StGH 2009/33
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: T1 Anstalt
vertreten durch:
C1 Trust und A X
diese wiederum vertreten durch:
Advokatur X
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2009, 13RS.2005.41-188
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. Januar 2009, 13 RS.2005.41-188, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. In der Rechtshilfesache 13 RS.2005.41 (siehe hierzu auch schon StGH 2008/85) ordnete das Rechtshilfegericht mit Beschluss vom 20. August 2008, ON 16, an, die mit den Beschlüssen vom 18. Dezember 2007, ON 38, und vom 10. Januar 2008, ON 48, beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin (Beilagen zu ON 52), der ersuchende Behörde, nämlich der Presidential Commission on Good Government der Republik Philippinen, zu übermitteln.
Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgte mit Auflagen.
1.1. Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Am 28. Februar 1986 erliess die Präsidentin der Republik der Philippinen, Corazon C. Aquino, die Verordnung Nr. 1, mit welcher die Presidential Commission on Good Government (PCGG) gegründet wurde. Absatz 2 dieser Verordnung sieht vor, die PCGG mit der Aufgabe zu betreuen, die Präsidentin in folgenden Aktivitäten zu unterstützen: Der Zurückerlangung der unrechtmässig erworbenen Reichtümer, die vom früheren Präsidenten Marcos, seiner nahen Familie, Verwandten, Angestellten und nahen Gesellschaftern, ob in den Philippinen oder im Ausland liegend, inklusive der Übernahme oder Beschlagnahme aller ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten Geschäftsbetrieben und Körperschaften, die während seiner Verwaltung, direkt oder durch Beauftragte, durch Erlangung von ungerechtfertigten Vorteilen aus dem öffentlichen Amt und/oder durch Anwendung von Macht, Autorität, Einfluss, Beziehungen oder Verbindungen, angehäuft worden waren.
Am 12. März 1986 erliess Frau Präsidentin Aquino die Verfügung Nr. 2, mit welcher alle Vermögenswerte und Eigentümer in den Philippinen, in welchen der ehemalige Präsident Marcos und/oder seine Gattin, Frau Imelda Romualdez Marcos, ihre nahen Verwandten, Angestellten, Geschäftspartner, Strohmänner, Agenten oder Beauftragte irgend welche Interessen oder Beteiligungen haben, eingefroren wurden, und die PCGG wurde ermächtigt, ausländische Regierungen, in deren Länder solche Vermögenswerte und Eigentümer gefunden würden, anzufragen und an sie zu appellieren, diese einzufrieren und andernfalls deren Verlegung, Fortschaffung, Belastung, Verschleierung oder Liquidation durch den früheren Präsidenten Ferdinand E. Marcos und Frau Imelda Romualdez Marcos, ihre nahen Verwandten und Geschäftspartner, Strohmänner oder Beauftragte, zu verhindern, bis zur definitiven Erledigung der gesetzmässigen Verfahren in den Philippinen, um festzustellen, ob diese Vermögenswerte oder Reichtümer von diesen Personen durch unkorrekte oder illegale Verwendung von Regierungsmitteln erworben worden waren.
Präsident Marcos regierte die Philippinen als Präsident von 1966 bis zum Februar 1986. Im Jahr 1972 erklärte er den Ausnahmezustand und regierte als Diktator. Während der ganzen Zeit des Ausnahmezustands missbrauchte er seine Macht schwer und zusammen mit seinen engen Verwandten, Geschäftsfreunden, Agenten und Beauftragten, allein oder kollektiv handelnd, unter schwerer Verletzung des öffentlichen Vertrauens und ihrer Treuepflichten als öffentliche Beamte sowie der philippinischen Verfassung, begann er einen systematischen Plan, um unrechtmässig erworbenes Vermögen anzuhäufen.
Einer der Pläne, die Marcos und seine Geschäftsfreunde - in den Philippinen 'Cronies', d. h. Intimfreunde (in diesem Fall Komplizen), genannt - anwendeten, war es, eine Reihe von Offshore-Gesellschaften in verschiedenen Staaten zu gründen, inklusive der niederländischen Antillen, Panama, Hongkong, Luxemburg und Liechtenstein. Sie versteckten immense Vermögenswerte auf weltweit verstreute Bankkonten - insbesondere in der Schweiz und in den Vereinigten Staaten. Eine aufschlussreiche Beschreibung kann im Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 25. April 1986 nachgeschlagen werden.
Die Offshore-Gesellschaften unterhielten geheime ausländische Bankkonten als Kanäle für die Abzweigung der Erträge aus den illegalen Aktivitäten der Marcos' und ihrer 'Cronies', sowie um die Bestechungsgelder, Kommissionen oder illegale Zahlungen ('Kickbacks'), die sie von Regierungsprojekten erhalten hatten, zu tarnen.
Während eines Zeitraums von über 20 Jahren entwickelten sich diese Pläne zu einer systematischen Schicht von gesellschaftlichen Strukturen, Körperschaften und Konten, die mit der Unterstützung von einigen Liechtensteiner Treuhändern und Schweizer Banken unterhalten wurden. Gleich nachdem der Diktator im Jahr 1986 in der 'People Power Revolution' gestürzt worden war, zogen einige Geschäftspartner von Marcos nach Europa, um eine Reorganisation der Stiftungen und Körperschaften von Marcos vorzunehmen und um eine weitere Tarnung der illegal erworbenen Reichtümer und Vermögenswerte zu vollziehen. Wiederum machten sich einige Liechtensteiner Treuhänder und Schweizer Banken mit ihrer Leistung, die Gelder und Vermögenswerte zu waschen, sehr dienlich.
Am 25. Februar 1986, nachdem die Diktatur von Marcos gestürzt worden war, verliessen Ferdinand Marcos und seine Familie Hals über Kopf ihre offizielle Residenz, den Malacanang-Palast in Manila, und wurden ins Exil nach Honolulu verbannt. Mehrere Kisten mit Dokumenten wurden von den Marcos' in Malacanang zurückgelassen und andere Artikel wurden von der amerikanischen Zollpolizei bei der Landung in Honolulu konfisziert. Die Dokumente aus beiden Quellen enthalten Beweise darüber, wie Marcos und seine Komplizen systematisch ihre Macht missbrauchten, um sich zu bereichern. Betrug, passive und aktive Bestechung, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Erpressung und andere Formen von Machtmissbrauch sind im Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 25. April 1986 klar bewiesen und detailliert beschrieben.
Diese Beweisstücke ermöglichten es der philippinischen Regierung, im April 1986 das erste Rechtshilfeersuchen in der Schweiz einzureichen. Seitdem haben die PCGG, der Generalstaatsanwalt der Philippinen (Solicitor General), der Ombudsmann der Philippinen und das Sandiganbayan (das philippinische Anti-Korruptions-Strafgericht) zusammen gearbeitet mit dem Ziel, die verschiedenen Verfahren, die gegen die Marcos und ihre 'Cronies' für die Rückschaffung ihrer Vermögenswerte, und die Weiterführung der konnexen Strafverfahren, die zum Zwecke der Bestrafung eingeleitet worden waren oder eingeleitet werden, durch regelmässige Prozesse bis zum Urteil zu verfolgen.
Als Resultat der von der PCGG eingeleiteten Untersuchungen wurden mehr als tausend Verfahren bei den philippinischen Gerichten eingeleitet, insbesondere beim Sandiganbayan und bei anderen Gerichten, u. a. gegen den verstorbenen Ferdinand Marcos, seine Witwe Imelda Romualdez Marcos, ihre Kinder Imelda 'Imee' Marcos Manoioc, Irene Marcos Araneta, Ferdinand 'Bongbong' Marcos jr., sowie Gregorio Araneta (Ehemann von Irene Marcos) und verschiedene 'Cronies' von Marcos. (...)
Verbindungen der L1 AG, Vaduz (L1 AG) zu Ferdinand E. Marcos:
Die Gesellschaften, die als erste als Tarnfirmen von Marcos und seiner Komplizen enttarnt wurden, sind jene, die von der L1 AG verwaltet wurden. Bevor die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes und des philippinischen Supreme Court definitiv beschlossen, dass diese Firmen dem Diktator und/oder seiner Komplizen gehörten, hatte Marcos selbst einen Rekurs in seinem Namen eingereicht, und sich dem Versuch der philippinischen Regierung, Rechtshilfe zu erhalten, widersetzt. Anscheinend dachte Marcos immer noch, dass er in sein Land zurückkehren und irgendwie wiederum von dem unrechtmässig erworbenen Reichtum, den er versteckt hatte, profitieren könnte. Zwischen den verschiedenen Methoden, die Marcos und seine Komplizen verwendeten, um sich unrechtmässig auf Kosten der philippinischen Bevölkerung zu bereichern, sind die folgenden Beispiele durch die philippinischen Behörden beschrieben:
a). Marcos und seine Komplizen (der verstorbene Roberto S. Benedicto und Fe Roa Gimenez) verwendeten Gelder, die im Regierungsbudget für die nationale Sicherheit bestimmt waren, um eine Anzahl von Gesellschaften zu gründen, die dann als sogenannte 'Intelligence funds' zur Verfügung der Marcos-Familie gestellt wurden. Zum Beispiel wurde dieses Geld sehr oft von Imelda Marcos für ihre Einkäufe verwendet. Dieses Geld war auf Konten der Etablissement I1, Vaduz, genannten liechtensteinischen Gesellschaft hinterlegt.
b). Marcos und ein anderer Komplize, (der verstorbene) General Eduardo Balao, hatten Gelder aus dem Fonds für Kriegsreparationskosten unterschlagen, die den Philippinen für die Schäden, die sie wegen des 2. Weltkriegs erlitten hatten, bezahlt wurden. Balao war für die Verwaltung dieser Gelder, die jährlich aus Japan kamen, zuständig. Er nahm für sich und für Marcos eine Provision von 15 % aus den verschiedenen getätigten Zahlungen entgegen, welche dann auf ein Konto der C2 Stiftung, Vaduz, eingezahlt wurde. Gemäss Unterlagen, die die Marcos' in Manila zurück gelassen hatten, hatte die C2 Stiftung allein im Zeitraum Dezember 1974 bis März 1977 über 6 Millionen Dollar an 'Provisionen' entgegengenommen.
c). Marcos setzte seine Freunde oder 'Cronies' an die Spitze der nationalisierten Unternehmen und der Staatsmonopole, die in Zucker, Bananen, Kokosnüsse, Bier, Tabak, Bau, Fischerei, Spielcasinos, Bergwerke, Telefonkommunikationen, Energie, Autoherstellung und Immobilienindustrie verwickelt waren. Durch diese treuen Freunde waren Marcos Provisionen zwischen 15 % und 33 % der Einkünfte gesichert. Wenn immer diese privaten Gesellschaften seiner Freunde am Rande des Konkurses standen, sprang Marcos ein mit Gefälligkeitsfinanzierungen und Darlehen durch Regierungs- oder staatliche Finanzinstitute, wobei die Gelder ohne jegliche Rückzahlungspflicht ausbezahlt wurden.
All diese und verschiedene andere Vorwürfe gegen die Marcos' wurden durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts und das Urteil des Supreme Court der Philippinen bestätigt, insbesondere existiert heute ein rechtskräftiges Urteil, das bestätigt, dass Marcos und seine 'Cronies' Regierungsgelder auf ihre Konten bei Schweizer Banken abzweigten, mit der Hilfe von Liechtensteiner Treuhändern. Am Anfang war ihr System des Geldtransfers nach Liechtenstein nicht so raffiniert, wie es später wurde. Musste Marcos oder einer seiner Verbündeten 'Kickbacks' oder Bestechungsgelder entgegennehmen, dann wurde dazu eine Anstalt oder Stiftung gegründet, welche die Gelder ganz einfach auf einem neuen Bankkonto tarnte. Seit dem Jahr 1978 hat sich der Sachverhalt jedoch grundlegend geändert. Auf Initiative der F Trust und der Y Bank [heute X Bank] gründeten A, B und C am 28. Februar 1978 die L1 AG, Vaduz, welche die Offshore-Struktur der Marcos-Stiftungen reorganisierte und dann als koordiniertes Finanzimperium zentralisierte und verwaltete.
In den folgenden Jahren ist die L1 AG die Verwalterin der verschiedenen Konten der Familie Marcos und ihrer 'Cronies' geworden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Marcos und der L1 AG ging so weit, dass er und seine Frau mehrere Errichtungsurkunden für Stiftungen und Anstalten blanko unterschrieben, so dass die Manager der L1 AG mit den bereits unterzeichneten Papieren, die mit einem Datum und einem Firmennamen vervollständigt werden konnten, jederzeit neue Gesellschaften und Körperschaften gründen konnten. Tatsächlich gründete die L1 AG, nach der Flucht der Familie Marcos nach Honolulu, vier neue Stiftungen (A1 Stiftung, Vaduz; C3 Stiftung, Vaduz; L1 Stiftung, Vaduz; und P1 Stiftung, Vaduz), die hauptsächlich organisiert wurden, um Gelder aus Konten, die bereits durch die Schweizer Behörden eingefroren worden waren, entgegenzunehmen.
Ein Teil der Gelder, die auf einigen Bankkonten dieser von der L1 AG verwalteten Stiftungen lagen und während der im Jahr 1986 eingeleiteten Strafuntersuchung identifiziert werden konnten, wurde inzwischen den Philippinen zurückerstattet. Es bleiben aber noch wichtige Vermögenswerte dieser Stiftungen, die an andere, auch in Liechtenstein durch die L1 AG verwaltete Stiftungen transferiert wurden, welche nicht zurückerstattet worden sind oder sich der früheren Einfrierung entzogen haben. Diese Marcos-Stiftungen wurden oder werden immer noch durch die Körperschaften, die als G1 Anstalt, Vaduz, und A2 Anstalt, Vaduz, bekannt sind, verwaltet - Körperschaften, welche als Sitz denselben wie die L1 AG angaben. Dies wurde durch das Urteil des Supreme Court der Philippinen über die L1 AG mit dem Titel 'The secret Marcos deposits in Swiss banks' bestätigt. Ausserdem untersuchen die philippinischen Behörden immer noch die Vermögenswerte anderer Gesellschaften, die eine Verbindung mit der L1 haben. Es sollte auch für die Schweizer Behörden von besonderem Interesse sein, dass die L1 AG, durch die Y Bank [jetzt X Bank auch nach 1986 weiterhin die Verwaltung und das Management dieser Gelder fortgesetzt hat, trotz der Kenntnis, dass es sich um Gelder von Marcos und demzufolge um Gelder krimineller Herkunft handelte. Seit dem 1. August 1990 (das Jahr, in dem das Gesetz über die Geldwäscherei in der Schweiz in Kraft getreten ist) ist es strafbar, weiterhin diese getarnten Vermögenswerte zu verwalten. Es ist besonders verblüffend, dass die L1 AG, die F2 Trust und die X Bank noch heute mit diesem System arbeiten, auch wenn es ihnen klar sein sollte - spätestens seit dem ersten Beschluss des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juli 1987 - dass Geldwäscherei-Handlungen von Treuhändern, Beauftragten und Zessionaren von Marcos und seinen Komplizen, in Verletzung verschiedener Geldwäschereigesetze, kriminelle Taten geworden sind.
Als die Familie Marcos gezwungen wurde, Manila zu verlassen, und eine neue, demokratische Regierung ernannt wurde, begann der frühere Diktator, im Exil in Honolulu, in drei verschiedene Richtungen zu handeln: a) versuchend, eine Rückkehr an die diktatorische Macht zu organisieren, b) versuchend, die weltweit versteckten Vermögenswerte zu retten, c) seinen Nachlass für den Fall seines Todes organisierend (er war damals bereits sehr krank und starb 1989). Der für die Leitung des eventuellen Comebacks des Clans an die Macht in den Philippinen (im Falle des Todes von Ferdinand E. Marcos) ausgewählte 'Crony' war H D - der die ganze Offshore-Struktur des früheren Regimes reorganisierte und die alten und neuen Gesellschaften nach einem einfachen Buchstaben-System aufteilte: Ferdinand E. Marcos war 'Alpha', H D' Omega'.
H D war bereits seit 1969 in Liechtenstein tätig und gründete die grösste Offshore-Struktur, um das aus krimineller Herkunft stammende Geld des Marcos-Regimes in Europa zu verstecken. Seine Tätigkeit war nicht auf eine formelle, finanzielle Verwaltung der Vermögenswerte durch einige Treuhänder beschränkt, sondern er investierte in Industrie, Handel und Technologie. Seine persönliche Treuhandgesellschaft ist immer die P2 Anstalt, Vaduz, gewesen, die alle seine Gesellschaften weltweit gründete und mindestens einen Drittel seiner Bankkonten verwaltete. Die restlichen zwei Drittel wurden durch die P3 SA, Renens, verwaltet, einer Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, in der H D persönlich (er zog nach Lausanne) arbeitete, zusammen mit vielen Schweizer Rechtsanwälten und Bankiers wie G M, O B, C B, A G, P J und vor allem R P.
In den neunziger Jahren reorganisierte H D ein weiteres Mal die ganze Offshore-Galaxie des grössten Teils der 'Cronies' von Herrn Marcos. Er leitete eine Liechtensteiner Gesellschaft namens T1 Anstalt, Vaduz, die offiziell vom Management der L1 AG, der P2 Anstalt, der F2 Trust und der X Bank verwaltet wird. Die T1 kauft heute Offshore-Gesellschaften von früheren 'Cronies' des Regimes auf und transferiert ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften, die nicht bekannt sind. Das macht die T1 zur wichtigsten Marcos-Gesellschaft seit der L1.
Aufgrund dieser Analyse und Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die nachfolgenden liechtensteinischen Gesellschaften und/oder Stiftungen weiterhin in die Verwaltung und Wäsche von Marcos' unrechtmässig erworbenen Vermögen verwickelt sind: A3 Stiftung, A1 AG, A1 Stiftung, A4 Stiftung, A5 Stiftung, C4 Anstalt, C3 Stiftung, C2 Stiftung, C2 Trust reg., C5 SA E1 Anstalt, E2 Stiftung, E3 Anstalt, Etablissement G2, Etablissement G3, Etablissement M1, Etablissement M2, Etablissement V1, Etablissement V2, F3 Anstalt, F4 Anstalt, I1 Stiftung, K1 Stiftung, L1 Stiftung, L1 AG, L2 Anstalt, M4 Stiftung, N1 Liegenschafts-AG, N2 Stiftung, P1 Stiftung, P4 Stiftung, P5 Anstalt, P6 AG, P7 Establishment, P8 Stiftung, Q1 Anstalt, R1 Stiftung, R2 Familienstiftung, S1 Holdings Ltd., S2 Anstalt, S3 Stiftung, S4 Stiftung, S5 Anstalt, S6 Anstalt, T1 Anstalt, T2 Stiftung, T3 Stiftung, V2 Stiftung, V3 Stiftung, V4 Stiftung, W1 Stiftung, X1 Stiftung, X1 Trust reg."
Gemäss einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters der PCGG vom 30. November 2007 ergaben sich folgende Straftaten:
"Den Eheleuten Marcos wird zur Hauptsache vorgeworfen, sie hätten in gemeinsamem und aktivem Zusammenwirken ihr Amt respektive ihre amtliche Stellung missbräuchlich dazu verwendet, um sich oder Dritte zum Nachteil der philippinischen Bevölkerung unrechtmässig zu bereichern, und sie hätten auch unter Decknamen widerrechtlich erlangte Gelder u. a. in die Schweiz und von dort nach Liechtenstein verbracht und dort angelegt resp. anlegen lassen. Die Verbrechen erfolgten systematisch und kontinuierlich über mehrere Jahre, wobei die Familie und ihre Komplizen dabei gewerbsmässig und bandenmässig bzw. in der Form einer kriminellen Organisation vorgingen. Dem ehemaligen Präsidenten Marcos wird unter anderem zur Last gelegt, er habe mit Wissen und Unterstützung seiner Ehefrau während seiner Amtszeit von Januar 1966 bis Februar 1986 als Präsident der Philippinen direkt oder über Vertrauensleute widerrechtlich 10 bis 20 Prozent 'Abgaben' auf eine Vielzahl von eingeführten Gütern oder Exporten, bei der Einrichtung von Monopolbetrieben, bei Investitionen und bei Reparationszahlungen von Japan erhoben. Auf diese Weise seien die Eheleute Marcos unrechtmässig zu Geld, Schmuck und anderen Vermögenswerten gelangt, welche sie persönlich oder durch Dritte u. a. in die Schweiz resp. nach Liechtenstein verbracht und dort angelegt hätten. Ein weiterer Vorwurf gegen die Eheleute lautet dahingehend, sie hätten im Jahre 1973 der philippinischen Staatsbank einen erheblichen Teil von 100 Tonnen Gold entzogen und in die Schweiz respektive nach Liechtenstein verbracht bzw. verbringen lassen. Allein diese unrechtmässige Bereicherung soll mindestens fünf Milliarden US-Dollar betragen."
1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht u. a. aus, die Beschwerdeführerin sei in der Verwaltung und der Wäsche von Marcos unrechtmässig erworbenem Vermögen verwickelt. Im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen werde dazu erklärt, die von H D geführte Beschwerdeführerin kaufe Offshore-Gesellschaften von früheren "Cronies" des Regimes auf und transferiere ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften, die noch nicht bekannt seien. Dies mache die Beschwerdeführerin zur wichtigsten Gesellschaft seit der L1. Vor diesem Hintergrund könne kein Zweifel bestehen, dass die Dokumente der Beschwerdeführerin für die philippinischen Strafverfolgungsbehörden zumindest von abstrakter Beweiseignung seien, was für deren Ausfolgung genüge. Auszufolgen seien auch die sich in den Unterlagen der Beschwerdeführerin befindlichen Dokumente zu weiteren Gesellschaften, namentlich R3 Est., R4 Trust reg., M5 Trust bzw. M5 Trust reg., M6 Trust reg., C6 Trust reg., T4 Est. und M7 Trust, an denen die Beschwerdeführerin die Gründerrechte gehalten habe oder noch immer halte. Die blosse Behauptung, die Gesellschaften stünden in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache, vermöge nicht zu überzeugen. Dem stehe gerade der dargestellte Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen entgegen, wonach die Beschwerdeführerin verschiedene Gesellschaften benutzt habe, um inkriminierte Vermögenswerte in weitere Gesellschaften einzubringen. Damit seien die Unterlagen ebenfalls zumindest abstrakt beweisgeeignet. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung sei von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss ergriff die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin von der Ausfolgung an die ersuchende Behörde auszunehmen; in eventu die nachfolgenden Unterlagen von der Ausfolgung an die ersuchende Behörde auszunehmen, nämlich:
"4.1 ...
...
4.13 ..."
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (ON 188) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Nach Art. 55 Abs. 4 RHG sei nach erfolgter Beschlagnahme gesondert darüber zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei sei nicht zu prüfen, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet seien, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Würde eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht vorgenommen, so würde die Beweiswürdigung, welche dem urteilenden Gericht im Ausland zustehe, vorweggenommen. Im Rechtshilfeverfahren habe das um Rechtshilfe ersuchte Gericht lediglich die abstrakte Eignung der Urkunden zu überprüfen. Wenn indessen auch die bloss abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten werde, sei die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen. Jedenfalls sei die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt worden seien, sonst wäre eine Sichtungstagsatzung überflüssig.
Bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden sei mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen und ein Zusammenhang auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhaltes, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei (LES 2005, 125 [127]).
Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht die abstrakte Eignung der auszufolgenden Urkunden damit begründet, dass im Rechtshilfeersuchen ausgeführt worden sei, die von H D geführte Beschwerdeführerin habe Offshore-Gesellschaften von früheren "Cronies" des Regimes aufgekauft und ihre Vermögenswerte an neue Gesellschaften transferiert, die noch nicht bekannt seien.
3.2. Die Beschwerdeführerin bemängle, das Erstgericht habe seine Entscheidung nur auf dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gefällt, ohne ein echtes und eigenes Bescheinigungsverfahren durchzuführen. Der Ausfolgungsrichter habe nicht nur formal die im Zuge der Ausfolgungstagsatzung erhobenen Einwendungen zu prüfen, sondern müsse sich auch der Mühe unterziehen, die beschlagnahmten Unterlagen zu sichten und auch amtswegig zu prüfen, ob diese im Sinne des Rechtshilfegesetzes ausgefolgt werden dürften.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei keine Beweiswürdigung der auszufolgenden Unterlagen durch das Rechtshilfegericht vorzunehmen, vielmehr sei - wie bereits angeführt - lediglich die abstrakte Eignung der Unterlagen zu überprüfen. Insofern obliege es dem Erstrichter nicht, ein eigenes - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - Bescheinigungsverfahren durchzuführen. Wie ausgeführt, obliege es der ersuchenden ausländischen Behörde zu prüfen, inwiefern die beschlagnahmten Unterlagen den bislang von ihr ermittelten und dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegten Sachverhalt zu erhärten vermöchten oder ob die beschlagnahmten Unterlagen den Tatverdacht ausräumen könnten. Eine solche konkrete abschliessende Beurteilung sei vom erkennenden oder ermittelnden Gericht vorzunehmen und könne nicht vom Rechtshilfegericht vorweggenommen werden, zumal dem ersuchten Rechtshilfegericht nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse der ersuchenden und ermittelnden Behörde vorlägen. So habe denn auch das Rechtshilfegericht lediglich zu prüfen, ob die beschlagnahmten Unterlagen sich eigneten, die erhobenen Strafvorwürfe im ausländischen Strafverfahren zu erhellen. Grundsätzlich könne dies bejaht werden, da die beschlagnahmten Unterlagen Licht in den zu ermittelnden Sachverhalt - sei es den Tatverdacht erhärtend oder ausräumend - bringen könnten. Es sei aber auch möglich, dass sich anhand der Unterlagen neue Spuren ergäben. Welche Schlüsse sich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergäben und in welche Richtung sich die Ermittlungen wendeten, habe die ersuchende Behörde zu prüfen und zu entscheiden.
3.3. Die Beschwerdeführerin führe aus, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Bankengesetzes bedürfe die Geschäftstätigkeit als Bank in der Schweiz einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission. Die Erteilung und Aufrechterhaltung der Bewilligung nach dem Bankengesetz sei unter anderen Voraussetzungen auch davon abhängig, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten würden. Die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzung werde von der Aufsichtsbehörde überwacht. Die Voraussetzung einwandfreier Geschäftstätigkeit sei u. a. auch die Einhaltung der jeweils für die Finanzinstitute geltenden Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei. Die einschlägigen Bestimmungen würden ausdrücklich vorsehen, dass auch im Ausland tätige Gruppengesellschaften im Finanzbereich Pflichten zu erfüllen hätten, die sicherstellen sollten, dass Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhindert werden könnten, wobei sich die Meldung verdächtigter Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Ver-mögenssperre nach den Vorschriften des Gastlandes, gegenständlich Liechtenstein, zu richten habe. Die X Bank, welche die Beschwerdeführerin im Jahre 1973 durch die P2-Anstalt habe gründen lassen und sich der Beschwerdeführerin in der Folge als "Servicegesellschaft" zum Halten von Gründerrechten und von liechtensteinischen Anstalten und Stiftungen bedient habe, sei
a). spätestens 1986 mit der Kontosperre durch den Schweizer Bundesrat verpflichtet gewesen, sämtliche Marcos und seiner Familie wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte zu sperren;
b). spätestens 1990 mit dem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes verpflichtet gewesen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit Marcos und seiner Familie herauszugeben;
c). spätestens 1998 verpflichtet gewesen, sämtliche wirtschaftlich Marcos und seiner Familie gehörenden Vermögenswerte auf ein Sperrkonto zu überweisen;
d). weiters würde die X Bank nach den Ausführungen des Rechtshilfeersuchens gegen geltende Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins gegen die Geldwäscherei verstossen, wenn sie es zulassen würde, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Geschäftsbeziehungen mit der Familie Marcos und ihr nahe stehende Personen aufnehme, weiterführe bzw. nicht von sich aus der zuständigen Behörde in Liechtenstein melden würde.
Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen - so das Obergericht - ins Leere. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Bankenaufsicht keine Hoheitsgewalt in Liechtenstein habe. Liechtensteinische Sitzgesellschaften unterstünden ebenfalls nicht der Bankenaufsicht der Schweiz. Ob der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes, nämlich sämtliche im Besitz der X Bank befindlichen Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit Marcos und seiner Familie herauszugeben, auch die hier gegenständliche von der X Bank gehaltene Beschwerdeführerin mit Sitz in Liechtenstein betroffen habe, sei nicht einmal vorgetragen worden. Ebenso habe es die Beschwerdeführerin unterlassen auszuführen, ob neben der X Bank auch die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, sämtliche wirtschaftlich Marcos und seiner Familie gehörende Vermögenswerte auf ein Sperrkonto zu überweisen. Da die Beschwerdeführerin gegenständlich von der Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen betroffen sei, seien Ausführungen zu Amtshandlungen der Schweizer Behörden, adressiert an die X Bank, im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang.
In der Beschwerde werde ausgeführt, als gerichtsnotorisch sei vorauszusetzen, dass liechtensteinische "Servicegesellschaften" regelmässig eine Vielzahl von Kunden betreuen, sodass der Umstand, dass eine solche Firma Gesellschaften "kontaminierter" Kunden betreue, nicht automatisch bedeuten könne, dass auch alle anderen betreuten Gesellschaften ebenfalls diesem einen kontaminierten Klienten zuzuordnen seien. Was die Beschwerdeführerin unter "Servicegesellschaften" - vor allem in (verwaltungs-)rechtlicher Hinsicht - verstehe, gehe aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor. Doch es sei gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Treuhandgesellschaft im Sinne des Art. 31 Abs. 1 TrHG handle. Inwiefern sie überhaupt befugt sei, für ihre Klienten Vermögenswerte zu halten, brauche hier nicht beurteilt werden. Der Umstand aber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine konzessionierte Treuhandgesellschaft handle, führe dazu, dass sie nicht einmal den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) unterstehe. Die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Geldwäsche eine Meldepflicht habe, gingen ins Leere. Weiters sei festzuhalten, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen nicht einmal hervorgehe, dass die Dokumentationen im Sinne des SPG geführt worden seien.
3.4. Weiters führe die Beschwerdeführerin aus, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der X Bank gehandelt und für diese eine Vielzahl von Firmen für unterschiedlichste Klienten gehalten habe, welche mit Marcos und dem Marcos-Clan nichts zu tun hätten. Dem halte das Obergericht entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, um welche Klienten es sich dabei handle, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass einer dieser Klienten auch eine involvierte Person im ausländischen Strafverfahren sei.
3.5. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die in Rede stehenden Gesellschaften die ersuchende Behörde gar nicht aufgezählt habe, weshalb der Ausfolgungsbeschluss über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Firmen Marcos oder dem Marcos-Clan zuzuordnen gewesen seien. Dies gelte umso mehr, da aus den beschlagnahmten Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin keine ausschliessliche Holding Anstalt für Marcos und den Marcos-Clan gewesen sei.
Richtig sei (so das Obergericht), dass aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehe, dass die X Bank für ihre Kunden Gesellschaften gehalten habe. In diesem Zusammenhang sei zugleich festzuhalten, dass aus den Urkunden nicht hervorgehe, um welche Kunden der X Bank es sich dabei handle. Letztendlich bleibe im Dunkeln, für wen die X Bank bei ihrer "Servicegesellschaft" Gesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften gehalten habe. Es obliege der ersuchenden Behörde, die gegenständlichen Urkunden abschliessend auszuwerten und aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse allfällig weitere Ermittlungsschritte einzuleiten. Jedenfalls obliege es nicht dem Rechtshilfegericht, die beschlagnahmten Unterlagen im Sinne der Beschwerdeführung auszuwerten.
3.6. In der Beschwerde werde weiters ausgeführt, dass die in Rede stehenden Gesellschaften mit Marcos oder dem Marcos-Clan nichts zu tun hätten. Auch aus den beschlagnahmten Unterlagen würde sich ergeben, dass diese keinen einzigen Bezug zu Marcos aufwiesen. Hierzu sei - so das Obergericht - einzuräumen, dass sich aus den beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich kein unmittelbarer Zusammenhang mit Marcos oder dem Marcos-Clan finde. Es zeige sich weiters, dass die hier in Rede stehenden Gesellschaften von der X Bank für ihre Kunden gehalten worden seien. Wie bereits erwähnt, bleibe unbekannt, wer diese Kunden seien.
Die Beschwerdeführerin lege Erklärungen des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, A X, vor, wonach dieser bestätige, "aufgrund der ihm von seiner Mandatsgeberin, der C1T (= C1 Trust AG), erteilten Auskünfte und aufgrund einer nach der erfolgten Beschlagnahme vorgenommenen Einsichtnahme in die ihm von der C1T zur Verfügung gestellten Gesellschaftsdokumente ... gehe hervor, dass Auftrageber und Begünstigte der Gesellschaft ausschliesslich Personen waren, welche mit Marcos oder dem Marcos-CIan in keinem wie immer gearteten Zusammenhang standen." Die Namen der Auftraggeber oder Begünstigten seien nicht angeführt worden. Die Strafermittler selbst würden nicht in die Lage versetzt, die Angaben zu prüfen. Folglich könne auch die Bestätigung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin eine Ausfolgung der Urkunden nicht verhindern. Es sei - wie bereits erwähnt - der ersuchenden Behörde zu überlassen, die vorliegenden Urkunden mit ihren Ermittlungsergebnissen auszuwerten und anhand der gewonnenen Erkenntnisse die weiteren strafprozessualen Handlungen zu setzen.
3.7. Die im Beschwerdeantrag angeführten Urkunden der verschiedenen Gesellschaften, die von der Ausfolgung ausgenommen werden sollten, würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin die Gründerrechte des B1 Trust reg., V2 Trust reg., R5 Stiftung, R4 Trust reg., Fondation M8, M7 Trust reg., R6 Foundation, G4 Trust reg., Etablissement E4, Etablissement K2, T4 Establishment, N3 Stiftung und I2 Stiftung gehalten habe, wobei im Dunkeln bleibe, für welchen Kunden letztlich diese Gesellschaften von der Beschwerdeführerin gehalten worden sei. Zumindest würden die Urkunden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin die Gründerrechte gehalten habe, sodass man ihnen eine abstrakte Eignung für weitere Ermittlungsergebnisse nicht absprechen könne.
Hinsichtlich des M6 Trust reg. und des C6 Trust reg. zeigten die beschlagnahmten Urkunden, dass diese als so genannte "Stamm-Trusts" für verschiedene Kunden der X Bank zur Vermögensverwaltung fungiert hätten, wobei die Kunden aus den Unterlagen nicht ersichtlich seien. Ob eine im Strafverfahren involvierte Person zu diesen Kunden zähle, könne somit weder ausgeschlossen noch bejaht werden. Doch seien die vorliegenden Urkunden für die Strafuntersuchung geeignet, da damit allfällige weitere Untersuchungshandlungen gesetzt werden könnten.
Lediglich beim R4 Trust finde sich eine Urkunde, in der M P und L E als Begünstige bezeichnet würden. Ob diese im ausländischen Strafverfahren in Erscheinung treten würden, könne hier nicht beurteilt werden und werde von der ersuchenden Behörde zu prüfen sein. Ebenso wenig könne beurteilt werden, ob diese dann tatsächlich Begünstige geworden seien, zumal die Abänderbarkeit der Beistatuten gegeben gewesen sei. Es obliege der ersuchenden Behörde, diesen Fragen nachzugehen, sodass auch von der abstrakten Eignung dieser Urkunden auszugehen sei.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechtes gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, auf Berücksichtigung (Willkürverbot - Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), auf Begründung (Art. 43 Satz 3 i. V. m. Art. 83 LVG) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Obergerichtsbeschluss aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Zwar habe der Staatsgerichtshof hinsichtlich des für eine abstrakte Eignung anzuwendenden Massstabes in der in der gleichen Sache ergangenen StGH-Entscheidung 2008/85 darauf hingewiesen, dass gerade bei dem hier u. a. bestehenden Geldwäschereiverdacht ein "grosszügiger Massstab" anzuwenden sein werde.
Allerdings dürfe auch ein noch so "grosszügiger Massstab" bei der Beurteilung der abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden für ausländische Verfahren im Ergebnis faktisch nicht dazu führen, dass generell alle beschlagnahmten Unterlagen uneingeschränkt den ausländischen Behörden ausgefolgt würden, welche Gefahr bei einem allzu grosszügigen Massstab sehr schnell gegeben sei.
Unter Zugrundelegung der vom Obergericht vorgenommenen Differenzierung werde generell zwischen "konkret" und "abstrakt" geeigneten Urkunden unterschieden, wobei es keiner weiteren Diskussion bedürfe, dass "konkret" geeignete Urkunden uneingeschränkt auszufolgen seien.
Wenn jedoch alle "nicht konkret" geeigneten Urkunden generell und automatisch zu "abstrakt geeigneten" Urkunden erklärt würden, würde dies in der Praxis darauf hinauslaufen, dass ohnedies "alle" beschlagnahmten Unterlagen ausgefolgt würden, wodurch die anfängliche Unterscheidung in "konkret" und "abstrakt" geeignete Unterlagen wieder hinfällig würde und man sich die im Rechtshilfegesetz vorgesehenen Rechtsmittel sparen könnte, da dann - nicht zuletzt aufgrund des uneingeschränkten Vertrauensgrundsatzes in die Sachverhaltsmitteilungen der ersuchenden Behörden - theoretisch jede Urkunde abstrakt geeignet sein könnte, irgendeine für das ausländische Verfahren selbst aufgrund des Vertrauensgrundsatzes weder erkennbare noch überprüfbare Eignung haben zu können.
Durch eine dermassen extensive Auslegung des "Abstraktheits"-Begriffes würde der für das liechtensteinische Treuhandwesen überaus bedeutsame Geheimnisschutz, somit das Recht auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre, gefährdet werden.
Wenn sich somit Urkunden auf im Rechtshilfeersuchen gar nicht genannte Firmen oder Personen bezögen, könne auch ein noch so "grosszügiger Massstab" nicht dafür herhalten, eine uneingeschränkte Ausfolgung vorzunehmen, zumal die Beweisführung, dass eine bestimmte Urkunde keine "abstrakte Eignung" hinsichtlich eines ausländischen Verfahrens aufweise, nur im Wege eines im Normalfall in der Praxis gar nie zu erbringenden "Negativbeweises" möglich wäre, da im Endeffekt niemand ausschliessen könne, dass es sich bei einer auch noch so fremden Drittperson möglicherweise nicht doch um eine über eine Vielzahl von Zwischenpersonen angeheuerte Hilfsperson handle.
Dieser Massstab könnte sogar dazu führen, dass bei jeder Beschlagnahmung in einem liechtensteinischen Treuhandbüro auch weitere oder gar alle anderen, von einem solchen Treuhandbüro verwalteten Firmenunterlagen als "abstrakt geeignet" beurteilt und somit ausgefolgt würden.
Angesichts der insgesamt fünfstelligen Zahl von durch liechtensteinische Treuhänder verwalteter Firmen dürfe der vom Staatsgerichtshof gutgeheissene "grosszügige Massstab" nicht in "Masslosigkeit" ausarten, wobei allein schon der Begriff des "grosszügigen Massstabes" auf Willkür verweise.
Demzufolge hätte sich das Obergericht konkret mit den taxativ aufgezählten Urkunden auseinandersetzen müssen und nicht nur pauschal die abstrakte Eignung aller Urkunden bejahen dürfen.
Zwar räume das Obergericht ein, dass eine "gewisse" Konnexität der beschlagnahmten Unterlagen mit dem ausländischen Strafverfahren vorhanden sein müsse, lege jedoch nicht dar, in welcher Weise diese "Konnexität" hinsichtlich der konkret erwähnten Urkunden bestehen solle, obwohl diese Urkunden keinen Hinweis auf Marcos-Vermögen enthielten und man geradezu von einer "Un-Konnexität" sprechen könnte.
Wenn somit - abgesehen von einer rein theoretischen - keine Konnexität vorliege oder erkennbar sei, könne auch nicht unter Verweis auf eine rein "abstrakte" Eignung eine Ausfolgung zulässig sein.
Dass der vom Obergericht angewendete "grosszügige Massstab" faktisch zu einer uneingeschränkten und unkontrollierten Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen führe, mache das vom Obergericht im Beschluss ON 188 selbst erwähnte Beispiel des R4 Trust deutlich, wo das Obergericht die Ausfolgung für zulässig erklärt habe, obwohl die als Begünstigte bezeichneten Personen nicht einmal andeutungsweise im Rechtshilfeersuchen aufschienen, auch sonst kein wie immer gearteter Hinweis bestehe, dass diese Personen etwas mit dem gegenständlichen Strafverfahren zu tun haben könnten, und von A X ausdrücklich erklärt worden sei, dass zwischen diesen Personen und dem Marcos-Clan kein Zusammenhang bestehe.
Auf diese Art könnte sich zukünftig jede ausländische Behörde mit dem blossen Hinweis auf eine "abstrakte" Eignung jederzeit Kenntnis über sämtliche, von liechtensteinischen Treuhändern verwaltete Firmen und deren Eigentümer und Begünstigte verschaffen, was in Verbindung mit dem grenzenlosen Vertrauensgrundsatz auf das Ende des liechtensteinischen Treuhandwesens hinauslaufen würde.
Wenn das Obergericht darüber hinaus noch vermeine, dass sich ja auch anhand der auszufolgenden Unterlagen "neue Spuren" ergeben könnten, ermögliche es im Rechtshilfeverfahren einen nicht einmal im Inland zulässigen "Sucharrest" und eine völlig unbegrenzte Ausfolgung von Unterlagen, da nie ausgeschlossen werden könne, dass sich aus beschlagnahmten Unterlagen irgendwelche neuen Spuren ergeben könnten.
4.2. Zur Rüge der Begründungspflicht bzw. des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Auch wenn die schweizerische Bankenaufsicht keine Hoheitsgewalt in Liechtenstein besitze und liechtensteinische Sitzgesellschaften nicht der Schweizer Bankenaufsicht unterstünden, hätte das Obergericht bei seiner Beurteilung mitberücksichtigen müssen, dass sich die X Bank strafbar machen würde, wenn sie über die verfahrensgegenständlichen Firmen weiter Marcos-Vermögenswerte gehalten hätte, sodass das Obergericht mit dem Hinweis auf eine rein "abstrakte Eignung" der X Bank und allen involvierten liechtensteinischen Treuhandbüros (P2-Anstalt, A6, P9 Anstalt, L1 AG, F1 Group, A2 Anstalt, Advokatur Y und Advokatur X), faktisch kriminelle Handlungen unterstelle.
Der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine konzessionierte Treuhandgesellschaft handle, bedeute noch lange nicht, dass sich deren Organe, bei welchen es sich um Treuhänder handle, nicht an die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes halten müssten.
Dass von den Schweizer Behörden nur die X Bank und nicht auch die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, Marcos-Vermögenswerte auf ein Sperrkonto zu überweisen, liege darin begründet, dass die Beschwerdeführerin eben keine solchen Vermögenswerte besessen habe und daher auch eine solche Anweisung nicht notwendig gewesen sei.
In diesem Zusammenhang komme der Erklärung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, Herrn A X eine wesentliche Bedeutung zu, welche Erklärung vom Obergericht keiner wirklichen Beweiswürdigung unterzogen worden sei.
Der Hinweis, dass das Obergericht die Angaben von Herrn A X nicht überprüfen könne, stelle nämlich keine Beweiswürdigung und somit auch keine wirkliche Begründung dar, da im Normalfall kein Strafermittler und auch kein Richter in der Lage seien, Angaben von Zeugen und die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden selbst zu "prüfen", sondern im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu entscheiden hätten, aufgrund welcher Beweismittel sie welche Feststellungen getroffen hätten.
Das Obergericht hätte somit die Erklärung von A X einer - auch noch so minimalen - Beweiswürdigung unterziehen müssen und sich nicht auf die Bemerkung beschränken dürfen, die Angaben von A X nicht überprüfen zu können.
Die entscheidende Frage sei, ob Liechtenstein zukünftig ausländischen Behörden uneingeschränkt Akteneinsicht hinsichtlich sämtlicher, von liechtensteinischen Treuhändern betreuter Firmen gewähren oder hinsichtlich der "abstrakten" Eignung von Urkunden differenzieren und Unterlagen von Firmen, welche offensichtlich keinen Bezug zu den im Rechtshilfeersuchen genannten Personen aufwiesen, von der Ausfolgung ausnehmen möchte.
In diesem Falle müssten selbstverständlich Erklärungen der liechtensteinischen Organe in der Beweisführung mitberücksichtigt werden.
Ein Übergehen solcher Aussagen wegen Unüberprüfbarkeit - im vorliegenden Falle der Bestätigung von Herrn A X - würde entweder auf eine generelle Unglaubwürdigkeit liechtensteinischer Treuhänder hinauslaufen oder es dem Zufall - sprich der Willkür - überlassen, ob und wann einem liechtensteinischen Treuhänder von den inländischen Gerichten doch einmal geglaubt werden könne.
5. Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 26. März 2009, Folge.
6. Mit Schreiben vom 13. März 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die StGH-Verfahren StGH 2009/33 bis StGH 2009/41 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 19. Januar 2009, 13 RS.2005.41-188, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht primär eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre geltend, weil die auszufolgenden Dokumente keine abstrakte Eignung als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren hätten.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Urkundenbeschlagnahmung klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellt (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt nach der StGH-Rechtsprechung auch für an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO, wie sie im Beschwerdefall ergangen sind (StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Da es im Beschwerdefall nunmehr um die Ausfolgung beschlagnahmter Dokumente geht, ist hier zwar nicht mehr der Schutz des Hausrechtes betroffen, indessen stellt die Ausfolgung von Dokumenten nach der StGH-Rechtsprechung generell einen (zusätzlichen) Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist auch hinsichtlich der Ausfolgung von Unterlagen im Rechtshilfeverfahren der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
2.3. Die gesetzliche Grundlage für den mit einer Urkundenausfolgung verbundenen Grundrechtseingriff findet sich in Art. 55 Abs. 4 RHG i. V. m. § 96 StPO. Im Gegensatz zur Regelung in Art. 10 RHG(alt) (vgl. hierzu anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201 f., Erw. 3.1 ff.]) ist nach dem neuen Rechtshilfegesetz auch bei Urkunden, welche bei Dritten beschlagnahmt werden, keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren mehr erforderlich. Die gemäss § 96 Abs. 1 StPO erforderliche bloss abstrakte Eignung genügt somit nach dem neuen Recht auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
Gemäss der StGH-Rechtsprechung ist die in § 92 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 StPO enthaltene Umschreibung der abstrakten Eignung von Gegenständen bzw. Urkunden als Beweismittel ("für die Untersuchung von Bedeutung sein können") im Übrigen auch eine verfassungskonforme Umschreibung des Grundrechtseingriffskriteriums der Verhältnismässigkeit bzw. des Übermassverbots (vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
Nach der StGH-Rechtsprechung sind zwar an die abstrakte Eignung von Urkunden keine hohen Anforderungen zu stellen. Doch ist die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt wurden, sonst wäre eine Versiegelung und die anschliessende Durchführung einer Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung überflüssig (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]). Demnach hat das Rechtshilfegericht auch nach dem neuen Recht eine Prüfung vorzunehmen, ob die zu übersendenden Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dies hat jedenfalls für solche Urkunden zu gelten, deren abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten wird (StGH 2003/72, Erw. 3.3 mit Verweis auf StGH 2002/12).
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich dahingehend weiter präzisiert, dass eine möglicherweise entlastende Funktion eines Dokuments allein nicht schon die Annahme der abstrakten Eignung rechtfertigt. Denn damit könnte das Kriterium der abstrakten Eignung ad absurdum geführt werden, weil dann letztlich jede Urkunde ausgefolgt werden könnte. Deshalb dürfen entlastende Urkunden nur dann ausgefolgt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse Dritter nicht überwiegt (StGH 2008/50 + 54, Erw. 3.3).
2.4. Dem Obergericht ist darin Recht zu geben, dass im Rechtshilfeverfahren keine eigentliche Beweiswürdigung zu erfolgen hat. Doch ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens durchaus eine summarische Prüfung vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als geradezu missbräuchlich erweist. Und im (hier relevanten) Ausfolgungsverfahren ist summarisch zu prüfen, ob aufgrund entsprechenden Vorbringens einschliesslich zusätzlich vorgelegter Urkunden die abstrakte Eignung von auszufolgenden Unterlagen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Eine eigentliche Beweiswürdigung hat, wie erwähnt, jedoch nicht zu erfolgen und es ist bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen. Ein Zusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht aufgrund des im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses geschilderten Sachverhalts, aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Unterlagen mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert ist (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]).
3. Im Beschwerdefall bestehen nun gleich mehrere gewichtige Indizien, die klar gegen die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen sprechen: So räumt das Obergericht selbst ein, dass aus diesen Unterlagen keine Bezüge zu Ferdinand Marcos bzw. zum Marcos-Clan ersichtlich sind und dass die betroffenen Gesellschaften bzw. Trusts über die Beschwerdeführerin von der X Bank für ihre Kunden gehalten wurden. Ausserdem wird vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, A X, das Fehlen eines entsprechenden Zusammenhanges ausdrücklich bestätigt. Schliesslich ist auch das durchaus glaubwürdige und auch vom Obergericht letztlich nicht in Frage gestellte Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannte "Service Gesellschaft" handelt, welche für Kunden der X Bank eine Mehrzahl von Gesellschaften bzw. Trusts hält und dass die Beschwerdeführerin somit keineswegs als Vehikel für Marcos-Gesellschaften geschaffen wurde.
Damit verdichten sich aber die Indizien, die gegen die abstrakte Eignung der in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgelisteten Unterlagen als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren sprechen, derart stark, dass eine solche Eignung praktisch ausgeschlossen werden kann.
Dem Beschwerdevorbringen ist darin zuzustimmen, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine abstrakte Eignung der betroffenen Unterlagen zu verneinen ist, wenn diesem Kriterium noch irgendeine praktische Relevanz zukommen soll.
Wenn in derart offensichtlichen Fällen wie dem vorliegenden die abstrakte Eignung auszufolgender Unterlagen verneint wird, so soll damit die oben beschriebene Praxis, wonach an die abstrakte Eignung von auszufolgenden Urkunden keine strengen Anforderungen gestellt werden, keineswegs in Frage gestellt werden.
4. Da somit im Beschwerdefall eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vorliegt, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss aufzuheben.
6. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'498.00 samt 7,6 % MwSt. im Betrag von CHF 113.85 sowie die Eingabegebühr von CHF 85.00, insgesamt somit CHF 1'696.85 zuzusprechen. Der geltend gemachte 20 %-Streitgenossenzuschlag war dagegen nicht gerechtfertigt, da im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren nur eine Verfahrenspartei auftritt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Juni 2009