StGH 2010/101
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. Februar 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den Liquidator:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juni 2010, 01KG.2006.1-1662(OG.2009.536)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. Juni 2010, 01 KG.2006.1-1662 (OG.2009.536), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegen die Gesellschaften L Establishment, M Establishment, N Establishment, O Establishment, K Anstalt und P SA ist ein Abschöpfungs- und Verfallsverfahren anhängig, in dem die K Anstalt i. L. zur Zahlung eines Betrages von EUR 2'595'845.91 verurteilt worden ist.
Die Vermögenswerte der K Anstalt bei der X Bank AG sowie bei der Y Bank AG sind mit Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2002 (ON 151) gesperrt worden.
2. Am 27. Mai 2009 hat die K Anstalt beantragt, die Sperre ihrer Vermögenswerte hinsichtlich eines Betrages von CHF 100'000.00 einzuschränken und ihr die Auszahlung dieses Betrages zur Bevorschussung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren 01 KG.2006.1 zu genehmigen.
3. Mit Beschluss vom 29. Juli 2009 (ON 1566) hat das Landgericht diesen Antrag abgewiesen. Dabei liess es sich im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt (nachfolgend 3.1) und von folgenden Gründen (nachfolgend 3.2) leiten:
3.1. Im gegenständlichen objektiven Abschöpfungs- und Verfallsverfahren sei am 23. Juli 2008 das Urteil (ON 1433) verkündet worden. Unter anderem sei die K Anstalt zur Zahlung des für die Rechtsnachfolger des Generals Sani Abacha treuhänderisch gehaltenen Betrages von EUR 2'595'845.91 verurteilt worden. Gegen dieses Urteil sei von der Antragstellerin die Berufung am 18. März 2010 (ON 1486) eingereicht worden.
Die Vermögenswerte der K Anstalt bei der X Bank AG sowie bei der Y Bank AG seien mit Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2002 (ON 151) erstmals gesperrt worden, wobei die Sperre letztmals mit Beschluss vom 20. März 2009 bis 31. März 2010 (ON 1491) verlängert worden sei. Die Vermögenswerte hätten sich per 1. Juli 2008 auf insgesamt EUR 2'595'845.91 belaufen.
Nunmehr habe die K Anstalt am 27. Mai 2009 (ON 1540) beantragt, das Landgericht wolle
1. die seit Beschluss vom 8. Februar 2002 (ON 151) gesperrten Vermögenswerte der K Anstalt i. L. hinsichtlich eines Betrages von CHF 100'000.00, welche die Rechtsvertretung der K Anstalt i. L. insbesondere für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und für die Berufungsverhandlung selbst benötige, einschränken und die Auszahlung der CHF 100'000.00 zur Bevorschussung der rechtsfreundlichen Vertretung der K Anstalt i. L. im Verfahren 01 KG.2006.1 genehmigen; und
2. den Zeichnungsberechtigten des Kontos der K Anstalt i. L. bei der Depotbank X Bank AG, in X, und die Depotbank X AG in X, ermächtigen, den in Ziff. 1 beantragten Betrag von CHF 100'000.00 auszuzahlen.
Mit Antrag vom 28. November 2008 habe der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator der Antragstellerin das Erstgericht ersucht, es möge die gesperrten Vermögenswerte der K Anstalt i. L. um CHF 200'000.00 einschränken und die Auszahlung eines Kostenvorschusses für ein Honorar samt Barauslagen an einen Rechtsanwalt genehmigen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 habe das Erstgericht dem Antrag vom 28. November 2008 insoweit Folge gegeben, als der Bevorschussung der rechtsfreundlichen Vertretung der K Anstalt i. L. im Verfahren 01 KG.2006.1 ein Betrag von CHF 75'000.00 freigegeben worden sei. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht habe in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2008 ausgeführt, dass der Betrag zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels und zur Akteneinsicht zugesprochen werde und habe die CHF 75'000.00 wörtlich auf Seite 8 wie folgt begründet: "Derzeit geht es 'nur' um die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels gegen das Urteil, weshalb ein Betrag von CHF 75'000.00 zur Bevorschussung für ausreichend angesehen wird. Dabei wird aber sehr wohl berücksichtigt, dass sich der Verteidiger noch in den Akt einlesen muss."
Am 13. Januar 2009 sei die Q Rechtsanwälte AG mit der Rechtsvertretung für die Antragstellerin beauftragt worden. Mit Schriftsatz vom selben Datum sei dies dem Erstgericht angezeigt und die Akteneinsicht beantragt worden. Als Honorar hätten die Q Rechtsanwälte AG und die Antragstellerin, vertreten durch den ehemaligen Verwaltungsrat und Liquidator B, CHF 450.00 pro Stunde vereinbart.
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer habe auf Anfrage hin mit Schreiben vom 19. Mai 2009 mitgeteilt, dass ein wie zwischen Q Rechtsanwälte AG und der Antragstellerin vereinbarter Stundensatz in Höhe von CHF 450.00 für den gegenständlichen Fall auf keinen Fall unangemessen sei, gerade auch weil viele Dokumente in Fremdsprachen abgefasst seien und die Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eine Bandbreite von CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 pro Stunde als angemessen vorgeben würden. Der Präsident der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, Dr. A, sei selbst Rechtsanwalt und habe im Schreiben vom 19. Mai 2009 hinzugefügt, dass er und die Kollegen sich aufgrund der ungeheuren Aktenmenge und der Komplexität des Falles davor gescheut hätten, die Vertretung der Antragstellerin zu übernehmen.
Insgesamt würde ihnen ein Honoraranspruch in Höhe von CHF 95'980.60 inklusive Mehrwertsteuer, Auslagen und Gebühren zustehen, welcher sich wie folgt zusammensetze:
Honorare CHF 95'980.60 incl. 7,6 % MwSt.
Auslagen CHF 3'258.70 incl. 7,6 % MwSt.
Gebühren CHF 2'580.00
Da das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 lediglich einen Kostenvorschuss von CHF 75'000.00 für die auflaufende Vertretung der Antragstellerin freigegeben habe, bedürfe es nunmehr der weiteren Freigabe von CHF 100'000.00 für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die bevorstehende Berufungsverhandlung selbst, weshalb der angeführte Antrag gestellt werde.
Die Staatsanwaltschaft habe sich am 8. Juli 2009 (ON 1552) gegen die Freigabe weiterer Vermögenswerte ausgesprochen.
3.2. Das Land- als Kriminalgericht hat hierzu unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Folgendes erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte dürfe die Aufhebung von Verfügungsverboten zur Gewährleistung einer wirksamen Ausübung des Beschwerderechtes (Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) nur einschränkend erfolgen. Gelder könnten daher nur in dem Umfang freigegeben werden, wie sie für eine wirksame Verteidigung tatsächlich benötigt würden. Für Leistungen, die zu einer zweckmässigen Verteidigung unbedingt notwendig seien, beurteile daher das Obergericht in seiner ständigen Rechtsprechung eine Entlohnung nach TP 4 bei einem Streitwert von CHF 20'000.00 als angemessen. Das Obergericht sei der Auffassung, dass eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht angemessen und nicht verhältnismässig wäre (vgl. Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juni 2003, KG 2001.10-254). Diese Auffassung des Obergerichtes habe der Staatsgerichtshof bestätigt. Er habe in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 3 RATG bei der Bestimmung der Entlohnung des Verteidigers im Rahmen einer Strafverteidigung eine elementare Orientierungslinie darstelle, um die Freigabe von gesperrten Geldern auf die notwendige Verteidigung zu beschränken (vgl. etwa StGH 2003/59). Die Tarifansätze nach TP 4 seien somit nach der vom Staatsgerichtshof bestätigten Rechtsprechung des Obergerichtes die massgebliche Orientierungslinie.
Darauf, dass eine freie Honorarvereinbarung des Vertreters einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte gesperrt seien, mit einem zu bestellenden Verteidiger unzulässig sei, sei der Liquidator B schon mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2008 hingewiesen worden. Darin heisse es: "Nach ständiger Rechtsprechung werden die Kosten eines für die Gesellschaft einschreitenden Rechtsanwaltes im Rahmen der angemessenen Kosten nach Rechtsanwaltstarif über Antrag freigegeben". Auch in dem Beschluss des Kriminalgerichtes, mit dem ein Kostenvorschuss von CHF 75'000.00 freigegeben worden sei, sei auf die oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze hingewiesen worden.
So habe dann auch die K Anstalt für die Verfassung ihrer 47-seitigen Berufung zutreffend CHF 3'389.40 auf der Grundlage von TP 4 und einem Streitwert von CHF 20'000.00 angesprochen. Ebenso hätten die L Est. u. a. für die Abfassung ihrer Berufung im Umfang von 478 Seiten CHF 4'067.28 auf Grundlage dieses Tarifes angesprochen. Auch der P S. A. sei mit Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 8. Mai 2009 für den von den Rechtsanwälten geltend gemachten Zeitaufwand von 70 3/4 Stunden lediglich der tarifmässige Ansatz von CHF 3'150.00 bewilligt und freigegeben worden. Soweit die P S. A. einen weitergehenden Zuspruch mit der Begründung beantragt habe, der tarifmässige Ansatz nach TP 4 sei nicht angemessen, sei dieses Mehrbegehren rechtskräftig abgewiesen worden (ON 1529).
Soweit mit Beschluss des Kriminalgerichtes vom 17. Dezember 2008 der K Anstalt ein Betrag von CHF 75'000.00 zur vorläufigen Bevorschussung der auflaufenden Verteidigungskosten freigegeben worden sei, habe sich diese Freigabe naturgemäss auf das gesamte Berufungsverfahren bezogen, womit aber nicht gesagt worden sei, dass der freigegebene Betrag jedenfalls zu verbrauchen wäre. Es sei in diesem Beschluss auf die Grundsätze nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz hingewiesen worden, die nicht durch eine freie Honorarvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und dem Liquidator der K Anstalt umgangen werden dürften. Eine einschränkende Interpretation der Bestimmungen und eine strikte Handhabung des Rechtsanwaltstarifs seien schon deshalb geboten, weil bei Freigabe für Verteidigungskosten auch die Interessen des Opfers der Straftat zu berücksichtigen seien. Nach Inhalt des Urteils des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 stünden die gesperrten Vermögenswerte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zulasten der Bundesrepublik Nigeria und sei eine Abschöpfung sämtlicher Vermögenswerte zugunsten des Landes ausgesprochen worden. Damit bedeute jede Freigabe von Vermögenswerten zugunsten der von der Abschöpfung betroffenen Gesellschaften eine Verringerung des Abschöpfungssubstrats, weshalb schon aus diesem Gesichtspunkt heraus eine freie Vereinbarung zwischen den nach der Verdachtslage an den Vermögenswerten nicht berechtigten Personen ausgeschlossen sei. Vielmehr habe das Gericht die notwendigen Verteidigungskosten unter Anwendung eines restriktiven Ansatzes zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall sei aber auch nicht zu verkennen, dass die erstmals einschreitenden Rechtsvertreter der K Anstalt einen gegenüber den anderen Rechtsanwälten höheren Aufwand für das Aktenstudium benötigt hätten. Dass ein gegenüber der Abfassung der Berufungsschrift selbst zusätzlicher Zeitaufwand zu berücksichtigen sei, sei schon im Beschluss vom 17. Dezember 2008 hervorgehoben worden. Es habe für die einschreitenden Rechtsvertreter gegenüber den anderen Rechtsvertretern zunächst eines erheblichen Aktenstudiums bedurft, um überhaupt die Berufung verfassen zu können. Andererseits könne der für die Abfassung der Berufungsschrift selbst aufgewendete Zeitraum nicht zusätzlich zu den tarifmässigen Kosten für die Abfassung der Berufung abgegolten werden. Dafür habe die Antragstellerin bereits zutreffend den in TP 4 angeführten Tarifansatz in ihrer Berufung verzeichnet, wie ihn auch nur die anderen Rechtsvertreter der vom Verfahren betroffenen Gesellschaften für die von ihnen eingebrachten Rechtsmittel erhielten. Wenn etwa der Vertreter der P seinen Zeitaufwand für die Abfassung der Berufungsschrift allein mit 70 3/4 "Anwaltsstunden" berechnet habe, so erscheine dies durchaus glaubhaft. Dieser habe allerdings vor Abfassung der Berufungsschrift volle Kenntnis über die Gerichtsakten gehabt.
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin habe insgesamt an Honorar (ohne Auslagen und Gebühren) CHF 90'141.90 incl. 7,6 % MwSt. bei einer Stundenbasis von CHF 450.00 verrechnet. Daraus ergebe sich, dass insgesamt 186,17 Stunden aufgewendet worden seien. Von den verzeichneten Stunden der Rechtsvertreter der P für die Abfassung der Berufung ausgehend, erscheine der Zeitaufwand der Antragstellerin allein für das Aktenstudium zur Vorbereitung, um an die Abfassung der Berufungsschrift schreiten zu können, mit ca. 110 "Anwaltsstunden" angemessen. Entgegen dem im vorliegenden Antrag geltend gemachten Stundenlohn sei allerdings angesichts des gebotenen restriktiven Ansatzes nur ein Betrag von CHF 264.00 pro "Anwaltsstunde" angemessen.
Dies entspreche auch einem tarifmässigen Ansatz nach dem RATG. So sehe das RATG für ein Aktenstudium durch Rechtsanwälte in TP 7 Abs. 3 das Doppelte der Belohnung nach TP 7 Abs. 2 auf Basis der anzuwendenden Bemessungsgrundlage vor. TP 7 besage, dass für jede begonnene halbe Stunde der Ansatz nach TP 6 heranzuziehen sei. TP 6 beziehe sich wiederum auf das Doppelte des Ansatzes nach TP 5, wonach bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 20'000.00 ein Grundbetrag von CHF 33.00 heranzuziehen sei. Somit ergebe sich für TP 7 Abs. 3 auf Basis der Bemessungsgrundlage von CHF 20'000.00 ein Betrag von CHF 264.00 pro Stunde. Dabei sei natürlich der Einheitssatz, der der Abgeltung anderer Leistungen diene, bei der Beurteilung des Ansatzes für das reine Aktenstudium nicht heranzuziehen.
Damit ergebe sich für einen zu berücksichtigenden Mehraufwand an Aktenstudium ein Betrag von rund CHF 29'000.00 zuzüglich MwSt.
Da der K Anstalt ein Betrag von CHF 75'000.00 für das Berufungsverfahren freigegeben worden sei, sei der zur Verfügung gestellte Vorschuss bei Weitem nicht aufgebraucht. Damit bestehe aber derzeit keine Veranlassung für die Freigabe weiterer Vermögenswerte, zumal auch für die Berufungsverhandlung nur eine Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif in Betracht komme.
4. Gegen diesen Beschluss erhob die K Anstalt i. L. Beschwerde an das Obergericht, welcher das Obergericht mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 keine Folge gab. Das Obergericht liess sich dabei von den folgenden Tatsachen und Gründen leiten:
4.1. In der Beschwerde werde zunächst dargelegt, dass der Liquidator der Beschwerdeführerin keine juristische Ausbildung habe. Nach der mündlichen Urteilsverkündung habe er alle möglichen Anstrengungen und Versuche unternommen, um einen Rechtsanwalt zu finden, der die Vertretung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren übernehme und eine Berufung ausarbeite. Er habe sich schriftlich sowohl an das Landgericht als auch an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer gewandt und überdies alle in Liechtenstein eingetragenen Anwälte kontaktiert. All diese Versuche seien aber erfolglos gewesen, weil kein Anwalt bereit gewesen sei, die Vertretung zu übernehmen, da weder die Auslagen noch das Honorar auch nur annähernd besichert gewesen seien. Erst als das Gericht einen Vorschuss von CHF 75.000.00 freigegeben habe, habe die Kanzlei Q Rechtsanwälte AG, mandatiert werden können.
Im vorliegenden Fall handle es sich um den grössten und komplexesten Wirtschaftsfall Liechtensteins. Für die Akteneinsicht und Ausarbeitung der Berufung seien 186,17 Anwaltsstunden aufgewendet worden. Die Beschwerdeführerin stelle sodann auf der Basis des der P SA zugebilligten Aufwandes verschiedene Berechnungen über die Abgeltung ihres Aktenstudiums und der Ausführung der Berufung an und komme dann zu dem Schluss, dass für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und für die Berufungsverhandlung selbst kein Kostenvorschuss mehr vorhanden sei.
Der Kostenersatzanspruch der Beschwerdeführer gegenüber dem Staat bei Obsiegen im Verfahren müsse vom Kostenersatzanspruch der Rechtsvertreterin gegenüber ihrem Mandanten unterschieden werden. Ersterer richte sich immer nach dem Tarif, letzterer nach der Vereinbarung der Parteien. Der vorliegende Fall sei das Extrembeispiel dafür, dass kein durchschnittlicher Fall mehr vorliege, bei dem die Honorierung nach TP 4 zu einen Streitwert von CHF 20'000.00 noch verhältnismässig und angemessen wäre. Wenn bei jedem Strafverfahren, egal welchen Umfang die bezughabenden Akten hätten, egal in welcher Sprache die Dokumente verfasst seien, egal ob es einen Auslandsbezug gebe oder nicht, nur eine tarifmässige Honorierung nach TP 4 bei einem Streitwert von CHF 20'000.00 angemessen und verhältnismässig wäre, würde den Beteiligten grosser Wirtschaftsstraffälle das Beschwerderecht effektiv verweigert, weil sie keinen Rechtsvertreter finden und sie gegenüber einfacheren Fällen ungleich behandelt würden. Das verfassungsmässig geschützte Beschwerderecht verlange, dass sich der Betroffene wirksam durch einen Vertreter seiner Wahl verteidigen und seine Rechte geltend machen könne. Wirksam könne sich die Beschwerdeführerin nur verteidigen lassen, wenn die ihr zugebilligte Honorierung es auch ermögliche, einen Verteidiger zu finden. Die heutige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe die Beauftragung nur angenommen, weil das Gericht einen Kostenvorschuss von CHF 75'000.00 rechtskräftig zur Abklärung und Ausarbeitung der Berufung und nicht für das ganze Berufungsverfahren für angemessen gehalten und frei gegeben habe. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin hätten darauf vertrauen dürfen, dass dieser Betrag angemessen sei und zur Abklärung und Ausarbeitung der Berufung zur Verfügung stehe. Das nunmehrige "Zurückrudern" des Landgerichtes, dass die CHF 75'000.00 für das ganze Berufungsverfahren reichen müssten, und sowieso nur TP 4 angemessen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 RATG sei, verletze die Interessen der Beschwerdeführerin unbillig und sei treuwidrig. Es sei auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht schützenswert.
Die Beschwerdeführerin setze sich in ihrem Rechtsmittel sodann mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 RATG auseinander und mache geltend, dass sich im RATG nirgends eine tarifmässige Regelung der Strafverteidigung bei Verbrechen oder Vergehen finde. Die Kautelen des Art. 2 Abs. 3 RATG seien daher nur eine Orientierungshilfe. Das Recht der freien Honorarvereinbarung werde dadurch nicht berührt. Insgesamt vertrete sie die Auffassung, dass die im vorliegenden Fall getroffene Honorarvereinbarung zulässig und angemessen sei und daher der begehrte Betrag von weiteren CHF 100'000.00 gerechtfertigt sei.
4.2. Das Beschwerdegericht pflichte der Beschwerdeführerin bei, dass es sich beim vorliegenden Abschöpfungsverfahren um ein ungewöhnlich umfangreiches Verfahren handele, das einen weit über das durchschnittliche Mass hinausgehenden Bearbeitungsaufwand erfordere.
Das Beschwerdegericht gehe dabei auch davon aus, dass sich der als "angemessen" anzusehende Bearbeitungsaufwand einer Strafsache einer objektivierbaren Überprüfung entziehe, da letztlich subjektive Faktoren (Aktenstudium, Literatur- und Rechtssprechungsrecherchen, Klientenkontakte etc.) hierfür massgeblich seien. Der in der Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand, der hier zudem mit einer Präzision erfasst worden sei, wie sie sonst nur bei sportlichen Grossereignissen üblich sei (186,17 Stunden), könne daher nicht als unangemessen angesehen werden.
Da die Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für die Bearbeitung von Rechtssachen eine Stundenentlohnung in der Bandbreite von CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 vorsähen, könne auch der in der Beschwerde geltend gemachte Stundensatz von CHF 450.00 nicht als unangemessen angesehen werden.
Das Beschwerdegericht vermöge aber dennoch dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Dies aus folgenden Überlegungen:
4.3. Besondere Umstände könnten in jedem Strafverfahren zu einem weit über dem Durchschnitt liegenden Bearbeitungsaufwand führen. Überdurchschnittlicher Aufwand könne daher bei einer Vielzahl von Strafverfahren ein Abweichen von der tarifmässigen Entlohnung rechtfertigen. Dies sehe das Gesetz im Anwendungsbereich der Kostenbestimmungen der StPO aber nicht vor.
Die Gerichte hätten sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und diese nach jenen Grundsätzen auszulegen, die von den Höchstgerichten vertreten würden. Nach der Rechtsprechung der Liechtensteinischen Höchstgerichte sei der Streitwert für eine Vertretung in einem Strafverfahren mit Verbrechenstatbeständen mit CHF 20'000.00 zu bemessen, und zwar unabhängig vom Umfang des Schadensbetrages oder des tatsächlich vom Strafverfahren betroffenen Streitwertes. Für die auf dieser Basis zu ermittelnde Entlohnung sei es auch nicht von Bedeutung, ob der Bearbeitungsaufwand gering, durchschnittlich oder überdurchschnittlich sei. Daraus ergebe sich aber, dass das von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Kriterium des überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes bei gerichtlichen Kostenentscheidungen ausser Betracht bleiben müsse.
Dem Verfahrensgegner gegenüber beruhe das liechtensteinische Kostenrecht stets auf Pauschalierungen, die im Einzelfall nicht auf ihre sachliche Berechtigung zu überprüfen seien. Soweit ersichtlich, sei auch der Staatsgerichtshof bei seinen Kostenentscheidungen stets von pauschalen Bemessungsgrundlagen, wie sie im Gesetz vorgesehen seien bzw. von der Rechtsprechung berücksichtigt worden seien, ausgegangen, ohne dass ein überdurchschnittlicher Bearbeitungsaufwand als Kriterium bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung gefunden hätte.
Das Recht der freien Honorarvereinbarung stehe ausser Frage. In einem Abschöpfungsverfahren könne aber die gerichtliche Entlohnung anwaltlicher Leistungen nicht nach den Kriterien des freien Marktes erfolgen. Wenn der Staatsgerichtshof bei der Bestimmung der Entlohnung des Verteidigers im Rahmen einer Strafverteidigung in Art. 2 Abs. 3 RATG eine elementare Orientierungsrichtlinie sehe, dann hätten auch die Gerichte dieses Limit zu beachten.
4.4. Da sich im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft darlege, kein liechtensteinischer Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandates auf der Basis einer tarifmässigen Entlohnung bereit gefunden habe und offenbar sämtliche liechtensteinischen Rechtsanwälte die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes zur Frage der Entlohnung derartiger Fälle nicht anerkennen würden, müsse das für die Beschwerdeführerin entstandene Verteidigungsproblem anders gelöst werden als durch die Freigabe von weiteren der Abschöpfung unterliegenden Geldern, für die es nach Auffassung des erkennenden Senates keine Rechtsgrundlage gebe. Als Alternative biete sich dabei die verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 StPO in dem Sinne an, dass vermögenslose juristische Personen natürlichen Personen bei der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgestellt würden und daher auch Verbandspersonen, deren Vermögen gesperrt sei, in gleicher Weise einen Verfahrenshelfer erhielten wie vermögenslose natürliche Personen.
Eine solche Auslegung des § 26 Abs. 2 StPO ermögliche einer juristischen Person in gleicher Weise wie einer natürlichen Person die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte und sei sachgerecht, weil juristische Personen, deren Vermögen gesperrt sei, in vergleichbarer Weise wie natürliche Personen "vermögenslos" seien. Sie sei sachgerecht, weil sie juristische Personen nicht besser stelle als Verfahrenshilfe geniessende natürliche Personen, die ihre Verteidiger auch nicht nach Stundenaufwand entlohnen könnten. Sie sei darüber hinaus auch deshalb sachgerecht, weil die Vermögenssperre in einem Abschöpfungsverfahren "absolut" sei und nach der Zielsetzung des Gesetzes auch absolut - gegen jedermann und unter allen Umständen - wirken solle.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung versucht, das Spannungsverhältnis zwischen Vermögenssperre und dem mit der Verteidigung verbundenen notwendigen Kostenaufwand im Sinne eines schonenden Kompromisses zu lösen und gesperrte Vermögensgelder zu Verteidigungszwecken unter strengen Kautelen freizugeben. Wie der vorliegende Fall zeige, vermöge diese Lösung aber keineswegs in jedem Fall eine effiziente Verteidigung sicherzustellen. Der erkennende Senat meine daher, dass der verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs. 2 StPO gegenüber der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Vorzug zu geben sei, da im vorliegenden Fall, wo sämtliche liechtensteinischen Rechtsanwälte nicht bereit gewesen seien, die Verteidigung der Beschwerdeführerin zu den vom Staatsgerichtshof statuierten Bedingungen zu übernehmen, die vom Staatsgerichtshof vorgegebene Lösung nicht zu greifen vermöge. Bei Beigebung eines Verfahrenshelfers hingegen würde sich jedes Feilschen und Handeln um die Höhe der Entlohnung, wie es die Beschwerdeführerin über sich hätte ergehen lassen müssen, erübrigen und wäre eine effiziente Verteidigung sichergestellt. Sichergestellt wäre in diesem Fall aber auch, dass der von der Abschöpfung bedrohte Betrag ungeschmälert erhalten bliebe. Auch dies spreche daher für die hier vertretene Auffassung: Denn so wie man einem Dieb nicht einen Teil oder die ganze Beute überlassen könne, damit er sich vor Gericht verteidigen könne, so könne auch in einem Abschöpfungsverfahren nicht der von der Abschöpfung betroffene Betrag ganz oder teilweise dem Beteiligten zur Finanzierung seiner Verteidigung überlassen werden. Im Extremfall könne dies nämlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass die Abschöpfungsmasse durch die Kosten der Verteidigung zur Gänze aufgebraucht würde und das Verfahren mangels "kostendeckenden" Vermögens nicht weitergeführt oder zum Abschluss gebracht werden könnte.
Der vorliegende, offenbar auch vom Staatsgerichtshof nicht in seine Überlegungen einbezogene Extremfall müsse daher nach Ansicht des Beschwerdegerichtes zu einer grundlegenden Änderung der Rechtssprechung zur Verfahrenshilfe im Sinne einer Gleichbehandlung vermögensloser juristischer und natürlicher Personen führen.
Für die Freigabe eines weiteren Vorschusses zu Verteidigungszwecken bestehe jedenfalls keine Rechtsgrundlage, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juni 2010 (ON 1662) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. August 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, des Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Überbindung der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Der mit dieser Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. August 2010 zurückgezogen.
Im Kern bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei weder ein Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO an das Obergericht gestellt worden, noch sei das Obergericht für die Entscheidung zuständig gewesen und selbst wenn das Obergericht für die Entscheidung zuständig gewesen wäre, hätte nicht der Senat, sondern der Vorsitzende über die Gewährung oder Versagung der Verfahrenshilfe zu entscheiden gehabt. Der angefochtene Beschluss (ON 1662) sei daher nichtig, aber jedenfalls so mangelhaft, dass er aufgehoben werden müsse bzw. dass seine Nichtigkeit festgestellt werden müsse.
Die Beschwerdeführerin erblickt sodann in der Praxisänderung durch das Obergericht einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz nach Art. 31 LV, einen Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, da die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Verfahrenshelfers und der damit verbundene Eingriff in die freie Wahl des Verteidigers nicht erfüllt seien sowie eine Verletzung des Willkürverbots namentlich einen Verstoss gegen Treu und Glauben.
6. Mit Schriftsatz vom 16. August 2010 hat die Staatsanwaltschaft zur Individualbeschwerde eine Gegenäusserung eingebracht. Darin wird auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, namentlich an die Entscheidungen StGH 2001/33, StGH 2001/47 und StGH 2001/52 angeknüpft und argumentiert, aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass einer juristischen Person nicht die gesamten Vermögenswerte entzogen werden dürften. Ihr müsse jedenfalls ein solcher Betrag zur Verfügung gestellt bleiben, um sich wirksam verteidigen zu können. Hinsichtlich der Höhe der der juristischen Person zu verbleibenden Vermögensmittel verweise der Staatsgerichtshof auf die Ansätze im RATG.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes in der angefochtenen Entscheidung sei die juristische Person nicht vermögenslos. Ihr verblieben jedenfalls die nach dem RATG erforderlichen Gelder für die notwendige und zweckmässige Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bleibe daher kein Raum.
Das Obergericht spreche davon, dass es der K Est. Verfahrenshilfe aufgrund einer "verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 26 Abs 2 StPO" bewillige.
Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 StPO biete aber für eine solche "verfassungskonforme Interpretation" keinen Ansatz. § 26 Abs. 2 StPO stelle ausschliesslich auf die Verfahrenshilfe für natürliche Personen ab. So habe auch der Staatsgerichtshof ausgesprochen, dass Regelungen über die Verfahrenshilfe für juristische Personen nicht bestünden. Darin habe der Staatsgerichtshof u. a. deshalb kein Problem gesehen, weil § 97a StPO eine verfassungskonforme Auslegung zulasse.
So habe der für die Auslegung der Verfassung zuständige Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 97a StPO verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass auch bei einer Kontensperre nach § 97a StPO die notwendigen Verteidigungsmittel verblieben und diese nicht vermögenslos sei. Gesetzliche Bestimmungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe an eine juristische Person bestünden nicht. Der vom Obergericht vorgegebene Ansatz der Bewilligung von Verfahrenshilfe böte keine Lösung für das angesprochene Problem der Findung eines Verteidigers in einem derartigen "Extremverfahren" mit besonders hohem Aufwand für einen Rechtsanwalt. Gerade bei der Verfahrenshilfe könne auf besondere Aufwendungen in besonders umfangreichen Verfahren im Rahmen der Höhe der Tarifansätze nicht reagiert werden.
Die Auffassung des Obergerichtes, wonach das Gesetz eine variable Kostenregelung für einen besonders hohen Bearbeitungsaufwand in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Verfahren nicht vorsehe, sei überdies nicht richtig. So sehe Art. 21 Abs. 1 RATG grundsätzlich vor, dass unabhängig von den konkreten Tarifansätzen das Gericht auch einen nach Zeit und Mühe zu bemessenden Betrag für die Entlohnung eines Rechtsanwaltes festsetzen könne, wenn die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteige. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sprächen grundsätzlich nur davon, dass Art. 2 Abs. 3 RATG eine elementare Orientierungslinie darstelle. Der Staatsgerichtshof habe dabei einerseits darauf Bedacht genommen, dass durch übermässig vereinbarte Honorare kein Missbrauch zu Lasten der Vermögenswerte von Opfern aus Straftaten betrieben werde, andererseits das Privileg des Verteidigers, seine Entlohnung aus möglicherweise inkriminierten Vermögenswerten zu erhalten, nicht durch Scheinhonorare umgangen werde. So habe auch die Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag ausgeführt, dass sich der Strafverteidiger strafbar mache, wenn er ein gegenüber dem gesetzlich geregelten Tarif höheres Honorar vereinbare und entgegennehme. Damit solle grundsätzlich eine freie Vereinbarung ausserhalb von den Tarifansätzen zwischen dem Vertreter einer juristischen Person und dem Verteidiger ausgeschlossen werden. Dies lasse aber grundsätzlich die Bestimmung der angemessenen Kosten durch das Gericht nach Art. 21 Abs. 1 RATG offen.
Analog dieser Bestimmung habe das Erstgericht dem Vertreter der K Anstalt ohnehin in seinem Beschluss vom 29. Juli 2009 (ON 1566) für 110 Anwaltsstunden ein angemessenes Honorar von CHF 29'000.00 zuzüglich MwSt. allein für das Aktenstudium zugebilligt. Für die Verfassung der Berufungsschrift habe das K Est. selbst ausdrücklich nur den Tarifansatz nach TP 4 in Höhe von CHF 3'389.40 beantragt. Dies habe das Obergericht verkannt.
Für eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 26 Abs. 2 StPO bleibe daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus kein Raum. Die Entscheidung des Gerichtes nach Art. 21 Abs. 1 RATG sei allerdings eine Ermessensfrage und könne letztlich nicht davon abhängen, für welchen Stundensatz sich ein liechtensteinischer Rechtsanwalt zur Übernahme eines Mandates bereit erkläre. Letztlich stünden dem Beschwerdeführer sämtliche Rechtsanwälte des EWR-Raumes als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer zur Übernahme eines Mandates zur Verfügung. Es müsse auch dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er nicht eine dem § 10 Abs. 3 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung vergleichbare Bestimmung einführen wolle, wenn die Ablehnung der Übernahme eines Mandates durch einen Rechtsanwalt in Liechtenstein trotz Sicherstellung der Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarif als Problem erkannt werden sollte.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im gegenständlichen Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juni 2010, 01 KG.2006.1-1662 (OG.2009.536), ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGH zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK sowie ihr Recht auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV werde durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes verletzt. Sie habe weder einen Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO gestellt, noch sei das Obergericht für die Entscheidung zuständig gewesen. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie das Willkürverbot. Es wird im Folgenden zunächst auf die Rüge der Verletzung von Art. 43 LV und Art. 33 Abs. 3 LV eingegangen. Falls sich diese Rüge als begründet erweist, muss auf die weiteren Vorbringen nicht mehr eingegangen werden.
3. Der vorliegende Fall wirft eine Rechtsfrage auf, zu welcher der Staatsgerichtshof, worauf sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht und auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung hinweisen, eine ständige Praxis entwickelt hat (vgl. die Urteile StGH 2001/26 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/33; StGH 2001/47 und StGH 2001/52). Dabei geht es, wie der Sachverhalt zeigt, um die Sicherung des Zugangs der juristischen Personen zum Gericht auch in Fällen gerichtlich angeordneter Sicherungs- und Pfändungsmassnahmen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof u. a. Folgendes ausgeführt (StGH 2001/33, Erw. 8 und 11):
"Für natürliche Personen hat der Gesetzgeber die Basisgarantie ‚Verfahrenshilfe' im Zivil- und Strafbereich umgesetzt, in dem er entsprechende Regelungen in der Zivil- und Strafprozessordnung getroffen hat. Juristischen Personen aber hat der Gesetzgeber weder im Zivil- noch im Strafrecht einen Anspruch auf Verfahrenshilfe eingeräumt. Die Gesetzgebung enthält auch keine Regelungen, die sich mit der Existenzsicherung der juristischen Personen im Falle gerichtlich angeordneter Sicherungs- und Pfändungsmassnahmen auseinandersetzen. Da nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ‚die Grundrechte auch inländischen juristischen Personen zustehen, soweit dies dem Wesen der juristischen Personen entspricht' (StGH 1977/3, veröffentlicht in: LES 1981, 41 ff.), haben auch juristische Personen Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt wird. Dazu gehört, wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1997, StGH 1995/19, festgehalten hat, dass davon jeder Einzelne, worunter auch juristische Personen zu verstehen sind, in wirksamer Weise Gebrauch machen kann. Wenn aber einer juristischen Person im Rahmen eines Sicherungsverfahrens, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden, kann sie von ihrem Recht auf Zugang zum Gericht nicht mehr in wirksamer Weise Gebrauch machen. (...)
In seiner Entscheidung vom 27.6.1997, StGH 1995/19, hat nunmehr der Staatsgerichtshof einen differenzierten Grundsatz zu dem in Art. 43 LV garantierten Beschwerderecht entwickelt, welcher mit dieser Entscheidung noch einmal verdeutlicht wird. Um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung wehren zu können, darf danach ein Beschwerdeführer nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden, ansonsten das in Art. 43 LV garantierte Recht der Beschwerdeführung geradezu ausgehöhlt würde. Dieser Grundsatz ist für alle Staatsorgane verpflichtend. Der Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung für natürliche Personen nachgekommen, indem er entsprechende Regelungen (Verfahrenshilfe und Armenrecht) im Zivil- und Strafrechtsbereich getroffen hat. Dort aber, wo der Gesetzgeber keine entsprechenden Regelungen getroffen hat, ist dieser durch Auslegung des Art. 43 LV entwickelte Grundsatz unmittelbar anwendbar. Er ist daher (...) nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafverfahren zu beachten. Daran ändert auch § 97a StPO nichts, dessen Sinn und Zweck (...) einer verfassungskonformen Auslegung nicht im Wege steht. Im übrigen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nichts, das darauf hinweisen würde, dass der Gesetzgeber mit Erlass von § 97a StPO die Absicht verfolgt hat, die wirksame Ausübung des Beschwerderechts einzuschränken. (...) Weiter hat der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 43 Grundsätze entwickelt, wie bei juristischen Personen, deren gesamte Vermögenswerte in einem gerichtlichen Verfahren blockiert worden sind, vorzugehen ist, damit sie in ihrem verfassungsmässig garantierten Recht auf wirksame Beschwerdeführung nicht beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Zivil- wie den Strafrechtsbereich. Aufgabe der Behörden und Gerichte ist es, diese Grundsätze im Einzelfall anzuwenden und umzusetzen. Bei dieser Umsetzung sind im Strafverfahren nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Tarif der Rechtsanwälte und Rechtsagenten bei der Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt hat, eine elementare Orientierungslinie. Mit ihrer Anwendung kann die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und damit der vom Obersten Gerichtshof befürchtete Missbrauch verhindert werden."
4. Das Obergericht ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung keine Lösung biete für Fälle, in denen sich kein liechtensteinischer Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandates auf der Basis einer tarifmässigen Entlohnung finde. Für diesen Fall muss nach Meinung des Obergerichtes das für die Beschwerdeführerin entstandene Verteidigungsproblem anders gelöst werden. Als Lösung biete sich nach Meinung des Obergerichtes eine "verfassungskonforme Auslegung" von § 26 Abs. 2 StPO an. Demnach wären vermögenslose juristische Personen bei der Gewährung von Verfahrenshilfe natürlichen Personen gleichzustellen und auch Verbandspersonen, deren Vermögen gesperrt sei, in gleicher Weise ein Verfahrenshelfer an die Seite zu stellen, wie natürlichen Personen.
5. Dieser Auffassung kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Dies nicht nur deshalb, weil es sich bei diesem Vorgehen nicht mehr um Auslegung handelt, sondern um Gesetzgebung. Bei der hier in Frage stehenden Fallgruppe geht es ja nicht um vermögenslose juristische Personen, vergleichbar den von § 26 Abs. 2 StPO erfassten natürlichen Personen, sondern um juristische Personen, die nicht vermögenslos sind, deren Vermögen aber gesperrt ist. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass seine vermittelnde verfassungskonforme Auslegung des § 97a StPO auch in Fällen wie dem vorliegenden eine vertretbare Lösung ermöglicht.
6. Der Staatsgerichthof hat, wie oben zitiert, festgehalten, Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Tarif der Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG) biete mit seinen Kautelen betreffend die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung eine elementare Orientierungslinie. Sie ermögliche eine auf die notwendige Verteidigung beschränkte, missbrauchsverhindernde Lösung. Dabei ist die Berücksichtigung der Angemessenheit des Aufwands und damit der Kosten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gefordert. Die Festlegung der angemessenen Kosten ist, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, Sache des zuständigen Gerichtes. In diesem Zusammenhang ist weiter zutreffend, dass Art. 21 Abs. 1 RATG auch in Fällen, wie dem gegenständlichen, herangezogen werden kann, der ausdrücklich vorsieht, dass die Entlohnung unabhängig vom Tarif unter Berücksichtigung von Zeit und Mühe angemessen festzusetzen ist, wenn die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft liechtensteinischer Anwälte, Mandate zu Honoraren, die nach den vom Staatsgerichtshof entwickelten Grundsätzen unter Beachtung von Art. 2 Abs. 3 und 21 Abs. 1 RATG festgelegt werden, ist, was die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, darauf hinzuweisen, dass zur Vertretung "sämtliche Rechtsanwälte des EWR-Raumes als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer", insbesondere aus dem grenznahen Raum, zur Verfügung stehen.
7. Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die vom Staatsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung, namentlich mit den in StGH 2001/33, Erw. 8 und 11 vorgenommenen Präzisierungen, durchaus geeignet ist, im vorliegenden Fall den Ausgleich zwischen den Interessen an einem verfassungskonformen Zugang zum Gericht und der Verhinderung des Missbrauchs zu garantieren. Die Entscheidung über die Angemessenheit der für die Verteidigung notwendigen Mittel ist Sache der ordentlichen Gerichte. Entsprechend hat das Obergericht im Rahmen der Überprüfung des Entscheids des Erstgerichtes vorzugehen.
In diesem Zusammenhang ist das Obergericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 11 Ur 2000.00140-205 über die Revisionsbeschwerde des M Establishment gegen den Beschluss des zweiten Senates des Obergerichtes vom 14. März 2001, 11 Ur 2000.00140-95, hinzuweisen, die im Anschluss an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 18. Februar 2002 (StGH 2001/33) ergangen ist. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus:
"Obwohl sich also der Fürstliche Oberste Gerichtshof der vom Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht vollinhaltlich anschliessen kann, muss die neuerliche Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über die Revisionsbeschwerde des M Establishment (...) wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zwangsläufig dazu führen, dass der Revisionsbeschwerde (...) keine Folge zu geben ist, da die vom Beschwerdegericht im Spruch seiner Entscheidung getroffenen Anordnungen durchaus mit der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein in Einklang zu bringen und angemessen sind."
8. Aufgrund dieser Erwägungen war daher der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben sowie die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
9. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.