StGH 2010/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
lic. iur. Lars Dubach Seestrasse 93 CH-6052 Hergiswil
substituiert an:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Interessierte Partei: C
vertreten durch:
Batliner & Konrad Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juli 2010, 09CG.2010.69-44(OG.2010.432)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 63'880.10)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Juli 2010, 09 CG.2010.69-44, in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'148.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners erliess das Landgericht am 5. März 2010 ein Sicherungsbot (09 CG.2010.69-2), mit welchem zur Sicherung einer Geldforderung von CHF 1'418'353.12 auf den Liegenschaften des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Pfandrecht in derselben Höhe zugunsten des Beschwerdegegners eingetragen und dem Beschwerdeführer jede Veräusserung, Belastung oder Verpfändung der Liegenschaften untersagt wurde.
Begründet wurde der Sicherungsantrag unter anderem damit, dass vom Beschwerdeführer sowie von der interessierten Partei, den Konten des K Establishment bei der X Bank AG im Zeitraum vom 29. April 2009 bis 28. August 2009 ohne Auftrag und Wissen des Beschwerdegegners insgesamt GBP 448'081.97, CHF 376'159.12 und USD 271'905.92 entzogen worden seien, weshalb gegen den Beschwerdeführer und die interessierte Partei über Anzeige des D seit dem 4. Februar 2010 zur GZ. 14 UR.2010.60 eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes der Untreue und der Urkundenfälschung nach den §§ 153 Abs. 1 und 2, 223 Abs. 1 und 2 StGB geführt werde. Ferner habe der nunmehrige Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 die Erklärung abgegeben, wonach er ohne Anweisung und Instruktion des Berechtigten zu Lasten des L Establishment, Vaduz, den Betrag von mindestens GBP 3 Mio. abgezogen habe, wobei er die Rückzahlung dieses Betrages bis zum 18. Februar 2010 in Aussicht gestellt habe.
Dieses Sicherungsbot erwuchs gegenüber dem Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 6. April 2010 brachte der Beschwerdegegner die Rechtfertigungsklage ein, mit der er vom Beschwerdeführer und der interessierten Partei die Bezahlung der Beträge von GBP 322'064.39 und USD 271'905.92 jeweils samt Zinsen begehrte, wobei der Beschwerdegegner den Klagsanspruch auf die vorerwähnten Umstände stützte.
Der Beschwerdeführer erstattete (vorerst) keine Klagebeantwortung. Vielmehr beantragte er am 8. April 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange, wobei er im Antrag ON 10 unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses vom 8. April 2010 sowie weiterer Belege nur Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit machte.
3. In der Streitverhandlung vom 17. Mai 2010 (ON 16) sprach sich der Beschwerdegegner gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus, weil die Prozessführung des Beschwerdeführers offenbar mutwillig und aussichtslos sei.
Der Beschwerdeführer bestritt und wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner mit der Klage nur noch einen Betrag von CHF 819'125.10 s. A. geltend mache. Allein dies indiziere, dass seine Rechtsverteidigung weder aussichtslos noch mutwillig sei. Ausserdem gelte im Strafverfahren die Unschuldsvermutung und es liege weder eine Anklageschrift noch ein Schuldspruch vor. Ausserdem erstattete er weiteres Vorbringen, mit dem Ziel, die mit "Power of attorney" bezeichnete Vollmachtsurkunde sei unwirksam und berechtige weder zur Abtretung der Forderungen noch zur Geltendmachung derselben in diesem Verfahren.
Am 17. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer die Klagebeantwortung (ON 18) ein, mit der er die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners bestritt sowie die Unschlüssigkeit der Klage geltend machte, mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Hierbei wendete der Beschwerdeführer u. a. ein, dass die Schuldanerkennung vom 22. Januar 2010 sittenwidrig und nichtig sei, weil der Beschwerdegegner ihn unter Androhung von verschiedenen Übeln in Furcht versetzt und auf diese Weise Druck zur Unterzeichnung ausgeübt habe. Ferner beziehe sich die Schuldanerkennung nur auf das L Establishment, nicht aber auf das K Establishment.
Schliesslich ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010.
4. Mit Beschluss vom 27. Mai 2010 (ON 23) wies das Landgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ab.
Begründet wurde der Beschluss unter anderem wie folgt:
4.1. Über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden (§ 66 Abs. 3 ZPO). Habe das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit bedenken, so habe es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei könne es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern (§ 381 ZPO sei sinngemäss anzuwenden). Sämtliche in Bezug auf Verfahrenshilfe durchzuführenden Erhebungen seien ohne förmliches Beweisverfahren auf rasche und im Einzelfall dem Gericht zweckmässig erscheinende Art durchzuführen. Dabei könne das Gericht auch die Partei vernehmen, wobei gerade die Vernehmung der Partei häufig sehr zielführend sei, zumal dabei auch die Frage der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit erörtert werden könne (Verweis auf Bydlinsky in Fasching/Konecny2, II, § 66 ZPO, Rz. 7).
4.2. Im gegenständlichen Fall sei die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO vorlägen, unabdingbar. Eine schriftliche Ergänzung komme schon deshalb nicht in Betracht, da sich das Gericht vom Beschwerdeführer persönlich einen Eindruck darüber verschaffen wolle, ob und gegebenenfalls inwiefern seine im Sicherungsbot zitierte Bestätigung - wie in der Klagebeantwortung behauptet - nicht dem freien, wahren und ernstlichen Willen des Beschwerdeführers entsprochen haben solle. Insbesondere hätte die Einvernahme auch dazu gedient, vom Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen, auf welchen Standpunkt er sich im Prozess jetzt tatsächlich stellen wolle und ob er nur - wie in der Klagebeantwortung und im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Formaleinwendungen erheben wolle, welchen jederzeit von der klagenden Partei durch entsprechende Vorlagen von Übersetzungen, Urkunden bzw. Vollmachten und Zessionen Rechnung getragen werden könne. Ebenso hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme dahingehend zu erklären gehabt, auf welcher Grundlage die exorbitanten Geld- und sonstigen Zuwendungen an seine Gattin erfolgt seien; dies um prüfen zu können, ob sie im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, die Prozesskosten - welche im Vergleich zu jenen Beträgen, die der Beschwerdeführer laut seinem Bekunden seiner Gattin habe zukommen lassen, gering seien - im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber zu tragen.
Bei seiner Einvernahme wäre der Beschwerdeführer auch mit seinen Einlassungen als Verdächtiger im gegen ihn geführten Strafverfahren zu 14 UR.2010.60 konfrontiert worden, denen zufolge er schätze, dass er aus den Gesellschaften des "M" (des Sohnes des Beschwerdegegners) unberechtigt ca. GBP 2,7 Mio. entnommen habe. Auch wäre der Beschwerdeführer mit seiner Einlassung konfrontiert worden, dass er immer die Absicht gehabt habe, die Gelder zurückzuzahlen und die ganze Sache zu bereinigen.
Eine derartige Einvernahme sei aber deshalb nicht möglich, da der Beschwerdeführer für eine Einvernahme zum Verfahrenshilfeantrag nicht zur Verfügung stehe (Verweis auf S. 6 des Protokolls über die öffentlich mündliche Verhandlung, ON 16).
4.3. Gegen den Beschwerdeführer werde zu 14 UR.2010.60 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB geführt. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 in diesem Strafverfahren habe der Beschwerdeführer - durch seinen Rechtsanwalt - bekannt gegeben, dass er sich im Hinblick auf die ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwürfe in seiner Heimat (Schweiz) besser aufgehoben fühle und daher vor liechtensteinischen Behörden nicht mehr erscheinen werde.
4.4. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben seien, treffe den Beschwerdeführer nach Auffassung des Landgerichtes eine besondere Mitwirkungspflicht. Wie bereits dargestellt worden sei, sei die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe unabdingbar.
Dies bedeute aber im Ergebnis (§ 381 ZPO), dass es zum einen der Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber jederzeit und ohne Weiteres möglich wäre, die Prozesskosten zu übernehmen und bedeute zum anderen, dass die Rechtsverteidigung offenbar mutwillig sei und auch offenbar als aussichtslos erscheine. Es erschiene geradezu wie ein Hohn, der Allgemeinheit die Tragung dieser Kosten des Beschwerdeführers zuzumuten.
5. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 23) erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juli 2010 (ON 44) keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Das Erstgericht habe - wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend gemacht habe - dem Beschwerdeführer nicht vorgängig die Möglichkeit eröffnen müssen, das Vermögensbekenntnis im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin zu ergänzen oder neue Belege vorzulegen; und zwar deshalb, weil dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer von vornherein habe klar gewesen sein müssen, dass die Frage einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin zur Finanzierung oder Übernahme der Prozesskosten in diesem Zwischenverfahren zu prüfen gewesen sei; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2010 seiner Ehegattin mitgeteilt habe, dass er ihr in den vergangenen Jahren beträchtliche Sach- und Geldwerte über mehrere Millionen USD/EUR/CHF als Darlehen oder Leihen zur Verfügung gestellt habe und dass er nunmehr die Zurückerstattung bzw. Herausgabe dieser Sachen fordere. Aus diesem Grund sei das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass schon die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fehle.
Ausserdem habe das Erstgericht zu Recht die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er für eine Einvernahme zum Verfahrenshilfeantrag nicht zur Verfügung stehe, nach § 381 ZPO dahingehend gewürdigt, dass auch die Rechtsverteidigung des Zweitbeklagten offenbar mutwillig und/oder aussichtslos erscheine.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das Erstgericht nämlich sowohl bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als auch bei der Prüfung der offenbaren Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit nicht auf die Schriftlichkeit des Verfahrens beschränkt. Vielmehr könne das Gericht auch die Partei - und allenfalls auch den Gegner - vernehmen, wobei gerade die Vernehmung der Partei häufig sehr zielführend sei, zumal dann auch die Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit erörtert werden könne.
Schliesslich könne sich auch die Anordnung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweisen (Verweis auf Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz. 7 zu § 66). Dass vorgängig eine förmliche Ladung dem Beschwerdeführer zuzustellen gewesen wäre, erweise sich im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er für eine Einvernahme zum Verfahrenshilfeantrag nicht zur Verfügung stehe, als von vornherein unbegründet und überflüssig.
5.2. Das Erstgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, um sich persönlich einen Eindruck darüber verschaffen zu können, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bestätigung vom 22. Januar 2010 nicht seinem freien und wahren Willen entsprochen habe. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Klagebeantwortung eingereicht habe, würden zur behaupteten Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Bestätigung lediglich allgemeine Ausführungen gemacht. Unabhängig davon, dass in der Bestätigung vom 22. Januar 2010 nur die Rede von L Establishment sei, zeige doch im Zusammenhang mit den übrigen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen und der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung, dass er offenbar nicht nur bei der L Establishment Firmengelder in missbräuchlicher Weise verwendet habe, sondern auch bezüglich anderer Gesellschaften, die von ihm bzw. dem Erstbeklagten im Auftrag des Beschwerdegegners gegründet worden seien.
5.3. Ebenso hätte der Beschwerdeführer mit seinen Einlassungen als Verdächtiger in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung konfrontiert werden können, demzufolge er schätze, dass er aus den Gesellschaften des Sohnes des Beschwerdegegners unberechtigt ca. GBP 2,7 Mio. entnommen habe; ausserdem mit seiner weiteren Einlassung, dass er die Absicht gehabt habe, die Gelder zurückzuzahlen und die ganze Sache zu bereinigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Strafprozessrecht weder eine aktive Mitwirkungspflicht noch eine persönliche Erscheinungspflicht des Verdächtigen kenne. Hier gehe es bloss darum, die Einlassungen des Beschwerdegegners im Strafverfahren für das gegenständliche Zwischenverfahren beurteilen zu können.
5.4. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt habe, könne der Beschwerdeführer aus der Einschränkung der Klage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner mit der Rechtfertigungsklage gegenüber dem Rechtssicherungsverfahren nur einen geringeren Betrag geltend mache, könne von einer Klagseinschränkung nicht gesprochen werden. Ausserdem sei zu beachten, dass die Geltendmachung des geringeren Betrages nur auf neue Berechnungen des Beschwerdegegners zurückzuführen sei, und nicht etwa auf Einwendungen, die seitens des Beschwerdeführers erhoben worden seien. Von einem Obsiegen bzw. Abwehren von Klagsansprüchen, die bereits auf einen Prozesserfolg hinwiesen, könne daher keine Rede sein. Ebenso könne daraus kein Indiz für die fehlende Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit abgeleitet werden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 44) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei er eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 31 Abs. 1, 43 Abs. 3 und 99 Abs. 2 LV), des Willkürverbots (Art. 31 Abs. 1 LV), des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK; Art. 31 Abs. 1 LV), des Rechts auf Schutz vor Selbstbezichtigung ("nemo tenetur"-Grundsatz [Art. 100 Abs. 1 LV; Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK; Art. 31 Abs. 1 LV; Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II]) sowie der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II), geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK sowie den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten des Beschwerdeführers binnen vierzehn Tagen auferlegen.
6.1. Zur Willkür- und Begründungsrüge im Zusammenhang mit der "vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit" des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages habe der Beschwerdeführer im Vermögensbekenntnis u. a. seine ausstehenden Forderungen gegenüber seiner Ehegattin E offen gelegt. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer im begleitenden Schriftsatz vom 8. April 2010 auch ausführlich begründet, weshalb diese Forderung nichts an seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit i. S. d. Verfahrenshilfeberechtigung ändere.
Das Erstgericht sei demgegenüber davon ausgegangen, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber jederzeit und ohne Weiteres möglich sei, die Prozesskosten für den Beschwerdeführer zu übernehmen. Das Obergericht habe diese Ansicht gebilligt und ausgeführt, dass schon aus diesem Grund das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass schon die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fehle.
Weder das Erstgericht noch das Obergericht seien aber auch nur mit einem Wort auf die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen: Dieser habe in seinem Schriftsatz vom 8. April 2010 ausführlich begründet, weshalb die Forderung gegen seine Ehegattin bei der Beurteilung der Voraussetzungen über die Verfahrenhilfe ausser Betracht bleiben müsse.
Um die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können, wäre es überdies notwendig gewesen, sich mit den Vermögenswerten auf der einen Seite und den Aussenständen auf der anderen Seite auseinanderzusetzen, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes i. S. v. § 63 Abs. 1 ZPO gegeben sei. Offensichtlich habe sich aber weder das Erstgericht noch das Obergericht mit einer Analyse der Vermögenslage befasst; jedenfalls habe keine solche Analyse ihren Niederschlag in den jeweiligen Begründungen gefunden.
Die beiden Instanzgerichte hätten sich in keiner Weise zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten im Zusammenhang mit der ausständigen Forderung gegenüber E (insbesondere im Schriftsatz vom 8. April 2010) geäussert und diese schlichtweg ignoriert. Ausserdem hätten es beide Instanzgerichte unterlassen, eine Analyse der Vermögenssituation vorzunehmen, weshalb sie gar nicht hätten in der Lage sein können, die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. In beiden Fällen hafte den Entscheidungen ON 44 und ON 23 ein Verstoss gegen die Begründungspflicht an; im letzteren Fall erwiesen sich die Begründungen überdies als willkürlich, weil die Gerichte einen Anspruch (auf Verfahrenshilfe) verneint hätten, ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt (Analyse der Vermögenssituation) zu beurteilen.
Unstrittig sei, dass das Erstgericht anlässlich der Tagsatzung am 17. Mai 2010 keine Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gehegt habe, sondern lediglich (allerdings pauschal und unsubstantiiert) hinsichtlich einer möglichen Aussichtslosigkeit/Mutwilligkeit der Verfahrensführung. Jedenfalls habe das Landgericht keine solchen Bedenken in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers geäussert. Auch im Verhandlungsprotokoll sei über derartige Bedenken nichts zu lesen. Im Übrigen sei der bisherige Vortrag des Beschwerdeführers, wonach das Erstgericht keine Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedürftigkeit geäussert habe, von beiden Instanzgerichten unbestritten geblieben, sodass diese Feststellung der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen sei.
Von fehlenden Bedenken des Erstgerichtes hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hätte zu diesem Zeitpunkt bereits schon deshalb ausgegangen werden können, weil das Landgericht im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren, wo es sich zwangsläufig mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen gehabt habe, ebenfalls keine Zweifel an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe (14 UR.2010.60, ON 77, S. 3).
Aus alledem folge zunächst, dass das Erstgericht, wenn es denn Bedenken gegen die wirtschaftliche Bedürftigkeit gehabt habe, dem Beschwerdeführer gemäss § 66 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sein (behaupteter Weise) ungenügendes Vermögensbekenntnis zu verbessern, nämlich durch dessen Ergänzung und durch die Beibringung weiterer Belege.
Das Obergericht lege die Bestimmung des § 66 Abs. 3 ZPO im gegenständlichen Fall nun aber so aus, dass das Erstgericht dem Beschwerdeführer vorgängig nicht die Möglichkeit zur Verbesserung i. S. v. § 66 Abs. ZPO habe eröffnen müssen, weil dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer von vornherein habe klar gewesen sein müssen, dass die Frage einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin zur Finanzierung oder Übernahme der Prozesskosten zu prüfen gewesen seien. Diese Argumentation sei aus mehreren Gründen offensichtlich unhaltbar und willkürlich:
Erstens belege die Offenlegung der Forderung gegen E im Vermögensbekenntnis durch den Beschwerdeführer und deren zusätzliche ausführliche Kommentierung im begleitenden Schriftsatz vom 8. April 2010 gerade, dass sich der Beschwerdeführer selbstverständlich im Klaren über die Relevanz dieser Forderung bei der Beurteilung der Verfahrenhilfe gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Forderung offen gelegt und habe dazu - wie das vom Gesetz in § 66 Abs. 1 ZPO vorgesehen sei - das amtliche Formblatt ("Vermögensbekenntnis") verwendet. Aufgrund dieses Vermögensverzeichnisses hätte das Erstgericht grundsätzlich zu entscheiden gehabt. Der Beschwerdeführer wäre also gar nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich zum Vermögensbekenntnis einen Schriftsatz mit weiteren Ausführungen (Schriftsatz vom 8. April 2010) einzubringen. Der Beschwerdeführer habe also mehr geleistet, als er hätte tun müssen, insbesondere auch, was seine vermögensrechtlichen Beziehungen zu seiner Ehegattin E betreffe.
In weiterer Folge hätte das Erstgericht den Beschwerdeführer ausweislich der klaren und nicht anders interpretierbaren gesetzlichen Vorschrift in § 63 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern müssen.
Das Landgericht habe aber in der Tagsatzung vom 17. Mai 2010 keinen einzigen Hinweis darauf gegeben, dass es die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehe. Auch einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei es unzumutbar, allfällige Mentalreservationen des erkennenden Richters zu antizipieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dasselbe Gericht im Untersuchungsverfahren 14 UR.2010.60 die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bezweifelt habe.
Das Gesetz sehe für den Fall von Bedenken gegen die wirtschaftliche Bedürftigkeit ein Verbesserungsverfahren vor, das unstrittiger Massen auch anwaltlich vertretenen Parteien zugute komme. Die ZPO differenziere hinsichtlich der Verbesserungsmöglichkeiten von Schriftsätzen nicht zwischen anwaltlich vertretenen und nicht anwaltlich vertretenen Parteien.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht verpflichtet gewesen, in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe (bei dem er sogar nur das amtliche Vermögensbekenntnisformular hätte verwenden müssen!) alle möglichen Einwände von Gericht und Gegner zu antizipieren und dazu schon abschliessendes Vorbringen und Beweismittel anzubieten.
6.2. Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der persönlichen Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers wird wie folgt begründet:
Gemäss 66 Abs. 3 ZPO habe das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Das Gericht habe dabei die notwendigen Erhebungen von Amts wegen durchzuführen. Das Verfahren sei weitestgehend schriftlich, ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Habe das Gericht gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses Bedenken, könne es die Partei zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit sehe das Gesetz somit - abgesehen von der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, dessen Ergänzung und der Beibringung weiterer Belege - keine Mitwirkungs- oder gar eine persönliche Erscheinungspflicht, sondern lediglich das entsprechende Verbesserungsverfahren vor. Das Gesetz sehe jedenfalls auch nicht vor, für die Überprüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ein förmliches Beweisverfahren durch persönliche Vernehmung der Partei durchzuführen.
Die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit sei anhand des Vorbringens der antragstellenden Partei zu prüfen. Sei deren Vorbringen für eine seriöse Beurteilung zu unklar oder unvollständig, so habe das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken. Eine solche Klarstellung bzw. Vervollständigung habe im Wege des Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84 f. ZPO zu erfolgen, also - aufgrund des schriftlichen Verfahrens - durch Zurückstellung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Verbesserung.
Auch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Voraussetzungen betreffend die Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit sehe das Gesetz also keine persönliche Erscheinungspflicht vor, und es sei insbesondere auch wiederum nicht erforderlich, diese Voraussetzungen im Rahmen eines antizipierten Beweisverfahrens durch Parteienvernehmung zu prüfen.
Als Zwischenergebnis sei somit festzustellen, dass das Gesetz keine persönliche Erscheinungspflicht oder eine Parteienvernehmung zur Beurteilung der Voraussetzungen über die Verfahrenshilfe vorsehe.
Seine gegenteilige Ansicht stütze das Obergericht im angefochtenen Beschluss auf die Ansicht Bydlinskis. Lese man das vom Obergericht angeführte Zitat (Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2, Rz. 7 zu § 66) nach, ergebe sich, dass auch die vom Obergericht angeführte Literaturquelle eine persönliche Erscheinungspflicht oder Parteienvernehmung nicht belegen könne. Bydlinski führe nämlich dort lediglich (und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften) an, dass das Gericht die Antragsteller im Falle von ungenügenden Vermögensverzeichnissen zur Ergänzung oder Berichtigung, allenfalls auch zur Vorlage weiterer Belege auffordern könne, wobei diese Erhebungen ohne förmliches Beweisverfahren auf rasche und im Einzelfall zweckmässig erscheinende Art durchzuführen seien. Ergänzend füge er an, dass das Gericht dabei auch die Partei vernehmen könne.
Auch Bydlinski vertrete dabei also die Ansicht, dass das Gericht die Partei zunächst - wie dies das Gesetz auch vorsehe - zur Ergänzung im Wege eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern habe. Wenn Bydlinski darüber hinaus ergänzend die (persönliche) Ansicht vertrete, dass auch eine Parteienvernehmung (ergänzend) zweckmässig sein könne, so sei dies im Zusammenhang mit seinen Ausführungen hinsichtlich der primären Notwendigkeit des Verbesserungsverfahrens (Ergänzung oder Berichtigung, allenfalls auch zur Vorlage weiterer Belege) zu lesen. Im Übrigen nenne Bydlinski hinsichtlich der von ihm vertretenen Möglichkeit der (ergänzenden) Parteienvernehmung keine weiteren Quellen (Rechtsprechung, Literatur). Auch durch den Verweis auf Bydlinski erfahre die Rechtsansicht des Obergerichtes damit keine Unterstützung.
Und selbst wenn man der Ansicht Bydlinkis folgen wollte, hätte das Erstgericht vor der Parteienvernehmung das im Gesetz vorgesehene schriftliche Verbesserungs- bzw. Ergänzungsverfahren durchführen müssen.
Indem das Obergericht auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene persönliche Erscheinungspflicht bzw. persönliche Parteienvernehmung des Beschwerdeführers abgestellt habe, und diese gesetzwidrig angenommene Erscheinungspflicht zu Lasten des Beschwerdeführers mit der Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe kausal verknüpft habe, habe das Obergericht Verfahrensgesetze, insbesondere § 66 ZPO, offensichtlich falsch ausgelegt. Der angefochtenen Entscheidung liege auch insofern eine willkürliche Begründung zugrunde.
Die Anordnung einer Parteienvernehmung des Beschwerdeführers erweise sich überdies insofern als willkürlich, weil sie ohnehin und von vorneherein nicht geeignet gewesen wäre, die von den Gerichten angeführten Zwecke zu erfüllen. Eine Befragung des Beschwerdeführers hätte den Gerichten für ihre Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenshilfe nicht weiterhelfen können:
Eine Befragung hinsichtlich der Bestätigung vom 22. Januar 2010 sei schon deshalb sinnlos, weil diese einen behaupteten Anspruch des L Establishments betreffe, der im gegenständlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht werde. Der Beschwerdegegner mache nämlich nur behauptete Ansprüche im Zusammenhang mit dem K Establishment geltend. Das habe das Obergericht selbst erkannt. Ausserdem würde eine Befragung hierzu einem vorgreifenden förmlichen Beweisverfahren gleich kommen, welches im Stadium der Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gerade nicht vorgesehen sei.
Auf welchen Standpunkt sich der Beschwerdeführer stelle, gehe - soweit es die Beurteilung der Aussichtslosigkeit und/oder Mutwilligkeit zum Zwecke der Verfahrenhilfe betreffe - aus den ausführlichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, die er vor Beschlussfassung über die Verfahrenshilfe eingereicht habe. Im Stadium der Antragstellung für die Verfahrenshilfe wäre der Beschwerdeführer allerdings nicht einmal verpflichtet gewesen, ausser dem amtlichen Vermögensbekenntnisformulars weitere Stellungnahmen abzugeben; der Beschwerdeführer habe also ohnehin schon mehr gemacht, als er hätte machen müssen. Eine darüber hinausgehende Befragung wäre wiederum einer unzulässigen vorgreifenden förmlichen Beweisführung gleichgekommen.
Was der Beschwerdeführer über die Vermögensverhältnisse seiner Gattin wisse, habe er angegeben. Wie vorgebracht, habe seine Gattin auf das Aufforderungsschreiben des Beschwerdeführers nicht reagiert. Mehr könne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht tun. Für eine weitere Rechtsverfolgung in Weissrussland fehlten ihm die Mittel. Wenn aber die Gerichte mehr über die Vermögensverhältnisse von E wissen wollten, stehe es ihnen frei, diese als Zeugin zu laden. Die Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sei dazu jedenfalls nicht dienlich.
Über seine Einlassungen im Strafverfahren schliesslich habe der Beschwerdeführer ohnehin nicht vernommen werden dürfen. Im Übrigen wäre ihm ein Aussageverweigerungsrecht (§ 380 Abs. 1 i. V. m. § 321 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) zugestanden.
Indem das Obergericht die persönliche Parteienvernehmung des Beschwerdeführers für Zwecke als notwendig erachtet habe, welche durch die Parteienvernehmung gar nicht hätten erreicht werden können, habe es unverhältnismässig und willkürlich gehandelt; eine solche Begründung laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider und auf eine Scheinbegründung hinaus.
Selbst wenn man dem Obergericht folgen würde, und die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer persönlichen Parteienvernehmung bejahe, wären die dazu zwingend vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden.
Zunächst sei die Beweisführung durch Vernehmung der Partei gemäss § 371 Abs. 2 ZPO subsidiär, d. h. sie könne nur dann angeordnet werden, wenn der Beweis weder durch die anderen von den Parteien angebotenen Beweismittel, noch durch die etwa von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt sei. Eine Vernehmung des Beschwerdeführers wäre daher erst dann erlaubt gewesen, wenn die anderen vorgelegten Beweise (Vermögensbekenntnis einschliesslich vorgelegter Belege und Erklärungen) nicht für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen ausgereicht hätten. Ob dies der Fall gewesen sei, habe weder das Erstgericht noch das Obergericht geklärt.
Weiters müsse die Beweisführung durch die Vernehmung der Partei gemäss § 375 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss angeordnet werden. Ein solcher Beschluss sei jedoch nie gefasst worden. Die informative Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, dass dieser für eine persönliche Einvernahme vor dem Landgericht nicht zur Verfügung stehe, befreie das Landgericht nicht von der diesbezüglich zwingenden Beschlussfassung.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, nicht zu einer persönlichen Vernehmung zu erscheinen, würdige das Erstgericht und das Obergericht schliesslich zum Nachteil des Beschwerdeführers. Beide Gerichte stützten sich dabei auf die Bestimmung in § 381 ZPO. Die Anwendung des § 381 ZPO setze aber voraus, dass die Partei ausdrücklich zur förmlichen Parteienvernehmung zu laden sei. Eine solche Ladung sei nie ergangen.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes werde diese zwingende verfahrensrechtliche Vorschrift durch die Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Tagsatzung vom 17. Mai 2010 nicht obsolet. Mit seiner Erklärung habe der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich auf die informative (Verweis auf Verhandlungsprotokoll vom 17. Mai 2010, Seite 6, dritter Absatz: "Der Beklagtenvertreter zu 2. gibt informativ bekannt, ...") Frage des Landrichters geantwortet, ob der Beschwerdeführer bereit sei, für eine Vernehmung persönlich vor dem Landgericht zu erscheinen.
Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter hätten nie erklärt, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt weigere, ergänzende Angaben zum Antrag auf Verfahrenshilfe zu machen. Die Vernehmung einer Partei im Ausland sei im Rechtshilfeweg möglich und üblich. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Tagsatzung vom 17. Mai 2010 insbesondere nicht geweigert, seine Vernehmung als Partei im Wege der Rechtshilfe durchführen zu lassen.
Überdies habe es sich um eine informative Befragung durch das Landgericht und eine dazu korrespondierend informative Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers gehandelt. Dies sei keine Parteienvernehmung und könne eine solche nicht ersetzen. Insbesondere unterliege eine informative Befragung gerade nicht der (nachteiligen) Beweiswürdigung i. S. d. § 381 ZPO.
6.3. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" wird Folgendes ausgeführt:
Der Schutzbereich des Art. 6 EMRK umfasse im Zusammenhang mit dem "nemo tenetur"-Grundsatz sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Verfahren.
Der "nemo tenetur"-Schutz umfasse auch Stadien des Strafverfahrens vor formeller Einleitung und insbesondere auch nicht nur unmittelbare Selbstbezichtigungen, in denen direkt das strafbare Verhalten eingestanden werde, sondern auch Situationen einer mittelbaren Selbstbezichtigung.
Der "nemo tenetur"-Schutz bestehe auch im Zusammenhang mit einem so genannten Rollentausch, etwa dann, wenn Beteiligte durch Verfahrenstrennung wechselseitig zu Zeugen gemacht würden. Auch in solchen Konstellationen müsse der "nemo tenetur"-Schutz gewahrt bleiben. Der Schutzbereich bestehe daher verfahrensübergreifend in dem Sinne, dass er nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass ein Verdächtiger angehalten werde, sich ausserhalb des (eigentlichen) Strafverfahrens selbst zu belasten.
Gemäss dem "nemo tenetur"-Grundsatz habe jeder Beschuldigte das Recht zu schweigen, ohne dass ihm dieses Schweigen angelastet und als Indiz oder gar Beleg für seine Schuld beweistechnisch angerechnet werden könne. Aus dem Schweigen eines Verdächtigen dürften für diesen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.
Ein Verstoss gegen den "nemo tenetur"-Schutz liege bereits dann vor, wenn bloss die Gefahr bestehe, durch die zwangsbewährte Mitwirkung Beweise gegen sich selbst zu liefern und zwar schon bei blosser Androhung des rechtlichen Zwanges.
Das Obergericht habe den Beschwerdeführer im gegenständlichen Zivilverfahren ausdrücklich mit seinen Einlassungen als Verdächtiger in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung konfrontiert. Dieselbe Vorgangsweise sei auch vom Erstgericht beabsichtigt gewesen.
Diese Vorgangsweise der beiden Instanzgerichte sei zum Einen eine offensichtliche Umgehung des "nemo tenetur"-Schutzes, weil auf diese Weise versucht worden sei, den Beschwerdeführer bei sonstigem Verlust der Verfahrenshilfe zu zwingen, sich ausserhalb des Schutzbereiches des Strafverfahrens zu der gegen ihn geführten Strafuntersuchung zu äussern und sich in dieser Hinsicht zu rechtfertigen. Andererseits stelle die Vorgangsweise der beiden Instanzgerichte aber auch eine direkte Verletzung des "nemo tenetur"-Prinzipes dar, weil der Schutzbereich - wie ausgeführt - auch mittelbare Selbstbezichtigungen umfasse und verfahrensübergreifend wirke; auch über den mittelbaren Umweg des Zivilverfahrens 09 CG.2010.69 hätten sich die Instanzgerichte nicht aber den "nemo tenetur"-Schutz des Beschwerdeführers hinwegsetzen dürfen.
Der Beschwerdeführer hätte also nicht dazu angehalten werden dürfen, sich im gegenständlichen Zivilverfahren zu seinen Einlassungen im Verfahren 14 UR.2010.60 zu äussern. Seine Weigerung dahingehend hätte für ihn keine nachhaltigen Folgen haben dürfen, insbesondere auch nicht die Vorenthaltung der Verfahrenshilfe.
Auch das Obergericht selbst habe im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 14 UR.2010.60 einen Verstoss gegen das "nemo tenetur"-Prinzip ausdrücklich festgestellt.
Dort sei dem Beschwerdeführer die ursprünglich gewährte Verfahrenshilfe vom Landgericht wieder entzogen worden, u. a. ebenfalls mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gewillt sei, vor den liechtensteinischen Behörden zu erscheinen oder in sonstiger Form am Strafverfahren mitzuwirken (14 UR.2010.60, ON 89, S. 3). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers habe das Obergericht Folge gegeben und ihm die Verfahrenshilfe rechtskräftig wieder zuerkannt. Dabei habe das Obergericht selbst klargestellt, dass der vom Erstgericht herangezogene Entzugsgrund dem "nemo tenetur"-Grundsatz widerspreche (14 UR.2010.60, ON 102, Seite 7).
6.4. Zur Willkür- und Begründungsrüge wegen Fehlens der offenbaren Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit wird Folgendes ausgeführt:
Die behauptete Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung müsse gemäss § 63 ZPO offenbar sein. Offenbar bedeute, dass die Rechtsverteidigung schon ohne nähere Prüfung der Abwehrmittel als erfolglos bzw. mutwillig erkannt werden könne (Bydlinski, a. a. O., § 63, Rz. 20). Bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit sei kein besonders strenger Massstab anzulegen (Bydlinski, a. a. O., 63 Rz. 19 und 22); im Zweifel habe die Beurteilung daher jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen.
Nach den Begründungen des Erstgerichtes und des Obergerichtes sei aber gerade eine weitere Prüfung der Abwehrmittel des Beschwerdeführers (durch persönliche Parteienvernehmung) erforderlich gewesen. Die Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers habe daher schon begrifflich nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein können, weil nach Ansicht des Gerichtes weitere Erhebungen ja gerade notwendig gewesen seien. Die Annahme einer offenbaren Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit durch die beiden Instanzgerichte sei willkürlich: Sie sei nämlich getroffen worden, indem die Instanzgerichte die Vorschrift in § 63 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Voraussetzung des "offenbar"-Kriteriums offensichtlich falsch auslegten bzw. diese qualifiziert unsachlich, grob verfehlt und denkunmöglich angewendet hätten, und zwar dadurch, dass die Gerichte zwar attestierten, dass der Sachverhalt einer weiteren Klärung bedürfe, dessen ungeachtet aber eine offenbare Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit annähmen.
Ausserdem stehe die diesbezügliche Argumentation in unverkennbarem Widerspruch zur restlichen Begründung des Obergerichtes, wonach weitere Abklärungen notwendig gewesen seien (womit ja denklogisch keine offenbare Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit habe vorliegen könnten).
Von einer Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit könne nach derzeitigem Verfahrensstand im Übrigen keine Rede sein: Vielmehr sei es gerade offenkundig, dass die Bestätigung vom 22. Januar 2010, die das Obergericht als einen Beleg für die behauptete Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit heranziehe - wie vom Beschwerdeführer mehrfach vorgetragen - rechtlich wertlos sei. Die aufgrund dieser Bestätigung eingeleitete Betreibung in der Schweiz habe der Beschwerdegegner nämlich zwischenzeitlich eingestellt, und auch das Rechtsöffnungsverfahren, das der Beschwerdegegner in Liechtenstein zu 08 RÖ.2010.22 auf Basis dieser Bestätigung eingeleitet habe, sei zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden.
Beim derzeitigen Verfahrenstand spreche im Gegenteil alles für eine aussichtsreiche Verfahrensführung des Beschwerdeführers. Die Betreibungsverfahren in der Schweiz und das Rechtsöffnungsverfahren seien zur Gänze abgewehrt worden, und bislang habe sich die Anspruchsverfolgung des Beschwerdegegners dadurch ausgezeichnet, dass er die bisher geltend gemachten Beträge mehrfach und erheblich habe einschränken müssen. Bis dato spreche daher überhaupt nichts für eine erfolgreiche Verfahrensführung durch den Beschwerdegegner. Die gegenteilige Annahme des Obergerichtes und des Erstgerichtes stehe daher mit der tatsächlichen Situation im unverkennbaren Widerspruch und sei damit willkürlich.
Die Widersprüchlichkeit und Willkürlichkeit der Begründung des Obergerichtes zeige sich insbesondere auch darin, dass das Obergericht die Bestätigung vom 22. Januar 2010 einerseits zwar als Beleg für die vermeintliche Aussichtslosigkeit/Mutwilligkeit der Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer ins Treffen führe, gleichzeitig aber selbst (richtiger Weise) betone, dass es im gegenständlichen Zivilverfahren gerade nicht um die Ansprüche des L Establishment gehe (sondern um jene des K Establishments [Rechtfertigungsklage, S. 8]), welches allerdings alleine aus von der Bestätigung (behaupteter Weise) "begünstigt" gewesen wäre. Es sei offensichtlich willkürlich, eine Aussichtslosigkeit/Mutwilligkeit einer Verfahrensführung im Zusammenhang mit einem (behaupteten) Anspruch zu beurteilen, der gar nicht verfahrensgegenständlich sei.
Schliesslich sei auch die Argumentation, dass der Beschwerdeführer bislang lediglich allgemeine Ausführungen gemacht habe, schon allein deshalb willkürlich, weil der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die aktorische Kaution in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, sich auch nur ansatzweise in den Rechtsstreit einzulassen (§ 61 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf aktorische Kaution müsse in der ersten Tagsatzung gestellt werden (§ 59 Abs. 1 ZPO). Die Klagebeantwortung habe im gegenständlichen Fall (trotz des Antrages auf aktorische Kaution) nur deshalb eingebracht werden müssen, weil das Landgericht die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zeitlich so festgesetzt habe, dass diese vor der Abhaltung der ersten Tagsatzung (anlässlich welcher eigentlich erst der Antrag auf aktorische Kaution hätte gestellt werden müssen) abgelaufen sei, und der Beschwerdeführer kein Fristversäumnis habe riskieren wollen. Die insofern verfahrensgesetzwidrige Vorgangsweise des Landgerichtes könne aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Gerade dies zeige wiederum, weshalb das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Was hätte nämlich das Landgericht gemacht, wenn der Beschwerdeführer keine Klagebeantwortung eingebracht hätte, wozu er aufgrund der Beantragung der aktorischen Kaution berechtigt gewesen wäre? Dann hätte es überhaupt keine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverhalt gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer in diesem Fall eine Ergänzung bzw. Klarstellung aufgetragen hätte, wie dies auch vom Gesetz vorgesehen sei.
Im Übrigen hätten sich beide Instanzgerichte, wenn sie ihrer Entscheidung schon eine Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit zugrunde legten, zumindest mit jenen wesentlichen Argumenten, die der Beschwerdeführer zur Zerstreuung der Bedenken des Erstgerichtes hierzu vorgebracht habe, auseinandersetzen müssen. Weder das Obergericht noch das Erstgericht seien aber auf die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen. Wie folgenschwer und nachteilig dies für den Beschwerdeführer sei, zeige etwa des Beispiel betreffend die Klagsteilforderung von USD 271'905.92: Diese Klagsteilforderung bestehe selbst dann nicht zu Recht, wenn man das Vorbringen des Beschwerdegegners als Kläger der Beurteilung zugrunde legen würde - von einer offenbaren Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit könne keine Rede sein! Hätte sich das Obergericht oder das Landgericht (beispielsweise) mit diesem Argument auseinandergesetzt, wären sie zwingend zu der Auffassung gelangt, dass die Verfahrensführung zumindest in diesem Umfang weder aussichtslos noch mutwillig sein könne, und sie hätten dem Beschwerdeführer wenigstens für diesen Anspruchsteil die (Teil-)Verfahrenshilfe gewähren müssen.
Indem sich die beiden Instanzgerichte überhaupt nicht mit jenen Argumenten auseinander gesetzt hätten, welche der Beschwerdeführer zur Widerlegung der (unsubstantiierten) Bedenken der Gerichte bezüglich einer Aussichtslosigkeit/Mutwilligkeit der Verfahrensführung vorgetragen habe, nämlich in seinem Schriftsatz vom 8. April 2010, in seiner Klagebeantwortung vom 14. Mai 2010, anlässlich der Tagsatzung vom 17. Mai 2010, im Rahmen seines Schriftsatzes vom 26. Mai 2010 und schliesslich im Rahmen des Rekurses vom 15. Juni 2010, hätten sowohl das Obergericht als auch das Erstgericht ihre Begründungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt.
6.5. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wird wie folgt begründet:
Der Schutzbereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK gehe insoweit über das blosse Strafverfahren hinaus, als der blosse Verdacht der Begehung einer Straftat nicht gerichtlich ungeprüft der Ausgangspunkt für Rechtsfolgen auf anderen Gebieten (etwa im Zivilrecht) sein dürfe. Nur weil gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei, dürfe dies nicht dazu führen, dass er im gegenständlichen Verfahren deshalb unsachliche und nachteilige Rechtsfolgen erdulden müsse.
Die Argumentation der Instanzgerichte komme aber einer vorgreifenden Beweiswürdigung und einer Vorverurteilung zu Lasten des Beschwerdeführers gleich. So halte das Obergericht etwa fest (ON 44, S. 9, Ziff. 8):
"Unabhängig davon, dass in der Bestätigung vom 22.01.2010 nur die Rede von L Establishment ist, zeigt sie doch im Zusammenhang mit den übrigen gegen den Zweitbeklagten erhobenen Vorwürfen und der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung, dass er offenbar nicht nur bei der L Establishment Firmengleder in missbräuchlicher Weise verwendet hat, sondern auch bezüglich anderer Gesellschaften, die von ihm bzw. dem Erstbeklagten im Auftrag von D gegründet worden waren."
Unter pauschaler Berufung auf die "übrigen gegen den Zweitbeklagten erhobenen Vorwürfe" (welche konkreten Vorwürfe?), auf die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung (es liege noch keine Verurteilung, noch nicht einmal eine Anklageschrift vor; nach Informationsstand des Beschwerdeführers sei noch nicht einmal klar, ob die liechtensteinischen Behörden für die weitere Untersuchung überhaupt zuständig seien) und auf eine Bestätigung (die nichts mit dem Verfahrensgegenstand zu tun habe), komme das Obergericht bereits zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei allen (!) Gesellschaften, die vom Beschwerdeführer im Auftrag von D gegründet worden seien, Firmengelder in missbräuchlicher Weise verwendet habe. Einen solch pauschalen Vorwurf, wie ihn das Obergericht im angefochtenen Beschluss gegen den Beschwerdeführer artikuliert habe, habe noch nicht einmal der Beschwerdegegner (Kläger) oder D gegen den Beschwerdeführer erhoben! Damit habe das Obergericht eine offensichtliche und unbegründete Vorverurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen.
Dem angefochtenen Beschluss liege damit auch ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK zugrunde. Um die Verfahrenshilfe in einem Zivilverfahren zu erlangen, müsse sich ein Antragsteller nicht von gegen ihn pauschal erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen frei beweisen.
7. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies unter anderem wie folgt begründet wird:
7.1. Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zu gewähren sei oder nicht, hätten sich nicht nur das Landgericht und das Obergericht im Verfahren 09 CG.2010.69 beschäftigt, sondern auch das Landgericht im Verfahren 08 RÖ.2010.22. Auch in diesem Verfahren sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 10. September 2010 (ON 20) abgewiesen worden. Soweit die Begründung für das gegenständliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof interessant sei, werde auf diese Begründung verwiesen.
Zunächst sei zudem der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt in zwei Punkten zu ergänzen, die nicht nur für das gegenständliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, sondern für das gesamte (Rechts-)Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (bzw. seinen Rechtsvorgängern) wesentlich seien:
Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Beschwerde mehrfach auf die Unschuldsvermutung, die auch für ihn Geltung haben müsse. Die grundsätzliche Geltung der Unschuldsvermutung (auch für den Beschwerdeführer) werde weder von den Gerichten noch vom Beschwerdegegner bestritten. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die rechtswidrige Entnahme der ihm anvertrauten Vermögenswerte zugestanden habe. So habe er im Untersuchungsverfahren zu 14 UR.2010.60 Folgendes ausgesagt:
"Ich habe die Rechtsbelehrung verstanden. Ich weiss, dass ich keine Aussage machen muss, ich möchte aber Angaben machen. Ich bin kooperativ." (AS 623)
"Ich schätze, dass ich aus den Gesellschaften des M [B] unberechtigt ca. GBP 2.7 Mio. entnommen habe." (AS 631)
"Ich möchte, dass die ganze Sache so rasch wie möglich abgeschlossen wird. Ich bin zu voller Kooperation bereit. Ich halte mich für weitere Einvernahmen zur Verfügung. Ich möchte abschliessend angeben, dass mir die ganze Sache sehr leid tut. Es war wie eine ‚Spirale', aus der ich keinen Ausweg mehr wusste. Ich bin ehrlich gesagt froh, dass jetzt die ganze Sache aufgeflogen ist. Ich fühle mich jetzt schon besser, als noch vor 2 Stunden." (AS 637)
"Es war auch so, dass ich schon seit längerer Zeit den Gedanken gehegt habe, eine Selbstanzeige zu machen. Ich hatte aber bis anhin nicht den Mut dazu. Ein mir bekannter Anwalt aus der Schweiz hat mir von einer Selbstanzeige abgeraten." (AS 637)
Des Weiteren sei auf die Schuldanerkennung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2010 zu verweisen. Mit dieser Schuldanerkennung habe der Beschwerdeführer bestätigt, ohne Anweisung und Instruktion von dem L Establishment einen Betrag von GBP 3'000'000.00 bezogen zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer versichert und bestätigt, dass er diesen Betrag bis zum 18. Februar 2010 an Herrn M [B] zurückbezahlen werde.
Eine Zahlung sei seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Erst seit der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, bestreite er unter Erhebung aller denkbaren formellen Einwände seine Pflicht zur Rückzahlung der unrechtmässig entnommenen (und von ihm verbrauchten) Beträge. Ebenso habe sich seine Einstellung zu der von ihm im Untersuchungsverfahren angekündigten Kooperationsbereitschaft geändert. Nunmehr verweigere er jede Kooperation. Die Kosten der anwaltlichen Beratung sollten offenbar über das Institut der Verfahrenshilfe vom Land Liechtenstein übernommen werden.
Der Beschwerdegegner möchte es daher dem Staatsgerichthof überlassen, das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Berufung auf die Unschuldsvermutung und die bislang "erfolgreiche Abwehr der geltend gemachten Schadenersatzansprüche".
7.2. Mit der gegenständlichen Beschwerde mache der Beschwerdeführer geltend, dass weder das Erstgericht noch das Obergericht auf seine Argumentation eingegangen seien, seine Forderungen gegenüber der Frau des Beschwerdeführers müssten bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ausser acht bleiben. Bei der Ausführung seiner Rüge übersehe der Beschwerdeführer jedoch geflissentlich, dass das Erstgericht bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (darunter das Vermögensverzeichnis) zum Schluss gelangt sei, dass es der Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht jederzeit möglich wäre, die Prozesskosten zu übernehmen. Begründet habe das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer derart exorbitante Geld- und sonstige Zuwendungen an seine Ehefrau geleistet habe, dass sie ohne Weiteres in der Lage sei, die Prozesskosten, die im Verhältnis zu den ihr übertragenen Vermögenswerten gering seien, zu tragen. Zur Frage, welche besonderen Umstände im speziellen Fall diese Beistandsleistungen verunmöglichen könnten, habe das Erstgericht den Beschwerdeführer einvernehmen wollen. Dazu sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, sodass das Erstgericht aufgrund der zuvor angeführten Feststellungen den Verfahrenshilfeantrag habe abweisen müssen. Jedenfalls habe das Erstgericht seinen Beschluss nachvollziehbar begründet, sodass kein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorliegen könne.
Im Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 27. Mai 2010, ON 23, sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen es der Gattin des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachzukommen. Die Einvernahme von E sei vom Beschwerdeführer nicht angeboten worden.
Mit der Verfahrens- und Rechtsrüge habe sich das Obergericht eingehend auseinandergesetzt. Zu weiteren Ausführungen sei das Obergericht nicht verpflichtet gewesen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Untersuchungsverfahrens nicht mehr bereit sei, nach Liechtenstein zu kommen, könne jedenfalls nicht dazu führen, dass man kritiklos allen Anträgen des Beschwerdeführers stattgebe.
7.3. Im Bestreben, dem Obergericht eine offensichtlich falsch ausgelegte und qualifizierte, grob verfehlte und denkunmögliche Anwendung des § 66 ZPO zu unterstellen, übersehe der Beschwerdeführer einen bedeutsamen Unterschied zwischen § 66 Abs. 2 ZPO und § 66 Abs. 3 ZPO. Nur wenn dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen sei, habe das Gericht eine Verbesserung §§ 84 und 85 ZPO zu versuchen. Wenn allerdings (nur) Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses bestünden, könne eine Ergänzung angefordert werden. Mit keinem Wort ordne § 66 ZPO an, dass bei Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, das Vermögensbekenntnis zu verbessern.
Insofern irre sich der Beschwerdeführer auch, wenn er hinsichtlich der klaren und nicht anders interpretierbaren gesetzlichen Vorschrift in § 63 Abs. 2 ZPO vermeine, dass das Gericht ihn zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und Beibringung weiterer Belege hätte auffordern müssen. Dies sei nur bei gänzlichem Fehlen des Vermögensbekenntnisses der Fall (§ 66 Abs. 2 ZPO). Gegenständlich sei aber ein Vermögensbekenntnis vorgelegen, sodass § 66 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gekommen sei. Bei Bedenken betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit hingegen könne das Gericht eine Ergänzung oder weitere Belege anfordern (§ 66 Abs. 3 ZPO).
Im Übrigen könne dem Erstgericht nicht einmal vorgeworfen werden, dass es sein diesbezügliches Ermessen (§ 66 Abs. 3 ZPO: "... kann ... auffordern") nicht ordnungsgemäss ausgeübt habe. Immerhin habe das Erstgericht, ganz im Sinne der Vorgaben des § 66 Abs. 3 ZPO, allfällige Fragen zum Vermögensbekenntnis durch Befragung des Beschwerdeführers ausräumen wollen. Da dieser durch seinen rechtlichen Vertreter jedoch habe ausrichten lassen, dass er nicht bereit sei, zu einer allfälligen Befragung zu erscheinen, sei diese Weigerung, wie von § 66 Abs. 3 ZPO ausdrücklich angeordnet, unter Anwendung des § 381 ZPO entsprechend gewürdigt worden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern das Erstgericht diesbezüglich willkürlich gehandelt haben solle. Das Obergericht habe die (im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehende) Vorgangsweise des Erstgerichtes gebilligt bzw. bestätigt.
Davon abgesehen sei die gegenständliche Willkürrüge insofern unberechtigt, als die behaupteten Verfahrensfehler für die Entscheidung des Erstgerichtes und des Obergerichtes nicht relevant gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder weiterer Belege, habe kein anderes Ergebnis als die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages gebracht. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde ja selbst vor, dass er in seinem Schriftsatz vom 8. April 2010 ausführlich begründet habe, weshalb die Forderung gegen seine Ehegattin bei der Beurteilung der Voraussetzungen über die Verfahrenshilfe habe ausser Betracht bleiben müssen. Es stelle sich daher die Frage, inwiefern der vom Beschwerdeführer gewünschte Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Vermögensbekenntnisses eine andere Entscheidung hätte herbeiführen sollen.
7.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Willkürrüge wegen behaupteter persönlicher Erscheinungspflicht sei wiederum der Gesetzeswortlaut entgegen zu halten. Nach § 66 Abs. 3 ZPO könne das Gericht die Partei zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Hinweis auf § 381 ZPO indiziere ganz klar, dass das Gericht auch die antragstellende Partei einvernehmen könne. Das Gericht könne nach seinem Ermessen den Antrag sogar zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung machen. Komme die Partei Ergänzungsaufträgen nicht nach, habe das Gericht dieses Verhalten entsprechend dem § 381 ZPO frei zu würdigen, also über den Antrag nach freier Würdigung sachlich zu entscheiden (Fasching, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rz. 497).
Von einer Erscheinungspflicht seien weder das Erstgericht noch das Obergericht ausgegangen. Dies ändere aber nichts daran, dass das Gericht die Einvernahme des Beschwerdeführers als notwendig erachten und eine Weigerung der Aussage vor Gericht entsprechend würdigen könne (§ 381 ZPO).
Wenn der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen bei Bydlinski in seinem Sinne interpretiere, sei dies verständlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei aber keineswegs so zwingend, dass jeder andere Schluss oder jede andere Vorgehensweise von vornherein als offensichtlich falsch ausgelegte und qualifizierte, grob verfehlte und denkunmögliche Gesetzesanwendung zu qualifizieren sei. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass jeder Einvernahme des Antragstellers zwingend ein Verbesserungsverfahren vorauszugehen habe, sei - wenn überhaupt - nur für § 66 Abs. 2 ZPO zu bejahen, nicht jedoch für § 66 Abs. 3 ZPO.
7.5. Bei der Willkürrüge im Zusammenhang mit der Anordnung der Parteienvernehmung übersehe der Beschwerdeführer geflissentlich, dass § 66 Abs. 3 ZPO den Gerichten bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einen entsprechenden Ermessensspielraum einräume. Im vorliegenden Fall hätten sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht die Einvernahme des Beschwerdeführers als zielführend erachtet. Aus welchen Gründen die Gerichte den Beschwerdeführer hätten einvernehmen wollen, sei ausführlich begründet worden.
Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt stelle allenfalls eine Kritik an der vom Landgericht und vom Obergericht gewählten Auslegungsvariante der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 66 Abs. 3 ZPO dar. Es würden jedoch keinesfalls Argumente vorgetragen, aus denen sich eine willkürliche Handlung des Obergerichtes ableiten liesse.
7.6. Soweit der Beschwerdeführer, der sich im Hinblick auf das gegen ihn geführte Untersuchungsverfahren weigere, nach Liechtenstein zu kommen, und dies durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung offen darlege, eine formelle Ladung für erforderlich erachte, sei dies einerseits als überspitzter Formalismus, andererseits als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren. Dies habe auch das Obergericht erkannt und habe aus diesem Grund eine förmliche Ladung als entbehrlich erachtet.
Zudem seien sämtliche in Bezug auf die Verfahrenshilfe durchzuführenden Erhebungen ohne förmliches Beweisverfahren auf rasche und im Einzelfall dem Gericht zweckmässig erscheinende Art durchzuführen. Somit habe auch keine förmliche Ladung des Beschwerdeführers erfolgen müssen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liege ebenfalls nicht vor. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang verunmöglicht werde, am (gesamten) Verfahren teilzunehmen. Davon könne bei Erlass des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes keine Rede sein. Schon gegen den erstinstanzlichen Beschluss sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Rekurses eingeräumt worden.
7.7. Die Berufung auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" sei ebenso originell wie unberechtigt. Weder das Erstgericht noch das Obergericht hätten den Beschwerdeführer zwingen wollen, sich im Hinblick auf das gegen ihn behängende Untersuchungsverfahren zu belasten. Wenn aber der Beschwerdeführer plötzlich generell bestreite, für den von ihm verursachten Schaden zu haften, werde es erlaubt sein, ihn zu fragen, aus welchen Gründen er seine Haftung nunmehr bestreite. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so dürfte er im gesamten Zivilverfahren nicht einvernommen werden, da er anlässlich seiner Einvernahme wohl immer mit seinem Geständnis im Untersuchungsverfahren und seiner schriftlichen Bestätigung vom 22. Januar 2010 konfrontiert würde. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in die Schweiz abgesetzt habe und daher unklar sei, wann mit der Einleitung und dem Abschluss eines Strafverfahrens zu rechnen sei. Unter diesen Umständen wäre die Berufung auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" für den Beschwerdeführer äusserst vorteilhaft, da er somit jegliche Aussage zu seinen rechtswidrigen Bezügen - die ja den Kern der hängigen Verfahren beträfen - verweigern könnte, ohne dass dies im Sinne von § 381 ZPO zu seinem Nachteil gewürdigt werden könnte.
Das Recht zu schweigen sei kein absolutes Recht. Sogar im Strafverfahren dürften selbstverständlich negative Schlussfolgerungen aus dem Schweigen gezogen werden, wenn die Beweise der Anklage dermassen erdrückend seien, dass eine Erklärung des Angeklagten unumgänglich erscheine (EGMR 8. Februar 1996 Murray, Appl 187317/91, Z 46 ff.; 18. März 2010 Krumpholz, Appl 13201/05, Z 32). In diesem Fall könne es aber auf das Schweigen wohl auch nicht mehr ankommen (Müller, EuGRZ 2002, 546 [553]). Negative Schlussfolgerungen aus dem Schweigen seien ausserdem dann unbedenklich, wenn sich aufgrund der freien Beweiswürdigung nach den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes kein anderer Schluss als plausibel darstelle. Genau dies sei hier, wie oben dargestellt, der Fall: Der Beschwerdeführer habe die eigenmächtige und widerrechtliche Entnahme der streitgegenständlichen Vermögenswerte sowohl anlässlich seiner Einvernahme (der Beschwerdeführer habe aus freien Stücken aussagen wollen!) als auch schriftlich zugestanden (Bestätigung vom 22. Januar 2010). Als er anlässlich seines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die zu prüfende Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit mit diesen Aussagen konfrontiert werden sollte, schweige er unter Berufung auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare".
Die Absicht des Erstgerichtes und des Obergerichtes den Beschwerdeführer zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu den Forderungen gegenüber seiner Frau, zu befragen, werde vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht als Verstoss gegen den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" gewertet.
7.8. Die Behauptung der willkürlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften sei vom Beschwerdeführer zum Zweck vorgeschoben, die vom Erstgericht und vom Obergericht festgestellte Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit der Prozessführung des Beschwerdeführers zu bekämpfen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, das Erstgericht und das Obergericht hätten das "offenbar"-Kriterium des § 63 ZPO willkürlich falsch ausgelegt, seien die festgestellten Tatsachen entgegen zu halten: Mit der im Sicherungsbot zitierten Bestätigung vom 22. Februar 2010 (Beilage 19) habe der Beschwerdeführer bestätigt, dem L Establishment einen Betrag von GBP 3'000'000.00 unrechtmässig entzogen zu haben und diesen Betrag an Herrn M bis zum 18. Februar 2010 zurückzahlen zu wollen. Im Untersuchungsverfahren zu 14 UR.2010.60 habe der Beschwerdeführer bestätigt, den Gesellschaften des Sohnes des Beschwerdegegners unberechtigt ca. GBP 2,7 Mio. entnommen zu haben. Die nunmehrige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer sei daher offenbar mutwillig und aussichtslos.
Das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht etwa deshalb abgewiesen worden, weil die Bestätigung vom 22. Januar 2010 nicht als Schuldanerkenntnis qualifiziert, sondern weil die Abtretung der gegenständlichen Forderung an den Beschwerdegegner nicht in Form einer öffentlichen Urkunde vorgenommen worden sei (Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juli 2010, 08 RÖ.2010.22, ON 11, S. 7). Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch eine derartig formelle Abtretung nicht erforderlich, sodass der Beschwerdeführer nicht darauf hoffen könne, wiederum mit einem vagen formellen Einwand durchzudringen.
Die Ausführungen zu RN 79 der Beschwerde [wonach sich weder das Erst- noch das Obergericht mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen eine Mutwilligkeit/Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung und dies insbesondere in Bezug auf die Klagsteilforderung von USD 271'905.92 habe] seien, soweit für den Beschwerdeführer erkennbar, im Rekurs vom 15. Juni 2010, 09 CG.2010.69, ON 28, nicht erwähnt worden. Es bleibe somit unerfindlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwerfe, sich mit einem gar nicht erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt zu haben.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem mit Schriftsatz vom 26. November 2010 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung der Individualbeschwerde untersagt wurde, die auf den 10. Januar 2011 anberaumte Tagsatzung durchzuführen sowie weitere Verfahrenshandlungen im Verfahren zu 09 CG.2010.69 vorzunehmen.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 24. März 2011 legte der Beschwerdegegner dem Staatsgerichtshof einen Beschluss des Landgerichtes vom 9. Februar 2011 zu 14 UR.2010.60-151 vor, gemäss welchem dem Beschwerdeführer im dortigen Strafverfahren die Verfahrenshilfe entzogen wurde.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 25. März 2011 samt diversen Beilagen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juli 2010, 09 CG.2010.69-44, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Danach ist unter anderem auch das Verfahrenshilfeverfahren als ein vom Hauptverfahren gesonderter Instanzenzug zu werten, dessen verfahrensabschliessende letztinstanzliche Entscheidung auch das Enderledigungskriterium erfüllt (vgl. StGH 2009/91, Erw. 1.1; vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Nicht zu berücksichtigen sind im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren hingegen der Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 24. März 2011 samt Beilage sowie die Replik des Beschwerdeführers vom 25. März 2011 samt Beilagen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich hierbei um im Individualbeschwerdeverfahren unzulässige Nova (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
3. Sowohl das Erst- als auch das Obergericht haben einen Verfahrenshilfeanspruch des Beschwerdeführers verneint, weil bei diesem sowohl die Bedürftigkeit fehle, als auch die Prozessführung mutwillig bzw. offensichtlich aussichtslos sei. Auch wenn nur eine dieser Voraussetzungen im Sinne von § 63 ZPO fehlt, ist die Verfahrenshilfe abzulehnen. Demnach genügt es, wenn sich zumindest eine dieser beiden Begründungen für die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer als verfassungskonform erweist.
Zu den verschiedenen Rügen, dass neben entsprechenden EMRK-Grund-rechten auch solche des UNO-Pakts II verletzt seien, ist zudem festzuhalten, dass die Garantien des UNO-Pakts II in der Regel und so auch in Bezug auf den Beschwerdefall nicht über diejenigen der EMRK hinausgehen (vgl. StGH 1999/36, LES 2003, 9 [12, Erw. 2.1] mit Verweis auf BBl. 1999 I 1190).
4. Es ist zunächst auf die Begründung der Mutwilligkeit bzw. der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Prozessführung einzugehen.
4.1. Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine Willkürrüge.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war es von vornherein ohne weitere Abklärungen und somit auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers zulässig, allein aufgrund des sich der Erst- und Zweitinstanz darstellenden Sachverhalts auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung durch den Beschwerdeführer zu schliessen. Denn, wie auch in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners ausgeführt wird, gab der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zu 14 UR.2010.60 zu, dass er den B-Gesellschaften schätzungsweise GBP 2,7 Mio. unberechtigt entnommen habe (AS 631). Auch verweist das Obergericht zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer bisher nichts Substantielles vorgebracht hat, was gegen die Aussichtslosigkeit seines Prozessstandpunktes sprechen würde. So hat der Beschwerdegegner allein aufgrund eigener Berechnungen - und nicht etwa aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers - einen kleineren Betrag eingeklagt als vorher geltend gemacht wurde. Zudem war das dem vorliegenden Streitverfahren vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren, wie in der Gegenäusserung betont wird, nur deshalb nicht erfolgreich, weil die Abtretung der gegenständlichen Forderung an den Beschwerdegegner nicht in Form einer öffentlichen Urkunde vorgenommen worden war.
Dass der Beschwerdeführer nunmehr mit anwaltlicher Vertretung von seinem Geständnis abgerückt ist, macht jedenfalls im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters keinen wesentlichen Unterschied. Denn während im Strafverfahren die vom Beschwerdeführer verfolgte Verteidigungsstrategie wegen der höheren Anforderungen für eine Verurteilung eher erfolgsträchtig sein mag, braucht nicht davon ausgegangen zu werden, dass sich ein Zivilrichter noch davon überzeugen lassen wird, dass das Geständnis des Beschwerdeführers falsch gewesen sei.
4.3. Aufgrund dieser Erwägung verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 44) nicht gegen das Willkürverbot.
5. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer aber auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, weil er auch für das verfahrensgegenständliche Zivilverfahren bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gelten müsse.
5.1. Nach der Strassburger Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK verstösst es zwar gegen die Unschuldsvermutung, wenn ein Gericht zur Begründung des Widerrufs des bedingten Ausspruchs einer Strafe ausführt, dass es Gewissheit darüber erlangt habe, dass der Verurteilte eine neue Straftat während seiner Bewährungszeit begangen habe, noch bevor er rechtskräftig verurteilt wurde. Hingegen ist es zulässig, wenn sich das Gericht in seiner Begründung auf ein Geständnis des Angeklagten stützt oder sich auf die Wiedergabe einer Verdachtslage aufgrund der Ergebnisse einer strafrechtlichen Voruntersuchung beschränkt (StGH 2007/150, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, Böhmer, Nr. 37 568/97, Z 64 f.; siehe hierzu Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 391, § 24 Rz., 121).
5.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dass es aus der Verständigung vom 22. Januar 2010, welche explizit nur die L Establishment betrifft, auch Rückschlüsse auf die anderen B-Gesellschaften gezogen habe. Diese Rückschlüsse sind aber aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren, welches allgemeiner formuliert ist und sich eben nicht auf die L Establishment beschränkt ("Ich schätze, dass ich aus den Gesellschaften des M [B] unberechtigt ca. GBP 2,7 Mio. entnommen habe." [AS 631]), durchaus gerechtfertigt.
Nach der Strassburger Rechtsprechung ist es im Lichte der Unschuldsvermutung, wie erwähnt, zulässig, dass der Widerruf einer Strafaussetzung mit einer neuen, noch nicht gerichtlich beurteilten Straftat begründet wird, wenn ein entsprechendes Geständnis vorliegt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss es aber auch für ein Zivilgericht zulässig sein, auf ein entsprechendes Geständnis zurückzugreifen.
5.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des nemo-tenetur-Grund-satzes, weil er nicht zu einer Aussage unter anderem zur allfälligen Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Prozessführung habe befragt werden dürfen.
6.1. Der nemo-tenetur-Grundsatz, d. h. das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, ergibt sich zwar weder explizit aus der Landesverfassung noch aus der EMRK, doch ist er ein unbestrittener Rechtsgrundsatz und muss als Teilgehalt insbesondere des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK qualifiziert werden (ausführlich zum Ganzen Peter Bussjäger, Auskunftspflichten im öffentlichen Recht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, LJZ 2008, 4 ff.). Dieser grundrechtliche Anspruch beinhaltet auch, dass der Betroffene für die Verweigerung einer Aussage oder einer Auskunft keine Nachteile erleiden darf, welche das Selbstbelastungsverbot unterlaufen würden (Peter Bussjäger, a. a. O., 4).
6.2. Im Beschwerdefall ist es nicht zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers gekommen. Nun besagt der nemo-tenetur-Grundsatz, wie erwähnt, dass das Schweigen eines Verdächtigen bzw. Angeklagten nicht zu dessen Nachteil auszulegen ist. Allerdings ist ein solches Schweigen auch nicht zu dessen Vorteil auszulegen, sondern es ist vielmehr im Grundsatz überhaupt nicht zu würdigen. Was der Betroffene aber schon (freiwillig) gesagt hat, darf (wie andere Beweismittel) vom Richter in jedem Fall gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt, welches er inzwischen allerdings widerrufen hat. Dies alles darf auch vom Zivilrichter sehr wohl gewürdigt werden; wobei dann eben, wie ausgeführt, ohne Willkür der Schluss gezogen werden darf, dass sich zumindest der Zivilrichter vom Geständniswiderruf kaum beeindrucken lassen wird und im Beschwerdefall eine Prozessführung deshalb aussichtslos ist.
6.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch Art. 6 EMRK bzw. der nemo-tenetur-Grundsatz als Teilgehalt dieses EMRK-Grundrechts nicht verletzt.
7. Wie eingangs erwähnt, erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 44) als verfassungskonform, sofern zumindest eine der vom Obergericht gegebenen Begründungen für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers keine Grundrechtsverletzung beinhaltet. Da dies in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Fall ist, ist der vorliegenden Individualbeschwerde unabhängig davon keine Folge zu geben, ob sich die zweite Begründung, dass beim Beschwerdeführer nämlich auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit fehle, als verfassungskonform erweist. Es braucht deshalb auf die weiteren Grundrechtsrügen auch nicht mehr eingegangen zu werden.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
9. Was den Kostenspruch angeht, so war der vom Beschwerdeführer herangezogene Streitwert von CHF 63'880.10 heranzuziehen, da dieser den voraussichtlichen Vertreterkosten entspricht und nicht der vom Beschwerdegegner herangezogene Streitwert von CHF 100'000.00. Der vom Beschwerdegegner beantragte Kostenersatz war daher entsprechend zu reduzieren. Weiters nicht zuzusprechen war dem Beschwerdegegner der beanspruchte Ersatz der hälftigen Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren zur Gänze der unterliegenden Partei auferlegt wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2010 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.