RHG Art. 58d Bst. a LV Art. 43
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation in Rechtshilfeverfahren gelten Gesellschaften, deren Organ als Zeuge einvernommen wird, selbst als direkt betroffen. Damit ist die Gesellschaft im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert.
StGH 2010/85
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Limited
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof und Fürstliches Obergericht, beide Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2010, 11RS.2009.96-47,und Beschluss des Obergerichtes vom 6. April 2010, 11RS.2009.96-40
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. April 2010, 11 RS.2009.96-40, wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2010, 11 RS.2009.96-47, wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch diesen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 669.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die übrigen Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. In gegenständlicher Strafrechtshilfesache ersuchte die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam in ihrem Ermittlungsverfahren gegen 1. A und 2. B wegen des Verdachts des Betrugs, der Bestechung, Geldwäsche und Teilnahme an einer Organisation, deren Absicht es ist, die vorgenannten strafbaren Handlungen zu verüben nach den Art. 326, 328ter, 420bis und 410 des niederländischen Strafgesetzbuchs um Einvernahme des Zeugen C.
Nach erfolgter Einvernahme von Dr. C am 11. Januar 2010 (ON 13) beantragten die Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 vollumfängliche Akteneinsicht in den Gerichtsakt zu 11 RS.2009.96 und sprachen sich gegen eine Übermittlung des Zeugenprotokolls und anderer Verfahrensergebnisse an die ausländischen Rechtshilfebehörden aus, ohne dass ihnen vorher die Möglichkeit der Wahrnehmung ihrer Grundrechte auf Zustellung von bekämpfbaren Entscheidungen, Ansprüche auf rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Ansprüche auf den gesetzlichen Richter etc. geboten worden sei (ON 17).
Mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (ON 23) wies das Landgericht die Anträge der Beschwerdeführer zurück mit der Begründung, die Antragsteller hätten im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren keine Berechtigtenstellung.
2. Gegen diesen Beschluss (ON 23) ergriffen die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes aufzuheben und die Anträge vom 22. Januar 2010 zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 6. April 2010 (ON 40) wies das Obergericht diese Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer zum Kostenersatz.
Im Wesentlichen begründete das Obergericht seine Entscheidung dahingehend, dass bereits aus Art. 58d RHG eindeutig hervorgehe, dass den Beschwerdeführern keine Beschwerdeberechtigung zukomme. Der im Ausland in Verfolgung gezogene Beschuldigte habe die Möglichkeit, die entsprechenden Verteidigungsschritte im ersuchenden Staat zu setzen, nicht aber im Rechtshilfeverfahren. Was die Beschwerdeführerin zu 2. betreffe, so begründe die Tatsache, dass die Zeugenaussage (ON 13) auch Informationen über die Beschwerdeführerin zu 2. enthalte, ebenfalls keine Beschwerdelegitimation.
Im Übrigen sei dem Argument des Vorrangs der StPO die Subsidiaritätsklausel in Art. 9 Abs. 1 RHG entgegenzuhalten.
Die Verletzung des Fiskalvorbehalts schliesslich sei ungenügend bescheinigt worden, weshalb eine Rechtsverletzung durch den ersuchenden Staat nicht vorliege.
3. Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes (ON 40) erhoben die Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsmittelbelehrung Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Sie beantragten darin die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichtes vom 17. Februar 2010 (ON 23) und des Obergerichtes vom 6. April 2010 (ON 40) und die Bewilligung ihrer Anträge vom 22. Januar 2010.
Der Oberste Gerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2010 (ON 47) wegen Unzulässigkeit zurück.
Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Beschlüssen des Landgerichtes und des Obergerichtes um gleichlautende Entscheidungen handle, weshalb ein Weiterziehungshindernis im Sinne von § 238 Abs. 4 StPO vorliege. Sowohl das Landgericht wie auch das Obergericht hätten den Beschwerdeführern deren Berechtigtenstellung im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren abgesprochen. Auch wenn das Obergericht formell einen Zurückweisungsbeschluss erlassen habe, so habe es dennoch auch in der Sache selbst entschieden und den Beschluss des Landgerichtes bestätigt. Die Zurückweisung sei deshalb nicht bloss als Entscheidung formeller Natur, sondern vielmehr als eine solche in der Sache selbst zu qualifizieren.
Am Weiterziehungshindernis gemäss § 238 Abs. 4 StPO vermöge auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes nichts zu ändern. Ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel könne durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht eröffnet werden.
Abschliessend hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass er die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen hinsichtlich der Berechtigtenstellung der Beschwerdeführer teile.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 47) und in eventu auch gegen denjenigen des Obergerichtes (ON 40) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 7. Juli 2010, mit welcher die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend machen.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Ansprüche auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung und beantragen, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2010 (ON 47) in eventu der Beschluss des Obergerichtes vom 6. April 2010 (ON 40) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse und diese Beschlüsse deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Ober- bzw. Landgericht zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
4.1. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie in ihrem Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV und in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV dadurch verletzt worden seien, dass der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangt sei, dass die Beschlüsse des Landgerichtes und des Obergerichtes konform seien und deshalb keine Revisionsbeschwerde zulässig sei.
Nach Meinung der Beschwerdeführer liegen keine konformen Entscheidungen vor. Das Landgericht habe die Anträge mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen, während das Obergericht die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen und sich diesbezüglich nicht auf die Aktivlegitimation hinsichtlich der Anträge bezogen habe.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof von konformen Entscheidungen ausgehen sollte, sei der Beschluss des Obergerichtes als angefochten zu betrachten. Im Sinne des Vertrauensschutzes auf die falsche Rechtsmittelbelehrung sei diese Anfechtung ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Auch die Überlegung des Obergerichtes, es liege keine Beschwerdelegitimation vor, sei aber unrichtig, da sich die Beschwerdelegitimation grundsätzlich auf die abweisende Entscheidung der Vorinstanz beziehe und nicht auf die Position der Betroffenen als solche. Auch diese Entscheidung verletze sie somit in ihrem grundrechtlichen Beschwerderecht.
Schliesslich sei ihr Recht auf Beschwerde auch durch den Zurückweisungsentscheid des Landgerichtes verletzt, da ihnen dadurch keine Instanz zur Verfügung stehe, um ihre Rechtsansprüche wirksam durchsetzen zu können.
4.2. Sodann führen die Beschwerdeführer noch einmal ihre Argumente zur Betroffenheit und Legitimation aus, wie sie es bereits mittels ihrer Revisionsbeschwerde getan hatten. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass sich das der Rechtshilfe zugrunde liegende Verfahren auch gegen den Beschwerdeführer zu 1. richte, weshalb dieser gemäss Art. 58d RHG legitimiert sei. Der Zeuge C hingegen sei nicht beschwerdelegitimiert, da er seine Aussage in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Beschwerdeführers zu 1. und als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 2. gemacht habe und dadurch nicht persönlich betroffen sei. Somit seien die Beschwerdeführer selbst direkt und persönlich betroffen und hätten deshalb auch ein eigenes Interesse im gegenständlichen Verfahren.
4.3. Unter dem Titel der Rechtsgleichheit, Begründungspflicht und Willkürverbot rügen die Beschwerdeführer, dass sie in ihrem Recht auf rechtsgleiche Behandlung dadurch verletzt worden seien, dass dem im gleichen Rechtshilfeverfahren Zweitbeschuldigten B sowie dessen Gesellschaft L Holding S. A. bzw. deren Rechtsvertreter RA E vollumfänglich Akteneinsicht in den Rechtshilfeakt gewährt worden sei. Den Beschwerdeführern hingegen sei diese Akteneinsicht verweigert worden.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Verdächtige B und dessen Gesellschaft L Holding S. A. von den Beschwerdeführern unterscheiden würden. Die Umstände dieser Fälle seien absolut identisch und es liege auch dieselbe Betroffenheit zwischen den Personen vor, weshalb eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.
Im Übrigen wäre, für den Fall, dass die rechtsungleiche Behandlung gerechtfertigt sein sollte, die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt, da die rechtsungleiche Behandlung verfahrensgegenständlich in keiner Weise begründet worden sei.
4.4. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer noch eine Verletzung ihres Rechts auf faires Verfahren und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 1 LV geltend.
Gemäss Art. 52a RHG sei berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Diesen Betroffenen einer Rechtshilfehandlung käme gemäss Art. 58d RHG auch die Beschwerdelegitimation zu. Es sei grundrechtswidrig, wenn man davon ausgehe, dass lediglich der einvernommene Zeuge persönlich und direkt betroffen sei, nicht aber die Beschwerdeführer. Sämtliche Informationen und Dokumente, welche der Zeuge als Treuhänder und Verwaltungsrat der Beschwerdeführer vorgelegt habe, seien den Beschwerdeführern zuzurechnen, weshalb dem im Strafverfahren Verdächtigen auch eine Möglichkeit geboten werden müsse, zur Übersendung des Einvernahmeprotokolls Stellung zu nehmen.
Art 52a und 58d RHG seien demnach so auszulegen, dass auch die im Strafverfahren Verdächtigen als Betroffene behandelt würden und somit zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Für den Fall, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei, beantragen die Beschwerdeführer die Prüfung dieser Bestimmungen auf deren Verfassungsmässigkeit hin.
4.5. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie in ihrem Recht auf Beschwerde und rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden seien, dass eine ausländische Beamtin des ersuchenden Staats bei der Zeugeneinvernehmung von Dr. C anwesend gewesen sei.
Eine solche Anwesenheit sei gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG nur mit der Bewilligung des Ressorts Justiz möglich. Eine solche Bewilligung habe in Form einer Verfügung zu ergehen und sei den Betroffenen im Voraus zuzustellen. Weder den Beschwerdeführern noch dem Zeugen als Betroffenen sei jedoch eine solche Verfügung zugestellt worden, weshalb sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien und die Rechtshilfehandlung daher unzulässig sei.
Die Verweigerung der Akteneinsicht führe darüber hinaus ebenfalls zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie mangels Kenntnis der Gerichtsakten gar nicht wissen könnten, wessen Teilnahme an der Einvernahme bewilligt worden sei und worüber sie fälschlicherweise keine Kenntnis erhalten hätten.
5. Mit Datum vom 10. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführer eine Mitteilung ein, mit der sie vorbringen, dass sie beim Ressort Justiz am 29. Juni 2010 Antrag auf Zustellung einer entsprechenden Verfügung eingebracht hätten. Das Ressort Justiz habe diesem Antrag mit Schreiben vom 7. Juli 2010 nicht entsprochen.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 20. Juli 2010 Folge.
7. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Am 13. August 2010 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Rechtsvertreter des Verdächtigen B und dessen Gesellschaft L Holding S. A. wiederum vollumfänglich Akteneinsicht in den Gerichtsakt zu 11 RS.2009.96 erhalten habe.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gegenständlich richtet sich die Individualbeschwerde sowohl gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2010, 11 RS.2009.96-47, wie auch gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. April 2010, 11 RS.2009.96-40.
1.1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 47) ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde in Bezug auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.2. Falls die vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Zurückweisung (ON 47) der Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführer in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, wäre die Entscheidung des Obergerichtes (ON 40) nicht letztinstanzlich und enderledigend. Vielmehr hätte sich der Oberste Gerichtshof in diesem Fall im zweiten Verfahrensgang meritorisch mit dieser Revisionsbeschwerde zu befassen. Die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 40) wäre dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Wenn sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 47) aber als verfassungskonform erweist, ist auch die Entscheidung des Obergerichtes letztinstanzlich und enderledigend. In diesem Fall müsste noch geprüft werden, ob die Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichtes auch rechtzeitig eingebracht wurde.
Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 47) verfassungskonform ist.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung diverser Grundrechte geltend, weil der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen des Landgerichtes (ON 23) und des Obergerichtes (ON 40) zu Unrecht als konforme Entscheidungen qualifiziert habe.
2.1. Konkret machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV sowie des Willkürverbots geltend. Bei der Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV tangiert. Dem Recht auf den ordentlichen Richter sowie dem Grundsatz der willkürfreien Behandlung kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts vorliegt.
2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der Oberste Gerichtshof zu Unrecht von konformen Entscheidungen ausgehe. Sowohl das Landgericht wie auch das Obergericht hätten jeweils einen Zurückweisungsbeschluss erlassen. Um aber von konformen Entscheidungen ausgehen zu können, hätte das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführer abweisen und damit materiell auf deren Argumente eingehen müssen.
2.4. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass das Obergericht die Beschwerde zwar formell zurückgewiesen habe, dennoch aber in seiner Begründung materiell darauf eingegangen sei und die Entscheidung des Landgerichtes bestätigt habe. Materiell würden daher konforme Entscheidungen vorliegen.
2.5. Dieser Argumentation des Obersten Gerichtshofes kann im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu StGH 2007/138 und StGH 2008/35 (Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) festgehalten, dass die gesetzliche Regelung in den §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO nur die formelle Konformität, nicht aber auch die materielle Konformität verlange. Es komme somit allein auf den Spruch der Entscheidungen an, wenn es um die Zulässigkeit der Beschwerdeführung nach §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO gehe.
Eine Prüfung der Begründungen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen auf deren materielle Konformität hin wäre nach Ansicht des Staatsgerichtshofes gar nicht praktikabel. Die Beurteilung, ob zwei Begründungen gleichlautend sind oder nicht, würde im Einzelfall beim Obersten Gerichtshof liegen, wobei damit zu rechnen sein müsste, dass diese Entscheide auch den Staatsgerichtshof immer wieder beschäftigen würden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit scheint es dem Staatsgerichtshof demnach zwingend, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde im Sinne der §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO ausschliesslich auf das Kriterium der formellen Konformität abgestellt wird (vgl. StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 47) gegen das grundrechtliche Beschwerderecht der Beschwerdeführer. Da der gegenständlichen Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben war, ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführer durch diesen Beschluss noch in anderen Grundrechten verletzt wurden.
3. Der Oberste Gerichtshof wird bei seiner neuerlichen Entscheidung die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation in Rechtshilfeverfahren zu berücksichtigen haben, wonach bei Gesellschaften, deren Organ als Zeuge einvernommen wird, die Gesellschaft selbst als direkt betroffen gilt. Damit ist die Gesellschaft beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG (vgl. StGH 2009/200, Erw. 3.4.1; StGH 2010/33, Erw. 3.2). Aus diesem Grund wird der Beschwerde zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2. jedenfalls Folge zu geben sein. Somit erweist sich der ebenfalls angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 40) gegenständlich weder als letztinstanzlich noch als enderledigend, sodass die Individualbeschwerde hinsichtlich dieses Beschlusses spruchgemäss zurückzuweisen war (vgl. vorne Erw. 1.2).
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Gegenständlich gelangen die gleichen Beschwerdeführer in zwei parallelen Verfahren, nämlich StGH 2010/84 und StGH 2010/85, jeweils mit gesonderter Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dem verminderten Aufwand der Beschwerdeführer trägt der Staatsgerichtshof dadurch Rechnung, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur den TP 2 anwendet (vgl. StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 689).
Da die nachträglichen Mitteilungen und Urkundevorlagen der Beschwerdeführer keine für die vorliegende Entscheidung relevanten Ausführungen enthielten und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich waren (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3 und StGH 2010/62, Erw. 2), waren den Beschwerdeführern die dafür geltend gemachten Kosten nicht zuzusprechen.
Den Beschwerdeführern waren hingegen auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes von CHF 20'000.00 unter Anwendung des TP 2 die Kosten für ihre Individualbeschwerde mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren von der obsiegenden Partei nicht zu tragen ist (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2). Das Land Liechtenstein hat den Beschwerdeführern somit den Gesamtbetrag von CHF 669.80 (Individualbeschwerde TP 2, 40 % ES sowie die geleistete Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00) an Kosten zu ersetzen.