StGH 2009/075
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 30. März 2009, 03UR.2002.29-481
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. März 2009, 03 UR.2002.29-481, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 19. Dezember 2008 stellte die Staatsanwaltschaft in der Strafsache 03 UR.2002.29 (ON 454) den Antrag, sämtliche Vermögenswerte des A auf dem Nummern-Konto 7XXX bei der X Bank AG, der M AG i. L. bei der Y Bank AG sowie des L und des K (den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen) bei der Z Bank AG gemäss § 20 Abs. 2 StGB zugunsten des Landes für verfallen zu erklären.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:
"Ausgangspunkt des gegenständlichen objektiven Verfallsverfahrens waren mehrere aufgrund von Rechtshilfeersuchen aus der Ukraine und aus den USA eingeleitete Rechtshilfeverfahren, insbesondere das Rechtshilfeverfahren 03 RS.2001.360 des Fürstlichen Landgerichtes:
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen A ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der ‚Unterschlagung von Staats- und Kollektivvermögen im besonders grossem Masse' und der ‚Annahme von Bestechungsgeldern als Inhaber hoher politischer Ämter'.
A bekleidete von März 199X bis September 199X verschiedene politische Ämter in der Region Dnipropetrowsk in der Ukraine, war von September 199X bis Mai 199X Vizepremierminister der Ukraine und von Mai 199X bis Juli 199X Premierminister der Ukraine.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine wirft A u. a. vor, staatliche Gelder in besonders grossem Masse unterschlagen zu haben und Bestechungsgelder, welche er auch durch Erpressungen erlangt habe, wiederholt und in besonders grossem Masse angenommen zu haben. Dafür hatte A zahlreiche Konten im Ausland, u. a. das Konto Kxxx-82 bei der ZA Bank in Zürich (im Folgenden kurz ZA Bank) sowie das Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank in Genf (im Folgenden kurz ZB Bank).
A wird u. a. vorgeworfen, in Verabredung mit dem Direktor des (landwirtschaftlichen) Staatsguts J, B, Staatsmittel von über USD 20 Mio. unterschlagen zu haben, indem Viehlieferungen zu fingierten Preisen durchgeführt wurden, insbesondere Preise für die aus dem Ausland gelieferten Rinder zu hoch festgesetzt wurden. Davon erhielt A etwa USD 7 Mio., welche er auf sein Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank überwies. Ein weiterer Betrag von ca. USD 6 Mio. wurde zunächst auf das Konto der N SA des C überwiesen, von wo es auf ein Konto des A weiter überwiesen wurde.
In den Jahren 199X bis 199X nahm A, als er im Staatsdienst eine besonders verantwortliche Amtsstellung bekleidete, von verschiedenen Unternehmern Bestechungsgelder in besonders grossem Masse, insbesondere auch durch Erpressung, an. Von D nahm A Bestechungsgelder in Zusammenhang mit dessen Firma O an, wobei A für diese Firma die Lizenzen erteilte und auf andere Weise zur Handelstätigkeit der Firmen des D beitrug. Insgesamt erhielt A von D ca. USD 3,8 Mio. an Bestechungsgeldern, wobei diese Bestechungsgelder von D von dessen Privatkonto bei der ZC Bank in Wien (im Folgenden kurz ZC Bank) und vom Konto der Firma P AG bei der ZD Bank AG auf Konten des A weiter überwiesen wurden.
Weiters erhielt A von E Bestechungsgelder dafür, dass dieser mit seiner österreichischen Firma Q GmbH in den Jahren 1993 und 1994 Geschäfte in der Ukraine machen konnte. A erhielt dafür insgesamt USD 1'270'000.-- an Bestechungsgeldern, welche wiederum über diverse andere Konten auf die Privatkonten Kxxx-82 bei der ZA Bank und Cxxxx-53 bei der ZB Bank des A überwiesen wurden.
Sämtliche dieser angeführten strafbaren Handlungen des A waren zur Tatzeit in der Ukraine mit Strafe bedroht (03 RS.2001.360 des Fürstlichen Landgerichtes).
Die sich aus den Rechtshilfeersuchen aus der Ukraine ergebenden, insbesondere für das gegenständliche Verfallsverfahren wesentlichen inkriminierten Transaktionen wurden von der Landespolizei mittels Charts visualisiert (Beilagen 1 bis 7 zu ON 336).
Zudem wurde vor dem gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren zu 11 UR.2000.278 des Fürstlichen Landgerichtes ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB geführt, in welchem unter anderem die gegenständlichen Vermögenswerte des A, der M AG i. L., des L und des K gesperrt wurden. Gleichzeitig mit dem im dortigen Verfahren am 28.01.2002 abgegebenen Erklären nach § 22 Abs 2, 2. Satz StPO wurde die Einleitung des gegenständlichen objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 356 StPO iVm § 20b Abs 2 StGB hinsichtlich der oben erwähnten Vermögenswerte beantragt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2002 (ON 2) wurden die Vermögenswerte des A auf dem Nummernkonto 7XXX bei der X Bank AG für das gegenständliche Verfallsverfahren gesperrt, mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2002 (ON 4) die Vermögenswerte der M AG i. L. bei der Y Bank AG, sowie mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.12.2002 (ON 16) die Vermögenswerte des L und des K bei der Z Bank AG.
Der Saldo des Sparkontos mit der Nr. 527.XXX.XX (Nummernkonto 7XXX des A) bei der X Bank AG betrug per 31.03.2008 CHF 9'237.--, jener der Konten der M AG i. L. bei der Y Bank AG per 14.04.2008 insgesamt USD 47'879.56, jener des Kontos des L bei der Z Bank AG per 14.04.2008 USD 8'580'189.03 und jener des Kontos des K bei der Z Bank AG per 14.04.2008 USD 713'184.12 (ON 399).
Wirtschaftlich Berechtigter der M AG i. L. ist der Sohn des A, F (ON 377).
Wirtschaftlich Berechtigte des L und des K ist G, wobei die Vermögenswerte aus einer Schenkung des A stammen (ON 413, AS 443 und 445). Die Genannte sollte auf Wunsch des A wirtschaftlich Berechtigte dieser beiden Anstalten sein (ON 8, S. 2 in 11 UR.2000.278 des Fürstlichen Landgerichtes).
Zur Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte, insbesondere zum Geldfluss auf die gesperrten Konten, wird zunächst auf den angeschlossenen Gesamtchart der Landespolizei verwiesen (ON 453, Beilage 1).
Mit Ausnahme der Überweisungen der R über insgesamt USD 4'009'980.-- an die S Stiftung und der Überweisung des A von ca. USD 12 Mio. an die T Stiftung stammen sämtliche gesperrten Vermögenswerte vom Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank. Dieses Konto war eines der Hauptkonten des A in der Schweiz.
Von Juli 1994 bis Oktober 1997 wurden dem Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank ca. USD 118.9 Mio. gutgeschrieben, sodass sich darauf samt Zinsen von ca. USD 7.4 Mio. Vermögenswerte von insgesamt USD 126.3 Mio. befanden. Im August 1997 wurden mit vier Inhaber-Schecks zweimal je USD 48 Mio. und je USD 196'100.-- behoben und auf Konten der U Investment und der V Group einbezahlt. Dies erfolgte nur kurze Zeit nach der Absetzung des A als Premierminister der Ukraine im Juli 199X, sodass der Transfer mittels Inhaber-Schecks offensichtlich nur deshalb vorgenommen wurde, um den ‚Paper-Trail' gezielt zu unterbrechen. Auf die Konten der U Investment und der V Group wurden keine weiteren Vermögenswerte einbezahlt. Von der V Group wurden im Juli 1998 USD 21 Mio. auf das Konto der S Stiftung bei der Y Bank AG und USD 21 Mio. auf das Nummernkonto 7XXX bei der X Bank AG überwiesen. Vom Konto der U Investment wurden im Juli 199X USD 12 Mio. auf das Konto der WA Stiftung bei der Y Bank AG überwiesen (ON 346, S. 26).
Von den auf dem Nummernkonto 7XXX des A bei der X Bank AG eingegangenen USD 21 Mio., auf welchem die gesperrten Vermögenswerte von CHF 9'237.-- verblieben, wurden noch im Juli 1998 jeweils USD 7 Mio. auf die Konten der WA Stiftung, der S Stiftung und der T Stiftung bei der Y Bank AG weiter überwiesen. Zudem wurden auf dem Konto der T Stiftung bei der Y Bank AG von A im Juli 1998 - wie bereits oben erwähnt - weitere ca. USD 12 Mio. gutgeschrieben. Im August 1998 wurden vom Konto der S Stiftung USD 25 Mio., vom Konto der T Stiftung USD 10 Mio. und vom Konto der WA Stiftung USD 11 Mio. wegtransferiert, wobei dieser Betrag von insgesamt USD 46 Mio. offenbar nach Antigua weiter überwiesen wurde.
In der Folge wurden von den Konten der WA Stiftung, der S Stiftung und der T Stiftung durch H zahlreiche Barbehebungen (offensichtlich wiederum nur deshalb, um den 'Paper-Trail' gezielt zu unterbrechen) getätigt, wobei das Geld sodann von Dr. I auf die Konten von neu errichteten Stiftungen einbezahlt wurde, und zwar USD 5 Mio. auf das Konto der WC Stiftung und USD 7.5 Mio. auf das Konto der WD Stiftung.
Nachdem Obligationen im Wert von USD 11 Mio. von H zunächst bei der WB Stiftung eingeliefert wurden, wurden diese nach einem Verkauf über nominal USD 800'000.-- im November 1999 im verbleibenden Wert von USD 10.2 Mio. bei der WE Stiftung eingebracht. Nach diversen Verkäufen von Wertpapieren wurden im Juli 2000 ca. USD 7'276'000.-- auf das Konto des L bei der Z Bank AG und im Oktober 2000 ca. USD 740'000.-- auf das Konto des K bei der Z Bank AG überwiesen.
Der Rest der nach Liechtenstein transferierten Gelder des A wurde durch Barbehebungen verschiedener Personen und Überweisungen in zahlreichen kleineren Tranchen wiederum aus Liechtenstein abgezogen (ON 25 in 11 UR.2000.278 des Fürstlichen Landgerichtes, Beilage 1, S. 2 bis 7).
Auf dem Konto der M AG bei der Y Bank AG gingen Ende Dezember 1999 von der WC Stiftung USD 610'000.-- und von der WD Stiftung USD 600'000.-- ein, wobei noch im Dezember 1999 USD 1.2 Mio. weiter überwiesen wurden (ON 25 in 11 UR.2000.278, Beilage 1, S. 6 und 7).
Auf das Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank flossen insgesamt USD 22,141 Mio. welche aus strafbaren Handlungen des A stammen (ON 453, Beilage 1).
Zwei Gutschriften von insgesamt USD 3 Mio., welche von der N SA auf das Konto Cxxxx-53 überwiesen wurden, stammen ursprünglich von zwei Gesellschaften des C, nämlich der WF (im Folgenden kurz WF) und der WK (im Folgenden kurz WK), wobei es sich dabei um inkriminierte Zahlungen aufgrund von strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit C handelt.
Bei den drei Gutschriften der ABS von insgesamt USD 4'441'000.-- handelt es sich um Zahlungen aus strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit C und D, sowie mit J.
Dasselbe gilt für die vom Konto Kxxx-82 bei der ZA Bank auf das Konto Cxxxx-53 überwiesenen USD 8'000'000.--.
Von der WH Co. Ltd. (im Folgenden kurz WH) wurden zwischen 1995 und 1997 zumindest USD 2 Mio. von der WL (im Folgenden kurz WL) überwiesen, welche aus strafbaren Handlungen des A stammen. Zudem wurden von Januar bis Oktober 1996 Zahlungen der P AG, an welcher D wirtschaftlich berechtigt war, von USD 1.1 Mio. an die WH überwiesen, welche aus strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit D stammen, wobei auch dieser Betrag in der Folge auf das Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank weiter überwiesen wurde (ON 452, S. 2 und 3).
Die vom Konto des A bei der ZE Bank, Guernsey, überwiesenen ca. USD 12 Mio. stammen ursprünglich von der WG. D tätigte seine von A erpressten Schmiergeldzahlungen auch über die WG, wobei aus diesen strafbaren Handlungen insgesamt USD 3.6 Mio. von D an die WG überwiesen wurden (ON 452, S. 2 und 3; ON 346, S. 15).
Die strafbaren Handlungen des A gegenüber C und D hatten ihren Ursprung darin, dass zu Beginn der 90-iger Jahre der Grossteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Region Dnipropetrowsk in der Ukraine über staatliche Betriebe abgewickelt wurde. A war in der Lage, staatliche Betriebe anzuweisen, mit bestimmten Privatfirmen und Privatpersonen Geschäfte abzuschliessen, sowie die Bestellung und Entlassung der Verantwortlichen der staatlichen Betriebe zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen. Um die Geschäfte abzuschliessen und die dafür notwendigen staatlichen Lizenzen erhalten zu können, mussten Geschäftsleute einen Anteil an der Firma selbst und/oder einen Teil des erzielten Gewinns an A abliefern.
Im Jahr 1992 betrieb C ein Geschäft unter der Bezeichnung WF, welches sich mit Metallhandel, Handel mit Nahrungsmitteln und anderen Gütern beschäftigte. C traf sich im Jahre 1992 mit A in Dnipropetrowsk, sowie im Jahr 1993 in Warschau, wo die WF über ein Konto verfügte. A informierte C darüber, dass er mit Geschäftsleuten nur auf Basis 50:50 arbeite. Daraufhin transferierte C 50 % der Inhaberaktien und 50 % des Profits der WF an A. In weiterer Folge erhielt A auch 50 % des Gewinns von anderen Gesellschaften des C, unter anderem auch der N SA. Zwischen 1992 und 1997 bezahlte C auf diese Weise zumindest USD 30 Mio. an A.
Im Jahr 1993 erhielt A auf die gleiche Weise 50 % der Anteile und 50 % des Profits der Firma O des D. Zwischen 1992 und 1997 wurden von diesem bzw. der O mindestens USD 5'886'000.-- an A bezahlt. D bezahlte insgesamt USD 13'801'000.-- an A, weil ihm dieser zu verstehen gab, dass er, um Geschäfte in der Ukraine durchführen zu können, 50 % der Anteile an der Firma und/oder 50 % des Gewinns an A bezahlen muss.
A versuchte sich als wahren Zahlungsempfänger auch dadurch zu verschleiern, dass er diese Zahlungen von D und C über Konten des C in der Schweiz leiten liess, wobei diese Gelder später wiederum an A zurück überwiesen wurden (ON 346, S. 14 und 15; Beilagen zu ON 346, Ordner 2, Register 4 und 5).
Diese strafbaren Handlungen des A gegenüber C und D waren zum Tatzeitpunkt in der Ukraine bereits mit Strafe bedroht (ON 213 und 221; 03 RS.2001.360 des Fürstlichen Landgerichtes). In Liechtenstein erfüllen diese strafbaren Handlungen des A die Tatbestände des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB.
Aus diesen strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit C wurden von Oktober 1993 bis März 1994 USD 3'215'000.-- von der WF und von März 1994 bis Januar 1995 USD 1'534'000.-- von der WK auf das Konto der N SA bei der ZF Bank in Polen gutgeschrieben. Am 6.7.1994 wurden vom Konto der N SA bei der ZF Bank in Polen USD 2 Mio. auf das Konto Cxxxx-53 bei der ZB Bank gutgeschrieben. Am 22.8.1994 erfolgte eine weitere Gutschrift seitens der N SA über USD 1 Mio. (ON 346, S. 28; Beilagen zu ON 346, Ordner 3, Register 10, Tabelle).
Bei den drei Gutschriften der WK über insgesamt USD 4'441'000.-- vom Konto bei der ZG Bank von USD 1'510'000.-- (11.07.1994), USD 968'000.-- (18.08.1994) und USD 1'963'000.-- (13.12.1994) handelt es sich um Zahlungen, welche auch Gegenstand des Strafverfahrens gegen A in den USA sind (ON 346, S. 29).
Dem Konto der WK bei der ZG Bank wurden im Dezember 1993 und im Februar 1994 USD 1'395'000.-- von der WF des C überwiesen, welche im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen des A gegenüber C stehen (ON 346, S. 29).
Am 01.07.1994 wurden USD 1'799'985.-- von der WI AG des A dem Konto der WK gutgeschrieben, wobei auch diese Überweisung Gegenstand des Strafverfahrens gegen A in den USA ist (dortiger Punkt 31), wobei A dazu erstinstanzlich verurteilt wurde. Demgemäss erhielt A 1992 USD 2.4 Mio. betrügerisch von der WJ und überwies dieses Geld auf ein Konto der ZH Bank in Holland, welches von gehalten wurde, von welchem Konto im Januar 1993 USD 1.2 Mio. auf ein Konto in Ungarn und im Juni 1993 USD 1.205 Mio. auf das Konto der WI AG des A in der Schweiz transferiert wurden. Am 01.07.1994 wurden USD 1.8 Mio. vom Konto der WI AG auf ein Konto der WK in Kalifornien überwiesen (ON 346, S. 29).
Am 10.05.1994 wurden USD 349'985.-- von der WG dem Konto der WK gutgeschrieben. Aus den Unterlagen des Civil-Forfeiture-Verfahrens in den USA ergibt sich, dass A im Jahr 1994 zumindest USD 375'000.-- an illegalen Zahlungen von WG erhielt. Weiters wurden USD 249'985.-- von D im Juli 1994 und von der P AG USD 410'000.-- im Dezember 1994 auf das Konto der WK überwiesen, welche im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen des A gegenüber D stehen. Zudem wurden Gelder aus den strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit J, nämlich am 08.06.1993 USD 1'205'000.-- an die WI AG überwiesen, von welcher diese Vermögenswerte auf das Konto der WK weiter überwiesen wurden. Am 11.07.1994 wurden von der WK USD 1'510'000.-- (darin die erwähnten inkriminierten USD 1'205'000.--) auf das Konto Cxxxx-53 weitergeleitet (ON 346, S. 29 und 30).
In dem gegen A in den USA (Northern District of California) behängenden Strafverfahren wurde dieser wegen 14 Anklagepunkten erstinstanzlich schuldig gesprochen und (nicht rechtskräftig) zu neun Jahren Haft verurteilt. Diese Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen C (ON 346, S. 6 bis 8; Beilagen zu ON 346, Ordner 1, Register 12).
Gegenstand dieser Verurteilung sind unter anderem die strafbaren Handlungen des A gegenüber C (Punkt 1; Verschwörung zur Geldwäsche), vier Überweisungen vom Konto der WK auf das Konto Cxxxx-53 (Punkte 2 bis 5; Geldwäsche), sowie die bereits erwähnte Überweisung von USD 2.4 Mio. im Jahre 1992 von der WJ auf ein Konto von ZH Bank in Holland, welches von J gehalten wird (Punkt 31).
Über die von A erhobene Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde bisher nicht entschieden (ON 346, S. 2 bis 6; Beilagen zu ON 346, Ordner 1, Register 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 16).
Zu den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit J ist darauf zu verweisen, dass zwischen 1993 und 1995 von den erwirtschafteten USD 34'558'199.75 der J lediglich USD 14'524'712'97 an die Ukraine weitergeleitet wurden. Der Rest von ca. USD 20 Mio. wurde von A betrügerisch erlangt und vor der Regierung der Ukraine versteckt. A und C waren die Begünstigten dieser betrügerisch erlangten Vermögenswerte, welche grossteils auf ein Konto der ZH Bank in Holland überwiesen und von dort auf Anweisung des A auf verschiedene Banken in Europa weiter transferiert wurden.
Am 24.01.1994 und am 08.03.1994 transferierte die ZH Bank USD 2'972'000.-- und USD 4 Mio. auf das Konto Kxxx-82.
Zusätzlich wurden im August und Dezember 1994 über die von C kontrollierte WK USD 968'000.-- und USD 1'963'000.-- aus den betrügerisch erlangten Vermögenswerten der J auf das Konto Cxxxx-53 überwiesen.
Am 31.01.1996 wurden USD 799'975.--, welche aus den betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit J stammen, von der N SA auf ein Konto der WH überwiesen, welches C und A gehörte (ON 346, S. 21 und 22).
Die strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit J waren bereits zum Tatzeitpunkt in der Ukraine mit Strafe bedroht (ON 213 und 221; 03 RS.2001.360 des Fürstlichen Landgerichtes). Diese strafbaren Handlungen erfüllen in Liechtenstein den Tatbestand der Verbrechen des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 2. Fall StGB bzw. der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB.
Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Geldern, die von der WK auf das Konto Cxxxx-53 überwiesen wurden, um inkriminierte Vermögenswerte handelt, die aus den strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit C und D, sowie mit J stammen.
Zur Gutschrift über USD 8 Mio. vom 02.09.2004 vom Konto Kxxx-82 bei der ZA Bank auf das Konto Cxxxx-53 ist darauf zu verweisen, dass am 14.01.1994 von der WI AG CHF 3 Mio. auf das Konto Kxxx-82 überwiesen wurden. Die WI AG erhielt inkriminiertes Geld aus den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit J (USD 1'205'000.-- am 09.06.1993), aus den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit E, (USD 860'000.-- im Juli 1993), aus den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit D (USD 450'000.-- am 26.07.1993, USD 800'000.-- am 09.11.1993 und USD 300'000.-- am 02.12.1993), sowie aus den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit C/WF (USD 610'000.-- am 29.07.1993).
Vom Konto der N SA bei der ZF Bank in Polen wurden am 13.01.1994 USD 216'000.--, am 21.02.1994 USD 777'500.-- und am 18.03.1994 USD 572'475.-- auf das Konto Kxxx-82 überwiesen.
Vom Konto der ZH Bank wurden am 24.01.1994 USD 2'972'000.-- und am 08.03.1994 USD 4 Mio. auf das Konto Kxxx-82 überwiesen, wobei diese Gelder im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen mit J stehen.
Vom Konto des D bei der ZC Bank in Wien wurden am 11.04.1994 USD 1'236'000.-- auf das Konto Kxxx-82 überwiesen, welche im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen gegenüber D stehen.
Zudem wurden am 25.04.1994 USD 800'000.-- von einem Konto der WK bei der ZG Bank auf das Konto Kxxx-82 überwiesen.
Das Konto Kxxx-82 wurde fast ausschliesslich für den Erhalt von Geldern aus strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit C und D, sowie im Zusammenhang mit J (WI AG) benutzt, wobei es im Januar 1994 eröffnet und im September 1994, sohin nur neun Monate später, wieder geschlossen wurde (ON 346, S. 30 und 31; Beilagen zu ON 346, Ordner 3, Register 2 und 3).
Von den zwischen Februar und August 1996 von der WH auf das Konto Cxxxx-53 insgesamt überwiesenen USD 47'275'000.-- stammen USD 3.1 Mio. aus strafbaren Handlungen des A.
Am 06.02.1996 wurden von der WL USD 4 Mio. auf das Konto der WH überwiesen. Wie bereits oben angeführt erhielt A aufgrund der Erkenntnisse des Civil-Forfeiture-Verfahrens in den USA zwischen 1995 und 1997 illegal zumindest USD 2 Mio. von der WL.
Zudem erfolgten von Januar bis Oktober 1996 Zahlungen der P AG des D von USD 1.1 Mio. an die WH, welche aus den strafbaren Handlungen des A im Zusammenhang mit D stammen (ON 346, S. 31 und 32; Beilagen zu ON 346, Ordner 3, Register 10 und 13).
Daraus ergibt sich, dass - unter Berücksichtigung der Einstellung des in der Ukraine geführten Strafverfahrens gegen A im Zusammenhang mit WM - insgesamt zumindest USD 22'141'000.-- aus strafbaren Handlungen des A stammen, welche nach zahlreichen Überweisungen auf und über verschiedenste Konten des A und dessen Mittäter, welche offensichtlich nur deshalb durchgeführt wurden, um die kriminelle Herkunft zu verschleiern, wobei insbesondere auch Barbehebungen und -einzahlungen, sowie Transaktionen mittels Schecks durchgeführt wurden, um den ‚Paper-Trail' gezielt zu unterbrechen, letztendlich nach Liechtenstein geflossen sind. Die über die gegenständlich gesperrten Vermögenswerte hinausgehenden Beträge wurden wiederum auf von A kontrollierte Konten weiter überwiesen.
Das im gegenständlichen Verfallsverfahren bereits mehrfach ins Spiel gebrachte ‚Vermischungsproblem' besteht deshalb nicht, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 01.06.2006 (ON 198, S. 15) ausgesprochen hat, dass die Rechtsauffassung, dass nach der so genannten ‚Vermischungsregel' anzunehmen sei, dass bei der Überweisung weg von einem Konto mit kontaminiertem und sauberem Geld zuerst das saubere Geld wegtransferiert werde, dem liechtensteinischen Recht fremd sei. Im Beschluss vom 09.01.2007 (ON 255, S. 23) wies der Fürstliche Oberste Gerichtshof diesbezüglich darauf hin, dass die Bestellung eines Sachverständigen als ‚Geldflussgutachter' nicht erforderlich sei, ebenso nicht zur Feststellung, welche Vermögenswerte kontaminiert seien und welche nicht, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 01.06.2006 (ON 198) zum Ausdruck gebracht habe, der in Teilen der Lehre (Burgstaller) vertretenen ‚Vermischungstheorie' nicht beizutreten, da sie dem liechtensteinischen Recht fremd sei, sodass kein Grund bestehe, von diesen Ausführungen abzugehen.
Neben den gegen A behängenden Strafverfahren in der Ukraine und in den USA und dem in den USA behängenden Civil-Forfeiture-Verfahren behing gegen A auch in der Schweiz ein Strafverfahren, im Zuge dessen A u. a. zugab, dass er während seiner Zeit als Premierminister der Ukraine zumindest 8 bis 11 % des gesamten Betrages, welcher aufgrund von Verträgen mit ukrainischen Staatsbetrieben generiert worden sei, erhalten habe (ON 346, S. 25; ON 392 und 402).
Mit Urteil des Polizeigerichtes Genf vom 28.06.2000 (ON 392) wurde A rechtskräftig der Geldwäsche schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 11/2 Jahren (auf Bewährung unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren) verurteilt.
Gegenstand dieser Verurteilung waren laut Antrag des Staatsanwaltes (ON 392) zwei auch für das gegenständliche objektive Verfallsverfahren relevante Fakten. Einerseits ging es um eine Überweisung von USD 6'014'000.-- im Zusammenhang mit J vom Konto der ZH Bank in den Niederlanden auf das Konto der N SA. Das zweite Faktum betraf die Überweisungen aus dem Jahre 1993 im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen des A gegenüber D und dessen Firma O auf das Konto Kxxx-82.
A war im Strafverfahren in der Schweiz zu den ihm im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen strafbaren Handlungen (ON 392) geständig, wobei die von A in der Ukraine begangenen Vortaten nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung und Korruption eingestuft wurden, welche in Liechtenstein als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB zu qualifizieren sind.
Da sohin alle gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen des A stammen, sind sämtliche auf den oben näher angeführten Konten bei der X Bank AG, der Y Bank AG und der Z Bank AG befindlichen Vermögenswerte gemäss § 20b Abs 1 StGB im objektiven Verfahren nach § 356 Abs. 2 StPO zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären."
2. Gegen diesen Verfallsantrag ergriffen die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 (ON 474) Einspruch mit nachstehenden Anträgen:
"Das Fürstliche Obergericht als Einspruchsgericht wolle dem Einspruch gegen den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft stattgeben und
a. den Verfallsantrag gemäss § 169 Abs. 1 Z 2 StPO nicht zulassen, das Verfallsverfahren einstellen und die Sperre der Vermögenswerte der Einspruchswerberinnen aufheben;
eventualiter:
b. das Verfallsverfahren gemäss § 169 Abs. 1 Z 2 StPO bezüglich 84.44 % der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte der Einspruchswerberinnen nicht zulassen und in diesem Umfang das Verfallsverfahren einstellen und die Vermögenssperre aufheben sowie bezüglich der restlichen vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte gemäss § 168 Abs. 1 StPO den Verfallsantrag zur Beseitigung eines Formgebrechens und zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweisen;
sub-eventualiter:
c. das Verfallsverfahren gemäss § 169 Abs. 1 Z 2 StPO bezüglich 70 % der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte der Einspruchswerberinnen nicht zulassen und in diesem Umfang das Verfallsverfahren einstellen und die Vermögenssperre aufheben sowie bezüglich der restlichen vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte gemäss § 168 Abs. 1 StPO den Verfallsantrag zur Beseitigung eines Formgebrechens und zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweisen;
eventualiter zu 1.:
2. den Verfallsantrag gemäss § 168 Abs. 1 StPO zur Beseitigung eines Formgebrechens und zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweisen;
sowie jedenfalls:
3. das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Einspruchsverfahrens zu Handen der Rechtsvertreter der Einspruchswerberinnen verurteilen."
3. Das Obergericht gab diesem Einspruch mit Beschluss vom 30. März 2009 (ON 481) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
3.1. Die wegen der betragsmässigen Höhe des Verfallsantrages vorgetragene Kritik gebe Anlass, die bei derartigen Anträgen gegebene Kognitionsbefugnis des Einspruchsgerichtes näher zu erörtern.
Liechtenstein habe mit der Reform des Strafprozessrechtes im Jahre 2000 die Bestimmung des § 356 Abs. 2 StPO novelliert und damit eine wesentliche - vom Rezeptionsland abweichende (§ 445 öStPO) - Abänderung der gerichtlichen Zuständigkeit im objektiven Verfallsverfahren vorgenommen. Bis zu der mit LGBl. 2000 Nr. 257 durchgeführten Reform sei nämlich der Einzelrichter für die Durchführung des objektiven Verfallsverfahrens zuständig gewesen. Die Frage der Prüfung des Verfallsantrages im Wege des Einspruchsverfahrens habe sich somit nicht gestellt. Mit der Bestimmung des Inhaltes: "Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder zuständig wäre, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlich-mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden." sei die Zuständigkeit der Senatsgerichtsbarkeit eingeführt, allerdings die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verfallsantrages oder eines Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung nicht geregelt worden. Im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2000 heisse es zu dieser Bestimmung lediglich: "Da die Abschöpfung der Bereicherung und der Verfall (§ 20 bis 20c StGB) auch unabhängig von der Verurteilung eines bestimmten Täters anzuordnen sein sollen, ist das nach den geltenden Bestimmungen des § 356 ausschliesslich für die Einziehung vorgesehene selbständige (objektive) Verfahren auf die zuvor genannten vermögensrechtlichen Anordnungen zu erweitern (Abs 1).
Nach Abs 2 soll für die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall sachlich das Gericht zuständig sein, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat zuständig wäre, die die Anordnung begründen soll. Dies kann je nach zugrunde legender Tat die Zuständigkeit des Einzelrichters, des Kriminalgericht oder des Schöffengerichtes begründen. Soweit das Kriminalgericht oder das Schöffengericht über die Tat geurteilt hat, die die vermögensrechtliche Anordnung begründet, so soll dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer vorbehaltenen Entscheidung nach § 353 Abs. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen hiebei die Bestimmungen nach §§ 312 ff. zur Anwendung."
Auch aus den Landtagsprotokollen zu dieser Gesetzesnovelle seien zur Frage der Prüfung des Verfallsantrages keine aufklärenden Diskussionsbeiträge zu entnehmen.
Somit wäre überhaupt eine Überprüfung des Verfallsantrages durch das Obergericht im Einspruchsverfahren abzulehnen. Denn die Bestimmungen der §§ 166 ff. StPO enthielten lediglich den Begriff Anklageschrift. Der erkennende Senat halte allerdings dafür, dass von einer planwidrigen Lücke auszugehen sei, die im Wege der Analogie zumindest insoweit geschlossen werden könne, als die Prüfung eines Verfallsantrages sich auf jene Punkte zu beschränken habe, wie sie im Prüfungsrahmen für Anklageschriften gemäss den §§ 166 ff. StPO festgelegt seien. Danach sei das Obergericht lediglich befugt, die Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen, wenn es erachtet, dass der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
1. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
2. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
3. dass Umstände vorlägen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben und die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei; oder dass die Voraussetzungen des § 42 gegeben seien; oder
4. dass der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
Diese Eingrenzung der Kognitionsbefugnis ergebe sich schlüssig aus § 171 Abs. 1 StPO, wonach das Obergericht die Anklage zuzulassen habe, wenn keiner der in den §§ 168 bis 170 erwähnten Fälle eintrete.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass das Obergericht auf die hinsichtlich der Höhe der vom Verfallsantrag umfassten Vermögenswerte vorgebrachte Kritik nicht eintreten und somit in die dadurch im Rechtsmittelweg nicht anfechtbare Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft - im Verfahren vor dem Einzelrichter sowie auch bei Verfallsanträgen nach § 356 Abs. 2 2. Satz StPO, über die der Vorsitzende des Kriminal- oder des Schöffengerichtes zu entscheiden habe, sei diese Befugnis ohnehin nicht anfechtbar - nicht eingreifen könne.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 1. Juni 2006, ON 198, und vom 9. Januar 2007, ON 255, apodiktisch gegen die von den Einspruchswerbern zur Darstellung gebrachten Grundsätze, wie bei Vermischung von kontaminierten und nicht kontaminierten Vermögenswerten vorzugehen sei, ausgesprochen habe. Darauf sei in der Obergerichtsentscheidung über die weitere Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen vom 7. Januar 2009, ON 463, welche seitens der Einspruchswerber allerdings unbekämpft geblieben sei, ausdrücklich hingewiesen worden (AS 291). Somit könne diese Problematik erst bei der nächsten Entscheidung über die Aufrechterhaltung bzw. die Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen, deren Dauer derzeit bis zum 2. Juli 2009 begrenzt sei, aufgegriffen werden.
3.2. Soweit im Einspruch auf die Formerfordernisse einer Anklage verwiesen und diesbezüglich eine mangelhafte Begründung geltend gemacht werde, sei neuerlich zu erwähnen, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 356 Abs. 2 die Begründungserfordernisse eines Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall völlig offen gelassen und sich nicht einmal veranlasst gesehen habe, auf die Bestimmungen der § 163 bzw. 313 Abs. 1 StPO wenigstens in Form eines Klammerzitates hinzuweisen.
Aber selbst wenn man die Begründungsvoraussetzungen des § 163 Abs. 2 und 3 StPO als Massstab heranziehe, entspreche der gegenständliche Verfallsantrag diesen Anforderungen. Denn das historische Geschehen sei aus den Akten ableitbar geschildert worden. Die im Einspruch geforderte Spezifizierung erscheine gerade - wie hier - bei Delikten im Fortsetzungszusammenhang nicht notwendig. Dass dem Sachverhalt unterschiedliche Qualifikationen unterstellt worden seien, sei für das Einspruchsverfahren im Hinblick auf die Bestimmung des § 213 StPO ohne Relevanz. Wesentlich sei vielmehr, dass der Verdachtssachverhalt, auf den sich die Anklagebehörde berufe, wenigstens einer Norm des inländischen Strafrechts unterstellt werden könne und diesbezüglich auch nach der Rechtsordnung des Tatortstaates Strafbarkeit bestehe. Dies sei von der Staatsanwaltschaft durch die entsprechenden Hinweise aus den Akten 03 RS.2001.360 und aus den gegenständlichen Akten (ON 213 und 221) hinreichend zur Darstellung gebracht worden.
Zu den Ausführungen hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit D, C sei vorerst grundsätzlich festzuhalten, dass ein ausreichend begründeter Verdacht immer dann vorliege, wenn die vorhandenen Indizien eine Verurteilung als wahrscheinlich genug erscheinen liessen. Basis seien die Ermittlungsergebnisse aus der gesamten Aktenlage, einschliesslich der enthaltenen, einer Beweisaufnahme in der Schlussverhandlung rechtlich (Beweisverbote) zugängigen Beweisaussagen (SSt 11/78). Es genüge die einfache Wahrscheinlichkeit, das Gericht werde aufgrund der Beweisergebnisse zu einem Schuldspruch wegen einer mit dem angeklagten Sachverhalt identen Tat gelangen (Mayerhofer WK StPO 213 RZ 5 ff.).
Unter Anlegung dieses Massstabes würden jene Ausführungen scheitern, die zur Verdachtslage geltend gemacht werden. Die mit dem Ausdruck "bribes" wiederholt gegen A erhobenen Bestechungsvorwürfe ergäben unter Beachtung des Umstandes, dass die Protokolle von Personen aufgenommen worden seien, die mit dem Strafrecht vertraut seien, keinen vernünftigen Grund für die im Einspruch vorgebrachten Zweifel und - nicht bescheinigten - Mutmassungen.
Zu diesem Vorbringen habe bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2006, ON 198, ausführlich Stellung bezogen, indem er Nachstehendes ausgeführt habe:
"D wurde am 03.03.2001 vor der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich einvernommen. Daraus geht eindeutig hervor (siehe vor allem die Seiten 669, 671), dass D Schmiergeldzahlungen (sog. Bribes) in enormer Höhe an den damals in einer mächtigen und einflussreichen Position befindlich gewesenen A geleistet hat. Aus dem umfangreichen Protokoll geht auch hervor, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck diese Schmiergeldzahlungen erfolgten (siehe ON 159).
Aus dem vom Fürstlichen Obergericht bereits zitierten Auswertungsbericht der Liechtensteinischen Landespolizei vom 16.03.2006 (ON 186) ergibt sich eindeutig, dass diese Schmiergelder aus den strafbaren Handlungen des A (Annahme von Bestechungsgeldern, Korruption) stammen und wohin diese Gelder geflossen sind, nämlich in den Geldkreislauf des ‚Cxxxx-53'-Kontos bei der ZB Bank, Genf, und zwar in einer Höhe von USD 4'556.000.--, und damit in den liechtensteinischen Geldkreislauf eingeflossen sind und über die im Bericht der Landespolizei vom 03.03.2005 dargestellten liechtensteinischen Firmenkonstruktionen transferiert und gewaschen wurden. Damit hat sich der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus diesen strafbaren Handlungen des A stammen, massiv erhärtet, wozu auch die Entscheidungen im amerikanischen Strafverfahren gegen A vom 07.05.2004 und 20.05.2005 beitragen.
Den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen, bei den im Auswertungsbericht der Landespolizei angeführten Zahlungen habe es sich nicht um Bestechungsgelder gehandelt, es können durchaus auch Darlehen oder Parteispenden gewesen sein, zumal A damals nicht mehr Premierminister der Ukraine gewesen sei, denn sonst hätte D wegen aktiver Bestechung gerichtlich verurteilt werden müssen, steht die Aussage des D krass entgegen, der in seiner Einvernahme wiederholt ausdrücklich von Bestechungsgeldern sprach und auch erläuterte, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgten. Ob D deswegen verurteilt wurde oder nicht, ist im gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren nicht von Bedeutung. Tatsache ist, dass D Bestechungszahlungen an A leistete, dass diese von A angenommen und in den liechtensteinischen Geldkreislauf gebracht und gewaschen wurden. Es besteht daher der erhärtete Verdacht, dass sich diese oder ein Teil davon auf den gesperrten Konten der Beschwerdeführerinnen befinden.
Die Beschwerdeführerinnen vermeinen weiters, bei den von D getätigten Zahlungen handle es sich deshalb um "sauberes Geld", da diese Gelder mit den auf dem Cxxxx-53-Konto befindlichen übrigen, nicht kontaminierten Geldern vermischt worden seien und nach der sogenannten "Vermischungsregel" anzunehmen sei, dass bei einer Überweisung weg von einem Konto mit kontaminiertem und sauberem Geld zuerst das saubere Geld wegtransferiert werde. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass zunächst nicht bescheinigt ist, dass es sich bei den auf dem Cxxxx-53-Konto befindlichen Geldern um nicht kontaminierte Gelder handelte und andererseits, dass diese Rechtsauffassung, die überdies dem liechtensteinischen Recht fremd ist, selbst wenn man ihr folgen sollte, im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht von Bedeutung ist."
Dass A beim Empfang eines Teil der Gelder möglicherweise nicht mehr Beamter gewesen sei, sei schon deswegen nicht von Bedeutung, weil § 304 StGB als Mischtatbestand konstruiert sei, bei dem schon das blosse Fordern oder das Sichversprechenlassen eines Vermögensvorteils Strafbarkeit nach sich ziehe. Dass D wegen Bestechung noch nicht verurteilt worden sei bzw. die Vorwürfe gegen A im Zusammenhang mit den Zahlungen von dieser Person im amerikanischen Verfahren zurückgewiesen worden seien, könne im Hinblick auf den Inhalt der in der Schweiz aufgenommenen Einvernahmeprotokolle nicht als Argument für eine überzeugende Abschwächung des Tatverdachtes herangezogen werden, weil sich die Beurteilung der Beweislage nach den vorliegenden Beweismitteln zu orientieren habe und die Entscheidungsfindung eines ausländischen Gerichtes allein nicht ausreichend erscheine, um die durch die Aussagen dieses Zeugen gegebene Verdachtslage in einem Masse abzuschwächen, dass dadurch die schon aufgezeigten Kriterien für die Einschätzung der Beweislage im Anklageprüfungsverfahren als nicht erfüllt angesehen werden könnten.
Auf der Basis des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 205 Abs. 2 StPO gebe es keine Regel, die Beweismittel grundsätzlich ausschliesse (Mayerhofer StPO5 § 258 RZ 48b). Somit gingen auch jene Argumente, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Inhaltes des plea bargaining vorgebracht würden, ins Leere, zumal dem Inhalt der Aussage des C schon deswegen Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden könne, weil das Gesamtverhalten des A, das auf die systematische Ausbeutung öffentlicher und privater Institutionen durch Amtsmissbrauch und kriminelle Druckausübung ausgerichtet gewesen sei, auf eine Einstellung schliessen lasse, von der mit Fug erwartet werden könne, dass er mit seinen kriminellen Aktivitäten auch vor seinen engsten Mitarbeitern nicht Halt gemacht habe. Gleiches gelte für die Verwertung der Beweisergebnisse des in der Schweiz durchgeführten Strafverfahrens. Das dort abgelegte Geständnis sei jedenfalls als ausreichende Verdachtsbasis zu werten, weil weder Beweise noch Bescheinigungen für die Annahme einer konkreten Drucksituation vorlägen.
3.3. Der meritorischen Behandlung der im Einspruch weiters in Kritik gezogenen Nichtberücksichtigung von Einziehungen im Ausland stehe schliesslich die schon eingangs dargestellte Einschränkung der Kognitionsbefugnis des Einspruchgerichtes entgegen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass einerseits der Fluss der auf die dem Verfallsantrag zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zurückzuführenden Gelder auf liechtensteinische Konten hätte nachvollzogen werden können (ON 186). Andererseits gingen die im Einspruch zitierten Ausführungen von Fuchs/Tipold in WK StGB § 20 c RZ 6 davon aus, dass mit einer Abschöpfung der Bereicherung im Ausland "die deliktische Bereicherung vollständig beseitigt worden ist". Diese Voraussetzung könne nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn aus der Gegenüberstellung der Bereicherung aus den in der Ukraine und der bisher erfolgten Vermögenseinziehungen von einem ausgeglichenen Verhältnis ausgegangen werden könnte, worauf die Verfahrensergebnisse derzeit keineswegs hinwiesen. Dazu habe sich gerade aus dem zuletzt zum Verfahren 03 RS.2008.65 eingereichten Schreiben des ersuchenden Staates ergeben, dass dem dort geführten Verfahren der Verdacht zugrunde liege, A habe sich aus den ihm zur Last gelegten Taten im Betrage von USD 45 Mio. bereichert.
Dazu kämen noch weitere Vermögenssperren im Ausland, die noch auf ein höheres Mass an krimineller Bereicherung zum Nachteil der Ukraine schliessen liessen. Es entspreche aber der dem Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB zugedachten Substitutionsfunktion (Fuchs/Tipold a. a. O. RZ 22), dass dieser auch dann durchzuführen sei, wenn der Tatortstaat in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, eine im Inland vollstreckbare Entscheidung zu erlassen.
3.4. Dem wegen der Verletzung des Determinierungsgebotes erstatteten Vorbringen komme ebenfalls keine Berechtigung zu. Zunächst sei der Vorwurf, dass die Anklagebehörde eine unzulässige Alternativanklage eingebracht habe, nicht näher begründet und auch nicht aus dem Verfallsantrag abzuleiten. Das erste dazu angeführte Bespiel "Erpressung/Geschenkannahme eines Beamten" sei ein Fall der Gesetzeskonkurrenz (Bertel WK § 304 RZ 33). Die weiters zitierte Konstellation "Untreue/Betrug" sei als Eventualqualifikation zu bewerten. Mit der Anführung "Untreue/Geschenkannahme durch Beamte" sei offensichtlich ein Verhältnis der Idealkonkurrenz zum Ausdruck gebracht worden (Kirchbacher/Presslauer WK § 153 RZ 47).
Weiters entspreche die geraffte Darstellung des Sachverhaltes, der im Wesentlichen auf Tathandlungen im Fortsetzungszusammenhang beruhe, dem Erfordernis nach § 163 Abs. 3 StPO jedenfalls in einem Masse, dass daraus ein erhebliches Formgebrechen im Sinne des § 168 Abs. 1 StPO nicht abzuleiten sei (Mayrhofer WK StPO § 211 RZ 2). Dass hinsichtlich der Strafbarkeit am Tatort auf das Rechtshilfeverfahren 03 RS.2001.360 verwiesen worden sei, vermöge ebenfalls keinen gemäss § 168 Abs. 1 StPO wahrzunehmenden Formmangel zu begründen, weil sich daraus wegen der im Wesentlichen gegebenen Sachverhaltsidentität das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit schlüssig ableiten lasse (Obergerichtsbeschluss vom 27.10.2006, 03 RS.2001.360-94, S. 26).
3.5. Schliesslich vermöchten die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen unter Geltendmachung des Formgebrechens nach § 168 Abs. 1 2. Fall - mangelnde Aufklärung des Sachverhalts - nicht durchzudringen. Denn gemäss § 163 Abs. 4 StPO sei der Staatsanwalt lediglich verpflichtet, "das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger sich in der Schlussverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder derselben beizulegen". Ein spezifischer Bezug zu den einzelnen Vorwürfen sei - leider - nicht vorgeschrieben.
Mit anderen Worten: Der Ankläger unterliege bei der Erhebung der Anklage nicht jener Begründungspflicht, die für die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen in einem Gerichtsurteil notwendig sei und deren Mangelhaftigkeit insbesondere durch den formellen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO aufgegriffen werden könne. Da eine Verschweigung hinsichtlich der Stellung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, stehe es dem Ankläger auch frei, die bereits gestellten Beweisanträge in der Schlussverhandlung zu spezifizieren sowie - bei fehlender Zustimmung gemäss § 198a Abs. 1 Z 6 StPO dürfte dies für die Beweisführung wohl unumgänglich sein - zu erweitern. Wesentlich sei, und dies sei für den gegenständlichen Fall zu bejahen, dass sich aus dem vorliegenden Beweissubstrat und den daraus ableitbaren Beweisaufnahmen im Schlussverfahren die Prognose anstellen lasse, dass Feststellungen hinsichtlich der dem Verfallsantrag zugrunde gelegten strafbaren Handlungen getroffen werden könnten, wobei für diese Prognose im Einspruchsverfahren, wie schon aufgezeigt, einfache Wahrscheinlichkeit genüge.
Ob und inwieweit die im Rahmen der Schlussverhandlung nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit und unter Beachtung der Verlesungsbeschränkungen des § 198a StPO aufzunehmenden Beweise tatsächlich für diese Feststellungen bzw. für die begehrten vermögensrechtlichen Anordnungen ausreichen, werde das erkennende Gericht nach Aufnahme und Würdigung dieser Beweise zu entscheiden haben.
3.6. Die weiters im Einspruch gestellten Anträge auf Einschränkung der vermögensrechtlichen Anordnungen seien beim Gericht 1. Instanz zu stellen, weil es sonst - mangels entsprechender Sonderregelung in der Zuständigkeit - zu einer nicht zulässigen Verkürzung des Instanzenzuges käme.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 481) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 29. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufheben, sodann der Beschwerde stattgeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Zur Beschwerdelegitimation wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Was die Abweisung des Einspruches in Bezug auf die Ausführungen zu den strafbaren Handlungen betreffe, liege jedenfalls das Kriterium der Letztinstanzlichkeit vor. In Bezug auf die Verneinung der Kognitionsbefugnis betreffend die Höhe der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte stehe die Letztinstanzlichkeit in Frage, zumal bei einer meritorischen Behandlung der Revisionsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof noch eine weitere entscheidende Instanz vorliegen würde. Die Beschwerdeführerinnen könnten allerdings nicht abwarten, bis der Oberste Gerichtshof über die Revisionsbeschwerde entscheide, zumal selbst bei einem Erfolg der Revisionsbeschwerde und einer neuerlichen Einspruchsentscheidung jene Punkte bezüglich der strafbaren Handlungen nicht mehr releviert werden könnten. Die bekämpfte Entscheidung sei somit jedenfalls letztinstanzlich. Sofern der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Frage der Letztinstanzlichkeit Bedeutung zukommen sollte, so wäre allenfalls das gegenständliche StGH-Verfahren zu unterbrechen bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
4.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird ausgeführt wie folgt:
Aufgrund eines umfangreichen Vorbringens kommen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen dieser Grundrechtsrüge zum Schluss, dass die Auffassung des Obergerichtes, wonach es keine Kognitionsbefugnis bezüglich der Höhe der vom Verfallsantrag umfassten Vermögenswerte habe, nicht zutreffend sei. Das Obergericht hätte daher die faktische Zurückweisung in diesem Punkt nicht vornehmen dürfen und über die Eventualanträge bezüglich Zurückweisung eines Betrages von 84,96 % respektive 84,44 % der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte und Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Vermögenssperre in diesem Umfang inhaltlich entscheiden müssen.
Das Obergericht berufe sich mit seiner Rechtsauffassung auf die Regelungen über den Strafantrag. Gegen Strafanträge finde gemäss § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO kein Rechtsmittel statt. Das Gesetz treffe also eine Unterscheidung zwischen Verfahren vor dem Schöffen- und dem Kriminalgericht einerseits und Verfahren vor dem Einzelrichter andererseits. Während bei Verfahren vor dem Schöffen- und dem Kriminalgericht das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Anklageschrift bestehe, habe der Beschuldigte in einem einzelrichterlichen Verfahren keine Rechtsmittelmöglichkeit. Diese Unterscheidung zwischen Verfahren vor dem Schöffen- und dem Kriminalgericht und vor dem Einzelrichter sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte in einem einzelrichterlichen Verfahren habe genau so ein Interesse durch eine öffentliche Verhandlung vor dem Strafgericht nicht punziert zu werden, wie der Angeklagte in einem Verfahren vor dem Schöffen- oder dem Kriminalgericht.
So sei etwa nicht erkennbar, weshalb bei einem Einbruchsdiebstahl nach § 129 Z 1-3 StGB mit Strafdrohung bis fünf Jahren aufgrund der einzelrichterlichen Zuständigkeit - Einbruchsdiebstahl nach § 129 Z 1-3 mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren sei weder in § 15 Abs. 2 noch in § 15 Abs. 3 StPO angeführt - kein Rechtsmittel möglich sein solle, hingegen bei einer fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (§ 15 Abs. 3 Z 1 StPO), Schwangerschaftsabbruch (§ 15 Abs. 3, Z 6 StPO), einer öffentlichen Beleidigung einer öffentlichen Behörde nach den §§ 116, 117 StGB (§ 15 Abs. 3 Z StPO) oder bei einer fahrlässigen Gefährdung durch Verunreinigung der Luft nach den §§ 180, 181 StGB (§ 15 Abs. 3 Z 13 StPO) hingegen ein Rechtsmittel möglich sein solle. Ein Einbruchsdiebstahl wiege zumindest in weiten Teilen der Öffentlichkeit weit schwerer als die genannten, in § 15 Abs. 3 StPO aufgezählten Delikte. Wer etwa (nicht alkoholisiert) durch eine Vortrittsverletzung schuldhaft einen Verkehrsunfall und dadurch den Tod eines Menschen verursache, habe die Möglichkeit eines Einspruches und könne so eine öffentliche Verhandlung abwenden, während der eines Einbruchdiebstahles Beschuldigte keine Möglichkeit habe, eine öffentliche Verhandlung zu verhindern. Dies stelle eine nicht sachgerechte Diskriminierung in Bezug auf Delikte mit einzelrichterlicher Zuständigkeit dar. Die entsprechende Bestimmung des § 313 Abs. 3, Satz 1 StPO sei daher verfassungswidrig.
Es gehe auch nicht nur um die Punzierung in der Öffentlichkeit durch eine Schlussverhandlung, sondern auch um den Aufwand bei einer Schlussverhandlung. Gerade Verfallsverfahren könnten sehr aufwendig sein, was insbesondere gegenständlich der Fall sei. So seien bisher im Vorverfahren schon ca. CHF 1'000'000.00 für Übersetzungen ausgegeben worden! Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, allfällige rechtliche Hindernisse, die gegen einen Verfall sprächen, schon vor einer wohl äusserst langwierigen und kostspieligen Schlussverhandlung abzuklären. Allein schon vor diesem Hintergrund zeige sich, dass die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vermischungsproblem auch in einem Einspruch gegen den Verfallsantrag releviert werden können müssten. Sofern § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO in dieser Hinsicht als Hindernis für die volle Kognitionsbefugnis gesehen werde, sei diese Bestimmung auch vor diesem Hintergrund als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Beschwerdeführerinnen seien von der Regelung des § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO betroffen, zumal sich das Obergericht mit seiner Rechtsansicht auf die Unbekämpfbarkeit von Strafanträgen berufe. Wenn § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben werde, dann fehle der Rechtsauffassung des Obergerichtes von Vornherein jegliche Grundlage und die Kognitionsbefugnis des Einspruchsgerichtes auch über die Höhe der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte stehe ausser Frage. Es werde daher ein Normenkontrollantrag bezüglich § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt.
4.3. Zur Willkürrüge wird zunächst zur Verneinung der Kognitionsbefugnis durch das Obergericht betreffend die Höhe der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte Folgendes ausgeführt:
4.3.1. Das Argument, die Einspruchsgründe des § 196 StPO seien nur auf die Frage von strafbaren Handlungen zugeschnitten, nicht auf die Vermögenswerte selbst und dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage für die Relevierung der Frage des Ausmasses der Höhe der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte fehle, sei eine überspitzt formalistische und somit willkürliche Argumentation.
Darüber hinaus wird auch Willkür im Zusammenhang mit den Einspruchsgründen hinsichtlich der strafbaren Handlungen gerügt und hierzu Folgendes ausgeführt:
4.3.2. Das Obergericht habe die Inhaltserfordernisse einer Anklageschrift gemäss § 163 Abs. 2 StPO und das Erfordernis der Begründung der Anklageschrift nach § 163 Abs. 3 StPO offensichtlich verwechselt. Mit der Rüge betreffend das Determinierungsgebot hätten die Beschwerdeführerinnen nämlich nicht auf die Anklagebegründung nach § 163 Abs. 3 StPO, sondern auf die Angaben des § 163 Abs. 2 StPO abgezielt. Im Verfallsantrag seien nämlich die Erfordernisse nach § 163 Abs. 2 Z 2 und Z 3 StPO nicht erfüllt gewesen.
Dass das Obergericht die Fragen des Inhaltes der Anklageschrift gemäss § 163 Abs. 2 StPO und der Begründung der Anklageschrift gemäss § 163 Abs. 3 StPO verwechselt habe, würden insbesondere die Ausführungen zeigen, wonach die Begründungserfordernisse eines Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung oder Verfall völlig offen seien, woraus das Obergericht im Ergebnis ableite, dass der Ankläger überhaupt nur beantragen müsse, dass die betreffenden Vermögenswerte für verfallen zu erklären seien. Dies zeigten diejenigen Ausführungen, wo von den "Begründungsvoraussetzungen des § 163 Abs. 2 und 3 StPO" die Rede sei. Bei der Begründung der Anklage gehe es allerdings nur um § 163 Abs. 3 StPO. Mit der Verletzung des Determinierungsgebotes sei eine Verletzung von § 163 Abs. 2 StPO gerügt worden. Eine ausführliche Begründung sei ja nicht einmal verlangt worden. Dagegen wolle das Obergericht offenbar den Ankläger von jeglichen inhaltlichen Voraussetzungen eines Verfallsantrages dispensieren. Diese Rechtsansicht sei allerdings nicht haltbar und deshalb geradezu willkürlich.
Der Verstoss gegen das Willkürverbot werde auch dadurch nicht geschmälert, dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung auch noch erkläre, selbst wenn man die "Begründungsvoraussetzungen des § 163 Abs. 2 und 3 StPO als Massstab" heranziehe, entspreche der gegenständliche Verfallsantrag den Anforderungen. Dazu komme auch noch, dass auch die Eventualbegründung nicht zutreffend sei. Es entspreche nicht dem Determinierungsgebot, wenn zu den gemäss § 163 Abs. 2 Z 1 und Z 2 absolut essentialen Punkten einer Anklageschrift lediglich auf den Inhalt von bestimmten Akten verwiesen werde (S. 58, 2. Absatz, letzter Satz).
Auch die Ausführungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit dem angeblichen Fortsetzungszusammenhang seien nicht zutreffend. Bei einem Verfallsantrag sei es notwendig, genau anzugeben, wie hoch der illegal erlangte Betrag sei. Somit sei jede einzelne der angeblich strafbaren Taten und der Erlös daraus im Detail anzugeben. Dieses Erfordernis bestehe beim Fortsetzungszusammenhang nicht. Insofern eigne sich die Figur des Fortsetzungszusammenhangs für Verfallsanträge schon von Vornherein nicht. Die betreffende Rechtsansicht des Obergerichtes sei daher unhaltbar und willkürlich.
Dasselbe gelte bezüglich der Ausführungen zur Gesetzeskonkurrenz und zur Idealkonkurrenz. Das Obergericht habe lediglich aufgezählt, dass es zwischen den von der Staatsanwaltschaft relevierten Delikten eine solche Gesetzeskonkurrenz bzw. Idealkonkurrenz geben könne. Das heisse noch lange nicht, dass dies bezüglich des in der gegenständlichen Anklage relevierten Sachverhaltes so sei. Dazu seien die Angaben im Verfallsantrag viel zu vage. Die blosse Angabe, dass es zwischen den betreffenden Delikten eine Gesetzeskonkurrenz bzw. Idealkonkurrenz geben könne, könnten die entsprechenden Ausführungen im Einspruch nicht entkräften. Die entsprechende Argumentation des Obergerichtes sei unhaltbar und daher willkürlich.
4.3.3. Nach Ansicht des Obergerichtes sei für die Annahme von Bestechungszahlungen durch Herr D ausreichend, dass dieser in seiner Vernehmung von Schmiergeldzahlungen gesprochen habe. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerinnen seien nach Ansicht des Obergerichtes nicht stichhaltig. Dazu berufe sich das Obergericht insbesondere auf den Umstand, dass für die Zulässigkeit einer Anklageschrift die einfache Wahrscheinlichkeit, das Gericht werde aufgrund der Beweise zu seinem Schuldspruch kommen, ausreiche. Dabei übersehe das Obergericht aber, dass ein Protokoll über eine Vernehmung, in dem nur unsubstantiiert von Bestechungszahlungen die Rede sei, für eine Verurteilung nicht ausreichen könne. Eine Verurteilung und gegenständlich ein Erfolg des Verfallsantrages könne es nur geben, wenn zusätzlich zu einem Protokoll noch weitere Beweise hinzukämen. Weitere Beweise im Sinne von substantiierten Beweisen - und nicht nur der blosse Verweis auf den Inhalt der Akten - seien nicht angeführt worden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anklagepunkte in Sachen D im Geldwäschereiprozess in den USA gegen A (wegen Aussichtslosigkeit) zurückgewiesen worden seien. Der Umstand, dass das Obergericht allein aufgrund des Protokolls eine ausreichende Basis für den Verfallsantrag in diesem Zusammenhang sehe, sei unverhältnismässig und daher willkürlich.
Auch sei die Wertung des Obergerichtes im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend C willkürlich. Der Verwendung eines plea agreement als Beweismittel stünden schwerwiegende Bedenken entgegen, wie im Einspruch in Bezug auf die Entscheidung des Landgerichtes in einem Verfallsverfahren aufgezeigt worden sei. Mit der Möglichkeit der Verwendung eines plea agreement als Beweismittel würde Tür und Tor geöffnet für völlig fremde Rechtsinstitute, die den Grundwerten der EMRK zuwiderliefen. Die im Zusammenhang mit dem plea agreement getätigte Aussage des Obergerichtes, wonach das Gesamtverhalten des A auf eine systematische Ausbeutung öffentlicher und privater Institutionen durch Amtsmissbrauch und kriminelle Druckausübung ausgerichtet gewesen sei, sei eine unzulässige Pauschalisierung. Es widerspreche den Grundsätzen des Strafprozesses, wenn zur Beweisführung ganz pauschal auf angebliche negative Eigenschaften einer Person abgestellt werde. Die betreffenden Ausführungen des Obergerichtes liefen darauf hinaus, dass A ein Krimineller sei und deswegen sämtliche von ihm erwirtschafteten Vermögenswerte krimineller Natur seien. Dieser Schluss sei jedenfalls falsch. Selbst wenn A in einzelnen Fällen Vermögenswerte kriminell erwirtschaftet haben sollte (was bestritten werde), heisse es noch lange nicht, dass sämtliche oder der Grossteil seiner Vermögenswerte kriminellen Ursprungs seien. Nicht zuletzt die Einstellung des Verfahrens in der Ukraine in Sachen WM, welche den allergrössten Teil der Vermögenswerte im A-Komplex betreffe zeige, dass ein solcher Schluss in Richtung Kontaminierung sämtlicher Vermögenswerte verfehlt wäre. Gerade in einem Verfallsverfahren, bei dem streng zu unterscheiden sei zwischen kontaminierten und nicht kontaminierten Vermögenswerten, würden sich solche pauschalen Betrachtungsweisen verbieten. Die Ausführungen des Obergerichtes in diesem Zusammenhang seien nicht vertretbar und daher willkürlich.
4.3.4. Unter dem Einspruchsgrund der mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes sei gerügt worden, dass auf Basis des vorliegenden Verfallsantrages eine den Grundsätzen der Prozessökonomie genügende Schlussverhandlung nicht durchgeführt werden könne. Dabei sei insbesondere darauf verwiesen worden, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Akten 03 RS.2001.360, 03 RS.2008.65 und 11 UR.2000.278 verlesen lassen möchte, damit jegliche Spezifizierung der Beweismittel fehle, insbesondere eine Zuordnung von Behauptungen und entsprechenden Beweismitteln.
Das Obergericht habe dem entgegengehalten, die Staatsanwaltschaft könne noch in der Schlussverhandlung ihre Beweisanträge spezifizieren, weshalb die Einwände der Beschwerdeführerinnen nicht berechtigt seien.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Wenn in einer Anklageschrift oder in einem Verfallsantrag pauschal sämtliche Aktenteile verlesen werden sollten, ohne dass gesagt werde, welche Aktenteile in Bezug auf welchen Vorwurf als Beweis dienen sollten, dann sei dieses Ergebnis dasselbe, wie wenn überhaupt keine Beweise angeführt würden. Der Beschuldigte bzw. der Verfallsbeteiligte könne mit solch einer Beweisliste nämlich nichts anfangen. Er könne sich substantiell nicht wehren. Wenn hingegen bei jedem Vorwurf konkret gesagt werde, welche Beweismittel zur Unterstützung des Standpunktes dienen sollten, dann sei eine Auseinandersetzung mit diesen Beweisen möglich. Mit einem pauschalen Verweis auf den gesamten Akteninhalt ohne Zuordnung zu den einzelnen Vorwürfen sei der Betroffene genau so schlecht gestellt, wie wenn überhaupt keine Beweise angeführt würden. Insofern würde auch eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Anklage vorliegen. Die betreffende Argumentation des Obergerichtes sei daher unhaltbar und willkürlich.
In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass in einer Klage in einem Zivilverfahren schliesslich auch jeweils angeführt werden müsse, welche Beweise für welchen Vorwurf heranzuziehen seien. Es sei nicht zu viel verlangt, dass die Staatsanwaltschaft in einer Anklageschrift denselben Erfordernissen unterliege. Schliesslich sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft sich nicht genauer mit der Akte auseinandersetzen und eine spezifische Zuordnung vornehmen solle.
Die Rechtsauffassung des Obergerichtes in diesem Zusammenhang laufe auf eine Verkürzung der Rechte der vom Verfallsantrag Betroffenen hinaus und sei daher abzulehnen, insbesondere zumal es keinen gerechtfertigten Grund gegen die Forderung nach strengeren Formerfordernissen für eine Anklageschrift und einen Verfallsantrag gebe. Gegen ein solches strengeres Formerfordernis spreche allenfalls das Bedürfnis, dass es der Staatsanwaltschaft nicht zu schwer gemacht werden solle. Dies sei jedoch keine anzuerkennende Rechtfertigung.
5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
6. Mit Schreiben vom 25. November 2009 erstattete die Regierung gemäss Beschluss des StGH-Präsidenten vom 2. November 2009 im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGHG zur Verfassungsmässigkeit des § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Äusserung. Die Regierung erachtet die erwähnte Gesetzesbestimmung einerseits im konkreten Beschwerdefall als nicht präjudiziell und andererseits als verfassungskonform.
7. Hierzu erstatteten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 27. November 2009 eine Stellungnahme.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/75 und StGH 2009/130 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde ist zwar frist- und formgerecht eingebracht worden, doch fragt es sich, ob der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 481) auch letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
Der Staatsgerichtshof hat das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren mit Präsidialbeschluss vom 3. Juni 2009 bis zur Entscheidung des Parallelfalles StGH 2009/130 unterbrochen. Dies wurde damit begründet, dass eine Gabelung des Rechtsweges vorliege, nachdem ein Teil der Einspruchsentscheidung des Obergerichtes (ON 481) an den Obersten Gerichtshof und ein anderer Teil an den Staatsgerichtshof weitergezogen worden sei; deshalb könne keinesfalls von einer enderledigenden Entscheidung des Obergerichtes gesprochen werden. Demnach hänge es von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Revisionsbeschwerde ab, inwieweit der Beschluss des Obergerichtes das Kriterium der Enderledigung und Letztinstanzlichkeit erfülle. Falls der Oberste Gerichtshof die Revisionsbeschwerde zurückweise und auch eine allfällige dagegen erhobene Individualbeschwerde erfolglos bleiben sollte, wäre der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes jedenfalls enderledigend und letztinstanzlich.
Diese Bedingung ist inzwischen erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat die Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 495) als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof mit der gleichentags mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Sache 2009/130 keine Folge gegeben, sodass sich der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes nunmehr als letztinstanzlich und enderledigend erweist.
1.3. Demnach liegen im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen vor, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 6 EMRK, weil sich das Obergericht nicht zuständig erachte, die Höhe des Verfallsbetrages zu beurteilen.
2.1. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht trotz dieser Rechtsauffassung (wonach es zur Beurteilung der Höhe des Verfallsbetrages nicht zuständig sei) eine Alternativbegründung gegeben hat, worin es sich sehr wohl materiell mit dieser Frage befasst hat. Tatsächlich hat das Obergericht den Einspruch der Beschwerdeführerinnen auch nicht teilweise (in Bezug auf die Bekämpfung der Höhe des Verfallsbetrages) zurück-, sondern insgesamt abgewiesen.
Jedenfalls hat das Obergericht die Frage der Höhe des Verfallsbetrages faktisch einer meritorischen Behandlung unterzogen. Dass dies (bloss) in einer Alternativbegründung geschah, schadet nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn zumindest eine von mehreren Begründungen im Einklang mit dem gerügten Grundrecht steht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; StGH 2002/81, Erw. 2.4). Ob diese Alternativbegründung auch inhaltlich richtig oder jedenfalls vertretbar ist, ist im Übrigen nicht im Lichte des Beschwerderechts, sondern des - diesbezüglich allerdings nicht geltend gemachten - Willkürverbots zu prüfen.
2.2. Schliesslich braucht auch die von den Beschwerdeführerinnen angeregte Prüfung der Verfassungsmässigkeit von § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vorgenommen zu werden. Denn für eine solche Prüfung fehlt die gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG erforderliche Präjudizialität: Wie ausgeführt, ist unwesentlich, dass das Obergericht bei seiner Entscheidung von einer Kognitionsbeschränkung ausgegangen ist. Ebenso irrelevant ist somit, dass das Obergericht diese Auffassung unter anderem auf § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach es gegen Strafanträge kein Rechtsmittel gibt, abgestützt hat.
2.3. Insgesamt verstösst die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung somit nicht gegen das grundrechtliche Beschwerderecht.
3. Zur von den Beschwerdeführerinnen weiter erhobenen umfangreichen Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Nach diesem restriktiven Massstab genügt es somit entgegen den Beschwerdeausführungen (Randziffer 48 der Beschwerde) keineswegs, dass sich eine gerichtliche Entscheidung als bloss unverhältnismässig erweist (StGH 2001/4, Erw. 3.1; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Zunächst ist auf die Frage der Höhe des Verfallsbetrages einzugehen.
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Argument des Obergerichtes als unhaltbar rügen, dass § 169 StPO nur auf die Frage der strafbaren Handlungen (nicht aber der Höhe des Verfalls) zugeschnitten sei, ist auf die Erwägungen zu Punkt 2 hiervor zu verweisen: Denn auch diese Willkürrüge beschlägt die vom Obergericht angenommene - aber, wie ausgeführt, für das vorliegende Verfahren irrelevante - Kognitionsbeschränkung. Es ist darauf somit nicht näher einzugehen.
3.2.2. Was die inhaltliche Richtigkeit der vom Obergericht zur Höhe des Verfallsbetrages gegebenen (Alternativ-)Begründung angeht, so haben die Beschwerdeführerinnen hierzu keine (explizite) Willkürrüge erhoben. Ob sie dies allenfalls implizit getan haben (womit dem Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan wäre; siehe StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]), kann hier allerdings offen gelassen werden. Denn die ergänzende Begründung des Obergerichtes würde jedenfalls auch vor dem Willkürverbot standhalten; dies aus folgenden Erwägungen:
Das Obergericht beruft sich darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 1. Juni 2006 (ON 198) und vom 9. Januar 2007 (ON 255) "apodiktisch gegen die von den Einspruchswerbern zur Darstellung gebrachten Grundsätze, wie bei Vermischung von kontaminierten und nicht kontaminierten Vermögenswerten vorzugehen sei, ausgesprochen hat." (ON 481, S. 32). Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof dies in den erwähnten Entscheidungen "apodiktisch", somit ohne nähere Begründung getan. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern Recht zu geben, als hierfür letztlich eine detailliertere Begründung notwendig sein wird. Für die Zwecke des Einspruchsverfahrens genügt es aber im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters durchaus, wenn das Obergericht auf eine einschlägige, vom Obersten Gerichtshof sogar noch im gleichen Verfahren wiederholt geäusserte Rechtsauffassung verweist; wobei eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage dann im Hauptverfahren erfolgen kann.
3.3. Zu dem im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen stehenden Einspruchsgründen hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des "Determinierungsgebots", welches sie auf § 163 Abs. 2 StPO (und nicht, wie das Obergericht dies tue) auf Abs. 3 dieser StPO-Bestimmung beziehen. Abs. 2 listet den notwendigen Inhalt der Anklageschrift auf (Name des Beschuldigten, Angaben zu den strafbaren Handlungen sowie die dadurch erfüllten gesetzlichen Straftatbestände); gemäss Abs. 3 ist der Anklageschrift "eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in welcher der Sachverhalt ... zusammenhängend zu erzählen ist".
Dem Staatsgerichtshof erscheint es im Lichte des Willkürverbots zunächst ohne Weiteres vertretbar, wenn das Obergericht beide Absätze unter den Begriff "Begründungsvoraussetzungen" subsumiert. Tatsächlich werden auch in der österreichischen Literatur und Rechtsprechung der Anklagetenor (entsprechend Abs. 2) und die Begründung (gemäss Abs. 3) als Einheit betrachtet. Es genügt, wenn in der Anklageschrift insgesamt zum Ausdruck kommt, welchen Prozessgegenstand der Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht übertragen will (Birklbauer/Mayrhofer, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2009, Rz. 10 zu § 211 öStPO). Somit kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass das Obergericht die Absätze 2 und 3 von § 163 StPO "verwechselt" habe.
Im Weiteren ist irrelevant, dass das Obergericht mangels gesetzlicher Grundlage die Frage offen lässt, ob an die Begründung eines Verfallsantrags gleich hohe Anforderungen zu stellen sind wie an eine Anklageschrift. Denn das Obergericht hat sich trotzdem (im Rahmen einer weiteren Zusatzbegründung) mit der von der Staatsanwaltschaft gegebenen Einspruchsbegründung befasst. Auch diese Zusatzbegründung hält vor dem Willkürverbot Stand:
Die Beschwerdeführerinnen halten dieser Zusatzbegründung entgegen, dass "zu den gemäss § 163 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 absolut essentialen Punkten einer Anklageschrift" nicht lediglich auf den Inhalt von bestimmten Akten verwiesen werden dürfe. Im Lichte des groben Willkürrasters erscheint dem Staatsgerichtshof ein solcher Verweis jedoch sehr wohl vertretbar. Denn wesentlich ist, wie ausgeführt, dass die Anklageschrift bei einer Gesamtbetrachtung den Prozessgegenstand des Schlussverfahrens genügend detailliert umreisst. Im Lichte des Willkürverbots sind dabei auch Verweise auf die Akten zulässig und jedenfalls in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Verweise des Obergerichtes ist der Prozessgegenstand im Beschwerdefall aber genügend bestimmt.
3.3.2. Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass "jede einzelne der angeblich strafbaren Taten und der Erlös daraus im Detail anzugeben (ist)". Dieses Erfordernis bestehe beim vom Obergericht hierzu angeführten Fortsetzungszusammenhang gerade nicht. Auch insoweit erscheint es im Lichte des Willkürverbots vertretbar, an einen Verfallsantrag keine strengeren Anforderungen als an eine Anklageschrift zu stellen. So erscheint es dem Staatsgerichtshof zulässig bei Tathandlungen im Fortsetzungszusammenhang wie im Beschwerdefall keine detaillierte Zuordnung zwischen den einzelnen strafbaren Taten und dem dabei erzielten Erlös zu verlangen.
Unhaltbar finden die Beschwerdeführerinnen zudem die obergerichtlichen Ausführungen zur Gesetzes- und Idealkonkurrenz. Denn nur weil es solche Konkurrenzen bei den von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Delikten geben könne, heisse dies noch nicht, dass dem im Beschwerdefall tatsächlich so sei. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen sind die Ausführungen in der Anklage sehr wohl detailliert genug, um erkennen zu lassen, dass die vom Obergericht angeführten Gesetzes- bzw. Idealkonkurrenzen nicht nur theoretisch, sondern sehr wohl auch im Bezug auf den konkreten Verfallssachverhalt bestehen.
3.3.3. Was im Weiteren die in der Anklageschrift angeführten Beweismittel angeht, so erachtet es zwar auch das Obergericht selbst als Mangel, dass das Gesetz keinen spezifischen Bezug von in einer Anklageschrift aufgelisteten Beweismitteln zu den einzelnen Vorwürfen vorschreibt. Davon abgesehen ist es aber in der österreichischen Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass in der Anklageschrift die im Schlussverfahren aufzunehmenden Beweise nur anzuführen sind und dass die Anklageschrift gerade keine konkreten Beweisanträge enthält (Birklbauer/Mayrhofer, a. a. O., Rz. 37 zu § 211 öStPO).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Einspruchsverfahren auch nicht schon zwingend darüber zu entscheiden, ob auf einem sogenannten plea bargaining basierende Beweise im Schlussverfahren allenfalls einem Beweisverbot unterliegen könnten.
Schliesslich kann dem Protokoll der Vernehmung von D ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs von vornherein eine genügende Beweiskraft zum Nachweis von Bestechungszahlungen abgesprochen werden. Auch wenn die entsprechenden Aussagen nicht besonders detailliert sind, so hält doch die Annahme des Obergerichtes, dass der Nachweis der im Verfallsantrag behaupteten Bestechungszahlungen wahrscheinlich sei, vor dem Willkürverbot stand.
3.4. Somit erweist sich insgesamt auch die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Willkürrüge als letztlich unbegründet.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache ist auch der von den Beschwerdeführerinnen gestellte Antrag, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig geworden.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.