Art. 15 Abs. 4 StGHG § 125 Abs. 2 , § 126 Abs. 3 ZPO
Einer via E-Mail im PDF-Format erfolgten Übersendung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde kommt analog dem Telefax fristwahrende Wirkung zu. Aufgrund der Gleichartigkeit von Telefax und PDF, insbesondere aufgrund deren Unabänderbarkeit, ist eine gleichwertige Behandlung dieser Übermittlungsarten gerechtfertigt. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der automatisch auf dem E-Mail angebrachte Empfangsvermerk. Der mit dieser Übermittlungsart verbundene Formmangel der fehlenden Originalbeschwerdeschrift kann durch die Nachreichung der Originalurkunde geheilt werden.
StGH 2009/208
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Stephan Amann Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörden: Fürstliches Landgericht, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009, 01 CG.2009.329-9 sowie des Obergerichtes vom 19. November 2009, 01 CG.2009.327-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 7. Dezember 2009, 01 CG.2009.329-9, wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. November 2009, 01 CG.2009.329-7, wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ("Sicherungswerber"), eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs auf Unterlassung gegenüber Herrn B ("Sicherungsgegner") zu erlassen und diesem bis zur Rechtskraft des Rechtsstreites aufzutragen, die Äusserungen zu unterlassen,
-. der Beschwerdeführer habe den Verein C, aufs übelste betrogen und hintergangen,
-. den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit einen Betrüger und Lügner zu nennen;
-. dass die Schweizer Kollegen nichts mit diesem Lügner und Betrüger, womit der Beschwerdeführer gemeint ist, zu tun haben wollen,
ab.
1.1. Das Landgericht führte aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer zwecks Bescheinigung des von ihm behaupteten Anspruches vorgelegten Urkunden folgender Sachverhalt in einem für das Provisorialverfahren ausreichenden Ausmass glaubhaft gemacht sei:
"Der Sicherungswerber ist Präsident des Stiftungsrates, der am 01.06.2005 in das Öffentlichkeitsregister eingetragenen D Stiftung mit Sitz in Schaan. Bis Februar 2006 war auch der C (C), ein Verein mit Sitz in Schaan, dessen Mitglied der Sicherungsgegner ist, als Stiftungsrat der D Stiftung im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Die D Stiftung hat den Betrieb und die Instandhaltung der Dampflokomotive Nummer 77242 mit dem Baujahr 1927 sowie deren Vermietung für Nostalgiefahrten zum Zweck. Zwischen dem Sicherungswerber und dem Sicherungsgegner bestehen Differenzen über die Geschäftsführung und Tätigkeit des ersteren in seiner Funktion als Präsident des Stiftungsrates der D Stiftung, insbesondere was die "Behandlung" einer der Stiftung gehörenden Dampflokomotive anbelangt. Am 28.07.2009 sandte der Sicherungsgegner dem Schriftführer des Vereins "H", Bezau/Vorarlberg, eine E-Mail folgenden Inhalts, welche in der Folge einem grösseren Personenkreis, nämlich jedenfalls dem mehrköpfigen Vereinsvorstand, bekannt wurde:
'Hoi E
Wie ich informiert wurde, habe ein Bregenzerwälder Lokführer mit dem Spitznamen F am letzten Freitag, 24.07.2009, zusammen mit einem anderen uns Unbekannten sogenannte Unterhaltsarbeiten an der Schaaner Dampflokomotive 629.65 (77.250) vorgenommen?!
Es ist uns unverständlich, weshalb ein Vereinskollege uns dermassen in den Rücken fällt, wohlwissend, dass der Vorsitzende der D Stiftung, A, unseren Verein aufs Übelste betrogen und hintergangen hat. Da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und ich habe Dir schon mehrere Male mitgeteilt, dass wir eine weitere Gerichtsverhandlung anstreben. Ich weise nochmals daraufhin, nicht A ist Eigentümer der Lok, auch wenn er solches Behaupten sollte, sondern nachweislich die Stiftung, wie auch das Liechtensteinische Öffentlichkeitsregisteramt beweist!
Es ist interessant, dass die Schweizer Kollegen nichts mit diesem Betrüger und Lügner zu tun haben wollen und wir uns auf die österreichischen Kollegen nicht verlassen können. Wenn es dann noch welche aus Wien und Umgebung wären, hätten wir ja noch Verständnis, aber nein, ausgerechnet die nächsten Nachbarn und die eigenen österreichischen Vereinsmitglieder. Schade!
Ich hätte eigentlich Eure Solidarität gegenüber unserem Verein erwartet, sowie es die Schweizer Kollegen schon seit Jahren tun.
Gerne erwarte ich eine Antwort.
Gruss B'."
Das Erstgericht fuhr fort, dass diese E-Mail darüber hinaus zumindest noch zwei weiteren Personen bekannt geworden sei; einerseits G (Vereinsmitglied des Vereins "H"), der diese E-Mail vom ursprünglichen Empfänger zugesandt erhalten habe; und andererseits der Sekretärin des Beschwerdeführers. G habe dem Beschwerdeführer am 11. August 2009 in anderer Sache eine E-Mail gesandt; dieser habe er die inkriminierte E-Mail des Sicherungsgegners vom 28. Juli 2009 als Anhang beigefügt, wobei diese E-Mail sodann von der Sekretärin des Beschwerdeführers geöffnet und diesem anschliessend zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher von der inkriminierten E-Mail des Sicherungsgegners vom 28. Juli 2009 über diesen Weg am 11. August 2009 Kenntnis erlangt.
1.2. Das Erstgericht erwog in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer durch die inkriminierte E-Mail des Sicherungsgegners vom 28. Juli 2009 zweifellos in seinen gemäss Art. 39 PGR geschützten persönlichen Verhältnissen, nämlich insbesondere in seiner Ehre, verletzt worden sei. Gleichwohl habe der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Amtsbefehls der Abweisung zu verfallen. Dies aus folgenden Gründen:
Zur Sicherung anderer als in Geld bestehender Ansprüche könnten einstweilige Verfügungen (Amtsbefehle), soweit gegenständlich relevant, zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes und zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses, erlassen werden, wenn derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Anwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils, oder aus anderen Gründen nötig erscheinen würden (einstweilige Zustandsregelung, [Art. 276 Abs. 1 lit. b EO]). Voraussetzung zur Erlassung eines Amtsbefehls gemäss dieser Bestimmung sei, dass bei Abwarten der Zeit bis zur Erlangung eines Exekutionstitels die Gefahr drohe, dass ein unwiederbringlicher Schaden oder ein sonstiger erheblicher Nachteil eintreten könne oder wichtige Gründe es nötig erscheinen liessen, für die Zeit bis zur Erlangung des Exekutionstitels eine ungeregelte, unklare oder streitige Privatrechtsbeziehung zwischen den Parteien einstweilen und interimistisch zu regeln; jedenfalls erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, sei eine objektive Gefährdung (mit Verweis auf OGH vom 5. März 1998, 3C 56/95).
Insofern sei mit Bezug auf den konkreten Fall zu erwägen, dass die in der vom Sicherungsgegner an den Schriftführer des Vereins H gesandten E-Mail vom 28. Juli 2009 enthaltenden inkriminierten, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zweifellos verletzenden, Äusserungen bereits vor mehreren Wochen abgeschickt worden seien und dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor mehreren Wochen, nämlich am 11. August 2009, zur Kenntnis gelangt seien, ohne dass der Sicherungsgegner seither den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzende Äusserungen getätigt hätte, sodass von einer konkreten Wiederholungsgefahr wohl nicht ausgegangen werden könne. Es bedürfe daher zweifellos auch nicht einer einstweiligen Zustandsregelung, da eben nicht konkret bescheinigt sei, dass eine weitere Verletzung der Persönlichkeit bzw. der Ehre des Beschwerdeführers durch den Sicherungsgegner drohe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer nicht bescheinigt, dass ihm der streitgegenständlich behauptete und geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe, da ein solcher Unterlassungsanspruch gemäss Art. 39 Abs. 2 PGR jedenfalls voraussetzen würde, dass eine "fernere Störung" drohe. Davon könne im konkreten Fall angesichts des Umstandes, dass die inkriminierten Äusserungen des Sicherungsgegners bereits mehrere Wochen zurücklägen und es sich hierbei, jedenfalls so weit bescheinigt, um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, nicht ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, die durch die inkriminierte E-Mail des Sicherungsgegners vom 28. Juli 2009 erfolgte Persönlichkeitsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen und vom Sicherungsgegner allenfalls Schadenersatz oder Genugtuung zu verlangen (Art. 39 Abs. 1, 40 PGR).
2. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht keine Folge. Seinen Beschluss (ON 7) begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung in Bezug auf den Unterlassungsanspruch komme es nicht darauf an, wie massiv die Rechtsverletzung ausgefallen sei. Dementsprechend sei es auch nicht von Bedeutung, ob die Äusserung des Sicherungsgegners den Straftatbestand der §§ 111 und 112 StGB erfülle. Vielmehr verhalte es sich so, dass ein Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer konkreten Gefährdung (einer Verletzungsgefahr) oder eine Wiederholungsgefahr voraussetze.
Das Erstgericht habe - nach Überzeugung des Rekursgerichtes - zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, nachdem der Sicherungsgegner offensichtlich seit Wochen keine weiteren den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzenden Äusserungen gemacht habe. Es sei also weder von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Aufgrund der vom Sicherungsgegner gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen gemachten Äusserungen sei von einer erfolgten Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den Sicherungsgegner auszugehen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, entsprechende Äusserungen in der Zukunft zu unterlassen, setze aber eine Wiederholungsgefahr voraus. Diesbezüglich habe das Erstgericht nach Überzeugung des Rekursgerichtes zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt habe, dass damit zu rechnen sei bzw. erwartet werden müsse, dass der Sicherungsgegner weiterhin entsprechende ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer mache.
Da aber ein Unterlassungsanspruch nur bestehe, wenn ausreichende Gründe für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sprächen und weil der Beschwerdeführer dies nicht bescheinigen habe können, sei der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen und dem Rekurs keine Folge zu geben gewesen (mit Verweis auf Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien, 1991, 269, ferner 58, 80, 101, 104, 137 und 177).
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieser Revisionsrekurs wurde mittels des gegenständlich ebenfalls angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 (ON 9) zurückgewiesen.
Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes der erstinstanzliche Beschluss vollumfänglich bestätigt worden sei, mithin Konformentscheidungen erster und zweiter Instanz vorlägen (mit Verweis auf § 496 Abs. 1 ZPO). Wieso es der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009 sowie trotz offenkundiger und unzweifelhafter Rechtslage dennoch nicht unterlassen habe, einen Revisionsrekurs einzubringen, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei dieser Revisionsrekurs vom gefertigten Gericht als Gericht erster Instanz von Amtes wegen als unzulässig zurückzuweisen (mit Verweis auf § 496 Abs. 1 ZPO).
4. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009 (ON 7) sowie gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 (ON 9) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK, des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf ordnungsgemässe Begründung gemäss Art. 43 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtenen Entscheidungen des Obergerichtes vom 19. November 2009 und des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzen, diese Entscheidungen demzufolge aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Gerichte zurückverweisen. Der Staatsgerichtshof wolle ausserdem ein Normenkontrollverfahren durchführen und feststellen, dass die Bestimmung des Art. 141 PGR verfassungswidrig ist und diese deshalb aufheben. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein.
4.1. Zur Verletzung des Anspruches auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.1.1. Nach den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention habe jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privatsphäre und seines Familienlebens. Indem sich das Landgericht über die in der Rekursschrift dargelegten Argumente des Beschwerdeführers hinweg gesetzt und den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, setze sich dieses über das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Schutz des Privatlebens hinweg. Das Obergericht würdige, obwohl für die Beurteilung wesentlich, nachfolgende Argumente des Beschwerdeführers nicht:
Dem angefochtenen Beschluss sei zu entnehmen, dass der Sicherungsgegner den Beschwerdeführer als Betrüger und Lügner bezeichne. Weiters ergebe sich aus den Feststellungen, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail zumindest noch zwei Personen bekannt geworden sei; einerseits G, welcher dieses E-Mail vom ursprünglichen Empfänger zugesandt erhalten habe; andererseits der Sekretärin des Beschwerdeführers. G habe das inkriminierte E-Mail des Sicherungsgegners als Anhang übermittelt. Der Beschwerdeführer habe vom inkriminierten E-Mail am 11. August 2009 Kenntnis genommen.
Abweichend von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen aufrechten Unterlassungsanspruch habe. Das Erstgericht erkenne grundsätzlich richtig, dass es sich hier um eine massive Ehrenbeleidigung handle. Die Behauptungen des Sicherungsgegners würden sogar den Straftatbestand der §§ 111 und 112 StGB erfüllen. Die Behauptungen des Sicherungsgegners seien in höchstem Masse ehrenrührig. Sie würden den Beschwerdeführer der Lüge bezichtigen und ihn als Betrüger bezeichnen und damit einer Straftat gegen fremde Vermögensobjekte bezichtigen. Dies sei zweifellos tatbestandsmässig im Sinne des Art. 39 und 40 PGR, vormals § 1330 ABGB.
Der Beschwerdeführer sei Altvorsteher der Gemeinde X und seit vielen Jahren in X Treuhänder. Ihn als Lügner und Betrüger zu bezeichnen, stelle einen Eingriff in die Ehre, aber auch in den wirtschaftlichen Ruf einer Person dar, welcher im Regelfall einen unwiederbringlichen Schaden mit sich bringe, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheine, weil die Auswirkung einer Ehrenverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen liessen.
4.1.2. Das bekämpfte Urteil des Obergerichtes sei so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch sei oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben seien und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils (§ 409) nicht abgeholfen werden könne.
Das Landesgericht Feldkirch habe in einer richtungsweisenden Entscheidung (Beschluss vom 3. Januar 2005, AZ 3 R 377/04b) durch seinen Senatspräsidenten Oberrichter Dr. Kuno Künz ausgeführt, dass die Auswirkungen einer Ehrenverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen liessen (mit Verweis auf RIS-Justiz RS 0011400). Dies bedeute, dass ein Unterlassungsanspruch immer dann zu Recht bestehe, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Gegner der gefährdeten Partei Wiederholungshandlungen gesetzt würden oder ausgeschlossen sei, dass Wiederholungshandlungen nicht erfolgen könnten.
Zu diesen Rechtsmittelausführungen habe das Appellationsgericht überhaupt keine Ausführungen getätigt und sich mit diesem Rechtsmittelvorbringen nicht auseinander gesetzt. Zu einer gründlichen Erörterung der Angelegenheit wäre eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsmittelvorbringen notwendig gewesen. Es sei nämlich ständige Rechtsprechung, dass ein Unterlassungsanspruch immer dann zu Recht bestehe, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Sicherungsgegner keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Von diesem Zustand gehe nicht einmal die vom Appellationsgericht zitierte Sekundärliteratur aus, die nicht in Abrede stelle, dass ein Unterlassungsanspruch immer dann zu Recht bestehe, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Sicherungsgegner keine Wiederholungsgefahr ausgehe.
Das Appellationsgericht beschränke sich über 11 1/2 Seiten lediglich darauf, den Verfahrensgang wortwörtlich wiederzugeben und den wesentlichen Teil zu einer Entscheidung auf 5 Absätze über gerade eine Seite zu beschränken. Welche Feststellungen seitens des Rechtsmittelgerichtes getroffen worden und welche Feststellungen vom Erstgericht übernommen worden seien, werde in der Entscheidung nicht wiedergegeben. Auch nicht wiedergegeben werde, warum und auf welcher rechtlichen Beurteilung das Rechtsmittelvorbringen nicht zum gewünschten Ziel, nämlich der Stattgebung des Rechtsmittels, geführt habe.
Wenn die Rechtsprechung ausführe, dass ein Unterlassungsanspruch immer dann zu Recht bestehe, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Sicherungsgegner keine Wiederholungsgefahr ausgehe, habe sich das Rechtsmittelgericht mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Wenn Sekundärliteratur zitiert werde, sei auszuführen und darzulegen, warum das Rechtsmittelgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis gelange. Allein den Umstand auszuführen, "für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Äusserungen in der Zukunft zu unterlassen, setze eine Wiederholungsgefahr voraus", reiche hierfür nicht aus, denn die Rechtsprechung und der Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dass Widerholungsgefahr immer anzunehmen sei, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Gegner der gefährdeten Partei Wiederholungshandlungen gesetzt würden. Mit dieser Rechtsfrage habe sich das Appellationsgericht nicht auseinandergesetzt und auch nicht ausgeführt, warum die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sein soll. Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit seitens des Sicherungsgegners rechtswidrig gehandelt worden sei und der Sicherungsgegner Rechtsverletzungen begannen habe, erlege es ihm auf, sich davon frei zu beweisen, dass er trotz begangener Rechtsverletzung in der Vergangenheit keine weitere Rechtsverletzung setzen werde.
Das Appellationsgericht führe aus, dass ein Unterlassungsanspruch nur bestünde, wenn ausreichend Gründe für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sprächen und begründe den Umstand dafür, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, damit, dass "nicht bescheinigt werden konnte, dass Wiederholungsgefahr besteht". Warum, aufgrund welcher Feststellungen und welcher Bescheinigungsmittel welche Feststellungen getroffen bzw. nicht getroffen worden seien, welche Negativfeststellung getroffen und warum diese Feststellungen und Negativfeststellungen aufgrund welcher Bescheinigungsmittel getroffen worden seien, werde nicht begründet. Im Rahmen der dem Appellationsgericht auferlegten Rechtspflichten hätte dieses sich allerdings damit auseinandersetzen müssen, aufgrund welcher konkreten Beweismittel es zu welchen Feststellungen gelangt sei und wie dies zu würdigen gewesen wäre. Allein das Zitat von Sekundärliteratur (mit Verweis auf Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien, 1991, 269, ferner 58, 80,101,104,137 und 177) reiche für eine Erörterung der Frage, warum, aufgrund welcher Umstände keine Wiederholungsgefahr bestehe, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht aus.
4.1.3. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass ein wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden Äusserung zustehender Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedürfe (mit Verweis auf RIS-Justiz RS 0011299, RS 0008988, RS 0008984).
Die Freiheit der Meinungsäusserung im Sinne von Art. 10 EMRK decke auch Aussagen, die als Verletzung schockierend oder irritierend empfunden würden (MR 1991, 179 m. w. N.). Dies gelte aber nur für wertende Äusserungen, nicht auch für unrichtige Tatsachenbehauptungen (mit Verweis auf MR 1994, 244). Tatsachen seien - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse und Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (mit Verweis auf ÖGL 1991, 58 und viele andere).
Im vorliegenden Verfahren werfe der Sicherungsgegner dem Beschwerdeführer im streitgegenständlichen E-Mail vor, gelogen zu haben und ein Betrüger zu sein. Im Bezug auf die Behauptung, dass jemand gelogen habe, handle es sich um eine Tatsachenbehauptung, es könne deshalb geprüft werden, ob sie richtig sei oder nicht; das heisse, ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen habe oder nicht (mit Verweis auf RIS-Justiz RS 0050067, RSb 0032212; 4 Ob 1092/92). Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt habe der Sicherungsgegner nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Mit seinem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gelogen, habe der Sicherungsgegner daher eine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt, für die der Schutz des Art. 10 EMRK nicht gelte und die der Sicherungsgegner zu unterlassen habe.
Zur Sicherung der in Art. 39, 40 PGR bezeichneten Ansprüche seien einstweilige Verfügungen zulässig (mit Verweis auf MR 1996, 105) und Unterlassungspflichten seien durchsetzbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns bestehe (Wiederholungsgefahr). Voraussetzung sei dabei nur, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten seien. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr gegeben sei, sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites bedacht zu nehmen. Liege ein unwiderruflicher Eingriff des Beklagten vor, so sei es seine Sache, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Es komme daher bei der Wiederholungsgefahr zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beklagte müsse besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest als äusserst unwahrscheinlich erscheinen liessen. Selbst die während des Prozesses gegebene Zusage, in Hinkunft gleichartige Handlungen zu unterlassen, würde im Allgemeinen kein Wegfall der Wiederholungsgefahr begründen. Hingegen sei dies anzunehmen, wenn sich der Beklagte unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers auf die Frage beschränke, ob Wiederholungsgefahr vorliege. Regelmässig schliesse auch ein Angebot des Beklagten, sich in einen vollstreckbaren, zu der vom Kläger verlangten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr aus (mit Verweis auf Dittrich/Tades, ABGB35, § 1295, E 41 ff.).
Der Sicherungsgegner habe sich in der Vermittlungsverhandlung vom 2. Oktober 2009 uneinsichtig gezeigt. Da auch weiterhin Leserbriefe aufgetaucht und die erhobenen Vorwürfe gegen einen Treuhänder als massiv zu bezeichnen seien, sei Wiederholungsgefahr jedenfalls anzunehmen. Das Erstgericht hätte zumindest für das Provisorialverfahren annehmen müssen, dass der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht gelungen sei.
Mit diesem Rekursverbringen habe sich das Appellationsgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsmittelvorbringen wäre zu einer gründlichen Erörterung der Angelegenheit im Rechtsmittelverfahren allerdings notwendig gewesen. Denn die vom Rekurs verwendeten Literaturzitate würden die ständige Rechtsprechung wiedergeben. Es sei nämlich ständige Rechtsprechung, dass es in Bezug auf die Beurteilung von Unterlassungsansprüchen im Provisorialverfahren zu einer Beweislastumkehr komme. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass es betreffend den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu einer Beweislastumkehr komme. Das Rechtsmittelgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, warum der ständigen Rechtsprechung anderer Gerichte im vorliegenden Einzelfall nicht gefolgt werde. Da für eine Einzelfalljudikatur Gesetzgebung und Rechtsprechung keinen Raum geben würden, sei eine Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig gewesen, um die Angelegenheit einer rechtsgenüglichen Erörterung zuzuführen.
Wenn die Rechtsprechung ausführe, dass Beweislastumkehr gelte und ein Unterlassungsanspruch immer dann zu Recht bestehe, wenn es dem Sicherungsgegner nicht gelänge, zu beweisen, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe, habe sich das Rechtsmittelgericht mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen. Wenn Sekundärliteratur zitiert werde, sei auszuführen und darzulegen, warum das Rechtsmittelgericht die ständige Rechtsprechung und Lehre (mit Verweis auf König, einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, Wien 2007, OGH MR 1992, 27 ff. 4 Ob 112/01a und andere) nicht anwende. Allein auszuführen, "für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Äusserungen in der Zukunft zu unterlassen, setzt eine Wiederholungsgefahr voraus", reichten hierfür nicht aus. Die Rechtsprechung und der Beschwerdeführer führten aus, dass Wiederholungsgefahr immer anzunehmen sei, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass vom Gegner der gefährdeten Partei Wiederholungshandlungen gesetzt würden. Mit dieser Rechtsfrage habe sich das Appellationsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
In der jüngeren Judikatur und Literatur werde eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche steckten (mit Verweis auf 9 Ob 1/02 v, RIS-Justiz RS 0011598 je m. w. N.; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 EO, Rz. 4). Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung 3 Ob 567/92 der früheren, mittlerweile überholten Rechtsprechung gefolgt sei (mit Verweis auf 9 Ob 17/02 v). Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten sei daher sicherungsfähig (mit Verweis auf 9 Ob 17/02v). Die Frage der Bezahlung der Eintrittsgebühr und der Jahresgebühr im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens.
Eine Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung (mit Verweis auf König "Verfahrensbesonderheiten" oder Zechner) wäre zur Vermeidung der Nichtigkeit der Entscheidung unumgänglich gewesen. Der Umstand, dass lediglich Literatur aus dem Jahre 1991 zitiert worden sei, lasse darauf schliessen, dass nicht erkannt worden sei, dass es in Bezug auf das Provisorialverfahren in den vergangenen 18 Jahren zu Änderungen in Rechtsprechung und in der Literatur gekommen sei. Auch dies begründe Nichtigkeit.
Vom Umstand, in Bezug auf die Wiederholungsgefahr herrsche Beweislastumkehr, gehe nicht einmal die vom Appellationsgericht zitierte Sekundärliteratur aus dem Jahre 1991 aus. Auch diese stelle nicht in Abrede, dass im Hinblick auf die Beweislast im Rahmen der einstweiligen Verfügung gerichtet auf eine Ehrenverletzung von einer Beweislastumkehr auszugehen sei und die Wiederholungsgefahr dann auszuschliessen sei, wenn der Sicherungsgegner nicht beweise, dass von ihm keine weiteren Rechtswidrigkeiten und deshalb keine weiteren Störungen ausgingen.
4.1.4. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass es rechtlich völlig irrelevant sei, dass der Sicherungsgegner seit dem 11. August 2009 den Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Ehre verletzt habe. Die Zeitspanne vom 11. August 2009 bis zur letztendlich beantragten einstweiligen Zustandsregelung (Amtsbefehl) stelle keinen ausreichend langen Zeitraum dar, um mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (wohl richtig: Sicherungsgegner) ohne einstweilige Zustandsregelung in Zukunft von solchen ehrverletzenden Äusserungen Abstand nehme.
Das Erstgericht verkenne grundsätzlich, dass der Sicherungsgegner für den Wegfall der Wiederholungsgefahr beweispflichtig gewesen wäre. Einen solchen Beweis habe der Sicherungsgegner bis zum heutigen Tage nicht angetreten. Er habe im bisher anhängigen Verfahren nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die Abweisung des Antrages auf einstweilige Zustandsregelung führe dazu, dass der Sicherungsgegner weiter ehrverletzende Äusserung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers tätigen könne, ohne dass der Beschwerdeführer gegen diese ehrverletzenden Äusserungen durch einen Exekutionstitel geschützt wäre. Nur weil diese Äusserungen des Sicherungsgegners bereits mehrere Wochen zurückliegen würden, sei somit keineswegs bescheinigt, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handle. Es bestehe daher nach wie vor eine massive Wiederholungsgefahr. Dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens, da Ehrverletzungen nicht durch Schadenersatzleistungen in Geld äquivalent ausgeglichen werden könnten. Der Sicherungsgegner habe dem Beschwerdeführer auch nicht auf anderer Ebene angeboten, künftige Ehrenverletzungen zu unterlassen, indem er dem Beschwerdeführer den Abschluss eines vollstreckbaren Vergleiches oder ähnliches angeboten hätte. Auch aus diesem Grund sei nach wie vor von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen.
Mit Ausnahme der wortwörtlichen Wiedergabe dieses Vorbringens werde in der betreffenden Entscheidung nicht dargelegt, warum dieses Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich zur Stattgebung seines Rechtsmittels, geführt habe. Eine Auseinandersetzung mit diesem Thema wäre allerdings notwendig gewesen, denn gemäss ständiger Rechtsprechung und Literatur sei unerheblich, ob sich der Sicherungsgegner über einen Zeitraum von neun Wochen bis zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wohl verhalten habe. Dass der Sicherungsgegner sich offensichtlich auf andere, bereits in der Vergangenheit in einer abwertenden, aber nicht rechtswidrigen Art und Weise gegen den Beschwerdeführer gewandt habe, habe der Beschwerdeführer durch diverse Eintragungen auf der Homepage des Eisenbahnclubs und durch Auszüge aus Zeitungen sowohl vorgebracht als auch bescheinigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch behauptet und bescheinigt, dass am 20. September 2009 ein weiterer Zeitungsartikel (Leserbrief) veröffentlich worden sei, der wiederum auf den Beschwerdeführer hinweise. Das erwähnte Rechtsmittelvorbringen wäre im Hinblick auf das Rekursvorbringen, es sei "unerheblich ob sich der Sicherungsgegner seit dem 11. August 2009 wohl verhalten habe", einer eingehenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen.
Zu einer rechtsgenüglichen Erörterung der Angelegenheit wäre eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsmittelvorbringen notwendig gewesen. Es sei nämlich ständige Rechtsprechung, dass unerheblich sei, ob sich der Sicherungsgegner seit dem 11. August 2009 wohl verhalten habe.
Die Feststellung, der Sicherungsgegner habe sich seit dem 11. August 2009 wohl verhalten, sei im Übrigen auch aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nämlich behauptet, dass der Sicherungsgegner durch nicht von ihm verfasste Leserbriefe und durch Publikation auf der Homepage "eisenbahnclub.li" gegen den Beschwerdeführer in einer ähnlichen, allerdings nicht ehrverletzenden Art und Weise vorgegangen sei und die letzte diesbezügliche Handlung am 20. September 2009 erfolgt sei.
4.2. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Zur Mangelhaftigkeit des Beschlusses des Appellationsgerichtes" sowie "Aktenwidrigkeit" seine bisherigen Erläuterungen wortwörtlich.
Unter dem Titel "Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache" führt der Beschwerdeführer aus, dass der Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, da das Obergericht in unvertretbarer Weise von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Wien abweiche. Ausserdem sei er aufgrund der eingangs zitierten Literaturstelle zulässig (mit Verweis auf König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, Handbuch, 3. Aufl., Wien 2007, 6/77).
Entschieden entgegenzutreten sei den Rechtsausführungen des Obergerichtes, wonach anhand des konkreten Falles keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, nachdem der Sicherungsgegner offensichtlich seit Wochen keine weiteren, den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzende Äusserungen gemacht habe. Dieser Umstand sei nicht ausreichend, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Eine einmalige massive Ehrverletzung sei ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu vermuten. Der Sicherungsgegner habe nichts unternommen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Sicherungsgegner habe beim Vermittleramt sogar die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens bestritten und dadurch sogar die Wiederholungsgefahr noch verstärkt. Die Rechtsanmassung des Sicherungsgegners, die Behauptungen seien berechtigt, würden die Wiederholungsgefahr in einer Art und Weise verstärken, dass die Abweisung des Sicherungsbegehrens auf Basis einer unvertretbaren Rechtsauffassung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wäre nur durch Abschluss eines Vergleiches oder durch Anerkennung des Sicherungsbegehrens gegen Rechtsverletzung abgesichert gewesen. Nur dann wäre die Wiederholungsgefahr weggefallen. Der Sicherungsgegner habe nichts dergleichen getan, sondern das Unterlassungsbegehren bei der Vermittlungsverhandlung sogar bestritten. Die einstweilige Verfügung wäre daher in vollem Umfang zu bewilligen gewesen. Auf diese Rechtsausführungen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr sei das Obergericht mit keinem einzigen Wort eingegangen.
4.3. Hinsichtlich der Verletzung des Anspruches auf einen ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer aus, dass der Normunterworfene Anspruch darauf habe, dass in billiger Art und Weise über seine Ansprüche entschieden würde. Niemand dürfe dem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Als Richter hätten grundsätzlich Personen aufzutreten, welche von ihrer Qualifikation und Ausbildung her für diesen Beruf geeignet seien. Dazu gehöre es auch, die zur Verfassung von Entscheidungen notwendigen Voraussetzungen in den Beruf einzubringen. Die vorliegende Entscheidung behandle die vom Beschwerdeführer wesentlichen Argumente nicht rechtsgenüglich und sei deshalb nicht geeignet, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter genüge zu tun. Die Beurteilung, ob dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter genüge getan worden sei oder nicht, richte sich dabei nicht daran, ob der Betreffende ordnungsgemäss für das ihm übertragene Amt ernannt worden sei, sondern darauf, ob er auch im Stande sei, die für eine derartiges Amt notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ausserdem müssten sich die gefertigten Entscheidungen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und seine Anliegen in billiger Art und Weise behandeln. Diese Voraussetzungen erfülle die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes nicht.
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof eingebracht habe, um die Entscheidung des Obergerichtes umzustossen. Dieses Rechtsmittel sei ihm vom Landgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 verwehrt worden. Die vom Beschwerdeführer bisher vorgetragenen Argumente würden deshalb auch gegen die Entscheidung des Landgerichtes vorgetragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde das gesamte bisherige Vorbringen auch zum Vorbringen im Hinblick auf die ebenfalls bekämpfte Entscheidung des Landgerichtes vorgetragen und ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben.
4.5. In Bezug auf die Verletzung des Anspruches auf ordnungsgemässe Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Untergerichte aufgrund seiner Ausführungen auf billige Art und Weise über seinen Anspruch entscheiden hätten müssen und diese Entscheidung begründen hätten müssen. Stattdessen hätten die Gerichte seinen Antrag aus formellen Gründen abgewiesen.
Die von den Untergerichten an den Tag gelegten Formalismen seien unnotwendig und auch durch die Prozessordnung nicht gedeckt. Nach den Voraussetzungen der anzuwendenden Verfahrensart hätten die Untergerichte den zur vollständigen Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln, was nicht geschehen sei. Der gestellte Antrag sei als Anregung von Amtes wegen aufzugreifen und deshalb auch von Amtes wegen nach erfolgten Erhebungen zu entscheiden. Der vom Landgericht und den Gerichtsinstanzen gewählte Formalismus sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege somit ebenfalls ein Verstoss gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor, der darin bestehe, dass in billiger Art und Weise über die Anregung der Streitparteien entschieden werde. Auf wesentliche Argumente des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden.
Die Entscheidung des Obergerichtes sei im Übrigen nicht ausreichend begründet. Das Obergericht sei auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Zu einer vollständigen Behandlung des Rechtsmittels und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung wäre dies allerdings unumgänglich gewesen.
4.6. Letztlich bringt der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots vor, dass sich aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergebe, dass er ausreichend bescheinigt habe, dass er vor dem Bezirksgericht Feldkirch mit ausreichend Aussichten auf Erfolg einen Prozess führe, für den er einen Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung habe. Dennoch sei weder das Erstgericht noch das Zweitgericht auf seine Ausführungen eingegangen, sondern habe den begründeten und schlüssigen Antrag abgewiesen. Diese Vorgehensweise sei sowohl aktenwidrig, die erfolgte rechtliche Beurteilung sei unhaltbar.
5. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 25. Januar 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich beigezogen, und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2009/156, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Im Rahmen der Prüfung dieser Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen ist zunächst zu beachten, dass sich eine Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung zu richten hat. Aufgrund des Subsidiaritätsgedankens der Individualbeschwerde ist dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Gebot der instanzenmässigen Rechtswegerschöpfung immanent. Der Staatsgerichtshof legt dieses Gebot nicht extensiv aus, sondern verlangt nur, dass alle für das jeweilige Verfahren vom Verfahrensgesetz vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel vom Beschwerdeführer ausgeschöpft worden sind.
2.1. In der gegenständlichen Beschwerde wird vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowohl der Beschluss des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 (ON 9) als auch der Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009 (ON 7) angefochten. Mit dem Beschluss des Landgerichtes (ON 9) wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Revisionsrekurs vom 1. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 7) zurückgewiesen. Falls diese Zurückweisung in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, wäre die Entscheidung des Obergerichtes (ON 7) nicht letztinstanzlich und enderledigend und hätte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers meritorisch zu befassen. Die gegenständliche Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 7) wäre dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Es ist deshalb zunächst auf die gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 9) erhobene Individualbeschwerde einzutreten.
2.2. Bei dem gegenständlich bekämpften Beschluss des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 (ON 9) handelt es sich um einen formellen Zurückweisungsentscheid. Das Landgericht hat den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit dem Beschluss des Obergerichtes (ON 7) der erstinstanzliche Beschluss vollumfänglich bestätigt worden sei, mithin Konformentscheidungen erster und zweiter Instanz vorlägen (mit Verweis auf § 496 Abs. 1 ZPO).
2.3. Mit dieser Entscheidung des Erstgerichtes über die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittels wurde ein vom Hauptverfahren gesonderter Instanzenzug eröffnet, indem lediglich die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses strittig ist. Grundsätzlich sind auch vom Hauptverfahren getrennte letztinstanzliche Entscheidungen der Gerichte mit Individualbeschwerde anfechtbar. Allerdings ist auch hier das Kriterium der Enderledigung und insbesondere der Letztinstanzlichkeit zu beachten. Letztinstanzlich ist eine Entscheidung dann, wenn der Instanzenzug, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist und er alle für das jeweilige Verfahren vom Verfahrensgesetz vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Die Individualbeschwerde ist somit nur dann zulässig, wenn sie sich gegen einen solchen formellen Zurückweisungsentscheid richtet, welcher von der in diesem Verfahren nach dem jeweiligen anzuwendenden Verfahrensgesetz vorgesehenen letzten ordentlichen Instanz (öffentlichen Gewalt) gefällt worden ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 561, 562 sowie 566, mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem formellen Zurückweisungsentscheid, wie dargelegt, ein gesonderter Instanzenzug eröffnet. In diesem Instanzenzug bildet der gegenständlich angefochtene Beschluss des Landgerichtes (ON 9) die Entscheidung erster Instanz. Die Anfechtung dieses erstgerichtlichen Beschlusses wird von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Somit gelangen die Bestimmungen von § 483 ff. ZPO zur Anwendung; gegen den vorliegend bekämpften Beschluss des Landgerichtes (ON 9) ist das Rechtsmittel des Rekurses an das Obergericht zulässig. Im Übrigen ergibt sich diese Rechtsmittelmöglichkeit auch aus der dem bekämpften Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelmöglichkeit wäre für den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer somit aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie aufgrund der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung erkennbar gewesen. Jedenfalls handelt es sich bei dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Landgerichtes (ON 9) um keine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Dieser kann daher nicht Anfechtungsgegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde bilden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammengang gerügte Verletzung des Beschwerderechts näher einzugehen.
2.5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Dezember 2009 (ON 9) war daher spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009, 01 CG.2009.329-7, ist demgegenüber als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde die weiteren Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen erfüllt.
3.1. Im Rahmen der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu beachten, dass die Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG innert vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben werden muss. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene, verfahrensrechtliche Frist. Zur Berechnung der Fristen bedient sich der Staatsgerichtshof sinngemäss der Zivilprozessordnung und der sonstigen fristrelevanten Nebengesetze (Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 LVG; vgl. StGH 2006/89, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 495 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach § 125 Abs. 2 ZPO beginnt die nach Wochen bestimmte Frist am Tage des fristauslösenden Ereignisses zu laufen und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist gemäss § 126 Abs. 1 ZPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäss § 126 Abs. 3 ZPO in die Frist nicht eingerechnet, sodass für die Wahrung derselben grundsätzlich der Posteingabestempel massgebend ist.
3.2. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der gegenständlich bekämpfte Beschluss des Obergerichtes (ON 7) dem Beschwerdeführer am 26. November 2009 zugestellt. Die vierwöchige Frist endete somit in Anwendung von § 125 Abs. 2 ZPO am 24. Dezember 2009. Gemäss Art. 18 Abs. 2 ArG handelt es sich beim 24. Dezember, dem Heilig Abend, nicht um einen gesetzlichen Feiertag. Daher kommt § 126 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zur Anwendung und endete die vierwöchige Frist zur Einbringung der Individualbeschwerde demnach am 24. Dezember 2009. In der gegenständlichen Rechtssache übersandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift am 24. Dezember 2009 an die Kanzlei des Staatsgerichtshofes, dies allerdings elektronisch via E-Mail. Das Original der Beschwerdeschrift wurde mit Poststempel vom 28. Dezember 2009 abgeschickt und gelangte am 29. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Staatsgerichtshofes ein. Das Original der Beschwerdeschrift ist somit nicht innert der vierwöchigen Frist beim Staatsgerichtshof eingegangen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der elektronischen Zusendung der Beschwerdeschrift via E-Mail am 24. Dezember 2009 die Beschwerde rechtzeitig beim Staatsgerichtshof eingebracht hat.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat sich zur Frage, ob einer via E-Mail erfolgten Übersendung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde fristwahrende Wirkung zukommt, noch nicht explizit geäussert. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in welchem die Rechtsmittelschrift innert Frist vorab via Telefax übermittelt wurde, das Original jedoch erst nach Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben wurde, festgehalten, dass es für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes mittels Telefax, anders als bei einer postalischen Übersendung oder persönlichen Überreichung, nicht auf den Eingangsvermerk, sondern auf den Empfangsvermerk des Gerichtes, der automatisch auf solchen Schriftstücken angefügt werde, ankomme. Danach müsse das Rechtsmittel noch vor Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist, wenngleich auch ausserhalb der Amtsstunden, beim zuständigen Gericht eingelangt sein. Dabei habe der Einschreiter, der ein Telefax sende, immer auch das Risiko zu tragen, dass dieses aufgrund eines technischen Fehlers nicht bzw. nicht rechtzeitig bei Gericht einlange (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006 zu EX.2005.3066, LES 2006, 397 ff.). Der Staatsgerichtshof hat sodann in seinem Entscheid zu StGH 2007/62 diese Rechtsprechung für Eingaben via Telefax gestützt und zudem ausgeführt, dass es sich bei dem mit einer solchen Übersendung verbundenen Formmangel, nämlich der fehlenden Originalunterschrift, um einen ohne weiteres heilbaren Formmangel handelt, dessen Behebung dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls mittels Verbesserungsauftrag aufzutragen ist. Mit der nachträglichen Einreichung der Originalurkunde wird dieser Formmangel jedenfalls geheilt (StGH 2007/62, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
3.4. Im vorliegenden Fall wurde die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift als PDF via E-Mail an den Staatsgerichtshof übermittelt. Aufgrund der Gleichartigkeit von Telefax und PDF, insbesondere aufgrund deren Unabänderbarkeit, erachtet der Staatsgerichtshof eine gleichwertige Behandlung dieser Übermittlungsarten als gerechtfertigt. Für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren erfordert dies, dass die Beschwerde noch vor Ablauf des letzten Tages der vierwöchigen Eingabefrist, beim Staatsgerichtshof eingegangen sein muss, wobei der automatisch auf dem E-Mail angebrachte Empfangsvermerk massgebend ist.
Gemäss dem auf dem E-Mail angebrachten Empfangsvermerk erfolgte die Übermittlung der Beschwerdeschrift als PDF via E-Mail vorliegendenfalls nachweislich am 24. Dezember 2009, um 20.53 Uhr, somit am letzten Tag der Frist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht beim Staatsgerichtshof eingebracht. Der mit dieser Übermittlungsart verbundene Formmangel der fehlenden Originalbeschwerdeschrift wurde durch die vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 auf postalischem Weg veranlasste Nachreichung der Originalurkunde geheilt (siehe dazu StGH 2007/62, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.5. Da somit die vorliegende Individualbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 19. November 2009 (ON 7) frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruches auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK, des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf ordnungsgemässe Begründung gemäss Art. 43 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots. Der Beschwerdeführer sieht sich in diesen Rechten deshalb verletzt, weil das Obergericht mit dem bekämpften Beschluss (ON 7) den erstgerichtlichen Beschluss vom 19. Oktober 2009 (ON 2), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Sicherungsgegner abgewiesen wurde, bestätigt hat.
4.1. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes mit seinen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und auch nicht ausgeführt habe, warum die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Das Obergericht habe auch die Feststellungen nicht dargelegt, aufgrund derer es zur angefochtenen Entscheidung gelangt sei. Dies sei insbesondere darum erforderlich, weil das Obergericht entgegen der ständigen Rechtsprechung und Lehre zu einem anderen Ergebnis gelangt sei. Das Obergericht hätte begründen müssen, warum es entgegen der Rechtsprechung und Lehre nicht von einer Beweislastumkehr bei Unterlassungsansprüchen im Provisorialverfahren ausgegangen sei. Da für eine Einzelfalljudikatur Gesetzgebung und Rechtsprechung keinen Raum geben würden, wäre eine Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig gewesen, um die Angelegenheit einer rechtsgenüglichen Erörterung zuzuführen.
4.2. Bei der Frage, ob sich ein Gericht mit den Argumenten des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzt und die Feststellungen darlegt, welche die Grundlage für den Entscheid bilden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV betroffen. Insofern kommt den anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten keine eigenständige Bedeutung zu, zumal sich die Erläuterungen des Beschwerdeführers unter den verschiedenen angerufenen Grundrechten jeweils wortwörtlich wiederholen und nur die unzureichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers substanziieren.
4.3. Soweit auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den verfahrensgegenständlichen Fall betreffen. Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Zum Verstoss gegen das Willkürverbot" aus, dass sich aus den im Akt erliegenden Dokumenten ergebe, dass "die Beschwerdeführerin zu erstens" ausreichend bescheinigt habe, dass sie vor dem "Bezirksgericht Feldkirch" mit ausreichend Aussicht auf Erfolg einen Prozess führe, für den sie einen "Anspruch auf Genehmigung der Prozessführung" habe. Im gegenständlichen Verfahren ging es hingegen zu keiner Zeit um eine Genehmigung der Prozessführung, sondern um die Sicherung eines Unterlassungsanspruches durch eine einstweilige Verfügung. Zudem war am gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerdeführerin beteiligt, noch hat dieses einen Konnex zum Bezirksgericht Feldkirch. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht substanziiert, weshalb er durch den gegenständlichen Beschluss des Obergerichtes (ON 7) in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung tangiert sein soll. Auch in den Ausführungen zu den übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechten, welche grundsätzlich jeweils identisch sind, kann vom Staatsgerichtshof keine implizite Rüge einer Verletzung des Willkürverbots erblickt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall auf eine allenfalls subsidiär vorzunehmende Willkürprüfung zu verzichten und es wird vom Staatsgerichtshof im Folgenden nur (aber immerhin) geprüft, ob durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
5. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1], StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich das Obergericht mit seinen im Rahmen des Rekurses vorgetragenen Argumenten auseinander setzen hätte müssen, dies allerdings unterlassen habe. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, dass ein Unterlassungsanspruch immer dann bestehe, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Eine solche Gefahr liege aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Sicherungsgegners vor. Bei der Wiederholungsgefahr komme es im Übrigen zu einer Umkehr der Beweislast, wobei der Sicherungsgegner besondere Umstände dartun müsse, welche eine Wiederholung seiner gesetzeswidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest als äusserst unwahrscheinlich erscheinen liessen. Einen solchen Beweis habe der Sicherungsgegner nicht erbringen können. Rechtlich irrelevant sei, dass der Sicherungsgegner den Beschwerdeführer seit dem 11. August 2009 nicht mehr in seiner Ehre verletzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe nach wie vor die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens.
5.3. Im bekämpften Beschluss führt das Obergericht aus, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung in Bezug auf den Unterlassungsanspruch nicht darauf ankomme, wie massiv die Rechtsverletzung ausgefallen sei. Dementsprechend sei es auch nicht von Bedeutung, ob die Äusserung des Sicherungsgegners den Straftatbestand der §§ 111 und 112 StGB erfülle. Vielmehr verhalte es sich so, dass ein Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer konkreten Gefährdung (einer Verletzungsgefahr) oder einer Wiederholungsgefahr voraussetze. Das Erstgericht habe - nach Überzeugung des Rekursgerichtes - zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, nachdem der Sicherungsgegner offensichtlich seit Wochen keine weiteren den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzenden Äusserungen gemacht habe. Es sei also weder von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Aufgrund der vom Sicherungsgegner gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen gemachten Äusserungen sei von einer erfolgten Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den Sicherungsgegner auszugehen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, entsprechende Äusserungen in der Zukunft zu unterbinden, sei eine Wiederholungsgefahr. Diesbezüglich habe das Erstgericht nach Überzeugung des Rekursgerichtes zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt habe, dass damit zu rechnen sei bzw. erwartet werden müsse, dass der Sicherungsgegner weiterhin entsprechende ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer mache. Da aber ein Unterlassungsanspruch nur bestehe, wenn ausreichende Gründe für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sprächen, sei der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen und dem Rekurs keine Folge zu geben gewesen (mit Verweis auf Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien, 1991, 269, ferner 58, 80, 101, 104, 137 und 177).
5.4. Das Obergericht legt somit in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dar, warum der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Gemäss den Ausführungen des Obergerichtes setzt in einem Fall, wie er gegenständlich vorliegt, ein Unterlassungsanspruch, der mittels einer einstweiligen Verfügung gesichert werden soll, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bzw. einer konkreten Gefährdung (einer Verletzungsgefahr) voraus. Die Bescheinigung der Wiederholungsgefahr obliegt - so das Obergericht - dem Beschwerdeführer. Dieser habe darzutun, dass damit zu rechnen sei bzw. erwartet werden müsse, dass der Sicherungsgegner weiterhin entsprechende ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer mache. Das Obergericht geht sohin bei der Bescheinigung der Wiederholungsgefahr nicht von einer Beweislastumkehr aus. Das Obergericht stützt in der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung des Erstgerichtes, wonach im gegenständlichen Fall keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies deshalb, weil der Sicherungsgegner seit Wochen keine den Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzenden Äusserungen mehr getätigt habe. Das Obergericht vermag daher nicht nur keine Wiederholungsgefahr, sondern auch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu erkennen.
Aufgrund dieser Begründung des Obergerichtes war der Beschwerdeführer in der Lage, deren Stichhaltigkeit zu überprüfen. Sicherungsverfahren sind summarische Verfahren und als solche durch drei wesentliche Elemente gekennzeichnet: Raschheit, Bescheinigung und Rigorosität (Ewald Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen, Wien 1991, 24). Das Bestehen des streitigen oder verletzten Rechts oder Rechtsverhältnisses sowie dessen Gefährdung hat der Sicherungswerber zu bescheinigen. Der Sicherungsgegner wird daher den Nachweis, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe, erst im Hauptprozess, nicht aber schon im Sicherungsverfahren erbringen können. Im Übrigen hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss schlüssig und überzeugend begründet, warum es weder eine konkrete Gefährdung des Sicherungsgegners noch eine Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet.
5.5. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 7) in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtsgenügliche Begründung nicht verletzt.
6. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Schliesslich braucht auch die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 141 PGR nicht vorgenommen zu werden, da diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise Anwendung fand und daher für den Staatsgerichtshof nicht präjudiziell im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG war (vgl. StGH 2010/25 und StGH 2010/26, jeweils Erw. 2.2.1 ff.).
8. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) zusammen.