StGH 2009/201
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K vertreten durch den Verwaltungsrat:A
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009, VGH2009/108
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund der Ersuchschreiben der EBK vom 26. Juli und 3. Oktober 2007 leitete die Finanzmarktaufsicht Amtshilfeverfahren betreffend die drei Gesellschaften, K Holding AG, M AG und L AG, ein und entschied mit Verfügung vom 12. Dezember 2007, der EBK jeweils im gewünschten Umfang Amtshilfe zu gewähren. In den anschliessenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK 2008/1, 2008/2 und 2008/3), vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH 2008/26, 2008/27 und 2008/28) und vor dem Staatsgerichtshof (StGH 2008/71, 2008/72 und 2008/73) liessen sich die drei Gesellschaften aufgrund von Vollmachten, die jeweils von A unterfertigt worden waren, durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die die Beschwerdeführerin auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vertritt. Während die Beschwerdekommission der
Finanzmarktaufsicht und der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden jeweils als verspätet zurückwiesen, befand der Staatsgerichtshof, dass den von der M AG und der L AG erhobenen Beschwerden schon deshalb keine Berechtigung zukomme, weil er die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls materiell für verfassungskonform erachtete. Im Beschwerdeverfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin hingegen bestätigte der Staatsgerichtshof die Auffassung der Vorinstanzen betreffend die verspätete Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht. Sämtliche Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen wurden derjenigen Rechtsanwaltskanzlei, die auch die Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens vertritt, zugestellt.
2. In ihren Ersuchschreiben, in welchen im Betreff die nunmehrige Beschwerdeführerin, die M AG, die L AG und drei weitere Gesellschaften genannt waren, legte die EBK Folgendes dar:
"Die Eidg. Bankenkommission untersucht zur Zeit die Tätigkeit der obgenannten Gesellschaften, insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Banken- sowie des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes. Dabei liegen uns hinreichende Verdachtsmomente vor, dass die Gesellschaften unerlaubt Publikumseinlagen entgegen nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes und Art. 3a der Bankenverordnung) sowie ohne Bewilligung als Effektenhändler, d. h. Emissionshäuser und Kundenhändler agieren (vgl. Art. 10 des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes sowie Art. 3 der Börsen- und Effektenhandelsverordnung):
Der Eidg. Bankenkommission sind gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bankengesetzes verschiedene Aufsichtsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen, unter anderem die Aufsicht über das Banken- und das Börsenwesen. Dabei hat die EBK die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die zum Vollzug der Aufsichtsgesetze notwendigen Anordnungen zu treffen. Bei Verletzungen der Gesetze erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands notwendigen Verfügungen (Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 BankG; Art. 35 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes [BEHG]). Dabei kann die EBK nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht noch umstritten ist.
Bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorliegen könnte, ist die EBK befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 23quater BankG und Art. 36a BEHG einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und bewilligungspflichtige Tätigkeiten liquidieren (Art. 23quinquies BanKG und Art. 36 BEHG). Bei Überschuldung ist der Konkurs zu eröffnen (Art. 33 ff. BankG und Art. 36a BEHG).
Vorliegend hat die EBK - wie aus der beiliegenden Verfügung hervorgeht - bei den ersten fünf der randvermerkten sechs Gesellschaften [Anmerkung: nicht bei der Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens] bereits einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt, da der begründete Verdacht besteht, sie würden unerlaubt Publikumseinlagen entgegennehmen und seien illegal als Effektenhändlerinnen tätig. Die von Ihnen erbetenen Informationen werden mit dazu dienen, die Geschäftstätigkeit sowie die finanzielle Lage der fünf Gesellschaften zu erhellen. Im Falle einer Unterstellungspflicht müsste die EBK auch die Vermögenssituation der Gesellschaften bewerten und bei einer Überschuldung den Konkurs eröffnen. Andernfalls wäre, wie erwähnt, die Liquidation zu verfügen."
3. Nach Abschluss der Beschwerdeverfahren übermittelte die Finanzmarktaufsicht der EBK die von dieser begehrten Unterlagen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009, welches im Betreff die Beschwerdeführerin, die L AG und die M AG nennt, teilte die (nunmehr zuständige) FINMA mit, dass die übermittelten Unterlagen den Zeitraum bis Ende September 2007 abdecken würden, die FINMA indes auch die entsprechenden Unterlagen von Ende September 2007 bis heute benötigen würde. Somit werde die Finanzmarktaufsicht ersucht, bei der X Bank AG hinsichtlich der drei Gesellschaften Konto- und Depotauszüge von Ende September 2007 bis heute, Überweisungsaufträge mit Angabe der Ein- und Ausgänge von Ende September 2007 bis heute, Überweisungsaufträge mit Angabe der Ein- und Ausgänge von Ende September 2007 bis heute und allfällige weitere sachdienliche Informationen und Unterlagen, insbesondere Hinweise zu anderen vertraglichen Beziehungen (Schrankfach, Vermögensverwaltung u. a.) sowie zu nicht mehr aktiven Beziehungen, einzuholen und an die FINMA zu übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen würden von der FINMA einzig zur Durchsetzung der anwendbaren Finanzmarktgesetze verwendet und nicht ohne vorgängige Zustimmung weitergeleitet werden. Die im Schreiben vom 3. Oktober 2007 beschriebene Rechtslage nach dem Börsengesetz gelte nach wie vor. Begründet wurde das Ersuchen wie folgt:
"Wie wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2007 mitgeteilt haben, bestand bei den drei randvermerkten Gesellschaften der hinreichend begründete Verdacht, dass gegen schweizerisches Aufsichtsrecht verstossen werde. Mit Verfügung vom 1. November 2007 hat die Eidg. Bankenkommission (EBK) über die L AG den Konkurs eröffnet und hinsichtlich der M AG die Liquidation angeordnet. Bei beiden wurde festgestellt, dass sie unerlaubt einer Effektenhandelstätigkeit nachgegangen waren und daher gegen die schweizerische Börsengesetzgebung verstossen hatten. Dieser Entscheid wurde vom schweizerischen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2009 bestätigt.
Hinsichtlich der K Holding AG wurden bis anhin von unserer Seite noch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. Die von Ihnen erhaltenen Unterlagen zeigen indes, dass das betreffende Konto von der Gesellschaft erst am 30. Juli 2007 eröffnet und hauptsächlich dazu benutzt wurde, um von der M AG Vermögenswerte abzuziehen (so geschehen am 31. Juli 2007 im Umfang von CHF 1,45 Mio.). Bei den Vermögenswerten der M AG wiederum handelt es sich auch um Gelder von Anlegern."
4. Nachdem die X Bank AG über Ersuchen der Finanzmarktaufsicht vom 18. Mai 2009 die von der FINMA gewünschten Unterlagen mit Begleitschreiben vom 2. Juni 2009 herausgegeben hatte, verfügte die Finanzmarktaufsicht am 13. Juli 2009, die in der Verfügung näher beschriebenen Unterlagen (Kontoauszüge hinsichtlich des CHF-Kontos Nr. XXXXXX8AA für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009) der FINMA nach Rechtskraft der Verfügung und unter der Auflage zu übermitteln, dass diese Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit der im Schreiben der FINMA angesprochenen Untersuchung der geschäftlichen Tätigkeiten der angeführten Gesellschaft verwendet werden und innerhalb der FINMA nur Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind, wobei die Informationen streng vertraulich und ausschliesslich dem vereinbarten aufsichtsrechtlichen Zweck entsprechend verwendet werden dürfen. Inhaltlich vertrat die Finanzmarktaufsicht die Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe nach Art. 30n BankG (Art. 30h BankG) erfüllt seien. Die Gewährung von Amtshilfe sei aber auch verhältnismässig. Insbesondere liege keine reine Beweisausforschung vor.
5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Verfügung der Finanzmarktaufsicht mit Beschwerde vom 27. Juli 2009 an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht.
6. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2009 ab.
7. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Urteil vom 12. November 2009, VGH 2009/108, ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 19. November 2009 zugestellt.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2009/108, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009, welcher gleichentags beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der in Art. 32 LV gewährleisteten persönlichen Freiheit sowie des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Er möge das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahren zusprechen. Mit der Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
Diese Beschwerde sei gemäss Art. 15 StGHG rechtzeitig und richte sich auch gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung, da gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Da dem Parteiantrag der Beschwerdeführerin seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge gegeben worden sei, verfüge die Beschwerdeführerin auch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und sei damit beschwert. Der Staatsgerichtshof sei deshalb zur materiellen Behandlung dieser Individualbeschwerde zuständig.
9. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück, da die Individualbeschwerde, mit welcher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG (in der Fassung LGBl. 2009 Nr. 288) nicht fristgerecht erhoben worden sei und sich damit als offensichtlich unzulässig erweise.
10. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, worin sie u. a. Folgendes vorbringt.
Die Rechtsauffassung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes widerspreche einerseits den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, andererseits aber auch der bisher zu intertemporalen Rechtsfragen im Bereich der Rechts- und Amtshilfe veröffentlichten Rechtsprechung sowie fundamentalen Vertrauensschutzprinzipien.
Wie der Präsident des Staatsgerichtshofes im angefochtenen Beschluss nämlich selbst erwähne, statuiere die Übergangsbestimmung der StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288, dass auf hängige Verfahren das bisherige Recht Anwendung zu finden habe. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, weshalb diese Übergangsbestimmung an der Verspätung der gegenständlichen Individualbeschwerde nichts ändern solle. Es sei nämlich unstreitig, dass diese innert der nach dem bisherigen Recht zur Erhebung von Individualbeschwerden geltenden Frist von vier Wochen eingebracht worden sei. Ebenfalls aktenkundig sei der Umstand, dass das gegenständliche Amtshilfeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten StGHG-Novelle bereits hängig gewesen sei.
Wenn nun der Präsident des Staatsgerichtshofes (implizit) die Meinung vertrete, der Begriff "hängige Verfahren" beziehe sich nur auf das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof, nicht aber auf das Amtshilfeverfahren an sich, so sei diese Argumentation in sich widersprüchlich und widerspreche auch der in Rechtshilfesachen von den liechtensteinischen Höchstgerichten gepflegten Praxis. Diese Sichtweise verletze im Übrigen das schutzwürdige Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf, dass sich die Behörden auch im Rahmen der gegenständlich zu beurteilenden jüngsten Gesetzesnovelle an die bisherige, gefestigte Praxis zum intertemporalen Recht in Rechts- und Amtshilfesachen halten würden, zumal aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung (Ziff. II) keineswegs abzuleiten sei, dass unter hängigen Verfahren nur bereits hängige Individualbeschwerdeverfahren zu verstehen seien.
Die bisherige Praxis zeige im Gegenteil und zu Recht ein vollkommen anderes Bild. Gerade bei Gesetzesänderungen im mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entspreche es gefestigter Judikatur, dass bereits hängige Rechtshilfeverfahren nach jenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen seien, welche zum Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Rechtshilfeersuchens in Kraft gewesen seien (vgl. OGH zu 12 RS.2002.39, LES 2004, 86 [88] mit Verweis auf 11 RS.2001.60, LES 2005, 445 ff., sowie StGH 2002/10 und 2002/22). Die Beschwerdeführerin habe sich somit auch im vorliegenden Verfahren nach Treu und Glauben (vom Staatsgerichtshof abgeleitet aus dem Gleichheitssatz der Verfassung) darauf verlasen dürfen, dass auf das bereits hängige Amtshilfeverfahren noch die alte vierwöchige Beschwerdefrist für Individualbeschwerden zur Anwendung komme; dies umso mehr, als der Wortlaut der Übergangsbestimmung zu LGBl. 2009 Nr. 288 keinen gegenteiligen Schluss zulasse. Die Novelle LGBl. 2009 Nr. 288 befasse sich nämlich ausschliesslich mit "Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe". Somit könne sich die entsprechende Übergangsbestimmung nach Treu und Glauben ebenfalls nur auf solche internationale Amtshilfeverfahren beziehen. Für eine solche Betrachtungsweise spreche auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmung nicht zwischen der Beschwerdefrist nach dem neuen Art. 15 Abs. 4 Satz 2 StGHG und den übrigen novellierten Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen differenziere. Dies könne aber letztlich nur bedeuten, dass die Übergangsbestimmung auch auf die Beschwerdefrist Anwendung finde. Mit diesem Ergebnis stehe nun aber die Auffassung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, dass sich der Begriff "hängige Verfahren" nur auf Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof beziehen solle, in diametralem Widerspruch. Wäre dies nämlich zutreffend, so wäre der Einbezug des neuen Art. 15 Abs. 4 Satz 2 StGHG (neue Beschwerdefrist) in die Übergangsbestimmung vollkommen sinnlos, da ein zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hängiges Individualbeschwerdeverfahren logischerweise voraussetze, dass die entsprechende Beschwerdefrist nach dem alten Recht eingehalten worden sei. Eine intertemporale Regelung hätte sich insoweit erübrigt. Es spreche somit nicht nur der Wortlaut der Übergangsbestimmung, sondern vielmehr auch deren systematische Stellung dafür, dass auf bereits hängige Amtshilfeverfahren noch die nach dem bisherigen Recht geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen, somit auch noch die alte vierwöchige Frist für Individualbeschwerden, anzuwenden seien.
11. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009, VGH 2009/108, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Hingegen fragt es sich, ob die vorliegende Individualbeschwerde auch fristgerecht erhoben worden ist. Der mit der StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288 mit Wirkung ab dem 3. November 2009 eingeführte Art. 15 Abs. 4 Satz 2 StGHG bestimmt nämlich, dass in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof 14 Tage beträgt.
1.3. Aufgrund des Sachverhaltes handelt es sich im gegenständlichen Beschwerdefall unzweifelhaft um ein Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe. Die Frist zur Erhebung der vorliegenden Individualbeschwerde gegen das der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 19. November 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009, VGH 2009/108, ist demnach am 3. Dezember 2009 abgelaufen, so dass die am 15. Dezember 2009 bei der Regierungskanzlei eingereichte und gleichentags beim Staatsgerichtshof eingegangene Individualbeschwerde nicht fristgerecht im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 2 erhoben worden ist.
Daran vermag auch die Übergangsbestimmung der erwähnten StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288, wonach auf hängige Verfahren das bisherige Recht Anwendung findet, nichts zu ändern. Unter hängigen Verfahren im Sinne dieser Übergangsbestimmung sind nach den Gesetzesmaterialien lediglich "hängige Individualbeschwerdeverfahren" zu verstehen (siehe BuA Nr. 40/2009, S. 68, wo es zu II. Übergangsbestimmung heisst: "Für hängige Individualbeschwerden im Bereich des Marktmissbrauchs ist eine Übergangsbestimmung notwendig. Es ist davon auszugehen, dass seit dem Inkrafttreten der Aufhebung von Art. 21 Abs. 4 MG in verschiedenen Amtshilfeverfahren aufschiebende Wirkung gewährt wurde, weshalb hier das bisherige Recht Anwendung finden soll. [...]."). Der Wortlaut "hängige Verfahren" dieser Übergangsbestimmung bezieht sich demnach im Sinne der Gesetzesmaterialien explizit und ausschliesslich auf bereits hängige Individualbeschwerdeverfahren. Beschwerdeführer in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288 (3. November 2009) nicht beim Staatsgerichtshof hängig (gewesen) sind, können sich somit nicht auf diese Übergangsbestimmung berufen (vgl. auch StGH 2009/191, Erw. 1.2), so dass auf diese Verfahren die neue 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 2 StGHG anzuwenden ist.
Hinzu kommt, dass das Individualbeschwerdeverfahren ein vom ordentlichen Verfahren losgelöstes eigenständiges Verfahren ist. Das StGHG regelt dieses Verfahren und nicht die Verfahren vor den ordentlichen Instanzen, so dass für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Übergangsbestimmung der StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288 auch auf Verfahren vor den ordentlichen Instanzen beziehen soll.
1.4. Der vorliegenden Individualbeschwerde fehlt es somit aufgrund dieser Erwägungen an der Sachentscheidungsvoraussetzung der fristgerechten Erhebung gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 2 StGHG, so dass sie gemäss Art. 43 StGHG wegen Versäumung der gesetzlichen Einbringungsfrist spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen kann deshalb materiell nicht eingetreten werden.
2. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Präsidialbeschluss vom 23. Dezember 2009, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde, nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.