StGH 2009/192
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: P
vertreten durch den Treuhänderrat:
I
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 11RS.2009.14-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. In der Rechtshilfesache zu 11 RS.2009.14 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 15. April 2009 (ON 10), die Beschwerdeführerin habe gemäss § 96 StPO binnen vierzehn Tagen sämtliche Unterlagen der L LLC. und der NI herauszugeben (Punkt 1 des Spruchs); diese Unterlagen werde man beschlagnahmen (Punkt 2 des Spruchs).
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
1.1. Bei der tschechischen Polizei, Dezernat der Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität, behänge ein Strafverfahren gegen B wegen des oben rubrizierten Straftatbestandes. Im Rahmen dieses Strafverfahrens ersuche die Oberstaatsanwaltschaft Prag um die im Spruch genannte Rechtshilfe. Dem Rechtshilfeersuchen sei folgender Sachverhalt zu entnehmen:
"Die Straftat soll der Beschuldigte B wie folgt begangen haben. Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der NG, mit Firmensitz in der Gemeinde Y, ... Kreis Prag-West, Tschechische Republik, Identifikationsnummer XXX XX XXX (im Weiteren nur Gesellschaft NG) veräussert, bzw. übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt für Prag - zäpad (West) - wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft NG in einer Gesamtsumme per 230.224.824,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 9.435.000,- USD) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft NG für unbezahlte Mehrwertsteuer zugrunde. Um den unerlaubten Ursprung und Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt: er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft NG, mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft NG zu schädigen, mit der Gesellschaft NI mit Sitz in ..., USA (im weiteren nur NI) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung der Erdölprodukte in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis zu dem 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Mio. Liter von Benzin und 50 Mio. Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten B überwies die Gesellschaft NG auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft NI am 09.09.2005 einen Betrag von 850.000,- USD, am 29.09.2005 einen Betrag von 1.250.000,- USD, am 31.10.2005 einen Betrag von 778.000,- USD, am 15.11.2005 einen Betrag von 800.000,- USD und am 22.02.2006 einen Betrag von 21.724.005,92 tsch. Kr - in Umrechnungskurs etwa 905.000,- USD. Diese Beträge sollten als Anzahlungen für die Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt, und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft NI - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft NG bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von 788.000,- USD überwies, obwohl sie an ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft NG in Verzug mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.112.000,- USD. Mit einem Schreiben vom 06.12.200S erklärte die Gesellschaft NI ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die NG als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen, ohne jede Garantie, im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Kto.-Nr. XXxx xxxx xxxx xx36 5xxxx , geführt bei der X Bank Vaduz, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionalstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte B soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft NI, noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, gar nicht nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft NI ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft NI war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte B hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft NG in einem Wert von 111.858.553,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 4.583.000,- USD) beiseite geschafft, mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft NI am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft NG wegen 894.176,- USD gestellt hat. Diesem Schiedsantrag, bzw. Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zugrunde, die mit Purchase Contract on Supply of Petroleum Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Auszüge vom Konto - Nr. xxx.365.xxx über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft NG vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass er zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe [...], am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft L LLC., mit Sitz ..., USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft NG war die Gesellschaft NI verpflichtet, der Gesellschaft L eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.250.000,- USD zu bezahlen. Die Gesellschaft NI sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft L LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft NI geltend machte. Der Beschuldigte B anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragsstellers gegenüber der Gesellschaft NG. Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft NI einen weiteren Betrag von 800.000,- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft NI, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft L LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto Nr. xxx.365.xxx, geführt bei der X Bank Vaduz, Liechtenstein, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 in Höhe von 765.000,- USD und vom 03.10.2005 in Höhe von 1.125.000,- USD zugunsten des Kontos der Gesellschaft L LLC, Kto.-Nr. xxx.366.xxx, geführt bei der X Bank Vaduz, Liechtenstein, vorgelegt. Weiters hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 388.800,- USD vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Konto-Nr. der Gesellschaft L LLC. genannt, und zwar die Kto.- Nr. xxx.356.xxx.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von C, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar D - ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft NIA und E hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr A in Vertretung der Gesellschaft NI einen tschechischen Rechtsanwalt, Mag. F, zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für Mag. F. Seine Unterschrift wurde vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005 amtlich beglaubigt. Mag. F vertrat dann laut dieser Vollmacht die Gesellschaft NI vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft NI war Antragsteller, die Gesellschaft NG war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft NI vor, gerichtet an die Gesellschaft NG vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005. Diese Schreiben sollen von A unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft NI am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft NG sollte der Beschuldigte B am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" abgeschlossen zwischen der Gesellschaft NI und der Gesellschaft L LLC sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch ist die Kto.-Nr. der Bank der Gesellschaft L LLC., Artikel ix) X Bank AG, Bank Account Nr.: xxx.366.xxx, IBAN: XX xxxx xxxx xx36 6xxxx.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderer Machenschaften (falsche Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft NI in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft L LLC. sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft L LLC. wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, beschlossen mit der Gesellschaft NI, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit, ausser den Geldtransaktionen, d. h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft NG. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein."
Die ersuchende Behörde habe weiters ausgeführt, dass die NI und die L LLC. im August 2005 durch die Gesellschaft O Services Inc. im Auftrag des P Trust reg. [der nunmehrigen Beschwerdeführerin] gegründet worden seien. Die ersuchende Behörde ersuche nun um die im Spruch genannte Massnahme für die Identifikation des Bestellers und zur Feststellung seiner Anforderungen in Bezug auf die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft NI und L LLC.
1.2. Zu diesem Sachverhalt erwog das Landgericht u. a. wie folgt:
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest hinsichtlich der Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 156 Abs. 1 und 2 StGB. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt gehe nämlich hervor, dass durch die Vermögensdispositionen des B die Einbringlichmachung von umgerechnet mehreren Millionen Schweizer Franken der tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt Prag, vereitelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die ausländische Steuerbehörde der Hauptgläubiger sei. "Beiseite schaffen" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeute eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs (OG vom 9. Oktober 2006, 11 UR.2005.388-19).
An dieser Stelle solle nicht unerwähnt bleiben, dass die ersuchende Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt bereits zwei Mal um Rechtshilfe ersucht habe und das Landgericht die entsprechenden Rechtshilfeersuchen jeweils abgelehnt habe. Die Rechtshilfeersuchen seien damals abgelehnt worden, weil die tschechischen Behörden das Verfahren wegen Straftatbeständen geführt hätten, die nach Würdigung des Gerichtes eine nicht rechtshilfefähige Abgabeverletzung darstellten (11 RS.2007.66 und 11 RS.2007.178). Wie oben dargestellt, liege nunmehr aber ein rechtshilfefähiger ausländischer Straftatbestand vor.
Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergebe sich zweifellos, dass die Unterlagen der NI und L LLC. für das tschechische Strafverfahren von Bedeutung im Sinne von § 96 Abs. 1 StPO seien. Diese Unterlagen würden namentlich dazu dienen, die Mittelherkunft, den weiteren Geldfluss, die Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie die Beziehungen unter den genannten Personen und Gesellschaften festzustellen und zu beweisen.
2. Der gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 36) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 15. September 2009, StGH 2009/61, sei das dem gegenständlichen Verfahren vorangehende Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2008.202 abschliessend erledigt worden. Das vierte Rechtshilfeersuchen beruhe im Wesentlichen auf einem identen Sachverhalt, der gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde eine Beweisergänzung erforderlich mache. Diesbezüglich werde im Rechtshilfeersuchen auf eine Mitteilung aus den USA verwiesen, wonach dort festgestellt worden sei, dass die Gesellschaften NI. und L LLC. im August 2005 durch die Firma O Services Inc. über Auftrag der Beschwerdeführerin gegründet worden seien. Zur Verifizierung dieses Vorbringens sei auf eine sichergestellte E-Mail Kommunikation verwiesen worden. Wenn in diesem Zusammenhang kein weiterer Sachverhaltsvortrag erstattet worden sei, dann sei dies deswegen zu beanstanden, weil auf die bisherigen Sachverhaltsbehauptungen der vorangegangenen Rechtshilfeersuchen schlüssig Bezug genommen worden sei.
2.2. Die weiters in der Beschwerde vorgetragenen Widersprüche seien ebenfalls nicht geeignet, um die bekämpfte Ermittlungsmassnahme in Frage zu stellen. Wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert werde, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspreche, dann sei dies als durchaus nachvollziehbare Vorgangsweise zu qualifizieren. Denn es könne keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid wisse. Die durch die Schreiben des Erstgerichtes dargestellte Rechtslage führe somit zu einer konziseren Darstellung des Sachverhaltes, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass die in der Beschwerde angestellten Vermutungen einer hinreichenden Verifizierungsbasis entbehrten.
Somit gebiete es der Vertrauensgrundsatz, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Denn auch die Änderung der Zielrichtung des Tatverdachtes entspreche durchaus den Erscheinungsformen des Vorverfahrens, wo es darum gehe, eine nur fragmentarisch vorliegende Verdachtslage nach allen Richtungen zu überprüfen. Damit werde keineswegs, wie in der Beschwerde ausgeführt, die Unschuldsvermutung berührt, weil es um die Verifizierung oder Falsifizierung eines Tatverdachtes im Vorverfahren gehe, wodurch eine Verletzung von Art. 6 EMRK nicht bewirkt werden könne.
Soweit in der Beschwerde damit argumentiert werde, dass beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei, so scheitere dieses Argument schon daran, dass es sich bei der Aufforderung gemäss § 96 StPO um keine Zwangsmassnahme handle und eine Ausfolgung der begehrten Unterlagen nicht erfolgt sei.
Im Übrigen stehe es jedoch ausser Frage, dass beiderseitige Strafbarkeit nach dem abschliessend mitgeteilten Sachverhalt hervorgehe, wonach durch die Vermögensdispositionen des B die Einbringlichmachung von umgerechnet mehreren Millionen Schweizer Franken der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt Prag, vereitelt wurden, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe. Der Beschwerde habe aus all diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben müssen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 36) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV), der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkunden- und Treuhändergeheimnisses, des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV, des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Anspruches auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV), des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Weiters wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung sowie der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht:
Zunächst sei die Frage zu erörtern, ob das Verfahren, welches zur Bewilligung der Teilnahme der ausländischen Ermittler an den Zeugeneinvernahmen geführt habe, überhaupt in Beachtung rechtsstaatlicher und verfassungsmässiger Grundsätze durchgeführt worden sei. Dies sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin habe nämlich mit Faxschreiben vom 28. Mai 2009, somit nach Ergehen des gegenständlichen Beschlagnahme- und Herausgabebeschlusses vom 15. April 2009 an das Obergericht, ausdrücklich als rechtswidrig gerügt, dass weder ihr, noch den anderen unmittelbar betroffenen Personen zur Frage der Zulässigkeit der Teilnahme der ausländischen Ermittler ein anfechtbarer Beschluss zugestellt worden sei. Aufgrund dieser chronologischen Abfolge sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, den rechtswidrigen Beizug der ausländischen Ermittler bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 30. April 2009 zu relevieren.
Im Verfahren zu 11 RS.2008.202 habe das Landgericht die Zulässigkeit der Teilnahme der ausländischen Ermittler auf den Seiten 7 f. seines Beschlusses vom 24. Juni 2009 (ON 47) nur sehr rudimentär damit begründet, das Ressort Justiz habe die ersuchte Teilnahme der ausländischen Ermittler an der Zeugenvernehmung bewilligt. Ein anfechtbarer Beschluss durch das Landgericht habe nicht zu ergehen, wobei diesbezüglich auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006, veröffentlicht in LES 2007, 294 ff., verwiesen werde. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den Mitteilungen des Landgerichtes an das Ressort Justiz (ON 7) sowie an die ersuchenden Behörden (ON 9 und 38), dass auch das Landgericht selbst die ersuchte Teilnahme bewilligt habe.
Durch diese Vorgehensweise sei die Beschwerdeführerin in fundamentalen Verfahrensrechten verletzt worden. Dies aus folgenden Gründen:
Der vom Landgericht zitierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006 (LES 2007, 294) sei weder für das erwähnte Verfahren zu 11 RS.2008.202, noch für den Beschwerdefall einschlägig. Im zitierten Verfahren sei es nämlich primär darum gegangen, ob dem im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten hinsichtlich eines Beschlusses, mit welchem die Teilnahme ausländischer Organe gestattet worden sei, Beschwerdelegitimation zukomme oder nicht. Dass der unmittelbar Betroffene, dem Rechte an den zu übersendenden Gegenständen bzw. dessen Inhalt zustünden, beschwerdelegitimiert sei, sei auch in jener Entscheidung ausser Frage gestanden (Verweis auf LES 2007, 294 [296]). Der Beschwerdeführerin komme im konkreten Fall ohne Zweifel eine solche direkte Betroffenheit zu. Die Zeugenvernehmungsprotokolle würden nämlich persönliche Aussagen der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Zeugen über Sachverhalte, die dem Berufsgeheimnis der Beschwerdeführerin und somit ihrer höchstpersönlichen Rechts- und Privatsphäre unterstünden, enthalten. Das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin werde somit durch die Teilnahme der ausländischen Ermittler an der Zeugenvernehmung unmittelbar tangiert. Die Beschwerdeführerin hätte somit einen unabdingbaren Anspruch darauf gehabt, die Notwendigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter an den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen lassen zu können.
Der Oberste Gerichtshof habe diese Meinung im Übrigen uneingeschränkt geteilt. In einer Entscheidung vom 2. Dezember 2004 zu 13 RS.2003.164 (LES 2005, 437) habe dieser nämlich wörtlich ausgeführt, der "Betroffene" habe Anspruch darauf, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG die Frage der Notwendigkeit der Zulassung ausländischer Beamter zu den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen. Als betroffen im obigen Sinne sei dabei ausdrücklich auch die involvierte Treuhandfirma angesehen worden. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes decke sich weiters mit derjenigen des Staatsgerichtshofes. In StGH 2002/29 habe dieser beispielsweise ausgeführt, die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter müsse in den Spruch eines anfechtbaren Landgerichtsbeschlusses aufgenommen werden (LES 2005, 140 [144, Erw. 2.1]). Beachtet werden müsse diesbezüglich, dass auf das gegenständliche Rechtshilfeverfahren noch das alte Rechtshilfegesetz und somit auch die zitierte Rechtsprechung anwendbar sei.
Nichts dergleichen sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Weder der Beschwerdeführerin, noch den anderen unmittelbar betroffenen Personen sei zur Frage der Zulässigkeit der Teilnahme der tschechischen Ermittlungsbeamten je ein anfechtbarer Beschluss zugestellt worden. Dies sei, wie bereits eingangs erwähnt, von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits mit Faxschreiben an LR Martin Nigg vom 28. Mai 2009, somit noch am Tag der zeugenschaftlichen Einvernahmen, ausdrücklich als rechtswidrig gerügt und die Ausfertigung eines anfechtbaren Beschlusses beantragt worden. Gleichzeitig sei der Antrag gestellt worden, die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden Verfahren 11 RS.2009.14 und 11 RS.2008.202 nicht zu verwerten bzw. die entsprechenden Einvernahmeprotokolle nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen. Eine Entscheidung über diese Anträge sei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bis heute nicht zugekommen.
Diese Verfahrenshandhabung verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Ihr sei nämlich vom Landgericht keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern, ob der Beizug der ausländischen Ermittler überhaupt rechtens sei. Umso weniger sei sie in die Lage versetzt worden, die Zulässigkeit der Teilnahme der ausländischen Ermittler einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, obwohl dies von der Rechtsprechung ausdrücklich verlangt werde. Damit sei die Beschwerdeführerin jedoch auch in ihrem verfassungsmässigen Beschwerderecht (Art. 43 LV) sowie in ihrem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei im Strafverfahren (und somit auch im Strafrechtshilfeverfahren) zu gewährleisten, dass der von einer Anordnung Betroffene von seinen oben erwähnten Grundrechten in wirksamer Weise Gebrauch machen könne. Von einem solch wirksamen Gebrauch könne aber nur dann gesprochen werden, wenn diese Rechte auch tatsächlich realisierbar seien (StGH 2001/26, LES 2004, 168 ff.).
Die oben vorgetragenen Rügen seien zugegebenermassen nicht Gegenstand des hier angefochtenen Obergerichtsbeschlusses. Dennoch seien sie auch für das gegenständliche Verfahren von Relevanz. Einerseits habe die Beschwerdeführerin nämlich, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 30. April 2009 keine Möglichkeit gehabt, diese Rügen zu erheben, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nichts von diesen Vorgängen gewusst habe. Andererseits seien die aufgezeigten Verfahrensmängel von einer derartigen Schwere, dass sie auch Ausstrahlungswirkung auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschlagnahme- und Herausgabebeschluss vom 15. April 2009 (ON 10) zeitigen hätten müssen.
In der Nichtzustellung eines anfechtbaren Beschlusses an die Beschwerdeführerin und die übrigen in dieses Verfahren involvierten Parteien liege jedoch auch ein Verstoss gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV). Denn, wie bereits erwähnt, habe ein Verfahrensbetroffener im Strafrechtshilfeverfahren einen Anspruch darauf, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG die Frage der Notwendigkeit der Zulassung ausländischer Beamter zu den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004 zu 13 RS.2003.164, LES 2005, 437; StGH 2002/29, LES 2005, 140 [144, Erw. 2.1]). Mit der Weigerung der Vorinstanzen trotz nachträglicher Aufforderung mit Fax vom 28. Mai 2009 an LR Nigg, den Verfahrensbetroffenen und damit auch der Beschwerdeführerin einen solchen Instanzenzug zu eröffnen, sei die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten worden. Darin liege eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richters begründet (LES 1999, 11 [15]). Desgleichen verletze dieses Vorgehen das grundrechtliche Beschwerderecht (Art. 43 LV) und das Recht auf Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV).
3.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht umfangreiche Ausführungen zur Widersprüchlichkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der ersuchenden Behörde gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass auch das gegenständliche vierte Rechtshilfeersuchen vom 11. Dezember 2008 im Vergleich zu den vorangegangenen Ersuchen keinen zusätzlichen Sachverhaltsvortrag enthalte. Im Zuge der Begründung dieser Rechtsmissbrauchsrüge sei ein detaillierter Vergleich der Sachverhaltsdarstellungen der bisherigen vier Rechtshilfeersuchen vorgenommen worden. Zusammengefasst sei geltend gemacht worden, in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen habe die ersuchende Behörde behauptet, der Beschuldigte habe tatsächlich Treibstoff in die tschechische Republik importiert und die vermeintlichen Mehrwertsteuerforderungen seien gerade durch die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten entstanden. Nach zweimaliger Zurückweisung durch das Landgericht habe man offensichtlich bewusst einen rechtshilfefähigen Sachverhalt konstruiert, indem plötzlich behauptet worden sei, es sei gar nie Öl geliefert worden und die Mehrwertsteuerforderungen hätten schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Bei einer auch nur einigermassen unbefangenen Betrachtung werde aus diesen vier Rechtshilfeersuchen somit mehr als deutlich, dass es letztlich um behauptete Steuerdelikte gehe, welche nach liechtensteinischem Recht nun einmal nicht rechtshilfefähig seien.
Das Obergericht gehe auf diese Argumente im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht ein. Die belangte Behörde verweise hierzu lediglich auf die Entscheidung zu StGH 2009/61, lasse dabei aber vollkommen ausser Acht, dass der Staatsgerichtshof in jenem Urteil die angeführte Rechtsmissbräuchlichkeit und Widersprüchlichkeit gar keiner Prüfung unterzogen habe, weil die damalige Beschwerde bereits im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens erhoben worden sei und das Verfassungsgericht die Auffassung vertreten habe, dass diese Rüge im Verfahren über den Beschlagnahmebeschluss erstattet hätte werden müssen (StGH 2009/61, Erw. 3.2). Ein solcher Verweis auf eine Entscheidung, welche die von der Beschwerdeführerin erstatteten Rügen materiell gar nicht behandelt habe, vermöge den Anforderungen der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht zu genügen.
Im Übrigen zeuge es von einer unerträglichen Geringschätzung des Rechtssuchenden, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss diese Argumente als nicht verifizierte "Vermutungen" abtue. Die Verifizierungsbasis ergebe sich nämlich aus dem Akt selbst. Im Rechtshilfeverfahren gehe es entscheidend um den Tatsachensachverhalt, den die ersuchende Behörde schildere. Dieser ergebe sich im konkreten Fall aus den vier Rechtshilfeersuchen, somit aus dem Akt. Die Beschwerdeführerin habe die offenkundige Widersprüchlichkeit und damit die Unglaubwürdigkeit dieser aktenkundigen Sachverhaltsschilderung gerügt.
Indem das Obergericht auf diese Rüge mit keinem Wort eingehe und stattdessen von nicht verifizierbaren Vermutungen spreche, verletze es den grundrechtlichen Begründungsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 43 LV). Daran vermöge im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Obergericht den zuletzt von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt als "konziser" bezeichne. Solche nichtssagenden Wendungen vermöchten den Anforderungen von Art. 43 LV nicht zu genügen.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 habe die Beschwerdeführerin zudem im gegenständlichen Verfahren eine Mitteilung an das Obergericht erstattet, in welcher eingehend dargestellt worden sei, dass die anlässlich der Einvernahme gewonnenen Erkenntnisse von den ausländischen Ermittlern bereits verwendet worden seien. Damit sei das liechtensteinische Strafrechtshilfeverfahren umgangen und auch die Grundrechte der Beschwerdeführerin faktisch ausgehebelt worden. Im Einzelnen habe sich Folgendes zugetragen:
LR Martin Nigg habe am 28. Mai 2009 die Vertreter der ersuchenden tschechischen Behörde jeweils zu Beginn der Einvernahme eines jeden Zeugen die nachfolgende Erklärung unterzeichnen lassen (vgl. die in den Akten erliegenden Zeugenbefragungsprotokolle, beispielhaft 11 RS.2008.202-43, S. 2):
"Die Vertreter der ersuchenden Behörde erklären, dass sie die heute in dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keinem Verfahren, welcher Art auch immer, verwenden dürfen, bis eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliegt und bestätigen die Einhaltung dieser Auflage durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls."
Diese Erklärung sei von Herrn R und Frau H als Vertreter der ersuchenden Behörde jeweils zu unterzeichnen gewesen. Der die Verhandlung führende Landrichter habe die ausländischen Ermittler dabei sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten Liechtensteins keine Rechtshilfe geleistet werde, sofern von Seiten der ersuchenden Behörde gegen diese Erklärung verstossen werden sollte. Im Übrigen seien die einvernommenen Zeugen nicht über allfällige Entschlagungsrechte nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung belehrt worden, was deren Aussagen aus Sicht der Beschwerdeführerin unverwertbar machen würden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das bedingte Entschlagungsrecht des § 108 StPO, wonach ein Zeuge nicht aussagen muss, wenn diese Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen könnte. Wie sich nun aber im Nachgang zu den erwähnten Zeugeneinvernahmen herausgestellt habe seien diese im gerichtlichen Protokoll enthaltenen Erklärungen der ersuchenden Behörde, provokativ formuliert, das Papier nicht wert, auf welchem sie abgegeben worden seien.
Anlässlich der Zeugenvernehmungen in Vaduz, insbesondere denjenigen von I und J, sei nämlich zum ersten Mai überhaupt der Name des lngenieurs M im Zusammenhang mit den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen gefallen. Herr M sei vor diesem Zeitpunkt im tschechischen Untersuchungsverfahren nicht aktenkundig gewesen. Die ersuchende Behörde habe keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass Herr M in irgendeiner Weise in die zu untersuchenden Vorgänge involviert sein könnte. Dieser Umstand könne dem tschechischen Strafakt jederzeit entnommen werden,
Nun hätten sich die Vertreter der ersuchenden Behörde während den Zeugeneinvernahmen in Vaduz unstreitig Handnotizen über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der entsprechenden Zeugen gemacht. Diese Informationen hätten sie entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung im jeweiligen Gerichtsprotokoll in der Folge dafür benutzt, um Herrn M mit Vorladung vom 14. Juli 2009 zu einer Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei in Prag zu verhalten. Um nach aussen zumindest einigermassen die Form zu wahren und sich nicht gleich zu Beginn bereits in Widerspruch mit der gegenüber dem Landgericht abgegebenen Zusicherung zusetzen, sei in der Vorladung vermerkt worden, Herr M müsse in einem Fall des Verdachtes des unberechtigten Besitzes einer Zahlungskarte gemäss § 249b des tschechischen StGB gegen einen bestimmten Herrn G aussagen.
Herr M sei dieser Vorladung gefolgt und sei am 27. Juli 2009 bei der Kriminalpolizei in Prag erschienen. Während der Einvernahme sei jedoch weder von einem Herrn G, noch von einer Zahlungskarte oder Ähnlichem die Rede gewesen. Vielmehr habe sich die gesamte Einvernahme ausschliesslich um den Konnex zwischen Herrn M mit den Gesellschaften NI und L LLC. gedreht. Weiters sei Herr M zur Person von B eingehend befragt worden. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 27. Juli 2009 sei diesbezüglich selbsterklärend und sei von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt worden. Es sei erwiesenermassen um denselben Sachverhalt gegangen wie im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren.
Damit sei jedoch eindeutig erwiesen, dass sich die ersuchende Behörde nicht an die vor dem Landgericht anlässlich der Zeugenaussagen vom 28. Mai 2009 abgegebene Erklärung bzw. Zusicherung gehalten habe. Dies passe im Übrigen auch zum generell äusserst widersprüchlichen Verhalten der ersuchenden Behörde hinsichtlich des in den Rechtshilfeersuchen jeweils geschilderten Sachverhaltes.
All diese Informationen hätten dem Obergericht zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses vorgelegen (Schriftsatz vom 17. Oktober 2009). Dennoch würden diese im angefochtenen Beschluss ohne die Anführung eines einzigen Wortes übergangen. Nicht einmal im Sachverhalt habe das Obergericht das obige Vorbringen bzw. den Inhalt des Schriftsatzes vom 17. August 2009 einer Erwähnung wert gefunden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) werde somit auch in dieser Hinsicht verletzt. Weiters stehe dieses Verhalten der belangten Behörde im Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.3. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
Die verfügte Beschlagnahme und Herausgabe stelle einen erheblichen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin dar. Diese halte nun dafür, dass ein basierend auf einem derart widersprüchlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Rechtshilfeersuchen vorgenommener Grundrechtseingriff dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der geschilderte Sachverhalt nicht geeignet sei, der ersuchten Behörde eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zu ermöglichen. Es werde diesbezüglich auch auf die nachfolgenden Ausführungen zum Willkürverbot verwiesen und diese zur Vermeidung von Wiederholungen auch zum Vorbringen unter dieser Ziff. 3.3 erklärt.
3.4. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
3.4.1. Zum gegenständlichen Rechtshilfesachverhalt seien bereits diverse Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gerichtet worden. Das letzte datiere vom 11. Dezember 2008 (ON 2 zur Aktenzahl 11 RS.2009.14). Vor dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 habe das Landgericht jedoch bereits am 8. März 2007, am 6. August 2007 sowie am 8. August 2008 entsprechende Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag erhalten (11 RS.2007.66, ON 3 sowie 11 RS.2007.178, ON 1). Sämtliche erwähnten Ersuchen seien in einem engen Zusammenhang zu sehen (Verweis auf Obergerichtsbeschluss vom 25. Mai 2009 zu 11 RS.2009.14, ON 24, S. 13).
In sämtlichen hier zusammenhängende Rechtshilfeverfahren hätten die jeweiligen Beschwerdeführer konsistent vorgetragen und begründet, dass bzw. weshalb diese Rechtshilfeersuchen als offenkundig rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Der guten Ordnung halber werde dies an dieser Stelle nochmals ausgeführt, zumal die Beschwerdeführerin in die bisherigen Rechtsmittelverfahren nicht involviert gewesen sei. Die bislang eingegangenen, vorhin erwähnten vier Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag seien hinsichtlich des geschilderten Sachverhaltes nämlich in sich derart widersprüchlich, als dass daraus nur der obige Schluss der Rechtsmissbräuchlichkeit gezogen werden könne. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Die ersten beiden Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2007 bzw. 6. August 2007 (11 RS.2007.66, ON 3 und 11 RS.2007.178, ON 1) seien vom Landgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass sich aus dem von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt höchstens der Verdacht einer Abgabenverletzung ergebe, welche nach der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht rechtshilfefähig sei.
Daraufhin habe die Oberstaatsanwaltschaft Prag am 8. August 2008 ein drittes Rechtshilfeersuchen an die liechtensteinischen Behörden gestellt. Wenn man sich den Inhalt bzw. die Sachverhaltsbehauptungen der diesbezüglich allein relevanten drei ersten Rechtshilfeersuchen auch nur oberflächlich anschaue, so stelle man entscheidende Unterschiede fest, welche sich nicht mit einem in der Zwischenzeit anders ausgefallenen Ermittlungsergebnis, sondern nur dadurch erklären liessen, dass von Seiten der ersuchenden Behörde der Sachverhalt bewusst dergestalt umgestellt worden sei, dass dadurch ein rechtshilfefähiges Delikt habe kreiert werden können. Damit habe die ersuchende Behörde jedoch gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung verstossen. Sämtliche vier Rechtshilfeersuchen, somit auch das gegenständliche, würden im Lichte dieser Ungereimtheiten als unerlaubte Beweisausforschungen ("fishing expeditions") enttarnt.
Im Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2007 (11 RS.2007.66, ON 3) habe die ersuchende Behörde nämlich geltend gemacht, der in Tschechien Beschuldigte habe gegen die §§ 250 und 252a des tschechischen StGB (Betrug und Legalisierung der Erträge aus einer Straftat) verstossen. Der konkrete Verdacht sei auf Seite 3 des Ersuchens damit begründet worden, der Beschuldigte habe über die Handelsgesellschaft NG (nachstehend: NG) in der Zeitspanne vom Juli 2005 bis Februar 2006 eine erhebliche Menge von Treibstoff in die Tschechische Republik importiert. Er habe diesen Treibstoff zwar sofort an direkte Abnehmer verkauft, der Tschechischen Republik jedoch die dadurch anfallenden Steuern in Höhe von EUR 10,3 Mio. nicht entrichtet. Das Landgericht habe der ersuchenden Behörde dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2007 richtigerweise mitgeteilt, aus dem Ersuchen seien nur behauptete Abgabenverletzungen ersichtlich, welche nach liechtensteinischem Recht nicht der Rechtshilfe in Strafsachen unterlägen.
Auch im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 6. August 2007 (11 RS.2007.178, ON 1) sei die oben dargestellte Sachverhaltsbehauptung, nämlich dass der Beschuldigte tatsächlich Treibstoff importiert und die daraus bzw. aus dem Weiterverkauf resultierenden Steuerverpflichtungen nicht erfüllt habe, aufrecht erhalten worden. Ergänzt worden sei der Sachverhalt lediglich mit zusätzlichen Informationen über die Gesellschaften NI und L LLC. sowie dem Hinweis darauf, dass zwischen der NG und der NI ein Schiedsverfahren stattgefunden habe, im Rahmen dessen die Forderung der letzteren Gesellschaft gerade zum Zwecke anerkannt worden sei, um die Steuerverpflichtungen zu umgehen. Damit stehe fest, dass in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen die ersuchende Behörde behauptet habe, die vermeintlichen Steuerforderungen seien im Zuge der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten entstanden. Da das Landgericht auch dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf die lediglich behauptete Abgabenverletzung abgewiesen habe, habe sich die ersuchende Behörde nun offensichtlich veranlasst gesehen, den behaupteten Sachverhalt einfach in der Weise umzustellen, dass anstatt der ursprünglich ins Feld geführten vermeintlichen Rechtsverletzungen nunmehr eine Gläubigerschädigung nach § 256 des tschechischen Strafgesetzbuches (bzw. des betrügerischen Konkurses nach liechtensteinischem Recht) konstruiert worden sei.
Nicht anders sei es jedenfalls zu erklären, dass die ersuchende Behörde im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallen gelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Sinnigerweise werde die behauptete Mehrwertsteuerforderung im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen denn auch nicht mehr mit 290'000'000 tschechischen Kronen, sondern nur noch mit einer Summe von 230'224'824 Kronen angegeben. Nun habe die ersuchende Behörde aber selbstverständlich noch eine Erklärung dafür finden müssen, warum die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus dem behaupteten Öllieferungsgeschäft habe stammen sollen. Zu diesem Zweck sei entgegen der früheren Darstellung einfach die Behauptung in den Raum gestellt worden, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der NI habe die Ware nie zur Verfügung gestanden (S. 4 des Ersuchens vom 8. August 2008).
Ein solch widersprüchliches Verhalten der ersuchenden Behörde könne nur dadurch erklärt werden, dass gegen den in Tschechien Beschuldigten mit aller Macht ein der Strafverfolgung unterliegender Sachverhalt konstruiert werden solle, um die gegenständlich relevanten Rechtshilfehandlungen bewilligt zu bekommen. Dies widerspreche indessen fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere demjenigen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Es könne nicht angehen, dass eine um Rechtshilfe ersuchende Behörde in offenkundiger Weise den Sachverhalt nach Belieben umstellen bzw. durch ebenso offensichtlich widersprüchliches Verhalten eine an sich unzulässige Rechtshilfe erwirken könne. Mindestens der gegen den Beschuldigten ins Feld geführte Anfangsverdacht müsse sich der ersuchten Behörde aus dem Rechtshilfeersuchen widerspruchsfrei erschliessen. Dieser Anforderung vermöge die bisher erstattete Sachverhaltsdarstellung, wie erwähnt, nicht zu genügen.
Insbesondere dürfe aufgrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht davon ausgegangen werden, dass das im Strafrechtshilfeverfahren fundamentale Prinzip der doppelten Strafbarkeit im gegenständlichen Fall erfüllt sei (Art. 51 aRHG). Die Leistung der Rechtshilfe sei auch aus diesem Grund unzulässig. Wenn nämlich die ersuchende Behörde den Sachverhalt nicht dergestalt umgestellt hätte, dass plötzlich behauptet worden sei, die Mehrwertsteuerforderung habe schon vorbestanden und sei nicht erst mit den inkriminierten Vertragsabschlüssen bzw. Zahlungen entstanden, so hätte mangels Vorliegens der doppelten Strafbarkeit keine Rechtshilfe geleistet werden dürfen, weil Mehrwertsteuerdelikte zum Zeitpunkt des Einlangens des ersten Rechtshilfeersuchens noch nicht rechtshilfefähig gewesen seien (Verweis auf Schreiben LR Martin Nigg an die Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 17. Oktober 2007, 11 RS.2007.178, ON 5, S. 2, 2. Absatz). Widersprüchlich sei die Sachverhaltsdarstellung weiters insofern, als dass im Falle der tatsächlichen Vortäuschung dieser Geschäfte gar keine Mehrwertsteuerverpflichtung habe entstehen können, weil dazu ein gültiges Geschäft notwendig wäre.
3.4.2. Aufgrund der zuvor geschilderten Widersprüchlichkeiten lasse sich aus den bisherigen vier Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag kein hinreichender Anfangsverdacht zu Lasten des im tschechischen Strafverfahren Beschuldigten hinsichtlich eines rechtshilfefähigen Deliktes ableiten. Der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz dürfe nämlich nicht nur die ersuchte Behörde binden, sondern müsse vielmehr auch im Sinne der Gegenseitigkeit für die ersuchende Behörde gelten. Wenn sich nun eine ersuchende Behörde derartigen Widersprüchen aussetze und durch ein Nachschieben bzw. eine willkürliche Verdrehung des ursprünglichen Rechtshilfesachverhaltes versuche, die Rechtshilfefähigkeit zu erreichen, so müsse die ersuchte Behörde nach Treu und Glauben zwingend vom ursprünglich ins Treffen geführten Sachverhalt ausgehen und dürfe nicht auf den später offenkundig hinzukonstruierten Sachverhalt abstellen. Als Minimalerfordernis müsste die ersuchte von der ersuchenden Behörde zumindest eine Klarstellung verlangen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse nun vom ursprünglichen Sachverhalt in einer Weise abgewichen werde, welche eine Subsumtion unter ein rechtshilfefähiges Delikt zulasse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht passiert.
Der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz im Strafrechtshilfeverfahren müsse, wie jeder andere Rechtsgrundsatz auch, unter dem Vorbehalt einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung stehen. Ein solcher Rechtsmissbrauch könne aufgrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde nicht von der Hand gewiesen werden und dürfe keinen Rechtsschutz finden. Im Mindesten wäre die ersuchte Behörde vor diesem Hintergrund gehalten, von der ersuchenden Behörde nähere Informationen über diesen "Sinneswandel" einzuholen. Vertrauen basiere nämlich bekanntermassen auf Gegenseitigkeit und dürfe nicht im Sinne einer Rechtshilfe als Selbstzweck zu einer Einbahnstrasse verkommen. Es dürfe dabei nämlich nicht übersehen werden, dass der Rechtshilfegewährung erhebliche private Interessen gegenüberstünden. Zu erwähnen seien dabei der in Art. 32 LV gewährleistete Privatsphären- und Persönlichkeitsschutz sowie das daraus erfliessende Treuhändergeheimnis. Ein Eingriff in diese Grundrechte dürfe nicht leichtfertig und schon gar nicht auf einer Sachverhaltsbasis vorgenommen werden, welche mit sich selbst derart unvereinbar sei, dass ein Missbrauch der im RHG und dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ) verankerten Prinzipien angenommen werden müsse.
3.4.3. Es sei vor dem Hintergrund dieser Aktenlage willkürlich, wenn das Obergericht die verfügte Ausfolgung unter dem alleinigen Hinweis schütze, die Übersendung eines Zeugenprotokolls sei nicht nach den Kriterien der doppelten Strafbarkeit zu beurteilen. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [Erw. 2.2]). Selbstverständlich müsse auch die Ausfolgung von durch eine Zeugenaussage eruierten vertraulichen Informationen der doppelten Strafbarkeit unterliegen. Gälte das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit in Bezug auf durch Zeugenaussagen gewonnene Informationen nicht, würden dadurch die im RHG statuierten Prinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen unterlaufen. Im Ausfolgungsverfahren könne nämlich regelmässig nur noch das Fehlen der abstrakten Beweiseignung eingewendet werden.
3.4.4. Im Übrigen sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Rechtsmissbräuchlichkeit der gegenständlichen Rechtshilfeersuchen aufgrund der obigen Erwägungen geradezu offenkundig gewesen. Das Obergericht bewerte diese Widersprüchlichkeiten im angefochtenen Beschluss nun wie folgt (S. 21):
"Wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert wird, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspricht, dann ist dies als durchaus nachvollziehbare Vorgangsweise zu qualifizieren. Denn es kann keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid weiss."
Das Obergericht bringe es mit dieser Aussage auf den Punkt und leiste zugleich einen Offenbarungseid darüber ab, wie exzessiv und willkürlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zur Aushebelung rechtsstaatlicher Grundsätze (wie demjenigen des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit und letztlich auch dem Geheimnisschutz) missbraucht werde. Nach allgemeinem Verständnis bedeute das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit doch nichts anderes, als dass der Sachverhalt, hinsichtlich welchem ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Ausland bestehe, auch im ersuchten Staat unter einen dort geltenden Straftatbestand subsumierbar sein müsse. Die tschechischen Behörden hätten in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen unbestritten zweimal (!) einen Sachverhalt bzw. eine Verdachtslage geschildert, welche nach liechtensteinischem Recht keinen Straftatbestand begründe. Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit sei somit nicht erfüllt gewesen. Wenn man die obige Rechtfertigung des Obergerichtes nun auch nur oberflächlich betrachte, müsse einen zwangsläufig der Verdacht beschleichen, dass ausländische Untersuchungsorgane von den liechtensteinischen Behörden gezielt dahingehend beraten bzw. angeleitet würden, wie ein Sachverhalt geschildert werden müsse, damit er unter eine liechtensteinische Strafnorm subsumiert werden und damit unter dem Deckmantel des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips Rechtshilfe geleistet werden könne. Ein solches Vorgehen heble den Rechtsstaat aus, sei willkürlich und nicht zu tolerieren. Damit werde nämlich nicht der ersuchten Behörde eine bestehende Verdachtslage sachverhaltsmässig mitgeteilt, sondern vielmehr eine solche konstruiert, um den rechtlichen Anforderungen im ersuchten Staat (insbesondere der doppelten Strafbarkeit) Genüge zu tun.
Entweder die ausländische Verdachtslage begründe auch nach liechtensteinischem Recht einen Straftatbestand oder nicht. Die bewusste Konstruktion von Sachverhalten durch die ersuchende Behörde bzw. die Anleitung durch die ersuchte Behörde zu einer solchen missbrauche den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz und sei damit rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ergebe sich ein solcher Missbrauch aufgrund der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellung im Vergleich zu den vorherigen Rechtshilfeersuchen sowie der plötzlichen Anführung des rechtshilfefähigen Straftatbestandes der Gläubigerbenachteiligung zweifelsfrei.
Der angefochtene Beschluss sei aus diesen Gründen mit dem Willkürverbot nicht vereinbar und somit verfassungswidrig.
3.4.5. Willkürlich sei weiter die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss geäusserte Ansicht, die von der Beschwerdeführerin zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtshilfeersuchen angeführte Begründung fusse auf "Vermutungen" ohne "hinreichende Verifizierungsbasis". Die Beschwerdeführerin habe ihre Argumentation ausschliesslich auf die dem Akt zu entnehmende Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde gestützt. Es werde auf die Begründungsrüge in dieser Individualbeschwerde verwiesen.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. November 2009 insofern Folge, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung der Individualbeschwerde untersagt wurde, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen.
5. Für den Beschwerdefall von Interesse ist im Weiteren, dass inzwischen im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2009/205 ein Normprüfungsantrag in Bezug auf § 59 Abs. 1 RHG gestellt wurde. In diesem Zusammenhang hat die Regierung mit Schreiben vom 26. Januar 2010 gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG eine Stellungnahme abgegeben, worin sie diese Bestimmung unter anderem aus folgenden Gründen als verfassungskonform erachtet:
5.1. Art. 59 Abs. 1 RHG sei zuletzt durch LGBI. 2009 Nr. 36 abgeändert worden, indem im dritten und letzten Satz von Abs. 1 das Wort "(...) ausschliesslich (...)" eingefügt worden sei. Im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 habe die Regierung auf S. 54 ff. ausgeführt, dass im Einklang mit der Praxis in Österreich (Art. 59 öARHG habe der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient) mit dem Wort "ausschliesslich" klargestellt werde, dass es für Dienstverrichtungen ausländischer Organe - von den genannten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich, d. h. nur, der Bewilligung durch das Ressort Justiz bedürfe.
Dies sei schon bei der Einführung der Bestimmung im Jahre 2000, welche sich sehr eng an der österreichischen Rechtslage und Praxis orientiert habe, die Intention des Gesetzgebers gewesen. Anders als in Österreich sei allerdings Judikatur hervor gegangen, welche besage, dass es trotz einer Bewilligung des Ressorts Justiz gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG zusätzlich einer weiteren gerichtlichen - d. h. einer anfechtbaren - Bewilligung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Frage, ob und wem eine Bewilligung betreffend die Anwesenheit ausländischer Behördenvertreter auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erteilt werden dürfe, ausschliesslich eine politische sei und folglich vom zuständigen Ressort Justiz und nicht vom Landgericht zu entscheiden sei. Durch die Hinzufügung des Wortes "ausschliesslich" sei deshalb Klarheit geschaffen worden und sollten Kompetenzkonflikte und/oder Überschneidungen vermieden werden.
5.2. Grundsätzlich gelte, dass ausländische Organe auf liechtensteinischem Gebiet nicht selbständig tätig werden dürften. Es wäre demnach unzulässig, dass ausländische Justiz- oder Polizeiorgane ohne Kenntnis und Mitwirkung der zuständigen liechtensteinischen Behörden in Liechtenstein in amtlicher Eigenschaft mit hier befindlichen Personen Kontakt aufnähmen, um von ihnen für ein Strafverfahren benötigte Auskünfte zu erhalten. Unter den in Art. 59 Abs. 1 RHG erwähnten Voraussetzungen solle jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behörden bzw. durch deren Organe zugestimmt werden können. Auch für Zwecke liechtensteinischer Strafverfahren bestehe gelegentlich das Bedürfnis nach solcher Rechtshilfe, welcher in der Regel entsprochen werde, sodass damit die Teilnahme der liechtensteinischen Ermittlungsbeamten an den Rechtshilfehandlungen im Ausland ermöglicht werde.
Ebenso könne auf Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBI. 1970 Nr. 30) verwiesen werden, welcher normiere, dass die beteiligten Behörden und Personen bei der Erledigung vertreten sein könnten, wenn der ersuchte Staat zustimme.
In die gleiche Richtung stosse die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 27. Juni 1980, in welcher die praktische Anwendung des europäischen Rechtshilfeübereinkommens wie folgt umschrieben werde: "Die zuständige Behörde des ersuchten Staates soll in Anwendung des Art. 4 des Übereinkommens und entsprechend dem innerstaatlichen Recht möglichst weitgehend der Teilnahme von Beamten des ersuchenden Staates und von interessierten Personen bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen zustimmen und ihnen gestatten, in diesem Verfahren so aktiv wie möglich mitzuwirken."
5.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG sei das Ressort Justiz für die Erteilung der Zustimmung betreffend die Beteiligung ausländischer Behördenvertreter zuständig. In der Ausübung dieses Zustimmungsrechts lehne sich das Ressort Justiz an die vom Bundesministerium für Justiz in Wien geübte Praxis an. Werde vom Landgericht die Teilnahme der ausländischen Ermittlungsbeamten zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens für erforderlich erachtet, erteile das Ressort Justiz vorbehaltlich der Bewilligung der Rechtshilfe durch das Landgericht die Zustimmung zur Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter unter Berücksichtung der Umstände des Einzelfalles. Diese Zustimmung werde schriftlich in Form eines Verständigungsschreibens an den zuständigen Landrichter ausgefertigt. Dieses Schreiben habe weder den Charakter eines Beschlusses noch einer förmlichen Entscheidung und werde auch nicht an die von den Rechtshilfehandlungen Betroffenen zugestellt. Auch in Österreich habe die Bewilligung keinen Beschlusscharakter und könne nicht gesondert im Verwaltungsverfahren angefochten werden. Da in Liechtenstein (wie auch in Österreich) eine Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter nur unter der Bedingung erfolgen könne, dass das Landgericht der Rechtshilfe selbst stattgebe, könnten die Rechte der Betroffenen ausreichend durch Rechtsmittel im gerichtlichen Verfahren geschützt werden. Eine gesonderte Überprüfbarkeit im Verwaltungsverfahren sei weder aus EMRK-rechtlicher Sicht geboten noch sinnvoll, da dies das gesamte Rechtshilfeverfahren ungebührlich verzögern würde.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Evaluation Liechtensteins durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) im September 2007 bezüglich der FATF-Empfehlungen 36 bis 39 in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ein zu grosses Verzögerungspotenzial durch exzessiv zur Verfügung stehende Beschwerdemöglichkeiten festgestellt worden sei. In der mit LGBI. 2009 Nr. 36 durchgeführten Revision des RHG sei die Regierung dieser Kritik entschieden entgegen getreten und habe durch gezielte Massnahmen versucht, ungebührliche Verzögerungen im Rechtshilfeverfahren so weit wie möglich auszuschalten. Eine dieser Massnahmen sei insbesondere die Einführung des Wortes "ausschliesslich" in Art. 59 Abs. 1 RHG gewesen. Damit sei unmissverständlich klargestellt worden, dass einzig und allein das Ressort Justiz die politische Frage der Anwesenheit von ausländischen Behördenvertretern zu entscheiden habe. Im Gesamtkontext und im Hinblick auf ein mögliches "Listing" Liechtensteins sollte davon abgesehen werden, beispielsweise durch die Eröffnung neuer Rechtsmittelmöglichkeiten in Bezug auf die Teilnahme ausländischer Organe weiteres Verzögerungspotential im Rechtshilfeverfahren zu schaffen.
5.4. Festzuhalten sei, dass bei Zustimmung zur Anwesenheit ausländischer Organe durch das Ressort Justiz der zuständige Landrichter bei der Zeugeneinvernahme nach wie vor "Herr der durchzuführenden Rechtshilfemassnahme" sei. Es obliege weiterhin dem zuständigen Landrichter, ergänzende Fragen der ausländischen Ermittlungsbeamten zuzulassen oder abzulehnen. In der Regel reiche die ersuchende Behörde bereits im Vorfeld der durchzuführenden Zeugeneinvernahme einen detaillierten Fragenkatalog ein, an dem sich der zuständige Landrichter orientiere; er übe das Fragerecht allerdings selbständig aus. Den ausländischen Ermittlungsbeamten stehe lediglich das Recht zu, ergänzende Fragen durch den zuständigen Landrichter stellen zu lassen. Dies diene aufgrund der speziellen Fallkenntnis der ausländischen Ermittlungsbeamten in deren Inlandsverfahren einer sachdienlichen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens.
5.5. Das tatsächliche Mitwirken der ausländischen Organe sei damit Teil der vom Landgericht bewilligten und durchgeführten Rechtshilfemassnahmen, die mit Beschwerde bekämpft werden könnten. Die Beschlüsse des Landgerichtes könnten gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG allerdings nur zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichtes angefochten werden, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde.
Da die Beteiligung der ausländischen Organe an den Rechtshilfemassnahmen regelmässig vorher erfolge, könne auch die Mitwirkung der ausländischen
Organe grundsätzlich nicht (mehr) vorher selbständig angefochten werden. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 58c Abs. 2 RHG könne durch die Mitwirkung ausländischer Organe grundsätzlich nicht eintreten, weil diese die dabei gewonnenen Informationen vor rechtskräftiger Bewilligung und Ausfolgung der Unterlagen (sprich Informationen aus den Unterlagen oder Zeugenaussagen) nicht im ausländischen Verfahren verwenden dürften. Eine derartige Verwendung werde den ausländischen Organen durch vorher zu unterfertigende Erklärungen, auf die nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vertraut werden könne (eine Verwendung entgegen der Erklärung wäre auch gesetzeswidrig), untersagt. Im Übrigen werde diese Erklärung gegenüber dem Rechtshilferichter abgegeben, der den Rahmen der Mitwirkung bestimme.
Dies zeige deutlich, dass die Zustimmung nach Art. 59 Abs. 1 RHG durch das Ressort Justiz nur die politische Frage betreffe. Es bedeute aber auch, dass eine blosse Anfechtung der Formulierung "ausschliesslich" in Art. 59 Abs. 1 RHG ohne Anfechtung des Art. 58c Abs. 1 RHG von Vornherein nicht zu dem von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis, nämlich einer selbständigen Anfechtung der Mitwirkung der ausländischen Organe, führen könne. Führe die Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss nach Art. 58c Abs. 1 RHG zum Erfolg, dann sei der Beschwerdeführer durch die Mitwirkung der ausländischen Organe gar nicht beschwert. Ferner ziehe allein der Umstand, dass während einer Hausdurchsuchung oder einer Zeugenbefragung ausländische Organe mitgewirkt hätten, keinen Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen nach sich, der eine selbständige Anfechtung mit Beschwerde erforderlich gemacht habe. Es handle sich dabei um keine "faktischen Amtshandlungen" im Sinne der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, die wie verwaltungsrechtliche Verfügungen vom Staatsgerichtshof zu überprüfen wären. Die Befehls- und Zwangsgewalt bei Durchführung der Rechtshilfemassnahmen, welche auf den Beschlüssen des Rechtshilferichters gründe, verbleibe nämlich immer bei den inländischen Organen. Die Beschlüsse des Rechtshilferichters wiederum seien ohnehin mit Beschwerde anfechtbar, allerdings erst mit dem Beschluss, der die Rechtshilfe abschliesse (Art. 58c Abs. 1 RHG).
5.6. Angesichts der obigen Ausführungen vermöchten die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit von Art. 59 Abs. 1 RHG nicht zu überzeugen. Es dürfe an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass mit der Normierung der in Rede stehenden Bestimmung seit vielen Jahren in Österreich in Geltung befindliches Recht in das liechtensteinische Recht übernommen worden sei und sich in Österreich bislang noch nie die Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 59 ÖARHG gestellt habe.
6. Mit Schreiben vom 26. November 2009 hat das Obergericht auf die Erstattung einer Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Schreiben vom 27. November 2009 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Januar 2010 und vom 29. März 2010, anlässlich welcher der Staatgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/168, StGH 2009/192 und StGH 2009/205 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 11 RS.2009.14-36, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung sowie der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf den ordentlichen Richter, weil sie zum Beizug ausländischer Beamter zu den im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens erfolgten Zeugeneinvernahmen keine Stellung habe nehmen und diesen Entscheid mangels Ausfertigung auch nicht habe anfechten können.
Diesen Grundrechtsrügen ist entgegenzuhalten, dass es im Beschwerdefall nicht um eine Zeugeneinvernahme, sondern um eine Urkundenbeschlagnahmung geht. Die Verfassungsmässigkeit der Zeugeneinvernahmen ist Gegenstand des Parallelverfahrens zu StGH 2009/168. In jenem Verfahren hat der Staatsgerichtshof im Übrigen in einem gleichentags mit der gegenständlichen StGH-Entscheidung ergangenen Urteil entschieden, dass diese Grundrechtsrügen nicht berechtigt sind. Es kann deshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (StGH 2009/168, Erw. 2).
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots.
3.1. Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Urkundenbeschlagnahmung klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellt (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO, wie sie im Beschwerdefall ergangen sind (StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Da es im Beschwerdefall nunmehr um die Ausfolgung beschlagnahmter Dokumente geht, ist hier zwar nicht mehr der Schutz des Hausrechtes betroffen; indessen stellt die Ausfolgung von Dokumenten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes generell einen (zusätzlichen) Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist auch hinsichtlich der Ausfolgung von Unterlagen im Rechtshilfeverfahren der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
3.2. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Der Willkürtatbestand ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden.
Es ist somit im Folgenden nur zu prüfen, ob der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 36) die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletzt.
3.3. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die ersuchende Behörde erst im dritten Rechtshilfeersuchen die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallengelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Als Erklärung dafür, dass die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus den behaupteten Öllieferungen stammten, habe die ersuchende Behörde nunmehr einfach die Behauptung in den Raum gestellt, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der NI habe die Ware nie zur Verfügung gestanden.
Diesem Beschwerdevorbringen hält das Obergericht entgegen, dass keineswegs vorausgesetzt werden könne, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid wisse. Die durch die Schreiben des Erstgerichtes dargestellte Rechtslage habe somit zu einer konziseren Darstellung des Sachverhaltes geführt. Die in der Beschwerde angestellten Vermutungen hätten zudem keine hinreichende Verifizierungsbasis, sodass es der Vertrauensgrundsatz gebiete, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen.
Diese Argumentation des Obergerichtes erscheint dem Staatsgerichtshof nicht überzeugend. Dagegen ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die "Umstellung" eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat ist. Der Rechtshilfesachverhalt ergibt sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese kann sich zwar ändern. Und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen. Hier hat der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheint dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufgedrängt hätte. Im Übrigen ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es dem entsprechenden Beschwerdevorbringen eine hinreichende Verifizierungsbasis abspricht. Denn die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung ist offensichtlich und bedarf an sich keiner weiteren Verifizierung, ausser dass eben eine entsprechende Rückfrage bei der ersuchenden Behörde angezeigt ist, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion kam.
3.4. Als noch schwerwiegender erweist sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf der Beschwerdeführerin gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren.
Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der schriftlichen Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies ist zwar im Vernehmungsprotokoll ON 43 nicht explizit festgehalten, doch ist dies die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken ist hier auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall Notizen machen konnten, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichterte.
Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von M, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, wird die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
3.5. Die vom Obergericht im hier angefochtenen Beschluss (ON 36) vertretene Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall kein Rechtsmissbrauch indiziert sei, ist aufgrund dieser Erwägungen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unhaltbar, sodass die Rechtshilfegewährung unzulässig ist und jedenfalls gegen Art. 32 Abs. 1 LV verstösst.
4. Demnach braucht auf die im Weiteren erhobene Begründungsrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 36) war spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
6. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.