StGH 2009/053
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Wanger Advokaturbüro 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: X Bank
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Februar 2009, 02NZ.2008.106-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 50'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. Februar 2009, 02 NZ.2008.106-21, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 18. Juli 2008 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz zu 02 NZ.2008.106-1 stellte der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer nach Modifikationen in ON 10 und ON 11 folgendes Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz:
"Das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegnerin verpflichten, ihrer Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz binnen 14 Tagen nachzukommen und folglich dem Antragsteller sämtliche ihn betreffenden bzw. auf ihn bezugnehmenden Personendaten, welche bei der Antragsgegnerin vom Beginn der Geschäftsaufnahme mit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der K Anstalt, L Trust, M Trust, N Trust, O Corp., P Ltd., Q S.A., R Trust, S Trust, T Inc., U Ltd., V Trust an bis dato angelegt worden sind, einschliesslich solcher Personendaten, die aufgrund des Sorgfaltpflichtgesetzes angelegt wurden, in Form von Kopie dieser Unterlagen herauszugeben."
2. Das Landgericht wies den Antrag kostenpflichtig ab.
2.1. Dabei traf es folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei mit verschiedenen Gesellschaften, deren wirtschaftlicher Eigentümer er gewesen sei, Kunde der Beschwerdegegnerin gewesen. Es habe sich hierbei jedenfalls um folgende Gesellschaften gehandelt: K Anstalt, L Trust, M Trust, N Trust, O Corp., P Ltd., Q S.A., R Trust, S Trust, T Inc., U Ltd., V Trust. Die Verwaltung dieser Gesellschaften sei bei der Beschwerdegegnerin geführt worden, sie habe also auch Mitarbeiter zur Einsitznahme in die Organe der Gesellschaften gestellt.
Die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Gesellschaftsdokumente der oben angeführten Gesellschaften seien in insgesamt 26 Ordnern am 20. März 2008 bzw. 16. Juni 2008 an die Vertreter des Beschwerdeführers vollständig ausgehändigt worden.
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, die z. T. Organ der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften gewesen seien, z. T. aber auch andere Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, hätten zu verschiedenen Gelegenheiten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften Aktenvermerke angefertigt. In diesen Aktenvermerken werde der Name des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten z. T. erwähnt, z. T. würden auch Abläufe festgehalten. Diese Aktenvermerke seien z. T. im Rahmen der Organtätigkeit bei den Gesellschaften verfasst worden, z. T. auch aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Finanzintermediär. Die Aufzeichnungen seien nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezogen, sondern auf das jeweilige Mandat. Die Aktenvermerke hätten einen Umfang von drei Ordnern. In den Aktenvermerken würden sowohl der Beschwerdeführer als auch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin z. T. mit vollem Namen angeführt. In den Aktenvermerken seien z. B. Angaben zu folgenden Bereichen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorhanden: Zivilstand, Wohnsitz, allfällige ausländische Steuerverfahren, Angaben zu einem Scheidungsverfahren im familiären Umfeld des Beschwerdeführers, Angaben über den Wunsch, wo der Beschwerdeführer Wohnsitz nehmen möchte oder wohnen möchte, z. T. auch Hinweise auf Vermögenswerte des Beschwerdeführers ausserhalb der bei der Beschwerdegegnerin verwalteten Gesellschaften. Was für Informationen z. T. in den Aktennotizen enthalten seien, könne der Beilage F entnommen werden, welche zum integrierenden Bestandteil dieser Feststellungen erklärt werde. Bei Beilage F handle es sich um Abdiktate verschiedener von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin verfasster Aktenvermerke.
Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund eines (ausländischen) Steuerverfahrens die Herausgabe vollständiger Kopien sämtlicher Aktenvermerke verlangt. Die Beschwerdegegnerin sei dazu nicht bereit. Spätestens mit Schreiben vom 16. Juni 2008 habe sie den Vertretern des Beschwerdeführers angeboten, Einsicht in diese Aktenvermerke und auch in die Sorgfaltspflichtdokumente zu gewähren und über deren Inhalt eigene Aufzeichnungen anzufertigen.
Dieses Abdiktat der Aktenvermerke sei inzwischen durch Mitarbeiter der Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt. Es sei dafür ein Zeitaufwand von ungefähr vier Arbeitstagen angefallen. Die Beschwerdegegnerin habe zur Bedingung gemacht, dass beim Abdiktieren keine Namen ihrer Mitarbeiter angeführt würden. Daran hätten sich die Vertreter des Beschwerdeführers gehalten und in den Abdiktaten statt der Namen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin jeweils einfach "Mitarbeiter der X Bank" festgehalten.
Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin auch die Herausgabe der Sorgfaltspflichtdokumente verlangt. Auch dazu sei die Beschwerdegegnerin nicht bereit.
2.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Nach Art. 11 Abs. 1 DSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet würden. Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts sei vom Inhaber der Datensammlung innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen (Art. 11 Abs. 1 DSG i. V. m. Art. 1 Abs. 4 DSV). Der Inhaber der Datensammlung müsse der betroffenen Person Mitteilung machen über:
a). alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten und deren Herkunft;
b). den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der in der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger;
c). den logischen Aufbau der automatisierten Bearbeitung der sie betreffenden Daten, im Fall automatisierter Entscheidungen gemäss Art. 6; und
d). je nach Fall die Berichtigung, Vernichtung oder Sperrung von Daten, deren Bearbeitung nicht den Bestimmungen des DSG entspreche, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig seien.
Die Auskunft sei in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 5 DSG). Nach Art. 12 DSG könne der Inhaber der Datensammlung die Auskunft unter anderem dann verweigern oder einschränken, wenn ein Gesetz dies vorsehe oder dies wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich sei. Private als Inhaber einer Datensammlung könnten zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekannt geben (Art. 12 Abs. 3 DSG). Im Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsrechts finde das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung (Art. 37 Abs. 4 DSG).
Das DSG finde unter anderem keine Anwendung auf Personendaten, welche aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes anzulegen seien (Art. 2 Abs. 3 lit. g DSG). Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der angelegten Sorgfaltspflichtdokumente verlange, sei er auf diese Gesetzesbestimmung zu verweisen. Der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung wie im vorgelegten Rechtsgutachten des Datenschutzbeauftragten (Beilage E) könne sich das Gericht nicht anschliessen. Der Wortlaut sei klar, unmissverständlich und nicht auslegungsbedürftig.
Wie bereits angeführt, könne nach Art. 11 Abs. 1 DSG jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet würden. Eine Datensammlung sei nach Art. 3 Abs. 1 lit. i DSG jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut sei, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar seien. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Aktenvermerken aber nicht gegeben, da sie nach den Mandaten (und den Gesellschaften) und nicht nach der betroffenen Person erschliessbar seien. Die Aktennotizen und Aktenvermerke seien auf bestimmte Gesellschaften bezogen, nicht auf den Beschwerdeführer als solchen. Mit dem Datenschutzgesetz sei in Liechtenstein die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 umgesetzt worden. Art. 2 lit. c der Richtlinie setze für die Qualifikation als Datensammlung (dort als "Dateien mit personenbezogenen Daten" bezeichnet) fest, dass es sich um eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten handeln müsse, und dass diese Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein müssten. Dieses Erfordernis sei bei den gegenständlichen Aktennotizen nicht gegeben, da nicht von einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten gesprochen werden könne, wenn lediglich z. T. persönliche Daten aufschienen.
Lediglich der Vollständigkeit halber: Selbst wenn die Beschwerdegegnerin entgegen dem oben Gesagten grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet wäre, dürfte sie diese im gegenständlichen Fall einschränken: Nach Art. 12 DSG könne der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn dies wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich sei. Private als Inhaber einer Datensammlung könnten zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekannt geben. Die Beschwerdegegnerin sei nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 lit. c DSG eine Privatperson im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Die Beschwerdegegnerin befürchte wohl zu Recht, dass ihre in den Aktenvermerken namentlich angeführten Mitarbeiter unter Umständen im Ausland mit den als "Steueraffäre", "BNO-Affäre" oder mit der Affäre um den "Datenklau" bezeichneten und gerichtsnotorisch bekannten Angelegenheiten und Verfahren in Verbindung gebracht werden könnten und allenfalls Schwierigkeiten zu gewähren hätten. Wenn also überhaupt eine Auskunftspflicht bestehen würde, dürfte die Beschwerdegegnerin nach Art. 12 DSG diese hier dahingehend einschränken, dass Namen ihrer Mitarbeiter nicht aufschienen. Dass also die Aktenvermerke, wie hier erfolgt, unter Anonymisierung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin abdiktiert würden, sei demnach zulässig. Im Übrigen komme der Beschwerdeführer so ja zu sämtlichen über ihn in den Aktenvermerken enthaltenen Informationen und es sei nicht ersichtlich, wieso er bei dieser Gestaltung der Auskunft in seinen Rechten beschränkt sein sollte.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 14) vom Beschwerdeführer wegen "Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit" erhobenen Rekurs vom 30. Dezember 2008 (ON 15) gab das Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (ON 21) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Zunächst sei festzuhalten, dass Gegenstand des Rekurses ausschliesslich folgende Fragen seien:
"a). Hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf schriftliche Auskunftserteilung bezüglich der Aktenvermerke und
b). hat er Anspruch auf Auskunft bezüglich solcher Personendaten, die aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes angelegt worden seien."
Der Antrag (ON 1), aber auch der Rekursantrag in ON 15 bezögen sich im ersten Teil jedenfalls auf die Auskunftspflicht sämtlicher Personendaten im Zusammenhang mit den in den Anträgen angeführten Gesellschaften.
Soweit sich also der Antrag auf Auskunft von Personendaten beziehe, die bereits schriftlich bekannt gegeben worden seien, fehle es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwer. Allerdings (deshalb erfolge auch keine Zurückweisung wegen fehlender Beschwer) ergebe sich aus dem Rekursvorbringen unzweifelhaft, dass nur die oben angeführten Auskunftsrechte (lit. a und b) in Anspruch genommen würden. Der Rekurs befasse sich nämlich mit keinen weiteren Auskunftsrechten bzw. -pflichten.
3.2. Zu lit. a (schriftliche Auskunft bezüglich der Aktenvermerke) wird Folgendes ausgeführt:
3.2.1. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe vollständiger Kopien sämtlicher Aktenvermerke verlangt. Dies habe die Beschwerdegegnerin verweigert, dem Beschwerdeführer jedoch angeboten, in die Aktenvermerke (und auch in die Sorgfaltspflichtdokumente) Einsicht zu nehmen und über deren Inhalt eigene Aufzeichnungen anzufertigen. Das Abdiktat der Aktenvermerke sei erfolgt, allerdings (im Sinne der gestellten Bedingung der Beschwerdegegnerin) ohne Anführung der Namen ihrer Mitarbeiter.
Der Beschwerdeführer sei somit im Besitze von abdiktierten Aktenvermerken ohne Anführung des Namens des jeweiligen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin.
Es ergebe sich daher zunächst die Frage, ob - wenn es sich bei den Aktenvermerken um eine Datensammlung gehandelt habe - der Beschwerdeführer einen Anspruch auf schriftliche Übermittlung der Aktenvermerke habe.
Im Rechtsgutachten vom 8. Oktober 2008 werde hiezu ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Schriftlichkeit nur bei wirksamer Einwilligung seitens der auskunftbegehrenden Person möglich sei, wobei auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 26. November 1997 BGE 123 II 534 verwiesen werde. Dem Inhaber einer Datensammlung stehe keinerlei Spielraum zu.
Gemäss Art. 11 Abs. 5 DSG sei die Auskunft "in der Regel" schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Die Regierung regle mit Verordnung die Ausnahmen.
In der Datenschutzverordnung (DSV) sei vorgesehen, dass der Inhaber der Datensammlung die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteile (Art. 1 Abs. 2). In Abs. 3 heisse es: "Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist." Weitere Ausnahmen seien nicht vorgesehen.
Aus der vom Gutachter zitierten Entscheidung des Bundesgerichtes ergebe sich allerdings nicht, dass ein Abgehen von der Schriftform nur mit Einwilligung möglich sei. Das Schweizer Bundesgericht habe zwar offen gelassen, ob weitere Abweichungen von der Regel der Schriftlichkeit zulässig seien, jedoch ausgeführt, dass dafür besondere Umstände gelten gemacht werden müssten, welche eine schriftliche Auskunftserteilung als ungeeignet erscheinen liessen (BGE 123 II 534, S. 541).
Wenn die Beschwerdegegnerin die Herausgabe vollständiger Kopien sämtlicher Aktenvermerke verweigert habe und der Beschwerdeführer sich mit dem vorgeschlagenen "Abdiktat der Aktenvermerke" ohne Anführung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt habe, habe dieser zumindest stillschweigend in diese Vorgangsweise eingewilligt und somit auf eine Schriftlichkeit verzichtet. In diesem Zusammenhang sei vor allem darauf hinzuweisen, dass die Abdiktate der Aktenvermerke den gesamten Inhalt dieser Vermerke - mit Ausnahme der Namen der Mitarbeiter - enthalte, also alle allenfalls personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe daher sein Einverständnis zum Abgehen von der Schriftlichkeit dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Aktenvermerke abdiktiert habe. Es sei auch gar nicht geltend gemacht worden, dass er im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Zustimmung einen Vorbehalt gemacht habe. Jedenfalls fehle eine entsprechende Feststellung, was auch nicht beanstandet worden sei.
In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass grundsätzlich auf das Auskunftsrecht "im Voraus" nicht verzichtet werden könne (Art. 11 Abs. 6 DSG). Hier habe jedoch der Beschwerdeführer hinsichtlich des allfälligen Auskunftsrechtes auch des Namens der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Nachhinein, allerdings stillschweigend, wirksam verzichtet.
Das Auskunftsbegehren betreffend die Aktennotizen bzw. Memos sei daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt.
3.2.2. Das Rekursgericht teile aber auch die Ansicht des Erstgerichtes, die Aktenvermerke seien keine Datensammlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. i DSG.
Das Erstgericht habe den Inhalt der Aktenvermerke im Wesentlichen festgestellt. Daraus ergebe sich, dass die Aktenvermerke, die in drei Ordnern abgelegt seien, auch persönliche Daten des Beschwerdeführers, nämlich Zivilstand, Wohnsitz, allfällige ausländische Steuerverfahren, Angaben zu einem Scheidungsverfahren im familiären Umfeld des Beschwerdeführers usw., beinhalteten.
Bekämpft werde die Feststellung, dass die Aufzeichnungen (in den Aktenvermerken) nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf das jeweilige Mandat bezogen seien. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine Rechtsfrage handle oder um eine Tatsachenfeststellung, könne diese Ausführung nur so verstanden werden, dass sich die Aktenvermerke primär auf die Gesellschaften bezögen. Diesbezüglich habe nämlich das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu verschiedenen Gelegenheiten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften Aktenvermerke angefertigt hätten. Insofern sei es durchaus richtig, dass sich diese Aktenvermerke primär auf die Gesellschaften bezögen, wenngleich auch der Name des Beschwerdeführers und personenbezogene Daten angeführt seien.
Die Rechtsfrage (unabhängig von den obigen Ausführungen) sei also, ob die Aktenvermerke überhaupt eine "Datensammlung" seien und ob diese Daten "nach betroffenen Personen" (hier des Beschwerdeführers) "erschliessbar sind".
Im Rechtsgutachten werde dies bejaht und insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass das liechtensteinische Datenschutzgesetz als Rezeptionsgrundlage das schweizerische Datenschutzgesetz gehabt habe und dass dieses Datenschutzrecht zum Teil andere Begriffsbestimmungen habe als die Europäische Datenschutzrichtlinie (DS-RL).
Wie das Schweizer Bundesgericht mehrfach ausgesprochen habe, sei die Art der Speicherung unerheblich und es komme auch nicht auf die Bezeichnung der Datensammlung durch den Inhaber an. Der Auskunftsanspruch nach Art. 11 DSG (Art. 8 CH-DSG) beziehe sich auch auf Akten, die zwar als "intern" bezeichnet würden, die aber Angaben über den Gesuchsteller enthielten und diesem zugeordnet werden könnten (BGE 125 II 473, S. 476).
Während das österreichische Datenschutzgesetz auf eine Sammlung strukturierter Datensätze abstelle, komme es nach dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz nicht so sehr auf die Strukturierung an, sondern darauf, ob die Daten "nach betroffenen Personen erschliessbar sind". Deshalb habe das Schweizer Bundesgericht auch Protokolle als Teil von Personalakten angesehen.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei jedoch der Inhalt der Aktenvermerke nicht "nach betroffenen Personen erschliessbar" (also nach dem Beschwerdeführer), da insbesondere die Daten des Beschwerdeführers nicht durch eine vereinfachte Möglichkeit aus den Ordnern mit den Aktenvermerken erschlossen werden könne. Vielmehr müssten die Aktenvermerke im Einzelnen durchgesehen werden um festzustellen, welche Daten sich auf den Beschwerdeführer oder sonst auf eine Person bezögen und welche auf die betroffenen Gesellschaften.
3.2.3. Abgesehen davon teile das Rekursgericht auch die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine Interessenabwägung zum Ergebnis führe, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auskunft über die Person der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe. Die in Art. 12 normierte Einschränkung "wegen überwiegender Interessen eines Dritten" und die in Abs. 3 erwähnte Einschränkung seien hier gegeben.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei rechtliches Interesse daran zu erfahren, wer die Aktenvermerke verfasst habe (Name des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin), während die Beschwerdegegnerin bzw. der Mitarbeiter ein wesentliches Interesse daran habe, dass die ausländischen Behörden keine Kenntnis jener Personen erhalte, die an der Verwaltung der Gesellschaften mitgewirkt hätten. Dies gelte unabhängig von der Behauptung des Beschwerdeführers, die ausländischen Behörden hätten ohnehin "sämtliche Unterlagen", wobei diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt worden sei.
3.3. Zu lit. b (Personendaten, die aufgrund des Sorgfaltpflichtgesetzes angelegt wurden) wird ausgeführt wie folgt:
Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. g DSG finde das Gesetz keine Anwendung auf Personendaten, welche aufgrund des Sorgfaltpflichtgesetzes anzulegen seien. Wenn aber der Beschwerdeführer gerade solche Personendaten, die nicht unter das Datenschutzgesetz fielen, wolle, könne diesem Begehren aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht Folge gegeben werden. Es komme auch gar nicht auf eine Auslegung der angeführten Bestimmung an, da die gesetzliche Regelung mit dem Auskunftsbegehren fast wörtlich übereinstimme und im Übrigen auch nicht auslegungsbedürftig sei.
Die Frage, wie das "Anlegen" zu verstehen sei, spiele also deshalb keine Rolle, weil der Beschwerdeführer ohnehin auf "angelegte" Personendaten Bezug nehme.
Im Übrigen habe das nationale Gericht das nationale Recht nur im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen. Es sei jedoch nicht berechtigt, dem nationalen Recht eine andere Bedeutung beizulegen als die, die zum Ausdruck gebracht werde (vgl. öOGH 6 Ob 167/00 b).
Wenn im Rekurs die Ansicht vertreten werde, dass der Vorbehalt nur auf den ersten und engen Zeitraum des Anlegens von Personendaten Anwendung finde (im Sinne des Gutachtens), so sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er selbst nur die Herausgabe von "angelegten" Personendaten wünsche, also im Sinne seiner Auslegung von solchen Personendaten, die den ersten und engen Zeitraum des Anlegens beträfen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber nur solche Personendaten betreffend das Sorgfaltspflichtgesetz aus dem Datenschutzgesetz habe herausnehmen wollen, die am Beginn einer Verfahrenshandlung angelegt worden seien. Der Gesetzestext spreche ausschliesslich davon, dass es sich um Personendaten handle, die "anzulegen sind", also die das Sorgfaltspflichtgesetz zwingend vorsehe. Es werde also nicht auf eine zeitliche Begrenzung abgestellt.
3.4. Der Rekurs erweise sich daher insgesamt als unberechtigt, sodass ihm ein Erfolg zu versagen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 21) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts, der Begründungs-pflicht sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sei, er wolle diesen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; weiters wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots wird Folgendes vorgebracht:
In casu vertrete das Obergericht im Beschluss ON 21 die Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer auf die Schriftlichkeit verzichtet habe, indem er sich mit dem vorgeschlagenen "Abdiktat der Aktenvermerke" ohne Anführung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt habe, habe dieser zumindest stillschweigend in diese Vorgehensweise eingewilligt. Ferner vermeine das Obergericht, dass auch gar nicht geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Zustimmung einen Vorbehalt gemacht habe. Dabei übersehe das Obergericht, dass das Abdiktat der Aktenvermerke lediglich auf der Schadensminderungsverpflichtung des Beschwerdeführers basiert sei und dieser Vorgehensweise keinerlei darüber hinausgehende Bedeutung zuzumessen sei. Aufgrund dieses Verhaltens von einer stillschweigenden Zustimmung des Beschwerdeführers auszugehen, sei weder nachvollziehbar noch decke es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Obergerichtes dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Zustimmung keinen Vorbehalt gemacht habe, entspreche eindeutig einem überspitzten Formalismus. Allein das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher mehrmals die entsprechenden Kopien von der Beschwerdegegnerin gefordert habe, könne auf keinen Fall als Zustimmung des Beschwerdeführers gedeutet werden. Daraus folge, dass die Anforderungen, die das Obergericht hinsichtlich eines unpräjudiziellen Verhaltens gestellt habe, unangemessen formalistisch seien, deren Sinngehalt sich darin erschöpfe, den rechtsuchenden Bürgern den Rechtsweg grundlos zu erschweren bzw. zu verweigern. Ein solcher überspitzter Formalismus habe jedoch keinen Bestand in einem Rechtsstaat.
Ebenso verhalte es sich mit der Rechtsansicht des Obergerichtes bezüglich der Rechtsfrage, ob es sich bei den vorliegenden Aktenvermerken um eine Datensammlung handle oder ob diese Daten "nach betroffenen Personen" (hier des Beschwerdeführers) "erschliessbar sind". Entgegen der Rechtsansicht des liechtensteinischen Datenschutzbeauftragten vermeine das Obergericht im Beschluss ON 21, dass der Inhalt der Aktenvermerke nicht "nach betroffenen Personen erschliessbar" (also nach dem Beschwerdeführer) sei, da insbesondere die Daten des Beschwerdeführers nicht durch eine vereinfachte Möglichkeit aus den Ordnern mit den Aktenvermerken erschlossen werden könnten. Vielmehr müssten die Aktenvermerke im Einzelnen durchgesehen werden um festzustellen, welche Daten sich auf den Beschwerdeführer oder sonstige Personen bezögen und welche auf die betroffenen Gesellschaften. Anscheinend vermeine das Obergericht, es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden drei Ordner zu sichten um die entsprechenden Aktenvermerke, welche Daten bezüglich des Beschwerdeführers beinhalteten, auszusortieren. Eine solche Rechtsansicht verletze eindeutig die dem Beschwerdeführer verfassungsmässig garantierte, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Verfahrensgarantie in Form des Verbots der Rechtsverweigerung.
4.2. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Unabhängig von der bereits behandelten Frage des überspitzten Formalismus in Bezug auf das Einverständnis des Beschwerdeführers zum Abgehen von der Schriftlichkeit interessiere hier der Umstand, dass die entsprechenden Mitarbeiter des Wanger Advokaturbüros zu dieser Frage nicht gehört worden seien. Dies obwohl durch die Annahme des Vorliegens eines Einverständnisses die Auskunft nach Datenschutzgesetz sohin nahezu obsolet geworden sei. Diese Mitarbeiter in der Sache selbst zu hören, sei somit aufgrund der Auswirkungen, die das Vorliegen einer Einwilligung mit sich bringe, nicht nur billig, sondern unter verfassungsrechtlichen Prinzipien auch geboten.
Ebenso verhalte es sich mit dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers selbst, nachdem das Obergericht aufgrund einer Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auskunft über die Person der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinerlei rechtliches Interesse daran habe, zu erfahren, wer die Aktenvermerke verfasst habe (Name des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin), während die Beschwerdegegnerin bzw. der Mitarbeiter ein wesentliches Interesse daran habe, dass die ausländischen Behörden keine Kenntnis jener Personen erhalte, die an der Verwaltung der Gesellschaften mitgewirkt hätten. Obwohl es sich lediglich um eine Schutzbehauptung der Beschwerdegegnerin (ohne näheren Beweis) handle, habe das Obergericht ohne Anhörung des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden. Dabei sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine Rechtsangelegenheit im Rechtsfürsorgeverfahren handle und das Obergericht unter Zugrundelegung des Untersuchungsgrundsatzes auf jeden Fall den Beschwerdeführer hinsichtlich seines rechtlichen Interesses hätte hören müssen, wenn es zur Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse habe. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 30. Dezember 2008 zu 2 NZ.2008.106 noch wie folgt vorgebracht habe:
"Es ist nun nämlich der Rekurswerber (im gegenständlichen Verfahren Beschwerdeführer), der aufgrund ebendieser ohne sein Wissen und Einvernehmen erstellten Aufzeichnungen nun erhebliche vermögensrechtliche Nachteile erleidet und überdies auch behördlicher Verfolgung ausgesetzt ist, sodass einem allfälligen Interesse auf Seiten der Mitarbeiter der Rekursgegnerin (im gegenständlichen Verfahren Beschwerdegegnerin) an der Zurückhaltung dieser Aufzeichnungen, welche überdies - soweit in den Aufzeichnungen tatsächlich belastende Informationen über diese enthalten wären - auch nicht einmal als schutzwürdig angesehen werden könnten, das dringliche und berechtigte Interesse des Rekurswerbers an der Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung in den gegen ihn geführten ausländischen Steuerverfahren entgegensteht. Dem Rekurswerber werden nämlich im Rahmen solcher Verfahren ebendiese Aufzeichnungsinhalte vorgehalten, sodass es längst notwendig wäre, dieses allenfalls belastende Material einerseits selbst zu kennen und andererseits aus diesen Aufzeichnungen seinerseits entlastende Beweismittel zu gewinnen, welche in den ausländischen Verfahren vorgelegt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist auch verständlich, dass den Anforderungen der ausländischen Behörden hinsichtlich der Beweiskraft auch keine von Beauftragten des Rekurswerbers ‚abdiktierten' und in der Folge auch ‚abgetippten' Unterlagen genügen und das Erstgericht, welches vermeint, dass der Rekurswerber mit den abdiktierten Aufzeichnungen bereits rechtsgenüglich Auskunft nach dem DSG erhalten habe, verkennt, dass der Rekurswerber auf unveränderte Kopien dieser Aufzeichnungen angewiesen ist, wie ihm dies nach Art. 11 Abs. 5 DSG auch zusteht."
Darüber hinaus dränge sich dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich vielmehr der begründete Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich versucht habe, ihn hinzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des vom Beschwerdeführer beantragten Auskunftsbegehrens die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin von der nunmehr bekannten Fusion zwischen der Beschwerdeführerin und der Y Group Kenntnis gehabt habe.
Aufgrund dieser Ausführungen verletze der angefochtene Beschluss das verfassungsmässig garantierte Recht auf rechtliches Gehör.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird folgendermassen begründet:
In casu werde der Beschwerdeführer durch den angefochtene Obergerichtsbeschluss in seinem verfassungsmässig garantierten Beschwerderecht verletzt. Dies, da das Obergericht nicht die Bereitschaft gezeigt habe, den Rekurs des Beschwerdeführers einer genauen materiellen Behandlung zu unterziehen.
So habe es das Obergericht verabsäumt auf das entscheidende Argument des Beschwerdeführers in seinem Rekurs zu 02 NZ.2008.106, ON 21, hinsichtlich der Beweiskraft von "abdiktierten" und in der Folge auch "abgetippten" Unterlagen nur ansatzweise einzugehen. In diesem Zusammenhang sei für das Obergericht lediglich der Umstand relevant, dass die Abdiktate der Aktenvermerke den gesamten Inhalt dieser Vermerke - mit Ausnahme der Namen der Mitarbeiter - enthalte, also alle allenfalls personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Auf das oben genannte Argument des Beschwerdeführers werde also nicht eingegangen.
Ferner meine das Obergericht betreffend des Auskunftsrechts von Personendaten, die aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes angelegt worden seien wie folgt:
"Die Frage, wie das ‚Anliegen' zu verstehen ist, spielt also deshalb keine Rolle, weil der Antragsteller ohnehin auf ‚angelegte' Personendaten Bezug nimmt. (...) Wenn im Rekurs die Ansicht vertreten wird, dass der Vorbehalt nur auf den ersten und engen Zeitraum des Anlegens von Personendaten Anwendung findet (im Sinne des Gutachtens), so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er selbst nur die Herausgabe von ‚angelegten' Personendaten wünscht, also im Sinne seiner Auslegung von solchen Personendaten, die den ersten und engen Zeitraum des Anlegens betreffen."
Diese Ansicht des Obergerichtes sei insofern verblüffend, als das Obergericht sich offensichtlich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Andernfalls hätte es nicht zur Ansicht gelangen können, dass der Beschwerdeführer mit dem Auskunftsbegehren hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden bzw. auf ihn Bezug nehmenden Personendaten, welche bei der Beschwerdegegnerin vom Beginn der Geschäftsaufnahme mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang O Corp., P Ltd., Q S. A., R Trust, S Trust, T Inc., U Limited, V Trust an bis dato angelegt worden seien, einschliesslich solcher Personendaten, die aufgrund des Sorgfaltpflichtgesetzes angelegt worden seien, in Form von Kopien dieser Unterlagen herauszugeben, die Definition von "anlegen" im Sinne des Datenschutzgesetzes gemeint hätte. Allein schon aufgrund des Zeithorizonts sei es denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer den Begriff "anlegen" basierend auf der Auslegung des Obergerichtes gemeint haben könnte. Vielmehr handle es sich dabei um eine Behauptung bzw. sogar Unterstellung des Obergerichtes, die nicht belegt sei.
Demzufolge habe sich das Obergericht offensichtlich gar nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sohin das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht des Beschwerdeführers verletzt.
4.4. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer halte dafür, dass die angefochtene Entscheidung den aufgezeigten verfassungsmässigen Vorgaben hinsichtlich der Begründung nicht entspreche. Das Obergericht habe es, wie bereits vorgebracht, verabsäumt, auf das entscheidende Argument des Beschwerdeführers in seinem Rekurs ON 21 hinsichtlich der Beweiskraft von "abdiktierten" und in der Folge auch "abgetippten" Unterlagen nur ansatzweise einzugehen. Folglich sei aus der angefochtenen Entscheidung keinerlei Begründung zu entnehmen, weshalb dieses verfahrensrelevante Vorbringen keine Beachtung in der Entscheidung des Obergerichtes finde. Ebenso finde das Obergericht es für nicht notwendig, eine Begründung für die Annahme des Begriffes "angelegte" Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes hinsichtlich des Begehens des Beschwerdeführers, anzuführen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die angefochtene Entscheidung den verfassungsmässigen Vorgaben der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht entspreche.
4.5. Schliesslich wird auch eine Verletzung des subsidiären Willkürverbots gerügt, ohne dass hierzu neue Beschwerdeausführungen gemacht werden.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 3. April 2009 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
5.1. Zur Rechtsverweigerungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
5.1.1. Es sei für die Beschwerdegegnerin nicht im Ansatz nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer damit meine, wenn er behaupte, das Abdiktat der Aktenvermerke basiere lediglich auf seiner Schadensminderungsverpflichtung. Welchen Schaden der Beschwerdeführer verursacht habe und welche Schadensminderungsverpflichtung daraus abgeleitet werden solle, bleibe im Dunkeln. Festzustellen sei aber, dass das Obergericht zu Recht unterstelle, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter die Aktenvermerke ohne Anführung der Namen der Mitarbeiter abdiktieren dürfe, dies obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals betont habe, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Einsicht in diese Aktenvermerke, welche lediglich interne Notizen der Beschwerdegegnerin darstellen würden, habe. Die Beschwerdegegnerin sei also sehr wohl davon ausgegangen, dass es nach dem Abdiktat der Aktenvermerke ohne Anführung der Namen der Mitarbeiter sein Bewenden habe und die Sache damit erledigt sei. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an zu verstehen gegeben, dass er sein angebliches Recht auf Herausgabe von Kopien der Aktenvermerke jedenfalls gerichtlich durchsetzen werde, hätte sich die Beschwerdegegnerin anders verhalten. Insofern habe das Obergericht völlig zu Recht eine Einwilligung des Beschwerdeführers festgestellt, auf die Schriftlichkeit zu verzichten.
Des Weiteren unbehelflich sei die Kritik des Beschwerdeführers daran, dass das Obergericht als Begründung für die Unterstellung eines Verzichts auf die Schriftlichkeit anführe, dass der Beschwerdeführer auch keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe. Wie zuvor ausgeführt worden sei, sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass mit dem Abdiktieren der Aktennotizen diese Meinungsverschiedenheit beendet sei. Tatsächlich müsse man bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einen Vorbehalt angebracht hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Abdiktierens der Aktenvermerke davon ausgegangen wäre, sein angebliches Auskunftsrecht jedenfalls gerichtlich durchzusetzen, unabhängig davon, wie weit ihm die Beschwerdegegnerin entgegenkomme.
Von einem überspitzen Formalismus bzw. von Rechtsverweigerung könne im Hinblick auf die diesbezügliche ausführliche Begründung des Obergerichtes in der angefochtenen Entscheidung nicht gesprochen werden.
5.1.2. Weiters behaupte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Rechtsverweigerung", dass das Obergericht eine solche zu verantworten habe, wenn es die Rechtsmeinung vertrete, dass es sich bei den vorliegenden Aktenvermerken um keine Datensammlung handle, da diese Daten nicht nach der betroffenen Person (hier des Beschwerdeführers), erschliessbar seien. Das Obergericht habe dies damit begründet, dass eindeutig eine vereinfachte Möglichkeit fehle, die Daten, die sich auf den Beschwerdeführer selbst bezögen, aus den Ordnern mit den Aktenvermerken zu erschliessen. Vielmehr müssten, und dies sei unbestrittenermassen so, die Aktenvermerke im Einzelnen durchgesehen werden, um festzustellen, welche Daten sich auf den Beschwerdeführer oder sonst auf eine Person bezögen und welche auf die betroffenen Gesellschaften.
Der Begriff der "Erschliessbarkeit" von personenbezogenen Daten sei ein qualitativer Begriff und nicht ein quantitativer. Es komme also nicht darauf an, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, drei Ordner zu sichten, sondern darauf, ob eine Systematik behauptet werden könne, nach der sich die personenbezogenen Daten erschliessen liessen. Eine solche fehle, nur das sei wesentlich. Von Rechtsverweigerung könne also auch hier nicht im Ansatz gesprochen werden.
5.2. Der Gehörsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
5.2.1. Nochmals rüge der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichtes, der Antragsteller habe zum Verzicht auf die Schriftlichkeit bzw. zur Zustimmung des blassen Abdiktierens keinen Vorbehalt gemacht, diesmal allerdings im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die betroffenen Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu dieser Frage nicht gehört worden seien.
Dazu sei festzuhalten, dass diese Mitarbeiter, die zur zeugenschaftlichen Einvernahme angeboten worden seien, sehr wohl und ausführlich gehört worden seien. Von einem Vorbehalt sei jedoch seitens dieser Mitarbeiter nichts erwähnt worden, dies schlichtweg aus dem Grunde, dass ein solcher Vorbehalt nicht gemacht worden sei. Es wäre den ohnehin anwaltlich tätigen und somit juristisch geschulten Mitarbeitern ein Leichtes gewesen, von sich aus auf diesen Vorbehalt hinzuweisen, was, wie gesagt, nur deshalb unterblieben sei, weil ein solcher Vorbehalt nie gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht worden sei.
5.2.2. Dasselbe gelte übrigens für den weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Frage gehört worden sei, wie die Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Geheimhaltung der Namen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin einerseits und der Auskunftsinteressen des Beschwerdeführers andererseits zu erfolgen habe.
In dem vom Beschwerdeführer zitierten, wörtlich wiedergegebenen Vorbringen seines Rekurses vom 30. Dezember 2008 sei auch kein nachvollziehbares Argument enthalten, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Interessenabwägung gemäss Art. 12 DSG hätte verleiten können. Der Beschwerdeführer behaupte keinen konkreten Grund, warum ausgerechnet die Namen der Mitarbeiter, die die jeweiligen Aktenvermerke verfasst hätten, gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. allenfalls gegenüber den ausländischen Steuerbehörden hätten mitgeteilt werden müssen.
Zu Recht verweise das Obergericht in diesem Zusammenhang noch auf die eigene Behauptung des Beschwerdeführers, die ausländischen Behörden hätten ohnehin "sämtliche Unterlagen". Sollte diese eigene Behauptung richtig sein, würde es dem Beschwerdeführer ohnehin an jeglichem Rechtsschutzinteresse fehlen.
Gänzlich verfehlt sei der Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Versuche der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer "hinzuhalten", da der Beschwerdegegnerin bereits seit längerem bekannt sei, dass es zu einer Fusion mit der Y Group käme. Was die nunmehr gerichtsnotorische Tatsache der Übernahme der X Bank durch die Y Group mit dem zu Unrecht behaupteten Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des DSG zu tun haben solle, sei wirklich nicht im Ansatz erkennbar.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird Folgendes ausgeführt:
5.3.1. Auch in Bezug auf das aus Art. 43 LV abgeleitete Beschwerderecht bemängle der Beschwerdeführer, das Obergericht sei nicht auf das Argument der Beweiskraft von "abdiktierten" und "kopierten" Unterlagen eingegangen.
Dem sei zu widersprechen. Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss sehr wohl eine nachvollziehbare Interessenabwägung gemäss Art. 12 DSG vorgenommen. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt dieser Gegenäusserung ausgeführt, habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, auch nur im Ansatz zu behaupten, weshalb seinerseits ein Interesse auf Bekanntgabe der Namen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bestehe. Wenn ein solches Interesse aber nicht bestehe, und davon hätten die Unterinstanzen mangels anderweitiger Behauptungen des Beschwerdeführers ausgehen müssen, müsse wohl unterstellt werden, dass abdiktierte Aktennotizen ohne Namen der Mitarbeiter in Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers hinreichend seien.
Bei der Prüfung der Interessenabwägung sei in Erinnerung zu rufen, dass der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben könne, wenn dies wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nun sämtliche erbetenen Informationen erhalten, nur nicht die Namen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. Bezüglich dieses Namens bestehe eben das überwiegende Interesse der Mitarbeiter selbst. Warum auch in Bezug auf die Namen der Mitarbeiter die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen sollten, sei, wie bereits ausgeführt worden sei, nicht einmal behauptet worden. Die Unterinstanzen hätten zu gar keiner anderen Würdigung im Rahmen dieser Interessenabwägung kommen können.
5.3.2. Zuletzt rüge der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung des Beschwerderechts" die Interpretation des Obergerichtes des Begriffs "Personendaten, welche aufgrund des Sorgfaltspflichtgesetzes anzulegen sind", wie er in Art. 2 Abs. 3 lit. g DSG normiert sei.
Der Beschwerdeführer bemängle, es sei schon aufgrund des Zeithorizonts denkunmöglich, dass er selbst den Begriff "anlegen", basierend auf der Auslegung des Obergerichtes, gemeint haben könnte.
Dies sei völlig unerheblich. Wesentlich sei, dass das Obergericht zu Recht auf den Gesetzestext hinweise, der ausschliesslich davon spreche, dass es sich um Personendaten handle, die "anzulegen sind", also die das Sorgfaltspflichtgesetz zwingend vorsehe. Das Sorgfaltspflichtgesetz stelle also nicht im Ansatz auf eine zeitliche Begrenzung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers ab.
Die gegenteilige Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Begriff "anlegen" nur um einen erst- und einmaligen Vorgang handle und jede weitere Verwendung bzw. Bearbeitung der Daten sehr wohl dem Datenschutzgesetz unterliegen würde, sei aus der Luft gegriffen. Eine solche Argumentation lasse sich auch nicht mit der Ratio des Sorgfaltspflichtgesetzes vereinbaren. So sehe Art. 20 Abs. 1 SPG ausdrücklich vor, dass die ihm unterworfenen Finanzintermediäre während aufrechter Geschäftsbeziehung einer ständigen und nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung sogar noch einer zehnjährigen Dokumentationspflicht unterliegen würden. Somit handle es sich aber selbstredend beim Begriff "anlegen" nicht nur um einen einmaligen Vorgang bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, sondern sei dieser Begriff mit der umfassenden sorgfaltspflichtrechtlichen Dokumentationspflicht gleichzusetzen, wozu nicht nur die Identifizierung des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, sondern auch die laufende Überwachung und Dokumentation der Geschäftsbeziehung zähle.
Das Obergericht habe sich also sehr wohl mit dem Argument, was unter "angelegten Personendaten" zu verstehen sei, auseinandersetzt und habe damit das Beschwerderecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Das Obergericht habe aber zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst nur die Herausgabe von "angelegten Personendaten" wünsche. Würde man dieser Rechtsmeinung des Beschwerdeführers folgen, beziehe sich also sein Anspruch auf solche Personendaten, die den ersten und engen Zeitraum des Anlegens betreffen. Da diese Personendaten auch nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht dem DSG unterlägen, wäre für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ohnehin nichts zu gewinnen.
5.4. Zur Begründungsrüge wird Folgendes erwidert:
Der Beschwerdeführer wiederhole hier lediglich die Bemängelung, das Obergericht sei nicht auf sein Argument der Unterscheidung zwischen "abdiktierten" und "kopierten" Unterlagen eingegangen. Genauso wenig habe es sich mit dem Begriff "anlegen" im Sinne des Datenschutzgesetzes befasst.
Die Beschwerdegegnerin verweise hiezu lediglich auf ihre vorstehenden Ausführungen. Genauso wenig wie eine Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruches auf rechtliches Gehör festzustellen sei, sei auch die Begründungspflicht durch die angefochtene Entscheidung verletzt worden.
5.5. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Das zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht Gesagte gelte auch zur behaupteten Verletzung des Willkürverbotes. Auch hiezu würden keine neuen Behauptungen aufgestellt oder Argumente vorgebracht, sondern lediglich die bisher zu Unrecht behaupteten Grundrechtsverletzungen auch unter das Willkürverbot subsumiert. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen könne daher der Hinweis genügen, dass eine grob unsachliche, willkürliche Entscheidung in keiner Weise vorliege.
5.6. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin zur Bemessungsgrundlage Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer nenne in seinem Kostenverzeichnis und auf dem Rubrum eine Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00. Diese Bemessungsgrundlage sei insofern nicht nachvollziehbar, als das Landgericht den Streitwert in der Verhandlung vom 16. Oktober 2008 und somit mit Beschluss vom gleichen Tag mit CHF 50'000.00 festgelegt habe (Verweis auf Protokoll ON 10). Dieser Streitwert habe selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren zu gelten, zumal gegenständlich kein Grund dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer ohne jede Erklärung die im Staatsgerichtshofverfahren gemäss Judikatur zugelassene Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 heranziehe.
6. Mit Schreiben vom 31. März 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. Februar 2009, 02 NZ.2008.106-21, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 21) als überspitzt formalistisch, weil das Obergericht von der stillschweigenden Einwilligung des Beschwerdeführers in die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene beschränkte Akteneinsicht ausgehe.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt ein Verbot des überspitzten Formalismus. Danach haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2008/130, Erw. 2.1; StGH 2002/46, Erw. 2.1; vgl. StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.3]). Dass der Beschwerdeführer das Verbot des überspitzten Formalismus unter Berufung auf die schweizerische Rechtsprechung aus dem Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung ableitet (siehe hierzu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 212 f. und 364 f.), ist nicht wesentlich, zumal es nach der StGH-Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob eine konkrete Grundrechtsrüge im Grundrechtskatalog richtig "verortet" wird (StGH 2006/95, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/51, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]).
Der primäre Anwendungsbereich des Verbots des überspitzten Formalismus liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Bereich der Handhabung von Fristen und anderen Verfahrensvorschriften und nicht bei der Beweiswürdigung bzw. der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Im Beschwerdefall kann aber auch schon deshalb kein überspitzter Formalismus vorliegen, weil keine erhöhten Formerfordernisse gestellt wurden; vielmehr hat das Obergericht ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers so gewertet, dass dieser auf eine bestimmte Form (nämlich die Vorlage vollständiger Kopien der ihn betreffenden Dokumente) verzichtet habe.
2.2. Auch wenn somit der sachliche Geltungsbereich des Verbots des überspitzten Formalismus im Beschwerdefall nicht betroffen ist, ist das entsprechende Vorbringen jedenfalls im Lichte des (allgemeinen) Willkürverbots zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Das Obergericht schliesst aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise, dass er durch die Einwilligung in das blosse Abdiktieren der Aktenvermerke ohne Anführung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Datenschutzverordnung (DSV) konkludent auf eine umfassende Akteneinsicht gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet habe. Auch ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass sie durchaus auf den mit dem Beschwerdeführer gefundenen Kompromiss vertrauen und die Akteneinsichtsansprüche des Beschwerdeführers damit als abgegolten erachten durfte. Insoweit könnte das Verhalten des Beschwerdeführers im Übrigen ohne Willkür auch als widersprüchlich im Sinne eines venire contra factum proprium und somit als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführt, ist dagegen das Argument des Beschwerdeführers, wonach er mit der Ausübung dieser beschränkten Akteneinsicht nur seiner "Schadensminderungspflicht" nachgekommen sei, schwer nachvollziehbar.
2.4. Vor dem Hintergrund der rechtsgültigen Einwilligung des Beschwerdeführers in eine beschränkte Akteneinsicht ist auch irrelevant, ob es sich bei den hier betroffenen Daten um eine Datensammlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des Datenschutzgesetzes (DSG) handelt. Insoweit handelt es sich bei den entsprechenden Erwägungen des Obergerichtes um eine Zusatzbegründung, welche selbst dann, wenn sie unrichtig wäre, keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen könnte (StGH 2001/32, Erw. 2.6; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. u. 367, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Somit braucht auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter eingegangen zu werden.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall weder eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus noch des Willkürverbots bzw. des Verbots der (formellen) Rechtsverweigerung vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu zwei wesentlichen Fragen nicht (als Zeugen) gehört worden seien; einerseits zur Frage, ob vom Beschwerdeführer ein Vorbehalt zu seiner Einwilligung in die beschränkte Akteneinsicht gemacht worden sei und andererseits zur Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Namen der in den einschlägigen Aktennotizen erwähnten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör primär aus Art. 31 Abs. 1 1. Satz LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechts ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2009/44, Erw. 6.4; vgl. hierzu auch StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152, Erw. 3.1]).
Auch die Abweisung von Beweisanträgen kann den sachlichen Geltungsbereich des Gehörsanspruchs verletzen, wenn eine entsprechende Beweiserhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist den zuständigen Behörden indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Immerhin müssen für die Abweisung eines Beweisanbots aber sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insoweit beschränkt sich der Staatsgerichtshof nach seiner neueren Rechtsprechung bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [www.gerichtsentscheidungen.li]).
Im Beschwerdefall war es aber schon deshalb nicht erforderlich, die Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den zwei erwähnten Beweisthemen zu hören, weil dieser gar kein substantiiertes einschlägiges Vorbringen erstattet hat. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
3.2. Was zunächst die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer seine Einwilligung zu einer beschränkten Akteneinsicht von einem Vorbehalt abhängig gemacht habe, so argumentiert das Obergericht hierzu zu Recht, dass der Beschwerdeführer einen solchen Vorbehalt nicht einmal behauptet hat. Damit bestand aber für das Obergericht kein Anlass, hierzu gesondert Beweis zu erheben bzw. durch die Unterinstanz erheben zu lassen. Hieran ändert auch nichts, dass es sich im beschwerdegegenständlichen Verfahren um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben hat; zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht einmal behauptet, dass ein entsprechender Vorbehalt auch tatsächlich gemacht worden sei.
3.3. Was die Erwägungen des Obergerichtes zum fehlenden Interesse des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Namen der betroffenen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin angeht, so wird in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch hierzu kein überzeugendes Vorbringen erstattet hat; und zwar auch nicht in der von ihm in der vorliegenden Individualbeschwerde zitierten Passage aus seinem Rekurs vom 30. Dezember 2008. Auch dort hat der Beschwerdeführer nicht plausibel gemacht, weshalb er zu seiner Verteidigung in den gegen ihn geführten ausländischen Steuerverfahren Angaben über die involvierten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin machen müsste. Ebenso wenig wird im Übrigen klar, weshalb es überhaupt auf die Beweiskraft der von ihm angefertigten Abschriften der ihn betreffenden Aktennotizen ankommen soll.
Denn wesentlich für den Beschwerdeführer ist allein, dass er selbst weiss, wie viel die ausländischen Behörden über ihn wissen (sofern sie tatsächlich Kopien der entsprechenden Aktenvermerke haben). Andererseits haben die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein offensichtliches Interesse daran, dass sie nicht auch in die ausländischen Steuerverfahren einbezogen werden (dies umgekehrt für den Fall, dass die ausländischen Steuerbehörden nicht sowieso schon Kopien der entsprechenden Unterlagen haben).
Da dies alles offensichtlich ist und der Beschwerdeführer nie ein substantielles gegenteiliges Vorbringen erstattet hat, bestand auch insoweit kein Anlass für das Obergericht hierzu noch Beweis aufzunehmen.
3.4. Demnach hat das Obergericht im Beschwerdefall auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 21) seine grundrechtlichen Ansprüche auf Beschwerde und auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletze; dies weil das Obergericht nicht auf die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen sei.
4.1. Diese Rüge beschlägt aber nur die Begründungspflicht. Jedenfalls bietet der sachliche Geltungsbereich des Beschwerderechts insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 1998/44, Jus & News 99/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Die gegenständliche Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb nur im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV zu prüfen.
4.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.3. Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, ist die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes im Lichte des Minimalanspruchs gemäss Art. 43 Satz 3 LV genügend begründet; dies insbesondere aufgrund der rechtsgültigen Einwilligung des Beschwerdeführers in eine beschränkte Akteneinsicht, wodurch das zusätzliche Beschwerdevorbringen im Verfahren vor dem Obergericht von vornherein irrelevant ist bzw. die sich darauf beziehenden Erwägungen des Obergerichtes, wie erwähnt, als aus grundrechtlicher Sicht unwesentliche Zusatzbegründungen zu qualifizieren sind. Es braucht deshalb auch im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht weiter auf das entsprechende Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden.
5. Gleiches gilt schliesslich für die vom Beschwerdeführer subsidiär erhobene Willkürrüge, zumal der Beschwerdeführer hierzu von vornherein nur auf das übrige Beschwerdevorbringen verweist.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Was den Kostenspruch angeht, so weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Streitwert vom Landgericht auf CHF 50'000.00 festgelegt wurde und dies selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren zu gelten hat. Somit ist die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss diesem reduzierten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 595.00.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die auf der Grundlage des Streitwertes von CHF 50'000.00 verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.