StGH 2010/112
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Stefan Wenaweser Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 14UR.2010.144(ohne ON)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 14 UR.2010.144, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Beim Landgericht behängt ein Strafverfahren zu 14 UR.2010.144 gegen B und die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 lit. c, d, e und h und Abs. 2 lit. a und c BMG.
2. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 (ON 31) verhängte das Landgericht erstmals über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 1 StPO, der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 2 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs. 3 Z 3 lit. a und b StPO mit Wirksamkeit bis 19. Mai 2010. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
3. In der Haftverhandlung vom 19. Mai 2010 beschloss das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 19. Juni 2010.
4. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2010 (ON 77) keine Folge und setzte die über die Beschwerdeführerin aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO) verhängte Untersuchungshaft bis 1. August 2010 mit der Massgabe fort, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 2 StPO) bis längstens 5. Juli 2010 wirksam sei.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 77) von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2010 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Voranzustellen sei zunächst, dass der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs. 2 StPO über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkenne, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löse auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs. 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen habe, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden seien, sei der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen. Der dringende Tatverdacht werde von der Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbeschwerde nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Dieser liege nach dem bisherigen Ermittlungsstand auch unzweifelhaft vor.
Aber auch der Beurteilung des Obergerichtes zum Vorliegen der Haftgründe sei beizupflichten.
Dem Beschwerdegericht sei darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in Liechtenstein keine festen sozialen und beruflichen Bindungen habe. Sie habe sich seit cirka August 2009 in Liechtenstein unangemeldet und illegal bei ihrem Lebensgefährten B in dessen Wohnung aufgehalten. In der Wohnung, in der die Beschwerdeführerin tatsächlich gemeldet sei, nämlich in Buchs, habe sie tatsächlich nicht gewohnt. Die Mietwohnung des B sei mittlerweile gekündigt und auf Ende Juni 2010 hin aufgelöst worden, sodass auch B in Liechtenstein über keinen festen Wohnsitz verfüge. Die Beschwerdeführerin gehe auch in Liechtenstein keiner Arbeit nach, die Sozialhilfe, die sie beziehe, beziehe sie in der Schweiz, wobei ihr auch bisher ein regelmässiger Bezug gelungen sei, ohne dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe (Verweis auf Vernehmung vom 4. Mai 2010 vor der Landespolizei, ON 46, S. 721 ff.).
Andere soziale Kontakte in Liechtenstein ausserhalb des Drogenmilieus, von dem sie sich nach eigenen Angaben lösen wolle bzw. gelöst habe, seien nicht ersichtlich.
Unter Bedachtnahme auf die fehlenden tragfähigen Beziehungen und Bindungen in Liechtenstein, das deliktsimmanente Wissen um Umgehungsmöglichkeiten allfälliger Grenzkontrollen und insbesondere die - im Fall einer Verurteilung im Sinne der dringenden Verdachtslage - zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe beruhe die Beurteilung dieses Haftgrundes durch das Obergericht auf der gesetzeskonformen Heranziehung bestimmter Tatsachen und deren rechtlich fehlerfreier Beurteilung (Verweis auf LES 2001, 115; LES 2007, 244 und die österreichische Rechtsprechung, welche im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft in der österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Haftrecht gedient habe, herangezogen werden könne: 150s 49/05b, 150s 41105a, 110s 138/06p, 120s 130/o5t). Auch zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein, dass sie eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität habe.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch in der Schweiz zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden würde, hindere nicht die Annahme der Fluchtgefahr, zumal dem inländischen Strafanspruch Priorität zukomme. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel für eine Flucht aufbringen könnte, stelle sich ebenfalls nicht, da für das Vorliegen einer Fluchtgefahr keine Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen müsse. Es genüge dafür die bloss zeitweilige Vereitelung oder Verzögerung des Verfahrens.
Der Argumentation in der Beschwerde betreffend die Beziehung zu B, welche die Beschwerdeführerin nicht durch eine Flucht riskieren wolle, sei entgegenzuhalten, dass B in Liechtenstein ebenfalls keine festen sozialen und beruflichen Bindungen habe und auch bei ihm der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Bei seiner Vernehmung am 4. Mai 2010 vor der Landespolizei (ON 46, S. 721 ff.) habe er dazu angegeben, dass er in Liechtenstein kein wirkliches soziales Umfeld habe. Er habe zwar Verwandte seitens seiner verstorbenen Mutter, jedoch keine regelmässigen Kontakte zu diesen. Kollegen habe er in Liechtenstein eigentlich keine.
Was den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr betreffe, seien die Sachverhaltserhebungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht noch nicht abgeschlossen gewesen. Es seien noch die Suchtmittelabnehmer der Beschwerdeführerin zu vernehmen, sodass der konkrete Umfang der der Beschwerdeführerin und B zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte noch nicht festgestanden sei. Insbesondere seien auch noch die abschliessenden Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des B ausgestanden. Im Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Verkauf nicht unbeträchtlicher Mengen an Heroin an eine grosse Anzahl von Abnehmern, wobei nicht nur eine Reihe von Vernehmungen durchzuführen gewesen seien, sondern auch die Notwendigkeit der Auswertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung bestanden habe, könne von einer "Nachlässigkeit bei der Strafverfolgung" durch die ermittelnden Behörden, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei, keine Rede sein.
Anlässlich ihrer ersten Vernehmung am 3. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, in St. Gallen nur für den Eigenkonsum gekauft zu haben, während man für die Abnehmer erst am Abend in Sargans habe einkaufen wollen. Dies habe sie auch anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 5. Mai 2010 wiederholt. Erst über Vorhalt der Verantwortung des Beschuldigten B vor dem Landgericht habe die Beschwerdeführerin bei einer weiteren Vernehmung am 6. Mai 2010 bei der Polizei zugestanden, zwei Kugeln sowie einen kleinen Rest von einer dritten Kugel vom in St. Gallen gekauften Heroin von insgesamt 15 g in Heerbrugg/SG in einer Toilette entsorgt zu haben, da sie gesehen habe, dass B und ein gewisser "C", der mit ihnen nach St. Gallen gefahren sei, von der Polizei kontrolliert worden seien.
Am 5. Mai 2010 habe sie der Polizei eine zuvor angekündigte Liste von Abnehmern vorgelegt, auf der lediglich sechs Personen genannt worden seien, denen sie und B Betäubungsmittel verkauft hätten. Aufgrund dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, die sich jeweils erst durch Vorhalt von gewonnenen Erkenntnissen zu umfangreicheren Angaben habe bewegen lassen, im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen Verdunkelungshandlung, nämlich der Beseitigung von Heroin in der Toilette, habe tatsächlich die konkrete Gefahr bestanden, die Beschwerdeführerin würde in Freiheit versuchen, durch Verabredung mit ihrem Mittäter B bzw. mit Suchtgiftabnehmern Einfluss auf die Wahrheitsfindung auszuüben.
Es sei eine notorische Tatsache, dass gerade im Suchtgiftmilieu vielfach versucht werde, der Wahrheitsfindung durch falsche Angaben bzw. Beeinflussung zu falschen Angaben entgegenzuwirken. Da die Beschwerdeführerin in der Suchtgiftszene zumindest noch bis zu ihrer Verhaftung verkehrt habe und auch der Beschuldigte B und die noch zu vernehmenden Zeugen diesem Milieu angehörten, seien die für die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, die den Versuch einer entsprechenden Einflussnahme erwarten liessen. Dass sich Abnehmer aufgrund des ihnen vermutlich bekannten Umstandes der Verhaftung der beiden Beschuldigten von diesen fernhalten würden, sodass eine Beeinflussung gar nicht möglich sei, kann zum einen nicht für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gelten und zum anderen nicht für blosse Gespräche ohne Übergabe von Betäubungsmitteln.
Diese Ausführungen würden unabhängig davon gelten, dass sich in der Zwischenzeit aufgrund der weiteren Ermittlungen durch die Polizei, insbesondere der Vernehmung einer grossen Anzahl von Abnehmern der Beschwerdeführerin und B, die Beweisergebnisse verdichtet hätten, sodass das Obergericht mittlerweile mit Beschluss vom 29. Juni 2010 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aufgehoben habe, zumal dieser Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorgelegen sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 LV und Art. 5 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle diesen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; im Weiteren feststellen, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO gestützt werden könne; schliesslich dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens überbinden.
Die sehr detaillierten Beschwerdeausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO lägen im Beschwerdefall nicht vor. Selbst bei einer drohenden Strafe von zum Beispiel drei Jahren (was bei der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen sei) erscheine deswegen eine Fluchtgefahr abwegig.
Auch genüge für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht der ausländische (schweizerische) Wohnsitz der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf StGH 2009/15 und StGH 2009/16). Der Beschwerdeführerin werde im Beschwerdefall bloss unterstellt, sie würde sich im Falle ihrer Freilassung in die Schweiz begeben, einer Ladung zur Schlussverhandlung keine Folge leisten, sodass aufgrund der Judikatur des Staatsgerichtshofes keine Zwangsmittel zu ihrer Vorführung zur Schlussverhandlung in Liechtenstein bestünden. Auch drohe der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Verurteilung nach exakt derselben Strafnorm und zudem sei das Untersuchungsverfahren in Liechtenstein bereits abgeschlossen.
Auch die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach dem inländischen Strafanspruch Priorität zukomme und für die Annahme der Fluchtgefahr die bloss zeitweilige Vereitelung oder Verzögerung des Verfahrens genüge, stehe ihm klaren Widerspruch zu den Motiven des Gesetzgebers und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Judikatur. (Es folgen umfangreiche Hinweise auf österreichische Literatur und Rechtsprechung.)
Der Staatsgerichtshof habe bereits in den erwähnten Entscheidungen zu StGH 2009/15 und StGH 2009/16 (jeweils Erw. 3.2) unter Hinweis auf Mayerhofer und andere Quellen darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausreise an den ausländischen Aufenthaltsort bloss den Schluss auf zu erwartende objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung zulasse und dass es nach der österreichischen Rechtsprechung auch nicht genüge, dass der Betroffene keinen inländischen Wohnsitz habe: "Wer das Inland verlässt, gibt zudem nur dann Grund zur Annahme einer Fluchtgefahr, wenn er dies unmittelbar im Anschluss an die Tatbegehung tut, wovon bei den Beschwerdeführern wiederum keine Rede sein kann, zumal beide in Liechtenstein gar nie Wohnsitz hatten."
Aus verschiedenen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes schliesst die Beschwerdeführerin im Weiteren, dass der Oberste Gerichtshof offenbar von "den geographischen Gegebenheiten in der näheren Umgebung seines Tagungsortes Vaduz" nur wenig Kenntnis habe; so wenn er ausführe, dass die Beschwerdeführerin
in Liechtenstein keiner Arbeit nachgehe und in der Schweiz Sozialhilfe beziehe, "wobei ihr auch bisher ein regelmässiger Bezug gelang, ohne dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat";
ein "deliktsimmanentes Wissen" um Umgehungsmöglichkeiten allfälliger Grenzkontrollen habe und
durch ihr Verhalten im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein "eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität hat".
Der Oberste Gerichtshof - wie auch schon die Unterinstanzen - beriefen sich pauschal auf die angebliche Priorität des inländisches Strafanspruchs, ohne sich mit der diesbezüglich nachvollziehbaren Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und den Argumenten in der Habilitationsschrift von Venier (Das Recht der Untersuchungshaft, Wien 1999) auseinanderzusetzen. Dabei übersähen die bisher befassten Gerichte, dass der inländische Strafanspruch gerade auch dann erfüllt und befriedigt werde, wenn die Strafverfolgung durch ein ausländisches Gericht wahrgenommen werde und dass gerade zur Sicherstellung der Wahrnehmung des inländischen Strafanspruchs durch ausländische Staaten Staatsverträge existierten.
Falls der Staatsgerichtshof trotz den bisherigen Ausführungen eine gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin bejahe, ergebe sich aus diesen Ausführungen aber jedenfalls, dass die Untersuchungshaft nicht im öffentlichen Interesse und auch nicht verhältnismässig sei.
Die Problematik einer leichtfertigen Verhängung einer Untersuchungshaft lege Venier (a. a. O., S. 3 f.) eindrücklich wie folgt dar: "Die U-Haft gefährdet auf diese Weise nicht nur das Ansehen der Justiz, sondern auch die Seriosität richterlicher Entscheidungen. Denn je länger der Beschuldigte schon in U-Haft sitzt, um so grösser sind die Skrupel des erkennenden Gerichts, den Beschuldigten freizusprechen, um so bedenkenloser wird es ihn verurteilen. Die Nachteile der U-Haft zeigen sich aber nirgends deutlicher als an der Sanktionspraxis der Gerichte. Seit Ende der 80er Jahre ist die Wechselwirkung zwischen U-Haft und Strafhaft auch für Österreich empirisch nachgewiesen: Im Fall einer Verurteilung beträgt die Höhe der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zumindest die Dauer der U-Haft. (...) So lässt die U-Haft Zahl und Dauer der unbedingten Freiheitsstrafen anwachsen, was die Zahl der Strafgefangenen in die Höhe treibt, den Strafvollzug - auch finanziell - schwer belastet und die Resozialisierung der Verurteilten erheblich erschwert."
7. Mit Schreiben vom 6. September 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 7. September 2010 vollumfänglich Folge.
9. Mit Schreiben vom 17. September 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, 14 UR.2010.144, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes noch beschwert ist, zumal das Obergericht die Untersuchungshaft jedenfalls in Bezug auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bis zum 5. Juli 2010 befristete; doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da der vorliegenden Individualbeschwerde jedenfalls materiell keine Folge zu geben ist; dies aus folgenden Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Individualbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Oberste Gerichtshof sowie die Unterinstanzen bei ihr zu Unrecht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO bejaht hätten. Sie macht dabei - gerade im Lichte der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/15 und StGH 2009/16 - durchaus überzeugende Ausführungen, weshalb bei ihr die Fluchgefahr fehle.
Dagegen enthält die Individualbeschwerde keine Ausführungen, weshalb im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung des Obergerichtes vom 1. Juni 2010 (ON 77) auch der - alternative - Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäss Ziff. 2 dieser StPO-Bestimmung gefehlt habe. Tatsächlich sind für den Staatsgerichtshof solche gegen eine Verdunkelungsgefahr im damaligen Zeitpunkt sprechende Gründe nicht ersichtlich, zumal die Strafuntersuchung auch noch nicht abgeschlossen war. Für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren unbehelflich ist hingegen, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vom Obergericht gemäss der gesetzlichen Maximaldauer von zwei Monaten (§ 142 Abs. 1 StPO) auf den 5. Juli 2010 befristet wurde und somit schon im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6. August 2010) dahingefallen war. Denn wie in der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wird, hatte der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs. 2 StPO im Beschwerdefall nur über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zu entscheiden. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Obergericht lag aber, wie erwähnt, jedenfalls die Verdunkelungsgefahr (noch) vor, sodass der Oberste Gerichtshof diesen Beschluss zu Recht als gesetzeskonform qualifizieren konnte - unabhängig davon, ob auch eine Fluchtgefahr bestand. Vor diesem Hintergrund ist es auch für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren irrelevant, ob das Obergericht und der Oberste Gerichtshof die Fluchtgefahr allenfalls in grundrechtswidriger Weise bejaht haben (siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.4] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Da sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen allesamt nur gegen die Beurteilung der Fluchtgefahr, nicht aber der Verdunkelungsgefahr richten, braucht auf diese Rügen hier nicht näher eingegangen zu werden; dies zumal auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die fortgesetzte Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt werden könne, unzulässig ist. Denn der Staatsgerichtshof könnte gemäss Art. 17 Abs. 1 StGHG nur insgesamt die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, nicht aber einzelner Erwägungen feststellen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde als nicht berechtigt, sodass dieser spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Die Eingabe- und Urteilsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG und auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.