StGH 2009/26
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: F S. A. B. V. I.
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Januar 2009, VGH2008/137
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 15. Januar 2009, VGH 2008/137, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 289.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die United States Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, D. C., USA, der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) mit, sie ermittle in der nicht öffentlichen und vertraulichen Sache betreffend Wertpapiere der Lexington Resources, Inc. (Lexington).
Die Untersuchung betreffe mögliche illegale Aktienverkäufe und Marktmanipulationen in Bezug auf Wertpapiere der Lexington, welche über Konten der Y Bank AG (nunmehr: X Bank) abgewickelt worden seien. Lexington sei eine US-amerikanische Gesellschaft, deren Wertpapiere am US-amerikanischen Over-The-Counter Bulletin Board und an der Deutschen Börse in Frankfurt und Berlin notiert seien. Die SEC untersuche, ob bestimmte natürliche Personen (Promotoren), die um Kapital für Lexington warben und solches auftrieben, diese Handlungen unternahmen, um dafür Lexington-Aktien zu erhalten, die illegalerweise ausgegeben worden sein könnten. Die SEC untersuche, ob diese Personen sich an einem System beteiligten, das mittels manipulativer Transaktionen die Kurse und das Handelsvolumen von Lexington-Aktien in die Höhe trieben, um Lexington-Aktien zu künstlich in die Höhe getriebenen Preisen an öffentliche Investoren zu verkaufen. Zwischen 2004 und 2006 habe Lexington mehr als 3 Mio. unbeschränkt handelbare Aktien (unrestricted shares) ausgegeben. Es scheine jedoch, dass diese Aktien von Gesetzes wegen nur beschränkt handelbar gewesen seien (restricted shares). Deshalb könnten die nachfolgenden Übertragungen und Verkäufe solcher Aktien durch die Promotoren Teil eines illegalen Aktienvertriebssystems gewesen sein. Es scheine, dass die Promotoren etwa 2 Mio. dieser beschränkt handelbaren Aktien verkauft oder weiterverkauft hätten, sei dies direkt oder indirekt durch ein Gemeinschaftskonto der X Bank bei einem amerikanischen Broker. Es scheine, dass diese möglicherweise illegalen Verkäufe einen Ertrag von mehr als 10 Mio. USD generierten. Die Promotoren könnten Lexington-Aktien auch durch andere Konten gehandelt haben, die bei oder im Namen der X Bank gehalten wurden. In vielen Fällen hätten Promotoren, die als erstes die beschränkt handelbaren Wertpapiere erhalten hätten, diese auf Mantelgesellschaften oder vorgeschobene Personen ausserhalb der USA übertragen, bevor die Aktien durch die X Bank auf dem offenen Markt weiterverkauft wurden.
2. Am 2. September 2008 ersuchte die FMA die X Bank unter Hinweis auf Art. 10 MG (Marktmissbrauchsgesetz) um Übermittlung bestimmter Informationen und Unterlagen in diesem Zusammenhang, dies gemäss Antrag der SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008.
3. Mit Schreiben vom 23. September 2008 übermittelte die X Bank der FMA die angeforderten Informationen und Unterlagen. Die X Bank wies darauf hin, dass über die Konten der Bankkunden neben der Abwicklung von Börsentransaktionen in Lexington-Aktien in der Regel auch noch Börsengeschäfte in weiteren Titeln stattgefunden hätten und insbesondere auch sonstige Transaktionen, wie Zahlungsein- und -ausgänge erfolgt seien und es dadurch zu einer Vermischung der Vermögenswerte auf den Konten gekommen sei.
4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008, AZ: 1722/08/06-32, entschied die FMA wie folgt:
"1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die X Bank, vormals Y Bank AG, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 2. September 2008 mit Schreiben vom 23. September 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Lexington folgende Informationen zukommen:
I. Die Transaktionen sowie deren Details sind den in Ziffer 1. II. b) bis d) angeführten Dokumenten zu entnehmen und wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem/n Kunden ausgeführt:
F S.A. ..., Tortola, BVI; Zustelladresse: ..., 9490 Vaduz.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist MD, ...
II. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA von der X Bank mit Schreiben vom 23. September 2008 in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
a). Kontoeröffnungsunterlagen (Kunde 20xxxx)
b). Zahlungsverkehrsbelege vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 ab USD 5'000.
c). Journal der Buchungsbewegungen vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008
d). Liste der Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 sowie physische Belege zu den Ein- und Auslieferungen in Lexington in besagtem Zeitraum.
III. Diese Unterlagen bilden einen unmittelbaren Bestandteil dieser Verfügung. Da die enorme Quantität dieser angeführten Informationen nicht dazu geeignet ist, diese Unterlagen der Verfügung physisch beizulegen, können die in Ziffer 1. II. Bst. a) bis d) angeführten Bestandteile dieser Verfügung bei der FMA jederzeit eingesehen werden.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der X Bank, ihrem/n Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ist gebührenfrei."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das vorliegende Ersuchen stamme von der SEC, welche in den Vereinigten Staaten die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 MG sei. Die bei der SEC beschäftigten Personen unterstünden einer Art. 11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG. Die angefragten Finanzinstrumente seien und würden an einem überwachten Markt gemäss MG gehandelt. Der Markt sei öffentlich zugänglich und werde von der SEC als staatlich anerkannte Stelle überwacht. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Die von der SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien erforderlich für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs. Die SEC habe den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt und die notwendigen Informationen klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass Aktienkurse künstlich manipuliert und in die Höhe getrieben worden seien. Um festzustellen, wer sich daran beteiligt habe und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien die Informationen betreffend die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen in diesen Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar, um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen.
5. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese FMA-Verfügung mit Schriftsatz vom 3. November 2008 erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2009 insoweit Folge, als die angefochtene Verfügung in ihrem Spruchpunkt 1. II. lit. b und c aufgehoben und die Verwaltungssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückgeleitet wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführe, ermittle die SEC wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Die SEC vermute, dass der Kurs (Preis) und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben worden seien, dies mit dem Ziel, die Lexington-Aktien zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die SEC gehe davon aus, dass Personen, die an dieser Marktmanipulation teilgenommen hätten, ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über ein Sammelkonto der X Bank gekauft und dann wieder verkauft hätten, dies mit einem Gewinn von über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien über andere Konten der X Bank gehandelt worden. In vielen Fällen hätten die involvierten Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern transferiert und schliesslich im Freiverkehr über die X Bank wieder verkauft.
In solchen Fällen sei die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von Informationen und Urkunden, die in Liechtenstein vorhanden seien, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen Fassung, insbesondere in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 225).
Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden Amtshilfe an eine ausländische Behörde geleistet werden könne, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie bestreite jedoch, dass der Sachverhalt, gemäss welchem sie selbst die in Untersuchung gezogenen Lexington-Aktien erworben und veräussert habe, eine Amtshilfegewährung nicht rechtfertige und dass im Konkreten die Amtshilfe übermässig sei. Hierauf sei im Folgenden einzugehen.
5.2. Die Beschwerdeführerin lege in ihrer Beschwerde vom 3. November 2008 detailliert dar, unter welchen Umständen sie bzw. ihr wirtschaftlich Berechtigter am 24. Oktober 2006 bzw. 27. Juli 2006 75'000 bzw. 100'000 Lexington-Aktien erworben habe und was der Hintergrund dieses Aktienerwerbes gewesen sei. Weiters führe sie aus, dass sie bzw. ihr wirtschaftlich Berechtigter die Lexington-Aktien ohne Sperrvermerk oder Ähnlichem übertragen erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe die Lexington-Aktien am 26. Oktober 2006 veräussert, dies nachdem der Kurs der Lexington-Aktien schon stark gesunken gewesen sei. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin oder ihr wirtschaftlich Berechtigter den Preis und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien keineswegs durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben habe, um diese Aktien mit einem künstlich in die Höhe getriebenen Preis zu verkaufen.
Diesen Argumenten sei entgegenzuhalten, dass sie für die Amtshilfegewährung irrelevant seien. Im Amtshilfeverfahren gehe es ebenso wenig wie im Rechtshilfeverfahren darum, dass die inländische ersuchte Behörde materiell prüfe, ob der im Amtshilfeersuchen dargelegte Verdacht begründet oder gar berechtigt sei. Vielmehr gehe es darum, der ersuchenden ausländischen Behörde Informationen zu übermitteln, um den Verdacht zu verifizieren oder falsifizieren. Es müsse also die ersuchende ausländische Behörde selbst anhand der übermittelten Informationen und Unterlagen prüfen und prüfen können, ob eine Marktmanipulation stattgefunden habe oder nicht und wer hierfür allenfalls verantwortlich sei (LES 2007, 342, Erw. 11.).
5.3. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Edition von Unterlagen, welche irrelevante Zeiträume beträfen, würden gegen das Übermassverbot verstossen. Die Transaktionen in Lexington-Aktien hätten am 18. August 2006, 24. Oktober 2006 und 26. Oktober 2006 stattgefunden. Alle anderen Unterlagen der Beschwerdeführerin seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant und dürften nicht editiert werden.
Diesem Argument komme teilweise Berechtigung zu.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG könne die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich seien. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedürfe also eines Ersuchens der ausländischen Behörde, vorliegendenfalls der SEC. Dieses Ersuchen müsse sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich seien. Dies bedeute, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen müsse, insbesondere den Sachverhalt darlegen müsse, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs ersichtlich sei. Weiters müssten jene Informationen bezeichnet werden, die angefragt würden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich seien. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen sei so detailliert vorzunehmen, dass die FMA prüfen könne, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpfe und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich seien. Allerdings seien an die Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine hohen Anforderungen zu stellen, wie schon die FMA in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe (LES 2003, 91, Erw. 5).
Vorliegendenfalls habe die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008 klar dargelegt, dass sie den Verdacht habe, der Kurs und das Handelsvolumen der Lexington-Aktien seien durch manipulative Transaktionen künstlich in die Höhe getrieben worden, um Lexington-Aktien zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die SEC habe auch dargelegt, dass ungefähr 2 Mio. Lexington-Aktien über ein Sammelkonto der X Bank gekauft und dann wieder verkauft worden seien, dies mit einem Gewinn von über USD 10 Mio. Auch seien Lexington-Aktien über andere Konten der X Bank gehandelt worden und in vielen Fällen hätten die involvierten Personen die Aktien zu Strohfirmen und Strohmännern transferiert und schliesslich im Freiverkehr über die X Bank wieder verkauft.
Dieser Sachverhalt rechtfertige, sämtliche Transaktionen in Lexington-Aktien, die über die X Bank abgewickelt worden seien, seien es Käufe oder Verkäufe, zu untersuchen und die entsprechenden Informationen an die SEC zu übermitteln. Weshalb aber Transaktionen mit anderen Wertpapieren oder Geldtransaktionen ebenfalls untersucht werden sollten, führe die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008 nicht aus. Ein Grund sei auch nicht offensichtlich. Dennoch sei denkbar, dass es Gründe gebe. Diesbezügliche Ausführungen würden jedoch in der angefochtenen Verfügung der FMA fehlen.
Somit seien jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Transaktionen in Lexington-Aktien belegten und darstellten, nämlich die Liste der Titelbewegungen (Transaktionen) in Lexington vom 1. Oktober 2003 bis zum 28. Februar 2008 sowie physische Belege zu den Ein- und Auslieferungen in Lexington in besagtem Zeitraum (siehe hierzu Spruchpunkt 1. II. Bst. d der angefochtenen Verfügung). Weiters seien jene Unterlagen an die SEC zu übermitteln, die die Identität des Kontoinhabers (also der Beschwerdeführerin), des wirtschaftlich Berechtigten des Kontos bzw. der Beschwerdeführerin und jener Personen, die über das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank hätten verfügen könne, belegen würden, also die gesamten Kontoeröffnungsunterlagen (Spruchpunkt 1. II. Bst. a der angefochtenen Verfügung). In diesem Umfange wehre sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht substantiiert. Hinsichtlich aller anderen Unterlagen enthalte die angefochtene Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung dahingehend, in welchem Zusammenhang sie mit dem von der SEC im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stünden und sie deshalb für die SEC zur Bekämpfung der Marktmanipulation erforderlich seien. Da die FMA eine entsprechende Begründung unterlassen habe, sei die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuleiten gewesen. Im fortgesetzten Verfahren stehe es der FMA frei, die SEC zu ersuchen, eine weitergehende Sachverhaltsdarstellung als bisher vorzunehmen oder die Notwendigkeit der Übermittlung von weitergehenden Informationen und Unterlagen zu begründen. Möglich sei aber auch, dass die FMA die Begründung für die Übermittlung der weitergehenden Informationen und Urkunden selbst in einer neuerlichen Verfügung vornehme.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse und dieses Urteil deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde ist auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden worden.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Der von der SEC bekanntgegebene Sachverhalt sei nicht amtshilfefähig. Dieser Sachverhalt habe keinen einzigen Bezug zur Beschwerdeführerin und sei grob lückenhaft und widersprüchlich, sodass keine Amtshilfe zu leisten sei.
Der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin habe die Geschäftsbeziehung mit der X Bank ca. im Frühjahr/Frühsommer 2006 eröffnet, indem er erstmalig bei der X Bank ein persönliches Konto habe einrichten lassen. Ca. im Sommer 2006 habe auch die Beschwerdeführerin ein Konto bei der X Bank eröffnet, auf welches die Titel übertragen worden seien. Auch die Beschwerdeführerin habe davor keine Geschäftsbeziehung zur X Bank gehabt.
Aus all dem folge, dass die Zahlungsverkehrsbelege, das Journal der Buchungsbewegungen sowie die Liste der Titelbewegungen für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 1. Juni 2006 nicht zu editieren seien. Für diesen Zeitraum habe es keine Kontoverbindung und somit keinen amtshilfefähigen Sachverhalt gegeben.
Die Beschwerdeführerin oder deren wirtschaftlich Berechtigter gehörten nicht zu den verdächtigen Hintermännern der "Lexington Affaire". Vielmehr sei die Beschwerdeführerin/der wirtschaftlich Berechtigte ein Geschädigter.
Insbesondere sei aus dem historischen Chart der Lexington in EUR und USD ersichtlich, dass ca. im Frühsommer 2004 der höchste Kurs EUR 5.30 und USD 6.46 betragen habe.
Wäre die Beschwerdeführerin oder der wirtschaftlich Berechtigte einer jener Hintermänner, so wären diese Kursmanipulationen im Zeitraum Frühsommer 2004 begangen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe weder die Beschwerdeführerin noch der wirtschaftlich Berechtigte Kenntnis von den Lexington Wertpapieren gehabt, geschweige denn diese eigentümlich besessen.
Der Sachverhalt gebe keine Hinweise und Erklärungen zu den Fragen ab, aus welchen Gründen die Unterlagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Lexington-Angelegenheit stünden.
Die Herausgabe der Informationen und Unterlagen wäre daher unsachlich und willkürlich.
Sehe man die Unterlagen der Beschwerdeführerin sorgfältig durch, so falle auf, dass die Beschwerdeführerin nicht "getradet" habe. Die Beschwerdeführerin habe die Aktien übertragen erhalten (wie bereits in der Beschwerde ausführlich dargestellt worden sei), was formell "die erste Transaktion", materiell jedoch lediglich einen Übertrag vom Konto des wirtschaftlich Berechtigten und nicht etwa ein Kauf oder Verkauf an der Börse darstelle. In einer zweiten Phase seien die Aktien verkauft worden, um Liquidität zu generieren. Dieser in Geld gutgeschriebene Gegenwert sei bar abgehoben und vom wirtschaftlich Berechtigten verwendet/verbraucht worden. Ein Trading oder eine Reinvestition in andere Microcaps sei dies alles nicht.
Zudem gebe es keinerlei Hinweise in den Unterlagen der Beschwerdeführerin auf die tatsächlichen Hintermänner, sohin auf die tatsächlich verdächtigten Personen. Insbesondere gebe es keine Treuhandvereinbarungen, keine Zeichnungsrechte, keine sonstigen Vollmachten etc., welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin diese Aktien im wirtschaftlichen Interesse von diesen verdächtigen Personen verwaltet und verwertet habe.
Aus all dem folge, dass die Beschwerdeführerin eine betroffene Drittpartei sei. Der Staatsgerichtshof sei nunmehr gehalten, bei betroffenen Drittparteien die Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass erhöhte Anforderungen für die Gewährung der Amtshilfe notwendig seien. Insoweit solle ein Paradigmawechsel stattfinden, gemäss welchem zwischen den Unterlagen von verdächtigen Personen (oder deren zurechenbaren Gesellschaften) und den Unterlagen von unbeteiligten Drittparteien (oder deren Gesellschaften) zu unterscheiden sei. Bei Drittparteien, so wie die Beschwerdeführerin, sei ein erhöhter Sorgfaltsmassstab anzulegen: Es sei konkret darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Drittparteien verpflichtet werden sollten, die Informationen und Unterlagen zu editieren. Insbesondere sei die konkrete Verstrickung der Drittpartei in den Lexington-Komplex darzustellen, wie etwa die Darstellung von Geldflüssen vom oder auf das Konto der Beschwerdeführerin, der konkrete Tatbeitrag der Beschwerdeführerin, die Relevanz der Unterlagen der Beschwerdeführerin etc. Sofern die um Amtshilfe ersuchende Behörde diesem erhöhten Sorgfaltsmassstab nicht Rechnung trage, sei die Amtshilfe - wie vorliegendenfalls - abzuweisen.
Jede gegenteilige Ansicht sei sachlich nicht zu begründen, da es nicht angehen könne, die Informationen und die Unterlagen einer Drittperson sozusagen auf "Zurufen hin" zu editieren. Der "gläserne Mensch" sei zwar in weiten Teilen leider Realität geworden, sodass in den Zeiten wie diesen das Bankgeheimnis sowie das Diskretionsbedürfnis der betroffenen Drittparteien stärker und schärfer zu schützen seien denn je.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies mit Beschluss vom 11. März 2009 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 MG als unzulässig zurück.
9. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. März 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, womit beantragt wurde, der Senat des Staatsgerichtshofes möge Art. 21 Abs. 4 MG als verfassungswidrig aufheben sowie den Beschluss vom 11. März 2009 dahingehend abändern, dass der Staatsgerichtshofbeschwerde vom 23. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, in eventu eine vorsorgliche Massnahme angeordnet werde, wonach bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses StGH-Verfahrens die Unterlagen und Informationen der Beschwerdeführerin nicht an die SEC editiert würden.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die StGH-Verfahren StGH 2009/24 bis StGH 2009/32 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Januar 2009, VGH 2008/137, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Willkürverbot verstosse.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie nicht in die Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildenden mutmasslichen Marktmanipulationen verwickelt, sondern vielmehr deren Opfer sei. Sie sei deshalb als Drittpartei zu qualifizieren. Der Staatsgerichtshof sei nunmehr gehalten, seine bisherige Rechtsprechung im Sinne eines "Paradigmawechsels" dahingehend zu ändern, dass solche Drittparteien betreffende Urkunden in einem Amtshilfeverfahren nicht schon dann auszufolgen seien, wenn sie zur Klärung des Amtshilfesachverhalts abstrakt geeignet seien, sondern nurmehr dann, wenn ihnen hierfür eine konkrete Eignung zukomme.
Diese von der Beschwerdeführerin verlangte Unterscheidung zwischen den im ausländischen Verfahren involvierten Parteien und Drittparteien in Bezug auf die Urkundenausfolgung entspricht der Regelung in Art. 10 des alten Rechtshilfegesetzes (vgl. hierzu anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201 f., Erw. 3.1 ff.]). Nach dem neuen Rechtshilfegesetz genügt hingegen die gemäss § 96 Abs. 1 StPO erforderliche bloss abstrakte Eignung grundsätzlich auch für sämtliche Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren. Demnach können auch Dritte betreffende Dokumente in einem Strafrechtshilfeverfahren dann ausgefolgt werden, wenn sie eine bloss abstrakte Eignung zur Klärung des Strafrechtshilfesachverhaltes haben. Der Staatsgerichtshof hat diese neue Regelung nicht beanstandet (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.2]; StGH 2007/52, Erw. 2.7).
Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Grund, von dieser Rechtsprechung in Strafrechtshilfesachen abzuweichen. Genauso wenig erscheint es angezeigt, für das Amtshilfeverfahren strengere Anforderungen zu stellen, als im Bereich der Rechtshilfe; zumal die Beschwerdeführerin hierfür auch keine gesetzliche Grundlage nennen kann. Entsprechend erweist sich die Ausfolgung von für die Klärung eines Amtshilfesachverhaltes abstrakt geeigneten Dokumenten einer Drittpartei als ohne Weiteres im Einklang mit dem in der vorliegenden Individualbeschwerde allein geltend gemachten Willkürverbot.
3. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Frage der Verfassungskonformität der Urkundenausfolgung ist an sich nicht mehr einzugehen, da sich diese allein gegen die konkrete Eignung der auszufolgenden Urkunden der Beschwerdeführerin richten. Die abstrakte Eignung dieser Urkunden wird aber letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Übrigen kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Erw. 3) verwiesen werden. Danach rechtfertigt der Amtshilfesachverhalt ohne Weiteres, sämtliche Transaktionen in Lexington-Aktien, die über die X Bank abgewickelt wurden, zu untersuchen und die entsprechenden Informationen einschliesslich der Kontounterlagen an die SEC zu übermitteln.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 21 Abs. 4 MG. Gemäss dieser Bestimmung waren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof in Marktmissbrauchsfällen unzulässig.
Abgesehen davon, dass Art. 21 Abs. 4 MG vom Staatsgerichtshof inzwischen als verfassungswidrig aufgehoben worden ist (StGH 2008/63 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; Kundmachung LGBl. 2009 Nr. 128), wäre diese Gesetzesnorm für die gegenständliche StGH-Entscheidung bzw. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG; denn diese Regelung betrifft allein das Provisorialverfahren, welches ein vom gegenständlichen Hauptverfahren getrenntes Verfahren darstellt. Es ist deshalb auf diesen Normprüfungsantrag nicht weiter einzugehen.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache, braucht auf die gegen den Präsidialbeschluss vom 11. März 2009, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde, erhobene Beschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
7. Da der Auskunftserteilung im Rahmen der internationalen Amtshilfe ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in Zusammenhang mit einem allfälligen Insiderdelikt (§ 122a StGB, Art. 161 CH-StGB) steht, erscheint es unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu StGH 1994/23 sachgerecht, die Bestimmungen des Art. 11 Ziff. 9 Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) zur Anwendung zu bringen und demgemäss im konkreten Fall von einem für Vergehen massgebenden Streitwert von CHF 5'000.00 auszugehen (vgl. StGH 2005/50, LES 2007. 396 [409, Erw. 10]). Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren und die Urteilsgebühr mit CHF 170.00 zu bestimmen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 11. März 2009 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zu ersetzen. Der Beschwerdeführerin waren somit noch Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von
CHF 289.00 aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Juni 2009