Willkürverbot Art. 77 Abs. 1 , Art. 59 Abs. 1 , Art. 55 Abs. 4 RHG § 96 StPO
Es genügt, wenn sich die für die abstrakte Eignung geforderte gewisse Konnexität aus der gesamten Aktenlage ergibt.
Bei einer Zeugenvernehmung kann die Unzulässigkeit der Rechtshilfe erst im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden.
Wenn die Rechtshilfeinstanzen auf die Vorbringen, das Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich, nicht eingehen und das Verfahren bis zur Abklärung der auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch hinweisenden Indizien trotz im Raum stehender und nicht ausgeräumter Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht aussetzen, verstösst dies gegen das Willkürverbot. Bei einer drastischen Umstellung des Sachverhaltes von einem nicht rechtshilfefähigem zu einem rechtshilfefähigem drängt sich eine Rückfrage samt Prüfung der Plausibilität auf.
Eine verfassungskonforme Auslegung durch den Staatsgerichtshof, welche eine analoge Konstellation zur Normaufhebung aufweist, wie etwa das Kassieren eines allfälligen entgegenstehenden qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers, gilt wie die Normaufhebung grundsätzlich ebenfalls nur pro futuro.
Selbst im Falle einer grundsätzlichen Bindungswirkung an die Rechtsmeinung der Oberinstanz im Rechtshilfeverfahren könnte ohne Willkür argumentiert werden, dass bei einem offensichtlichen Irrtum der Oberinstanz eine Ausnahme von der Bindungswirkung bestehe.
StGH 2010/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2010, 11RS.2009.14-62
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. April 2010, 11 RS.2009.14-62, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. November 2009, 11 RS.2009.14-42, entschied dieses unter anderem, dass das Zeugenvernehmungsprotokoll des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 (ON 25) vollständig an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität, übersandt werde. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Die Oberstaatsanwaltschaft Prag habe für das Ermittlungsverfahren gegen B um Rechtshilfe ersucht. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen habe das Landgericht mit Beschluss vom 15. April 2009 (ON 10) beim O Trust reg., Schaan, sämtliche Unterlagen der M LLC und der K Int. LLC beschlagnahmt sowie u. a. A unter Teilname von Vertretern der ersuchenden Behörde als Zeuge vernommen (ON 25). Dem Beschluss sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
"Die Straftat soll der Beschuldigte B wie folgt begangen haben. Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft NG (GmbH), mit Firmensitz in der Gemeinde Y Kreis Prag-West, Tschechische Republik, Identifikationsnummer XXX XX XXX (im Weiteren nur Gesellschaft NG) veräussert, bzw. übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch Finanzamt für Prag - zäpad (West), wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft NG in einer Gesamtsumme per 230.224.824,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 9.435.000,- USD) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft NG für unbezahlte Mehrwertsteuer zugrunde. Um den unerlaubten Ursprung und Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt: er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft NG, mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft NG zu schädigen, mit der Gesellschaft K International LLC mit Sitz in 46 Q, USA (im weiteren nur NGI) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung der Erdölprodukte in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis zu dem 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Mio. Liter von Benzin und 50 Mio. Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten B überwies die Gesellschaft NG auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft NGI am 09.09.2005 einen Betrag per 850.000,- USD, am 29.09.2005 einen Betrag per 1.250.000,- USD, am 31.10.2005 einen Betrag per 778.000,- USD, am 15.11.2005 einen Betrag per 800.000,- USD und am 22.02.2006 einen Betrag per 21.724.005,92 tsch. Kr - in Umrechnungskurs etwa 905.000,- USD. Diese Beträge sollten als Anzahlungen für Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt, und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft NGI - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft NG bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von 788.000,- USD überwies, obwohl sie an ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft NG in Verzug mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.112.000,- USD. Mit einem Schreiben vom 06.12.2000 erklärte die Gesellschaft NGI ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die NG als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen, ohne jede Garantie, im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Kto.-Nr. LIXX XXXX XXXX XXXX1 3, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionalstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte B soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft NGI, noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, gar nicht nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft NGI ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft NGI war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte B hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft NG in einem Wert von 111.858.553,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 4.583.000,- USD) beiseite geschafft, mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft NGI am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft NG wegen 894.176,- USD gestellt hat. Diesem Schiedsantrag, bzw. Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zugrunde, die mit Purchase Contract on Supply of Petroleum Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers legte Auszüge vom Konto - Nr. XXX.XXX..013 über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft NG vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass er zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe [...], am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft M LLC, mit Sitz 711 R, NV XXXXX, USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft NG war die Gesellschaft NGI verpflichtet, der Gesellschaft M eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.250.000,- USD zu bezahlen. Die Gesellschaft NGI sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft M LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft NGI geltend machte. Der Beschuldigte B anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragsstellers gegenüber der Gesellschaft NG.
Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft NGI einen weiteren Betrag von 800.000,- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft NGI, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft M LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto Nr. XXXXXX013, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 in Höhe von 765.000,- USD und vom 03.10.2005 in Höhe von 1.125.000,- USD zugunsten des Kontos der Gesellschaft M LLC, Kto.-Nr. XXX.XXX.013, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, vorgelegt. Weiters hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 388.800,- USD vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Konto-Nr. der Gesellschaft M LLC genannt, und zwar die Kto.-Nr. XXX.XXX.013.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von H, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar I - ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft NGI C und D hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr C in Vertretung der Gesellschaft NGI einen tschechischen Rechtsanwalt, Mag. E, zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für Mag. E. Seine Unterschrift wurde vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005 amtlich beglaubigt. Mag. E vertrat dann laut dieser Vollmacht die Gesellschaft NGI vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft NGI war Antragsteller, die Gesellschaft NG war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft NGI vor, gerichtet an die Gesellschaft NG vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005. Diese Schreiben sollen von C unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft NGI am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft NG sollte der Beschuldigte B am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" abgeschlossen zwischen der Gesellschaft NGI und der Gesellschaft M LLC sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch ist die Konto-Nr. der Bank der Gesellschaft M LLC, Artikel ix) X Bank, bank account Nr.: XXX.XXX.013, IBAN: LIXX XXXX XXXX XXXX XXX1 3.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderen Machenschaften (falsche Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft NGI in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft M LLC sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft M LLC wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, beschlossen mit der Gesellschaft NGI, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit, ausser den Geldtransaktionen, d. h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft NG. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein.
Die ersuchende Behörde führt weiter aus, dass die NGI und die M LLC im August 2005 durch die Gesellschaft USA N Inc. im Auftrag des O Trust reg. gegründet worden seien."
Anlässlich der Ausfolgungstagsatzung am 12. November 2009 (ON 40) habe der O Trust reg. beantragt, das Landgericht möge sämtliche in ON 10 beschlagnahmten Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde ausfolgen, in eventu mögen mindestens diejenigen Unterlagen der M LLC und der K International LLC nicht ausgefolgt werden, welche sich auf Personen/Firmen gemäss der Einschränkung im Spruch Ziffer 2 bezögen. Der O Trust reg. habe dies einerseits damit begründet, dass die Rechtshilfegewährung an sich unzulässig sei. Es werde diesbezüglich auf das Vorbringen in der Beschwerde an das Obergericht vom 30. April 2009 (ON 16) verwiesen und gleichzeitig nochmals betont, dass gegen den abschlägigen Beschluss ON 36 rechtzeitig Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werde. Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass die Firma K International LLC von deren wirtschaftlich Berechtigten, Herrn E, als Servicegesellschaft für eine ganze Reihe von Kunden genutzt worden sei, welche mit dem im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren relevanten Sachverhalt, insbesondere mit den im tschechischen Verfahren Beschuldigten und der Gesellschaft NG nicht das Geringste zu tun hätten. Entsprechend seien diverse bzw. die neuesten sich im Akt der K International LLC befindlichen Dokumente nicht einmal abstrakt geeignet, die Untersuchung im ersuchten Staat zu fördern. Im Anschluss seien verschiedene Dokumente aufgezählt (ON 40, Seite 3 bis 5) und dazu ausgeführt worden, dass der O Trust reg. ausdrücklich bestätigt habe, dass die in den genannten Dokumenten ermahnten Personen, insbesondere auch die juristischen Personen und deren wirtschaftlich Berechtigte, nichts mit den im tschechischen Verfahren Beschuldigten oder der Gesellschaft NG zu tun hätten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe die Ausfolgung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen mit der im Spruch gemäss Ziffer 2 genannten Einschränkung beantragt.
Anlässlich seiner Vernehmung habe sich der Beschwerdeführer gegen die Ausfolgung seines Vernehmungsprotokolls an die ersuchende Behörde ausgesprochen und habe dies damit begründet, dass ihm nicht dargelegt worden sei, dass es in der tschechischen Republik eine Gläubigerschädigung gegeben habe. Im Gegenteil habe er nur Gegenteiliges gehört.
Dazu habe das Landgericht wie folgt erwogen:
Zuerst sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht mehr auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe einzugehen sei. Nunmehr gehe es nur noch um die abstrakte Eignung der Beweisergebnisse für das ausländische Strafverfahren. Über die Beschwerde des O Trust reg., auf welche anlässlich der Ausfolgungstagsatzung verwiesen worden sei, habe das Obergericht bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 36) entschieden. Das Obergericht sei damals zum Schluss gekommen, dass sowohl die beiderseitige Strafbarkeit gegeben und auch vom Vertrauensgrundsatz auszugehen sei.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass im parallelen Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2008.202, welches dasselbe tschechische Strafverfahren zum Inhalt habe, auch der Staatsgerichtshof keine Gründe gesehen habe, die ersuchte Rechtshilfe abzulehnen. Folglich seien damals sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und bestimmte Detailbelege von verschiedenen Konten lautend auf K International LLC und auf M LLC an die ersuchende Behörde ausgefolgt worden.
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei genüge weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung sei ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe habe, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen sei, wenn auf Grund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert sei (StGH vom 7. März 2004, StGH 2003/72). Die ersuchte Behörde habe also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant seien. Vielmehr habe sie einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stünden und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eigneten. Im Sinne der Prozessökonomie gelte dies jedenfalls für Dokumente, für welche die abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten werde (StGH a. a. O.).
Die im Spruch gemäss Ziffer 1 und 2 genannten Unterlagen seien aus folgenden Überlegungen auszufolgen:
Aus den Unterlagen der K Int. LLC gehe hervor, dass deren wirtschaftlich Berechtigter E sei. Beim wirtschaftlich Berechtigten der M LLC handle es sich um B, geboren am XX. Januar 1957, welcher an derselben Adresse wohnhaft sei, wie der in der Tschechischen Republik verfolgte B. Von einem Naheverhältnis der beiden Namensvetter sei deshalb auszugehen. Nach den Kontounterlagen seien bei der K Int. LLC Gelder von über USD 2 Mio. von der NG eingegangen, welche über die M LLC wieder an B transferiert worden seien. Somit bestehe der Verdacht, dass tatsächlich über fingierte Geschäftsvorfälle Gelder bei der Gesellschaft NG abgezogen und damit dem ausländischen Fiskus der Zugriff verweht worden sei. Die Unterlagen seien daher ohne Zweifel abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern.
Wenn der O Trust reg. ausführe, dass es sich bei der K International LLC um eine Servicegesellschaft des E handle und über diese Gesellschaft Geschäfte weiterer Personen/Firmen abgewickelt worden seien, welche nichts mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun hätten, so vermöge dem das Gericht nichts entgegenzusetzen. Folglich seien diese Unterlagen ohne weitere Verdachtsmomente nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Wenn jedoch die Unterlagen der M LLC und der K International LLC, insoweit sie im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt stünden, ausgefolgt würden, so müsse dies auch mit dem Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers gelten, weil er einerseits als Vertreter des O Trust reg. vernommen und er auch nicht zu den Personen/Firmen gemäss der Einschränkung im Spruch Ziffer 2, sondern nur zum gegenständlichen verdächtigen Sachverhalt vernommen worden sei.
Der Vollständigkeit halber sei amtswegig noch auf den Schriftsatz des O Trust reg. vom 14. August 2009 (ON 32) einzugehen. Dort werde versucht, den Vertrauensgrundsatz, welcher gegenüber der tschechischen Republik gelte, zu zerstören. Insbesondere werde dort ausgeführt, dass die tschechischen Behörden ihre Versprechen gebrochen hätten, die in Liechtenstein im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren gewonnenen Erkenntnisse so lange in keinem Verfahren welcher Art auch immer zu verwenden, bis darüber eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliege (ON 25, AS 269, 285 und 287). Das Rechtshilfegericht könne aber keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkennen. Denn einerseits werde lediglich behauptet, dass die tschechischen Behörden nämlich zum ersten Mal überhaupt den Namen des Ing. F anlässlich der rechtshilfeweisen Vernehmung des Beschwerdeführers sowie der Zeugin G erfahren hätten. Warum jedoch die Person des F nicht in irgendeinem anderen Strafverfahren (angeblich gegen Roman Doma) bekannt sein solle, könne das Gericht nicht nachvollziehen und sei auch nicht bescheinigt worden. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass die tschechischen Behörden sogar im gegenständlichen Strafverfahren gegen B die Person des Herrn F schon längst hätten verwenden können, da bereits die Zeugin G diese Person in ihrer Zeugenvernehmung vom 28. Mai 2009 (ON 26, AS 291) genannt habe und das entsprechende Protokoll bereits am 24. Juni 2009 vom Landgericht an die ersuchende Behörde übermittelt worden sei. Die in ON 32 genannte Vernehmung des Zeugen F bzw. die Zeugenladung seien aber erst am 14. bzw. 27. Juli 2009 erfolgt.
2. Einer Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 42) gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (ON 50) Folge und trug dem Erstgericht auf, neuerlich darüber zu entscheiden. In der zugrunde liegenden Beschwerde wurde seinerzeit vorgebracht, dass es das Landgericht unterlassen habe bezüglich der Teilnahme ausländischer Beamter einen anfechtbaren Beschluss zu fassen. Das Obergericht führte dann auch aus, dass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen die Teilnahme der ausländischen Beamten genehmigt worden sei. Somit sei in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Übermittlung des Zeugenprotokolls A aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. In dieser Entscheidung seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Teilnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde darzulegen.
3. Im zweiten Verfahrensgang ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2010 (ON 51) erneut die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers an (Punkt 1 des Spruchs). Im Weiteren wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowie des O Trust reg., das Landgericht möge einen anfechtbaren Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG darüber fassen, ob bzw. bejahendenfalls aus welchen Gründen, die Anwesenheit und Mitwirkung der tschechischen Untersuchungsbehörden bei der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 erforderlich sei, zurückgewiesen (Punkt 2 des Spruchs). Punkt 3 des Spruchs enthielt den üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt.
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Das Erstgericht verstehe den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2010 (ON 50) dahingehend, dass es nunmehr neuerlich über die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 zu entscheiden habe und dabei auch auf die Voraussetzungen einer Teilnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde einzugehen habe. Das Landgericht habe also im Nachhinein entscheiden müssen, ob damals die Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde an der Vernehmung des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei oder nicht. Ob sich das Landgericht von Gesetzes wegen allerdings zu den Voraussetzungen der Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde auszusprechen habe, sei hier aus folgenden Überlegungen zu verneinen.
Richtig sei, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen seit dem 19. Januar 2009 beim Landgericht anhängig sei und das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes (LGBI. 2009 Nr. 36) am 1. Februar 2009 in Kraft getreten sei. Nach II. Übergangsbestimmung des genannten Gesetzes finde auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren das bisherige Recht Anwendung. Davon ausgenommen sei jedoch gerade auch Art. 59 Abs. 1 RHG, welcher neu normiere, dass für die Bewilligung von Dienstverrichtungen ausländischer Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ausschliesslich das Ressort Justiz zuständig sei. Das Erstgericht könne die genannte Übergangsbestimmung nur dahingehend lesen, dass also auch bei vor dem 1. Februar 2009 anhängigen Rechtshilfeverfahren über die Frage einer Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde bei Rechtshilfehandlungen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ausschliesslich das Ressort Justiz zuständig sei. Die Gesetzesnovelle sei damals vor dem Hintergrund der beabsichtigten Beschleunigung des Strafrechtshilfeverfahrens erlassen worden (BuA Nr. 132/2008, S. 5). Eine entsprechende Bewilligung sei aber mit Schreiben des Ressorts Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. April 2009 (ON 12) erteilt worden. Somit komme das Landgericht nicht umher, genau gleich wie schon seinerzeit am 24. November 2009 zu entscheiden. Bezüglich der Begründung für die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 könne deshalb vollumfänglich auf die obigen Ausführungen im zitierten Beschluss des Landgerichtes vom 24. November 2009 verwiesen werden.
Der Vollständigkeit halber sei nun zusätzlich der Antrag des Beschwerdeführers und des O Trust Reg. auf Beschlussfassung des Landgerichtes über die Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG zurückzuweisen, wobei dies gegenüber dem O Trust Reg. zusätzlich wegen fehlender Berechtigtenstellung auszusprechen sei. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sei alleine der im Rechtshilfeweg vernommene Zeuge Berechtigter nach dem Strafrechtshilfegesetz.
Sollte das Obergericht die obige Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht teilen, so verweise das Landgericht auf sein Schreiben an das Ressort Justiz vom 15. April 2009 (ON 11), mit welchem es die Zweckdienlichkeit der Teilnahme an der Zeugenvernehmung (kontradiktorischer Charakter) dem Ressort Justiz aufgezeigt habe. Dieses Schreiben sowie die Bewilligung des Ressorts Justiz (ON 12) seien den Antragstellern aufgrund ihrer Akteneinsicht am 21. April 2009 längst bekannt gewesen, als das Erstgericht am 28. Mai 2009 den Beschwerdeführer als Zeugen vernommen habe.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 51) erhoben die O Trust reg. sowie der nunmehrige Beschwerdeführer erneut Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die darin verfügte Übersendung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2009 an die ersuchende Behörde für unzulässig erklären; in eventu nach Aufhebung die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes zurückverweisen.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2010 (ON 62) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Die Entscheidung des Obergerichtes vom 9. Februar 2010 (ON 50) habe dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsmeinung zur sachlichen Erledigung überbunden. Die in der Beschwerde diesbezüglich angestellten Schlussfolgerungen seien auch den Ausführungen des Obergerichtes in ON 50, AS 573, nicht zu entnehmen. Ausschlaggebend für die Zurückweisung sei nämlich gewesen, dass seitens der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 28. Mai 2009 die Teilnahme ausländischer Beamter noch am Tag der zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich als rechtswidrig gerügt und die Ausfertigung eines anfechtbaren Beschlusses beantragt worden sei und diesbezüglich im erstgerichtlichen Beschluss vom 24. November 2009 (ON 42) keinerlei Begründung angeführt worden sei.
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung sei auf diese Problematik eingegangen worden, wobei sowohl die Übersendung des Zeugenprotokolls als auch die Zurückweisung des Antrages gemäss Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden sei. Denn die Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes, LGBI. 2009 Nr. 36, laute wie folgt: "Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung." Diese Ausnahmebestimmungen seien von der Absicht getragen gewesen, das Rechtshilfeverfahren auch bei hängigen Fallen einer angemessenen Beschleunigung zuzuführen.
Damit sei die Zurückweisung gemäss Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses zu Recht erfolgt. Nachdem nun formell über sämtliche Anträge der Beschwerdeführer entschieden worden sei, gebe es auch keinen Anlass mehr, die Übersendung des Zeugenprotokolls des Beschwerdeführers aufzuschieben.
Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung seien die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass die Entscheidung des Obergerichtes (ON 50) keineswegs die Formulierung enthalte "unter Bindung der Rechtsansicht des Obergerichtes". Da eine solche Bindungswirkung in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, gingen auch die diesbezüglich vorgetragenen Argumente der Beschwerde ins Leere.
Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes bezögen sich auf die Rechtslage vor der nunmehr anzuwendenden Novellierung des Art. 59 Abs. 1 RHG, worin klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass für die Teilnahme ausländischer Organe grundsätzlich ausschliesslich die Bewilligung durch das Ressort Justiz genüge.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 62) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Rechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkunden- und Treuhändergeheimnisses (Geheim- und Privatsphäre), des Beschwerderechts (Art. 43 LV), des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruches auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots aufgrund fehlender Beweiseignung des auszufolgenden Protokolls wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Verfahren stehe die Ausfolgung eines Zeugenvernehmungsprotokolls zur Debatte, welches Informationen enthalte, die dem Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers und somit seiner höchstpersönlichen Rechts- und Privatsphäre unterstünden. Das Landgericht habe die abstrakte Beweiseignung des auszufolgenden Protokolls in seinem (ersten) Ausfolgungsbeschluss vom 24. November 2009 (ON 46) damit begründet, nach den Kontounterlagen seien bei der K Int. LLC Gelder von über USD 2 Mio. von der NG eingegangen, welche über die M LLC wieder an B transferiert worden seien. Daraus leite sich der Verdacht ab, dass tatsächlich über fingierte Geschäftsvorfälle Gelder bei der Gesellschaft NG abgezogen und damit dem ausländischen Fiskus der Zugriff verwehrt worden sei. Wenn somit die Unterlagen der M LLC und der K International LLC ausgefolgt würden, so müsse dies auch für das Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers gelten, weil dieser einerseits als Vertreter des O Trust Reg. und andererseits nur zum gegenständlichen Verdachtssachverhalt vernommen worden sei.
Das Obergericht habe diesen Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. Februar 2010 (ON 50) zugestimmt und die abstrakte Beweiseignung bejaht. Diese Rechtsansicht sei in der Folge mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (zu StGH 2010/37) bekämpft worden. Da der Ausfolgungsbeschluss ON 46 in ON 50 hinsichtlich des Einvernahmeprotokolls aufgehoben worden sei, hätten die Grundrechtsrügen zur Beweiseignung jedoch mangels Beschwer nicht in Bezug auf dieses Protokoll erhoben werden können. Dies sei nunmehr, nachdem auch das Obergericht die Ausfolgung dieses Protokolls angeordnet habe, nachzuholen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers setze die Beurteilung einer (auch nur abstrakten) Beweiseignung voraus, dass von der ersuchenden Behörde glaubhaft bzw. plausibel gemacht werde, zum Beweis welcher unter ein rechtshilfefähiges Delikt subsumierbarer Tatsachen die begehrten Beweismittel eigentlich dienen sollten. Mit anderen Worten sei eine Beurteilung der Beweiseignung nicht möglich, wenn die ersuchende Behörde nicht schlüssig, unmissverständlich und vor allem widerspruchsfrei schildere, wozu sie die Beweise eigentlich benötige. Der Staatsgerichtshof habe in einer jüngeren Entscheidung nämlich festgehalten, die abstrakte Beweiseignung dürfe nicht bloss mit dem Hinweis auf den allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz angenommen werden (StGH 2008/58, Erw. 4.3). Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens sei nach den Worten des Staatsgerichtshofes weiters durchaus eine summarische Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als missbräuchlich erweise (StGH 2009/41, Erw. 2.4). Der vorzitierte Beschwerdefall habe dabei ebenfalls ein Ausfolgungsverfahren betroffen, für welches der Staatsgerichtshof als weitere Leitlinie festgehalten habe, es sei in diesem Verfahrensstadium ebenfalls summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens die abstrakte Eignung von auszufolgenden Unterlagen weitestgehend ausgeschlossen werden könne.
Der Beschwerdeführer halte nun dafür, dass es sich das Landgericht und auch das Obergericht im Beschwerdefall zu einfach machen würden, wenn sie bei der Frage der Beweiseignung lediglich auf einen einzigen Zahlungsfluss abstellten, welcher sich überdies nicht einmal aus den gegenständlich auszufolgenden Unterlagen, sondern vielmehr aus den bereits übersandten Kontounterlagen der X Bank ergeben solle. Denn aus den im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt bislang eingegangenen vier Rechtshilfeersuchen (zu 11 RS.2007.66, 11 RS.2007.178, 11 RS.2008.202 und 11 RS.2009.14) lasse sich nicht widerspruchsfrei erkennen, in Bezug auf welches rechtshilfefähige Delikt die auszufolgenden Unterlagen denn beweisrelevant sein sollten. Es fänden sich in diesen vier Rechtshilfeersuchen nämlich derart widersprüchliche Sachverhaltsbehauptungen, dass die Missbräuchlichkeit dieser Ersuchen auch bei einer lediglich summarischen Prüfung auf der Hand liege.
In der Zwischenzeit sei diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers vom Staatsgerichtshof in seinen beiden Urteilen zu StGH 2009/168 und StGH 2009/192 bestätigt worden. Ebenfalls bestätigt worden sei darin die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit auch in Bezug auf ein Zeugenvernehmungsprotokoll anzuwenden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise der Beschwerdeführer auf die dortigen Urteilsbegründungen, welche zusammengefasst darin mündeten, dass die erfolgte Umstellung des Rechtshilfesachverhaltes im dritten Rechtshilfeersuchen von derartiger Relevanz gewesen sei, dass sich eine Rückfrage hierzu bei der ersuchenden Behörde zwingend aufgedrängt habe. Im Übrigen habe der Staatsgerichtshof in den erwähnten Urteilen explizit festgehalten, dass auch der Rechtsmissbrauchsvorwurf in Bezug auf eine vorzeitige Verwertung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren nicht von vornherein negiert werden könne. Vielmehr sei die Rechtshilfe dann endgültig zu verweigern, wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen könne, dass sie die zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen F, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt habe.
Es stehe somit fest, dass im gegenständlichen Verfahren das im Strafrechtshilfeverfahren fundamentale Prinzip der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei (Art. 51 aRHG). Die Leistung der Rechtshilfe sei entsprechend vom Staatsgerichtshof und in der Folge auch vom Obergericht in seinen Beschlüssen ON 68 und 71 für unzulässig erklärt worden. Sei jedoch die Gewährung der Rechtshilfe an sich unzulässig, so sei als logische Folge daraus auch ein darauf gestützter Ausfolgungsbeschluss, somit insbesondere auch der angefochtene Beschluss, rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Aufgrund der vom Staatsgerichtshof als missbräuchlich festgestellten Widersprüchlichkeiten lasse sich aus den bisherigen vier Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag nämlich kein hinreichender Anfangsverdacht zu Lasten des im tschechischen Strafverfahren Beschuldigten hinsichtlich eines rechtshilfefähigen Deliktes ableiten. Eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes eines solchen rechtshilfefähigen Deliktes wäre aber zwingende Voraussetzung dafür, dass die ersuchende Behörde überhaupt eine Beurteilung dahingehend vornehmen könnte, ob die gegenständlich auszufolgenden Unterlagen (abstrakt) geeignet sein könnten, die ausländische Untersuchung zu fördern.
Dieser Befund dürfe auch nicht etwa mit der Argumentation umgestossen werden, die Frage der schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung des Sachverhaltes durch die ersuchende Behörde sowie diejenige der doppelten Strafbarkeit könnten im Ausfolgungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Denn juristische Scheuklappen seien auch im Ausfolgungsverfahren, in welchem es nach der Rechtsprechung tatsächlich vornehmlich um die Beweiseignung gehe, nicht angezeigt. Es müsse nach Auffassung des Beschwerdeführers mindestens eine Interdependenz zwischen dem Ausfolgungs- und dem Beschlagnahmeverfahren dahingehend bestehen, dass im Falle der Zerstörung des Vertrauensgrundsatzes aufgrund offenkundiger Widersprüche auch die abstrakte Beweiseignung nicht ohne weitere Aufklärung dieser Widersprüche durch die ersuchende Behörde angenommen werden dürfe. Bei unbefangener Würdigung der bislang eingegangenen vier Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag werde nämlich deutlich, dass es hier letztlich um behauptete Steuerdelikte gehe, welche nach liechtensteinischem Recht nicht rechtshilfefähig seien.
Zusammenfassend könne somit die Beweiseignung des auszufolgenden Protokolls durch die ersuchte Behörde deshalb nicht beurteilt werden, weil der von der ersuchenden Behörde widersprüchlich geschilderte Sachverhalt die Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens offenbare. Basierend darauf dürfe die ersuchte Behörde jedoch nicht in einer dermassen gravierenden und unverhältnismässigen Art und Weise in die Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers eingreifen; dies umso weniger, als der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht geeignet sei, der ersuchten Behörde eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zu ermöglichen.
Der angefochtene Beschluss verletze aus diesen Gründen die durch Art. 32 LV geschützte Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers. Gleichzeitig erweise sich der angefochtene Beschluss jedoch aus den oben dargestellten Gründen auch als im Widerspruch mit dem subsidiär geltenden ungeschriebenen Grundrecht des Willkürverbots. Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss mindestens implizit bejahte Beweiseignung des auszufolgenden Protokolls sei vor dem Hintergrund der festgestellten Missbräuchlichkeit des bisherigen Rechtshilfesachverhaltes derart qualifiziert falsch, dass von Willkür gesprochen werden müsse. Die Ausfolgung dürfe diesbezüglich, wie erwähnt, nicht nach anderen Kriterien bewertet werden als die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe an sich (Verweis auf StGH 2009/168, Erw. 3.1 ff.; StGH 2009/192, Erw. 3.3 ff.).
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts, des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung des Ressorts Justiz betreffend Anwesenheit ausländischer Beamter wird Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe in den oben erwähnten beiden StGH-Urteilen 2009/168 und 2009/192 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 RHG i. d. F. LGBI. 2009 Nr. 36 zwingend einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass dem Verfahrensbetroffenen in der Frage der Zulassung ausländischer Beamter zur Zeugeneinvernahme vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Eine nachträgliche Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung durch Unterlassung der Anhörung sei nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht mehr möglich (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2).
Bezogen auf den Beschwerdeführer sei unstrittig, dass ihm die entsprechende Anordnung des Ressorts Justiz auf Zulassung der tschechischen Ermittler nicht zur Äusserung zugestellt worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Beschwerderecht und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch wenn es im jetzigen Stadium um die Ausfolgung des Protokolls und nicht mehr um die Zulässigkeit des Beizuges der tschechischen Beamten an sich gehe, müsse darauf Bedacht genommen werden, dass die Grundlage für diesen Ausfolgungsbeschluss, nämlich die Zulassungsverfügung des Ressorts Justiz, unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör zustande gekommen sei. Im Übrigen sei die Zulassungsbewilligung des Ressorts Justiz noch nicht einmal rechtskräftig. Der Staatsgerichtshof habe nämlich in StGH 2009/168 (Erw. 2.3.1) auch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung des Ressorts Justiz dem Betroffenen formell zugestellt werden müsse. Eine solche Zustellung an den Beschwerdeführer sei, wie erwähnt, nie erfolgt. Infolgedessen sei die Frage, ob die Zulassung der tschechischen Ermittler überhaupt rechtens sei, noch gar nicht rechtskräftig entschieden. Denn ohne die erforderliche Zustellung könne die entsprechende Verfügung des Ressorts Justiz nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern sei dem Staatsgerichtshof zu widersprechen, wenn er in StGH 2009/168, Erw. 2.4, festhalte, die festgestellte Gehörsverletzung sei für das Ausfolgungsverfahren nicht mehr relevant. Denn ohne rechtskräftigen Beschluss über die Zulassung der ausländischen Ermittler dürften Zeugeneinvernahmen nach eigener Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht durchgeführt werden. In Erw. 2.3.1 zu StGH 2009/168 habe der Staatsgerichtshof jedenfalls implizit eingeräumt, dass einer Individualbeschwerde gegen einen Zulassungsbeschluss des Ressorts Justiz wegen des drohenden unwiederbringlichen Nachteils die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsste und entsprechende Verfahrensverzögerungen hinzunehmen wären. Aus all dem folge, dass eine Ausfolgung des gegenständlichen Einvernahmeprotokolls jedenfalls so lange unzulässig sei, als sich der Beschwerdeführer nicht materiell zur Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit habe äussern können und ihm eine entsprechend begründete Entscheidung des Ressorts Justiz zugestellt werde; dies einmal ganz abgesehen davon, dass die Ausfolgung bereits aus den unter 3.1 dargestellten Gründen aufgrund mangelnder doppelter Strafbarkeit zu verweigern sein werde.
Mangels Äusserungsmöglichkeit bzw. Zustellung des Beschlusses des Ressorts Justiz über die Zulassung der tschechischen Ermittler zur verfahrensgegenständlichen Zeugeneinvernahme sei der Beschwerdeführer somit in seinem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und in seinem Beschwerderecht (Art. 43 LV) verletzt. Auch wenn das Recht auf den ordentlichen Richter bzw. das Rechtsverweigerungsverbot wohl keinen über das Beschwerderecht hinausgehenden Grundrechtsschutz böten, werde die Verletzung dieser Grundrechte ebenfalls gerügt. Durch die dargestellten Unterlassungen sei dem Beschwerdeführer nämlich die Möglichkeit verwehrt worden, die Zulassung der Ermittler materiell beim Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen lassen zu können. Eine nachträgliche Heilung dieser Verfahrensfehler sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht möglich, sodass dem Beschwerdeführer die Zulassungsverfügung des Ressorts Justiz unter Beachtung der oben erwähnten Prämissen zuzustellen sein werde (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2).
6.3. Zur (weiteren) Willkürrüge im Zusammenhang mit der behaupteten Bindungswirkung des Beschlusses Obergerichtes (ON 50) für das Landgericht wird Folgendes ausgeführt:
In seinem Beschluss vom 9. Februar 2010 (ON 50, S. 14) habe das Obergericht dem Landgericht aufgetragen, dieses werde in einem neuen Verfahrensgang die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Teilnahme der ausländischen Ermittler darzulegen haben. Dieser Auftrag sei im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers erteilt worden, dass er sich zur Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Teilnahme der ausländischen Ermittler nicht habe äussern können, und er zudem nicht in die Lage versetzt worden sei, diese Fragen allenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dieser Auftrag des Obergerichtes könne in diesem Lichte nur dahingehend verstanden werden, dass es die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Anfechtungsmöglichkeit einzuräumen sei, geteilt habe. Zudem verstehe sich von selbst, dass ein solcher obergerichtlicher Auftrag an die Unterinstanz bindend sei. Jede andere Betrachtungsweise würde den Stufenbau des gerichtlichen Instanzenzuges ad absurdum führen.
Nun sei das Landgericht in seinem neuerlichen Ausfolgungsbeschluss vom 15. Februar 2010 (ON 51) diesem obergerichtlichen Auftrag in keiner Art und Weise nachgekommen. Unter Hinweis auf Ziff. II der Übergangsbestimmungen zu LGBI. 2009 Nr. 36 habe es den Antrag der Verfahrensbetroffenen vom 28. Mai 2009, wonach das Gericht einen anfechtbaren Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG fassen möge, ohne meritorische Behandlung zurückgewiesen. Dieser offenkundige Verstoss gegen den obergerichtlichen Auftrag, eine materielle, anfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit der ausländischen Ermittler zu fallen, sei daraufhin vom Beschwerdeführer wiederum mittels Beschwerde vom 3. März 2010 an das Obergericht gerügt worden.
Das Obergericht hingegen habe daraufhin im angefochtenen Beschluss die nicht nachvollziehbare Auffassung vertreten, das Landgericht sei an den im Rahmen der Zurückverweisung erteilten Auftrag schon allein deshalb nicht gebunden, weil der Beschluss ON 50 keinen Zusatz "unter Bindung der Rechtsansicht des Obergerichtes" enthalte. Eine Bindungswirkung sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Im Übrigen habe das Obergericht dem Landgericht keine bestimmte Rechtsmeinung hinsichtlich der sachlichen Erledigung überbinden wollen.
Der Beschwerdeführer frage sich nun, was für einen Sinn eine gerichtliche Zurückverweisungsentscheidung samt einem entsprechenden "Auftrag" zur neuerlichen Entscheidung eigentlich haben solle, wenn damit nicht eine Bindungswirkung der Unterinstanz einher gehe. Die im Beschwerdefall geübte Verfahrenshandhabung verletze das verfassungsrechtliche Gebot der Fairness und von Treu und Glauben. Denn der Beschwerdeführer habe aufgrund des Wortlautes des Zurückverweisungsbeschlusses ON 50 davon ausgehen können und auch müssen, dass das Obergericht seine Rechtsmeinung in diesem spezifischen Punkt geteilt habe. Anders könne die oben wiedergegebene Begründung im Zusammenhang mit den entsprechenden Rügen nicht interpretiert werden. Wenn sich das Obergericht nun offensichtlich von der Argumentation des Landgerichtes habe überzeugen lassen und auf seine in ON 50 geäusserte Rechtsansicht im angefochtenen Beschluss zurückkommen wollte, so hätte dies nach Meinung des Beschwerdeführers im Beschluss verfahrensrechtlich fair auch so kommuniziert werden müssen; dies einmal ganz unabhängig davon, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch unter dem neuen Art. 59 Abs. 1 RHG dem Beschwerdeführer die von diesem eingeforderten Äusserungs- und Beschwerdemöglichkeiten einzuräumen wären.
Die vom Obergericht tatsächlich angeführte Begründung jedenfalls sei qualifiziert falsch und willkürlich. Der angefochtene Beschluss werde auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben sein.
Im Übrigen gelte auch in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers das in den bisherigen Beschwerdeverfahren (Verweis auf StGH 2009/168 und 192) Vorgetragene. Insbesondere habe die ersuchende Behörde und die bei der Zeugeneinvernahme anwesenden Beamten auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen. Die ersuchende Behörde habe sich nämlich nicht an die dem Rechtshilferichter schriftlich gegebene Zusage gehalten, entsprechende Kenntnisse aus den Zeugenvernehmungen nicht vorzeitig zu verwenden. Es werde diesbezüglich erneut auf die Mitteilung vom 17. August 2009 an das Obergericht verwiesen, in welcher eingehend dargestellt worden sei, dass die anlässlich der Einvernahme gewonnenen Erkenntnisse trotz Verbots durch den zuständigen Landrichter in rechtswidriger Weise verwendet worden seien. Der Staatsgerichtshof habe dieses Vorgehen bereits in StGH 2009/168 und 2009/192 als missbräuchlich qualifiziert. Dasselbe gelte auch für den Beschwerdefall, sodass das Willkürverbot auch insoweit verletzt sei.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 2. Juni 2010 Folge.
8. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2010, 11 RS.2009.14-62, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit der Beurteilung der abstrakten Eignung des auszufolgenden Protokolls seiner Zeugeneinvernahme geltend.
2.1. Wie der Staatsgerichtshof schon in der den gleichen Rechtshilfekomplex betreffenden Entscheidung zu StGH 2009/168 ausgeführt hat, fragt es sich, ob die Pflicht zur Zeugenaussage immer einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Zeugen darstellt. Der Staatsgerichtshof hat diese Frage dort offen gelassen, da die damals zu prüfende Entscheidung des Obergerichtes auch einer Verfassungsmässigkeitsprüfung im Lichte des Willkürverbots nicht standhielt. Dies trifft - wie noch auszuführen sein wird - im Beschwerdefall erneut zu, sodass diese Frage an sich offen gelassen werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Staatsgerichtshofes bei der Beschwerdelegitimation von Zeugen im Strafrechtshilfeverfahren danach zu unterscheiden ist, ob diese in eigener Sache oder nur über einen Dritten aussagen (StGH 2009/200, Erw. 3.4.1).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass dem auszufolgenden Zeugenprotokoll die abstrakte Eignung als Beweismittel für das ausländische Strafverfahren fehle bzw. dass diese Eignung im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abgeschätzt werden könne und dass das Rechtshilfeersuchen überhaupt missbräuchlich sei.
2.2.1. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu widersprechen, wonach die abstrakte Beweiseignung nicht auf einen einzigen Zahlungsfluss abgestellt werden könne. Soweit ein Bezug zu diesem Zahlungsfluss besteht, ist es auch irrelevant, ob sich dieser aus den gegenständlich auszufolgenden Unterlagen oder aus den bereits übersandten Kontounterlagen der X Bank ergibt. Vielmehr genügt es, dass sich die vom Staatsgerichtshof für die abstrakte Eignung geforderte gewisse Konnexität aus der gesamten Aktenlage ergibt (StGH 2010/9, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
2.2.2. Voraussetzung für die Ausfolgung ist allerdings, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zulässig bzw. nicht rechtsmissbräuchlich ist. Nun kann die Unzulässigkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtshilfeersuchens nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Ausfolgungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies im Beschlagnahmeverfahren möglich war (StGH 2009/33, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hier geht es jedoch um eine Zeugenvernehmung, welche anders als eine Urkundenbeschlagnahmung ohne anfechtbaren Beschluss erfolgt. Demnach konnte die Unzulässigkeit der Rechtshilfe auch erst im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden. Es ist deshalb auf diese Rüge einzugehen (siehe hierzu auch die schon erwähnte StGH-Entscheidung 2009/168, wo es ebenfalls um die Ausfolgung eines Zeugeneinvernahmeprotokolls ging und der Staatsgerichtshof ebenfalls ohne Weiteres auf die Unzulässigkeitsrüge einging).
Aus den gleichen Gründen hätten aber auch die Rechtshilfeinstanzen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich, eingehen müssen. Im Sinne der Erwägungen in der StGH-Entscheidung 2009/168 hätte das Verfahren bis zur Abklärung der auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch hinweisenden Indizien ausgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschah, verstösst die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 62) aus den schon in der StGH-Entscheidung 2009/168 angeführten Gründen ebenfalls gegen das Willkürverbot. Im Einzelnen hat der Staatsgerichtshof dort Folgendes ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer sei einerseits zuzustimmen, "dass die ‚Umstellung' eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat ist. Der Rechtshilfesachverhalt ergibt sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese kann sich zwar ändern. Und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen. Hier hat der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheint dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufgedrängt hätte. Im Übrigen ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es dem entsprechenden Beschwerdevorbringen eine hinreichende Verifizierungsbasis abspricht. Denn die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung ist offensichtlich und bedarf an sich keiner weiteren Verifizierung, ausser dass eben eine entsprechende Rückfrage bei der ersuchenden Behörde angezeigt ist, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion kam.
(...) Als noch schwerwiegender erweist sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren. (...)
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung ist hierbei auch unwesentlich, dass die Verwertung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel durch den üblichen Spezialitätsvorbehalt beschränkt ist. Denn wenn sich die ersuchende Behörde bzw. deren an den Zeugeneinvernahmen teilnehmende Beamte tatsächlich nicht an die dem Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, entsprechende Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten haben sollten, dann kann auch nicht darauf vertraut werden, dass die ersuchende Behörde den Spezialitätsvorbehalt einhalten wird. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies ist zwar im Vernehmungsprotokoll ON 43 nicht explizit festgehalten, doch ist dies (...) die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken ist hier auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall entgegen dem nunmehr vom Staatsgerichtshof für die Zukunft gemachten Vorgaben im Beschwerdefall Notizen machen konnten, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichterte.
Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von F, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, wird die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
(...) Wenn das Obergericht argumentiert, dass die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei, so ist dem zu widersprechen, zumal die von ihm zitierte Literaturstelle genau das Gegenteil besagt (Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, 164, Rz. 247)." (StGH 2009/168, Erw. 3.1, 3.2, 4.2).
Aufgrund derselben Erwägungen wie in der StGH-Entscheidung 2009/168 ist, wie erwähnt, zwingend auch hier die Herausgabe des Zeugenprotokolls zu verweigern, solange nicht die im Raum stehenden Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe ausgeräumt sind.
Inzwischen liegt zwar eine im Gefolge der StGH-Entscheidung 2009/168 vom Rechtshilferichter eingeholte Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 20. Juli 2010 samt Beilagen vor, welche das Landgericht dem Staatsgerichtshof am 25. August 2010 übermittelt hat. Hierbei handelt es sich aber um Nova, welche vom Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Hingegen wird das Obergericht diese Unterlagen im zweiten Verfahrensgang zu würdigen haben. Dabei wird das Obergericht auch darauf einzugehen haben, dass im Schriftsatz der O Trust reg. vom 14. August 2009 (ON 32) von der Ladung bzw. Einvernahme des Zeugen F vom 14. bzw. 27. Juli 2009 durch die Prager Kriminalpolizei die Rede ist, während sich die ersuchende Behörde auf eine Einvernahme dieses Zeugen vom 30. November 2009 bezieht. Das Obergericht wird weiter zu prüfen haben, ob sich aus dieser Stellungnahme der ersuchenden Behörde bzw. den Beilagen auch einigermassen plausibel ergibt, weshalb aus einem anfänglich hinsichtlich der betroffenen Straftaten nicht rechtshilfefähigen nunmehr ein rechtshilfefähiger Sachverhalt geworden ist.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 62) das Willkürverbot.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts, des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Gehörsanspruchs, weil die Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung ausländischer Beamter entgegen den Vorgaben in der StGH-Entscheidung 2009/168 weder als anfechtbarer Beschluss bzw. Verfügung zugestellt, noch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dem Staatsgerichtshof sei zu widersprechen, wenn er in der erwähnten StGH-Entscheidung festhalte, die festgestellte Gehörsverletzung sei für das Ausfolgungsverfahren nicht mehr relevant.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das grundrechtliche Beschwerderecht und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof in der erwähnten StGH-Entscheidung 2009/168 die Verfassungsmässigkeit von Art. 59 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 RHG nur im Lichte dieser beiden Grundrechte geprüft (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1 f.).
3.2. Generell ist diesen Grundrechtsrügen entgegenzuhalten, dass die in der erwähnten StGH-Entscheidung 2009/168 gemachten Erwägungen nicht rückwirkend gemeint waren und auch nicht so gemeint sein konnten. Teilweise hat der Staatsgerichtshof auch explizit formuliert, dass die von ihm postulierte verfassungskonforme Interpretation der beiden erwähnten RHG-Bestimmungen der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 nur für die Zukunft gelte (Erw. 2.3.2: "Sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden soll, wird in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein."). Bei dieser vom Staatsgerichtshof vorgegebenen verfassungskonformen Interpretation ergibt sich nämlich eine analoge Konstellation zu einer Normaufhebung, welche grundsätzlich ebenfalls nur pro futuro gilt (siehe Art. 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 2 StGHG und hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 805; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 329 ff.). Die Analogie zur Normaufhebung zeigt sich auch darin, dass der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2009/168 für den Fall, dass der von ihm in Bezug auf das rechtliche Gehör bei Art. 59 Abs. 1 RHG vorgenommenen Lückenfüllung ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers entgegenstehen sollte, eben dieses - wie eine konkrete Norm - als verfassungswidrig kassiert werde (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 mit Verweis auf StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
Jedenfalls ist es auch in der hier vorliegenden Konstellation insbesondere im Lichte des Rechtssicherheitsinteresses nicht angezeigt, die vom Staatsgerichtshof postulierte enge Interpretation der erwähnten RHG-Bestimmungen rückwirkend anzuwenden, zumal dies auch zu fragwürdigen Konsequenzen führen würde, wie auch der Beschwerdefall zeigt: Allein schon wegen der an sich nicht heilbaren Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung des Ressorts Justiz wären zahlreiche Rechtshilfeverfahren nachträglich zum Scheitern verurteilt, obwohl die Rechtshilfebehörden nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers folgten. Deshalb sind die vom Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2009/168 aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG nur für nach der Ausfertigung dieser StGH-Entscheidung (4. Mai 2010) erfolgte Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz zur Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen anwendbar. Eine Ausnahme bestand nur im StGH-Fall 2009/205, in dem eine am 12. November 2009 erfolgte Bewilligung des Ressorts Justiz direkt beim Staatsgerichtshof angefochten und das entsprechende Rechtshilfeverfahren vom Staatsgerichtshof durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestoppt worden war.
3.3. Da im Beschwerdefall die Bewilligung des Ressorts Justiz schon mit Schreiben vom 16. April 2009 (ON 12) erfolgte und diese Bewilligung im Übrigen gar nicht Anfechtungsobjekt des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht rückwirkend auf die StGH-Entscheidung 2009/168 berufen; seine insoweit erhobenen Grundrechtsrügen gehen entsprechend ins Leere.
4. Der Beschwerdeführer erhebt eine (weitere) Willkürrüge, weil sich das Landgericht im Beschwerdefall im zweiten Verfahrensgang nicht an die bindende Rechtsmeinung des Obergerichtes gehalten und das Obergericht dies dann auch geschützt habe.
4.1. Im Lichte des groben Willkürrasters ist es zumindest vertretbar, dass sich das Landgericht nicht an die im ersten Verfahrensgang vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung gebunden fühlte, wonach im vorliegenden Fall hinsichtlich der Zustimmung des Ressorts Justiz noch das alte Rechtshilfegesetz in der Fassung LGBl. 2000 Nr. 215 anzuwenden sei. Denn zum einen enthält die auch im Rechtshilfeverfahren analog anzuwendende Strafprozessordnung - so auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Obergericht - anders als in Österreich keine explizite Regelung der Bindungswirkung; zum anderen unterlag das Obergericht mit seiner Rechtsauffassung, dass in Bezug auf die Zustimmung des Ressorts Justiz das alte Recht anwendbar sei, einem offensichtlichen Versehen. Selbst im Falle einer grundsätzlichen Bindungswirkung könnte deshalb im Beschwerdefall ohne Willkür argumentiert werden, dass bei einem offensichtlichen Irrtum der Oberinstanz eine Ausnahme von der Bindungswirkung bestehe. Im Übrigen kann auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass das Obergericht die Übergangsbestimmung zur RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 übersehen hat, wonach unter anderem für die Zustimmung des Ressorts Justiz zur Teilnahme ausländischer Beamter an liechtensteinischen Rechtshilfehandlungen das neue Recht anzuwenden ist. Entsprechend hat auch der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2009/168 insoweit ohne Weiteres das neue Recht angewendet.
4.2. Demnach ist auch diese (zweite) Willkürrüge unberechtigt.
5. Aufgrund der Berechtigung der (ersten) Willkürrüge des Beschwerdeführers war der vorliegenden Individualbeschwerde aber nichtsdestoweniger spruchgemäss Folge zu geben.
6. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.