StGH 2009/204
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009, 02CG.2009.121-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 55'734.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. November 2009, 02 CG.2009.121-38, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'148.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Tagsatzung vom 3. September 2009 stellte die beklagte Partei (die nunmehrige Beschwerdeführerin) im Zivilverfahren zu 02 CG.2009.121 den Antrag, der klagenden Partei (nunmehr die Beschwerdegegnerin) eine aktorische Kaution "gemäss § 57a ZPO und der Übergangsbestimmungen von LGBI. 2009 Nr. 206" in Höhe von CHF 55'734.00 aufzuerlegen.
2. Das Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. September 2009 (ON 19) ab und begründete dies wie folgt:
Nachdem die vormaligen Bestimmungen über die aktorische Kaution (§§ 56 ff. ZPO) mit der StGH-Entscheidung vom 30. Juni 2008 (StGH 2006/94) als verfassungswidrig aufgehoben worden seien, seien am 14. Juli 2009 mit LGBl. 2009 Nr. 206 die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution in Kraft getreten. Nach § 57a ZPO könne der Beklagte, wenn eine Verbandsperson als Klägerin auftrete, Sicherheit für die Prozesskosten verlangen, wenn die Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege, die der Klägerin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlege. Die Übergangsbestimmungen zu LGBI. 2009 Nr. 206 lauteten wie folgt: "Dieses Gesetz findet im laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt wurden."
Die gegenständliche Klage sei hiergerichts am 3. April 2009 durch Boten überreicht worden. Die 1. Tagsatzung sei am 13. Mai 2009 abgehalten worden, damit also zu einem Zeitpunkt, als es keine gesetzliche Regelung über die aktorische Kaution gegeben habe. Anlässlich dieser Tagsatzung habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausdrücklich auf § 62 Abs. 2 ZPO gestützt. Nach dieser Gesetzesbestimmung könne der Beklagte, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergebe, dass die geleistete Sicherheit nicht ausreiche, die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten sei. Abs. 2 von § 62 ZPO regle weiter, dass § 60 sinngemäss anwendbar sei. Er verweise also nicht auch auf die sinngemässe Anwendbarkeit des § 61. Nach § 61 Abs. 1 ZPO sei der Beklagte, wenn er einen Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt habe, bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet. Im Umkehrschluss heisse das also, dass nachdem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung nach § 62 Abs. 2 ZPO gestellt habe, wie erfolgt, habe weiterverhandelt werden können.
§ 62 Abs. 2 ZPO regle, dass der Beklagte die Ergänzung der aktorischen Kaution verlangen könne, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergebe, "dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht". Im gegenständlichen Verfahren habe sich nicht ergeben, dass eine geleistete Sicherheit nicht hinreiche, sondern es habe zum Zeitpunkt der 1. Tagsatzung keine in Kraft stehende gesetzliche Regelung über eine aktorische Kaution gegeben. Es sei deshalb bislang eben keine
Sicherheit geleistet worden, weshalb eben auch keine Ergänzung einer nicht geleisteten Sicherheit beantragt werden könne. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Ob überhaupt nach den Übergangsbestimmungen von LGBI 2009 Nr. 206 unter "Verfahrensschritte" jede weitere Tagsatzung zu verstehen sei oder ob damit nicht eher die verfahrenserledigenden und die nichtverfahrenserledigenden Verfahren in den Instanzen gemeint seien, könne daher dahingestellt bleiben.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. September 2009 (ON 29) Rekurs an das Obergericht, welches diesem Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. November 2009 (ON 38) keine Folge gab und dies wie folgt begründete:
3.1. Die Beschwerdeführerin räume zwar nicht ein, dass ein Antrag nach § 62 Abs. 2 ZPO nicht erfolgreich sein könne ("auch wenn die Beklagte ihren Antrag auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, was bestritten wird, ..."), lasse aber doch erkennen, dass die zu § 62 Abs. 2 ZPO vom Erstgericht vertretene Ansicht richtig sei.
Tatsächlich könne § 62 Abs. 2 ZPO hier nicht zur Anwendung kommen, da es nicht um eine "Ergänzung" der aktorischen Kaution gehe, sondern um die erstmalige Antragstellung auf aktorische Kaution. Es dürfe daher auf die insofern überzeugende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden.
3.2. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerdegegnerin eine aktorische Kaution aufzuerlegen, zunächst auf § 57a ZPO und der Übergangsbestimmungen von LGBI 2009 Nr. 206 gestützt habe. Die über Frage des Richters abgegebene Erklärung, dass der Antrag "ausdrücklich" ein Antrag nach § 62 Abs. 2 ZPO sei, sei an sich eindeutig, doch könne diese Erklärung entweder nur auf einem Irrtum beruhen oder stehe mit der Bezugnahme auf "§ 57a ZPO und der Übergangsbestimmungen von LGBI 2009 Nr. 206" in einem unüberbrückbaren Widerspruch. Diesen Widerspruch hätte das Erstgericht zumindest aufklären müssen.
3.3. Allerdings führe die Unterlassung einer solchen Aufklärung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Einerseits sei kein entsprechender Verfahrensmangel geltend gemacht worden und andererseits sie nunmehr klar, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 26. Juni 2009 über die Abänderung der Zivilprozessordnung, LGBI. 2009
Nr. 206, stütze. Auf diese Übergangsbestimmung habe das Erstgericht nur oberflächlich Bezug genommen. Dort heisse es, dass "dieses Gesetz" in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung finde, die nach seinem Inkrafttreten (14. Juli 2009) gesetzt würden. Die Beschwerdeführerin meine nun unter Hinweis auf den Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2009, S. 18, dass ein Antrag auf Sicherheitsleistung auch bei laufendem Verfahren in 1. Instanz nach Einlassung in der Hauptsache gestellt werden könne.
Diese Ansicht könne vom Rekursgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
Schon die Tatsache, dass es heisse, "dieses Gesetz" finde Anwendung, habe zwingend zur Folge, dass auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der 1. Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse. Zum Zeitpunkt der 1. Tagsatzung seien aber die neuen Bestimmungen über die aktorische Kaution noch nicht in Kraft gewesen, sodass insofern das Gesetz für das gegenständliche erstgerichtliche Verfahren (anders sei dies im Rechtsmittelverfahren) nicht zum Tragen komme. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch nach Streiteinlassung für laufende Verfahren das neue Gesetz über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zur Anwendung bringen zu lassen, hätte dies in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, z. B. durch den Hinweis, dass auch für zukünftige Verfahrensschritte in einem laufenden Verfahren Prozesskostensicherheitsleistung beantragt werden könne, auch wenn die 1. Tagsatzung bereits stattgefunden habe.
Nach der tatsächlich Gesetz gewordenen Übergangsbestimmung könne jedoch für das laufende Verfahren für zukünftige Verfahrensschritte nur dann eine
Sicherheitsleistung für Prozesskosten beantragt werden, wenn noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 59 ZPO stattgefunden habe bzw. wenn die Antragstellung im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung erfolge; dies mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme gemäss § 58 ZPO.
Das Erstgericht habe daher im Ergebnis auch dann, wenn die Erklärung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 62 Abs. 2 ZPO nicht abgegeben worden wäre, den Antrag zu Recht abgewiesen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 38) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; ausserdem wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen. Die mit dieser Individualbeschwerde erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss habe sich das Obergericht bei der Auslegung der Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 206 darauf beschränkt, auf deren Wortlaut abzustellen, weshalb es zum unrichtigen Schluss gekommen sei, dass § 59 ZPO immer zur Anwendung komme und daher im erstinstanzlichen Verfahren nach der Streiteinlassung kein Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution mehr gestellt werden könne.
Mit dieser Interpretation der Übergangsbestimmung weiche das Obergericht in stossender Weise von den Materialien zur Gesetzgebung und damit vom klaren gesetzgeberischen Willen ab, weshalb es zu einem unhaltbaren Ergebnis gelange.
Der Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Nr. 48/2009) erläutere unter dem Titel "Zur Übergangsbestimmung" wortwörtlich Folgendes: "Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden (S. 18)."
Aus den Materialien zur Gesetzgebung gehe somit klar hervor, dass ein Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution bei laufenden Verfahren ausnahmsweise auch nach der Streiteinlassung möglich sei. Es sei somit Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung, dass die beklagte Partei in einem Verfahren, das bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begonnen habe, auch noch nach deren Streiteinlassung eine aktorische Kaution verlangen könne.
Diese Ansicht werde sodann durch die Tatsache gestützt, dass der Landtag die Gesetzesänderung für dringlich erklärt habe und die erste und zweite Lesung in einer Sitzung durchgeführt habe. Dieses Vorgehen impliziere den Willen des Gesetzgebers, dass die Bestimmungen zur aktorischen Kaution möglichst schnell in Kraft treten und anwendbar sein sollten.
Ferner habe die Regierung in ihrem Bericht und Antrag deutlich gemacht, dass die aktorische Kaution dem Schutz des Beklagten vor Kosten verursachender Rechtsanmassung durch den Kläger diene. Die Wortmeldungen der Landtagsabgeordneten bestätigten sodann die Dringlichkeit der Bestimmungen, indem sie darauf hingewiesen hätten, dass Kläger mangels Kostenrisiko verleitet würden, mutwillige Prozesse zu führen, solange sie keine aktorische Kaution zu erlegen hätten.
Die Gesetzesänderung diene somit dem Schutz des Beklagten vor dem Risiko, selbst bei Obsiegen keinen Kostenersatz zu erhalten. Dieser Schutz sollte so schnell als möglich geboten werden. Genau diesem Vorhaben diene die Übergangsbestimmung, die im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise einen Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution auch noch nach der Streiteinlassung zulasse.
Das Obergericht habe die Übergangsbestimmung demzufolge offensichtlich falsch ausgelegt. Es habe sich zum Einen nur auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung beschränkt und sich zum Anderen über den deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt. Die Auslegung des Obergerichtes sei somit ohne jegliche Abwägung der verschiedenen Auslegungsmethoden erfolgt, was zu einem unhaltbar falschen Ergebnis geführt habe.
Hätte das Obergericht im Sinne des Methodenpluralismus die historische und teleologische Auslegungsmethode berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die Übergangsbestimmung eben gerade dazu dienen sollte, dass auch in bereits laufenden Verfahren noch ein Antrag auf Erlag einer aktorische Kaution gestellt werden könne.
Indem es sich jedoch auf die grammatikalische Auslegung beschränkt habe, sei es zu einer grob verfehlten Lösung gekommen. Der Beschluss sei somit willkürlich und werde aufzuheben sein.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete zu dieser Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
Zum Zeitpunkt der ersten Tagsatzung des gegenständlichen Zivilverfahrens am 13. Mai 2009 habe es keine in Kraft stehende gesetzliche Regelung in Bezug auf die aktorische Kaution gegeben, weshalb kein Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Nachdem das Verfahren erst wieder am 3. September 2009 und somit nach dem Inkrafttreten der aktorischen Kaution fortgeführt worden sei, habe die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der aktorischen Kaution verlangt und diesen Antrag auf § 62 Abs. 2 ZPO gestützt. Diese Bestimmung sei jedoch nur in den Verfahren anzuwenden, bei denen sich erst im Laufe des Rechtsstreites ergebe, dass die geleistete
Sicherheit nicht (mehr) hinreiche. Im gegenständlichen Verfahren sei die Beschwerdegegnerin jedoch schon dem Grunde nach nicht kautionspflichtig, weshalb auch keine Ergänzung einer Sicherheitsleistung beantragt werden könne. Nachdem sich die Gerichte daher bei ihren Entscheidungen auf die klaren Gesetzesbestimmungen der ZPO gestützt hätten, liege keine Willkür vor.
Weiters ergebe sich aus den gesetzlichen Übergangsbestimmungen gemäss II. nur, dass "dieses Gesetz" (gemeint seien die §§ 56 bis 62 ZPO) in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung finde, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt würden. In "diesem Gesetz" ergebe sich aus § 59 Abs. 1 ZPO, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden müsse. Daher sei der Antrag der Beschwerdeführerin anlässlich der Tagsatzung vom 3. September 2009 verspätet gewesen und es ergebe sich aus den Übergangsbestimmungen nichts Gegenteiliges.
Richtig sei, dass der Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Nr. 48/2009) unter dem Titel "Zur Übergangsbestimmung" Folgendes erläutere: "Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden." Diese Erläuterungen stünden jedoch im Widerspruch zum § 59 Abs. 1 ZPO. Wenn die Materialien - wie hier der Bericht und Antrag - im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz (§ 59 Abs. 1 ZPO) stünden, dann könnten sie gemäss Judikatur zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden (Verweis auf EuGH vom 25. Mai 1972, 3 Ob 45/72, in SZ 45/64).
Das Obergericht habe sich daher zu Recht auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung gestützt, wonach für das laufende Verfahren für zukünftige Verfahrensschritte nur dann eine Sicherheitsleistung beantragt werden könne, wenn noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 59 ZPO stattgefunden habe.
6. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2009, 02 CG.2009.121-38, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 38) gegen das Willkürverbot verstosse.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Für den Beschwerdefall ist im Weiteren wesentlich, dass es nicht schadet, wenn sich eine alternative bzw. Zweitbegründung in einer vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfenden Entscheidung allenfalls als willkürlich erweist. Denn eine solche willkürliche zusätzliche Begründung kann von vornherein keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen, solange zumindest eine (andere) Begründung vor dem Willkürverbot standhält (StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/26, Erw. 5.2; StGH 2002/81, Erw. 2.4).
2.2. Im Beschwerdefall gibt das Obergericht zwei Begründungen für seine Entscheidung. Einerseits führt es aus, dass die "ausdrückliche" Berufung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin [in der ersten Tagsatzung] auf § 62 Abs. 2 ZPO als Grundlage für seinen Kautionsantrag entweder auf einem Irrtum beruhe oder aber in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Bezugnahme auf "§ 57a ZPO und die Übergangsbestimmungen von LGBl. 2009/206" [im schriftlichen Kautionsantrag] stehe. Zwar hätte das Erstgericht diesen Widerspruch aufklären müssen, doch habe die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs keinen entsprechenden Verfahrensmangel geltend gemacht.
Zum anderen argumentiert das Obergericht, dass gemäss dem Wortlaut der Übergangsbestimmung von LGBl. 2009 Nr. 206 auch § 59 ZPO gelte, wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in der Hauptsache gestellt werden müsse. Im Beschwerdefall sei diese ZPO-Novelle im Zeitpunkt der ersten Tagsatzung aber noch gar nicht in Kraft gewesen.
2.3. Gemäss der erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Willkürverbot nicht verletzt, wenn sich zumindest eine dieser beiden Begründungen als willkürfrei erweist.
Dies ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bei der ersten Begründungsalternative der Fall. Zunächst ist dem Obergericht zuzustimmen, dass die gleichzeitige Berufung auf § 62 Abs. 2 ZPO und auf "§ 57a ZPO und die erwähnte Übergangsbestimmung" zu einem Widerspruch führt. Denn im Beschwerdefall kann § 62 Abs. 2 ZPO, wie das Obergericht ausführt, nicht zur Anwendung kommen, da es eben nicht um eine "Ergänzung" der aktorischen Kaution geht, sondern um die durch § 57a ZPO geregelte erstmalige Stellung eines Antrags auf aktorische Kaution. Auch ist die Auffassung des Obergerichtes zutreffend, dass das Erstgericht diesen Widerspruch "zumindest" hätte aufklären müssen. Damit bringt das Obergericht zum Ausdruck, dass das Erstgericht auch von vornherein davon hätte ausgehen können, dass hier einfach ein Irrtum vorliege und nur ein Antrag gemäss § 57a ZPO sowie der entsprechenden Übergangsbestimmung gemeint sein könne. Im Lichte des groben Willkürrasters erscheint es aber vertretbar, dass das Obergericht an das Erstgericht nur die Mindestanforderung stellt, dass es diesen Widerspruch hätte aufklären müssen; was aber konsequenterweise bedingt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs auch einen entsprechenden Verfahrensmangel hätte geltend machen müssen. Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, erscheint es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insgesamt vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot, dass das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin (auch) mit dieser Begründung keine Folge gegeben hat.
2.4. Somit erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürrüge schon aus diesem Grund als nicht berechtigt. Es braucht deshalb an sich auf die zweite Begründungsvariante in der hier angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2010 zu StGH 2009/152 die Übergangsregelung von LGBl. 2009 Nr. 206 im Einklang mit den Beschwerdeausführungen insbesondere unter Bezugnahme auf die insoweit klaren Gesetzesmaterialien dahingehend ausgelegt hat, dass nach Inkrafttreten dieser ZPO-Novelle jederzeit für zukünftige Verfahrensschritte eine aktorische Kaution verlangt werden kann (StGH 2009/152, Erw. 2.3 ff.).
Aber auch unabhängig von den Gesetzesmaterialien überzeugt die Auffassung des Obergerichtes kaum, dass der Wortlaut der Übergangsbestimmung die Anwendung von § 59 ZPO (wonach der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen ist) impliziere und dass damit diese Übergangsbestimmung faktisch nur auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar sein soll. Doch aus alledem ist, wie erwähnt, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit ihrer Willkürrüge nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten
Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren direkt und vollumfänglich der unterlegenen Verfahrenspartei überbunden wird (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.