StGH 2009/169
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2009, VGH2008/121
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. September 2009, VGH 2008/121, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die British Columbia Securities Commission, Vancouver, British Columbia, Kanada, (BCSC) der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) mit, dass sie wegen Verletzung des Securities Act oder Handlungen gegen die öffentlichen Interessen durch die X Bank
(Liechtenstein) AG [nunmehr seit 30. April 2008: X Bank AG, Y; im Folgenden auch: X Bank] eine Untersuchung führe. Deshalb werde um Unterstützung (Amtshilfe) durch die FMA ersucht. Die BCSC ersuchte die FMA, von der X Bank (Liechtenstein) AG gewisse Informationen zu erlangen und diese an die BCSC weiterzuleiten, nämlich die Namen und Adressen aller wirtschaftlich Berechtigten ("beneficial owners") gewisser Wertpapiertransaktionen, die in der Zeit vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 ausgeführt wurden.
Dieses Amtshilfeersuchen wurde mit Schreiben vom 27. September 2007 und 11. Oktober 2007 ergänzt.
2. Am 19. Oktober 2007 ersuchte die FMA die X Bank (Liechtenstein) AG um Bekanntgabe der von der BCSC begehrten Informationen. Die Bank übermittelte mit Schreiben vom 2., 9. und 12. November 2007 die verlangten Informationen.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 zu AZ: 1722/07/16, adressiert an die X Bank (Liechtenstein) AG, Y, entschied die FMA, der BCSC gewisse, im Spruch dieser Verfügung genannte Informationen der BCSC mitzuteilen und somit bekannt zu geben.
Diese Verfügung wurde von der X Bank (Liechtenstein) AG zu VGH 2007/110 an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Weitere 107 natürliche und juristische Personen (es dürfte sich dabei im Wesentlichen um Inhaber von Konten und Depots bei der X Bank [Liechtenstein] AG gehandelt haben) erhoben gegen die Verfügung der FMA vom 15. November 2007 ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Entscheidung vom 7. Februar 2008 zu VGH 2007/110 der Beschwerde der X Bank (Liechtenstein) AG Folge, hob die angefochtene Verfügung der FMA vom 15. November 2007 auf und leitete die vorliegende Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Marktmissbrauchsgesetzes LGBl. 2007 Nr. 18 keine Amtshilfe gewährt werden könne, wenn wegen Marktmissbrauches in Bezug auf Finanzinstrumente ermittelt werde, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen oder angemeldet seien. Vorliegendenfalls seien die von der BCSC in Untersuchung gezogenen Finanzinstrumente nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen.
Die übrigen 107 Beschwerden gegen die Verfügung der FMA vom 15. November 2007 wurden daraufhin zurückgezogen.
3. Am 26. August 2008 trat das Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, in Kraft. Diese Gesetzesnovelle hatte u. a. zum Ziel, Amtshilfegewährung auch in Fällen wie dem vorliegenden zu ermöglichen.
4. Zwischenzeitlich hatte die BCSC ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen vom 20. September 2007 weiter ergänzt, nämlich mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, 26. Oktober 2007 und 29. November 2007.
Am 3. September 2008 ersuchte die FMA die X Bank AG um Bekanntgabe der Auftraggeber, wirtschaftlich Berechtigten und Vertragspartner betreffend der über die und von der X Bank AG abgewickelten Transaktionen über Investmentdealers in British Columbia, Kanada, zwischen dem 1. November 2006 und 28. August 2007 in 44 verschiedenen, namentlich aufgezählten Finanzinstrumenten. Mit Schreiben vom 12. September 2008 übermittelte die X Bank AG die gewünschten Informationen.
5. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008, AZ: 1722/07/16-8, entschied die
Finanzmarktaufsicht in Sachen X Bank AG, Y, betreffend Erteilung von Auskünften an die BCSC, Vancouver, wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der Compliance Systems Corporation (COPI) und in anderen Finanzinstrumenten wie folgt:
"1. Der BCSC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die X Bank AG (X Bank), vormals X Bank AG, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 3. September 2008 mit Schreiben vom 12. September 2008 in Bezug auf Transaktionen in
Finanzinstrumenten der Compliance Systems Corporation (COPI-Aktien) und in anderen Finanzinstrumenten folgende Informationen zukommen:
I. Die in der Beilage, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bildet, aufgeführten Transaktionen wurden zu Gunsten bzw. auf Rechnung von folgendem Kunden ausgeführt:
K Ltd., 3/F, ..., Queen's Road, East Wanchai, Hong Kong.
Wirtschaftlich Berechtigte(r) bzw. relevante Personen nach Art. 10 Abs. 4 SPV:
A, ..., Suite X, xx Burrard Street, Vancouver, Canada.
II. Die Details der in Ziff. 1. I. (oben) genannten Transaktionen, welche zwischen dem 1. November 2006 und dem 28. August 2007 ausgeführt wurden, sind aus den dieser Verfügung als Beilage beigehefteten Kopien zu entnehmen.
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BCSC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BCSC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Es obliegt der X Bank, ihrem Kunden vorliegende Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
6. Gegen diese Verfügung, der X Bank AG am 6. Oktober 2008 zugestellt, erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die Amtshilfegewährung an die BCSC verweigert werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt AZ: 1722/07/16 der FMA und den Akt VGH 2007/110 bei.
Zu den Parallelverfahren VGH 2008/96 ff. ersuchte die FMA über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes die BCSC um einige Sachverhaltsklarstellungen, insbesondere zur Frage, welche Wertpapiere welcher Emittenten von Spam-Emails und damit von Marktmanipulation betroffen seien. Die BCSC erstattete am 21. Februar 2009 eine entsprechende Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 lud der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht ein, welche am 6. Mai 2009 stattfand. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 eine schriftliche Stellungnahme (ON 12). Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die FMA um Ergänzung ihres Aktes. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (ON 14) nahm die FMA Stellung und übermittelte die fehlenden Aktenstücke. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 (ON 16). Die Beschwerdeführerin brachte am 6. Juli 2009 eine weitere schriftliche Äusserung beim Verwaltungsgerichtshof ein (ON 17).
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2009 einige Unterlagen aus dem Akt VGH 2008/96, insbesondere die Anfrage der FMA an die BCSC vom 6. Februar 2009 und die dazugehörige Stellungnahme der BCSC vom 21. Februar 2009. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. August 2009 (ON 19).
8. Mit Urteil vom 14. September 2009, VGH 2008/121, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der FMA.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil wie folgt:
8.1. Wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausführe, ermittle die BCSC wegen des Verdachts des Marktmissbrauches. Die BCSC vermute, dass der Kurs gewisser Wertpapiere (Finanzinstrumente), die auf einem geregelten Markt gehandelt würden, manipuliert worden sei und dass für den Handel solcher Wertpapiere auch Insiderwissen (Insiderinformationen) verwendet worden sei. In solchen Fällen sei die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von Informationen, die in Liechtenstein vorhanden seien, von der FMA an ausländische zuständige Behörden möglich, und zwar auch an zuständige Behörden von Drittstaaten (Art. 18 MG, Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 i. d. g. F., insbesondere i. d. F. von LGBl. 2008 Nr. 225).
Der Grundsatz, dass in Fällen wie dem Vorliegenden Amtshilfe an eine ausländische Behörde geleistet werden könne, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie bestreite jedoch die Anwendbarkeit von LGBl. 2008 Nr. 225 auf den vorliegenden Fall und das Vorliegen der Voraussetzungen des amtshilfeweisen Informationsaustausches mit der ersuchenden Behörde BCSC. Auf diese Einwendungen sei im Folgenden einzugehen.
8.2. Die Beschwerdeführerin bringe vor (39. - 46. der Beschwerde ON 2), es sei ein Prinzip des Strafrechts und grundrechtlich verankert (Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 Abs. 1 EMRK), dass neu erlassene Strafbestimmungen nicht zurückwirken dürften. Genau dies sei jedoch im Rahmen der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Marktmissbrauchsgesetzes durch die Abänderung des Art. 2 MG und die entsprechenden Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2008 geschehen. Dadurch seien Sachverhalte, die vor der Änderung des Art. 2 in der Folge der Abschaffung des Insidertatbestandes in § 122 a StGB straffrei gewesen seien, rückwirkend unter Strafe gestellt worden. Gemäss Art. 18
Abs. 7 MG sei das Rechtshilfegesetz subsidiär anwendbar. Gemäss RHG sei Rechtshilfe dann unzulässig, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar sei. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes fehle es im gegenständlichen Fall an der gegenseitigen Strafbarkeit. Die Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 26. Juni 2008 sei vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben. Art. 18 Abs. 7 MG laute wie folgt: "Weitere die FMA betreffende Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten." Dies bedeute nichts anderes, als dass Liechtenstein nicht nur Amtshilfe im Rahmen der Amtshilfebestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes gewähren dürfe und müsse, sondern dass auch eine sonstige internationale Zusammenarbeit zulässig sei, wenn eine solche Zusammenarbeit in anderen Gesetzen, wie dem Rechtshilfegesetz, vorgesehen sei. Für eine solche andere internationale Zusammenarbeit seien eben die entsprechenden anderen Gesetze anwendbar. So sei auch die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes nicht ausgeschlossen, sondern weiterhin zulässig. Art. 18 Abs. 7 MG bestimme also nicht, dass die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes ergänzend (subsidiär) auf die Amtshilfegewährung im Rahmen des Marktmissbrauchsgesetzes Anwendung fänden, sondern dass Rechtshilfe in Strafsachen neben der Amtshilfe in Marktmissbrauchssachen zulässig sei. Das Marktmissbrauchsgesetz sei also eine lex specialis gegenüber dem Rechtshilfegesetz. Damit gelte der im Rechtshilfegesetz verankerte Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nicht für die Amtshilfegewährung im Rahmen des Marktmissbrauchsgesetzes. Das Marktmissbrauchsgesetz verlange die Erfüllung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit nicht. Die Gewährung der Amtshilfe an Drittstaaten dürfe nur in den in Art. 18 Abs. 3 MG vorgesehenen Fällen verweigert werden (VGH 2008/131, VGH 2009/31, StGH 2009/8 und 9).
Im liechtensteinischen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht gelte der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung komme (LES 1981, 188; LES 1985, 108; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 78 mit weiteren Verweisen). In diesem Sinne wiederhole die Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr. 225 den genannten Grundsatz lediglich. Soweit vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin von einer Rückwirkung spreche, handle es sich dabei nicht um eine "echte" sondern um eine "unechte" Rückwirkung, denn die neuen Normen von LGBl. 2008 Nr. 225 erfassten zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch regelten sie Vorgänge - nämlich die Amtshilfegewährung -, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stattfänden. Vorliegendenfalls gehe es um die Gewährung von Amtshilfe an die BCSC. Diese Gewährung der Amtshilfe erfolge erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 225 (VGH 2008/131, veröffentlich unter www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2009/31; StGH 2009/8 und 9).
Die Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 225, sei also nicht grundrechtswidrig. Somit bestehe für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, diesbezüglich einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof zu stellten.
8.3. Die Beschwerdeführerin bringe vor (47. + 48. der Beschwerde ON 2), es werde im vorliegenden Fall unzulässigerweise in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Richtig sei, dass die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV verfassungsrechtlich geschützt sei. Die Übermittlung von in der Privatsphäre der Beschwerdeführerin liegenden Informationen und Urkunden von einer inländischen an eine ausländische Behörde stelle grundsätzlich einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Solche Eingriffe seien (nur) zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, der Eingriff im öffentlichen Interesse erfolge und nicht unverhältnismässig sei und nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletze. Wie der Staatsgerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung (Urteile vom 25. Juni 2009 zu StGH 2009/8 und StGH 2009/9) erkannte, stelle Art. 18 MG die gesetzliche Grundlage für die Amtshilfegewährung dar. Eine solche Amtshilfegewährung liege im öffentlichen Interesse, denn sie diene der Verwirklichung des Zwecks des Marktmissbrauchsgesetzes, nämlich der Bekämpfung von Marktmissbrauch und die Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente (Art. 1 Abs. 1 MG), dies nicht nur auf dem Territorium des Fürstentums Liechtenstein, sondern international. Es gehe um eine möglichst lückenlose Bekämpfung internationaler Marktmissbrauchsfälle und um die Erhaltung der Reputation des liechtensteinischen
Finanzplatzes. Die Gewährung der Amtshilfe in Marktmissbrauchsfällen sei auch verhältnismässig, denn die genannten öffentlichen Interessen seien gewichtig und in Abwägung mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre durchaus verhältnismässig. Es gebe denn auch kein milderes Mittel, um die genannten öffentlichen Interessen zu erreichen. Weiters werde die Geheim- und Privatsphäre durch die Regelung von Art. 18 MG auch nicht ausgehöhlt, denn für die Gewährung der Amtshilfe sei in jedem Fall ein Anfangsverdacht für einen Marktmissbrauch erforderlich. Zudem unterlägen die übermittelten Informationen auch bei den ausländischen Behörden weitgehend dem Amts- oder Berufsgeheimnis. Die Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV habe deshalb auch im Bereich der Amtshilfe nach wie vor eine wichtige Schutzfunktion, so dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch der Kerngehalt dieses Rechts nicht verletzt werde.
8.4. Die Beschwerdeführerin bringe vor (9. der Beschwerde ON 2), das Amtshilfeersuchen der BCSC liege nicht in deutscher Sprache vor. Aufgrund eines englischsprachigen Amtshilfeersuchens dürfe gemäss § 63 StPO (i. V. m. Art. 18 Abs. 7 MG und Art. 9 Abs. 1 RHG) keine Amtshilfe gewährt werden.
Diesen Argumenten sei vorerst entgegenzuhalten, dass Art. 18 Abs. 7 MG nicht auf die ergänzende Anwendung der Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes verweise. Vielmehr bestimme Art. 18 Abs. 7 MG, dass die Bestimmungen anderer Gesetze über die internationale Zusammenarbeit und über die Rechtshilfe nicht durch das Marktmissbrauchsgesetz aufgehoben würden, weder formell noch materiell.
Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen sei Art. 22 MG relevant. Danach kämen die Bestimmungen des LVG ergänzend zur Anwendung. Das LVG enthalte keine Bestimmung hinsichtlich der Sprache von Urkunden und verweise - mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens - nicht auf die StPO. Der Verwaltungsgerichtshof sei nunmehr in ständiger Rechtsprechung (VGH 2008/10, 63, 65, 66, 67, 85) der Ansicht, dass aus Art. 6 LV allein nicht abgeleitet werden könne, dass im Verwaltungsverfahren deutsche Übersetzungen von sämtlichen im Akt liegenden Schriftstücken vorliegen müssten. Vielmehr kämen die aus dem Gleichheitsgrundsatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Verfahrensrechte zur Anwendung. Verfassungsrechtlich garantiert sei eine Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch werde aber nicht schon dadurch verletzt, dass ein ausländisches Amtshilfeersuchen samt Beilagen nicht in deutscher Sprache vorliege. Wesentlich sei allein, dass die betroffene Partei, vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, den Inhalt des Amtshilfeersuchens samt Beilagen verstehe und sie somit ihr aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitetes Recht auf Information und Stellungnahme effektiv ausüben könne. Weiters müsse gewährleistet sein, dass die mit dem ausländischen Amtshilfeersuchen befasste Behörde, hier die FMA, und die Rechtsmittelinstanzen, hier der Verwaltungsgerichtshof, das ausländische Amtshilfeersuchen samt Beilagen inhaltlicht einwandfrei verstehen würden, damit sie insbesondere ihrer Begründungspflicht in der zu fällenden Entscheidung nachkommen könnten. Solange es der Fall sei, dass die zuständigen Mitarbeiter der FMA und die zuständigen Richter beim Verwaltungsgerichtshof das fremdsprachige Dokument einwandfrei verständen und solange die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend mache oder es offensichtlich sei, dass sie das fremdsprachige Schriftstück nicht genügend verstehe, sei der Verzicht auf eine deutsche Übersetzung unbedenklich. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genüge es im Übrigen, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Akteninhalt genügend Kenntnis nehmen könne. Wenn der Beschwerdeführer dies könne, wäre es geradezu schikanös, eine deutsche Übersetzung eines Amtshilfeersuchens oder sonstiger Unterlagen zu verlangen (ähnlich: OGH in LES 2006, 250). Vorliegendenfalls bringe die Beschwerdeführerin nicht vor, sie verstehe die gegenständlichen fremdsprachigen (englischen) Dokumente nicht (VGH 2008/131; VGH 2009/31; StGH 2008/140; StGH 2008/139).
8.5. Die Beschwerdeführerin bringe vor (23. - 25. der Beschwerde ON 2), die BCSC stelle in ihrem Amtshilfeersuchen den Sachverhalt nur unzureichend dar. Sie äussere sich nur zu den Aktien der COPI. Hinsichtlich sämtlicher übriger verfahrensgegenständlicher Finanzinstrumente bleibe sie hingegen jede Erklärung über die Verdachtslage schuldig. Es werde lediglich die Herausgabe entsprechender Unterlangen verlangt. Die Beschwerdeführerin habe, wie aus den von der X Bank herausgegebenen Unterlagen ersichtlich sei, im relevanten Zeitpunkt ausschliesslich Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. gehandelt. Hinsichtlich dieses Unternehmens habe die BCSC jegliche Ausführungen betreffend Art und Auswirkung der behaupteten Marktmanipulation unterlassen. Das diesbezügliche Amtshilfeersuchen der BCSC stelle somit zumindest in diesem Umfang eine unzulässige fishing expedition dar.
Hierzu sei Folgendes zu erwägen:
Die BCSC habe die FMA mit Schreiben vom 20. September 2007 um Einholung von Informationen bei der X Bank (Liechtenstein) AG hinsichtlich von Wertschriftentransaktionen, die in British Columbia durchgeführt worden seien, ersucht. Dieses Amtshilfeersuchen sei von der BCSC mit Schreiben vom 27. September 2007 und den Beilagen dazu begründet worden, nämlich im Wesentlichen wie folgt: Die X Bank (Liechtenstein) AG (X Bank) tätige Handelsgeschäfte mit verschiedenen Investmenthändlern in British Columbia. In der Zeit vom 18. April bis 31. Mai 2007 habe Gateway Securities Inc. (Gateway) als Investmenthändler solche Handelsgeschäfte für die X Bank ausgeführt, und zwar betreffend Wertschriften, die vor allem auf den Marktplätzen des Over-the-Counter Bulletin Board (OTCBB) und Pink Sheets LLC (Pink Sheets) gelistet seien. Am 16. und 17. Mai 2007 habe die BCSC Spam-Emails erhalten, die hinsichtlich eines Titels, der am OTCBB gelistet sei, eine bewerbende Botschaft enthalten habe. Am 16. Mai 2007 habe das Handelsvolumen dieser Aktien noch 34'250 Stück betragen. Am 17. Mai 2007 sei das Handelsvolumen auf 1'140'000 angestiegen. Die X Bank habe über Gateway etwa 25 % dieses Volumens verkauft. Darüber hinaus seien in der relevanten Zeit vom 18. April bis 31. Mai 2007 12 % der Emittenten, deren Titel von der X Bank über Gateway gekauft oder verkauft worden seien, von Spam-Emails betroffen gewesen. Weiter seien 86 % aller Markttransaktionen, die die X Bank in der genannten relevanten Zeit über Gateway abgewickelt habe und gespamte Wertpapiere betroffen haben, Verkäufe gewesen. Das hohe Volumen von Verkäufen gespamter Wertpapiere über das Konto der X Bank bei Gateway sei ein Indikator für illegale Marktmanipulation. Die X Bank habe in British Columbia nicht nur über das Konto bei Gateway gehandelt, sondern auch über andere Konten bei anderen Investmenthändlern (Investmentbrokers). BCSC habe eine Spam-Email-Beobachtungs-Datenbank (SpamWatch Database) eingerichtet, um so Spam-Emails, die Wertschriften betreffen würden, zu sammeln und zu analysieren. Im vorliegenden Zusammenhang habe BCSC erstmals am 16. Mai 2007 eine Spam-Email erhalten, die COPI-Aktien beworben hätten. Es hätten am 16. Mai 2007 9 und am 17. Mai 2007 13 Spam-Emails, die COPI-Aktien beworben hätten, kursiert. Am 16. Mai 2007 seien insgesamt 34'250 COPI-Aktien gehandelt worden. Am 17. Mai 2007 seien es 1'14 Mio. COPI-Aktien gewesen, wobei die X Bank über Gateway davon 321'000 COPI-Aktien gehandelt habe, und zwar alle als Verkäufe. BCSC habe den Wertschriftenhandel, den die X Bank über Gateway getätigt habe, vollumfänglich überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die X Bank in der relevanten Zeit vom 18. April bis 31. Mai 2007 51 verschiedene Wertschriften über Gateway gehandelt habe. Alle diese Wertschriften, mit einer einzigen Ausnahme, seien am OTCBB oder Pink Sheets notiert gewesen. Bei einem Abgleich mit der SpamWatch Database der BCSC habe sich herausgestellt, dass 6 dieser 51 gehandelten Wertpapiere von Spam-Emails betroffen gewesen seien (also 12 %). 9 % der von der X Bank über Gateway gehandelten Anzahl Wertpapiere von insgesamt 18'779'614 seien von Spam-Emails betroffen gewesen. Betragsmässig, ausgedrückt in Dollar, sei dies 4 % gewesen. Vom getätigten Handelsvolumen (ausgedrückt in Anzahl Wertpapieren) sind 82 % Verkäufe und 18 % Käufe gewesen. Es sei eine Anzahl von 1'683'643 Wertschriften von Spam-Emails betroffen gewesen. Davon seien 86 % verkauft und 14 gekauft worden. Dieses hohe Volumen an Verkäufen von Wertschriften, die von Spam-Emails betroffen seien, sei ein Indikator dafür, dass der Handel von Wertschriften durch die X Bank über Gateway in eine so genannte "pump and dump"-Kampagne involviert sei. BCSC habe die eigenen Feststellungen mit einer zweiten Datenbank, die Spam-Emails katalogisiere und archiviere, nämlich der Internetdatenbank "Spamnation" überprüft. Dabei habe BCSC festgestellt, dass 17 der von der X Bank über Gateway in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 gehandelten 95 verschiedenen Wertpapiere von Spam-Emails betroffen gewesen seien (dies seien 18 %). Von Spam-Emails seien 14 % dieses gesamten Handelsvolumens, bezogen auf Anzahl gehandelte Wertpapiere, bzw. 13 % des gesamten Handelsvolumens, bezogen auf Dollarbeträge, betroffen gewesen. 92 % der gehandelten Anzahl Wertpapiere seien Verkäufe gewesen, nur 8 % Käufe. Von der Gesamtanzahl gehandelter Wertpapiere, die von Spam-Emails betroffen gewesen seien (11'192'781 Stück), seien 96 % Verkäufe und nur 4 % Käufe gewesen. Die X Bank habe per Juni 2007 nicht nur mit Gateway als Brokerhaus in British Columbia Geschäfte getätigt, sondern mit 6 weiteren, namentlich genannten Brokerhäusern (Affidavit Kevin Stuart vom 29. August 2007).
Die BCSC habe festgestellt, dass in der Zeit vom 1. November 2006 bis 28. August 2008 Wertpapiere von 20 namentlich genannten Emittenten von Spam-Emails betroffen gewesen seien. Die X Bank habe über ihre Konten bei den verschiedensten Investmentbrokern in British Columbia mit solchen Wertpapieren gehandelt. Hinsichtlich der von GPJ Ventures Ltd. ausgegebenen Wertpapiere sei der Verdacht des Insiderhandels entstanden (Schreiben BCSC an FMA vom 25./26. Oktober 2007).
Die X Bank habe über die 11 genannten Investmentbroker in British
Columbia in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. August 2007 insgesamt rund 463 Mio. Aktien gehandelt. 89 % davon seien Verkäufe gewesen. 90 % seien über die Handelsplätze OTCBB und Pink Sheets gehandelt worden. Es seien Wertschriften von insgesamt 336 verschiedenen Emittenten gehandelt worden. 9 % dieser Emittenten seien von Spam-Emails betroffen gewesen. Es habe sich um rund 67 Mio. Wertschriften im Wert von rund 11 Mio. Dollar gehandelt. 96 % der gespamten Wertschriften, die die X Bank gehandelt habe, seien Verkäufe (bezogen auf den Wert waren es 88 %) gewesen. Hinsichtlich einiger Wertschriftenemittenten, die von Spamemails betroffen gewesen seien, sei ein hoher Prozentsatz des gesamten Transaktionsvolumens auf dem Markt durch die X Bank ausgeführt worden. Dies gelte namentlich für die Emittenten AC Energy Inc. (ACEN), AlgoDyneEthanol Energy Inc. (ADYN), Compliance Systems Corporation (COPI) und Strategy X Inc. (SGXI). So habe es betreffend die ACEN-Aktien am 28. Februar 2007 16 Spamemails und am 1. März 2007 26 Spamemails gegeben. Am 28. Februar 2007 seien insgesamt 21'081 ACEN-Aktien gehandelt worden, am Tag darauf 561'673 Aktien, davon 128'000 verkauft durch die X Bank. Betreffend ADYN-Aktien habe es in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2006 141 Spamemails gegeben. Das Handelsvolumen habe am 22. Dezember 2006 35'278 Aktien betragen; es sei am 27. Dezember 2006 auf 117'132 Aktien gestiegen, wovon die X Bank 40'500 Aktien verkauft habe. Hinsichtlich der COPI-Aktien habe es am 16. und am 17. Mai 2007 zahlreiche Spamemails gegeben. Das Handelsvolumen habe am 16. Mai 2007 34'500 Aktien betragen. Es sei am 17. Mai 2007 auf 1,14 Mio. Aktien gestiegen, wovon die X Bank 321'000 Aktien verkauf habe. Betreffend SGXI-Aktien habe es in der Zeit vom 1. bis 5. Juni 2007 380 Spamemails gegeben. Am 1. Juni 2007 habe das Handelsvolumen rund 690'000 Aktien betragen. Es sei am 4. Juni 2007 auf 14,6 Mio. und am 5. Juni 2007 auf 3,75 Mio. Aktien gestiegen. Vom Handelsvolumen am 5. Juni 2007 habe die X Bank einen Anteil von 72 % gehabt. Generell sei auffallend, dass 89 % des Volumens und 85 % des Wertes aller von der X Bank gehandelten Wertpapiere Verkäufe gewesen seien. 90 % dieses Volumens oder 82 % dieses Wertes seien über die Handelsplätze OTCBB und Pink Sheets abgewickelt worden. Diese beiden Handelsplätze seien besonders anfällig auf manipulative Aktivitäten, da die Zulassungsanforderungen an diesen Handelsplätzen nicht streng seien, ebenso wenig die regulativen Anforderungen. Alle von Spamemails betroffenen Wertpapieremittenten, deren Wertpapiere von der X Bank gehandelt worden seien, seien an den Handelsplätzen OTCBB und Pink Sheets zugelassen gewesen (Closing Submissions and Authorities of the Executive Director vom 6. Februar 2008).
In der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. August 2007 habe die X Bank Konten bei 11 verschiedenen Investmenthändlern in British Columbia gehabt (alle namentlich aufgezählt, u. a. Gateway). In dieser Zeit habe die X Bank über diese Konten insgesamt ein Volumen von ca. 463 Mio. Aktien im Wert von ca. USD 165 Mio. gehandelt. Mehr als 90 % dieses Volumens habe Aktien betroffen, die am OTCBB oder am Pink Sheets notiert gewesen seien und entspreche etwa 82 % des gesamten Volumens dieser gehandelten Aktien. Etwa 90 % des von der X Bank gehandelten Volumens seien Verkäufe gewesen. Einige der Transaktionen hätten Wertpapiere betroffen, die von Spamemails, also unaufgeforderten Werbeemails, betroffen gewesen seien. Das hohe Verkaufsvolumen über die Konten von der X Bank sei ein typisches Merkmal für missbräuchliche Handelspraktiken auf Handelsplätzen, wie den gegenständlichen. Dass einige Transaktionen gleichzeitig mit Spamemail-Kampagnen stattgefunden hätten, verstärke den Verdacht noch weiter (Decision BCSC vom 20. Mai 2008).
Die amtshilfeersuchende ausländische Behörde, nämlich die BCSC, habe also den relevanten Sachverhalt sehr wohl dargestellt, teilweise sehr detailliert. Dass dies nicht schon im ursprünglichen Ersuchen vom 20. September 2007, sondern in mehreren späteren Ergänzungen erfolgt sei, schade nicht.
Es sei nicht richtig, dass die BCSC den Verdacht, dass der Markt mit Spamemails manipuliert worden sei, nur hinsichtlich der COPI-Aktien dargestellt habe. Vielmehr habe sie den Marktmanipulationsverdacht generell hinsichtlich aller von der X Bank über kanadische Broker gehandelten Wertpapiere dargestellt.
Lese und analysiere man die diversen Schreiben der BCSC an die FMA samt den dazugehörigen Unterlagen objektiv, ergebe sich daraus der oben wiedergegebene Sachverhalt. Die wichtigsten Sachverhaltsschlüsse daraus könnten wie folgt gezogen werden: Etwa 90 % der von der X Bank über OTCBB und Pink Sheets gehandelten Papiere seien Verkäufe gewesen, was allein schon einen Verdacht auf missbräuchliche Handelspraktiken darstelle. Von den verschiedenen Wertschriften, die die X Bank gehandelt habe, seien etwa 9 bis 12 % von Spamemails betroffen gewesen.
Weshalb bei einem solchen Sachverhalt kein Verdacht der Marktmanipulation vorliegen solle, vermöge der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Es sei allerdings zu konstatieren, dass im Einzelfall und somit auch für den Fall der Beschwerdeführerin geprüft werden müsse, ob sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein solcher Verdacht ergebe, dass die Informationen, die die X Bank an die FMA weitergeleitet habe, für die Untersuchung der BCSC relevant seien.
Diesbezüglich ergebe sich aus den von der X Bank der FMA übermittelten Informationen und der Beilage zur gegenständlich angefochtenen Verfügung der FMA, dass die Beschwerdeführerin Wertpapiere der West Excelsior Enterprises Inc. gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe die FMA ersucht, von der BCSC noch konkretere Angaben zum Sachverhalt einzuholen. Die BCSC habe am 21. Februar 2009 mitgeteilt, dass die Wertpapiere (Aktien) von insgesamt 40 namentlich aufgeführten Gesellschaften (Emittenten) von Spamemails und damit von einer Marktmanipulation betroffen seien. Zu diesen 40 Emittenten gehöre auch die West Excelsior Enterprises Inc. Damit sei klargestellt, dass die Informationen über die Beschwerdeführerin und deren über die X Bank getätigten Wertpapiertransaktionen für die Untersuchungen der BCSC relevant seien.
8.6. Die Beschwerdeführerin bringe vor (33. - 38. der Beschwerde ON 2), die Amtshilfegewährung sei unverhältnismässig. Die Amtshilfe sei nämlich völlig ungeeignet, um die Hintermänner der Marktmanipulation betreffend Finanzinstrumente der West Excelsior Enterprises Inc. zu erheben. Die Bekanntgabe der wirtschaftlich Berechtigten von Handelspositionen in diesen Aktien sei nicht geeignet und nicht das probate Mittel, um die Hintermänner von Marktmanipulationen zu erheben. Vielmehr müsse zuerst der Urheber allfälliger Spammails ermittelt und von diesem dann auf die Hintermänner geschlossen werden. Die BCSC zäume ihr Ermittlungsverfahren von hinten auf. Es sei nun einmal das Wesen von spekulativen Wertpapieren - und um solche handle es sich bei sogenannten Penny Stocks wie den Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. -, dass deren Inhaber darauf spekulierten, dass sich der Kurs irgendwann erhöhe. Es sei klar, dass es sich bei den Unternehmen, die derartige Wertpapiere emittierten, nicht um Blue Chips und somit um etablierte Aktiengesellschaften handle. Selbstverständlich werde ein Aktionär die Wertpapiere verkaufen, sobald sich der Kurs entsprechend erhöht habe. Allein der Umstand, dass ein Aktionär sein gutes Recht, Gewinne zu generieren, wahrnehme, könne ihn noch nicht verdächtig machen. Das einzige Verdachtsmoment, auf das sich die BCSC berufe, sei, dass durch die X Bank die gegenständlichen Wertpapiere gehandelt worden seien. Dieser Umstand allein vermöge jedoch noch keinen Verdacht zu begründen. Die BCSC stelle vielmehr jeden Aktionär der betreffenden Wertpapiere unter einen Generalverdacht.
Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die BCSC ausgeführt habe, auch die Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. seien von manipulativen Emails betroffen gewesen, sodass der Kurs dieser Aktien manipuliert worden sei. Eine signifikante Anzahl dieser Aktien sei über die X Bank gehandelt worden.
Aus diesem Sachverhalt ergebe sich der Verdacht der Marktmanipulation. Nun müsse die BCSC ermitteln, ob tatsächlich eine Marktmanipulation stattgefunden habe, und wer die Täter seien. Auf welchem Weg sie dies tue, müsse ihr überlassen bleiben. Diesbezüglich räume das Marktmissbrauchsgesetz der FMA keine Kompetenz ein, eine "Zweckmässigkeitsprüfung" durchzuführen.
Die Einholung von Informationen und Unterlagen bei der X Bank über Transaktionen in Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. sei keineswegs ungeeignet, einen Beitrag bei der Ermittlung, ob überhaupt ein Marktmissbrauch erfolgt sei, und wer allenfalls die Täter seien, zu leisten. Vielmehr sei es naheliegend, dass wahrscheinlich gerade jene natürlichen Personen in eine allfällige Marktmanipulation verwickelt seien, für die letztlich eine Transaktion von betroffenen Wertpapieren durchgeführt worden sei. Selbstverständlich sei es zwar auch richtig, dass über die Ermittlung der Urheber der Spamemails auf die Täter geschlossen werden könne. Aber genauso naheliegend sei es, über die letztlich wirtschaftlich Berechtigten von verdächtigen Wertpapiertransaktionen auf die Täter zu schliessen.
8.7. Die Beschwerdeführerin bringe vor (26. - 32. der Beschwerde ON 2), die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG werde vorliegendenfalls verletzt. Die BCSC führe nämlich in ihrem Schreiben vom 27. September 2007 an die FMA explizit aus, dass sie nicht verpflichtet sei, die erhaltenen Informationen geheim zu halten. Weiters teile die BCSC unmissverständlich mit, dass die Informationen in der Anhörung betreffend die Angelegenheit der X Bank in British Columbia verwendet würden, was zur Veröffentlichung dieser Informationen führen werde. Die BCSC habe in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007 zusätzlich mitgeteilt, dass nicht garantiert werden könne, dass die Informationen nur für aufsichtsrechtliche Zwecke über die Banken oder von Investmentfirmen verwendet würden. Vielmehr sei beabsichtigt, die Informationen in der Anhörung gegen die X Bank zu verwenden und den Markt zu schützen. Ferner könnten die Informationen im Verfahren gegen die wirtschaftlich Berechtigten verwendet und gegen diese Sanktionen verhängt werden. Das Verwenden von Informationen in einer öffentlichen Anhörung werde, so die Beschwerdeführerin, bewirken, dass diese Informationen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und einer rechtskräftigen Entscheidung publik würden, was wiederum dazu führe, dass andere diese öffentlichen Informationen für ihre Zwecke verwenden könnten, so auch Steuerbehörden. Dass dies durchaus der Praxis der BCSC entspreche, ergebe sich bereits daraus, dass schon jetzt sämtliche Ermittlungsunterlagen im Zusammenhang mit dem in Kanada geführten Verfahren gegen die X Bank auf der Homepage der BCSC aufgeführt seien. Die BCSC sei also in keinerweise einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterlegen, die mit jener der FMA gemäss Art. 11 MG vergleichbar sei. Es sei somit klar, dass sämtliche Informationen betreffend wirtschaftlich Berechtigte und Wertpapiertransaktionen der Beschwerdeführerin im kanadischen Verfahren gegen die X Bank verwendet und veröffentlicht würden, dies unabhängig davon, ob sich gegen die Beschwerdeführerin und ihre wirtschaftlich Berechtigten irgendein Verdacht ergebe oder nicht. Die BCSC habe auch klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht gedenke, sich an die Auflage der FMA zu halten, durch welche die Amtshilfe und Verwertung der Informationen auf die Bekämpfung des Marktmissbrauches beschränkt werde. Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG bestimme, dass die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln könne, wenn "die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde des Drittstaates einer Art. 11 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben".
In Art. 11 MG werde die Verschwiegenheitspflicht dahingehend geregelt, dass die bei der FMA beschäftigten und die von der FMA beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liege nicht vor, wenn:
a). Tatsachen aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergeleitet werden;
b). Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 13 bis 18 an die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten von Drittstaaten weitergegeben werden; oder
c). Tatsachen im Rahmen des Art. 10 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
Grundsätzlich bestehe also nach liechtensteinischem Recht eine Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der FMA, doch werde diese teilweise durchbrochen, insbesondere durch Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft, Amtshilfe gegenüber dem Landgericht (insbesondere in Strafverfahren) und Amtshilfe an das Ausland.
Intern, also innerhalb der FMA, gelte - selbstverständlich - keine Verschwiegenheitspflicht, müsse doch die FMA ihre Aufgaben erfüllen können und hierzu auch entsprechende Massnahmen erlassen, wie der Erlass von Strafverfügungen gemäss Art. 26 MG.
Das Recht von British Columbia enthalte in Section 11 des Securities Act eine grundsätzliche Pflicht, erlangte Informationen vertraulich zu halten. So bestimme Section 11 (1), dass jedermann, der gemäss dem Securities Act hoheitlich handle, alle Fakten, Informationen und Aufzeichnungen, die er gemäss Securities Act erhalte, vertraulich halten müsse. Ausnahmen bestünden, wo dies gesetzlich geregelt sei. So müssten die Informationen gegenüber dem Ombudsmann auf dessen Aufforderung hin offengelegt werden (Section 11 [2]), dies allerdings auch nur unter eingeschränkten Bedingungen (Section 11 [3] und [4]).
Im Schreiben vom 27. September 2007 habe die BCSC der FMA auf Anfrage mitgeteilt, dass die BCSC nicht verpflichtet sei, die von Liechtenstein erhaltenen Informationen vertraulich zu halten. Die BCSC nehme an, dass sie diese Informationen im mündlichen Verfahren (hearing) in der vorliegenden Sache verwenden werde, was dazu führe, dass die Informationen öffentlich gemacht würden.
Im Schreiben vom 11. Oktober 2007 habe die BCSC der FMA auf Anfrage mitgeteilt, dass die BCSC nicht garantieren könne, dass die Informationen aus Liechtenstein nur für die Überwachung von Banken und Investmentgesellschaften verwendet würden. Die BCSC beabsichtige, die Informationen im mündlichen Verfahren gegen die X Bank zu verwenden und den Markt zu schützten. Die BCSC möge die Informationen auch im Verfahren gegen die wirtschaftlich Berechtigten verwenden, gegen die auch Sanktionen beantragt werden können. Die Verwendung der Informationen im mündlichen Verfahren führe dazu, dass die Informationen öffentlich gemacht würden. Dies bedeute, dass andere Personen diese öffentlichen Informationen für ihre eigenen Zwecke verwenden könnten.
Diese Auskünfte der BCSC widersprächen dem Verschwiegenheitserfordernis gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG nicht. Vielmehr sei die BCSC grundsätzlich an die Vertraulichkeitspflicht, die ihr gemäss Section 11 des Securities Act auferlegt sei, gebunden. Wenn aber die Untersuchungen der BCSC ergeben würden, dass die BCSC ein Verfahren entweder gegen die Bank oder die wirtschaftlich Berechtigten von Wertschriftentransaktionen - oder gegen sonstige Personen, die sich des Marktmissbrauches schuldig gemacht haben - einleiten müsse, könnten die Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs. 2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu einer Publizität der Informationen führe, sei sicherlich ein gewisser Unterschied zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen Recht seien etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest seien es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen könnten auch in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In British Columbia gehe die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren, sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa. Aus diesem Grund habe denn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittsaaten nicht beeinträchtigen solle. Er habe in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten (StGH 2009/8 und 9).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die BCSC habe auf ihrer Homepage schon alle Informationen im gegenständlichen Zusammenhang publiziert, so sei dies eine einseitige Darstellung der Fakten. Einerseits habe nämlich die BCSC ein Verfahren gegen die X Bank bzw. X Bank AG eingeleitet, was, wie schon ausgeführt, eben dazu führe, dass die
Öffentlichkeit informiert werde. Andererseits seien die "sensiblen" Daten, gegen deren Übermittlung sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausspreche, der BCSC noch nicht übermittelt. Sie könnten damit auch noch nicht publiziert sein. Wenn die BCSC nach Übermittlung dieser Daten erkenne, dass die Daten in dem Sinne irrelevant seien, dass dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin kein Vorwurf zu machen sei, werde die BCSC die Informationen gemäss Section 11 des Securities Act vertraulich halten und weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen deren wirtschaftlich Berechtigten ein Verfahren einleiten.
8.8. Die Beschwerdeführerin beantrage, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der vorliegenden Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchführen. Sie begründet dies damit, dass sie gemäss Art. 6 EMRK Anspruch auf eine mündliche Verhandlung habe, denn bei der Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von begehrten Auskünften handle es sich zweifelsohne um civil rights, somit um den Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche. Daneben sei in Gestalt des Schutzbereiches des Art. 10 EMRK auch eine verfassungsrechtliche Dimension der Gewährung bzw. Verweigerung von Auskunftsbegehren determiniert.
Art. 10 EMRK gewährleiste den Anspruch auf freie Meinungsäusserung von jedermann. Inwieweit dieses Grundrecht der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren tangiert werden könnte, sei nicht zu erkennen und führe die Beschwerdeführerin auch nicht näher aus.
Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK gälten in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und in Strafverfahren. Ein Amtshilfeverfahren falle aber ebenso wenig darunter, wie ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rn 391, 401; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2009, S. 153; StGH 2006/32; LES 2004, 13).
8.9. Die Beschwerdeführerin bringe vor (10. - 14. der Beschwerde ON 2), das Schreiben der FMA an die X Bank vom 3. September 2008 mit der Aufforderung, gewisse Informationen und Unterlagen herauszugeben, richte sich ebenso wie die gegenständlich angefochtene Verfügung an die X Bank. Im Schreiben vom 3. September 2008 sei die X Bank aufgefordert worden, ihre Kunden erst nach Vorliegen der Verfügung zu informieren. Mit diesem Auftrag sei es den Kunden der X Bank und damit der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden, bereits während des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin lege das Schreiben der FMA an die X Bank vom 3. September 2008 unrichtig aus. Die FMA habe der X Bank in keiner Weise untersagt, ihre Kunden sofort zu informieren. Die X Bank hätte also die Beschwerdeführerin schon unmittelbar nach Einlangen des Schreibens vom 3. September 2008 über dieses informieren dürfen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die X Bank Inhaberin jener Informationen gewesen sei und sei, die die FMA von der X Bank angefordert habe. Deshalb sei die X Bank Adressatin der Verfügung der FMA vom 6. Oktober 2008 und damit Hauptpartei im Verfahren. Dies schliesse zwar nicht aus, dass sich die betroffenen Kontoinhaber wie die Beschwerdeführerin dem Verfahren anschliessen würden. Ihnen komme eine ähnliche Stellung zu, wie den Nebenintervenienten in einem Zivilverfahren.
8.10. Die Beschwerdeführerin bringe vor (15. - 22. der Beschwerde ON 2), ihr Recht auf Akteneinsicht sei von der FMA verletzt worden. Als der Beschwerdevertreter bei der FMA Akteneinsicht genommen habe, sei ihm nicht der gesamte Akt bzw. nicht sämtliche Aktenstücke gezeigt worden. Der Akt habe aus einem Konvolut von Klarsichtfolien ohne erkennbare Ordnung bestanden. Aus gewissen Urkunden hätten sich Hinweise auf einen Emailverkehr zwischen der BCSC und der FMA ergeben, doch sei diese Korrespondenz nicht im Akt gewesen. Die FMA habe der Beschwerdeführerin auch nur sehr beschränkt Auskunft über die Anzeige, welche die FMA in der gegenständlichen Angelegenheit an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gerichtet habe, gegeben. Die FMA habe also der Beschwerdeführerin nur selektiv Akteneinsicht gewährt.
Diese Beschwerdeausführungen habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zum Anlass genommen, der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht in jene Akten, die die FMA dem Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls übermittelt habe, zu gewähren.
Nach erfolgter Akteneinsicht habe die Beschwerdeführerin vorgebracht (Äusserung vom 19. Mai 2009, ON 12), die FMA habe dem Beschwerdevertreter selbst nach Urgenz nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und zum Teil Unterlagen gezeigt, die teilweise geschwärzt gewesen seien. Die FMA habe auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht den vollständigen Akt zur Verfügung gestellt. Dies ergebe sich daraus, dass in diversen Schreiben auf andere Schreiben verwiesen werde, welche aber nicht im Akt lägen.
Auch gäbe es Hinweise auf Telefonate zwischen der FMA und der BCSC, für welche keine Telefonnotizen bestünden. Es könne in einem Rechtsstaat nicht dem Gutdünken der Behörde anheim gestellt sein, zu entscheiden, was Bestandteil des Aktes sei und was nicht. Auch wenn der Behörde ein Dokument vielleicht als unerheblich oder für die Entscheidung irrelevant erscheinen möge, könne sie nicht nach freiem Ermessen solche Dokumente einer Partei vorenthalten.
Diese Äusserung der Beschwerdeführerin habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zum Anlass genommen, die FMA aufzufordern, den Akt zu ergänzen und dem Verwaltungsgerichtshof die Vollständigkeit des Aktes zu bestätigen (ON 13).
Dieser Aufforderung sei die FMA mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (ON 14) nachgekommen.
Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 (ON 16) dahingehend geäussert, dass die FMA der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nur teilweise nachgekommen sei. Die FMA habe es nämlich unterlassen, eine ausdrückliche Bestätigung dahingehend abzugeben, dass der Verfahrenskat nunmehr tatsächlich komplett sei. Da also die FMA der deutlichen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgekommen sei, würden Zweifel genährt, ob der nun vorliegende Akt auch tatsächlich vollständig sei. Diese Zweifel stützten sich weiters auf den Umstand, dass es die FMA offensichtlich als notwendig erachtet habe, mittels weitwendiger Ausführungen darzulegen, was nach verschiedenen Lehrmeinungen Bestandteil eines Aktes und damit vom Recht auf Akteneinsicht umfasst sei und was eben nicht. Dass sich die FMA derart verhalte und sich in gleichsam rechtfertigender Manier auf juristische Argumentationslinien versteife, signalisiere für die Beschwerdeführerin, dass die FMA augenfällig ein Bedürfnis verspüre, dafür Rechenschaft abzulegen, dass auch der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof unterbreitete Akt nicht alle Dokumente umfasse. Anders sei das Verhalten der FMA nicht zu interpretieren, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof einer rechtlichen Belehrung bedürfe, was die Gewährung der Akteneinsicht bzw. den Umfang einer Akte betreffe. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass auch der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof unterbreitete Akt unvollständig sei. Zum Beweis dafür, dass noch weitere Korrespondenz zwischen der FMA und der BCSC im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stattgefunden habe, die im vorliegenden Akt keinen Niederschlag fänden, beantrage die Beschwerdeführerin erneut die mündliche Einvernahme von Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich, alle c/o FMA.
Mit Äusserung vom 6. Juli 2009 (ON 17) habe die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof "aus gegebenem Anlass" mitgeteilt, ihr sei vor kurzem zur Kenntnis gelangt, dass vom Landgericht gegen die Beschwerdeführerin strafrechtliche Vorerhebungen zu 03 UR.2008.217 geführt werden würden, welche aufgrund einer von der FMA am 19. Mai 2008 an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige eingeleitet worden seien. Dieses vom Untersuchungsgericht geführte Vorverfahren mit identem Sachverhalt wie im gegenständlichen Amtshilfeverfahren sei als anhängiges Verfahren im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG anzusehen, sodass der dort normierte Ablehnungsgrund einschlägig sei. Weiters ergebe sich aus dem genannten Strafuntersuchungsverfahren eine weitere Unvollständigkeit des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktes der FMA. Im gesamten Akt der FMA finde nämlich die Tatsache, dass die FMA Strafanzeige erstattet habe, keinen Niederschlag. Dass die FMA eine Strafanzeige, auf die sie sich in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2008 zudem explizit beziehe, nicht den Verfahrensakten beilege, mute höchst befremdlich an. Darüber hinaus sei betreffender Umstand offensichtlich insofern für die FMA entscheidungswesentlich gewesen, als sie in der Begründung ihrer Verfügung ausdrücklich zum Schluss gekommen sei, sich aufgrund der Erstattung der Strafanzeige nicht veranlasst sehen zu müssen, von der in Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG normierten Kann-Bestimmung Gebrauch zu machen. Deshalb werde wiederum die Einvernahme von Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich beantragt, zumal es wahrscheinlich sei, dass gegen die Beschwerdeführerin in Liechtenstein bereits andere als die zu 03 UR.2008.217 geführten gerichtlichen Vorerhebungen aufgrund eines dem BCSC-Auskunftsersuchen identischen Sachverhalts gepflogen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Beizug des Aktes 03 Ur.2008.217 des Landgerichtes sowie die Einholung einer Erklärung des Landgerichtes beantragt, ob und allenfalls in welchen anderen Verfahren Vorerhebungen gegen die Beschwerdeführerin geführt werden würden und welcher Sachverhalt Gegenstand der Untersuchung sei.
Bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerdesache habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise von gewissen Unterlagen, die die FMA zu den Parallelverfahren VGH 2008/96 ff. beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht habe, keine Kenntnis habe. Entsprechend habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes diese Unterlagen dem Beschwerdevertreter übermittelt (ON 18). Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin am 13. August 2009 (ON 19) dahingehend geäussert, dass sich der Beschwerdeführerin im Ergebnis folgendes Bild biete: Bereits im November 2008 habe der Verwaltungsgerichtshof nach Übermittlung des Originalaktes der FMA aufgrund diverser Beschwerderügen die Unvollständigkeit des Aktes urgiert. Daraufhin sei der Akt von der FMA ergänzt worden. Nach der angeblich vollumfänglichen Akteneinsicht habe die Beschwerdeführerin aber weitere Unvollständigkeiten aufzeigen können, deren Behebung der Verwaltungsgerichtshof erneut einfordern habe müssen. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die FMA dem ersten Ergänzungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes nur teilweise entsprochen habe. Ein solches Verhalten der FMA gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof sei ernstlich zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin müsse die Unvollständigkeit des Aktes nun zum wiederholten Male rügen. Es fehle zumindest die Strafanzeige der FMA an die Staatsanwaltschaft und die FMA habe gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis zum heutigen Tage nicht ausdrücklich die Vollständigkeit des vorgelegten Aktes explizit bestätigt. Deshalb verblieben massive Zweifel an der Vollständigkeit des Aktes, weshalb neuerlich die Einvernahme von Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich beantragt werde.
Zu all dem erwäge der Verwaltungsgerichtshof Folgendes:
Die Aktenführung der FMA im vorliegenden Fall sei tatsächlich mangelhaft. Dies sei nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof unbefriedigend. Dennoch bestehe heute für den Verwaltungsgerichtshof kein vernünftiger Zweifel daran, dass die FMA nun alle schriftlichen Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Somit seien auch keine Mitarbeiter der FMA, wie Martin Risch, Roger Künzle oder Isabel Emerich, zur Vollständigkeit des Aktes zu befragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführerin in all diesen Unterlagen Einsicht gewährt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfängliche Akteneinsicht und bis zuletzt die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof sei damit gewahrt.
Aber auch die FMA habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vor der FMA am Verfahren nicht teilgenommen und habe somit damals keine Einsicht in den Akt der FMA genommen. Die spätere Einsichtnahme bei der FMA sei erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt und sei somit Teil des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Aus all diesen Gründen würde es auch keinen Sinn machen, die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuverweisen.
Was nun die Strafanzeige der FMA an die Staatsanwaltschaft betreffe, so sei der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht, dass diese Strafanzeige von der FMA (und vom Verwaltungsgerichtshof) der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen sei. Gemäss § 53 Abs. 1 StPO sei eine Behörde zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt werde. Werde eine solche Strafanzeige erstattet, wie vorliegendenfalls, obliege es der Staatsanwaltschaft, in Zusammenarbeit mit der Landespolizei und dem Landgericht, eine Strafuntersuchung zu führen. Wie diese Untersuchung geführt werde, sei vor allem der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter überlassen. Sie würden auch entscheiden, ob und inwieweit welche Personen über das Verfahren informiert werden. Oft sei es notwendig, gewisse Untersuchungshandlungen durchzuführen, ohne die verdächtigen Personen oder Dritte zu informieren, um so die Untersuchung nicht zu gefährden. In diesem Sinne sei die Anzeige einer Behörde an die Staatsanwaltschaft gemäss § 53 StPO Teil des Strafuntersuchungsverfahrens. Dies bedeute, dass die anzeigende Behörde weder berechtigt noch verpflichtet sei, ihre Strafanzeige den verdächtigen Personen offenzulegen. Ansonsten würde in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes, über den Gang des Untersuchungsverfahrens zu entscheiden, eingegriffen und die anzeigende Behörde würde die Strafuntersuchung gefährden. Dies habe zur Konsequenz, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Strafanzeige der FMA an das Landgericht wenden müsse, ebenso hinsichtlich allfälliger weiterer Strafuntersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin.
8.11. Wie schon erwähnt, bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Äusserung vom 6. Juli 2009 (ON 17) vor, im Strafuntersuchungsverfahren 03 UR.2008.217 werde gegen die Beschwerdeführerin wegen des identen Sachverhaltes wie im gegenständlichen Verfahren ermittelt. Deshalb liege der Ablehnungsgrund gemäss Art. 18 Abs. 3 Bst. b MG vor.
Wie die FMA schon in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Seite 9 Abs. 1) ausgeführt habe, habe sie am 19. Mai 2008 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts betrügerischer Handlungen im Sinne von § 146 ff. StGB erstattet. Daraus ergebe sich, dass die FMA keine Strafanzeige wegen Marktmanipulation oder Missbrauch einer Insiderinformation (Art. 23 und 24 MG) erstattet habe. Auch die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht wegen Marktmanipulation oder Missbrauch einer Insiderinformation im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes ermitteln würden. Die Beschwerdeführerin habe aber, zumindest in einem gewissen Umfang, Kenntnis davon, dass das Landgericht strafrechtliche Vorerhebungen zu 03 UR.2008.217 führe, wie die Beschwerdeführerin in der Äusserung ON 17 selbst ausführe.
Das vom Landgericht zu 03 UR.2008.217 geführte Strafverfahren stehe einer Amtshilfegewährung an die BCSC nicht entgegen.
Die FMA sei von Gesetzes wegen verpflichtet, mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sei (Art. 13, 16, 18 MG). Die FMA dürfe ein Amtshilfeersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde nur dann ablehnen, wenn (Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 MG):
a). hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte; oder
b). aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder
c). aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist.
Die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b einerseits und Bst. c andererseits MG sowie von Art. 18 Abs. 3 Bst. b einerseits und Bst. c andererseits MG würden eng miteinander zusammenhängen (VGH 2008/63; VGH 2008/136 veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Aus ihnen ergebe sich, dass nicht irgendein Verfahren vor irgendeinem liechtensteinischen Gericht die Amtshilfegewährung an eine ausländische Behörde zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs unzulässig machen könne, selbst wenn so ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Amtshilfegewährung stehe. Es sei offensichtlich, dass mit Art. 18 Abs. 3 Bst. b und c MG nur Strafverfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht gemeint seien. Das Marktmissbrauchsgesetz bezwecke nämlich die Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen, also des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1 MG). Das Mittel zur Bekämpfung von Marktmissbrauch sei ein repressives, nämlich die Bestrafung von Personen, die Insidergeschäfte betreiben (Art. 23 MG) oder Marktmanipulationen vornehmen (Art. 24 MG). Der Marktmissbrauch sei also mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbusse strafbewährt. Zur strafrechtlichen Verurteilung sei das Strafgericht, in Liechtenstein das Landgericht, zuständig (Art. 23 und 24 MG). Nur wenn ein solches Strafverfahren in einer konkreten Marktmissbrauchssache bereits vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig sei, oder durchgeführt worden sei, mache es Sinn, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens allenfalls keine Informationen an ausländische Behörden zu übermitteln. Hier schlage der strafrechtliche Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (ne bis in idem) durch (Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, LGBl. 2005 Nr. 28).
Vorliegendenfalls werde in Liechtenstein gegen gewisse Personen aber nicht wegen eines Marktmissbrauchsdeliktes, sondern wegen Betruges gemäss § 146 ff. StGB strafrechtlich ermittelt, wie sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde ausgeführt werde. Markmissbrauch einerseits und Betrug andererseits ständen nicht in unechter Konkurrenz (Scheinkonkurrenz) zueinander. Der Betrug konsumiere den Marktmissbrauch nicht, da der Betrug ein reines Vermögensdelikt sei (geschütztes Rechtsgut sei allein das Vermögen [Kirchbauer/Presslauer in Wiener Kommentar, 2. Aufl., § 146, Rz. 4]), währenddem die Marktmissbrauchsdelikte dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und dem Anlegerschutz dienten (Art. 1 Abs. 1 MG; Hinterhofer in Wiener Kommentar, 2. Aufl., BörseG § 48b, Rz. 6 - 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar 2008, Art. 161bis N 2). Deshalb bestehe echte Konkurrenz zwischen Betrug und Marktmissbrauch (Hinterhofer, a. a. O., Rz. 83; Trechsel/Jean-Richard, a. a. O., N 13). Vorliegendenfalls ermittle das Landgericht wegen Betruges. Demgegenüber ermittle BCSC wegen Marktmanipulation. Es sei sinnvoll, beide Untersuchungsverfahren zu führen, da am Ende wegen der echten Konkurrenz auch zwei Strafurteile ergehen könnten, und der Grundsatz ne bis in idem nicht zum Tragen komme (VGH 2008/136, Erw. 13, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li).
8.12. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerde vom 20. Oktober 2008 keine Folge zu geben gewesen.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2009, VGH 2008/121, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/121, gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, dieses Urteil aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und Neuentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Weiters möge der Staatsgerichtshof Art. 20 und Art. 21 des Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, LGBl. 2007 Nr. 18 in der geltenden Fassung sowie Punkt II. (Übergangsbestimmung) des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, als verfassungswidrig erkennen und zur Gänze aufheben. Ausserdem möge der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden verbunden.
9.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird Folgendes vorgebracht:
Aus Art. 43 LV, der das Recht zur Beschwerdeergreifung verfassungsrechtlich verankere, sei zu schliessen, dass von Verfassungs wegen zwingend ein mindestens zweistufiger Rechtszug vorzusehen sei. Dem Rechtsunterworfenen müsse die Möglichkeit geboten werden, die Überprüfung einer Entscheidung durch zumindest eine Beschwerdeinstanz zu erwirken, der die volle Sach- und Rechtskognition zukomme. Um das verfassungsmässig verankerte Recht auf Beschwerdeführung in einem allfällig anzustrengenden Rechtsmittelverfahren überhaupt effektiv ausüben zu können, sei es erforderlich, dass der von einer behördlichen Verfügung Betroffene sich bereits am erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich beteiligen und dort seine Rechte als Partei ausüben könne. Dreh- und Angelpunkt einer jeden Verfahrensteilnahme sei die Gewährung von rechtlichem Gehör, das wiederum ein Recht zur Akteneinsicht und zur Äusserung umfasse. Nur wenn der Betroffene in die Lage versetzt werde, sich einen Überblick über den Verfahrensgang zu verschaffen und Kenntnis von allen entscheidungswesentlichen Tatsachen und Beweismitteln erlangen könne, könne überhaupt davon gesprochen werden, dass das rechtsstaatlich zentrale Prinzip der Verfahrensteilnahme verwirklicht sei.
Art. 21 Abs. 2 MG normiere, dass im Rahmen des Amtshilfeverfahrens eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich im Übermittlungsverfahren zulässig sei. Gegen die Aufforderung der FMA an das jeweilige Kreditinstitut, die angefragten Dokumente bzw. Informationen zu übermitteln, sei ein Rechtsmittel hingegen unzulässig. Erst dann, wenn die betreffenden Unterlagen an die FMA ausgefolgt würden, und diese im Rahmen des Übermittlungsverfahrens über die Gewährung der Amtshilfe an die ausländische Behörde entschieden habe, stehe gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen. Der Beschwerdeführerin sei es - obwohl vom Verwaltungshandeln der Behörde in ihren subjektiven Rechten unmittelbar betroffen - von Gesetzes wegen verwehrt gewesen, am erstinstanzlichen Verfahren vor der FMA teilzunehmen.
Für den vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich nur eine Instanz, nämlich im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, zur Verfügung gestanden habe. Doch auch in dieser sei, wie noch ausgebreitet werde, es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihr verfassungsmässig garantiertes Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs unumschränkt in Anspruch zu nehmen.
Diese Ausgestaltung des Verfahrensablaufs verweigere der von einem Übermittlungsverfahren unmittelbar betroffenen Person jegliche Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erster Instanz. In den Genuss des vollen rechtlichen Gehörs durch die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht könne die betroffene Person erst anlässlich der Ergreifung eines Rechtsmittels gelangen. Da eine derartige Ausgestaltung des Verfahrensgangs mit dem verfassungsmässig verbürgten Recht auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, wodurch ein zumindest zweistufiges Verfahren garantiert werde, im Konflikt stehe, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, der Staatsgerichtshof möge Art. 20 und Art. 21 des Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, LGBl. 2007 Nr. 18 in der geltenden Fassung, wegen Verstosses gegen Art. 43 LV als verfassungswidrig erkennen und zur Gänze aufheben.
Mit der Aufhebung der vorbezeichneten Bestimmungen verbleibe Art. 22 MG im Abschnitt V. "Rechtsmittel und Verfahren". Diese Bestimmung sehe vor, dass, soweit das Marktmissbrauchsgesetz nicht etwas anderes bestimme, auf das Verfahren nach diesem Gesetz das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung finde. Damit seien die Bestimmungen über das Überprüfungsverfahren nach den Art. 89 bis 109 LVG behelfsmässig heranzuziehen, und im Ergebnis ein verfassungskonformer Zustand hergestellt.
9.2. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ausgeführt wie folgt:
Wie bereits erwähnt, manifestiere sich die verfassungsmässig verbürgte Garantie auf Wahrung des rechtlichen Gehörs einerseits im Recht auf Akteneinsicht und andererseits in der Möglichkeit für den von einem Verfahren Betroffenen, der Partei, sich zu allen wesentlichen Punkten des Verfahrens zu äussern. Dass dieses Grundrecht im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht ausgeübt habe werden können, da dieses gänzlich ohne Verfahrensteilnahme durch die Parteien ausgestaltet sei, sei oben bereits ausgebreitet worden.
Selbst im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei aber die Beschwerdeführerin in diesem verfassungsmässig gewährleisteten Recht verkürzt worden, da der dem Verwaltungsgerichtshof von der FMA übermittelte Akt bis zuletzt, trotz mehrfacher Äusserungen und Urgenzen von Seiten der Beschwerdeführerin, unvollständig geblieben sei. Eine chronologische Darstellung des diesbezüglichen Ablaufs ergebe folgendes Bild:
Vor der Beschwerdeerhebung habe die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht bei der FMA ersucht. Zuerst seien nur einzelne Dokumente übergeben worden, nach Diskussion etwas mehr, aber immer noch ein offensichtlich unvollständiges Dossier. Bereits nach Übermittlung des Originalaktes durch die FMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe der Verwaltungsgerichtshof im November 2008 aufgrund diverser Rügen von Seiten der Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit des Aktes, die von ihm daraus habe erschlossen werden können, dass zahlreiche Verweise in den einzelnen Korrespondenzschreiben "ins Leere gingen", urgiert. Nach dieser Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof sei der Akt von der Behörde sodann ergänzt worden. Daraufhin sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof die - angeblich vollumfängliche - Einsicht in den Verfahrensakt gewährt worden. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Äusserung vom 19. Mai 2009 aufzuzeigen vermocht, dass selbst dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz von der FMA nicht der gesamte Verfahrensakt übermittelt worden sei. Schon damals sei von der Beschwerdeführerin der Verwaltungsgerichtshof ersucht worden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und in deren Rahmen die Zeugen Martin Risch, Roger Künzle und lsabel Emerich zum Thema zu vernehmen, ob - und gegebenenfalls welche - weitere Korrespondenz zwischen der FMA und der BCSC stattgefunden habe, die nicht in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akt erliege.
Als Reaktion darauf habe der Verwaltungsgerichtshof die Behörde (erneut) aufgefordert, allfällige Unvollständigkeiten des Aktes zu beheben und zu bestätigen, dass der Akt, wie er an den Verwaltungsgerichtshof retourniert worden sei, nunmehr vollumfänglich vorliege. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes sei die FMA nur teilweise nachgekommen. Die FMA habe mit Schreiben vom 8. Juni 2009 schliesslich insgesamt neun weitere Dokumente nachträglich vorgelegt. Bei diesen habe es sich in erster Linie um E-Mails, die zwischen der FMA und der BCSC gewechselt worden seien, gehandelt. Im Ergebnis habe sich gezeigt, dass, abgesehen von zwei Telefon- bzw. Aktennotizen, neben der von der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Äusserung exemplarisch gerügten Unvollständigkeit, sechs weitere E-Mails existiert hätten, die Bestandteil der zwischen der FMA und der BCSC geführten Korrespondenz im Rahmen des konkreten Auskunftsersuchens seien, und nicht im Akt enthalten gewesen seien, wie er dem Verwaltungsgerichtshof einst unterbreitet worden sei.
Nachdem wiederum - entgegen der deutlichen Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof - eine ausdrückliche Bestätigung durch die Behörde unterblieben sei, dass der Verfahrensakt nunmehr dem Gerichtshof vollständig vorgelegt worden sei, und aufgrund des Umstandes, dass die Behörde in ihrem
Übermittlungsschreiben mittels langatmiger Ausführungen darzulegen versucht habe, was Bestandteil eines Aktes und damit vom Recht auf Akteneinsicht umfasst sei, und was nicht, seien für die Beschwerdeführerin weitere Zweifel bestätigt worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Äusserung vom 24. Juni 2009 erneut die mündliche Einvernahme der erwähnten Zeugen beantragt.
Ungeachtet dieses Ablaufs sei offensichtlich gewesen, dass der Akt nach wie vor nicht vollständig gewesen sei. Es habe beispielsweise die Strafanzeige gefehlt, die die FMA einst an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattet hätte. Obwohl sie in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2008 Erwähnung finde, und die Behörde in der damaligen Begründung ausführe, dass sie sich trotz der Erstattung der Strafanzeige nicht veranlasst sehe (und sehen müsse), von der Kann-Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 lit. b MG Gebrauch zu machen (Ablehnungsgrund in Bezug auf ein in Liechtenstein hängiges Strafverfahren), sei die betreffende Strafanzeige im Akt nirgends aufzufinden gewesen. Zum wiederholten Male sei von der Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Martin Risch, Roger Künzle und lsabel Emerich beantragt worden, um endlich Gewissheit über die Vollständigkeit des Aktes zu erlangen - schliesslich sei von der FMA noch zu keinem Zeitpunkt die Vollständigkeit bestätigt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin mit seinem Entscheid im verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verkürzt. Die Verletzung resultiere daraus, dass es der Verwaltungsgerichtshof, obwohl von der Beschwerdeführerin aufgezeigt habe werden können, dass es die Behörde unterlassen habe, dem Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz das vollständige Entscheidungssubstrat zu unterbreiten, und die FMA bis zuletzt die Vollständigkeit des Verfahrensaktes nicht bestätigt habe, nicht für erforderlich gehalten habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um Beweise über die Vollumfänglichkeit des Aktes aufzunehmen. Der Gerichtshof habe auf das rechtsstaatliche Pflichtbewusstsein der FMA vertraut, obwohl diese mehr als einmal gezeigt habe, dass sie es vorziehe, nur selektiv Akteneinsicht zu gewähren und kein Interesse daran habe, die nach ihrem Gutdünken getroffene Auswahl der Aktenbestandteile einer objektiven Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich zu machen.
Wenn die FMA schon der Ansicht sei, dass es zum Schutz von Rechtspositionen Dritter unumgänglich sei, gewisse Aktenbestandteile von der Einsicht auszunehmen, so hätte sie jedenfalls dem Verwaltungsgerichtshof den kompletten Akt unterbreiten müssen. Zusätzlich hätte sie den Gerichtshof darauf hinweisen müssen, welche Aktenbestandteile sie der Beschwerdeführerin vorenthalten hätte. Nur so könne erreicht werden, die Rechtsstaatlichkeit dieses Vorgangs zu wahren. Andernfalls würde die Behörde einseitig und unkontrolliert - da unüberprüfbar durch den Verwaltungsgerichtshof als übergeordnete Instanz - entscheiden, welche Dokumente Bestandteil des Verfahrensaktes seien, und welche nicht. Wenn daher selbst dem Verwaltungsgerichtshof der Verfahrensakt nur nach dem Belieben der Behörde vorgelegt werden könne, bleibe deren Entscheidung im Ergebnis ohne jede wirkliche Überprüfungsmöglichkeit. Damit könne keine Gewähr mehr für die Objektivität der behördlichen Entscheidung geboten werden, sei sie doch nur sehr eingeschränkt durch die Rechtsmittelinstanz korrigierbar.
Die Argumentation der FMA, Dritte müssten in ihrem Geheimbereich geschützt werden, weshalb keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden könne, möge richtig oder falsch sein. Jedenfalls müsse die Sache durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar bleiben. Es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden, inwieweit er der Beschwerdeführerin in der Folge dann Akteneinsicht gewähre. Es könne jedoch nicht angehen, dass die FMA den Akt einfach nur unvollständig übermittle.
Im Übrigen sei gar keine Geheimnisbereichverletzung Dritter gegeben, wenn die FMA anlässlich dieses Verfahrens eine Strafanzeige erstatte und diese Strafanzeige im gegenständlichen Verfahren i. S. d. Art. 18 Abs. 3 lit. b MG verfahrensgegenständlich werde. Diese sei dann jedenfalls Aktenbestandteil. Die Strafanzeige könne sich ja ohnehin nur aus den Fakten des Aktes zusammensetzen. Eine sinnvolle gesetzliche Grundlage wäre allerdings auch dafür Voraussetzung.
Die Beschwerdeführerin sei demgemäss in ihrem verfassungsmässig verbürgten Recht auf rechtliches Gehör und effektive Beschwerdeführung verletzt worden, weshalb die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben sei.
Bei der an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige könne es sich letztlich nur um eine solche wegen des Verdachts des Betruges handeln. Wenn nun aber der von der BCSC dargestellte Sachverhalt die FMA dazu veranlasst habe, eine Strafanzeige - offensichtlich wegen Betruges - einzureichen, sei daran zu zweifeln, ob es sich bei den inkrimierten Handlungen tatsächlich um Marktmanipulationen im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes handle. Die gezielte Täuschung oder Manipulation einer individuellen Person durch Täuschungshandlungen sei, wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Entscheid VGH 2009/076 ausgesprochen habe, Teil des Betrugstatbestandes. Im Ergebnis käme damit eine Amtshilfegewährung nach dem Marktmissbrauchsgesetz nicht in Betracht. Vielmehr müsste um die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (RHG) nachgesucht werden.
Dass unter diesen Prämissen die eingebrachte Strafanzeige nicht Bestandteil des Verfahrensaktes sein solle, erscheine noch viel kurioser.
9.3. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot wird Folgendes vorgebracht:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handle es sich beim Willkürverbot um ein selbständiges Grundrecht, das nicht aus anderen Grundrechtsgarantien abgeleitet zu werden brauche. Einer Entscheidung der öffentlichen Gewalt sei dann Willkür zu attestieren, wenn dieser eine sachliche Begründung fehle oder sie unvertretbar und damit stossend sei (z. B. LES 1998, 6). Dabei reiche es nicht hin, dass die beanstandete Rechtsauffassung vom Beschwerdeführer als schlichtweg falsch bezeichnet werde, solange diese sich auf vertretbare Gründe stützen könne.
Die vom Verwaltungsgerichtshof seinem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsauffassungen würden sich in zahlreichen Aspekten als willkürlich erweisen, weil sie qualifiziert unrichtig seien und damit ein unsachliches und unvertretbares Ergebnis zeitigten.
9.4. Zur Unverhältnismässigkeit der Amtshilfegewährung:
Bereits in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der Gewährung von Amtshilfe im vorliegenden Fall gerügt. Dies im Wesentlichen mit dem Argument, dass die BCSC eine Vorgehensweise wähle, wonach zunächst pauschal alle wirtschaftlich Berechtigten an Gesellschaften, die Transaktionen in den "gespamten" Wertpapieren im relevanten Zeitraum durchgeführt hätten, einem Generalverdacht unterworfen würden. In Bezug auf alle diese Gesellschaften, die in der fraglichen Periode Handel mit bestimmten Wertpapieren getrieben hätten, werde um die Übermittlung von Informationen hinsichtlich der wirtschaftlich berechtigten Personen ersucht. Erst in einem zweiten Schritt solle offenbar durch ein "Abklappern" aller wirtschaftlich Berechtigten auf die tatsächlichen Hintermänner der Marktmissbrauchsaktivitäten geschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Entscheid die Position bezogen, dass der FMA als ersuchter Behörde vom Marktmissbrauchsgesetz keine Kompetenz eingeräumt werde, eine "Zweckmässigkeitsprüfung" hinsichtlich der von der ersuchenden ausländischen Behörde bei der Ermittlung der Täter der behaupteten Marktmanipulation an den Tag gelegten Vorgehensweise vorzunehmen. Schliesslich erscheine die Einholung der im Amtshilfeweg begehrten Informationen als "keineswegs ungeeignet", einen Beitrag zu den Ermittlungen zu leisten, und Aufschluss darüber zu geben, ob überhaupt ein Marktmissbrauch stattgefunden habe und wer die Täter seien.
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei grob willkürlich, lege sie doch das Marktmissbrauchsgesetz qualifiziert unrichtig aus und bewirke damit ein unsachliches und unvertretbares Ergebnis. Auch wenn das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im Gesetzestext des Marktmissbrauchsgesetzes, insbesondere in dessen Art. 18, der den Informationsaustausch mit Drittstaaten regle, nicht explizit als eine der Voraussetzungen angeführt werde, die von der inländischen Behörde in die Berteilung, ob dem Ersuchen der ausländischen Behörde zu entsprechen sei, miteinbezogen werden müsste, sei es doch unzweifelhaft, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit immer dann praktische Relevanz entfalte, wenn durch ein behördliches Handeln Grundrechtspositionen tangiert würden. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines jeden Grundrechtseingriffs komme der Wahrung der Verhältnismässigkeit eine eminente Bedeutung zu, schliesslich müsse jeder Grundrechtseingriff neben dem Erfordernis seiner gesetzlichen Fundierung auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten können. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit vollziehe sich derart, dass zunächst geprüft werde, ob das von einer Regelung verfolgte Ziel im öffentlichen Interesse liege. Sei dies zu bejahen, müsse die betreffende Regelung zudem den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation als abschliessende gesamthafte Güterabwägung) entsprechen (Öhlinger, Verfassungsrecht5, 2003, Rz. 115 ff.).
Nun sei es sicherlich richtig, dass der FMA als inländischer Aufsichtsbehörde eine inhaltliche Würdigung des Amtshilfeersuchens hinsichtlich der Zweckmässigkeit der von der ausländischen Behörde gewählten Vorgehensweise versagt sei. Dessen ungeachtet habe sie aber angesichts des Umstandes, dass durch die Freigabe der Übermittlung von Informationen und Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend ein Eingriff in das verfassungsmässig gewährleistete Recht derselben auf Wahrung ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1LV stattfinde, in casu jedenfalls eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs vorzunehmen.
Im vorliegenden Zusammenhang sei der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin in Art. 18 MG gesetzlich verankert. Bei dieser Norm handle es sich zweifellos um eine solche, die im öffentlichen Interesse gelegen sei, solle doch mit der Amtshilfegewährung zur Verwirklichung der Ziele des Marktmissbrauchsgesetzes, nämlich der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation und der Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente (vgl. Art. 1 Abs. 1 MG), sichergestellt werden. Auf der ersten Prüfstufe der Geeignetheit könne festgestellt werden, dass die Ausfolgung von Dokumenten an Drittstaaten, aus denen sich die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften erschliessen lassen, die in einem bestimmten Zeitraum Handel mit "gespamten" Finanzinstrumenten getrieben hätten, sicherlich ein geeignetes Mittel sei, um durch die Ausforschung der Hintermänner der behaupteten marktmanipulativen Tätigkeiten die Ziele des Marktmissbrauchsgesetzes zu verwirklichen.
Im Rahmen der Erforderlichkeit werde danach gefragt, ob die Regelung das schonendste der zur Verfügung stehenden Mittel sei, die geeignet seien, das angestrebte Ziel im öffentlichen Interesse zu erreichen. In einer Reihe von verfügbaren Instrumenten müsse also jenes gewählt werden, welches die Grundrechtsposition des Grundrechtsträgers am wenigsten beschneide.
Vorliegend fehle es an eben dieser Erforderlichkeit, da die Übermittlung der angefragten Informationen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften, die in einem bestimmten Zeitraum mit den betreffenden Finanzinstrumenten gehandelt hätten, sicherlich nicht das gelindeste der zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel darstelle.
Das einzige Indiz, das nach den Ausführungen der BCSC den Verdacht, in die Marktmanipulationsaktivitäten verwickelt gewesen zu sein, begründen solle, bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum durch die X Bank mit den ermittlungsgegenständlichen Wertpapieren Handel getrieben bzw. diese verkauft hätte. Nur weil die Beschwerdeführerin, was im Übrigen der Vernunft eines jeden Aktionärs entspreche, von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätte, Papiere, deren Wert gestiegen sei, zu verkaufen und solcher Art Gewinne zu generieren, solle dies einen massiven und irreversiblen Eingriff in ihre Geheim- und Privatsphäre rechtfertigen.
Anstatt dass die BCSC eine Vorgehensweise wähle, die zuerst die Hintermänner der Spaming-Aktivitäten ausforsche und dann bei entsprechenden Anhaltspunkten gezielt hinsichtlich einzelner Gesellschaften die wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermitteln versuche, werde massiv in die grundrechtlich geschützte Position der Geheim- und Privatsphäre all derjenigen eingegriffen, die im fraglichen Zeitraum mit den betreffenden Wertpapieren gehandelt hätten. Durch diese Vorgehensweise werde in Kauf genommen, dass zahlreiche Personen einem Generalverdacht ausgesetzt würden, selbst wenn sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen herausstellen sollte, dass diese mit den inkriminierten Handlungen in keiner Weise zu tun hätten. Die ausländische Behörde wähle daher nicht das gelindeste der zur Verfügung stehenden Mittel, sondern offensichtlich das für sie einfachste.
Im Ergebnis hätte damit der Verwaltungsgerichtshof das Auskunftsersuchen der BCSC, dem die geschilderte Vorgehensweise zugrunde liege, als völlig unverhältnismässig zurückweisen müssen.
Darüber hinaus sei keine Abwägung der Erforderlichkeit im Hinblick auf das gleichzeitig hängige Strafverfahren durchgeführt worden. Die FMA gebe selbst in ihrer ursprünglichen Entscheidung an, dass sie Strafanzeige erstattet habe. Das entsprechende Dokument sei bei der Akteneinsicht vorenthalten worden.
Wenn im Zuge des Strafverfahrens der Täterkreis bereits eingegrenzt habe werden können - und dies vielleicht bei Erstattung der Strafanzeige bereits bekannt gewesen sei - sei eine Ausfolgung der Unterlagen aller anderen betroffenen Personen unverhältnismässig. Insofern betreffe die Frage der Akteneinsicht auch direkt einen zentralen Punkt des Verfahrens.
Der tatsächliche Hintergrund in Kanada sei nämlich ein anderer, die BCSC möchte nämlich Kanadier mit einem Konto in Liechtenstein an den Pranger stellen und auch den Steuerbehörden ausliefern. Diese würden über die Akteneinsicht in Kanada informiert werden.
9.5. Verletzung des Grundsatzes der Spezialität:
In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007 habe die BCSC auf Anfrage der FMA mitgeteilt, dass sie nicht garantieren könne, dass die zu übermittelnden Informationen nur für Zwecke der Überwachung von Banken und Investmentgesellschaften verwendet würden. Weiters werde ausgeführt, dass die BCSC beabsichtige, die betreffenden Informationen im Verfahren gegen die X Bank zu verwenden und auch dazu, "den Markt zu schützen" ("to protect the market"). Ausserdem könnten diese Informationen in Verfahren gegen die wirtschaftlich Berechtigten verwendet werden, um gegen diese Sanktionen zu verhängen. Trotz dieser unverhüllten Ankündigung, die aus Liechtenstein stammenden Informationen nicht nur zur Ausforschung der Hintermänner der den Grund für das Amtshilfeersuchen bildenden behaupteten Spam-Kampagnen zu verwenden, sondern darüber hinaus auch für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke, ja sogar für den kaum vernünftig einzugrenzenden Zweck, den Markt von British Columbia zu schützen, habe der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund gefunden, die Übermittlung von Informationen in casu als unzulässig anzusehen. Vielmehr habe es der Verwaltungsgerichtshof verabsäumt, in seinem Entscheid neben der Pflicht zur Verschwiegenheit auch auf den Grundsatz der Spezialität gesondert einzugehen. Er habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die betreffenden Ankündigungen der BCSC dem Verschwiegenheitserfordernis gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b MG nicht widersprechen würden.
Die vom Verwaltungsgerichtshof geäusserte Rechtsauffassung müsse folglich als willkürlich bezeichnet werden, fehle ihr nicht nur jegliche Grundlage im Marktmissbrauchsgesetz, sondern verstosse sie sogar offen gegen dessen Bestimmungen.
Im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten sei der Grundsatz der Spezialität in Art. 18 Abs. 6 MG niedergelegt. In dieser Norm werde geregelt, dass die liechtensteinische FMA die von den zuständigen Behörden des Drittstaates übermittelten Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfe, es sei denn, die die Informationen übermittelnde Behörde hätte ihre Zustimmung erteilt, dass die betreffenden Informationen auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden dürften. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelte diese Vorschrift sinngemäss auch für die von der FMA an die zuständige Behörde eines Drittstaates übermittelten Informationen.
Wenngleich im Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes das "Prinzip der langen Hand" insofern einer Relativierung unterzogen worden sei, als explizit vorgesehen sei, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen im Rahmen des Spezialitätsprinzips auch in miteinander verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen, werde dadurch nur bewirkt, dass die Weiterleitung der erlangten Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde an eine andere ausländische Behörde nicht mehr an die vorherige Zustimmung der ersuchten inländischen Behörde gebunden werden dürfe, soweit die Informationen zu Zweckender Marktmissbrauchsbekämpfungverwendet würden. Nach wie vor bedürfe es allerdings einer Zustimmung durch die ersuchte Behörde, wenn zu anderen Zwecken als der Bekämpfung des Marktmissbrauchs Informationen an andere Behörden weitergegeben werden sollen. Dabei müsse es sich in jedem Fall aber um finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke handeln (vgl. Bericht und Antrag, Nr. 75/2006, Seite 24 f.).
Der Grundsatz der Spezialität habe aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 16 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, Marktmissbrauchs-Richtlinie) in das Marktmissbrauchsgesetz übernommen werden müssen. Daher sei er grundsätzlich nur zwischen EWR-Mitgliedstaaten zwingend. Nachdem der liechtensteinische Gesetzgeber allerdings anlässlich der Schaffung des Marktmissbrauchsgesetztes keinen Zweifel daran gelassen habe, dass er es für geboten und zweckmässig erachte, zwischen EWR-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten im Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsgesetztes nicht zu unterscheiden und sich darüber hinaus den Standards des multilateralen Memorandum of Understanding der IOSCO (Internationaler Dachverband der Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen) verpflichtet fühle, in denen das Spezialprinzip festgehalten sei, seien in Bezug auf Drittstaaten in diesem Kontext auch die gleichen Standards anzuwenden (vgl. Bericht und Antrag, Nr. 75/2006, Seite 25 ff.). Demzufolge finde sich in Art. 18 Abs. 6 für Drittstaaten auch die gleiche Regelung, wie in Art. 16 Abs. 4 MG für EWR-Mitgliedstaaten.
Wenn die BCSC ankündige, die angefragten Informationen für alle nur erdenklichen Zwecke ("Schutz des Marktes" und "Verhängung von Sanktionen") zu verwenden, obwohl nach dem Marktmissbrauchsgesetz diese Informationen neben der Bekämpfung von Marktmissbrauch im besten Fall - und nur mit Zustimmung der FMA - auch für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke Verwendung finden dürften, dann sei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls willkürlich, wenn er dessen ungeachtet das Amtshilfeersuchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sehe. Trotz des Umstandes, dass die ausländische Aufsichtsbehörde nicht gewillt sei, sich an den Grundsatz der Spezialität zu halten, lasse der Verwaltungsgerichtshof die Ausfolgung der betreffenden Informationen zu.
9.6. Zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Art. 2 MG i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 225 wird Folgendes vorgetragen:
Wie bereits ausgeführt, sei durch das Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, welches am 26. August 2008 in Kraft getreten sei, der Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsgesetzes massiv erweitert worden. Die Übergangsbestimmung in Punkt II. des Abänderungsgesetzes bestimme, dass auf jene Amtshilfeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovellierung bereits hängig gewesen seien, das neue Recht und damit der ausgedehnte Geltungsbereich Anwendung zu finden habe.
Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihrer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass durch die Übergangsbestimmung, wonach die Erweiterung des Anwendungsbereiches auch auf bereits hängige Verfahren anwendbar sein solle, die Beschwerdeführerin in ihrer Grundrechtsposition verletzt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil den Rechtsstandpunkt vertreten, dass dem liechtensteinischen Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsverfahrensrecht der Grundsatz zugrunde liege, wonach jeweils das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft befindliche Recht zur Anwendung zu gelangen hätte, und die Übergangsbestimmung in Punkt II. des LGBl. 2008 Nr. 225 lediglich als Ausdruck dieses Prinzips anzusehen sei. Schliesslich handle es sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der monierten Rückwirkung nicht um eine "echte", sondern vielmehr um eine "unechte". Das geänderte Gesetz erfasse zwar auch früher verwirklichte Sachverhalte, doch würde durch die novellierte Rechtslage ein Vorgang - nämlich die Gewährung von Amtshilfe - geregelt, der erst nach Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes stattfinden würde.
Die vorliegende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei grob willkürlich, da sie die Beschwerdeführerin im verfassungsmässig verbürgten Recht auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre verletze. Dem Amtshilfeersuchen der BCSC lägen Transaktionen zugrunde, hinsichtlich derer Spam-Aktivitäten beobachtet worden sein sollen, die sich im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 abgespielt haben sollen. Damit liege der inkriminierte Zeitraum deutlich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, welches am 26. August 2008 in Kraft gesetzt worden sei. Es sei grob willkürlich, die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre mit dem Argument zu verneinen, dass der entscheidende Zeitpunkt derjenige der tatsächlichen Gewährung der Amtshilfe sei, und nicht derjenige, zu dem die inkriminierten Handlungen gesetzt worden seien.
Fakt sei, dass nunmehr ein irreversibler Grundrechtseingriff aufgrund von behaupteten Handlungen erfolgen solle, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätte, zu dem die Amtshilfe lediglich in Bezug auf solche Wertpapiere habe geleistet werden können, die zum börslichen oder ausserbörslichen Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen seien (oder hinsichtlich derer ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem EWR-Mitgliedstaat gestellt worden sei). Selbst wenn die Beschwerdeführerin, was ausdrücklich bestritten bleibe, in die "spaming"-Aktivitäten verwickelt gewesen sein sollte, hätte sie aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage bis zum 26. August 2008 nicht damit rechnen müssen, dass eine Amtshilfe in Bezug auf Wertpapiere erfolgen werde, die nur zum börslichen oder ausserbörslichen Handel auf einem geregelten Markt in einem Drittstaat zugelassen seien.
Da Punkt II. (Übergangsbestimmung) des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, im vorliegenden Zusammenhang ein verfassungswidriges Ergebnis zeitige, stelle die Beschwerdeführerin nunmehr (erneut) den Antrag, Punkt II. (Übergangsbestimmung) des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, als verfassungswidrig zu erkennen und aufzuheben.
10. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
11. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Oktober 2009 wurde der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 18 Abs. 3 StGHG die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Normrüge hinsichtlich der Art. 20 und 21 MG eingeräumt.
12. Der Verwaltungsgerichtshof nahm mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 zur gegenständlichen Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
Die Verfahren VGH 2008/121 bis 128 seien inhaltlich fast ident gewesen. Deshalb seien die Fälle weitestgehend parallel behandelt und insoweit der Akt VGH 2008/121 faktisch als führender Akt betrachtet worden. Aus ihm ergebe sich den auch am klarsten der Ablauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Im Übrigen werde auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsfällen verwiesen, insbesondere zu StGH 2007/127, StGH 2008/160, StGH 2008/63 und StGH 2009/7 bis 9.
13. Mit Schreiben vom 12. November 2009 verzichtete die Regierung des Fürstentums Liechtenstein auf eine Äusserung.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 14. Dezember 2009, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/169 bis StGH 2009/176 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2009, VGH 2008/121, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Doch fragt es sich weiters, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erfüllen.
Im vorliegenden Beschwerdefall mangelt es der Grundrechtsrüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und der damit angeregten Normprüfung der Art. 20 und 21 MG an der Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges; dies aus folgenden Erwägungen:
1.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem Staatsgerichtshof die materielle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verwehrt, welche erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, sofern die Grundrechtsverletzung nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde. Dem Beschwerdelegitimationserfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges liegt - ebenso wie dem Novenverbot - das Bestreben zugrunde, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.1; StGH 2007/145, Erw. 2.1; StGH 2008/113, Erw. 2.3 und StGH 2008/149, Erw. 2.2 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
1.3. Das Vorbringen zur Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV durch die Art. 20 und 21 MG im Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz in der gegenständlichen Individualbeschwerde (siehe vorne Ziff. 9.1 des Sachverhaltes) hätte ohne weiteres auch schon in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet werden können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. Oktober 2008 weder Vorbringen zur Verletzung des Beschwerderechts erstattet noch beantragt bzw. angeregt, der Verwaltungsgerichtshof wolle das gegenständliche Amtshilfeverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG unterbrechen und dem Staatsgerichtshof, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG, die Bestimmungen der Art. 20 und 21 MG zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit vorlegen. Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach der Instanzenzug auch für die einzelnen Grundrechtsrügen auszuschöpfen ist, handelt es sich hier deshalb um ein unzulässiges neues Vorbringen, mit welchem zunächst die ordentliche Rechtsmittelinstanz hätte befasst werden müssen.
1.4. Da es sich somit bei dieser Grundrechtsrüge um ein neues Vorbringen handelt, fehlt ihr das Beschwerdelegitimationserfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges, sodass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (vgl. StGH 2008/113, Erw. 2.3 f.; StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.).
1.5. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof auf die übrigen Grundrechtsrügen materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht neben der nicht weiter zu prüfenden Verletzung des Beschwerderechts eine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und implizit eine damit zusammenhängende Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Willkürverbots und der Geheim- und Privatsphäre geltend.
3. Zur Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem verfassungsmässig gewährleisteten Recht verkürzt worden sei, da der dem Verwaltungsgerichtshof von der FMA übermittelte Akt bis zuletzt, trotz mehrfacher Äusserungen und Urgenzen von Seiten der Beschwerdeführerin, unvollständig geblieben sei. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiere daraus, dass es der Verwaltungsgerichtshof, obwohl es von der Beschwerdeführerin aufgezeigt habe werden könne, dass es die Behörde unterlassen hätte, dem Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz das vollständige Entscheidungssubstrat zu unterbreiten, und die FMA bis zuletzt die Vollständigkeit des Verfahrensaktes nicht bestätigt habe, nicht für erforderlich gehalten habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um Beweise, insbesondere durch die Einvernahme der Mitarbeiter der FMA Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich, über die Vollumfänglichkeit des Aktes aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf das rechtsstaatliche Pflichtbewusstsein der FMA vertraut, obwohl diese mehr als einmal gezeigt habe, dass sie es vorziehe, nur selektiv Akteneinsicht zu gewähren und kein Interesse daran habe, die nach ihrem Gutdünken getroffene Auswahl der Aktenbestandteile einer objektiven Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich zu machen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren wird auch als innerstaatliches Grundrecht anerkannt, doch steht dieses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in einem engen Zusammenhang, und die Schutzbereiche der beiden Grundrechte überschneiden sich weitgehend (StGH 1998/63, LES 2000, 63 [65, Erw. 2.1] mit Verweis auf StGH 1996/6 LES 1997, 148 [152, Erw. 3.1]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als wichtigsten Teilgehalt, dass jeder Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies muss zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, d. h. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach haben nach der neueren Rechtsprechungspraxis des Staatsgerichtshofes alle Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt worden sind und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; im Weiteren Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76). Voraussetzung für eine effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs ist demnach, dass die Verfahrensbeteiligten bzw. Parteien Kenntnis vom Akteninhalt haben (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München 2009, 363, Rz. 64).
Des Weiteren hat Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung dahingehend modifiziert, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll, so dass den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken (StGH 2007/147, Erw. 3.2.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung, weshalb er von der Vollständigkeit des Aktes ausgehe und weshalb er daher auf die Einvernahme der Mitarbeiter der FMA Martin Risch, Roger Künzle oder Isabel Emerich zur Vollständigkeit des Aktes verzichte, im Wesentlichen damit, dass für den Verwaltungsgerichtshof kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die FMA alle schriftlichen Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Somit seien auch keine Mitarbeiter der FMA, wie Martin Risch, Roger Künzle oder Isabel Emerich, zur Vollständigkeit des Aktes zu befragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführerin in all diese Unterlagen Einsicht gewährt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfängliche Akteneinsicht und bis zuletzt die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof sei damit gewahrt.
Aber auch die FMA habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vor der FMA am Verfahren nicht teilgenommen und habe somit damals keine Einsicht in den Akt der FMA genommen. Die spätere Einsichtnahme bei der FMA sei erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt und sei somit Teil des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Aus all diesen Gründen würde es auch keinen Sinn machen, die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuverweisen.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin nachweislich (siehe den Verfahrensablauf vorne in Ziff. 7 des Sachverhalts) Akteneinsicht in alle ihm vorliegenden Aktenstücke gewährt und der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gegeben hat, sich zu diesen Aktenstücken zu äussern. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass die FMA dem Verwaltungsgerichtshof letztlich den vollständigen Akt vorgelegt hat.
3.4. Der Staatsgerichtshof ist in aller Regel an die Feststellungen der belangten Behörde gebunden, denn es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes als dritte bzw. vierte ordentliche Rechtsmittelinstanz zu fungieren. Die Kognition des Staatsgerichtshofes ist auf Grundrechtsfragen beschränkt (vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 446 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes; vgl. weiter Tobias Michael Wille, a. a. O., 54 ff.). Der Staatsgerichtshof sieht nun allein aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorne Ziff. 9.2 des Sachverhalts) keinen vernünftigen Grund an der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu zweifeln, dass ihm die FMA alle schriftlichen Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang und damit einen vollständigen Akt vorgelegt habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten lediglich Mutmassungen bzw. Behauptungen und keine substantiierten Vorbringen, die den Staatsgerichtshof an der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweifeln lassen. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht glaubhaft darzutun, inwiefern sie Einsicht in einen unvollständigen Akt erhalten hat.
3.5. Der Beschwerdeführerin ist damit auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowohl vollumfänglich Akteinsicht als auch die Möglichkeit, sich zu allen Aktenstücken zu äussern, gewährt worden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahrens vorliegt.
3.6. Was die Abweisung des Beweisanbots durch den Verwaltungsgerichtshof, d. h. die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Mitarbeiter der FMA Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich zur Klärung der Frage, ob der Akt der FMA vollständig ist, betrifft, so kann der Staatsgerichtshof im Lichte seiner oben erwähnten modifizierten Rechtsprechung zur Abweisung von Beweisanträgen, wonach den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, jedoch für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen (StGH 2007/147, Erw. 3.2.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die Abweisung der Einvernahme der Mitarbeiter der FMA Martin Risch, Roger Künzle und Isabel Emerich damit begründet, dass für den Verwaltungsgerichtshof kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die FMA alle schriftlichen Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Somit seien auch keine Mitarbeiter der FMA, wie Martin Risch, Roger Künzle oder Isabel Emerich, zur Vollständigkeit des Aktes zu befragen. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof damit einen überzeugenden sachlichen Grund angeführt, weshalb für ihn die Einvernahme dieser Personen nicht mehr notwendig erschien. Somit liegt in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahrens im Sinne der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, weil gegenständlich die Gewährung der Amtshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof einerseits unverhältnismässig sei und andererseits auch gegen den Grundsatz der Spezialität verstosse.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Unverhältnismässigkeit der Amtshilfegewährung im Wesentlichen vor, dass es vorliegend an der Erforderlichkeit fehle, da die Übermittlung der angefragten Informationen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten aller Gesellschaften, die in einem bestimmten Zeitraum mit den betreffenden Finanzinstrumenten gehandelt hätten, sicherlich nicht das gelindeste der zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel darstelle.
Das einzige Indiz, das nach den Ausführungen der BCSC den Verdacht, in die Marktmanipulationsaktivitäten verwickelt gewesen zu sein, begründen solle, bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum durch die X Bank mit den ermittlungsgegenständlichen Wertpapieren Handel getrieben bzw. diese verkauft hätte. Nur weil die Beschwerdeführerin, was im Übrigen der Vernunft eines jeden Aktionärs entspreche, von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätte, Papiere, deren Wert gestiegen sei, zu verkaufen und solcher Art Gewinne zu generieren, solle dies einen massiven und irreversiblen Eingriff in ihre Geheim- und Privatsphäre rechtfertigen.
Anstatt dass die BCSC eine Vorgehensweise wähle, die zuerst die Hintermänner der Spaming-Aktivitäten ausforsche und dann bei entsprechenden Anhaltspunkten gezielt hinsichtlich einzelner Gesellschaften die wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermitteln versuche, werde massiv in die grundrechtlich geschützte Position der Geheim- und Privatsphäre all derjenigen eingegriffen, die im fraglichen Zeitraum mit den betreffenden Wertpapieren gehandelt hätten. Durch diese Vorgehensweise werde in Kauf genommen, dass zahlreiche Personen einem Generalverdacht ausgesetzt würden, selbst wenn sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen herausstellen sollte, dass diese mit den inkriminierten Handlungen in keiner Weise zu tun hätten. Die ausländische Behörde wähle daher nicht das gelindeste der zur Verfügung stehenden Mittel, sondern offensichtlich das für sie einfachste.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Argument der Unverhältnismässigkeit der Gewährung der Amtshilfe in seiner Entscheidung entgegen, dass darauf hinzuweisen sei, dass die BCSC ausgeführt habe, auch die Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. seien von manipulativen Emails betroffen gewesen, sodass der Kurs dieser Aktien manipuliert worden sei. Eine signifikante Anzahl dieser Aktien sei über die X Bank gehandelt worden.
Aus diesem Sachverhalt ergebe sich der Verdacht der Marktmanipulation. Nun müsse die BCSC ermitteln, ob tatsächlich eine Marktmanipulation stattgefunden habe, und wer die Täter seien. Auf welchem Weg sie dies tue, müsse ihr überlassen bleiben. Diesbezüglich räume das Marktmissbrauchsgesetz der FMA keine Kompetenz ein, eine "Zweckmässigkeitsprüfung" durchzuführen.
Die Einholung von Informationen und Unterlagen bei der X Bank über Tranksaktionen in Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. sei keineswegs ungeeignet, einen Beitrag bei der Ermittlung, ob überhaupt ein Marktmissbrauch erfolgt sei, und wer allenfalls die Täter seien, zu leisten. Vielmehr sei es naheliegend, dass wahrscheinlich gerade jene natürliche Personen in eine allfällige Marktmanipulation verwickelt seien, für die letztlich eine Transaktion von betroffenen Wertpapieren durchgeführt worden sei. Selbstverständlich sei es zwar auch richtig, dass über die Ermittlung der Urheber der Spamemails auf die Täter geschlossen werden könne. Aber genauso naheliegend sei es, über die letztlich wirtschaftlich Berechtigten von verdächtigen Wertpapiertransaktionen auf die Täter zu schliessen.
4.4. Die FMA unterstützt die BCSC durch Ermittlung und Übermittlung von Informationen, welche die BCSC vermutet, für ein durch sie abzuwickelndes Verfahren zu benötigen. Die FMA übermittelt auf der Grundlage der von ihr anzuwendenden Amtshilfebestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes diese Informationen. Diese Bestimmungen über die Amtshilfe und die Herausgabepflichten von Privaten sind Vorschriften verfahrensrechtlicher Natur (StGH 2009/7, Erw. 2.2 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, siehe z. B. das Urteil vom 6. Februar 2002, 2A.250/2001, Erw. 3 mit weiteren Nachweisen). Dieser Funktion des Amtshilfeverfahrens entsprechend erwog der Verwaltungsgerichtshof willkürfrei, dass die Einholung von Informationen und Unterlagen bei der X Bank über Tranksaktionen in Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. keineswegs ungeeignet sei, einen Beitrag bei der Ermittlung, ob überhaupt ein Marktmissbrauch erfolgt sei, und wer allenfalls die Täter seien, zu leisten. Vielmehr sei es naheliegend, dass wahrscheinlich gerade jene natürliche Personen in eine allfällige Marktmanipulation verwickelt seien, für die letztlich eine Transaktion von betroffenen Wertpapieren durchgeführt worden sei. Selbstverständlich sei es zwar auch richtig, dass über die Ermittlung der Urheber der Spamemails auf die Täter geschlossen werden könne. Aber genauso naheliegend sei es, über die letztlich wirtschaftlich Berechtigten von verdächtigen Wertpapiertransaktionen auf die Täter zu schliessen.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass dann, wenn die BCSC die Urheber der gegenständlichen Spam-Mails kennen würde, würde sie wohl auch die Täter kennen. Da sie aber weder die Täter noch die Urheber kennt, ist es für sie wichtig zu wissen, in wessen Auftrag und zu Gunsten welcher Personen die X Bank die verdächtigen Transaktionen in Aktien der West Excelsior Enterprises Inc. im tatrelevanten Zeitraum durchgeführt hat.
Die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht damit voll der Funktion der im MG vorgesehenen Amtshilfe und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. StGH 2009/7, Erw. 2.2). Eine willkürliche bzw. unverhältnismässige Gewährung der Amtshilfe vermag der Staatsgerichtshof gegenständlich daher nicht zu erkennen.
4.5. Zur Verletzung des Grundsatzes der Spezialität im Zusammenhang mit der Willkürrüge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die BCSC in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007 auf Anfrage der FMA mitgeteilt habe, dass sie nicht garantieren könne, dass die zu übermittelnden Informationen nur für Zwecke der Überwachung von Banken und Investmentgesellschaften verwendet würden. Weiters werde ausgeführt, dass die BCSC beabsichtige, die betreffenden Informationen im Verfahren gegen die X Bank zu verwenden und auch dazu, "den Markt zu schützen" ("to protect the market"). Ausserdem könnten diese Informationen in Verfahren gegen die wirtschaftlich Berechtigten verwendet werden, um gegen diese Sanktionen zu verhängen. Trotz dieser unverhüllten Ankündigung, die aus Liechtenstein stammenden Informationen nicht nur zur Ausforschung der Hintermänner der den Grund für das Amtshilfeersuchen bildenden behaupteten Spam-Kampagnen zu verwenden, sondern darüber hinaus auch für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke, ja sogar für den kaum vernünftig einzugrenzenden Zweck, den Markt von British Columbia zu schützen, habe der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund gefunden, die Übermittlung von Informationen in casu als unzulässig anzusehen. Vielmehr habe es der Verwaltungsgerichtshof verabsäumt, in seinem Entscheid neben der Pflicht zur Verschwiegenheit auch auf den Grundsatz der Spezialität gesondert einzugehen. Er habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die betreffenden Ankündigungen der BCSC dem Verschwiegenheitserfordernis gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG nicht widersprechen würden.
4.6. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu in seiner Entscheidung fest, dass diese Auskünfte der BCSC dem Verschwiegenheitserfordernis gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG nicht widersprächen. Vielmehr sei die BCSC grundsätzlich an die Vertraulichkeitspflicht, die ihr gemäss Section 11 des Securities Act auferlegt sei, gebunden. Wenn aber die Untersuchungen der BCSC ergeben würden, dass die BCSC ein Verfahren entweder gegen die Bank oder die wirtschaftlich Berechtigten von Wertschriftentransaktionen - oder gegen sonstige Personen, die sich des Marktmissbrauches schuldig gemacht haben - einleiten müsse, könnten die Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs. 2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu einer Publizität der Informationen führe, sei sicherlich ein gewisser Unterschied zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen Recht seien etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest seien es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen könnten auch in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In British Columbia gehe die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren, sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa. Aus diesem Grund habe denn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittsaaten nicht beeinträchtigen solle. Er habe in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten (StGH 2009/8 und 9).
4.7. Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich zu Recht auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/8 und StGH 2009/9. Der Staatsgerichtshof hat darin Art. 18 Abs. 2 Bst. b Satzteil 2 MG ("... wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.") als verfassungskonforme Durchbrechung des Bankgeheimnisses bzw. des Geheimnisschutzes qualifiziert. Konkret hat der Staatsgerichtshof dazu Folgendes erwogen:
"Art. 18 Abs. 2 Bst. b Satzteil 2 MG ("... wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.") stellt nun klarerweise einen Eingriff in das Bankgeheimnis dar, da diese Bestimmung auch eine Durchbrechung des Vertraulichkeitsprinzips sowie des Prinzips der langen Hand gemäss Art. 18 Abs. 6 MG durch die ersuchende Behörde zulässt. Es ist deshalb im Weiteren zu prüfen, ob diese gesetzliche Regelung das Bankgeheimnis in verfassungskonformer Weise einschränkt. Schon Art. 14 Abs. 2 Bankengesetz selbst behält u. a. "Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden" vor.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu zu Recht aus, dass das Marktmissbrauchsgesetz der Bekämpfung von Marktmanipulationen nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland dient. Ohne die Regelung in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG wäre jedoch eine Amtshilfe insbesondere an die USA, dem Land mit dem grössten Finanzmarkt weltweit, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf den einschlägigen Bericht und Antrag der Regierung ausführt, ist die Gewährleistung einer effizienten und umfassenden Amtshilfe für Liechtenstein und seinen Finanzplatz essentiell (vgl. die ähnliche Erwägung des schweizerischen Bundesgerichtes in BGE 125 II, Erw. 5, S. 83: "Das Funktionieren der internationalen Aufsicht gehört seinerseits zu den wesentlichen Interessen der Schweiz, weshalb auch aus diesem Grund das Bankgeheimnis im Allgemeinen gegenüber der Leistung von Amtshilfe zurückzutreten hat." So wies die Regierung darauf hin, dass Länder, die nicht in der Lage seien, in effizienter und umfassender Weise Amtshilfe zu leisten, sich den Ruf einhandelten, Marktmissbrauch zu ermöglichen und keine Hand zur wirklichen Verfolgung von Börsendelikten zu bieten. Daraus könnten im internationalen Markt Wettbewerbsnachteile erwachsen, soweit die Bewilligung von wirtschaftlichen Tätigkeiten von einer befriedigenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängig gemacht werde (angefochtenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/135, S. 23 f. mit Verweis auf BuA Nr. 75/2000, S. 21). In der Stellungnahme der Regierung vom 10. März 2009 (S. 7) wird hierzu ergänzt, es habe sich gezeigt, dass eine verzögerte und ineffiziente Amtshilfeleistung sogar in Handelssperren für Finanzintermediäre enden könne. Wie in dieser Stellungnahme der Regierung ebenfalls ausgeführt wird, sah sich auch die Schweiz gezwungen, im Einklang mit den Standards des Internationalen Dachverbandes der Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen (IOSCO) eine analoge (und der liechtensteinischen Regelung als Vorlage dienende) Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Amtshilfe zu schaffen. Auch Deutschland und Österreich kennen entsprechende Regelungen (Stellungnahme der Regierung vom 10. März 2009, S. 2 und 8).
Die Regelung in Art. 18 Abs. 2 Bst. b Satzteil 2 MG liegt somit klar im eminenten öffentlichen Interesse, weil sie sowohl einer möglichst lückenlosen Bekämpfung internationaler Marktmissbrauchsfälle, als auch der Erhaltung der Reputation des liechtensteinischen Finanzplatzes dient. Auch wenn die Durchbrechung der Grundsätze der Vertraulichkeit und der langen Hand in der Amtshilfe einen Eingriff ins Bankgeheimnis darstellt, erscheint diese Massnahme im Vergleich zu den betroffenen, ebenso gewichtigen öffentlichen Interessen verhältnismässig; dies zumal entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht ersichtlich ist, dass das gleiche Ziel mit milderen Mitteln erreichbar wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinen entsprechenden Erwägungen sehr wohl eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Auch wird das Bankgeheimnis durch die Regelung von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Satzteil 2 MG nicht ausgehöhlt. Denn für die Gewährung der Amtshilfe ist in jedem Fall ein Anfangsverdacht für einen Marktmissbrauch erforderlich. Auch werden im Gefolge der Amtshilfegewährung an die USA die ausgefolgten Dokumente nur (bzw. erst) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn sich dieser Anfangsverdacht für die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC derart verdichtet hat, dass sich die Einleitung eines entsprechenden Zivil- oder Strafverfahrens rechtfertigt (siehe angefochtenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/135, S. 20 ff., Erw. 10 mit Verweis auf BuA Nr. 75/2006, S. 27 f.). Das Bankgeheimnis, soweit es vom Schutzbereich des Art. 32 Abs. 1 LV erfasst wird, hat deshalb auch im Bereich der Amtshilfe nach wie vor eine wichtige Schutzfunktion, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch der Kerngehalt dieses Rechtes nicht verletzt wird.
Was die tatsächlich bestehenden Unterschiede in der Regelung der Verschwiegenheitspflicht der ersuchenden Behörde angeht, so bezweckt diese eine effiziente Amtshilfe insbesondere auch gegenüber den USA. Im Sinne der bisherigen Erwägungen ist dies aber von vorrangigem öffentlichem Interesse, was eben auch eine entsprechend differenzierte gesetzliche Regelung rechtfertigt.
Insgesamt erweist sich Art. 18 Abs. 2 Bst. b Satzteil 2 MG somit als verfassungskonforme Durchbrechung des Bankgeheimnisses bzw. des Geheimnisschutzes gemäss Art. 32 Abs. 1 LV." (StGH 2009/8 [im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.li abrufbar] und StGH 2009/9, jeweils Erw. 4.3 f.)
4.8. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt demnach gegenständlich keine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität vor, weshalb auch diesbezüglich keine willkürliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
5. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Art. 2 MG i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 225 eine Normprüfungsrüge hinsichtlich der Übergangsregelung der am 26. August 2008 in Kraft getretenen Novelle des Marktmissbrauchsgesetzes LGBl. 2008 Nr. 225. Die dort in Punkt II. normierte Rückwirkung verstosse gegen die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihrer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass durch die Übergangsbestimmung, wonach die Erweiterung des Anwendungsbereiches auch auf bereits hängige Verfahren anwendbar sein solle, die Beschwerdeführerin in ihrer Grundrechtsposition verletzt werde.
Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei grob willkürlich, da sie die Beschwerdeführerin im verfassungsmässig verbürgten Recht auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre verletze. Dem Amtshilfeersuchen der BCSC lägen Transaktionen zugrunde, hinsichtlich derer Spam-Aktivitäten beobachtet worden sein sollen, die sich im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 28. August 2007 abgespielt haben sollen. Damit liege der inkriminierte Zeitraum deutlich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 225, welches am 26. August 2008 in Kraft gesetzt worden sei. Es sei grob willkürlich, die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre mit dem Argument zu verneinen, dass der entscheidende Zeitpunkt derjenige der tatsächlichen Gewährung der Amtshilfe sei, und nicht derjenige, zu dem die inkriminierten Handlungen gesetzt worden seien.
5.1. Diese Gesetzesnorm ist im Beschwerdefall offensichtlich anwendbar, sodass die Voraussetzungen für eine Normprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG (Präjudizialität) erfüllt sind.
5.2. Was nun die Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren betrifft, so geht es einerseits um die Interessen der von einer Rechtsänderung Betroffenen am Bestand des bisherigen Rechts und andererseits um die möglichst rasche Durchsetzung des Gesetzeszweckes (StGH 2008/64, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 64 f., Rz. 322 ff.). Die Beantwortung der Frage, ob neues Recht auf hängige Verfahren angewendet werden soll, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 65, Rz. 324).
Wie der Staatsgerichtshof ganz allgemein zum Problem des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtsquellen festhielt, gilt grundsätzlich, dass Vollzugsbehörden neues Recht ab seinem Inkrafttreten anzuwenden haben. Anzuwenden ist also das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung (StGH 2008/64, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1984/13, Erw. 2). Das gilt in der Regel schon für den Fall, dass der Gesetzgeber nichts anderes anordnet; dies insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten von Verfahrensvorschriften (Ulrich Häfelin et al., a. a. O., 66, Rz. 327a). Um Verfahrensvorschriften handelt es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe nach MG (ebenso die Regierung in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2009, S. 5). Im MG hat der Gesetzgeber die streitige Übergangsbestimmung in LGBl. 2008 Nr. 225, dem genannten Prinzip folgend, ausdrücklich angeordnet. Die Übergangsbestimmung regelt somit den Normalfall. Was an diesem Vorgehen des Gesetzgebers willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die BCSC hätte jederzeit die Möglichkeit, das Amtshilfeersuchen erneut zu stellen. Für die Beschwerdeführerin wäre demnach bei einer Gutheissung ihrer Beschwerde - sieht man von der zeitlichen Verzögerung ab - nichts gewonnen. An der zeitlichen Verzögerung der Amtshilfe besteht aber kein schützenswertes Interesse. Die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes entspricht im Wesentlichen der ständigen Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes. Dieses hat beispielsweise in einem die internationale Amtshilfe betreffenden Fall Folgendes ausgeführt (EBKBull 37/1999, S. 24):
"Die F Ltd wirft der EBK vor, sie habe das Börsengesetz in unzulässiger Weise rückwirkend angewandt. Sie übersieht dabei jedoch, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe und die Pflicht der Effektenhändler, der EBK die von ihr verlangten Informationen zu geben, um verfahrensrechtliche Vorschriften handelt, welche mit ihrem Inkrafttreten Anwendung finden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 171), ohne dass es darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt sich der Gegenstand der Amtshilfe bildende Sachverhalt verwirklicht hat (in diesem Sinne auch die Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe: BGE 112 Ib 576 E. 2, mit Hinweisen). Die hier massgebenden Bestimmungen des Börsengesetzes sind am 1. Februar 1997 in Kraft getreten; dass die Aktienkäufe bereits zwei Monate früher erfolgten, ändert an der Zulässigkeit der Amtshilfe somit nichts."
Diese Rechtsprechung wurde beispielsweise in einem Urteil vom 6. Februar 2002 bestätigt (BGer, 2A.250/2001, Erw. 3: "Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind [...] Bestimmungen über die Amtshilfe und die Pflicht von Privaten, von ihnen verlangte Informationen herauszugeben, Vorschriften verfahrensrechtlicher Natur, welche mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar sind."
Dass im Beschwerdefall das neue Recht anzuwenden ist, ergibt sich im Übrigen auch dann, wenn man die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Rechtshilfe analog auf das Amtshilfeverfahren anwendet. Danach ist die Rechtshilfe schon dann zu gewähren, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen (konkret ging es jeweils um die beiderseitige Strafbarkeit) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch vorliegen (StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.6]; StGH 2004/28, Jus & News 2006, 361 [371, Erw. 3.2]).
Es ist somit nicht haltbar, wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die möglicherweise marktmissbräuchlichen Handlungen erfolgten (vgl. StGH 2009/24, Erw. 4.2 f.).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da der Auskunftserteilung im Rahmen der internationalen Amtshilfe ein Sachverhalt zugrunde liegt, der im Zusammenhang mit einem allfälligen Insiderdelikt (§ 122a StGB, Art. 161 CH-StGB) steht, erscheint es unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu StGH 1994/23 sachgerecht, die Bestimmungen des Art. 11 Ziff. 9 Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) zur Anwendung zu bringen und demgemäss im konkreten Fall von einem für Vergehen massgebenden Streitwert von CHF 5'000.00 auszugehen (vgl. StGH 2005/50, LES 2007, 396 [409, Erw. 10]). Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren und die Urteilsgebühr mit CHF 170.00 zu bestimmen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG).
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 22. Oktober 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrag von CHF 170.00 zu tragen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss der StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Somit ergibt dies insgesamt von der Beschwerdeführerin noch zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 204.00.