StGH 2010/036
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzacker 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2010, 02EG.2008.90-59
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben am xx. Juni 1986 in ZE/Deutschland geheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde am xx. Juli 2008 aufgehoben.
Seit dem 5. September 2008 ist ein Scheidungsverfahren beim Landgericht anhängig, wobei der Beschwerdeführer dem Scheidungsbegehren der Beschwerdegegnerin zugestimmt hat und daher das weitere Verfahren vom Erstgericht gemäss Art. 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchgeführt wurde.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2008 beantragt hatte, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines einstweiligen monatlichen Unterhalts in Höhe von CHF 6'000.00 ab 1. September 2008 zu verpflichten, schlossen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2008 einen Vergleich ab, demzufolge sich der Beschwerdeführer verpflichtete, "mit Wirkung ab Dezember 2008 bis und mit November 2009, jedenfalls aber längstens für die Dauer des gegenständlichen Scheidungsverfahrens, jeweils bis zum 10. eines jeden Monats an die Beschwerdegegnerin einen einstweiligen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 6'000.00 monatlich zu bezahlen". Weiters erklärten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin in diesem Vergleich ausdrücklich, dass mit diesem Vergleich für die Zeit ab Dezember 2009 keine Regelung getroffen werde.
2. Mit Eingabe vom 22. September 2009 begehrte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes ab dem 1. Dezember 2009 in Höhe von monatlich CHF 16'500.00 zu verpflichten.
3. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 (ON 44) verpflichtete daraufhin das Erstgericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2009 im Voraus jeweils bis zum 10. eines jeden Monats einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 15'982.80 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen und wies das Mehrbegehren in Höhe von CHF 517.20 ab. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Das Scheidungsverfahren sei mittels rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2009 (ON 40) bis zum rechtskräftigen Abschluss des einzuleitenden Verfahrens zur Nichtigerklärung der per-Saldo-Erklärung im vermittleramtlichen Vergleich vom 28. Dezember 2007 unterbrochen worden. Vor Unterbrechung des Verfahrens habe das Erstgericht ein Provisorialverfahren durchgeführt und nach Einsichtnahme in die von den Parteien gelegten Urkunden und Einvernahme der Parteien - soweit verfahrensrelevant - folgenden Sachverhalt als bescheinigt angenommen:
3.2. Die am XX. Februar 1957 geborene Beschwerdegegnerin und der am XX. Januar 1955 geborene Beschwerdeführer sind beide deutsche Staatsangehörige, ausgebildete Zahnärzte und haben ihr Studium 1983 abgeschlossen. Sie haben zusammen eine eigene Zahnarztpraxis aufgebaut, welche am 16. Juni 1986 eröffnet wurde. Bis Mitte 1990 haben beide in der Zahnarztpraxis gearbeitet, ab diesem Zeitpunkt nur noch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer war zwar offiziell noch bis Mitte 1991 in der Zahnarztpraxis tätig. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahnarztpraxis im März 1993 verkauft, wobei sie dann bis Ende 1993 noch dort berufstätig war, was eine Bedingung im Kaufvertrag darstellte. Vom Zeitpunkt ihrer jeweiligen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt bis heute waren beide Parteien nicht mehr berufstätig, weder als Zahnarzt noch sonst wie, und leben seit diesem Zeitpunkt als Privatiers. Bis April 1998 waren sie in Deutschland gemeldet. Von 1998 bis 2003 hatte der Beschwerdeführer keinen steuerlichen Wohnsitz. Seit November 2003 haben die Parteien Wohnsitz in Liechtenstein. Im Februar 1995 haben sie ein Haus in Spanien bezogen, bis dahin haben sie in ZE in einer Wohnung gelebt. Ab 1998 waren sie vor allem in Spanien und auch auf einem Schiff, wobei letzteres dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit keinen steuerlichen Wohnsitz hatte. Die gemeinsame Zahnarztpraxis wurde zunächst als so genannte Gemeinschaftspraxis geführt, später als Praxisgemeinschaft.
Zum Zeitpunkt Juni 1989 hatte der Beschwerdeführer in Deutschland Steuerschulden in Höhe von ca. DEM 3'700'000.00. Mit Verzugszins und weiteren Nebenkosten ist dieser Betrag dann später bis auf mindestens DEM 6'428'000.00 angelaufen. Durch den Wegzug aus Deutschland wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass er diese Steuerschuld nicht bezahlen musste, damit war er letztlich auch erfolgreich. Er hat mit dem Wegzug nämlich erreicht, dass die Verjährung der Steuerschuld zu laufen begonnen hat.
Im Frühsommer 1989 haben der Beschwerdeführer und auch die Beschwerdegegnerin von entweder auf einem von ihnen alleine oder auf beide gemeinsam lautenden Bankkonten insgesamt DEM 7,5 Mio., die aus dem Einkommen der gemeinsamen Zahnarzt-Praxis stammten, in bar abgehoben und auf Konti verschiedener Banken in ZD gebracht. Im Juni 1989 sind die beiden mit einem Porsche Cabrio und unter anderem mit einem leeren Koffer nach Mailand gefahren. Dort hat der Beschwerdeführer den Koffer und das Auto so präpariert, dass es nach einem Diebstahl ausgesehen hat. Er hat den Koffer mit Handschellen am Gestänge des Cabrios festgemacht und ihn aufgebrochen und das Cabrioverdeck aufgeschlitzt. Sie sind dann gemeinsam in die Innenstadt gefahren, haben das Auto in einem Parkhaus abgestellt, haben sich in eine Pizzeria begeben. Später sind sie zum Auto zurückgegangen und haben dort nach der Polizei gerufen und dieser gesagt, dass im Koffer Geld gewesen sei und dass dieses gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben bei den Steuerbehörden in Deutschland und auch bei der Polizei in Mailand diesen Vorfall als Diebstahl der DEM 7,5 Mio. dargestellt und auch entsprechende Aussagen gemacht. Wie bereits erwähnt, stammte das Geld aus Einnahmen aus der Zahnarztpraxis. Darauf waren noch Steuern zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wollte diese Steuern nicht bezahlen und hat deshalb letztlich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, damit die Verjährung der Steuerschuld zu laufen begonnen hat. Die DEM 7,5 Mio. und die damit erwirtschafteten Zinsen und Erträgnisse sind ständig im Einflussbereich des Beschwerdeführers verblieben und zwar bis heute. Wie er mit diesem Geld genau weiter verfahren ist, konnte nicht festgestellt werden, ebenso nicht, ob er es in Stiftungen eingebracht hat.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben seit 1989 vor allem aus dem erwähnten Geld und den damit vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Erträgnissen ihren Lebensunterhalt bestritten. Zunächst ist ein Teil des Lebensunterhalts auch noch aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin und deren Einnahmen aus der Zahnarzt-Praxis und einem dort angeschlossenen Zahntechniklabor erfolgt, dies bis Ende 1993. In den späteren Jahren der aufrechten Ehe sind die Lebenshaltungskosten des Ehepaares vom Beschwerdeführer bezahlt worden und zwar aus dem auf ihn lautenden Vermögen und/oder aus dem Vermögen von Stiftungen oder sonstigen Rechtsträgern, die jedenfalls im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehen.
Die Idee zum "Vorfall von Mailand" und nachher als Privatiers zu leben kam vom Beschwerdeführer. Er drängte auch darauf, Deutschland zu verlassen. Er sagte zur Beschwerdegegnerin auch, dass genug Geld vorhanden sei, um davon gut zu leben. Es war während aufrechter Ehe von beiden grundsätzlich vorgesehen und geplant, dass sie beide nie mehr berufstätig werden.
Zum Zeitpunkt des Vorfalls in Mailand waren auf anderen Bankkonten, die auf die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer, oder auf beide gemeinsam lauteten, noch insgesamt Beträge in Höhe von ca. DEM 400'000.00 vorhanden.
Am 3. November 1991 richtete die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer ein Schreiben mit unter anderem folgendem Wortlaut:
"Wie Dir bekannt ist, wollte ich in unserer Praxis als Angestellte arbeiten, um keinerlei unternehmerische Risiken tragen zu müssen. Entsprechend wurde dann auch ein Angestelltenvertrag zwischen uns am 01.01.1987 geschlossen und auch dementsprechend verfahren. Bei der Ende 1989 durchgeführten Betriebsprüfung vom FA ZE wurde trotz erheblichen Protestes meinerseits mein Angestelltenverhältnis nicht anerkannt und von den Betriebsprüfern ein Gesellschaftsverhältnis mit meiner Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis 15 % : 85 % festgesetzt. Durch diesen Akt des FA wurde ein Gemeinschaftspraxisvertrag geschlossen, demzufolge ich eine Steuerschuld für 15 % der Einnahmen übernehmen musste. Aufgrund dieses Vertrages stehen mir selbstverständlich auch 15 % der Einnahmen zu. [...]."
Der Beschwerdeführer hat unter folgender Bemerkung dieses Schreiben ebenfalls unterzeichnet: "Mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden. Duplikat erhalten."
Es konnte nicht festgestellt bzw. nicht als bescheinigt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Aufteilung der Erträgnisse aus der gemeinsamen Zahnarztpraxis irgendwelche Vereinbarungen getroffen haben. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, dass die Erträgnissen zu 85 % dem Beschwerdeführer und zu 15 % der Beschwerdegegnerin zustehen.
Mit monatlichen Ausgaben von insgesamt EUR 21'030.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin während aufrechter Ehe einen aufwändigen Lebensstil gepflegt.
Im Ehevertrag vom 10. Dezember 1987, in welchem der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin Gütertrennung vereinbart haben, wurde unter anderem auch Folgendes wörtlich vereinbart: "Weitere Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf eventuelle Regelungen für den Fall der Scheidung unserer Ehe und in Bezug Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsansprüche wollen wir nicht treffen."
Die Beschwerdegegnerin lebt in einer in ihrem Eigentum stehenden 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit 70 m2 in Y. Die Wohnung ist mit dem von der Wohnbauförderung gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von CHF 77'000.00 belastet. Für die Gebäudeversicherungen und Nebenkosten zahlt sie monatlich CHF 470.00 à Konto an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. an die Hausverwaltung. Sie erzielt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und hat auch keine Rente oder dergleichen. Sie ist an keinem Unternehmen beteiligt und hat auch keine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie ist Eigentümerin eines Autos der Marke VW Golf, welches sie vor etwa einem Jahr für EUR 20'000.00 gekauft hat sowie eines Motorrads, das in Spanien steht. Weiters ist sie Eigentümerin eines Flugzeugs Piper ... mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-xxxx mit einem Wert von ca. EUR 100'000.00. Neben dem zinslosen Darlehen aus Wohnbauförderung hat sie keine Schulden. Sie hat folgende Guthaben bei Banken: Bei der X Bank in ZA ca. EUR 386'000.00, bei der Y Bank in ZB EUR 200'000.00, bei der Z Bank in ZC EUR 150'000.00, ein Templeton Fonds per 31. Dezember 2008 im Wert von ca. EUR 37'000.00 und EUR 60'000.00 und bei der W Bank CHF 42'000.00. Im Januar 2009 hat sie eine Yacht für EUR 125'000.00 verkauft.
Der Beschwerdeführer wohnt in X in einem in seinem Eigentum stehenden Reiheneinfamilienhaus, welches mit CHF 950'000.00 hypothekarisch belastet ist. Der Belastung liegt ein Darlehen bei einer Bank zugrunde, Schuldner ist der Beschwerdeführer. Er erzielt kein Erwerbsauskommen aus beruflicher Tätigkeit und auch keine Rente. Er ist in Deutschland Eigentümer von zwei Häusern, die er erst vor etwa drei Wochen geerbt hat. Es handelt sich dabei um ein Einfamilienhaus und ein Zweifamilienhaus, worin eine Wohnung vermietet ist. Das Einfamilienhaus und die andere Wohnung stehen leer. Er hat folgende Bankguthaben: Bei der X Bank ca. CHF 15'000.00, bei der V Bank ca. CHF 13'000.00, bei der U Bank ca. CHF 54'000.00 und bei der T Bank ca. EUR 4'000.00. Er hat keine Wertpapiere und auch keine Lebensversicherung. Er ist Eigentümer eines Renaults I im Wert von ca. EUR 15'000.00. eines Renaults J im Wert von ca. CHF 5'000.00, eines Motorrads der Marke Q im Wert von ca. EUR 3'500.00, eines Motorrads der Marke P im Wert von ca. EUR 8'000.00, eines Schlauchbootes von ca. EUR 1'000.00, eines Renaults I im Wert von ca. EUR 1'500.00, eines Motorrollers mit einem Wert von ca. EUR 2'000.00 und eines Smart F, Wert ca. EUR 9'000.00. Er ist Eigentümer von Goldmünzen im Wert von ca. EUR 2'000.00.
Der Beschwerdeführer ist Erstbegünstigter der K Stiftung, die wirtschaftlich ihm zuzuordnen ist. Er könnte sich das gesamte Vermögen der Stiftung auszahlen lassen.
3.3. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin ein einstweiliger Unterhalt zuzusprechen sei. Solange die Ehe nicht aufgelöst sei, hätten beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Gemeinsam Beschlossenes und/oder die bisherige Praxis der Ehegatten hinsichtlich der Aufbringung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage würde so lange binden, als sich die Lebensumstände nicht wesentlich geändert hätten. Im gegenständlichen Fall hätten die Ehegatten schon vor Jahren gemeinsam beschlossen, nicht mehr berufstätig zu sein und ein Leben als Privatiers zu führen. Dieses Beschlossene und die entsprechende bisherige Praxis seit 1991 würden binden, weil sich die Lebensumstände nicht wesentlich geändert hätten. Es sei offensichtlich immer noch ausreichend Vermögen vorhanden, aus denen der Lebensunterhalt für beide Ehegatten bestritten werden könne. Der Beschwerdegegnerin dürfe zumindest im einstweiligen Verfahren aufgrund der langen Ehedauer und der langen gemeinsamen Praxis, keiner Berufstätigkeit nachzugehen, nicht einfach jetzt eine Berufstätigkeit auferlegt werden.
Hinsichtlich der Höhe führte das Erstgericht aus, dass dem Anspruch beider Ehegatten darauf, dass während der Dauer des Scheidungsverfahrens der gleiche Lebensstandard beibehalten werden soll, nur der Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens gerecht werde. Hier liege insoweit ein Sonderfall vor, dass beide Parteien schon seit Jahren absprachegemäss keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würden. Im gegenständlichen Fall sei daher der einstweilige Unterhalt nicht anhand des Einkommens der Parteien festzulegen, sondern anhand der bisherigen Vereinbarung. Dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf die Hälfte der bisherigen monatlichen Lebenshaltungskosten habe und der einstweilige Unterhalt in dieser Höhe festzusetzen sei. Nachdem sich die monatlichen Lebenshaltungskosten auf EUR 21'030.00 belaufen hätten, würde der Beschwerdegegnerin die Hälfte davon zustehen, was umgerechnet einem Betrag von CHF 15'982.80 entspreche. In dieser Höhe sei ein einstweiliger Unterhalt zuzusprechen und das Mehrbegehren sei abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss (ON 44) Rekurs erhoben, welchem das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2010 (ON 59) keine Folge gegeben hat. Seine Entscheidung begründete das Obergericht - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
4.1. Nach Art. 60 Abs. 2 EheG könne das Gericht während der Dauer des Ehescheidungsprozesses über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten und den Kindern den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten oder jenes der Kinder erfordere. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft seien hierbei sinngemäss anwendbar. Diese Regelung beruhe auf inhaltlich ähnlicher schweizerischer Rezeptionsgrundlage, nämlich Art. 137 Abs. 2 ZGB.
Sowohl Art. 60 Abs. 2 EheG als auch Art. 137 Abs. 2 ZGB verweise auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft; nach beiden Verweisungsnormen sollen die Bestimmungen "sinngemäss" anwendbar sein. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass für die vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsprozesses kein numerus clausus gelte, sondern im Rahmen der Rechtsordnung alle nötigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden könnten (Verweis auf Urs Gloor in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [2. Aufl. 2002] Rz. 5 zu Art. 137 ZGB; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 ZGB N 13; LES 2006, 449).
Mit vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 60 Abs. 2 EheG und Art. 137 Abs. 2 ZGB solle während der unter Umständen längeren Dauer eines Ehescheidungsprozesses eine vorläufige Friedensordnung geschaffen werden - nicht jedoch darüber hinaus (Verweis auf Gloor, Rz. 1 zu Art. 137 ZGB; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 N 1).
Beim Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sei das Massnahmegericht auf sein Ermessen und damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verwiesen (Verweis auf FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 ZGB, N 13). Um Rechtsmissbräuchen vorzubeugen - etwa Verzögerung des Ehescheidungsprozesses, um möglichst lange von günstigen vorsorglichen Massnahmen zu profitieren - dürfe im Massnahmeverfahren "eine gewisse Prognose hinsichtlich des Endurteils" berücksichtigt werden (Verweis auf Sutter/Freiburghaus, Rz. 46 zu Art. 137 ZGB; LES 2006, 449).
Werde der Unterhalt im Eheschutzverfahren oder - wie verfahrensgegenständlich - als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegt, so finde sich die Rechtsgrundlage in Art. 46 ff. EheG, weil die Ehegatten noch immer verheiratet seien (Verweis auf Hausheer/Reusser/Geiser, N 59 zu Art. 163 ZGB; Deschenaux/Steinaer/Baddeley, Rz. 631). Dem gegenüber habe der nacheheliche Unterhalt seine Regelung in Art. 68 ff. EheG gefunden. Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung seien in beiden Fällen aber die gleichen. Massgebend seien immer die Bedürfnisse der Familie und die Zumutbarkeit, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen bzw. für den Unterhalt des anderen aufzukommen. Entscheidende Unterschiede würden sich aber dann dadurch ergeben, dass mit der Auflösung der Ehe die Schicksalsgemeinschaft grundsätzlich ende. Abgesehen davon, dass der nacheheliche Unterhalt immer einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, weil von der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes geschiedenen Partners auszugehen sei, sei der Änderung der Lebensbedingungen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Scheidung verändere die Lebensumstände und jeder Partner sei verpflichtet, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die neuen Verhältnisse einzulassen. Von daher seien bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts Veränderungen zumutbar, welche beim Fortbestand der Ehe dies nicht unbedingt seien.
Soweit es also um die Festsetzung des Unterhalts im Massnahmeverfahren gehe, sei die Rechtsgrundlage, wie aufgezeigt, eine eherechtliche.
4.2. Weiters machte das Obergericht folgende verfahrensrechtliche Vorbemerkung:
Mit der Bestimmung des Art. 60 Abs. 2 EheG habe der Reformgesetzgeber des Gesetzes über die Abänderung des Ehegesetzes, LGBI. 1999 Nr. 28 ganz bewusst an die vorbestandene Regel des Art. 65 Abs. 1 EheG (alt) angeknüpft und diese vollinhaltlich übernommen. Damit sollte klargestellt werden, dass ein einstweiliger Unterhalt im Rechtssicherungsverfahren gemäss Art. 270 f. EO geltend zu machen und hierüber mittels einstweiliger Verfügung zu entscheiden ist (Verweis auf LES 2002, 227).
Die nunmehr mittels Rekurs bekämpfte einstweilige Massnahme sei in einem Provisorialverfahren nach Art. 270 f. EO erlassen worden. Diese Zuweisung in das Provisorialverfahren bringt es aber mit sich, dass die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht nur in engen Grenzen möglich sei. Eine einstweilige Verfügung werde in einem summarischen Eilverfahren erlassen.
Der Charakter als summarisches Eilverfahren bringe es aber auch mit sich, dass die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen sei, als dieser den Sachverhalt - wie verfahrensgegenständlich - aufgrund vor ihm abgelegter Parteienaussagen als bescheinigt angenommen habe. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz, dass unmittelbare Tatsachenfeststellungen nicht in einem mittelbaren Verfahren - das Rekursgericht könne selbst nicht mündlich verhandeln - abgeändert werden dürfen. Eine Abänderung der Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht sei nur dann möglich, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund ihm unmittelbar vorliegender Urkunden oder Augenscheinsgegenstände bzw. nur aufgrund mittelbar aufgenommener Beweise getroffen habe (Verweis auf Gitschthaler/Schwarz, Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen [EF-SIg] 91.288 uvam; König, Einstweilige Verfügungen, Rz. 6/92; OG-Beschluss vom 17. August 2009 zu 06 EG.2008.122).
So könne denn auch gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Rekursgericht zwar auch im Rechtssicherungsverfahren aufgrund von Urkunden und unmittelbar aufgenommener Beweise den Sachverhalt überprüfen und umwürdigen. Eine solche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei allerdings aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ausgeschlossen, wenn das Erstgericht den Sachverhalt auch aufgrund von vor ihm abgelegter Aussagen der Parteien als bescheinigt bzw. als nicht bescheinigt angenommen habe (Verweis auf LES 2000, 217; LES 2001, 135; LES 2006, 484 u. v. a.; Kodek in Rechberger Komm ZPO2, Rz. 4 zu § 526 m. w. N.).
4.3. Zum Vorbringen im Rekurs des Beschwerdeführers hat das Obergericht Folgendes erwogen:
4.3.1. Im Rahmen und unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpfe das Rechtsmittel - von wenigen Ausnahmen abgesehen - einen Grossteil des Bescheinigungssachverhaltes und lege auf den Seiten 3 bis 13 dar, welche Feststellungen zu treffen bzw. nicht zu treffen gewesen wären anstelle der bekämpften Feststellungen. Nachdem die Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes nicht bekämpfbar seien, erübrige es sich, auf die im Rahmen des Rechtsmittels diesbezüglich reflektierten Mutmassungen einzugehen. Dennoch hat das Obergericht der Vollständigkeit halber Folgendes erwogen:
4.3.2. Wenn das Gesetz die blosse Glaubhaftmachung oder Bescheinigung einer tatsächlichen Behauptung verlange, so setze es damit das Beweismass herab (Verweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz. 809; Holzhammer, Zivilprozessrecht2, 237; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6, Rz. 582). Da der Richter nach dem Regelbeweismass davon überzeugt sein müsse, dass eine Tatsachenbehauptung mit hoher Wahrscheinlichkeit für wahr zu halten sei, könne es bei der Bescheinigung nur um überwiegende Wahrscheinlichkeit gehen (Verweis auf Rechbergerin Fasching/Konecny2 III, § 274, Rz. 1).
Das Erstgericht habe - nachdem es ein zeitaufwändiges Bescheinigungsverfahren mit ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin durchgeführt habe - mit einer kaum zu überbietenden Akribie plausibilisiert, welche Überlegungen es zum Treffen jeder einzelnen Bescheinigungsannahme veranlassten und eingehend dargelegt, welche Umstände hiefür massgeblich waren. Hiebei hat das Erstgericht zu jedem einzelnen Punkt der Bescheinigungsannahmen Stellung bezogen und erörtert, welche Überlegungen dafür ausschlaggebend waren, die Bescheinigungsannahmen so und nicht anders zu treffen.
4.3.3. Zur Illustration und zum besseren Verständnis hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wörtlich wiedergegeben.
4.3.4. Das Obergericht hatte an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes nichts auszusetzen und hat dem Rekursvorbringen betreffend fehlende oder völlig unzureichende Beweiswürdigung keine Folge gegeben.
Indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge des Provisorialverfahrens keine Angaben dazu gemacht habe, wer Eigentümer des Hauses in Spanien sei, ob er die monatliche Miete bezahle, ob dies eine reale Miete darstelle, weiters keine Angaben dazu gemacht habe, woraus er im Einzelnen den Lebensunterhalt bezahle bzw. bestreite, habe er sich selbst der Möglichkeit beraubt, eine entsprechende Gegenbescheinigung beizubringen.
Grundlage für die rechtliche Beurteilung bilde deshalb der aufgrund einer lebensnahen Beweiswürdigung als bescheinigt angenommene Sachverhalt des Erstgerichtes, womit auch schon zur Behandlung der Rechtsrüge übergeleitet sei.
4.3.5. Im Weiteren argumentiere die Rechtsrüge damit, dass die Beschwerdegegnerin über namhafte Vermögenswerte verfüge, welche in Summe nicht weniger als EUR 833'000.00 und CHF 42'000.00 betragen würden. Es sei ihr daher zuzumuten, diese Vermögensbeträge, die um ein nicht unbeachtliches Mass über jenen liegen würden, die der Beschwerdeführer persönlich halte, zur Abdeckung ihres einstweiligen Unterhaltes zu verwenden. Auch könne die bisherige Praxis, wonach der Beschwerdeführer für einen Grossteil der Lebenshaltungskosten aufgekommen sei, insofern nicht ausschlaggebend sein, da er dies zu keinem Zeitpunkt in der Absicht getan habe, sich zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Vielmehr sei seitens des Sicherungsgegners ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass Zahlungen, die er auf freiwilliger Basis aus seinem Vermögen leiste, ohne Konsequenzen eingestellt werden könnten und die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Bereitschaft haben sollte, für ihren Lebensunterhalt auch mit ihrem eigenen Vermögen aufzukommen.
Hierzu führt das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass oberstes Mass für die Unterhaltszahlung die gemeinsame Lebenshaltung während des Zusammenlebens bilde und entscheidend sei, welche Lebenshaltung die Ehegatten gemeinsam gewollt hätten. Dass der Beschwerdeführer die Finanzierung eines Grossteils der Lebenshaltungskosten nie in der Absicht getan habe, sich damit zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten, finde in den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes keine Deckung und entferne sich die Rechtsrüge insoweit vom festgestellten Sachverhalt.
Mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr eigenes Vermögen zur Abdeckung ihres einstweiligen Unterhalts heranzuziehen habe, werde sich das Rekursgericht noch weiter unten auseinandersetzen. Es könne aber jetzt schon festgehalten werden, dass beim einstweiligen Ehegattenunterhalt kein Vorrang der Eigenversorgung (im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt) vorgesehen sei (Verweis auf BGE 134 III 146).
4.3.6. Was die vom Beschwerdeführer geforderte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme einer Erwerbstätigkeit betreffe, so führt das Obergericht aus, dass dies im Rahmen des Eheschutzverfahrens schon deshalb nicht zumutbar sei, weil es in erster Linie um die Regelung des bisherigen Zustandes gehe und nicht um eine Umstellung für die Zukunft. Soweit es nicht bereits um eine Neuausrichtung auf eine Zeit nach der Scheidung gehe, könne die Aufnahme oder der Ausbau einer Erwerbstätigkeit im Eheschutz nur zugemutet werden, wenn keine Sparquote zur Verfügung stünde, die für die Mehrkosten der getrennten Haushalte herangezogen werden könnte (Verweis auf BGer 5A - 373/2007 vom 30. Oktober 2007).
4.3.7. Ebenso - so moniere die Rechtsrüge weiter - dürften Vermögenswerte, die nicht vom Beschwerdeführer "gehalten" würden, nicht herangezogen werden und habe das Erstgericht auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der von der K Stiftung gehaltenen Vermögenswerte habe.
Hierzu führt das Obergericht aus, dass auch diese in den Mantel der Rechtsrüge gekleideten, tatsächlich den Bescheinigungssachverhalt angreifenden Ausführungen des Sicherungsgegners ins Leere gehen. Dass der Beschwerdeführer es seinerseits durch Verweigerung von Auskünften im Rahmen der Parteieneinvernahme unterlassen habe, entsprechende Gegenbescheinigungen zu erbringen, vermöge - wie schon erwähnt - nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen.
4.3.8. Ausdrücklich gebilligt wurde vom Obergericht die in diesem Fall durch das Erstgericht gewählte Vorgangsweise, die monatlichen Lebenshaltungskosten hälftig zu teilen und den einstweiligen Unterhalt in dieser Höhe festzusetzen. Schon das Erstgericht habe einlässlich begründet, dass sämtliche anderen Methoden im vorliegenden Fall scheitern würden.
Die Berechnung des einstweiligen Ehegattenunterhalts solle nach schweizerischer Lehre (Verweis auf OGH vom 6. März 2003 zu 05 EG.2002.26) in vier Schritten erfolgen, nämlich
erstens Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten;
zweitens Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Grundbedarfs beider Ehegatten;
drittens Feststellung des Gesamtanspruchs des Berechtigten, indem der familienrechtliche Grundbedarf beider Ehegatten vom Gesamteinkommen abgezogen und der Überschuss hälftig geteilt werde;
viertens Berechnung des Unterhaltsbeitrages indem vom Gesamtanspruch das eigene anrechenbare Einkommen abgezogen wird.
Für den liechtensteinischen Rechtsbereich habe sich nicht diese, sondern die aus dem österreichischen Rechtsbereich herrührende sog. Prozentsatzmethode durchgesetzt, welche aber nach Schweizer Vorbild und anders als in Österreich eine gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens und damit eine Quote von 50 % postuliere (Verweis auf LES 2008,22). Wenn - wie hier - die Parteien schon seit Jahren absprachegemäss keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen seien, von den Erträgnissen lebten und dieses Leben ausschliesslich vom Beschwerdeführer finanziert worden sei, sei die vom Erstgericht gewählte Methode, den einstweiligen Unterhalt nicht anhand des Einkommens der Parteien festzulegen, sondern anhand der bisherigen Vereinbarung und des gelebten Standards, nicht zu beanstanden.
Oberstes Mass für die Unterhaltszahlung sei nämlich die gemeinsame Lebenshaltung während des Zusammenlebens. Entscheidend sei, welche Lebenshaltung die Ehegatten gemeinsam gewollt haben. Das bedeute aber auch, dass wirtschaftliche Veränderungen kurz vor der Trennung der Ehegatten nicht mehr zu berücksichtigen seien, weil sie die gemeinsame Lebenshaltung nicht mehr beeinflusst hatten (Verweis auf BGer 5A - 345/2007 vom 22. Januar 2008). Deshalb habe sich der Senat auch nicht dazu veranlasst gesehen, die erst nach der Trennung getroffene vergleichsweise Regelung der Streitteile in Bezug auf einstweiligen Ehegattenunterhalt vom 18. Dezember 2008 als Massstab für den weiteren einstweiligen Unterhalt heranzuziehen, sondern folge den diesbezüglichen zutreffenden Überlegungen des Erstgerichtes, dass, ausgehend von der während des Zusammenlebens massgeblichen Lebenshaltung und ausgehend von gemeinsamen Lebenshaltungskosten von EUR 21'030.00, der Beschwerdegegnerin die Hälfte hieraus, umgerechnet sohin CHF 15'982.80, als einstweiligen Unterhalt gebühre.
4.3.9. Hinsichtlich der Höhe des einstweiligen Unterhaltes moniere der Beschwerdeführer, dass die fiktiven Mietkosten für das Haus in Spanien keinen Aufwand darstellen würden, dies vollkommen unabhängig davon, ob es sich bei dem Haus um wirtschaftliches Eigentum des Sicherungsgegners oder richtigerweise um Fremdeigentum handeln würde. Ein fiktiver Mietwert oder Eigenmietwert stelle typischerweise keinen Aufwand dar. Richtigerweise wären aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen lediglich EUR 5'500.00 von den monatlichen Aufwendungen in Höhe von EUR 21'030.00 abzuziehen, sodass sich die monatlichen Aufwendungen lediglich auf EUR 15'530.00 belaufen würden. Dieser Betrag wäre nochmals um EUR 1'000.00 zu kürzen, sohin auf EUR 14'530.00.
Dem hält das Obergericht entgegen, dass es sich von selbst verstehe, dass in diese Lebenshaltungskosten die fiktiven Mietkosten für das Haus in Spanien mit einzuberechnen seien, da die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit haben muss, den bisher gelebten Lebensstandard weiterzuleben. Dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor die Möglichkeit zur Benützung des Hauses in Spanien habe, sei dem Bescheinigungssachverhalt nicht zu entnehmen und sei Derartiges auch im Provisorialverfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet worden. Da die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung wie der Ehemann habe (Verweis auf BGE 132 IIII 593 E 3.2 S. 594 f.; BGE 134 Illl 145 E 4 S. 446), sei jedoch eine Zuordnung, für wessen Hobbys mehr oder weniger Aufwendungen notwendig gewesen seien, entbehrlich und damit den in der Rechtsrüge herangezogenen Überlegungen im Hinblick auf die Wartungskosten der Flugzeuge etc. der Boden entzogen.
Weiters führt das Obergericht aus: Da die oberste Grenze des einstweiligen Ehegattenunterhaltes ohnehin der bisherige Lebensstandard bilde, da vorsorgliche Massnahmen keine Vermögensumverteilung bewirken sollen (Verweis auf Beschluss des FL OGH vom 6. März 2003 zu 05 EG.2002.26 mit den dortigen weiteren Rechtsprechungshinweisen), sei auch dem Argument der Vermögensverschiebung der Boden entzogen, da der Bescheinigungssachverhalt kein Substrat dafür biete, dass der bisherige Lebensstandard nicht weitergelebt werde oder nicht weitergelebt werden könne.
Nachdem die einstweilige Massnahme ab 1. Dezember 2009 in Geltung sei, erübrigten sich derzeit auch Überlegungen dahingehend, ob mit zunehmender Dauer des Scheidungsverfahrens nicht die Zumutbarkeit, zumindest teilweise selber für den Unterhalt Sorge zu tragen, in den Vordergrund trete.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2010 (ON 59) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Februar 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtene Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
5.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
5.1.1. Die angefochtene Entscheidung genüge den verfassungsmässig garantierten Vorgaben dort nicht, wo der Rekursgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung abgehandelt werde. Dieser Teil des Beschlusses nehme zwar nicht weniger als über 13 Seiten (Seite 20 bis 33) der schriftlichen Beschlussausfertigung ein, erschöpfe sich aber über 12 Seiten (Seite 21 bis 33) in der zitatmässigen Wiedergabe der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Demgegenüber gehe das Obergericht nicht auf die Ausführungen im Rekurs ON 46 ein.
5.1.2. Die mangelnde Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Rekurs ON 46 werde auch nicht durch die dem Zitat aus der Begründung des Erstgerichtes vorangestellten Ausführungen des Obergerichtes über die engen Grenzen der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht gerechtfertigt. Dies da sich das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nicht mit der Frage auseinandersetze, ob die für die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in Folge unrichtiger Beweiswürdigung erstatteten Ausführungen im Rahmen dieser engen Schranken eine anders geartete Sachverhaltsfeststellung erfordere oder nicht; geschweige denn dass dies hinlänglich begründet werde. Das seitenlange Zitat aus der Begründung der Beweiswürdigung durch das Erstgericht sei hier nicht genüglich, da die Ausführungen im Rekurs dem Verfahrensaufbau folgend zeitlich nach dieser Beweiswürdigung erstattet worden sei, somit auch nicht im Rahmen derselben berücksichtigt werden haben können. Insofern vermöge der Verweis auf die Beweiswürdigung durch das Erstgericht auch nicht eine Auseinandersetzung mit den im nachfolgenden Rekurs vorgetragenen Argumenten hinfällig zu machen.
5.1.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erlaubten auch die engen Grenzen, die dem Rekursgericht bei der Überprüfung der Beweiswürdigung gesetzt seien, im Rahmen derselben den Umstand zu berücksichtigen, dass die nunmehr von der Beschwerdegegnerin aufgetischte 'Räubergeschichte'- der Beschwerdeführer bediene sich dieses Wortes in Anlehnung an die Wortwahl des Erstgerichtes (Verweis auf Beschluss ON 44, S. 19 unten) - im diametralen Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten stehe, wonach sie selbst zugegebenermassen im Zusammenhang mit Anzeigen und Aussagen vor der italienischen Polizei also auch vor den deutschen Steuerbehörden im Jahre 1989 bezeugt habe, dass es sich bei dem Vorfall in Mailand um einen Diebstahl handle. Das Obergericht hätte daher zumindest darzulegen und zu begründen gehabt, wieso die nunmehrige Aussage der Beschwerdegegnerin, die, wenn man ihr Glauben schenken möchte, zwangsläufig mit sich bringe, dass sie früher bei ihren Aussagen vor der Polizei und der Steuerbehörde den Straftatbestand der falschen Zeugenaussage sowie der Vortäuschung einer strafbaren Handlung begangen habe, glaubwürdig sei und im Rahmen des Rekurses dessen ungeachtet keine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgenommen werden könne.
5.1.4. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursgrundes der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung auch auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 1991, Beilage 17, berufen, dessen Inhalt von ihr nun ebenfalls in jeder Hinsicht in Abrede gestellt werde. Dessen ungeachtet vermeine das Erstgericht die Aussage der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig einstufen zu können. Selbst nach den vom Obergericht aufgezeigten engen Kriterien der Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung durch das Rekursgericht sei eine anders geartete Feststellung aufgrund von Urkunden möglich. Da die besagte Urkunde zeitnah zu den Ereignissen und unabhängig von der Prozesssituation, so wie sie heute gegeben sei, errichtet worden sei, komme der Aussage dieser Urkunde in Bezug auf die Aufteilung der Erträgnisse aus der Zahnarztpraxis bzw. den Anteil der Beschwerdegegnerin an denselben in Höhe von 15 % ein weitaus höherer Beweiswert und Glaubwürdigkeit zu, wie der Aussage der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren, die sich ganz offensichtlich an ihren Prozesszielen orientiere.
5.2. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
5.2.1. Der Beschwerführer halte nun dafür, dass er durch die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Weise im Gleichheitssatz verletzt worden sei. Dies da sich die angefochtene Entscheidung ebenso wie die vom Obergericht zur Begründung derselben herangezogene Rechtsprechung an Verhältnissen orientiere, bei denen der unterhaltspflichtige Ehegatte über ein Erwerbseinkommen verfüge und die vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht definitiv durch ausdrückliche Wahl eines Güterstandes dahingehend geregelt worden sei, dass der Güterstand der Gütertrennung bestehe.
5.2.2. Die ungewöhnliche Lebensgestaltung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, wonach sie bereits im Alter von 36 Jahren die Erwerbstätigkeit eingestellt und fortan nurmehr das Leben von Privatiers geführt hätten, ebenso wie der Umstand, dass sie am 10. Dezember 1987 mit Wirkung ab Eheschliessung am 4. Juni 1986 mittels Notariatsakt den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten, gebiete, dass diese Verhältnisse auch entsprechend bei der Frage, ob überhaupt ein einstweiliger Unterhalt und in welcher Höhe zu leisten sei, berücksichtigt würden. Der Gleichheitssatz in seiner negativen Ausformung, dass Ungleiches ungleich zu behandeln sei, verlange, dass bei Beantwortung dieser Frage auch die aussergewöhnliche Lebensgestaltung berücksichtigt werde. Präjudizien, die sich an üblichen Sachverhalten orientierten, bei denen der Unterhaltspflichtige über ein Erwerbseinkommen verfüge und das Vermögen im Rahmen der Ehescheidung einer Aufteilung unterliege, da kein Güterstand der Gütertrennung begründet worden sei, könne auf diese Verhältnisse nicht adäquat übertragen werden. Vielmehr widerspreche eine solche Übertragung dem Gleichheitssatz.
In diesem Sinne könne auch der Frage, wer für die Unterhaltskosten aufgekommen sei, als Beurteilungskriterium, welches an üblichen Lebensverhältnissen durch die Rechtsprechung herausgearbeitet worden sei, im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommen. Dies da dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterium implizite die Annahme zugrunde liege, dass der zahlungspflichtige Ehegatte bzw. beide Ehegatten gemeinsam im Ausmass ihrer Leistungsfähigkeit für die Lebenshaltungskosten aufkämen. Nur so sei auch zu erklären, dass eigene Einnahmen des Unterhaltsberechtigten bei Ermittlung seines Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen seien, unabhängig davon, ob diese Gelder früher ebenfalls für die Abdeckung der Unterhaltskosten oder lediglich für das Ansparen von Vermögenswerten aufgewendet worden sei.
5.2.3. Sofern aber - wie hier - keine Partei über ein Erwerbseinkommen verfüge, sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur sachgerecht, wenn auf die Vermögensverhältnisse abgestellt werde. Dies da beide Parteien ja im Rahmen der gemeinsamen Lebensgestaltung bewusst in Kauf genommen hätten, dass sie die Lebenshaltungskosten aus ihrem Vermögen abdeckten. Stelle man daher richtigerweise im gegenständlichen Fall bei Ausmessung des einstweiligen Unterhaltes auf die Vermögensverhältnisse ab, sei zwangsläufig auch zu berücksichtigen, dass zwischen den Ehegatten vor mehr als 22 Jahren mit Wirkung seit Beginn der Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei. Daraus resultiere, dass sich die Ehegatten vermögensrechtlich wie zwei Fremde gegenüberstünden und jeder Ehegatte nur auf sein eigenes Vermögen einen Anspruch habe.
Dass bei einer solchen Lebensgestaltung, wie sie die Streitparteien gewählt hätten, jeder Ehegatte zwecks Abdeckung seines Lebensunterhaltes auf sein eigenes Vermögen verwiesen werde, sei auch nicht unangemessen, wenn man die vom Obergericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes berücksichtige, wonach die Beschwerdegegnerin in bar bzw. Geldanlagen allein über ein Vermögen von EUR 833'000.00 und CHF 42'000.00 (Verweis auf Beschluss ON 44, S.18 mittig) verfüge. Dieses Vermögen erlaube der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres über längere, wenn nicht, bei gehöriger Bewirtschaftung, sogar nahezu unbeschränkte Zeit ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten.
5.2.4. Dem oben Gesagten stehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis dato weitestgehend die Lebenshaltungskosten abgedeckt habe. Dies da unter den gegebenen Voraussetzungen - wo beide Parteien als Privatiers lebten, der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei und die Beschwerdegegnerin über ein ansehnliches eigenes Vermögen verfüge - einem Vertrauen der Beschwerdegegnerin darauf, dass die Übernahme der Lebenshaltungskosten mit verpflichtendem Charakter erfolgt sei, nicht habe bestehen können. Dies da kein Vertrauen in den Fortbestand einer Praxis bestehen könne, die den ausdrücklich vereinbarten rechtlichen Grundlagen widerspreche. Wenn das Obergericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch den Beschwerdeführer ohne rechtlichen Verpflichtungswillen erfolgt sei, so sei dies ein Versehen des Erstgerichtes, welches vom Obergericht im Rahmen der Rechtsrüge als sekundärer Feststellungsmangel zur Aufhebung und Rückverweisung der Angelegenheit an das Erstgericht zwecks Ergänzung des Verfahrens und neuerlicher Beschlussfassung führen hätte müssen.
5.3. Zur Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer Folgendes vorge-bracht:
5.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die angefochtene Entscheidung in zweierlei Hinsicht als willkürlich anzusehen:
Zum einen, da sie zu einer Vermögensumverteilung führe, die durch vorsorgliche Massnahmen zwecks Gewährung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes gerade nicht bewirkt werden solle. Zum anderen, da trotz des Umstandes, dass es im Beschwerdefall definitiv zu einer Scheidung kommen werde - nach Klagseinreichung durch die Beschwerdegegnerin habe auch der Beschwerdeführer der Scheidung zugestimmt, weshalb nunmehr die Scheidungsverfahren auf gemeinsamen Begehren erfolge (Verweis auf Protokoll ON 7 vom 29. Oktober 2008) - vorerst davon ausgegangen werde, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdegegnerin unzumutbar sei.
5.3.2. Richtigerweise verweise das Obergericht darauf, dass durch vorsorgliche Massnahme keine Vermögensumverteilung bewirkt werden solle. Dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2003, 05 EG.2002.26, mit den dortigen weiteren Verweisen (Verweis auf Beschluss ON 59, S. 41 f.). Dessen ungeachtet vermeine aber das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung, dass für das Argument der Vermögensverschiebung die Grundlage fehle, da der Bescheinigungssachverhalt kein Substrat dafür biete, dass der bisherige Lebensstandard nicht weitergelebt werde oder nicht weitergelebt werden könne.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Argument nicht stichhaltig. Ob eine Vermögensumverteilung stattfinde, sei wohl nur anhand der zu leistenden Zahlungen einerseits und des Umstandes, woraus diese Zahlungen finanziert würden, andererseits zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall, wo der Beschwerdeführer über kein Erwerbseinkommen verfüge, könnten diese ihm auferlegten Zahlungen nur aus seinem Vermögen bzw. aus Vermögenswerten, die ihm von Seiten Dritter ohne Rechtsanspruch zur Verfügung gestellt werden - wenn dies überhaupt erlangbar sein sollte -, bedient werden. Das heisse aber, dass in Tat und Wahrheit durch die angefochtene Entscheidung eine laufende Vermögensumverteilung vom Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin stattfinden solle. Davon unabhängig sei, ob der Lebensstandard von jeder der Parteien aufrecht erhalten werde oder nicht, weshalb dieser Frage auch gar nicht nachgegangen werden müsse.
Hier sei darauf hinzuweisen, dass in Tat und Wahrheit durch die angefochtene Entscheidung bei der Beschwerdegegnerin eine fortlaufende Bereicherung be- wirkt werde, da sie für die Abdeckung ihrer Lebenshaltungskosten, wie sie auch in ihrem ursprünglichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3. Dezember 2008 ausgeführt habe, lediglich CHF 6'000.00 benötige (Verweis auf Antrag ON 8 vom 3. Dezember 2008). Eine Zahlung, zu der sich der Beklagte auch freiwillig im Rahmen des befristeten einstweiligen Vergleiches vom 18. Dezember 2008 bereit erklärt habe (Verweis auf Protokoll ON 11 vom 18. Dezember 2008).
5.3.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der bisherige Lebensstandard bei dem Güterstand der Gütertrennung bei Ausmessung des einstweiligen Ehegattenunterhalts kein geeignetes Beurteilungskriterium, da sich der Lebensstandard letztendlich auch durch das Vermögen bemesse. Durch den Güterstand der Gütertrennung solle aber gerade eine Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten ausgeschlossen werden, wozu sich die Ehegatten bereits vor mehr als 22 Jahren ausdrücklich bekannt haben.
5.3.4. Aufgrund des Umstandes, dass das Scheidungsverfahren nunmehr auf gemeinsames Begehren abgeführt werde, sei ersichtlich, dass es definitiv zu einer Scheidung kommen werde. Die gegenständliche vorsorgliche Massnahme bereite daher, worauf das Obergericht richtigerweise hinweise, die Scheidung vor, weshalb auch Vorwirkungen möglich seien, welche bei der Festsetzung des Unterhaltes zu berücksichtigen seien (Verweis auf Beschluss ON 59, S. 42 mittig).
Der Beschwerdeführer halte nun dafür, dass trotz dieses richtigen Hinweises des Obergerichtes dieses nicht die entsprechende Konsequenz daraus ziehe. Nämlich, dass der Beschwerdegegnerin sowohl aufgrund der bisherigen Dauer des Scheidungsverfahrens, welches bereits seit 5. September 2008 und somit zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde bereits nahezu 18 Monate anhängig sei, und andererseits aufgrund der sich weiter abzeichnenden Dauer, die im Wesentlichen auch durch Unterbrechung des Scheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anderen Verfahrens, welches die Beschwerdegegnerin wider den Beschwerdeführer auf Anfechtung des vermittleramtlichen Vergleiches vom 28. Dezember 2007 initiiert habe, voraussichtlich von beachtlicher Dauer sein werde (Verweis auf Beschluss vom 29. September 2009).
In diesem Sinne könne von der Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht erwartet werden, dass sie als ausgebildete Akademikerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschwerdegegnerin dürfe keinen Schutz in ihrem Bestreben geniessen, das bereits mit 36 Jahren nach nur wenigen Jahren Erwerbstätigkeit aufgenommene Leben eines Privatiers bei geänderten Lebensverhältnissen, die sie noch dazu selbst durch Einreichung der Scheidungsklage begehre, weiter geniessen zu können. Vielmehr müsse von ihr verlangt werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes in der angefochtenen Entscheidung bzw. die falsche Schlussfolgerung aus der richtig getroffenen grundsätzlichen Anmerkungen erachte der Beschwerdeführer als willkürlich.
6. Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht hat die Beschwerdegegnerin wie folgt vorgebracht:
6.1.1. Der Beschluss des Landgerichtes vom 27. Oktober 2009 (ON 44), mit welchem die vom Beschwerdeführer bekämpfte einstweilige Massnahme erlassen worden sei, sei nach Durchführung eines Provisorialverfahrens gemäss Art. 270 ff. EO ergangen. In einem solchen Verfahren habe die einen entsprechenden Antrag stellende Partei diejenigen Tatumstände, die ihren Antrag stützen, glaubhaft zu machen. Die diesbezügliche Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung eines Umstandes, i. e. das Bescheinigungsverfahren, sei nicht an die besonderen, für das Beweisverfahren in einem allgemeinen Zivilprozess geltenden Vorschriften gebunden. In concreto sei das Provisorialverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet, sodass ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen sei (Verweis auf Kodek in Angst, Kommentar zur öEO, § 389, Rz. 7 ff.).
Die nunmehr vom ersterkennenden Gericht im Gefolge eines derartigen Bescheinigungsverfahrens vollzogene Beweiswürdigung sei der Überprüfung des Rekursgerichtes insoweit nicht zugänglich, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen habe. Das Rechtsmittelgericht sei in dieser Hinsicht vornehmlich Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Die Beurteilung der Frage, ob die Mittel des Provisorialverfahrens ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können oder nicht, sowie der Frage, ob vorgelegte Urkunden konkret zur Bescheinigung tauglich seien, als auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhalts eidesstattlicher Erklärungen seien Teil der der Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogenen Beweiswürdigung. Allein, wenn die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ausschliesslich auf einer Urkundenauslegung beruhen, könne die Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht überprüft werden (Verweis auf Kodek in Angst, Kommentar zur öEO, § 389, Rz. 25 f.).
6.1.2. Aus der dargelegten Rechtslage, die in exakt dieser Form für Liechtenstein Gültigkeit erfahre, ergebe sich unzweifelhaft, dass das Rekursgericht einen Sachverhalt, der vom Erstgericht nicht zuletzt auch aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise, wie Zeugen- oder Parteienaussagen, entweder als bescheinigt oder nicht als bescheinigt angenommen worden sei, infolge des Unmittelbarkeitsgrundsatzes anhand eben dieser Beweise nicht einer neuerlichen Überprüfung unterziehen dürfe. Lediglich Feststellungen, die ausnahmslos auf Basis mittelbarer Bescheinigungen erfolgt seien, seien einer Überprüfung durch das Rekursgericht zugänglich (Verweis auf LES 2000, 217 u. a.).
Vorliegendenfalls habe das Landgericht als Erstgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2009 (ON 44) all jene Feststellungen getroffen, die der Beschwerdegegner in seinem Rekurs vom 12. November 2009 (ON 46) unter dem Rekursgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung rüge, jeweils entweder ausschliesslich oder aber zumindest grossteils unter Heranziehung und aufgrund der von den Parteien im diesbezüglichen Verfahren vorgebrachten Angaben beurteilt.
Im Einzelnen handle es sich hierbei um die Feststellungen zum "Vorfall von Mailand" (Verweis auf ON 44, Seiten 11 bis 13), die Feststellung, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt seit 1989 vorwiegend aus dem durch den "Vorfall von Mailand" lukrierten Geld bestritten haben (Verweis auf ON 44, Seite 12), die Negativfeststellung, wonach nicht als bescheinigt angenommen werden könne, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Erträge aus der Zahnarztpraxis abgeschlossen worden sei, gemäss derer dem Beschwerdeführer 85 % der Erträge hätten zukommen sollen (Verweis auf ON 44, Seite 14), die Feststellung in Bezug auf die Lebenshaltungskosten (Verweis auf ON 44, Seiten 15 f.) sowie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer geäussert habe, dass für die Parteien genug finanzielle Mittel vorhanden wären, um davon gut zu leben (Verweis auf ON 44, Seite 13).
Aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Verweis auf ON 44, Seiten 19 bis 32) zeige sich unmissverständlich, dass die vorgängig skizzierten Feststellungen zur Gänze auf einer Beurteilung der durchgeführten Vernehmungen der Parteien (Verweis auf ON 30, Seiten 7 bis 18; ON 37, Seiten 19 bis 41) fussten. In bemerkenswert detaillierter und akkurater Weise habe das Landgericht hierbei nachvollziehbar erläutert, wie es unter Zugrundelegung und nach Beurteilung der Parteienaussagen zu den getroffenen - folgerichtigen - Bescheinigungsannahmen gelangt sei.
Daraus ergebe sich schliesslich auch, weshalb nach Ansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des "Vorfalles von Mailand" den Angaben der Beschwerdegegnerin und nicht den - nicht nur in diesem Zusammenhang - unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen sei (Verweis auf ON 44, Seiten 19 bis 22 sowie 25 bis 27). Gleichfalls erläutere das Landgericht ausführlich und erschöpfend, weshalb es im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben der Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Vernehmungen zum Thema der Aufteilung der Erträge aus der Zahnarztpraxis Glauben geschenkt habe, während es dem Schreiben vom 3. Oktober 1991 nur einen geringen inhaltlichen Beweiswert zuerkannt habe und in weiterer Folge diesbezüglich zur vorgängig erwähnten Negativfeststellung gelangt sei (Verweis auf ON 44, Seiten 22 bis 25).
Somit werde deutlich, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs (ON 46) gerügten Bescheinigungsannahmen des Landgerichtes ausnahmslos aufgrund unmittelbarer Bescheinigungen erfolgt seien. Das Obergericht als Rekursgericht habe demnach gegenständlichenfalls keinerlei Überprüfungskompetenzen betreffend die vom Beschwerdeführer als verfehlt monierten Feststellungen des Erstgerichtes in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2009 (ON 44) gehabt. Genau dies habe das Obergericht in dem angefochtenen Beschluss (ON 59) ausführlich und in jeder Hinsicht korrekt, nachvollzieh- und auch ausreichend überprüfbar ausgeführt.
6.1.3. Zudem habe es abermals die akribisch vollzogene Beweiswürdigung des Erstgerichtes herausgestrichen, an der nicht in Ansätzen Mängel zu erkennen seien, und habe zur Veranschaulichung dessen den genauen Wortlaut der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in dem angefochtenen Beschluss (ON 59) nochmals wiedergegeben. Dies indiziere jedoch keineswegs, wie der Beschwerdeführer zu erkennen vermeine, dass das Obergericht auf seine Rekursausführungen ungerechtfertigt nicht eingegangen wäre. Vielmehr werde dem Beschwerdeführer durch diese nochmalige Wiedergabe der Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ein weiteres Mal vor Augen geführt, dass die in seinem Rekurs (ON 46) vorgebrachte Beweisrüge unbegründet sei.
6.1.4. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Kontext überdies erhobenen Vorwurf, der verfassungsmässig gewährleisteten Begründungspflicht sei durch das Zitat der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch deshalb nicht Genüge getan, da die Ausführungen im Rekurs (ON 46) dem Verfahrensaufbau folgend zeitlich nach der besagten erstrichterlichen Beweiswürdigung erfolgt wären und somit vom Erstgericht noch nicht berücksichtigt hätten werden können, sei gleichermassen nicht zu folgen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs (ON 46) zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung stellten durchwegs Rügen und Vorwürfe dar, die inhaltlich vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung längst beantwortet und widerlegt worden seien, weshalb die unter diesem Rekursgrund angeführten Argumentationsversuche bereits ab initio ins Leere gehen müssen hätten. Wenn nun also das Obergericht in dem bekämpften Beschluss - neben seinen Erläuterungen zur eingeschränkten Überprüfungskompetenz der Rechtsmittelinstanz betreffend die erstgerichtliche Beweiswürdigung im Provisorialverfahren - den Beschwerdeführer durch die wortidente Wiedergabe der Beweiswürdigung des Erstgerichtes darauf aufmerksam mache, dass die entsprechenden detaillierten erstgerichtlichen Erklärungen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vermeintlich unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung in seinem Rekurs (ON 46) als unbegründet erscheinen lassen habe, so sei auch in dieser Hinsicht der Begründungspflicht richterlicher Entscheidungen ausreichend Rechnung getragen worden.
Einzig weil die Rekursausführungen des Beschwerdeführers naturgemäss zeitlich nach der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erfolgt seien, sei nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass sie inhaltlich neue Argumente lieferten, die zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung noch nicht behandelt worden seien. Vorliegendenfalls habe der Beschwerdeführer in seinem Rekurs (ON 46) keine neuen Ansatzpunkte hinsichtlich der vom Erstgericht zu treffenden Feststellungen liefern können, die nicht bereits mit der erstrichterlichen Beweiswürdigung abgehandelt und entkräftet worden wären. Demnach sei es aber auch statthaft und legitim, wenn das Obergericht neben den rechtlichen Ausführungen darüber, weshalb es gegenständlich nicht zur Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung befugt gewesen sei, mittels der wortgleichen Wiedergabe der Beweiswürdigung des Landgerichtes in seiner erstinstanzlichen Entscheidung (ON 44) darauf hinweise, dass die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen auf Basis einer Beweiswürdigung erfolgt seien, die sich apodiktisch selbst erklärt habe.
6.1.5. In Ansehung der Tatsache, dass es sich bei den Behauptungen und Darlegungen zum Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung im Rekurs des Beschwerdeführers (ON 46) demnach um ein entbehrliches und grundloses Vorbringen handle, welches augenfällig bereits durch die gerichtliche Entscheidung, die es bekämpfe, widerlegt werde, sei das Obergericht mit den diesbezüglichen eingehenden Erklärungen in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 (ON 59) der ihm durch die Verfassung auferlegten Verpflichtung zu einer ausreichenden Begründung seiner Entscheidungen in vollem Umfang nachgekommen.
6.2. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes hat die Beschwerdegegnerin wie folgt vorgebracht:
6.2.1. Die Ansicht des Beschwerdeführers sei unrichtig und verfehlt. Beide Streitparteien würden seit geraumer Zeit kein Erwerbseinkommen beziehen und hätten per Notariatsakt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung am 4. Juni 1986 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Während aufrechter Ehe sei der Beschwerdeführer für die gemeinsame Lebenshaltung aufgekommen. Zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten habe er hierbei die Erträgnisse des von ihm verwalteten Vermögens aufgewendet. Dass der Beschwerdeführer hierbei mit rechtlichem Verpflichtungswillen gehandelt habe, werde insbesondere in Verbindung mit seiner Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin deutlich, wonach er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um davon gemeinsam leben zu können. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer getragenen Lebenshaltungskosten der Parteien hätten sich auf gesamt EUR 21'030.00 monatlich belaufen.
6.2.2. Auch im Ehescheidungsverfahren stehe der Beschwerdegegnerin ein einstweiliger Ehegattenunterhalt während der Zeit des laufenden Verfahrens zu. Solange die Ehe nicht aufgelöst sei, hätten beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (Verweis auf LES 2008, 22 u. a.). Der eheliche Güterstand sei im Rahmen dessen für die Beurteilung der Frage der Unterhaltsverpflichtung nicht von Relevanz.
6.2.3. In Ermangelung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gebühre der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall als einstweiliger Unterhalt - im Sinne der anzuwendenden Prozentsatzmethode - die Hälfte der nach bisheriger Vereinbarung und entsprechend dem gelebten Standard vom Beschwerdeführer bis anhin allein getragenen Aufwendungen für die gemeinsame Lebenshaltung, somit, wie bereits vom Landgericht festgesetzt, CHF 15'982.80 pro Monat. Diese vom Erstgericht sowie vom Rekursgericht zu Recht vertretene Ansicht entspreche der gängigen Rechtsprechung und Lehre, wonach die gemeinsame Lebenshaltung der Ehegatten während ihres Zusammenlebens als massgebende Grösse und gleichzeitig oberste Grenze für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen sei.
Angesichts der vorstehend dargelegten Sachverhaltskonstellation und der erläuterten Rechtslage sei nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes (ON 59) ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anhaften sollte. Das Obergericht habe vollkommen korrekt und nachvollziehbar eine pragmatisch differenzierte Betrachtung des Sachverhaltes vorgenommen und sei auf Basis dieser individuellen Sachverhaltsbeurteilung zu dem in dem angefochtenen Beschluss (ON 59) schlüssig erläuterten sowie im Einklang mit dem Gesetz stehenden Ergebnis gelangt, welches oben bereits erörtert worden sei.
6.2.4. Demnach entbehre der Vorwurf des Beschwerdeführers, die bekämpfte Entscheidung (ON 59) verletze das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 31 LV, eines ausreichenden Argumentationssubstrats und der Nachvollziehbarkeit. Eigens die Behauptung, es sei auf ein vermeintlich vom Rekursgericht zu behebendes Versehen des Erstgerichtes zurückzuführen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, der Beschwerdeführer habe sich durch die Übernahme der Lebenshaltungskosten während der Zeit des Zusammenlebens mit der Beschwerdegegnerin zu keinerlei Unterhaltszahlungen verpflichten wollen, sei unergründlich, zumal sich - wie bereits oben dargelegt worden sei - aus den im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigten Aussagen des Beschwerdeführers ein dazu diametral gegensätzliches Bild ergebe.
6.3. Zur Verletzung des Willkürverbots hat die Beschwerdegegnerin wie folgt vorgebracht:
6.3.1. Eine vorsorgliche Massnahme dürfe entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2003 zu 05 EG.2002.26) nicht zu einer Vermögensumverteilung führen.
Nach Interpretation des Beschwerdeführers wäre jede Unterhaltsleistung, die ein Ehegatte aus Vermögenserträgen, nicht aber aus einem Erwerbseinkommen zu begleichen hätte, bereits eine Vermögensumverteilung zugunsten des berechtigten Widerparts. Dies ginge jedoch vollständig an der rechtlichen Realität vorbei und unterbände in der entsprechenden Konstellation eine vorsorgliche Massnahme im Sinne der Zahlung einstweiligen Unterhaltes von Beginn an.
Von einer Vermögensumverteilung im Sinne der zitierten Rechtsprechung könne allein dann ausgegangen werden, wenn durch die Erbringung der von einem Ehegatten allfällig zu zahlenden Unterhaltsleistungen, dieser in Relation zur bisherigen gemeinsamen Lebensführung und gegenüber dem berechtigten Ehegatten ungebührend eingeschränkt werden würde. Somit habe die Bemessung des einstweiligen Unterhalts in Anlehnung an den bisherigen Lebensstandard und unter Bedachtnahme auf die Fähigkeiten des verpflichteten Ehegatten, diesen Standard weiterhin aufrecht zu erhalten, zu erfolgen. Denn solange die Ehe noch nicht aufgelöst sei, hätten beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001 zu 09 EG.2001.53).
Gegenständlich sei der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen seines eigenen Lebensstandards in der Lage, den bisherigen gemeinsamen Lebensstandard für beide Parteien aufrecht zu erhalten, weshalb mit der gerechtfertigten Bemessung des von ihm an die Beschwerdegegnerin zu leistenden einstweiligen Unterhaltes in Höhe von 50 % der während des Zusammenlebens der Parteien aufgewendeten Lebenshaltungskosten keine Vermögensumverteilung zulasten des Beschwerdeführers verbunden sei.
6.3.2. Die vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung (ON 59) aufgezeigte Rechtslage zeige deutlich, dass eine Anspannung der Beschwerdegegnerin gemäss dem Anspannungsgrundsatz nicht zuletzt zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien, das heisse unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der Parteien, hier bei der Bemessung des einstweiligen Ehegattenunterhaltes nur bedingt geboten sei. Der Richtigkeit und Vollständigkeit halber sei jedoch an dieser Stelle hervorgehoben, dass - mit Blick auf die bisherige Übung der Streitparteien hinsichtlich der Aufbringung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen - der Beschwerdegegnerin ungeachtet der sonstigen Hindernisse, wie beispielshalber ihrer schwachen psychischen Konstitution und ihres fortgeschrittenen Alters, jedenfalls eine angemessene Frist zur Suche einer ihrem Stande, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten angemessenen Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei, zumal der Beschwerdeführer bislang für die gesamten Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung aufgekommen sei (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001 zu 09 EG.2001.53). Dass indessen die Erlangung einer den eben beschriebenen Kriterien entsprechenden Arbeit für die Beschwerdegegnerin selbst nach der Scheidung vom Beschwerdeführer gerade in Ansehung ihrer psychischen Fragilität, ihres Alters und der Tatsache, dass sie seit mehr als zwei Jahrzehnten berufsabstinent sei, per se nicht realistisch beziehungsweise eher unwahrscheinlich sei, liege auf der Hand.
6.3.3. Gesamthaft ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin derzeit keinesfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, und es darüber hinaus äusserst fraglich erscheine, ob für sie eine angemessene Berufsausübung jemals erreichbar und durchführbar sein werde. Wenn somit das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung (ON 59) ausführe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls derzeit nicht veranlasst sei, für ihren Unterhalt selbst Sorge zu tragen, weshalb ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des einstweiligen Unterhaltes keine Berücksichtigung zu finden habe, so stehe diese begründete Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz und sei keinesfalls willkürlich getroffen.
7. Mit Schreiben vom 9. März 2010 hat das Obergericht mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde zu verzichten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2010, 02 EG.2008.90-59, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2]).
2.2. Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Begründung verletzt erachtet, weil das Obergericht nicht auf seine Ausführungen im Rekurs betreffend Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung eingegangen sei und fälschlicherweise lediglich auf die engen Grenzen der Beweiswürdigung verwiesen habe, ist dem die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV lediglich dann verletzt, wenn eine angemessene und überprüfbare Begründung gänzlich fehlt oder lediglich eine Scheinbegründung vorliegt. Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss unter anderem ausgeführt, dass die bekämpfte einstweilige Massnahme in einem Provisorialverfahren nach Art. 270 f. EO erlassen wurde und somit die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht nur in engen Grenzen möglich sei. Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht sei - wie verfahrensgegenständlich - insoweit ausgeschlossen, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Parteienaussagen als bescheinigt angenommen habe. Mit Verweis auf LES 2000, 217; LES 2001, 135; LES 2006, 484 sowie Kodek in Rechberger Komm ZPO2, Rz. 4 zu § 526 m. w. N. hat das Obergericht diesbezüglich dargelegt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ausgeschlossen sei, wenn das Erstgericht den Sachverhalt auch aufgrund von vor ihm abgelegten Aussagen der Parteien als bescheinigt bzw. als nicht bescheinigt angenommen habe. Lediglich der Vollständigkeit halber hat das Obergericht zudem im Detail begründet, aus welchen Gründen es an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nichts zu beanstanden habe.
2.3. Insgesamt ist somit die Begründung des Obergerichtes mehr als nur genügend, so dass keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV ersichtlich ist, zumal die grundrechtliche Begründungspflicht nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]).
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
3.2. Da der Beschwerdeführer in seiner Gleichheitsrüge keine konkreten Vergleichsfälle nennt und diese Rüge auch im Rahmen des Willkürverbots vorgetragen wird, nimmt der Staatsgerichtshof im Folgenden lediglich eine Prüfung unter dem groben Willkürraster vor.
4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Obergericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung an Verhältnissen orientiere, bei denen der unterhaltspflichtige Ehegatte über ein Erwerbseinkommen verfüge und zudem kein Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei. Hier liege ein Sonderfall vor, da beide Ehepartner über kein Erwerbseinkommen verfügten. Somit seien zur Beurteilung des einstweiligen Unterhaltes die Vermögensverhältnisse der Ehepartner massgebend. Irrelevant sei, dass der Beschwerdeführer bisher sämtliche Ausgaben bezahlt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall mittels Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart worden sei.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 2 EheG während der Dauer des Ehescheidungsprozesses über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten erfordert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 49d EheG - und nicht jene über den Unterhalt als Nebenfolge der Ehescheidung gemäss Art. 68 EheG (vgl. Art. 125 ZGB) - sind dann sinngemäss anwendbar. Diese Regelung gemäss Art. 49d EheG beruht auf der inhaltlich ähnlichen schweizerischen Rezeptionsgrundlage von Art. 137 Abs. 2 ZGB (vgl. LES 2006, 449 mit weiteren Verweisen).
Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Ehegatten gemäss Art. 46 f. EheG gelten auch während des Scheidungsverfahrens. Für die Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages des einen Gatten an den anderen sind die Leistungsfähigkeit beider Eheleute, deren Bedürfnisse und vor allem auch die bisherige Vereinbarung massgebend. Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, haben die Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Gemeinsam Beschlossenes bindet die Ehegatten aber solange, als sich die Lebensumstände nicht wesentlich ändern (LES 2002, 227 [232] mit Verweis auf BGE 114 II 26, 31 m. w. N.; LES 2008, 22 [28, Erw. 8]). Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen als richterliche Massnahme gemäss Art. 49d Abs. 4 i. V. m. Art. 46 EheG ist von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 46 EheG oder einer allfälligen gerichtlichen Festsetzung nach Art. 49d EheG auszugehen (BSK ZGB I-Schwander, 2. Aufl., 2002, Rz. 2 zu Art. 176 ZGB).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach "in den späteren Jahren der aufrechten Ehe [...] die Lebenshaltungskosten des Ehepaars A B vom Beschwerdeführer bezahlt worden [sind] und zwar aus dem auf ihn lautenden Vermögen und/oder aus dem Vermögen von Stiftungen oder sonstigen Rechtsträgern, die jedenfalls im Einflussbereich des Beklagten stehen" (vgl. ON 59 Seite 7 f.), ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden, dass das Obergericht bei der Berechnung der einstweiligen Unterhaltszahlungen als oberstes Mass die vereinbarte, gemeinsame Lebenshaltung während des Zusammenlebens herangezogen hat und folglich mangels Erwerbseinkommen der Ehepartner von der massgeblichen Lebenshaltung ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während aufrechter Ehe mehr oder weniger sämtliche Lebenshaltungskosten übernommen hat, ist es vertretbar, diese - zumindest gelebte - Vereinbarung auch für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens heranzuziehen. Zudem liegt hier dahingehend ein Sonderfall vor, als der Beschwerdeführer vor dem Landgericht "zu vielen Teilbereichen keine Angaben machen wollte", so zum Beispiel auch zur Frage, woraus er seinen Lebensunterhalt bezahle oder bezahlt habe. Dies hat es den Vorinstanzen verunmöglicht, das Einkommen des Beschwerdeführers festzustellen.
4.2. Weiters erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgebots bzw. Willkürverbots darin, dass er zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes verpflichtet wurde, obwohl die Ehepartner vor mehr als 22 Jahren mit Wirkung seit Beginn der Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die bisherige Lebensführung für die Festsetzung des einstweiligen Unterhaltes massgeblich ist. Die Gütertrennung besagt lediglich, dass die Ehe die bisherigen Vermögensverhältnisse der Ehepartner unberührt lässt und alles während der Ehe Erworbene im Alleineigentum des Erwerbers verbleibt. Gegenständlich ist aber nicht das Ehegüterrecht i. e. S. betroffen. Zudem wurde festgestellt, dass die Parteien im Ehevertrag explizit vereinbart haben, dass neben der Gütertrennung keine Regelung in Bezug auf den Unterhalt getroffen werde. Auch deshalb kann der Beschwerdeführer hieraus betreffend den einstweiligen Unterhalt grundsätzlich nichts für sich gewinnen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass er trotz der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte in Höhe von EUR 833'000.00 und CHF 42'000.00 verfüge, verpflichtet worden sei, ihr einen einstweiligen Unterhalt zu bezahlen.
Wie das Obergericht zutreffend dargelegt hat, ist beim einstweiligen Ehegattenunterhalt - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 68 EheG - kein Vorrang der Eigenversorgung vorgesehen (mit Verweis auf BGE 134 III 146). Wenn daher der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen einstweiligen Unterhalt in Höhe der bisherigen Lebenshaltung zu bezahlen, ist dies unabhängig von ihrem Vermögen unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden.
4.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Entscheidung des Obergerichtes deshalb willkürlich sei, weil der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Gemäss dem festgestellten Sachverhalt haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin im Jahre 1986 geheiratet. Die Beschwerdegegnerin ist Jahrgang 1957 und seit 1990 nicht mehr erwerbstätig. Wenn das Obergericht ausführt, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit - zumindest im Rahmen des Eheschutzverfahrens - schon deshalb nicht zumutbar sei, weil es in erster Linie um die Regelung des bisherigen Zustandes gehe und die Aufnahme oder der Ausbau einer Erwerbstätigkeit im Eheschutzverfahren nur zugemutet werden könne, wenn keine Sparquote zur Verfügung stünde, die für die Mehrkosten der getrennten Haushalte herangezogen werden könne, so ist dies insbesondere angesichts des Alters und der Dauer der Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin sowie der bisherigen Lebensgestaltung nicht zu beanstanden. Denn die Zumutbarkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist nur ausnahmsweise zu bejahen (vgl. auch BSK ZGB I - Schwander, Rz. 3 f. zu Art. 176 ZGB).
4.5. Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Entscheidung auch deswegen als willkürlich, weil das Obergericht vermeine, dass im Beschwerdefall dem Argument der Vermögensverschiebung die Grundlage fehle. Da die Zahlungen aus seinem Vermögen stammten, bedeute dies eine unzulässige laufende Vermögensumverteilung vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe am Lebensstandard des Beschwerdeführers während der ganzen Ehe. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht daher nur die gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens und damit eine Quote der Beschwerdegegnerin von 50 %. Von diesem Grundsatz kann grundsätzlich nur abgegangen werden, wenn entweder besondere Gründe vorliegen oder aber über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers eintreten würde (LES 2008, 22 [28, Erw. 8] mit Verweis auf BGE 114 II 26; BGE 119 II 314; Vetterli a. a. O., N 27, 33; vgl. auch LJZ 2010, 68 [70]). Dies wäre dann der Fall, wenn nach dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung der Familie ein Restbetrag verbliebe und dieser auch hälftig geteilt würde (vgl. BSK ZGB I - Schwander, Rz. 3 zu Art. 176 ZGB). Denn es muss - wie bereits ausgeführt - die hälftige Teilung dort ihre Grenzen finden, wo das vorhandene Einkommen aus Arbeit und Vermögensertrag grösser ist, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (BGE 114 II 26 [31 f., Erw. 8]; BGE 119 II 314 [Erw. 4 lit. b.bb]).
Das Argument der Vermögensumverteilung hat das Obergericht mit der Begründung verworfen, dass die oberste Grenze des einstweiligen Ehegattenunterhaltes der bisherige Lebensstandard bilde und der Bescheinigungssachverhalt kein Substrat dafür biete, dass der bisherige Lebensstandard nicht weitergelebt werde oder nicht weitergelebt werden könne. Gegenständlich hat das Obergericht mangels feststellbarem Familieneinkommen die Lebenshaltungskosten, welche während aufrechter Ehe vollumfänglich vom Beschwerdeführer bezahlt wurden, als Bemessungsgrundlage herangezogen und hälftig geteilt. Da eine "Vermögensumverteilung" gemäss der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung nur dann stattfindet, wenn das Einkommen die bisherige Lebenshaltung übersteigt und damit auch die Sparquote aufgeteilt würde, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen. Denn im vorliegenden Fall wurde von der bisherigen Lebenshaltung ausgegangen und erfolgt folglich keine Aufteilung einer Sparquote. Zudem liegt gegenständlich - wie bereits erwähnt - insoweit ein Sonderfall vor, als es dem Landgericht aufgrund der Aussagenverweigerung des Beschwerdeführers nicht möglich war, dessen Einkommen festzustellen.
4.6. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung insgesamt auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.