StGH 2009/182
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009,Sv.2008.19-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Art. 90 Abs. 2 Bst. c der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV) vom 3. April 1982, LGBl. 1982 Nr. 36 in der Fassung LGBl. 2001 Nr. 83 wird als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG bzw. Art. 21 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, Sv.2008.19-15, durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, Sv.2008.19-15, wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
5. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
6. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Der Oberste Gerichtshof hatte mit dem angefochtenen Urteil der Revision des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2008 gegen das Urteil des Obergerichtes vom 5. November 2008 keine Folge gegeben und dieses Urteil bestätigt.
Diesem Urteil war eine Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 8. Juni 2006 voraus gegangen. Mit dieser Verfügung hatten die Beschwerdegegnerinnen die mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt.
2. Mit Entscheidung vom 20. Mai 2008 gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 6. September 2006 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 8. August 2006 keine Folge.
3. Einer gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2008 gab das Obergericht mit Urteil vom 5. November 2008 keine Folge.
3.1. Das Obergericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei am *** 1958 geboren. Er sei bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater eines 1992 geborenen Kindes und wohne seit jenem Jahr in Liechtenstein. Zuvor habe er als Saisonnier gearbeitet.
Erstmals am 23. September 1996 habe sich der Beschwerdeführer bei den Beschwerdegegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet. Sein Hausarzt, B (Facharzt für Allgemeinmedizin, 9493 Mauren) habe im Arztbericht vom 4. November 1996 unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit gut einem Jahr als Bauarbeiter arbeitsunfähig; eine leichte körperliche Arbeit ohne Belastung der Schultern könne er jedoch ausüben. Nach verschiedenen Abklärungen des Gesundheitszustandes hätten die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuerkannt: rückwirkend ab 1. April 1998, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 79 %.
In der Folgezeit sei von den Beschwerdegegnerinnen die Invalidenrente mehrfach (so 2002 und 2004) in Form einer Rentenrevision überprüft, im Ergebnis aber mitgeteilt worden, dass die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde.
Im Sommer/Frühherbst 2005 habe eine rheumatologisch-orthopädische, neurologische und internistische Untersuchung in der Klinik Valens stattgefunden mit integriertem EFL-Test und Begutachtung durch C (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 9490 Vaduz). Nach dem entsprechenden bidisziplinären Gutachten von D (Chefarzt; Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Sportmedizin) vom 24. Oktober 2005 sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauhandlanger nicht mehr gegeben gewesen. Man könne davon ausgehen, dass seit 1998 eine mindestens 75 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Bauhandlanger bestehe.
Die Berufsberatungsstelle Schaan sei beauftragt worden, die restliche berufliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und dabei das Gutachten der Klinik Valens zu berücksichtigen. Nach ihrem Bericht vom 7. Dezember 2005 wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen und psychiatrischen Begutachtung eine leichte bis mittelschwere Arbeit wechselbelastend während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von monatlich CHF 2'250.00 bis CHF 2'400.00 (= 75 % der Arbeitszeit) erzielen. Weil sich der Beschwerdeführer jedoch sträube, irgendeine Arbeit aufzunehmen, sei jeder Versuch oder jedes Arbeitstraining sinnlos.
Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer informiert, dass sich aufgrund seines Restleistungskalküls (auf der Grundlage des Gutachtens der Klinik Valens) ein Invaliditätsgrad von lediglich 30 % ergebe. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhe auf einem Valideneinkommen von CHF 61'704.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 43'494.20.
Über seinen Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2006 den Vorbescheid bemängelt. Wesentliche Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden. Verwiesen worden sei auf die Stellungnahmen von E (Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, Schaan) vom 23. Januar 2005 und von F (Chirurgische Orthopädie, Medizinisches Zentrum, Bad Ragaz). Das Invalideneinkommen von CHF 43'494.00 sei als utopisch bezeichnet und eine Herabsetzung der Rente deshalb für nicht zulässig erachtet worden.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerinnen habe D am 31. Mai 2006 den an die Klinik Valens erhobenen Vorwürfen widersprochen. Der Vorwurf, die beidseitige Schultersymptomatik sei zu wenig dokumentiert worden, treffe nicht zu; hierzu könne im Gutachten der Klinik Valens an mehreren Stellen Relevantes nachgelesen werden. Dem Bericht von F habe D entgegengehalten, auf der Grundlage der arthrokernspintomographischen Untersuchung könne unmöglich von einer schwerwiegenden Schulterveränderung gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 8. September 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen die mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt. Hiergegen habe der Beschwerdeführer am 6. September 2006 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Auf Anfrage habe der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen, G, am 30. Januar 2008 eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Klinik Valens vorgeschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdegegnerinnen am 3. März 2008 mitgeteilt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die Zuerkennung der Invalidenrente im Jahr 1998 offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen eine Begutachtung in der Klinik Valens und durch C aus. Vielmehr rege er an, ein Aktengutachten erstellen zu lassen.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass vorgesehen sei, H (Facharzt für Orthopädie, Feldkirch) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Am folgenden Tag habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sein Mandant sehe sich aufgrund schwerster psychischer Angeschlagenheit mit Suizidgedanken ausserstande, eine weitere Begutachtung über sich ergehen zu lassen. Vielmehr sei ein Aktengutachten einzuholen.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beschwerdeführer informiert, dass seine persönliche Untersuchung unabdingbar sei und dass H kein Aktengutachten erstellen werde. Die Beschwerdegegnerinnen würden deshalb aufgrund der Aktenlage entscheiden, wenn der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer nicht von der Notwendigkeit eines Gutachtens überzeugen könne. Ferner sei um Mitteilung ersucht worden, ob sich der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Psychiatrie begutachten lassen würde.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut auf dessen Mitwirkungspflicht nach Art. 35 IVG hingewiesen. Darauf habe dieser mit Schreiben vom 17. April 2008 mitgeteilt, nach Art. 35 IVG habe die versicherte Person lediglich bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei bereit, ein Aktengutachten erstellen zu lassen. Dem Rechtsvertreter sei mit Fax vom 21. April 2008 mitgeteilt worden, eine Begutachtung sei notwendig und zumutbar, ein Aktengutachten dagegen nicht zweckmässig. Es sei ein letztmaliger Hinweis auf Art. 35 IVG erfolgt.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen erneut mitgeteilt, dass keine weitere Begutachtung notwendig sei und dass ein Aktengutachten ausreiche. Mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 20. Mai 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
3.2. Rechtlich beurteilte das Obergericht diesen Sachverhalt unter anderem wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen, obwohl er mehrfach hierzu aufgefordert und über Konsequenzen seiner Weigerung belehrt worden sei. Widersprüchlich sei das Verhalten des Beschwerdeführers insofern, als er sich in grundsätzlicher Hinsicht für die Unmittelbarkeit des Verfahrens ausspreche, sich dann aber nicht einer persönlichen Untersuchung durch einen fachkundigen Arzt unterziehen wolle.
Zu Unrecht beanstande der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihren Standpunkt geändert, indem sie nicht auf Revision, sondern auf Wiedererwägung erkannt hätten. Die Beschwerdegegnerinnen wie auch das Obergericht hätten das Recht von Amts wegen anzuwenden. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerinnen müsse vom Gericht korrigiert werden können, auch wenn sie von den Parteien nicht thematisiert worden sei.
4. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 7) erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (ON 15) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens hielt der Oberste Gerichtshof fest, der Beschwerdeführer habe zutreffend vorgebracht, dass der Oberste Gerichtshof und inzwischen auch der Staatsgerichtshof das sozialversicherungsrechtliche Verfahren anders verstünden, als dies sein Rechtsvertreter wiederholt verstanden und im gegenständlichen Fall erneut gerügt habe. Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukomme, legten vielmehr nahe, an dieser auch vom Staatsgerichtshof bestätigten und dadurch zusätzlich gestärkten Rechtsprechung festzuhalten.
Nach Art. 78 Abs. 2 IVG fänden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art. 84 bis Art. 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art. 93 Abs. 2 AHVG gelte "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art. 96 AHVG hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gelte somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr sei bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gelte indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens dürften nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art. 93 Abs. 2 AHVG (in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren solle, grundsätzlich zu verändern. Soweit das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet werde, bleibe es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen würden, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt. Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen würden, bestimme das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
Wohl stünden den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004, 321 f., Art. 31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesenMitwirkungsrechten hätten die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
Dass dem Beschwerdeführer solche Teilhabe am gegenständlichen Beweisverfahren verwehrt worden wäre, habe er in der Revision zu Recht nicht geltend gemacht. Er habe sich vielmehr gegen die wiedergegebenen Prämissen verwahrt. Nachdem der Staatsgerichtshof eben diese Prämissen im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet habe, habe es im gegenständlichen Revisionsverfahren dabei sein Bewenden haben können. Denn nach diesen Prämissen erweise sich das Berufungsverfahren nicht als mangelhaft.
Dem Begehren, wonach im Verfahren vor dem Obergericht umfassende Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten, stünde bereits der Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IVG entgegen. Danach könne der Betroffene (der Beschwerdeführer) gegen Verfügungen der Anstalt (der Beschwerdegegnerin) das Rechtsmittel der Vorstellung erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittelsder Vorstellung ergangene Entscheidung sei die Berufung andas Obergericht zulässig. Daraus erhelle, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (grundsätzlich nach der ZPO) zu unterscheiden sei. Das Verwaltungsverfahren sei nicht bloss - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheine - ein Vorverfahren im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren, in welchem erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen seien. Denn zu einem Gerichtsverfahren komme es nur, wenn gegen Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen eine Berufung (oder ein Rekurs) erhoben werde. Wenn nicht, habe es bei den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerinnen sein Bewenden. Im Berufungsverfahren entscheide das Obergericht (nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen), ob es den im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen beitreten, ob es davon abweichen und hierfür Beweise wiederholen oder ob es fehlende Feststellungen durch die Beschwerdegegnerinnen ergänzen lassen wolle.
In ähnlichem Sinn habe es denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93, 33 f., Erw. 3.2.2) für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht erachtet, dass die Beschwerdegegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller vorweg abgesprochen würden. Sollten ernsthafte Bedenken gegen einen von den Beschwerdegegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, diese Bedenken bereits in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls berechtigte Einwendungen einfach ignoriert würden, könne dies sehr wohl zunächst im Vorstellungsverfahren und anschliessend vor dem Obergericht geltend gemacht werden. Das Obergericht könnte - auf entsprechende Berufung hin - gerügte Mängel des Verwaltungsverfahrens (nach den Bestimmungen der ZPO über das Berufungsverfahren, unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens) beurteilen, nicht aber das Verwaltungsverfahren gleichsam erstgerichtlich neu durchführen.
Ebenso habe denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93 und StGH 2007/125, je Erw. 3.2.3 und Erw. 3.2.4) erkannt, dass weder die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren noch das Obergerichtim Berufungsverfahren verpflichtet seien, dem Beweisantrag Folge zu geben: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheine. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das Gericht nur, sachdienliche Beweise, unabhängig von Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien, zu erheben. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, stehe den zuständigen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Diesen Erwägungen liege das wiedergegebene Konzept insofern zugrunde, als das Obergericht - auf entsprechende Berufung hin - gerügte tatsächliche Feststellungen zu überprüfen, nicht aber erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen habe.
In tatsächlicher Hinsicht sei im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhten. Diese Frage habe hier insofern bejaht werden können, als der Beschwerdeführer ausschliesslich das Verfahren gerügt habe, in welchem die entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen worden seien. Mit dem Inhalt der Feststellungen und den Beweisgrundlagen habe er sich nicht auseinander gesetzt, sodass es im Revisionsverfahren dabei sein Bewenden habe haben können.
Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, die Beschwerdegegnerinnen hätten im Vorstellungsverfahren ohne Ankündigung und Eröffnung ihren Rechtsstandpunkt von der ursprünglich eingeleiteten Rentenrevision zur schliesslich verfügten Wiedererwägung geändert, habe er zutreffend auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes verwiesen. Denn angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz vermittle sie hier wie dort gleichermassen verwertbare Anhaltspunkte.
In einem Urteil vom 2. Juli 2007 (zu 1 917/06, mit Hinweisen) habe die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichtes erkannt, die Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Entsprechend müssten sie eine falsche Rechtsanwendung berichtigen können, auch wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsfrage nicht thematisiert hätten. Deshalb beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht hätten rechnen müssen. Rentenrevision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtssuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Gleiches habe auch hier zu gelten, zumal der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren vorgebracht habe, aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei. Damit habe er sich der Sache nach auf die Wiedererwägung bezogen (Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV). Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung erübrige es sich, ihm in Bezug auf die Voraussetzung einer Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.2. Zur Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Die Wiedererwägung verfügter Leistungen der Invalidenversicherung stütze sich auf Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV.
Danach werde eine Revision von Amts wegen durchgeführt, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV verwende den Ausdruck "Wiedererwägung" nicht ausdrücklich. Vielmehr regle Art. 90 IVV die Revisionsgründe. Art. 90 Abs. 2 IVV nenne die Voraussetzungen, unter denen eine Revision von Amts wegen durchgeführt werde, unter diesen (Bst. c) den erwähnten Fall, der, insofern einer Wiedererwägung gleich, an die Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses anknüpfe. Ob man diesen Fall als Wiedererwägung oder als besonderen Tatbestand der Revision von Amts wegen bezeichne, sei eine hier nicht zu vertiefende Frage des Sprachgebrauchs.
Nach liechtensteinischem Recht (Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV) genüge die Feststellung, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei, um auf verfügte Leistungen der Invalidenversicherung zurückzukommen. Insofern sei der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 Bst. c IW eindeutig und klar. Von diesem Wortlaut entferne sich der Beschwerdeführer, wenn er vorbringe, eine Revision von Amts wegen (Wiedererwägung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 IVV) setze voraus, dass der Rentenbeschluss zweifellos unrichtig sei.
Vom eindeutigen und klaren Wortlaut entferne sich der Beschwerdeführer erneut, wenn er vorbringe, eine Revision von Amts wegen sei einzuleiten, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war. Denn nach Art. 90 Abs. 2 werde die Revision (Wiedererwägung) von Amts wegen unter den näher bestimmten Voraussetzungen (Bst. a bis Bst. c) durchgeführt, das heisse unter anderem: Sie finde statt, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei.
In erster Linie vermisse der Beschwerdeführer indes eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV. Die Stellung eines Antrags zur Normenkontrolle habe der Oberste Gerichtshof abgelehnt, da er keine Zweifel an der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung gehabt habe.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 15) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Anspruches auf Schutz des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art 31 LV; des Art. 6 EMRK und des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Er begründet seine Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer erachte das Sozialrechtsverfahren so wie es derzeit gehandhabt und durchgeführt werde, insgesamt als verfassungswidrig, weil den Betroffenen überwiegend das rechtliche Gehör verweigert werde. Mit dem gegenständlich bekämpften Urteil sehe der Oberste Gerichtshof aber keine Verletzung von Verfahrensrechten oder des rechtlichen Gehörs und verweise auf die jüngste Judikatur und Praxis zum Sozialrechtsverfahren, welche auch vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform bestätigt worden sei (StGH 2007/93 oder StGH 2007/125). Dem Beschwerdeführer sei aber auch bekannt, dass zu diesen Urteilen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behängen würden, deren Erledigung noch ausstehe, weshalb er sich die Möglichkeit offen halten wolle, auch in seinem Fall nach Strassburg zu gelangen.
5.1.1. Dem Sozialrechtsverfahren sei eigen, dass vorerst ein Rechtsmittelzug bei den Beschwerdegegnerinnen bestehe, dies nach Massgabe der Bestimmungen des LVG, und anschliessend ein Wechsel zu den zivilgerichtlichen Instanzen erfolge, indem gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen eine Berufung an das Obergericht eingelegt werden könne. Die Art. 87 und 93 AHVG hielten in ihren Absätzen 2 fest, dass sowohl auf das Berufungs- als auch auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen würden. Von Relevanz sei zudem, dass in Art. 96 AHVG der so genannte Untersuchungsgrundsatz normiert sei, der die Rechtsmittelinstanzen dazu verpflichte, alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen von Amtes wegen festzustellen.
Im Rahmen des im Jahre 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens hätten die Beschwerdegegnerinnen nach eigenem Ermessen und Dafürhalten Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Auf die Einholung dieser Gutachten habe der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss nehmen können, insbesondere habe er nach Massgabe der Bestimmungen des IVG bei der Bestellung der Gutachterstellen kein Mitspracherecht gehabt, vielmehr sei er im Rahmen der genannten Mitwirkungspflicht gezwungen gewesen, den Aufforderungen der Beschwerdegegnerinnen nachzukommen. Bis zum Erlass der Verfügung durch die Beschwerdegegnerinnen würden den Betroffenen sohin keinerlei Verfahrensrechte zukommen.
Gemäss Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 AHVG würden auf das Rechtsmittel der Vorstellung die Bestimmungen des LVG zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden, weiters sei über die Vorstellung eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen. Diese Bestimmung wiederum lege fest, welche Erfordernisse eine erstinstanzliche Entscheidung nach dem LVG zu erfüllen habe, die nach einer vorgängigen Parteienverhandlung unter Wahrung aller Parteirechte, die Einhaltung der Unmittelbarkeit des Verfahrens usw. zu ergehen habe. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sohin im Rahmen des Vorstellungsverfahrens unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen in den Art. 54 ff. LVG eine Entscheidung nach Art. 82 LVG gleich einer Verwaltungsbehörde erster Instanz zu fällen, nicht jedoch eine Rechtsmittelentscheidung.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich nicht an diese Vorgaben gehalten, weil sie kein Verfahren im Sinne der Art. 54 ff. LVG durchgeführt, sondern gleich einer Rechtsmittelinstanz über die Vorstellung ohne Parteienverhandlung entschieden hätten. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Vorstellung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt habe, sei auf diese nicht eingegangen, geschweige denn seien sie einer Erledigung zugeführt worden. Damit würden nicht nur die in den Art. 54 ff. LVG dargelegten Verfahrensgrundsätze verletzt, sondern auch fundamentale Grundsätze wie derjenige der Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerinnen seien darauf hinzuweisen, dass sie im Vorstellungsverfahren nach dem IVG keine Rechtsmittelinstanz, sondern die erste Instanz seien, welche nach den gesetzlichen Vorgaben ein ordentliches Verfahren durchzuführen habe, dies unter Beachtung aller Verfahrensgrundsätze, die das LVG vorgebe. Die Vorstellung im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen sei demgemäss nur ein Rechtsbehelf, welcher es den Betroffenen ermögliche, die von der zuständigen Abteilung der Beschwerdegegnerinnen ohne Einhaltung besonderer Verfahrensvorschriften erlassene schriftliche Verfügung einem ordentlichen Verfahren nach Massgabe der Art. 54 ff. LVG zuzuführen, nicht jedoch ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 89 LVG. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Beschwerdegegnerinnen auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden hätten. Bislang aber würden die Beschwerdegegnerinnen gleich einer Rechtsmittelinstanz vorgehen und in diesem Sinne die von ihrer eigenen Abteilung erlassene Verfügung ohne jegliches Verfahren überprüfen und nach Massgabe der Art. 89 ff. LVG entscheiden, sohin wie eine Rechtsmittelinstanz.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 20. Mai 2008 keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt, auf die Stoffsammlung durch die Beschwerdegegnerinnen Einfluss zu nehmen. Insbesondere sei es ihm verwehrt gewesen, hinsichtlich der Auswahl der Gutachterstelle eine Stellungnahme abzugeben, Vorschläge zu unterbreiten oder sonstige Beweisanträge zur Manifestierung seines Rechtsstandpunktes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe einzig die Möglichkeit gehabt, zu der geplanten Erledigung der Beschwerdegegnerinnen Stellung zu nehmen, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Über die nachfolgend erhobene Vorstellung hätten die Beschwerdegegnerinnen ohne vorgängiges Verfahren nach Art. 54 ff. LVG gleich einer Rechtsmittelinstanz nach den Art. 89 ff. LVG entschieden, obwohl Art. 84 AHVG i. V. m. Art. 78 IVG eine Entscheidung nach Art. 82 LVG verlange, der wiederum ein ordentliches Verfahren nach Art. 54 ff. LVG voraussetze.
Anlässlich der Berufungsverhandlung seien vom Obergericht trotz mehrerer Beweisanträge im Tatsächlichen keine Beweise aufgenommen worden, es sei auch kein Beweisbeschluss gefällt worden. Vielmehr habe sich das Obergericht bei der Beurteilung der Streitsache einzig auf die von den Beschwerdegegnerinnen noch vor Erlass ihrer ersten Verfügung eingeholten Beweismittel beschränkt. Im Berufungsurteil sei auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht einmal Bezug genommen oder etwa begründet worden, weshalb diesen nicht nachgekommen worden sei, obwohl das AHVG festhalte, dass auf das Berufungsverfahren die Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien. Auch sei zu den gerügten Verfahrensmängeln nicht Stellung bezogen worden.
Der Oberste Gerichtshof vertrete, dies zwischenzeitlich bestätigt durch den Staatsgerichtshof, die Ansicht, dass im Sozialrechtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, der den beteiligten Zivilgerichten die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen auferlege. Dies bedeute weiter, dass die Betroffenen zwar am Beweisverfahren teilnehmen würden, nicht aber nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme. Diese Ansicht sei unrichtig.
Nach ständiger Praxis und Judikatur sei unbestritten, dass in Liechtenstein aufgrund der Rezeption ausländischer Gesetzesbestimmungen auch die im Ausland zu diesen ergangene Rechtsprechung massgebend und anwendbar sei, weshalb sich dies auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz und damit zusammenhängend auf die Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme gemäss den §§ 275 ff. ZPO (entsprechend §§ 266 ff. öZPO) als zielführend erweise.
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedeute der Untersuchungsgrundsatz nicht, dass die Verfahrensparteien von den allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme ausgeschlossen seien und einzig das erkennende Gericht entscheide, welche Beweise aufzunehmen seien, dies ohne Rücksichtnahme auf Beweisanträge der Betroffenen.
Der Untersuchungsgrundsatz habe keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gebe. Die subjektive Beweislast, das sei die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, werde nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptung die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (öOGH vom 12. April 2005 zu 10 Ob 36/05z mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, Justiz Rechtssatz RS0008752). Wenn sohin auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz die allgemeinen Beweislastregeln gelten würden und die Parteien verpflichtet seien, die für ihren Standpunkt massgeblichen Tatsachen unter Beweis zu stellen, so sei das erkennende Gericht für diesen Fall erst recht verpflichtet, diese Beweisanträge im Sinne der Bestimmungen der ZPO zu behandeln und die Beweise gegebenenfalls aufzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz sei in diesem Sinne lediglich eine Ergänzung zum allgemein geltenden Verhandlungsgrundsatz und verpflichte das Gericht zu einem zusätzlichen Tätigwerden. Hingegen bestehe keinerlei Handhabe dafür, auf Basis des Untersuchungsgrundsatzes die Verfahrens- und Parteirechte der Betroffenen, wie vom Obersten Gerichtshof gehandhabt, massiv einzuschränken, diese vom Beweisverfahren nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. ZPO geradezu auszuschliessen und es in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Gerichtes zu stellen, ob und welche Beweise aufgenommen werden sollten. Dies sei mit einer verfahrensrechtlichen Entmündigung der Parteien gleichzusetzen und offensichtlich willkürlich.
Das gesamte Verfahren habe sich darauf beschränkt, die ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von den Beschwerdegegnerinnen vor Erreichen des zivilprozessualen Verfahrensstadiums gesammelten Beweise zu würdigen, ohne dem Beschwerdeführer auch nur die geringste Möglichkeit zu geben, diese Beweise und die darauf fussenden Feststellungen zu bekämpfen bzw. zu beseitigen. Damit werde das vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof nach Massgabe der ZPO abzuführende Sozialrechtsverfahren zu einem von den Beschwerdegegnerinnen dominierten Verfahren degradiert, auf dessen Verlauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss zu seinen Gunsten nehmen könne. Nur den Beschwerdegegnerinnen werde ermöglicht, im Zivilverfahren Beweise einzubringen, nicht aber dem Beschwerdeführer, womit weder von einer Verfahrensgerechtigkeit noch von einer Waffengleichheit zwischen den Verfahrensparteien gesprochen werden könne. Auf diese Weise werde das Sozialrechtsverfahren zu einer Farce degradiert, weil für die Betroffenen keine Möglichkeit bestehe, die von den Beschwerdegegnerinnen vor Erreichen des zivilprozessualen Verfahrensstadiums zusammengetragenen Entscheidungsgrundlagen zu bekämpfen oder auf diese Einfluss zu nehmen. Dies wiege umso schwerer, weil dem Beschwerdeführer auch im Vorstellungsverfahren die ihm zukommenden Verfahrensrechte im Sinne der Art. 54 ff. LVG nicht eingeräumt worden seien.
Das Obergericht halte zusammengefasst fest, dass das Vorstellungsverfahren im Rahmen des IVG sehr wohl ein Rechtsmittelverfahren sei, die Beschwerdegegnerinnen jedoch gemäss Art. 84 AHVG i. V. m. Art. 78 IVG auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden hätten. Dabei seien die Beschwerdegegnerinnen aber nicht gehalten, ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Art. 54 ff. LVG durchzuführen, es reiche aus, wenn das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, dies im Hinblick auf den mit solchen Verfahren zusammenhängenden Zeit- und Kostenaufwand. Im Sozialrechtsverfahren sei eine straffe und standardisierte Rechtsprechung erforderlich, da es sich um einen Bereich handle, der Massencharakter habe.
Dieser vom Obersten Gerichtshof bestätigten Ansicht des Obergerichtes könne insoweit zugestimmt werden, als dieses die Ansicht vertrete, dass ein Verfahren vor der Invalidenversicherung aus Zeit- und Kostengründen auch in schriftlicher Form abgeführt werden könne. Jedoch würden die Gerichtsinstanzen übersehen, dass derzeit eben von der Invalidenversicherung auch kein schriftliches Verfahren abgeführt werde. Wie bereits dargelegt, beschränke sich das Vorstellungsverfahren derzeit überwiegend darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen über die schriftlich erhobene Vorstellung gleich einer Rechtsmittelinstanz schriftlich entscheiden würden, dies ohne jegliches vorgängiges Verfahren, auch kein schriftliches. Im gegenständlichen Fall sei ebenfalls kein schriftliches Verfahren im Sinne des LVG durchgeführt worden, der Beschwerdeführer sei einzig zu diversen Stellungnahmen aufgefordert worden.
Ein verfahrenskonformes Vorgehen im Sinne der auch vom Obergericht relevierten Bestimmungen des LVG verlange aber, dass die Beschwerdegegnerinnen, sofern sie wirklich als Rechtsmittelinstanz im Vorstellungsverfahren tätig sein sollten, ihre Entscheidung auf jene Feststellungen und Erwägungen stützen würden, von welchen in der bekämpften Verfügung ausgegangen worden sei. Sofern sie diese zu ergänzen beabsichtigten, hätten sie die versicherte Partei aber in das Verfahren einzubinden und dieser zu eröffnen, in welcher Weise eine Verfahrensergänzung stattfinde, damit die Partei ihre Verfahrensrechte auch wahrnehmen könne. Es könne aber nicht sein, dass die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren als Rechtsmittelinstanz jeweils ohne Einbindung der Betroffenen vom Sachverhalt der bekämpften Verfügung abweichen und ihre Entscheidungen mit diesem [veränderten Sachverhalt] begründen würden. Denn entweder würden die Beschwerdegegnerinnen im Sinne der jüngst entwickelten Judikatur als Rechtsmittelinstanz amten und sich bei ihrer Beurteilung an jenen Sachverhalt halten, der in der bekämpften Verfügung festgestellt worden sei, oder sie würden ein ergänzendes Beweisverfahren durchführen und die Parteien in dieses einbinden.
Ein derartig abgeführtes Verfahren im Sozialbereich in Mitteleuropa zu billigen, müsse als beschämend eingestuft werden, es entspreche jedenfalls nicht den Vorgaben des Art. 6 EMRK.
5.1.2. Unabhängig von der vorstehend ausgeführten allgemeinen Rüge zum derzeitigen Sozialrechtsverfahren in Liechtenstein würden sich eine Reihe von weiteren, speziellen Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben. Die Beschwerdegegnerinnen hätten mit ihrer verfahrenseinleitenden Verfügung vom 8. August 2006 die IV-Rente des Beschwerdeführers mit der Begründung aberkannt, dessen Gesundheitszustand habe sich verbessert. Grundlage für die Verfügung seien die Ergebnisse des Gutachtens der Klinik Valens aus dem Jahre 2005 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine allfällige Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1998 kein Thema gewesen, weshalb weder diesbezügliche Feststellungen getroffen oder Ausführungen getätigt worden seien.
Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens habe eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und den Beschwerdegegnerinnen stattgefunden. Es seien umfangreiche, aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt und es sei speziell darauf verwiesen worden, dass aufgrund der Abklärungen bei der Klinik Valens, aber auch aufgrund der aktuellen medizinischen Unterlagen mehr als belegt sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entgegen den Darstellungen in der bekämpften Verfügung nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe, womit eine Aberkennung der Rente im Rahmen der ordentlichen Rentenrevision im Sinne des Art. 66 IVG nicht zulässig sei. Gerade auch aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer geweigert, eine weitere Begutachtung seiner Person durchzuführen, und sei nur mit der Erstellung eines Aktengutachtens einverstanden gewesen. Im Zuge dieser gesamten Korrespondenz sei seitens der Beschwerdegegnerinnen zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, dass aus ihrer Sicht eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache anzunehmen wäre.
Nachdem die Beschwerdegegnerinnen offensichtlich erkannt hätten, dass ihre ursprüngliche Begründung und Annahme in der vom Beschwerdeführer bekämpften Verfügung, dessen Gesundheitszustand habe sich verbessert, nicht richtig seien und die Vorstellung damit auch berechtigt gewesen sei, hätten sie ihre Feststellungen und ihre Rechtsansicht mit der Entscheidung vom 20. Mai 2008 geändert und hielten nunmehr fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache unrichtig gewesen sei. Um diese Ansicht stützen zu können, hätten die Beschwerdegegnerinnen eine Reihe von nachteiligen, neuen Feststellungen getroffen und umfangreich festgehalten, aus welchen tatsächlichen Gründen die ursprüngliche Rentenzusprache unrichtig gewesen sein sollte.
Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und gerügt, dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sei, zumal ihm diese Ansicht und die dazu getroffenen Feststellungen bis zum Erhalt dieser Rechtsmittelentscheidung nicht eröffnet worden seien. Zum Beweis des Gegenteils seien auch Beweisanträge gestellt worden. Weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil hätten diese Ansicht geteilt und festgehalten, dass die Beschwerdegegnerinnen und auch die Gerichte nicht dazu verpflichtet seien, einen geänderten Rechtsstandpunkt anzukündigen oder zu eröffnen. Mit dieser Begründung liege der Oberste Gerichtshof falsch, zumal es gegenständlich nicht nur um eine geänderte Rechtsansicht, sondern auch um eine geänderte Tatsachengrundlage gehe, welche dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei.
Es sei falsch, wenn der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertrete, die Beschwerdegegnerinnen und mit ihr das Obergericht hätten lediglich einen neuen Rechtsstandpunkt eingenommen, der dem Beschwerdeführer nicht zu eröffnen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten in ihrer Entscheidung vom 20. Mai 2008 vielmehr eine gänzlich neue Tatsachengrundlage geschaffen und unter den Punkten 68. bis 73. umfangreiche Feststellungen dazu getroffen, weshalb bei der ursprünglichen Rentenzusprache Fehler gemacht worden seien. Zu all diesen nachteiligen Feststellungen habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen keine Stellung beziehen können, auch seien ihm diese nicht eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei sohin mit der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen, die nach jüngster Judikatur als Rechtsmittelentscheidung eingestuft werde, vor eine völlig neue Tatsachengrundlage gestellt worden, mit der er nicht rechnen habe müssen und zu deren Ermittlung er mangels Eröffnung durch die Beschwerdegegnerinnen nicht habe beitragen können. Diese ohne seine Einbindung geschaffene Tatsachengrundlage sei sowohl vom Obergericht als auch vom Obersten Gerichtshof unbesehen übernommen und die Rentenaberkennung als berechtigt bestätigt worden.
Mit dem aufgezeigten Vorgehen werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerinnen wären verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihnen im Rechtsmittelverfahren neu getroffenen Feststellungen in das Verfahren einzubinden, diesen Sachverhalt zu eröffnen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, aus seiner Sicht notwendige Beweisanträge zu stellen und Vorbringen zu erstatten, um diese nachteiligen Feststellungen zu beseitigen. Nichts von dem hätten die Beschwerdegegnerinnen gemacht und den im Rahmen des Abklärungsverfahrens festgestellten, in der Verfügung vom 8. August 2006 festgehaltenen Sachverhalt einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. Die Gerichtsinstanzen hätten dieses Vorgehen als rechtmässig bestätigt, womit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliege.
Dabei gelte auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerinnen diese Sachverhaltsänderung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommen hätten, was umso schwerer wiege, als damit der vom Beschwerdegegner als relevant angenommene, seiner Vorstellung zugrunde gelegte, entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig verändert worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Feststellungen geändert, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt worden sei oder der Beschwerdeführer darauf habe Einfluss nehmen können; dies mit dem Ergebnis, dass die nach Massgabe des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigt erhobene Vorstellung durch Hinzufügen eines neuen Sachverhaltes mit einer bislang nicht ins Treffen geführten rechtlichen Begründung abgewiesen worden sei. Dieses verfahrensrechtliche Vorgehen sei unhaltbar und verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb der Beschwerde auch aus diesem Grund Folge zu geben sei.
5.1.3. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch Beweisanträge gestellt, insbesondere auch gerügt, dass die Beschwerdegegnerinnen bei ihren nachteiligen Feststellungen all jene neuen medizinischen Unterlagen, die vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt und einzig auf das veraltete Gutachten der Klinik Valens aus dem Jahre 2005 abgestellt hätten. Zusätzlich sei auch die Einholung einer Stellungnahme beim ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen und die Einholung eines Aktengutachtens begehrt worden.
Das Obergericht sei auf diese Beweisanträge aber nicht näher eingegangen und habe nicht begründet, weshalb diese nicht zu beachten seien und habe unbesehen auf jenen Sachverhalt abgestellt, den die Beschwerdegegnerinnen einseitig abgeändert hätten. Der Oberste Gerichtshof habe dieses Vorgehen schliesslich als verfahrenskonform bestätigt, was jedoch unrichtig und unhaltbar sei. Denn wenn dem Beschwerdeführer bereits im Vorstellungsverfahren jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des geänderten, entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verwehrt werde, dürfe ihm dies nicht auch im Rahmen des Berufungsverfahrens verwehrt werden. Gerade aus diesem Grund wäre das Obergericht gehalten gewesen, die tatsachenrelevanten Einwände des Beschwerdeführers zu beachten und dessen Beweisanträge in Behandlung zu ziehen, zumindest sich mit diesen auseinander zu setzen. Es gehe aber nicht an, wenn das Obergericht und mit ihm der Oberste Gerichtshof rudimentär festhalten würden, der von den Beschwerdegegnerinnen festgestellte Sachverhalt sei nicht zu bemängeln, ohne auf die Einwände und Beweisanträge des Beschwerdeführers überhaupt näher einzugehen.
5.2. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des Vorstellungsverfahrens eine Reihe von neuen medizinischen Unterlagen bei den Beschwerdegegnerinnen eingereicht habe, welche in deren Entscheidung vom 20. Mai 2008 nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdegegnerinnen hielten den Eingang dieser medizinischen Akten in der Zusammenfassung des Sachverhaltes unter den Punkten 48. bis 56. ihrer Entscheidung fest, gingen jedoch in der nachfolgenden Entscheidungsbegründung auf diese nicht ein, vielmehr würden die Beschwerdegegnerinnen einzig auf das Gutachten der Klinik Valens aus dem Jahr 2005 abstellen. Dabei ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass die Erkenntnisse im Gutachten der Klinik Valens nicht mehr aktuell seien, weshalb sogar der Vertrauensarzt G in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 die Einholung eines neuen Gutachtens empfohlen habe (Punkt 55. der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen).
5.2.1. Dieser Empfehlung seien die Beschwerdegegnerinnen vorerst auch nachgekommen und hätten den Beschwerdeführer zu einer Begutachtung bei H aufgeboten. Der Beschwerdeführer habe sich aber angesichts der Aktenlage gegen eine neuerliche Begutachtung unter persönlicher Vorsprache ausgesprochen. Diese Reaktion des Beschwerdeführers sei aufgrund der damaligen Aktenlage und des Umstandes erfolgt, dass die Beschwerdegegnerinnen eine Aberkennung der Rente im Rahmen der ordentlichen Rentenrevision vornehmen hätten wollen, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Da sich diese Annahme bereits aufgrund der Aktenlage als völlig verfehlt erwiesen habe, sei der Beschwerdeführer zu Recht der Ansicht, dass eine neuerliche, persönliche Begutachtung nicht notwendig und zur Beantwortung der damals offenen Fragen ein Aktengutachten ausreichend gewesen sei.
5.2.2. Wenn in der Folge die Beschwerdegegnerinnen und mit ihr die Gerichtsinstanzen dem Beschwerdeführer vorwerfen würden, er habe diese Begutachtung verweigert, damit die Mitwirkungspflicht nach Art. 35 IVG verletzt und sich das Abstellen auf das Gutachten der Klinik Valens aus dem Jahre 2005 selbst zuzuschreiben, übergingen sie den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt eben eine Wiedererwägung der Rente bzw. die Annahme einer Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache kein Thema gewesen sei, sondern lediglich eine ordentliche Revision wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dass unter letzterem Gesichtspunkt keine Begutachtung mehr notwendig gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Entscheidung von dieser Annahme abgerückt seien und auf Basis einer völlig neuen Sachverhaltsgrundlage entschieden hätten. Gerade an dieser Stelle würden sich die Auswirkungen der bereits gerügten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zeigen. Denn wenn die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eröffnet hätten, dass im Rechtsmittelverfahren nunmehr auch die Frage einer möglichen unrichtigen Rentenzusprache im Raum stehe, wäre er natürlich dem Gutachterauftrag nachgekommen.
5.2.3. Nachdem weder die Beschwerdegegnerinnen noch mit ihr die Gerichtsinstanzen diese neuen Unterlagen beachtet und in ihre Entscheidung mit einbezogen hätten, liege auch aus diesem Grunde eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor. Es habe die Verpflichtung bestanden, diese Unterlagen zu berücksichtigen, nachdem im Sozialrechtsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte (und von den Instanzen stets postuliert werde) und der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen angesichts dieser Unterlagen eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen habe. Die Beschwerdegegnerinnen und ihr folgend die Gerichtsinstanzen würden aber einzig auf einen im vorliegenden Fall ohnedies nicht zulässigen, formellen Standpunkt abstellen und die Missachtung dieser Unterlagen mit der Weigerung des Beschwerdeführers begründen, eine neuerliche, persönliche Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung durchführen zu lassen, ohne auf den Inhalt der neuen Unterlagen einzugehen.
In seinem Urteil zu StGH 2007/147 habe der Staatsgerichtshof seine Judikatur zur Frage, inwieweit durch die Ablehnung von Beweisanboten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, geändert und an die Entwicklung der Judikatur in der Schweiz angepasst. Denn nunmehr verlange der Staatsgerichtshof neu, dass für die Abweisung von Beweisanboten überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten und eine Prüfung im Lichte des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt werde (Erw. 3.2.4.).
Der Oberste Gerichtshof halte sich im bekämpften Urteil nicht an diese Vorgaben, zumal er die Weigerung des Obergerichtes, auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers einzugehen, als berechtigt einstufe. Dabei beachte der Oberste Gerichtshof nicht, dass das Obergericht angesichts des bereits geschilderten Ablaufs der Geschehnisse keine wie immer geartete Begründung dafür liefere, weshalb die Beweisanträge des Beschwerdeführers abzulehnen seien. Insbesondere gehe das Obergericht auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerinnen hätten von ihm vorgelegte, neue medizinische Unterlagen nicht beachtet und aus unzulässigen, formellen Gründen auf das Gutachten der Klinik Valens aus dem Jahre 2005 abgestellt, erst gar nicht ein.
Weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof würden in ihren Urteilen sohin, wie vom Staatsgerichtshof neu gefordert, überzeugende, sachliche Gründe dafür aufzeigen, weshalb in seinem Fall nicht auf die von ihm im Vorstellungsverfahren neu vorlegten, medizinischen Unterlagen einzugehen sei.
5.2.4. Der Beschwerdeführer sei weiters auch deshalb in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Obergericht einen von ihm gestellten Antrag auf Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen C nicht in Behandlung gezogen und die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe. Das Obergericht verliere über dieses Vorbringen und das dazu gemachte Beweisanbot im Berufungsurteil kein Wort, dennoch sehe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil keinen Grund, von der ihm auferlegten Zurückhaltung bei Prüfung des verfahrensrechtlichen Vorgehens des Obergerichtes abzurücken und einzugreifen.
Der Beschwerdeführer habe das Recht, jeden Sachverständigen gleich einem Richter abzulehnen, sofern berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen bestünden. Nach Beendigung des Vorstellungsverfahrens habe der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen können, dass in Bezug auf den Sachverständigen C, welcher ihn im Rahmen der Begutachtung in Valens psychiatrisch begutachtet und ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bestünden. Denn der von den Beschwerdegegnerinnen ständig herangezogene Sachverständige habe in einem anderen Verfahren nachweislich unrichtige Angaben in seinem Gutachten gemacht, dies zum Nachteil der Versicherten, weshalb ein weiterer involvierter Arzt, auf den sich diese unrichtigen Angaben bezogen hätten, sogar eine Anzeige bei der Ärztekammer erstattet habe. Zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer Beweis angeboten durch Beizug des betreffenden Versicherungsaktes, der sich bei den Beschwerdegegnerinnen befinde, weiters habe er die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt.
Das Obergericht sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, der Oberste Gerichtshof habe die vom Beschwerdeführer erhobene Mängelrüge in Bezug auf die Ablehnung bzw. Nichtbehandlung der bezughabenden Beweisanträge als nicht berechtigt angesehen, ebenfalls ohne näher dazu auszuführen. Vielmehr begründe der Oberste Gerichtshof die Rechtmässigkeit des Berufungsurteils in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge pauschal unter Verweis auf seine jüngste Judikatur.
Im Sinne dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes würden für die Ablehnung der Beweisanträge bzw. zur Nichtbehandlung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers sachlich überzeugende Gründe sowohl im Urteil des Obersten Gerichtshofes als auch im Urteil des Obergerichtes fehlen, womit auch in diesem Punkt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliege.
5.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus, dass die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes als qualifiziert unrichtig einzustufen sei, weil mit dieser wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Stufenbau der Rechtsordnung, missachtet und einer Bestimmung in einer Regierungsverordnung zum IVG der Vorzug gegenüber einer gesetzlichen Bestimmung gegeben werde. Die Gerichtsinstanzen und die Beschwerdegegnerinnen würden die Aberkennung der IV-Rente des Beschwerdeführers unter Rückgriff auf Art. 90 IVV als gerechtfertigt ansehen. Nach dieser Verordnungsbestimmung wäre eine Wiedererwägung zulässig, wenn der ursprüngliche Rentenbeschluss unrichtig gewesen sei. Diese Ansicht sei nach Dafürhalten des Beschwerdeführers verfehlt, weil die Frage der Wiedererwägung einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung eine verfahrensrechtliche sei, welche nach den Bestimmungen des LVG zu beantworten sei, insbesondere in Anwendung von Art. 105 LVG. Dies sei in der Vergangenheit in ständiger Praxis so gehandhabt worden, dies auch vom Obersten Gerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 5. Juni 2003 zu Sv.2001.0001.
Der Beschwerdeführer habe diese Problematik auch in der Revision angesprochen und vorgebracht, dass die Anwendung von Art. 90 IVV verfassungswidrig sei, weil dieser der genannten Gesetzesbestimmung in Art. 105 LVG widerspreche und eine Verordnungsbestimmung gesetzliche Bestimmungen nicht verdrängen könne. Der Oberste Gerichtshof verweise in seinen umfangreichen Ausführungen zusammengefasst darauf, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, Verordnungsbestimmungen hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität zu überprüfen, vielmehr komme diese Aufgabe dem Staatsgerichtshof zu; die Gerichtsinstanzen hätten die bestehenden Verordnungsbestimmungen anzuwenden.
Auch sei diese Thematik in zwei Fällen bereits vor den Staatsgerichtshof getragen worden, der aber in seinen Urteilen zu StGH 2008/170 und StGH 2008/171 diese grundlegende Problematik keiner Erledigung zugeführt habe. Vielmehr habe der Staatsgerichtshof in den beiden zitierten Urteilen die bekämpften Urteile des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis als richtig betrachtet, weil sowohl unter den Prämissen des Art. 105 LVG als auch unter denjenigen des Art. 90 IVV die Rente zu Recht aberkannt worden sei. Der Staatsgerichtshof habe aber keine Stellung dazu bezogen, ob die Verordnungsbestimmung des Art. 90 IVV anzuwenden sei und der Gesetzesbestimmung in Art. 105 LVG vorgehe.
Im vorliegenden Beschwerdefall würden die Gerichte aber einzig auf Art. 90 IVV abstellen und die Aberkennung der Rente damit begründen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache unrichtig gewesen sei. Ob die Aberkennung der Rente auch nach Massgabe von Art. 105 LVG zu Recht erfolgt sei, werde nicht thematisiert und dazu auch nicht näher eingegangen. Der Staatsgerichtshof werde daher gefordert sein, diese offene Frage zu beantworten, dies auch im Hinblick auf eine grosse Anzahl von weiteren Rentenaberkennungsverfahren, in welchen die Rentenaberkennung zwischenzeitlich durchwegs auf Art. 90 IVV gestützt und Art. 105 LVG, der die verfahrensrechtlichen Regelungen für eine Wiedererwägung vorgebe, völlig ausser Acht gelassen würden.
5.3.1. Gemäss Art. 78 IVG würden auf das Verfahren in Invalidenversicherungsangelegenheiten die Bestimmungen der Art. 84 bis 97 AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 84 und 85 AHVG würden in Bezug auf Verfügungen der Anstalt sowie den dagegen möglichen Rechtsmitteln die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes zur Anwendung gelangen.
Auch in Bezug auf die Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig gewordenen Rentenverfügung würden daher die Bestimmungen des LVG zur Anwendung gelangen, insbesondere dessen Art. 105. Dieser wiederum erachte eine Wiedererwägung nur dann als möglich, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich sei, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dadurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen wahrzunehmender Interessen herbeigeführt worden sei. Daraus sei vom Obersten Gerichtshof in der Vergangenheit richtigerweise die Praxis abgeleitet worden, dass eine Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Rentenverfügung durch die Beschwerdegegnerinnen nur dann zulässig sei, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Verweis auf Beschlusses Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2003 zu Sv.2001.0001).
Entgegen dieser richtigen, bisher ständigen Praxis, gehe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil davon aus, dass für die Wiedererwägung im genannten Sinne auf Art. 90 Abs. 2 lit. c IVV zurückzugreifen und eine solche durchzuführen sei, wenn die Beschwerdegegnerinnen feststellen würden, dass der ursprüngliche Rentenbeschluss (einfach) unrichtig gewesen sei. Diese Rechtsansicht sei Ergebnis einer willkürlichen Rechtsanwendung.
5.3.2. Vorerst verkenne der Oberste Gerichtshof, dass die Frage der Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Verfügung eine verfahrensrechtliche Frage sei, welche nur in Anwendung des dafür vorgesehenen Verfahrenrechtes beantwortet werden könne. Wenn das LVG aber für die Erlassung von Verfügungen und das dazugehörige Verfahren anzuwenden sei, sei dieses auch für die Frage der Wiedererwägung bzw. Wiederaufnahme einer rechtskräftig gewordenen Verfügung heranzuziehen. Deshalb hätten der Oberste Gerichtshof und die Unterinstanzen für die Frage der Wiedererwägung auf Art. 105 LVG zurückgreifen müssen, nicht aber auf die Bestimmung in Art. 90 IVV, welche sich als Regierungsverordnungsbestimmung darstelle und keinerlei verfahrensrechtliche Relevanz habe oder diesbezüglich nähere Detailregelungen enthalte.
5.3.3. Der Staatsgerichtshof habe zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an den Verordnungsgeber in seiner Judikatur verschiedene Kriterien vorgegeben, nach denen die Zulässigkeit beurteilt werde. Dabei sei zu beachten, dass sich Verordnungen immer im Rahmen des Gesetzes bewegen müssten und nicht gewissermassen in Vertretung der formellen Gesetze eigenständige Regelungen treffen dürften. Insbesondere sei zu beachten, dass die Gesetzesdelegation nicht verboten sein dürfe, sie sich auf ein genau umschriebenes Sachgebiet beschränke und in einem formellen Gesetz enthalten sein müsse sowie dass die Grundzüge der Regelung im delegierten Gesetz enthalten sein müssten (vgl. dazu Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 177 bis 179).
Aus all diesen Ausführungen erhelle, dass bereits grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung der Vorzug vor einer Regelung in einer Regierungsverordnung zu geben sei und eine gesetzliche Regelung niemals von einer Verordnungsbestimmung verdrängt werden könne.
5.3.4. Der Oberste Gerichtshof wende diese Grundsätze im bekämpften Urteil grob verfehlt an und ziehe für die Frage der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung die Bestimmung in Art. 90 IVV der Gesetzesbestimmung in Art. 105 LVG vor. Diese Rechtsanwendung sei grob unrichtig und aus folgenden Gründen willkürlich im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes:
Es handle sich bei der Frage der Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Verfügung um eine verfahrensrechtliche Frage. Im Sinne der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen werde das Invalidenversicherungsverfahren durch das Landesverwaltungspflegegesetz geregelt. Das LVG, LGBl. 1922 Nr. 24, enthalte keine Gesetzesdelegation, wonach es der Regierung möglich wäre, zum Verwaltungsverfahren Durchführungsverordnungen zu erlassen. Damit fehle es im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes am Kriterium der Gesetzesdelegation, weshalb die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Bestimmung in Art. 90 IVV nicht als Ausführungsbestimmung anzuwenden sei.
Selbst wenn dem LVG eine Gesetzesdelegation unterstellt würde, könnte Art. 90 IVV nicht angewendet werden, weil dieser in der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung Art. 105 LVG widerspreche, sohin die gesetzliche Regelung unzulässig verändern würde. Denn Art. 105 LVG erlaube eine Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung im Gegensatz zu Art. 90 IVV unter anderem nur für den Fall, dass diese zweifellos unrichtig sei. Eine Verordnungsbestimmung könne aber eine gesetzliche Regelung nicht derogieren, womit jedenfalls die Gesetzesbestimmung massgeblich bleibe.
Schliesslich verkenne der Oberste Gerichtshof den Umstand, dass die IVV, LGBl. 1982 Nr. 36, aufgrund von Art. 85 IVG, LGBl. 1960 Nr. 5, als Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz erlassen worden sei, nicht aber als Durchführungsverordnung zum LVG. Die Regelungen in der IVV könnten daher nur ergänzend zum IVG gesehen werden und dessen Regelungen in den jeweiligen Sachbereichen präzisieren. Es sei jedoch denkunmöglich, dass der Regierung mit der Gesetzesdelegation in Art. 85 IVG die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in der IVV ergänzende Regelungen zum LVG zu erlassen.
Insgesamt sei die Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang grob verfehlt, unhaltbar und damit willkürlich im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes.
5.3.5. Willkürlich erweise sich die Rechtsanwendung des Obersten Gerichtshofes zudem auch in Bezug auf die Auslegung von Art. 90 Abs. 2 lit. c IVV. Es sei richtig, dass diese Bestimmung wörtlich festhalte, dass eine Rentenrevision von Amts wegen einzuleiten sei, wenn die Anstalt feststelle, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei. Es erweise sich aber als willkürlich, einzig aufgrund dieser Darlegungen in einer Regierungsverordnung den Schluss zu ziehen, dass eine bereits rechtskräftig zuerkannte Rente bzw. die dafür erlassene Verfügung wiedererwägungsweise abgeändert werden könne, wenn der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei. Im Gesamtkontext könne diese Verordnungsbestimmung verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass die Versicherungsanstalt ein Revisionsverfahren einzuleiten habe, wenn sie feststelle, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei. Hingegen bestimmten sich die verfahrensrechtlichen Regelungen im so einzuleitenden Revisionsverfahren natürlich nach dem LVG und könne eine Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Verfügung nur im Sinne von Art. 105 LVG erfolgen. Der Oberste Gerichtshof unterstelle der Bestimmung in Art. 90 IVV aber in willkürlicher Weise die Vorgabe von verfahrensrechtlichen Regelungen, die tatsächlich aber nicht in dieser Bestimmung enthalten seien. Auch aus diesen Erwägungen sei das bekämpfte Urteil willkürlich ergangen.
6. Mit Schreiben vom 2. November 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen brachten mit Schriftsatz vom 16. November 2009 eine Gegenäusserung ein, wobei das gesamte Vorbringen in der Beschwerde als unrichtig bestritten und beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
7.1. Der Beschwerdeführer habe des Öfteren ausgeführt (und zwar erstmals bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2006 zum Vorbescheid vom 3. Januar 2006), dass seines Erachtens keine Besserung des Gesundheitszustandes vorliege und die Voraussetzungen für die Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Der einzig offene Beweisantrag bei Erlass der Entscheidung sei die Einholung eines Aktengutachtens gewesen. Dass ein solches nicht zielführend sei, sei dem Beschwerdeführer nicht nur einmal mitgeteilt worden.
7.2. Wieso die Klinik Valens nicht mit der Erstellung des Gutachtens hätte beauftragt werden dürfen, werde vom Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Revision und auch nicht in der Beschwerde vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Berufung zwar konkret gegen die Verwertung des Teilgutachtens C ausgesprochen, jedoch habe er im Vorstellungsverfahren eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie verweigert. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht, was am Gutachten C unrichtig sein sollte. Er habe nur auf angeblich unrichtige Angaben in einem anderen Invalidenversicherungsfall verwiesen. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass in dem vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Akt bereits in der Vorstellung vom 7. April 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass C unrichtige Angaben zum Nachteil der dortigen Vorstellungswerberin festgehalten habe. Spätestens seit Anfang April sei ihm daher dieser vermeintliche Ablehnungsgrund bekannt gewesen. Obwohl er bereits ab diesem Zeitpunkt diesen Einwand gekannt habe, habe er sich im Vorstellungsverfahren nicht neuerlich psychiatrisch untersuchen lassen. Dies obwohl die IV sogar ein neues psychiatrisches Gutachten einholen habe wollen.
7.3. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bis zur Entscheidung vom 20. Mai 2008 keine Möglichkeit gehabt, die Stoffsammlung zu beeinflussen, entbehre jeglicher Grundlage. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beschwerdeführer im Februar 2008 über die beabsichtigte Einholung neuer Gutachten informiert. Da er sich gegen eine Begutachtung in der Klinik Valens und bei C ausgesprochen habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen H mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Weiters sei eine Begutachtung bei einem anderen Facharzt für Psychiatrie geplant gewesen. Obwohl die Beschwerdegegnerinnen aufgrund der geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung beauftragt hätten, sei dieser der Aufforderung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekommen, sondern habe sich plötzlich auf den Standpunkt gestellt, dass eine neuerliche Begutachtung nicht angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 35 IVG und die Folgen hingewiesen.
7.4. Das Vorbringen, das Obergericht habe keinen Beweisbeschluss gefällt, entbehre ebenfalls jeglicher Grundlage. Die Beschwerdegegnerinnen hätten dazu auf das Tonbandprotokoll vom 5. November 2008 verwiesen.
7.5. Der ärztliche Dienst habe eine neuerliche Begutachtung in der Klinik Valens vorgeschlagen, weshalb sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme erübrigt habe. Dass ein Aktengutachten nicht zielführend sei, sei sowohl von den Beschwerdegegnerinnen als auch vom Obergericht festgehalten worden (Urteil, Erw. 7). Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass ihm durch die persönliche Untersuchung durch einen Gutachter Nachteile entstünden bzw. warum ihm eine solche nicht zumutbar sein sollte. Aber auch auf den Beweisantrag der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht einzugehen gewesen. So hätten die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren ein neues psychiatrisches Gutachten einholen wollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht gewollt. Auch reiche die Begründung der angeblichen Unrichtigkeit in einem anderen Gutachten in einem anderen Versicherungsfall nicht aus, um die Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens im vorliegenden Fall zu bestreiten. Vielmehr sei bis dato nicht einmal vorgebracht worden, dass das Gutachten C unrichtig sei.
7.6. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer am Sozialrechtsverfahren nicht mitwirken hätte können. Der Beschwerdeführer habe mehrere Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer habe sodann auch mit Mail vom 19. März 2008 den Beweisantrag der Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen und die Einholung eines Aktengutachtens, basierend auf jenen Unterlagen, die vom Beschwerdeführer übermittelt worden seien, beantragt. Hierbei sei der IV aufgefallen, dass viele medizinische Unterlagen bereits über ein Jahr alt gewesen seien. Weiters könne aufgrund des Vorbringens im Mail vom 19. März 2008, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit eine Unzahl von Untersuchungen und Begutachtungen über sich ergehen habe lassen müssen, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Unterlagen nach dem Gesichtspunkt an die IV übermitteln könnte, welche eine Verschlechterung wahrscheinlich erscheinen liessen und die anderen für sich behalte.
7.7. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die IV kein schriftliches Verfahren durchgeführt habe, sei haltlos. Das Obergericht habe dazu festgestellt:
"So konnte dieser mit Schreiben vom 03.02.2006 zum Vorbescheid vom 03.01.2006 Stellung nehmen. Im Rechtsmittel der Vorstellung vom 06.09.2006 rügte A zunächst die Gewährung des rechtlichen Gehörs, verzichtete in der Folge aber darauf, nachdem ihm die Möglichkeit eingeräumt worden war, zum Schreiben von D vom 31.05.2006 als auch zum Schreiben von I vom 03.04.2006 Stellung zu nehmen. Die berufungsseitige Rüge, dass sich die IV insoweit nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe, erweist sich als haltlos. In der Folge erwog die IV - nicht zuletzt aufgrund entsprechender Einwendungen in der Vorstellung - im Vorstellungsverfahren weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Tatsache aber ist, dass der Berufungswerber nicht bereit war, sich von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen, obwohl mehrfach dazu aufgefordert und auch entsprechend belehrt über die rechtlichen Konsequenzen seiner verweigerten Mitwirkung. Die IV weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung einem Gutachten nur dann voller Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (vgl. hiezu Urteil des OGH vom 07.02.2008 zu Sv. 2006.18 E. 16.1; zur gleichlautenden schweizerischen Rechtsprechung BGE 125 V 351 E. 3a). Widersprüchlich ist das Verhalten des Berufungswerbers auch insoweit, als er in grundsätzlicher Hinsicht für das Vorstellungsverfahren das Unmittelbarkeitsprinzip postuliert, andererseits aber sich einer persönlichen Untersuchung durch einen fachkundigen Arzt entziehen will, wo doch ohne weiteres einleuchtet, dass es bei der Erstellung eines Gutachtens auch bei möglichst sorgfältiger Objektivierung sämtlicher Aspekte immer auch auf den persönlichen Eindruck des Arztes vom Versicherten ankommt. Der Vorinstanz kann auch insoweit entgegen dessen, was der Berufungswerber vermeint, keine Verfahrensverletzung vorgeworfen werden." Und in Erw. 5 h: "Zu Recht bemerkt die IV im Übrigen in der Berufungsmitteilung auch, dass dem Berufungswerber die im Vorstellungsverfahren eingeholten Arztberichte zur Stellungnahme zugestellt wurden (vgl. IV-Akten Rubrik 114). Dass jene Unterlagen, die der Berufungswerber selber der IV übermittelte, nicht noch einer zusätzlichen Stellungnahme bedurften, dürfte auch für den Berufungswerber unstrittig sein (es betrifft dies allen voran die mit Schreiben vom 05.04.2007 [IV-Akten Rubrik 99] zugestellten ärztlichen Berichte bzw. Zeugnisse von J vom 09.03.2007, von E vom 08.03.2007 sowie das ärztliche Attest des Kantonsspitals St. Gallen vom 26.11.2007 der IV zugestellt mit Sendung des Berufungswerbers vom 10.12.2007 [IV-Akten Rubrik 112])."
7.8. In seinem Vorbringen, dass die IV im Vorstellungsverfahren praktisch feststelle, was sie wolle, übersehe der Beschwerdeführer, dass sich der von der IV in der Entscheidung festgestellte Sachverhalt aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergebe, welche dem Beschwerdeführer bereits am 18. Januar 2006 übermittelt worden seien. Wie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführten, beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht hätten rechnen müssen. Rentenrevision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtsuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
7.9. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen im Vorstellungsverfahren an die IV übermittelt habe. Fakt sei aber auch, dass die IV ein neuerliches Gutachten einholen habe wollen. Dieses Vorgehen sei auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gedeckt. So habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 zu I 42/06 in Erw. 5.3 festgehalten, dass sich die versicherte Person rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie Arztberichte zu den Akten gebe und den Versicherer daran hindere, die darin festgehaltenen Ergebnisse zu überprüfen und ihrerseits medizinische Abklärungen anzuordnen. Die IV-Stelle könne deshalb die von der versicherten Person eingereichten Berichte, die sie wegen fehlender Mitwirkung nicht überprüfen könne, frei würdigen und allenfalls unberücksichtigt lassen.
7.10. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er dem Gutachterauftrag nachgekommen wäre, wenn er gewusst hätte, dass eine Wiedererwägung im Raum stehe, entspreche dies nicht der Realität. So habe der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren die Einholung eines Aktengutachtens beantragt.
7.11. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass die vom Rechtsvertreter bemühten Gerichte (Obergericht, Oberster Gerichtshof und Staatsgerichtshof) die Praxis der Beschwerdegegnerinnen, wie sie die Vorstellungsverfahren durchführen, als rechtmässig angesehen hätten und den Vorwurf der Mangelhaftigkeit als unbegründet abgewiesen hätten.
7.12. Entgegen den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers sei also das LVG nicht das ausnahmslos für das IV-Verfahren vorgesehene Verfahrensrecht. Es komme nur zur Anwendung, soweit keine Bestimmungen des IVG und des AHVG anwendbar seien (Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AHVG). Sowohl der Oberste Gerichtshof (in den Urteilen vom 10. Januar 2007 zu Sv.2006.21 und vom 6. September 2007 zu Sv.2006.5) wie auch der Staatsgerichtshof (in den Urteilen vom 11. Februar 2008 zu StGH 2007/93 und StGH 2007/125 und vom 30. März 2009 zu StGH 2008/170 und StGH 2008/171) hätten diesbezügliche Rechtsmittel, die bemängelten, dass das Verfahren nicht nach dem LVG durchgeführt worden sei, abgewiesen.
7.13. Die für den Fall der Wiedererwägung anzuwendende Bestimmung finde sich im IVG bzw. IVV. Das IVG verweise in Art. 71 IVG auf die Verordnung (womit das gesamte Anmelde- und Abklärungsverfahren gemeint sein müsse). In der IVV sei das anzuwendende Verfahren in Art. 68 ff. (5. Abschnitt) genauer geregelt. Dabei seien die Abklärungen amtswegig durchzuführen (Art. 72 IVV). Dies gelte auch für das Leistungsrevisionsverfahren (Art. 91 Abs. 3 IVV). Die Gründe für eine Revision von Leistungen würden in Art. 66 IVG genannt. Diese materiellen Voraussetzungen würden in Art. 90 IVV genauer ausgeführt. Und eben in Abs. 2 Bst. c der Verordnungsbestimmung finde sich der so genannte Wiedererwägungsgrund, dass also eine Leistungsrevision von Amts wegen durchzuführen sei, wenn der ursprüngliche Beschluss unrichtig sei. Diesbezüglich sei auch zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung, dass die ursprüngliche Verfügung mit der Begründung des Vorliegens eines Wiedererwägungsgrundes anstatt eine Revisionsgrundes geschützt werden könne. Revision und Wiedererwägung seien nämlich verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung man immer rechnen müsse (vgl. BGE vom 2. Juli 2007 zu I 917/06 E. 3.2).
7.14. Der Erlass der IVV sei auf der Grundlage einer Gesetzesdelegation erfolgt (Art. 85 IVG). Dass die Delegation a) nicht verboten gewesen sei, b) sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt habe und c) in einem dem Referendum unterstellten Erlass (einem formellen Gesetz) enthalten sei, sei wohl unbestritten. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst enthalten seien. Diese Frage sei klar zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Rückkommensgründe (Rechtsänderung, prozessuale Revision und Wiedererwägung; Verweis auf U. Meyer-Blaser, a. a. O, 260 f.) würden in Art. 66 IVG (der wörtlich altArt. 41 ch-IVG entspreche) genannt. Die Rückkommenstatbestände des IVG würden dann in Art. 90 IVV näher ausgeführt. Das Verfahren und die Rechtspflege schliesslich seien im Grundsatz in Art. 77 bis ff. IVG geregelt.
7.15. Das Obergericht führe in seinem Urteil in Erw. 6. b aus, dass die IV gemäss Art. 90 Abs. 2 lit. c IVV nicht nur berechtigt, sondern von Amts wegen verpflichtet sei, eine Wiedererwägung durchzuführen, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei. Insofern unterscheide sich die liechtensteinische Gesetzeslage gegenüber der schweizerischen. Gemäss Art. 53 Abs. 2 chATSG könne der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheidungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Art. 90 Abs. 2 lit. c IVV halte abweichend von der schweizerischen Vorlage fest, dass eine Revision von Amts wegen erfolgen müsse, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig sei. Entsprechend bedürfe es auch nicht einer zweifellosen Unrichtigkeit, vielmehr genüge eine "einfache" Unrichtigkeit (Verweis auf Urteil des Obergerichtes vom 16. November 2007 zu Sv.2007.10, Erw. 2). Art. 90 Abs. 2 lit. c IVV gehe dabei, obwohl nur, aber immerhin eine Verordnung der Regierung, als lex specialis der generellen Norm von Art. 105 LVG vor (lex specialis derogat legi generali).
7.16. Zudem spreche Art. 105 LVG nicht vom Erfordernis einer "zweifellosen Unrichtigkeit". Vielmehr könne ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden, "wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erlassene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruht". Das Obergericht halte im angefochtenen Urteil fest, dass "hohe Wahrscheinlichkeit" weniger sei als "zweifellose Unrichtigkeit".
7.17. Soweit das Leistungsrevisionsverfahren (und auch die Wiedererwägung) abschliessend und lückenlos im IVG und IVV geregelt werde, bleibe kein Platz für das LVG.
7.18. Zum Willkürverbot in der Gesetzesanwendung führe Kley mit Hinweis auf das deutsche Bundesverfassungsgericht aus, dass ein Richterspruch nur dann willkürlich sei, "wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht"(Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 217 f.). Davon könne hier nicht die Rede sein. Vielmehr seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, weshalb es keine qualifizierte Voraussetzung (also keinen zweifellos unrichtigen oder grob fehlerhaften ursprünglichen Beschluss) gemäss schweizerischer Rechtsprechung für die Wiedererwägung brauche, nachvollziehbar, begründet und rechtlich vertretbar.
7.19. Vielmehr müsse ein Rechtsstaat die Möglichkeit haben, einen rechtswidrigen Zustand nicht zu akzeptieren und ihn pro futuro an die wirkliche Rechtslage anzupassen. Eine solche Anpassung habe jedenfalls nichts mit Willkür zu tun.
7.20. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es für die Rentenrevision genüge, wenn die ursprüngliche Zusprache "einfach"unrichtig gewesen sei. Zumindest diese einfache Unrichtigkeit sei aber für den Obersten Gerichtshof belegt. Da die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hinreichend festgestellt worden seien und es nicht ohne Not eigenes Ermessen an Stelle desjenigen des Obergerichtes setze, sei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge zu geben. Die Aberkennung der Invalidenrente sei also zu Recht erfolgt.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 20. November 2009 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2010 zum Normprüfungsantrag betreffend Art. 90 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV) beantragt die Regierung, Art. 90 IVV für verfassungs- und gesetzeskonform zu erklären. Sollte der Staatsgerichtshof jedoch zu dem Schluss kommen, Art. 90 IVV aufzuheben, so wird beantragt, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufzuheben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
9.1. Art. 90 IVV bestimme unter dem Titel Revisionsgründe, dass die Überprüfung der Leistungsberechtigung (Revision) sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag hin erfolgen könne. Von Amts wegen würde gemäss Abs. 2 eine Revision unter anderem dann durchgeführt werden, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei.
Art. 90 IVV stütze sich auf Art. 60 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), dessen Vorlage Art. 41 des Schweizer IVG sei. Beide Normen würden bestimmen, dass die Höhe der Leistung für die Zukunft einem sich verändernden Sachverhalt anzupassen sei. Art. 85 IVG ermächtige die Regierung dazu, die Verordnungen, die für die Durchführung des IVG notwendig seien, zu erlassen. Es stehe fest, dass die Terminologie bezüglich der Revision im Sozialversicherungsrecht uneinheitlich sei, da unter diesem Begriff sowohl die Rentenrevision im engeren Sinne als auch die prozessuale Revision subsumiert würden. Bei Ersterer handle es sich um eine Anpassung an geänderte Verhältnisse, die seit Erlass der vorangegangenen Verfügung eingetreten seien, während es bei Letzterer um eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung im Sinne anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit gehe, bei der im Nachhinein Umstände bekannt würden, die eine Richtigstellung der Rechtslage erfordern würden; es sei darunter also das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Verfügung aufgrund erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel zu verstehen.
9.2. Die Wiedererwägung sei das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung unter Einschluss unrichtiger Feststellungen im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urs Müller, a. a. O., Rz. 331). Die Behörde könne auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.
9.3. Das liechtensteinische Recht kenne die Wiederaufnahme von Amts wegen gemäss Art. 105 Landesverwaltungspflegegesetz (LVG), wonach die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zu verfügen sei, falls die Rechtskraft nicht entgegenstünde oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen würden, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich sei, dass eine Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung der Beweise oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei. Diese Bestimmung beinhalte somit Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der Wiedererwägung als auch der prozessualen Revision. Mit der Novellierung des IVV im Jahre 2001 und der Konkretisierung des Art. 90 IVV sei eine eigene, vom Schweizer Recht abweichende, liechtensteinische Regelung getroffen worden: Nunmehr solle für die Revision eine einfache Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache ausreichen. Im Zuge dieser Novellierung sei die prozessuale Revision in Liechtenstein explizit in Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV aufgenommen worden. Gleichzeitig sei damit auch die Wiedererwägung in dieser Bestimmung normiert worden, was sich aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV ergebe, da keine Differenzierung der Revisionsgründe bei ursprünglich unrichtigen Verfügungen vorgesehen sei. Es ergebe sich aus einem Grössenschluss, dass die Wiedererwägung ihre gesetzliche Grundlage in Art. 66 IVG finde: Wenn eine Revision bei sich nachträglich änderndem Sachverhalt zu erfolgen habe, dann müsse dies bei einer an anfänglicher Unrichtigkeit leidenden Entscheidung umso mehr möglich sein. Wichtige und primäre Rechtssätze seien als Gesetz zu fassen, die weniger wichtigen und sekundären in die Verordnung aufzunehmen. So nenne Art. 66 IVG die Gründe für eine Revision von Leistungen, während in Art. 90 IVV die materiellen Voraussetzungen genauer ausgeführt würden. Gemäss Art. 66 IVG, der ausdrücklich eine Revision nur für die Zukunft vorsehe, würden auch die in Art. 90 Abs. 2 vorgesehene Revisionsarten den Rechtsanspruch des Betroffenen nur ex nunc und pro futuro ändern, was sich aus Art. 92 Abs. 3 IVV ergebe. Hieraus werde deutlich, dass es sich nicht wie in Art. 105 LVG um eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne einer neuen Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit handle. Aus dem Umstand, dass Verwaltungsverfahren nicht die gleichen Garantien für die Richtigkeit der Entscheidung wie das Gerichtsverfahren bieten würden, resultiere der Grundsatz, wonach einmal erlassene Verfügungen grundsätzlich abgeändert werden könnten.
9.4. Im Sozialversicherungsrecht solle, ausgehend vom Rechtsprinzip der prozessualen Revision, eine Verfügung zurückgenommen werden können, die von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht habe. Es solle nämlich sichergestellt werden, dass Versicherte mit vergleichbaren Tatbeständen rechtsgleich behandelt würden. Diesen Grundsätzen komme die Bestimmung des Art. 90 IVV nach, indem sie einen rechtswidrigen Zustand aufhebe und einen rechtmässigen herstelle. Die Rechtskraft einer Rentenverfügung stehe im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Verwirklichung des objektiven Rechts. Das Prinzip der Rechtssicherheit (Weiterbezug einer Rente, die aufgrund fehlerhafter tatsächlicher Grundlagen verfügt wurde) erscheine dabei weniger schützenswert als die richtige Rechtsanwendung und die Gleichbehandlung der Versicherten.
10. Mit Beschluss vom 10. Mai 2010 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, Sv.2008.19-15, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, weil das Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen auf dem Untersuchungsgrundsatz beruhe, die Beweisanbote des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien und keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei.
2.1. Dazu ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm selbst angesprochenen Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/93 und 2007/125 zu antworten, wonach es im Sinne einer speditiven Verfahrensabwicklung sachgerecht ist, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgegriffen wird, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Wenn aber ernsthafte Bedenken gegen einen von den Beschwerdegegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibt es dem Betroffenen selbstverständlich unbenommen, diese Bedenken schon in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls die Beschwerdegegnerinnen berechtigte Einwände einfach ignorieren, kann dies sehr wohl auch schon im Vorstellungsverfahren und anschliessend im Berufungsverfahren vor dem Obergericht geltend gemacht werden (StGH 2007/93 und 2007/125, jeweils Erw. 3.2.2). Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2.2. Was die monierte unterlassene mündliche Verhandlung betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass eine solche vor dem Obergericht stattgefunden hat. Damit ist den Vorgaben der EMRK auch nach der Rechtsprechung des EGMR Rechnung getragen.
2.3. Es trifft wohl zu, dass das Obergericht wie auch die Beschwerdegegnerinnen den Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen haben. Es ist allerdings weder dem Obergericht noch den Beschwerdegegnerinnen vorzuwerfen, wenn sie angesichts der Gutachtenslage auf die Einholung weiterer Gutachten verzichtet haben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst eine Untersuchung durch den von den Beschwerdegegnerinnen angebotenen Sachverständigen für Orthopädie abgelehnt hat. Weiters hat er eine psychiatrische Untersuchung abgelehnt. Er hat dadurch seine in Art. 35 IVG positivierte Mitwirkungspflicht verletzt. Dies erfolgte, obwohl er ausdrücklich auf diese Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war. Es ist völlig nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerinnen unter diesen Voraussetzungen auf die bei ihnen vorliegenden Gutachten zurückgegriffen haben. Insoweit ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerinnen im Vorstellungsverfahren gegen die Vorschriften des Art. 54 ff. LVG verstossen haben sollten.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG verstossen hat, wäre es im Übrigen sogar zulässig gewesen, sein Begehren aufgrund der angedrohten Säumnisfolgen ohne materielle Behandlung zurückzuweisen (so auch StGH 2009/139, Erw. 2.3).
Im Weiteren ist es für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer dann nicht geweigert hätte, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerinnen eine Wiedererwägung vornehmen und nicht bloss eine Aberkennung der Rente. Dem Staatsgerichtshof erscheint es vielmehr unvernünftig, sich einer Untersuchung zu widersetzen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeitsfähig ist. Zudem wird in der Gegenäusserung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch noch im Berufungsverfahren nur die Einholung eines Aktengutachtens beantragt habe.
2.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen insoweit unverständlich, als der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu allen eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt, sind die Beschwerdegegnerinnen dabei gewissenhaft vorgegangen und haben dem Beschwerdeführer zu sämtlichen Beweisaufnahmen, die die Grundlage ihrer Entscheidungen waren, rechtliches Gehör gewährt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht ersichtlich ist.
Was die Gehörsrüge im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanbote durch das Obergericht angeht, so kann zwar in der Abweisung von entscheidungswesentlichen Beweisanboten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter gewissen Bedingungen tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegen (StGH 2009/139, Erw. 5; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Beschwerdefall war aber das Obergericht allein schon deshalb zur Aufnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht verpflichtet, weil es, wie erwähnt, dessen Begehren wegen der Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne Weiteres hätte zurückweisen können. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten Mängel der eingeholten Gutachten aufgezeigt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, weshalb die eingeholten Gutachten im Konkreten unrichtig sind, sodass auch aus diesem Grund den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden konnte.
2.5. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Ablehnung des Sachverständigen C betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung an das Obergericht die Verwertung seines Gutachtens unter Hinweis auf ein angeblich unrichtiges Gutachten in einer anderen Sozialversicherungsangelegenheit bekämpft. Wesentlich ist jedoch, dass kein förmlicher Ablehnungsantrag eingebracht wurde. Zudem wurden keine konkreten Mängel des Gutachtens aufgezeigt. Die blosse Behauptung, dass der Gutachter in einem anderen Fall ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, vermag keine solchen Zweifel an dem im vorliegenden Verfahren herangezogenen Gutachten zu rechtfertigen, dass dieses nicht verwertet werden könnte.
2.6. Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, die Änderung in der rechtlichen Beurteilung zwischen der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 2. August 2006 und vom 20. Mai 2008 als Verstoss gegen das rechtliche Gehör zu werten. Eine Änderung einer rechtlichen Beurteilung muss einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich möglich sein, ohne dazu der Partei zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, es sei denn, es handle sich um eine überraschende Entscheidung, mit der die Partei zuvor nicht rechnen musste (siehe dazu auch StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2). Ausserdem wäre ein allenfalls erfolgter Verstoss gegen den Gehörsanspruch durch das Verfahren vor dem Obergericht saniert worden (StGH 2005/90, LES 2007, 420 [423, Erw. 4.2]; StGH 1997/39, LES 1999, 83 [86 f., Erw. 3.3]; vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). In ihrer Vorstellungsentscheidung vom 20. Mai 2008 haben die Beschwerdegegnerinnen den Spruch der Verfügung vom 2. August 2006 vollinhaltlich bestätigt und lediglich die Begründung präzisiert. Weiters wurden ergänzende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die sich auf Beweisaufnahmen gründeten, zu denen dem Beschwerdeführer zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde. Es ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wo hier eine in die Grundrechtssphäre reichende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Ebenso wenig ist im Übrigen einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerinnen als Vorstellungs- und damit Rechtsmittelbehörde nicht ergänzende Sachverhaltsfeststellungen treffen können.
3. Es bleibt im Weiteren auf das Verhältnis zwischen Art. 90 IVV ("Wiedererwägung") und Art. 105 LVG einzugehen. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine willkürliche Behandlung. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Staatsgerichtshof hatte in StGH 2008/170 und 171 auf Grund der Fallkonstellationen offen gelassen, ob Art. 90 IVV oder Art. 105 LVG herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall ist nun zu entscheiden, ob Art. 90 IVV gesetzeskonform ist.
Nach der Bestimmung des Art. 90 Abs. 2 IVV wird die Revision einer Leistung durchgeführt, wenn
a). sie bei der Festsetzung der Leistung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist;
b). Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zu Grunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen; oder
c). festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war.
Demgegenüber wird in Art. 105 Abs. 1 LVG statuiert, dass eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zu verfügen ist, "wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhte und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106)."
3.2. Es ist offensichtlich, dass Art. 90 IVV und Art. 105 Abs. 1 LVG ähnliche, allerdings nicht gleichlautende Regelungen treffen. Da es sich bei Art. 90 IVV um eine Spezialregelung handelt, gelangt diese zur Anwendung. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Verordnungsbestimmung eine gesetzliche Regelung derogieren kann.
Dies ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Verordnungsbestimmung eine entsprechende gesetzliche Grundlage aufweist, wobei eine blosse formalgesetzliche Delegation, in welcher der Gesetzgeber den Verordnungsgeber mit einer nicht näher determinierten Verordnungsgewalt ausstattet, nicht hinreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine Ergänzung des Gesetzes durch "grundlegend wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen" nicht durch Verordnung, sondern eben nur durch das vom demokratischen Gesetzgeber erlassene Gesetz zulässig (StGH 1977/10, LES 1981, 56 [57, Erw. 2]; StGH 1995/15, LES 1996, 61 [65, Erw. 3.1]; StGH 1998/12, LES 1999, 215 [217, Erw. 2.2]; StGH 2000/45, LES 2003, 252 [258, Erw. 4]; StGH 2002/84, LES 2005, 252 [260, Erw. 2.2.4]; StGH 2003/26, LES 2006, 65 [68, Erw. 3]). Die Entscheidung, ob eine Verordnung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, ist zwangsläufig einzelfallbezogen. Einige wesentliche Entscheidungen sollen im Folgenden referiert werden:
3.2.1. In StGH 2003/38 hat der Staatsgerichtshof die Festlegung von Grenzwerten einer Strahlungsbelastung, die vom Stand der technischen Erfahrung abhängig ist, durch den Verordnungsgeber für zulässig erachtet, weil es als unerheblich beurteilt wurde, ob eine Regelung, die von dieser technischen Frage abhängig ist, vom Gesetz- oder Verordnungsgeber erlassen wird. Ausserdem hatte der Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen, dass Grenzwerte festgesetzt werden (StGH 2003/38, Erw. 3.3).
Auch in StGH 1991/7 hat der Staatsgerichtshof seiner Entscheidung eine differenzierende Betrachtungsweise zugrunde gelegt: Welches Mass an Bestimmtheit die Delegationsnorm aufweisen muss, lässt sich demnach nicht generell, sondern nur unter Beurteilung der Bedeutung und Natur der jeweils zu regelnden Sachmaterie feststellen (StGH 1991/7, Erw. 2.2 bb). In der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass keineswegs jede noch so unbedeutende Angelegenheit wenigstens in den Grundzügen gesetzlich geregelt werden muss (StGH 1999/11, LES 2002, 196 [204, Erw. 4.3]). In diesem zuletzt genannten Fall hat der Staatsgerichtshof angesichts der Komplexität der Materie "Waffen" und der Notwendigkeit des flexiblen Reagierens auf neuartige Bedrohungen eine entsprechende Verordnungskompetenz der Regierung zum Verbot "neuartiger Waffen" als verfassungskonform betrachtet (StGH 1999/11, LES 2002, 196 [204 f., Erw. 5 ff.]). In StGH 2006/101 hat der Staatsgerichtshof jedoch zur selben Bestimmung ausgeführt, dass die mit bestimmten Waffen verbundenen Gefahren nicht für alle Zeiten "neuartig" bleiben. Nach Ablauf von fünf Jahren könne von einer "Neuartigkeit" nicht mehr gesprochen werden (StGH 2006/101, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
In StGH 2002/84 hat der Staatsgerichtshof eine Regelung der Personenverkehrsverordnung (PVO) betreffend das 16. Lebensjahr als Altersgrenze für den Familiennachzug mangels gesetzlicher Grundlage aufgehoben, weil die betreffende Bestimmung wesentlich in Rechtspositionen eingreife StGH 2002/84, LES 2005, 252 [260, Erw. 2.2.4 f.]).
Eine von bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung in einer Verordnung kann nur getroffen werden, wenn sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (StGH 2006/3, Erw. 2 ff.). Im konkreten Fall hatte das Gesetz den Gemeinden einen relativ engen Regelungsspielraum belassen, abweichende Parkierungsmöglichkeiten zuzulassen.
In StGH 2008/32 hat der Staatsgerichtshof die Verordnungskompetenz der Regierung auf der Grundlage des Hundgesetzes, die potentiell gefährlichen Hunde festzulegen, vor dem Hintergrund als verfassungskonform beurteilt, als das Gesetz dem Grundsatze nach die potentiell gefährlichen Hunde umschrieb StGH 2008/32, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2.2. Diese Rechtsprechung ist nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden:
Art. 90 IVV findet zunächst eine gesetzliche Grundlage in Art. 85 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG), wonach die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen von der Regierung erlassen werden. Welche Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, sagt Art. 85 IVG nicht. Das IVG enthält allerdings eine Vielzahl gesonderter Ermächtigungen. So ist in Art. 71 zweiter Satz bestimmt, dass das "Anmeldeverfahren" (also das Verfahren hinsichtlich jener Personen, die einen Anspruch auf Leistungen erheben), mittels Verordnung geregelt wird. Der Staatsgerichtshof ist der Meinung, dass der Begriff des "Anmeldeverfahrens" tatsächlich unglücklich gewählt ist. Das Verfahren über die Anmeldung eines Anspruchs schliesst zwangsläufig dessen Überprüfung und letztlich auch dessen Revision mit ein.
Art. 85 IVG ist, da die Bestimmung ausschliesslich eine formale Delegation enthält, für sich allein noch nicht geeignet, Art. 90 IVV eine taugliche Rechtsgrundlage für die Aberkennung von Leistungen zu liefern. Dies gilt freilich auch für Art. 71 IVG, welcher Bestimmung überhaupt keine nähere Determinierung der Verordnungsgewalt der Regierung zu entnehmen ist.
3.2.3. Die Regierung argumentiert nun, dass sich Art. 90 IVV inhaltlich auf Art. 66 IVG stütze. Nach dieser Bestimmung ist eine Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Tatsächlich ist mit Art. 66 IVG eine Grundsatzbestimmung über die "Revision der Leistungen" im Gesetz enthalten, die durch Verordnung näher ausgeführt wird. Die Regierung führt weiters aus, dass die liechtensteinische Rechtsordnung unter den Begriff der Revision der Leistungen sowohl die Rentenrevision im engeren Sinne, verstanden als die Anpassung einer Leistung an nachträglich geänderte Verhältnisse, als auch die prozessuale Revision, verstanden als die Korrektur einer bereits ursprünglich unrichtigen Leistung, subsumiert. Die Wiederaufnahme von Amts wegen (Art. 105 LVG) wäre demnach der prozessualen Revision zuzuordnen.
Die prozessuale Revision sei mit der Novellierung der IVV im Jahre 2001 in Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV aufgenommen worden. Gleichzeitig sei damit auch die Wiedererwägung in dieser Bestimmung normiert worden. Diese Regelung finde ebenfalls ihre Grundlage in Art. 66 IVG. Dies ergebe sich aus einem Grössenschluss: Wenn eine Revision bei nachträglich änderndem Sachverhalt zu erfolgen habe, müsse dies umso mehr möglich sein, wenn eine Entscheidung an einer anfänglichen Unrichtigkeit leide.
3.2.4. Der Staatsgerichtshof vermag diesem Verständnis nicht beizutreten. Aus Art. 66 IVG kann nämlich auch - und zwar im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut - abgeleitet werden, dass die Bestimmung eben nur die Rentenrevision im engeren Sinne umfasst und die Korrektur einer bereits ursprünglich unrichtigen Entscheidung deshalb nicht regelt, weil dies Gegenstand des Verfahrens nach Art. 105 LVG ist. Der Gesetzgeber hatte deshalb keine Veranlassung, diese Fallkonstellation zu regeln, weil mit Art. 105 LVG bereits eine gesetzliche Regelung vorhanden war. Für die Rentenrevision im engeren Sinne war dies dagegen nicht der Fall. Insoweit war ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers gegeben. Im Übrigen regelt der Gesetzeswortlaut ("Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.") den typischen Sachverhalt, der einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde liegt, offenkundig nicht. Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV verfügt damit über keine gesetzliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof und die ihm vorgelagerten Instanzen haben ihre Entscheidung jedoch genau auf diese Bestimmung gestützt. Sie haben daher eine gesetz- und verfassungswidrige Norm angewendet, weshalb der Beschwerdeführer durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt ist.
3.2.5. Demgegenüber finden die übrigen Tatbestände des Art. 90 Abs. 2 IVV in Art. 66 IVG eine gesetzliche Grundlage und damit auch die mit diesen zusammenhängenden Bestimmungen in Art. 90 Abs. 1 und 3 IVV. Auch die weiteren Verfahrensbestimmungen der Art. 90bis, 91 und 92 finden in Art. 66 IVG im Zusammenhang mit der allgemeinen Verordnungsermächtigung des Art. 85 IVG eine gesetzliche Grundlage. Sie treffen Detailregelungen und verweisen auf die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens in Leistungssachen und betreffen keine grundlegend wichtigen, primären und nicht unumstrittenen Bestimmungen.
3.2.6. Die Aufhebung einer Norm wegen Verfassungswidrigkeit wird grundsätzlich mit der Kundmachung wirksam; die Veröffentlichung ist somit für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung konstitutiv (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 343; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Ausgenommen sind Fälle, in denen der Staatsgerichtshof für deren Wirksamkeit eine Frist von längstens einem Jahr bestimmt (Art. 19 Abs. 3 StGHG). In diesem Fall wirkt die Aufhebung erst mit Ablauf dieser Frist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 803 f.). Für die Dauer der Frist bleiben die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen gültig (vgl. StGH 1994/6, LES 1995, 16 [23, Erw. 7]).
Der Regelfall ist, dass die Aufhebung an keine Frist gebunden wird. Nach h. L. sprechen dafür rechtsstaatliche Überlegungen. Von der Fristsetzung solle nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden (vgl. Herbert Wille, a. a. O, 346; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Die Fristsetzung ermöglicht das Verhindern von Rechtsunsicherheiten aufgrund eines regelungslosen Zustandes (vgl. StGH 1983/6, LES 1984, 73 [74, Erw. 4]). Sie ist daher nur dann geboten, wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde (StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.4 ff.]; Herbert Wille, a. a. O., 347).
3.2.7. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer problematischen Regelungslücke gesprochen werden, da mit Art. 105 LVG eine Regelung zur Verfügung steht. Wenn der Gesetzgeber diese Regelung als unpraktisch betrachtet, ist es ihm zumutbar, kurzfristig die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen durch eine Novellierung des Art. 66 IVG zu schaffen. Auf die Setzung einer Übergangsfrist i. S. v. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 StGHG wird daher verzichtet.
4. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist auch der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, weshalb auf diesen nicht mehr weiters einzugehen ist.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, da diesem für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, er hat jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 9] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 21. Mai 2010