StGH 2009/206
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 02CG.2009.44-31
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 02 CG.2009.44-31, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 21. September 2009 (ON 15) stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht den Antrag, dem Beschwerdegegner eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 230'848.35 aufzuerlegen. Dieser Antrag wurde unter anderem wie folgt begründet:
Weder der Beschwerdegegner noch die Erblasserin C würden über einen liechtensteinischen Wohnsitz oder über ein inländisches Vermögen im Sinne von § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO verfügen. Zudem sei ein liechtensteinischer Kostenspruch mangels Vollstreckbarkeitsübereinkommen mit Deutschland am Wohnsitz des Beschwerdegegners nicht vollstreckbar. Der Beschwerdegegner sei daher kautionspflichtig.
2. Mit Gegenäusserung vom 8. Oktober 2009 (ON 18) beantragte der Beschwerdegegner die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags, subeventu eine aktorische Kaution lediglich in Höhe von CHF 81'489.20 aufzuerlegen.
3. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 (ON 19) hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nachdem die vormaligen Bestimmungen über die aktorische Kaution (§§ 56 ff. ZPO) mit Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2008 (StGH 2006/94) als verfassungswidrig aufgehoben worden seien, seien am 14. Juli 2009 mit LGBl. 2009 Nr. 206 die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution in Kraft getreten. Nach § 57 ZPO habe eine Person, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz habe, wenn sie als Beschwerdegegner auftrete, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Nach Abs. 2 leg cit. trete eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Beschwerdegegner den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlege, im Staat des Wohnsitzes des Beschwerdegegners vollstreckt werden könne, oder wenn der Beschwerdegegner ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitze, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt seien und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Beschwerdegegner den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlege, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen seien, vollstreckt werden könne. Die Übergangsbestimmungen zu LGBI. 2009 Nr. 206 lauten wie folgt: "Dieses Gesetz findet im laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt wurden."
Die gegenständliche Klage sei hg. am 10. Februar 2009 durch Boten überreicht worden. Die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sei am 8. April 2009 abgehalten worden, somit zu einem Zeitpunkt, als es keine gesetzliche Regelung über die aktorische Kaution gegeben habe.
Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution auf die Übergangsbestimmungen in LGBI. 2009 Nr. 206 ab, eventualiter auf § 58 ZPO und auch auf § 60 Abs. 2 ZPO. Zu den Übergangsbestimmungen finde sich in den Materialien nichts und zwar weder in BuA 2009/48 noch im Landtagsprotokoll (Verweis auf Protokoll der Landtagssitzung vom 26. Juni 2009, S. 623 ff.). Unter "Verfahrensschritte" in den Übergangsbestimmungen sei nicht jede weitere Tagsatzung zu verstehen, sondern lediglich die verfahrenserledigenden und die nicht verfahrenserledigenden Verfahren in den Instanzen. Würde man unter "Verfahrensschritte" nämlich jede weitere Prozesshandlung, also z. B. jede weitere Tagsatzung verstehen, dann stünde das im Widerspruch zu § 59 Abs. 1 ZPO, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden müsse. Die Übergangsbestimmung sage nicht, dass unabhängig davon, ob die erste Tagsatzung bereits durchgeführt worden sei oder nicht, in jedem noch anhängigen Verfahren eine Sicherheitsleistung verlangt werden könne, sondern eben bloss, dass das Gesetz auch in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung finde, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt würden. Die Übergangsbestimmung regle also nicht, dass in jedem laufenden Verfahren noch eine aktorische Kaution festzulegen sei, sondern lediglich, dass die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution auch in laufenden Verfahren anzuwenden seien. Die Übergangsbestimmungen würden also für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution bereits über dem Stand des Einlassens des Beschwerdeführers in die Hauptsache fortgeschritten seien, nicht einfach § 59 Abs. 1 ZPO ausser Kraft setzen.
Wer kautionspflichtig sei, sei in § 57 und § 57a ZPO geregelt. Wenn der Beschwerdegegner oder ein Rechtsmittelwerber nach diesen Bestimmungen kautionspflichtig sei, dann gebe es verfahrensmässig drei verschiedene Kautionen, nämlich die "sozusagen ursprüngliche" Kaution, die nach § 59 Abs. 1 ZPO in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden müsse, die ergänzende Kaution nach § 62 Abs. 2 ZPO sowie die Kaution nach § 58 ZPO, wenn der Beschwerdegegner oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites kautionspflichtig werde. Im gegenständlichen Fall sei keine dieser drei Kautionsmöglichkeiten gegeben. Die "ursprüngliche Kaution" nach § 59 ZPO nach dem oben Gesagten nicht, weil die erste Tagsatzung noch zu einem Zeitpunkt abgehalten worden sei, als es keine gesetzliche Regelung zur aktorischen Kaution gegeben habe und der Beschwerdeführer sich schon auf den Streit eingelassen habe. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung der Sicherheitsleistung nach § 62 Abs. 2 ZPO seien ebenfalls nicht erfüllt. § 62 Abs. 2 ZPO regle nämlich, dass der Beklagte die Ergänzung der aktorischen Kaution verlangen könne, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergebe, "dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht". Im gegenständlichen Verfahren hätte sich nicht ergeben, dass eine geleistete Sicherheit nicht hinreiche, sondern es habe zum Zeitpunkt der ersten Tagsatzung keine in Kraft stehende gesetzliche Regelung über eine aktorische Kaution gegeben. Es sei deshalb bislang eben keine Sicherheit geleistet worden, weshalb auch keine Ergänzung einer nicht geleisteten Sicherheit beantragt werden könne.
Auch § 58 ZPO gelange nicht zur Anwendung, auch nicht analog, wie dies der Beschwerdeführer vortrage. Diese Gesetzesbestimmung regle die Kautionspflicht, wenn während laufendem Verfahren beim Beschwerdegegner oder Rechtsmittelwerber eine tatsächliche Änderung eintrete, und dieser aus tatsächlichen Gründen erst während laufendem Verfahren kautionspflichtig werde. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht der Fall. Hier habe sich beim Beschwerdegegner in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, sondern die gesetzliche Lage habe sich geändert. Dies könne nicht unter § 58 ZPO subsumiert werden.
Im Übrigen stehe im gegenständlichen Fall der Auferlegung einer aktorischen Kaution auch der Vertrauensgrundsatz entgegen. Zum Zeitpunkt der Klagseinreichung habe es keine gesetzliche Regelung einer aktorischen Kaution gegeben. Das Vertrauen des Beschwerdegegners darauf, den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Erlag einer Sicherheitsleistung führen zu können, sei - jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren - zu schützen.
Lediglich der Vollständigkeit halber hat das Landgericht noch festgehalten, dass der Rechtsansicht des Beschwerdegegners, dass der Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution jedenfalls als verspätet zurückzuweisen sei, weil dieser bereits im Rahmen der Mitteilung des Beschwerdeführers zu ON 10 vom 24. August 2009 hätte gestellt werden müssen, nicht gefolgt werden könne. Ein solcher Inhalt könne den Übergangsbestimmungen zu LGBl 2009 Nr. 206 nicht entnommen werden.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss Rekurs an das Obergericht erhoben, welches diesem mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (ON 31) keine Folge gab. Seinen Beschluss begründete das Obergericht wie folgt:
4.1. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 10. Februar 2009 und auch bei der ersten mündlichen Verhandlung am 8. April 2009 habe es keine gesetzliche Regelung über die Prozesskostensicherheitsleistung gegeben, da die diesbezüglichen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung vom Staatsgerichtshof aufgehoben worden seien. Die neuen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung seien am 14. Juli 2009 (LGBI. 2009 Nr. 206) in Kraft getreten.
4.2. Der Beschwerdeführer vertrete nun unter Hinweis auf den vorgelegten "Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung" (BuA 2009/48) die Ansicht, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, den Missstand, dass die Partei auf ihren Kosten sitzen bleibe, zu korrigieren. Aus den Erläuterungen im BuA ergäbe sich klar, dass der Antrag auf aktorische Kaution nicht zwingend in der
Der Beschwerdegegner habe im Übrigen nur einen Antrag auf Zurückweisung des Kautionsantrages gestellt, sodass die angefochtene Entscheidung gegen das Antragsprinzip verstosse und der Beschluss daher nichtig sei.
4.3. Der Beschwerdegegner habe in seiner Gegenäusserung im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch nach der neuen Regelung der Antrag in der 1. Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache zu stellen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Antrag im Sinne des § 58 ZPO nicht unverzüglich geltend gemacht und somit sein Antragsrecht verwirkt.
Abgesehen davon müsse der Beschwerdegegner keine aktorische Kaution erlegen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorlägen.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil ein Verstoss gegen das Antragsprinzip einen Verfahrensmangel begründe und dieser nicht formgerecht geltend gemacht worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner die gänzliche Abweisung des Kautionsantrages begehrt.
4.4. Richtig sei, dass in der mit Rekurs vorgelegten Ausgabe des BuA 2009/48 "zur Übergangsbestimmung" festgehalten sei, dass somit bei "laufenden Verfahren in 1. Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden" könne.
Der Erstrichter weise darauf hin, dass sich weder im BuA 2009/48 noch im Landtagsprotokoll Hinweise zu den Übergangsbestimmungen ergeben würden. Tatsächlich fehle im diesbezüglichen offiziellen BuA, wie er in der Homepage der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein abrufbar sei, jeder Hinweis auf die Übergangsbestimmungen.
Unabhängig davon würde dem Bericht und Antrag nur dann eine entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der diesbezügliche Gesetzestext auslegungsbedürftig wäre, was jedoch aus folgenden Gründen nicht zutreffe.
Die Übergangsbestimmung (II:) laute wie folgt: "Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden."
Schon die Tatsache, dass es heisse, dieses Gesetz "findet Anwendung", habe zwingend zur Folge, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Beschwerdegegner in der 1. Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse. Zum Zeitpunkt der 1. Tagsatzung seien aber die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution noch nicht in Kraft gewesen, sodass insofern das Gesetz auf das gegenständliche erstgerichtliche Verfahren (anders sei dies im Rechtsmittelverfahren) nicht zur Anwendung komme. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zur Anwendung bringen zu lassen, hätte dies in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies zum Beispiel durch den Hinweis, dass auch für zukünftige Verfahrensschritte in einem laufenden Verfahren Prozesskostensicherheitsleistung beantragt werden könne, auch wenn die 1. Tagsatzung bereits stattgefunden habe (Verweis auf Obergericht vom 19. September 2009 zu 2 CG.2009.121-38).
Dass § 62 Abs. 2 ZPO nicht zum Tragen kommen könne, ergebe sich schon daraus, dass bisher keine Sicherheit geleistet worden und daher ausgeschlossen sei, dass eine (ohnehin nicht geleistete) Sicherheit nicht ausreichen könne. Insofern sei eine Ergänzung einer Sicherheitsleistung schon aus logischen grammatikalischen Überlegungen nicht möglich, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe.
Es erhebe sich daher lediglich noch die Frage, ob der Kautionstatbestand nach § 58 ZPO vorliege. Danach könne der Beklagte oder Rechtsmittelgegner auch dann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Beschwerdegegner oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites den Wohnsitz im Inland verliere oder die Voraussetzung, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit gewesen sei, wegfalle und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten sei.
Es könne hier nur um die Frage gehen, ob die Voraussetzung, unter welcher der Beschwerdegegner von der Sicherheitsleistung befreit gewesen sei, weggefallen sei. Auch dieser Tatbestand liege - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe - schon deshalb nicht vor, weil beim Beschwerdegegner keine entsprechende Änderung eingetreten sei. Zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Streitverhandlung (Streiteinlassung) seien beim Beschwerdegegner dieselben Voraussetzungen vorgelegen wie zum Zeitpunkt der bekämpften Beschlussfassung; zumindest werde nichts Gegenteiliges behauptet.
Der Beschwerdeführer meine, dass der gegenständliche Fall mit jenem in § 58 ZPO geregelten vergleichbar sei, sodass eine analoge Anwendung in Betracht kommen würde. Dieser Ansicht habe sich offenbar auch der Beschwerdegegner angeschlossen. Als nachträglicher Entstehungsgrund einer Pflicht zur Sicherheitsleistung gelte im Besonderen die Aufhebung eines bei Prozessbeginn geltenden Staatsvertrages, der eine begünstigende Befreiung des ausländischen Klägers von der Kautionspflicht vorsehe (Hinweis auf Schoibl in Fasching/Konezny2 II/1, § 58 ZPO, Rz. 2 und 3).
Das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, dass eine sinngemässe Anwendung nicht in Betracht komme, da hier zum massgeblichen Zeitpunkt überhaupt keine gesetzliche Regelung über die Sicherheitsleistung bestanden habe und somit auch kein Befreiungsgrund weggefallen sei.
Die Frage der rechtzeitigen Stellung eines Antrages nach § 58 ZPO stelle sich daher nicht. Nur am Rande weist das Obergericht darauf hin, dass ein Antrag nach § 58 ZPO tatsächlich rechtzeitig gestellt werden müsse, wobei der massgebliche Zeitpunkt der Eintritt des kautionsbegründenden Tatbestandes sei und nicht derjenige der Kenntnis des Eintritts durch den Beklagten (Verweis auf Fasching II, S. 397).
Die geltend gemachte Nichtigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht von Amts wegen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kautionsantrages zu prüfen habe. Hinzu komme hier, dass der Antragsgegner (Beschwerdegegner) sich jedenfalls gegen eine Kautionspflicht ausgesprochen habe (wenngleich aus formellen Gründen), sodass von einer übereinstimmenden Antragstellung nicht gesprochen werden könne.
4.5. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nicht vorliegen würden, dem angefochtenen Beschluss keine Mängel anhaften würden und daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009 (ON 31) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
5.1. Gegenständlich gehe es um die Auslegung der mit LGBI. 2009 Nr. 206 wieder eingeführten Kautionsbestimmungen in den §§ 56 ff. ZPO. Lese man sich die Materialien zu LGBI. 2009 Nr. 206 durch, dann falle die Einhelligkeit der Meinungen in Bezug auf die Wichtigkeit der zivilprozessualen Kautionsbestimmungen auf. Ebenfalls habe uni sono Einigkeit darüber bestanden, dass nach Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO(alt) dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf dahingehend bestanden habe, dass wieder Kautionsbestimmungen in die ZPO aufgenommen werden müssten. Der aktorischen Kaution komme nämlich "eine wichtige Funktion im Zusammenhang mit der Eintreibung des zugesprochenen Kostenersatzes zu. Sie stellt das Gegengewicht zu den fehlenden staatsvertraglichen Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen (einschliesslich der zugesprochenen Kosten) dar" (Verweis auf BuA 2009/48, S. 9). Durch die Wiederaufnahme der Kautionsbestimmungen und Inkraftsetzung der neuen §§ 56 bis 62 ZPO werde das geltende System, bestehend aus aktorischer Kaution und staatsvertraglichem Übereinkommen, welches durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO durch den Staatsgerichtshof (Verweis auf StGH 2006/94) aus dem Gleichgewicht geraten sei, wieder hergestellt (Verweis auf BuA 2009/48, S. 4 und 9 sowie Landtagsprotokolle 2009, S. 623 ff. "insbesondere die Voten der Abgeordneten Vogt, Batliner, Wenaweser und Hilti auf den S. 623 f.).
Aufgrund der Wichtigkeit der Vorlage sei gar auf eine Vernehmlassung verzichtet worden (Verweis auf BuA 2009/48, S. 9). Zudem sei das Gesetz vom Landtag als dringlich erklärt worden, wobei der diesbezügliche Antrag auf Dringlichkeitserklärung einhellige Zustimmung gefunden habe (Verweis auf Landtagsprotokolle 2009, S. 629 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs in erster Linie auf die Übergangsbestimmung von LGBI. 2009 Nr. 206 sowie die diesbezüglichen Materialien gestützt, nachdem der Erstrichter noch die Auffassung vertreten habe, zur Übergangsbestimmung finde sich in den Materialien nichts.
Die einzige Übergangsbestimmung zu LGBI. 2009 Nr. 206 laute wie folgt:
"Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden."
Die entsprechende Kommentierung in BuA 48/2009 laute wie folgt:
"Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden." (Verweis auf BuA 2009/48, S. 18).
Eine Diskussion der Übergangsbestimmung oder der soeben zitierten Kommentierung im BuA sei im Landtag nicht erfolgt (Verweis auf Landtagsprotokoll 2009, S. 265).
Erstaunlicherweise (und willkürlich) vertrete das Obergericht die Auffassung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zur Anwendung bringen zu lassen. Wenn dies seine Absicht gewesen wäre, dann hätte er es in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck bringen müssen.
Diese Auffassung lasse sich schlicht nicht in Einklang mit den obigen Zitaten aus der Übergangsbestimmung und der diesbezüglichen Kommentierung im BuA bringen. Lege man die Übergangsbestimmung historisch aus (der historischen Auslegung komme aufgrund der Aktualität des Gesetzes entscheidende Bedeutung zu), dann stehe fest, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, dass jedenfalls in bei Inkrafttreten des LGBI. 2009 Nr. 206 in erster Instanz anhängigen Verfahren auch nach dem Einlassen in den Rechtsstreit nicht nur ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden könne, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch eine Kautionspflicht bestehe. Der Hinweis, dass der Antrag auch "nach der Einlassung in die Hauptsache" gestellt werden könne, bedeute nichts anderes, als dass er auch noch nach der ersten Tagsatzung gestellt werden könne. Schliesslich lasse man sich anlässlich der ersten Tagsatzung in den Streit ein oder man stelle Anträge oder erhebe entsprechende Einwendungen vor dem Einlassen in den Rechtsstreit (Verweis auf §§ 246 ff. ZPO). Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass gegenständlich überhaupt keine erste Tagsatzung durchgeführt worden sei, sondern der Beschwerdeführer gleich zur Erstattung einer Klagebeantwortung aufgefordert worden sei.
5.3. An der Willkürlichkeit der Auslegung der Übergangsbestimmung durch das Obergericht ändere auch der Hinweis des Obergerichtes nichts, dass "im diesbezüglich offiziellen BuA, wie der in der Homepage der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein abrufbar sei", jeder Hinweis auf die Übergangsbestimmungen fehle. Offensichtlich habe sich dort bei der Übernahme der Daten ein Fehler eingeschlichen und sei der Kommentar zur Übergangsbestimmung in BuA Nr. 2009/48 nicht in die Datenbank der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein aufgenommen worden. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht um den "offiziellen" Wortlaut des BuA. Vielmehr sei der von der Regierungskanzlei herausgegebene BuA hierfür massgebend. Dort finde sich die entsprechende und oben zitierte Erläuterung zur Übergangsbestimmung.
5.4. Lege man die Übergangsbestimmung historisch aus, d. h. unter Berücksichtigung der Erläuterung der Regierung im BuA, dann qualifiziere sich auch die Auslegung des Obergerichtes, wonach bereits die Wendung in der Übergangsbestimmung "findet Anwendung" zwingend zur Folge habe, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Beschwerdegegner in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse, als sachlich nicht rechtfertigbar und damit als willkürlich.
5.5. Dieses Auslegungsergebnis decke sich zweifelsohne auch mit einer grammatikalischen und teleologischen Auslegung. Der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung besage nämlich, dass die neuen Kautionsbestimmungen auf alle zukünftigen Verfahrenschritte Anwendung finden sollen. Beim Begriff "Verfahrensschritte" handle es sich um einen Oberbegriff für alle Schriftsätze, Anträge, Tagsatzungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe. Zudem sei es ja gerade Sinn und Zweck der neuen Kautionsbestimmungen, das Gleichgewicht zwischen dem Umstand, dass Vollstreckungsübereinkommen fehlen, dafür aber eine Kautionspflicht besteht, schnellst möglich ("dringlich") wiederherzustellen. Lese man sich den BuA sowie die Landtagsprotokolle zur Behandlung der Gesetzesnovelle durch, dann falle auf, dass der Gesetzgeber einhellig gewollt habe, dass zumindest bei allen laufenden Verfahren der ersten Instanz, ungeachtet in welchem Stadium sie sich befinden würden, berechtigterweise ein Kautionsantrag gestellt werden könne. Deswegen habe der Gesetzgeber auch die Übergangsbestimmung so einfach formuliert und festgehalten, dass die Kautionsbestimmungen generell in laufenden Verfahren und generell auf sämtliche Verfahrensschritte Anwendung fänden, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass diese scheinbar klare und einfache Formulierung sehr streitträchtig sei. All dies ändere allerdings nichts am klaren gesetzgeberischen Willen, zumindest im erstinstanzlichen Verfahren einem Beklagten die Möglichkeit zu geben, auch nach dem Einlassen in den Rechtsstreit und damit nach der ersten Tagsatzung einen Kautionsantrag zu stellen.
5.6. Das Obergericht verweise im bekämpften Beschluss schliesslich selbst, wie bereits erwähnt, auf die Wendung in der Übergangsbestimmung "findet Anwendung". Dies zeige gerade, dass damit insbesondere auch die §§ 62 Abs. 2 und 58 ZPO zur Anwendung gelangten. Daher bestehe die Kautionspflicht des Beschwerdegegners auch gestützt auf diese beiden Bestimmungen. Der gegenständliche Fall entspreche nämlich sowohl dem Fall, als dass sich im Laufe des Rechtsstreits herausstelle, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreiche (Verweis auf § 62 Abs. 2 ZPO), als auch demjenigen, bei welchem die Voraussetzung, unter welcher ein Kläger von der Sicherheitsleistung befreit war, während des Rechtsstreits weggefallen ist (Verweis auf § 58 ZPO). Jede andere Auslegung der Übergangsbestimmung komme einer willkürlichen Interpretation des gesetzgeberischen Willens und damit einer Negierung der eindeutigen historischen Auslegung der Übergangsbestimmung gleich.
5.7. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung durch den Beschwerdeführer gegenständlich gar nicht stellen könne. Schliesslich ergebe sich aus der einzigen Übergangsbestimmung zu LGBI. 2009 Nr. 206 keine Frist zur Antragstellung. Überdies gelte gemäss Kommentierung zur Übergangsbestimmung in BuA 2009/48 § 59 Abs. 1 ZPO sowie die darin verankerte Verpflichtung, den Antrag anlässlich der ersten Tagsatzung sowie vor Einlassen in den Rechtsstreit zu stellen, gerade nicht. Vielmehr würden gemäss ausdrücklicher Übergangsbestimmung die §§ 58 und 62 Abs. 2 ZPO gelten. Aus diesen Bestimmungen folge, dass es einem Beklagten frei stehe, mit der Antragstellung zuzuwarten. Falls er den Antrag später stelle, dann sei dies für ihn nur insofern nachteilig, als dass für die bereits getätigten Verfahrensschritte keine Sicherheitsleistung mehr gelegt werden müsse. Verwirken könne der Beklagte sein Recht zur Antragsstellung allerdings nicht.
5.8. Dass der Beschwerdegegner abgesehen von den aufgeworfenen formellen Fragen kautionspflichtig sei, sei nie strittig gewesen. Gemäss Übergangsbestimmung würden auf diese Frage im laufenden Verfahren erster Instanz nämlich die §§ 56 ff. ZPO, insbesondere § 57a ZPO, Anwendung finden. Da sowohl der Beschwerdegegner als auch die Erblasserin D ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. hatten, weder der Beschwerdegegner noch der Nachlass nach D über ein Vermögen im Sinne von § 57 Abs. 2 ZPO verfüge und ein liechtensteinischer Kostenspruch mangels Vollstreckbarkeitsübereinkommen mit Deutschland am Sitz des Beschwerdegegners nicht vollstreckbar sei (all dies ergebe sich eindeutig aus dem vom Beschwerdegegner mit ON 18 zu 2 CG.2009.44 vorgelegten Vermögensverzeichnis), sei der Beschwerdegegner gemäss § 57 ZPO zweifelsohne kautionspflichtig.
5.9. Willkürlich sei sodann die Auffassung des Obergerichtes, wonach der erstinstanzliche Beschluss schon deswegen nicht nichtig sein könne, weil das Erstgericht von Amtes wegen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kautionsantrages zu prüfen habe.
Bereits in seinem Rekurs habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner gar nicht die Abweisung seines Kautionsantrages mangels grundsätzlicher Kautionspflicht beantragt habe. Durch die Abweisung des Kautionsantrages mangels entsprechenden Antrages habe der Erstrichter, wie bereits im Rekurs des Beschwerdeführers ausgeführt, die negative Seite des Dispositionsgrundsatzes sowie das Antragsprinzip verletzt (Verweis auf Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Wien 2009, Rz. 701). Dies werde vom Obergericht in willkürlicher Behandlung der entsprechenden Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Rekurs glattweg negiert.
Wenn der Beschwerdegegner diesbezüglich in seiner Gegenäusserung (Verweis auf ON 24 zu 02 CG.2009.44) damit argumentiere, dass er sehr wohl die Abweisung des Kautionsantrages gestellt habe, dann weise der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung zum Kautionsantrag lediglich die Zurückweisung wegen angeblicher Verwirkung des Antragsrechts beantragt hatte (Verweis auf ON 18 zu 02 CG.2009.44, S. 5). Zudem sei dieser Zurückweisungsantrag nur für den Fall gestellt worden, "dass der Antrag der klagenden Partei [des Beschwerdegegners] auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäss l. oben abgewiesen wird" (Verweis auf ON 18 zu 02 CG.2009.44, S. 5 oben). Wenn der Beschwerdegegner in der erwähnten Gegenäusserung zum Rekurs des Beschwerdeführers beteure, er habe auf S. 4 einen Antrag auf Abweisung des Kautionsantrages gestellt, so übersehe der Beschwerdegegner, dass er die Abweisung lediglich damit begründet habe, dass er davon ausgegangen sei, dass er Verfahrenshilfe erhalte (" ..., da der klagenden Partei Verfahrenshilfe in vollem Umfange gewährt wird."). Daraus erhelle, dass selbst der Beschwerdegegner beim Erstatten seiner Gegenäusserung zum Kautionsantrag davon ausgegangen sei, dass er grundsätzlich kautionspflichtig gewesen sei. Darauf hätte ihn der Erstrichter bei sonstiger Nichtigkeit behaften müssen. Dies werde vom Obergericht ohne sachliche Rechtfertigung übersehen.
6. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, die Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Das Obergericht habe dem Rekurs des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2009 mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 31) völlig zu Recht keine Folge gegeben und das Urteil des Landgerichtes (ON 19) in diesem Punkt bestätigt. Die vom Beschwerdeführer hier geortete Willkürlichkeit in der vom Obergericht vorgenommenen Auslegung der Übergangsbestimmung zu LGBI. 2009 Nr. 206, liege in keiner Weise vor. Im Gegenteil, sowohl die vom Obergericht diesbezüglich vorgenommene rechtliche Beurteilung (ON 31) als auch jene des Landgerichtes (ON 19) seien sachlich begründet und im Ergebnis richtig.
6.2. Wie der Beschwerdeführer bereits ausgeführt habe, würden die Erläuterungen zur Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 206 im Bericht und Antrag Nr. 48/2009 wie folgt lauten: "Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden."
Der Beschwerdeführer verkenne nun zunächst, dass die zweite Erläuterung nach den grammatikalischen und systematischen Auslegungsregeln nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der ersten gelesen und auch nur unter deren Berücksichtigung verstanden werden dürfe. In der ersten Erläuterung heisse es unmissverständlich, dass Prozesskostensicherheit in einem laufenden Verfahren nur für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte beantragt werden könne. Unter dem Begriff "Verfahrensschritte" sei jedoch nicht jede weitere Tagsatzung zu verstehen, sondern lediglich die verfahrenserledigenden und die nicht verfahrenserledigenden Verfahrensschritte in den Instanzen. Das gegenteilige Verständnis, wonach unter dem Begriff "Verfahrensschritte" jede weitere Prozesshandlung, also z. B. jede weitere Tagsatzung, zu verstehen sein soll, stehe im klaren Widerspruch zu § 59 ZPO, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden müsse. So habe auch das Obergericht auf Seite 10 seines Beschlusses (ON 31) völlig zu Recht und keinesfalls willkürlich ausgeführt, dass allein schon die Tatsache, dass dieses Gesetz (...) Anwendung findet, zwingend zur Folge habe, dass das Gesetz in seinem gesamten Umfange und somit auch ganz klar die Bestimmung des § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Beschwerdegegner eben in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse.
Entgegen der irrigen Ansicht des Beschwerdeführers vermöge die zweite Erläuterung zur Übergangsbestimmung im BuA 48/2006 über diesen Widerspruch nicht hinwegzutäuschen und werde durch sie für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution bereits über den Stand des Einlassens der beklagten Partei in die Hauptsache fortgeschritten seien, die Bestimmung des § 59 Abs. 1 ZPO nicht einfach ausser Kraft gesetzt.
6.3. Darüber hinaus würden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegendenfalls auch weder die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gemäss § 62 Abs. 2 ZPO noch analog gemäss § 58 ZPO vorliegen.
Die Voraussetzung für eine Ergänzung der Sicherheitsleistung nach § 62 Abs. 2 ZPO sei deshalb nicht erfüllt, da diese Bestimmung jenen Umstand regle, dass der Beklagte die Ergänzung der aktorischen Kaution verlangen könne, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergebe, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreiche. Davon könne im gegenständlichen Verfahren nicht die Rede sein, da es bereits zum Zeitpunkt der ersten Tagsatzung keine in Kraft stehende gesetzliche Regelung über eine aktorische Kaution gegeben habe.
Die Bestimmung des § 58 ZPO gelange deshalb nicht zur Anwendung, auch nicht analog, da vorliegendenfalls keine tatsächliche Änderung während eines laufenden Verfahrens eingetreten sei, sondern sich lediglich die gesetzliche Lage geändert habe.
6.4. Nicht zuletzt werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der Auferlegung einer aktorischen Kaution auch der Vertrauensgrundsatz entgegenstehe, da es zum Zeitpunkt der Klagseinreichung keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer aktorischen Kaution gegeben habe. Das Vertrauen der klagenden Partei darauf, den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Erlag einer Sicherheitsleistung führen zu können, ist daher vorliegendenfalls ebenfalls zu schützen. Alles in allem liege die vom Beschwerdeführer behauptete Willkür in der Entscheidung des Obergerichtes daher nicht vor.
6.5. Wie dies der Beschwerdegegner bereits auf Seite 6 zu Punkt 2 seiner Gegenäusserung zum Rekurs (ON 24) ausgeführt und auch das Obergericht (ON 31) nunmehr zu Recht entschieden habe, habe der Beschwerdegegner die Abweisung des Kautionsantrages sehr wohl beantragt und zwar auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 7. Oktober 2009 (ON 17). Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei den weiteren Ausführungen des Obergerichtes auf Seite 12 seiner Entscheidung (ON 31) beizupflichten, wonach das Erstgericht ohnehin vom Amts wegen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kautionsantrages zu prüfen habe.
6.6. Der Beschwerdeführer vertrete hier die irrige Ansicht, dass es einem Beklagten vollkommen frei stehe, wann er den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung stellen möchte, er damit also auch zuwarten könne und diesfalls eine solche eben erst für die künftigen Verfahrensschritte erhalte.
Sofern der Staatsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorliegendenfalls zu Unrecht geltend gemachte Willkürlichkeit der Entscheidung des Obergerichtes (ON 31) also wider Erwarten teilen sollte, hätte der Beschwerdeführer sein Antragsrecht betreffend die Auferlegung einer aktorischen Kaution ohnehin schon verwirkt.
7. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Dezember 2009, 02 CG.2009.44-31 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Willkürverbot.
2.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. September 2009 (ON 15) die Auferlegung einer aktorischen Kaution für die zukünftigen Verfahrenskosten, namentlich für Zeugeneinvernahmen im Rechtshilfeweg, einen vorbereitenden Schriftsatz, eine Streitverhandlung sowie Gerichtsgebühren beantragt. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen, was durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obergerichtes bestätigt worden ist. Begründet wurde dies vom Obergericht insbesondere damit, dass einerseits aus der Übergangsbestimmung nicht klar ersichtlich sei, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass auch nach Streiteinlassung ein Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution möglich sein solle. Zudem komme § 62 Abs. 2 ZPO(neu) deswegen nicht zur Anwendung, da mangels bisheriger Kaution keine "Ergänzung" in Frage komme. Schliesslich liege auch kein Fall des § 58 ZPO(neu) vor, da keine Änderung beim Kläger eingetreten sei, sondern in der Rechtslage.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt nun insbesondere, dass entgegen der grammatikalischen und teleologischen Auslegung der Übergangsbestimmungen in LGBl. 2009 Nr. 206 sowie entgegen den Intentionen des Gesetzgebers, wonach in laufenden Verfahren auf alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle gesetzten Verfahrensschritte anzuwenden sei, das Obergericht seinem Rekurs keine Folge gegeben habe.
2.4. Die Regelung betreffend die aktorische Kaution in den §§ 56 bis 62 ZPO(alt) wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) aufgehoben. Mit LGBl. 2009 Nr. 206 wurde am 14. Juli 2009 das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung kundgemacht, womit neue Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung im Zivilprozess (aktorische Kaution) eingeführt wurden. Dieses Gesetz ist am Tage seiner Kundmachung, somit am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
Gemäss "II. Übergangsbestimmung" von LGBl. 2009 Nr. 206 findet dieses Gesetz "in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden". Wenn das Obergericht argumentiert, dass diese Bestimmung gar nicht auslegungsbedürftig sei und deshalb nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden müsse, ist dem sowohl generell als auch fallspezifisch zu widersprechen. Generell hat der Staatsgerichtshof schon vermehrt betont, dass jede Rechtsnorm ausgelegt werden muss und dass selbst der Befund, dass ein Normtext "klar" sei, letztlich schon das Ergebnis eines Auslegungsprozesses ist (StGH 2000/32, Erw. 2.4; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]). Fallspezifisch kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzeswortlaut für die vom Land- und Obergericht vertretene Lösung spricht. Denn wenn in der Übergangsbestimmung von "Verfahrensschritten" gesprochen wird, kann darunter wohl kaum nur die erste Tagsatzung verstanden werden. Gegenteiliges - konkret die Anwendbarkeit von § 59 ZPO - allein aus der undifferenzierten Gesetzesformulierung "Dieses Gesetz findet ... Anwendung" abzuleiten, überzeugt auch deshalb nicht, weil damit letztlich gleich auf eine Übergangsregelung hätte verzichtet werden können.
Wenn somit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes schon die grammatikalische Gesetzesauslegung gegen die Lösung des Obergerichtes spricht, so wird diese bei Berücksichtigung der historischen Auslegungsmethode geradezu unhaltbar. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Gesetzgebers, wonach gemäss der Übergangsbestimmung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden könne.
Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf
Sicherheitsleistung gestellt werden (BuA Nr. 48/2009, S. 18; vgl. auch Landtagsprotokoll der 1. und 2. Lesung vom 26. Juni 2009, S. 623 ff.). Wie der Beschwerdeführer weiter richtig vorbringt, war Sinn und Zweck der Vorlage, die durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO durch den Staatsgerichtshof entstandene Regelungslücke im Zusammenhang mit der u. U. gefährdeten Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes, möglichst rasch zu beheben (vgl. BuA Nr. 48/2009, S. 4 und 9). Ob diese Erläuterung auch im BuA, welcher auf der Homepage der Landesverwaltung abrufbar war, zu finden war, kann hierbei offen gelassen werden, da diese Erläuterungen jedenfalls der offiziellen Druckausgabe des Berichtes und Antrages Nr. 48/2009 zu entnehmen sind.
2.5. Somit kann bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution gemäss explizitem und klarem Willen des Gesetzgebers bei laufenden Verfahren erster Instanz auch nach Einlassung in die Hauptsache - somit eben gerade nicht vor der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gemäss § 59 Abs. 1 ZPO(neu) - ein Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution gestellt werden. Da somit neben der grammatikalischen insbesondere die historische Gesetzesauslegung gegen die Rechtsauffassung des Obergerichtes spricht, erweist sich die im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 31) vertretene Rechtsauffassung, wie erwähnt, nicht nur als unrichtig, sondern als geradezu unhaltbar und damit als willkürlich (in diesem Sinne auch schon StGH 2009/152, Erw. 2.3 ff. sowie StGH 2009/204, Erw. 2.4).
2.6. Unabhängig hiervon habe der Beschwerdeführer jedoch nach Ansicht des Beschwerdegegners sein Antragsrecht verwirkt, da er diesen Antrag nicht unverzüglich und zuvor am 24. August 2009 einen Schriftsatz (ON 10) - betreffend Zeugeneinvernahme - eingebracht habe. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Obergericht - dies im Gegensatz zum Erstgericht - geteilt. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gegenständlich nicht stelle, da sich aus der entsprechenden Übergangsbestimmung oder den Gesetzesmaterialien keine Frist zur Antragstellung ergebe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, sind die neuen Bestimmungen (LGBl. 2009 Nr. 206) am 14. Juli 2009 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat sodann am 21. September 2009 einen Antrag auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit (ON 15) eingebracht. Diesen Antrag hätte der Beschwerdeführer somit bereits mit dem am 24. August 2009 eingereichten Schriftsatz (Mitteilung) einbringen können.
Dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag jedoch "unverzüglich" zu stellen gehabt hätte, kann weder den Übergangsbestimmungen noch den entsprechenden Erläuterungen entnommen werden. Die Festlegung einer solchen Verwirkungsfrist ohne gesetzliche Grundlage wäre nicht haltbar und damit willkürlich (vgl. StGH 2009/152, Erw. 2.7; StGH 2000/1, LES 2003, 71 [76, Erw. 5.2]). Weiters wäre es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aus denselben Überlegungen unhaltbar, wenn man von einem Verwirken des Antragsrechtes auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit ausginge, nur weil der Beschwerdeführer vor Einbringung dieses Antrages - innert einer vom Gericht festgesetzten Frist - eine entsprechende Mitteilung betreffend Zeugenvernehmung eingebracht hat, ohne dass zuvor ein Antrag auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gestellt worden wäre.
2.7. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners steht im gegenständlichen Fall der Auferlegung einer Prozesskostensicherheit auch nicht der Vertrauensgrundsatz entgegen. Denn hierfür wäre eine Vertrauenssituation, somit eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorausgesetzt. Zudem müsste der Betroffene nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben. Es muss diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten i. S. einer spezifischen Zusage deuten durfte (StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.3]; StGH 2005/114, LES 2007, 67 [73, Erw. 3.1]).
In seinem Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 hat der Staatsgerichtshof eine Wirkung der in jener Entscheidung erfolgten Aufhebung der alten Kautionsregelung auf laufende Verfahren gerade auch mit dem zu schützenden Vertrauen der jeweiligen beklagten Partei in die mit der Kautionsleistung verbundene Reduktion der mit der Prozessführung verbundenen finanziellen Risiken begründet. Gleichzeitig hat der Staatsgerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass es nun am Gesetzgeber liege, eine EWR-rechtskonforme Kautionsregelung zu schaffen (StGH 2006/94, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In der umgekehrten Situation konnte indessen im Beschwerdefall kein vergleichbares Vertrauen entstehen, da allgemein damit zu rechnen war - und der Staatsgerichtshof dieser Erwartung auch Ausdruck gegeben hat, dass der Gesetzgeber nächstens eine neue, EWR-rechtskonforme Kautionsregelung schaffen würde. Somit wurde durch die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof keine Vertrauensposition geschaffen, auf welche sich der Beschwerdegegner nun berufen konnte.
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
4. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist auch der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, weshalb auf diesen nicht weiters einzugehen ist.
5. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.