StGH 2009/197
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt9490Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, Sv.2009.12-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 68'400.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, Sv.2009.12-30, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Der Staatsgerichtshof war mit dem gegenständlichen Sachverhalt bereits einmal befasst (StGH 2007/147). Der den vorangegangenen Rechtsgängen zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:
1.1. Mit Verfügung vom 10. April 2006 haben die Beschwerdegegnerinnen den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Mit Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 13. Juli 2006 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung abgewiesen. Mit Urteil des Obergerichtes vom 10. Januar 2007 (ON 8 zu Sv.2006.22) wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 11. August 2006 (ON 1 zu Sv.2006.22) keine Folge gegeben. Mit Urteil vom 8. November 2007 (ON 15 zu Sv.2006.22) gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers vom 7. März 2007 (ON 9 zu Sv.2006.22) keine Folge. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
1.2. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 (ON 17 zu Sv.2006.22) gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Folge. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007 wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2009 (ON 19 zu Sv.2009.22) der Revision des Beschwerdeführers vom 7. März 2007 (ON 9 zu Sv.2006.22) Folge und hob das Urteil des Obergerichtes vom 10. Januar 2007 auf und verwies die Rechtssache an das Obergericht zurück.
2. Mit Urteil vom 29. April 2009 (ON 23) gab das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers vom 11. August 2006 erneut keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Im zweiten Rechtsgang habe das Obergericht nur noch über jene Punkte neu zu entscheiden gehabt, die ihm mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 aufgetragen worden seien.
Nunmehr als Zeuge befragt, habe Dr. C präzisiert, dass die beiden ärztlichen Stellungnahmen - von Dr. D vom 9. Februar 2006 und von Dr. E vom 6. Februar 2006 - keine neuen und gegenüber dem Gutachten der Klinik X abweichenden Diagnosen enthalten hätten. Zur Frage, ob sich das metabolische Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, würden sich "die Weisen" streiten. Dr. D widerspreche sich in seinen ärztlichen Stellungnahmen mitunter. Dass psychische Abklärungen notwendig gewesen seien, habe er, Dr. C, nicht gesehen. Wohl hätten die Arztberichte Hinweise auf reaktive Depressionen enthalten. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Klinik X habe jedoch in dieser Hinsicht, trotz der Auflistung eines Antidepressivums in der Medikamentenliste, nichts Wesentliches zutage gefördert. Aufgrund dieser Feststellungen könne weiterhin auf das Gutachten der Klinik X abgestellt werden, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschätzen.
Demgegenüber widersprächen sich die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. D teilweise; jene von Dr. E als dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers vermöchten die überzeugenden Befunde des Gutachtens der Klinik X nicht umzustürzen: namentlich auch vor dem Hintergrund, dass Dr. E ein chirurgisch tätiger Ortho-Traumatologe sei. Von daher sei sein Befund, der Beschwerdeführer könne heute keine angepasste Tätigkeit mehr ausüben, mit grösster Vorsicht zu beurteilen. Auffallend und nicht überzeugend erscheine auch der Umstand, dass Dr. E heute im Vergleich zum Arztbericht vom 18. Januar 2005 vor allem die Gicht des Beschwerdeführers hervorhebe. Auch gegenüber seiner Einschätzung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers seien Zweifel angebracht: Er führe lediglich an, Antidepressiva verabreicht zu haben, ohne selber eine entsprechende Diagnose gestellt zu haben. Antidepressiva seien lediglich aufgrund der Diagnose des Hausarztes, Dr. D, verschrieben worden.
So könne keine fachärztliche psychische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Wäre der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005/2006 psychisch derart krank gewesen, wie dies im Gerichtsverfahren behauptet worden sei, so wäre es ihm freigestanden, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen. Bevor teure Gutachten in Auftrag gegeben würden, habe ein Antragsteller solide glaubhaft zu machen, tatsächlich psychisch krank zu sein. Die Diagnosen der Ärzte seien höchst vage. Dies zeige, dass der behauptete psychische Gesundheitsschaden zum massgebenden Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdegegnerin nicht derart gravierend und nicht derart dauerhaft gewesen seien, dass sich die Einholung eines Gutachtens aufgedrängt hätte oder nunmehr in Auftrag gegeben werden müsste.
Bei dieser Sachlage hätten die Beschwerdegegnerinnen ihre Entscheidung auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachtens X und auf die dieses bestätigenden Befunde ihres Vertrauensarztes, Dr. C, stützen dürfen. Gleiches gelte für das Obergericht im zweiten Verfahrensgang, weshalb der Berufung erneut keine Folge zu geben sei.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 23) richtete sich die Revision des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 (ON 24) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente ausgerichtet werde; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision mit Urteil vom 5. November 2009 (ON 30) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Als Revisionsgründe habe der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht.
4.1. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass das Obergericht nach der Zurückverweisung durch den Obersten Gerichtshof verpflichtet gewesen sei, sich neuerlich mit dem gesamten Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, auch mit der Frage der Anwendbarkeit der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik (LSE; Tabellenlöhne). Dabei hätte es zwischenzeitliche Änderungen berücksichtigen müssen. Kein Teil des aufgehobenen Urteils habe nach dessen Aufhebung weiterbestanden. Das nunmehr angefochtene Urteil enthalte indes zu den geltend gemachten Berufungsgründen keine wie immer gearteten Ausführungen. Wohl könne das Obergericht auch im wiederholten Verfahren zum nicht behandelten Berufungsvorbringen an der zuvor vertretenen Rechtsansicht festhalten. Dagegen sei es unzulässig, das Berufungsvorbringen in weiten Teilen nicht zu behandeln. Insofern. erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten dazu im Wesentlichen eingewendet (ON 26): Die gegenständliche Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 10. Januar 2007 beschränke das Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des aufgehobenen Urteils. Die vom Mangel nicht betroffenen Teile dürften nicht mehr neuerlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die beanstandete Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei der einzige Gesichtspunkt, der den Staatsgerichtshof zur Zurückverweisung der Rechtssache an den Obersten Gerichtshof veranlasst habe. Andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesichtspunkte seien vom Staatsgerichtshof im Sinn des angefochtenen Urteils bestätigt worden. Dies habe ausdrücklich für die Zurückhaltung gegolten, die sich der Oberste Gerichtshof im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren insofern auferlegt habe, als er weder leichthin in die untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen eingreife noch Neuerungen zulasse (ON 17 zu Sv.2006.22). Dies habe sodann gegolten, ebenfalls ausdrücklich, für die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE (ON 17 zu Sv.2006.22), wie sie der Staatsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 11. Februar 2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125 für grundrechtskonform erachtet habe. Wohl habe der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang angemerkt, die Übernahme ausländischer Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht beinhalte selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof indes bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2008 zu Sv.2007.11 präzisiert, eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden könnten, lasse sich nicht aufrechterhalten. Diese Präzisierung sei weder in jenem noch in diesem Verfahren entscheidungswesentlich.
Das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 (ON 17 zu Sv.2006.22) sei für den zweiten Rechtsgang vor dem Obersten Gerichtshof in doppelter Hinsicht bindend (Art. 54 StGHG): in positiver Hinsicht, als der Oberste Gerichtshof die Bestätigung einer näher bestimmten antizipierten Beweiswürdigung neu zu beurteilen gehabt habe; in negativer Hinsicht, als es ihm verwehrt worden sei, die Zurückverweisung der Rechtssache zum Anlass zu nehmen, um irgendwelche Gesichtspunkte ausserhalb der Aufträge des Staatsgerichtshofes in Wiedererwägung zu ziehen (OGH-Urteil vom 5. August 2008 zu CO.2004.2).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht habe, habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2009 (ON 19 zu Sv.2006.22) das Urteil des Obergerichtes vom 10. Januar 2007 (ON 8 zu Sv.2006.22) zur Gänze aufgehoben. Die Zurückverweisung sei indes ausdrücklich "im Sinn der Erwägungen" erfolgt (ON 19 zu Sv.2006.22). Danach wiederum habe das Obergericht nur (aber immerhin) Feststellungen zu den Gründen für die Einschätzung von Dr. C nachholen müssen. Weil sich diese Feststellungen - je nachdem, wie sie ausfielen - auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch und damit auf das angefochtene Urteil als Ganzes auswirken konnten, sei dieses als Ganzes aufzuheben gewesen.
Deshalb ziele die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers vorbei. Um nicht den verfehlten Eindruck einer inhaltlich völlig neuen Entscheidung zu erwecken, sei es dem Obergericht unbenommen, dies durch wörtliche Wiederholungen oder durch Verweisungen zum Ausdruck zu bringen. Dies begründe keinen Verfahrensmangel.
Unter diesem Revisionsgrund erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
4.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Beschwerdeführer (ON 24) die Anwendbarkeit der LSE gerügt. In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (ON 17 zu Sv.2006.22) habe der Staatsgerichtshof die Anwendung der LSE geschützt, weil in Liechtenstein entsprechendes lohnstatistisches Material bisher gefehlt habe. Als das Obergericht neuerlich über die gegenständliche Rechtssache entschieden habe, sei in Liechtenstein eigenes lohnstatistisches Material vorhanden gewesen. Auf dieses hätte das Obergericht im erneuten Berufungsverfahren greifen müssen. Danach hätte sich ein wesentlich geringeres Invalideneinkommen ergeben als nach den LSE. Auf Einzelheiten könne verwiesen werden.
Die Beschwerdegegnerinnen (ON 26) hätten sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersetzt, indem sie im Wesentlichen eingewendet hätten, die Rechtsrüge betreffe nicht die durch den Mangel betroffenen Teile des aufgehobenen Urteils.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Bei der Frage, ob das LSE anwendbar sei, handle es sich um eine neue Tatsache, die im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen sei (ON 17 zu Sv.2006.22). Das Neuerungsverbot gelte auch im ersten Revisionsverfahren. Das Obergericht sei nicht befugt, die von den Zurückverweisungen nicht betroffene Anwendbarkeit der LSE in Frage zu stellen. Auch unter diesem Revisionsgrund erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
4.3. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht (ON 24): Nach dem vom Obergericht durchgeführten Beweisverfahren hätten die Beschwerdegegnerinnen im Zeitpunkt ihrer Entscheidfindung mehrfach über Hinweise und Belege verfügt, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. So ergebe sich aus der wiedergegebenen Medikamentenliste, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva verabreicht erhalten habe.
Entgegen dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz habe auch das Obergericht einen Abklärungsbedarf verneint. Massgebend für die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers seien allein die medizinischen Unterlagen.
Die Beschwerdegegnerinnen (ON 26) hätten sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersetzt, indem sie eingewendet hätten: Der Beschwerdeführer berufe sich diesbezüglich auf Dr. E und Dr. D, deren vor dem Obergericht gemachten Aussagen jedoch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen vermöchten. Zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe Dr. D ausgesagt, weder das metabolische Syndrom noch die reaktive Depression würden sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Dr. E habe ausgesagt, in seinem Arztbericht vom 18. Januar 2005 irrtümlich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Gicht nicht aufgeführt zu haben. Die Diagnose einer Depression habe er von Dr. D übernommen und auch selber erstellt. Auf Vorhalt der Aussage von Dr. D, habe Dr. E ausgesagt, es hänge davon ab, wie der Patient Schmerzen verarbeiten könne. Inwiefern hier die psychische Erkrankung, die auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse, als bescheinigt anzusehen sei, habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Der blosse Hinweis, dass eine psychische Beeinträchtigung vorliege, genüge nicht, damit eine ergänzende medizinische Abklärung geboten sei.
Den Gutachtern der Klinik X sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Medikament gegen seine psychische Angeschlagenheit eingenommen habe. Darin liege indes kein ausreichendes Indiz für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden. Auch Dr. D, der eine reaktive Depression des Beschwerdeführers diagnostiziert habe, sei nicht davon ausgegangen, sie wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die vom Staatsgerichtshof vermissten Gründe für die Einschätzung von Dr. C habe das Obergericht im zweiten Rechtsgang nunmehr festgestellt (ON 23). Seine Feststellungen hätten auf dem auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichneten Protokoll der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. April 2009 beruht (ON 2). Auf der Grundlage der Arztberichte von Dr. D und von Dr. E hätten sich keine medizinischen Veränderungen ergeben. Das metabolische Syndrom könne für die Arbeitsfähigkeit durchaus eine Bedeutung haben, wirke sich aber im Übrigen auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Aufgrund der Arztberichte hätten zwar gewisse Hinweise auf eine reaktive Depression bestanden. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers in der Klinik X habe diesbezüglich nichts zu Tage gefördert, obwohl die Medikamentenliste zumindest ein Präparat aufführe, das als Antidepressivum verwendet werde.
Mit diesen Gründen habe sich das Obergericht auseinander gesetzt, indem es hierzu die Aussagen von Dr. D und von Dr. E gewürdigt habe. Zur allein interessierenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers habe Dr. D ausgesagt, mit der ihm vorgelegten Diagnose der Klinik X grundsätzlich einverstanden zu sein, meine aber, weder das metabolische Syndrom noch eine reaktive Depression hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechende Feststellungen des Obergerichtes (ON 23) würden auf dem auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichneten Protokoll der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. April 2009 beruhen (ON 21).
Dr. E habe diesbezüglich ausgesagt, der Beschwerdeführer habe an Depressionen gelitten. Deswegen habe Dr. D ihm bereits früher Antidepressiva verschrieben. Nach seinem Dafürhalten könne eine reaktive Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben; es hänge davon ab, wie der Patient die Schmerzen verarbeite. Indem das Obergericht Dr. D und Dr. E als Zeugen befragt habe, habe es entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers stattgegeben, sodass es der vom Staatsgerichtshof verlangten Begründung für den Verzicht auf die Einvernahme dieser beiden Zeugen (ON 17 zu Sv.2006.22) nicht mehr bedurft habe. Sodann habe das Obergericht die vom Staatsgerichtshof ebenfalls vermissten Gründe für die Einschätzung von Dr. C festgestellt, wonach es keines weiteren Gutachtens bedurft habe, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Erkrankung abzuklären (ON 17 zu Sv.2006.22). In der Folge habe es sowohl diese Gründe als auch die Aussagen von Dr. D und Dr. E gewürdigt. Zutreffend habe es erkannt, dass Dr. C festgestellt habe, dass sich bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in der Klinik X keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben hätten. Soweit Dr. D dem Beschwerdeführer Antidepressiva verschrieben habe, sei dies offenbar aufgrund seiner Diagnose einer reaktiven Depression geschehen, die nach seinen Aussagen vor dem Obergericht indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Aussagen von Dr. E seien verallgemeinernd gewesen.
Zu Unrecht habe der Beschwerdeführer dem Obergericht vorgeworfen, ohne ärztliche Fachkunde ärztliche Diagnosen zu hinterfragen (ON 24). Nachdem jedoch zum Teil divergierende ärztliche Befunde vorgelegen hätten, habe es diese Befunde zu würdigen gehabt. Lediglich Dr. E, auch er kein Facharzt für Psychiatrie, habe einer reaktiven Depression mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben.
Vor diesem Hintergrund habe das Obergericht eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung des Antragstellers für nicht bescheinigt gehalten. Bei der entsprechenden Beweiswürdigung habe es sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Auch unter diesem Revisionsgrund habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 30) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er das Urteil des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots, anficht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, ihm für dieses Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
Zu den einzelnen Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs leite sich als Ausfluss aus der Rechtsgleichheit nach Art. 31 LV ab und sei auch durch Art. 6 EMRK geschützt. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes sei, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Das rechtliche Gehör sei unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung den materiellen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermöge (StGH 1996/6, LES 1997, 148; StGH 1996/41, LES 1998, 181; StGH 1997/39, LES 1999, 83).
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass es ihm verwehrt gewesen sei, erneut auf sämtliche Berufungspunkte einzugehen und diese verfahrenskonform zu erledigen.
Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2009 das Urteil des Obergerichtes zur Gänze aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen habe. Das Obergericht wäre daher verpflichtet gewesen, sich neuerlich mit dem gesamten Berufungsvorbringen auseinander zu setzen. Das Obergericht habe sich im gegenständlichen Fall jedoch im neuerlichen Urteil lediglich darauf beschränkt, die vom Staatsgerichtshof bzw. dem Obersten Gerichtshof aufgetragenen Feststellungen nachzuholen und habe sich nicht mit dem Berufungsbegehren auseinander gesetzt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Auch wenn das Obergericht die Ansicht vertrete, dass die übrigen ursprünglichen Erwägungen unverändert bleiben würden, reiche es nicht aus, hierzu lediglich auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Das Obergericht hätte diese unveränderten Entscheidungsgründe im neuerlichen Urteil zumindest wiederholen müssen.
Urteile seien Entscheidungen über einen Sachantrag einer Partei und hätten daher alle für die Entscheidung des Richters massgeblichen tatsächlichen Grundlagen aufzuzeigen. Schliesslich sei eine umfassende Abhandlung des Urteiles massgeblich für die materielle Rechtskraft. Gegenstand der Rechtskraft sei jedenfalls der Urteilsspruch, zu dessen Auslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen seien. Deshalb müsse die Rechtskraft den Urteilsspruch und die zu seiner Individualisierung erforderlichen, in den Entscheidungsgründen enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen samt der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung erfassen, die beiden letzteren Elemente aber nur im Hinblick und zur Begründung des Urteilsspruches (Fasching, ZPO, Manz, 1990, 1523 ff).
Das Obergericht habe sich darauf beschränkt, die fehlenden Feststellungen hinsichtlich der ärztlichen Einschätzung von Dr. C nachzuholen. Diese Feststellungen seien jedoch nicht geeignet, im Sinne der zitierten österreichischen Lehre, den Urteilsspruch zu individualisieren. Das Obergericht habe sohin im zweiten Rechtsgang ein schwer mangelhaftes Urteil abgefasst.
Durch die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes sei dieses nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht nicht mehr existent. Das Obergericht sei daher zwar in seinem neuerlichen Urteil an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden, jedoch habe es trotzdem, sämtliche den Urteilsspruch konkretisierenden Entscheidungsgründe darzulegen.
Das Obergericht habe sich im zweiten Rechtsgang jedoch ausschliesslich darauf beschränkt, die fehlenden Feststellungen nachzuholen und habe keine für den Urteilsspruch wesentlichen Gründe mehr ausgeführt. Das Urteil des Obergerichtes sei sohin mangelhaft abgefasst. Die Verweise des Obergerichtes seien nicht geeignet, diese Mangelhaftigkeit zu beseitigen. Sie hätten insbesondere schwere verfahrensrechtliche Konsequenzen, denn es könnten nur jene Entscheidungsgründe letztlich in materielle Rechtskraft erwachsen, die im neuerlichen Urteil tatsächlich ausgeführt seien. Das vom Obergericht abgefasste Urteil sei sohin nicht geeignet, eine materielle Rechtskraftwirkung zu entfalten.
Das sonstige Berufungsbegehren sei vom Obergericht nicht berücksichtigt worden. Diese Mangelhaftigkeit habe zur Folge, dass der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Da der Oberste Gerichtshof der dagegen erhobenen Revision keine Folge gegeben und das Urteil des Obergerichtes damit bestätigt habe, verletze der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Oberste Gerichtshof verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dahingehend, als er die Abweisung des Beweisantrages durch das Obergericht, nämlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, bestätigt habe.
Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes würde der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Dr. E und Dr. D bzw. die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ungenügend im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Ärzte sehr wohl schon zum Gutachten der Klinik X Stellung bezogen hätten und deren Stellungnahmen vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen, Dr. C, als nicht wesentlich qualifiziert worden seien, was eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör darstelle.
Aufgrund dieses Urteiles wären der Oberste Gerichtshof bzw. in der Folge das Obergericht im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, insbesondere auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das Obergericht habe sich jedoch darauf beschränkt, die Zeugen neuerlich einzuvernehmen; weiters führe es aus, dass es für den Nachweis von psychischen Leiden nicht genüge, in einem Invalidenversicherungsverfahren unter Hinweis auf vorübergehende reaktive Depressionen einen psychischen Gesundheitsdefekt zu behaupten und teure Gutachten zu beantragen. Bevor solche in Auftrag gegeben würden, bedürfe es einer soliden Glaubhaftmachung, tatsächlich psychisch krank zu sein. Alles in allem zeige sich, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmen würden. Bei dieser Sachlage habe sich aber die Vorinstanz für ihre Entscheidfindung auf die überzeugenden Ausführungen in den vorgelegten Gutachten stützen dürfen.
Der Oberste Gerichtshof habe hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens ausgeführt, dass die fehlende Bescheinigung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Erkrankung einen hinreichenden sachlichen Grund darstelle, um das Beweisanbot des Beschwerdeführers, hierüber ein weiteres Gutachten einzuholen, abzuweisen.
Sowohl die Ausführungen des Obergerichtes als auch jene des Obersten Gerichtshofes seien nicht geeignet, die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausreichend zu begründen. Insbesondere habe das Obergericht in seinem Urteil die von Dr. C in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Zeugenaussage gänzlich ausser Acht gelassen. Dr. C habe vorgebracht, dass nach seinem Dafürhalten alle somatischen Diagnosen erstellt worden seien. Fehlen würde einzig die reaktive Depression. Im Nachhinein sei er der Auffassung, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens notwendig sei. Auch Dr. E habe sich dahingehend geäussert, dass die reaktive Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte.
Da Dr. C der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen sei, hätte das Obergericht dem Beweisantrag jedenfalls Folge geben müssen. Keines der beiden Gerichte habe die Aussage von Dr. C berücksichtigt. Die Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens hätten beide Gerichtsinstanzen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung nicht ausreichend bescheinigt habe. Dieser Vorhalt entbehre jedoch jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vorstellung ausreichend vorgebracht, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Gleichzeitig habe er den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, den Beweis für eine psychische Erkrankung selbst zu erbringen, da das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sei. Die Ausserachtlassung der Ausführungen von Dr. C bezüglich der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar.
Darüber hinaus sei dieses Grundrecht nach der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch dahingehend verletzt, als die Begründung für die Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens auch ungenügend sei. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung nicht ausreichend bescheinigt habe, sei somit nicht haltbar.
5.2. Dem Willkürverbot sei durch die Entscheidung zu StGH 1998/45, LES 2000, 1 der Status eines ungeschriebenen Grundrechts zuerkannt worden. Willkür sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die abwegige und nicht nur die falsche rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes (StGH 2002/23). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass der Staatsgerichtshof bezüglich der LSE erwogen habe, dass in der Zwischenzeit eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei. Die Qualität dieser Statistik habe der Staatsgerichtshof nicht beurteilt, da es sich um eine neue Tatsache handle, der das Neuerungsverbot entgegenstehe.
Diesbezüglich sei auszuführen, dass ausser Streit gestellt werde, dass der Staatsgerichtshof die bisherige Praxis des Obersten Gerichtshofes, die schweizerischen LSE-Tabellen bei der Berechnung des Invalideneinkommens anzuwenden, mehrfach bestätigt habe. Im Sinne dieser Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof auch im gegenständlichen Verfahren die LSE-Zahlen angewandt. Seit Februar 2008 gebe es nunmehr eine eigene Lohnstatistik in Liechtenstein. Dieser Umstand sei für das weitere ordentliche Verfahren zu berücksichtigen, da in Sozialversicherungssachen der Untersuchungsgrundsatz gelte.
Durch die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils durch den Staatsgerichtshof an den Obersten Gerichtshof, habe sich das Verfahren wiederum im Stadium des ordentlichen Verfahrens befunden. Gemäss dem geltenden Untersuchungsgrundsatz seien sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Obergericht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen diese neue Tatsache zu berücksichtigen, da es hier kein Neuerungsverbot gebe. Zumindest das Obergericht hätte die liechtensteinische Lohnstatistik im zweiten Rechtsgang anwenden müssen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung an das Obergericht ein umfassendes Vorbringen hinsichtlich der LSE-Daten erstattet. Sohin hätte das Obergericht in Erledigung der Berufung jedenfalls auf dieses Vorbringen eingehen müssen; durch dieses Versäumnis habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Der Oberste Gerichtshof habe das Willkürverbot auch dahingehend verletzt, als er in seiner Entscheidung ausgeführt habe, dass keine fachärztlichen Befunde eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bescheinigt hätten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei verwiesen.
Die Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergäben, würden auch im gegenständlichen Fall gelten: Dies hätte dazu führen müssen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden wäre. Zumindest das Obergericht hätte diesen Umstand einer näheren Abklärung zuführen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die Einvernahme von Dr. C zu verweisen.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass bereits im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen ausreichend Hinweise vorgelegen hätten, welche eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers belegen würden. Weder die Beschwerdegegnerinnen noch das Obergericht seien der Abklärungs- und Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Oberste Gerichtshof, welcher sich nur als Tatsachen- und nicht als Rechtsinstanz verstehe, bestätige schliesslich die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Aus diesen Gründen sei der Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung verletzt.
6. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet haben:
6.1. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Zurückbeweisungsbeschluss vom 5. März 2009 eindeutig auf den Aufhebungstatbestand des § 465 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i. V. m. § 482 ZPO verwiesen habe. Diese Bestimmung beschränke das Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des vorangegangenen Verfahrens und Urteils. Die vom Mangel nicht betroffenen Teile blieben unberührt und dürften nicht mehr neuerlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Daher irre der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen.
Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, dass eine umfassende Abhandlung des Urteils für die materielle Rechtskraft massgeblich sei. Dem sei zu entgegnen, dass sich das Obergericht und der Oberste Gerichtshof mit den bereits ergangenen Entscheidungen nur in einer Gesamtschau zu befassen gehabt hätten; weiters habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen aufgrund der materiellen Rechtskraft erneut anzufechten. Materielle Rechtskraft solle u. a. die Gerichte entlasten - daher wäre es sinnwidrig gewesen, wenn das Obergericht den Fall noch einmal neu aufgerollt hätte. Durch die Verweise sei der Beschwerdeführer somit nicht beschwert und habe somit kein legitimes Interesse an einer Abänderung der Entscheidung.
Weiters mache der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Er untermauere dies mit der Zeugenaussage von Dr. C. Diese Aussage sei richtigerweise jedoch von Dr. E getätigt worden; aus welchen Gründen Dr. E dieser Ansicht sei, werde nicht ausgeführt. Dr. C sei jedoch offensichtlich nicht der Ansicht gewesen, dass ein Gutachten einzuholen gewesen sei.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht nicht verletzt worden.
6.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes das liechtensteinische LSE hätte anwenden müssen. Bereits der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22 festgehalten, dass eine Statistik quantitativ und qualitativ aussagekräftig sein müsse, um ein hypothetisches Invalideneinkommen rechtsgleich und rechtssicher zu bemessen. Diesen Anforderungen werde das liechtensteinische LSE nicht gerecht. Abgesehen davon liege beim Beschwerdeführer bei einem Invalidenversicherungseinkommen von CHF 52'150.81 ein IV-Grad von 13 % vor. So hätte der Beschwerdeführer erst bei einem Invalideneinkommen von CHF 36'300.00 Anspruch auf eine Teil-IV-Rente. Ausgehend von den festgestellten Einschränkungen komme man keinesfalls zu einem derart niedrigen IV-Einkommen.
Ausserdem sei die Frage, ob die LSD-Daten in Liechtenstein hätten angeordnet werden dürfen, nicht zu prüfen, da das Gericht gemäss § 480 ZPO an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Revisionsgerichtes gebunden sei.
Weiters bringe der Beschwerdeführer vor, dass bei der Entscheidungsfindung Hinweise und Belege vorgelegen hätten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Dabei verkenne er, dass Dr. E und Dr. D, auf deren Aussagen er sich berufe, in ihren Argumentationen bezüglich der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend gewesen seien. Für eine medizinische Abklärung würden solche vagen Hinweise nicht ausreichen. Auch diese angeführte Grundrechtsverletzung habe somit nicht stattgefunden.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, Sv.2009.12-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, da das Obergericht im zweiten Rechtsgang sein Urteil nur mangelhaft ausgeführt habe, indem es lediglich die vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Feststellungen nachgeholt habe. Das sonstige Berufungsbegehren sei vom Obergericht nicht berücksichtigt bzw. nicht mehr in Behandlung gezogen worden. Die Mangelhaftigkeit des Urteils habe zur Folge gehabt, dass der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Da der Oberste Gerichtshof der dagegen erhobenen Revision keine Folge gegeben habe und das Urteil des Obergerichtes damit bestätigt habe, habe der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li] mit Hinweis auf StGH 2007/30, Erw. 2.3).
3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor den ordentlichen Gerichten und anschliessend vor dem Staatsgerichtshof Gelegenheit, sich zu den Beweisergebnissen zu äussern und seine Kritik an den getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen anzubringen. Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof hatte sich im ersten Rechtsgang ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Würdigung der Stellungnahmen zweier Ärzte in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden war. Dies erforderte eine entsprechende Verfahrensergänzung, welche das Obergericht nach Aufhebung seines Urteils durch den Obersten Gerichtshof vorgenommen hat. Die diesbezüglich vorgenommene eingehende Auseinandersetzung des Obergerichtes mit den Stellungnahmen und Gutachten ist nachvollziehbar, weshalb der Oberste Gerichtshof die aufgetragene Verfahrensergänzung zu Recht als ausgeführt betrachtet hat. Es war vor diesem Hintergrund aber nicht erforderlich, dass sich die Gerichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu jenen Punkten, die von der aufgetragenen Sachverhaltsergänzung nicht erfasst waren, nochmals im Einzelnen auseinander setzten. Im Übrigen haben weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof Feststellungen getroffen, zu denen der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
3.2. Damit hängt auch zusammen, dass das Obergericht hinsichtlich der nicht von der Verfahrensergänzung betroffenen Feststellungen auf seine früheren Feststellungen verwiesen hat, die es in seinem aufgehobenen Urteil getroffen hatte. Das Obergericht hat diese Feststellungen zum integrierenden Bestandteil seiner neuerlichen Entscheidung erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Vorgehen als rechtskonform bestätigt.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der blosse Verweis auf Feststellungen eines anderen Gerichtes oder Feststellungen in einem früheren Urteil durchaus grundrechtsrelevant sein kann: Der österreichische Verfassungsgerichtshof qualifiziert beispielsweise den Umstand, dass sich eine Behörde einfach den Feststellungen einer Unterinstanz anschliesst und keine eigene Sachverhaltfeststellung oder Beweiswürdigung trifft, als Unterlassung eines ordnungsgemässen Ermittlungsverfahrens (für viele: VfGH 11. März 2009, U 132/08). Von einem solchen Fall kann hier freilich deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer sich letztlich zu sämtlichen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich äussern konnte und die Gerichte in der Gesamtheit sämtliche Feststellungen ausreichend gewürdigt haben.
3.3. Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof das Urteil des Obergerichtes zur Gänze aufgehoben hatte. Dies steht aber der Vorgangsweise, auf die im vorangegangenen Rechtsgang getroffenen Feststellungen und sonstigen Ausführungen, soweit sie von den die Aufhebung tragenden Gründen nicht betroffen waren, lediglich zu verweisen, nicht entgegen.
Auch nach österreichischer Judikatur und Lehre hat sich gemäss § 496 Abs. 2 ZPO das fortzusetzende Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Im Zweifel dient der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als Abgrenzungsgrundlage (Pimmer in Fasching/Konecny², IV/1, § 496, Rz. 73). Weiters ist es nach ständiger Rechtsprechung den Parteien zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten "Streitpunkt" auf Grund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschliessend entschieden hat (Erich Kodek in Rechberger, ZPO, 3. Aufl., Wien 2006, § 496, Rz. 5 m. w. N.). Genau ein solcher Fall lag auch hier vor.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsmeinungen verletzt das Urteil des Obersten Gerichtshofes den Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da das Obergericht seinem Urteil im zweiten Rechtsgang nicht die liechtensteinische Lohnstatistik zugrunde gelegt habe, obwohl dies durch den vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz geboten und durch die Tatsache, dass das Neuerungsverbot im ordentlichen Verfahren nicht gelte, möglich gewesen sei. Weiters herrsche Willkür dahingehend vor, dass weder die Beschwerdegegnerinnen noch das Obergericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hätten, obwohl es verschiedene Hinweise und Belege für die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben habe. Damit hätten sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Gerichtsinstanzen ihre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflichten auf Abklärung der für die Entscheidung massgeblichen Umstände verletzt.
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4.2. Hinsichtlich der hier aufgeworfenen Bedenken ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang auf das Neuerungsverbot verwiesen hatte. Dies muss zwangsläufig auch im fortgesetzten Verfahren gelten. Das Neuerungsverbot gilt lediglich nicht hinsichtlich der aufgetragenen Beweisergänzung (siehe dazu auch Erich Kodek, a. a. O., § 482, Rz. 5). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Untersuchungsgrundsatz beruft, ist ihm zu entgegnen, dass der Sozialversicherungsprozess ein Zivilprozess ist, lediglich relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Das Neuerungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dessen ungeachtet auch im Revisionsverfahren, was dem Staatsgerichtshof in StGH 2006/45, Erw. 5.2, als vertretbar erschien, "zumal dem gerichtlichen Instanzenzug im Sozialversicherungsverfahren anders als im Zivilverfahren ja ein ebenfalls amtswegiges, zweistufiges verwaltungsinternes Verfahren ohne Novenverbot vorangeht." Wenn daher der Oberste Gerichtshof die liechtensteinische Lohnstatistik seiner Entscheidung nicht zugrunde legte, vermag der Staatsgerichtshof darin kein in die Verfassungssphäre reichendes willkürliches Handeln zu erblicken. Dies gilt auch für die Unterlassung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Dazu ist zunächst auf die eingehende Begründung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil zu verweisen, in welcher sich der Oberste Gerichtshof mit der Beweiswürdigung des Obergerichtes auseinandersetzt. Die vorgenommene Verfahrensergänzung mit der Würdigung der Stellungnahmen durch das Obergericht hat nun nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Hinweise erbracht, wonach die Einholung eines solchen Gutachtens nunmehr als erforderlich zu qualifizieren wäre. Insbesondere ist es dem Staatsgerichtshof unerfindlich, wie aus den Ausführungen des Zeugen Dr. C in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. April 2009 der Schluss gezogen werden kann, dieser habe die Einholung eines psychologischen (oder psychiatrischen) Gutachtens für erforderlich erachtet.
Aus diesen Gründen war auch der Berufung auf das Willkürverbot kein Erfolg beschieden.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.