StGH 2010/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegnerinnen: N Stiftung, Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 06NP.2009.28-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 06 NP.2009.28-15, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'147.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes zu 06 CG.2005.233/241-73 vom 28. Dezember 2007 wurde das Eventualbegehren des Klägers und nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach die Beklagten (Dr. A und Dr. B) zur ungeteilten Hand schuldig seien, den Beschwerdegegnerinnen einen Betrag von EUR 13 Mio. s. A. zu bezahlen, zurückgewiesen. Mit gleichzeitig gefälltem Urteil (ON 2) wurde die Klage zu 06 CG.2005.231 über EUR 13 Mio. s. A. und die Klage zu 06 CG.2005.241 über CHF 1'193'734.35 s. A. gegen Dr. A und Dr. B als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich und kostenpflichtig abgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Rekurs und Berufung an das Obergericht.
2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 (ON 1) stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren 06 NP.2009.28 zum Verfahren 06 CG.2005.231 einen Antrag "auf Bestellung eines Kollisionskurators". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm im erwähnten Verfahren das Landgericht die Aktivlegitimation abgesprochen habe. Eine amtswegige Kuratorbestellung für die Stiftungen sei nicht erfolgt. Er sei deshalb berechtigt, einen Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftungen im Sinne von § 277 Ziff. 2 ABGB zu stellen, zumal sich die Organe der Stiftungen in einem Interessenkonflikt befänden. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Kollisionskurators seien gegeben, um das Rechtsschutzdefizit sowohl für die Stiftungen als auch für die Begünstigten zu beheben. Der Beschwerdeführer habe durch Verlust des gesamten Stiftungsvermögens enorme rechtliche und finanzielle Probleme und sei nicht einmal in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal sich seine finanzielle Situation wesentlich verschlechtert habe.
3. Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 wies das Erstgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2009 "auf Bestellung eines Kollisionskurators" zurück- bzw. ab. Von der amtswegigen Bestellung eines Kurators für die Beschwerdegegnerinnen sah das Erstgericht ab. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die Kuratorbestellung gemäss § 277 ABGB sei als sogenannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen. Ein Kurator sei auch amtswegig zu ernennen. Wenn für eine Stiftung ein Beistand oder Kurator zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihre Organe oder Dritte bestellt werden solle, müsse diese Stiftung, deren Rechtssphäre vom Verfahrensgegenstand unmittelbar betroffen sei, dem Verfahren beigezogen werden. Wenn sich die behaupteten (Verantwortlichkeits-)Ansprüche gegen die Stiftungsrate richten würden, sei für die Stiftung ein Kurator zu bestellen, dessen Aufgabe es sei, diese Ansprüche eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der wegen ihrer Interessenkollision von der Vertretung der Stiftung ausgeschlossenen Stiftungsräte zu prüfen. Im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Kurators zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung gehe es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung (LES 2008, 316).
Es dürfe mittlerweile als gerichtsnotorisch gelten und gehe im Übrigen auch aus der Entscheidung des Landgerichtes zu 06 CG.2005.231/241-73 vom 28. Dezember 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer nur - aber immerhin - wirtschaftlicher Stifter und Ermessensbegünstigter der hier interessierenden Stiftungen (den Beschwerdegegnerinnen) sei. In diesen Eigenschaften komme ihm im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren, in welchem es ausschliesslich um die Interessen der gegenständlichen Stiftungen gehe, keine Beteiligtenstellung zu, weshalb der "Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators" vom 3. Mai 2009 als blosse Anregung zu behandeln sei. Dies ändere freilich nichts daran, dass die Bestellung eines Kurators für die gegenständlichen Stiftungen von Amts wegen zu prüfen sei.
Im Zivilprozess 06 CG.2005.231/241, der zur Zeit in zweiter Instanz hängig sei, seien die Beschwerdegegnerinnen nicht Partei, weshalb für sie in jenem Verfahren auch kein Kurator habe bestellt werden können. Zudem sei dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Dezember 2007 zu 06 CG.2005.231/241-73 zu entnehmen, dass die dortigen Klagen gegen die Stiftungsräte Dr. A und Dr. B nicht nur mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Vielmehr habe das erkennende Gericht darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass den gegenständlichen Verantwortlichkeitsklagen selbst bei Vorliegen der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers mangels Nachweises einer pflichtwidrigen und schuldhaften Schadenszufügung der gegenständlichen Stiftungen durch die Beklagten Dr. A und Dr. B als Organe kein Erfolg beschieden sein könnte. Dies gelte sowohl für den fraglichen Vergleichsabschluss mit GB als auch für die Übrigen in jenem Verfahren geltend gemachten Vermögensabflüsse den vier genannten Stiftungen (ON 2, Einsichtnahme in den Akt 06 CG.2005.231/241).
Nach dem Gesagten lägen keinerlei Anhaltspunkte für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der gegenständlichen Stiftungen gegen die besagten Stiftungsräte vor, weshalb kein Anlass für die amtswegige Bestellung eines Kurators bestanden habe.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (ON 15) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Der Rekurs sei rechtzeitig erfolgt, während die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, nämlich ON 10, 11 und 12, am 5. Juni bzw. ON 11 und 12 am 18. Juni 2009 aufgegeben worden seien und daher als verspätet zu gelten hätten, soweit sie als Rekurse zu qualifizieren seien. Abgesehen davon sei auf die Einmaligkeit eines Rechtsmittels bzw. auf das entsprechende Erfordernis hinzuweisen.
In der Sache selbst komme dem Rekurs keine Berechtigung zu. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar wirtschaftlicher Stifter und Ermessensbegünstigter der vier beteiligten Stiftungen sei, ihm aber keine Beteiligten- bzw. Parteistellung zukomme. Dies bedeute, dass er nicht rekurslegitimiert sei, weshalb seinem Rekurs keine Folge gegeben werden könne.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 15) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Januar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf einen unbefangenen Richter, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie des "freien Zugangs zu einem ordentlichen Gericht sowie Gewährung des Rechtschutzes" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes als verfassungswidrig aufheben. Im Weiteren wird ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten befangene Richter mitgewirkt, wodurch der Beschwerdeführer seine Rechte verletzt sehe. In Kenntnis der Befangenheit habe der erste Senat dem Beschwerdeführer mangels Orientierung über die Senatsbesetzung keine Möglichkeit eingeräumt, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Der erste Senat sei nicht in der Lage, unbefangen, objektiv und unparteiisch über die Rechte des Beschwerdeführers zu entscheiden. Diese richterliche Befangenheit habe zu nicht wieder gutzumachenden Schäden für den Beschwerdeführer geführt. Dem Staatsgerichtshof lägen dutzende Beschwerden gegen die gesetzwidrigen Entscheidungen des Obergerichtes vor. Bei einer ordentlichen Prozessführung hätte der erste Senat nicht das hiesige Verfahren seit Jahren verzögert. Die Berufung des Beschwerdeführers sei seit Dezember 2007 zur Seite geschoben worden. Gemäss § 15 Abs. 1 GOG hätte er über die Zusammensetzung des Gerichtes vor Erlass der Entscheidung informiert werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei dies eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Verweis auf StGH 2008/42). Im ersten Rechtsgang habe das Obergericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe verweigert. Das Obergericht habe die Mittellosigkeit und Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint, sodass er bis zum Staatsgerichtshof habe intervenieren müssen. Im zweiten Verfahrensgang habe das Obergericht eine fehlende Aktivlegitimation unterstellt, sodass erneut der Staatsgerichtshof habe angerufen werden müssen. Weder das Land- noch das Obergericht hätten einen Kollisionskurator von Amtes wegen bestellt, sodass der Beschwerdeführer einen Antrag habe stellen müssen. Völlig unbegreiflich und geradezu paradox verweigere das Obergericht die Bestellung eines Kollisionskurators. Weshalb dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung des Antrages verweigert werde, könne dem Beschluss nicht entnommen werden. Sogar bei der irrigen Annahme einer Ermessensbegünstigung wäre das Gericht zur Bestellung eines Kollisionskurators verpflichtet gewesen. Hier widerspreche sich der Beschluss selbst, wenn er einerseits die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Abrede stelle und auf das Recht der Stiftung hinweise und andererseits die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftungen verweigere. Das Obergericht gehe menschenrechtswidrig gegen die Interessen des Beschwerdeführers vor und habe die langjährige Verschleppung des Verfahrens, in dem bereits im Jahre 2005 die Schadenersatzklage gegen die Schädiger eingebracht worden sei, zu vertreten. Der einzige erkennbare Grund hierfür sei offenbar die Peinlichkeit des ganzen Verfahrens für die liechtensteinische Justiz, da die Schädiger vom Gericht selbst bestellt worden seien.
Durch den Ausschluss des Rechtsmittels könne die Verweigerung der Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe sowie auf Kostenzuspruch nicht mehr wirksam bekämpft werden. Das rechtliche Gehör werde unzulässig verkürzt, sodass von einem unabhängigen auf Gesetz beruhenden Gericht nicht mehr gesprochen werden könne. Einerseits verweigere das Erstgericht das Recht des Beschwerdeführers zur Prozessführung, andererseits lasse es sich in den Prozess ein und weise die Klage des Beschwerdeführers ohne ordentliche Sachprüfung als unbegründet ab. Die widersprüchliche und gesetzwidrige Vorgehensweise des Gerichtes verdiene keine Unterstützung des Staatsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer werde sich nicht scheuen, zur Durchsetzung seines Rechts die internationalen Gerichte um Abhilfe zu ersuchen. Ohne jegliche Grundlage werde er via Stiftungsrecht um das ganze Vermögen gebracht, wobei den Schädigern ein Versteck für ihren Missbrauch hinter juristischen Personen eröffnet worden sei.
Der Staatsgerichtshof sei weder im ersten noch im zweiten Verfahrensgang der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren pflichtgemäss entgegengetreten. Nach fünf Jahren der Verzögerung stehe der Beschwerdeführer zum dritten Mal vor dem Staatsgerichtshof.
Vorliegend sei das Rechtsmittel eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Gegensatz zum Verfahren 06 NP.2008.57 nicht zugelassen worden (Verweis auf StGH 2009/106). Bei dieser bereits ausgesprochenen Rechtsmeinung habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass der erste Senat bei Behandlung seines Antrages und seiner rechtswidrigen Meinung nicht abgehen werde.
Wenn das Obergericht den Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Rechte stets hindere, solle er zumindest darlegen, welche anderen Möglichkeiten als die Bestellung eines Kollisionskurators bei Ausschluss der Prozesslegitimation des Beschwerdeführers zur Durchsetzung von dessen Schadenersatzansprüchen bestünden. Sollten die Stiftungsräte etwa gegen sich selbst im Namen der Stiftungen Klage erheben (Verweis auf StGH 2005/14 etc.)?
Der angefochtene Beschluss lege keine nachvollziehbaren Gründe vor, um die Verweigerung der Bestellung eines Kollisionskurators rechtfertigen zu können. Die weiteren Anträge ON 10, 11 und 12 bezögen sich auf die Untätigkeit des Obergerichtes und hätten mit der Einmaligkeit des Rekurses nichts zu tun. Genauso wenig berücksichtige das Obergericht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Bestellung des Kollisionskurators im Rahmen des Verfahrens 06 CG.2005.231 gestellt habe. Ein separates Verfahren im Rechtsfürsorgewege wäre weder geboten noch beim laufenden Verfahren erforderlich gewesen. Zu Unrecht seien dem Beschwerdeführer durch fehlerhafte Amtstätigkeit enorme Kosten aufgebürdet worden.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 eine Gegenäusserung. Sie beantragten dabei die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und begründen dies wie folgt:
6.1. Zunächst rüge der Beschwerdeführer, ein "befangener Senat" habe am 10. Dezember 2009 über seinen Rekurs vom 16./19. Mai 2009 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 6. Mai 2009 (ON 3) in der Sache 06 NP.2009.28 entschieden. Ausserdem werde dem Obergericht, 1. Senat, der Vorwurf gemacht, es hätte dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Er behaupte, dass er schlichtweg über die Besetzung des Senates nicht orientiert worden sei.
Dies sei unrichtig: In den Akten der Beschwerdegegnerinnen liege eine Mitteilung des Obergerichtes, datiert mit 4. Juni 2009 (ON 9) vor, womit über die personelle Zusammensetzung des Rechtsmittelgerichtes in dieser Rechtssache 06 NP.2009.28 hingewiesen worden sei, des Weiteren, dass Ablehnungsgründe von Richtern oder der Schriftführerin gemäss Art. 59 GOG spätestens fünf Tage nach Erhalt dieser Bekanntgabe beim Obergericht schriftlich geltend gemacht werden könnten. Die Beschwerdegegnerinnen seien der Auffassung, dass diese Mitteilung nicht nur an ihre Rechtsvertreter ergangen sei, sondern gleichermassen auch an den Beschwerdeführer. Dies werde auch der Staatsgerichtshof leicht aus dem beizuziehenden Akt 06 NP.2009.28 entnehmen können. Wenn aber, wovon die Beschwerdegegnerinnen ausgingen, der Beschwerdeführer von seinem Ablehnungsrecht in der Rechtssache 06 NP.2009.28 keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe, fielen alle Vorwürfe, die er nunmehr im Staatsgerichtshofverfahren erhebe, in sich zusammen. Es liege somit keine Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter vor.
6.2. Die nunmehr erhobenen Vorwürfe an das Obergericht in anderen Angelegenheiten hätten in dieser Sache nichts und zwar gar nichts zu tun. In keiner Weise sei dem Obergericht eine Verschleppung irgendeines Verfahrens vorzuwerfen. Auch von einem menschenrechtswidrigen Vorgehen des Obergerichtes in Bezug auf den Beschwerdeführer könne keine Rede sein. Dass im gegenständlichen Fall die Bestellung eines Kollisionskurators für die Beschwerdegegnerinnen nicht zweckmässig und nötig sei, habe das Landgericht eindrücklich dargelegt. Dieser Ansicht sei das Obergericht auch beigetreten. Es werde auf den Inhalt der entsprechenden Beschlüsse ON 3 und ON 15 verwiesen.
6.3. Auch der Vorwurf der Willkür und des Rechtsmissbrauches sei unangebracht. Bereits der Erstrichter habe eingehend begründet, weshalb ein Kollisionskurator für die Beschwerdegegnerinnen, vor allem aber im Verfahren 06 CG.2005.231, in dem es um persönlich vom Beschwerdeführer gegen die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen, Dr. A und Dr. B geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Höhe von über EUR 13 Mio. gehe, ein Kollisionskurator nicht bestellt werden müsse.
Abgesehen von der Frage der mangelnden Antragslegitimation des Beschwerdeführers sei vom Landgericht auch eingehend die Frage einer amtswegigen Bestellung geprüft worden. Zu Recht habe bereits das Landgericht begründet, weshalb eine solche Kollisionskuratorbestellung in keiner Weise notwendig sei. Dieser Ansicht habe sich auch das Obergericht angeschlossen. Weshalb in dieser begründeten Auffassung der Gerichte eine widersprüchliche und rechtswidrige Vorgangsweise, die "keine Unterstützung des Staatsgerichtshofes verdient", gelegen sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
6.4. Was die pauschalen Vorwürfe betreffe, der Beschwerdeführer sei ohne jegliche Grundlage über das Stiftungsrecht um sein ganzes Vermögen gebracht worden, so sei auf die unzähligen prozessualen Auseinandersetzungen zu verweisen. Diese seien insbesondere von den Gerichten genau geprüft worden. Dass das Ergebnis der Prüfungen zum überwiegenden Teil für den Beschwerdeführer negativ sei, legitimiere ihn nicht, den Gerichten pauschal Willkür, Rechtsmissbrauch, gesetzwidrige Vorgangsweise, Sperrung des Rechtsweges, Verweigerung und Verzögerung des Verfahrens, etc. vorzuwerfen.
6.5. Die weiteren Anschuldigungen und Vorwürfe an die ordentlichen Gerichte liessen keine vernünftige Äusserung seitens der Beschwerdegegnerinnen zu. Tatsache sei, dass, wie das Landgericht im Beschluss vom 6. Mai 2009 (ON 3) in seiner Begründung dargelegt habe, im Zivilprozess 06 CG.2005.231/241 die Beschwerdegegnerinnen nicht Partei seien, weshalb für sie in jenen Verfahren auch kein Kurator zu bestellen sei. Ausserdem führe das Landgericht aus, dass die Klage gegen die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen Dr. A und Dr. B nicht nur mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Das erkennende Gericht habe nämlich ausdrücklich in diesem Verfahren festgehalten, dass den gegenständlichen Verantwortlichkeitsklagen selbst bei gegebener Aktivlegitimation des Beschwerdeführers mangels Nachweis einer pflichtwidrigen und schuldhaften Schadenszufügung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen durch deren Organe Dr. A und Dr. B kein Erfolg habe beschieden sein können. Insbesondere gelte dies gemäss Landgericht sowohl für den fraglichen Vergleichsabschluss mit GB als auch für die übrigen in jenem Verfahren geltend gemachten Vermögensabflüsse der Stiftungen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, dass in den Akt 06 CG.2005.231/241 Einsicht genommen werde. Vor allem aus diesem Grunde sei der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Beschwerdegegnerinnen sowohl durch das Land- als auch durch das Obergericht gescheitert. Diese Entscheidung der liechtensteinischen Gerichte sei somit weder willkürlich noch gesetzeswidrig. Der Beschwerde des Beschwerdeführers komme aus diesen Gründen keine wie immer geartete Berechtigung zu.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Beschwerdeführer gelangte zudem mit Schreiben vom 3. September 2010 an den Staatsgerichtshof, wobei er sich im Wesentlichen auf sein gesetzliches Ablehnungsrecht berief, dessen Ausübung der Staatsgerichtshof schon mehrmals zu Unrecht als missbräuchlich qualifiziert habe. Dieses Vorgehen zeige auch die eigene Befangenheit des Staatsgerichtshofes.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 3. September 2010 einen Ablehnungsantrag gegen den im Beschwerdefall entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes stellen wollte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Eine allfällige Befangenheit des Staatsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser die vom Beschwerdeführer gegen ordentliche Gerichtsinstanzen gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof zahlreiche Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, weil dieser immer wieder offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrmals abgewiesene Ablehnungsgründe geltend machte (so StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/134 und StGH 2009/135, jeweils Erw. 1). Wenn der Beschwerdeführer daraus nun gleich ebenfalls die Befangenheit des Staatsgerichtshofes ableitet, so ist auch dieser Befangenheitsantrag völlig unsubstantiiert und letztlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 06 NP.2009.28-15, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den unbefangenen Richter; dies einerseits, weil im hier angefochtenen Beschluss ein befangener Senat des Obergerichtes entschieden habe, und andererseits, weil ihm die Zusammensetzung des Senates nicht gemäss Art. 15 Abs. 1 GOG ordnungsgemäss mitgeteilt worden sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit berechtigt, als ihm gemäss der Mitteilung des Obergerichtes vom 4. Juni 2009 (ON 9) nur alle ordentlichen und Ersatzrichter, nicht aber die konkrete Zusammensetzung des in seiner Sache entscheidenden Spruchkörpers mitgeteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgte somit keine verfassungskonforme Ladung. Diese Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bleibt aber ausnahmsweise dann ohne Folgen, wenn der Betroffene auch vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht hat. Dann fehlt die grundrechtliche Relevanz einer gesetzwidrigen Ladung (StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.4]; vgl. auch StGH 2003/35, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Gleiches muss nun aber auch gelten, wenn sich eine Befangenheitsrüge nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als rechtsmissbräuchlich erweist; denn auch in einem solchen Fall wäre es ein verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigender Leerlauf, die angefochtene Entscheidung trotzdem aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen (StGH 2009/147, Erw. 2.2).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der nicht behandelte Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den ersten Senat des Obergerichtes erweist sich von vornherein als rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdeführer die gleichen, schon mehrmals erfolglosen Befangenheitsvorwürfe gegen den Senat erhebt. Der Staatsgerichtshof hat aber wiederholt ausgesprochen, dass es unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt (siehe hierzu auch Punkt 1 dieser Urteilserwägungen).
Demnach wurde im Beschwerdefall das Recht auf den ordentlichen bzw. unbefangenen Richter nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verfahrensverschleppung, allerdings ohne spezifischen Bezug zum hier angefochtenen Verfahren, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil ihm ein Rechtsmittel gegen den hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 15) verweigert worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Grundrechtsverletzung darstellen kann (StGH 2007/96, Erw. 1; StGH 2008/174, Erw. 2.3.1). Eine solche hätte überhaupt erst bei der allfälligen Zurückweisung eines gegen den vorliegenden Beschluss des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Grundrechtsrüge wäre dann aber im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter und nicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.
Im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren ist hierauf aber nicht weiter einzugehen.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als verfassungswidrig, dass ihm die Antrags- bzw. Rekurslegitimation im gegenständlichen Kuratorbestellungsverfahren abgesprochen worden sei. Er macht dabei eine Verletzung des Willkürverbots sowie des "freien Zugangs zu einem ordentlichen Gericht sowie Gewährung des Rechtschutzes", im Ergebnis also des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV geltend.
6.1. Wenn einem Beschwerdeführer die Beteiligtenstellung in einem Verfahren von vornherein abgesprochen wird, tangiert dies primär dessen Recht auf den ordentlichen Richter. Dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot (siehe StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) kommt bei dieser Rüge keine eigene Bedeutung zu.
6.2. Das Erstgericht hat überzeugend begründet, dass der Beschwerdeführer als (blosser) wirtschaftlich Berechtigter und Ermessensbegünstigter der Beschwerdegegnerinnen nicht legitimiert ist, die Bestellung eines Kollisionskurators für deren Vertretung im Zivilverfahren 06 CG.2005.231 zu beantragen.
Das Landgericht hat auch noch zusätzlich begründet, weshalb es keine amtswegige Kuratorbestellung vornahm. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in dieser zweigeteilten Begründung kein Widerspruch zu sehen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht formell antragsberechtigt war, konnte das Erstgericht seinen Antrag als "Anregung" bzw. Anzeige entgegennehmen, um eine amtswegige Kuratorbestellung zu prüfen. Die Prüfung ist dann aber mit überzeugender Begründung negativ ausgefallen.
Das Obergericht ist dann zwar auf diese zusätzliche Begründung des Erstgerichtes nicht eingegangen; dies war aber zur Begründung der vom Obergericht vorgenommenen Zurückweisung des Rekurses des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Obergericht auf die fehlende Antrags- und somit auch Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Kuratorbestellungsverfahren eingegangen ist und die vom Erstgericht hierzu vertretene Auffassung bestätigt hat.
7. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Den Beschwerdegegnerinnen waren die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117, StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen. Entsprechend erübrigt es sich auch, noch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen, da der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers nur die Gerichtsgebühren umfasst.