StGH 2009/180
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallen-der als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH2009/97
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/97, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Am 3. November 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verleihung des Liechtensteinischen Landesbürgerrechts und des Bürgerrechts der Gemeinde Vaduz.
Mit Entscheidung vom 15. Juli 2009 lehnte die Regierung dieses Gesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 300.00.
Ihre Entscheidung begründete die Regierung wie folgt:
Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts seien die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960 i. d. g. F. LGBl. 1960 Nr. 23 (im Folgenden "BüG" genannt), dem Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (im Folgenden "FlüG" genannt), LGBl. 1998 Nr. 107, dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (im Folgenden "ANAG" genannt), SR 142.20, dem Personen- und Gesellschaftsrecht (im Folgenden "PGR" genannt) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1996 Nr. 4, und die Urteile des VGH zu 2005/81 vom 6. April 2006, zu 2007/93 vom 27. März 2008 und zu 2008/155 vom 5. März 2009.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil 2007/93 vom 27. März 2008 ausgesprochen, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein, auf welche Art auch immer, gegen die völkerrechtliche Verpflichtung von Liechtenstein aus Art. 3 i. V. m. Art. 6 EMRK verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig. Damit müsse das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers in Liechtenstein irgendwie geregelt werden. Eine klare gesetzliche Bestimmung hierzu gebe es nicht. Diese Lücke sei zu füllen. Dabei sei auf analoge Situationen abzustellen. Konkret auf die Situation eines abgelehnten Asylwerbers, bei dem der Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht zulässig sei. In solchen Fällen werde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt (Art. 35 Abs. 1 FlüG). Da es keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gebe, werde in der Praxis die Bestimmung von Art. 14 lit. a ANAG analog angewendet (StGH 2002/69). Gemäss Art. 14 lit. a Abs. 1 ANAG werde die vorläufige Aufnahme des Ausländers verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei.
Die Regierung halte aus dem oben angeführten gegenständlich vorzunehmenden Analogieschluss des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass nach der Definition und Intention des FlüG vorläufig aufgenommene Personen, wie dies auch den Beschwerdeführer betreffe, als endgültig abgewiesene Asylwerber zu bewerten seien, deren Wegweisung und Ausreise nur wegen eines Ausreisehindernisses noch nicht vollzogen werden könnten. Sie besässen demgemäss keinen ordnungsgemässen Aufenthalt mit Wohnsitz im Lande, sondern müssten damit rechnen, dass sie ausreisen müssten, sobald das Ausreisehindernis, vorliegendenfalls das Ende der Vollstreckbarkeit des Strafurteils, mit 19. Dezember 2010 weggefallen sei und der Vollzug der Wegweisung möglich, zumutbar und zulässig sei.
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BüG habe jeder Einbürgerungswerber einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von insgesamt 12 Jahren nachzuweisen, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt gezählt würden. Diese quantitative Voraussetzung der erforderlichen Anzahl von Wohnsitzjahren bedinge naturgemäss auch konsequenter Weise das Vorhandensein eines bestehenden ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes, dem wiederum eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegen müsse. Die genannte unabdingbare Voraussetzung werde in der Folge im § 5 Abs. 5 lit. d leg. cit. explizit aufgeführt, wonach dem Antrag auf Aufnahme infolge Eheschliessung der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beizulegen sei. So habe denn auch die Regierung in § 5 Abs. 6 BüG den Antrag auf Gesetzmässigkeit zu überprüfen und nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen über dessen Aufnahme zu beschliessen oder vice versa abzulehnen.
Denke man nämlich die Intention des Gesetzgerbers in Bezug auf die massgebliche Voraussetzung eines gegebenen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes für die gewünschte positive Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung konsequent zu Ende (argumentum: § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 lit. d und Abs. 6 BüG), so könne gegenständlich aufgrund der beim Beschwerdeführer lediglich gegebenen vorläufigen Aufnahme i. S. des Art. 35 Abs. 1 FlüG und Art. 14a ANAG nicht von der Erfüllung dieser oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen im BüG ausgegangen werden.
Nach Art. 32 PGR befinde sich der Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Ort, "wo sie sich mit Absicht dauernden Verbleibens" aufhalte. Dieser privatrechtliche Wohnsitzbegriff sei jedoch für staatsbürgerrechtliche Belange zu eng formuliert. Bei ausländischen Einbürgerungskandidaten werde nämlich regelmässig vor allem verlangt, dass sich der Ausländer tatsächlich im Land befinde und dass dieser Aufenthalt in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolge (vgl. Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 30. März 1984, S. 4). Was nicht zuletzt durch die Formulierung "ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz" in § 5 Abs. 1 lit. a ausgedrückt werde (vgl. Ralph Wanger, Das liechtensteinische Landesbürgerrecht, Vaduz 1997, S. 124).
Wie bereits erwähnt, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 2006 zu VGH 2005/81 für alle Instanzen bindend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Grundsatz her keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Wenn ein Widerrufsgrund vorliege, erfolge keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Liege kein Widerrufsgrund vor, komme der Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung freies Ermessen zu, wobei allerdings eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Somit hätten die Unterinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. In der Folge habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2008 zu VGH 2007/93 analog eine lediglich vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FlüG und Art. 14a ANAG verfügt.
Demgemäss sei der "Bewilligungstyp F/vorläufig aufgenommene Ausländer" genauer zu untersuchen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2008 zu VGH 2007/93 entsprechend festgehalten habe, dass die Unterinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hätten, bedinge diese Konsequenz, dass der gegenständlich erforderliche ordentliche liechtensteinische Wohnsitz nach § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 lit. d und Abs. 6 BüG des Beschwerdeführers ab dem genannten Urteil nicht mehr gegeben gewesen sei.
Wie bereits oben ausgeführt, sei aufgrund der Intention bzw. auch des Wortlauts von § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 lit. d und Abs. 6 BüG unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer positiven Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung vorliegendenfalls nicht aufweisen könne.
So sei im Sinn von Art. 32 PGR nach herrschender Rechtsprechung zum Einen das Kriterium des Lebensmittelpunkts und zum Anderen ebenso auf das Erfordernis der bestehenden Absicht des dauernden Verbleibens abzustellen. Art. 32 Abs. 1 PGR ("der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält") sei identisch mit Art. 23 Abs. 1 ZGB. Art. 32 Abs. 2 PGR ("niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, wohl aber neben dem Wohnsitz einen oder mehrere geschäftliche Niederlassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Öffentlichkeitsregister") entspreche zwar nicht wörtlich, so doch inhaltlich Art. 23 Abs. 2 und 3 ZGB. Somit könne zur Auslegung von Art. 32 PGR ohne Weiteres auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung sei aber unbestritten, dass für die Bestimmung des Wohnsitzes sehr wohl auf den Lebensmittelpunkt wie auch vorliegendenfalls relevant auf die notwendig gegebene Absicht des dauernden Verbleibens abzustellen sei und dass der Gesetzeswortlaut nur eine "Paraphrasierung" dieses Grundsatzes darstelle.
Aus den Materialien zum Bürgerrechtsgesetz ergebe sich jedenfalls nicht, dass auch "Personen mit Status als Flüchtling gem. FlüG" zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählten und die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte vorläufige Aufnahme, die einem zivilrechtlichen Wohnsitz eben nicht entspreche, daher landesbürgerrechtlich anerkannt werde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2008 zu VGH 2007/95). Ganz im Gegenteil besässen Personen mit dem Bewilligungstyp F nur einen Aufenthaltsort und müssten in der Konsequenz damit rechnen, dass sie auszureisen hätten, sobald das Ausreisehindernis weggefallen sei und der Vollzug der Wegweisung möglich, zumutbar und zulässig sei.
Klar sei, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Beschwerdeführer zu Recht rechtskräftig abgelehnt worden sei und mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008 zu VGH 2007/93 nur noch eine vorläufige Aufnahme gegeben gewesen sei und in der Folge ab dem 5. Juni 2008 auch behördlich festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer somit über keinen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz im Sinne des BüG i. V. m. PGR mehr verfüge.
In Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Feststellung der im Analogieschluss gegebenen "vorläufigen Aufnahme gemäss FlüG und ANAG" des Beschwerdeführers halte die Regierung Folgendes fest:
Personen mit dem Bewilligungstyp F seien grundsätzlich wie endgültig abgewiesene Asylwerber, deren Wegweisung und Ausreise wegen einem Ausreisehindernis nicht vollzogen werden könne, zu bewerten. Sie besässen demgemäss keinen wie im BüG notwendigen ordnungsgemässen Aufenthalt mit Wohnsitz, sondern nur einen Aufenthaltsort und müssten in der Konsequenz damit rechnen, dass sie auszureisen hätten, sobald das Ausreisehindernis weggefallen sei und der Vollzug der Wegweisung möglich, zumutbar und zulässig sei. Diese Erläuterung entspreche Art. 7 lit. a und Art. 35 FlüG. Zudem werde auch in Art. 7 lit. a leg. cit. auf Art. 60 verwiesen, wonach schutzbedürftige Personen während der Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung sich in Liechtenstein "aufhalten" dürften. Erst nach Ablauf von 5 Jahren erhalte die schutzbedürftige Person eine bis zur Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung befristete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der geltenden fremdenpolizeilichen Vorschriften. Im Umkehrschluss bedeute dies konsequenterweise, dass wie bereits erwähnt, vorliegendenfalls die nur "vorläufige Aufnahme" keineswegs der Erfordernis einer gegebenen Aufenthaltsbewilligung und dem hiermit nicht der im BüG gegebenen Voraussetzung eines ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes entspreche.
Der Gesetzgeber habe keinesfalls gewollt, dass "vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit dem Bewilligungstyp F" (siehe Art. 7a FlüG) eine gleiche Behandlung erfahren würden wie jene Einbürgerungswerber, die eine den Erfordernissen des BüG entsprechende "Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C" aufwiesen. Aufgrund der selbstredenden Unterschiedlichkeit sehe die Regierung keine sachliche Rechtfertigung für die positive Erledigung des beantragten Einbürgerungsgesuchs. Zudem würde dies dem Gleichheitssatz, wonach Ungleiches unterschiedlich zu bewerten sei, klar widersprechen, wenn "vorläufig aufgenommene Flüchtlinge" wie gegenständlich der Beschwerdeführer einer sei, unterstellt werden würde, dass jener dem Erfordernis eines ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes nachkomme und gleich zu behandeln sein würde wie Personen mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C.
Im vorliegenden Fall sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Regierung aufgrund der besonderen gegenständlichen Begebenheit keine abschliessende positive Entscheidung bzw. Aufnahme in das Landesbürgerrecht hinsichtlich des unbestritten fehlenden ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes nach § 5 Abs. 1 lit. a BüG treffen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters in seinem Urteil 2007/93 vom 27. März 2008 im Analogieschluss ausgesprochen, dass die Wegweisung nicht vollzogen werde und der Beschwerdeführer vorläufig im Fürstentum Liechtenstein aufzunehmen sei. Hierzu halte die Regierung in Bezug auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung fest, dass eine verwaltungsrechtliche Regelung nur dann eine Lücke aufweise, wenn sich die gesetzliche Regelung als unvollständig erweise, weil sie für ein Problem keine Lösung bereit halte. Freilich bedeute nicht jede Unvollständigkeit eine Gesetzeslücke (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 102). Vielmehr könne der Gesetzgeber auch qualifiziert, wie gegenständlich erfolgt und demgemäss relevant, schweigen. Dies bedeute, dass er wie gegenständlich massgebend, die vorläufige Aufnahme im ANAG gar nicht gesetzlich geregelt haben wollte und deshalb die vorläufige Aufnahme bewusst nicht infolge Übernahme anderer Teile aus dem ANAG aus der Schweiz partiell kundgemacht habe. Aus diesem Grund dürfe der Rechtsanwender dieses bewusste qualifizierte Schweigen bzw. das effektive Nichtvorhandensein der vorläufigen Aufnahme nicht übergehen und diese vom Gesetzgeber gewollte Lücke schliessen.
Nach der Definition des Flüchtlingsgesetzes seien vorläufig aufgenommene Personen, wie dies auch den Beschwerdeführer betreffe, als endgültig abgewiesene Bewerber zu werten, deren Wegweisung und Ausreise wegen eines Ausreisehindernisses noch nicht vollzogen werden könnten. Sie besässen demgemäss keinen ordnungsgemässen Aufenthalt mit Wohnsitz, sondern müssten damit rechnen, dass sie ausreisen müssten, sobald das Ausreisehindernis, vorliegendenfalls das Ende der Vollstreckbarkeit des Strafurteils, mit 19. Dezember 2010 weggefallen sei und der Vollzug der Wegweisung möglich, zumutbar und zulässig sei. Denke man nämlich den vom Verwaltungsgerichtshof - aus der Sicht der Regierung unrichtig - vorgenommenen Analogieschluss konsequent zu Ende, resultiere daraus allerdings auch kein Vorteil bzw. Nutzen für den Beschwerdeführer, da aufgrund des fehlenden ordnungsgemässen Aufenthalts, welcher der vorläufigen Aufnahme innewohne, eine erfolgreiche Einbürgerung dennoch nicht möglich sei.
Der Ordnung halber sei an dieser Stelle wiederholt zu den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen anzumerken, dass der vom Ausländer- und Passamt verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedenfalls von diesem endgültig entschieden worden sei. Dies bedinge in seiner Konsequenz, dass der Beschwerdeführer über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel mehr verfüge.
Aufgrund der obigen Ausführungen, sowie der Umstände, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines "F-Aufenthalts" nunmehr keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung bzw. keine Berechtigung vorweisen könne und daraus resultierend keine faktische Absicht des dauernden Verbleibens vorliege, seien die Voraussetzungen für eine positive Einbürgerung folglich nicht gegeben.
Im Lichte der obigen Ausführungen habe dies für den Beschwerdeführer jene Konsequenz, dass sein Gesuch vom 3. November 2004 entsprechend abzulehnen gewesen sei.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
Die Entscheidungsgebühr stütze sich auf das Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22 und auf Art. 5 des Finanzgesetzes für das Jahr 2009, LGBl. 2008 Nr. 343.
2. Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009 gab der Verwaltungsgerichtshof mit gegenständlich bekämpftem Urteil vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/97, keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich des Sachverhalts könne im Wesentlichen auf die angeführte Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs verwiesen werden. Strittige Tatsachen und Fragen bestünden nicht.
In rechtlicher Hinsicht gelangten die Bestimmungen über das erleichterte Verfahren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BüG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2008 Nr. 306 zur Anwendung. Es sei demnach zu klären, ob der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren vor der Antragstellung (im Jahre 2004) seinen dauernden ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt habe. Dabei stünde ausser Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer in Liechtenstein mit der Absicht dauernden Verbleibens im Sinne des Art. 32 PGR aufgehalten habe. Fraglich sei lediglich, ob sich der in Art. 5 Abs. 1 lit. a BüG verwendete Begriff des ordentlichen Wohnsitzes mit dem privatrechtlichen Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Art. 32 PGR decke.
Die Regierung habe in der angefochtenen Entscheidung diese Frage unter Hinweis auf Ralph Wanger, Das liechtensteinische Landesbürgerrecht, Vaduz 1997, S. 124, verneint. Demnach sei der privatrechtliche Wohnsitzbegriff für staatsbürgerrechtliche Belange zu eng formuliert. Bei ausländischen Einbürgerungskandidaten würde nämlich regelmässig vor allem verlangt werden, dass sich der Ausländer tatsächlich im Inland befände und dass dieser Aufenthalt in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolge (Wanger, S. 124). Diese Belegstelle allein überzeuge freilich noch nicht, gehe doch nicht klar hervor, ob hier nicht Rechtspraxis mit Norminhalt vermengt werde.
Beachtlicher sei allerdings der Hinweis auf die Formulierung "ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz" im § 5 Abs. 1 lit. a BüG. Demgegenüber spreche Art. 32 PGR nur vom "Wohnsitz" und regle ausdrücklich dessen "privatrechtlichen Begriff", was den Schluss zulasse, dass es auch einen anderen Begriff geben könne, etwa einen "öffentlich-rechtlichen Begriff" bzw. "staatsbürgerschaftsrechtlichen Begriff".
Auf der Suche nach einem derartigen nicht-privatrechtlichen Begriff sei der Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 30. März 1984, S. 4, zur Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes bedeutsam. Diesem zufolge verlange der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes auch den Aufenthalt in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Offenbar habe der Gesetzgeber somit tatsächlich nicht an Art. 32 PGR anknüpfen wollen, wie dies aber der Beschwerdeführer vermeine. Vielmehr hätte Anklang an das schweizerische Bürgerrechtsgesetz genommen werden sollen, dessen Art. 36 ausdrücklich davon spreche, dass als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes für Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gelte. Auch in späteren Stellungnahmen der Regierung (Bericht und Antrag Nr. 97/1999 sowie Stellungnahme der Regierung vom 14. März 2000, Nr. 21/2000) sei darauf hingewiesen worden, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften zu beachten seien.
Aus diesen Gründen könne sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Regierung anschliessen, wonach der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes in Liechtenstein die Anwesenheit in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften verlange. Soweit der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Art. 32 PGR rekuriere, sei ihm daher entgegenzuhalten, dass es eben nicht auf den privatrechtlichen Begriff des Wohnsitzes ankomme. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 113 II 7 f.) beziehe sich im Übrigen nicht auf den Fall des Erwerbs des Bürgerrechts und sei daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Sehr wohl aber habe das Bundesgericht in einem anderen Fall ausdrücklich auf das Erfordernis des unter fremdenpolizeilichen Aspekten rechtmässigen Aufenthalts hingewiesen (BGE 106 Ib 1).
An diesem Ergebnis würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Liechtenstein nichts zu ändern vermögen. Sie könnten nämlich nicht von der gesetzlichen Voraussetzung eines in Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften ausgeübten ordentlichen Wohnsitzes in Liechtenstein dispensieren.
Der Verwaltungsgerichtshof folge der Regierung nämlich auch in der Bewertung, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grund des Urteils VGH 2007/93 eben nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer nunmehr über die erforderlichen fremdenpolizeilichen Bewilligungen verfüge. Der Beschwerdeführer könne lediglich aus dem besonderen Grund nicht aus Liechtenstein weggewiesen werden, weil er in der Türkei in einem nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbarten Verfahren zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese vorläufige Aufnahme in Analogie zu Art. 35 des Flüchtlingsgesetzes bedeute im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen rechtmässigen Aufenthalt und damit einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein habe. Ansonsten bestünde auch kein rechtlich relevanter Unterschied einer vorläufig aufgenommenen Person zu einer Person, die über die erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge.
Insoweit der Beschwerdeführer ausführe, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchstellung sehr wohl über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte und diese erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2007/93, in eine F-Bewilligung umgewandelt worden wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass dies unzutreffend sei. Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung sei am 26. März 2005 ausgelaufen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer bereits mit der Entscheidung des Ausländer- und Passamts vom 29. April 2005 versagt worden, welche vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil VGH 2007/93 letztlich bestätigt worden sei. Angesichts des hängigen Verfahrens betreffend die Aufenthaltsbewilligung hätte die Regierung das Verfahren betreffend die Einbürgerung mit Recht nicht weiter betrieben. Die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes (im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen) für die Verleihung des liechtensteinischen Bürgerrechts müssten aber auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein (BGE 106 Ib 1). Aus diesem Grund sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.
Die Kostenentscheidung gründe sich auf Art. 41 i. V. m. Art. 35 LVG. Die Höhe der Kosten bemesse sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, S. 157). Vorlegendenfalls habe der Streitwert CHF 50'000.00 betragen (§ 4 Ziff. 12 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit betrage die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2009/97, richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 21. Oktober 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, namentlich die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/97, wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens überbinden.
Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof den § 5 BüG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2008 Nr. 306, unrichtig und damit willkürlich angewendet. Nach § 5 Abs. 1 lit. a BüG alt habe der ausländische Ehegatte eines liechtensteinischen Landesbürgers Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und in das Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten, wenn der Bewerber einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von 12 Jahren nachweisen könne, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählten.
Der Beschwerdeführer sei vom 19. Juli 1996 bis 3. Oktober 2002 mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin verheiratet gewesen, sohin mehr als sechs Jahre. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Eheschliessung eine B-Bewilligung erhalten, welche er bis zum 26. März 2005 behalten habe. Danach sei die Aufenthaltsbewilligung ausgelaufen, jedoch sei ihm mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gemäss Art. 35 FlüG die vorläufige Aufnahme und damit eine F-Bewilligung erteilt worden. Bei einer F-Bewilligung handle es sich um einen rechtmässigen Aufenthaltstitel.
Die vorläufige Aufnahme sei zwar im FlüG geregelt, jedoch werde die Bestimmung des Art. 35 FlüG über die vorläufige Aufnahme auch in anderen Verfahren, zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses von Ausländern analog angewendet. So sei auch im gegenständlichen Fall der Art. 35 FlüG nicht im Zuge eines Asylverfahrens angewendet worden, insbesondere sei der Beschwerdeführer weder ein Flüchtling noch ein Asylsuchender im Sinne des FlüG.
Unabhängig davon sei jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2004 ein Gesuch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht gestellt habe, sohin zu einem Zeitpunkt, an welchem der Beschwerdeführer jedenfalls eine B-Bewilligung besessen habe. Gegenstand der bekämpften VGH-Entscheidung sei nach wie vor die Erledigung dieses Einbürgerungsgesuchs vom 3. November 2004. Bei der Entscheidung über das Gesuch hätte daher der Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch diese Voraussetzungen gar nicht überprüft bzw. habe diese gänzlich ausser Acht gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde keine Folge gegeben mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht vorgelegen waren, eine Einbürgerung wäre daher nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe lediglich über eine F-Bewilligung verfügt.
Diese Begründung sei nicht richtig und willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einbürgerung des Beschwerdeführers gänzlich nicht geprüft. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung ausschliesslich darauf beschränkt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 über eine F-Bewilligung und nicht mehr über eine B-Bewilligung verfüge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes müsste der Gesuchsteller aber auch zum Zeitpunkt der Entscheidung einen fremdenpolizeilichen Aufenthalt besitzen, ansonsten ein Einbürgerungsgesuch nicht positiv entschieden werden könnte. Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes würde sohin die Folge haben, dass wie im gegenständlichen Fall, ein Antragsteller zwar seit Jahren die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllte, aber aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Aufenthaltstitels nunmehr nicht mehr berechtigt wäre, diese zu beanspruchen. Diese Folge könne jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers sein.
Im Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 30. März 1984 zur Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes sei ausgeführt, dass die Kommissionsvorlage gegenüber der Regierungsvorlage den Vorzug habe, dass die Jahre, welche eine eingeheiratete Ausländerin vor der Eheschliessung in Liechtenstein verbracht habe, ohne starre Abstufungen berücksichtigt werden könnten. Da der ordentliche Aufenthalt eines Ausländers im Fürstentum Liechtenstein fremdenpolizeilich vollständig registriert werde, sei es möglich die Dauer des Wohnsitzes vollumfänglich zu erfassen. Bei der Berechnung der Frist sollten sämtliche mit fremdenpolizeilicher Bewilligung im Land verbrachten Jahre angerechnet werden, unabhängig davon, ob der Aufenthalt unterbrochen worden sei. Die Formulierung "die Jahre nach der Eheschliessung" sei so zu verstehen, dass nur die Ehejahre doppelt gezählt werden würden. Würde demnach z. B. eine Ehe nach einigen Jahren geschieden, werde nur die Zeit doppelt gezählt, in welcher die Ehe Bestand gehabt habe.
Aufgrund dieses Berichts sei ersichtlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers für die Einbürgerung ausschliesslich massgeblich sei, dass der Ausländer sich insgesamt 12 Jahre in Liechtenstein mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgehalten habe. Der Gesetzgeber knüpfe an die Einbürgerung keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere verlange er nicht, dass der Ausländer sich ununterbrochen in Liechtenstein aufhalten müsse. Des Weiteren sei es auch unbeachtlich, welchen Aufenthaltsstatus der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung habe. So könne ein Ausländer, welcher die notwendige Aufenthaltsdauer nachweisen könne, auch einen Antrag auf Einbürgerung stellen, selbst wenn er zwischenzeitlich in Liechtenstein nicht mehr wohnhaft sei (vgl. auch LES 1997, 218 ff.). Für die Einbürgerung massgeblich sei ausschliesslich der Umstand, dass sich der Ausländer zwölf Jahre mit einem fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel in Liechtenstein aufgehalten habe.
Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von 1996 bis 2002, sohin sechs Jahre mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin verheiratet gewesen. Da die Ehejahre doppelt zählten, entspreche dies einem Aufenthalt von zwölf Jahren. Der Beschwerdeführer habe sohin bereits im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe am 3. November 2004 ein Gesuch auf Erteilung des Landesbürgerrechts gestellt. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung habe der Beschwerdeführer eine B-Bewilligung besessen. Die Aufenthaltsbewilligung sei 2005 ausgelaufen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt über einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel von neun Jahren verfügt habe.
Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs damit begründe, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel gehabt habe und daher eine Einbürgerung nicht zulässig gewesen sei, widerspreche dies dem Gesetzeswortlaut des Art. 5 BüG alt und dem Willen des Gesetzgebers. Der Art. 5 BüG alt verlange für die Einbürgerung einen ordentlichen Aufenthalt von 12 Jahren, hierbei seien jedoch sämtliche mit fremdenpolizeilicher Bewilligung im Land verbrachten Jahre anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen des Art. 5 BüG alt bereits seit dem Jahr 2002. Der Beschwerdeführer habe folglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Einbürgerung gewährt werde.
Der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass der Art. 5 BüG nicht an einen Wohnsitz im Sinne des Art. 32 PGR knüpfe, sondern an einen Wohnsitz im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen, sei auszuführen, dass diese Unterscheidung letztlich für den gegenständlichen Fall nicht relevant sei, da der Beschwerdeführer für die Einbürgerung sowohl einen ordentlichen Wohnsitz nach dem PGR als auch einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel nachweisen könne. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre eine B-Bewilligung besessen und davon wiederum sechs Jahre eine B-Bewilligung infolge Eheschliessung. Der Beschwerdeführer halte sich des Weiteren in Liechtenstein seit 1996 ununterbrochen mit der Absicht dauernden Verbleibens im Sinne des Art. 32 PGR auf. Der Beschwerdeführer könne somit einen Wohnsitz von 12 Jahren in fremdenpolizeilicher Hinsicht und nach den Voraussetzungen des Art. 32 PGR nachweisen.
Zusammengefasst sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 5 BüG alt erfülle. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren von 1996 bis 2002 mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin verheiratet gewesen. Da die Ehejahre doppelt zählten, entspreche dies einem zwölfjährigen Aufenthalt.
Nach der Intention des Gesetzgebers seien sämtliche mit fremdenpolizeilicher Bewilligung im Land verbrachten Jahre anzurechnen. Da der Beschwerdeführer in den Jahren von 1996 bis 2005 eine B-Bewilligung besessen habe und die Ehejahre doppelt zählten, entspreche die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Liechtenstein 15 Jahre.
Gegenstand der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nach wie vor das Einbürgerungsgesuch vom 3. November 2004. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer eine B-Bewilligung besessen. Die enderledigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei erst am 2. Oktober 2009 ergangen, sohin fünf Jahre nach der Antragstellung. Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs damit begründe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung nur mehr über eine F-Bewilligung, anstelle einer B-Bewilligung verfüge und daher eine Einbürgerung nicht mehr erfolgen könne, sei dies nicht nur willkürlich, sondern auch rechtsmissbräuchlich. Würde man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen, dann könnte, wie im gegenständlichen Fall, jedes Einbürgerungsverfahren solange hinausgezögert werden, bis der Einbürgerungswerber über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. In der Folge würde dann die Einbürgerung wegen der mangelnden Aufenthaltsbewilligung abgelehnt werden. Diese Vorgehensweise würde einer rechtsmissbräuchlichen Verweigerung des Landesbürgerrechts "Tür und Tor" öffnen.
Die im gegenständlichen Fall betrauten Instanzen hätten den Art. 5 BüG alt nicht dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend angewendet. Für den Beschwerdeführer sei die von den Instanzen vertretene Rechtsansicht nicht nachvollziehbar und sie entbehre jedes natürlichen Rechtsempfindens.
4. Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/097, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots. Seine Rechte verletzt sieht der Beschwerdeführer deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof mit dem bekämpften Urteil die Entscheidung der Regierung zu RA 2009/1613-1224, mit welchem das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, bestätigt hat.
3. Zur geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots ist Folgendes zu erwägen:
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1; StGH 2004/84, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Vorliegend wird keine Verletzung eines spezifischen Grundrechts gerügt, sodass zu prüfen ist, ob die bekämpfte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes richtig bzw. vertretbar ist.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den § 5 BüG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2008 Nr. 306 unrichtig und damit willkürlich angewendet habe. Der Beschwerdeführer sei vom 19. Juli 1996 bis 3. Oktober 2002 mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin verheiratet gewesen, somit mehr als sechs Jahre. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Eheschliessung eine B-Bewilligung erhalten, welche er bis zum 26. März 2005 behalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 3. November 2004 ein Gesuch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, an welchem er jedenfalls eine B-Bewilligung besessen habe. Gegenstand der bekämpften Verwaltungsgerichtshofentscheidung sei nach wie vor die Erledigung dieses Einbürgerungsgesuchs vom 3. November 2004. Bei der Entscheidung über das Gesuch habe daher der Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen gar nicht überprüft. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Einbürgerungsgesuch lediglich über eine sog. F-Bewilligung verfügt, was nicht ausreiche. Somit sei eine Einbürgerung nicht zulässig. Diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht richtig bzw. willkürlich.
3.3. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung am 26. März 2005 ausgelaufen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer bereits mit der Entscheidung des Ausländer- und Passamts vom 29. April 2005 versagt worden sei, welche vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil VGH 2007/93 letztlich bestätigt worden sei. Angesichts des hängigen Verfahrens betreffend die Aufenthaltsbewilligung hätte die Regierung das Verfahren betreffend die Einbürgerung mit Recht nicht weiter betrieben. Die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes (im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen) für die Verleihung des liechtensteinischen Bürgerrechts müssten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein (BGE 106 Ib 1). Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Analogie zu Art. 35 des Flüchtlingsgesetzes bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer einen rechtmässigen Aufenthalt und damit einen (von § 5 BüG geforderten) ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.
3.4. Materiell gelangen die Bestimmungen zur erleichterten Einbürgerung infolge Eheschliessung gemäss § 5 BüG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2008 Nr. 306 zur Anwendung. Nicht berücksichtigt wird damit auch die kürzlich ergangene Revision des Landesbürgerrechts vom 20. November 2009 (LGBl. 2010 Nr. 3), mit welcher erstmals statuiert wurde, was unter dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes zu verstehen ist (neuer § 4e BüG).
Gemäss den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Bst. a des BüG vor der Novelle 2008 ist ein ausländischer Ehegatte eines liechtensteinischen Landesbürgers auf Antrag in das Landesbürgerrecht und in das Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten aufzunehmen, wenn der Bewerber unter anderem über einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zwölf Jahren verfügt, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen. Was unter dem Begriff "ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz" zu verstehen ist, definiert das BüG vor der Novelle LGBl. 2010 Nr. 3 nicht. Lediglich in Art. 32 PGR findet sich eine Definition des Wohnsitzes. Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diese Bestimmung entspricht Art. 23 Abs. 1 ZGB, weshalb für deren Auslegung auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Damit von einem Wohnsitz gesprochen werden kann, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits objektiv physischer Aufenthalt und andererseits subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Diese zweite Voraussetzung muss nach aussen erkennbar geworden sein. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht aber am Arbeitsort. Art. 23 ff. ZGB regelt aber nur den zivilrechtlichen Wohnsitz, auf welchen in privatrechtlichen Gesetzen verwiesen wird. Wenn das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff in der Regel autonom (vgl. Daniel Staehelin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 23, Rz. 3 und 5 ff.).
Das BüG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2008 Nr. 306 kennt keine autonome Begriffsbestimmung des ordentlichen Wohnsitzes. Damit ist in Bezug auf den Begriff des Wohnsitzes auf Art. 32 PGR zurückzugreifen. Wohnsitz ist damit also der Ort einer Person, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Es fragt sich damit also nur noch, was der Gesetzgeber mit "ordentlichem" Wohnsitz gemeint hat. Eine Legaldefinition findet sich dazu nirgends, sodass dieser Begriff des "ordentlichen" Wohnsitzes der Auslegung bedarf. Dass dieser Zusatz zum Wohnsitz nicht bedeutungslos ist, belegt die Tatsache, dass der Begriff nicht weggelassen wurde, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kann ordentlich nur bedeuten, dass der Wohnsitz nicht gegen die Ordnung aller in Liechtenstein Wohnenden verstossen, d. h. also illegal sein darf. Die gegenständliche Ordnung meint damit also die fremdenpolizeiliche Ordnung. Der Begriff ordentlich schliesst dabei nicht gewisse Formen des legalen Wohnsitzes in Liechtenstein aus. Ordentlich ist jeder Wohnsitz, der legal ist, unabhängig in welcher Form einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung der Wohnsitz gegeben ist.
Auch die Regierung führt in ihrem Bericht und Antrag Nr. 97/1999 aus, dass unter "liechtensteinischem Wohnsitz" einerseits der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne des PGR gemeint sei. Andererseits soll ein Ausländer aber nicht durch eine faktische, illegale Anwesenheit in Liechtenstein Anspruch auf Erlangung eines Landesbürgerrechts haben. Die Regierung weist deshalb in ihrer Stellungnahme Nr. 21/2000 ausdrücklich darauf hin, dass die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Voraussetzung der Wohnsitzfrist zu beachten seien.
3.5. Rechtsvergleichend ist zu erwähnen, dass das schweizerische Bürgerrechtsgesetz in Art. 36 Abs. 1 chBüG regelt, dass Wohnsitz im Sinne des Gesetzes die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften bedeutet. Wie oben dargelegt wurde, verlangt der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff die Absicht dauernden Verbleibens. Dass der Wohnsitz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften vorliegen muss, wird im Schweizer Bürgerrecht ausdrücklich statuiert.
Aber auch das schweizerische Bürgerrechtsgesetz verlangt nicht eine bestimmte Art einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung. Entsprechende politische Vorstösse im Nationalrat waren nicht erfolgreich. Im Gegenteil, am 2. Dezember 1997 hatte sich der Bundesrat mit einer dringlichen einfachen Anfrage des Nationalrats Hans Fehr zur Einbürgerung von abgewiesenen Asylbewerbern zu befassen (dringliche einfache Anfrage Nr. 97.1158/Einbürgerung von abgewiesenen Asylbewerbern; vgl. unter www.parlament.ch). Damals brachte Nationalrat Fehr vor, dass Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts klar besage, dass vor der Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung zu prüfen sei, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet sei. Im Widerspruch zu dieser klaren Vorschrift würden aber immer wieder geradezu unglaubliche Fälle bekannt, bei denen es um die Einbürgerung abgewiesener Asylbewerber gehe. Der Nationalrat bat den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der Frage, ob der Bundesrat die Auffassung teile, dass die Einbürgerung rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber unhaltbar sei und unter anderem das Asylrecht unterlaufe. Der Bundesrat beantwortete diese Anfrage mit Datum vom 14. Januar 1998, indem er ausführte, dass die Bewilligung zur Einbürgerung nur an Bewerber erteilt werden könne, welche in der Regel 12 Jahre in der Schweiz gewohnt hätten (Verweis auf Art. 15 BüG). Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung stelle der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Verweis auf Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen halte sich grundsätzlich derjenige Ausländer in der Schweiz auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt sei. Sofern also ein ehemaliger Asylbewerber nach einem langjährigen, in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen stehenden, Aufenthalt in der Schweiz, wie z. B. aufgrund einer humanitären Bewilligung nach Art. 13 f. BVO die erwähnten Voraussetzungen erfülle, könne auch ihm wie jedem anderen in der Schweiz wohnenden Ausländer die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden.
Auch die Kantone befolgen diese Rechtsmeinung in der Praxis, indem bspw. der Kanton Appenzell Ausserrhoden auf seiner Webseite www.ar.ch unter der Rubrik "Einbürgerung" darlegt, dass als "Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften" die Aufenthaltsbewilligungen A (Saisonnier), B (Jahresaufenthalter), C (Niederlassung), F (vorläufig aufgenommene Ausländer), L (Kurzaufenthalter) und N (Asylbewerber) gelten würden. Es wird auf dieser Webseite ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder legale Aufenthalt in der Schweiz an die verlangte Wohnsitzdauer für die Einbürgerung angerechnet werde.
3.6. Das bedeutet also, dass unter "ordentlichem liechtensteinischem Wohnsitz" der privatrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 32 Abs. 1 PGR zu verstehen ist, der in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgt und damit also nicht illegal ist. Dagegen gibt es für die im Beschwerdefall vorgenommene restriktive Auslegung keine Anhaltspunkte; weder im Gesetz und den Materialien noch rechtsvergleichend. Diese restriktive Auslegung ist somit nicht haltbar.
3.7. Nun fragt sich noch, ob die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ist, dass die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes (im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen) für die Verleihung des liechtensteinischen Bürgerrechts nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern vielmehr auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsgesuch gegeben sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof geht zwar von dieser Rechtsmeinung aus, begründet diese aber nicht vertieft, sondern verweist lediglich auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 106 Ib 1. Diese Frage kann offen bleiben, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
3.8. In vorliegendem Fall erhielt der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1996 die Aufenthaltsbewilligung B infolge Heirat (am 19. Juli 1996), da seine Ehefrau, eine Landesbürgerin, damals in Balzers wohnhaft war. Zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung auf Einbürgerung am 9. November 2004 verfügte der Beschwerdeführer über eine Wohnsitzdauer von knapp 8 Jahren. Nachdem diese Jahre während der Ehe doppelt zählen, lagen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über 15 Jahre und damit drei Jahre mehr als die von § 5 BüG verlangten 12 Jahre vor. Somit erfüllte er zum Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzliche Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, zumal er bis zum 26. März 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B war.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008 zu VGH 2007/93 im Besitz einer F-Bewilligung. Gemäss Art. 7a Flüchtlingsgesetz richtet sich die Rechtsstellung vorläufig aufgenommener Personen nach Art. 60 Flüchtlingsgesetz. Danach darf sich die schutzbedürftige Person während der Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung in Liechtenstein aufhalten. Nach fünf Jahren erhält die schutzbedürftige Person eine bis zur Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung befristete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der geltenden fremdenpolizeilichen Vorschriften. Nach zehn Jahren kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Daraus folgt, dass auch Personen mit dem Status "vorläufig Aufgenommene" über einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel und damit einen ordentlichen Wohnsitz i. S. des § 5 Abs. 1 lit. a BüG verfügen. Das bedeutet, dass auch eine F-Bewilligung als Grundlage für einen inländischen Wohnsitz geeignet ist, sofern die übrigen Kriterien des Wohnsitzbegriffs erfüllt sind (vgl. dazu auch BGE 74 III 20; BGE 73 III 160). Daraus erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer auch dann über einen ordentlichen Wohnsitz verfügen würde, wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof darlegt - die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfindung (in casu am 14. Juli 2009) gegeben sein müsste.
3.9. Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf einer, wie erwähnt, unhaltbaren und damit qualifiziert falschen Rechtsauffassung beruht und nicht vertretbar ist. Sie ist damit willkürlich. Die bis anhin offen gebliebene Frage, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BüG erfüllt, insbesondere ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens hängig ist und ob sein Verhalten Anlass zur Befürchtung gibt, dass er eine Gefahr für die innere Sicherheit des Landes darstellt, wird der Verwaltungsgerichtshof anlässlich seiner neuerlichen Entscheidung zu überprüfen haben.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge durchgedrungen ist, weshalb der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/097, als verfassungswidrig aufzuheben war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten seiner Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 18. Mai 2010