StGH 2009/093
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 15. April 2009, 05ES.2008.72-83
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshofauf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. April 2009, 05 ES.2008.72-83, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des Strafverfahrens ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei grösseren Personengruppen, die sich am 21. September 2008 beim Oktoberfest in Mauren ereignet hat. Bei dieser Auseinandersetzung wurde der Polizeibeamte B schwer verletzt.
2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 hat das Landgericht die Beschuldigten C, D und den Beschwerdeführer wegen Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen von je 160 Tagessätzen (C und D) bzw. 200 Tagessätzen (Beschwerdeführer) verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde bei C mit CHF 60.00 und bei D und dem Beschwerdeführer mit je CHF 10.00 bestimmt.
Gemäss § 43a Abs. 1 StGB hat das Landgericht jeweils die Hälfte der über die Beschuldigten verhängten Geldstrafen bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Ausserdem hat es für alle drei Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet und dem Bewährungshelfer aufgetragen, die Frage der Zweckmässigkeit der Anordnung einer Antiaggressionstherapie abzuklären.
Die ebenfalls wegen Raufhandels angeklagten Beschuldigten E und F wurden von der gegen sie erhobenen Anklage gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen. Dieser Freispruch ist von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
2.1. Hinsichtlich der Örtlichkeit verwies das Erstgericht auf eine im Urteil wiedergegebene Skizze. Zur Auseinandersetzung selbst traf es folgende Feststellungen:
"Gegen 01.15 Uhr hatte sich vor dem Festzelt eine Gruppe von ca. 20 Personen mit türkischem Migrationshintergrund (zur Verwendung dieses Begriffes: Bericht und Antrag der Regierung vom 03.06.2008, Nr. 77/2008, Seite 99) versammelt, der eine Gruppe von ca. 30 Personen gegenüberstand. Anwesenden Polizeibeamten gelang es, die Personengruppe mit türkischem Migrationshintergrund dazu zu bewegen, sich auf der Strasse Weiherring Richtung Postgebäude zu begeben.
Die andere Gruppe folgte jedoch, sodass sich dort die beiden Gruppen wiederum gegenüberstanden, wobei die Personen mit türkischem Migrationshintergrund mit fremdenfeindlichen Schmäh- und Schimpfrufen bedacht wurden. Zwischen beiden Gruppen befanden sich Polizeibeamte.
Der Beschwerdeführer lief um ca. 01.30 Uhr los und rannte, die Haltung eines Sprinters einnehmend, in die Personengruppe mit türkischem Migrationshintergrund hinein. Es war ihm klar, dass er durch die Laufgeschwindigkeit seinen Körper gegen die Personen, in welche er hineinrannte, einsetzte, gleichsam als ob er diesen Personen Schläge oder Stösse versetzen würde. Daraufhin begannen Personen aus der vom Beschwerdeführer attackierten Gruppe auf diesen einzuschlagen, worauf sich auch andere Personen aus der Gruppe, aus welcher der Beschwerdeführer gekommen war, einmischten und Personen aus der Gruppe mit türkischem Migrationshintergrund Schläge versetzten, die diese wiederum mit Schlägen beantworteten. Auch der Beschuldigte C mischte sich ein und versetzte Personen aus der Gruppe mit türkischem Migrationshintergrund ca. drei Faustschläge. Die Situation entwickelte sich dahingehend, dass die beiden Gruppen einander wechselseitig mit Gegenständen bewarfen, wobei sich das Geschehen auf der Strasse "Weiherring" in Richtung der Kreuzung (im Bereich des Hauses Weiherring Nr. 1- Parzellennummer 369) verlagerte. Die Mitglieder der Gruppen bewarfen einander mit Steinen, Zaunlatten und anderen Gegenständen. Der Beschuldigte C ergriff eine Baulampe, die in seine Richtung geworfen worden war und warf diese in Richtung der gegnerischen Gruppierung, wobei sie ihm jedoch beim Werfen aus der Hand glitt und im Vorgarten des Hauses Weiherring Nr. 1 landete. Auch der Beschuldigte D ergriff Gegenstände, wobei nicht genau festgestellt werden konnte, um welche Gegenstände es sich handelte, und warf diese gegen die Gruppe mit türkischem Migrationshintergrund. Nachdem sich die Situation unter laufendem gegenseitigen Bewerfen mit Gegenständen weiter in den Kreuzungsbereich, und zwar zwischen die Häuser Nr. 1 und Nr. 136 hinein, verschoben hatte, wurde von einer unbekannten Person ein Stein geworfen, der den im Bereich des nordöstlichen Hausecks des Hauses Weiherring Nr. 136 befindlichen Polizeibeamten B am Kopf traf, wodurch dieser [eine schwere Körper-]Verletzung erlitt. Dies war um ca. 01:38:15 Uhr.
Als die Beschuldigten C, D und der Beschwerdeführer die festgestellten Handlungen setzten, war ihnen klar, dass sie dadurch an einer Schlägerei teilnehmen. Trotzdem handelten sie wie festgestellt."
2.2. Zur Beweiswürdigung und zu seinen rechtlichen Überlegungen sowie zur Strafbemessung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Was zunächst die vom Polizeibeamten B erlittene schwere Körperverletzung anlangt, so ergibt sich diese aus seinen Angaben sowie den dazugehörigen ärztlichen Attesten. Die Zeit, zu welcher er die Verletzung erlitt, kann den in der Schlussverhandlung vorgeführten Aufnahmen einer Überwachungskamera im Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen G entnommen werden. Nach den Angaben des Zeugen G sieht man um 01.38.24 Uhr, wie der Polizeibeamte von einer anderen Person am Haus Weiherring Nr. 136 entlang geführt wird. Nach den Angaben des Zeugen G wurde der Polizeibeamte B wenige Sekunden vorher verletzt. Diese Überwachungskamera ist im Bereich der Häuser Weiherring Nr. 135/137 montiert und hält Bilder aus dem Kreuzungsbereich fest. "Rechts" im Bereich der Bilder der Kamera sieht man das Anwesen Weiherring Nr. 136.
Den Bildern der Überwachungskamera ist nun zunächst zu entnehmen, dass vor 01.33 Uhr kaum Personen im Kreuzungsbereich ersichtlich sind. Dies passt mit den Angaben des Zeugen G zusammen, der in der Schlussverhandlung angegeben hat (Seiten 14 und 15 in ON 47), dass vor 01.33 Uhr schon längere Zeit Gegenstände zwischen den Gruppen - ausserhalb des Sichtbereichs der Kamera - hin und her geworfen worden waren.
Erstmals sieht man ca. um 01.33 Uhr mehrere Personen im Kreuzungsbereich. In der Folge ist erkennbar, wie immer wieder Wurfgegenstände von den auf den Bildern ersichtlichen Personen, das sind solche mit türkischem Migrationshintergrund, auf die andere, ausserhalb des Sichtbereichs der Kreuzung befindliche Gruppe geworfen werden bzw. seitens dieser anderen Gruppe Gegenstände auf die Personen mit türkischem Migrationshintergrund geworfen werden. Gegen ca. 01.36.14 Uhr ist ersichtlich, wie eine weisse Gartenbank in Richtung der Personen mit türkischem Migrationshintergrund geworfen wird. Immer wieder sind auch körperliche Tätlichkeiten ersichtlich.
Was die Handlungen der einzelnen Beschuldigten anlangt, so räumt der Beschuldigte C selbst ein, mitgemacht zu haben, als das Gerangel bereits im Gange war. Er sei hingegangen und habe Personen mit türkischem Migrationshintergrund ca. drei Faustschläge versetzt, wobei er jedoch eher Verteidigungsfaustschläge verabreicht haben will. Der Beschuldigte C hätte erst gar nicht zum "Gerangel" hingehen brauchen und mitmachen müssen.
Ebenso ist der Beschuldigte C dahingehend geständig, eine Baulampe in Richtung der Personen mit türkischem Migrationshintergrund geworfen zu haben, wobei ihm diese jedoch beim Wurf aus der Hand geglitten und dementsprechend im Garten des Hauses Weiherring 1 gelandet sei.
Was den Beschuldigten D anlangt, so will dieser stark alkoholisiert gewesen sein. Er will eine Zaunlatte, die neben ihm gelandet sei, lediglich aufgenommen und in den Garten beim Haus Weiherring 1 hineingeworfen haben. Demgegenüber beschreiben die Zeugen H (Seite 21 in ON 47) und I (Seite 25 in ON 47) den Beschuldigten D als führend bei den Verbalinjurien. Der Zeuge I beschreibt den Beschuldigten D als jemanden, der vor der Post eine Flasche in Richtung der Personen mit türkischem Migrationshintergrund geworfen hat (Seiten 26 und 27 in ON 47). Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen I. Dieser gab bereits anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizei (Seite 2 der Niederschrift 15. Einlage; im Beilagenordner) an, den Beschuldigten D erkannt zu haben, als dieser einen neben dem Bankomaten befindlichen Stein in die Hand genommen und diesen in Richtung der Personen mit türkischem Migrationshintergrund geworfen habe. Wenn der Zeuge durch den Verteidiger (Seite 27 in ON 47) angab, nicht zu wissen, welchen Gegenstand der Beschuldigte D genau geworfen habe, so tut dies seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch: Angesichts der Lichtverhältnisse mag es für einen Beobachter der Szene tatsächlich nur erkennbar sein, dass eine bestimmte Person einen Gegenstand wirft, jedoch nicht, welchen Gegenstand diese Person genau wirft.
Letztlich räumt auch der Beschwerdeführer selbst ein, auf die Personen mit türkischem Migrationshintergrund losgelaufen zu sein. Er will dies jedoch lediglich gemacht haben, um die Personen mit türkischem Migrationshintergrund mit der Wucht seines Körpers "abzudrängen" bzw. "aufzulösen". Dieses "Hineinlaufen" wird von den Zeugen H (Seite 19 in ON 47), I (Seite 25 in ON 47) und J (Seite 31 in ON 47) auf eben diese Art und Weise geschildert, nämlich dass der Beschwerdeführer in die Gruppe der Personen mit türkischem Migrationshintergrund "hineingesprungen" ist. Dies war, wie der Zeuge I eindrücklich geschildert hat (Seite 25 in ON 47), der Beginn, worauf es "losging", somit die wechselseitigen Tätlichkeiten begannen und sich (zumindest) bis zur vom Polizeibeamten B erlittenen Verletzung fortsetzten. Dabei schadet es nicht, dass es den anwesenden Polizeibeamten immer wieder gelang, einzelne Kontrahenten zu trennen. Ab dem "Hineinlaufen" durch den Beschwerdeführer in die Gruppe mit türkischem Migrationshintergrund fanden wechselseitige Tätlichkeiten zwischen den Personen der beiden Gruppen statt. Dies steht auch mit dem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2008, GZ. 05 ES.2008.62-69, in Einklang (dort Seiten 13 und 14), konnte doch nicht ausgeschlossen werden, dass das dem dort Beschuldigten K vorgeworfene Verhalten von diesem - falls er überhaupt am Tatort anwesend war - zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als sich die Menschenmenge auf der Weiherringstrasse im Bereich Festzelt / Postgebäude befunden hat, jedoch noch nicht weiter westlich zum Stillstand gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der im gegenständlichen Verfahren Beschuldigte [der nunmehrige Beschwerdeführer] noch nicht zu seinem "Lauf" gegen die Personen mit türkischem Migrationshintergrund angesetzt.
Was die jeweiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite anlangt, so ergeben sich diese aus dem objektiv festgestellten Geschehen (Fabrizy StPO9 § 258 RN 5a). Dem Verhalten der Beschuldigten C, D und des Beschwerdeführers ist deutlich zu entnehmen, dass ihnen klar war, dass bereits eine Auseinandersetzung mit wechselseitigen Tätigkeiten in Gange ist (C und D) bzw. dass das Verhalten (Hineinrennen in eine Gruppe von Personen mit türkischem Migrationshintergrund - [Beschwerdeführer]) den Beginn einer Auseinandersetzung mit wechselseitigen Tätlichkeiten darstellt, konnte doch der Beschwerdeführer angesichts der aufgeheizten Atmosphäre nicht ernsthaft annehmen, sein Verhalten (nochmals: Hineinrennen in eine Gruppe von Personen mit türkischem Migrationshintergrund) würde zur Beruhigung beitragen bzw. zur Auflösung der gegnerischen Gruppierung führen. Vielmehr war ihm in dieser Situation klar, dass sein Verhalten eine Tätlichkeit darstellt, die von den Personen mit türkischem Migrationshintergrund wiederum mit Tätlichkeiten beantwortet wird."
2.3. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
"Die Beschuldigten C, D und [der Beschwerdeführer] haben jeweils im Zuge einer Schlägerei tätliche Handlungen gesetzt, nämlich der Beschuldigte C durch das Verabreichen von Faustschlägen und das Werfen einer Baulampe, mag diese auch das Ziel verfehlt haben, der Beschuldigte D durch das Werfen von Gegenständen und [der Beschwerdeführer] durch das gewaltsame "Hineinrennen" in die gegnerische Gruppe. Diese Schlägerei, nämlich die Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei welcher von beiden Seiten ernst gemeinte, feindselige Tätlichkeiten begangen werden, lag sohin von dem Zeitpunkt an vor, zu welchem [der Beschwerdeführer] in die gegnerische Gruppierung gewaltsam "hineingerannt" ist und zwar (zumindest) bis zu dem Zeitpunkt, als der Polizeibeamte B vom Stein am Kopf getroffen wurde, wodurch er eine schwere Verletzung erlitt. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es sich bei der Verletzung laut Spruch tatsächlich um eine an sich schwere Verletzung gehandelt hat. Während dieses Zeitraumes, nämlich während des "Hineinrennens" durch [den Beschwerdeführer] in die gegnerische Gruppierung bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Polizeibeamte B vom Stein am Kopf getroffen wurde, setzten auch die Beschuldigten C und D die Handlungen laut Spruch.
In rechtlicher Hinsicht ist nun nicht erforderlich, dass die drei Beschuldigten diejenigen waren, die den Stein warfen, der dem Polizeibeamten B letztlich die schwere Körperverletzung zugefügt hat. Massgeblich ist nur, dass sie an der Schlägerei tätlich teilgenommen haben. Massgeblich ist weiters, dass die Schlägerei eine Einheit darstellt (Hauptmann/Jerabek im Wiener Kommentar zum StGB2 § 91 RN 12). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall. Somit haben jedoch die Beschuldigten C, D und der Beschwerdeführer jeweils das Vergehen des Raufhandels begangen, erfüllt doch auch eine Verletzungsfolge, welche erst durch die letzte, den Raufhandel beendende Tätigkeit verursacht wurde, die objektive Bedingung der Streitbarkeit (Hauptmann/Jerabek a. a. O.).
Die beiden Beschuldigten E und F, waren hingegen freizusprechen, konnte doch dem Beschuldigten E eine tätliche Teilnahme nicht nachgewiesen werden und fand das dem Beschuldigten F, laut Strafantrag zur Last liegende Verhalten (Werfen einer Flasche) vor dem Festzeit und somit vor Beginn der Schlägerei statt bzw. scheidet der Beschuldigte F hinsichtlich des Wurfs der Parkbank zufolge rechtskräftiger Verurteilung des Beschuldigten L im Verfahren zur AZ. 05 ES.2008.62 wegen eben dieser Handlung als Täter aus.
Bei der Strafbemessung war bei allen drei Beschuldigten als erschwerend der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 5 StGB (Handeln aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggründen) anzuwenden, entstanden doch die Tätlichkeiten aus einer Situation, in welcher die Gruppe von Personen mit türkischem Migrationshintergrund mit rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Schmähungen und Beschimpfungen bedacht wurden. Mildernd wirkte sich hingegen bei allen drei Beschuldigten die bisherige Unbescholtenheit und bei C darüber hinaus die wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragenden Angaben (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und bei D das Alter (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) aus. Hingegen liegt beim [Beschwerdeführer] der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor, hat dieser doch weder ein reumütiges Geständnis abgelegt, noch durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen: Im Gegensatz zum Beschuldigten C, der ohne seine eigenen, zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden Angaben nicht verurteilt werden hätte können, lagen hinsichtlich [des Beschwerdeführers] belastende Angaben von Zeugen vor. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Rechtsmittelinstanzen (siehe z. B. Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.03.2008, GZ. 01 KG.2007.12-36) ist bei der Strafbemessung nach der von Ebner (Wiener Kommentar zum StGB2 § 32 RN 99) vorgeschlagenen Kategorisierung in fünf Tatschweregrade vorzugehen. Bei den drei Beschuldigten ist angesichts der Strafzumessungsgründe der Tatschweregrad noch als leicht anzusehen, was die Ausmessung in einem Rahmen von 40 bis 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (= 80 bis 240 Tagessätzen), und zwar in einem mittleren Bereich, bedeutet. Da hinsichtlich der beiden Beschuldigten C und D jeweils ähnlich zu gewichtende Strafzumessungsgründe vorliegen, war bei ihnen die Strafe jeweils mit 160 Tagessätzen zu bemessen, während die Strafe beim [Beschwerdeführer] (bei ihm liegt nur ein Milderungsgrund vor) entsprechend höher festzusetzen war. Angesichts des Einkommens des Beschuldigten C konnte bei ihm jedenfalls täglich ein Betrag von CHF 60.- abgeschöpft werden, während es bei den beiden Beschuldigten D und dem [Beschwerdeführer] beim Mindesttagessatz zu verbleiben hatte.
Insbesondere aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit der drei Beschuldigten konnte ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden. Ein Teil der Strafe war jedoch deshalb unbedingt auszusprechen, um der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (Generalprävention): Es soll anderen (potentiellen) Teilnehmern an derartigen Raufhandeln klar vor Augen geführt werden, dass ein derartiges Verhalten, das zu - wie hier - schwersten Verletzungen führen kann, zumal dann, wenn dem strafbaren Verhalten rassistische bzw. fremdenfeindliche Motive zugrunde liegen, nicht toleriert wird. [...]
Um den drei Beschuldigten zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diese in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag, war für sie jeweils Bewährungshilfe anzuordnen. Dem zu bestellenden Bewährungshelfer war insbesondere der Auftrag zu erteilen, Abklärungen hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung einer Anti-Aggressions-Therapie hinsichtlich der drei Beschuldigten zu treffen."
3. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes vom 16 Dezember 2008, (ON 48) erhob der Beschwerdeführer und andere sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht.
4. Mit Urteil vom 15. April 2009 (ON 83) hat das Obergericht unter anderem der Berufung des Beschwerdeführers teilweise dahin Folge gegeben, dass die für den Beschwerdeführer angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Berufung des Erstbeschuldigten C wurde verworfen, dessen Strafe wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass über ihn eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen verhängt wurde, wobei 60 Tagessätze auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Der Berufung des Beschuldigten D wurde keine Folge gegeben, die angeordnete Bewährungshilfe wurde aber aufgehoben.
4.1. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
4.1.1. Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung zunächst geltend, dass die Ermittlungen einseitig geführt worden seien.
Das Berufungsgericht sehe eine solche Einseitigkeit nicht und habe im Übrigen im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht die Tätigkeit der Ermittlungsbehörden zu überprüfen, sondern allein die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen. Auf die Ausführungen zu diesem Punkt sei daher inhaltlich nicht weiter einzugehen.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bemängle, dass kein Inhaltsverzeichnis der im Beilagenordner erliegenden Einvernahmeprotokolle vorliege. Ein solches Inhaltsverzeichnis sei jedoch nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Das Fehlen eines solchen Inhaltsverzeichnisses stelle auch keine nennenswerte Erschwerung der Verteidigung dar, wofür die überaus umfangreiche Berufung ja ein beeindruckendes Zeugnis ablege. Der Beschwerdeführer fasse sodann auf den Seiten 6 bis 25 seiner Berufung die Feststellungen des Erstgerichtes zusammen und gebe auszugsweise auch den Inhalt der Aussagen jener Zeugen wieder, die in die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Eingang gefunden hätten. Da dies alles aktenkundig sei, seien diese Ausführungen hier nicht neuerlich wiederzugeben.
4.1.3. Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 1 und 2 StPO verweise der Beschwerdeführer darauf, dass er nach den Feststellungen des Erstgerichtes den Raufhandel ausgelöst haben solle. Es habe also nach den Feststellungen des Erstrichters zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Raufhandel vorgelegen. Auf der inneren Tatseite sei es für den Tatbestand des Raufhandels aber erforderlich, dass eine tätliche Teilnahme an einem Raufhandel, somit an einer Schlägerei von mindestens drei Personen, vorliege, was bei ihm daher nach den Feststellungen nicht der Fall sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes in die gegnerische Personengruppe hineingerannt sei und damit die nachfolgenden Tätlichkeiten ausgelöst und in Gang gebracht habe. Wer mit der Wucht seines Körpers gegen eine gegnerische Personengruppe rennt, müsse damit rechnen, dass er auf beiden Seiten Reaktionen auslöse und einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation leiste. Zu sagen, dass derjenige, der einen tätlichen Angriff mehrerer Personen auslöse, an diesem Angriff gar nicht beteiligt und für das nachfolgende Geschehen nicht mitverantwortlich sei, sei verfehlt. Die Argumentation, die hiezu in der Berufung vorgetragen werde und die in theoretischen Überlegungen zu tätiger Reue und Rücktritt vom Versuch mündeten, lasse die hier tatsächlich gegebene Situation und die durch das Verhalten des Beschwerdeführers ausgelösten gruppendynamischen Prozesse völlig ausser Acht. Nicht nur derjenige, der den zweiten Gegenstand werfe, sondern auch derjenige, der den ersten werfe, sei an den sich daraus entwickelnden Tätlichkeiten der durch dieses Verhalten angesprochenen Gruppen beteiligt. Dies habe das Erstgericht daher zu Recht angenommen.
4.1.4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Tatbestandes des Raufhandels bestünden nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung würden nicht berücksichtigen, dass es sich bei diesem Tatbestand um einen Auffangtatbestand handle, der dann zum Tragen komme, wenn eine spezifischere kausale Zuordnung einer schweren Körperverletzung nicht möglich sei. Schlägereien und Angriffe mehrerer würden erfahrungsgemäss oft zu schweren Verletzungen der Beteiligten führen und würden deshalb eine besondere Gefahrenquelle für die körperliche Integrität bilden. Bei derartigen Geschehnissen könne häufig nicht festgestellt werden, wer diese Verletzungen verursacht und zugefügt habe. Das Gesetz stelle daher denjenigen, der an einer solchen Schlägerei oder einem Angriff mehrerer tätlich teilnehme, schon allein wegen dieser Teilnahme unter Strafsanktion, sofern durch den Angriff eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht worden sei. Wer meine, dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, verkenne den Wert der körperlichen Integrität, den die Rechtsordnung diesem Rechtsgut beimesse. Da die Beteiligung an tätlichen Auseinandersetzungen der freien Willensentscheidung jedes Einzelnen unterliege, müsse jeder Teilnehmer auch in Kauf nehmen, dass ihm eine Mitverantwortung für das Gesamtgeschehen auferlegt werde.
4.1.5. Wenn der Beschwerdeführer in der Schuldberufung einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Verhalten und der schweren Verletzung des Polizeibeamten B verneine, dann sei auch hier auf die konkrete Situation zu verweisen, die damals bestanden habe und die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass sich zwei grössere, gewaltbereite Personengruppen, die teilweise bereits mit Steinen und Gegenständen bewaffnet gewesen seien, feindselig gegenüber gestanden seien und es in dieser durch Alkohol und Emotionen aufgeheizten Atmosphäre nur eines auslösenden Anlasses bedurft habe, um eine letztlich nicht kontrollierbare Kettenreaktion auszulösen, bei der Gegenstände aller Art geworfen worden seien. Dass in einer solchen Situation auch damit gerechnet werden müsse, dass Ordnungskräfte von solchen Gegenständen getroffen würden, gehöre zum Gesamtzusammenhang solcher Situationen, sodass der Rechtswidrigkeitszusammenhang, wie er für den Tatbestand des Raufhandels erforderlich sei, sehr wohl gegeben gewesen sei.
4.1.6. Wenn in der Berufung die Ansicht vertreten werde, dass von einem Raufhandel frühestens zu jenem Zeitpunkt gesprochen werden könne, als sich die beteiligten Gruppen vor dem Cafe Matt befunden hätten, dann sei darauf zu erwidern, dass die Feststellungen des Erstgerichtes den Zeitraum von ca. 01.30 bis 01.38 Uhr zum Gegenstand hätten, in dem sich beide Gruppen bewegt hätten. Das Geschehen während dieser ganzen Zeit sei als eine Einheit anzusehen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese knapp zehn Minuten in weitere selbständig zu beurteilende Zeitabschnitte zu zerlegen. Es sei bei der rechtlichen Beurteilung der hier gegebenen Gesamtsituation auch nicht erforderlich, dass auf Minuten und Sekunden genau festgestellt werde, wann, wo und wer einen Schritt vor oder zurück gemacht habe oder allenfalls auch stehen geblieben sei, da hier ein prozesshaftes Geschehen vorliege, für das derartige Veränderungen typisch seien.
4.1.7. Sehr breiten Raum widme der Beschwerdeführer in der Schuldberufung der Aussage des Zeugen I. Es gehe ihm dabei vor allem um dessen Aussage, dass (aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers) "dann alles losgegangen sei". Er mache geltend, dass I im Verfahren 05 ES.2008.2 behauptet habe, dass der mittlerweile freigesprochene Beschuldigte F eine Gartenbank geworfen habe, obwohl in jenem Verfahren der Beschuldigte L dies zugegeben habe und deswegen auch verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Falschaussage sei die Aussage von I als Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers ungeeignet.
Dem sei zunächst und vor allem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ja selbst einräume, dass er gegen die gegnerische Gruppe gerannt sei und somit die Wucht seines Körpers als Angriffsmittel gegen die gegnerische Gruppe eingesetzt habe. Dass ein solches Verhalten Gegenreaktionen der angegriffenen Gruppe auslöse und dies wieder zu weiteren Reaktionen der Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört habe, führe, liege auf der Hand. Insofern sei daher die Aussage von I, dass dann alles losgegangen sei, durchaus plausibel. Die Unrichtigkeit, die der Aussage von I in Bezug auf das Werfen der Gartenbank anhafte, sei daher kein Argument, dass auch diese Aussage falsch sein müsse. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im zeitlichen Sinne der erste Auslöser des nachfolgenden tätlichen Angriffes sei, sei nicht entscheidend, denn die Aussage von I habe den Ablauf des Gesamtgeschehens zum Gegenstand gehabt und nicht eine Sekunden- und minutengetreue Chronologie. Die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers als auslösendes Ereignis werde weder durch den Umstand geschmälert oder widerlegt, dass eventuell auch zeitgleich oder unmittelbar davor bereits Tätlichkeiten gesetzt worden seien.
Eine Person, die gegen eine Personengruppe renne und ihren Körper gegen diese Gruppe zum Einsatz bringe, löse Abwehr- und Gegenreaktionen dieser Gruppe aus und trage in einer aufgeheizten Situation, wie sie hier bestanden habe, wesentlich zur Eskalation der Situation bei. Das Berufungsgericht habe daher keine Bedenken gegen die diesbezügliche Annahme des Erstgerichtes und die dieser zugrunde liegenden Beweiswürdigung.
4.1.8. An dieser grundsätzlichen Wertung könnten auch die weiteren Ausführungen in der Berufung nichts ändern, in denen geltend gemacht werde, dass der Erstrichter seine Feststellungen nicht ausreichend begründet habe und sich aus den Aussagen des Zeugen G, der Darstellung im Wahrnehmungsbericht und den Aussagen der Zeugen I, J, H und M sowie aus dem Urteil 05 ES.2008.62 anderes ergeben habe. All diese Ausführungen würden versuchen, das hier relevante Tatgeschehen von knapp 10 Minuten in weitere vermeintlich selbständige Zeitabschnitte zu zergliedern, was der tatsächlich gegebenen Situation jedoch nicht gerecht werde. Wenn der Zeuge G, wie dies zutreffend in der Berufung dargelegt werde, die ersten Gewalttätigkeiten so beschreibe, dass "Steine, Pflastersteine, Holzstöcke, Zaunpfosten sowie Abfalleimer von der Strasse und aus Vorgärten und Gärten der Anrainer geworfen worden seien", dann belege dies das prozesshafte Geschehen, für dessen rechtliche Beurteilung es nicht entscheidend sei, ob es um 01.39 oder um 01.29 erfolgt sei, was ja auch das Erstgericht bei seinen stets mit einem "ca." versehenen Angaben zum Ausdruck bringe. Es sei, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht relevant, ob allenfalls zeitgleich oder kurz vorher von anderen Beteiligten ein Ruf "jetzt los" oder "formieren" erfolgt sei, da im vorliegenden Fall ja schon aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sei, dass er das ihm angelastete Verhalten tatsächlich gesetzt habe. Wann es nach Meinung der einzelnen Beteiligten "wirklich" losgegangen sei, sei nicht entscheidend, weil jeder Beteiligte verpflichtet gewesen wäre, sich so zu verhalten, dass es wirklich nicht losgegangen wäre.
4.1.9. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die in der Berufung vorgetragenen Argumente nicht geeignet seien, die Feststellungen des Erstgerichtes, zu erschüttern, sodass das Berufungsgericht keinen Anlass zu einer Beweisergänzung oder zu einer Beweiswiederholung sehe und den Sachverhalt, wie er vom Erstgericht als erwiesen angenommen worden sei, auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde lege.
4.1.10. In der Strafberufung wende sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Ziff. 5 StGB. Es gebe keine Feststellungen, dass er rassistische bzw. fremdenfeindliche Schmähungen und Beschimpfungen ausgesprochen habe. Nicht jedes aggressive Verhalten gegenüber Türken sei per se rassistisch bzw. fremdenfeindlich.
Auch für den Beschwerdeführer gelte das bereits bei der Behandlung der Berufungen von C und D Gesagte. Dort sei kurz zusammengefasst Folgendes ausgeführt worden, dass - auch wenn für diese Auseinandersetzung ein fremdenfeindlicher Hintergrund gegeben sei - Feststellungen über die Motive der einzelnen Beteiligten und ihre persönliche Einstellung fehlen. Es sei daher auch bei ihm keine ausreichende Grundlage für die Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes gegeben.
4.1.11. Zutreffend sei auch, dass er ein Tatsachengeständnis abgelegt und freimütig eingeräumt habe, gegen die gegnerische Gruppe gerannt zu sein. Dennoch sehe das Berufungsgericht im Ergebnis keinen Anlass, die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren. Das Hineinrennen in eine gegnerische Gruppe sei ja von vornherein geeignet, eine Kettenreaktion auszulösen, sodass ihm mit diesem Verhalten die Verantwortung für die Eskalation der Situation in besonderem Masse zuzuweisen sei. Insofern sei die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung im Strafmass zu Lasten vom Beschwerdeführer durchaus als gerechtfertigt anzusehen. Das Berufungsgericht sei allerdings auch der Meinung, dass auch für eine Erhöhung des Strafmasses kein Anlass bestehe. Daher sei auch der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
4.1.12. Keine Berechtigung komme den beiden Berufungen auch in Bezug auf die teilweise Gewährung des bedingten Strafnachlasses zu. Auch hier würden die bereits bei den früher behandelten Berufungen angestellten Erwägungen gelten. Generalpräventive Erwägungen würden es rechtfertigen und erforderlich machen, dass ein Teil der Geldstrafe unbedingt verhängt werde, da Auseinandersetzungen mit fremdenfeindlichem Hintergrund spürbar zu ahnden seien und einer Öffentlichkeit, wie sie bei derartigen Festen gegeben sei, auch zu zeigen sei, dass derartige Auseinandersetzungen spürbare Reaktionen des Staates zur Folge haben. Auf der anderen Seite sei es aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht erforderlich, dass die gesamte Strafe unbedingt verhängt werde, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend mache, sodass beiden Berufungen auch in diesem Punkt keine Berechtigung zukomme.
4.1.13. Für zutreffend halte das Berufungsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass der vorliegende Fall für die Anordnung der Bewährungshilfe nicht geeignet sei. Auch für den Beschwerdeführer würden die Überlegungen gelten, die bereits bei der Behandlung der Berufung der beiden anderen Beschuldigten dargelegt worden seien. Dort wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Auffassung des Berufungsgerichtes der festgestellte Sachverhalt die Anordnung von Bewährungshilfe nicht rechtfertige; weder sei der Beschuldigte C bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch liege ein Gutachten vor, dass eine Anti-Aggressionstherapie indiziere. Eine teilbedingte Strafnachsicht sei im vorliegenden Fall genügend. Die angeordnete Bewährungshilfe sei daher auch bei ihm aufzuheben.
5. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtes vom 15. April 2009, 05 ES.2008.72 (ON 83) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die Verletzung der Begründungspflicht, die Verletzung des Legalitätsprinzipes, die Verletzung des Willkürverbots, die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung sowie die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Begründet wurde all dies wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zum Urteil 05 ES.2008.62-99 bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.1.1. Gegenstand des Strafverfahrens 05 ES.2008.72 sei eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Türken und Nicht-Türken anlässlich eines Oktoberfestes am 21. September 2008 in Mauren, bei welcher Auseinandersetzung ein Polizeibeamter durch einen Steinwurf schwer verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in Zusammenhang mit diesem Raufhandel deswegen verurteilt worden, weil er in die gegnerische (türkische) Personengruppe hineingerannt sei und dadurch den gegenständlichen Raufhandel ausgelöst haben solle.
Dabei sehe das Obergericht die Beteiligung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Raufhandel im Sinne von § 91 StGB dadurch verwirklicht, dass dieses "Hineinrennen" des Beschwerdeführers in die gegnerische Personengruppe als auslösendes Ereignis für den Ablauf des Gesamtgeschehens zu werten sei, da nach Aussage des Zeugen I "dann alles losgegangen sei".
Da somit nach Meinung des Obergerichtes der Beschwerdeführer eine Kettenreaktion ausgelöst haben solle, die schlussendlich zur schweren Verletzung des Polizisten geführt habe, komme unter anderem dem genauen Zeitpunkt, wann "es wirklich losgegangen ist" und was darunter zu verstehen sei, eine prozessentscheidende Bedeutung zu.
5.1.2. Im Parallelverfahren 05 ES.2008.62, in welchem über zwei an diesem Raufhandel ebenfalls beteiligte Schweizer gesondert verhandelt worden sei, habe derselbe Obergericht-Senat den erstinstanzlichen Freispruch des dort Zweitbeschuldigten K wegen Beteiligung an einem Raufhandel mit Urteil ON 99 unter anderem mit folgender Begründung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen:
"In der Beweisrüge macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das Erstgericht bei richtiger Würdigung der Aussage der Zeugen B und G feststellen hätte müssen, dass die schwere Körperverletzung des B aus der um ca. 01.30 Uhr beginnenden und bis zur erwähnten Verletzung eine Einheit bildenden Schlägerei resultierte, zu welcher der Zweitbeschuldigte K dadurch aufgerufen bzw. bestimmt hat, dass er in die Hände geklatscht und Schlachtrufe ausgestossen habe, wobei dann die gesamte Gruppe losstürmte. Urteil 5 ES 2008.62-99, Seite 14, 2. Absatz. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass sich aus den Aussagen der Zeugen B und G gewichtige Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Zweitbeschuldig-ten als Bestimmungstäter ergeben, sodass das Berufungsgericht ... ... insgesamt zu der Beurteilung kommt, dass keine ausreichenden Feststellungen über die Rolle, die der Zweitbeschuldigte an diesem Abschnitt der Auseinandersetzung gespielt hat, vorliegen. Insofern liegen ... die .... geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ... vor, da die hypothetisch angestellten rechtlichen Überlegungen Feststellungen darüber nicht ersetzen können, ob und in welcher Weise der Zweitbeschuldigte in dieser Phase des Geschehens präsent war und die anderen Mitglieder seiner Gruppe zu Tätlichkeiten veranlasst und bestimmt hat. ... Der Polizeibeamte N hat von einem Schlachtruf gesprochen, den der Zweitbeschuldigte ausgerufen haben soll, wobei es dann zum Losstürmen der gesamten Gruppe gekommen sei. Wenn man im Sinne dieses vom Polizeibeamten N verwendeten Wortes die nachfolgende Auseinandersetzung metaphorisch als "Schlacht" sieht, dann muss das gesamte Geschehen (nach diesem "Schlachtruf") als Einheit verstanden werden" (Urteil 05 ES.2008.62-99, Seite 14, letzter und Seite 15 erster Absatz).
5.1.3. Denklogisch könne es nur einen Beginn eines solchen Raufhandels geben.
Da nach Meinung des Obergerichtes der Beschwerdeführer den gegenständlichen Raufhandel "ausgelöst" haben solle, müsse der erwähnte "Schlachtruf" von K nach dem Hineinrennen des Beschwerdeführers erfolgt sein.
Wenn nun sogar die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die "eine Einheit bildende Schlägerei" durch den "Schlachtruf" von K ausgelöst worden sei und das Obergericht durch das Erstgericht abklären lassen möchte, ob K mit seinem "Schlachtruf" tatsächlich die "eine Einheit bildende Schlägerei" ausgelöst habe, bedeute dies, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht bei ein und demselben Sachverhalt im Verfahren 05 ES.2008.62 davon ausgegangen seien, dass vor diesem "Schlachtruf" noch keine Schlägerei stattgefunden habe, was denklogisch und zwingend eine Auslösung dieses Raufhandels durch das "Hineinlaufen" des Beschwerdeführers ausschliesse.
Wenn ein und dasselbe Gericht bei identem Sachverhalt zu konträren, sich gegenseitig ausschliessenden Ergebnissen komme, liege zweifelsohne eine Ungleichbehandlung vor.
5.2. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den beiden Mitverurteilten bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.2.1. Das Erstgericht habe bei den drei Beschuldigten angesichts der Strafzumessungsgründe den Tatschweregrad noch als leicht angesehen sei, was die Ausmessung in einem Rahmen von 40 bis 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (= 80 bis 240 Tagessätzen), und zwar in einem mittleren Bereich, bedeute, hinsichtlich der beiden Beschuldigten C und D jeweils ähnlich zu gewichtende Strafzumessungsgründe angenommen, bei diesen die Strafe jeweils mit 160 Tagessätzen bemessen, während es beim Beschwerdeführer den besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB verneint habe, da dieser weder ein reumütiges Geständnis abgelegt, noch durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe (Verweis auf Urteil ON 83, Seite 9).
5.2.2. Obwohl das Obergericht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein Tatsachengeständnis abgelegt und freimütig eingeräumt habe, gegen die gegnerische Gruppe gerannt zu sein, und vom Obergericht die Voraussetzung für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Ziff. 5 StGB nicht als gegeben erachtet worden sei, habe es keinen Anlass gesehen, die über den Beschwerdeführer ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren, da das Hineinspringen in eine gegnerische Gruppe von vornherein geeignet gewesen sei, eine Kettenreaktion auszulösen, weswegen ihm mit diesem Verhalten die Verantwortung für die Eskalation der Situation im besonderen Masse zuzuweisen gewesen sei, so dass die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung im Strafmass zu Lasten des Beschwerdeführers durchaus als gerechtfertigt angesehen werden müsse (Verweis auf Urteil Obergericht, Seite 19, 4. Absatz).
5.2.3. Wenn drei Personen dieselbe Tat begingen, jedoch unterschiedlich streng bestraft würden, liege zweifelsohne eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
Der Erstrichter habe den Beschwerdeführer ausschliesslich deswegen strenger als die beiden anderen Mitverurteilten bestraft, weil er - entgegen der Aktenlage und ohne nähere Begründung - unterstellt habe, dass der Beschwerdeführer kein Geständnis abgelegt und damit nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, während das OG aufgrund der eindeutigen Aktenlage ein solches Geständnis bejaht habe.
Denklogisch und zwingend hätte der Beschwerdeführer somit keinesfalls strenger als seine Mitangeklagten bestraft werden dürfen.
Das Hineinlaufen in eine Personengruppe, ohne jemanden zu treten oder zu schlagen oder sonst in irgendeiner Weise zu berühren wiederum könne nicht schwerer als Schlagen oder Werfen gewertet werden.
Indem das Obergericht trotz Korrektur der Feststellungen des Erstgerichtes von einer Korrektur des Strafmasses abgesehen habe, habe es den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
5.3. Zur Verletzung des Begründungsgebotes bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.3.1. Der Kritik an der Übernahme der Aussage des an einer anderen Stelle wegen Falschaussage überführten Zeugen I, wonach (aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers) "dann alles losgegangen sei", halte das Obergericht lediglich entgegen, dass der Berufungswerber selbst eingeräumt habe, dass er gegen die gegnerische Gruppe gerannt sei und somit die Wucht seines Körpers als Angriffsmittel gegen die gegnerische Gruppe eingesetzt habe, es daher auf der Hand liege, dass durch ein solches Verhalten Gegenreaktionen der angegriffenen Gruppe ausgelöst würden, was wieder zu weiteren Reaktionen der Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört habe, führen würde und aus der Unrichtigkeit der Aussage I in Bezug auf das Werfen einer Gartenbank nicht geschlossen werden könne, dass auch die Aussage betreffend den Beschwerdeführer, dass "dann alles losgegangen sei", falsch sein müsse (Urteil OG, Seite 17 und Seite 18).
5.3.2. Das Obergericht habe sich dabei mit einer Vielzahl von Argumenten in der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.3. Mit dem Hinweis in Punkt 6.3.1 der Berufung, wonach es sich bei der Aussage des Zeugen I, dass "dann alles losgegangen sei", mehr um eine Wertung als um eine Tatsachenmitteilung handle, habe sich das Obergericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.4. Weiters vermeine das Obergericht, dass an der grundsätzlichen Wertung, wonach der Beschwerdeführer Abwehr- und Gegenreaktionen der türkischen Gruppe ausgelöst und somit wesentlich zur Eskalation der Gesamtsituation beigetragen habe, auch die Aussagen des Zeugen G, die Darstellung im Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Zeugen I, J, H und M sowie das Urteil 5 ES 2008.62 nichts ändern könnten, da mit diesen Ausführungen lediglich versucht würde, das hier relevante Tatgeschehen von knapp zehn Minuten in weitere, vermeintlich selbstständige Zeitabschnitte zu zergliedern, was jedoch der tatsächlich gegebenen Situation nicht gerecht würde, da mit der Aussage des Zeugen G, dass "Steine, Pflastersteine, Holzstöcke, Zaunpfosten sowie Abfalleimer von der Strasse und aus Vorgärten und Gärten der Anrainer geworfen worden seien", lediglich das prozesshafte Geschehen belegen würde, für dessen rechtliche Beurteilung es nicht entscheidend sei, ob es um 01.39 Uhr oder um 01.29 Uhr erfolgt sei, was auch vom Erstgericht mit seinen stets mit einem "ca." versehenen Angaben zum Ausdruck gebracht worden sei (Verweis auf Urteil OG, Seite 18).
5.3.5. Mit den Ausführungen in Punkt 4.8.2 der Berufung, wonach der Erstrichter im Verfahren 05 ES.2008.62 davon ausgegangen sei, dass der dort Zweitbeschuldigte K seine Beitragshandlung noch vor dem "Aufruf" durch den dort erstbeschuldigten L gesetzt habe, während der Erstrichter im gegenständlichen Verfahren zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem "Lauf" erst angesetzt habe, nachdem die Menschenmenge weiter westlich zum Stillstand gekommen sei und der "Aufruf" durch L erfolgt sei, habe sich das Obergericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.6. Mit den Auswertungen des Strassenplanes in Punkt 4.9 der Berufung habe sich das OG überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.7. Mit dem in Punkt 4.2.2 der Berufung wiedergegebenen Bericht des Polizisten G, wonach die ersten Gewalttätigkeiten so beschrieben worden seien, dass "Steine, Pflastersteine, Holzstöcke, Zaunpfosten sowie Abfalleimer" von der Strasse, Vorgärten und aus Gärten der Anrainer geworfen worden seien, welche Meldung gemäss Einsatzjournal um 01.39 Uhr abgegeben worden sei, und mit dem Umstand, dass sich diese Vorgänge nicht vor der Post, wo der Beschwerdeführer in die türkische Personengruppe hineingerannt sei, sondern mindestens sechzig Meter weiter vor dem Cafe Matt zugetragen haben müssten und somit zwischen dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer und dem Werfen der vom Polizisten G erwähnten Gegenstände ungefähr zehn Minuten gelegen haben müssten (Punkt 7.2.3.), habe sich das Obergericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.8. Mit den Aussagen der Zeugen J und H sowie M habe sich das OG inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt.
5.3.9. Bei der Feststellung, dass "dann alles losgegangen sei", handle es sich um gar keine, bestenfalls um eine "gemischte" Tatsachenfeststellung (quaestio mixta), die keine Aussage darüber enthalte, was dann "tatsächlich passiert ist."
Insbesondere gehe aus dieser Feststellung nicht hervor, in welchem konkreten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die an verschiedenen Stellen von verschiedenen Personen geschilderten Ereignisse zu der angeblichen Initialzündung des Beschwerdeführers gestanden seien.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, habe sich das Obergericht mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die erwähnte Aussage des Zeugen I zitiert und damit den Schuldspruch gerechtfertigt.
Bezeichnenderweise habe kein anderer Zeuge eine solche Behauptung aufgestellt.
Insbesondere habe keiner der Polizisten, die den gesamten Vorgang laufend beobachtet hätten, Ähnliches feststellen können.
Im Einsatzjournal, welches unmittelbar nach diesem Raufhandel erstellt worden sei, werde der Vorfall mit dem Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt.
Selbstverständlich könne man im Rahmen einer "freien Beweiswürdigung" all diese Beweisergebnisse negieren und das Urteil ausschliesslich auf einer einzigen Zeugenaussage aufbauen. Allerdings müsse dann konkret begründet werden, warum man dann diesem einzigen Zeugen folge, wenn alle anderen Beweismittel keinen wie immer gearteten Hinweis auf eine allfällige Täterschaft enthalten würden.
Dass die Gerichte den Beginn einer tätlichen Auseinandersetzung früher festlegten, als es die anwesenden Polizisten hätten feststellen können, müsste zumindest nachvollziehbar begründet werden.
Indem faktisch alle Argumente in der Berufung des Beschwerdeführers übergangen bzw. ignoriert worden seien, liege ein Begründungsmangel vor.
5.4. Zur Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.4.1. Der Tatbestand von § 91 StGB sei nicht erfüllt. Dem Argument in der Berufung, wonach im Zeitpunkt des "Hineinspringens" des Beschwerdeführers in eine türkische Personengruppe noch gar kein Raufhandel vorgelegen habe und somit auch keine Beteiligung an einem solchen stattgefunden haben könne, halte das Obergericht entgegen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen hätte müssen, dass er mit diesem "Hineinspringen" Reaktionen auslöse und einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation leiste und sich damit auch an den sich daraus entwickelnden Tätlichkeiten beteilige (Verweis auf Urteil OG, Seite 15).
5.4.2. Unter einer "Schlägerei" im Sinne von § 91 StGB sei eine Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei welcher von beiden Seiten ernstgemeinte, feindselige Tätlichkeiten ausgetauscht werden, zu verstehen. Es müssten somit gegenseitige, auf körperliche Einwirkung gerichtete Aggressionshandlungen vorliegen.
Gemäss den erstrichterlichen Feststellungen sei der Beschwerdeführer lediglich auf die türkische Gruppe zugerannt und in diese Gruppe hineingesprungen. Dass der Beschwerdeführer dabei irgendjemanden berührt, getroffen oder gar verletzt haben solle, sei vom Erstrichter nicht festgestellt worden.
Dieses Verhalten würde theoretisch einen "Angriffsversuch" darstellen, der jedoch schon deswegen nicht gemäss § 91 StGB strafbar wäre, da der Beschwerdeführer diesen "Angriff" nachweislich allein ausgeführt habe.
Nach § 91 Abs. 1 StGB werde nicht bestraft, wer einen Raufhandel "auslöst", sondern wer sich an einem Raufhandel " beteiligt".
Vor diesem "Hineinlaufen" sei es noch zu keinen Tätlichkeiten gekommen, sodass auch im Zeitpunkt des "Hineinlaufens" noch kein Raufhandel vorgelegen habe, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen hätte können.
Faktisch habe das Obergericht einen neuen Tatbestand, nämlich die "Auslösung eines Raufhandels" geschaffen, was eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes sowie Willkür bedeute.
5.5. Zur generellen Verneinung der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.5.1. Die nur teilweise Gewährung des bedingten Strafnachlasses rechtfertige das Obergericht damit, dass es generalpräventive Erwägungen rechtfertigten und erforderlich machen würden, dass ein Teil der Geldstrafe unbedingt verhängt werde, da Auseinandersetzungen mit fremdenfeindlichem Hintergrund spürbar zu ahnden seien und einer Öffentlichkeit, wie sie bei derartigen Festen gegeben sei, auch gezeigt werden müsse, dass derartige Auseinandersetzungen spürbare Reaktionen des Staates zur Folge hätten (Verweis auf Urteil OG, Seite 19, 4. Absatz).
5.5.2. Obwohl das Obergericht einerseits ausdrücklich die Voraussetzung für die Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 5 StGB (Handeln aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggründen) verneine, begründe es die Notwendigkeit für die teilweise unbedingt verhängte Geldstrafe damit, dass die gegenständliche Auseinandersetzung einen "fremdenfeindlichen Hintergrund" gehabt habe.
Demzufolge führe das Obergericht einen neuen, im Gesetz gar nicht vorgesehenen Erschwerungsgrund ein.
Darüber hinaus könne das Obergericht nicht von sich aus generell eine bedingte Bestrafung ausschliessen, ohne dass dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit geschaffen, bis zu einer Strafe von 2 Jahren dieselbe bedingt auszusprechen. Da die vom Gesetzgeber für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Strafhandlung vorgesehene Höchststrafe von einem Jahr weit unter der oben erwähnten Höchstgrenze liege, sei ein genereller Verzicht auf eine bedingte Verurteilung durch das Gesetz nicht gedeckt, zumal sogar für den Fall, dass durch einen Raufhandel der Tod eines anderen verursacht werde, die Höchststrafe zwei Jahre betrage und somit ebenfalls noch nach dem Willen des Gesetzgebers bedingt ausgesprochen werden könnte.
5.5.3. Das Obergericht sei von den Feststellungen des Landgerichtes abgewichen:
Der vom Beschwerdeführer weiters bestrittene Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Verhalten und der schweren Verletzung des Polizeibeamten werde vom Obergericht bejaht, indem es auf die "konkrete" Situation verweise, die damals bestanden habe und dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass sich zwei grössere, gewaltbereite Personengruppen, die teilweise bereits mit Steinen und Gegenständen bewaffnet gewesen seien, feindselig gegenüber gestanden seien, es in dieser durch Alkohol und Emotionen aufgeheizten Atmosphäre nur eines auslösenden Anlasses bedurft hätte, um eine letztlich nicht kontrollierbare Kettenreaktion auszulösen, bei der Gegenstände aller Art geworfen würden, und dass aufgrund dieser Situation auch damit gerechnet hätte werden müssen, dass auch Ordnungskräfte von solchen Gegenständen getroffen werden (Verweis auf ON 83, Seite 16, letzter Absatz).
Das Obergericht habe selbst keine Beweiswiederholung durchgeführt und müsse somit von den Feststellungen des Erstrichters ausgehen, welche im Urteil auf den Seiten 4 bis 10 wiedergegeben worden seien.
Für die gegenständliche Beschwerde seien folgende Feststellungen des Erstrichters von Bedeutung:
"[Der Beschwerdeführer] lief um ca. 01.30 Uhr los und rannte, die Haltung eines Sprinters einnehmend, in die Personengruppe mit türkischem Migrationshintergrund hinein (Urteil 5 ES 2008.72 ON 48 Seite 7, 3. Absatz)."
"Dem Verhalten der Beschuldigten C, D und [des Beschwerdeführers] ist deutlich zu entnehmen, dass ihnen klar war, dass bereits eine Auseinandersetzung mit wechselseitigen Tätlichkeiten im Gange ist (C und D) bzw. dass das Verhalten (Hineinrennen in eine Gruppe von Personen mit türkischem Migrationshintergrund - [der Beschwerdeführer]) den Beginn einer Auseinandersetzung mit wechselseitigen Tätlichkeiten darstellt ES 2008.72-48 (Urteil ON 83, Seite 11, 2. Absatz.)"
5.5.4. Dass im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen die gewaltbereiten Personengruppen "teilweise bereits mit Steinen und Gegenständen bewaffnet waren", habe der Erstrichter nur hinsichtlich der beiden Mitangeklagten C und D, nicht jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt, sodass das Obergericht bei der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beschwerdeführers von einem vom Erstrichter nicht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, was jedoch für eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Raufhandel von wesentlicher Bedeutung sei, da es wohl einen Unterschied machen müsse, ob im Zeitpunkt des "Hineinlaufens" die Personengruppen bereits "bewaffnet" waren oder ob zu diesem Zeitpunkt noch keine solchen Hinweise auf allfällige spätere Gewalthandlungen vorhanden gewesen seien.
Mit diesem vom Erstrichter abweichenden Sachverhalt habe das Obergericht das Willkürverbot verletzt.
5.6. Zum Recht auf Beschwerdeführung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.6.1. Der Bemängelung, dass kein Inhaltsverzeichnis der im Beilagenordner erliegenden Einvernahmenprotokolle vorliege, hätte das Obergericht entgegengehalten, dass ein solches Inhaltsverzeichnis nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben sei und das Fehlen eines solchen auch keine nennenswerte Erschwerung der Verteidigung dargestellt haben könne, wofür die "überaus umfangreiche Berufung ja ein beeindruckendes Zeugnis ablegen" würde (Verweis auf Urteil OG Seite 15, 1. Absatz).
5.6.2. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses nicht deswegen gerügt, weil durch das Fehlen eines solchen Inhaltsverzeichnisses die Arbeit seines Verteidigers erschwert worden sei, sondern weil dies - entgegen der Meinung des Obergerichtes - in § 51 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgeschrieben sei.
5.6.3. Auch werde durch das Fehlen eines solchen Inhaltsverzeichnisses das Recht auf Beschwerdeführung aus folgendem Grund eingeschränkt:
Ein Rechtsmittelwerber müsse sich bei einem Kollegialgericht darauf verlassen können, dass nicht nur der Berichterstatter, der sich - wie der Verteidiger - zeitlich unbegrenzt auf eine Verhandlung vorbereiten könne, den Akteninhalt kenne, sondern dass auch die Beisitzer bei der Beratung in der Lage seien, einzelne Einvernahmeprotokolle und Urkunden mit den Behauptungen in der Berufung, den Beweisergebnissen während der Berufungsverhandlung sowie den Ausführungen in den Schlussvorträgen zu vergleichen, was voraussetze, dass jedes Dokument entweder mit einer Ordnungsnummer, einer Beilagennummer oder einer Seitennummer individualisiert sei, was im gegenständlichen Falle - wie in vielen anderen Verfahren beim Landgericht - nicht der Fall sei.
5.6.4. Die individuelle Erfassung aller Einvernahmeprotokolle diene auch dazu, dass jederzeit nachvollziehbar sei, wenn - aus welchem Grunde auch immer - ein Protokoll aus dem Akt verschwinden sollte.
5.6.5. Angesichts des Umstandes, dass im einfachsten Zivilverfahren jede Beilage namentlich erfasst und mit einem Buchstaben oder einer Zahl versehen werde, sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet in einem Strafverfahren auf eine solche Ordnung verzichtet werden solle.
5.6.6. Im gegenständlichen Akt würden sich verschiedene Einvernahmeprotokolle in ON 19 und in einem Beilagenordner befinden, ohne dass irgendeiner Stelle des Strafaktes entnommen werden könne, von welchen Zeugen wie viel Protokolle existierten, sodass es bei insgesamt 24, teilweise mehrfach einvernommenen Personen für die Beisitzer unmöglich sei, während der Beratung einzelne Aussagen zu vergleichen und sich selbst ein Urteil über allfällige Widersprüche einzelner Zeugen machen zu können.
Durch einen solchen Missstand werde das Recht auf Beschwerdeführung beeinträchtigt.
5.7. Zur Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.7.1. Dem in der Berufung erhobenen Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Ermittlungen einseitig geführt worden seien, halte das Obergericht entgegen, dass es eine solche Einseitigkeit nicht sehen könne und im Übrigen nicht die Tätigkeiten der Ermittlungsbehörden zu überprüfen, sondern allein die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen zu beurteilen gewesen seien, weswegen auch auf die Ausführungen zu diesem Punkt nicht inhaltlich eingegangen worden sei (Verweis auf Urteil OG Seite 14, letzter Absatz).
Mit der Frage, ob unter den in Punkt 1 der Berufung geschilderten Umstände überhaupt ein "faires Verfahren" möglich gewesen sei (Verweis auf Punkt 1.9 der Berufung) und durch die Einseitigkeit des Verfahrens möglicherweise auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, habe sich das Obergericht überhaupt nicht befasst.
5.7.2. Schon in der Berufung habe der Beschwerdeführer konkret ausgeführt, warum seiner Meinung nach einseitig ermittelt worden sei:
5.7.3. Gemäss § 91 Abs. 1 StGB mache sich jedermann des Vergehens des Raufhandels ohne Rücksicht auf Rasse, Ethnie, Staatsbürgerschaft, Herkunft, Religion oder Geschlecht schuldig, wer an einer Schlägerei teilnehme, wenn durch diese Schlägerei eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht werde.
Der gegenständliche Raufhandel habe zwischen zwei Gruppen von Türken und Nicht-Türken stattgefunden, wobei nachweislich und unbestritten von Angehörigen beider Gruppen Schläge verabreicht und Gegenstände geworfen worden seien und bis heute objektiv nicht feststehe, aus welcher der beiden Gruppen jener Stein geworfen worden sei, durch welchen ein Polizist schwer verletzt worden sei.
5.7.4. Es wäre daher nicht nur naheliegend, sondern zwingend geboten gewesen, gegen alle an diesem Vorfall beteiligten Personen als Verdächtigte zu ermitteln, was jedoch nicht geschehen sei.
5.7.5. Wie der Strafanzeige der Landespolizei ON 1 vom 27. Oktober 2008 (Seite 1) entnommen werden könne, würden dort nur nicht-türkische Personen als Verdächtigte geführt, während die türkischen Beteiligten ausschliesslich als Zeugen einvernommen worden seien.
5.7.6. Der Zeuge H habe vorsorglich gleich zu Beginn seiner Einvernahme am 21. September 2008 vor der Landespolizei (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls, abgelegt unter den Registernummer 2, 3, 4, 6, 7, 11 und 24) erklärt, dass er keine Namen von Kollegen nennen werde, womit sich die Landespolizei offensichtlich zufriedengegeben habe.
Die anderen Türken seien erst gar nicht mehr gefragt worden, ob sie jemanden aus ihrer Gruppe nennen könnten, welcher ebenfalls Gegenstände geworfen habe.
5.7.7. Diese Untätigkeit der Ermittlungsbehörden gegenüber der türkischen Personengruppe sei umso unverständlicher, als in der Video-Aufzeichnung einer Überwachungskamera mehrere Angehörige der türkischen Personengruppe und auch türkische Steinwerfer so gut erkennbar seien, sodass diese von ihren türkischen Freunden problemlos identifiziert hätten werden können.
5.7.8. Bezeichnenderweise sei in der Schlussverhandlung vom 16. Dezember 2008 die Frage des Verteidigers des Berufungswerbers an den Zeugen H, ob dieser "Personen türkischer Herkunft gesehen habe, die auch Gegenstände geworfen haben", vom Erstrichter nicht einmal zugelassen worden, nachdem sich der öffentliche Ankläger gegen die Zulassung dieser Frage ausgesprochen habe (ON 47, Seite 23 unten).
5.7.9. Bis heute sei auch kein einziger Türke wegen Teilnahme am gegenständlichen Raufhandel angeklagt worden.
Wie "friedfertig" die Angehörigen dieses Rollkommandos gewesen seien, ergebe sich u. a. auch aus dem Umstand, dass der Zeuge H mit mehreren anderen Türken dem mitangeklagt gewesenen und freigesprochenen Florian F am Nachmittag des 21. September 2008 bei einer Postautohaltestelle aufgelauert, diesen überfallen und nur wegen des Eingreifens dritter Personen von diesem wieder abgelassen hätten.
Sowohl von den liechtensteinischen Behörden als auch von der liechtensteinischen Presse sei konsequent ignoriert worden, dass es sich bei der türkischen Gruppe nicht um "friedliche Festzeltbesucher", sondern um eine Art "Rollkommando" gehandelt habe, welches in ihrer Moschee - es war gerade Ramadan -nach Mitternacht per Handy alarmiert worden sei und sich sicherlich nicht an den Ort des Geschehens begeben habe, nur um "Rechtsradikale zur Rede zu stellen", wie dies im Liechtensteiner Volksblatt vom 18. Dezember 2008 verharmlosend beschrieben worden sei.
Drei Wochen vor der Schlussverhandlung habe das Liechtensteiner Volksblatt in seiner Ausgabe vom 19. November 2008 unter Berufung auf die Polizeisprecherin und den leitenden Staatsanwalt geradezu vorverurteilend und unwidersprochen behauptet, dass beim "Oktoberfest in Mauren etwa 20 Skinheads aus Liechtenstein und der Schweiz einen Polizisten mit einem Steinwurf... schwer verletzt hätten" - obwohl sich auch Türken an dieser Schlägerei beteiligt hätten und zu diesem Zeitpunkt das Urteil im Parallelverfahren 05 ES.2008.62 bereits am 9. Oktober 2008 ergangen sei, in welchem festgestellt worden sei, dass der Steinwerfer nicht feststellbar sei und ebenso einer der am Raufhandel mitbeteiligten Türken gewesen sein könne, und aufgrund der bereits unter Punkt 5.2.7 (vorne) erwähnten Video-Aufzeichnung davon auszugehen sei, dass der auf den verletzten Polizisten geworfene Stein mit allergrösster Wahrscheinlichkeit aus der Gruppe der Türken und nicht aus der Gruppe der Nichttürken geworfen worden sei.
Dem Beschwerdeführer sei klar, dass die oben angeführten Punkte für sich allein keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzen würden.
Für die Gewichtung und Beurteilung der anderen Beschwerdegründe könne es jedoch nicht ohne Bedeutung sein, ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse aufgrund eines objektiven Verfahrens zusammengetragen und auch alle Mittel zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Sinne von § 41 StPO gesammelt worden seien, oder ob man nur Verdachtsgründe und Beweise über eine mögliche Schuld erforscht habe.
6. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
7. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 15. April 2009, 05 ES.2008.72-83, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 LV im Verhältnis zum Urteil zu 05 ES.2008.62-99.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 1998/45 darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]; StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]).
Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf minimale Begründung ein enger funktionaler Zusammenhang. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (vgl. StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5] sowie StGH 1996/27, Erw. 4; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem Urteil 05 ES.2008.62-99 vor, dass er deswegen verurteilt worden sei, weil er in die gegnerische (türkische) Personengruppe hineingerannt sei und dadurch den Raufhandel ausgelöst habe und somit eine Beteiligung am Raufhandel im Sinne von § 91 StGB begangen habe. Im Parallelverfahren zu 05 ES.2008.62 habe derselbe Obergerichtssenat demgegenüber ausgeführt, dass der "Schlachtruf" des K die "eine Einheit bildende Schlägerei" ausgelöst habe. Somit könne nicht das Hineinrennen des Beschwerdeführers und gleichzeitig auch der Schlachtruf des K den Raufhandel ausgelöst haben. Wenn ein und dasselbe Gericht bei identem Sachverhalt zu konträren, sich gegenseitig ausschliessenden Ergebnissen komme, liege eine Ungleichbehandlung vor.
2.3. Das Obergericht hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Seiten 14 f. in ON 99 nicht festgestellt, dass in jenem Parallelfall der Schlachtruf des K den Raufhandel ausgelöst habe, sondern lediglich, dass der Polizeibeamte Eberle von einem Schlachtruf gesprochen habe, wobei es dann zum Losstürmen der gesamten Gruppe gekommen sei. Das Obergericht hat somit im Parallelfall lediglich die Aussage eines Polizeibeamten wiedergegeben, womit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nichts für sich gewinnen kann.
2.4. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV liegt somit insofern nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 LV im Verhältnis zu den beiden Mitverurteilten.
3.1. Für den Vergleich zweier Strafurteile ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beachten, dass bei der Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Rolle spielen können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse erheblich erschwert. Anders ist dies etwa bei blossen Bussen, welche nach einem einzigen oder jedenfalls nach wenigen relevanten Kriterien festzusetzen sind. Generell kann der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 f.]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]; StGH 2007/35, Erw. 2.2).
3.2. Hierzu bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Erstgericht bei den drei Beschuldigten angesichts der Strafzumessungsgründe den Tatschweregrad noch als leicht angesehen habe. Beim Beschwerdeführer habe die Vorinstanz jedoch den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB (reumütiges Geständnis oder Beitrag zur Wahrheitsfindung) verneint. Dies obwohl das Obergericht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein Tatsachengeständnis abgelegt und freimütig eingeräumt habe, gegen die gegnerische Gruppe gerannt zu sein, sowie den Erschwerungsgrund gemäss § 33 Ziff. 5 StGB (rassistische u. a. Beweggründe) nicht als gegeben erachtet habe. Die drei Beschuldigten seien ungleich behandelt worden, obwohl sie dieselbe Tat begangen hätten. Das Obergericht habe trotz Korrektur der Feststellung des Landgerichtes von einer Korrektur des Strafmasses abgesehen, womit die Rechtsgleichheit verletzt sei (Verweis auf S. 9 und 19, 4. Absatz ON 83).
3.3. Aufgrund der unterschiedlichen Tatbeteiligung der Verurteilten ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes lediglich eine Prüfung unter dem groben Willkürraster angezeigt.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und die zwei anderen Beschuldigten zu einer Geldstrafe von je 160 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht hat jeweils die Hälfte bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen und für alle drei die Bewährungshilfe angeordnet. Das Obergericht hat mit seinem Urteil vom 15. April 2009 das Strafmass aller drei Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei es die Anordnungen betreffend Bewährungshilfe aufgehoben hat.
Wie das Obergericht auf Seite 19 ausgeführt hat, sei es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer ein Tatsachengeständnis abgelegt und eingeräumt habe, gegen die gegnerische Gruppe gerannt zu sein. Dennoch hat das Obergericht keinen Anlass gesehen, die ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren. Die Differenzierung des Erstgerichtes betreffend das Strafmass des Beschwerdeführers sei durchaus gerechtfertigt, da dieser durch das "Hineinrennen in eine gegnerische Gruppe" eine Kettenreaktion ausgelöst habe. Aus diesem Grunde sei ihm die Verantwortung für die Eskalation der Situation in besonderem Masse zuzuweisen.
Unter dem groben Willkürraster ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes diese nicht übermässige Differenzierung betreffend Strafbemessung nicht zu beanstanden. Somit ist weder eine Verletzung der Rechtsgleichheit, noch des Willkürverbots gegeben.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Begründungsgebot gemäss Art 43 LV.
4.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter diesem Grundrecht, das Obergericht habe sich nicht mit der Kritik an der Übernahme der Aussage des Zeugen I auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Aussage selber bestätigt habe.
Damit hat das Obergericht aber durchaus eine Begründung gegeben. Da auch in der Individualbeschwerde nicht vorgebracht wird, dass es sich um eine blosse Scheinbegründung handle, liegt keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor. Ob diese Begründung allenfalls unrichtig ist, ist, wie erwähnt, im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
4.3. Das Obergericht habe sich des Weiteren mit einer Vielzahl von Argumenten in der Berufung (ON 62) nicht auseinander gesetzt.
Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäss bereits aufgezeigter, ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf eine ausführliche, sondern lediglich auf eine nachvollziehbare Begründung besteht.
4.3.1. So habe sich das Obergericht nicht mit dem Punkt 6.3.1. in der Berufung (ON 62) auseinandergesetzt, dass es sich bei der Aussage "dann sei alles losgegangen" nicht um eine Tatsachenmitteilung handle. Aus dieser Feststellung gehe nicht hervor, in welchem konkreten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die an verschiedenen Stellen von verschiedenen Personen geschilderten Ereignisse zu der angeblichen Initialzündung des Beschwerdeführers gestanden habe. Das Obergericht habe diesbezüglich lediglich auf die Zeugenaussage des I hingewiesen. Es sei nicht begründet worden, warum diesem Zeugen gefolgt worden sei, obwohl die weiteren Beweismittel keinen Hinweis auf eine allfällige Täterschaft enthalten würden.
Diesbezüglich ist auf Seite 17 des Obergerichtsurteils zu verweisen, wonach das Obergericht im zweiten Absatz Bezug nimmt auf die Aussage des Zeugen I, dass "dann alles losgegangen sei". Im dritten Absatz begründet das Obergericht in nachvollziehbarer Weise, wieso diese Aussage des Zeugen I durchaus plausibel sei. Weiters begründet das Obergericht, dass die unrichtige Aussage des Zeugen I in Bezug auf das Werfen der Gartenbank kein Argument dafür sein müsse, dass auch diese Aussage falsch sein müsse. Somit hat das Obergericht auch begründet, weshalb der Aussage des I gefolgt wurde. Inwieweit die Rüge, dass es sich nicht um eine Tatsachenmitteilung handle, von Relevanz ist, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, weshalb hierauf nicht weiters einzugehen ist.
Aus all diesen Erwägungen des Obergerichtes ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ersichtlich.
4.3.2. Bei der Rüge betreffend die Erwägung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer den (untauglichen) Versuch unternehme, einen Zeitabschnitt von lediglich zehn Minuten in noch kleinere Zeitabschnitte zu unterteilen, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, womit auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
4.3.3. Das Obergericht habe sich auch nicht mit den Ausführungen in Punkt 4.8.2 der Berufung (ON 62) auseinandergesetzt, wonach im Parallelverfahren zu 05 ES.2008.62 davon ausgegangen worden sei, dass der dort zweitbeschuldigte K seine Beitragshandlung noch vor dem "Aufruf" durch den in jenem Parallelverfahren Erstbeschuldigten gesetzt habe, während der Erstrichter im gegenständlichen Verfahren zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem "Lauf" erst angesetzt habe, nachdem die Menschenmenge weiter westlich zum Stillstand gekommen und der "Aufruf" durch den Erstbeschuldigten im Parallelverfahren zu 05 ES.2008.62 erfolgt sei.
Wie schon erwähnt, hat das Obergericht ausgeführt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes den Zeitraum von ca. 01.30 bis 01.38 Uhr zum Gegenstand haben, in dem sich die beiden Gruppen bewegt haben. Das Geschehen während dieser Zeit sei als Einheit anzusehen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese knapp zehn Minuten in weitere selbständig zu beurteilende Zeitabschnitte zu zerlegen (Seite 17, erster Absatz ON 83; ähnlich Seite 18, 3. Absatz).
Auch wenn nicht explizit auf die gegenständliche Rüge Bezug genommen wurde, so ist für den Staatsgerichtshof dennoch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, da das Obergericht zumindest implizit begründet hat, wieso diese Rüge nicht berechtigt ist.
4.3.4. Weiters habe sich das Obergericht auch nicht mit den Ausführungen in Punkt 4.9. der Berufung (ON 62), der Auswertung des Strassenplanes auseinandergesetzt.
In Ziff. 4.9 der Berufung (ON 62, Seite 25) hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich aus dem Strassenplan ergebe (Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll ON 47), dass der Abstand zwischen dem Tathandlungsort und dem Verletzungsort des Polizisten mehr als 100 Meter betrage, dass zwischen diesen beiden Stellen kein Sichtkontakt herrsche, dass schon aufgrund dieser Entfernung und des geschilderten Verlaufes der gegenständlichen Auseinandersetzung zwischen dem "Hineinlaufen" des Beschwerdeführers und der Verletzung des Polizeibeamten mehr als 10 Minuten vergangen sein müssten und dass das "Hineinlaufen" 50 bis 60 Meter vor dem Café Matt stattgefunden habe.
Welcher Schluss aus diesen Ausführungen zu ziehen ist, hat der Beschwerdeführer in Ziff. 4.9 seiner Berufung nicht näher ausgeführt.
Das Obergericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf den Seiten 6 bis 25 seiner Berufung die Feststellungen des Erstgerichtes zusammenfasse und auszugsweise auch den Inhalt der Aussagen der relevanten Zeugen wiedergebe. Da dies alles aktenkundig sei, seien diese Ausführungen nicht neuerlich wiederzugeben (Seite 15 ON 83).
Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Erklärung" des Strassenplanes (Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll ON 47) vorgebracht hat und das Obergericht ausgeführt hat, dass dies alles aktenkundig sei, ist für den Staatsgerichtshof auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.
4.3.5. Auch habe sich das Obergericht nicht mit Punkt 4.2.2 der Berufung (ON 62) auseinandergesetzt, wonach zwischen dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer und dem Werfen der vom Polizisten G erwähnten Gegenstände ungefähr zehn Minuten gelegen haben müssten. Das Gericht habe den Beginn ohne nachvollziehbare Begründung zu einem früheren Zeitpunkt, als durch die anwesenden Polizisten festgelegt.
Hierzu kann auf die obigen Erwägungen 4.3.3 (mit Verweis auf Seite 18, 3. Absatz ON 83) des Staatsgerichtshofes verwiesen werden. Auch hier ist der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass sich das Obergericht - zumindest implizit - mit dieser Rüge beschäftigt und auch begründet hat, wieso diese nicht von Relevanz ist und deshalb nicht im Einzelnen darauf einzugehen sei.
Somit ist auch insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ersichtlich.
4.3.6. Schliesslich habe sich das Obergericht nicht mit den Aussagen der Zeugen J und H sowie M auseinandergesetzt.
Auf Seite 18, 2. und 3. Absatz führt das Obergericht hierzu aus, dass die Rüge in der Berufung des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht seine Feststellungen nicht ausreichend begründet habe und sich u. a. aus den Aussagen der Zeugen J, H sowie M anderes ergebe, nichts an den zuvor ausführlich dargelegten Wertungen des Obergerichtes ändern könnten. Das Obergericht habe keine Bedenken an den Annahmen des Erstgerichtes und die dieser zugrunde liegenden Beweiswürdigung.
Auch wenn diese Begründung wohl eher knapp gehalten wurde, ist für den Staatsgerichtshof angesichts der vorgehenden ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes insgesamt keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ersichtlich.
4.4. Aus all diesen Gründen ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt.
5. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Willkürverbots.
5.1. Nach Art. 33 Abs. 2 LV dürfen Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Legalitätsprinzip im Bereich des materiellen Strafrechts besondere Bedeutung zu. Entsprechend ist es auch explizit als Grundrecht in Art. 33 Abs. 2 LV sowie in Art. 7 EMRK enthalten (vgl. dazu StGH 2001/49, LES 2005, 20 [22, Erw. 2] mit Verweis auf StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 3.1]; StGH 1999/14, Erw. 2.1; StGH 2000/33, Erw. 2.1). Zudem ist das Legalitätsprinzip in § 1 Abs. 1 StGB verankert. Danach darf eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Das Legalitätsprinzip enthält einerseits den Grundsatz, dass nur eine Tat, die allen Tatbestandsmerkmalen eines ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Delikts entspricht, eine Strafbarkeit begründen kann. Zum anderen verbietet der Legalitätsgrundsatz Analogieschlüsse im materiellen Strafrecht (StGH 2006/48+49+50+55, Erw. 3 mit weiteren Verweisen, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2007/67, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5.2. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand von § 91 StGB nicht erfüllt, da im Zeitpunkt des "Hineinspringens" in die gegnerische Gruppe noch gar kein Raufhandel vorgelegen habe und somit auch keine Beteiligung stattgefunden haben könne.
Hierzu hat das Obergericht kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes in die gegnerische Personengruppe hineingerannt ist und damit die nachfolgenden Tätlichkeiten ausgelöst und in Gang gebracht habe. Nach Ansicht des Obergerichtes wäre es verfehlt, zu behaupten, dass derjenige, der einen tätlichen Angriff mehrerer Personen auslöse, nicht an diesem Angriff beteiligt und somit auch nicht verantwortlich sei (Seite 16 ON 83).
Tatsächlich erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abgrenzungen zwischen der Beteiligung an einem schon im Gang befindlichen Raufhandel und dessen "blosser" Auslösung spitzfindig und nicht überzeugend. Im Beschwerdefall wurde jedenfalls vom Erstgericht festgestellt, dass eine "Schlägerei" im Sinne des § 91 StGB vorgelegen hat. Somit ist weder ein neuer Straftatbestand geschaffen, noch ist das Legalitätsprinzip oder das Willkürverbot verletzt worden.
6. Der Beschwerdeführer erhebt auch noch folgende Willkürrügen:
6.1. Die generelle Verneinung der Gewährung des bedingten Strafnachlasses durch das Obergericht, obwohl der Erschwerungsgrund gemäss § 33 Ziff. 5 StGB (rassistische Beweggründe) verneint worden sei, sei willkürlich. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit geschaffen, eine Strafe von bis zu 2 Jahren bedingt auszusprechen. Das Obergericht könne nicht von sich aus generell eine bedingte Bestrafung ausschliessen, ohne dass dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit der drei Beschuldigten ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden könne. Aus generalpräventiven Gründen sei ein Teil der Strafe jedoch unbedingt auszusprechen gewesen, insbesondere bei einer Teilnahme an derartigen Raufhändeln, welche schwerste Verletzungen zur Folge hätten, zumal dann, wenn dem strafbaren Verhalten rassistische bzw. fremdenfeindliche Motive zugrunde liegen würden. Gemäss Ausführungen des Obergerichtes würden es generalpräventive Erwägungen rechtfertigen und erforderlich machen, dass ein Teil der Geldstrafe unbedingt verhängt werde, da Auseinandersetzungen mit fremdenfeindlichem Hintergrund spürbar zu ahnden seien und der Öffentlichkeit auch zu zeigen sei, dass derartige Auseinandersetzungen spürbare Folgen des Staates zur Folge haben.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Strafe von bis zu zwei Jahren bedingt nachzusehen. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die weiteren Bedingungen gemäss § 43 Abs. 1 StGB vorliegen, namentlich wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen aus spezial- oder aus generalpräventiven Gründen genügen wird. Weiters besteht jedoch gemäss § 43a StGB auch die Möglichkeit, lediglich einen Teil der Strafe nachzusehen. Dies ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 43 StGB lediglich auf einen Teil der Strafe zutrifft.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist es im Rahmen des hier anwendbaren groben Rasters nicht willkürlich, wenn im vorliegenden Falle aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen, insbesondere aufgrund der schweren Verletzung des Polizisten anlässlich des gegenständlichen Raufhandels, lediglich ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen wird.
6.2. Der Beschwerdeführer erachtet es weiters als willkürlich, dass das Erstgericht lediglich betreffend die beiden Mitangeklagten festgestellt habe, dass sich im Zeitpunkt der Tathandlungen die gewaltbereiten Personengruppen teilweise bewaffnet gegenüberstanden, nicht aber betreffend den Beschwerdeführer. Es sei jedoch relevant, ob zum Zeitpunkt des "Hineinlaufens" durch den Beschwerdeführer die Personengruppen bereits bewaffnet gewesen seien. Das Obergericht sei jedoch von dieser Feststellung auch beim Beschwerdeführer ausgegangen. Das Abgehen des Obergerichtes von den Feststellungen des Landgerichtes sei willkürlich.
Dem Beschwerdeführer ist hierbei Recht zu geben, dass das Obergericht im Zusammenhang mit der Berufung des Beschwerdeführers ausgeführt hat, dass "sich zwei grössere, gewaltbereite Personengruppen, die teilweise bereits mit Steinen und Gegenständen bewaffnet waren, feindselig gegenüber gestanden sind und es in dieser durch Alkohol und Emotionen aufgeheizten Atmosphäre nur eines auslösenden Anlasses bedurfte, um eine letztlich nicht kontrollierbare Kettenreaktion auszulösen, bei der Gegenstände aller Art geworfen wurden." In einer solchen Situation muss gemäss den Erwägungen des Obergerichtes auch damit gerechnet werden, dass Ordnungskräfte von Gegenständen getroffen würden.
Auch ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen hat, wonach die beiden Personengruppen bereits im Zeitpunkt des Hineinlaufens durch den Beschwerdeführer bewaffnet waren (vgl. S. 4 ff. ON 83).
Indessen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, ob und welchen Einfluss diese Abweichung von den Feststellungen des Erstgerichtes auf das Urteil gehabt hätte. Für den Staatsgerichtshof ist es jedenfalls unter Berücksichtigung des groben Rasters des Willkürverbots unabhängig davon, ob die beiden Personengruppen schon bewaffnet waren, nicht zu beanstanden, dass das Obergericht erwogen hat, dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände damit rechnen musste, einen Raufhandel auszulösen, bei dem auch ein Polizeibeamter zu Schaden kommen könnte.
6.3. Aus all diesen Gründen ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung.
7.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128, Erw. 3.1]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174, Erw. 6]).
7.2. Der Beschwerdeführer bringt kurz zusammengefasst vor, dass im Strafakt ein Inhaltsverzeichnis wie auch einzelne Ordnungsnummern, Beilagennummern oder Seitennummern gefehlt hätten. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Beisitzer dem Strafprozess folgen könnten und auch, um nachvollziehen zu können, falls eine Ordnungsnummer verloren gehe.
7.3. Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass es wünschenswert wäre, dass jeder Strafakt strukturiert, vollständig nummeriert sowie mit einem Inhaltsverzeichnis ausgestattet ist. Dem Beschwerdeführer ist auch darin zuzustimmen, dass gemäss § 51 Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Verzeichnis zu führen ist, in welchem täglich alle Akten der Untersuchung genau festzuhalten sind. Wenn nun aber gegenständlich kein Inhaltsverzeichnis vorliegt, ist darin nach Ansicht des Staatsgerichtshofes zumindest keine Verletzung der Beschwerdeführung ersichtlich. Bei angemessener Vorbereitung der Beisitzer war es diesen im konkreten Fall nach Ansicht des Staatsgerichtshofes durchaus möglich, der Schlussverhandlung zu folgen. Jedenfalls lag im Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses kein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, welcher das Beschwerderecht ernsthaft beeinträchtigen könnte.
7.4. Insgesamt ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung ersichtlich.
8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren.
Hierzu führt der Beschwerdeführer selber aus, dass diese Ausführungen für sich alleine keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzen würden. Somit ist auf diese Rügen nicht weiters einzugehen.
9. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
10. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegenständlich in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. b des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.) Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war dementsprechend auf CHF 5'000.00 herabzusetzen.
Demnach ist die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Somit ergibt dies insgesamt vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten von CHF 119.00.