StGH 2009/74
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: U K
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. März 2009, 01KG.2008.16-206
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'611.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 3. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Einsicht in die gegen den Beschwerdegegner als Angeklagten geführte Strafakte; dies zusammengefasst mit der Begründung, sie habe als Beklagte gegen den zuständigen Zivilrichter im Verfahren 01 CG.2008.362, der gleichzeitig der vorsitzende Richter im gegenständlichen Strafverfahren sei, einen Ablehnungsantrag eingebracht. Die Ausführungen im Ablehnungsantrag würden auf reinen Vermutungen bezüglich des Inhaltes des Strafverfahrens basieren, insbesondere gehe aus den ihr bekannten Akten im Zivilverfahren nicht hervor, was genau der zuständige Zivilrichter in seinem Befangenheitsantrag mit seiner Aussage gemeint habe, wonach der Angeklagte seine Verteidigungsstrategie genau auf jenen Sachverhalt stütze, auf welchen er seinen Klagsanspruch im Zivilverfahren gründe. Im Hinblick auf die nähere Begründung des Ablehnungsantrages sei die Kenntnis des Strafaktes für sie notwendig. Dazu komme, dass der Akteninhalt des Strafverfahrens auch für das Zivilverfahren selbst von entscheidender Bedeutung sei, da das vom Angeklagten initiierte Zivilverfahren Teil der Verteidigungsstrategie des Angeklagten sein dürfte. Schliesslich habe sie in dem vom gleichen Zivilrichter gegen M M gegen sie geführten Verfahren zu 01 CG.2008.308 einen Ablehnungsantrag gegen denselben Richter eingebracht, der sich auf die gleichen Argumente wie der Ablehnungsantrag im Verfahren zu 01 CG.2008.362 stütze.
2. Dieser Antrag wurde sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschwerdegegner zur Gegenäusserung zugestellt. Am 14. Januar 2009 bzw. 28. Januar 2009 gaben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme ab.
3. Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 (ON 184) wies der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes den Antrag der Beschwerdeführerin‚ ihr vollumfänglich in die gegenständliche Strafakte Einsicht zu gewähren, ab.
Begründet wurde die Abweisung wie folgt:
"... Gemäss § 39 StPO steht es im Ermessen des Gerichts auch Dritten Akteneinsicht zu gewähren, wenn diese ein entsprechendes rechtliches Interesse dartun können. Nach Ansicht des gefertigten Gerichts besteht kein berechtigtes Interesse der A AG daran, vollumfänglich Akteneinsicht in den gegenständlichen Strafakt zu erhalten. Sämtliche für die Beurteilung der allfälligen Befangenheit des in dem beim Fürstlichen Landgericht zu AZ 1 CG.2008.362 behängenden Zivilprozesses zuständigen Fürstlichen Landrichters ergeben sich aus dessen, auch der A AG bekannten, Befangenheitsanzeige. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse der A AG auf ‚vollumfängliche Akteneinsicht' in den gegenständlichen Strafakt ist nicht erkennbar."
4. Gegen den am 3. Februar 2009 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 Beschwerde an das Obergericht, wobei als Beschwerdegründe Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht wurden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragstattgebung abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Gegenäusserung vom 5. März 2009, der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin keine Folge zu geben.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie den Antrag auf Akteneinsicht auf drei Gründe gestützt habe, nämlich zur näheren Ausführung des Ablehnungsantrages gegen den zuständigen Zivilrichter im Verfahren 01 CG.2008.362, des Bezuges des Beschwerdegegners in seinem Vorbringen im Zivilverfahren auf die im gegenständlichen Strafverfahren relevanten Themen und schliesslich zur näheren Ausführung des Ablehnungsantrages gegen denselben Richter im Verfahren 01 CG.2008.308. Im bekämpften Beschluss sei das Erstgericht nur auf das erste Argument eingetreten. Die Verwerfung dieses Argumentes sei zu Unrecht erfolgt. Auf die anderen beiden Argumente sei gar nicht eingegangen worden. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ausserdem sei gegen die Kompetenzregelung des Gerichtsorganisationsgesetzes dadurch verstossen worden, dass der in den Verfahren 01 CG.2008.362 und 01 CG.2008.308 abgelehnte Richter in seiner Funktion als Vorsitzender des Land- als Kriminalgerichtes selbst darüber entschieden habe, ob die begehrte Akteneinsicht zur näheren Ausführung der Ablehnungsgründe gegen ihn berechtigt sei.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2009 (ON 206) keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Nach § 39 StPO könne einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter ausser den in der Strafprozessordnung besonders bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden, sofern diese Personen glaubwürdig dartun würden, dass ihnen dieselbe zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke des Begehrens auf Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei. Verlangt werde damit die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses (Verweis auf Harbisch, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl. 1998, 4; Foregger-Fabrizzy, StPO8, Rz. 1 zu 1 82 öStPO).
5.2. Ein solches rechtliches Interesse könne hinsichtlich der Ausführung der beiden Ablehnungsanträge nicht mehr ausgemacht werden, da nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Landgerichtspräsident mit Beschluss vom 9. Dezember 2008, PR.2008.11-4, und mit Beschluss vom 10. Dezember 2008, PR.2008.12-6, über die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführerin rechtskräftig im Sinne der Abweisung entschieden habe.
Gegen diese Beschlüsse habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, doch könne daraus nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführerin nach wie vor die Notwendigkeit einer Akteneinsicht in das gegenständliche Strafverfahren bestehe. Denn die Beschwerden seien bereits beim Staatsgerichtshof anhängig, ein weiterer Schriftsatzwechsel sei nicht vorgesehen und der Staatsgerichtshof habe ohnedies die Möglichkeit, den Strafakt in diesem Verfahren beizuziehen. Im Hinblick auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahren vor dem Landgerichtspräsidenten könne daher ein rechtliches Interesse einer Akteneinsicht in das gegenständliche Strafverfahren nicht mehr bestehen.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass im Hinblick auf die Ausführung des zuständigen Zivilrichters in seiner Befangenheitsanzeige das vom Angeklagten initiierte Zivilverfahren Teil der Verteidigungsstrategie im gegenständlichen Strafverfahren sei und deshalb der Strafakt für das Verfahren 01 CG.2008.362 von entscheidender Bedeutung sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht vorgebracht habe, dass sie als Beklagte des Zivilverfahrens in irgendeiner Weise mit dem gegenständlichen Strafverfahren in Berührung stehe. Sie sei von dem gegenständlichen Strafverfahren weder als Geschädigte noch sonst in irgendeiner Weise berührt. Einziger Anknüpfungspunkt sei der Umstand, dass der Beschwerdegegner vor einigen Jahren bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Schon daraus erhelle, dass die Beschwerdeführerin für die begehrte Akteneinsicht kein rechtliches Interesse haben könne.
Noch weniger nachvollziehbar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 01 CG.2008.308 ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in die gegenständliche Strafakte haben solle. In diesem Verfahren sei nämlich nicht der Beschwerdegegner Partei, sondern trete in diesem Verfahren ein gewisser M M als Kläger auf.
5.4. In Wirklichkeit versuche die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag offensichtlich, beweisrelevante Fragen in den beiden Zivilverfahren zu beantworten. So spreche die Beschwerdeführerin beispielsweise aus, durch die Akteneinsicht könnte für sie die Frage beantwortet werden, ob der Beschwerdegegner ein Protokoll der Beschwerdeführerin von einem gewissen Herrn M M ausgefolgt erhalten habe. Diesbezüglich sei generell festzuhalten, dass die Akteneinsicht eines Unbeteiligten in einem Strafverfahren nicht dazu benutzt werden könne, sich auf Verdacht beweisrechtlich relevante Ergebnisse für ein Zivilverfahren zu beschaffen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diese Fragen in dem betreffenden Zivilverfahren selbst abzuklären, und zwar mit den ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mitteln des Beweisverfahrens. So werde die Frage, ob der Beschwerdegegner von einem Herrn M M Protokolle der Beschwerdeführerin erhalten habe, durch die Parteivernehmung des Herrn M M geklärt werden können; daneben stehe der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, den Beschwerdegegner selbst als Zeugen anzubieten oder den Beizug des gegenständlichen Strafaktes zu beantragen, worüber dann im Zivilverfahren zu entscheiden wäre. Weshalb die Akteneinsicht in das gegenständliche Verfahren notwendig sein sollte, sei daher nicht zu erkennen.
5.5. Dies gelte auch für die von der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierten Schlüsse, die in den verschiedenen Verfahren gezogen werden könnten. Abgesehen davon, dass die in den Zivilverfahren gezogenen Schlüsse keinerlei Bindungswirkungen für das Strafverfahren enthielten, würden diese Beschlüsse in den jeweiligen Zivilverfahren auf der Grundalge der dort aufgenommenen Beweise getroffen. Sollte daher das Beweisverfahren zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin Kündigungsgründe vorgeschoben habe, so könne daran der Inhalt und der Ausgang des Strafverfahrens nichts ändern. Aber auch aus diesem Blickwinkel sei nicht ersichtlich, wo hier ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht bestehen solle.
5.6. Soweit die Beschwerdeführerin weiters geltend mache, dass der zuständige Landrichter in der Tagsatzung vom 29. Oktober 2008 abseits des Protokolls Äusserungen gemacht habe, die auf gewissen Erkenntnissen im Zivilverfahren beruhen würden und sie ein Recht daran habe, diese Erkenntnisse zu erfahren, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin damit nur eine angebliche Voreingenommenheit des Richters in ihrem Ablehnungsantrag begründen wolle. Hiefür sei aber - wie oben ausgeführt - ein rechtliches Interesse schon deshalb nicht mehr auszumachen, weil der Landgerichtspräsident über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden habe. Abgesehen davon stelle das Vorhaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nur den Versuch dar, über den Ablehnungsantrag zu Informationen für die Zivilverfahren zu gelangen, die ihre Position in diesem Verfahren verbessern könnten. Dies könne aber nicht der Weg sein, um die Beweislage der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren bzw. den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren zu verbessern.
5.7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass der betreffende Richter mit der Entscheidung darüber, ob sie ausreichende Informationen zur Frage der von ihm selbst geltend gemachten Befangenheit habe, selbst in das Ablehnungsverfahren eingreife und dadurch gegen die Kompetenzregelung des GOG verstosse, sei ihr zu erwidern, dass nach dem GOG der Landgerichtspräsident über den Befangenheitsantrag gegen einen Landrichter zu entscheiden habe. Dies habe er vorliegend bereits rechtskräftig getan, weshalb nicht erkannt werden könne, worin das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin weiter bestehen solle.
5.8. Eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass das Erstgericht im bekämpften Beschluss nur auf zwei der drei von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente eingegangen sei, liege nicht vor, weil schon aufgrund dieser Begründung ein weiteres Eingehen auf das verbleibende Argument nicht notwendig gewesen sei. Dies deshalb, weil dieses Argument der Beschwerdeführerin aus den aufgezeigten Gründen von vornherein irrelevant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gehe nämlich mit ihrer Argumentation in Bezug auf die beiden Zivilverfahren am Kern der Sache vorbei. Die Akteneinsicht im Strafverfahren könne nämlich grundsätzlich nicht dazu dienen, die Beweislage im Zivilverfahren zu verbessern. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin auf die im Zivilverfahren vorgesehenen Mittel und Möglichkeiten zu verweisen, um ihren Prozessstandpunkt klar zu machen.
5.9. Schliesslich sei es gemäss § 39 StPO der Beurteilung des Gerichtes überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch ausser den in dieser Bestimmung der Strafprozessordnung besonders bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen. Die Entscheidung darüber, ob
Akteneinsicht gewährt werde, sei somit dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, bei dessen Ausübung nach den Umständen des Einzelfalles vorzugehen sei (LSK 1979, 301). Das Obergericht habe sich im Rechtsmittelverfahren somit nur auf eine Ermessenskontrolle zu beschränken. Das bedeute, dass lediglich in den Fällen, in denen das Erstgericht das Ermessen missbraucht oder überschritten habe, eine Korrektur vorzunehmen wäre. Hiefür seien aber keinerlei Anzeichen erkennbar, weshalb auch aus diesem Grunde der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen sei.
6. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss vom 25. März 2009 (ON 206) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden sei. Er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen.
6.1. Die zunächst in verschiedener Hinsicht erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Gegenständlich liege in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots vor. Zum einen sei es willkürlich, wenn erklärt werde, ein rechtliches Interesse im Sinne von § 39 StPO könne nicht mehr bestehen, da über die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführerin durch den Landgerichtspräsidenten bereits entschieden worden sei und in diesem Zusammenhang den gegen die Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten erhobenen Beschwerden an den Staatsgerichtshof keine Relevanz mehr zukomme. Zum anderen sei die Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin vom Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner in keiner Weise berührt sei, schlichtweg aktenwidrig und auch willkürlich. Schliesslich seien auch die Ansicht, wonach die Akteneinsicht gemäss § 39 StPO nicht dazu verwendet werden dürfe, die Beweislage in einem Zivilverfahren zu verbessern, und die Ausführungen zur Verletzung der Kompetenzregelungen des GOG willkürlich. Diese Punkte würden im Folgenden näher erläutert.
6.1.1. Das Obergericht erkläre, das Argument, wonach die Akteneinsicht zur näheren Ausführung der Ablehnungsanträge notwendig sei, sei deshalb nicht stichhaltig, weil über die Ablehnungsanträge bereits rechtskräftig im Sinne der Abweisung entschieden worden sei. Dem Umstand, dass gegen die Abweisung StGH-Beschwerden erhoben worden seien, komme keine Relevanz zu.
Mit dieser Ansicht übersehe das Obergericht, dass die StGH-Beschwerden gegen die Abweisung der Ablehnungsanträge darauf abzielten, dass der Staatsgerichtshof den Beschwerden stattgebe und der Landgerichtspräsident im fortgesetzten Verfahren über die Ablehnungsanträge neuerlich entscheide. Im fortgesetzten Verfahren wäre dann auf allfällige Erkenntnisse aus der Einsicht in die Strafakte einzugehen. Insofern ändere der Umstand, dass über die Ablehnungsanträge im ordentlichen Verfahren bereits entschieden worden sei, nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht geltend machen könne. Die Ansicht des Obergerichtes laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass den beiden StGH-Beschwerden gegen die Abweisung der Ablehnungsanträge von Vornherein jede Relevanz abzusprechen sei.
Die Ansicht des Obergerichtes sei nicht nur unrichtig, sondern auch willkürlich. Es sei nämlich nicht die Schuld der Beschwerdeführerin, dass sie die Akteneinsicht noch nicht erhalten habe, obwohl sich das Ablehnungsverfahren bereits beim Staatsgerichtshof befinde. So habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Fünf-Tage-Frist für die Ablehnung eines Richters in den Verfahren 01 CG.2008.362 und 01 CG.2008.308 jeweils einen Ablehnungsantrag eingebracht und dabei sogleich einen Antrag auf Einsicht in die Akte 01 KG.2008.16 angekündigt. Der Antrag auf Akteneinsicht sei dann gleich anschliessend eingebracht worden. Eine Akteneinsicht sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil sich die Akte beim Obersten Gerichtshof befunden habe. Im Hinblick darauf sei der Landgerichtspräsident ersucht worden, mit der Entscheidung über die Ablehnungsanträge bis zur Gewährung der Akteneinsicht zuzuwarten. Dem sei nicht entsprochen worden. Die Ablehnungsanträge seien umgehend abgewiesen worden, ohne dass auf das Begehren auf Akteneinsicht Rücksicht genommen worden sei. Das gesamte Ablehnungsverfahren habe jeweils nur gut eine Woche gedauert.
Mit Erlass der Landgerichtsbeschlüsse sei das Ablehnungsverfahren jeweils rechtskräftig beendet worden, nachdem Art. 60 Abs. 3 GOG keine Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Abweisung eines Ablehnungsantrages durch den Landgerichtspräsidenten vorsehe, was in den beiden StGH-Beschwerden gegen die Abweisung der Ablehnungsanträge mit einem Normenkontrollantrag releviert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht im Hinblick auf die weitere Ausführung der Ablehnungsanträge notwendig sei. Dem sei nicht entsprochen worden. Die Ablehnungsverfahren seien binnen gut einer Woche jeweils rechtskräftig erledigt worden. Wenn es nun der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen solle, dass über die Ablehnungsanträge rechtskräftig entschieden worden sei, bevor über den Akteneinsichtsantrag erkannt worden sei, so sei dies willkürlich. Im Ergebnis werde nämlich der Beschwerdeführerin ein Umstand zum Vorwurf gemacht, an dem sie keine Schuld habe und den sie auch nicht habe beeinflussen können. Die Beschwerdeführerin habe ihr Möglichstes getan, um
Akteneinsicht zu erlangen, bevor das Ablehnungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es könne nicht sein, dass es ihr zum Nachteil gereiche, wenn über die Ablehnungsanträge binnen gut einer Woche entschieden werde und kein Rechtsmittel gegen die Abweisung vorgesehen sei.
6.1.2. Das Obergericht führe im bekämpften Beschluss aus, die Beschwerdeführerin stehe als Beklagte des Zivilverfahrens 01 CG.2008.362 in keiner Weise mit dem Strafverfahren 01 KG.2008.16 in Berührung. Einziger Anknüpfungspunkt sei der Umstand, dass der Beschwerdegegner vor einigen Jahren bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Diese Aussage könne jedenfalls auf Basis der Ausführungen von LR Öhri in der von ihm selbst eingebrachten Befangenheitsanzeige im Verfahren 01 CG.2008.362 nicht richtig sein. LR Öhri habe in seiner Befangenheitsanzeige im Ergebnis erklärt, zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren bestehe eine unauflösbare Konnexität, weshalb er sich ausserstande sehe, im Zivilverfahren unbefangen zu agieren. Der Beschwerdegegner wiederum berufe sich in seiner Klage ausschliesslich auf angebliche Ungereimtheiten mit der S Ltd. Demgemäss müsse es, basierend auf den Ausführungen in der Befangenheitsanzeige, im Strafverfahren um die S Ltd. gehen. Die Beschwerdeführerin sei daher vom Strafverfahren 01 KG.2008.16 sehr wohl betroffen und zwar massiv betroffen. Das Problem sei nur, dass sie aufgrund der bisher verweigerten Akteneinsicht nicht konkret sagen könne, wie sie betroffen sei. Genau aus diesem Grund werde die Akteneinsicht beantragt. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Strafverfahren massiv betroffen sei, sei es auch nur dadurch, dass der Beschwerdegegner in seiner Klage Behauptungen in den Raum stelle, zu denen die Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht nicht ausreichend Stellung nehmen könne, bestehe sehr wohl ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht. Die Ansicht des Obergerichtes, wonach die Beschwerdeführerin in keiner Weise vom Strafverfahren betroffen sei, sei vor diesem Hintergrund willkürlich.
6.1.3. Das Obergericht erkläre, insbesondere im Hinblick auf das von Herrn M M zu 01 CG.2008.308 angestrengte Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin, die Akteneinsicht im Strafverfahren könne grundsätzlich nicht dazu dienen, die Beweislage im Zivilverfahren zu verbessern. Diese Argumentation sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zutreffend. Vielmehr diene die Akteneinsicht gemäss § 39 StPO quasi immer der Verbesserung der Beweislage des Akteneinsichtswerbers. Das Interesse an einer Verbesserung der Beweislage könne sich auf die Unterstützung für die Geltendmachung von Ansprüchen im aussergerichtlichen, aber auch im gerichtlichen Wege stützen. So spreche § 39 StPO explizit von der Akteneinsicht im Hinblick auf die Ausführung eines Entschädigungsanspruches. Bei der Akteneinsicht zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches könne es wohl nur darum gehen, die Beweissituation bezüglich des Entschädigungsanspruches zu verbessern, sei es auf dem aussergerichtlichen oder auf dem gerichtlichen Weg. Dementsprechend liege auch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vor, wenn es sich nicht um die Ausführung eines Entschädigungsanspruches, sondern um andere Ansprüche im Sinne der "anderen Gründe" des § 39 3. Fall StPO handle.
Gegenständlich gehe es zum einen darum, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Klage auf angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der S Ltd. stütze und die Beschwerdeführerin mangels Kenntnis des Strafaktes nicht in der Lage sei, auf die entsprechenden Vorwürfe substantiell zu antworten. Zum anderen gehe es darum, dass Herr M M im Verfahren 01 CG.2008.308 ebenfalls angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der S Ltd. zur Unterstützung seines Prozessstandpunktes benutze. Noch dazu stehe im Raum, dass Herr M M an den Beschwerdegegner geheime Protokolle weitergeleitet haben könnte, womit eine Dienstpflichtverletzung und somit ein weiterer Entlassungsgrund vorliegen würde. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass der Beschwerdegegner gar nicht bestreite, dass er die geheimen Protokolle von Herrn M M erhalten habe. Vielmehr verweise er darauf, dass die Beschwerdeführerin Herrn M M in einer gerichtlichen Einvernahme über die Übergabe der geheimen Protokolle selbst befragen möge. Wenn der Beschwerdegegner die Protokolle nicht von Herrn M M erhalten hätte, dann hätte er wohl klargestellt, dass er sie nicht von ihm, sondern auf andere Weise erhalten habe. Die Beschwerdeführerin wiederum habe zur Unterstützung des Akteneinsichtsantrages auch vorgebracht, dass sich aus der Strafakte möglicherweise ergebe, woher der Beschwerdegegner die geheimen Protokolle habe. Im Ergebnis fehlten der Beschwerdeführerin jedoch die Beweise im Hinblick auf die geheimen Protokolle. Die Akteneinsicht würde hier wahrscheinlich in die eine oder andere Richtung Aufklärung schaffen. Wegen fehlender Kenntnis des Akteninhaltes könne die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Die Akteneinsicht wäre auch vor diesem Hintergrund geboten.
Wie erläutert, sei die Ansicht, wonach die Akteneinsicht gemäss § 39 StPO nicht zur Verbesserung der Beweislage in einem Zivilverfahren dienen könne, nicht zutreffend. Die Ansicht des Obergerichtes laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass § 39 StPO überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr hätte, ausser man würde blosse Neugier als Grund für die Akteneinsicht anerkennen, was aber wohl niemand ernsthaft behaupten würde. Eine faktische Unanwendbarkeit des § 39 StPO, zumindest, soweit es nicht Entschädigungsansprüche oder das Begehren um Wiederaufnahme betreffe, wäre die Folge. Eine derartige Gesetzesinterpretation sei jedoch willkürlich.
6.1.4. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes einen Verstoss gegen die Kompetenzregelungen des GOG gerügt. Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes sei dieselbe Person wie der zuständige Landrichter in den Verfahren 01 CG.2008.362 und 01 CG.2008.308. Der Akteneinsichtsantrag sei insbesondere auch eingebracht worden, um die Ablehnungsanträge gegen den zuständigen Richter in den Verfahren 01 CG.2008.362 und 01 CG.2008.308 näher zu begründen. Nunmehr habe derselbe Richter darüber entschieden, ob die Akteneinsicht zur näheren Ausführung der Befangenheitsanträge gegen ihn selbst gerechtfertigt sei oder nicht. Somit habe der von der Beschwerdeführerin abgelehnte Richter selbst darüber entschieden, welche Informationen die Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Frage der Befangenheit benötige. Damit habe der betreffende Landrichter selbst in das Ablehnungsverfahren eingegriffen. In diesem Zusammenhang liege ein Verstoss gegen die Regelungen des GOG, wonach der abgelehnte Richter nicht selbst über die Frage der Rechtmässigkeit der Ablehnung entscheiden solle, vor.
Das Obergericht habe im Hinblick auf dieses Argument wieder die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über die Befangenheitsanträge eingewendet. Der Umstand, dass gegenständlich Beschwerden an den Staatsgerichtshof erhoben worden seien, sei demnach nicht relevant. Zu diesen obergerichtlichen Erwägungen sei auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Akteneinsicht zur näheren Ausführung der Ablehnungsanträge zu verweisen. Insbesondere sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichtspräsidenten gehabt habe und die Beschwerden an den Staatsgerichtshof darauf abzielten, dass die Frage der Befangenheit im fortgesetzten Verfahren neu beurteilt werde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle es Willkür dar, dass den beiden Beschwerden an den Staatsgerichtshof gegen die Abweisung der Ablehnungsanträge von Vornherein die Relevanz abgesprochen werde.
Durch den bekämpften Beschluss sei somit in mehrfacher Hinsicht der grundrechtlich gewährte Anspruch der Beschwerdeführerin auf willkürfreie Behandlung verletzt worden.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a GOG entscheide über Ablehnungsanträge gegen einen Richter des Landgerichtes der Landgerichtspräsident. Gegenständlich gehe es zwar nicht um einen Ablehnungsantrag, sondern um einen Akteneinsichtsantrag, der insbesondere auch darauf gestützt werde, dass die Ablehnungsanträge gegen den Zivilrichter in den Verfahren 01 CG.2008.362 und 01 CG.2008.308 näher ausgeführt werden müssten. Im Ergebnis sei daher auch in der Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag zur Frage der Berechtigung der Ablehnung Stellung zu nehmen gewesen. Im Hinblick darauf würde es der Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 lit. a GOG widersprechen, wenn der vom Ablehnungsantrag betroffene Richter selbst über die Berechtigung des Akteneinsichtsantrages entscheiden würde. Genau das sei aber geschehen. LR Öhri habe als Vorsitzender des Kriminalgerichtes im Verfahren 01 KG.2008.16 über den Akteneinsichtsantrag zur näheren Ausführung der Befangenheitsanträge gegen ihn selbst in den Verfahren 01 CG.2008.308 und 01 CG.2008.362 entschieden. Es möge keinen direkten Verstoss gegen Art. 60 Abs. 1 lit. a GOG darstellen, jedoch sei dieser solch einem Verstoss gleichwertig.
Der Umstand, dass LR Öhri selbst darüber entschieden habe, ob die Akteneinsicht notwendig sei, um die Befangenheitsanträge gegen ihn selbst näher auszuführen, könne auch als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 56 lit. d, letzter Fall GOG beurteilt werden, wobei dazu der Ordnung halber festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin dies nicht habe rügen können, zumal sie erst mit der Zustellung der Entscheidung des Land- als Kriminalgerichtes über die Abweisung des Akteneinsichtsantrages davon informiert worden sei, dass LR Öhri als Vorsitzender des Land- als Kriminalgerichtes selbst entschieden habe.
Egal, ob man die Verletzung der Kompetenzregelung des GOG darin sehe, dass entgegen Art. 60 Abs. 1 lit. a der Richter, der von der Partei abgelehnt werde, selbst über den Ablehnungsantrag entschieden habe, oder darin, dass ein im Sinne von 56 lit. d, letzter Fall ausgeschlossener Richter entschieden habe, sei es jedenfalls so, dass LR Öhri nicht selbst über den Akteneinsichtsantrag hätte entscheiden dürfen. Vielmehr hätte im Sinne von Art. 60 Abs. 4, erster Satz GOG der stellvertretende Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes über den Akteneinsichtsantrag entscheiden müssen. Grundsätzlich könnte argumentiert werden, dass der Landgerichtspräsident über den Akteneinsichtsantrag hätte entscheiden müssen. Allerdings wäre dies im Hinblick auf die Zuständigkeit des Land- als Kriminalgerichtes für eine Entscheidung über den
Akteneinsichtsantrag gemäss § 39 StPO nicht sachgerecht. Der Lösung mit der Entscheidung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes sei der Vorzug zu geben.
Die Verletzung der Kompetenzregelungen des GOG sei bereits in der Beschwerde an das Obergericht gerügt worden. Nachdem diesem Argument nicht nähergetreten worden sei, liege durch den bekämpften Beschluss des Obergerichtes eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK vor.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 eine Gegenäusserung, worin er die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und im Wesentlichen die gleichen Argumente vorbringt, wie in der angefochtenen Obergerichtsentscheidung.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 25. März 2009, 01 KG.2008.16-206, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots, weil derselbe Richter über ihren Akteneinsichtsantrag entschieden habe, gegen den sie einen Ablehnungsantrag gestellt habe; und wobei die
Akteneinsicht wieder Erkenntnisse über die allfällige Befangenheit dieses Richters hätte erbringen sollen.
2.1. Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter wie auch der Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichtes. Der letztgenannte Anspruch setzt voraus, dass eine Streitsache durch unabhängige und unparteiliche Richter beurteilt wird. Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Was das in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot angeht, so hat dieses nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Funktion eines blossen Auffanggrundrechtes (StGH 2008/69, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]), sodass es gegenüber dem hier parallel geltend gemachten spezifischen Grundrecht keine eigenständige Grundrechtswirkung zu entwickeln vermag. Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen Art. 33 Abs. 1 LV verstösst.
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gerichtsorganisationsgesetz eine sinnvolle, in jedem Fall verfassungskonforme Regelung der Zuständigkeit bei Ablehnungsanträgen gegen Gerichtspersonen enthält. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Indessen postuliert die Beschwerdeführerin gewissermassen eine Ausstrahlungswirkung dieser Regelung schon auf die Behandlung von Akteneinsichtsanträgen, welche in einem gewissen Bezug zu einem hängigen Ablehnungsantrag stehen.
Diesem Beschwerdevorbringen hält das Obergericht unter anderem entgegen, dass die Beschwerdeführerin gar nicht beschwert sei. Der Beschluss des Landgerichtspräsidenten über den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig; und auch in Bezug auf die dagegen erhobene Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof sei die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert, da der Schriftenwechsel im StGH-Verfahren schon erfolgt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht nicht berücksichtigt, dass sich der Landgerichtspräsident im Falle des Erfolgs der Individualbeschwerde erneut mit der Sache zu befassen hat. Dabei könnten dann auch allfällige Erkenntnisse aus der von der Beschwerdeführerin begehrten Akteneinsicht noch vorgebracht werden. Diese Erwägungen des Obergerichtes können deshalb nicht überzeugen.
Trotzdem ist die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung im Ergebnis verfassungskonform. Denn zunächst regelt das Gerichtsorganisationsgesetz, wie ausgeführt, die Zuständigkeit bei Ablehnungsanträgen in verfassungskonformer Weise. Wenn man zudem in der Konstellation des Beschwerdefalls schon beim Akteneinsichtsantrag die Zuständigkeitsregelung bei Befangenheitsanträgen analog anwenden wollte, würde sich, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, die Frage stellen, wer denn nun anstatt des Kriminalgerichtsvorsitzenden zur Behandlung des Akteneinsichtsantrages zuständig wäre. In Frage kämen sowohl gemäss Art. 60 Abs. 4 1. Satz GOG der stellvertretende Vorsitzende des Kriminalgerichtes als auch im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG der Landgerichtspräsident. Damit ergäbe sich aber vor dem Hintergrund der ansonsten eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eine beträchtliche, nach Möglichkeit zu vermeidende Rechtsunsicherheit. Weiter ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter gewissen Umständen sogar zulässig ist, dass der von einem Befangenheitsantrag betroffene Richter über diesen Antrag selbst entscheidet (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1 f.]). Umso mehr muss es zulässig sein, dass ein Richter über einen Akteneinsichtsantrag entscheidet, welcher allenfalls Auswirkungen auf ein gegen diesen Richter hängiges Ablehnungsverfahren haben könnte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt die beschwerdegegenständliche Konstellation im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen von Art. 56 Bst. d GOG, wonach ein Richter von Verfahren ausgeschlossen ist, in welchem er schon bei einem untergeordneten Gericht involviert war. Denn im Beschwerdefall begehrt die Partei eines Zivilverfahrens Akteneinsicht in einem Strafverfahren; es geht somit nicht um die Mehrfachbefassung im Rahmen eines Instanzenzuges, sondern um zwei getrennte Verfahren. Schliesslich erscheint es auch nicht unwesentlich, dass die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag im Gegensatz zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag rechtsmittelfähig ist, sodass eine allenfalls unsachliche Verweigerung der Akteneinsicht jedenfalls vom Obergericht korrigiert werden könnte.
Insgesamt war es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall im Lichte des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht erforderlich, dass für die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abgewichen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verletzt der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss Art. 33 Abs. 1 LV somit nicht.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt eine weitere Willkürrüge, weil der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss auch materiell qualifiziert falsch und somit willkürlich sei.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6
[11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Das Obergericht weist zu Recht darauf hin, dass dem Gericht bei der Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag gemäss § 39 StPO ein Ermessensspielraum zukommt. Eine solche Ermessensentscheidung verstösst nur dann gegen das Willkürverbot, wenn sie den Ermessensspielraum unter- oder überschreitet oder aber wenn ein Ermessensmissbrauch vorliegt (StGH 2007/35, Erw. 3.1; StGH 2000/63, Erw. 3.4).
3.3. Nun beansprucht das Obergericht diese eingeschränkte Willkürkognition auch für sich, was wohl kaum zutrifft. Gemäss § 238 Abs. 1 StPO ist Unangemessenheit neben der Gesetzwidrigkeit als eigenständiger Beschwerdegrund normiert, auf welchen sich die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich stützt. Deshalb hatte das Obergericht im Beschwerdefall sehr wohl auch die Angemessenheit der erstinstanzlichen Abweisung des Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Hätte sich das Obergericht tatsächlich auf eine blosse Willkürprüfung der Ermessensausübung beschränkt, wäre dies einer Rechtsverweigerung gleichgekommen (siehe StGH 2003/37, Erw. 2.2).
Tatsächlich äussert das Obergericht diese nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unrichtige Rechtsmeinung aber nur in einer ergänzenden Erwägung (obiter dictum), nachdem es sich sehr wohl mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung und auch mit dem Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde auseinandergesetzt und die Auffassung des Erstrichters uneingeschränkt befürwortet hat. Damit hat das Obergericht faktisch die richterliche Ermessensausübung geprüft und diese nicht nur für willkürfrei, sondern auch für angemessen befunden.
3.4. Unabhängig hiervon hat aber jedenfalls der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, die gerichtliche Ermessenausübung nur unter dem Willkürgesichtspunkt zu prüfen. Im Rahmen dieses beschränkten Prüfungsrasters erweist sich die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung und somit auch die erstgerichtliche Entscheidung ohne Weiteres als verfassungskonform. Denn, wie schon der Erstrichter ausführt, hat dieser die für seine allfällige Befangenheit wesentlichen Aspekte schon in seiner der Beschwerdeführerin bekannten Befangenheitsanzeige dargelegt. Zudem kann die Beschwerdeführerin in den betroffenen Zivilverfahren als Alternative zur Akteneinsicht auch den Beizug des Strafaktes beantragen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin eben im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren in keiner Weise als Verfahrenspartei involviert. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vertretbar, der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht in den Strafakt zu verweigern.
Dass zweifellos auch Spielraum bestanden hätte, dem Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben, ist im Lichte einer blossen Willkürprüfung wie im Beschwerdefall ohne Relevanz und braucht deshalb hier nicht weiter vertieft zu werden.
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen braucht auch auf die weiteren obergerichtlichen Erwägungen, so insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte Rechtsauffassung, dass eine Akteneinsicht gemäss § 39 StPO nicht zur Verbesserung der Beweislage in einem Zivilverfahren dienen könne, nicht mehr eingegangen zu werden. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes schadet im Lichte des Willkürverbots selbst eine falsche Begründung nicht, sofern die Entscheidung - wie im Beschwerdefall - jedenfalls im Ergebnis willkürfrei ist (StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs war der von den Verfahrensparteien angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5]).
Entsprechend waren dem Beschwerdegegner Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'611.85 zuzusprechen. Die von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes zu bezahlenden Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) abzüglich der zu viel bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 zusammen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 25. Juni 2009