StGH 2009/6
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic.iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: WW
vertreten durch:
lic. iur. Harry Gstöhl Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2008, VGH2007/20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 4. Dezember 2008, VGH 2007/20, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Im Jahr 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Soziale Dienste (ASD) um Gewährung eines Vorschusses auf den ihr gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten zustehenden Unterhaltsanspruch. Dieses Ersuchen wurde vom ASD jedoch mit Schreiben vom 23. August 2004 abgelehnt.
2. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 9. September 2004 bei der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Am 14. Dezember 2004 lehnte die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses ab. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom ASD (!) am 27. Januar 2005 abgewiesen.
3. Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2005 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 14. Dezember 2004 ab. Der Beschwerde gegen die Verfügung des ASD vom 27. Januar 2005 (Verfahrenshilfe) wurde insoweit stattgegeben, als die Entscheidung wegen Unzuständigkeit des ASD aufgehoben und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur neuerlichen Entscheidung an die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan zurückgeleitet wurde.
4. Mit Verfügung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 20. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgelehnt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2006 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang. Sie brachte darin vor, die angefochtene Verfügung sei deshalb nichtig, weil nicht das zuständige Organ über ihren Antrag entschieden habe. Weder am 20. Dezember 2005, noch in der Nähe dieses Datums habe eine Sitzung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan stattgefunden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte das ASD mit, der Vorsitzende der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan habe es in Kenntnis gesetzt, dass auf der Verfügung irrtümlicherweise das Datum vom 20. Dezember 2005 eingetragen worden sei. Die Verfügung sei erst am 20. Januar 2006 zugestellt worden. Zudem habe am 9. Februar 2006 eine Sitzung der Fürsorgekommission stattgefunden, in welcher der Entscheid des Kommissionsvorsitzenden betreffend die Ablehnung der Verfahrenshilfe gutgeheissen worden sei.
Die Gemeinde Schaan bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2006, dass die Fürsorgekommission am 9. Februar 2006 die Entscheidung auf Ablehnung der Verfahrenshilfe einstimmig genehmigt habe und übermittelte eine Kopie der Ausfertigung der Verfügung vom 17. März 2006 über die in der Sitzung vom 9. Februar 2006 getroffene Entscheidung.
5. Am 24. und 31. März 2006 richtete die Beschwerdeführerin zwei weitere Schriftsätze an die Fürsorgekommission (gegen die Verfügung vom 17. März 2006). Ebenfalls am 24. März 2006 stellte die Beschwerdeführerin bei der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach Art. 9 SHG in Höhe von CHF 1'726.00 sowie einen Antrag auf Gewährung von Inkassohilfe.
Mit Entscheidung vom 13. April 2006 lehnte die Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan die Anträge der Beschwerdeführerin ab.
6. Gegen diese Entscheidung der Fürsorgekommission erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 Beschwerde an die Regierung.
Die Regierung wiederum wies mit Entscheidung vom 7. März 2007 die Beschwerde vom 6. Februar 2006 ab und bestätigte die Verfügung der Fürsorgekommission vom 20. Dezember 2005. Gleichzeitig hob die Regierung die Verfügung der Fürsorgekommission vom 9. Februar/17. März 2006 ersatzlos auf und gab dem Antrag vom 3. Mai 2006 auf Gewährung der Verfahrenshilfe keine Folge. In derselben Entscheidung wies die Regierung zudem die Beschwerde vom 3. Mai 2006 ab und bestätigte die Entscheidung der Fürsorgekommission vom 13. April 2006.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung der Regierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dieser gab der Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2007 in Bezug auf die ersuchte Verfahrenshilfe Folge. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 26. September 2007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof hob daraufhin mit Urteil vom 30. September 2008 (StGH 2007/116) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007 (VGH 2007/20) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
9. Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Dezember 2008 gab der Verwaltungsgerichtshof nunmehr im zweiten Verfahrensgang der Beschwerde wiederum nur in Bezug auf die beantragte Verfahrenshilfe Folge. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch erneut abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Sachverhaltsmässig stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über eine AHV-Rente in Höhe von CHF 1'720.00 verfüge. Von diesem Betrag würden seit Mai 2006 bis November 2007 monatlich CHF 300.00 aufgrund von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 5'508.00 abgezogen. Die Beschwerdeführerin beziehe weiters eine monatliche Schweizer Rente in Höhe von CHF 53.00 sowie monatliche Zahlungen aus der Pensionskasse von CHF 212.50.
Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen wertgesicherten Unterhaltsanspruch von CHF 1'726.00 habe. Beim Unterhaltsschuldner sei weder pfändbares Vermögen, noch Einkommen vorhanden. Inkassobemühungen würden vom ASD als zwecklos bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der nachfolgenden Grundstücke:
-. Schaaner Parzelle Nr. xxx2 mit einer Fläche von 478 m2: dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus samt Ökonomiegebäude. Es sei gemeinsam mit einer Wegparzelle Nr. xxx3 mit CHF 200'000.00 belastet.
-. Schaaner Wegparzelle Nr. xxx3 mit einer Fläche von 87 m2: diese bilde einen Teil der ...strasse in Schaan und gehöre zum Grundstück Nr. xxx2.
-. Schaaner Parzelle Nr. xx36 mit einer Fläche von 1'017 m2: dieses landwirtschaftliche Grundstück sei nicht belastet. Im Grundbuch sei ein öffentlicher Weg angemerkt.
-. Triesenberger Parzelle Nr. xx66 mit einer Fläche von 400 m2: dieses sich im übrigen Gemeindegebiet befindliche Grundstück sei mit Inhaberschuldbriefen in Höhe von insgesamt CHF 22'000.00 belastet.
-. Schaaner Parzelle Nr. xxx8 mit einer Fläche von 2'050 m2: dieses Grundstück stehe zu einem Drittel im Eigentum der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine Nutzniessung zu Gunsten von AW (geb. xx. Juli 1926).
Wie sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Saldobestätigung der Liechtensteinischen Landesbank AG vom 7. Februar 2006 ergebe, habe der damals aushaftende Schuldsaldo CHF 200'000.00 betragen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag in der Zwischenzeit durch Rückzahlungen nur geringfügig verringert worden sei.
Am 4. Mai 2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Liechtensteinischen Landesbank ein neuerlicher Hypothekar-Kreditvertrag über CHF 50'000.00 abgeschlossen worden. Dieser Kredit diene nach Angaben der Beschwerdeführerin der Durchführung einiger dringend notwendiger Sanierungsarbeiten am Objekt ...strasse xx. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Bauarbeiten (Fassadenerneuerung, Heizungsanlage, Erneuerung der strassenseitigen Mauer) einen Kostenumfang von ca. CHF 25'000.00 aufwiesen. Eine Erhöhung des Kreditengagements sei laut Mitteilung der Liechtensteinischen Landesbank vom 25. Juni 2007 nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter CO im Jahr 2002 ein Darlehen für den Erwerb einer Wohnung in Eschen in der Höhe von CHF 50'000.00 eingeräumt. Der Wohnungskauf sei, wie sich aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 (01 CG.2003.143-61) ergebe, nach Leistung einer Anzahlung in Höhe von CHF 80'000.00 gescheitert, weil die Käuferin irrtümlich der Auffassung gewesen sei, sie werde Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten. Die geleistete Anzahlung habe sich nach dem Vertragsrücktritt als praktisch nicht rückforderbar erwiesen, weil ihr Gegenforderungen der Verkäuferin in Höhe von ca. CHF 78'000.00 gegenübergestanden seien. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei das ihrer Tochter gewährte Darlehen für die Anzahlung verwendet worden.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse der Tochter der Beschwerdeführerin seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch vor, dass die Tochter keine flüssigen Mittel habe. Sie sei unverheiratet, für zwei Kinder sorgepflichtig und gehe einer 60 %-igen Beschäftigung nach. Ihr Einkommen benötige sie für den Unterhalt für sich und ihre zwei Kinder.
Der Verwaltungsgerichtshof sehe keinen Anlass, an diesen bereits im Urteil vom 23. August 2007 getroffenen Feststellungen Änderungen vorzunehmen. Weder habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom September 2008 die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofes bemängelt, noch seien beim Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin Schriftsätze eingebracht worden, die zu anderen Sachverhaltsfeststellungen hätten führen müssen.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich Folgendes:
9.2. Zunächst sei die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu klären. Diesbezüglich sei Beschwerdegegenstand die Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan vom 13. April 2006 mit Regierungsentscheidung vom 7. März 2007.
Der Verwaltungsgerichtshof teile die Rechtsauffassung der Regierung, dass sich auf Grund des Entzugs der Ergänzungsleistungen im April 2006 die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geändert hätten und über die Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als besondere Art der Sozialhilfe neuerlich zu entscheiden gewesen sei, obwohl die Gewährung von Sozialhilfe bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG könnten zur Sicherung des Lebensunterhaltes Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt seien und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen. Die Vorschüsse dürften nur gewährt werden, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe (Abs. 3).
Es stehe vorliegend ausser Zweifel, dass die Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgelegt und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingegangen seien. Es bleibe daher zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Bevorschussung bestehe.
Nach Art. 9 Abs. 2 SHG dienten die Vorschüsse der Sicherung des Lebensunterhaltes. Damit spreche das Gesetz das in Art. 8 SHG präzisierte soziale Existenzminimum an, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Art. 14 SHG bestimme weiters, dass das Ausmass der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen sei. Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehörten, dürften gemäss Art. 14 Abs. 3 SHG bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Diese bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007 vertretene Meinung sei auf Grund des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 30. September 2008 wie folgt näher zu begründen:
9.3. Die Beschwerdeführerin bezweifle, dass bei Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG dieselben Kriterien wie bei der Festlegung wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SHG anzuwenden seien. Sie begründe dies mit der Entscheidung der Regierung vom 13. Juli 1989 (RB: 3043/49/89 LV/gl), wonach der Begriff "wirtschaftliche Notwendigkeit" gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG nicht dahingehend interpretiert werde, dass eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch die Fürsorgebehörden nur dann und nur insoweit gerechtfertigt sei, als die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe vorlägen. Sonst würde sich nämlich eine eigene Bestimmung über die Bevorschussung für Unterhaltsbeiträge im SHG erübrigen, weil dann alle derartigen Fälle ohnehin nach den Grundsätzen von Art. 8 SHG zu beurteilen wären. Art. 9 Abs. 3 SHG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 SHV sei daher so zu interpretieren, dass anhand der Richtsätze, wie sie bei der Festlegung der wirtschaftlichen Fürsorge gemäss Art. 8 SHG zur Anwendung gelangten, lediglich zu prüfen sei, ob die Gesuchstellerin auf die ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge angewiesen sei oder nicht. Diesen Argumenten antworte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG sei eine Sozialhilfeleistung. Dies ergebe sich daraus, dass diese Leistung im Sozialhilfegesetz geregelt und es nach Art. 1 Abs. 1 SHG Ziel dieses Gesetzes sei, Hilfsbedürftigen Sozialhilfe zu gewähren. Ausserdem bilde die Gewährung von Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG einen Teil des II. Hauptstückes dieses Gesetzes, welches Art, Ausmass und Form der Sozialhilfe regle.
Die wirtschaftliche Hilfe in Art. 8 SHG regle das soziale Existenzminimum, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Vom Lebensunterhalt werde auch in Art. 9 Abs. 2 SHG gesprochen. Dort diene der Vorschuss auf Unterhaltsbeiträge der Sicherung des Lebensunterhalts. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsehbar, weshalb der Begriff des Unterhalts in Art. 9 Abs. 2 SHG eine andere Bedeutung als in Art. 8 SHG haben solle. Dies gelte umso mehr, als das soziale Existenzminimum in Art. 8 SHG zwei Komponenten habe, nämlich die üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt und auch die angemessene Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse. Wenn Vorschüsse somit der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und der Lebensunterhalt samt der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse das soziale Existenzminimum bilde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die wirtschaftliche Notwendigkeit, die das Mass der Unterhaltsbevorschussung eingrenze, über das soziale Existenzminimum hinausgehen sollte. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass Personen Unterhaltsbeiträge geltend machen könnten, auch wenn sie dadurch das soziale Existenzminimum überschritten. Dies würde zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Hilfsbedürftigen und somit zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Personen, die Unterhaltsansprüche hätten, im Ergebnis besser gestellt sein sollten als andere Hilfsbedürftige. Es bestehe kein Grund für eine differenzierte Behandlung. Es bliebe auch offen, nach welchen Grundsätzen die "wirtschaftliche Notwendigkeit" denn sonst bemessen werden sollte, wenn nicht nach dem sozialen Existenzminimum.
Die Beschwerdeführerin argumentiere nun, dass die Regelung des Art. 9 SHG in diesem Fall überflüssig wäre, weil solche Fälle auch nach Art. 8 SHG abgewickelt werden könnten. Sie übersehe dabei Folgendes: Existierte die Regelung des Art. 9 SHG nicht, könnte einer Person wie der Beschwerdeführerin, die nach Art. 8 SHG wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte, entgegengehalten werden, dass sie doch über Unterhaltsansprüche verfüge, für deren Inkasso sie zu sorgen habe. Diese Argumentation wäre im Fall des Fehlens einer Regelung im Sinne des Art. 9 SHG deshalb nahe liegender, weil der Grundsatz der Selbsthilfe durch den Hilfsbedürftigen und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen ein wichtiger Grundsatz des Sozialhilferechts sei (Art. 2 Abs. 3 SHG) und die Unterhaltsansprüche als Einkommen (Art. 14 SHG) gewertet werden könnten. Art. 9 Abs. 2 SHG stelle somit im Interesse des Hilfsbedürftigen klar, dass Sozialhilfe auch dann zu leisten sei, wenn Unterhaltsansprüche vorhanden seien, diese aber vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt würden.
Auch wenn die Regierung vor längerer Zeit, nämlich in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989, eine andere Rechtsmeinung vertreten habe, so sei sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit ihrer nunmehrigen Position im Recht. Es müsse den Behörden zugebilligt werden, eine einmal im Einzelfall eingenommene Rechtsmeinung, die dem Gesetz nicht entsprochen habe, im Laufe der Jahre auch zu ändern. Gelange man auf diese Weise zum Ergebnis, dass der Begriff des Lebensunterhaltes in Art. 8 und 9 SHG in beiden Fällen dasselbe meine, nämlich das soziale Existenzminimum, könne auch kein Zweifel an der Anwendbarkeit des Art. 14 SHG über die Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel bestehen. Diese Bestimmung spreche vom "Ausmass der Sozialhilfe". Wie oben dargelegt, seien auch Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge Leistungen der Sozialhilfe und die Regelung des Art. 14 SHG systematisch im selben Abschnitt des Gesetzes angesiedelt.
9.4. Der Fürsorgekommission der Gemeinde obliege gemäss Art. 20 SHG die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, bei der Inkassohilfe sowie bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (lit. a und b). Dem Amt für Soziale Dienste komme dagegen die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung bzw. die Durchführung der Inkassohilfe sowie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu (Art. 21 lit. c bis). Gemäss Art. 22 lit. c sei die Regierung unter anderem zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Fürsorgekommission und des Amtes für Soziale Dienste zuständig.
Es ergebe sich somit für den Verwaltungsgerichtshof, dass die getroffene Entscheidung der Fürsorgekommission der Gemeinde Schaan in deren Zuständigkeitsbereich ergangen sei. Ebenso sei die Regierung zuständig gewesen, über die Beschwerde gegen diese Verfügung zu entscheiden.
Die Höhe des Lebensunterhaltes bzw. des sozialen Existenzminimums ergebe sich aus Art. 20a ff. der Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der Fassung LGBl. 2007 Nr. 365 (SHV). Demnach setze sich der Lebensunterhalt aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zusammen, den Wohnkosten, den Aufwendungen für die Krankenversicherung und allfälligen Mindestversicherungsbeiträgen der AHV-IV-FAK. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt betrage gemäss Art. 20a SHV für eine Person pro Monat CHF 1'110.00. Zu diesem Betrag seien im konkreten Fall die Wohnkosten hinzuzurechnen sowie die Aufwendungen für die Krankenversicherung. In der rechtskräftigen Entscheidung der Regierung vom 7. Dezember 2005 sei das Existenzminimum der Beschwerdeführerin mit CHF 2'194.18 errechnet worden. Diesen Betrag habe auch die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen stets zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hege aufgrund der ihm vorliegenden Akten keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung. Die Verordnung über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 2007 Nr. 365, habe diesbezüglich zu keiner Änderung geführt.
Ausgehend von diesem Betrag ergebe sich bei Gegenüberstellung mit den Einkünften der Beschwerdeführerin zwischen April 2006 und November 2007 eine Unterdeckung von ca. CHF 509.00 pro Monat und ab November 2007 eine solche von CHF 209.00 pro Monat. Das soziale Existenzminimum werde durch das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin somit nicht erreicht.
Es sei deshalb zu prüfen, ob Vermögen vorhanden sei, das im Sinne des Art. 14 Abs. 3 SHG verwertet werden könne, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dies sei insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin über ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Nr. xx36 in Schaan) im Ausmass von knapp über 1'000 m2 verfüge, das in keiner Weise belastet sei. Selbst bei einem geschätzten Grundstückspreis von nur CHF 20.00 pro m2 wäre es damit der Beschwerdeführerin möglich, den fehlenden Betrag zur Deckung des Existenzminimums auf mehrere Jahre hinaus zu finanzieren. Dazu komme noch das Grundstück Nr. xxx8 in Schaan mit einem Ausmass von über 2'000 m2, an welchem die Beschwerdeführerin zu einem Drittel Miteigentümerin sei. Auch dieser Anteil sei prinzipiell verkäuflich. Insbesondere könnten andere Miteigentümer ein Interesse haben, diesen Anteil zu erwerben. Langfristig spiele auch die darauf lastende Nutzniessung zugunsten einer Person keine Rolle. Schliesslich sei auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von CHF 50'000.00 gegenüber ihrer Tochter trotz des Umstandes, dass der Betrag von Frau O nicht auf der Stelle aufgebracht werden könne, keineswegs unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht hinreichend belegt, dass eine Rückzahlung in allenfalls nur kleine Raten unmöglich sei. Schliesslich hätte Frau O, wenn der seinerzeitige Wohnungskauf tatsächlich umgesetzt worden wäre, ebenfalls Darlehen aufnehmen und diese zurückzahlen müssen. Weshalb dies jetzt nicht möglich sein solle, sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im konkreten Fall eigenes Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden sei, das zumutbarerweise verwertet werden könne. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe deshalb nicht zu Recht.
9.5. Zum Antrag auf Inkassohilfe sei anzuführen, dass in Art. 9 SHG zwei Formen der sozialen Hilfe geregelt seien. Art. 9 Abs. 1 SHG regle einerseits die Inkassohilfe, die zur Sicherung des Unterhaltsanspruches zu gewähren sei. Andererseits normiere Art. 9 Abs. 2 SHG die eigentlichen "Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge". Art. 9 Abs. 3 SHG bestimme weiters, dass Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nur gewährt würden, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe. Damit stelle sich jedoch die Frage, ob dies auch für die Inkassohilfe nach Abs. 1 gelte. Die Regierung habe diese Frage implizit bejaht, jedoch nicht weiter ausgeführt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sprächen systematische Gründe dafür, dass auch eine Inkassohilfe nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt werde. Das Gesetz verstehe offenbar auch die Inkassohilfe als einen Vorschuss auf Unterhaltsbeiträge, da es diese Form der Hilfe in Art. 9 unter dieser Bezeichnung regle. Zudem wäre bei einem anderen Verständnis der Regelungsinhalt des Art. 9 Abs. 3 legistisch zweckmässiger in Abs. 2 anzusiedeln gewesen. Vor allem wäre es aber eine nicht nachvollziehbare Differenzierung, die Inkassohilfe nicht von der wirtschaftlichen Notwendigkeit abhängig zu machen, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aber schon. Dazu komme, dass finanzielle Sozialhilfe generell nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt werde.
Wenn somit aber auch die Inkassohilfe von der wirtschaftlichen Notwendigkeit abhängig sei, sei auch die Abweisung des entsprechenden Antrages zu Recht erfolgt. Es liege nämlich in ausreichendem Masse Vermögen vor, dessen Verwertung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Davon abgesehen ergebe sich aus den Feststellungen, dass ein Inkasso beim Unterhaltsschuldner offenbar zwecklos sei. Auch von der Beschwerdeführerin sei die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung inhaltlich nicht bestritten worden. Eine Inkassohilfe wäre somit zwecklos.
10. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2008, VGH 2007/20, erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Januar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei, dieses aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Zudem möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Das angefochtene Urteil verletze erneut den grundrechtlichen Begründungsanspruch nach Art. 43 LV.
Der Verwaltungsgerichtshof setze sich zwar zugegebenermassen detaillierter mit den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten auseinander. Seiner Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung komme er aber in einigen Punkten wiederum nicht nach.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass bei Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG nicht dieselben Kriterien wie bei der Festlegung wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SHG anzuwenden seien, weil der Gesetzgeber die zwei verschiedenen Fälle der Bedürftigkeit, nämlich einerseits die allgemeine (Art. 8 SHG) und andererseits diejenige, die wegen der Nichtzahlung gerichtlich festgesetzter Unterhaltsansprüche entstehe (Art. 9 SHG), richtigerweise und offensichtlich in zwei verschiedenen Bestimmungen unterschiedlich geregelt habe und sich sonst eine eigene Bestimmung über die Bevorschussung für Unterhaltsbeiträge im SHG erübrigt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof halte dem nur entgegen, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG eine soziale Hilfeleistung sei. Dies sei jedoch unbestritten, weshalb sich das Gericht nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Dies gelte auch für das weitere Argument des Verwaltungsgerichtshofes, dass die wirtschaftliche Hilfe in Art. 8 SHG das soziale Existenzminimum regle, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtige und vom Lebensunterhalt auch in Art. 9 Abs. 2 SHG gesprochen werde, weshalb für das Gericht nicht einsichtig sei, wieso der Begriff des Unterhalts in Art. 9 Abs. 2 SHG eine andere Bedeutung als in Art. 8 SHG haben solle. Wäre der Verwaltungsgerichtshof auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen, so hätte er die unterschiedliche Bedeutung des Begriffs Lebensunterhalt in Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 SHG erkannt. Art. 9 Abs. 2 SHG dürfe nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern die Bestimmung des Art. 9 SHG in ihrer Gesamtheit. Dann werde klar, dass es nicht nur um die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch um die Sicherung des Unterhaltsanspruches an sich gehe und daher der Begriff Lebensunterhalt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu sehen sei. In Art. 9 SHG sei daher von einem am Unterhaltsanspruch orientierten und somit individuellen Lebensunterhalt die Rede, während Art. 8 nur das allgemein gültige soziale Existenzminimum sichern wolle. Das blosse "Heranzupfen" des Begriffs Lebensunterhalt in den genannten Bestimmungen erweise sich daher nicht nur als falsch, sondern verkomme letztlich zu einer Scheinbegründung.
Mit der weiteren Begründung, dass eine andere Beurteilung dazu führte, dass Personen Unterhaltsbeiträge geltend machen könnten, auch wenn sie dadurch das soziale Existenzminimum überschritten, verkenne der Verwaltungsgerichtshof den Sinn und Zweck des Art. 9 SHG. Denn wenn Unterhaltsvorschüsse gewährt würden, so in Höhe der ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge bis maximal zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der AHV (Art. 9 Abs. 4). Das bedeute selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jemand, sobald er das soziale (wie die Beschwerdeführerin) Existenzminimum unterschreite und damit die wirtschaftliche Notwendigkeit (Art. 9 Abs. 3 SHG) bestehe, den gesamten Unterhaltsbetrag (gedeckelt durch die höchste einfach Waisen- und Witwenrente der AHV) erhalte und nicht nur den Betrag, der auf das soziale Existenzminimum fehle. Schon bei einer Unterdeckung des sozialen Existenzminimums von CHF 100.00 und einem ausgebliebenen Unterhaltsbetrag von beispielsweise CHF 400.00 entstünde gesetzmässig ein Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung in Höhe von CHF 400.00, also jedenfalls eine Bevorzugung gegenüber anderen Hilfsbedürftigen. Dies sei vom Gesetzgeber aber sichtlich gewollt, weil hinter Art. 8 und 9 SHG eben völlig unterschiedliche Intentionen stünden, nämlich einerseits die Deckung des sozialen Existenzminimums und andererseits diejenige des durch den ausgebliebenen Unterhaltsbetrag bestimmten Lebensunterhaltes. Dadurch erweise sich die Begründung der belangten Behörde nicht nur als unrichtig, sondern als nicht rechtsgenüglich.
Davon zeuge auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Ansicht der Beschwerdeführerin offen bliebe, nach welchen Grundsätzen die "wirtschaftliche Notwendigkeit" denn sonst bemessen werden sollte, wenn nicht nach dem sozialen Existenzminimum. Zu dieser Überlegung habe die belangte Behörde nur kommen können, weil sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt übergangen habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich nämlich von vornherein auf die Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 verwiesen, in der diese Frage dahingehend beantwortet sei, dass lediglich zu prüfen sei, ob ein Antragsteller auf die ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge angewiesen sei oder nicht.
Eine Scheinbegründung liefere der Verwaltungsgerichtshof auch gegen das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Regelung des Art. 9 SHG gemäss der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes überflüssig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof begründe die Existenzberechtigung von Art. 9 SHG nämlich damit, dass ansonsten einer Person, die nach Art. 8 SHG wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte, entgegengehalten werden könnte, dass sie doch über Unterhaltsansprüche verfüge, für deren Inkasso sie zu sorgen habe. Die Vorinstanz führe dazu den in Art. 2 Abs. 3 postulierten Grundsatz der Selbsthilfe einerseits und die Qualifikation der Unterhaltsansprüche als Einkommen gemäss Art. 14 SHG andererseits ins Treffen. Art. 14 SHG stelle somit im Interesse der Hilfsbedürftigen klar, dass Sozialhilfe auch dann zu leisten sei, wenn Unterhaltsansprüche vorhanden seien, diese aber vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt würden. Art. 2 Abs. 3 SHG bestimme aber keinen Grundsatz der Selbsthilfe, sondern den Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Dem entspreche auch die Regelung des Art. 9 Abs. 1 SHG, wonach zur Sicherung des Unterhaltsanspruches Inkassohilfe zu gewähren sei. Weiters sei klar, dass Art. 14 SHG nur ein tatsächlich erhaltenes und nicht ein fiktives oder nicht einbringliches Einkommen vor Augen habe. Alles andere wäre - wie es in Art. 14 Abs. 3 SHG heisse - mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar. Die Argumente des Verwaltungsgerichtshofes seien deshalb unzutreffend. Dieser versuche nämlich, die Bestimmung des Art. 9 SHG, mit der ein Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung begründet werde, auf eine Hilfsbestimmung des Art. 8 SHG zu reduzieren, die nur dazu diene, klarzustellen, dass uneinbringliche Unterhaltsbeiträge nicht als Einkommen im Sinne des Art. 14 SHG gewertet und angerechnet würden. Das sei absurd und kein nachvollziehbares Gegenargument zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Damit sei der Verwaltungsgerichtshof dem Auftrag des Staatsgerichtshofes aber erneut nicht nachgekommen, sich mit der Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 auseinanderzusetzen. Dies tue er auch nicht, wenn er bloss anführe, es müsse den Behörden zugebilligt werden, eine einmal in einem Einzelfall eingenommene Rechtsmeinung im Laufe der Jahre zu ändern. Denn gerade der Staatsgerichtshof sehe nämlich das Spannungsverhältnis zwischen Praxisänderungen und dem Gleichheitssatz sehr wohl und stelle bei einer Praxisänderung relativ hohe Anforderungen an deren Begründung.
Schliesslich führe der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendbarkeit des Art. 14 SHG auf den vorliegenden Fall ins Treffen, dass die genannte Bestimmung systematisch im selben Abschnitt des Gesetzes wie die Unterhaltsvorschüsse angesiedelt sei. Damit gehe der Verwaltungsgerichtshof aber nicht auf die Argumente der Beschwerdeführerin oder die Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 ein.
10.2. Trotz der Ausführungen des Staatsgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zum allgemeinen Gleichheitssatz erachte sich die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht als gleichheitswidrig behandelt.
Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liege einmal darin, dass sie sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung für den Unterhaltsvorschuss, nämlich der wirtschaftlichen Notwendigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG, als auch beim zumutbaren Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel gemäss Art. 14 SHG, mit Hilfsbedürftigen, die wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Art. 8 SHG in Anspruch nähmen, gleichgesetzt werde. Denn sie unterscheide sich von einem solchen Hilfsbedürftigen dadurch, dass sie einen gerichtlich festgelegten und uneinbringlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SHG habe. Zum Zweiten sehe die Beschwerdeführerin darin eine Gleichheitswidrigkeit, dass ihr bei im Grunde gleichen Voraussetzungen durch die Regierungsentscheidung aus 1989 Unterhaltsvorschüsse gewährt worden seien, während ihr die Regierung nunmehr keine solchen mehr zuspreche. Die Beschwerdeführerin sehe die Ungleichbehandlung in der falschen Rechtsanwendung, zumal der Gesetzgeber diese Unterscheidung bewusst getroffen habe.
Obwohl die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzung nach Art. 9 SHG und Art. 27 SHV erfülle, habe die belangte Behörde ihre Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof stelle zwar die Unterschreitung des sozialen Existenzminimums und somit die wirtschaftliche Notwendigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG i. V. m. Art. 27 SHV fest, vertrete dann aber die Auffassung, dass Art. 9 Abs. 2 das in Art. 8 SHG präzisierte soziale Existenzminimum anspreche. Deshalb habe der Verwaltungsgerichtshof auch die Anwendbarkeit von Art. 14 SHG und in der Folge das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen bejaht. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des SHG, insbesondere die Gleichsetzung des Lebensunterhaltes gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG, finde weder eine Deckung im Gesetzestext, noch eine solche in der Systematik des Gesetzes. Gemäss Art. 6 SHG werde Sozialhilfe nämlich in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge seien darin gar nicht angeführt. Die wirtschaftliche Hilfe sei dann in Art. 8 SHG konkreter geregelt, während die Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge erstmals in Art. 9 SHG genannt und dort auch abschliessend bestimmt würden. Unterhaltsvorschüsse seien daher keine Sozialhilfe im eigentlichen oder engeren Sinn. Sonst wären sie in Art. 6 SHG aufgezählt. Dies finde seine Bestätigung in der Gliederung der SHV. Unterhaltsvorschüsse seien eine Sonderform der Sozialhilfe, die in Art. 9 SHG eigenständig und abschliessend geregelt seien. Die Anwendung von Art. 14 SHG sei daher unzulässig.
Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man sich Sinn und Zweck der Regelung ansehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich nach Art. 9 SHG nicht das soziale Existenzminimum, sondern der uneinbringliche Unterhaltsanspruch gesichert bzw. bevorschusst werden. Mit der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 8 SHG, die auf Sicherung des sozialen Existenzminimums gerichtet sei, habe der Gesetzgeber etwas gänzlich anderes einführen wollen als mit den Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge. Es seien nämlich zwei gänzlich verschiedene Sachverhalte, ob jemand das soziale Existenzminimum mit seinen eigenen Einkünften nicht erreiche oder ob jemand seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, weil ihm ein Unterhaltsanspruch nicht einbringlich sei. Diese Sichtweise werde durch die Regierungsentscheidung vom 13. Juli 1989 bestätigt. Aus dieser gehe hervor, dass sich die für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen relevante wirtschaftliche Notwendigkeit (Art. 9 Abs. 3 SHG) nicht nach dem sozialen Existenzminimum richte. Zudem sei der Einsatz eigener Kräfte und Mittel (gemäss Art. 14 SHG) bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht zu berücksichtigen. Massgebliches Kriterium, ob Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ausgerichtet würden oder nicht, sei einzig und allein die wirtschaftliche Notwendigkeit.
Die erste Aussage sei gegenständlich nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ohnehin unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum liege. Nichtsdestotrotz könne der früheren Regierungsmeinung nur zugestimmt werden. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 SHV gesetzwidrig sei, wonach die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit anhand der Richtsätze gemäss Art. 20 ff. SHV vorzunehmen sei. Denn die wirtschaftliche Notwendigkeit sei nicht einfach mit dem sozialen Existenzminimum gleichzusetzen. Ansonsten hätte sich die gesonderte Regelung des Art. 9 SHG erübrigt. Der Gesetzgeber habe mit Schaffung des Art. 9 SHG die spezielle Situation von Personen berücksichtigt, die deswegen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten, weil ihnen ein rechtskräftig festgelegter Unterhaltsanspruch nicht bezahlt werde.
Im gegenständlichen Fall gehe es um die Frage, ob der Einsatz eigener Kräfte und Mittel gefordert werden dürfe. Die Anwendung von Art. 14 SHG sei jedenfalls gesetz- und gleichheitswidrig. Denn die Beschwerdeführerin unterscheide sich von einem Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG dadurch, dass sie einen nicht einbringlichen Unterhaltsanspruch habe. Sie dürfe deshalb nicht einfach mit einer solchen Person gleichgesetzt und quasi gezwungen werden, ihr Vermögen zu versilbern.
Die Beschwerdeführerin könne zwar ausser der sie selber betreffenden Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 keinen konkreten Vergleichsfall nennen, gehe aber selbstredend davon aus, dass bei sämtlichen Anspruchsstellern, die wirtschaftliche Hilfe im Sinne des Art. 8 SHG beantragten, genau wie bei ihr geprüft werde, ob sie das sozialrechtliche Existenzminimum unterschritten und ob dies auch noch der Fall sei, wenn sie ihre eigenen Kräfte und Mittel zumutbar einsetzen würden, obwohl der Gesetzgeber dies nur für die Anspruchsteller nach Art. 8 SHG und nicht auch für diejenigen Hilfsbedürftigen vorgeschrieben habe, die Unterhaltsansprüche nach Art. 9 SHG beantragten.
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liege also eine ungleiche Rechtsanwendung vor. Folgte man dieser Auffassung nicht, so müsste davon ausgegangen werden, dass das SHG gleichheitswidrig sei, weil es für die unterschiedlichen Sachverhalte von Hilfsbedürftigen mit und ohne Unterhaltsanspruch dieselben Rechtsfolgen vorsehe. Insofern werde eine Gesetzesprüfung nach Art. 18 StGHG angeregt. Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Gesetzwidrigkeit von Art. 27 Abs. 1 SHV geltend, wonach für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. SHV anzuwenden seien. Damit erfolge die im SHG gerade nicht gewollte Gleichsetzung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 8 SHG mit den Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge nach Art. 9 SHG, die auch durch die unterschiedlichen Begriffe des sozialen Existenzminimums in Art. 8 Abs. 1 SHG einerseits und der wirtschaftlichen Notwendigkeit in Art. 9 Abs. 3 SHG manifestiert werde. Es werde daher zudem eine Verordnungsprüfung gemäss Art. 20 StGHG angeregt.
Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum ihr der Staatsgerichtshof in der Vorentscheidung entgegen halte, dass Art. 31 Abs. 1 LV nur dann betroffen sein könne, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgehe. Fakt sei, dass im vorliegenden Verfahren die Regierung von ihrer Praxis aus dem Jahr 1989 abgewichen sei, sodass die ungleiche Behandlung sehr wohl von derselben Behörde ausgegangen sei. Dass diese vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil bestätigt worden sei, hebe diese nicht auf, sondern bekräftige sie nur ein weiteres Mal. Die Anforderung der ungleichen Behandlung durch die gleiche Behörde widerspreche dem Grundsatz, dass die gesamte Verwaltung und Rechtsprechung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei.
10.3. Das angefochtene Urteil verletze auch das Willkürverbot. Denn es sei Zweck des Art. 9 SHG, Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge zu gewähren, um den Lebensunterhalt zu sichern, und zwar unabhängig vom sozialen Existenzminimum und dem Einsatz eigener Mittel im Ausmass der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen. Wenn nun aber im vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof nach der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ohnehin das sozialrechtliche Existenzminimum unterschreite, den Einsatz der eigenen Mittel überprüfe, so richte sich das klar gegen den Gesetzeszweck und sei willkürlich.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Gesetzesbegriff "wirtschaftliche Notwendigkeit" auch einen gewissen Einsatz eigener Mittel im Auge habe, so müsste dieser dem Sinn und Zweck der Unterhaltsvorschüsse angepasst werden. Dabei wäre nicht der gleiche Massstab anzulegen wie bei einem Sozialhilfeempfänger nach Art. 8 SHG. Ziel und Inhalt von Art. 9 SHG sei nämlich die Sicherung und Bevorschussung eines angemessenen Unterhalts, begrenzt durch die höchste einfache Waisen- bzw. Witwenrente der AHV. Es sei unzumutbar, der Beschwerdeführerin den Verkauf eines Grundstücks aufzuerlegen, nur um den Lebensunterhalt für einen relativ kurzen Zeitraum zu finanzieren. Ein Vergleich mit den Verfahrenshilfebestimmungen mache dies ebenfalls deutlich. Dort werde nämlich die Verwertung von Liegenschaftseigentum in der Regel als nicht zumutbar erachtet, was aber umso mehr gelten müsse, wenn es um die Sicherung des angemessenen Unterhaltes gehe.
Als ebenso unzulässig erscheine es aus diesem Blickwinkel, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, das derzeit nicht einbringliche Darlehen gegenüber ihrer Tochter fällig zu stellen und zumindest die Rückzahlung in kleineren Raten zu verlangen. Der Einsatz eigener Mittel dürfe im Lichte der wirtschaftlichen Notwendigkeit nicht derart überspannt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr befugt sei, ihre Tochter nicht gerichtlich zu belangen.
11. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass dieser auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
12. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 9. März 2009 in vollem Umfang statt.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2008, VGH 2007/20, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV. Sie bringt hierzu vor, sie werde sowohl bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG, als auch beim zumutbaren Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel gemäss Art. 14 SHG, in unzulässiger Weise mit Hilfsbedürftigen, die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 8 SHG in Anspruch nähmen, gleichgesetzt. Dabei unterscheide sie sich von einem Hilfsbedürftigen im Sinne von Art. 8 SHG dadurch, dass sie einen gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruch habe. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Sozialhilfegesetzes, insbesondere die Gleichsetzung des Lebensunterhaltes gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG mit dem sozialen Existenzminimum nach Art. 8 SHG, finde weder eine Deckung im Wortlaut, noch in der Systematik des Gesetzes. Eine weitere Gleichheitswidrigkeit sei im Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführerin bei im Grunde gleichen Voraussetzungen durch die Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 Unterhaltsvorschüsse bewilligt worden seien, während ihr die Regierung nunmehr keine Unterhaltsvorschüsse mehr zuspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe somit das SHG rechtsungleich angewendet.
2.1. Nach dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich, Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Das Gleichheitsgebot kann im Rahmen der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1). Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat den allgemeinen Gleichheitssatz mit der im Wesentlichen derselben Argumentation bereits im ersten Verfahrensgang zu StGH 2007/116 als verletzt gerügt. Der Staatsgerichtshof hat im damaligen Urteil vom 30. September 2008 aber darauf hingewiesen, dass der allgemeine Gleichheitssatz überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit Rechtsprechungsnachweis). Im Rahmen der Rechtsanwendung ist weiter, wie erwähnt, zu beachten, dass ein Beschwerdeführer einen konkreten, bei gleicher Sachlage anders entschiedenen Vergleichsfall zu benennen hat, damit der Schutzbereich des Art. 31 Abs. 1 LV überhaupt als tangiert geltend gemacht werden kann. Diese Voraussetzung ist nämlich auch im Beschwerdefall, wie bereits im ersten Verfahrensgang zu StGH 2007/116 ausgeführt, nicht erfüllt, sodass insoweit auf Erw. 2.2 des damaligen Urteils verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer gegenständlichen Individualbeschwerde nun zwar erneut auf die Entscheidung der Regierung vom 13. Juli 1989, RB: 3043/49/89 LV/gl, als vermeintlichen Vergleichsfall. Zudem kritisiert sie die oben dargelegten und vom Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang gemachten Erwägungen zum Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes vor allem hinsichtlich des Erfordernisses, dass eine behauptete Ungleichbehandlung von der gleichen Behörde ausgehen muss. Diese Voraussetzung entspricht jedoch der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Rechtsprechung und Lehre (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 209; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 f.). Der Staatsgerichtshof sieht im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Denn in der vorliegenden Konstellation ist zudem zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleichsentscheidung aus dem Jahr 1989 von der Regierung als Unterinstanz der in casu belangten Gerichtsinstanz, nämlich des Verwaltungsgerichtshofes, erlassen wurde. Auch in jenem Verfahren wäre es dem Verwaltungsgerichtshof als unabhängige Gerichtsinstanz (Art. 95 Abs. 2 LV) aber freigestanden, die Entscheidung der Regierung abzuändern, wenn er mit der Angelegenheit denn befasst worden wäre. Darin, dass Gerichte im Instanzenzug unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, kann aber keine gleichheitswidrige Rechtsanwendung gesehen werden (Hugo Vogt, a. a. O., 224). Da der Verwaltungsgerichtshof als belangte Behörde im Beschwerdefall, so weit vorgetragen und ersichtlich, das erste Mal mit dem vorliegenden Rechtsproblem konfrontiert wurde, kann aus diesen Gründen auch vor dem Hintergrund keine rechtsungleiche Behandlung erblickt werden, dass die Regierung ihre Praxis aus dem Jahr 1989 offensichtlich geändert hat.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV ist somit zu verneinen.
2.3. Die Beschwerdeführerin regt im Zusammenhang mit ihrer Gleichheitsrüge eine Gesetzesprüfung nach Art. 18 StGHG an, weil das Sozialhilfegesetz für die unterschiedlichen Sachverhalte von Hilfsbedürftigen mit und ohne Unterhaltsanspruch dieselben Rechtsfolgen vorsehe. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fallen im Rechtssetzungsbereich die Schutzbereiche des von der Beschwerdeführerin gerügten allgemeinen Gleichheitssatzes und des ungeschriebenen Grundrechts des Anspruches auf willkürfreie Behandlung zusammen, sodass der Staatsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle auch im Lichte der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung vornimmt (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]); StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18, Erw. 2]). Es ist insoweit auf die unten (Erw. 4.1 ff.) vorzunehmende Willkürprüfung zu verweisen. Dasselbe hat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeregte Verordnungsprüfung von Art. 27 Abs. 1 SHV zu gelten. Denn die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten Verordnungsprüfung vorgetragene Argumentation gründet wiederum auf der Annahme, dass das Sozialhilfegesetz selbst in willkürlicher Weise für unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Rechtsfolge vorsehe.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Wesentlicher Zweck dieser Bestimmung ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss aus der Entscheidungsbegründung in objektiver Hinsicht hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6]). Wesentlich ist zudem der Hinweis, dass eine Begründung durchaus auch unzutreffend sein kann. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Der Staatsgerichtshof prüft somit die sachliche Richtigkeit einer Begründung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, dass bei Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 2 SHG nicht dieselben Kriterien wie bei der Festlegung wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SHG anzuwenden seien. Es gehe nämlich nicht um die Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern des Unterhaltsanspruches an sich (Art. 9 Abs. 1 SHG). Der Begriff Lebensunterhalt sei deshalb im Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch zu sehen. In Art. 9 SHG sei daher von einem am Unterhaltsanspruch orientierten und somit individuellen Lebensunterhalt die Rede, während Art. 8 SHG nur das allgemein gültige soziale Existenzminimum sichern wolle.
Im Ergebnis rügt die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof sei ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 8 und Art. 9 des Soziahilfegesetzes in rechtswidriger Weise nicht gefolgt. Dies ist jedoch eine Frage der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung, welche, wie erwähnt, vom Staatsgerichtshof nur im Lichte des Willkürverbots geprüft wird. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil sehr wohl mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. In Erw. 30 führt der Verwaltungsgerichtshof in systematischer Hinsicht an, beide Bestimmungen seien im zweiten Hauptstück des Sozialhilfegesetzes angesiedelt, welches nach dessen Titel die Art, die Form und das Ausmass der Sozialhilfe regle. Aus gesetzessystematischer Sicht sei deshalb nicht einsichtig, weshalb der Begriff des Unterhaltes nach Art. 9 Abs. 2 SHG eine andere Bedeutung haben solle als derjenige in Art. 8 SHG. Gegen die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sprächen zudem Rechtsgleichheitserwägungen. Denn wenn die Argumentation der Beschwerdeführerin zuträffe, würden Personen, welche im Besitz von Unterhaltsansprüchen seien, sozialhilferechtlich gegenüber anderen Hilfsbedürftigen bevorzugt. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb kein Grund für eine differenzierte Behandlung bestehe. Es zeigt sich somit, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht entgegen dem Beschwerdevorbringen einerseits mit gesetzessystematischen, andererseits aber auch mit Rechtsgleichheitserwägungen begründet hat. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr der Auffassung ist, dass diese gegebene Begründung nicht zutrifft, so kann dies nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur im Lichte des Willkürverbots geprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aus diesen Gründen genügend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der Umstand, dass er die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zum Verhältnis von Art. 8 und 9 SHG nicht teilt, ist aus Sicht der grundrechtlichen Begründungspflicht irrelevant.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im selben Kontext weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf ihr Argument eingegangen, die Regelung des Art. 9 SHG wäre nach der Interpretation der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes überflüssig. Im selben Atemzug führt die Beschwerdeführerin dann aber an, in welcher Form der Verwaltungsgerichtshof die Existenzberechtigung des Art. 9 SHG "begründet" habe, um schliesslich wiederum zu rügen, diese Argumente des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht zutreffend (S. 8 der Individualbeschwerde). Es ist somit auch in Bezug auf diese Rüge auf die obigen Erwägungen zu 3.1 zu verweisen, da die Beschwerdeführerin an dieser Stelle erneut lediglich die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsbegründung in Frage stellt.
Nicht berechtigt ist im Übrigen auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof habe die Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 wiederum in Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ausser Acht gelassen. Denn mit den oben angeführten Argumenten in Bezug auf die Gesetzessystematik und die Rechtsgleichheit widerspricht der Verwaltungsgerichtshof gerade dem unter Bezugnahme auf die erwähnte Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 erstatteten Beschwerdevorbringen, Unterhaltsvorschüsse seien eine Sonderform der Sozialhilfe, die in Art. 9 SHG eigenständig und abschliessend geregelt sei. Es ist der Beschwerdeführerin aufgrund dieser gelieferten Begründung sehr wohl möglich, nachzuvollziehen, von welchen Erwägungen sich der Verwaltungsgerichtshof hat leiten lassen und insbesondere weshalb er eine im Vergleich zur ins Treffen geführten Regierungsentscheidung aus dem Jahr 1989 andere Rechtsauffassung vertritt. Ob die Beschwerdeführerin diese Rechtsauffassung als falsch erachtet, hat aus Sicht der grundrechtlichen Begründungspflicht, wie erwähnt, ausser Betracht zu bleiben.
Eine Verletzung des Art. 43 LV ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerdeführerin hält die vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil geäusserte Rechtsmeinung zum Verhältnis von Art. 8 und 9 des Sozialhilfegesetzes für willkürlich.
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist Willkür nicht aber bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert werden muss. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich diese auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2007/60, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2005/30, LES 2007, 323 [329, Erw. 3.3 mit weiteren Nachweisen] sowie auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. April 2003, 1P.70/2003, Erw. 2.1).
4.2. Begründet wird die Willkürrüge der Beschwerdeführerin damit, dass das vom Verwaltungsgerichtshof erzielte Auslegungsergebnis des Sozialhilfegesetzes dessen Zweck widerspreche. Art. 9 SHG verfolge nämlich das Ziel, Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge zu gewähren, um den Lebensunterhalt unabhängig vom sozialen Existenzminimum und dem Einsatz eigener Mittel zu sichern. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses habe sich dabei am ausgebliebenen Unterhalt zu orientieren, wobei allerdings maximal der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der AHV zur Auszahlung gelangen könne. Es sei deshalb willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil prüfe, ob verwertbares Vermögen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 SHG vorhanden sei. Denn während es bei der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 8 SHG nur darum gehe, das soziale Existenzminimum zu sichern, sei Art. 9 SHG zur Sicherung des Unterhaltsanspruches und damit des angemessenen Lebensunterhaltes geschaffen worden. Zusammenhängend mit dieser Argumentation bemängelt die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des Sozialhilfegesetzes für den Fall, dass die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffen sollte. Das Gesetz würde nämlich dann für Hilfsbedürftige mit und ohne Unterhaltsansprüche dieselben Rechtsfolgen vorsehen, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zu akzeptieren sei. Konsequenterweise müsse aufgrund dieser behaupteten Verfassungswidrigkeit des Sozialhilfegesetzes dann aber auch Art. 27 Abs. 1 SHV als gesetzwidrig aufgehoben werden, weil mit der darin statuierten Heranziehung der Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. SHV sich diese verfassungswidrige Gleichsetzung wiederum manifestiere.
4.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre gesamte Argumentation auf die von ihr angeführte Regierungsentscheidung vom 13. Juli 1989 (RB:3043/49/89 LV/gl). In jener Entscheidung hat die Regierung die Auffassung vertreten, der Begriff "wirtschaftliche Notwendigkeit" gemäss Art. 9 Abs. 3 SHG könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch die Fürsorgebehörden nur dann und nur insoweit gerechtfertigt sei, als die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe vorlägen. Wäre dies zutreffend, würde sich nämlich eine eigene Bestimmung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Sozialhilfegesetz erübrigen, da dann alle derartigen Fälle nach den Grundsätzen von Art. 8 SHG zu beurteilen wären. Einziger Begründungsansatz für diese von der Regierung damals vorgenommene Auslegung war somit ein gesetzessystematischer Gedanke, aus welchem mittels entsprechender Auslegung die von der Regierung vertretene Rechtsauffassung abgeleitet wurde. Weitere Begründungselemente finden sich im erwähnten Beschluss der Regierung nicht.
Diesen Ausführungen tritt der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht entgegen:
Wie bereits erörtert, interpretiert der Verwaltungsgerichtshof die Systematik des Sozialhilfegesetzes im Beschwerdefall anders und stellt fest, dass die Gewährung von Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträge nach Art. 9 Abs. 2 SHG im
II. Hauptstück geregelt sei, welches die Art, das Ausmass und die Form der Sozialhilfe bestimme. Es sei deshalb nicht einsehbar, weshalb der Begriff des Unterhaltes in Art. 9 Abs. 2 SHG eine andere Bedeutung als in Art. 8 SHG haben sollte. Die Existenz der Regelung des Art. 9 SHG sei dabei dadurch zu erklären, dass im gegenteiligen Fall einer Person, welche über nicht einbringliche Unterhaltsansprüche verfügte, entgegengehalten werden könnte, sie müsse im Sinne des Grundsatzes der Selbsthilfe im Sozialhilferecht selbst für deren Inkasso sorgen. Art. 9 Abs. 2 SHG stelle insoweit klar, dass Sozialhilfe aber auch in einem Fall nicht einbringlicher Unterhaltsforderungen zu leisten sei.
Sowohl die Regierung in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1989, als auch der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil, gehen somit nach der systematischen Auslegungsmethode vor, gelangen dabei aber zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Im Lichte des hier allein massgebenden Willkürrasters ist somit zu erheben, ob die im gegenständlichen Fall relevante Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar oder aber allenfalls in grundrechtlich relevanter Weise sachlich nicht begründbar ist. Es liegt dabei auf der Hand, dass man sowohl bei Anwendung der grammatikalischen, als auch der systematischen Auslegungsmethode durchaus beide Positionen vertreten kann. Jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof sein Auslegungsergebnis im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dabei muss auch dem Argument der rechtsgleichen Behandlung von Personen mit Unterhaltsansprüchen im Vergleich zu anderen Hilfsbedürftigen einiges Gewicht beigemessen werden. Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen gerade auch, dass Art. 27 Abs. 1 SHV für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit auf die Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung (Art. 20 ff. SHV) verweist und Art. 9 Abs. 3 SHG ergänzend klarstellt, dass Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nur soweit gewährt werden dürfen, als eben eine solche wirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Die Art. 20 ff. SHV beziehen sich aber unstreitig auf das soziale Existenzminimum.
Die durch systematische Auslegung gewonnene Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes steht aus diesen Gründen im Einklang mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf willkürfreie Behandlung.
4.4. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das Sozialhilfegesetz sehe für die unterschiedlichen Sachverhalte von Hilfsbedürftigen mit und ohne Unterhaltsanspruch dieselben Rechtsfolgen vor. Dies sei verfassungswidrig. Aus denselben Gründen erweise sich Art. 27 Abs. 1 SHV als gesetzeswidrig.
Eine Verfassungswidrigkeit bzw. Willkürlichkeit des im konkreten Fall präjudiziellen Art. 9 SHG könnte von vornherein nur dann indiziert sein, wenn die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gleichbehandlung von Hilfsbedürftigen mit und ohne Unterhaltsanspruch in Bezug auf die wirtschaftliche Notwendigkeit trotz Vorliegen von sachlichen Gründen für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen zu einem derart stossenden Ergebnis führte, dass dies nicht tolerierbar wäre. Einen derartig qualifizierten sachlichen Grund vermag die Beschwerdeführerin jedoch weder vorzutragen, noch ist ein solcher für den Staatsgerichtshof ersichtlich. Der Staatsgerichtshof sieht sich deshalb im Beschwerdefall nicht veranlasst, eine Gesetzesprüfung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG vorzunehmen. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die angeregte Gesetzesprüfung von Art. 27 Abs. 1 SHV, da eine solche eine Verfassungswidrigkeit von Art. 9 SHG gerade voraussetzte.
5. Aufgrund dieser Erwägungen hält das angefochtene Urteil einer verfassungsmässigen Überprüfung stand. Es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
6. Die Entscheidungsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009