StGH 2009/59
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: W Holding S. A. Panama
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. März 2009, 13RS.2008.242-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 13 RS.2008.242 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2009 (ON 13), dass die mit Beschluss vom 11. November 2008 (ON 4) beschlagnahmten Urkunden der beiden Beschwerdeführer bei der X Bank (Beilagen zu ON 7) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übersandt werden. Die Leistung der Rechtshilfe wurde an die üblichen Auflagen geknüpft. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
1.1. Am 11. November 2008 habe das Landgericht den Beschluss ON 4 erlassen, mit welchem verschiedene Unterlagen zu Konten bei der X Bank beschlagnahmt worden seien. Jener Beschluss sei wie folgt begründet worden:
"Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in ihrem Strafverfahren gegen P S erliess das Fürstliche Landgericht bereits am 27.06.2007 im Verfahren 13 RS 2007.114 einen Beschluss (dortige ON 3), mit welchem unter anderem die Basisdokumente sowie die Konto- und Depotauszüge ab 01.01.2004 betreffend verschiedene Bankkontoverbindungen bei der X Bank beschlagnahmt wurden. Jener Beschluss wurde wie folgt begründet:
'Aufgrund einer Strafanzeige der D Bank AG, Zürich (DBCH), an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (STA III) besteht der dringende Verdacht, P S habe als Direktor der DBCH im Zeitraum von 12.2004 bis 06.2006 mit insgesamt 11 Transaktionen Vermögenswerte des über der DBCH stehenden Y-Konzerns im Gesamtbetrag von CHF 1'463'532.50 unrechtmässig auf die Bankkonten der von ihm beherrschten panamesischen Gesellschaften W Holding SA, P AG und l SA bei der X Bank, der X Bank und der Z Bank geleitet.
Zwei dieser 11 Transaktionen (Nr. 1 und 2) im Betrag von USD 50'000.- bzw. 125'000.- gingen mit Valuta 03.12.2004 bzw. 07.12.2004 zu Lasten des Nostro der D Bank AG, ... (DBAG), Zweigniederlassung Zürich (DBZN), auf das Konto Nr. 1 61 055 der W Holding AG bei der X Bank. Dieses Geld ist sicherzustellen.
Bei dieser Sachlage ist auch zu prüfen, ob der Angeschuldigte Gelder, die er im Rahmen der erwähnten Transaktionen zu Lasten der DBZN von Zürich ins Fürstentum Liechtenstein, nach Österreich bzw. nach Singapur überweisen liess, in einem zweiten Schritt der X Bank zugeführt bzw. dort auf ein anderes Konto übertragen hat.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich der hinreichende Tatverdacht gemäss den im Rechtshilfeersuchen genannten Tatbeständen. Nach liechtensteinischem Recht indiziert der Sachverhalt insbesondere die Tatbestände der Veruntreuung nach § 133 StGB bzw. der Untreue nach § 153 StGB sowie der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u. a. StGH 2000/28 = LES 5/03 S. 243 ff, StGH 2001/32, 2003/40, 2003/41, 2005/71).
Aufgrund der Darstellungen im Rechtshilfegesuch besteht im Schweizer Strafverfahren der Verdacht, dass P S widerrechtlich erlangte Vermögenswerte auf Konten der im Rechtsspruch genannten Personen bzw. Gesellschaften bei der X Bank transferiert hat. Zur Sicherung dieser Vermögenswerte rechtfertigt es sich, wie im Gesuch erwähnt, der Bank gestützt auf § 97a Abs. 1 StPO zu verbieten, über diese Vermögenswerte zu verfügen. Diese Kontensperre ist vorderhand auf 2 Jahre zu befristen (§ 97a Abs. 4 StPO).
Sodann steht aufgrund des Gesagten ausser Zweifel, dass die im Gesuch erwähnten Unterlagen zu diesen Konten für die schweizerische Strafuntersuchung von Bedeutung sein können. Insoweit liegt die abstrakte Beweiseignung vor. Gemäss § 98a Abs. 1 StPO ist daher die X Bank aufzufordern, die entsprechenden Dokumente laut Rechtsspruch herauszugeben. Diese sind gestützt auf § 96 StPO zu beschlagnahmen.
Ob und welche der zu beschlagnahmenden Unterlagen tatsächlich an die ersuchende Behörde übersandt werden, wird im Übrigen erst im so genannten Ausfolgungsverfahren zu entscheiden sein. Es sei allerdings bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Geldwäscherei und Vortaten dazu prinzipiell das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung überwiegen muss und sowohl der höchstpersönliche Geheimnisschutz als auch der Schutz des Bankgeheimnisses zurückzutreten hat. Somit sind namentlich Kontoverbindungen, in welche kontaminierte Gelder eingeflossen sind, umfassend zu untersuchen. Gerade bei der Vermischung von legal und deliktisch erworbenen Vermögenswerten ist die Höhe der jeweiligen Anteile zu ermitteln. Dazu aber ist es notwendig, dass sämtliche Daten der ermittelnden Behörde bekannt gegeben werden (siehe dazu u. a. den Entscheid des Fürstlichen Obergerichtes, 11 RS.2001.324-25).'
Am 06.10.2008 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in derselben Strafsache ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen (13 RS.2008.242, ON 3). Darin teilt sie unter anderem Folgendes mit:
'Der im Rechtshilfeersuchen vom 21.06.2007 beschriebene Tatverdacht hat sich soweit verdichtet, dass in den nächsten Tagen Anklage an das Bezirksgericht Zürich erhoben wird. P S war bei der D Bank AG (DBCH) als leitender Kundenberater angestellt. Er hatte zweierlei Leistungsziele, nämlich einerseits die Akquisition von Neukunden für die DBCH und die Erwirtschaftung von Erträgen. Erträge generierte er im Wesentlichen dadurch, dass er an Kunden der DBCH strukturierte Produkte vermittelte, wofür die Investmentbanken, die diese Produkte ausgaben, Kommissionen (fees) zahlten. In Bezug auf die folgenden elf Transaktionen lieferte er die Kommissionen nicht der DBCH ab, sondern leitete sie auf Bankkonten seiner drei Sitzgesellschaften I SA, P AG und W Holding im Fürstentum Liechtenstein und in Singapur. (...)
Die von P S bestrittene Pflicht, diese Gelder DBCH abzuliefern, sieht die entworfene Anklageschrift durch Art. 321b des schweizerischen Obligationenrechts begründet. Die Kundenbetreuung durch einen selbständigen arbeitenden (leitenden) Bankangestellten ist als Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches zu würdigen, weil das Kundenportfolio für die Bank eine Ertragsquelle und mithin für den Angestellten Vermögen eines anderen darstellt. (...)
P S hat sich im Sommer 2007 bereit erklärt, einen wesentlichen Teil der Gelder gemäss diesen elf Transaktionen auf ein Sperrkonto in der Schweiz einzuzahlen, über welches nach Massgabe der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu entscheiden wäre. Auf die gestützt auf diese Vereinbarung erlassene Verfügung vom 18.07.2007 (mit Kopie an das Fürstliche Landgericht) hat er jedoch nur (aber immerhin) USD 180'000.- im Namen der I SA überwiesen. Da weitere Zahlungen ausgeblieben sind und mithin die Verfügung vom 18.07.2007 bei weitem nicht erfüllt worden ist, erscheint es geboten, nach dem Verbleib der übrigen Vermögenswerte zu forschen. Zu diesem Zweck ist die Erhebung weiterer Belege bei der X Bank erforderlich.'
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe, die sich bis heute nicht geändert haben, kann ohne weiteres auf den vorgenannten Beschluss 13 RS 2007.114, ON 3, verwiesen werden. Für die dargelegten Abklärungen benötigen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nunmehr gewisse Detailbelege zu Transaktionen, welche bereits im Verfahren 13 RS 2007.114 von der X Bank offen gelegt wurden, wobei damals lediglich Kontoauszüge einverlangt wurden und keine Detailbelege. Inzwischen sind diese Detailbelege aber für die Abklärung der ersuchenden Behörde relevant. Insoweit liegt die abstrakte Beweiseignung ohne weiteres vor. Gemäss § 98a Abs. 1 StPO ist daher die X Bank aufzufordern, die Belege zu den in den Beilagen zum Rechtshilfegesuch genau bezeichneten Transaktionen herauszugeben. Diese sind gestützt auf § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen."
1.2. Am 27. November 2008 habe die X Bank Unterlagen zu Konten der Beschwerdeführer eingereicht (ON 7).
An der Ausfolgungstagsatzung vom 8. Januar 2009 (ON 12) habe die liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen beantragt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu 1. habe dazu verschiedene Einwände erhoben, auf welche nachfolgend eingegangen werde. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe an der Tagsatzung nicht teilgenommen und auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
Nach Sichtung der beschlagnahmten Dokumente sei zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um die Detailbelege zu genau jenen Transaktionen handle, die von der Staatsanwaltschaft Zürich in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erbeten worden seien. Dieses wiederum habe darauf gegründet, dass den Schweizer Behörden im vorgängigen Verfahren 13 RS.2007.114 bereits die allgemeinen Kontoauszüge übermittelt worden seien. Nach deren Auswertung habe die Staatsanwaltschaft Zürich diejenigen Transaktionen bezeichnet, welche sie für ihr Verfahren als relevant erachte und zu denen sie nunmehr die Detailbelege erbitte. Schon vor diesem Hintergrund sei die abstrakte Beweiseignung der Unterlagen gegeben.
1.3. Was die Beteiligten dagegen einwendeten, vermöge nicht zu überzeugen. Sie bezögen sich u. a. auf eine Anklageschrift, welche gar nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sei. Lediglich im Inlandsverfahren 13 UR.2007.236 sei diese Anklageschrift bekannt. Das Rechtshilfeersuchen stehe damit aber in keinem direkten Zusammenhang. Die Beteiligten gingen auch fehl mit ihrem Argument, die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich selber konkret bezeichneten und erbetenen Unterlagen seien für das dortige Verfahren abstrakt ungeeignet. Diese Dokumente sollten nämlich nicht, wie das die Beteiligten behaupteten, der Aufklärung der in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalte dienen. Vielmehr werde im Rechtshilfeersuchen deutlich dargelegt, dass es um das Auffinden weiterer - deliktischer oder nicht deliktischer - Vermögenswerte des Beschuldigten des Schweizer Strafverfahrens [des Beschwerdeführers zu 1.] gehe. Er habe sich im Sommer 2007 bereit erklärt, einen wesentlichen Teil der bereits im ersten Gesuch bezeichneten und als inkriminiert zu betrachtenden Gelder zurückzuerstatten bzw. auf ein Sperrkonto in der Schweiz zu überweisen. Entgegen dieser Vereinbarung habe er jedoch bis heute erst die auf dem Konto der I S. A. gelegenen USD 180'000.00 bezahlt. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer zu 1. auf Konten, die ihm zuzuordnen seien, noch über weitere Vermögenswerte verfüge bzw. was er mit früher darauf gelegenen Vermögenswerten getan habe, werde nunmehr um Ausfolgung der Detailbelege zu einzelnen von den Schweizer Behörden als relevant erachteten Transaktionen ersucht. Mit der Aufklärung des Sachverhaltes habe dies nichts zu tun, sondern mit der Feststellung und Sicherung weiterer Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. Wie dies auch nach liechtensteinischem Recht möglich sei, gehe es darum, beim Beschwerdeführer zu 1. die von ihm aufgrund strafbarer Handlungen erlangten Vermögensvorteile abzuschöpfen bzw. - im derzeitigen Verfahrensstadium - derartige Vermögenswerte zu diesem Zweck zumindest zu sichern. Die Abschöpfung der Bereicherung sei aber eben nicht beschränkt auf Vermögenswerte, die mit den mutmasslichen Straftaten in Zusammenhang stünden, sondern gehe darüber hinaus und umfasse sämtliche dem Beschuldigten zuzuordnenden Vermögenswerte. Dazu gehörten zweifellos alle Vermögenswerte auf Konten, bei denen er Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter sei, was bei den hier betroffenen Konten ohne weiteres der Fall sei.
Vor diesem Hintergrund seien selbstredend nicht nur diejenigen Kontounterlagen massgebend, welche den aktuellen Kontostand belegten. Vielmehr müssten die Strafverfolgungsbehörden auch feststellen, was mit den nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten geschehen sei und namentlich ob sie weiterhin im Einflussbereich des Beschwerdeführers zu 1. stünden, um auch solche Gelder allenfalls sichern zu können zwecks späterer Abschöpfung. Mithin seien auch die Unterlagen zu den im ergänzenden Rechtshilfeersuchen bezeichneten Vermögensabflüssen ab den einzelnen Konten für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich von Bedeutung. So ergebe sich aus den Belastungsanzeigen und Auszahlungsquittungen, an wen die jeweiligen Gelder gegangen seien, was zur Ermittlung des letztendlichen Verbleibs beitragen könne.
Schliesslich könne auch den Detailbelegen zu den bezeichneten Eingängen auf den Konten zumindest die abstrakte Beweiseignung - welche für die Ausfolgung genüge - nicht abgesprochen werden. Diese Dokumente zeigten, von welchen Konten und von welchen natürlichen und juristischen Personen die Gelder stammten, was wiederum Hinweise auf weitere Vermögenswerte im Einflussbereich des Beschwerdeführers zu 1. geben könne. Gerade vorliegend stammten verschiedene Eingänge von ihm selber oder teilweise von anderen (ausländischen) Konten der hier bereits bekannten, dem Beschwerdeführer zu 1. zuzurechnenden Gesellschaften, z. B. der Beschwerdeführerin zu 2. Ersichtlich seien auch Transaktionen beträchtlicher Geldbeträge von Gesellschaften, die bis anhin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren noch nicht bekannt gewesen seien. Diese seien für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ebenfalls von Interesse, da auch sie Hinweise auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. geben könnten, insbesondere auf sonstige ihm zuzuordnende Gesellschaften.
Da es nicht um die Aufklärung des Sachverhaltes gemäss Anklageschrift, sondern um die Ermittlung abschöpfungsfähiger Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. gehe, sei auch der Einwand der Beschwerdeführer unbegründet, Transaktionen vor dem Jahre 2004 seien schon grundsätzlich ohne Belang. Ob diese Vermögenswerte in Zusammenhang zu den vorgeworfenen Straftaten stünden, sei - wie bereits erläutert - nicht von Relevanz. Selbst vor dem Jahre 2004 erfolgte Transaktionen könnten für das Auffinden von Vermögenswerten des Beschwerdeführers zu 1. nützlich sein. Mit unzulässiger Vermögensausforschung wie das die Beschwerdeführer unterstellten, habe dies nichts zu tun.
Aufgrund des Gesagten seien sämtliche Voraussetzungen nach dem liechtensteinischen Rechtshilfegesetz und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt, um die Unterlagen gemäss Rechtsspruch an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Bankdokumente sei sodann von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss (ON 13) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, welcher mit Beschluss vom 2. März 2009 (ON 20) keine Folge gegeben wurde; dies im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Soweit in der Beschwerde auf die zwischenzeitlich erhobene Anklageschrift Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass sich diesbezüglich am Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nichts geändert habe. Denn der Anklagevorwurf betreffe eben jene Tatbestandselemente, wie sie auch in § 153 Abs. 1 und 2 StGB enthalten seien. Somit könne keineswegs von Unklarheiten gesprochen werden, welche zur Verpflichtung geführt hätten, weitere Rückfragen zu stellen.
Die Ausführungen in der Beschwerde zum mangelnden Konnex des Ausfolgungssubstrates gingen schon deswegen ins Leere, weil sich die Abschöpfung der Bereicherung nicht nur auf kontaminierte Vermögenswerte, sondern auf sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. beziehen könne. Somit sei das Ersuchen um Ausfolgung der Detailbelege aufgrund der Nichterfüllung der Vereinbarung über die Schadensgutmachung zu Recht gestellt worden. Auch das Argument, dass Sachverhalte bereits vollständig aufgeklärt seien, gehe ins Leere, weil es in einem Erkenntnisverfahren nicht bloss um die Aufklärung, sondern um die beweismässige Fundierung des vorgeworfenen Sachverhaltes gehe. Dass die Beschwerdeführerin zu 2. nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes sei, sei nicht von Relevanz, weil der Umstand, dass Gelder auf diese Gesellschaft geflossen seien, einen hinreichenden Grund für die Ausfolgung dieser Unterlagen darstelle. Das Bankgeheimnis habe gegenüber der Verpflichtung zur lückenlosen Aufklärung erheblicher Straftaten zurückzutreten.
Damit könne auch an der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gezweifelt werden. Dies gelte auch für die Ausfolgung der Eingangsbelege. Denn diese wiesen, wie das Erstgericht zutreffend aufgezeigt habe, unter Umständen auf weitere Vermögenswerte hin, die in die Abschöpfung der Bereicherung einbezogen werden könnten. Sohin seien diese Belege von der sich aus dem Grundsatz der Abschöpfung der Bereicherung ergebenden Stoffsammlungspflicht umfasst. Denn die Rechtshilfeleistung beziehe sich nicht bloss auf die Ermittlung des Tatbestandes, sondern auch auf die Durchsetzung der sich an eine Verurteilung verknüpfenden Rechtsfolgen, somit auch der Durchsetzung der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss (ON 20) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen, sowie in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre wird Folgendes ausgeführt:
Die durch die Beschlüsse ON 4, ON 5, ON 11 und ON 13 verfügte Rechtshilfe und sohin auch die angefochtene Ausfolgung der Unterlagen sei unzulässig, weil die nach der Strafprozessordnung erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht vorlägen, womit die Rechtshilfe unter Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch von den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht erfolgt sei und damit die angeführten verfassungsmässig garantierten Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt habe. Die Öffnung der Bankkonten werde undifferenziert auf die verschiedenen Anwendungsfälle des § 98a Abs. 1 StPO gestützt. Damit sei die Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar, die Beschlüsse unklar, weil eben nicht erkennbar sei, welcher Anwendungsfall nunmehr im Sinne des § 98a Abs. 1 StPO gegeben sei. Es handle sich sohin um einen nicht gesetzlich gedeckten staatlichen Eingriff in das im Verfassungsrang stehende Grundrecht auf Schutz des Privatlebens (ÖJZ-MRK 1993/24). Der staatliche Eingriff sei grundrechtswidrig, weil wesentliche gesetzliche Bedingungen für die Rechtmässigkeit des Einriffs nicht vorlägen bzw. verletzt worden seien. Dadurch sei der Eingriff zumindest unverhältnismässig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn nicht schon an sich grundrechtswidrig und willkürlich.
§ 98a Abs. 1 StPO erster Anwendungsfall beziehe sich lediglich auf Geldwäsche und die dort genannten terroristischen Straftaten. Im vorliegenden Fall sei aber die Anklage in Richtung ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt. Einzig möglicher Anwendungsfall für die Beschlagnahme und Herausgabe der Kontounterlagen sei daher § 98a Abs. 1 StPO letzter Anwendungsfall, nämlich zur Feststellung der durch die Straftat erlangten oder für sie empfangener Vermögensvorteile, die der Abschöpfung unterlägen.
§ 98a StPO verlange in jedem der dort angeführten Fälle den Nachweis "bestimmter Tatsachen" zur schlüssigen Begründung der angesprochenen Massnahmen, und zwar auch für den Fall nach § 98a Abs. 1 letzter Absatz, wenn anzunehmen sei, dass die Geschäftsverbindung zur Transaktion eines Vermögensvorteils benützt worden sei oder werde, der für die strafbare Handlung gemäss § 20 StGB erlangt oder empfangen worden sei. Nehme man die Kontoöffnungen nach § 98a Abs.1 StPO letzter Absatz an, so sei Folgendes festzustellen: Weder das Rechtshilfeersuchen noch die Anklageschrift enthielten solche bestimmten Tatsachen. Es hätte zumindest eines Nachweises entsprechender Transaktionen bedurft, um eine Öffnung der Konten möglich zu machen. Der angefochtene Beschluss sei schon daher rechtswidrig und willkürlich, weil in ihm keine einzige Verbindung mit den inkriminierten elf Transaktionen behauptet, geschweige den schlüssig nachgewiesen worden sei.
In jedem Fall grundrechtswidrig sei der richterliche Befehl auf Herausgabe bzw. Ausfolgung von Kontounterlagen vor Beginn des Tatzeitraums am 3./7. Dezember 2004, da dieser Zeitraum weder mit der Aufklärung einer der in § 98a Abs. 1 erster Absatz aufgestellten Straftaten, wozu die angeschuldigte Tat nicht gehöre, noch denkbar sei (Argumentum: bestimmte Tatsache). Denn in dieser Zeit habe die Geschäftsverbindung nicht für eine Transaktion eines Vermögensvorteils benützt werden können, der durch die strafbare Handlung erlangt oder für sie empfangen worden sei. Unter Anlegung des Massstabs der zitierten Entscheidung seien die Massnahmen zumindest unverhältnismässig und damit liege ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK resp. Art 32 Abs. 1 LV vor.
Völlig unbeachtet geblieben sei in der angefochtenen Entscheidung, dass nach § 20a Abs. 1 StGB eine Abschöpfung ausgeschlossen sei, soweit der Angeklagte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder er sich vertraglich zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat verpflichtet habe. Dem Rechtshilfeersuchen der StA Zürich zu Folge habe sich der Beschwerdeführer zu 1. bereit erklärt, Gelder die er durch die Straftat erlangte auf ein Sperrkonto in der Schweiz einzuzahlen. Auf die hierüber erlassene Verfügung habe der Angeschuldigte USD 180'000.00 gezahlt. Es sei aber völlig ungeprüft geblieben, inwieweit diese Verfügung in das Vermögen des Beschwerdeführers zu 1. in der Schweiz hätte vollstreckt werden können. Über den Betrag einer vollstreckbaren Verfügung hätten nämlich weder Kontosperren noch Kontoöffnungen nach § 98a Abs. 1 StPO letzter Absatz stattfinden dürfen. Das Landgericht bzw. Obergericht hätte daher bei der ersuchenden Behörde die Aufklärung dieses Umstandes fordern müssen, bevor mit dem angefochtenen Beschluss eine Ausfolgung verfügt worden sei.
Die Sperre der Konten des Beschwerdeführers zu 1. und Ausfolgung der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. sei zwar rechtmässig gewesen, da einige der inkriminierten Überweisungen auf diese Konten gegangen seien. Dies gelte aber nicht für die Öffnung der Konten des Beschwerdeführers zu 1., deren Unterlagen schon aus diesem Grund nicht herausgegeben werden dürften. Die Öffnung bzw. Ausfolgung der Detailunterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. könnten aber in jedem Fall erst ab dem Tatzeitraum, das sei der 3./7. Dezember 2004, erfolgen, und nur im Bezug auf die Weiterüberweisung von in der Anklageschrift inkriminierten Transaktionen, weil nur insoweit ein gesetzlich gedeckter sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies gelte auch für weit nach dem Tatzeitraum liegende Kontobewegungen. Eine diesbezügliche zeitliche Eingrenzung sei im angefochtenen Beschluss nicht erfolgt, er sei daher grundrechtswidrig. Bei den anderen nicht sachlich begründeten Transaktionen werde unter Verletzung des Grundrechtes nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in das Bankgeheimnis und das Privatrecht Dritter eingegriffen. Gemäss den §§ 96 ff. StPO müssten die zu beschlagnahmenden Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung, also zweckdienlich sein. Dies impliziere, dass ein bestimmter zeitlicher Konnex gegeben sein müsse, der durch den inkriminierten Sachverhalt vorgegeben sei. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass dem Sachverhalt elf Transaktionen zugrunde lägen, und zwar im Zeitraum 3. Dezember 2004 bis 8. Juni 2006. Die Konten bei der X Bank der Beschwerdeführerin zu 2. beträfen allerdings lediglich die Bewegungen am 3. Dezember 2004 und 7. Dezember 2004. Es seien auf die Konten bei der X Bank insgesamt USD 175'000.00 an allenfalls inkriminierten Geldern eingegangen, und zwar auf Konten der Beschwerdeführerin zu 2. Im Schreiben vom 6. Oktober 2008, also zwei Tage vor Erlass der Anklageschrift, verlange die ersuchende schweizerische Behörde Detailunterlagen, und zwar unter anderem betreffend Zahlungseingänge vom 30. August 2004, 10. September 2004, sowie 8. Oktober 2004, also vor den ersten von der Anklageschrift umfassten elf Transaktionen am 3. Dezember und 7. Dezember 2004. Derartige Belege über Zahlungseingänge beträfen zudem Geschäftsvorgänge eines Dritten, nämlich der Beschwerdeführer zu 2. Das schweizerische Strafverfahren behänge allerdings nur gegen den Beschwerdeführer. Der geforderte zeitliche Konnex sei also nicht gegeben und die Ausfolgung der Unterlagen unzulässig bzw. verfassungswidrig.
Weiters sei zu konstatieren, dass der in der Anklage beinhaltete Sachverhalt in seinem Vorgang und Ausmass der Bereicherung dezidiert angeführt sei, der sich auch mit dem Schaden decke. Er sei eindeutig beweisbar dargestellt, sohin sei jede Öffnung eines Kontos über weitere damit nicht in erkennbarem Zusammenhang stehenden Kontobewegungen unzulässig. Umso mehr gelte dies für Zeiträume, die nicht durch den Tatzeitraum gedeckt seien. Somit sei auch der Zeitpunkt und das Ausmass der der Abschöpfung unterliegenden Bereicherung klargestellt und es bedürfe daher keiner weiteren Erhebungsmassnahmen mehr (Verweis auf Wiener Kommentar zu § 145a StPO Rz. 74 ff.). Eine Kontoöffnung sei nur dann zulässig, wenn sie auf einen durch die Verdachtslage zu begründenden bestimmte Tatsache bzw. bestimmten Zeitraum einschränke. Des Weiteren sei nicht einzusehen, in welchem Konnex zum inkriminierten Sachverhalt Belege über Zahlungseingänge insbesondere vor aber auch nach dem Tatzeitraum 3. Dezember 2004 bis 2006 stünden, wenn nach dem Verbleib der durch die vorgeworfene Tat erlangten Vermögensvorteile gesucht werde. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte und es sei auch nicht behauptet worden, dass von den anderen inkriminierten ausländischen Konten Zahlungen nach Liechtenstein gelangt seien. Eine Herausgabe von Eingangsbelegen wäre allenfalls nur dann verhältnismässig und grundrechtskonform, wenn bestimmte Tatsachen vorhanden wären, dass von anderen inkriminierten Konten Gelder auf die Konten der Beschwerdeführer bei der X Bank geflossen wären bzw. wenn der/die Auftraggeber der Zahlungen mit den in das Strafverfahren involvierten Personen und Entitäten ident wären. Darüber hinaus gehende Kontoöffnungen betreffend nicht zeitlich, sachlich und betragsmässig mit der Anklage korrespondierenden Kontobewegungen stellten einen unverhältnismässigen Eingriff in das Bank- und Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführer, also des Beschwerdeführers zu 1. und einer dritten Person, der Beschwerdeführerin zu 2., dar. Ein Beweisansinnen dürfe keinesfalls zur Ausforschung von Gesellschaften oder Geschäften dienen, die bis anhin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren noch nicht bekannt gewesen seien. Dies eben sei - wie vorliegendenfalls - ein unzulässiger Erkundungsbeweis. Es möge schon sein, dass die Ausforschung solcher Gesellschaften im Interesse der Schweizer Strafverfolgungsbehörden liege, dies alleine genügt allerdings nicht; ein Erkundungsbeweis bleibe dennoch unstatthaft.
Es sei dem Obergericht beizupflichten, dass das Bankgeheimnis gegenüber der Verpflichtung zur lückenlosen Aufklärung zurückzutreten habe, aber genau diese Aufklärung sei vorliegendenfalls bereits geschehen. Der inkriminierte Sachverhalt sei in der Anklageschrift klar umrissen. Daher lasse sich die Intensität des Eingriffes nicht mit der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Abklärung des Tatverdachtes bzw. weiterer Grundlagen für die umfassende rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes durch das Gericht rechtfertigen, da es keine Anhaltspunkte für weitere noch unklare rechtlich relevante Tatsachen gebe. Es überwiege daher das Interesse am Schutz des Bankgeheimnisses der Beschwerdeführer.
3.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer hätten mehrmals auf den bereits ausgeführten fehlenden Zeit- und Tatsachenkonnex in dem erstgerichtlichen Beschluss hingewiesen. Desgleichen wehrten sich die Beschwerdeführer gegen folgende Tatsache: Die ersuchende Behörde habe die Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen über Aus- und Eingänge auf den Konten damit begründet, dass diese zur Feststellung dienen würden, ob der Beschuldigte (der Beschwerdeführer zu 1.) neben Konten, die ihm zuzuordnen seien, noch über weitere Vermögenswerte verfüge bzw. was er mit früher darauf gelegenen Vermögenswerten getan habe. Diese Begründung decke aber allenfalls nur ein Ausfolgungsbegehren für Ausgangsbelege, nicht jedoch für Eingangsbelege. Wie bereits in der Ausfolgungstagsatzung vom Beschwerdeführer zu 1. ausgeführt, seien Belege über Zahlungseingänge völlig ungeeignet - also abstrakt ungeeignet - darüber Aufschluss zu geben, ob der Beschwerdeführer zu 1. noch über weitere Vermögenswerte verfüge, bzw. was er mit früher auf den Konten befindlichen Vermögenswerten getan habe. Tatsache sei, und dies werde in dem angefochtenen Beschluss richtig aufgeführt, dass die bei der X Bank bestehenden Konten gesperrt worden seien, dass also dort liegende Vermögenswerte nicht verschoben werden könnten. Um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer zu 1. noch über weitere Vermögenswerte verfüge, sei es daher abstrakt nur geeignet, Auszahlungsbelege einzusehen. Wenn das Erstgericht ausführe, Zahlungsbelege oder Zahlungseingänge würden wiederum Hinweise auf weitere Vermögenswerte im Einflussbereich des Beschwerdeführers zu 1. bieten, so sei dies nicht nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerung lasse sich mangels näherer Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht überprüfen, denn Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. könnten nur durch Ausgänge weitergeleitet werden, nicht durch Eingänge. Nicht nur das Erstgericht, sondern auch die ersuchende Behörde begründe die Anträge auf Ausfolgung nur in unzureichender Weise. Das Landgericht hätte zum einen genauere Auskünfte einholen müssen, inwiefern die begehrten Kontoeingangsbelege für die Ausforschung von Vermögenswerten von Belang sein könnten. Mit dem Satz: "... selbst vor dem Jahre 2004 erfolgte Transaktionen können für das Auffinden von Vermögenswerten des Beschuldigten nützlich sein" werde jedenfalls dem Erfordernis einer überprüfbaren Begründung nicht Genüge getan und die Frage nicht beantwortet, inwiefern Einzahlungsbelege z. B. aus dem Jahre 2004 mit der jetzigen Vermögenslage des Beschwerdeführers zu 1. - um deren Ausforschung es ja offensichtlich gehe - zu tun haben könnten. Mangels einer solchen Begründung müsse die abstrakte Beweiseignung der begehrten Unterlagen verneint werden und sei deren Ausfolgung daher unzulässig. Die vorstehend gemachten Ausführungen würden auch ausdrücklich zur Darlegung des unzulässigen Eingriffes in das in Art. 32 Abs. 1 LV geschützte Grundrecht gemacht, da durch den unzulässigen Erkundungsbeweis in die verfassungsmässig verankerten Rechte auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie das Bankgeheimnis untolerierbar eingegriffen werde.
Das Obergericht sei auf jene begründeten Ausführungen nicht nachvollziehbar eingegangen. Es sei also nicht erkennbar, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht gefolgt worden sei. Den Beschwerdeführern sei daher die Möglichkeit genommen, die Stichhaltigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Es liege sohin eine unzulässige Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
Es liege auch Willkür vor, da sowohl das Landgericht als auch das Obergericht einem Erkundungsbeweis Vorschub geleistet und einen solchen ermöglicht hätten, indem sie die Detailkontounterlagen der Beschwerdeführer beschlagnahmt bzw. deren Ausfolgung an die schweizerischen Behörden zugelassen hätten.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 9. April 2009 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 2. März 2009, 13 RS.2008.242-20, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Urkundenbeschlagnahmung klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellt (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO wie im Beschwerdefall (StGH 2009/40, Erw. 2.1; StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Auch die hier allein betroffene Ausfolgung von beschlagnahmten Unterlagen stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar (StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, dass die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung der auszufolgenden Unterlagen fehle.
Hierzu ist zunächst zu wiederholen, dass es im Beschwerdefall nicht mehr um die Beschlagnahmung, sondern um die Ausfolgung von mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss beschlagnahmten Unterlagen geht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es aber grundsätzlich unzulässig, im Ausfolgungsverfahren noch die Urkundenbeschlagnahmung zu bekämpfen (StGH 2008/50, Erw. 3.2; StGH 2008/23, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 5.2; siehe auch OGH-Beschluss LES 2002, 293 [296 f.]).
Unabhängig hiervon lag aber entgegen dem Beschwerdevorbringen in § 98a Abs. 1 StPO sehr wohl auch eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung der nunmehr auszufolgenden Dokumente vor. Es war auch nicht zwingend erforderlich, dass die Gerichte diesen Gesetzesverweis noch weiter differenzierten. Wie die Beschwerdeführer nämlich selbst ausführen, ist der hier "einzig mögliche Anwendungsfall" die letzte Alternative von § 98a Abs. 1 StPO, nämlich die Beschlagnahme und Ausfolgung von Kontounterlagen zur Feststellung des Abschöpfungssubstrates. Auch die vom Gesetz verlangten "bestimmten Tatsachen" für die Annahme eines entsprechenden Vermögenssubstrates liegen im Beschwerdefall vor. Denn die ersuchende Behörde hat in ihrem Rechtshilfeersuchen elf Transaktionen bezeichnet, zu denen sie Detailbelege benötigt und gerade darum handelt es sich bei den im Beschwerdefall auszufolgenden Bankunterlagen.
Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erheblich, dass sich die vom Gesetz verlangten "bestimmten Tatsachen" nicht aus der Anklageschrift im schweizerischen Strafverfahren ergeben. Denn, wie sowohl das Land- als auch das Obergericht ausführen, geht es im vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht um die Aufdeckung bzw. den (besseren) Nachweis von Straftaten des Beschwerdeführers zu 1., sondern um die Abschöpfung der Bereicherung und hierfür sind jegliche dem Beschwerdeführer zu 1. als dem Angeklagten im schweizerischen Strafverfahren wirtschaftlich zuzurechnende Vermögenswerte relevant. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind deshalb auch die persönlichen Konten des Beschwerdeführers zu 1. zu öffnen, unabhängig davon, ob darauf inkriminierte Überweisungen erfolgten. Den Beschwerdeführern ist auch darin zu widersprechen, dass die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zu hinterfragen hätten, ob eine zivilrechtliche Vollstreckung gegen den Beschwerdeführer zu 1. in der Schweiz möglich wäre. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist jedenfalls davon auszugehen, dass in der Schweiz kein weiteres Verwertungssubstrat des Beschwerdeführers zu 1. bekannt ist. Entsprechend sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Abschöpfung gemäss § 20a Abs. 1 StGB erfüllt.
2.3. Insgesamt liegt somit im Beschwerdefall keine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vor.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und des Willkürverbots, weil nicht ersichtlich sei, weshalb auch Detailbelege über die Kontoeingänge im Beschwerdefall zur Sachverhaltsabklärung abstrakt geeignet seien. Hierzu hat aber schon das Erstgericht überzeugend wie folgt ausgeführt:
"Schliesslich kann auch den Detailbelegen zu den bezeichneten Eingängen auf den Konten zumindest die abstrakte Beweiseignung - welche für die Ausfolgung genügt - nicht abgesprochen werden. Diese Dokumente zeigen, von welchen Konten und von welchen natürlichen und juristischen Personen die Gelder stammen, was wiederum Hinweise auf weitere Vermögenswerte im Einflussbereich des Beschuldigten geben kann. Gerade vorliegend stammen verschiedene Eingänge von ihm selber oder teilweise von anderen (ausländischen) Konten der hier bereits bekannten, dem Beschuldigten zuzurechnenden Gesellschaften, z. B. W Holding S. A. Ersichtlich sind auch Transaktionen beträchtlicher Geldbeträge von Gesellschaften, die bis anhin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren noch nicht bekannt waren. Diese sind für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ebenfalls von Interesse, da auch sie Hinweise auf weitere Vermögenswerte des Beschuldigten geben können, insbesondere auf sonstige ihm zuzuordnende Gesellschaften." (ON 20, S. 8 f.; vorne Sachverhalt Ziff. 1.3).
Aufgrund dieser ausführlichen, auch in der Sachverhaltsdarstellung der Obergerichtsentscheidung wiedergegebenen Begründung war es nicht erforderlich, dass das Obergericht dieselben Erwägungen in seiner eigenen Urteilsbegründung wiederholte. Es liegt demnach weder eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht noch des Willkürverbots vor.
4. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. April 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2009