StGH 2010/037
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführerin: A Trust reg.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2010, 11RS.2009.14-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. Februar 2010, 11 RS.2009.14-50, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. In der beschwerdegegenständlichen Rechtshilfesache zu 11 RS.2009.14 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 15. April 2009 (ON 10), die Beschwerdeführerin habe gemäss § 96 StPO binnen vierzehn Tagen sämtliche Unterlagen der B LLC und der C LLC herauszugeben (Punkt 1 des Spruchs); diese Unterlagen werde man beschlagnahmen (Punkt 2 des Spruchs).
2. Gegen diesen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes (ON 10) ergriff die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht, die im Antrag mündete, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die darin verfügte Beschlagnahme und Herausgabe für unzulässig erklären; in eventu die Strafrechtshilfesache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
3. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 36) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 36) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend machte.
5. Mit Beschluss vom 24. November 2009 (ON 42) traf das Landgericht sodann folgenden Ausfolgungsbeschluss:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. April 2009, 11 RS.2009.14-10, beim A Trust reg.., Schaan, beschlagnahmten Unterlagen der B LLC und der C LLC werden mit folgender Einschränkung an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzmarktkriminalität, übersandt.
Nicht an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzmarktkriminalität, werden Unterlagen der B LLC und der C LLC übersandt, welche sich auf folgende Personen/Firmen beziehen: [...]
2. Das Zeugenvernehmungsprotokoll von D vom 28. Mai 2009, 11 RS.2009.14-25, wird vollständig an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzmarktkriminalität, übersandt.
3. [...]."
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 42) ergriff u. a. die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht, die im Antrag mündete, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die verfügte Übersendung (Ziff. 1 1. Absatz, Ziff. 2 des Beschlusstenors) für unzulässig erklären; in eventu die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
7. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (ON 50) gab das Obergericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die vom Erstgericht verfügte Übersendung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Zeugen D vom 28. Mai 2009, ON 25, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen hat, darüber neuerlich zu entscheiden.
8. Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Obergerichtes (ON 50) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2010 Individualbeschwerde zu StGH 2010/37 wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2010 auf eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde.
10. Mit Urteil vom 29. März 2010 zu StGH 2009/192 gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19. November 2009 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009 (ON 36), mit welchem dieses den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 15. April 2009 (ON 10) bestätigte, Folge, hob den Beschluss des Obergerichtes (ON 36) auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück.
11. Mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2010 wurde das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren unterbrochen; dies unter anderem mit folgender Begründung:
"Im Beschwerdefall ist inzwischen die Grundlage für den gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2010 (ON 50) dahingefallen. Der Staatsgerichtshof gab nämlich mit Urteil vom 29. März 2010 zu StGH 2009/192 der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19. November 2009 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009 (ON 36), mit welchem dieses den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 15. April 2009 (ON 10) bestätigte, wegen der Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte Folge. Er hob den Beschluss des Obergerichtes (ON 36) auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Falls nun im zweiten Verfahrensgang von den ordentlichen Gerichten in der Strafrechtshilfesache 11 RS.2009.14 keine Rechtshilfe gewährt wird, d. h. der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 15. April 2009 (ON 10) letztlich ersatzlos aufgehoben wird, wird die im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2010/37 angefochtene Ausfolgungsentscheidung des Obergerichtes vom 9. Februar 2010 (ON 50) und damit letztlich auch die Individualbeschwerde zu StGH 2010/37 selbst hinfällig. Der Ausgang des Beschlagnahmeverfahrens im zweiten Verfahrensgang vor den ordentlichen Gerichten erweist sich somit als für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2010/37 entscheidungsrelevant. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung sind daher gegeben."
12. Im zweiten Verfahrensgang wurde im Gefolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/192 die Rechtshilfe mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (ON 125) erneut als zulässig qualifiziert, doch wurde hiergegen erneut erfolgreich Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben.
Mit Urteil vom 26. September 2011 zu StGH 2011/108 hob der Staatsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (ON 125) wiederum auf, weil er die Rechtshilfe definitiv als verfassungswidrig erachtete; konkret als Verstoss gegen die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, weil die ersuchende Behörde die Auflage des liechtensteinischen Rechtshilferichters, die Aussage der Zeugin E nicht vorzeitig zu verwenden, nicht eingehalten hatte.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2010, 11 RS.2009.14-50, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Gemäss der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/108 erweist sich die Rechtshilfe im Beschwerdefall als unzulässig, weil dadurch Art. 32 Abs. 1 LV verletzt würde. Daraus ergibt sich aber im Sinne des im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschlusses des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2010 ohne Weiteres, dass auch die Ausfolgung der im Beschwerdefall beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde verfassungswidrig wäre.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 50, mit welchem der Ausfolgungsbeschluss ON 42 bestätigt wurde, verletzt somit ebenfalls die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
3. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Der Beschwerdeführerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 24. Oktober 2011