StGH 2009/62
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender, stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: J S
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. März 2009, 12UR.2001.39-1692
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. März 2009, 12 UR.2001.39-1692, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'781.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Beschuldigten J S (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), die gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. Juli 2000, ON 480, erfolgte Beschlagnahme des Schrankfachinhaltes der B Trading AG, Schrankfach-Nr. xx4, bei der X Bank in Buchs, insbesondere von 299 Travellers Cheques à USD 500.00, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft St. Gallen anzuweisen, sämtliche Travellers Cheques an den Beschwerdeführer herauszugeben, abgewiesen.
Das Erstgericht hat die Entscheidung wie folgt begründet:
1.1. Mit Landgerichtsbeschluss vom 19. Juli 2000, ON 475, und entsprechendem Rechtshilfeersuchen ebenfalls vom 19. Juli 2000, ON 480, seien Kontenunterlagen der B Trading AG sowie deren Schrankfach Nr. xx4 bei der X Bank in Buchs rechtshilfeweise beschlagnahmt worden.
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen als für das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zuständige Rechtshilfebehörde habe, wie sich insbesondere aus deren Schlussverfügung vom 25. Oktober 2000, ON 921, ergebe, die begehrte Rechtshilfe für zulässig erklärt und insbesondere die 299 Travellers Cheques à USD 500.00 beschlagnahmt. Diese Beschlagnahmung sei - wie sich aus dem Schreiben des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Januar 2009, ON 1680, ergebe - nach wie vor aufrecht.
Mit Schreiben bzw. Antrag vom 17. Dezember 2008 hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum ersucht, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen abzuklären, was mit den beschlagnahmten 299 Travellers Cheques zu USD 500.00 geschehen sei, und diese gegebenenfalls anzuweisen, sämtliche Travellers Cheques gegen entsprechende Empfangsbestätigung an den Beschwerdeführer auszuhändigen.
Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft sei diesem Antrag mit Stellungnahme vom 20. Januar 2009 und mit folgender Begründung entgegengetreten: Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei noch anhängig, es seien noch jedenfalls die Zeugen G S und R M einzuvernehmen. Von deren Aussagen werde es u. a. abhängen, ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer nach Liechtenstein überwiesenen Gelder kriminellen Ursprungs seien und daher möglicherweise auch eine Antragstellung nach § 20 oder 20b StGB zu erfolgen habe.
1.2. Diesen Ausführungen der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sei zuzustimmen.
Es sei richtig, dass das gegenständliche Strafverfahren u. a. gegen den Beschwerdeführer nach wie vor offen sei und zwar nicht zuletzt aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer jahrelang flüchtig gewesen sei und trotz des gegen ihn mit Datum vom 19. Juni 2000, ON 304, erlassenen internationalen Haftbefehls nicht habe gefasst werden können. Dieser Haftbefehl sei über entsprechenden Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers zwecks Zureise des Beschwerdeführers nach Liechtenstein zur Vernehmung zum Sachverhalt, insbesondere auch zur Herkunft der gesperrten Vermögenswerte auf den Konten der A Stiftung und der S Ltd. sowie der ihm weiter zuzurechnenden Kontenverbindungen, vom Landgericht am 13. Juli 2007 aufgehoben/revoziert und dem Verteidiger mit Schreiben des Landgerichtes vom selben Datum aufgetragen worden, umgehend mitzuteilen, wann der Beschwerdeführer nach Verlängerung seines kolumbianischen Passes nach Liechtenstein zur Vernehmung zureisen könne.
Diese Verdächtigeneinvernahme habe nunmehr am 4. Dezember 2008, ON 1671, stattgefunden und es sei aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers erforderlich, rechtshilfeweise in Kolumbien G S und R M als Zeugen zu vernehmen, um die Verantwortung des Beschwerdeführers in den massgeblichen Punkten, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte, überprüfen zu können.
Bei G S handle es sich offenbar um einen ehemaligen Geschäftspartner des Beschwerdeführers, der ihm - gemäss der Verantwortung des Beschwerdeführers - gerade diejenigen Kunden vermittelt haben solle, die - und damit auch deren Vermögenswerte - einen Bezug zum kolumbianischen Drogenhandel bzw. zum kolumbianischen Cali-Cartell aufwiesen. Auch bei R M handle es sich um einen Geschäftspartner des Beschwerdeführers, der Letzterem insbesondere über G S Kunden vermittelt haben solle und zwar ebenfalls solche, welche Bezug zum kolumbianischen Drogenhandel aufwiesen. Der Beschwerdeführer selbst wolle diese Kunden nicht kennen, obwohl er hier in Liechtenstein für sie Gesellschaften habe errichten lassen und auch Ansprechperson der Treuhänder gewesen sei.
Zur Verifizierung der Aussage des Beschwerdeführers sei es daher unbedingt erforderlich, G S und R M rechtshilfeweise in Kolumbien als Zeugen zu vernehmen, da es, wie erwähnt, gemäss der Verantwortung des Beschwerdeführers allein deren Kunden sein sollen, die gemäss der Verdachtslage Gelder kriminellen Ursprungs, insbesondere aus Drogengeschäften, nach Liechtenstein auf Konten von Gesellschaften überwiesen liessen, in Bezug auf die der Beschwerdeführer Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüber E H bzw. R R bzw. E F gewesen sei.
1.3. Auch wenn daher die gegenständlichen Beschlagnahmungen bereits beinahe neun Jahre andauerten, könnten sie im jetzigen Zeitpunkt, wo es lediglich noch darum gehe, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu verifizieren, nicht aufgehoben werden. Wie bereits erwähnt, habe gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2000 ein internationaler Haftbefehl bestanden, dieser habe sich aber erst zum jetzigen Zeitpunkt dem gegenständlichen Verfahren gestellt und habe zum Sachverhalt vernommen werden können. Die lange Dauer der Beschlagnahmung sei daher u. a. in seinem eigenen Verhalten begründet.
1.4. Für den Fall, dass die nach wie vor gesperrt gehaltenen Vermögenswerte und insbesondere auch die nach wie vor bei der X Bank in Buchs befindlichen Travellers Cheques aus kriminellen Handlungen - von wem auch immer - stammten, wäre entweder die Bereicherung nach § 20 StGB abzuschöpfen oder aber wären die Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Bis zum Zeitpunkt, in welchem die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt würden, die Frage, ob die gesperrten Vermögenswerte und beschlagnahmten Travellers Cheques aus strafbaren Handlungen stammten oder nicht zu beantworten, habe die entsprechende Beschlagnahmung aber jedenfalls fortzudauern.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, wobei er im Wesentlichen die gleichen Argumente anführte wie in der gegenständlichen Individualbeschwerde (siehe hinten Punkt 6).
3. Die Staatsanwaltschaft nahm zu dieser Beschwerde wie folgt Stellung:
Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (ON 475) sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht eine Vermögenssperre nach § 97a StPO erfolgt, sondern eine vom beschlussfassenden Gericht nicht befristete Beschlagnahme nach §§ 92 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 2 StPO. Da sohin keine Sperre nach § 97a StPO erfolgt sei, sei die Beschlagnahme auch nicht befristet worden und sei daher auch nicht wegen "Fristablaufs" aufzuheben. Dass die Beschlagnahme nach wie vor aufrecht sei, liege u. a. daran, dass der Beschwerdeführer jahrelang nicht erreichbar gewesen sei und deshalb das Verfahren noch nicht habe enderledigt werden können.
Dementsprechend werde der Antrag gestellt, das Obergericht als Beschwerdegericht wolle der Beschwerde keine Folge geben.
4. Der Beschwerdeführer brachte eine Gegenäusserung zu dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein und führte Folgendes aus:
Wenngleich das Landgericht die Beschlagnahme der hier gegenständlichen 299 Travellers Cheques gestützt auf die § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2 StPO - wovon im vorliegenden Zusammenhang einzig der § 96 Abs. 1 StPO einschlägig sei - angeordnet habe, so handle es sich aufgrund des Wertpapiercharakters der Travellers Cheques im Ergebnis bzw. in seiner Wirkung um eine Anordnung gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, weshalb im vorliegenden Fall § 97a Abs. 5 StPO analog anzuwenden sei. Gleiches treffe auf die in der Beschwerde vom 3. Februar 2009 angeführte OGH-Rechtsprechung zu (Verweis zur Frage der analogen Anwendung der Bestimmung des § 97a StPO hinsichtlich der Beschlagnahmen nach § 96 StPO unter anderem auf den OGH-Beschluss vom 4. März 2004 zu 11 UR.2000.6, publiziert in LES 2005, 199, sowie OGH-Beschluss vom 5. Oktober 2000 zu 12 UR.2000.127, publiziert in LES 2001, 102). Mithin habe das Landgericht mit seinem Beschluss vom 19. Juli 2000 die Beschlagnahme der Travellers Cheques mit der Begründung angeordnet, dass diese als Inhalt des betreffenden Schrankfaches für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten.
Selbst wenn die beschlagnahmten Travellers Cheques - so der Beschwerdeführer - in irgendeiner Weise für die Untersuchung von Belang sein könnten, so erweise sich die über mehr als 8 1/2 Jahre andauernde Beschlagnahme derselben als unverhältnismässig. Die Travellers Cheques seien in der Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen einzeln registriert worden (Verweis auf ON 921 AS 381 ff.), womit eine Sichtung derselben im Sinne von § 98 StPO schon vor mehr als acht Jahren erfolgt sei. Im Übrigen könnten durchaus auch Kopien der Travellers Cheques angefertigt werden und die Travellers Cheques selbst ohne Nachteil hinsichtlich der möglichen Bedeutung derselben für die Untersuchung an den Beschuldigten ausgehändigt werden.
Gemäss Landgerichtsbeschluss vom 19. Juli 2000 (ON 475) seien die Travellers Cheques jedenfalls nicht im Hinblick auf eine mögliche Einziehung oder einen möglichen Verfall beschlagnahmt worden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2009 (ON 1680) bzw. des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2009 (ON 1683) von vornherein fehl gingen.
Letzten Endes gelte aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Beschlagnahme gemäss § 96 StPO, dass bezüglich der hier gegenständlichen Travellers Cheques kein Verdacht bestehe, geschweige sich denn ein solcher erhärtet habe, dass es sich dabei um Wertpapiere handle, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigungen unterlägen, aus Mitteln der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt worden seien oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass diese Travellers Cheques nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein würden.
Im Übrigen werde nochmals auf die bereits in der Beschwerde vom 3. Februar 2009 getätigten Ausführungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
5. Das Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2009 (ON 1692) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass in der gegenständlichen Beschlagnahmesache § 97a StPO und insbesondere auch dessen Abs. 4 und 5 zur Anwendung gelangen würden.
Der Beschwerdeführer übersehe bei seiner Argumentation, dass § 92 StPO in seinem Abs. 1 im Zusammenhang mit § 96 StPO die Beschlagnahme von Gegenständen vorsehe, die im Zusammenhang mit einer konkreten Tat bzw. einem konkreten Tatverdacht stünden. Demgegenüber spreche § 97 StPO von Gegenständen, die anlässlich einer Haus- oder Personendurchsuchung gefunden würden, "die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird". Im Gegensatz zu den in den §§ 92 bis 96 StPO getroffenen Regelungen handle es sich bei den in § 97 StPO erwähnten Gegenständen um solche, die nicht mit der konkreten in Strafuntersuchung befindlichen Handlung zu tun hätten, sondern um Gegenstände etc., die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen liessen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen werde.
Im Gegensatz zu einer aufgrund des § 96 StPO erfolgten Beschlagnahme, die mit der konkreten in Untersuchung befindlichen Straftat im Zusammenhang stehe, würden die §§ 97 und 97a StPO jene Fälle regeln, in welchen noch keine Strafuntersuchung vorliege. Dies bilde den Grund dafür, dass in § 97a StPO verschiedene "Schutzmechanismen" eingebaut worden seien, damit nicht Gegenstände allenfalls "unschuldiger" Dritter beschlagnahmt würden. Da die im gegenständlichen Verfahren beschlagnahmten Travellers Cheques mit der konkreten Strafuntersuchung zu 12 UR.2001.39 im Zusammenhang stünden, gelangten - wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt habe - die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 StPO zur Anwendung und nicht jene der §§ 97 und 97a StPO.
Festzuhalten sei weiters, dass der Hinweis auf die OGH-Entscheidung vom 5. Oktober 2000 zu 12 UR.2000.127 (LES 2001, 102) nicht zielführend sei, da sich die zitierte Entscheidung in keiner Weise mit den unterschiedlichen Inhalten der §§ 96 und 97 StPO befasse.
Im Leitsatz in LES 2005, 199, habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche und unangemessen sei, Vermögenswerte inländischer natürlicher oder juristischer Personen über mehr als fünf Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht werde. Schliesslich bringe auch dieser Entscheid für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts, da festgestelltermassen im Wesentlichen er es gewesen sei, der das Verfahren verzögert habe.
6. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV), des Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV), des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 3 LV), des Willkürverbots (Art. 31 Abs. 1 LV), der Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss sowie insoweit, als diese für die Beschlagnahme gemäss § 96 StPO keine dem § 97a Abs. 4 und 5 StPO analoge Bestimmung enthalte, auch durch die liechtensteinische Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei; er wolle den Beschluss vollumfänglich aufheben und dem Obergericht auftragen, unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes in der Sache neuerlich zu entscheiden. Zudem wolle der Staatsgerichtshof die Gerichtskosten dem Land Liechtenstein auferlegen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der nachstehend verzeichneten Kosten des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auftragen.
6.1. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes ausgeführt:
6.1.1. Seit nahezu neun Jahren seien die 299 Travellers Cheques des Beschwerdeführers im Gesamtwert von rund USD 149'500.00 beschlagnahmt. Eine Beschlagnahme von einer solchen Dauer komme einer verfassungswidrigen Enteignung gleich. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleiste die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Im vorliegenden Fall werde das Privateigentum des Beschwerdeführers an diesen Travellers Cheques durch die bald neunjährige Beschlagnahme verletzt. Art. 34 Abs. 1 LV schütze nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen in der Hand des Eigentümers, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. die Verfügung über sie. Der Beschwerdeführer werde durch den Beschlagnahmebeschluss und nunmehr auch durch den angefochtenen Beschluss in der Nutzung und Veräusserung der bzw. in der Verfügung über die hier gegenständlichen Travellers Cheques eingeschränkt bzw. davon ausgeschlossen. Auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV könne sich auch der Beschwerdeführer ungeachtet seiner ausländischen Nationalität berufen.
6.1.2. Die nunmehr bald neun Jahre lang anhaltende Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens lasse sich - entgegen der vom Obergericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - auch nicht mit der langen Verfahrensdauer und schon gar nicht mit der Behauptung, dass es im Wesentlichen der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher "das Verfahren verzögert" habe, rechtfertigen.
Dem Obergericht sei entgegen gehalten, dass den Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung oder sonst wie allgemein zur Kooperation treffe. Es liege an der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden, seine Schuld zu beweisen. Wenngleich ihn keine solche Pflicht treffe, habe sich der Beschwerdeführer unter all den widrigen, durch das hier gegenständliche Strafverfahren verursachten Umständen doch kooperativ gezeigt und sei sogar zu seiner Einvernahme auf eigene Kosten zum Landgericht angereist. Dass es im gegenständlichen Strafverfahren über neun Jahre weder zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer noch zu einer Einstellung des Strafuntersuchungsverfahrens gekommen sei, liege überwiegend in der jahrelangen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden begründet. Diese habe im Jahre 2000 sämtliche dem Beschwerdeführer und dessen Klienten zuzurechnende Vermögenswerte beschlagnahmt bzw. mit strafgerichtlichem Verfügungsverbot belegt und die beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Seit Jahren sei die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft aber nicht zielführend weitergeführt worden. Es sei nicht einmal ein Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt worden.
6.1.3. Gemäss Landgerichtsbeschluss vom 19. Juli 2000 sei die Beschlagnahme der 299 Travellers Cheques mit der Begründung angeordnet worden, dass diese als Inhalt des Schrankfaches der B Trading AG bei der X Bank in Buchs für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Selbst wenn die beschlagnahmten Travellers Cheques in irgendeiner Weise für die Untersuchung von Belang sein könnten, so erweise sich die über mehr als acht Jahre andauernde Beschlagnahme aber als unverhältnismässig und auch nicht mehr im öffentlichen Interesse. Die Travellers Cheques seien in der Sicherstellungsverfügung des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen einzeln registriert worden (Verweis auf ON 921 AS 381 ff.), womit eine Sichtung derselben im Sinne von § 98 StPO schon vor mehr als acht Jahren erfolgt sei. Im Übrigen könnten durchaus auch Kopien der Travellers Cheques angefertigt werden und die Travellers Cheques ohne Nachteil hinsichtlich der möglichen Bedeutung derselben für die Untersuchung an den Beschwerdeführer ausgehändigt werden.
Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB oder eine Verfallserklärung gemäss § 20b StGB sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Solches widerspreche schon dem Landgerichtsbeschluss vom 19. Juli 2000 bzw. dem § 96 StPO, auf welchen sich dieser Beschluss gestützt habe. Im Hinblick auf eine Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB oder eine Verfallserklärung gemäss § 20b StGB hätten die Travellers Cheques gemäss § 97a StPO "beschlagnahmt" werden müssen. Solches sei jedoch hier gegenständlich nicht der Fall, beriefen sich doch sowohl die liechtensteinische Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme als auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf, dass die Beschlagnahme gestützt auf § 96 StPO, nicht gestützt auf § 97a StPO, erfolgt sei und deshalb insbesondere die Bestimmungen des § 97a Abs. 4 und 5 StPO nicht zur Anwendung gelangen würden.
Mit Blick auf den im Landgerichtsbeschluss vom 19. Juli 2000 angegebenen Zweck der Beschlagnahme des Inhaltes des Schrankfaches Nr. xx4 und damit insbesondere auch der 299 Travellers Cheques erweise sich somit die nunmehr bald neun Jahre andauernde Beschlagnahme der Travellers Cheques als unverhältnismässig und nicht mehr im öffentlichen Interesse liegend. In jedem Fall sei dadurch eindeutig der Kernbereich der Eigentumsgarantie verletzt.
6.1.4. Wenngleich das Landgericht die Beschlagnahme der hier gegenständlichen 299 Travellers Cheques gestützt auf die §§ 92 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 2 StPO - wovon im vorliegenden Zusammenhang einzig der § 96 Abs. 1 StPO einschlägig sei - angeordnet habe, so handle es sich aufgrund des Wertpapiercharakters der Travellers Cheques im Ergebnis bzw. in seiner Wirkung um eine Anordnung gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, weshalb im vorliegenden Fall § 97a Abs. 4 und 5 StPO jedenfalls analog anzuwenden seien.
Gemäss OGH-Rechtsprechung widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und es sei unangemessen, Vermögenswerte über mehr als fünf Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht werde (OGH-Beschluss vom 4. März 2004 zu 11 UR.2000.6).
Da die Beschlagnahmeanordnung vom 19. Juli 2000 (ON 475) nie verlängert worden sei und seit der erstmaligen Anordnung deutlich mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass Anklage erhoben oder einen Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt worden sei, wäre der Beschluss vom 19. Juli 2000 (ON 475) ohnehin gemäss § 97a Abs. 5 StPO aufzuheben gewesen.
Im Übrigen sei gemäss der OGH-Rechtsprechung eine nachträgliche Verlängerung gesetzwidrig und unzulässig, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden könne (OGH-Beschluss vom 1. Oktober 2004 zu 11 RS.2001.128).
Zudem sei nach der OGH-Rechtsprechung eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus grundsätzlich unangemessen. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Sperrfrist sei nur im Ausnahmefall zulässig, jedenfalls dann, wenn bereits eine Anklageschrift oder sogar eine Verurteilung vorliege (OGH-Beschluss vom 19. Juli 2005 zu 14 UR.2002.384). Solches sei gegenständlich aber nicht der Fall.
Auch stünden einer Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf über sechs Jahre gemäss der OGH-Rechtsprechung die Rechtsschutzgarantien der liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen (OGH-Beschluss vom 3. März 2005 zu 13 UR.1998.301). Ein Aufrechterhalten der Beschlagnahmeanordnung würde sich daher auch aus diesem Grund als unangemessen und unverhältnismässig erweisen.
Eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus wäre nach der OGH-Rechtsprechung nur dann angemessen, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien oder Untersuchungsergebnisse vorlägen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärteten oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Verlängerung rechtfertigten (OGH-Beschluss vom 2. November 2006 zu 12 RS.2003.202).
Aufgrund der dargestellten Umstände könne im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht erhärtet hätte; vielmehr sei klar das Gegenteil der Fall. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände seien nicht ersichtlich. Insbesondere handle es sich bei der vom Landgericht ins Auge gefassten Einvernahme der Zeugen G S und R M nicht um solche besonders berücksichtigungswürdige Umstände.
Schliesslich sei eine über drei Jahre hinaus gehende Sperre von Vermögenswerten nach der OGH-Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, wenn keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien, keine weiteren Beweisergebnisse oder keine Anklageschrift vorlägen und vor allem dann, wenn seitens der ersuchenden Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt werden könnten (OGH-Beschluss vom 1. März 2007 zu 12 RS.2003.202). Sämtliche dieser vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien, welche gegen eine weitere Aufrechterhaltung des - in seiner Wirkung nicht verlängerten - Beschlusses vom 19. Juli 2000 (ON 475) sprächen, seien im gegenständlichen Fall gegeben.
Auch bei einer analogen Anwendung von § 97a Abs. 4 und 5 StPO ergebe sich, dass der angefochtene Beschluss die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie verletze, da sich die mittlerweile nahezu neun Jahre andauernde Beschlagnahme der Travellers Cheques als unverhältnismässig erweise.
6.1.5. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen sollte, dass § 97a Abs. 4 und 5 StPO im vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar sein sollte, sei der Beschwerdeführer durch die Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988 insoweit in der verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsgarantie verletzt, als die Strafprozessordnung mit Bezug auf Zwangsmassnahmen bzw. Beschlagnahmen, welche sich auf § 96 StPO stützten, keine mit den § 97a Abs. 4 und 5 (und im Übrigen auch Abs. 6) StPO vergleichbaren Bestimmungen enthalte.
6.1.6. Da der Beschwerdeführer aus den vorstehend dargelegten Gründen durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss sowie durch die Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1998 in der verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsgarantie verletzt sei, sei jedenfalls der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs wird Folgendes ausgeführt:
Ausgehend vom formellen Umstand, dass die hier betroffenen Travellers Cheques gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden seien, sei im Beschwerdefall nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmte Gegenstände von erheblichem Wert keine mit den Bestimmungen von § 97a Abs. 4 bis 6 StPO vergleichbaren Regelungen gelten sollten. Dass im vorliegenden Fall, in welchem gemäss § 96 Abs. 1 StPO "gefundene" Wertgegenstände beschlagnahmt worden seien, mit Bezug auf die zeitliche Wirkung bzw. Befristung der Anordnung etwas anderes als bei der Inverwahrungnahme von - in der Anordnung zumindest einigermassen bestimmt bezeichneter - Wertgegenständen gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO etwas anderes gelten solle, sei nicht einsichtig und nicht sachgerecht. Diese Ungleichbehandlung lasse sich in keiner Art und Weise sachlich rechtfertigen. Sie treffe - jedenfalls im konkreten Fall - rechtliche Unterscheidungen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei.
Sofern die liechtensteinischen Gerichte - jedenfalls im vorliegenden Fall -
§ 97a Abs. 4 und 5 StPO sowie die dazu ergangene Rechtsprechung nicht zumindest analog anwenden würden, verletze die bezüglich der zeitlichen Wirkung bzw. Befristung von Anordnungen gemäss § 96 Abs. 1 StPO einerseits sowie von solchen gemäss § 97a Abs. 1 StPO andererseits vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot bzw. den entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss habe sich nun das Obergericht mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es stelle aber unnötigerweise einen Vergleich zwischen § 97 StPO (nicht § 97a StPO) und § 96 StPO an, obwohl der Beschwerdeführer die Bestimmung in § 97 StPO überhaupt nicht thematisiert habe. § 97 StPO sei im vorliegenden Fall alles andere als einschlägig. Der grösste Teil der Erwägungen des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss ziele somit weit an den Rechtsfragen vorbei, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde thematisiert habe. Im Wesentlichen erschöpfe sich die Begründung des Obergerichtes - soweit sie sich überhaupt mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen befasse - auf die Bemerkung, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 StPO zur Anwendung gelangen würden und nicht jene der §§ 97 und 97a StPO, wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt habe. Mit den Argumenten, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich der jedenfalls analogen Anwendung von § 97a Abs. 4 und 5 StPO ins Feld geführt habe, habe sich das Obergericht an keiner Stelle auseinandergesetzt. Dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 StPO zur Anwendung gelangen würden und nicht jene der §§ 97 und 97a StPO, begründe das Obergericht mit der lapidaren Bemerkung, dass die im gegenständlichen Verfahren beschlagnahmten Traveller Cheques mit einer konkreten Strafuntersuchung zu 12 UR.2001.99 im Zusammenhang stehen würden. Unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss vermeine das Obergericht offensichtlich zu Unrecht, dass § 97a StPO lediglich ausserhalb eines Strafuntersuchungsverfahrens zur Anwendung gelange. Diese Auffassung sei offensichtlich falsch. Selbstredend komme § 97a StPO auch im Rahmen einer konkreten Strafuntersuchung zur Anwendung. Soweit das Obergericht seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage begründe, erweise sich die Begründung des Obergerichtes als offensichtlich falsch bzw. jedenfalls nicht nachvollziehbar. Damit ergebe sich aber auch, dass das Obergericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
6.4. Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung auch eine Verletzung des Willkürverbots.
6.5. Ausserdem macht der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen auch eine Rechtsverweigerung geltend:
Da sich das Obergericht gemäss den bisherigen Ausführungen nicht mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumenten bezüglich der jedenfalls analogen Anwendung von § 97a Abs. 4 und 5 StPO sowie der Unverhältnismässigkeit der weiter dauernden Beschlagnahme der Travellers Cheques nicht auseinandergesetzt habe und die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 4 und 5 StPO mit einer willkürlichen Begründung verneint habe (ohne sich überhaupt zur Frage der analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu äussern), habe das Obergericht auch das verfassungsmässig gewährleistete Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Eine Rechtsverweigerung begehe ein Gericht nicht nur, wenn es unterlasse, ein Urteil zu erlassen, sondern auch dann, wenn es nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfange tätig werde. Solches sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Obergericht hätte sich zumindest mit den wesentlichen Argumenten bzw. Rügen des Beschwerdeführers - insbesondere derjenigen der zumindest analogen Anwendung von § 97a Abs. 4 und 5 StPO sowie der Verhältnis- bzw. Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme bzw. ihrer Dauer - auseinandersetzen müssen.
6.6. Zur Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs wird Folgendes ausgeführt:
Wie ausgeführt, habe sich das Obergericht mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumenten zur jedenfalls analogen Anwendung von § 97a
Abs. 4 und 5 StPO sowie zur Frage der Verhältnismässigkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme der Travellers Cheques bzw. der Dauer derselben nicht auseinander gesetzt, sondern sich unnötigerweise einem Vergleich der Bestimmungen in § 96 und § 97 StPO hingegeben. Damit habe das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss letzten Endes auch den verfassungsmässig sowie durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
7. Mit Schreiben vom 14. April 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 16. April 2009 mit, dass es auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. März 2009, 12 UR.2001.39-1692, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 1692) gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstosse.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Begründungsrüge insbesondere vor, dass das Obergericht nicht auf sein zentrales Argument eingegangen sei, dass im Beschwerdefall § 97a StPO analog anzuwenden sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist berechtigt.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde an das Obergericht zu Recht geltend, dass im Beschwerdefall durch die Beschlagnahmung der Travellers Cheques im Ergebnis (auch) eine Vermögenssperre erfolgt sei. Denn faktisch ist ein Betrag von USD 145'500.00 seit dem Jahr 2000 gesperrt. Eine solche Vermögenssperre stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Daran ändert auch nichts, dass diese Vermögenssperre als Urkundenbeschlagnahmung gemäss § 96 StPO erfolgte und auch entsprechend begründet wurde. Denn die Beschlagnahmung von (Original-)Wertpapieren (und nicht nur von Kopien solcher Wertpapiere) wirkt sich eben zwangsläufig immer auch als Vermögenssperre aus.
Anders als blosse Urkundenbeschlagnahmungen gemäss § 96 StPO sind aber Vermögenssperren gemäss § 97a Abs. 4 StPO zu befristen und es ist die entsprechende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Dauer solcher Sperren anwendbar. Deshalb argumentiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass im Beschwerdefall § 97a StPO zumindest analog angewendet werden müsste.
Auf dieses wesentliche Argument des Beschwerdeführers ist das Obergericht überhaupt nicht eingegangen. Stattdessen bringt es § 97 StPO ins Spiel, welcher Zufallsfunde betrifft und mit dem konkreten Fall gar nichts zu tun hat.
Da im Beschwerdefall faktisch auch eine Vermögenssperre gemäss § 97a StPO besteht, hätte somit schon die ursprüngliche Beschlagnahmung der Travellers Cheques befristet werden müssen (ausser es wären nur Kopien beschlagnahmt worden). Dies macht die Scheckbeschlagnahmung aber noch nicht unzulässig. Allerdings hätte das Obergericht im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes prüfen müssen, ob die Schecks weiterhin beschlagnahmt bleiben dürfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Beschwerdefall auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine nachträgliche Verlängerung einer schon abgelaufenen Frist von vornherein unzulässig sei (OGH-Beschluss vom 1. Oktober 2004 zu 11 RS.2001.128-231, S. 4), nicht einschlägig, da bisher eben noch gar keine Befristung erfolgt ist.
2.3. Ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Travellers Cheques letztlich gerechtfertigt ist, kann hier offen gelassen werden. Dies ist im zweiten Verfahrensgang vom Obergericht im Rahmen einer detaillierten Begründung zu prüfen. Es ist hier deshalb auch nicht auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen.
3. Da der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 1692) somit jedenfalls gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verstösst, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen. Auf der Grundlage dieses Streitwertes waren dem Beschwerdeführer Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'781.85 zuzusprechen (TP 3C; 40 % ES; 7,6 % MwSt. sowie die bereits geleistete Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. November 2009