StGH 2009/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Interessierte Partei: C
vertreten durch den Vormund:
H
dieser wiederum vertreten durch:
Dr. Harald Bösch Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Verfügung des Regierungschefs des Fürstentums Liechtenstein vom 23. März 2009, AZ 1640
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung des Regierungschefs des Fürstentums Liechtenstein vom 23. März 2009, AZ 1640, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'579.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegen die Beschwerdeführer ist beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt seit dem 25. Februar 2008 über Antrag der interessierten Partei ein Verfahren auf Abberufung als Treuhänder des K Trust Reg. anhängig (AZ 16975/2008). Mit der Bearbeitung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist Frau Mag. iur. D als zuständige Sachbearbeiterin der Stabstelle Recht beauftragt. Sie unterfertigt gemeinsam mit dem Abteilungsleiter Öffentlichkeitsregister (Herrn E) sämtliche entscheidungswesentlichen Dokumente.
2. Im Auftrag des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters beantragte die interessierte Partei beim Landgericht die Bestellung eines Kollisionskurators für den K Trust Reg., da dessen Treuhänder Partei im Abberufungsverfahren sind und insoweit ein Vertretungskonflikt vorliegt. Das Landgericht bestellte mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (02 NP.2008.71) auf Vorschlag der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und in Abweichung von den Vorschlägen der Parteien Herrn Rechtsanwalt Dr. F, X, zum Kollisionskurator. Von diesem Beschluss wurden alle Verfahrensbeteiligten, somit auch die Beschwerdeführer, informiert.
3. Frau Mag. iur. D absolvierte seit September 2007 nebenberuflich einen Lehrgang zum Executive Master of Laws (LL.M.) im Gesellschaftsrecht an der Hochschule Liechtenstein. Dr. F übte im Rahmen dieses Master-Studienganges eine Lehrtätigkeit aus. Bereits im September 2007 hielt er eine Vorlesung zum Thema "Besonderheiten des liechtensteinischen Aktienrechts", welches am 2. Februar 2008 geprüft wurde. Seit dem 14. Mai 2008 fungierte Dr. F über Anfrage von Mag. iur. D als deren Betreuer für ihre schriftlich zu verfassende Master-Thesis, welche bis zum 1. Mai 2009 abzugeben war.
4. Herr Mag. iur. G, Kanzleikollege des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen, war ebenfalls Teilnehmer dieses Studienganges an der Hochschule Liechtenstein. Anlässlich einer Besprechung vom 9. Januar 2009 unterrichtete er den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer von dem Umstand, dass Dr. F Frau Mag. iur. D bei der Erarbeitung der Master Thesis betreute. In diesem Umstand vermeinte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Befangenheit im Sinne von Art. 7 lit. d LVG zu erkennen und beantragte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009, welcher beim Regierungschef am 22. Januar 2009 einging, dieser möge dem darin enthaltenen Ablehnungsantrag stattgeben und zur Führung und Entscheidung des beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister behängenden Verfahrens AZ 16975/2008 eine andere Amtsperson bestellen.
5. Mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. März 2009 wies der Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Gemäss Art. 12 LVG könne die Ablehnung einer Amtsperson auch durch Beteiligte bzw. Parteien vor mündlichen Verhandlungen beantragt werden, doch müsse dieses Gesuch mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstag bei der Regierung eingebracht werden (Art. 12 Abs. 2 LVG). In Art. 12 Abs. 1 LVG sei geregelt, dass die Vorladung so rechtzeitig zuzustellen sei, dass vom Tage der Zustellung bis zur Tagfahrt mindestens eine Frist von 10 Tagen laufe. Aus Sicht der Regierung sei Art. 12 LVG aufgrund der Zweckbestimmung, welche darauf gerichtet sei, dass eine Partei nötigenfalls auch zur Wahrung des Grundrechtes auf den ordentlichen Richter einen Befangenheitsantrag stellen könne, so zu interpretieren, dass dieses Recht auch dann bestehe, wenn es während des Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen schriftlichen Amtshandlungen oder zu sogenannten Zwischenverfahren komme. Art. 12 LVG komme somit nicht nur bei Vorladungen zu Tagfahrten zum Zug.
Für Ablehnungsanträge gelte, dass diese sofort nach Bekanntwerden eines Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrundes zu stellen seien. Wenn sich eine Partei bereits ins Verfahren eingelassen habe und angebe, dass ihr erst später ein Ablehnungsgrund bekannt geworden sei, müsse dies glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführer gäben nun an, ihr Vertreter habe am 9. Januar 2009 vom Umstand erfahren, dass Dr. F auch der Thesen-Betreuer von Mag. iur. D an der Hochschule Liechtenstein sei. Ihren Ablehnungsantrag hätten die Beschwerdeführer am 19. Januar 2009, somit erst 10 Tage nach Bekanntwerden dieses Umstandes, der bei ihnen offensichtlich Zweifel an der Unbefangenheit der Amtsperson habe aufkommen lassen, gestellt. Damit sei aber die in Art. 12 Abs. 2 LVG vorgesehene Frist von 5 Tagen überschritten und damit das Antragsrecht verwirkt. Wenn die Beschwerdeführer angäben, dass ihnen davor von Seiten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes keine Gelegenheit geboten worden sei, einen Ablehnungsantrag einzubringen und Art. 12 LVG dazu ohne eine Vorladung zu einer Verhandlung keinen Spielraum lasse, so könne sich die Regierung dieser Auffassung nicht anschliessen.
Den Beschwerdeführern sei von Anbeginn des gegenständlichen Verfahrens bekannt gewesen, dass Frau Mag. D am besagten Master-Lehrgang teilnehme und Dr. F dort Lehrbeauftragter sei. Dass er damit aber auch als Thesis-Betreuer grundsätzlich in Frage kommen könne, sei aufgrund eines umfangreichen Schriftenwechsels im Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführer selbst hätten auch einen Unterbrechungsantrag gestellt, sodass jedenfalls in diesem Zusammenhang die Möglichkeit bestanden hätte, einen Befangenheitsantrag zu stellen; dies insbesondere auch deshalb, weil den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei, dass Mag. D über diesen Antrag entscheiden werde. Eine Ablehnungsmöglichkeit hätte auch zum Zeitpunkt der Bestellung des Kollisionskurators bestanden, da damals leicht feststellbar gewesen wäre, ob Dr. F allenfalls als Betreuer von Mag. D fungiere. Insbesondere aber aufgrund des kleinen Kreises der an diesem Lehrgang teilnehmenden Studierenden und des intensiven freundschaftlichen Kontakts zwischen den Studierenden, zu denen auch der besagte Kanzleikollege des Vertreters der Beschwerdeführer zähle, erachte die Regierung die Behauptung, dass die Beschwerdeführer erst am 9. Januar 2009 von diesem Betreuungsverhältnis erfahren hätten, als nicht glaubwürdig. Daran vermöge auch das in der Gegenäusserung als Beweis vorgelegte E-Mail der Hochschule Liechtenstein vom 8. Januar 2009 nichts zu ändern. In diesem seien nämlich nicht die Betreuer der Masterthesen der einzelnen Studierenden festgelegt worden. Ob sich allenfalls aus dem Anhang zu diesem E-Mail etwas anderes ergeben hätte, vermöge die Regierung nicht zu beurteilen, da dieser nicht vorgelegt worden sei.
Selbst wenn Dr. F speziell als Betreuer von Mag. D erwähnt wäre, müsste dieses Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des tatsächlichen Bekanntwerdens des Befangenheitsgrundes als nicht ausreichend angesehen werden. Vielmehr gelange die Regierung nach Würdigung des Sachverhaltes und der eingeholten Stellungnahme von Mag. D zur Ansicht, dass der vermeintliche Befangenheitsgrund aufgrund des engen Kontakts der Studierenden schon zu einem viel früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Glaubhaftmachung eines nach Verfahrenseinlassung aufgetretenen Befangenheitsgrundes sei daher als nicht gelungen anzusehen. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag auch erst nach mehr als 10 Tage ab dem Zeitpunkt des vermeintlichen Bekanntwerdens des Befangenheitsgrundes gestellt worden. Das Antragsrecht sei daher verwirkt.
5.2. Obwohl auf den Antrag materiell nicht eingegangen werden müsste, sei doch zu erwähnen, dass ausgeschlossen werden könne, dass sich Mag. D mit dem Kollisionskurator in einem Rechts- oder Verwaltungsstreit befinde. Aus den Ausführungen von Mag. D in ihrer Stellungnahme gehe ausserdem keine enge Freundschaft oder Feindschaft hervor, welche ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnte. Es lägen also keine der in Art. 7 Bst. d LVG geforderten Tatbestandsmerkmale vor. Vielmehr sei von einem kollegialen Verhältnis auf fachlicher Ebene auszugehen. Darüber hinaus handle es sich um ein zeitlich beschränktes Zusammenarbeitsverhältnis. Ein Abhängigkeitsverhältnis könne nicht ernsthaft angenommen werden, denn aufgrund ihres abgeschlossenen Vorstudiums, ihrer praktischen Erfahrung und der bereits bestandenen Modulprüfungen müsse Mag. D als befähigt angesehen werden, eine als positiv zu bewertende Master-Thesis von sich aus zu erarbeiten.
Von den Beschwerdeführern werde nicht vorgebracht, dass eine Befangenheit gegenüber ihnen selbst als den eigentlich direkt betroffenen Verfahrensparteien vorliegen würde. Dem K Trust Reg. komme zwar gewissermassen Parteistellung zu. Dennoch sei dieser nicht unmittelbar betroffen. Dem Kurator obliege die Aufgabe, ausschliesslich die Interessen des Trusts zu vertreten; dies unabhängig von denjenigen der Treuhänder und der Begünstigten. Ausschlaggebend für die Bestellung sei nur die offensichtliche Interessenkollision zwischen der Verbandsperson und den bereits vorhandenen Organen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass Dr. F in Ausübung des Amtes standesgemäss ausschliesslich seinen Aufgaben gerecht werde, ohne dass er an einem speziellen Ausgang des Verfahrens in irgendeiner Weise interessiert wäre, denn er stehe in keinem Verhältnis mit den betroffenen Verfahrensparteien, und auch sein Honorar sei nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängig. Zudem bestehe aufgrund des bisher völlig korrekt durchgeführten Verfahrens kein Anlass, an der Objektivität von Mag. D zu zweifeln. Gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie Liechtenstein bestehe die Gefahr, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Verwaltung übermässig behindern könnten.
6. Gegen diese Verfügung des Regierungschefs richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 16. April 2009, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 und Art. 6 EMRK, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien, diese aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes neuerlich zu entscheiden. Zudem möge der Staatsgerichtshof die interessierte Partei zum Kostenersatz verpflichten. Weiters stellen die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK. Die Ansicht der belangten Behörde, dass Art. 12 Abs. 2 LVG so zu interpretieren sei, dass nach Bekanntwerden eines Befangenheitsgrundes dieser binnen 5 Tagen der entscheidenden Behörde zur Kenntnis zu bringen sei, sei rechtswidrig. Art. 12 LVG sei nämlich einzig auf Fälle zugeschnitten, in denen eine Verhandlung ("Tagfahrt") vor der erkennenden Behörde stattzufinden habe. Art. 12 Abs. 1 LVG spreche deshalb exklusiv von Vorladungen bzw. Einladungen. Im Beschwerdefall habe aber bis heute keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Schon aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 LVG ergebe sich, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangen könne, wenn die Vorladungsfrist von 10 Tagen eingehalten worden sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich jedoch mit keinem Wort, dass eine solche Vor- bzw. Einladung an die Beschwerdeführer versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund erzeuge die Begründung der angefochtenen Verfügung den Eindruck, dass hier lediglich eine ergebnisorientierte Argumentation gewählt worden sei, um nicht in die Verlegenheit zu kommen, diese Rechtssache einem anderen Sachbearbeiter beim Öffentlichkeitsregisteramt übertragen zu müssen. Es könne im Übrigen auch nicht angehen, unter Hinweis auf die beschränkte Personalbasis der Landesverwaltung Verfahrensparteien der Gefahr auszuliefern, dass ihr Fall von einem befangenen Organ entschieden werde. Immerhin handle es sich beim Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ebenfalls um einen ausgebildeten Juristen, der dieses Verfahren auch hätte übernehmen können.
Die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 LVG durch die belangte Behörde sei somit stossend, weil eine nicht vorhandene Frist extensiv und falsch interpretiert werde, was zu einem schweren Grundrechtseingriff führe. Hilfsweise werde im Hinblick auf die Begründung, weshalb Art. 12 Abs. 2 LVG hier zur Anwendung gelangen solle, ein Verstoss gegen die Begründungspflicht geltend gemacht.
6.2. Die Willkür der belangten Behörde beschränke sich jedoch nicht auf die unvertretbare Auslegung von Art. 12 Abs. 2 LVG, sondern setze sich auch in krassen Aktenwidrigkeiten fort. Die belangte Behörde argumentiere nämlich dahingehend, dass es den Beschwerdeführern schon möglich gewesen sei, bei Stellung ihres Unterbrechungsantrages vom 3. Dezember 2008 bzw. sogar schon davor einen Befangenheitsantrag zu stellen. Es werde dann darauf verwiesen, dass es aufgrund des glaubhaft geschilderten, intensiven freundschaftlichen Kontaktes der Studierenden des Kurses an der Hochschule Liechtenstein bereits wesentlich früher möglich gewesen wäre, von der Tatsache Kenntnis zu erlangen, dass der Kollisionskurator der Diplomarbeitsbetreuer der zuständigen Sachbearbeiterin des Öffentlichkeitsregisteramtes sein werde. Dieser glaubhaft geschilderte intensive freundschaftliche Kontakt ergebe sich aber weder aus den Eingaben der Beschwerdeführer, noch aus denjenigen der interessierten Partei und schon gar nicht aus der Stellungnahme der Sachbearbeiterin. Aus Sicht der Beschwerdeführer wäre es jedenfalls willkürlich, wenn sich die belangte Behörde auf allfällige mündliche Besprechungen mit der Sachbearbeiterin des Öffentlichkeitsregisteramtes stützte.
Grob aktenwidrig sei weiter der Umstand, dass auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung davon die Rede sei, dass der Anhang zum E-Mail vom 8. Januar 2009 von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden sei. Es werde diesbezüglich auf die Gegenäusserung der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2009 verwiesen, auf deren Seite 5 das besagte E-Mail explizit als Beweismittel erwähnt werde und weiters der Hinweis enthalten sei, dass der Anhang dieses E-Mails bereits mit dem ursprünglichen Ablehnungsantrag vom 19. Januar 2009 vorgelegt worden sei.
6.3. Die angefochtene Verfügung verletze auch den grundrechtlichen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV).
Sowohl im Ablehnungsantrag vom 19. Januar 2009, als auch in der Gegenäusserung vom 23. Februar 2009 hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren, bereits entschiedenen Fall gebe (LES 1996, 144). Der angefochtenen Entscheidung können nun nicht entnommen werden, dass sie sich mit dieser zitierten Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in irgendeiner Weise auseinandergesetzt habe. Darin liege ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
Wenn man sich die Entscheidung LES 1996, 144 ff., anschaue, so zeige sich, dass es gar nicht darauf ankomme, dass Entscheidungsträger in der Sache tatsächlich befangen seien, sondern vielmehr darauf, ob sie es hätten sein können bzw. ob Tatsachen vorhanden seien, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigten. Deshalb seien sämtliche Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Frage, ob nun das von Art. 7 lit. d LVG geforderte Tatbestandsmerkmal erfüllt sei, unbehelflich. Was die Ausführungen in Punkt 5. der angefochtenen Entscheidung anbetreffe, sei anzumerken, dass in der erwähnten Vergleichsentscheidung der Bruder des Regierungschefs als Konzipient in der Anwaltskanzlei der Beschwerdegegner tätig gewesen sei. Dort sei der Regierungschef deshalb als befangen erachtet worden, weil sein Bruder in einer vergleichbaren Position wie der Kollisionskurator des K Trust Reg. gestanden sei. Es komme somit gar nicht darauf an, dass eine Befangenheit der Amtsperson gegenüber den Beschwerdegegnern (welche als direkt betroffene Verfahrensparteien bezeichnet würden) vorliegen müsse. Des Weiteren seien sämtliche Hinweise in der angefochtenen Entscheidung auf die Pflichtverbundenheit des Kurators ebenfalls unbehelflich, da hier nicht die Befangenheit des Kurators, sondern derjenigen Person in Frage stehe, welche an Hand einer Stellungnahme des Kurators zu entscheiden habe. Selbst die interessierte Partei habe sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2009 klar dafür ausgesprochen, dass auf Seiten von Mag. D eine Befangenheit vorliege. Sie habe sogar explizit beantragt, es seien sämtliche von Mag. D getroffenen Verwaltungsakte als nichtig zu kassieren und alle von ihr getroffenen Verfügungen von einer unbefangenen Amtsperson nachzuholen.
7. Mit Datum vom 28. Mai 2009 erstattete die interessierte Partei zu dieser Individualbeschwerde eine Gegenäusserung, beantragte die Zurück- bzw. in eventu die Abweisung der Individualbeschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Den Beschwerdeführern komme keine Beschwerdelegitimation zu. In der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR sei seit Langem anerkannt, dass das Recht, eine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit in einem konkreten Fall geltend zu machen, auch verwirkt werden könne. Die Beschwerdeführer hätten ihr Recht, eine Befangenheit von Mag. D geltend zu machen, tatsächlich bereits im Verwaltungsverfahren verwirkt. Es werde deshalb die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
7.2. Der Normzweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 LVG liege darin, Verfahrensverschleppungen hintan zu halten. Um solche Verschleppungen zu unterbinden, habe der Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 LVG angeordnet, dass das Recht der Parteien auf Ablehnung verwirkt sei, wenn das Ablehnungsgesuch nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht werde. Aus dem Terminus "Tagfahrt" lasse sich keineswegs ableiten, dass in einem Verwaltungsverfahren, in dem es noch zu keiner Ladung für eine mündliche Verhandlung gekommen sei, die Befangenheit einer Amtsperson von einer Partei zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden könnte. Damit würde der Normzweck von Art. 12 LVG nämlich vereitelt. Das gegenständliche Verfahren sei am 25. Februar 2008 eingeleitet worden. Die Beschwerdeführer räumten selbst ein, dass bis heute noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Wäre die Ansicht der Beschwerdeführer nun richtig, dann könnten diese mit ihrem Ablehnungsantrag noch weiterhin so lange zuwarten, bis ihnen eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zugestellt würde. Damit würde aber der Normzweck konterkariert.
Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber planwidrig jene Fälle nicht bedacht habe, bei denen Befangenheiten ausserhalb des einer "Tagfahrt" liegenden Einzugsbereichs aufträten. Art. 12 Abs. 1 LVG liege der Regelfall zugrunde, bei dem die am Verfahren Beteiligten erst aufgrund der Vorladung wüssten, mit wem sie es behördlicherseits zu tun hätten. Planwidrig sei aber ausser Acht gelassen worden, dass Befangenheitsumstände in einem Verwaltungsverfahren auch ausserhalb dieses gesetzlichen Grundtatbestands vorkommen könnte. Es liege insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die es aufgrund des Normzwecks zu schliessen gelte.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer die Befangenheit von Mag. D innert der in Art. 12 Abs. 2 LVG vorgesehenen fünftägigen Frist hätten geltend machen müssen, sei zutreffend. Es liege insoweit ein methodisch absolut vertretbarer Fall einer Lückenschliessung der gesetzlichen Verwirkungsanordnung vor. Es gebe auch keine Veranlassung, diese gesetzliche Lücke auf eine andere Weise zu schliessen, zumal die vom Landtag erst 2007 verabschiedete Befangenheitsregelung des GOG erkennen lasse, dass eine fünftägige Ablehnungsfrist zur Vermeidung der Verwirkungsfolge auch vom "modernen" Gesetzgeber für sachgerecht erachtet werde. Es spiele aufgrund der Rechtsverwirkung keine Rolle mehr, ob die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten am 9. Januar 2009 vom Umstand des Betreuungsverhältnisses erfahren, glaubwürdig sei oder nicht. Am Tage der Postaufgabe des Ablehnungsantrages, nämlich am 19. Januar 2009, sei die fünftägige (hier analog zur Anwendung gelangende) Verwirkungsfrist nämlich bereits längst abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei in keiner Art und Weise bescheinigt worden, dass die Beschwerdeführer gerade am 9. Januar 2009 von diesem Umstand erfahren hätten. Vielmehr spreche in der Tat sehr viel dafür, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Umstände, derentwegen sie mit Antrag vom 19. Januar 2009 die Befangenheit geltend gemacht hätten, bereits viel früher bekannt gewesen seien. In Wahrheit stecke hinter diesem Antrag wohl eine Verzögerungstaktik.
7.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich. Wenn nämlich eine Rechtsverwirkung vorliege, erübrige sich die Frage, ob in der Sache selbst eine Befangenheit vorliege.
Im Übrigen habe die interessierte Partei in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2009 eine Kassierung der bisherigen Verwaltungsakte wegen Nichtigkeit nur vorsorglich für den Fall der Annahme einer Befangenheit von Mag. D durch den Regierungschef gestellt. Zwar habe die interessierte Partei materiell auch dazu tendiert, eine Befangenheit von Mag. D anzunehmen. Vor allem aber zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung und damit aus verfahrensökonomischen Gründen habe die interessierte Partei eine Bejahung der Befangenheit samt anschliessender zügiger Verfahrensfortsetzung favorisiert. Die Annahme einer Befangenheit sei der interessierten Partei insoweit als "das geringere Übel" erschienen.
8. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte die Regierung mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
9. Mit Beschluss vom 23. April 2009 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
10. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob die interessierte Partei mit Datum vom 11. Mai 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Sie beantragte darin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück- bzw. abgewiesen werde.
Zu dieser Beschwerde erstatteten die Beschwerdeführer mit Datum vom 26. Mai 2009 eine Gegenäusserung, worin sie die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragten. Mit Datum vom 4. Juni 2009 erstattete die interessierte Partei neuerlich eine Duplik und stellte einen "Eventualantrag auf Neuentscheidung".
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtene Verfügung des Regierungschefs des Fürstentums Liechtenstein vom 23. März 2009, AZ 1640, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK.
2.1. Konkret bringen sie vor, die belangte Behörde interpretiere Art. 12 Abs. 2 LVG falsch. Art. 12 LVG sei einzig auf die Fallkonstellation zugeschnitten, in der vor der erkennenden Behörde tatsächlich eine Verhandlung ("Tagfahrt") stattfinden soll. Art. 12 Abs. 1 LVG spreche denn auch exklusiv von Vorladungen bzw. Einladungen. Im gegenständlichen Fall habe jedoch bis heute keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 LVG könne keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass etwaige Befangenheiten, welche im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und ausserhalb von mündlichen Verhandlungen bekannt würden, sofort binnen 5 Tagen nach Bekanntwerden geltend gemacht werden müssten. Eine solche Auslegung stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, welcher im Falle der Teilnahme eines befangenen Verwaltungsbeamten nicht zulässig sei.
2.2. Ein wesentlicher Teilgehalt des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Art. 6 Abs. 1 EMRK ist der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Befangenheit bedeutet Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters in die konkreten Umstände des Falles im Hinblick auf eine Partei des Verfahrens. Dieser Grundrechtsschutz deckt sich mit dem entsprechenden Teilgehalt des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Zu den materiellen Anforderungen an die Unbefangenheit des Richters ist festzuhalten, dass an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, um dessen Unbefangenheit zu verneinen. Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2003/24, LES 2006, 69 [83, Erw. 4.1] mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Ausserdem besteht gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein die Gefahr, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten. "Eine Befangenheit darf nicht leichthin angenommen werden (...) Es müssen vielmehr effektive, sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen. In einem kleinen Land wie Liechtenstein mit beschränkter Personalbasis können Amtsträger nicht beliebig ausgetauscht werden (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 265; ebenso StGH 1999/57, LES 2003, 67 [70, Erw. 5.2]).
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob Art. 12 LVG in Bezug auf die von der Vorinstanz in formeller Hinsicht angenommene Verwirkung des Ablehnungsrechtes in grundrechtlich relevanter Weise falsch ausgelegt wurde, dahingestellt bleiben. Denn mindestens in der den Beschwerdefall kennzeichnenden, doch sehr speziellen Konstellation vermag der Staatsgerichtshof auch materiell eine grundrechtswidrige Befangenheit der Amtsperson Mag. D nicht zu erkennen.
Als Befangenheitsgrund wird nämlich geltend gemacht, aufgrund des sachverhaltsmässig festgestellten Betreuungsverhältnisses zwischen Dr. F und Mag. D im Rahmen eines Lehrgangs zum Executive Master of Laws (LL.M.) bestehe eine persönliche Nahebeziehung. Gerade bei solchen Bekanntschaften ist die liechtensteinische Rechtsprechung in Bezug auf die Annahme eines Befangenheitsgrundes jedoch zurückhaltend. So wird in der Regel ein blosses "Kennen" von Amtspersonen und privaten Parteien als noch keinen Ausstand rechtfertigend angesehen (vgl. VBI 2001/82, LES 2002, 87 [89, Erw. 8.]). Auch der Staatsgerichtshof hat bei früherer Gelegenheit festgehalten, wenn eine persönliche Bekanntschaft ausreichen würde, um eine Befangenheit zu begründen, wäre gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein die Funktionsfähigkeit der Justiz ernstlich beeinträchtigt (StGH 1999/57, LES 2003, 67 [70, Erw. 5.2]). Nun haben die Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen zwar nicht zu Unrecht vorgetragen, im gegenständlichen Fall komme zu diesem persönlichen Kennen noch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis hinzu. Diesem durchaus beachtenswerten Argument kann nun aber andererseits wiederum der Umstand entgegengehalten werden, dass dem K Trust Reg., welcher durch den Kollisionskurator vertreten wird, im Abberufungsverfahren eine eher neutrale Stellung zukommt. Der K Trust Reg. ist zwar Partei des Verfahrens. Dennoch tangiert ihn der vorliegende Rechtsstreit nur insoweit, als der Kollisionskurator über die Einhaltung des Gesetzes sowie der Statuten und Reglemente zu wachen hat. Selbstverständlich hat der Kollisionskurator hierüber im Verfahren seine Meinung zu äussern und kann sich insoweit auch der Ansicht einer der Streitparteien anschliessen. Trotzdem unterscheidet sich seine Position im Abberufungsverfahren von derjenigen der eigentlichen Streitparteien erheblich. Emotionale Beweggründe sowie monetäre Gesichtspunkte werden nämlich bei der Meinungsbildung des Kollisionskurators keine Rolle spielen. Zudem ist nicht ersichtlich und wurden auch keine objektiven Anhaltspunkte dahingehend geltend gemacht, dass der Kollisionskurator einer der eigentlichen Streitparteien näher stehen könnte als der anderen. Mag. D hat weiters selbst betont, die Aufgabe des Kollisionskurators im Rahmen des ins Treffen geführten Betreuungsverhältnisses sei mehr darauf gerichtet, den Inhalt ihrer Diplomarbeit kritisch zu hinterfragen und entsprechende Anregungen zu geben. Es sei auch nicht etwa so, dass der Kollisionskurator die Arbeit alleine bewerte. Vielmehr werde die Bewertung im Rahmen eines Gremiums vorgenommen.
Es erscheint dem Staatsgerichtshof deshalb in diesem Fall auch aus Gründen der Verfahrensökonomie als nicht sachgerecht, eine grundrechtlich relevante Befangenheit von Mag. D mit allen daraus entspringenden verfahrensrechtlichen Weiterungen (allfällige Wiederholung der bisherigen Verfahrensschritte etc.) anzunehmen. Im Lichte der obigen Ausführungen und der speziellen Stellung des Kollisionskurators im gegenständlichen Verfahren muss deshalb dem Interesse eines effizienten Fortgangs des Verfahrens der Vorzug gegeben werden. Die kleinen liechtensteinischen Verhältnisse gebieten es nämlich, eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen, um damit auch eine übermässige und unangemessene Behinderung der Gerichtsbarkeit hintanzuhalten (StGH 2008/164, Erw. 2.1).
3. Der Staatsgerichtshof erachtet aufgrund der obigen Ausführungen die abschlägige Behandlung des Ablehnungsantrages der Beschwerdeführer als materiell verfassungskonform. Entsprechend ist es, wie erwähnt, im Ergebnis irrelevant, ob die von den Beschwerdeführern gegen die Zurückweisung der Beschwerde geltend gemachten Grundrechtsrügen allenfalls berechtigt sind und die Beschwerde vom Regierungschef ab- und nicht zurückzuweisen gewesen wäre. Denn wesentlich für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist nur, dass dieser Beschwerde jedenfalls in verfassungskonformer Weise nicht stattgegeben wurde (StGH 2008/72, Erw. 2. mit Verweis auf StGH 2007/36, Erw. 3.1, StGH 2007/86, Erw. 3.1 sowie StGH 2004/35, Erw. 4.1). Da der Regierungschef die Beschwerde, wie erwähnt, aus formellen Gründen als unzulässig zurückwies, musste er mangels einer materiellen Behandlung auch nicht zwingend auf den von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfall eingehen (VBI 1996/7, LES 1996, 144 ff.). Die entsprechende Begründungsrüge der Beschwerdeführer geht insoweit ins Leere, als sie durch die in der angefochtenen Verfügung gegebene Begründung sehr wohl in die Lage versetzt wurden, die Stichhaltigkeit der formellen Zurückweisung überprüfen zu können und sich dagegen zu wehren. Die Zurückweisung wurde nämlich ausführlich begründet. Wenn diese Begründung von den Beschwerdeführern als falsch angesehen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine unrichtige Begründung aus grundrechtlicher Sicht nicht schadet, sofern die Entscheidung, wie die hier angefochtene Verfügung, im Ergebnis richtig ist (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Aufgrund des Ergebnisses der obigen spezifischen Grundrechtsprüfung vermag der Staatsgerichtshof in der angefochtenen Verfügung auch keine Willkür zu erkennen; dies umso weniger, als die Beschwerdeführer dieses Grundrecht zwar rügen, hierzu aber kein von der Rüge der Verletzung spezifischer Grundrechte unabhängiges Vorbringen erstatten.
4. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht im Übrigen weder auf die Beschwerde der interessierten Partei gegen den Präsidialbeschluss vom 23. April 2009, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde, noch auf die zu dieser Beschwerde von den Parteien weiter eingereichten Schriftsätze eingegangen zu werden.
6. Die interessierte Partei hat die Kosten für ihre Gegenäusserung vom 28. Mai 2009 und ihre Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes vom 11. Mai 2009 grundsätzlich richtig verzeichnet; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühren und der nicht bezahlten Eingabegebühr für die Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes vom 11. Mai 2009 gegen den Präsidialbeschluss.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. April 2009 in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.