StGH 2010/066
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, Sv.2008.42-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes am 4. April 2006 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerinnen teilten dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 mit, dass ein Invaliditätsgrad von 43 % berechnet worden sei, der zu einer Viertelsrente berechtige. Der Beschwerdeführer war mit dieser Erledigung nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerinnen holten daraufhin noch ein weiteres Gutachten ein, das dem Beschwerdegegner 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Die Beschwerdegegnerinnen entschieden daraufhin am 23. Juni 2008, dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente auszurichten. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 das Rechtsmittel der Vorstellung, dem die Beschwerdegegnerinnen am 31. Oktober 2008 keine Folge gaben. Mit Urteil des Obergerichtes vom 19. August 2009 (ON 13) wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof wiederum gab der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil vom 9. April 2010 (ON 29) keine Folge.
2. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2007 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Invaliditätsgrad von 43 % berechnet worden sei, der zu einer Viertelsrente berechtige. Am 15. März 2007 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt, dass er mit dieser Erledigung nicht einverstanden sei. Die Anwendung der LSE-Daten [Daten der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung] sei nicht zulässig. Die Klinik Valens gehe von einer täglichen Arbeitsleistung von lediglich 4 Stunden aus. Einzig der Vertrauensarzt nehme eine Arbeitsleistung von 6 Stunden an. Zudem müsse ein leidensbedingter Abzug von 25 %, und nicht nur von 15 %, vorgenommen werden.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten beim MZR (Medizinischen Zentrum Römerhof, Zürich) das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2008 eingeholt. Demnach klageder Beschwerdeführer aktuell über tägliche Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Anstrengungsdyspnoe [Dyspnoe mit subjektiver Atemnot einhergehende Erschwerung der Atemtätigkeit] sowie über belastungs- und positionsabhängige lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Arme und Beine. Eine spezielle Therapie sei bislang nicht durchgeführt worden. Schmerzmittel nehme er keine. Während der Anamneseerhebung sei der Beschwerdeführer entspannt ohne sichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte Positionswechsel über eine Stunde auf dem Untersuchungsstuhl gesessen. Das Auskleiden sei speditiv ohne Schonbewegungen erfolgt. Bei den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen finde sich eine Spirometrie vom 14. Februar 2008, wonach beim Beschwerdeführer eine normale Lungenfunktion vorliege. Das Obergericht habe die Befunde und Diagnosen des MZR-Gutachtens zusammengefasst (ON 13, S. 8). Insbesondere hätten keine rheumatologisch-orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit.
2.2. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2008 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass, gestützt auf das MZR-Gutachten, ein Invaliditätsgrad von 0 % berechnet worden sei, weshalb der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin beantragt, die Angelegenheit ausschliesslich auf der Grundlage des Gutachtens der Klinik Valens zu beurteilen und das MZR-Gutachten unberücksichtigt zu lassen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente unter Bezugnahme auf das MZR-Gutachten abgelehnt.
2.3. Mittels Vorstellung vom 3. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Invalidenversicherung zu Unrecht zwei Vorbescheide erlassen und zu Unrecht das MZR-Gutachten eingeholt habe. Am 15. Oktober 2008 habe er einen Bericht von Dr. med. B vom 9. September 2008 übermittelt, in dem die Probleme des Beschwerdeführers festgehalten worden seien, und ausgeführt, dass die Beurteilung derselben interdisziplinär erfolgen müsse. Weshalb sich die Beschwerdegegnerinnen über die Beurteilung der Klinik Valens hinweggesetzt hätten, sei ihm unklar.
2.4. Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und zugleich ihre Verfügung vom 23. Juni 2008 bestätigt.
2.5. Der gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 31. Oktober 2008 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe das Obergericht mit Urteil vom 19. August 2009 (ON 13), keine Folge gegeben, wobei für das Obergericht folgende Erwägungen im Vordergrund gestanden seien:
Der Beschwerdeführer habe die Mangelhaftigkeit des Vorverfahrens darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerinnen ihm mit einem ersten Vorbescheid vom 5. Februar 2007 eine Viertelsrente zuerkannt, diese mit einem zweiten Vorbescheid vom 26. Mai 2008 zurückgenommen hätten. Er sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerinnen an einer Annahme hätten festhalten müssen, obwohl sie auf der Grundlage neuerer Gutachten erkannt hätten, dass eben diese Annahme nicht richtig gewesen sei. Mit dieser Ansicht verkenne der Beschwerdeführer den Untersuchungsgrundsatz. Danach hätten die Beschwerdegegnerinnen die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen, unabhängig von Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Fall seien sie nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich verpflichtet gewesen, die Ergebnisse des neueren Gutachtens des MZR mit früheren Gutachten, insbesondere jenem der Klinik Valens, zu vergleichen und begründet zu entscheiden, welchem Gutachten gefolgt werde. Nach dem Legalitätsprinzip hätten die Beschwerdegegnerinnen im Anhörungsverfahren zu einem späteren Vorbescheid zu einem Ergebnis gelangen können, das die versicherte Person schlechter stelle als nach einem früheren Vorbescheid.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Zeitraum vor April 2008 stillschweigend übergangen worden sei, verkenne er, dass für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden habe. Vom 16. Juni 2006 bis 6. Juli 2006 habe er sich in der Rehabilitationsklinik Walenstadtberg aufgehalten. Im entsprechenden Austrittsbericht sei festgehalten worden, er habe in einem für drei Monate (bis 6. Oktober 2006) geltenden eingeschränkt arbeitsfähigen Zustand entlassen werden können. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe Dr. med. D noch mit 11. Oktober 2005 angegeben, wobei sich dieser Befund mit dem Fragebogen decke, den die Arbeitgeberin ausgefüllt habe. Das Wartejahr nach Art. 53 Abs. 4 IVG sei deshalb am 11. Oktober 2006 abgelaufen. Danach sei der Beschwerdeführer aber an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen. Auch nach dem Bericht der Klinik Valens vom 28. April 2006 seien die zusätzlichen Pausen während des normalen Arbeitstags notwendig. Dass er nach dem 11. Oktober 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sein solle, werde nur vom Hausarzt, Dr. med. D, attestiert. Auch während des Vorstellungsverfahrens hätten somit keine Diskrepanzen mit Bezug auf den Zeitraum ab Antragstellung im Jahr 2006 bis zum MZR-Gutachten bestanden.
Der Beschwerdeführer habe das MZR-Gutachten als unrichtig und mangelhaft. gerügt. Wohl habe die Klinik Valens den Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig erachtet, gleichzeitig aber festgehalten, dass die bei der aktuellen Abklärung demonstrierte Leistungsfähigkeit einer leichten Arbeit entspreche. Weder die Klinik Valens noch die Rehabilitationsklinik Walenstadtberg hätten dem Beschwerdeführer jedoch einen bleibenden oder lang dauernden Gesundheitsschaden attestiert. Auch das Schreiben von Dr. med. B vom 9. September 2008 spreche nicht gegen die Richtigkeit des MZR-Gutachtens. Vergleiche man die Schreiben von Dr. med. B vom 9. September 2008 und vom 14. März 2006, so lasse sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands feststellen. Richtigerweise folgere Dr. med. B, dass aus rein pulmonaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Seine Folgerung, dass insgesamt der Gesundheits- bzw. der Krankheitszustand des Beschwerdeführers interdisziplinär beurteilt werden müsse, vermöge die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen (Beweiswürdigung) nicht zu begründen. Es falle auf, dass Dr. med. B seine Unklarheit bezüglich der Nichtverwendung des Gutachtens der Klinik Valens nicht begründe. Wesentlich sei, dass sich kein Hinweis finde, wonach das MZR-Gutachten unrichtig sei. Das Obergericht habe gemäss den Grundsätzen der Beweiswürdigung bei medizinischen Befunden den Befunden der Rehabilitationsklinik Walenstadtberg sowie des MZR beigepflichtet.
2.6. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes habe sich die Revision des Beschwerdeführers vom 13. November 2009 (ON 19) gerichtet. Er habe beantragt, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente ausgerichtet werde. Mit Revisionsbeantwortung vom 16. Dezember 2009 (ON 21) hätten die Beschwerdegegnerinnen beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
2.7. Als Revisionsgründe habe der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen (Beweiswürdigung) geltend gemacht. Zur Begründung habe er im Wesentlichen vorgebracht:
2.7.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen, mit der über seine Einwendungen gegen den Bescheid vom 28. Mai 2008, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm keine Invalidenrente mehr zustehe, negativ entschieden worden sei, entspreche nicht der Rechtsprechung. Danach handle es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 89 LVG. Die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen entspreche somit der Entscheidung erster Instanz. Ausgangspunkt für das mit der Vorstellung eingeleitete Rechtsmittelverfahren sei demnach die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen, hier die Verfügung vom 23. Juni 2008. Diese lasse indes alle Vorgaben vermissen, die Art. 82 LVG verlange.
Nach der Rechtsprechung würden im Vorstellungsverfahren auch die weiteren Verfahrensbestimmungen des LVG, insbesondere Art. 99 LVG, gelten. Ohne Beweiswiederholung und ohne Eröffnung an die Parteien dürfe die Rechtsmittelinstanz nicht vom Sachverhalt abweichen, der erstinstanzlich festgestellt worden sei; nötigenfalls sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Stattdessen hätten die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend ergänzt und erweitert. Die erstinstanzliche Verfügung habe weder einen erkennbaren Tatbestand noch einen festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung erkennen lassen. In bescheidenem Ausmass sei dies im Vorstellungsverfahren nachgeholt worden. Die Verletzung von Art. 99 LVG ergebe sich schon aus einem Vergleich der erstinstanzlichen Verfügung und der nachfolgenden, im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung: Erst diese erfülle ansatzweise die Vorgaben nach Art. 82 LVG. Mit ihrer Entscheidung hätten die Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.7.2. Dieses für den Beschwerdeführer nachteilige Vorgehen habe sich nahtlos im Berufungsverfahren fortgesetzt. Obwohl die Mangelhaftigkeit des Vorstellungsverfahrens ausdrücklich gerügt und Beweisanträge gestellt worden seien, stütze das Obergericht seine Erwägungen, soweit ersichtlich und nachvollziehbar, zumindest teilweise auf jenen Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerinnen in Verletzung von Art. 99 LVG festgestellt hätten; sein Zustandekommen sei vom Obergericht nicht hinterfragt worden.
Auch das Obergericht habe "grobe Verfahrensmängel" gesetzt. Es habe selber umfangreiche Feststellungen getroffen und auf Inhalte der Berufungsmitteilung zurückgegriffen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Damit habe es § 467 ZPO verletzt.
Das bisherige Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft, als die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer bereits mit entsprechendem Beschluss eine Viertelsrente zuerkannt und ihm dies mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 mitgeteilt hätten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beschluss zurücknehmen und abändern müssen, unter Angabe der Gründe, die zur neuen Entscheidung geführt hätten. Dies hätten sie nicht getan.
2.7.3. Abgesehen von den gerügten Verfahrensmängeln, erweise sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unvollständig und unrichtig festgestellt. Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch das Obergericht würden dem MZR-Gutachten folgen, "trotz einer Unzahl von anders lautenden Beweisergebnissen". Es sei nicht haltbar, dem MZR-Gutachten vorbehaltlos zu folgen und die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweisanträge abzuweisen. Das MZR habe die pulmonalen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt. Dr. med. C habe als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen die Befunde der Klinik Valens bestätigt, indem er die medizinischen Abklärungen für vollständig erachtet habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Berechnung der Invalidenrente als im Widerspruch zur interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung der Klinik Valens beanstandet habe, habe Dr. med. C eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung vorgeschlagen.
Mehrfach habe der Beschwerdeführer verlangt, diese Widersprüche abzuklären. Soweit das Obergericht versucht habe, diese Abklärungslücken durch eigene Interpretation der medizinischen Ergebnisse zu füllen, fehle ihm hierzu jegliche medizinische Sachkunde. Zudem entferne sich das Obergericht vom Akteninhalt, wenn es annehme, ab 11. Oktober 2006 habe nur Dr. med. D eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Bereits im April 2006 habe die Klinik Valens Gleiches bestätigt. Eben jene pulmonalen Beschwerden, die sich hauptsächlich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden, seien nicht spezialärztlich abgeklärt worden, obwohl selbst Dr. med. C dies verlangt habe. Deshalb sei der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt unvollständig festgestellt worden. Mit der Abweisung entsprechender Beweisanträge sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.
2.8. Die Beschwerdegegnerinnen hätten im Wesentlichen eingewendet:
Nicht die Verfügung, sondern erst ihre Entscheidung habe die Anforderungen nach Art. 82 LVG zu erfüllen. Die Verfügungen, die dem Begehren einer versicherten Person nicht entsprechen würden, seien ausreichend und allgemein verständlich zu begründen, damit sie gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden könnten. Dies sei hier geschehen. Denn die Vorstellung des Beschwerdeführers habe im Wesentlichen die gleichen Anfechtungsgründe enthalten wie die Berufung. Selbst wenn die Verfügung nicht ausreichend begründet gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer keinen Nachteil erlitten. Bereits in der Vorstellung habe er idente Rügen vorgebracht.
In seiner Vorstellung habe der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge gestellt: Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik Valens, mündliche Erörterung des MZR-Gutachten und die mündliche Erörterung des Gutachtens der Klinik Valens. Die Einholung der ergänzenden Stellungnahme habe ebenso unterbleiben können wie die mündliche Erörterung des Gutachtens des MZR und der interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung der Klinik Valens. In ihrer Entscheidung hätten die Beschwerdegegnerinnen dargelegt, warum dem MZR-Gutachten gefolgt werde.
In seiner Kritik am MZR-Gutachten stelle der Beschwerdeführer die von ihm zitierten angeblich gegenteiligen ärztlichen Berichte verkürzt dar. Die pulmonalen Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr wohl berücksichtigt worden. So habe das MZR eine Spirometrie durchgeführt. Auch Dr. med. B und die Rehabilitationsklinik Walenstadtberg hätten keine objektiven Befunde mit Hinweisen auf relevante pulmonale Probleme erhoben. Als Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, führe Dr. med. B in seinem Schreiben vom 9. September 2008 aus, dass er aus rein pulmonaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festlegen könne.
Nicht zu beanstanden sei, dass das MZR keine EFL [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] durchgeführt habe. Bereits der Therapeut Ergonomie der Klinik Valens, E, habe die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests als eher schlecht beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf eine Selbstlimitierung hingedeutet. Weiters habe das Schreiben von Dr. med. B vom 9. September 2008 nicht gegen die Richtigkeit des MZR-Gutachtens gesprochen. Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, dass auch die Klinik Valens eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Dabei habe er, verkannt, dass diese Abklärung nur für den Zeitpunkt vor Ablauf des Wartejahres (am 11. Oktober 2006) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Schliesslich müsse auch nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht jedem Beweisantrag stattgegeben werden. Es stehe den Tatsacheninstanzen nach wie vor ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
2.9. Dazu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
2.9.1. In einem auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 155) habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Vorstellung einem Rechtsmittel entspreche. Im dortigen Verfahren habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, die Beschwerdegegnerinnen hätten in jedem Fall auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden; hierfür sei ein ordentliches Verfahren nach Art. 54 ff. LVG durchzuführen gewesen. Dieser Ansicht sei der Oberste Gerichtshof nicht beigetreten. Nach Art. 78 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG könne gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerinnen Vorstellung bei der Anstalt erhoben werden. Die Beschwerdegegnerinnen hätten auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AHVG richte sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung im Übrigen nach den Bestimmungen des LVG.
Nach insofern klarem Wortlaut entspreche die Vorstellung im Sinn der zitierten Normen einem Rechtsmittel, das durchArt. 89 ff. LVG geregelt werde. Demnach könne sich der durch eine Verfügung Betroffene mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die verfügende Behörde wenden, und die Abänderung oder Rücknahme der von ihr erlassenen Verfügung beantragen, weil sie fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden seien. Art. 89 Abs.1 LVG lasse das Rechtsmittel der Vorstellung demnach nicht beliebig zu, sondern nur aus den in dieser Bestimmung geregelten Gründen. Bereits daraus ergebe sich zwanglos, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einer Begründung bedürfe, um erkennen zu lassen, inwiefern die damit angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein solle oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollten. Ergänzend würden nach Art. 89 Abs. 10 LVG die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss auch für das Rechtsmittel der Vorstellung gelten. Nach der einschlägigen Lehre (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998], 308 f., mit Hinweisen) müsse die Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten; andere Arten der Beschwerdeerklärung seien nicht zulässig. Eine Beschwerde, die den formellen Erfordernissen nicht entspreche, werde zurückgewiesen.
2.9.2. Gleiches gelte für das Rechtsmittel der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Sinn habe der Oberste Gerichtshof erkannt, dass eine Eingabe, die keinerlei materielle Begründung enthalte, den formellen Erfordernissen des Rechtsmittels der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht entspreche (OGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008, 285). Mit den wiedergegebenen Erwägungen habe sich der Oberste Gerichtshof zur rechtlichen Qualifikation der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geäussert. Daraus folge indes nichtohne Weiteres, welchen rechtlichen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochten werde, zu entsprechen habe.
Hierfür gelte in erster Linie Art. 77quater IVG. Danach seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerinnen schriftlich auszufertigen und müssten eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen würden, seien ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. Art. 77bis und Art. 77ter IVG würden das Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung regeln.
Vergleiche man nur schon den Wortlaut von Art. 77quater IVG mit dem Wortlaut von Art. 82 LVG, so bezeichne der hier wie dort verwendete Ausdruck der schriftlichen Ausfertigung nicht den gleichen Begriff. Denn, abweichend von Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG, sehe Art. 77quater IVG eine differenzierte Begründungspflicht vor: je nachdem, ob dem Begehren der antragstellenden Person entsprochen oder aber nicht oder nur teilweise entsprochen werde. Sodann verlange Art. 77quater IVG ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung.
Unter systematischem Gesichtspunkt falle denn auch auf, dass Art. 78 Abs. 2 IVG mit Bezug auf das Rechtsmittel der Vorstellung über die Verweisung des Art. 84 Abs. 2 AHVG eine Verweisung auf das LVG fehle. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AHVG würden die Anforderungen nach Art. 82 LVG erst für die Entscheidung im Vorstellungsverfahren gelten. Wortlaut und Systematik würden demnach übereinstimmend erkennen lassen, dass Art. 77quater IVG selbständig regle, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen habe. Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen müssten für eine grosse Zahl ähnlicher Fälle rasch erlassen werden können; sie sollten so begründet sein, dass die versicherte Person sie verstehe und sie, gegebenenfalls, sachgerecht anfechten könne. Wohl würden hierfür formelle Anforderungen gelten: Das Rechtsmittel der Vorstellung müsse binnen vier Wochen erhoben werden (Art. 78 Abs. 1 IVG); es bedürfe eines Antrags und einer Begründung, die erkennen lasse, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein solle oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen (OGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008, 285 [287, Erw. 10.1] oder vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 155 [157, Erw. 13.2]). Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren sei demnach darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren (Art. 77bis bis Art. 77quater IVG) zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art. 78 IVG) einer vertiefteren Abklärung zuzuführen. An dieser Eigenart des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ziele die allgemeine Kritik, wonach die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 23. Juni 2008 nicht den Anforderungen von Art. 82 LVG entspreche, vorbei.
In Verfahrensfragen und in Fragen des Sozialversicherungsrechts - bei Art. 77quater IVG gehe es um beides - komme der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. So gesehen stehe bei der Auslegung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen deren Wortlaut im Vordergrund. Nach dem Wortlaut Art. 77quater IVG würde diese Bestimmung selbständig, ohne erkennbare Verweisung auf Art. 82 LVG regeln, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen habe.
2.9.3. Die vom Beschwerdeführer als mangelhaft beanstandete Verfügung vom 23. Juni 2008 habe die medizinischen Unterlagen, auf die sich die Ablehnung des Rentenantrags gestützt habe, dargelegt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit den Befunden des MZR-Gutachtens begründet worden. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen; im Sinn von Art. 77ter Abs. 1 IVG habe er Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern, und habe von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Über seine Rechtsvertreter, die das Verfahren seit 19. Februar 2007 begleitet hätten, sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Verfügung vom 23. Juni 2008 den Anforderungen nach Art. 82 LVG nicht entspreche, erweise sich demnach als nicht berechtigt.
Aus der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel handle, habe der Beschwerdeführer gefolgert, das Vorstellungsverfahren müsse den Bestimmungen des LVG entsprechen, und habe gerügt, dass die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 31. Oktober 2008 diesen Bestimmungen, insbesondere Art. 99 LVG, nicht entspreche; das Obergericht wiederum habe umfangreiche Feststellungen getroffen und damit § 467 ZPO verletzt.
Nach Art. 78 Abs. 2 IVG fänden auf das Rechtsmittel der Vorstellung die Art. 84 bis Art. 97bis AHVG sinngemäss Anwendung.
Das Vorstellungsverfahren finde sich in Art. 89 LVG geregelt. Art. 99 LVG, den der Beschwerdeführer vorab für verletzt erachtet habe, gehöre zu den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und sei deshalb, über die Verweisung nach Art. 98 Abs. 10 LVG, nur sinngemäss ergänzend anwendbar.
Nach Art. 99 Abs. 1 LVG sei das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und zu berücksichtigen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen ihrer im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung neue Tatsachen zugrunde gelegt hätten,wäre dies aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes zulässig gewesen. Auch die Beweisaufnahme erfolge von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderenFällen erfolge sie auf Antrag der Parteien (Fasching, 473, Rz. 901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen würden, bestimme das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Wohl würden den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zustehen, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet würden (Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. Aufl., Vaduz 2004], 321 f., Art. 31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesenMitwirkungsrechten hätten die Parteien auch am Beweisverfahren teil (OGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, [156, Erw. 12.2 und 12.3]). Zwar habe der Beschwerdeführer "die Konsequenzen des bislang vom OGH tolerierten Vorgehen[s] der Invalidenversicherung, der praktisch freie Hand zur Festlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, dies zudem erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, belassen wird, in welchem dem Versicherten aber eine Teilnahme am Verfahren im Sinne des Art. 99 LVG verunmöglicht wird" gerügt. Inwiefern jedoch ihm, dem regelmässig Gelegenheit geboten worden sei, sich zu allen eingeholten ärztlichen Befunden und weiteren Akten zu äussern, und inwiefern der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung, entgegen Art. 99 Abs. 4 LVG, ein bisher nicht erörterter Tatbestand als massgebend zugrunde gelegt worden sein solle, habe er nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 99 LVG habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei im Vorstellungsverfahren umfassend ergänzt worden. Inhaltlich jedoch stütze sich die Verfügung vom 31. Oktober 2008 auf das MZR-Gutachten. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht dargelegt, inwiefern der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung inhaltlichein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein solle als der zuvor erlassenen Verfügung. Gleiches gelte sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorgeworfen habe, es habe umfangreiche selbständige Feststellungen getroffen und damit § 467 ZPO verletzt. Diese Vorwürfe seien zu allgemein gehalten, um Wesentliches abzuleiten. Auf diese grundsätzliche Kritik am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sei nicht näher einzugehen. Damit sei auch die Rüge, dass die Bestimmungen des Art. 99 LVG und § 467 ZPO verletzt seien, nicht berechtigt.
Sobald die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen sei, würden die Beschwerdegegnerinnen nach Art. 77 IVV über die Anträge der versicherten Person beschliessen und den Vorbescheid nach Art. 77ter bzw. die Verfügung nach Art. 77quater IVG erlassen. Mit dem Vorbescheid nach Art. 77ter IVG werde der antragstellenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Aufgrund des gewährten rechtlichen Gehörs könne die Verfügung vom Beschluss, der dem Vorbescheid zugrunde gelegen sei, abweichen: auch in dem Sinn, dass zunächst noch keine Verfügung erlassen werde, sondern weitere Abklärungen vorgenommen würden. Zu weiteren Abklärungen sei der antragstellenden Person erneut - wiederum durch Vorbescheid nach Art. 77ter IVG - das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hätten ihm die Beschwerdegegnerinnen mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zugesprochen. Dieser Beschluss sei im weiteren Verfahren missachtet worden. Im zweiten Vorbescheid vom 26. Mai 2008 hätten sich die Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich auf ihren ersten Vorbescheid vom 5. Februar 2007 bezogen. Nach der Anhörung hierzu seien weitere im Einzelnen aufgelistete Berichte beigezogen worden. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2007 habe der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den ersten Vorbescheid vom 5. Februar 2007 zusammengefasst und abschliessend empfohlen, eine weitergehende Abklärung im Sinne einer psychiatrischen Begutachtung durch das MZR durchzuführen. Damit sei klar, dass und warum die Beschwerdegegnerinnen von ihrem Beschluss vom 1. Februar 2007 abgewichen seien. Auch die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2.9.4. Der Beschwerdeführer habe das MZR-Gutachten beanstandet. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 31. Oktober 2008 habe sich auf die entscheidungswesentlichen Feststellungen des MZR-Gutachtens gestützt; das Obergericht habe diesen Feststellungen beigepflichtet. Der Beschwerdeführer habe aber die dort durchgeführten Untersuchungen als nicht ausreichend erachtet.
Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung äussere sich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG) im Revisionsverfahren darin, dass sich der Oberste Gerichtshof vergewissere, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen würden. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen bestehe, setze der Oberste Gerichtshof sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Obergerichtes.
Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147) bedürfe es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt werde. Nach der erwähnten Rechtsprechung bestünden indes keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine differenzierte Würdigung medizinischer Befunde, je nach Ersteller. Danach dürften medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Dem im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten MZR-Gutachten komme volle Beweiskraft zu, wenn anerkannte Fachärzte zu schlüssigen Ergebnissen gelangen würden: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden (Locher, S. 453, Rz. 50; BGE 125 V 351 Erw. 3b, bb, 5.353). An diese schweizerische Rechtsprechung würde bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung anknüpfen (OGH, Urteil vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1), ebenso und zutreffend das Obergericht im angefochtenen Urteil. Zu beurteilen sei demnach zunächst gewesen, ob dem MZR-Gutachten abweichende medizinische Befunde gegenübergestanden seien und, wenn ja, ob nach einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit allenfalls abweichenden Befunden begründet worden sei, warum eine Bevorzugung stattgefunden habe. Den Befunden des MZR-Gutachtens habe der Beschwerdeführer die interdisziplinäre Abklärung der Klinik Valens vom 28. April 2006 sowie die Berichte der Rehabilitationsklinik Walenstadtberg vom 4. September 2006 und verschiedene ärztliche Stellungnahmen entgegen gehalten. Mit all diesen ärztlichen Berichten habe sich das Obergericht auseinander gesetzt.
Zur der Klinik Valens sei zutreffend erwogen worden, dass es sich dort um aktuelle, momentane Befunde gehandelt habe und eine definitive Beurteilung ausdrücklich vorbehalten geblieben sei. Ein bleibender Gesundheitsschaden sei dem Beschwerdeführer nicht attestiert worden. Zum Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Walenstadtberg sei wiederum zutreffend erwogen worden, dass der Beschwerdeführer in einem eingeschränkt arbeitsfähigen Zustand entlassen worden sei. Ein bleibender Gesundheitsschaden sei dem Beschwerdeführer wiederum nicht attestiert worden. Die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerinnen vom 9. Januar 2007 sei durch die spätere Stellungnahme vom 22. Mai 2007 insofern modifiziert worden, als Dr. med. C weitere Abklärungen für sinnvoll erachtet und eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen habe. Zum Schreiben von Dr. med. B vom 9. September 2008 sei zutreffend erwogen worden, dass es sich nicht gegen die Richtigkeit des MZR-Gutachtens ausspreche und dass Dr. med. B aus rein pulmonaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festlegen habe können. Das Obergericht habe demnach nicht versucht ohne medizinische Sachkunde angebliche "Abklärungslücken" durch eigene Interpretationen der medizinischen Ergebnisse zu füllen. Vielmehr habe es vorliegende Beweise zutreffend gewürdigt.
Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer zum Beweis seiner pulmonalen Leistungsminderung eine ergänzende Stellungnahme oder EFL der Klinik Valens, ein Obergutachten sowie die Stellungnahme von Dr. med. B vom 9. September 2008 angeboten. Den Beschluss, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen, habe er als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bedürfe es einer überzeugenden Begründung, inwiefern angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen würden. Zugleich habe der Staatsgerichtshof indes ausdrücklich bestätigt, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei". Ein Gericht brauche deshalb auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe (OGH, Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 223 [225, Erw. 11.3.5]). Darum habe es sich hier gehandelt.
Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, im MZR von keinem Facharzt für Innere Medizin begutachtet worden zu sein, habe er die Vorbemerkungen zur dortigen versicherungsmedizinischen Beurteilung übergangen. Danach seien die Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden. Zu den pulmonalen Beschwerden sei dem MZR-Gutachten eine Spirometrie vom 14. Februar 2008 zugrunde gelegen, die eine normale Lungenfunktion ergeben habe. Im Zusammenhang mit dem neu beantragten EFL der Klinik Valens hätten die Beschwerdegegnerinnen zutreffend auf die Befunde der Ergonomieabteilung der Klinik Valens vom 15. April 2006 verwiesen, wonach die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht zuverlässig habe beurteilt werden können. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine Selbstlimitierung weisen. Die Konsistenz bei den Tests sei eher schlecht. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich gewesen, dem Beweisantrag auf eine weitere EFL nicht stattzugeben.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer gerügt, das MZR-Gutachten beruhe insofern auf falschen Annahmen, als er in seiner ursprünglichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Der Beschwerdeführer habe indes als Mitarbeiter einer Reinigungsfirma gearbeitet, wobei die inhalierten Dämpfe massgeblich zu seinen pulmonalen Beschwerden beigetragen hätten. Nach den Feststellungen in der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 31. Oktober 2008 sei auf den beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers verwiesen worden, wo nur von einem langjährigen Nikotinabusus die Rede gewesen sei. Wie dem auch sei: Ob Hilfsarbeiter in einer Teigwarenfabrik oder Reinigungskraft bei der K AG - der Unterschied, soweit ein solcher überhaupt auszumachen sei, habe sich schon deshalb nicht als wesentlich erwiesen, weil nach dem MZR-Gutachten beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch unter diesem Revisionsgrund sei die Revision nicht berechtigt.
3. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 29) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots geltend macht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge erkennen, dass er durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei, die Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Wesentlicher Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör sei, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Das rechtliche Gehör gewährleiste einem Privaten das Recht, sich in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Ob das rechtliche Gehör in einem Verfahren verletzt worden sei, beurteile sich nach Abschluss desselben unter Berücksichtigung der Verfahrensgesamtheit (StGH 1991/12, LES 1994, 96).
Diese Grundrechtsverletzung bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 23. Juni 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer keine IV-Rente zuerkannt worden sei, wurde wie folgt begründet. Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (vgl. beispielsweise Urteil OGH vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11) werde klar gestellt, dass die Verfügung der Invalidenversicherung eine Entscheidung erster Instanz sei, eine Vorstellung hingegen ein ordentliches Rechtsmittel. Dem Versicherten sei es nur möglich, sein Rechtsmittel der Vorstellung am Inhalt der Verfügung zu orientieren, der Versicherte könne seine Einwände und Bestreitungen nur soweit vortragen, als sich die Ansicht der Invalidenversicherung aus der Verfügung ableiten lasse.
Die Verfügung vom 23. Juni 2008 lasse alle Art. 82 LVG zu entnehmenden Vorgaben vermissen: So werde nicht dargelegt, aufgrund welcher Massgaben dem MZR-Gutachten gefolgt werde. Weder würden die Beschwerdegegnerinnen die Grundlagen ihrer Beweiswürdigung aufzeigen, noch gingen diese auf das Verlangen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid ein, dem Gutachten der Klinik Valens zu folgen.
Es zeige sich damit bereits an dieser Stelle, dass im vorliegenden Verfahren eine höchst mangelhafte Verfügung der Beschwerdegegnerinnen Ausgangspunkt gewesen sei. Daran ändere auch der dem Beschwerdeführer vorab übermittelte Vorbescheid nichts, dessen Inhalt mit Ausnahme eines Absatzes wörtlich dem Inhalt der nachfolgenden Verfügung entspreche.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorstellung daher nur auf diejenigen Punkte eingehen können, welche aus der genannten Verfügung nachvollziehbar zu entnehmen seien. Dies seien einerseits die Mangelhaftigkeit der Verfügung und andererseits der Umstand, dass die Invalidenversicherung ohne jede Begründung dem MZR-Gutachten gefolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Vorstellung daher auf die gutachterlichen Ausführungen der Klinik Valens berufen und habe hierzu auch eine Reihe von Beweisanträgen gestellt. Ebenso habe er die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nach Art. 54 ff. LVG verlangt.
Nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Vorstellung als ordentliches Rechtsmittel nach Art. 89 LVG einzustufen. Dies bedinge, dass auf das Vorstellungsverfahren auch die weiteren Verfahrensbestimmungen des LVG zur Anwendung gelangen würden. Zu verweisen sei insbesondere auf Art. 99 LVG, der unter der Rubrik "Neue Tatsachen und Beweismittel" vorgebe, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsmittelinstanz vom unterinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen dürfe. So sei jedenfalls vorgegeben, dass die Rechtsmittelinstanz ohne Beweiswiederholung und ohne Eröffnung an die Parteien nicht von jenem Sachverhalt abweichen dürfe, der in erster Instanz festgestellt worden sei, notwendigenfalls sei auch eine Parteiverhandlung durchzuführen. Im Vorstellungsverfahren sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Beschwerdegegnerinnen ohne schriftliches oder mündliches Verfahren umfassend ergänzt und erweitert worden. Nachdem die erstinstanzliche Verfügung praktisch weder einen erkennbaren Tatbestand noch einen festgestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch eine Würdigung des vorliegenden Beweismaterials erkennen lasse, hätten die Beschwerdegegnerinnen diese Erfordernisse im Vorstellungsverfahren, wenn auch in sehr bescheidenem Ausmass, nachgeholt. Dort würden rudimentäre Feststellungen getroffen, abschliessend würde die in der Verfügung zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es wäre uneingeschränkt dem MZR-Gutachten zu folgen, verteidigt.
Fest stehe damit aber vorerst, dass die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren in Verstoss gegen Art. 99 LVG den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend erweitert hätten, ohne eine Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung durchzuführen. Deshalb hätten die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Rechtsmittelentscheidung zur Vorstellung des Beschwerdeführers auch nicht aufgezeigt, welcher entscheidungswesentliche Sachverhalt der erstinstanzlichen Verfügung der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt worden sei, vielmehr seien beliebig neue Feststellungen getroffen worden. Weiters habe im Vorstellungsverfahren keinerlei Schriftenwechsel stattgefunden.
Der Beschwerdeführer habe dieses Vorgehen bereits in seiner Revision dargelegt. Der Oberste Gerichtshof habe dies mit nicht korrekten Annahmen entkräftet. Unrichtig sei vorerst, wenn der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelange, dass in Art. 77quarter IVG jede Verweisung auf das LVG fehle und daher einzig diese Bestimmung regle, welche verfahrensrechtlichen Regeln auf die von der Invalidenversicherung erlassene Verfügung anzuwenden seien. Insoweit bringe der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, dass das LVG wohl auf das Vorstellungsverfahren vor der IV zur Anwendung gelange, nicht aber auf das vorherige Verfahren zur Verfügung der Invalidenversicherung. Dem sei nicht zu folgen und würde zu nicht haltbaren Konsequenzen führen. Den Beschwerdegegnerinnen werde in diesem Sinne zum Erlass ihrer Verfügung praktisch jegliche Freiheit belassen. Der Versicherte sei demgegenüber nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des Vorstellungsverfahrens verpflichtet, alle Massgaben des LVG zu beachten, insbesondere auch formeller Art.
Damit aber der Versicherte ein solches Rechtsmittel zielführend erstellen könne, müsse ihm in der zu bekämpfenden Verfügung aufgezeigt werden, von welchen Massgaben die Beschwerdegegnerinnen ausgegangen seien. Eine solche Verfügung habe, dies entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes, die Vorgaben des Art. 82 LVG zu beachten. Es sei denn auch unbillig, der Invalidenversicherung bei Erlass der Verfügung völlige Freiheit zu belassen.
Es sei durchaus richtig, wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil darlege, dem Versicherten seien sämtliche medizinische Unterlagen bekannt gewesen; trotzdem sei aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung aus der Verfügung der Invalidenversicherung nicht nachzuvollziehen, von welchen Erwägungen sie sich habe leiten lassen. Der Versicherte müsse sohin ein Rechtsmittel nach Art. 89 LVG gegen eine Verfügung erheben, welche weder einen Tatbestand noch eine Beweiswürdigung im Sinne des Art. 82 LVG enthalte. Würde man der Ansicht des Obersten Gerichtshofes zur Verfügung nach Art. 77quater IVG folgen, wären die Beschwerdegegnerinnen aber verpflichtet, im Vorstellungsverfahren das rechtliche Gehör des Versicherten entsprechend zu beachten. Die Beschwerdegegnerinnen wären im Zuge der zweiten Verfügung also gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Grundlagen und wesentlichen Gründe für ihre Vorstellungsentscheidung vorab zumindest schriftlich zu eröffnen, um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren.
Nur vergleichsweise werde auf die Verfahren vor den hiesigen Gerichten in Sachen nach dem UVersG, BPVG und KVG verwiesen, in welchen jeweils nach Erlass einer Verfügung der Sozialversicherung ein ordentliches Zivilverfahren abgeführt werde. Im Verfahren vor den Versicherern werde dem Versicherten im Rahmen eines Schriftenwechsels zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jeweils die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen und seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Dabei stehe es dem Versicherten auch frei, weitere Beweise anzubieten und Beweisanträge zu stellen, erst dann werde abschliessend vom Versicherer entschieden. Zumindest ein solches Vorgehen sei von den Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren zu verlangen. Aus den aufgezeigten Gründen liege bereits in der Entscheidung der Invalidenversicherung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
Dieses Vorgehen finde im Berufungsverfahren in gleicher Weise nahtlos seine Fortsetzung: Das Obergericht stütze seine Erwägungen und Ansichten soweit ersichtlich und nachvollziehbar, trotz der Rügen des Beschwerdeführers zumindest teilweise auf jenen Sachverhalt, der von den Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren in Verletzung von Art. 99 LVG festgestellt worden sei, ohne dass dessen Zustandekommen und Inhalt näher hinterfragt worden oder in das Berufungsurteil übernommen worden wäre.
Hinzu komme sodann aber noch, dass selbst das Obergericht im Berufungsverfahren grobe Verfahrensmängel gesetzt habe. Denn wie sich aus dem Berufungsurteil entnehmen lasse, stütze das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf den von den Beschwerdegegnerinnen festgestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt, sondern treffe umfangreich selbständig Feststellungen. Dabei greife das Obergericht auch auf Inhalte in der Berufungsmitteilung der Beschwerdegegnerinnen zurück, zu welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der strengen zivilprozessualen Regelungen ebenfalls keine Möglichkeit der Äusserung eingeräumt worden sei.
Auf das Berufungsverfahren im Sozialrechtsverfahren fänden jedenfalls die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Durch das aufgezeigte Vorgehen des Obergerichtes liege ein Verstoss gegen § 467 ZPO vor. Diese Norm verpflichte das Berufungsgericht grundsätzlich dazu, seiner Berufungsentscheidung den unterinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen.
Bei richtigem Vorgehen nach Massgabe der ZPO hätte das Obergericht aber die von den Beschwerdegegnerinnen in ihrer Entscheidung als wesentlich festgestellten Entscheidungsgründe übernehmen und seine Entscheidung auf diese gründen müssen, wenn es keine Beweiswiederholung durchführe. Dem Berufungsurteil sei aber nicht zu entnehmen, welchen entscheidungswesentlichen Tatbestand die Beschwerdegegnerinnen angenommen hätten; das Obergericht halte den Inhalt und die Feststellungen der Vorstellungsentscheidung nicht einmal im Urteil fest.
Wenn der Oberste Gerichtshof zu diesen bereits in der Revision erhobenen Rügen festhalte, es wäre nicht zu erkennen, in welcher Weise die Invalidenversicherung und das Obergericht ihren Entscheidungen einen geänderten Tatbestand zugrunde gelegt hätten, übergehe er den Inhalt der jeweiligen Entscheidungen.
Es sei richtig, dass den Entscheidungen jeweils dieselben medizinischen Unterlagen zugrunde gelegt worden seien. Darauf komme es aber nicht an, denn den Entscheidungen müssten auch die Entscheidungsgründe zu entnehmen sein, ebenfalls die Würdigung der vorliegenden, sich widersprechenden Beweisergebnisse. Auch wenn dem Versicherten die Möglichkeit gegeben worden sei, zu den medizinischen Unterlagen Stellung zu beziehen, habe er nicht wissen können, von welchen Beweggründen sich die Invalidenversicherung oder auch das Obergericht in ihren Erwägungen leiten lassen würden.
Der Beschwerdeführer führt an dieser Stelle das Gutachten der Klinik Valens an, das ihm am 28. April 2006 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit unter optimal angepassten Bedingungen bescheinigt habe. Weiters verweist er auf das Gutachten der Rehaklinik Walenstadtberg vom 4. September 2006, das ihm eine für die folgenden 3 Monate um 50 % eingeschränkte Belastbarkeit attestiert habe. Der Beschwerdeführer zitiert aus dem Befund von Dr. med. B vom 10. September 2006, wonach er an einer chronischen Bronchitis leide. Dr. med. C wird mit seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 zitiert, wonach keine Widersprüchlichkeiten in den medizinischen Unterlagen aufscheinen würden und eine weitere Abklärung daher nicht notwendig sei. Weiters wird Dr. med. C mit seiner Aussage vom 22. Mai 2007 dahingehend zitiert, dass weitere Abklärungen sinnvoll erscheinen würden. Und schliesslich erfolgt noch die Zitation von Dr. med. B vom 9. September 2008, wonach er aus rein plumonaler Sicht nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit festlegen könne. Die Beurteilung müsse interdisziplinär erfolgen und das diesbezügliche Gutachten der Klinik Valens fasse die Ergebnisse ausgezeichnet zusammen.
Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass Dr. C am 9. Januar 2007 bestätigt habe, dass die medizinischen Abklärungen vollumfänglich seien; auch Dr. B habe die Richtigkeit der interdisziplinären Abklärungsergebnisse der Klinik Valens bestätigt. Erst nachdem er die ihm zugesprochene Viertelsrente als zu gering bekämpft habe, habe Dr. C eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung vorgeschlagen. Dabei habe Dr. med. C darauf hingewiesen, dass ein solches Gutachten auch den Bereich Innere Medizin zu umfassen habe. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten ordentlichen Verfahrens beantragt, diese Widersprüche einer Abklärung zuzuführen und habe dazu mehrere Beweisanträge gestellt, auf welche nicht eingegangen worden sei. Zu keinem Zeitpunkt seien die sich widersprechenden medizinischen Akten einer fundierten Abklärung zugeführt worden. Es sei daher notwendig, dass die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden Widersprüche durch Einbindung von Medizinern abgeklärt würden, nicht aber aufgrund von Annahmen und Einschätzungen der Gerichte. In dieser Weise gelinge es dem Obersten Gerichtshof auch nicht, für die Abweisung der noch in der Revision gestellten Beweisanträge eine sachlich überzeugende Begründung aufzuzeigen.
Bezeichnend sei dafür etwa, wenn der Oberste Gerichtshof den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines EFL mit der Begründung abweise, ein bereits im Jahr 2006 durchgeführtes EFL habe erbracht, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers unzuverlässig gewesen wäre, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei. Nachdem die Gutachterstelle des MZR Römerhof keine solchen Abklärungen getätigt habe, wäre es verpflichtend erforderlich gewesen, eine solche nachzuholen. Indem auch der Oberste Gerichtshof die Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Aufklärung der sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden Widersprüche nicht beachtet habe und dafür auch keine sachlich überzeugende Begründung aufzeigen könne, werde der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.2. Zur Rüge, dass das Willkürverbot verletzt worden sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Das Willkürverbot sei ursprünglich aus dem in Art. 31 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz abgeleitet und der Status eines ungeschriebenen Grundrechts zuerkannt worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig.
4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Zu dieser Beschwerde brachten die Beschwerdegegnerinnen am 15. Juni 2010 eine Gegenäusserung ein und beantragten, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben.
5.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass der Beschwerdeführer kritisiere, die Beschwerdegegnerinnen hätten ein MZR-Gutachten eingeholt, obwohl er sich am 15. März 2007 mit den festgestellten medizinischen Grundlagen für einverstanden erklärt habe. Hierbei verkenne er Folgendes: Es sei bereits in der Berufungsmitteilung ausgeführt worden, dass dem Vorbescheid vom 5. Februar 2007 die Überlegungen von Dr. med. C vom 9. Januar 2007 zu Grunde gelegt worden seien, wonach keine Widersprüchlichkeit in den medizinischen Unterlagen vorliege. Fraglich erscheine nur noch die Frage der Arbeitsfähigkeit. Da sich der Beschwerdeführer gegen die von Dr. med. C ausgesprochene Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag ausgesprochen habe, hätten die Beschwerdeführerinnen das MZR-Gutachten eingeholt. Wie bereits in der Berufungsmitteilung festgehalten worden sei, hätte der erste Vorbescheid vom 5. Februar 2007 gar nicht erlassen werden dürfen, weil sowohl die Klinik Valens als auch die Klinik Walenstadtberg lediglich die momentane Situation des Beschwerdeführers beurteilt hätten.
Der Beschwerdeführer habe bemängelt, dass die angefochtene Verfügung der IV nicht die Voraussetzungen des Art. 82 LVG erfülle. Darauf laute die Antwort der Beschwerdegegnerinnen: Art. 77quater IVG bestimme, dass die Verfügungen der IV schriftlich auszufertigen seien und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht entsprechen würden, seien ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. Vernünftigerweise dürften hier keine zu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte von Verfügungen gestellt werden, welche die IV als Massenverwaltung erlasse. Eine Entscheidungsbegründung müsse angemessen sein, um dem Beschwerdeführer eine sinnvolle Beschwerdemöglichkeit zu ermöglichen. Unabhängig von der Frage, ob das LVG für Verfügungen der IV angewendet werden könne, bleibe also bezüglich der Begründung und auch Beweiswürdigung kein Platz für weitergehende Bestimmungen.
In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen ausgeführt, was als Invalidität i. S. d. IVG gelte und wann ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe etc.. Die in der Verfügung gemachten Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, seien unzweifelhaft ausreichend. Die Begründung dafür, dass nämlich das einzig vorliegende Gutachten des MZR Römerhof zum Ergebnis gekommen sei, er könne seine bisherige Tätigkeit weiterhin vollschichtig ausüben, sei für den Beschwerdeführer ohne Probleme erkennbar. Wie bereits in der Berufungsmitteilung ausgeführt worden sei, entspreche die Vorstellung im Wesentlichen der Berufung. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass an eine Vorstellung keine strengen formellen Voraussetzungen geknüpft würden und die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren die Abklärungspflicht treffen würde.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass sich der von den Beschwerdegegnerinnen in der Entscheidung festgestellte Sachverhalt aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergebe, welcher dem Rechtsvertreter bereits im Februar 2007 übermittelt worden sei. Die Akteninhalte nach diesem Zeitpunkt seien dem Rechtsvertreter direkt zugestellt worden. Inwiefern der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt (der in der Vergangenheit liege) beeinflussen möchte, sei unklar. Richtig sei, dass der Sachverhalt in der Entscheidung ausführlicher dargestellt werde als in der Verfügung. Dennoch liege kein Verstoss gegen Art. 99 LVG vor, da, wie ausgeführt, Verfügungen einer Masseverwaltung kurz gehalten würden. Andererseits gehöre Art. 99 LVG zu den "Vorschriften über das Überprüfungsverfahren", wobei der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt habe, dass diese Bestimmung nur sinngemäss ergänzend anwendbar sei. Auch habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2010, StGH 2009/182, Erw. 2.6, ausgeführt, dass die Präzisierung der Begründung und die Ergänzung des Sachverhaltes zulässig sei. Daraus folge, dass auch die IV in ihrer Entscheidung den Sachverhalt ergänzen dürfe. So habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass es zulässig gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerinnen ihrer Entscheidung neue Tatsachen zugrunde gelegt hätten. Denn im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der IV zum Erlass ihrer Verfügung praktisch jegliche Freiheit belassen werde, könne nicht gefolgt werden. So bestimme Art. 77quater IVG,welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen habe. Auch die Schlussfolgerung, dass die Vorstellung dem LVG entsprechen müsse und daher eine Verzerrung zum Nachteil des Versicherten vorliegen würde, gehe ins Leere. So entspreche es der Praxis der Beschwerdegegnerinnen, dass über eine Vorstellung eines (anwaltlich nicht vertretenen) Versicherten materiell entschieden werde, wenn erkennbar sei, dass dieser mit der Verfügung nicht einverstanden sei.
Im Vorstellungsverfahren sei kein Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer erforderlich gewesen, da keine neuen Unterlagen eingeholt worden seien. So würden die ergänzten Sachverhaltsfeststellungen auf Beweisaufnahmen beruhen, zu denen dem Beschwerdeführer zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe das Obergericht im Berufungsverfahren keine groben Verfahrensmängel gesetzt. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass aus solch allgemeinen Vorwürfen nicht ansatzweise erhelle, inwiefern dem angefochtenen Urteil inhaltlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein solle als der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung. Die in der Berufung gestellten Beweisanträge habe das Obergericht zur Sachverhaltsabklärung als nicht erforderlich erachtet (vgl. StGH 2007/93 und StGH 2007/125, je Erw. 3.2.3 und Erw. 3.2.4). So habe das Obergericht u. a. ausführlich dargestellt, weshalb dem Gutachten des MZR zu folgen sei. Der Oberste Gerichtshof habe diese Ausführungen im angefochtenen Urteil wiederholt. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätten, sei unberechtigt.
5.2. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei, verwiesen die Beschwerdegegnerinnen auf das bisherige Vorbringen.
6. Mit Beschluss vom 6. September 2010 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, Sv.2008.42-29, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer fühlt sich in diesem Recht verletzt, da ihm sowohl durch die Beschwerdegegnerinnen als auch durch die Gerichte jegliche Mitwirkung am Verfahren verwehrt werde und die Rechtsmittelinstanzen den für ihre Entscheidung als wesentlich erachteten Sachverhalt beliebig feststellten. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer alle medizinischen Unterlagen kenne, zumal dies kein Grund dafür sei, im Überprüfungsverfahren einen von der bekämpften Verfügung abweichenden Sachverhalt festzustellen. Auch der Oberste Gerichtshof habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Aufklärung der sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden Widersprüche nicht beachtet und könne dafür auch keine sachlich überzeugende Begründung aufzeigen.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können (siehe StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweis auf StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2009/197, Erw. 3; siehe auch Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Gehörsrüge zum wiederholten Mal, dass der Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerinnen andere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde lagen als in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juni 2008. Grundsätzlich wird durch ein solches Vorgehen einer Behörde der Gehörsanspruch noch nicht verletzt. Eine derartige Verletzung findet erst statt, wenn die Partei keine Gelegenheit hatte, zu den Beweisergebnissen, die den neuen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, Stellung zu nehmen oder wenn Beweisanträge ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen werden.
2.3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass, selbst wenn das Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen mangelhaft gewesen wäre, der Beschwerdeführer doch vor den Gerichtsinstanzen ausreichend Gelegenheit hatte, sein Vorbringen darzutun und Beweisanträge zu stellen. Darüber hinaus aber teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass es den Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren nicht verwehrt gewesen wäre, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen. Das Vorstellungsverfahren im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dient nämlich genau dem Zweck, eine einmal getroffene Entscheidung in jede Richtung hin zu überprüfen. Das Gesetz (vgl. insbesondere Art. 99 LVG) sieht keine Bindung an den der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt vor. Dies wäre auch mit dem das sozialversicherungsrechtliche Verfahren dominierenden Untersuchungsgrundsatz (im vorliegenden Fall Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 96 AHVG) nicht vereinbar. Die Vorstellungsbehörde könnte daher auch allfällige Mängel der angefochtenen Verfügung aufgreifen und diese Entscheidung abändern. Der Staatsgerichtshof folgt diesbezüglich den detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes (siehe dazu Ziffer 2.9.3 des Sachverhaltes).
2.4. Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Grund, allfällige Mängel in der Verfügung vom 23. Juni 2008, die von der Vorstellungsbehörde, dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof überprüft wurde, aufzugreifen. Wenn dem Beschwerdeführer aus der Verfügung vom 23. Juni 2008 allenfalls nicht klar sein mochte, weshalb die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war, so konnte dies jedenfalls nicht mehr auf die Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerinnen, das Urteil des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes zutreffen.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerinnen als Vorstellungsbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend erweitert habe, ohne eine Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung durchgeführt zu haben, ist ihm zu antworten, dass er die Gelegenheit hatte, zu allen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Worin eine Verletzung im grundrechtlichen Gehörsanspruch liegen soll, wenn eine Behörde vorliegendes Beweismaterial, das der Partei bekannt ist und zu dem die Partei die Möglichkeit zur Äusserung gehabt hat, ergänzend und präzisierend würdigt, wird auch nicht ansatzweise ausgeführt. Dazu kommt, dass, wie auch der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil festhält, nicht erkennbar ist, dass die Vorstellungsbehörde überhaupt von einem anderen Sachverhalt als in der Verfügung ausgegangen wäre.
2.6. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht seiner Entscheidung einen gegenüber der Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerin geänderten Tatbestand zugrunde gelegt hätte. Dazu ist ihm zu antworten, dass er sich in seiner Beschwerde nur sehr rudimentär mit dem Einwand des Obersten Gerichtshofes auseinandersetzt, der genau dies nicht zu erkennen vermochte. Für den Staatsgerichtshof bleiben die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nebulös bzw. unsubstantiiert. Es ist daher darauf nicht näher einzugehen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; StGH 2005/64, Erw. 2).
2.7. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der von ihm gestellten Beweisanträge unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs rügt, ist festzuhalten, dass zwar in der Abweisung von entscheidungswesentlichen Beweisanboten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter gewissen Bedingungen tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegen kann (StGH 2009/139, Erw. 5; StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Unter Hinweis auf die Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/93 und 2007/125 ist es aber im Sinne einer speditiven Verfahrensabwicklung sachgerecht, wenn im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgegriffen wird, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Wenn aber ernsthafte Bedenken gegen einen von den Beschwerdegegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibt es dem Betroffenen selbstverständlich unbenommen, diese Bedenken schon in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls die Beschwerdegegnerinnen berechtigte Einwände einfach ignorieren, kann dies sehr wohl auch schon im Vorstellungsverfahren und anschliessend im Berufungsverfahren vor dem Obergericht geltend gemacht werden (StGH 2007/93 und 2007/125, jeweils Erw. 3.2.2). Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2.8. In diesen beiden erwähnten Entscheidungen hat der Staatsgerichtshof des Weiteren auch ausgeführt, dass sowohl im Verwaltungsverfahren als auch gemäss der expliziten Regelung in § 275 Abs. 1 ZPO das Gericht bzw. die Behörde auf Beweisanbote nicht einzutreten hat, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint. An diesem Befund ändert auch der Untersuchungsgrundsatz nichts. Dieser verpflichtet das Gericht nur, sachdienliche Beweise unabhängig vom Vorbringen und Beweisanträgen der Verfahrensparteien zu erheben, nicht aber unerhebliche Beweisanbote zuzulassen. Die Abweisung von Beweisanträgen verletzt demnach den grundrechtlichen Gehörsanspruch nur, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, war der zuständigen Behörde indessen nach älterer Rechtsprechung aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum eingeräumt (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]. Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar war, lag eine Grundrechtsverletzung vor. Diese Rechtsprechung wurde in StGH 2007/147 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] weiter entwickelt. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots demnach nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich seither bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
2.9. Im Lichte dieser Ausführungen ist nun zu prüfen, ob überzeugende sachliche Gründe für die Abweisung der Beweisanträge sprachen. Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausführlich begründet, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers keine Folge zu geben war. Zentral ist dabei der Aspekt, dass der Oberste Gerichtshof wie auch das Obergericht in der Vorinstanz detailliert begründet haben, weshalb die vom Beschwerdeführer angezogenen Gutachten der Klinik Valens vom 28. April 2006 bzw. die Stellungnahmen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerinnen Dr. vom 9. Januar 2007 und von Dr. B vom 9. September 2008 gegenüber dem polydisziplinären Gutachten des MZR in den Hintergrund treten mussten. Dies gilt auch für die beantragte Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Klinik Valens. Der Beschwerdeführer kann auch in seiner Beschwerde keine neuen Aspekte anführen, unter welchen die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes zu hinterfragen wäre, sondern er wiederholt lediglich seine Ausführungen in den Verfahren vor den gerichtlichen Instanzen. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, das Verfahren der gerichtlichen Instanzen zu wiederholen, sondern das Urteil der letzten gerichtlichen Instanz auf allfällige Grundrechtsverletzungen zu überprüfen. Wenn sich aber zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden hat und die Beweisanträge aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen wurden, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Willkür in der Gesetzesanwendung liege nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn ein Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (StGH 2004/34 und StGH 2004/48). Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteiles annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits unter Ziffer 2. ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.