StGH 2009/47
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: U S
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Sammelstiftung X
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. Januar 2009, 01CG.2008.282-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'525.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 CG.2008.282-6 eine Klage der Beschwerdeführerin auf Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung zurück. Dies wurde unter anderem folgendermassen begründet:
1.1. Die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin sei durch ihre vormalige Arbeitgeberin, die A Anstalt, ..., bei der Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG, LGBI. 1988 Nr. 12; SR 831.40) obligatorisch in der zweiten Säule versichert gewesen. Mit der gegenständlichen Klage begehre die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG, weil sie ihren Wohnsitz nach Tunesien verlegt habe.
Zur Entscheidung betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin seien jedoch im konkreten Fall nicht die ordentlichen Gerichte, d. h. erstinstanzlich das Landgericht und im Rechtsmittelzug das Obergericht bzw. der Oberste Gerichtshof, sondern vielmehr die Verwaltungsbehörden, und zwar erstinstanzlich die FMA und im Instanzenzug die FMA-Beschwerdekommission bzw. letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof, zuständig, sodass die Prozessvoraussetzung der "Zulässigkeit des Rechtsweges" fehle.
1.2. Die Beschwerdeführerin habe bei der FMA mittels eines von dieser Behörde herausgegebenen Formulars die "Barauszahlung" ihrer Freizügigkeitsleistung beantragt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 habe die FMA der Beschwerdeführerin mitgeteilt:
"... Am 4. April 2008 haben Sie bei uns Ihren Antrag auf Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos eingereicht. Unsere Überprüfung hat ergeben, dass Sie die Voraussetzungen für eine Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG erfüllen. Aus unserer Sicht kann Ihrem Antrag somit stattgegeben werden. Wir möchten Sie bitten, sich bezüglich der Freigabe Ihres Vorsorgekontos an die Sammelstiftung X zu wenden. Sollten Sie eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 23b BPVG wünschen, ersuchen wir Sie um entsprechende Mitteilung innert 14 Tagen. ..."
Da ihrem Begehren auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung stattgegeben worden sei, habe die Beschwerdeführerin von der FMA keine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt. Vielmehr habe sie mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 4. Juli 2008 die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das (in Kopie beigelegte) Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008 um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung auf ihr Bankkonto bei der X Bank ersucht. Diesem Antrag sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen.
Stattdessen habe die Beschwerdeführerin ein an die Adresse ihres Rechtsvertreters gerichtetes, mit 22. Juli 2008 datiertes, weiteres Schreiben der FMA erhalten, das in Kopie auch an die Beklagte (nunmehrige Beschwerdegegnerin) zugestellt worden sei. Dieses Schreiben habe folgenden relevanten Inhalt:
"... Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte uns die Sammelstiftung X (nachfolgend: Sammelstiftung X) mit, dass Frau U S eine 100 % Invalidenrente ... bezieht und daher das Altersguthaben in der Sammelstiftung bis zur ordentlichen Pensionierung weitergeführt wird. Somit besteht nach wie vor ein Vorsorgeverhältnis zwischen der Sammelstiftung X und Frau U S.
Die Tatsache, dass Frau U S ab 1. März 2008 eine volle Invalidenrente von der Sammelstiftung X bezieht, war jedoch zum Zeitpunkt der Antragsstellung für die Barauszahlung der FMA nicht bekannt und aus den beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich. Das Guthaben kann unter diesen Umständen nicht freigegeben werden, da ein Leistungsfall im Sinne der betrieblichen Personalvorsorge eingetreten ist. Unser Schreiben vom 30. Juni 2008 ist daher aufgrund dieser neuen Information als gegenstandslos zu betrachten."
1.3. Das Erstgericht fährt fort, dass sich hieraus mit Bezug auf die Frage, ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsbehörden/-gerichte zur Entscheidung über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die klagende Partei (nunmehrige Beschwerdeführerin) berufen seien, das Folgende ergebe:
Gemäss der massgeblichen Bestimmung von Art. 12 Abs. 5 BPVG, i. d. F. LGBI. 2005 Nr. 276, könne die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei der Aufsichtsbehörde, d. h. bei der FMA, beantragt werden. Diese habe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt seien. Anschliessend habe sie aufgrund der Prüfungsergebnisse über die Auszahlung zu entscheiden.
Gemäss dem ebenfalls mit LGBI. 2005 Nr. 276 neu eingefügten Art. 23b Abs. 1 BPVG könnten beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA bei der FMA-Beschwerdekommission und die Entscheidungen und Verfügungen der Letzteren beim Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde angefochten werden. In den Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 44/2005) werde zu dem mit LGBI. 2005 Nr. 276 novellierten Art. 12 Abs. 5 BPVG Folgendes ausgeführt:
"Bis vor kurzem bestand die Praxis, dass die Aufsichtsbehörde über Anträge auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung entschied. Diese Praxis stellte sich jedoch als nicht ganz gesetzeskonform heraus, da der Aufsichtsbehörde aufgrund der geltenden Gesetzeslage zwar Weisungsbefugnis gegenüber Personen und Organen der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 23 BPVG und Art. 32 BPVV), jedoch keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Freigabe von Freizügigkeitsleistungen zukommt.
Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen (oder Banken), Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten steht gemäss Art. 24 BPVG der ordentliche Gerichtsweg offen. Die sachliche Zuständigkeit wäre somit gemäss Gesetz bei der entsprechenden Bank bzw. Vorsorgeeinrichtung und in weiterer Folge bei den ordentlichen Gerichten.
Diese Vorgehensweise ist problematisch. Es ist sinnvoll solche Anträge von einer dritten neutralen Stelle prüfen und entscheiden zu lassen. Damit kann der Versicherte den Entscheid im Verwaltungsverfahren anfechten und muss nicht den Weg zum ordentlichen Gericht beschreiten. Zudem verfügt die Aufsichtsbehörde über das notwendige Fachwissen, womit zum Schutz des Versicherten die damit verbundene Kontinuität in der Entscheidfindung wie auch der Vorsorgezweck am besten gewährleitstet sind.
Mit dem neuen Abs. 5 soll deshalb eine explizite Gesetzesgrundlage geschaffen werden, damit Anträge auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung - gemäss bisheriger Praxis - von der Aufsichtsbehörde behandelt werden können. Alsdann prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind und entscheidet über den Anspruch auf eine Barauszahlung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei nach dem FMAG (siehe hierzu auch Art. 23b). Den Vorsorgeeinrichtungen und den Banken steht es allerdings wie bis anhin auch frei, selbst über die Freigabe der Freizügigkeitsleistung zu entscheiden." (BuA Nr. 44/2005, S. 68 f.).
1.4. Weiter führt das Erstgericht aus, diese Ausführungen (im zitierten BuA Nr. 44/2005) hätten im Landtag weder während der 1. Lesung noch während der 2. und 3. Lesung zu irgendwelchen Bemerkungen und/oder Diskussionen Anlass gegeben, sodass davon auszugehen sei, dass sie den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln würden.
Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten betreffend die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG (ausschliesslich) auf den Verwaltungsrechtsweg (Art. 23b BPVG) habe verweisen wollen, dies v. a. im Interesse des Versicherten, weil der Gesetzgeber bei den Verwaltungsbehörden, insbesondere bei der FMA als Aufsichtsbehörde, das grössere Know-how geortet habe.
Sofern im Bericht und Antrag ausgeführt werde, dass es "den Vorsorgeeinrichtungen und den Banken allerdings wie bis anhin auch freistehe, selbst über die Freigabe der Freizügigkeitsleistung zu entscheiden", so werde damit nur das Offensichtliche ausgedrückt, nämlich dass es einer Entscheidung der FMA nur im Streitfalle bedürfe, wenn also eine Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen für eine Barauszahlung (gemäss Art. 12 Abs. 4 BPVG) verneine; auch bis anhin, d. h. bis zur Novellierung von Art. 12 Abs. 5 BPVG durch LGBI. 2005 Nr. 276, hätten die ordentlichen Gerichte vom Versicherten nur dann mittels Klage (Art. 24 BPVG) angerufen werden müssen, wenn die Vorsorgeeinrichtung dem Antrag des Versicherten auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht nachgekommen sei, weil sie (die Vorsorgeeinrichtung) die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verneint habe.
Auch wenn man, gestützt auf die Verwendung des Wortes "kann" im revidierten Abs. 5 von Art. 12 BPVG, die Auffassung vertreten wollte, der Gesetzgeber hätte es dem Versicherten freistellen wollen, ob er den Gang vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Verwaltungsbehörden wähle, falls es zu Streitigkeiten mit Bezug auf die von ihm beantragte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung komme, wären im konkreten Fall die Verwaltungsbehörden und nicht die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Dies deshalb, weil sich im gegenständlichen Fall die klagende Partei ganz offensichtlich für den Verwaltungsrechtsweg entschieden habe, was sich schon daraus ergebe, dass sie ausdrücklich bei der FMA, und zwar mittels des von dieser Behörde hierfür herausgegebenen Formulars, die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung beantragt habe. Die FMA habe darüber auch eine Entscheidung/Verfügung getroffen, und zwar insofern, als jedenfalls dem Schreiben der FMA vom 22. Juli 2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Verfügungs- bzw. Entscheidungsqualität zukomme. Dies ungeachtet der diesem "Schreiben" anhaftenden formellen Mängel und der kümmerlichen Begründung. Falls man auch dem Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008 Verfügungs-/Entscheidungsqualität zumessen wolle, handle es sich beim Schreiben der FMA vom 22. Juli 2008 um eine "Wiederaufnahmeverfügung" i. S. der Art. 105 f. LVG.
Es liege an der Beschwerdeführerin, diese Verfügung mittels Beschwerde (Art. 23b BPVG) bei der FMA-Beschwerdekommission anzufechten, wobei, da die Verfügung der FMA vom 22. Juli 2008 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, gemäss der expliziten gesetzlichen Anordnung in Art. 85 Abs. 3, 2. Satz LVG die Rechtsmittelfrist (noch) nicht zu laufen begonnen habe.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2008 ihren Antrag an die FMA (konkludent) zurückgezogen, so sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben mitnichten um einen Antragsrückzug handle, sondern lediglich um eine Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008, mit welchem ihrem Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung stattgegeben worden sei. Ein Antragsrückzug zum jetzigen Zeitpunkt, nach Vorliegen der Verfügung der FMA vom 22. Juli 2008, komme jedenfalls nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdeführerin werde nicht umhinkommen, ihr Recht im Verwaltungsrechtszuge zu suchen, d. h. diese Verfügung der FMA bei der FMA-Beschwerde-kommission und die Entscheidung der letzteren gegebenenfalls beim Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde anzufechten.
1.5. Gestützt auf diese Ausführungen hat das Erstgericht die gegenständliche Klage mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, wobei sie als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte.
Die Beschwerdegegnerin erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte, das Obergericht wolle dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge geben.
3. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 29. Januar 2009 (ON 17) im Wesentlichen mit der folgenden Begründung keine Folge:
3.1. Zunächst verweise das Obergericht zur Frage der Zuständigkeit der FMA im Beschwerdefall auf die Erwägung des Erstgerichtes, dass es einer Entscheidung der FMA nur im Streitfall bedürfe; dies dann, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen für eine Barauszahlung verneine. Im gleichen Absatz fahre das Erstgericht fort, dass auch bis anhin, d. h. bis zur Novellierung von Art. 12 Abs. 5 BPVG durch LGBI. 2005 Nr. 276 der Versicherte die ordentlichen Gerichte nur dann mittels Klage (Art. 24 BPVG) habe anrufen müssen, wenn die Vorsorgeeinrichtung seinem Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht habe nachkommen wollen.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung beinhalte aber das "kann" in Abs. 5 von Art. 12 BPVG keineswegs, dass es diesbezüglich in Bezug auf die Zuständigkeit Alternativen gebe, d. h. dass anstelle der FMA die ordentlichen Gerichte angerufen werden könnten.
Das Erstgericht habe sich in seinem Beschluss ausführlich mit dem "kann" in Art. 12 Abs. 5 BPVG auseinandergesetzt. U. a. habe es dazu ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin, falls es neben dem Verwaltungsrechtsweg auch den Weg über die Zivilgerichtsbarkeit gebe, festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich für den Verwaltungsrechtsweg entschieden habe, was sich unmissverständlich daraus ergebe, dass sie ausdrücklich bei der FMA die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung beantragt habe.
Dazu sei anzufügen, dass das Erstgericht eine Wahlmöglichkeit des Versicherten entweder den Verwaltungsrechtsweg oder den Zivilprozessweg beschreiten zu können, zu Recht als "unsinnige" Verfahrensregelung qualifiziert habe. Das Erstgericht habe ergänzend ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber angesichts der unmissverständlichen Äusserungen im BuA Nr. 44/2005 nicht unterstelle, dass er (der Gesetzgeber) eine derart "unsinnige" Verfahrensregelung tatsächlich habe treffen wollen.
3.2. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle es sei dem Verwaltungsrecht fremd, über Leistungs- bzw. Zahlungsbegehren zu erkennen und dergestalt über zivilrechtliche Ansprüche zwischen zwei Parteien zu entscheiden, so sei dies insofern nicht richtig, als im Verwaltungsrecht beispielsweise über Expropriationsentschädigungen befunden werde, d. h. über Geldzahlungen. Auch der Hinweis auf die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht sei allein schon deshalb nicht zielführend, weil es sich beim Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) um eine der Sozialversicherungsgesetzgebung zuzurechnende Materie handle.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das BPVG zum Sozialversicherungsrecht gehöre, dies im Gegensatz zum Privatversicherungsrecht. Bei den Ansprüchen der Versicherten aufgrund des BPVG handle es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche und zwar ebenso wenig, wie dies bei Ansprüchen auf eine AHV-Rente der Fall sei. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass im Sinne von Art. 24 BPVG Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Vorsorgeeinrichtungen systemgerecht von den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) zu entscheiden seien.
Die erstgerichtliche Entscheidung entspreche eindeutig dem Inhalt von BuA Nr. 44/2005 bzw. der darin enthaltenen Regelung und der dafür angegebenen Begründung.
Nicht nachvollziehbar sei die dahingehende Argumentation, dass es nicht möglich sein solle, auf dem Verwaltungsrechtsweg ein exekutierbares Leistungsbegehren durchzusetzen. Vielmehr sei dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass beispielsweise in Expropriationsverfahren gegenüber einem privaten Grundeigentümer durchgesetzt werde, dass er in seinem Privateigentum stehendes Land beispielsweise der Gemeinde für eine Strasse bzw. eine Strassenverbreiterung zur Verfügung zu stellen habe.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass in der Schweiz, deren Gesetzgebung als Rezeptionsgrundlage gedient habe, die Durchsetzung der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nur vor den ordentlichen Gerichten möglich sei, so ändere dies nichts daran, dass die in Liechtenstein geltenden, allenfalls von der schweizerischen Rezeptionsgrundlage abweichenden Bestimmungen, ausdrücklich den Verwaltungsrechtsweg vorsehen.
Abgesehen davon sei im Zusammenhang mit dieser Thematik auf die zutreffenden erstgerichtlichen Ausführungen hinzuweisen, wonach eben die Beschwerdeführerin durch Anrufung der FMA den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe und deshalb nicht nachträglich auf den Zivilrechtsweg wechseln könne. Dies für den Fall, dass Liechtenstein tatsächlich neben dem Verwaltungs- auch den Zivilrechtsweg als Alternative anbieten würde. Nach Überzeugung des Obergerichtes enthalte aber Art. 12 Abs. 5 BPVG einen ausschliesslichen Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg.
Selbst wenn aber eine Alternativlösung angeboten würde, müsste der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass sie den Verwaltungsrechtsweg beschritten bzw. durch die Anrufung der Aufsichtsbehörde (FMA) die Beschreitung dieses Weges begonnen habe und deshalb nicht nachträglich auf den in Art. 24 BPVG angeführten Zivilrechtsweg wechseln könne.
3.4. Unzutreffend sei auch die dahingehende Auffassung der Beschwerdeführerin, die Aufsichtsbehörde sei gar nicht befugt, exekutierbare Leistungsbefehle gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen zu erlassen. Was eine bestimmte Behörde tun dürfe, entscheidet letzten Endes der Gesetzgeber und nicht irgendwelche Theorien betreffend die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Art. 12 Abs. 5 BPVG besage nun aber völlig unmissverständlich, dass die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Abs. 3 und 4 bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden könne. Weiter werde dort festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt seien; seien die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, verfüge die Aufsichtsbehörde die Auszahlung. Der zitierte Wortlaut "und entscheidet über die Auszahlung", besage mit letzter Deutlichkeit, dass die Aufsichtsbehörde erstinstanzlich über die Auszahlung entscheide. Im Weiteren sehe Art. 23b BPVG vor, dass beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden könnten. Zusätzlich halte Abs. 2 dieser Bestimmung fest, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerde-kommission binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
3.5. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008 von einer Entscheidung der FMA spreche, so sei dem entgegenzuhalten, dass diesem Schreiben zweifellos nicht die Qualität einer Entscheidung zukomme. Dies folge unmissverständlich aus dem Schlusssatz dieses Schreibens, wenn es dort heisse: "Sollten Sie eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art 23b BPVG wünschen, ersuchen wir Sie um entsprechende Mitteilung innert 14 Tagen." Dieser von der Aufsichtsbehörde (FMA) formulierte Satz nehme in eindeutiger Weise auf Art. 23b BPVG Bezug. Die von der FMA in diesem Schreiben gewählte Formulierung besage unmissverständlich, dass sie es nicht als Entscheidung qualifiziere und dies gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichend klar zum Ausdruck gebracht habe.
Nachdem es sich beim Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008 offenkundig nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 23b BPVG handle, sondern lediglich um eine Meinungsäusserung, habe für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anlass bestanden, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da dem mehrfach erwähnten Schreiben der FMA keinerlei Entscheidcharakter zukomme, könne entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht von einer bindenden Wirkung dieser schriftlichen Äusserung der FMA gesprochen werden.
3.6. Es helfe der klagenden Partei auch nicht weiter, wenn sie ausführe, der Gesetzgeber habe mit der Einführung von Art. 12 Abs. 5 BPVG Streitigkeiten betreffend die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen nicht ausschliesslich auf den Verwaltungsrechtsweg verweisen wollen. Nicht beigepflichtet werden könne jedenfalls der dahingehenden Argumentation, der Gesetzgeber spreche in Art. 12 Abs. 5 BPVG von "beantragen können", dass der Versicherte die Auszahlung aber nicht bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen habe.
Das "beantragen-können" bei der FMA beinhalte die dahingehende Zuständigkeitsregel, dass die FMA in Bezug auf die vom Versicherten beantragte Auszahlung erstinstanzlich zuständig sei. Wenn sich aber eine Vorsorgeeinrichtung und ein Versicherter über die Auszahlung einig seien, brauche es selbstverständlich keinen Entscheid der Aufsichtsbehörde.
Unrichtig sei dagegen das Rekursvorbringen, dass bei Streitigkeiten in Bezug auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nur die ordentlichen Gerichte gemäss Art. 24 BPVG zuständig sein könnten, nicht aber die Aufsichtsbehörde.
Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde (FMA) lediglich erstinstanzlich entscheide und dass gegen ihre beschwerdefähigen Entscheidungen und Verfügungen binnen 14 Tagen ab Zustellung die Anfechtung solcher Entscheidungen und Verfügungen bei der FMA-Beschwerde-kommission vorgesehen sei (Art. 23b Abs. 1). Im Weiteren seien die Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Es sei somit in Art. 23b BPVG letztinstanzlich ein Gericht und zwar der Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Das Gesetz sehe somit für die letztinstanzliche Entscheidung ein Gericht und nicht eine Aufsichtsbehörde vor.
Keinesfalls könne es indessen angehen, dass der Weg über die Aufsichtsbehörde, anschliessend über die FMA-Beschwerdekommission und an den Verwaltungsgerichtshof führen könne und sozusagen parallel gemäss Art. 24 BPVG den Weg über die ordentlichen Gerichte offen zu halten.
3.7. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die vom Gesetzgeber novellierten Bestimmungen sehr undeutlich seien und dies nunmehr auf dem Rücken der klagenden Partei ausgetragen werde.
Vielmehr sei mit dem Erstgericht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Weg über die Aufsichtsbehörde beschritten habe, und dass sie dementsprechend gemäss Art. 23b BPVG als zweite Instanz (nach der Aufsichtsbehörde) die FMA-Beschwerdekommission anzurufen und allenfalls anschliessend Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne. Es wäre aber verfehlt, das BPVG dahingehend auszulegen, dass nach Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges (bis zum Verwaltungsgerichtshof) der Streit anschliessend noch vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden könnte. Ebenso wenig sei es zulässig, vom einmal beschrittenen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsweg auf den Zivilrechtsweg zu wechseln.
3.8. Was das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2008 anlange, so sei diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Auszahlung des Pensionskassenguthabens beantragt habe. Dieses Schreiben sei aber inhaltlich insofern unrichtig, als die Beschwerdeführerin darin behaupte, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) habe ihrem Antrag auf Freigabe des Pensionskassenguthabens mit Schreiben vom 30. Juni 2008 stattgegeben. In Tat und Wahrheit stelle das Schreiben der FMA vom 30. Juni 2008 keinen Beschluss der FMA auf Freigabe des Pensionskassenguthabens dar. In diesem Schreiben heisse es zwar, dass "aus unserer Sicht" dem Antrag stattgegeben werden könne. Im Weiteren werde aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihres Vorsorgekontos an die beklagte Partei wenden möchte. Dem besagten Schreiben der FMA komme zweifelsfrei kein Entscheidcharakter zu.
Schliesslich halte die FMA in diesem Schreiben fest, dass sie eine entsprechende Mitteilung der klagenden Partei innert 14 Tagen erwarte, wenn die klagende Partei eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 23b BPVG wünsche.
Wie schon ausgeführt, habe eben die FMA im Schreiben vom 30. Juni 2008 zweifelsfrei keine beschwerdefähige Verfügung getroffen.
3.9. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung habe die FMA die Auszahlung nicht bewilligt, da ihr Schreiben vom 30. Juni 2008 - wie schon ausgeführt - keinen Beschluss betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gefasst, sondern nur eine dahingehende Auskunft erteilt habe, dass "aus unserer Sicht Ihrem Antrag somit stattgegeben werden" könne. Dies ergebe sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit letzter Deutlichkeit aus dem Schlusssatz: "Sollten Sie eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art 23b BPVG wünschen, ersuchen wir Sie um entsprechende Mitteilung innert 14 Tagen."
Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sehe in den Bestimmungen von Art. 12 Abs. 5, Art. 23b BPVG mit ausreichender Klarheit vor, wer für Entscheidungen betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zuständig sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeit betreffend Beschwerden Art. 23b BPVG der Regelung von Art. 24 BPVG vorgehe.
Aus den angeführten Gründen sei dem Rekurs der Beschwerdeführerin ein Erfolg zu versagen gewesen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 17) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens überbinden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes ausgeführt:
4.1.1. Mit dem bekämpften Obergerichtsbeschluss werde die Beschwerdeführerin in diesem grundrechtlichen Anspruch verletzt, weil das Obergericht trotz gesetzlich normierter Zuständigkeit der Zivilgerichtsinstanzen eine Behandlung der Klage der Beschwerdeführerin verweigere.
Das Obergericht argumentiere gleich wie das Erstgericht, dass durch die Bestimmung in Art. 12 Abs. 5 BPVG, wonach der Versicherte die Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung bei der FMA beantragen könne, eine ausdrückliche Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg vorliege, welche es der Beschwerdeführerin verunmögliche, ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg gegen die Beschwerdegegnerin durchzusetzen.
4.1.2. Das Sozialversicherungsrecht werde in ständiger Praxis grundsätzlich dem öffentlichen Recht zugeordnet, wobei jedoch in vielen Bereichen Sachverhalte vorlägen, die teilweise ausschliesslich öffentlich-rechtlich und teilweise ausschliesslich privatrechtlich geordnet seien. Deshalb sei im Sozialversicherungsrecht die uralte Unterscheidung im Sinne der Subordinationstheroie von grosser Bedeutung, zumal sich damit die öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalte von denjenigen des Privatrechtes unterscheiden liessen. Davon ausgehend habe sich in der Praxis manifestiert, dass insbesondere jene sozialversicherungsrechtlichen Bereiche, in welchen die Versicherungseinrichtungen gleich einer Behörde aufträten und hoheitliche Gewalt besässen, welche sich im Erlass von Verfügungen manifestiere, dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien; jene Bereiche aber, in welchen die Versicherungen und Versicherten auf gleicher Stufe stünden und Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden seien, dem Privatrecht (Verweis auf Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, Rz. 1 ff. zu § 4). Insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge sei festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet seien, obwohl sie öffentlich-rechtliche Aufgaben ausführten. Sie könnten deshalb keine Verfügungen erlassen; Leistungsentscheide und Beitragserhebungen stellten einfache Mitteilungen dar und Streitigkeiten müssten auf dem Klageweg ausgetragen werden (Verweis auf Maurer, a. a. O., Rz. 7 zu § 4).
Das liechtensteinische BPVG, welches die berufliche Vorsorge in Liechtenstein regle, sei eine Rezeption des schweizerischen BVG, weshalb im Sinne ständiger Judikatur zu dessen Auslegung auf diejenige in der Schweiz zurückzugreifen sei. Es gelte festzuhalten, dass das BPVG in Liechtenstein ebenso wie das BVG in der Schweiz den Vorsorgeeinrichtungen keine Möglichkeit eingeräumt habe, Verfügungen zu erlassen; ebenso wie die Rezeptionsvorlage sehe das BPVG in Art. 24 vor, dass Streitigkeiten zwischen den Versicherungseinrichtungen und den Versicherten im Klageweg auszutragen seien. Daraus lasse sich unbedenklich folgern, dass das BPVG in Liechtenstein in gleicher Weise wie das BVG in der Schweiz die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet habe und strittige Ansprüche zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung von den Zivilgerichten zu entscheiden seien.
4.1.3. Strittig sei im gegenständlichen Fall, ob mit der Einführung des Art. 12 Abs. 5 BPVG in der Fassung des LGBl. 2005 Nr. 276 Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten in Bezug auf die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens auf den Verwaltungsrechtsweg verschoben worden sei, wie dies das Obergericht im bekämpften Beschluss darlege, und damit ein Beschreiten des Zivilrechtsweges für den Versicherten nicht mehr möglich sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ändere diese Bestimmung nichts daran, dass sie berechtigt sei, bei Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 24 BPVG die Zivilgerichte anzurufen, dies aus folgenden Gründen:
Grundsätzlich verkenne das Obergericht, dass mit der Einführung von Art. 12 Abs. 5 BPVG keine Regelung dafür geschaffen worden sei, Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten zu regeln. Vielmehr sei diese Bestimmung deshalb eingeführt worden, um dem Versicherten in Fragen der Auszahlung des Vorsorgeguthabens die Möglichkeit einzuräumen, diese Auszahlung von der FMA vorab im Rahmen einer Verfügung bewilligt zu erhalten (Verweis auf BuA Nr. 44/2005). Um diese Bewilligung zu erhalten, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der FMA zu stellen, dies mittels einem von der FMA vorgegebenen Formblatt, und entsprechende Beilagen vorzulegen. Über diesen Antrag habe die FMA entschieden und am 30. Juni 2008 schriftlich mitgeteilt, dass der Antrag bewilligt werde. In diesem Antragsverfahren habe die Beschwerdegegnerin keine Parteistellung gehabt und sei deshalb auch gar nicht in dieses eingebunden gewesen, weshalb sich die Erledigung auch nur an die Beschwerdeführerin gerichtet habe, die Beschwerdegegnerin sei lediglich mit dem Schreiben vom 30. Juni 2008 dokumentiert worden, dies aus Sicht der Beschwerdeführerin deshalb, damit die Beschwerdegegnerin die nachfolgend begehrte Auszahlung durch die Beschwerdeführerin auch vornehme.
Diese Entscheidung der FMA sei ohne exekutierbares Leistungsbegehren erfolgt und habe, wie im genannten Bericht und Antrag der Regierung aufgezeigt, nur grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass die FMA als Aufsichtsbehörde die Auszahlung bewillige. Inwieweit die Beschwerdegegnerin an diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde gebunden sei bzw. inwieweit sie verpflichtet sei, dieser Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin nachzukommen, sei offen und auch nicht näher zu hinterfragen, zumal eine solch zustimmende Entscheidung der FMA für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht direkt durchsetzbar sei.
Fakt sei jedenfalls, dass mit dieser Entscheidung der FMA keine Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wie in Art. 24 BPVG angesprochen erledigt worden sei. Dies scheitere einerseits schon daran, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der FMA gar keine ParteisteIlung gehabt habe und habe. Andererseits sei zu bedenken, dass im Sinne der einleitend aufgezeigten Grundsätze zur Unterscheidung dahingehend, ob die Sozialversicherungssache dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen sei, der Vorsorgeeinrichtung mit Art. 12 Abs. 5 BPVG keine hoheitliche Gewalt eingeräumt worden sei, über Ansprüche des Versicherten zu entscheiden, weshalb die im BPVG geregelten Ansprüche zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung nach wie vor dem Privatrecht zuzuordnen seien, wozu auch Ansprüche auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zu zählen seien. Denn weigere sich die Vorsorgeeinrichtung, so wie gegenständlich, das Vorsorgeguthaben auszubezahlen, stehe dem Versicherten im Sinne von Art. 24 nur der Zivilrechtsweg offen, um diese exekutiv durchsetzen zu können.
Die mit Art. 12 Abs. 5 BPVG geschaffene Möglichkeit der Antragstellung bei der FMA sei in diesem Sinne als vorgelagertes, über Ansuchen des Versicherten eingeleitetes, einseitiges Verfahren zu sehen, mit welchem die FMA als Aufsichtsbehörde über die Vorsorgereinrichtung eine Grundsatzverfügung treffe, ob die Auszahlung im Sinne des BPVG rechtskonform und möglich sei. Zwar sollte aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen klar sein, dass die Vorsorgeeinrichtung an eine solche Entscheidung der Aufsichtsbehörde gebunden sei. Halte sie sich jedoch nicht an diese, müsse dem Versicherten wie bis zur Einführung dieser Bestimmung die Möglichkeit offen stehen, seine Ansprüche, wie in Art. 24 BPVG vorgesehen, durchzusetzen, ansonsten der Versicherte keine exekutierbare Entscheidung erwirken könne, um seine Ansprüche von der Vorsorgeeinrichtung zu erhalten. Denn auch die FMA als Aufsichtsbehörde habe nicht die rechtlichen Möglichkeiten, die Vorsorgeeinrichtung zu zwingen, die Auszahlung an den Versicherten vorzunehmen. Wie dargelegt, sei die Vorsorgeeinrichtung keine Partei des dargelegten Gesuchsverfahrens; auch entscheide die FMA nicht im Sinne eines exekutierbaren Leistungsbegehrens, mit welchem die Vorsorgeeinrichtung bei sonstiger Exekution verpflichtet würde, die Auszahlung an den Versicherten vorzunehmen.
Weigere sich die Vorsorgeeinrichtung daher trotz Bewilligung des Auszahlungsantrages durch die FMA, das Guthaben auszubezahlen, sei dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, seinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Art. 24 BPVG durchzusetzen. Dabei habe das Zivilgericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung der Klage zu berücksichtigen, ob die Beschwerdeführerin eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde zur Auszahlung erwirkt habe. Liege diese vor, sei dem Klagebegehren jedenfalls Folge zu geben. In diesem Kontext wäre im vorliegenden Fall auch der rechtliche Gehalt des Schreibens der FMA vom 22. Juli 2008 zu prüfen, mit welchem die FMA darlege, ihr bewilligendes Schreiben vom 30. Juni 2008 sei "als gegenstandslos" zu betrachten.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber eine solche Entscheidung der FMA nicht erwirkt hätte, müsse ihr der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg im Sinne von Art. 24 BPVG offen stehen. Denn Art. 12 Abs. 5 BPVG spreche nicht davon, dass der Versicherte die Auszahlung des Vorsorgeguthabens bei der FMA zu beantragen habe, vielmehr werde festgehalten, der Versicherte könne die Auszahlung bei der FMA beantragen. Unter Berücksichtigung der Darlegungen im BuA Nr. 44/2005 ergebe sich zwanglos, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung keine ausschliessliche Verweisung dieser Frage auf den Verwaltungsrechtsweg habe vornehmen wollen, wie dies das Obergericht zum Ausdruck bringe. Denn einerseits werde bereits durch die Wortwahl "kann" belegt, dass dieses Gesuch wahlweise gestellt werden könne, andererseits halte die Regierung fest, dass es der Vorsorgeeinrichtung wie bisher frei stehe, selbst über die Auszahlung zu entscheiden. Damit aber könne kein ausschliesslicher Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg vorliegen; dies würde nämlich verlangen, dass die FMA auf dem vorgegebenen Rechtsweg in jedem Fall über die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu entscheiden habe. Wenn aber der Vorsorgeeinrichtung weiterhin offen stehe, selbst über diese Frage zu entscheiden, sei darüber nicht ausschliesslich auf dem Verwaltungsrechtsweg von der FMA zu entscheiden. Damit aber stehe es auch dem Versicherten frei, sein Begehren im Sinne des Art. 24 BPVG durchzusetzen.
4.1.4. Schliesslich sei auch nicht richtig, wenn das Obergericht darlege, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Gesuch an die FMA für den Verwaltungsrechtsweg entschieden und ein Wechsel auf den Zivilrechtsweg sei nicht möglich. Denn es widerspräche dem Legalitätsprinzip, wenn es dem Rechtsunterworfenen anheim gestellt würde, den massgeblichen Rechtsweg zu bestimmen, dieser sei vielmehr vom Gesetzgeber vorzugeben. Massgeblich sei gegenständlich, dass Art. 24 BPVG für Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten den Zivilrechtsweg vorgebe. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auszahlung ihres Guthabens bei der Beschwerdegegnerin sei eine solche Streitigkeit, woran Art. 12 Abs. 5 BPVG nichts ändere, weil dieser keine Regelung für eine Streitigkeit zwischen den Parteien vorgebe, sondern nur die Möglichkeit eines vorgeschobenen, einseitig vom Versicherten einzuleitenden Gesuchsverfahrens bei der FMA eröffne.
4.1.5. Mit dem bekämpften Beschluss verweigere das Obergericht der Beschwerdeführerin die ihr mit Art. 24 BPVG eingeräumte Möglichkeit, eine Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin auf dem Zivilrechtsweg zu erledigen, womit die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt sei. Der bekämpfte Beschluss hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin mit der schon erwirkten, grundsätzlichen Bewilligung die FMA ersuchen müsste, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde auf die Beschwerdegegnerin einzuwirken und diese zur Auszahlung des Guthabens zu bewegen. Da wie dort fehle es aber an einem vollstreckbaren Leistungsbefehl gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, was so nicht rechtmässig sei.
4.2. Die Rüge der Rechtsverweigerung wird folgendermassen begründet:
Der aufgezeigte Sachverhalt sei auch als Verletzung dieses grundrechtlich gesicherten Anspruches zu sehen, weil das Obergericht den Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsweges mangelhaft abgeklärt habe und deshalb nicht im gesetzlich geforderten Masse tätig werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rekurs umfangreich dazu vorgebracht, weshalb die FMA als Aufsichtsbehörde nicht in exekutierbarer Form über Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin entscheiden könne. Auch sei dazu ausführlich vorgebracht worden, dass es sich bei Ansprüchen nach dem BPVG um zivilrechtliche Ansprüche handle und Streitigkeiten darüber systemgerecht auf dem Zivilrechtsweg von den Zivilgerichten entschieden werden müssten.
Zu alldem habe sich das Obergericht nicht näher geäussert; es begnüge sich vielmehr damit die Begründung des Erstgerichtes zu wiederholen, gehe aber auf die im Rekurs neu vorgetragenen Argumente nicht ein. Vielmehr begnüge sich das Obergericht in einer Art Aufzählungsform damit, die Argumente der Beschwerdeführerin, ohne dies näher oder tiefergehend zu begründen, als falsch zu bezeichnen. Damit sei dem Obergericht vorzuwerfen, dass es die für die Zulässigkeit des Rechtsweges ins Treffen geführten Argumente nur unzureichend bis gar nicht geprüft und nicht abgeklärt habe, ob auf deren Basis die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht werden müsse. Daraus ergebe sich weiters die Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung, weil dieses Verhalten des Obergerichtes dazu führe, dass es nicht in der geforderten Form tätig werde. Jedenfalls aber liege eine materielle Rechtsverweigerung vor, die im Rahmen der nachfolgend gerügten Verletzung des Willkürverbots zu prüfen sei.
4.3. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Sofern durch den bisher vorgetragenen Sachverhalt das angesprochene Grundrecht nicht verletzt sein sollte, so halte der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes einer Willkürprüfung nicht stand und stelle sich als materielle Rechtsverweigerung dar. Willkürlich sei insbesondere, wenn das Obergericht trotz der Formulierung von Art. 12 Abs. 5 BPVG und den dazu vorliegenden Regierungsmaterialien den Standpunkt vertrete, mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen ausschliesslich auf den Verwaltungsrechtsweg verweisen wollen, zumal diese Ansicht den vorliegenden Materialien offensichtlich widerspreche. Willkürlich sei weiters, wenn das Obergericht die Ansicht vertrete, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Gesuch bei der FMA für den Verwaltungsrechtsweg entschieden und es sei ihr deshalb versagt, den mit Art. 24 BPVG vorgegebenen Zivilrechtsweg zu beschreiten, zumal dies mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sei. Denn der vorgesehene Rechtsweg werde vom Gesetzgeber vorgegeben und liege nicht in der Disposition des Rechtsunterworfenen. Willkürlich sei auch, wenn das Obergericht die Ansicht vertrete, die FMA könnte in einem Verwaltungsverfahren, in welchem lediglich die Beschwerdeführerin Partei sei, über deren Ansprüche gegenüber der nicht verfahrensbeteiligten Beschwerdegegnerin in vollstreckbarer Form entscheiden. Schliesslich müsse auch die Ansicht des Obergerichtes zur rechtlichen Qualität des Schreibens der FMA vom 30. Juni 2008 als willkürlich bemängelt werden, zumal es nach ständiger Praxis und Judikatur für eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde nicht darauf ankomme, ob eine Verfügung als solche bezeichnet werde, vielmehr beurteile sich eine solche nach ihrem Inhalt. Wenn die FMA sodann im besagten Schreiben festhalte, es werde dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben, so sei dies als bewilligende Verfügung einzustufen. Es sei aber verfehlt, wenn das Obergericht darzulegen versuche, eine Verfügung wäre nur dann anzunehmen, wenn von der Beschwerdeführerin die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt worden wäre. Dieses Verlangen sei willkürlich, zumal die Beschwerdeführerin wohl kaum eine solche Ausfertigung zu verlangen habe, wenn ihrem Gesuch zur Gänze nachgekommen werde.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. April 2009 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
5.1. Zum Sachverhalt sehe sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Bewilligung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens eingereicht. Vielmehr habe sie gemäss Art. 12 BPVG gemäss dem im Akt 01 CG.2008.282 liegenden Antrag an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 18. März 2008 die Auszahlung angeblicher Freizügigkeitsleistungen verlangt.
Gemäss Art. 11 BPVG müsse eine Vorsorgeeinrichtung nur dann Freizügigkeitsleistungen erbringen, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde, als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus dieser Vorsorgeeinrichtung ausscheide.
Im konkreten Fall erhalte aber die Beschwerdeführerin gemäss den von der Beschwerdegegnerin gelegten Beilagen im Akt 01 CG.2008.282 von der IV mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invaliditätsrente von monatlich CHF 2'110.00. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2008, das ebenfalls im Akt 01 CG.2008.282 liege, werde von der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2008 jährlich eine Invalidenrente von CHF 36'140.00 monatlich somit CHF 3'010.67, ausgerichtet, wobei von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen werde.
Da somit die Beschwerdeführerin vollinvalid sei, stehe ihr auch gemäss Art. 11 Abs. 1 BPVG keinerlei Freizügigkeitsleistung zu. Eine solche gebe es nicht. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche auch nicht zu erbringen.
Was die Beschwerdeführerin in Tat und Wahrheit versuche, sei vorzeitig an ihr Alterskapital zu kommen. Für eine vorzeitige Auszahlung dieses Alterskapitals gebe es weder gesetzliche Vorschriften, noch sei eine solche vorzeitige Auszahlung im Vorsorgereglement der Stiftung der Beschwerdegegnerin vorgesehen.
Trotz dieses Umstandes habe die Beschwerdeführerin am 18. März 2008 bei der FMA auf dem dafür vorgesehenen Formular den schriftlichen Antrag auf Auszahlung des gar nicht vorhandenen Freizügigkeitsguthabens gestellt und bewusst in diesem Formular die ergänzenden Fragen auf S. 3 nicht angekreuzt: "Haben Sie einen Antrag auf Invalidenrente gestellt bzw. beziehen Sie bereits eine Invalidenrente?"
Diese unvollständigen Angaben habe sie trotz ihrer Erklärung auf S. 3 abgegeben, dass diese geeignet sein könnten, eine Strafbarkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 BPVG zu begründen.
Es sei richtig, dass die FMA aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie verlasse den Wirtschaftsraum Liechtenstein und die Schweiz endgültig, mit Schreiben vom 30. Juni 2008 mitgeteilt habe, dass die Auszahlung bewilligt werde. Diese Bewilligung habe sie dann, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr die Tatsache des Bezuges der Invalidenrente seitens der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, zurückgezogen, indem sie mit Schreiben vom 22. Juli 2008 das erste Schreiben vom 30. Juni 2008 als gegenstandslos erachtet habe.
Diese ergänzende Sachverhaltsdarstellung sei wichtig, um ein richtiges Bild der anhängigen Beschwerdesache zu erhalten.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes entgegnet:
Bereits in ihrer Rekursbeantwortung habe die Beschwerdegegnerin ihr Verständnis für die Rügen der nunmehrigen Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. Es gehe ja beiden Parteien um eine inhaltliche Entscheidung der Sache und nicht um eine formelle Auseinandersetzung.
Dennoch könne die Beschwerdegegnerin durchaus die Meinung des Landgerichtes und des Obergerichtes nachvollziehen.
Zusätzlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen im Sinne der Art. 11 und 12 BPVG wünsche. Die Voraussetzungen, unter denen eine Freizügigkeitsleistung überhaupt bar ausbezahlt werden könnten, seien in den Art. 12 Ziff. 3 und 4 BPVG normiert. Demnach könnten Freizügigkeitsleistungen (im gegenständlichen Beschwerdefall seien gar keine vorhanden) bar ausbezahlt werden, wenn sie weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten betrügen; ausserdem, wenn der Arbeitnehmer den Wirtschaftsraum Liechtenstein/Schweiz endgültig verlasse oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme und nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert sei.
In Art. 12 Ziff. 5 BPVG gebe es dann eine "lex specialis" hinsichtlich der Abwicklung bezüglich der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung: Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 3 und 4 bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden könne. Die Aufsichtsbehörde prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt seien und entscheide über die Auszahlung.
Über die Verfassungsmässigkeit dieser "lex specialis" gehe es im vorliegenden Beschwerdefall. Der Erstrichter habe zu entscheiden gehabt, ob die allgemeine Bestimmung des Art. 24 BPVG anzuwenden sei, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden seien oder ob im konkreten Fall diese "lex specialis" in Art. 12 Ziff. BPVG zur Anwendung komme.
Nun habe die Beschwerdeführerin selbst ihren Antrag vorgelegt, wonach sie die Barauszahlung der vermeintlichen Freizügigkeitsleistungen gemäss Abs. 3 und 4 des Art. 12 BPVG bei der FMA als Aufsichtsbehörde beantragt habe. Es sei durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass sowohl das Landgericht als auch das Obergericht der Auffassung gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie von ihrem Wahlrecht, ihren Antrag der Aufsichtsbehörde vorzulegen, Gebrauch gemacht habe, an diesen Verfahrensweg gebunden sei; nämlich eine Entscheidung der FMA als Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Somit könne sie nicht gleichzeitig das Zivilgericht anrufen.
Rechtsschutz sei der Beschwerdeführerin gegeben; allerdings aufgrund der "lex specialis" auf dem Verwaltungsrechtsweg. Dies sei auch sinnvoll. Die Verwaltungsbehörde habe, wie das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Formular vorsehe, inhaltlich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens vorhanden seien oder nicht. Ergebe diese amtswegige Prüfung der FMA, dass das Barauszahlungsbegehren zu Recht bestehe, so bewillige sie das Auszahlungsbegehren. Weise sie das Barauszahlungsbegehren ab, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Verwaltungsrechtsweg zu bestreiten. Warum dadurch eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vorliegen solle, sei daher nicht nachvollziehbar.
5.3. Zur Rüge der Rechtsverweigerung wird Folgendes erwidert:
Die Beschwerdeführerin führe aus, dass die Verletzung dieses grundrechtlich gesehenen Anspruchs deswegen gegeben sein solle, weil das Obergericht den Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs mangelhaft abgeklärt und deshalb nicht im gesetzlich geforderten Masse tätig gewesen sei.
Diese Rüge sei unzutreffend. Es handle sich im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Lösung einer Rechtsfrage. Der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 14. November 2008 (ON 9) gegen den Landgerichtsbeschluss vom 29. Oktober 2008 (ON 6) sei umfassend behandelt worden. Zusätzliche "Abklärungen" des Sachverhalts seien nicht notwendig gewesen. Somit liege weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung vor. Die diesbezügliche Rüge der Rechtsverweigerung gehe somit ins Leere.
5.4. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Schliesslich wolle die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots darin erkennen, dass das Obergericht "trotz der Formulierung von Art. 12 Abs. 5 BPVG" die Gesetzesbestimmung falsch ausgelegt habe und somit zu einer grob verfehlten Rechtsanwendung gelangt sei.
Dieser Vorwurf sei ebenfalls unberechtigt. Der von der Beschwerdeführerin selbst gewählte Weg, nämlich einen Antrag bei der FMA als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 12 Ziff. 5 BPVG zu stellen, sei im Gesetz vorgesehen und binde sie selbst. Sie selbst habe den Weg der Antragstellung ihrer vermeintlichen Freizügigkeitsleistungen über die FMA als Aufsichtsbehörde gewählt. Das Obergericht habe das Gesetz richtig angewendet und ausgelegt.
6. Mit Schreiben vom 24. März 2009 erstatte das Obergericht eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und brachte darin vor, dass gegenüber der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde festzuhalten sei, dass der Instanzenzug betreffend Beschwerden in Art. 23b BPVG eigentlich ausreichend geklärt erscheine. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof als letzte (ordentliche) Instanz zu gelten und eine Anrufung der ordentlichen Gerichte gemäss Art. 24 BPVG erscheine aufgrund des Wortlautes der beiden zitierten BPVG-Bestimmungen als ausgeschlossen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 16. April 2009 ab.
8. Die Beschwerdeführerin hat nach Vorliegen der gegenständlich angefochtenen Obergerichtsentscheidung ON 17 die FMA mit Schreiben vom 13. Februar 2009 unter Hinweis auf das Ergebnis dieses Zivilrechtsstreits zur Entscheidung über das Begehren auf Auszahlung des Pensionskassenguthabens in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung aufgefordert.
9. Die Finanzmarktaufsicht gab dem Antrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2009 keine Folge.
Zur Begründung verwies die FMA darauf, dass dann, wenn - wie im Fall der Beschwerdeführerin - ein Leistungsfall eingetreten sei, eine Freizügigkeitsleistung nicht mehr erbracht werden könne.
10. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (FMA-BK 2009/4-8) mit der Massgabe keine Folge, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und die Unzuständigkeit der Finanzmarktaufsicht ausgesprochen wurde. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
10.1. Den ordentlichen Gerichten sei zunächst darin Recht zu geben, dass die Kompetenz zur Entscheidung über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 und 4 BPVG gemäss Art. 12 Abs. 5 BPVG ausschliesslich der Finanzmarktaufsicht zukomme. Wie bereits anlässlich dieses Zivilrechtsstreites richtig dargelegt worden sei, seien gemäss Art. 24 BPVG Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und (hier) Arbeitnehmern bzw. Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Mit LGBI. 2005 Nr. 276 habe der Gesetzgeber jedoch mit Art. 12 Abs. 5 BPVG eine Sonderbestimmung eingeführt, die die Kompetenz zur Entscheidung über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 3 und 4 BPVG ausschliesslich der Finanzmarktaufsicht zuweise: Über derartige Anträge sei ausschliesslich im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Die Ausführungen der ordentlichen Gerichte, wonach dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden dürfe, dass er eine "unsinnige" Verfahrensregelung in dem Sinne, dass dem Versicherten die Wahlmöglichkeit zukäme, ob er den Gang vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Verwaltungsbehörden habe wählen wollen, geschaffen habe, seien dahingehend zu präzisieren, dass gesetzliche Bestimmungen, sofern ein entsprechender Interpretationsspielraum gegeben sei, verfassungskonform zu interpretieren seien (LES 1997, 211). Es wäre jedenfalls verfassungswidrig, dem Antragsteller/Kläger die Wahl zu lassen, wer (Verwaltungsbehörde oder Gericht) über ein bestimmtes Begehren entscheiden solle. Dies würde der den Gesetzgeber treffenden Verpflichtung, Behördenzuständigkeiten präzise zu regeln, zuwiderlaufen, was vom öVfGH aus den Art. 18, 83 Abs 2 öBVG (entspreche in Liechtenstein den Art. 78 Abs. 1, 33 Abs. 1 LV) in ständiger Rechtsprechung abgeleitet werde (VfSlg. 13.816 m. w. N.). Art. 12 Abs. 5 BPVG sei sohin als Ausnahmebestimmung zu Art. 24 BPVG anzusehen und weise somit die Entscheidung über die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 3 und 4 BPVG ausschliesslich dem Verwaltungsrechtsweg (Finanzmarktaufsicht) zu.
10.2. Dennoch sei die Finanzmarktaufsicht zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin nicht zuständig, sondern die Zuständigkeit liege bei den ordentlichen Gerichten:
Nach Art. 3 Abs. 1 BPVG ("Versicherungspflicht") sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen und habe diese bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern. Diese obligatorische Versicherung erlösche nach Art. 4 Abs. 4 BPVG, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt werde oder wenn der Jahreslohn den in Art. 4 Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreiche: Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles laufe die Versicherung jedoch weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht seien. Eine Freizügigkeitsleistung habe die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BPVG dann zu erbringen, wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheide. Diese Freizügigkeitsleistung sei nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BPVG weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden und zu diesem Zweck entweder an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers zu überweisen oder - falls sich dies nicht durchführen lasse - als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice einzuzahlen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einzulegen.
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeute dies: Eine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BPVG sei seitens der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin noch gar nicht erbracht worden (Verweis auf E-Mail von V H vom 31. Juli 2008). Die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin halte vielmehr ausdrücklich fest, dass sie die Police entsprechend dem Erwerbsunfähigkeitsgrad im Versichertenbestand bis zur ordentlichen Pensionierung weiterführe (Schreiben der X Versicherungs-Gesellschaft vom 17. Juli 2008 und E-Mail von V H vom 31. Juli 2008). Die Vorsorgeeinrichtung stelle sich somit auf den Standpunkt, dass die Versicherung nicht erloschen, sondern der Versicherungsfall eingetreten sei, weshalb die Versicherung weiterlaufe, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht worden seien (Art. 4 Abs. 4 BPVG), was zur Folge habe, dass eine Freizügigkeitsleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BPVG von ihr (der Vorsorgeeinrichtung) nicht zu erbringen sei.
10.3. Damit sei jedoch erstellt, dass kein Fall des Art. 12 Abs. 3 oder 4 BPVG, der die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht nach Art. 12 Abs. 5 BPVG nach sich ziehen würde, gegeben sei: Es sei seitens der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin noch keine Freizügigkeitsleistung erbracht worden, weshalb auch nicht über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung entschieden werden könne. Da der Verwaltungsrechtsweg nur für Anträge nach Art. 12 Abs. 3 und 4 BPVG vorgesehen sei (Art. 12 Abs. 5 BPVG), für alle sonstigen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitnehmern/ Anspruchsberechtigten gemäss Art. 24 BPVG jedoch die ordentlichen Gerichte zuständig seien, sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen, der Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und die Unzuständigkeit der Finanzmarktaufsicht im Sinne des Art. 24 Abs. 4 LVG auszusprechen.
11. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss der FMA-Beschwerdekommission mit Urteil vom 2. Oktober 2009 zu VGH 2009/064 im Ergebnis bestätigt hatte, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. November 2009 beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes bzw. eventualiter eine Individualbeschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ein. Hierzu wurde der StGH-Akt 2009/186 eröffnet. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwer für diese neue StGH-Sache durch die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall entfällt.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. Januar 2009, 01 CG.2008.282-17, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, weil das Obergericht trotz gesetzlich normierter Zuständigkeit die Behandlung ihrer Klage verweigere.
2.1. Der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zielt auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten. Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen in der Regel nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts ist jedoch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtsuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2008/2, Erw. 3.1; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]).
2.2. Im Beschwerdefall haben sich die Zivilinstanzen als zur Behandlung der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin nicht zuständig erklärt. Da der Beschwerdeführerin gemäss der im Ergebnis durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/064 bestätigten Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission vom 8. Mai 2009 auch der Verwaltungsweg zur Geltendmachung der behaupteten Sozialversicherungsansprüche abgeschnitten ist, wird der Beschwerdeführerin die Durchsetzung dieser Ansprüche ganz verunmöglicht. Der Staatsgerichtshof hat demnach die gegenständliche Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss ständiger Rechtsprechung einer differenzierten und nicht nur einer Willkürprüfung zu unterziehen.
2.3. Gemäss den überzeugenden und durch das VGH-Urteil 2009/064 bestätigten Ausführungen in der Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission vom 8. Mai 2009 fallen laut der Sonderzuständigkeitsregelung in Art. 12 Abs. 5 BPVG nur Entscheidungen über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung in die Zuständigkeit der FMA; für alle übrigen Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss Art. 24 BPVG die Zivilgerichte zuständig.
Im Beschwerdefall bezieht die Beschwerdeführerin gemäss den gerichtlichen Feststellungen von der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente, sodass das Versicherungsverhältnis zwischen den beiden Verfahrensparteien weiterläuft, bis sämtliche Versicherungsleistungen erbracht sind (Art. 4 Abs. 4 BPVG). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch keine Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 11 Abs. 1 BPVG zu erbringen, sodass auch nicht über eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zu entscheiden ist. Die FMA-Beschwerdekommission kommt folglich zu Recht zum Schluss, dass im Beschwerdefall die Sonderzuständigkeit der FMA gemäss Art. 12 Abs. 5 BPVG gar nicht zum Tragen kommt und gemäss Art. 24 BPVG entsprechend die Zivilgerichte zuständig sind.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen haben die Zivilgerichte im Beschwerdefall die Zuständigkeit zur Behandlung der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt. Sie haben dadurch das Recht der Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt.
2.5. Da Art. 12 Abs. 5 BPVG im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, braucht mangels Präjudizialität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGHG auch nicht geprüft zu werden, ob diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung verfassungskonform ist (vgl. hierzu auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 171).
3. Insgesamt war der vorliegenden Individualbeschwerde somit spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. November 2009