StGH 2010/108
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Reinhard Pitschmann Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B Rechtsanwalt 9490 Vaduz
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 06CG.2009.218-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.000; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 heraufgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 06 CG.2009.218-28, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'785.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die am 21. August 1992 von den Streitteilen eingegangene Ehe wurde mit Beschluss vom 28. März 2006 einvernehmlich geschieden; der Scheidungsbeschluss erwuchs am 5. Mai 2006 in Rechtskraft.
Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin, C, erkrankt war, vertraute die Beschwerdeführerin - zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - dem Beschwerdegegner, ihrem damaligen Ehemann, das Portfolio ihres Vaters an, das sich aus Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten wie liquiden Mitteln zusammensetzte. Das Portfolio war per Ende 2001 bei der Z Bank in St. Gallen deponiert. Das Konto/Depot lautete auf eine liechtensteinische Anstalt. Da der Beschwerdegegner kein Vertrauen mehr zur Z Bank St. Gallen hatte, wurde das Portfolio in der Folge zur Y Bank in Basel transferiert, wobei der betreffende Auftrag mangels Zeichnungsberechtigung des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Gleichzeitig wurde das Portfolio in die im Jahr 2002 errichtete K Stiftung mit Sitz in Vaduz eingebracht, bei der E. und der Beschwerdegegner einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte waren. Das Portfolio wurde in der Stiftung, bei der der Vater der Beschwerdeführerin bis zu seinem Tode im Jahr 2003 Begünstigter war, im Unterkonto "U" geführt. Über dieses Konto waren zunächst neben dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und ihre Mutter einzelzeichnungsberechtigt.
Das Portfolio verblieb in der Folge bis August 2008 bei der Y Bank in Basel, die dann von der X Bank übernommen wurde. Während dieser Zeit erfuhr das gegenständliche Portfolio hinsichtlich seiner Zusammensetzung keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme eines sogenannten squeeze out von Serono sowie einzelner Splittings und Zusammenlegungen von Aktien. Im Herbst 2005 widerrief der Beschwerdegegner als Stiftungsrat der K Stiftung die Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin bei der Y Bank in Basel. Als sich die Beschwerdeführerin in der Folge zur Y Bank in Basel begab, wurde ihr der Zugang zu den dort befindlichen Vermögenswerten des Kontos/Depots "U" verwehrt.
2. Mit ihrer am 8. Juni 2009 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin den Gegenwert des Portfolios per 8. November 2007 in Höhe von CHF 760'723.70 abzüglich des zwischenzeitlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf des Portfolios von CHF 459'362.71, somit den Klagsbetrag von CHF 301'360.99 samt 5 % Zinsen aus CHF 760'723.70 vom 27. Dezember 2007 bis 21. Januar 2009 sowie aus CHF 301'360.99 ab 22. Januar 2009. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe die Zahlung des Klagsbetrages zugesagt bzw. ausdrücklich anerkannt. Durch die verspätete Herausgabe des Portfolios bzw. des entsprechenden Gegenwertes in Geld sei der Beschwerdeführerin überdies ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden. Spätestens zum Zeitpunkt, als dem Beschwerdegegner nachgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin des Portfolios sei, wäre er verpflichtet gewesen, entweder die Papiere herauszugeben oder den entsprechenden Betrag in Geld an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Dies habe er schuldhaft und rechtswidrig verweigert, obwohl er mehrfach persönlich aufgefordert worden sei, den Geldbetrag zu überweisen. Insbesondere habe er widerrechtlich Gegenforderungen geltend gemacht. Der Klagsanspruch stütze sich somit ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes.
Dazu komme, dass der Beschwerdegegner auch widerrechtlich den Stiftungsnamen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin geändert habe. Ausserdem habe der Beschwerdegegner ihr Einzelzeichnungsrecht bezüglich des Kontos "U" widerrechtlich und rechtsmissbräuchlich widerrufen. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 die Möglichkeit gehabt, wie sie es beabsichtigt habe, das Konto "U" aufzulösen, hätte sie einen Wert erzielen können, der sich mathematisch aus dem Klagsbetrag abzüglich der erhaltenen Gelder ergebe. Sie hätte die Chance gehabt, CHF 760'723.70 zu erhalten. Durch die rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des Beschwerdegegners sei sie in Höhe des Klagsbetrages geschädigt worden. Selbst nach der Aussage des Beschwerdegegners habe sie im Februar 2008 nochmals von ihm das "Auszahlen von Geldern" verlangt. Es wäre dem Beschwerdegegner damals möglich gewesen, der Beschwerdeführerin entweder das Portfolio zu übertragen oder ihr den entsprechenden Geldbetrag zu überweisen. Auch im Februar 2008 hätte das Depot noch einen Wert gehabt, der sich mathematisch aus dem Klagsbetrag abzüglich der erhaltenen Gelder ergebe.
3. Der Beschwerdegegner beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Beschwerdeführerin habe zunächst nicht verlangt, dass das Vermögen auf dem Depot "U" an sie übertragen werde. Erst über ein Jahr nach der Scheidung habe der Beschwerdegegner ihr eine endgültige Regelung angeboten, wobei er eine Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Unterhaltszahlungen geltend gemacht habe. Hierbei habe es sich um eine endgültige Bereinigung und um eine einvernehmliche Erledigung gehandelt. Der der Beschwerdeführerin angebotene Überling von EUR 355'305.00 sei keine Anerkennung eines Anspruchs auf Zahlung von Geld gewesen. Ende Februar 2008 sei die Angelegenheit zwischen den Parteien wieder besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner einen handgeschriebenen Zettel, auf dem eine Kontonummer bei der W Bank vermerkt gewesen sei, übergeben und ihn gebeten, nochmals zu überlegen, ob er nicht zum Kurs vom 8. November 2007 abrechnen und den Abrechnungserlös überweisen wolle. Dies habe der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Kursrückgänge abgelehnt.
Als die Beschwerdeführerin auch nicht damit einverstanden gewesen sei, die Vermögenswerte an ihren Rechtsfreund Dr. F zu übertragen, habe der Beschwerdegegner den Verwahrungsvertrag beendet und der Beschwerdeführerin im August 2008 das Portfolio übertragen. Die Beschwerdeführerin habe daher vom Beschwerdegegner nichts mehr zu fordern.
Die Höhe des Klagsbetrages sei unschlüssig. Die Beschwerdeführerin habe zu dem von ihr angeblich erhaltenen Betrag von CHF 459'362.71 kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Wert der übertragenen Wertschriften, Edelmetalle und Guthaben habe per 12. August 2008, dem Vortag der Übertragung, CHF 621'684.50 betragen. Subtrahiere man diesen Betrag von jenem, den die Beschwerdeführerin glaube fordern zu können, nämlich CHF 760'723.70, so komme man auf einen Betrag von CHF 138'859.20. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin einen um rund CHF 162'000.00 höheren Betrag geltend gemacht, und zwar unter Hinweis auf eine Urkunde der W Bank vom 21. Januar 2009, welche in mehrfacher Hinsicht auffällig sei.
4. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 19. Oktober 2009 (ON 10) zur Gänze ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 19'448.96 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht traf über den eingangs wieder gegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Im Rahmen der Scheidungsverhandlungen bildete auch das gegenständliche Portfolio ein Thema. Da sich die Beschwerdeführerin als Hausfrau mit Wertpapieren nicht auskannte, war sie mehr an Bargeld interessiert. Im Zeitpunkt der Scheidung der Parteien stellte der Beschwerdegegner die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf das gegenständliche Portfolio in Frage, bis der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2006 die entsprechende Einantwortungsurkunde vorlegte. Zuvor hatte Dr. G, Rechtsanwalt in Bregenz, namens der Beschwerdeführerin dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Dr. H, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Absicht habe, "den bei der Y Bank in Basel liegenden Betrag zu beheben bzw. auf ein anderes Institut in der Schweiz oder Liechtenstein zu transferieren", und ersuchte darum, den Beschwerdegegner zu veranlassen, "alles zu unternehmen, dass Frau A über diese Gelder ab sofort frei verfügen kann".
Zirka drei Monate nach der Scheidung der Parteien lieferte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Nachweis, dass sie Alleinerbin des Nachlasses ihres Vaters war, zu welchem das gegenständliche Depot gehörte. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 hatte Rechtsanwalt Dr. H Rechtsanwalt Dr. G in Beantwortung des Schreibens vom 11. Mai 2006 in der Scheidungssache A-B darauf hingewiesen, "dass mein Mandant Wert darauf legt, dass aus der Verlassenschaft nach C die anspruchsberechtigte Person genannt und nachgewiesen wird"; sobald diese Verlassenschaftsfrage geklärt und nachgewiesen werde, stehe einer Übertragung nichts im Wege. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte Dr. G Dr. H betreffend Verlassenschaftsverfahren Ing. C mit, dass in der Verlassenschaftsverhandlung am 22. Juni 2006 vor dem öffentlichen Notar Dr. I zwischen der Witwe D und deren Tochter A festgelegt worden sei, dass sich die erblasserische Witwe des Erbrechts entschlage und lediglich den Pflichtteil geltend mache und die erbliche Tochter A zur Alleinerbin berufen werde; A habe mitgeteilt, dass sie diesen Umstand an B bereits mitgeteilt habe und sie direkt mit ihm besprechen werde, was mit dem ihr noch zukommenden Geldvermögen zu geschehen habe.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche zur Scheidung zu verstehen gegeben, dass sie lieber Geld statt Wertpapiere hätte, und dass sie sich mit solchen nicht auskenne. Das gegenständliche Portfolio fand keine Aufnahme in den Scheidungsvergleich zwischen den Parteien, sondern wurde einer späteren Regelung vorbehalten, wobei die Parteien sich miteinander in Verbindung setzen sollten, um die Frage der Übertragung der gegenständlichen Vermögenswerte zu erörtern.
Nach erfolgter Scheidung wurde das gegenständliche Portfolio vom Beschwerdeführer weiterverwahrt, bis die Beschwerdeführerin im Juli 2006 auf den Beschwerdegegner zukam, um mit diesem darüber zu sprechen. Der Beschwerdegegner wurde von der Beschwerdeführerin nie aufgefordert, die auf dem Konto/Depot "U" befindlichen Vermögenswerte "in specie" zu übertragen. Der Beschwerdegegner wusste damals auch nicht, wohin er das gegenständliche Portfolio hätte übertragen sollen. Er sah sich im damaligen Zeitpunkt nicht veranlasst, die Vermögenswerte auf das Kanzleikonto des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu übertragen, weil ihm kein entsprechendes Anliegen unterbreitet wurde.
In der Folge wurde die K Stiftung in L Stiftung umbenannt, wobei das Portfolio "U" bestehen blieb und per 8. November 2007 einen Gesamtwert von CHF 760'723.70 aufwies. Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin persönlich mit, dass sie noch "Geld von ihm zu bekommen" habe, und unterbreitete ihr dabei folgende Abrechnung:
"Stand Konto H per 08.11.2007 CHF 760'723.70, das sind EUR 457'305.00
Meine Geldforderung 17 Monate à EUR 6'000.00 ergibt EUR 102'000.00
Saldo zu deinen Gunsten EUR 355'305.00
Hinsichtlich des Dir zustehenden Saldos erwarte ich Deine Mitteilung, wohin dieser Betrag überwiesen werden soll."
Das vorstehende Angebot des Beschwerdegegners, ihr den Saldo von EUR 355'305.00 zu überweisen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert, zumal sie nicht damit einverstanden war, dass der Beschwerdegegner den fraglichen Unterhalt wegen der angeblichen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft mit ihrem Guthaben verrechnete. Zwar wollte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner das Geld und war an den Wertschriften in Natura nicht interessiert, doch wollte sie das besagte Geld entsprechend dem Wert des Portfolios per 8. November 2007. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 legte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner Wert auf die Feststellung, dass seine Mandantin keine der Ehe ähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sei, weshalb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin "bereits seit ca. einem Jahr einen Betrag in der Höhe von CHF 760'723.70 schulde, den er - der Beschwerdegegner - per 8. November 2007 abgerechnet habe." Mit Antwortschreiben vom 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdegegner den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Mitteilung, "ob ihre Mandantin die Wertschriften in specie erhalten will, oder ob ich liquidieren und in bar überweisen soll", wobei er infolge geänderter Kurswerte folgende Abrechnung unterbreitete:
"Gesamtsaldo auf dem Konto ‚U'
CHF 745'557.67, das sind EUR 461'622.00
Gegenforderung EUR 102'000.00
Saldo zu Ihren Gunsten EUR 359'622.00"
Die Änderung der Abrechnung war auf die zwischenzeitlich eingetretenen Kursschwankungen zurückzuführen. Zwar hatte das gegenständliche Portfolio zwischenzeitlich etwas an Wert verloren, doch wurde dies durch den im Vergleich zum Franken stärkeren Euro mehr als wettgemacht.
In der Folge hörte der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin nichts mehr, bis er sie einmal in Feldkirch Ende Februar 2008 traf. Dabei erklärte sie, dass sie von ihm das Geld wolle, und zwar auf der Grundlage der Abrechnung vom November 2007 gemäss Beilage E. Daraufhin entgegnete er ihr, dass sie das Spekulationsrisiko bzw. die zwischenzeitlich eingetretenen Kursschwankungen nicht auf ihn überwälzen könne. Bei dieser Gelegenheit übergab sie ihm eine handschriftliche Notiz mit Angabe ihrer Bankverbindung bei der W Bank. In der Folge bat sie den gemeinsamen Bekannten und ehemaligen Kanzleipartner des Beschwerdegegners, Dr. F, mit dem Beschwerdegegner zu sprechen, um die gegenständliche Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was jedoch nicht klappte. Am Freitag, dem 18. Juli 2008, telefonierte der Beschwerdegegner mit Dr. F und erklärte ihm, dass er das gegenständliche Portfolio zu Handen der Beschwerdeführerin an diesen überweisen werde. Dr. F meinte daraufhin, dass er zunächst mit der Beschwerdeführerin Rücksprache nehmen müsse, weil sie immer das Geld gewollt habe anstatt der Wertpapiere. Am darauffolgenden Montag, dem 21. Juli 2008, teilte Dr. F dem Beschwerdegegner per E-Mail mit, dass diese eine Abwicklung auf dieser Basis ablehne, worauf der Beschwerdegegner den fraglichen Überweisungsauftrag stornierte.
Mit Schreiben vom 2. August 2008 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf, den ihr im Zusammenhang mit dem Konto "U" der K Stiftung zustehenden Betrag von CHF 760'723.70 zzgl. Verzugszinsen seit mindestens 8. November 2007 auf ihr Konto bei der W Bank zu überweisen. Am 5. August 2008 erteilte die L Stiftung der X Bank AG in Basel den Auftrag, das Konto "U" Nr. 60327 zu schliessen und auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der W Bank zu übertragen. Am 5. August 2008 wurde das Portfolio zur W Bank übertragen. Dazu hatte sich der Beschwerdegegner entschlossen, nachdem das Treffen der Beschwerdeführerin vom Februar 2008 im Dissens geendet hatte und auch die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Übertragung des Portfolio auf das Kanzleikonto von Dr. F gescheitert war.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 rügte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner, dass dieser "entgegen den rechtmässigen Weisungen und Abmachungen" (...) "nicht den geschuldeten Geldbetrag bezahlt, sondern diverse Wertschriften übertragen" habe. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner in Aussicht, die Wertschriften selbst zu liquidieren und die Differenz zu dessen Abrechnung vom 8. November 2007 samt Verzugszinsen gerichtlich einzuklagen.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 räumte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Frist von 10 Tagen ein, um zu entscheiden, "ob sie den Betrag von CHF 760'723.70 zzgl. Zinsen und Kosten zur Anweisung bringen und im Gegenzug Zug um Zug gegen Eingang dieses Betrages die entsprechenden Papiere aus dem Depot wiederum an sie rückübertragen werde", widrigenfalls die Liquidation der entsprechenden Wertpapiere veranlasst werde, wobei der entsprechende Betrag in Schweizer Franken "ihrer Verbindlichkeit gegenüber Frau A gutgeschrieben" werde. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 wies der Beschwerdegegner dieses Ansinnen zurück und beharrte auf seinem Standpunkt. In der Folge liess die Beschwerdeführerin das gegenständliche Portfolio liquidieren, wobei sie in Absprache mit ihren Anlageberatern bei der W Bank darauf achtete, angesichts des damaligen Börsentiefs einen möglichst günstigen Liquidationszeitpunkt zu wählen. Per 21. Januar 2009 war das gegenständliche Depot bei der W Bank liquidiert, wobei der Verkaufserlös per 21. Januar 2009 ausgehend von einem EUR-Kurs von 1,4774 total CHF 459'362.71 betrug. Der genaue Zeitpunkt der Liquidation des gegenständlichen Portfolios konnte nicht festgestellt werden.
5. Der gegen diese Entscheidung des Landgerichtes vom 19. Oktober 2009 (ON 10) erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 11. März 2010 (ON 20) teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass es den Beschwerdegegner schuldig erkannte, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen CHF 295'194.96 s. A. zu zahlen und die mit CHF 15'737.50 bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen, während es ein Mehrbegehren von CHF 6'166.03 s. A. abwies. Ferner wurde der Beschwerdegegner schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen die mit CHF 11'417.62 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. Gegen diese Entscheidung des Obergerichtes (ON 20) hat der Beschwerdegegner beim Obersten Gerichtshof Revision erhoben, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2010 (ON 28) Folge gegeben und das Urteil des Obergerichtes dahingehend abgeändert hat, dass unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung (CHF 6'166.03 s. A.) das erstinstanzliche Urteil zur Gänze wieder hergestellt und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dieses Urteil - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
6.1. Zur behaupteten Vereinbarung:
6.1.1. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Übergabe des ursprünglich dem Vater der Beschwerdeführerin gehörenden Portfolios an den Beschwerdegegner als Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 957 ff. ABGB oder als Geschäftsbesorgungsvertrag (Bevollmächtigungsvertrag als Kombination von Auftrag und Vollmacht - Verweis auf Strasser in Rummel³, § 1002 Rz. 1) qualifiziert werde. In jedem Fall - und das sei unstrittig - hätte der Vater der Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerin selbst - spätestens seit der Einantwortung in den Nachlass ihres Vaters - nur einen (schuldrechtlichen) Herausgabeanspruch. Mangels eines entsprechenden Vorbringens und auch mangels konkreter Anhaltspunkte im Sachverhalt sei davon auszugehen, dass für die Rückführung des Portfolios kein bestimmter Termin im Vorhinein vereinbart worden wäre. Geschäftsgrundlage wäre jedenfalls das aufrechte Eheverhältnis gewesen. Wenn keine Fälligkeit vereinbart worden wäre, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags führen, sondern trete Fälligkeit (und Schuldnerverzug) erst aufgrund einer Mahnung ein (Verweis auf Bollenberger in KBB2 § 904 Rz. 1; 1 Ob 122/00y RdW 2001, 145). Die Frage der Fälligstellung spiele, wie noch auszuführen sein werde, im Zusammenhang mit der behaupteten verspäteten Leistung des Beschwerdegegners eine wesentliche Rolle.
6.1.2. Um den Herausgabeanspruch in einen Geldanspruch umzuwandeln, bedürfe es einer Neuerungsvereinbarung im Sinne des § 1376 ABGB.
[...]
6.1.3. Eine Novation sei hier nicht erwiesen.
Nach den massgeblichen Feststellungen habe das gegenständliche Portfolio keine Aufnahme in den Scheidungsvergleich gefunden, sondern sei einer späteren Regelung vorbehalten worden. Die Beschwerdeführerin hätte aber bereits im Rahmen der anlässlich der Scheidung geführten Gespräche zu verstehen gegeben, dass sie lieber das Geld anstatt der Wertpapiere hätte. Diesem Ansinnen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, hätte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 8. November 2007 ein Angebot unterbreitet, in dem er das Portfolio mit Stichtag 8. November 2007 abgerechnet hätte und mit einem Gegenwert von CHF 760'723.70 bzw. EUR 457'305.00 ausgewiesen hätte, gleichzeitig aber mit einer Gegenforderung von EUR 102'000.00 aufgerechnet hätte, sodass er ihr schliesslich das Anbot einer Zahlung des verbleibenden Restbetrages von EUR 355'305.00 unterbreitet habe. Er habe damit sein die Umwandlung des Herausgabeanspruchs der Beschwerdeführerin in einen Geldanspruch umfassendes Angebot verknüpft mit der (aufschiebenden) Bedingung der Gegenverrechnung seiner gegenüber der Beschwerdeführerin behaupteten Forderung auf Rückzahlung der nach seiner Ansicht zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen.
6.1.4. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner sein vom Umwandlungswillen (animus novandi) getragenes Geldangebot mit einer Gegenforderung hätte verknüpfen dürfen oder damit gegen das Aufrechnungsverbot verstossen hätte; es sei nämlich ohnehin keine Einigung im Sinne eines Neuerungsvertrages zu Stande gekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 die Gegenverrechnung des Beschwerdegegners unter Hinweis darauf, keine der Ehe ähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein, abgelehnt und dabei die - irrige - Rechtsansicht eingenommen hätte, dass ihr der Beschwerdegegner bereits seit ca. einem Jahr einen Betrag von CHF 760'723.70 schulde, habe der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein neues Angebot unterbreitet. Darin habe er zunächst nicht nur um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin die Wertschriften "in specie" erhalten wolle oder ob er liquidieren und in bar überweisen solle, sondern habe eine neue Abrechnung unterbreitet, die wiederum eine Gegenverrechnung mit seiner Geldforderung vorgesehen habe, allerdings bedingt durch Kursschwankungen um etwas mehr als EUR 4'000.00 höher gelegen sei als das ursprüngliche Angebot. Dieses Angebot sei wiederum nicht angenommen worden, sodass keine Einigung zustande gekommen sei.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes könne aus den beiden Schreiben der Streitteile vom 8. November 2007 und 21. Dezember 2007 keine Novation erschlossen werden. Im Sinne der Vertrauenstheorie könne die Erklärung des Beschwerdegegners nur so verstanden werden, dass er der Umwandlung des beschwerdeführerischen Herausgabeanspruchs in einen Geldanspruch nur dann zustimmen würde, wenn gleichzeitig seine Geldforderung Berücksichtigung finden würde. Dies sei aber von der Beschwerdeführerin - möglicherweise zu Recht - abgelehnt worden, sodass keine Einigung - auch nicht schlüssig im Sinne des § 863 ABGB - zu Stande gekommen sei. Die vom Beschwerdegegner in seinem Angebot gesetzte Bedingung könne nicht - wie dies das Obergericht getan habe, selbst wenn sie dem Kompensationsverbot des § 1440 ABGB zuwider liefe - einfach "ausgeblendet" und der solcherart "bereinigte Restwillen" dem Angebot zu Grunde gelegt werden. Nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst sei von einer Einigung ausgegangen, anderenfalls sie keine Veranlassung gehabt hätte, in der Folge den gemeinsamen Bekannten und ehemaligen Kanzleipartner des Beschwerdegegners, Dr. F, mit der Bitte zu kontaktieren, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
6.1.5. Eine Einigung sei nach den Feststellungen auch nach Einschaltung des Dr. F nicht zu Stande gekommen. Damit sei der Beschwerdeführerin aber der Nachweis einer Neuerungsvereinbarung, also einer Umwandlung ihres Herausgabeanspruchs in einen Geldanspruch, nicht gelungen.
6.2. Zum behaupteten Schadenersatzanspruch:
6.2.1. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne dem Beschwerdegegner auch keine verspätete Rückgabe des Portfolios vorgeworfen werden. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass bei Übergabe des Portfolios an den Beschwerdegegner kein Rückgabetermin vereinbart worden sei, sodass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, ihren Herausgabeanspruch durch Aufforderung (Mahnung) fällig zu stellen. Dies sei aber, wie den Feststellungen zu entnehmen sei, zu keinem Zeitpunkt gemacht worden, ganz offensichtlich deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin nicht am Portfolio selbst, sondern nur an dessen Realisat interessiert gewesen sei. Ein Schuldnerverzug läge daher nicht vor. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beschwerdegegner habe nicht nur mit Schreiben vom 11. Januar 2008 in Entsprechung des Herausgabeanspruchs der Beschwerdeführerin die Übertragung der Wertschriften "in specie" angeboten, sondern dieses Angebot auch telefonisch am 18. Juli 2008 gegenüber Dr. F erneuert. In beiden Fällen sei die Beschwerdeführerin auf dieses Angebot nicht eingegangen bzw. habe es abgelehnt, sodass in Wahrheit die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug geraten sei. Damit sei aber dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin von vornherein der Boden entzogen. Den Wertverlust des Portfolios, der in den Jahren 2008 und 2009 durch den Kursverfall eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich selbst zu verantworten (Verweis auf § 1419 ABGB).
6.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbeantwortung abermals darauf berufe, bereits der widerrechtliche Entzug ihrer Einzelzeichnungsberechtigung durch den Beschwerdegegner habe zu einem vom Beschwerdegegner zu tragenden Schaden geführt, werde auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes verwiesen und ergänzt, dass die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet habe, sie hätte den Beschwerdegegner vor der Ehescheidung zur Rückübertragung des Portfolios aufgefordert, was aber Voraussetzung für die von ihr behauptete Liquidation gewesen wäre. Ein schuldhaftes und rechtswidriges, einen Schadenersatzanspruch auslösendes Verhalten des Beschwerdegegners liege auch insoweit nicht vor.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010 (ON 28) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich des Rechtes auf eine willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig aufheben. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zum Geldanspruch hat die Beschwerdeführerin wie folgt ausgeführt:
7.1.1. Originärer Geldanspruch:
Stossend im Sinne der Willkürrechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei die Behauptung des Obersten Gerichtshofes, dass die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und dem Vater der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin selbst als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin entbehrlich sei, weil die Beschwerdeführerin in beiden Fällen nicht das Recht gehabt habe, vom Beschwerdegegner die Liquidation des verwalteten Bankportfolios und die Überweisung des Geldbetrages zu verlangen. Tatsächlich sei die Rechtsstellung des Beschwerdegegners nicht die eines Verwahrers, sondern eines Verwaltungstreuhänders gewesen. Die Abgrenzung hänge unter anderem davon ab, ob das übergebene Vermögen ins Eigentum des Inhabers gehe oder nicht. Im Falle des Eigentumsübergangs sei Treuhandschaft anzunehmen (Verweis auf EvBI 1980/162; EvBI 1972/19; öOGH 30. Oktober 1996, 3 Ob 2033/96h). Auch mit einem Verwahrungsvertrag könne ein Auftragsverhältnis oder die Befugnis als Verwalter verbunden sein. Dann seien die Regeln über den Bevollmächtigungsvertrag ebenfalls anzuwenden (Verweis auf Schubert/Rummel, ABGB3 §§ 960 Rz. 2). Gegenständlich bliebe das bankmässige Vermögen nicht im Eigentum des Vaters der Beschwerdeführerin, sondern sei in die K Stiftung eingebracht worden, die vom Beschwerdegegner als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat verwaltet worden sei. Für das Vermögen sei das Sonderkonto Hennenbühel mit einem eigenen Depot bei der Y Bank geschaffen worden. Der Beschwerdegegner und die Stiftung hätten über das Vermögen "Hennenbühel" frei verfügen können, ohne dass die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. Diese Rechtsstellung gehe über die eines Verwahrers hinaus. Dieser habe nämlich keine Verfügungsmacht über das anvertraute Gut, könne einem Dritten nicht Eigentum verschaffen (Fälle des gutgläubigen Eigentumserwerbes Dritter würden hier nicht kümmern) und hätte keine Befugnis zur Veräusserung des anvertrauten Gutes. Auch der Zweck des Geschäftes habe nur erreicht werden können, wenn dem Beschwerdegegner die Verfügungsbefugnis über das anvertraute Gut zugekommen sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdegegners hätte durch die Übertragung des Vermögens auf ihn, die Finanzierung allfälliger Pflegekosten für die Mutter der Beschwerdeführerin gesichert werden sollen. (Verweis auf Klagebeantwortung ON 3 Pkt 2.1). Der Vater der Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitpunkt ein Pflegefall gewesen. Man habe es für möglich gehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in eine ähnliche Situation komme. Und dann hätte eine eiserne Reserve für die Finanzierung von Pflegekosten zur Verfügung stehen sollen. Die Deckung eines Finanzierungsbedarfs für Pflegekosten der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Einschaltung des Beschwerdegegners habe freilich vorausgesetzt, dass dieser über das Vermögen verfügen konnte. Im Bedarfsfalle hätte er nämlich Liquidität durch Abverkauf von Wertschriften beschaffen müssen. Also sei er mit Verfügungs- und Verwaltungsbefugnissen ausgestattet gewesen, sodass jedenfalls die §§ 1002 ABGB zur Anwendung gekommen seien (Verweis auf Schubert/Rummel, ABGB3 § 961 Rz. 2). Bei einem blossen Verwahrungsverhältnis wäre der Zweck des Geschäfts verfehlt worden, zumal der Vater der Beschwerdeführerin selbst ein Pflegefall gewesen sei und daher keine Veräusserungsgeschäfte zur Schaffung von Liquidität durchführen hätte können.
Weiters sei zu sehen, dass es sich beim fraglichen Vermögen um bankmässiges Vermögen gehandelt habe, das sehr geldnahe sei. Die Verwahrung der Wertschriften bei der Bank sei nicht in einem Schrankfach geschehen, sondern in einem Depot. Die Umwandlung in Geld habe daher durch schlichte Verkaufsanweisung an die Bank geschehen können. Bei einem reinen Verwahrungsverhältnis hätte der Beschwerdegegner die Wertschriften auch nicht in die K Stiftung einbringen müssen, sondern hätte die Wertschriften in natura beziehen und bei sich verwahren können. Das Halten auf einem Bankdepot habe dem Zweck des Geschäftes, die schnelle Beschaffung von Liquidität sicherzustellen, entsprochen. Die Verwahrungsfunktion habe bei der Bank gelegen - wie schon vor Einschaltung des Beschwerdegegners, nur dass zugleich ein Bankwechsel stattgefunden habe -, während die Rolle des Beschwerdegegners die des Verwalters gewesen war, der im Bedarfsfalle Liquidität herstellen musste.
Auch nach der Verkehrssitte sei von einem Verwaltungstreuhandverhältnis auszugehen gewesen, denn der Beschwerdegegner sei konzessionierter Treuhänder. Die Beschwerdeführerin habe ihm das Portfolio bzw. einer von ihm verwalteten Stiftung übertragen, weil es ihr auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Beschwerdegegners mit der Verwaltung von bankmässigen Vermögenswerten angekommen sei. Andernfalls hätte sie das Portfolio auf ein eigenes persönliches Konto und Depot transferieren können, Zeichnungsberechtigung über das Depot des Vaters habe sie ja besessen.
Als Verwaltungstreuhänder wie Stiftungsrat habe der Beschwerdegegner das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des Vermögens zum Zwecke der Erhaltung und fruchtbringenden Anlage gehabt. Dass der Beschwerdegegner die Zusammensetzung des Portfolios während Jahren nicht geändert habe, sei kein Hinweis auf eine blosse Verwahrerstellung, sondern allenfalls darauf, dass er seine Pflichten über Jahre vernachlässigt habe. Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gelte auch für die Verwaltungstreuhand, wenn sie - wie hier - einem bestimmten Zweck (Pflegevorsorge für die Mutter der Beschwerdeführerin) diene und der Treugeber bei Begründung des Treuhandverhältnisses mit Gegenansprüchen des Treuhänders typischerweise nicht zu rechnen hatte (Verweis auf Dullinger/Rummel, ABGB3 § 1440 Rz. 14 f. m. w. N.; Strasser/Rummel, ABGB3 § 1002 Rz. 42j m. w. N.). Auf eine Verwaltungstreuhandschaft seien die §§ 1002 ff. ABGB analog anzuwenden (Verweis auf Strasser/Rummel, ABGB3 § 1002 Rz. 42 ff., 42i; OGH 6. Juli 2000 LES 2000, 148). Der Verwaltungstreuhänder habe insbesondere die Pflicht, Weisungen des Treugebers auszuführen (Verweis auf § 1009 ABGB; siehe Strasser/Rummel, ABGB3 § 1009 Rz. 14 "Gehorsamspflicht [Weisungsrecht]"). Die Weisung bankmässiges Vermögen in Geld umzuwandeln, sei für den Verwaltungstreuhänder verbindlich, selbstverständlich auch bei Verlangen der Herausgabe des anvertrauten Vermögens im Zuge der Beendigung des Treuhandverhältnisses. Auch kraft der grundsätzlichen Pflicht des Verwaltungstreuhänders, die Interessen des Treugebers umfassend zu wahren (Verweis auf Strasser/Rummel, ABGB3 § 1009 Rz. 19: "Den Geschäftsbesorger trifft eine umfassende Treuepflicht..."), könne er sich der Forderung des Treugebers, das Treuhandvermögen bei Beendigung des Verhältnisses in Geld auszuzahlen, nach Treu und Glauben nicht widersetzen; jedenfalls dann nicht, wenn das Treuvermögen ohnehin einen hohen Liquiditätsgrad besitze, die Umwandlung in Geld gegenüber der Ausfolgung in natura für den Treuhänder mit keinerlei zusätzlichen Mühen verbunden sei und die Schaffung von Liquidität aus dem übertragenen Vermögen zum Zweck des Geschäftes gehört habe. Diese Voraussetzungen würden hier vorliegen. Notwendig sei die Verfassung eines einzigen Schreibens an die Bank gewesen, in dem der Beschwerdegegner den Auftrag erteile, das Depot "Hennenbühel" zu liquidieren und den Liquidationserlös auf das Konto der Beschwerdeführerin zu übertragen. Mehr als ein Schreiben an die Bank habe der Beschwerdegegner auch bei der von ihm vorgenommenen Naturalübertragung nicht erstellen müssen (Verweis auf Beilage 11). Warum es ihm nach Treu und Glauben nicht zumutbar gewesen sei, in diesem Schreiben einen Saldierungsauftrag zu erteilen, sei nicht erkennbar. Auch als Gesamtsrechtsnachfolgerin ihres Vaters in die Stiftungsbegünstigung der K Stiftung in Bezug auf das Vermögen "Hennenbühel" (nach Aussage des Beschwerdegegners sei der Vater der Beschwerdeführerin, C, Stiftungsbegünstigter an diesem Sondervermögen gewesen - Verweis auf PV Beschwerdegegner ON 9 Seite 9 unten) hätte sie Anspruch auf Geldausschüttung gehabt. Geldausschüttungen seien im Verhältnis zu Naturalausschüttungen bei bankmässiger Veranlagung des Stiftungsvermögens sogar der Normalfall. Für jedermann sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nur habe schikanieren wollen, und dafür verdiene er nicht den Schutz der Gerichte.
Indem der Oberste Gerichtshof eine Qualifikation der Rechtsstellung des Beschwerdegegners unterlassen habe, indem er einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner als Verwaltungstreuhänder auf Durchführung des gewünschten Verkaufes der Wertschriften eines Bankdepots im Zuge der Beendigung des Vertragsverhältnisses und Überweisung des Veräusserungserlöses ohne jede Bezugnahme auf Treu und Glauben sowie die Treue- und Gehorsamspflicht des Verwaltungstreuhänders abgelehnt habe, habe er gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstossen.
7.1.2. Geldzahlungsbereitschaft des Beschwerdegegners
Willkürlich und unvertretbar sei auch die Auslegung des Schreibens des Beschwerdegegners vom 8. November 2007. Der Oberste Gerichtshof verweise zur Bestimmung des Erklärungswertes dieses Schreibens zu Recht auf die Vertrauenstheorie. In ihrem Geltungsbereich seien Erklärungen so auszulegen, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen dürfte (Verweis auf Koziol/Welser, l13 105). Die subjektive Meinung des Erklärenden sei insoweit unerheblich. Der Oberste Gerichtshof habe dieses Schreiben als Angebot des Beschwerdegegners qualifiziert, der Beschwerdeführerin die von ihr erwünschte Geldüberweisung dann - und nur dann - durchzuführen, wenn sie eine Aufrechnungsvereinbarung über eine Gegenforderung mit ihm abschliesse. Das Schreiben bringe unstreitig die Bereitschaft des Beschwerdegegners zum Ausdruck, das fragliche Vermögen in Geld auszufolgen. Es begehre allerdings die Berücksichtigung einer Gegenforderung im Wege der Aufrechnung. Die entscheidende Frage sei, ob der Beschwerdegegner die Aufrechnung mit der behaupteten - nicht bestehenden - Gegenforderung einseitig erklären oder ob er nur den Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung anbieten habe wollen. Die Geltendmachung des Rechts zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfolge nämlich mittels einseitiger Gestaltungserklärung, die zwar empfangsbedürftig, aber nicht annahmebedürftig sei (Verweis auf Dullinger/Rummel, ABGB3 § 1438 Rz. 11). Nach dem Standpunkt des Beschwerdegegners im vorangegangenen Gerichtsverfahren habe im Schreiben vom 8. November 2007 deswegen nur der Vorschlag zum Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung erblickt werden können, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er zur Abgabe einer einseitigen Aufrechnungserklärung gemäss § 1440 ABGB nicht berechtigt gewesen sei (Verweis auf Klagebeantwortung ON 3 S. 6 Pkt. 3.3). Die Auslegung der Aufrechnungserklärung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) richte sich freilich nicht danach, ob ihm die Unwirksamkeit der einseitigen Aufrechnungserklärung bewusst gewesen sei, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des redlichen Empfängers (Vertrauenstheorie) zu verstehen gewesen sei. Wörtlich schreibe der Beschwerdegegner:
"Die Annahme von Unterhaltszahlungen während einer aufrechten Lebensgemeinschaft ist sittenwidrig und berechtigt mich zur Rückforderung und damit auch zur Aufrechnung" (Verweis auf Beilage G).
Nach den eigenen Worten unterbreite der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin also kein Angebot zum Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung, sondern wolle er ein bereits bestehendes Aufrechnungsrecht ausüben. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen diene der Ermittlung des Willens des Erklärenden. Massgeblich sei dabei der Empfängerhorizont, sonst stünde es im Belieben des Erklärenden eine nicht mehr genehme Erklärung einseitig zu novieren. Daher beginne die Ermittlung des Erklärungswillens mit der wörtlichen Auslegung (Verweis auf Rummel/Rummel, ABGB3 § 914 Rz. 4). Die gebrauchten Worte würden gegenständlich nicht den geringsten Zweifel über die Absicht des Beschwerdegegners aufkommen lassen. Nebenumstände seien nicht festgestellt, aus denen die Beschwerdeführerin eine falsa demonstratio des Beschwerdegegners (Verweis auf Koziol/Welser, l13 106, 150) und seine angebliche Absicht erkennen hätte können, dass er sie eigentlich nur um Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung ersuche. Insbesondere habe er ihr auf Grundlage der richterlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht mitgeteilt, selbst zu wissen, dass er entgegen seiner Erklärung im Schreiben vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) - kein Recht zur Abgabe einer Aufrechnungserklärung habe (Verweis auf Klagebeantwortung ON 3 S. 6 Pkt. 3.3: "Dieses Schreiben verstand sich als Angebot.... konnte doch seitens des Beklagten eine Aufrechnung auf Grund des Verbotes des § 1440 ABGB nicht erklärt werden").
Zu fragen bleibe dann nur noch, ob die im Schreiben erklärte Bereitschaft zur Ausfolgung des Vermögens in Geld unwirksam geworden sei, weil die vom Beschwerdegegner gleichzeitig geltend gemachte Aufrechnung rechtswidrig und deshalb unwirksam gewesen sei (Verweis auf § 1440 ABGB). Dies sei zu verneinen. Nach den allgemein anerkannten Regeln, die zu § 879 ABGB bestehen würden, reiche die Ungültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wegen Verstosses gegen eine Verbotsnorm nur so weit, wie die Verbotsnorm dies erfordere (Verweis auf SZ 44/166: SZ 47/8 u. a.). Der vom Verbot nicht betroffene Teil der Erklärung bleibe gültig (Verweis auf SZ 44/166: SZ 47/8). Der Inhalt des Schreibens vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) habe nur in Bezug auf die Aufrechnung gegen § 1440 ABGB verstossen. Die Bereitschaft zur Ausfolgung des anvertrauten Vermögens in Geld sei von § 1440 ABGB in keiner Weise berührt gewesen. Seine Wirksamkeit könne daher nicht bezweifelt werden.
Auch nach den Grundsätzen des § 878 ABGB komme man zu keinem anderen Ergebnis. § 878 ABGB zweiter Satz habe folgenden Wortlaut:
"Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrag nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne."
Nach dem Grundsatz des § 878 Satz 2 ABGB führe die Ungültigkeit eines Teils einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nur dann zur Vollungültigkeit, wenn aus der Erklärung selbst hervorgehe, dass kein Punkt vom anderen abgesondert werden könne. Im konkreten Fall habe der Beschwerdegegner die Bereitschaft zur Ausfolgung in Geld nicht von der ausdrücklichen oder schlüssigen Bedingung der Rechtmässigkeit der einseitigen Geltendmachung des Aufrechnungsrechtes abhängig gemacht. Eine solche Bedingung hätte auch überrascht: Als Rechtsanwalt habe von ihm nach der Verkehrssitte erwartet werden können, die nötigen Abklärungen selbst getroffen zu haben, bevor er das Aufrechnungsrecht ausübe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihrerseits redlicherweise davon ausgehen dürfen (Vertrauenstheorie), dass er das Risiko der richtigen rechtlichen Beurteilung der unbedingt abgegebenen Aufrechnungserklärung trage. Ausserdem habe das Aufrechnungsrecht bei der Alternative zur Auszahlung in Geld bestanden, nämlich der Ausfolgung in specie, genauso wenig, und ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners, warum er der Bank nicht den Auftrag erteilen hätte können, das Portfolio zu saldieren und den Wert in Geld zu übertragen, sei nicht erkennbar. Eben weil die Überweisung in Geld für den Beschwerdegegner nicht beschwerlicher gewesen sei als die Herausgabe in specie, sei - mit dem Obergericht - dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G), aber auch dem Schreiben vom 11. Januar 2008 (Verweis auf Beilage l) die unbedingte Bereitschaft zur Geldüberweisung zu entnehmen, die von der Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung in keiner Weise tangiert sei.
Zum gegenteiligen Ergebnis komme der Oberste Gerichtshof - in allerdings willkürlicher Verkennung der Sach- und Rechtslage -, indem er einerseits die unwirksame, weil gesetzwidrige Geltendmachung der Aufrechnung in ein Angebot zum Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung umdeute und andererseits in die verbindlich erklärte Bereitschaft des Beschwerdegegners zur Ausfolgung in Geld die Bedingung hineinlese, dass diese vom Abschluss einer solchen Aufrechnungsvereinbarung abhänge. Das wirklich Paradoxe - aber auch Stossende - an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes liege darin, dass er ähnlich vorgehe wie das von ihm getadelte Obergericht, nur mit umgekehrter Stossrichtung, und seine eigene Entscheidung auf eine (allerdings unzulässige richterliche) Novation der Erklärung des Beschwerdegegners stütze. Die richtige Entscheidung des Obergerichtes hätte dagegen der Novationsargumention nicht einmal bedurft, weil die Beschwerdeführerin bereits aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis das Recht besessen habe, die Ausfolgung des Vermögens in Geld zu verlangen.
Ein redlicher Verwaltungstreuhänder oder Verwahrer eines Bankdepots hätte die Bereitschaft zur Ausfolgung des Depots in Geldeswert statt in specie aber auch nicht vom Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung über eine (bestrittene) Gegenforderung abhängig gemacht. Nach der Verkehrssitte hätte ein redliches Angebot nämlich einen Annahmeanreiz erkennen lassen müssen, indem sich der Annehmende durch die Annahme - und nur durch diese - einen Vorteil verschaffen könne, den er sonst nicht gehabt hätte. Der Oberste Gerichtshof habe den Vorteil gegenüber dem Anspruch auf Naturalherausgabe der Depotwerte in der Geldüberweisung gesehen. Allerdings sei dieser "Vorteil" mit dem Nachteil des Verlustes von EUR 102'000.00 verbunden gewesen, knapp ein Viertel des Portfoliowertes. Mit Verlaub: Die Erteilung eines Veräusserungsauftrages durch den Beschwerdegegner gegenüber der Depotbank vor Durchführung des Überweisungsauftrages sei nicht EUR 102'000.00 wert gewesen. Die Beschwerdeführerin möge zwar nicht in der Anlage und Verwaltung von Bankdepots geübt gewesen sein, aber wie sie ihrer Bank den Auftrag zum Verkauf aller Wertschriften nach Übertragung auf ihr Bankkonto erteile, habe sie schon gewusst. Kein vernünftiger und redlicher Mensch würde die Auszahlung von geschuldetem bankmässigem Vermögen in Geld statt natura "anbieten", wenn die Annahme dieses Anbots zu einer massiven Kürzung des Herausgabewertes (gegenständlich fast ein Viertel) führte, weil mit der Annahme eines solchen geradezu absurden Angebotes von vornherein nicht zu rechnen wäre. Würde ein solches Angebot dennoch unterbreitet, könnte man im besten Fall von einer Scherzerklärung ausgehen (den Eindruck mache das Schreiben Beilage G nicht), und müsste im schlimmsten Fall den Versuch einer arglistigen Täuschung unterstellen (letzteres liege hier nahe, weil der Beschwerdegegner nach eigenem Eingeständnis gewusst habe, dass er ein Aufrechnungsrecht nicht besessen habe [Verweis auf ON 3 S. 6], dieses Wissen aber vor der rechtsunkundigen Beschwerdegegnerin verschleiert habe und schriftlich vorgetäuscht habe, ein Aufrechnungsrecht zu besitzen).
Wenn der Oberste Gerichtshof das augenscheinlich bösartige und schikanöse Vorgehen des Beschwerdegegners in krasser und unvertretbarer Fehlanwendung allgemein anerkannter Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre verteidige, verletze er die Grundsätze des Willkürverbots.
7.2. Zum Schadenersatz hat die Beschwerdeführerin wie folgt ausgeführt:
Den Schadenersatzanspruch wegen der Verzögerung der Herausgabe lehne der Oberste Gerichtshof ab, weil die Beschwerdeführerin nur einen Naturalherausgabeanspruch gehabt habe und diesen habe sie nie fällig gestellt, sondern den Geldeswert begehrt. Diese Darlegungen seien ein schikanöser Formalismus. Sie würden übersehen, dass sowohl ein Verwahrungsverhältnis als auch eine Verwaltungstreuhandschaft - mangels bestimmter Dauer - von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden könne (Verweis auf §§ 963, 1020, 1021 ABGB). Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) mitgeteilt, der Beschwerdeführerin noch Geld zu schulden, habe eine Abrechnung vorgelegt und die Bekanntgabe eines Kontos zur Überweisung des Abrechnungssaldos gefordert. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er das anvertraute Vermögen nicht mehr länger verwahren oder verwalten wolle. Nach den Regeln des redlichen Verkehrs enthalte dieses Schreiben somit eine Kündigungserklärung des Beschwerdegegners unter Aufforderung zur Rücknahme des Vermögens. Der Herausgabeanspruch - in welcher Form immer er zu erfüllen gewesen sei - sei ab diesem Zeitpunkt fällig gewesen! Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2007 (Verweis auf Beilage H) die Herausgabe des gesamten vertragsrelevanten Vermögens verlangt. Dass das im Schreiben vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) enthaltende Rücknahmebegehren des Beschwerdegegners ebenso wie das im Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Verweis auf Beilage H) enthaltene Rückgabebegehren der Beschwerdeführerin auf den Geldeswert des fraglichen Gesamtvermögens und nicht auf seine Einzelstücke gelautet habe, sei vollkommen unerheblich, beide Begehren hätten eindeutigen Kündigungscharakter. Es sei höchst erklärungsbedürftig, warum der Oberste Gerichtshof insoweit nicht die Vertrauenstheorie zur Ermittlung der offenkundigen wechselseitigen Kündigungsabsicht in der ausgetauschten Korrespondenz zur Anwendung bringe. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses (oder Verwahrungsverhältnisses) deswegen abzulehnen, weil der Beschwerdegegner im Schreiben vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) den Geldeswert des Portfolios und nicht die einzelnen Wertschriften angeboten habe und die Beschwerdeführerin im Folgeschreiben vom 21. Dezember 2007 den Geldeswert des Portfolios und nicht die einzelnen Wertschriften - deren aktuelle Zusammensetzung sie nicht einmal gekannt habe - verlangt habe, sei absurd. Was hätte sie denn nach der Abrechnung des Beschwerdegegners vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) sonst verlangen sollen? Diese habe ja keine Vermögensaufstellung enthalten, sondern nur die Mitteilung des Geldwertes des Portfolios. Nach Eintritt der Fälligkeit des Rücknahmeanspruchs seit der Kündigungserklärung vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G) hätte der Beschwerdegegner - wenn er schon auf der Naturalherausgabe beharrte - von sich aus unverzüglich die Wertschriften auf das mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (Verweis auf Beilage H) bekanntgegebene Konto übertragen lassen müssen und der Vertreter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst hätte diese bei der Empfangsbank verkaufen lassen können, so wie es später auch geschehen sei. Der Disput zwischen Übertragung in specie und Übertragung in Geld sowie die damit verbundene Verzögerung sei ausschliesslich durch die gesetz- und standeswidrige Geltendmachung eines Aufrechnungsrechtes durch den Beschwerdegegner zustande gekommen. Für den dadurch eingetretenen Vermögensverlust treffe den Beschwerdegegner die volle Haftung. Die unvertretbare und formalistische Verneinung des Kündigungscharakters der Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. November 2007 (Verweis auf Beilage G), und des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2007 (Verweis auf Beilage H) und die daraus resultierende Fälligkeit des Herausgabeanspruchs verletze einmal mehr das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe insgesamt einen unguten Beigeschmack. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin würden - auch in nicht wesentlichen Fragen - als rechtsirrig bezeichnet (Verweis auf Urteil Seite 30), während der Oberste Gerichtshof die eindeutig rechtswidrige Erhebung der Aufrechnungseinrede nur als "möglicherweise" verfehlt beurteile (Verweis auf Urteil Seite 31). Zugunsten des Beschwerdegegners werde die Vertrauenstheorie zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen in unvertretbarer Weise angewandt, zugunsten der Beschwerdegegnerin werde sie in unvertretbarer Weise nicht angewandt. Fast zynisch klinge die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wenn er die Einschaltung des gemeinsamen Bekannten Dr. F zum Zwecke der Schlichtung durch die Beschwerdeführerin gegen sie ins Treffen führe. Der aus einem Vertrag berechtigten Beschwerdeführerin dürfe man nicht - ohne gegen Grundsätze der Sachlichkeit zu verstossen - das Bemühen um aussergerichtliche Einigung zur Last legen und schlussfolgern, das zeige ihr Wissen um das Fehlen eines Vertragsanspruches, weil sie andernfalls sofort Klage erhoben hätte. Wie unberechenbar der Rechtsweg sei, zeige sich ja. Dass die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Übertrag der Wertschriften auf ein Konto des Dr. F nach dem Schlichtungsgespräch am 18. Juli 2008 einen Annahmeverzug begründet habe, sei unhaltbar (stossend sei auch die in dieser Aussage des Obersten Gerichtshofes liegende innere Widersprüchlichkeit: Ein Annahmverzug würde die Fälligkeit des Herausgabeanspruches voraussetzen; genau dies verneine das Gericht allerdings). Dr. F sei nicht der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin - er sei um eine Gefälligkeit ersucht worden - und er sei insbesondere nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt gewesen. Dementsprechend habe er zur Annahme des Abwicklungsvorschlages des Beschwerdegegners die Zustimmung der Beschwerdeführerin benötigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht gezwungen gewesen, Dr. F Geldvollmacht zu erteilen, um dem Vorwurf eines Annahmeverzuges zu entgehen (der übrigens nur ca. 14 Tage gedauert hätte und die vielmonatige Verzögerung keinesfalls erklären könnte). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte dem Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt längst seine Bankverbindung mitgeteilt (Verweis auf Beilage H), die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls (Verweis auf Beilage 9; Urteil ON 10 Seite 21). Mit Schreiben vom 2. August 2008 (Verweis auf Beilage J) habe sie den Beschwerdegegner ein letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten nachzukommen und habe erklärt, warum sie dem Schlichtungsvorschlag des Beschwerdegegners und der Abwicklung über Dr. F nicht zugestimmt hatte ("...weil sie mit Deiner Abrechnung nicht übereinstimmte und der Schaden aus der Verspätung nicht von mir zu übernehmen ist"). Auf Grund dieses Schreibens habe der Beschwerdegegner schliesslich den Übertrag der Wertschriften ohne Verrechnungsvorbehalt am 5. August 2007 vorgenommen und die Beschwerdeführerin habe diesen Übertrag unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Ansprüche auf den Differenzschaden akzeptiert.
7.3. Angesichts der aufgezeigten gehäuften unvertretbaren Verkennung der Sach- und Rechtslage in jedem einzelnen Fall und ausschliesslich zu Lasten der Beschwerdeführerin, könne die Beschwerdeführerin nicht verschweigen, dass die Entscheidung Zweifel an der richterlichen Unbefangenheit in ihr hochkommen lasse. Sie hoffe nicht, dass die zuvorkommende und in jeder Hinsicht unkritische Würdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners durch den Obersten Gerichtshof mit unvertretbaren Argumenten auf einer Geneigtheit zugunsten des Beschwerdegegners, dem Partner eines grossen Advokaturbüros, das durchaus auch hohe Vertreter der Justiz zu privaten Anlässen einlade (die Beschwerdeführerin wisse dies nicht nur aus den Schilderungen des Beschwerdegegners, ihres geschiedenen Gatten, sondern auch aus eigener Wahrnehmung), beruhe.
8. Mit Schriftsatz vom 14. September 2010 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle den Streitwert für das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit CHF 100'000.00 festlegen sowie die Beschwerde vom 12. August 2010 zu StGH 2010/108 abweisen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der nachstehend verzeichneten Kosten an den Beschwerdegegner zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen vier Wochen verpflichten. Begründet wurde dies zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Beim Rechtsstreit zu 06 CG.2009.218 habe sich das Interesse im Revisionsstadium auf CHF 295'194.96 belaufen. Aufgrund dessen sei der Streitwert in Anwendung von Art. 3 ff. RATG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1998/45, LES 2000, 1 mit CHF 100'000.00 zu bewerten.
8.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch den Obersten Gerichtshof nichts willkürlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 8 bis 12 der Beschwerde würden nur den unzulässigen Versuch darstellen, den Staatsgerichtshof als vierte Instanz zu bemühen. Eine unrichtige oder gar stossende rechtliche Würdigung durch den Obersten Gerichtshof vermöge sie jedoch nicht aufzuzeigen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2010, 06 CG.2009.218-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob Willkür vorliegt oder nicht, eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Es wird lediglich geprüft, ob eine Entscheidung in einem so erheblichen Masse fehlerhaft ist, dass von Willkür gesprochen werden muss (StGH 2005/50, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein - Entstehung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: ders. [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 56 f.). Ebenso hält der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Individualbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz eröffnet. Der Staatgerichtshof ist keine vierte Instanz. Seine Kognition ist auf die Grundrechtsfragen beschränkt. Er hat die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern hat die Resultate dieser Prüfung der Gerichte auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen (siehe u. a. StGH 2003/89, Erw. 3; StGH 1999/12, Erw. 2).
2.2. Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.1. Stossend und damit willkürlich ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, dass die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und dem Vater der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin selbst als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin entbehrlich sei, weil die Beschwerdeführerin in beiden Fällen nicht das Recht gehabt habe, vom Beschwerdegegner die Liquidation des verwalteten Bankportfolios und die Überweisung des Geldbetrages zu verlangen. Wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsstellung des Beschwerdegegners richtigerweise als Verwaltungstreuhänder qualifiziert hätte, hätte der Oberste Gerichtshof in weiterer Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung des gewünschten Verkaufes der Wertschriften eines Bankdepots im Zuge der Beendigung des Vertragsverhältnisses und Überweisung des Veräusserungserlöses bejahen müssen.
2.2.2. Der Oberste Gerichtshof hat "zur behaupteten Vereinbarung" erwogen, dass die Beschwerdeführerin - spätestens seit der Einantwortung in den Nachlass ihres verstorbenen Vaters - , und dies sei unstrittig, nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch betreffend das bei der Bank deponierte Portfolio gehabt habe und dieser Anspruch sei mangels Fälligkeitsvereinbarung erst aufgrund einer Mahnung fällig gestellt worden. Massgeblich sei somit die Fälligkeit, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob die Übergabe des ursprünglich dem Vater der Beschwerdeführerin gehörenden Portfolios an den Beschwerdegegner als Verwahrungsvertrag oder als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren sei, ist dies unter dem hier anzuwendenden groben Prüfungsraster jedoch nicht zu beanstanden.
2.2.3. Willkürlich und unvertretbar ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Auslegung des Schreibens des Beschwerdegegners vom 8. November 2007. Der Oberste Gerichtshof habe einerseits die gesetzwidrige und damit unwirksame Geltendmachung der Aufrechnung in ein Angebot zum Abschluss einer Aufrechungsvereinbarung umgedeutet, sowie andererseits in die verbindlich erklärte Bereitschaft des Beschwerdegegners zur "Ausfolgung in Geld" die Bedingung hineingelesen, dass diese vom Abschluss einer solchen Aufrechnungsvereinbarung abhänge.
2.2.4. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin "unstrittigerweise" lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch betreffend das bei der Bank deponierte Portfolio hatte und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2007 eine Abrechnung übermittelt hat, wobei das Portfolio offensichtlich liquidiert werden sollte und der entsprechende Erlös nach Abzug einer Gegenforderung angeboten wurde, ist es unter dem hier anzuwendenden groben Prüfungsraster nicht zu beanstanden, wenn dies - in Ergänzung bzw. Abänderung zum bestehenden Herausgabeanspruch - als entsprechendes Angebot ausgelegt wird. Dies auch unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sowohl am 11. Januar 2008 wie auch am 18. Juli 2008 die "Wertschriften in specie" angeboten hat und beide Offerten von der Beschwerdeführerin nicht angenommen wurden.
2.2.5. Weiters erachtet es die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof den Schadenersatzanspruch wegen der Verzögerung der Herausgabe abgelehnt habe, weil die Beschwerdeführerin nur einen Naturalherausgabeanspruch gehabt und diesen nie fällig gestellt, sondern den Geldeswert begehrt habe. Diese Darlegungen seien ein schikanöser Formalismus. Die unvertretbare und formalistische Verneinung des Kündigungscharakters des Schreibens des Beschwerdegegners vom 8. November 2007 und des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2007 sowie die daraus resultierende Fälligkeit des Herausgabeanspruches verletze einmal mehr das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
2.2.6. Gestützt auf die Feststellungen der Unterinstanzen führt der Oberste Gerichtshof aus, dass dem Beschwerdegegner keine verspätete Rückgabe des Portfolios vorgeworfen werden könne, da kein Rückgabetermin vereinbart worden sei, sodass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, ihren Herausgabeanspruch durch Aufforderung (Mahnung) fällig zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe des Portfolios geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof führt sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin die beiden Angebote des Beschwerdegegners, die Wertschriften in specie zu übergeben, vom 8. November 2007 sowie vom 11. Januar 2008 ablehnt habe, sodass in Wahrheit die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug geraten sei. Wenn der Oberste Gerichtshof hieraus den Schluss zieht, dass damit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin von vornherein der Boden entzogen werde und der Wertverlust des Portfolios, der in den Jahren 2008 und 2009 durch den Kursverlust eingetreten ist, die Beschwerdeführerin ausschliesslich selbst zu verantworten habe, ist dies unter dem hier anzuwendenden Willkürraster nicht zu beanstanden.
2.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und Unbefangenheit äussert, rügt die Beschwerdeführerin damit implizit auch eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es jedoch ausreichend, wenn eine zulässige Grundrechtsrüge zumindest implizit erhoben wird (vgl. StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]).
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst Art. 33 Abs. 1 LV nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und die richtige Besetzung des Gerichts, sondern auch den Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter. Hierbei hat Art. 6 Abs. 1 EMRK keine weitergehende Schutzwirkung (vgl. StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 269 f. mit zahlreichen Hinweisen auf weitere, unveröffentlichte einschlägige Entscheidungen des Staatsgerichtshofes). Bei der Beurteilung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit ist primär darauf abzustellen, ob diese nach objektiven Gesichtspunkten gegeben ist oder nicht (StGH 1999/57, LES 2003, 67 [69 f., Erw. 3). Einem Ablehnungsantrag ist dann stattzugeben, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Es müssen somit objektive Gründe für eine Befangenheit vorliegen, und das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen reichen nicht aus (Tobias Michael Wille, a. a. O., 272 mit weiteren Verweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin äussert in pauschaler Weise ihre subjektiven Befürchtungen betreffend die richterliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit, was jedoch gemäss der aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichteshofes für die Bejahung einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV nicht ausreichend ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine objektiv berechtigte und damit zu berücksichtigende Befürchtung betreffend Unabhängigkeit der entscheidenden Richter nach vorgängiger Mitteilung der Gerichtsbesetzung hätte geltend gemacht werden müssen, was offenbar nicht erfolgt ist. Für den Staatsgerichtshof ist vorliegend jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter ersichtlich.
4. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Der von der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war gemäss Anregung des Beschwerdegegners entsprechend der Praxis des Staatsgerichtshofes dem diesem Individualbeschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren zugrunde liegenden Streitwert mit CHF 100'000.00 zu bestimmen (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 677 und 680).
6. Dem Beschwerdegegner waren die auf der Grundlage des vom Staatgerichtshof auf CHF 100'000.00 heraufgesetzten Streitwertes verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.
7. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'785.00 setzen sich auf der Basis des heraufgesetzten Streitwertes aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der um CHF 85.00 zu wenig geleisteten Eingabegebühr (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) zusammen.