StGH 2009/190
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: B
Nebenintervenient: C
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, 02CG.2006.315-483
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Der Befangenheitsantrag des Nebenintervenienten gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'087.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009 zu 02 CG.2006.315-483. In dieser Entscheidung wurde über den Revisionsrekurs der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführerin und die Revision der Klägerinnen und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen gegen das Urteil des Obergerichtes vom 25. März 2009 (ON 458) sowie über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 29. April 2009 (ON 464) wie folgt entschieden:
"Der Revision der Klägerinnen wird Folge gegeben, das Berufungsurteil vollinhaltlich einschliesslich seiner Kostenentscheidung aufgehoben und dem Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aufgetragen.
Mit ihrem Kostenrekurs wird die Beklagte auf obige Entscheidung verwiesen.
Auch der Beschluss des Obergerichts vom 29.04.2009 wird ersatzlos aufgehoben und wird der Nebenintervenient mit seinem Revisionsrekurs dagegen auf den obigen Aufhebungsbeschluss verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 483) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und eine angemessene Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an die Beschwerdeführerin verpflichten.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Es sei fraglich, ob mit dem bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes - wenigstens in einem Aspekt - eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliege. Das Kriterium "enderledigend" sei beim angefochtenen Beschluss zumindest hinsichtlich einzelner Grundrechtsverletzungen erfüllt, nämlich der Verletzung des Gebots einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) in Verbindung mit der Missachtung des "Überraschungsverbots" (ebenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Unparteilichkeit des Gerichtes (ebenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese Mängel könnten - etwa im Gegensatz zu allfälligen willkürlichen Rechtsauffassungen - nur umgehend geltend gemacht werden, da sich die damit verknüpften Grundrechtsverletzungen ansonsten im fortgesetzten Verfahren in unsanierbarer Weise auswirkten.
Wie aus dem Sachverhaltsvortrag unter Punkt I. erkennbar sei, sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Parteien mit dem bekämpften Zurückverweisungsbeschluss nach zweiter Befassung des Obersten Gerichtshofes und nach acht Jahren auf der Grundlage völlig neuer Rechtsansichten und Klagsgründe, die von den Beschwerdegegnerinnen im bisherigen Verfahren nicht andeutungsweise vorgetragen und ebenso wenig von den Instanzen mit der Beschwerdeführerin erörtert worden seien, neu an den Start geschickt würden. Müsse der bekämpfte Beschluss vom Obergericht unter Bindung an sämtliche darin geäusserten Rechtsansichten und zur Erfüllung aller darin erteilten Aufträge umgesetzt werden, so wäre der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin gerichtet auf eine angemessene Verfahrensdauer in Verbindung mit einer nicht überraschenden und unparteiischen Entscheidung endgültig verhindert. Das Verfahren wäre auf weitere Jahre mit Prozessthemen fortzusetzen, die nach Verfahrensrecht gar kein Prozessthema sein dürften, weil sie weder von den Beschwerdegegnerinnen noch von den Gerichten in den letzten acht Jahren erörtert worden seien. Nachdem aber solche Prozessthemen hinkünftig behandelt werden müssten, könnte die Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr von einer überraschenden Endentscheidung sprechen, da sie beim Obergericht "Gelegenheit" bekommen würde, dazu (erstmals) Stellung zu nehmen.
Der Staatsgerichtshof habe zwar die Möglichkeit einer nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung jedenfalls bei Zurückverweisungsentscheidungen generell bejaht, sodass diesen kein Enderledigungscharakter zukomme. Allerdings seien Zurückverweisungsentscheidungen zumindest dann enderledigend, wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten (StGH 2008/30, Erw. 1.4).
Bei letztinstanzlichen Zurückverweisungsentscheidungen nach überlanger Verfahrensdauer, die unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK überraschend bislang unerörterte Rechtsgründe gestützt auf nicht vorgebrachte Tatsachen einführen, könne ein Grundrechtsschutz nur dann verwirklicht werden, wenn die Grundrechtsverletzung gleich anschliessend geltend gemacht und saniert werde.
3. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten zu dieser Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdezurückweisung bzw. -abweisung beantragten und zur Zulässigkeit der Beschwerde Folgendes ausführten:
Bei der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes handle es sich um eine nicht enderledigende Entscheidung der ordentlichen Gerichte, weshalb es schon an einer Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Staatsgerichtshofsbeschwerde, nämlich dem Vorliegen einer enderledigenden Entscheidung, fehle. Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend vom Grundsatz des Art. 15 Abs. 1 StGHG abgesehen werden könne, weil durch die Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer und aufgrund einer "Überraschungsentscheidung" durch den Obersten Gerichtshof die Anrufung des Staatsgerichtshofes bereits in diesem Verfahrensstadium möglich sein solle, könne seitens der Beschwerdegegnerinnen nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin übersehe dabei, dass ihr ohnehin sämtliche für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der Gesellschaft notwendigen Mittel zur Verfügung stünden und Ausschüttungen infolge der erhobenen Ansprüche bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung ausgeschlossen seien. Hierbei hätten die Beschwerdegegnerinnen vielmehr Grund zur Kritik an der überlangen Verfahrensdauer, weil es die Beschwerdeführerin selbst in der Vergangenheit gewesen sei [bzw. insbesondere der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten], die das Verfahren entsprechend in die Länge gezogen hätten.
So seien etwa Beweisaufnahmen aus zahlreichen Parallelverfahren im vorliegenden Verfahren nicht durch Verlesung, sondern über Antrag der Beschwerdeführerin durch neuerliche aufwendige Rechtshilfeersuchen durchgeführt worden. Derjenige, der aktiv zur Verfahrensverschleppung wesentlich beitrage, könne sich sicherlich nicht mittels einer Grundrechtsbeschwerde über die überlange Verfahrensdauer beschweren.
In den zitierten Rechtshilfeersuchen seien teilweise nicht einmal Ergänzungsfragen gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf von ihr verursachte Beschwerdegründe berufen.
Wie bereits ausgeführt, handle es sich vorliegend nicht um eine enderledigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, sondern dieser habe vielmehr in weiser Voraussicht seine Rechtsansicht im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren bereits zum Ausdruck gebracht, damit eben eine Überraschungsentscheidung durch den Obersten Gerichtshof vermieden werden und damit endgültig die gegenständliche Rechtsangelegenheit einer Erledigung zugeführt werden könne. Somit stünden der Beschwerdeführerin alle Möglichkeiten offen, den offenbar für sie als aussichtslos erscheinenden Rechtsstreit für sich zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerinnen verwiesen auf die Vielzahl von Staatsgerichtshofsbeschwerden, die in der Vergangenheit seitens des Nebenintervenienten an den Staatsgerichtshof herangetragen worden seien und die ganz eindeutig belegten, dass die Verschleppung des gegenständlichen Verfahrens weder von den Gerichten noch von den Beschwerdegegnerinnen zu vertreten sei, sondern dass ausschliesslich der auf Seiten der Beschwerdeführerin beigetretene Nebenintervenient und auch die Beschwerdeführerin selbst ausschlaggebend für diese lange Verfahrensdauer gewesen seien und immer noch seien.
Weiters versuche die Beschwerdeführerin vorliegend, den Staatsgerichtshof zu einer Sachinstanz umzufunktionieren, indem sie versuche, unter dem Deckmantel der angeblichen Verletzung von Grundrechten rechtliche und tatsächliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes durch den Staatsgerichtshof abändern zu lassen.
Im Wesentlichen habe der Oberste Gerichtshof lediglich Rechtsfragen aufgezeigt, die im weiteren Verfahren aufgrund von noch zu treffenden Feststellungen beurteilt werden müssten. Es wäre dem Obersten Gerichtshof auch möglich gewesen, aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen die entsprechenden rechtlichen Schlussfolgerungen selbst zu ziehen, er habe dies aber als nicht sachgemäss erachtet und so der Beschwerdeführerin ihrerseits die Möglichkeit eingeräumt, solche für die zu treffenden rechtlichen Schlussfolgerungen notwendigen und bislang im Verfahren unterbliebenen Beweisergebnisse zu liefern.
Hier sich nunmehr darauf hinauszureden, dass dies überraschend und unvorhersehbar für die beklagte Partei gewesen sein solle, sei nicht richtig. Der Oberste Gerichtshof habe rechtlich in jede Richtung zu prüfen, welche rechtlichen Folgen ein Tatsachenvorbringen nach sich ziehe.
Die Beschwerdeführerin sage selbst, dass sie nicht mit einer überraschenden Entscheidung zu rechnen habe, wenn dem Obergericht entsprechend Gelegenheit geboten werde, die anstehenden Fragen rechtlich zu lösen.
Bereits der erste Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens zu 02 CG.2001.317, welches im August 2001 anhängig gemacht worden sei, habe aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin bis zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 somit über einen Zeitraum von fünf Jahren gedauert. Dies habe seine Ursache aber ausschliesslich darin, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass vorliegend den Beschwerdegegnerinnen gar keine Prozessführungsbefugnis zukommen würde, was mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006, ON 389, endgültig klargestellt und die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt erklärt worden seien. Sohin habe die Beschwerdeführerin durch ihre unberechtigten formellen Einwände selbst zur überlangen Verfahrensdauer wesentlich beigetragen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich im bisherigen vorangegangenen Verfahren stets auf die wesentlichen Punkte beschränkt.
Vorliegend könne die Verfahrensdauer in keinster Weise einen finanziellen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen. Sollte das Ergebnis so wie in den bisherigen Verfahren zu ihrem Nachteil ausgehen, so sei bedauerlicherweise das Haftungssubstrat der Beschwerdegegnerinnen durch das Verschulden der Beschwerdeführerin geschmälert worden, sollte sie indes Recht bekommen, so stehe ihr ohnehin Prozesskostenersatz durch die hinterlegte Sicherheitsleistung bei Gericht gegenüber den Beschwerdegegnerinnen zu.
Sohin sei nicht verständlich, wie hier die Beschwerdeführerin aus der überlangen Verfahrensdauer eine Grundrechtsverletzung habe erblicken können.
Wie bereits ausgeführt, seien im Gegenteil die Beschwerdegegnerinnen durch diese überlange Verfahrensdauer beschwert gewesen, sie hätten sich aber mit diesem Umstand infolge der besonderen Umstände bereits abgefunden und erwarteten baldestmöglich die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit.
Weiters sei noch zu beachten, dass durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde die Beschwerdeführerin selbst zu einer Verschleppung und Verlängerung des Verfahrens und zu einer Verteuerung des schon bisher höchst kostspieligen Prozesses Ursache gebe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Staatsgerichtshof sich nicht zur Sachinstanz in dieser Rechtsangelegenheit machen lassen dürfe.
4. Im Weiteren erstattete auch der Nebenintervenient mit Schriftsatz vom 23. November 2009 eine Gegenäusserung, worin er sich aber zur Frage der Beschwerdezulässigkeit nicht äusserte.
5. Der Nebenintervenient stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2010, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 17. Mai 2010, einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes. Dies wurde insbesondere wie folgt begründet:
Der Nebenintervenient habe unter anderem im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren die Mitteilung über die Besetzung des Staatsgerichtshofes erhalten. Dabei müsse geklärt werden, ob er bei der Ausübung des Ablehnungsrechts gemäss Art. 59 GOG an einer ungesetzlichen Vorgehensweise und einem Rechtsmissbrauch beschuldigt werde und mit dem den rechtlichen Nachteilen oder gar Sanktionen seitens des Gerichtes zu rechnen habe.
Der Staatsgerichtshof habe ihn einer ungesetzlichen Vorgehensweise und eines Rechtmissbrauchs bei Ausübung seines Ablehnungsrechts in seinen letzten Entscheidungen beschuldigt. In Anlehnung an diese Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof den Nebenintervenienten darauf hingewiesen, dass seine Ablehnungsanträge in Zukunft nicht behandelt, nicht beachtet, nicht beantwortet würden. Diese würden ohne Einholung einer Stellungnahme zurückgewiesen und ein Aktenvermerk erstellt werden. Im Hinblick auf die erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe sehe der Nebenintervenient sein Recht gemäss Art. 59 GOG verletzt und gesetzwidrig verkürzt. Von daher könne er den Sinn der ergangenen Mitteilungen bei bestehender Vorgehensweise des Gerichtes nicht mehr objektiv nachvollziehen. Denn Mitteilungen über die Zusammensetzung könnten nur so verstanden werden, dass diese dem Ablehnungsrecht dienten und nicht einen Missbrauchsvorwurf nach sich zögen, wenn der Ablehnungsantrag dem Gericht, aus welchem Grund auch immer, nicht genehm sei (Verweis auf StGH 2010/59 zu OGH 03 CG.2007.66-204).
Das Grundgesetz solle das Recht auf einen gesetzlichen Richter garantieren sowie dessen Neutralität und Unparteilichkeit bei der Entscheidung der Verfahren. Der Nebenintervenient habe sich immer häufiger genötigt gesehen, den Staatsgerichtshof zu Hilfe zu rufen, da die Neutralität und Unparteilichkeit nicht im Ansatz zu erkennen sei. Vielmehr sei er völlig schutzlos vor dem Gericht gestanden und habe die Vernichtung seiner Rechte hinnehmen müssen. Unangemessene Äusserungen, Gehörsverletzungen, inhaltlich falsche Angaben der Ablehnung oder gar Beschuldigungen dem Nebenintervenienten gegenüber bildeten zudem einen weiteren Ablehnungsgrund. Es müsse auch in einem kleinen Land die Möglichkeit für die Bestellung eines neutralen Richters geben, wenn der Gesetzgeber Regelungen im Sinne von Art. 59 i. V. m. Art. 31 LVG geschaffen habe. Immerhin gehe es hier um eine existentielle Frage und nicht um persönliche Abneigung dem Nebenintervenienten gegenüber. Der Staatsgerichtshof habe es überraschend für vertretbar gehalten, dass das Gericht die rechtswidrigen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Nebenintervenienten und seiner Frau vorgenommen und sie ohne jeglichen Grund zu einem Psychiater geschickt habe. Bei dieser Vorgehensweise sehe der Nebenintervenient, dass der Staatsgerichtshof seiner Sache nicht unvoreingenommen und damit auch nicht unparteiisch gegenüber stehe. Der Nebenintervenient müsse befürchten, dass sein Anliegen nicht ernst genommen und abgewertet würde und dass der Staatsgerichtshof nicht unvoreingenommen sein werde. Es könne angenommen werden, dass die unvoreingenommene Amtsführung bei fehlendem Rechtsschutz auf die Diskreditierung des Nebenintervenienten und seiner Frau ziele. Die in den Beschlüssen niedergelegten Äusserungen über den Nebenintervenienten und seine Frau, sie seien vom Psychiater zu begutachten, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit und des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes in Bezug auf die weiteren Entscheidungen über die Rechte des Nebenintervenienten.
Schliesslich müsse der Nebenintervenient ein Vertrauen darin haben, dass der Staatsgerichtshof in der Lage sein könne, seine Rechtsmeinung kritisch zu überprüfen und zu ändern, was im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten sei. Deshalb sei der Nebenintervenient dringend auf Rechtsschutz des Staatsgerichtshofes angewiesen, da das Gericht alle Wege zur Durchsetzung des Anspruchs über Jahre gesperrt habe. Das Gesetz eröffne ihm das Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG. Eine Bestimmung, die ein Verbot des Ablehnungsrechtes anordne, bestehe nicht. Das Ablehnungsverfahren ermögliche zudem, eine Stellung nehmen zu dürfen, wenn die objektiven Gründe an einer Unparteilichkeit des Richters bestehe. Ein Gebrauch des Rechts im Sinne von Art. 59 GOG sei nicht rechtswidrig und missbräuchlich. Es gehe ja nicht um die unrichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Rechte des Nebenintervenienten, sondern um gesetz- und verfassungswidrige Entscheidungen, die sich ausnahmslos wiederholten. Um die weiteren Rechtspflichtverletzungen nicht in Kauf nehmen zu müssen, möge der Staatsgerichtshof sich mit Fragen und Tragweite der Verletzungen dem Nebenintervenienten gegenüber auseinandersetzen und es seien unbefangene Richter zu bestellen.
6. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. Mai 2010, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/177 und StGH 2009/190 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Entscheidungen aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Was zuerst den Befangenheitsantrag des Nebenintervenienten gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes angeht, so war dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie der Staatsgerichtshof schon in den Entscheidungen zu StGH 2009/57, StGH 2009/104 (jeweils Erw. 3.6) sowie zu StGH 2009/129 (Erw. 4) ausgeführt hat, ist es geradezu missbräuchlich, wenn der Nebenintervenient immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt, welche er primär damit begründet, dass die betroffenen Richter schon für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen hätten. Wie dem Nebenintervenient schon mehrfach klargemacht worden ist, ist dies kein relevanter Ablehnungsgrund und dessen dauernde Geltendmachung erweist sich inzwischen als rechtsmissbräuchlich. Auch im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren hat der Nebenintervenient keine anderen Ablehnungsgründe gegen den Senat des Staatsgerichtshofes geltend gemacht. Anzumerken ist, dass dem Nebenintervenienten unabhängig hiervon jeweils die Zusammensetzung des Gerichtes mitzuteilen ist, da er einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der über ihn urteilenden Richter hat. Er hat auch weiterhin das Recht Befangenheitsanträge zu stellen, sofern er nicht zum wiederholten Male Befangenheitsgründe anführt, welche schon des Öfteren als unhaltbar bzw. nicht relevant qualifiziert worden sind.
2. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen (so explizit für die Frage der Zuständigkeit Art. 39 StGHG; siehe hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 ff.).
2.1. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 02 CG.2006.315-483, ist letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Es fragt sich jedoch, ob im Beschwerdefall auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss dieser Bestimmung des Staatsgerichtshofsgesetzes, nämlich das Enderledigungskriterium, erfüllt ist.
2.2. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung 2004/6 (Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Verfassungsbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2).
Der Staatsgerichtshof hat diese Möglichkeit der nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung insbesondere bei Zurückverweisungsentscheidungen in der Regel bejaht, sodass diesen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen (siehe StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) - kein Enderledigungscharakter zukommt. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof zwei Zurückverweisungsentscheidungen in Planungsangelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof als nicht enderledigend qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat dabei betont, dass ein solches Vorgehen zwar nicht verfahrensökonomisch sei; doch sei der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das neue Enderledigungskriterium einzuschränken, jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe nicht mehr in Betracht kommen könnten (StGH 2004/23 und 24, jeweils Erw. 1.5; vgl. StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]).
2.3. Mit dem im Beschwerdefall angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird eine Entscheidung des Obergerichtes aufgehoben und zur Neuentscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen, sodass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Enderledigungskriterium nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass im Beschwerdefall von dieser Rechtsprechung abzuweichen sei, weil das Verfahren schon acht Jahre daure, der Oberste Gerichtshof befangen sei und dieser zudem ein sogenanntes Überraschungsurteil gefällt habe. Eine Heilung der erfolgten Grundrechtsverletzungen werde in einem solchen Fall vereitelt, wenn der Staatsgerichtshof nicht sofort entscheiden könne.
Der Staatsgerichtshof sieht jedoch auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Wie ausgeführt, können nach dieser Rechtsprechung verfahrensökonomische Überlegungen bei der Beurteilung des Enderledigungskriteriums keine Rolle spielen. Dies impliziert, dass auch die Gefahr einer überlangen Verfahrensdauer keine Berücksichtigung finden kann. Irrelevant muss auch bleiben, ob es sich bei der letztinstanzlichen Rückverweisungsentscheidung allenfalls um ein Überraschungsurteil handelt. In beiden Fällen geht es um materielle Fragen, welche bei der Beurteilung der Beschwerdezulässigkeit keine Rolle spielen können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird eine Heilung der allfälligen Grundrechtsverletzung im Beschwerdefall auch nicht definitiv vereitelt. Denn die primär geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer kann auch noch bei Vorliegen der enderledigenden Entscheidung festgestellt werden. Gleiches gilt für die Befangenheitsrüge. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dabei auch unbeachtlich, ob im zweiten Verfahrensgang die im ersten Instanzenzug gerügten Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Wesentlich ist, dass der Oberste Gerichtshof am Schluss eine enderledigende Entscheidung trifft, welche beim Staatsgerichtshof anfechtbar ist und welche von diesem auch wegen allenfalls im ersten Verfahrensgang erfolgter Grundrechtsverletzungen aufgehoben werden kann (StGH 2009/20, Erw. 1.2).
Hiervon abgesehen stellt sich bei der Rechtsverzögerung generell das Problem, dass letztlich eine wirksame Behebung der Grundrechtsverletzung nicht möglich ist. Der Staatsgerichtshof kann die Rechtsverzögerung bzw. die überlange Verfahrensdauer nur feststellen, aber nicht ungeschehen machen. Eine mögliche Lösung sieht im Übrigen Art. 90 Abs. 6a LVG mit der sogenannten Säumnisbeschwerde vor. Danach kann bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz der Betroffene von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof ist dies aber ohne Relevanz.
2.4. Aus diesen Erwägungen fehlt im Beschwerdefall hinsichtlich des hier angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 483) das Enderledigungskriterium, sodass die vorliegende Individualbeschwerde mangels Zulässigkeit spruchgemäss zurückzuweisen war.
3. Den Beschwerdegegnerinnen waren die richtig verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.