StGH 2009/23
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: SA
vertreten durch:
Mag. Rudolf Schächle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Januar 2009, 13UR.2005.164 /01KG.2005.15-309
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Januar 2009, 13 UR.2005.164/01 KG.2005.15-309, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung seines jetzigen Rechtsvertreters als Verfahrenshelfer. Er brachte dazu vor, er befinde sich derzeit im Gefangenenhaus Vaduz und sei ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.
2. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (ON 220) wies der Präsident des Kriminalgerichtes diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kriminalgerichtes vom 4. Januar 2006 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Urteil vom 8. Juni 2006 keine Folge gegeben. Dieses zweitinstanzliche Urteil des Obergerichtes sei am 30. Juni 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2006 im Strafvollzug befinde. Unter Einrechnung der verbüssten Untersuchungshaft werde das ordentliche Strafende der 22. November 2010 sein.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe am 19. Dezember 2006 einen Hafturlaub für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Januar 2007 beantragt. Diesem Antrag sei mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 (ON 212) dahingehend entsprochen worden, dass dem Beschwerdeführer ein Hafturlaub für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 6. Januar 2007 bewilligt worden sei. Gegen diesen Beschluss habe die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 (ON 215) die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) habe der Beschwerdeführer unter Vorlage eine Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 4. Januar 2007, wie es üblicherweise in Zivilverfahren verwendet werde, beantragt, ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe zu gewähren. Er befinde sich derzeit im Gefangenenhaus Vaduz in Haft. Er verfüge über kein Einkommen und keine Vermögenswerte, hingegen würden sich seine Schulden auf CHF 30'000.00 belaufen. Weiter sei er sorgepflichtig gegenüber seiner Ehefrau sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Er sei daher ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Der Beschwerdeführer unterlasse es geflissentlich, anzugeben, in welchem Zusammenhang bzw. für welche Rechtssache genau er Verfahrenshilfe beantrage. Offensichtlich beziehe sich sein Verfahrenshilfeantrag aber auf seinen Hafturlaubsantrag vom 19. Dezember 2006 und auf das über Beschwerde der Staatsanwaltschaft hierüber eingeleitete Beschwerdeverfahren.
Die Verfahrenshilfe sei in § 26 StPO geregelt. Diese Bestimmung beziehe sich allerdings lediglich auf die Beigebung eines Armenverteidigers für das Erkenntnis- bzw. für das Untersuchungsverfahren. Hingegen lasse sich aus dieser Bestimmung kein Anspruch eines rechtskräftig verurteilten Rechtsbrechers auf Beigebung eines Rechtsbeistandes, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, für das Strafvollzugsverfahren ableiten. Ein entsprechendes Recht lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Verteidigung, wie es in Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK normiert sei, ableiten (LES 2005, 24). Allerdings sei dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ein Ermessen dahingehend eingeräumt, in bestimmten Fällen nach einer Erforderlichkeitsprüfung die Verfahrenshilfe und die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes zu bewilligen, wobei sich die Erforderlichkeitsprüfung vor allem darauf zu beziehen habe, ob die Bewilligung im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich sei, was dann der Fall sei, wenn das Einschreiten des Rechtsanwaltes im Hinblick auf einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt oder die rechtliche Kompliziertheit tunlich erscheine (Beschluss des OGH vom 7. Dezember 2006 zu 01 KG.2004.15-743). Bei Hafturlaubssachen handle es sich nun aber um Angelegenheiten, die weder in erster, noch in höherer Instanz besondere Rechtskenntnisse voraussetzten und die generell zu jenen Angelegenheiten zählten, die Strafgefangene selbst, ohne Beteiligung eines Anwaltes, erledigen könnten (Beschluss OG vom 21. November 2001 zu KSchV 26/98).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung der vollumfänglichen Verfahrenshilfe" sei deshalb abzuweisen.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht (ON 223). Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (ON 229) ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend, als sich aufgrund des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Februar 2007 (ON 226), mit welchem der Hafturlaub versagt worden sei, zeige, dass das Verfahren auf Gewährung von Hafturlaub rechtlich kompliziert sei, weshalb es im Interesse der Rechtspflege geboten sei, dem Beschwerdeführer einen rechtskundigen Vertreter beizugeben, zumal er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 (ON 259) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass zwischenzeitlich auch das Erstgericht diese Auffassung vertrete, habe es doch über seinen neuerlichen Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 255) Hafturlaub in der Dauer von acht Tagen gewährt und ihm gleichzeitig für das gegenständliche Verfahren betreffend die Gewährung von Hafturlaub Verfahrenshilfe durch kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 (ON 271) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich dahin, dass sich zwischenzeitlich auch die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung angeschlossen und gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255) keine Beschwerde erhoben habe.
4. Das Obergericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Oktober 2007 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Mit Antrag vom 4. Januar 2007 (ON 217) habe der Beschwerdeführer lediglich unter Hinweis auf seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage "die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe" begehrt. Das Erstgericht habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, anzugeben, in welchem Zusammenhang und für welche Rechtssache genau er Verfahrenshilfe beantrage. Im Gegensatz zum Erkenntnis- und Untersuchungsverfahren könne nämlich Verfahrenshilfe im Strafvollzug nicht generell bewilligt werden, doch habe das Gericht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach einer sogenannten Erforderlichkeitsprüfung die Verfahrenshilfe und die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes zu bewilligen, wenn das im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre. Dies sei dann der Fall, wenn das Einschreiten eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt oder die rechtliche Kompliziertheit tunlich erscheine. Dies sei bei einer Hafturlaubssache nicht der Fall.
In der Beschwerde an das Obergericht begehre der Beschwerdeführer nicht mehr "die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe" für das ganze Strafvollzugsverfahren, sondern nurmehr "im Verfahren wegen Gewährung von Hafturlaub". Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem Beschwerdeantrag. Diese Änderung des Begehrens im Beschwerdeverfahren sei unzulässig, weil damit der ursprüngliche Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Strafvollzugsverfahren generell Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, durch einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch im Interesse der Rechtspflege für das Verfahren auf Gewährung von Hafturlaub die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, ersetzt werde. Damit stelle der Beschwerdeführer aber in Wirklichkeit einen neuen Verfahrenshilfeantrag. Dies könne er aber nur in einem gesonderten Verfahren tun, nicht aber durch die Änderung des Begehrens im Beschwerdeverfahren. Denn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde durch den ursprünglichen Antrag bestimmt. Es könne im Rechtsmittelverfahren nur geprüft werden, ob die erstgerichtliche Abweisung dieses Antrages zu Recht erfolgt sei oder nicht.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie der Oberste Gerichtshof in der wegleitenden Entscheidung vom 7. Dezember 2006 im Verfahren 01 KG.2004.15 (ON 743) erwogen habe, sei eine generelle und im Voraus zu erfolgende Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für alle während des Strafvollzuges vorkommenden Anliegen weder im Gesetz vorgesehen, noch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geboten (StGH 2001/75, LES 2005, 24). Wohl aber bestehe die Möglichkeit, nach einer Erforderlichkeitsprüfung für eine bestimmte Rechtshandlung im Strafvollzug die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn dies im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sei.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei deshalb unbegründet. Da im Strafvollzugsverfahren nicht abgesehen werden könne, mit welchem Anliegen der Strafgefangene an das Gericht herantreten werde, sei eine generelle Bewilligung der Verfahrenshilfe auch aus diesem Grund nicht möglich.
Da auch im Strafverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und damit der Einheitlichkeit der Rechtsmittelhandlung gelte, sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, das Beschwerdevorbringen nachträglich - und zwar nach Ablauf der Beschwerdefrist - zu ergänzen. Abgesehen davon handle es sich bei den Ergänzungen, wie sie vom Beschwerdeführer in den gegenständlichen Schriftsätzen vorgebracht worden seien, um kein wirkliches neues Vorbringen, sondern um Umstände, die sich aus der laufenden Aktenlage ohne Weiteres ergäben. Diese Umstände hätte das Beschwerdegericht aufgrund des Grundsatzes der materiellen Wahrheitspflicht auch von Amtes wegen berücksichtigen müssen, weshalb die weiteren Schriftsätze des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen seien.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 6. November 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wurde eine Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV), des Verbotes des überspitztem Formalismus, der Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie des Willkürverbots.
6. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/131 gab der Staatsgerichtshof dieser Individualbeschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurück.
7. Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 (ON 309) gab das Obergericht nunmehr im zweiten Verfahrensgang der Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Kriminalgerichtes (ON 220) erneut keine Folge. Des Weiteren wies das Obergericht in diesem Beschluss die weiteren Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2007 (ON 229), vom 21. Juni 2007 (ON 259) und vom 10. Juli 2007 (ON 271) als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Nachdem das Obergericht im zweiten Verfahrensgang an die Erwägungen des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (StGH 2007/131) gebunden sei, bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StPO gegeben seien, um den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers, beschränkt auf das Verfahren über den Hafturlaub, bewilligen zu können. Dies sei zu verneinen.
Wohl seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bejahen. Nach Auffassung des Obergerichtes lägen jedoch die verfahrensbezogenen Voraussetzungen nicht vor. Ein Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO sei auch dann abzulehnen, wenn und soweit die Beigebung eines Armenverteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem in demjenigen einer zweckentsprechenden Verteidigung, nicht erforderlich sei. Bei dieser Erforderlichkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellung auf Gewährung von Hafturlaub um eine einfache Rechtshandlung handle, die der Beschwerdeführer selbst ohne Weiteres, allenfalls unter Mithilfe der Gefängnisleitung, ausüben könne. Dies habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach dadurch eindrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst ohne Verwendung eines Rechtsfreundes am 27. August 2007 neuerlich einen Antrag auf Bewilligung des Hafturlaubes gestellt und das Erstgericht diesem Antrag mit Beschluss vom 14. September 2007 (ON 276) zur Gänze entsprochen habe. Am 15. Oktober 2007 habe er ein weiteres Mal ein Gesuch um Hafturlaub gestellt. Auch diesem Antrag habe das Erstgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 (ON 288) zur Gänze entsprochen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, nachdem er wiederum ohne Verwendung eines Rechtsfreundes einen entsprechenden Antrag bei Erstgericht eingebracht habe, mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. November 2007 (ON 292) nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe am 24. Februar 2008 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen worden. Gleichzeitig sei ihm bis dahin der gelockerte Strafvollzug in der Art bewilligt worden, dass er täglich zwischen 07.00 und 18.00 Uhr einer Beschäftigung bei der Firma F AG in Schaan nachgehen dürfe.
Diese Beispiele zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage gewesen sei, seine Rechte im Strafvollzugsverfahren wahrzunehmen. Es habe daher nicht der Beigebung eines Armenverteidigers bedurft, um seine Rechte im Strafvollzugsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Hafturlaub, geltend machen zu können. Deshalb sei die Beigebung eines Armenverteidigers in Bezug auf das gegenständliche Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Januar 2009 (ON 309) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV), des Beschwerderechtes, des rechtlichen Gehörs, des Verbotes der Rechtsverweigerung, des Rechtes auf den ordentlichen Richter, des Rechtes auf wirksame Verteidigung, des Art. 6 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstosse. Der Staatsgerichtshof möge diesen deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Tragung der Verfahrenskosten überbinden. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Gerichtssprache nicht hinreichend kundig. Dies werde allein schon daraus ersichtlich, dass es für seine Aussagen im Erkenntnisverfahren 01 KG.2005.15 eines Dolmetschers bedurft habe. Allein deshalb sei die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Strafvollzugsverfahren indiziert. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Landgericht im selben Verfahren in ON 255 einem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben habe. Folglich seien bei diesem identen Sachverhalt sämtliche Voraussetzungen der Verfahrenshilfe bejaht worden. Gleiche Sachverhalte seien gleich zu entscheiden, sodass der angefochtene Beschluss gleichheitswidrig und daher aufzuheben sei.
Der Beschwerdeführer verstehe im Gegensatz zu einem deutschsprachigen Inländer nicht einmal die einfachsten Formvoraussetzungen von Rechtsmitteln, sodass er dem deutschsprachigen Inländer von vornherein unterlegen sei. Der angefochtene Beschluss führe dazu, dass nicht deutschsprachige im Vergleich zu deutschsprachigen Personen ungleich behandelt würden. Nicht deutschsprachigen Personen stehe kein verteidigungswirksamer Rechtsschutz zur Verfügung, da sie nicht verstünden, was geschehe und was verfügt werde.
8.2. Der nicht deutschsprachige Beschwerdeführer könne sich nicht wirksam vor den Rechtsmittelgerichten vertreten, sodass er auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen sei. Es liege auf der Hand, dass der vermögenslose Beschwerdeführer keinen Anwalt bezahlen könne. Die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe bedeute eine Verweigerung des Beschwerderechtes.
8.3. Der angefochtene Beschluss setze den Beschwerdeführer ausser Stande, die Beschwerde vom 25. Januar 2007, die Revisionsbeschwerde vom 26. Februar 2007 sowie die Schriftsätze/Anträge ON 229, 259 und 271 zu verfassen und einzubringen. Insoweit werde ihm das rechtliche Gehör verwehrt.
8.4. Die Nichtbeigebung eines Anwaltes würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde sowie keine Revisionsbeschwerde etc. einbringen könnte. Es stehe daher ausser Zweifel, dass sich der nicht deutschsprachige Beschwerdeführer faktisch nicht verteidigen könne. Der angefochtene Beschluss verstosse daher gegen das Gebot der Rechtsverweigerung und überdies gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter. Des Weiteren verstosse der angefochtene Beschluss gegen das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Nach der EMRK habe jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten sowie, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfüge, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei.
8.5. Der angefochtene Beschluss verstosse gegen die grundrechtliche Begründungspflicht (Art. 43 LV). Er begründe mit keinem Wort, warum die weiteren Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2007 (ON 229), vom 21. Juni 2007 (ON 259) und vom 10. Juli 2007 (ON 271) als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Vielmehr verweise das Obergericht auf die weitere Entscheidbegründung des im ersten Verfahrensgang ergangenen Beschlusses des Obergerichtes. Dies sei keine Begründung und nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig. Das Obergericht gehe auch nicht auf den Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 ein, mit welchem dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für das Verfahren auf Gewährung eines Hafturlaubes bewilligt worden sei. Dies stelle einen weiteren Verstoss gegen die Begründungspflicht dar, wobei der Staatsgerichtshof das Nichteingehen auf einen Vergleichsfall schon in StGH 2001/75 (LES 2005, 24) als Verstoss gegen die Begründungspflicht angesehen habe.
8.6. Der angefochtene Beschluss sei willkürlich. Das Obergericht führe nämlich aus, der Beschwerdeführer wäre selbst in der Lage gewesen, seine Rechte im Strafvollzugsverfahren wirksam wahrzunehmen. Als Begründung hierfür würden die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. August 2007 bzw. vom 15. Oktober 2007 herangezogen.
Das Obergericht übersehe jedoch, dass beide Anträge nach der einmaligen rechtskräftigen Bewilligung von Hafturlaub (Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007) gestellt worden seien. Das erste und für die anderen Urlaubsanträge richtungsweisende, rechtskräftige Präjudiz hätten somit die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschaffen. Insoweit könnten die Anlassfälle im Zeitraum August 2007 bis ca. November 2007 nicht mit dem Antrag vom 19. Dezember 2006 sowie den weiteren Schriftsätzen verglichen werden. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die vom Obergericht zitierten Hafturlaubsanträge nur unterschrieben, nicht jedoch verfasst habe. Dies hätten Dritte für ihn übernommen.
Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem ersten Hafturlaub wohl verhalten, was vom Landgericht und der Staatsanwaltschaft auch honoriert worden sei. Die Situation sei somit nach dem ersten positiv verlaufenen Hafturlaub eine völlig andere gewesen. Wären seine weiteren Hafturlaubsanträge abgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer somit wiederum eines rechtlichen Vertreters bedurft.
9. Mit Schreiben vom 9. März 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 2. März 2009 teilte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 8. Juli 2009 in vollem Umfang statt.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 14. Januar 2009, 13 UR.2005.164/01 KG.2005.15-309, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV. Er begründet dies unter anderem damit, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (01 KG.2005.15, ON 255) stattgegeben worden sei. Das Obergericht habe einem solchen Antrag im angefochtenen Beschluss hingegen keine Folge gegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe hätten sich aber in den entscheidungswesentlichen Zeiträumen nicht geändert.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der hier im Rahmen der Rechtsanwendung gerügte allgemeine Gleichheitssatz nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2007/145, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 2007/35, Erw. 2.2; StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]).
2.2. Im Beschwerdefall führt der Beschwerdeführer konkret an, das Landgericht habe mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 255) seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben. Der angefochtene Beschluss sei schon aus diesem Grund gleichheitswidrig. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht deutschsprachig, was ihn im Vergleich zu der deutschen Sprache mächtigen Personen diskriminiere, wenn ihm die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beschluss des Landgerichtes (ON 255) ist offensichtlich über einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Hafturlaubes ergangen, welcher unabhängig vom Fortgang des gegenständlichen Verfahrens gestellt wurde. Er ist überdies nicht von dem im gegenständlichen Verfahren belangten Obergericht, sondern vom Landgericht gefasst worden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann jedoch der hier geltend gemachte allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung überhaupt nur dann betroffen sein, wenn die behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 209; differenzierter Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 f.). Gegenständlich gilt es zudem zu beachten, dass allein darin, dass Gerichte innerhalb des Instanzenzuges unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, keine gleichheitswidrige Rechtsanwendung gesehen werden kann (vgl. Hugo Vogt, a. a. O., 224). Da die vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsentscheidung, wie erwähnt, vom Land- und nicht vom Obergericht als der in casu belangten Behörde ausging, geht diese Gleichheitsrüge somit ins Leere.
Zudem ist der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich der Rechtsanwendung nur dann tangiert, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1). Insoweit ist auch das abstrakte Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht deutsch und werde deshalb im Vergleich zu deutschsprachigen Beschwerdeführern diskriminiert, zumindest im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes unbehelflich. Denn der Beschwerdeführer führt keinen bei gleicher Sachlage anders entschiedenen konkreten Vergleichsfall an. Eine Prüfung des Beschwerdefalls, insoweit es jedenfalls das Beschwerdevorbringen der rechtsungleichen Behandlung betrifft, ist deshalb nur im Lichte des Willkürverbots möglich.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruches auf einen effektiven Rechtsschutz (Beschwerderecht) gemäss Art. 43 LV geltend. Er könne sich ohne Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht wirksam verteidigen, da er nicht deutschsprachig und zudem vermögenslos sei. Mit derselben Begründung rügt der Beschwerdeführer in der Folge auch eine Verletzung des Rechtes auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und des Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK.
3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV für das Strafverfahren keinen über denjenigen des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV hinausgehenden sachlichen Geltungsbereich hat, zumal das Recht auf Verteidigung auch das Rechtsmittelverfahren in Strafsachen umfasst (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 4.]).
3.2. In Bezug auf Art. 33 Abs. 3 LV ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Grundrecht auf Verteidigung auch den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung beinhaltet; dies zumindest insoweit, als dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Angeklagte oder Beschuldigte einen Verteidiger nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Indessen umfasst das Recht auf Verteidigung und somit auch dessen Teilgehalt auf unentgeltliche Verteidigung vorab das Hauptverfahren. Hierzu gehört nicht nur das erstinstanzliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren. Schliesslich beschlägt das Recht auf Verteidigung auch weitgehend das Untersuchungsstadium (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Art. 6 EMRK, Rz. 472). Indessen umfasst das Recht auf Verteidigung weder nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, noch nach derjenigen der EMRK-Organe den Strafvollzug. Der Staatsgerichtshof sieht auch aufgrund der vorliegenden Individualbeschwerde keinen Anlass, das Recht auf Verteidigung auf den gesamten Strafvollzug auszudehnen, zumal es hier nicht mehr um den Schutz vor einem allenfalls ungerechtfertigten Freiheitsentzug geht, sondern nur noch um Modalitäten des vom Gericht unter Gewährung der Verteidigerrechte schon verhängten Freiheitsentzuges. Meist geht es dabei um die Frage der vorzeitigen oder wie beim im Beschwerdefall relevanten Hafturlaub um diejenige der zeitweiligen Aufhebung des Freiheitsentzuges. Aus den gleichen Überlegungen hat der Staatsgerichtshof in StGH 2000/63 die Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Grundlage für den Hafturlaub nicht unter dem Blickwinkel der Einschränkung der persönlichen Freiheit, sondern nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (StGH 2001/75, a. a. O., Erw. 3. mit Verweis auf StGH 2000/63, Erw. 3.6).
3.3. Sowohl auf die Rüge der Verletzung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz, als auch auf diejenige der Verletzung des Rechtes auf Verteidigung ist aus den obigen Gründen somit nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich seines Arguments, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne deshalb seine Verteidigungsrechte nicht selbst wahrnehmen, widerspricht sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst. Er führt nämlich unter seiner Willkürrüge explizit aus, er habe für die Ausfertigung der Hafturlaubsanträge Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen können. Nichts anderes erachtet jedoch das Obergericht im angefochtenen Beschluss als zumutbar (vgl. S. 10, 2. Absatz, des angefochtenen Beschlusses).
4. Eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass es ihm aufgrund der Verweigerung der Verfahrenshilfe verunmöglicht werde, die Beschwerde vom 25. Januar 2007, die Revisionsbeschwerde vom 26. Februar 2007 sowie die Schriftsätze/Anträge mit den Ordnungsnummern 229, 259 und 271 zu verfassen und einzubringen. Aus denselben Erwägungen rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf den ordentlichen Richter.
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Denn nach dem Sachverhalt wurden die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schriftsätze bereits verfasst und bei Gericht eingebracht. Es mangelt dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Rüge somit von vornherein an der erforderlichen Beschwer. Die Rechte des Beschwerdeführers wurden aktenkundig durch seinen Rechtsvertreter gewahrt. Die Verweigerung der Verfahrenshilfe zieht zwar die Folge nach sich, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter selbst bezahlen muss. Aus dem Blickwinkel des als vermeintlich verletzt gerügten Anspruches auf rechtliches Gehör ist dies jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, durch die Einbringung der von ihm angeführten Schriftsätze von seinem Gehörsanspruch bereits umfassend Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf den in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung ist festzuhalten, dass sich dessen sachlicher Geltungsbereich weitgehend mit demjenigen des Beschwerderechts überschneidet. Dasselbe gilt hinsichtlich des ebenfalls ins Treffen geführten Anspruches auf den ordentlichen Richter (so StGH 2001/60, Erw. 4.). Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Erw. 3. verwiesen werden.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV geltend. Das Obergericht sei nämlich nicht auf den bereits oben erwähnten Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255) eingegangen. Das Nichteingehen auf einen Vergleichsfall habe der Staatsgerichtshof auch schon in StGH 2001/75 (LES 2005, 24 [28]) als verfassungswidrig angesehen.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
5.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2007 (ON 255). Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde jedoch bereits rund vier Monate vor Ergehen jenes Beschlusses eingebracht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den erst später vom Landgericht gefassten Beschluss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Obergericht noch nicht kennen und auch keine entsprechende Rüge vortragen konnte. Insoweit war der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsfall auch nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Damit entfällt jedoch jedenfalls im Lichte des grundrechtlichen Begründungsanspruches die Pflicht des Obergerichtes, sich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsfall zu befassen. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut zu wiederholen, dass der Vergleichsfall nicht das Obergericht als belangte Behörde, sondern das Landgericht betrifft. Insofern weicht das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht im Sinne einer Praxisänderung von einem von ihm selbst anders entschiedenen Vergleichsfall ab.
Diese Umstände unterscheiden das gegenständliche Verfahren aber auch vom StGH-Verfahren 2001/75 (LES 2005, 24 ff.), auf welches sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Dort hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nämlich explizit Bezug auf eine von der gleichen Behörde bei gleicher Sachlage anders entschiedene Rechtssache genommen, ohne dass darauf in der folgenden Entscheidung des Obergerichtes eingegangen worden wäre. Der Beschwerdefall unterscheidet sich somit erheblich von der Sachlage, wie sie dem Verfahren StGH 2001/75 zugrunde lag.
5.3. Ebenfalls unter dem Aspekt der grundrechtlichen Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer an, das Obergericht habe nicht dargetan, weshalb die "weiteren Schriftsätze" des Beschwerdeführers (ON 229, 259 und 271) als unzulässig zurückgewiesen würden. Ein Verweis auf die weitere Entscheidungsbegründung des im ersten Verfahrensgang ergangenen Beschlusses sei nicht genügend.
Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Verweise sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nämlich im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht durchaus zulässig, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf welches verwiesen wird, dem Betroffenen zugänglich ist. Sogar Verweise auf Begründungen einer Vorinstanz verstossen dann nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht, wenn sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich und ohne Weiteres herleiten lässt (StGH 2008/155, Erw. 4.3 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 372 f.). Umso mehr muss vor diesem Hintergrund der gegenständliche Verweis des Obergerichtes auf die Begründung seines eigenen Beschlusses im ersten Verfahrensgang zulässig sein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und enthält auf S. 7, 2. Absatz, eine nachvollziehbare Begründung für die Zurückweisung der betroffenen weiteren Schriftsätze.
Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist somit nicht erkennbar.
6. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend macht, ist Folgendes zu erwägen:
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]).
6.2. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich wiederum als einziges Argument an, angesichts der langen Liste der im gegenständlichen Verfahren notwendig gewordenen Rechtshandlungen sei nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht zum Schluss komme, dass er seine Rechte im Strafvollzugsverfahren selbst wahrnehmen könne. Wie oben bereits erwähnt, widerspricht sich der Beschwerdeführer dann aber insoweit selbst, als er einräumt, er habe bei der Formulierung der Hafturlaubsanträge auf die Hilfe Dritter zurückgreifen dürfen. Es ist deshalb nach seinen eigenen Behauptungen mindestens erstellt, dass die behauptete Unkundigkeit der deutschen Sprache kein Hindernis darstellt, um seinen Standpunkt zu vertreten. Im Lichte des groben Willkürrasters ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss Bezug auf verschiedene vom Beschwerdeführer selbst gestellte Anträge nimmt und aus deren Erfolg ableitet, dass das gegenständliche Verfahren von juristisch derart einfachen Rechtshandlungen geprägt ist, welche eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als nicht notwendig erscheinen lassen.
7. Aufgrund dieser Erwägungen hält der angefochtene Beschluss einer verfassungsmässigen Überprüfung stand. Es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
8. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009