StGH 2010/107
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Interessierte Partei: K Stiftung
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 29. Juli 2010, JO.2010.3-7(01 CG.2008.403)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. Juli 2010, JO.2010.3-7, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Im Verfahren 01 CG.2008.403, welchem der Beschwerdeführer als Nebenintervenient beigetreten war, stellte dieser einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Landrichter lic. iur. Uwe Öhri.
2. Der Präsident des Obergerichtes erklärte sich mit dem hier angefochtenen Beschluss zu JO.2010.3-7 als für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zuständig. Dies wurde wie folgt begründet:
Dem Rekurs des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2010 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 30. Juni 2010 (betreffend Verfahrensunterbrechung bis zur Beendigung des Zwischenverfahrens zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers sowie von dessen Rechtsvertreterin) sei auch ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit von Landrichter lic. iur. Uwe Öhri vom 11. Juli 2010 angeschlossen gewesen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 habe der Präsident des Obergerichtes der Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass nach Art. 60 des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten sei, über die Ablehnungsanträge bei Gerichtspersonen des Landgerichtes der Präsident des Landgerichtes zu entscheiden habe. Dies treffe für alle Ablehnungsanträge zu, die nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes gestellt worden seien. Falls hierüber eine förmliche Entscheidung erwünscht werde, sei um entsprechende Mitteilung gebeten worden. Um eine solche förmliche Entscheidung habe die Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28. Juli 2010 ersucht.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes (ON 7) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine "Verletzung des Rechts auf eine effektive Beschwerdeführung, Rechtsverweigerung, willkürliche Zuständigkeitsverschiebung und Verweigerung eines effektiven Rechtschutzes" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit erforderlich, in der Urteilsbegründung eingegangen.
4. Der Präsident des Obergerichtes, die interessierte Partei sowie die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben vom 13. August bzw. 18. August 2010 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers.
5. Mit E-Mail-Mitteilung vom 11. Dezember 2010 an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer unter anderem zum gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren Folgendes aus:
5.1. Er habe den Brief des Staatsgerichtshofes gleichentags (am 11. Dezember 2010) in seinem Briefkasten vorgefunden. In diesem Brief hätten sich Mitteilungen über die Besetzung des Staatsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren befunden. Sie wiesen ihn auf sein Ablehnungsrecht nach Art. 12 LVG hin.
Zunächst liege keine ordnungsgemässe gesetzeskonforme Zustellung vor, sodass er keinen Gebrauch von seinem Recht auf einen unbefangenen Richter innert der gesetzlichen Frist erheben könne. Im Übrigen würden die gestellten Anträge vom Staatsgerichtshof gar nicht behandelt werden können, weil diese den Staatsgerichtshof innert der gesetzlichen Frist von mindestens fünf Tagen vor dem Verhandlungstermin gar nicht erreichen würden. Da keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, sei sein Recht auf einen unbefangenen, neutralen Richter durch den Staatsgerichtshof unzulässig verkürzt worden.
5.2. Hinzu komme, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer bei der Erhebung von Ablehnungsanträgen einen Rechtsmissbrauch unterstelle, obwohl die Annahme der Befangenheit vollkommen begründet gewesen sei. Der Staatsgerichtshof zeige sich immer wieder im Falle des Beschwerdeführers als schwer befangen und sei sowohl objektiv als auch subjektiv nicht unabhängig. Die gesetzlich gesicherte Rechtsposition des Beschwerdeführers werde vom Staatsgerichtshof schlichtweg rechtswidrig missachtet. Diese willkürliche, gesetzwidrige Handhabung der Rechte des Beschwerdeführers habe unstreitig zu den nicht wiedergutzumachenden Schäden und zur Vernichtung der Existenz und Zerstörung seiner ganzen Familie geführt.
Von daher sei es für den Beschwerdeführer schleierhaft, über welche Rechte der Staatsgerichtshof entscheiden wolle, wenn ihm laut Meinung des Staatsgerichtshofes überhaupt keine Rechte zustünden.
Aus Befangenheitsgründen habe ein Kollege in der Anwaltskanzlei von Dr. Hilmar Hoch angegeben, dass er dem Beschwerdeführer nicht helfen könne. Auch deshalb habe der Präsident der Rechtsanwaltskammer, C, (aus der gleichen Kanzlei) die Landrichter nachweisbar ohne Kenntnis des Beschwerdeführers angeschrieben, ihm sei die Verfahrenshilfe zu entziehen bzw. nicht zu bewilligen. Auf die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Klärung eines derartigen Vorgehens gegen ihn habe C schlichtweg nicht reagiert.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Beschwerdeführer rügt im E-Mail vom 11. Dezember 2010, dass ihm die Besetzung des entscheidenden Senates des Staatsgerichtshofes nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Dieses Vorbringen ist aber irrelevant, da er jedenfalls noch vor der Verhandlung zur ihm mitgeteilten Senatsbesetzung Stellung nehmen konnte. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme tatsächlich einen Befangenheitsantrag stellen wollte, ist dem, auch wenn gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fraglich ist, ob diese per E-Mail gesandte Mitteilung dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 40 Abs. 1 StGHG genügt (vgl. StGH 2009/208, Erw. 3.3 ff.), Folgendes entgegenzuhalten:
Eine allfällige Befangenheit des Staatsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser die vom Beschwerdeführer gegen ordentliche Gerichtsinstanzen gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof zahlreiche Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, weil dieser immer wieder offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrmals abgewiesene Ablehnungsgründe geltend machte (so StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/134 und 2009/135, jeweils Erw. 1). Wenn der Beschwerdeführer daraus nun gleich ebenfalls die Befangenheit des Staatsgerichtshofes ableitet, so ist auch dieser Befangenheitsantrag völlig unsubstantiiert und letztlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Als unberechtigt bzw. rechtsmissbräuchlich erweist sich auch der Befangenheitsvorwurf gegen den Richter Dr. Hilmar Hoch; es kann hierzu auf die Ausführungen im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/57+104, Erw. 1, sowie im Präsidialbeschluss vom 18. Juni 2009 zu StGH 2008/173, 2009/10+42+52, Erw. 3.8, verwiesen werden. Es ist deshalb auch auf diesen Befangenheitsantrag nicht weiter einzugehen.
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 29. Juli 2010, JO.2010.3-7 (01 CG.2008.403), ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Indessen ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Beschwerdefall noch beschwert ist, da derjenige Landrichter, dessen Befangenheit er geltend macht, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 Vorsitzender des dritten Obergerichtssenates geworden ist.
Schon das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt für den Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde eine explizite Regelung (Art. 37 Abs. 3 StGHG[alt]). Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der hier relevante Fall des Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."). In diesem Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Vertreterkosten zuzusprechen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
2.3. Durch die Ernennung von lic. iur. Uwe Öhri zum Oberrichter wäre der verfahrensgegenständliche Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers dann im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGHG in fine ohne Weiteres gegenstandslos geworden, wenn dieser noch keine relevanten Verfahrensmassnahmen gesetzt hätte. Im Beschwerdefall ist der Befangenheitsantrag aber erst im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer angefochtenen Unterbrechungsbeschluss erfolgt. Bei einem Erfolg der vorliegenden Beschwerde und damit des verfahrensgegenständlichen Befangenheitsantrages des Beschwerdeführers gegen lic. iur. Uwe Öhri wären möglicherweise alle von diesem Richter im Zustand der Befangenheit gesetzten Verfahrenshandlungen nichtig (siehe Art. 58 Abs. 2 3. Satz GOG und zum entsprechenden § 25 2. Satz öJN öOGH 29. April 1997, 1 Ob 45/97t). Bei einem Richterwechsel ist dagegen eine Wiederholung der vom ausgewechselten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur insoweit erforderlich, als dies der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO und hierzu OGH, LES 2005, 448 sowie OGH, LES 2010, 94). Somit decken sich die Rechtsfolgen bei der Befangenheit eines Richters und beim Richterwechsels nicht und insoweit ist im Beschwerdefall die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch nicht ohne Weiteres dahingefallen. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da die vorliegende Individualbeschwerde auch materiell nicht berechtigt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, Rechtsverweigerung sowie "willkürliche Zuständigkeitsverschiebung und Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes meiner Interessen"; dies weil sich der Präsident des Obergerichtes mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) als zur Behandlung des Richterablehnungsantrages des Beschwerdeführers nicht zuständig erachtet.
3.1. Diese Grundrechtsrüge beschlägt primär den sachlichen Geltungsbereich der - mit der Geltendmachung einer "willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung" zumindest implizit gerügten - Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bzw. den Anspruch auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt dieses Grundrechts (StGH 2010/34, Erw. 3.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Im Übrigen überschneidet sich die Garantie des ordentlichen Richters teilweise mit dem vom Beschwerdeführer explizit geltend gemachten Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
Im Lichte des hier primär betroffenen Anspruchs auf den unbefangenen Richter hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Präsident des Obergerichtes weist im angefochtenen Beschluss (ON 7) zu Recht darauf hin, dass in Art. 60 des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, über die Ablehnungsanträge gegen Landrichter der Präsident des Landgerichtes zu entscheiden hat und dass dies für alle Ablehnungsanträge zutrifft, die (wie im Beschwerdefall) nach Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes gestellt wurden (vgl. StGH 2009/56, Erw. 1.2; StGH 2009/162, Erw. 2.2; StGH 2009/178, Erw. 3.2; StGH 2010/42, Erw. 3).
3.3. Demnach erweist sich die vorliegende Grundrechtsrüge als nicht berechtigt.
4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Beschluss (ON 7) hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage im Widerspruch zu den Gegenstand der StGH-Verfahren 2010/97 und 2010/99 bildenden Entscheidungen des Obergerichtes stehe.
4.1. Damit rügt der Beschwerdeführer implizit eine Ungleichbehandlung im Beschwerdefall gegenüber den beiden erwähnten Vergleichsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
4.2. In dem dem StGH-Verfahren 2010/99 zugrunde liegenden Verfahren JO.2010.22 ergab sich der Befangenheitsvorwurf gegen den Erstrichter aus einem Rechtsmittel vom 5. März 2008, also noch während der Dauer des bis zum 30. Juni 2008 gültigen alten Gerichtsorganisationsgesetzes. Nach dessen Art. 14 i. V. m. 16 GOG war aber, wie erwähnt, zur Behandlung von Ablehnungsanträgen gegen Landrichter noch der Präsident des Obergerichtes zuständig.
Was das dem StGH-Verfahren 2010/97 zugrunde liegende Strafverfahren 14 UR.2010.80 angeht, so betrifft dort der Richterablehnungsantrag des Beschwerdeführers den ehemaligen Landrichter lic. iur. Uwe Öhri schon in dessen neuer Funktion als Oberrichter; und für Ablehnungsanträge gegen Oberrichter ist sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz der Präsident des Obergerichtes zuständig (siehe Art. 16 Abs. 1 GOG[alt] sowie Art. 60 Abs. 2 GOG).
Somit erweist sich auch die zumindest implizit erhobene Gleichheitsrüge als unbegründet.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42 und StGH 2010/43) - Gebrauch zu machen.