Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 6 IPRG Art. 2 PGR Art. 2 SR Art. 19 chIPRG Art. 7 EVÜ
Die Erwägung, wonach lediglich Eingriffsnormen und solche des ordre public unter zwingende Bestimmungen des ausländischen Rechtes zu subsumieren sind, ist unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden, wenn eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts beabsichtigt und vereinbart worden ist.
StGH 2009/166
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom3. September 2009, 01CG.2005.194-120
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 01 CG.2005.194-120, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 7. Juli 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage (ON 1) begehrte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Mietzinses von DEM 557'230.16 s. A.
2. Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 1. Dezember 2006 (ON 56) die Beschwerdeführerin für schuldig, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen EUR 213'680.46 s. A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrags von EUR 71'226.82 samt Zinsen ab.
2.1. Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen der Beschwerdegegnerin als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin seien diverse Mietverträge für Räumlichkeiten im Hause O in Prag, einem mehrere hundert Jahre alten und unter Denkmalschutz stehenden Gebäude abgeschlossen worden.
Der vertraglich vereinbarte, wertgesicherte und indexierte Mietzins habe zuletzt für das gesamte Mietobjekt im Dezember 1999/Januar 2000 gesamthaft DEM 69'653.77 betragen. Der Mietzins sei nach den getroffenen Vereinbarungen jeweils spätestens am dritten Werktag eines jeden Monates im Voraus zahlbar gewesen. Letztmalig habe die Beschwerdeführerin den vereinbarten Mietzins für Januar 2000 bezahlt.
In den Mietverträgen sei vereinbart worden, dass auf sie das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht anzuwenden sei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der Tschechischen Republik entgegenstehen würden. Als ausschliesslicher Gerichtsstand seien die Gerichte in Vaduz für zuständig erklärt worden. Mit der Verwaltung des Mietobjektes seien die M (M) und die Tschechische N (N) beauftragt worden. Geschäftsführer dieser Gesellschaften sei Dr. A gewesen der seine Agenden im Wesentlichen an seinen Mitarbeiter B delegiert habe.
Nachdem Dr. A bzw. B Ende 1998/Anfang 1999 gerüchteweise zu Ohren gekommen sei, dass der K-Konzern beabsichtige, alle seine Aktivitäten in Prag in einem neu zu errichtenden Bürogebäude zusammenzufassen, hätten sie sich bei Dipl. Ing. C, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, über das Schicksal der streitgegenständlichen Mietverträge erkundigt. Dieser habe bestätigt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin beschlossen worden sei, aus dem streitgegenständlichen Mietobjekt auszuziehen und die Aktivitäten in das sich im Bau befindliche neue Bürogebäude von K zu verlegen, und zwar voraussichtlich anfangs Dezember 1999. Bei einem Gespräch am 27. Januar 1999 hätten sich B und C auf eine Strategie geeinigt, um möglichst rasch einen Nachmieter zu finden. Die Beschwerdeführerin solle nach dieser Vereinbarung von ihren Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin aus den Mietverträgen erst befreit sein, wenn der neue Mietvertrag zu vergleichbaren Konditionen unterzeichnet sei. Diese Strategie habe auch die Durchführung von Renovierungsarbeiten am Mietobjekt beinhaltet, um dessen Attraktivität für einen allfälligen Nachmieter zu erhöhen. Damit habe sich Dipl. Ing. C ausdrücklich einverstanden erklärt.
Ende Mai 1999 hätten sich Dipl. Ing. C und B darauf geeinigt, dass bestimmte Renovierungsarbeiten, ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin das gegenständliche Mietobjekt noch benutzte, ausgeführt werden. Es habe dies Arbeiten am Dach und an der Fassade sowie in diversen, von der Beschwerdeführerin nicht gemieteten Räumlichkeiten im zweiten und dritten Obergeschoss betroffen. Die Durchführung der Renovationsarbeiten während des aufrechten Bürobetriebes der Beschwerdeführerin habe dem ausdrücklichen Wunsch von Dipl. Ing. C entsprochen, der für die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet habe, gegenüber der Beschwerdegegnerin Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten geltend zu machen und habe erklärt, keine Schritte gegen die Beschwerdegegnerin, den Gebäudeeigentümer oder deren Vertreter einzuleiten.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die Hausverwaltung der Beschwerdegegnerin die Beendigung der Renovierungsarbeiten bis Ende September 1999 zusicherte.
Das Landgericht konnte auch nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welche Renovierungsarbeiten ausser den mit Dipl. Ing. C vereinbarten am Dach, an der Fassade und in den von der Beschwerdeführerin nicht gemieteten Räumlichkeiten im zweiten und dritten Geschoss bis zum Auszug der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien; dies mit einer Ausnahme: Es habe sich bei der Renovierung des Daches herausgestellt, dass aus Sicherheitsgründen auch die aus Holz bestehende horizontale Deckenkonstruktion erneuert werden musste, weil einzelne Balken angefault gewesen seien. Davon seien zwei der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räume (Raum Nr. 212 und Raum Nr. 205) betroffen gewesen. Bei diesen Räumen hätten sich die Fensterstürze durchgebogen und hätten aus statischen Gründen mit einer Stützkonstruktion aus Holz gesichert werden müssen. Dadurch seien lediglich ästhetische Einschränkungen entstanden, die Benutzung dieser beiden Räume sei jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Ihre Sanierung sei im Mai 2000 erfolgt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 an die Hausverwaltung habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Beendigung der Renovierungsarbeiten eine Frist bis 26. Oktober 1999 gesetzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Mietverhältnis auf den 31. Januar 2000 aufgekündigt. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom November 1999 geantwortet, dass die Kündigung ungültig sei und von ihr nicht akzeptiert werde. Im Dezember 1999 sei die Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen Mietobjekt ausgezogen und in das von K in Prag neu erstellte Bürogebäude übergesiedelt.
Die Beschwerdegegnerin bzw. in deren Auftrag die Hausverwaltung habe bereits ab März/April 1999 intensive Anstrengungen übernommen, um einen Nachmieter für die Beschwerdeführerin zu finden. Die Hausverwaltung (M/N) habe sich firmenintern mit der Suche nach einem Nachmieter befasst und beauftragte auch diverse nationale und internationale Maklerfirmen. Die Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich der Konditionen sehr flexibel gewesen, insbesondere nachdem sich herausgestellt habe, dass eine Weitervermietung zu den Konditionen, zu denen die Beschwerdeführerin das Objekt gemietet gehabt habe, kaum möglich gewesen wäre. Es sei mit einer Vielzahl von möglichen Nachmietern, vor allem mit diversen ausländischen Botschaften und international tätigen Berater- und anderen Firmen sowie Anwaltskanzleien Kontakte aufgenommen und Verhandlungen geführt worden. Es sei allerdings nicht gelungen, einen Nachmieter zu finden. Nachteilig habe sich für die Weitervermietung ausgewirkt, dass das Mietobjekt unter Denkmalschutz gestanden habe, über keine eigenen Parkplätze verfügte und relativ schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden gewesen sei. Zudem sei damals der Immobilienmarkt in Prag unter Druck gestanden, weil eine Vielzahl neuer Bürogebäude errichtet worden seien. Im Jahre 2003 habe die Beschwerdegegnerin das streitgegenständliche Mietobjekt veräussern müssen, da dieses weitgehend fremdfinanziert gewesen sei und sie die Mietzinsausfälle nicht mehr verkraften konnte.
2.2. Das Erstgericht vertrat folgende Rechtsmeinung:
Es sei liechtensteinisches Recht anzuwenden, und zwar unter Ausschluss zwingender öffentlich rechtlicher Bestimmungen bzw. Eingriffsnormen des tschechischen Rechts, namentlich auch des tschechischen Gewerbemietgesetzes.
Im Hinblick auf § 1117 ABGB, der nachgiebiges Recht sei, verwies das Erstgericht darauf, dass Dipl.-Ing. C namens der Beschwerdeführerin mit den Renovierungsarbeiten ausdrücklich einverstanden gewesen sei, zumal diese Arbeiten vornehmlich im Interesse der Beschwerdegegnerin gelegen seien. Die Beschwerdeführerin habe konkludent darauf verzichtet, die Mietverträge gestützt auf § 1117 ABGB vorzeitig aufzukündigen. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr auf diese Gesetzesstelle berufe, stelle dies einen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar.
Dipl.-Ing. C habe auf Mietminderungsansprüche ausdrücklich verzichtet, eine Mietzinsreduktion gemäss § 1096 ABGB könne die Beschwerdeführerin nicht verlangen.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, weil es in erster Linie Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen sei, einen Nachmieter zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe jedenfalls alles Mögliche und Zumutbare unternommen, selbst einen Nachmieter zu finden.
Der Mietzins für Mai 2000 sei am 5. April 2000 und die Mietzinse für Juni 2000 am 3. Mai 2000 zur Zahlung fällig gewesen und seien nach Ablauf von fünf Jahren am 4. April 2005 bzw. 2. Mai 2005 verjährt. Da die Vermittlungsverhandlung von der klagenden Partei erst am 25. Mai 2005 begehrt worden sei, seien die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2000 verjährt. Die Beschwerdeführerin schulde daher lediglich die Mietzinse in Höhe von DEM 69'653.77 = EUR 35'613.41 für die Monate Juli bis Dezember 2000 samt 6 % Zinsen.
3. Gegen dieses Urteil des Erstgerichtes (ON 56) erhoben beide Parteien Berufungen. Die Beschwerdegegnerin bekämpfte in ihrer Berufung ausschliesslich die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens auf Bezahlung des Mietzinses für den Monat Juni 2000, während sie die Abweisung des Klagebegehrens betreffend die Mietzinse für den Monat Mai 2000 unbekämpft liess, womit das Urteil des Erstgerichts in diesem Umfang (Mietzins Mai 2000) in Teilrechtskraft erwachsen ist.
4. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 gab das Obergericht der Berufung der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache zur Gänze Folge, hingegen gab es der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge (ON 106).
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2009 (ON 114) eine Revision eingebracht, mit der das Urteil im Umfang der Klagsstattgebung angefochten wurde.
6. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2009 (ON 116) eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben.
7. Mit Urteil vom 3. September 2009 (ON 120) hat der Oberste Gerichtshof der Revision in der Hauptsache keine Folge gegeben. Begründet wurde dieses Urteil - soweit verfahrensgegenständlich relevant - wie folgt:
7.1. Das Obergericht habe zutreffend dargelegt, dass der Oberste Gerichtshof die Frage des auf die Mietverträge anzuwendenden Rechts bereits in der Entscheidung LES 2006, 413 geprüft und erörtert habe. An dieser wohlbegründeten Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in dessen Entscheidung LES 2006, 413 sei auch in diesem Verfahren, in dem es um dieselben Mietverträge gehe, festzuhalten. Zusätzlich zu den Entscheidungsgründen in LES 2006, 413 sei noch Folgendes auszuführen:
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren damit argumentiere, dass unter der mietvertraglichen Formulierung der "zwingenden Bestimmungen des tschechischen Rechts" nicht nur kollisionsrechtliche, sondern auch alle materiellrechtlichen Bestimmungen zu verstehen seien, seien ihr auch hier die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung LES 2006, 413 (Verweis auf Erw. 11.3.6) entgegenzuhalten: Der Ausdruck "zwingende Bestimmungen der CSFR" besage als solcher nichts über die Art der Bestimmungen, insbesondere, ob diese dem materiellen Recht (Sachrecht) oder dem Kollisionsrecht angehörten. Dass die Parteien in der gegenständlichen Rechtswahlklausel den Ausdruck "zwingende gesetzliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Tschechischen Republik" verwendet hätten, falls sie unter den "gesetzlichen Bestimmungen" das Kollisionsrecht verstanden hätten, beruhe auf einer keineswegs zwingenden Annahme: Die Hauptaussage der gegenständlichen Rechtswahlklausel enthalte den Grundsatz, dass "das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht" anwendbar sein soll. Dieser Grundsatz enthalte eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts. Diese Hauptaussage werde nur relativiert durch die Formulierung "zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR", die dem eben erwähnten Grundsatz der möglichst umfassenden Wahl des liechtensteinischen Rechts "entgegenstehen". Der Rechtswahl entgegenstehende Bestimmungen würden allerdings nicht dem materiellen Recht (Sachrecht), sondern dem Kollisionsrecht angehören.
7.3. Auch im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen der Revision zur Nichtabbedingbarkeit zwingenden Rechts des Belegenheitsortes sei auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 11 Abs. 1 IPRG beziehe sich eine Rechtswahl der Parteien im Zweifel nicht auf die Verweisungsnorm der gewählten Rechtsordnung. Grundsätzlich verdränge das gewählte Recht die gesetzlich berufene Rechtsordnung zur Gänze, also auch im Bereich des zwingenden Rechts. Ausgenommen hiervon würden der - hier nicht näher interessierende - ordre public sowie die Eingriffsnormen bleiben. Eingriffsnormen seien zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentlichen Interesse auf Privatrechtsverhältnisse einwirkten. Sie würden spezifische staatliche Lenkungsziele verfolgen. Bereits in der Entscheidung LES 2006, 413 sei darauf hingewiesen worden, dass das tschechische Gewerbemietgesetz namentlich aufgrund seiner Entstehungsgeschichte im Rahmen der Privatisierung in der Tschechischen Republik kein besonderes öffentliches Interesse verkörpere und daher auch keine Eingriffsnormen enthalte. Vielmehr sei dieses Gesetz ein rein privatrechtliches Gesetz mit Normen, die nur im privatrechtlichen Sinne zwingend seien (Verweis auf LES 2006, 413, Erw. 11.3.7).
7.4. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Wahlfreiheit der Parteien nach internationalem Privatrecht geringe Grenzen gesetzt seien. Eingriffsnormen, welche die Wahlfreiheit eingrenzten, hätten Ausnahmecharakter. Mietrechtliche Bestimmungen, auch wenn innerstaatlich zwingend, würden nicht als typische Beispiele für Eingriffsnormen genannt: Als solche würden vielmehr Zwangsvorschriften des Währungs- und Devisenrechts, des Aussenhandelsrechts, des Kartell-, Preis- oder Grundverkehrsrechts, des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Registerrechts, des Kulturgüterschutzrechts oder des bäuerlichen Sondererbrechts genannt (Verweis auf LES 2006, 413, Erw. 11.3.5). Ausschlaggebend sei das überwiegend öffentliche Interesse, das häufig durch eine mit der Zwangsnorm verbundene Strafdrohung indiziert werde (Verweis auf Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 [2004] Vor § 1 lPRG Rz. 25).
Daher liege in der Rechtsmeinung, dass das tschechische Gewerbemietgesetz keine der Wahlfreiheit des anzuwendenden Rechts entgegenstehende Eingriffsnormen enthalte, keine unrichtige rechtliche Beurteilung.
7.5. Soweit die Beschwerdeführerin auf die zwingenden Bestimmungen des tschechischen Arbeitsgesetzes verweise, sei sie zunächst auf die Feststellungen der Untergerichte zu verweisen: Selbst wenn Arbeitnehmerschutzbestimmungen des tschechischen Rechts heranzuziehen gewesen wären, würde dies an der Entscheidung schon deshalb nichts ändern können, weil Feststellungen über eine auch nur im Entferntesten gegebene Gefährdung der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin von den Untergerichten nicht getroffen worden seien. Auch diesbezüglich bewege sich die Revision nicht auf dem Boden der festgestellten Tatsachen. Bloss hypothetische Möglichkeiten einer Gefährdung würden jedenfalls eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses auch gemäss § 1117 ABGB nicht rechtfertigen.
7.6. Zudem liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 1117 ABGB zur vorzeitigen Vertragsauflösung grundsätzlich nur dann vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne, was nach der Lage des Falles zu beurteilen sei (Verweis auf LES 2009, 30). Verhalte es sich freilich so, wie im gegenständlichen Fall, dass ein ausdrückliches Einverständnis des Mieters zur Inangriffnahme von Sanierungsarbeiten am Gebäude gegeben sei und überdies vom Mieter auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungsansprüche verzichtet worden sei, dann sei in rechtlicher Hinsicht ohnehin davon auszugehen, dass auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes aus diesem Titel zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses von Seiten des Mieters verzichtet worden sei. Dass nach den Feststellungen aus statischen Gründen bei zwei gemieteten Büroräumen die Fensterstürze abgestützt werden mussten, falle in den Erwartungshorizont dieser Einverständnis- und Verzichtserklärung, weil bei Sanierungsarbeiten an einem mittelalterlichen Haus grundsätzlich mit solchen Begleitmassnahmen zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin bleibe daher jedenfalls dem Vermieter zur Zahlung des Mietzinses im Rahmen des noch laufenden Mietvertrags verbunden. Daher sei es auch unter diesem rechtlichen Aspekt irrelevant, ob das tschechische Recht zum Arbeitnehmerschutz Eingriffsnormen enthalte oder nicht, weil sich die Beschwerdeführerin selbst im Fall der Bejahung der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht auf solche berufen könnte, weil sie als Mieterin auf die Geltendmachung der Mietzinsminderung ausdrücklich verzichtet habe.
7.7. Selbst unter der Annahme, es würde eine Bestimmung des tschechischen Rechts dem Mieter erlauben, eine Kündigung vorzunehmen, auch wenn er zu den Renovationsarbeiten, welche eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit bzw. erschwerte Benützung des Mietobjektes zur Folge hätten, seine Zustimmung gegeben habe, würde dies für die Beschwerdeführerin nichts ändern: Nach den Feststellungen habe Ende Mai 1999 zwischen den Streitteilen eine Einigung dahingehend vorgelegen, dass Renovierungsarbeiten, ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Mietobjekt noch benutzt habe, ausgeführt werden. Die Durchführung der Renovationsarbeiten während des aufrechten Bürobetriebs habe dem ausdrücklichen Wunsch von Dipl.-Ing. C entsprochen. Dieser habe für die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet, gegenüber der Beschwerdegegnerin Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten geltend zu machen. Er habe erklärt, keine Schritte gegen die Beschwerdegegnerin, den Gebäudeeigentümer oder deren Vertreter einzuleiten.
7.8. Vor diesem Hintergrund sei tatsächlich von einem "venire contra factum propnum" der Beschwerdeführerin auszugehen, wie dies auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe. Zunächst habe die Beschwerdeführerin den Renovierungsarbeiten zugestimmt, in der Folge habe sie - im Widerspruch zu dieser Zustimmung und Vereinbarung - eine Kündigung eingebracht. Schon allein dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lasse die hier streitgegenständliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen, ganz abgesehen davon, dass sie ohnehin aus den erwähnten anderen Rechtsgründen nicht wirksam gewesen sei. Aber selbst, wenn die von der Beschwerdeführerin behauptete Bestimmung ausländischen Rechts im vorliegenden Fall heranziehbar wäre, was tatsächlich infolge zutreffender Anwendung des liechtensteinischen Rechts nicht der Fall sei, würde sich für die Beschwerdeführerin nichts ändern, weil ihre Berufung auf diese Bestimmung angesichts ihrer Zustimmung zu den Renovationsarbeiten und ihrer damit verbundenen Erklärungen, keine Mietzinsminderungsansprüche geltend zu machen, letztendlich rechtsmissbräuchlich wäre. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte § 9 Abs. 3 lit. b des tschechischen Gewerbemietgesetzes, würde daher der Beschwerdeführerin, selbst wenn er anwendbar wäre, nicht helfen können. Daher würden sich auch weitere Erwägungen zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung erübrigen, zumal - wie bereits ausgeführt - zutreffend liechtensteinisches Recht als anwendbares Recht erkannt worden sei.
7.9. Auf die Ausführungen betreffend das schweizerische IPRG bzw. auf Art. 7 EVÜ müsse nicht weiter eingegangen werden, weil diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen würden.
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 (ON 120) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen.
8.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht hat die Beschwerdeführerin - soweit verfahrensrelevant - Folgendes vorgebracht:
8.1.1. Die angefochtene Entscheidung genüge den verfassungsmässig garantierten Vorgaben betreffend die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht. Dies da auf die Ausführungen in Bezug auf Art. 19 chlPRG sowie Art. 7 EVÜ mit dem Hinweis, dass sie weder in Liechtenstein noch in Tschechien Anwendung gefunden hätten, in keinster Weise eingegangen werde. Dass diese Normen in Liechtenstein nicht anwendbar seien, sei richtig, treffe aber nicht den Kern der Ausführungen in der Revision.
8.1.2. Die aufgezeigten Überlegungen, wie sie Art. 19 chlPRG und Art. 7 EVÜ zugrunde gelegt seien, seien auch für Liechtenstein nicht unbeachtlich, selbst wenn nicht übersehen werden könne, dass besagte Bestimmungen keine direkte Anwendung beanspruchen könnten. Die Beachtlichkeit ergebe sich daraus, dass Art. 19 chlPRG und Art. 7 EVÜ Ausdruck einer neuen Doktrin und einer im internationalen Privatrecht feststellbaren internationalen Tendenz sei (Verweis auf Vischer, a. a. O., N. 6 u. 9). Als solches seien die Überlegungen auch auf Liechtenstein zu übertragen, weshalb ein Übergehen ausländisch zwingender gesetzlicher Bestimmungen im Mietrecht als einem für die öffentliche Ordnung sensiblen Rechtsbereich nicht mehr adäquat sei.
8.1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es durchwegs angezeigt, sich mit diesen Argumenten, die moderneren international-privatrechtlichen Regelwerken zu entnehmen seien, als es das liechtensteinische IPRG darstelle, auseinanderzusetzen und anhand derselben die einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen auszulegen. Die Absage, die der Oberste Gerichtshof dieser Sichtweise im angefochtenen Urteil erteile, habe lediglich das formale Argument für sich, dass diese Bestimmungen in Liechtenstein nicht gelten, verschliesse aber bewusst die Augen vor Gesetzesbestimmungen und Wertungen in Staaten, deren Rechtsordnung sehr ähnlich mit der liechtensteinischen seien. Im Sinne eines gerade auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts angezeigten, den engen liechtensteinischen Jurisdiktionsbereich überschreitenden Blickwinkels wäre es daher durchwegs notwendig gewesen, auf diese Argumente auch einzugehen.
8.1.4. Aufgrund des oben Gesagten erachte sich die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung als verletzt.
8.2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren hat die Beschwerdeführerin - soweit verfahrensrelevant - Folgendes vorgebracht:
8.2.1. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung vom 23. Januar 2007 (ON 60) einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tschechischen Mietrecht gestellt. Das Obergericht habe anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung einen Beschluss dahingehend gefasst, dass im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufgenommen, somit den beantragten Beweis unberücksichtigt gelassen.
Das Obergericht habe sich mit diesem Punkt der Berufung offenbar deshalb nicht auseinandergesetzt, da es aufgrund seiner (verfehlten) rechtlichen Beurteilung zur Ansicht gelangt sei, dass die Rechtswahlklauseln in den Mietverträgen ausschliesslich liechtensteinisches Mietrecht und nicht auch zwingende Bestimmungen des tschechischen Mietrechts als massgebend bestimmen. Im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu Pkt. 2.1 sei näher dargelegt worden, warum die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Obergericht verfehlt sei. Nachdem im gegenständlichen Verfahren die zwingenden Bestimmungen des tschechischen Gewerbemietrechtes zur Anwendung gelangen müssten, sei die Notwendigkeit der Einholung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung und Anwendung des tschechischen Gewerbemietgesetzes evident. Der Oberste Gerichtshof habe diese Vorgangsweise des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung geschützt.
8.2.2. Wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt werde, dass selbst bei Anwendung des tschechischen Rechtes wegen eines venire contra factum proprium die Geltendmachung eines nach tschechischem Recht vorliegenden Kündigungsgrundes missbräuchlich wäre, so werde letztendlich dem Ergebnis der fehlenden Erhebung des tschechischen Rechtes vorgegriffen (Verweis auf Urteil ON 120, S. 21, Abs. 3). Dies da ohne Erhebungen zur Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. b des tschechischen Gewerbemietgesetzes, Gesetz-Nr.116/190 SIg vom 23. April 1990, über dessen Anwendung eine Aussage getroffen werde, obwohl der Oberste Gerichtshof ganz offensichtlich nicht - was ihm ja auch als solches nicht vorgeworfen werden könne oder werde - mit der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Rechtsprechung und Literatur in Tschechien vertraut sei. Wenn wie ausgeführt und durch Vorlage eines Privatgutachtens von Doz. JUDr. Kvetoslav Ruzicka erwiesen sei, dass demnach Verträge auch vor dem Ablauf der Zeitdauer schriftlich gekündigt werden dürften, falls der Gewerberaum ohne Verschulden des Mieters zur vereinbarten Nutzung nicht mehr verwendet werden könne, so könne wohl nicht ohne Abklärung der dazu ergangenen Judikatur davon ausgegangen werden, dass eine vorangegangene Zustimmung zu den Reparaturarbeiten, als venire contra factum proprium der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung entgegenstünde. Vielmehr besage der logische Kontext, dass diese Gesetzesbestimmung ja nur dann Sinn mache, wenn ein Kündigungsrecht eben - und das sei ja das Charakteristikum der Schutzwirkung des § 9 Abs. 3 lit. b leg. cit. - auch dann zugunsten des Mieters spiele, wenn eine Zustimmung vorliege. Die Wertung liege klar auf der Hand. Es sei eben Aufgabe des Vermieters darauf zu achten, dass der Mietraum unter allen Voraussetzungen, so auch im Falle von Reparatur- und Sanierungsarbeiten, vollumfänglich brauchbar bleibe. Diese Frage werde sicher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher beurteilt werden können. Zur Beurteilung stehe jedoch an, dass trotz Nichterhebung des tschechischen Rechtes, welches als ausländisches Recht so anzuwenden sei, wie es im Ursprungsland durch Rechtsprechung und Literatur angewendet werde, bereits Schlüsse in Bezug auf dessen Anwendung gezogen würden. Letztendlich werde damit durch Nichterhebung des Sachverständigenbeweises über das tschechische Mietrecht im Allgemeinen und § 9 Abs. 3 lit. b leg. cit. im Speziellen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anhörung und fair trial verletzt.
8.2.3. Das oben Gesagte gelte mutatis mutandis auch in Bezug auf die im Revisionsverfahren erhobene Rüge der Nichteinholung eines Gutachtens zu § 132 des tschechischen Arbeitsgesetzes. Im Wesentlichen erlaube sich die Beschwerdeführerin hier, um unnötige Weitschweifigkeiten zu vermeiden, auf die Ausführungen oben zu verweisen.
8.2.4. Ergänzend sei jedoch noch anzuführen, dass sich nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung vermeint werde, nähere Erhebungen dazu erübrigen würden, weil die Mieterin auf die Geltendmachung der Mietzinsminderung ausdrücklich verzichtet habe (Verweis auf Urteil, ON 120, S. 20, Abs. 2 unten). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehe diese Begründung an der Sache vorbei. Ein Mietzins werde nur dann geschuldet, wenn nicht eine Kündigung vorgenommen werden könne. Wobei im gegenständlichen Fall der Kündigungsgrund aus der ebenfalls zwingenden Bestimmung des § 132 tschechisches Arbeitsschutzgesetz abgeleitet werde. Dabei gehe es auch nicht, wie im Verfahren bereits angetönt worden sei, um die Frage, ob bereits eine Verletzung der Arbeitnehmer stattgefunden habe. Vielmehr habe die besagte Bestimmung als Schutznorm den Zweck, Verletzungen zu verhindern. In diesem Sinne sei es daher irrelevant, ob eine Verletzung der Arbeitnehmer stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr genüge eine Gefährdung, somit das Potenzial der negativen Einwirkung auf die Arbeitnehmer und deren Gesundheit. Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber, wie die Beschwerdeführerin, werde daher diese Bestimmung befolgen und sei natürlich die Beschwerdegegnerin, die sich als Vermieterin auf dem tschechischen Immobilienmarkt betätige ebenfalls gehalten, ihrerseits im Rahmen von Renovierungsarbeiten etc. diese Bestimmung einzuhalten.
8.2.5. Es befremde, wenn ausländische Bestimmungen, die in Teilbereichen ein höheres Schutzniveau oder andere Wertungen enthalten als die liechtensteinischen, als vermeintlich nicht relevant unbeachtet bleiben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte in der angefochtenen Entscheidung in Entsprechung der Revision Vorsorge dafür getroffen werden müssen, dass in einer Ergänzung des Verfahrens auch die Auslegung und der Umfang der besagten Bestimmungen des tschechischen Gewerbemietgesetzes und Arbeitsgesetzes anhand der Rechtsprechung und Literatur hiezu durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werde. So hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt darzulegen, dass sie eben auf jeden Falle zur Aufkündigung des Mietvertrages, und zwar ungeachtet der von den Untergerichten festgestellten vorhergehenden Zustimmung zu den Renovationsarbeiten, berechtigt gewesen sei, da die aus der Zustimmung abgeleitete Verpflichtung zur Vertragszuhaltung hinter das Kündigungsrecht zurücktrete, somit eben keine Verpflichtung zur Mietzinszahlung verbleibe, wenn eine Kündigung vorgenommen worden sei.
8.2.6. Aufgrund des oben Gesagten erachte sich die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Berücksichtigung des Grundsatzes von fair trial als verletzt.
8.3. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
8.3.1. Die Beschwerdeführerin erachte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Auslegung der Rechtswahlklauseln in den Mietverträgen als willkürlich. Ausweislich der Rechtswahlklauseln in den verschiedenen Mietverträgen hätten die Vertragsteile das für Liechtenstein gültige Recht vereinbart, soweit diesem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der Tschechischen Republik entgegenstehen würden. Für die Ansicht, dass sich der Vorbehalt in der Rechtswahlklausel nur auf kollisionsrechtliche Bestimmungen des tschechischen Rechtes beziehen solle, bestehe keine wie immer geartete Grundlage. Es werde in diesen Mietverträgen ausdrücklich von zwingenden Bestimmungen des tschechischen Rechtes im Allgemeinen gesprochen, worunter selbstverständlich nicht nur kollisionsrechtliche, sondern auch alle materiellrechtlichen zu verstehen seien. Für eine auf kollisionsrechtliche Bestimmungen verkürzte Sichtweise bestehe keine wie immer geartete Veranlassung. Um dies zu rechtfertigen, müsste in der Rechtswahlklausel ausdrücklich auf zwingende gesetzliche Bestimmungen des internationalen Privatrechtes der Tschechischen Republik Bezug genommen werden. Dies sei aber ganz eindeutig nicht der Fall.
8.3.2. Der Umstand, dass in den gegenständlichen Mietverträgen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen des tschechischen Rechtes Bezug genommen werden, mache durchwegs Sinn. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Mietrecht regelmässig als einer jener Rechtsbereiche angesehen werde, der für die öffentliche Ordnung besonders sensibel sei. Demnach seien gerade auch im Bereich des Mietrechtes der Vertragsfreiheit als spezifische Ausformung der Privatautonomie im Vertragsrecht zahlreiche Schranken gesetzt (Verweis auf Koziol-Welser, 12. Aufl., Bd. II, S. 13). Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung zwingender gesetzlicher Bestimmungen beabsichtige, dass diese durch Parteienvereinbarung gerade nicht abgeändert werden könnten (Verweis auf Koziol-Welser, 12. Aufl., Bd. l, S.40). Nur so könne der Gesetzgeber auch erreichen, dass von ihm als wichtig bestimmte Regelungszwecke nicht durch den Parteienwillen vereitelt werden könnten.
Aus dem Gesagten folge, dass die Auslegung von Rechtswahlklauseln dahingehend, dass damit zwingende gesetzliche Bestimmungen des materiellen Rechtes umgangen werden könnten, sofern dies überhaupt möglich sei, nur dann zulässig sei, wenn hiefür ein klarer Anhaltspunkt gegeben sei. Verfehlt sei es jedoch, wenn, wie im gegenständlichen Fall der Oberste Gerichtshof, eine Rechtswahlklausel, die ausdrücklich die Nichtabbedingung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Belegenheitsortes vorsehe, so ausgelegt werde, wie wenn dessen ungeachtet selbige mit abbedungen würden.
8.3.3. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die in der angefochtenen Entscheidung versuchte Interpretation des ausdrücklichen Vorbehaltes in der Rechtswahlklausel, wonach zwingende Bestimmungen des tschechischen Rechtes anwendbar bleiben, auf zwingende Bestimmungen des Kollisionsrechtes zu beschränken sei, nicht überzeuge. Wenn von zwingenden Bestimmungen die Rede sei, dann seien darunter wohl fürs erste zwingende Bestimmungen des materiellen Rechtes und allenfalls zusätzlich auch noch zwingende Bestimmungen des Kollisionsrechtes zu verstehen. Letztgenannte müssten aber erst gar nicht separat erwähnt werden, da eine Rechtswahl entgegen zwingenden Bestimmungen des Kollisionsrechtes immer ungültig seien, da entgegen solchen zwingenden Bestimmungen im Kollisionsrecht gar keine Rechtswahl vorgenommen werden könne.
In diesem Sinne sei bereits die zwischen den gleichen Streitparteien im Verfahren zu 02 CG.2001.408 (Verweis auf LES 2006, 413) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die dieses Verständnis der Rechtswahlklausel zugrunde lege, unrichtig, und vermöge sich dadurch auch nicht die daran angelehnte angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen.
Dass die Rechtswahlklausel aufgrund des in ihr enthaltenen Passus, wonach das für Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht anwendbar sein soll, eine möglichst umfassende Anwendung des liechtensteinischen Rechtes gewollt habe, sei eine ebenfalls nicht haltbare Begründung. Nicht haltbar deshalb, da ja dieser Passus nur im Zusammenhang mit der Ausnahme hinsichtlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der CSFR (somit der Tschechoslowakei als Vorgängerstaat der Republik Tschechien) gelesen und ausgelegt werden dürfe. Die Rechtswahlklausel sei demnach keineswegs so umfassend zu verstehen, wie sie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung verstanden haben wolle, sondern eben nur mit der nicht unmassgeblichen Einschränkung in Bezug auf zwingende Bestimmungen des materiellen tschechischen Rechts.
8.3.4. Wenn in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, dass Eingriffsnor-men, welche die Wahlfreiheit eingrenzten, Ausnahmecharakter hätten (Verweis auf Urteil ON 120, S. 19, Abs. 2), so werde damit wiederum ganz offensichtlich auf zwingende Bestimmungen des Kollisionsrechtes abgestellt. Wie bereits ausgeführt, könne es darauf gar nicht ankommen, da solche Bestimmungen einer Rechtswahl generell entgegenstünden, weshalb dann eine Rechtswahl zu Gunsten des liechtensteinischen Rechtes überhaupt hinfällig wäre.
Wenn in der angefochtenen Entscheidung weiters ausgeführt werde, dass miet- rechtliche Bestimmungen, mögen sie auch innerstaatlich zwingend sein, nicht als typische Beispiele für Eingriffsnormen genannt würden, so werde abermals nur auf den Eingriff solcher Bestimmungen in Bezug auf die Rechtswahl - somit auf kollisionsrechtlich zwingende Bestimmungen - nicht aber auf den unabdingbaren, damit zwingenden Charakter dieser Bestimmungen im Rahmen des materiellen Rechtes abgestellt. Genau diese hätten ausweislich der Rechtswahlklausel nicht abbedungen werden sollen.
Dass das Mietrecht als solches regelmässig ebenso wie das Arbeitsrecht als ein sozial sensibler Rechtsbereich in den meisten Ländern eine Reihe zwingender Bestimmungen enthalte, sei bereits oben dargelegt worden.
8.3.5. Bezeichnend zu alledem sei, dass der Oberste Gerichtshof sich hier nicht eines sachgerechten Inputs durch die Anhörung eines Sachverständigen aus dem tschechischem Mietrecht öffne, sondern vielmehr danach trachte, sich möglichst abzuschotten, den sachdienlichen Anträgen der Beschwerdeführerin zur Erhebung dieser Bestimmungen einen Riegel schiebe und dafür mit Begründungen arbeite, die einer Überprüfung eben nicht standhalten würden. Da das gleiche in der zwischen den Streitparteien ergangenen Entscheidung zu 02 CG.2001.408 der Fall gewesen sei, könne durch Verweis auf diese Entscheidung auch nichts gewonnen werden. Dies da der Verweis einer Entscheidung auf eine andere nicht hinreichend begründete Entscheidung zwar ein Zitat abgebe, nicht aber eine sachliche Begründung.
8.3.6. Die Beschwerdeführerin erachte daher die angefochtene Entscheidung im Hin- blick auf das anwendbare Recht als willkürlich. Bei willkürfreier Überprüfung hätte der Oberste Gerichtshof zum Schluss kommen müssen, dass zwingende Bestimmungen des materiellen tschechischen Rechtes, so insbesondere des Gewerbemietgesetzes, und hier wiederum des § 9 Abs. 3 lit. b, sowie des Arbeitsgesetzes, und hier wiederum des § 132, trotz sonstiger Rechtswahl zugunsten des liechtensteinischen Rechtes bei der Beurteilung der durch die Mietverträge geschaffenen Rechtslage zwischen der Beschwerdegegnerin als Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin Anwendung finden würden. Weiters hätten diese Bestimmungen sachgerecht durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus diesen Rechtsgebieten erhoben werden müssen.
9. Mit Schreiben vom 5. November 2009 hat der Oberste Gerichtshof mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
10. Mit Schriftsatz vom 12. November 2009 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
10.1. Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht hat die Beschwerdegegnerin Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin mache geltend, die angefochtene Entscheidung genüge der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht deshalb nicht, weil auf ihre Ausführungen in Bezug auf Art. 19 chlPRG sowie Art. 7 EVÜ in der angefochtenen Entscheidung nicht eingegangen werde. Dabei räume die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die genannten Normen in Liechtenstein nicht anwendbar seien.
Ein Anspruch auf Auseinandersetzung mit ausländischen Rechtsnormen, die in Liechtenstein nicht Anwendung fänden, bestehe vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV nicht.
Die Beschwerdeführerin fordere in ihrer Beschwerde, dass es durchwegs angezeigt gewesen wäre, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den aus Art. 19 chlPRG und Art. 7 EVÜ hergeleiteten Argumenten, die "moderneren international-privatrechtlichen Regelwerken zu entnehmen sind, als es das liechtensteinische IPRG darstellt", auseinandersetze. Diese rechtspolitischen Überlegungen sind nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschliesslich an den Gesetzgeber zu adressieren. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung hätten solche rechtspolitischen Überlegungen dem Obersten Gerichtshof nicht einmal offen gestanden.
10.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren hat die Beschwerdegegnerin wie folgt erwidert:
Die Beschwerdeführerin rüge die genannten Verletzungen mit dem Argument, im Berufungsverfahren seien zwei ihrer Beweisanbote, nämlich der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tschechischen Mietrecht einerseits sowie zum tschechischen Arbeitsgesetz andererseits, unberücksichtigt gelassen und dies vom Obersten Gerichtshof geschützt worden.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes führe dieser jedoch aus, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz eröffne. Der Staatsgerichtshof sei keine vierte Instanz (Verweis auf Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Schaan 2007, 647 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der geltend gemachte Feststellungsmangel bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts ausschliesslich einer Überprüfung anhand des groben Willkürrasters zugänglich.
10.3. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots hat die Beschwerdegegnerin Folgendes erwidert:
Die angefochtene Entscheidung halte einer Überprüfung anhand des groben Willkürrasters sehr wohl stand. Der Oberste Gerichtshof habe seine rechtliche Beurteilung des anwendbaren Rechts zum einen auf seine im zwischen denselben Streitparteien geführten Verfahren zu 02 CG.2001.408 ergangene Entscheidung gestützt. Im Rahmen dieser Entscheidung sei die identische Frage des anwendbaren Rechts geprüft worden. Die Entscheidung sei von der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht mit Verfassungsbeschwerde angefochten, die Beurteilung der kollisionsrechtlichen Frage von dieser somit nicht für verfassungswidrig erachtet worden. Mittlerweile sei die genannte Entscheidung in LES 2006 S. 413 ff. publiziert.
Alleine schon das Abstützen auf eine einschlägige publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in concreto auf LES 2006, S. 413 ff., führe zur Willkürfreiheit bei der Beurteilung der sich stellenden kollisionsrechtlichen Frage.
Nun habe sich der Oberste Gerichtshof zum andern über die zitierte, publizierte Entscheidung hinaus detailliert mit der Auslegung der Rechtswahlklauseln in den streitgegenständlichen Mietverträgen auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof führe überzeugend aus, dass das gewählte Recht die gesetzlich berufene Rechtsordnung grundsätzlich zur Gänze verdränge (Verweis auf die angefochtene Entscheidung Ziff. 9.2.2). Die Ausnahmen seien Normen des ordre public und die Eingriffsnormen. Der Oberste Gerichtshof lege zusammengefasst nicht nur willkürfrei, sondern richtig dar, dass a) mietrechtliche Bestimmungen nicht zu den Eingriffsnormen zu zählen seien (Verweis auf die angefochtene Entscheidung Ziff. 9.2.3), dass b) Arbeitnehmerschutzbestimmungen des tschechischen Rechts, selbst wenn sie heranzuziehen gewesen wären, schon deshalb nichts an der Entscheidung ändern könnten, weil keine Feststellungen über die Gefährdung von Arbeitnehmern vorlägen (Verweis auf die angefochtene Entscheidung Ziff. 9.2.4), sowie dass c) der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte § 9 Abs. 3 lit. b des tschechischen Gewerbemietgesetzes der Beschwerdeführerin nicht helfen könnte, da von einem "venire contra factum proprium" der Beschwerdeführerin auszugehen sei, da die erfolgte Kündigung der streitgegenständlichen Mietverträge rechtsmissbräuchlich gewesen sei und nach wie vor sei (Verweis auf die angefochtene Entscheidung Ziff. 9.2.6). Die angefochtene Entscheidung erweise sich daher eindeutig als willkürfrei.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 01 CG.2005.194-120, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht mehr begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 2008/152, Erw. 4.1; StGH 2005/30, LES 2007, 323 [328 f., Erw. 3.1]).
2.2. Gemäss Beschwerdeführerin sei der Oberste Gerichtshof in keinster Weise auf die Ausführungen in der Revision (ON 114) bezüglich Art. 19 des schweizerischen IPRG sowie Art. 7 EVÜ eingegangen und habe damit die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Revision (ON 114) vorgebracht, dass eine Abbedingung ausländischen zwingenden Rechtes nicht unproblematisch und zum Teil sogar unzulässig sei und habe hierzu einen "Vergleich mit Art. 19 chIPRG" angeführt. Der gleiche Gedanke liege auch Art. 7 EVÜ zugrunde. Die Beachtlichkeit dieser beiden Normen ergebe sich - trotz fehlender direkter Anwendbarkeit - daraus, dass sie Ausdruck einer neuen Doktrin und einer im internationalen Privatrecht feststellbaren internationalen Tendenz seien. Diese Überlegungen seien auch auf Liechtenstein übertragbar.
2.3. In seiner Erwägung 9.2.7 führt der Oberste Gerichtshof hierzu aus, dass auf die Ausführungen betreffend das schweizerische IPRG sowie Art. 7 EVÜ (Verweis auf Punkt 2.1.4 der Revision) nicht einzugehen sei, da diese Bestimmungen im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung gelangen würden.
2.4. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist hierbei nicht ersichtlich. Da verfahrensgegenständlich ganz grundsätzlich rechtspolitische Fragen des Internationalen Privatrechtes aufgeworfen werden, wären diese - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - allenfalls vom Gesetzgeber zu entscheiden.
Jedenfalls hatte der Oberste Gerichtshof nicht auf diese grundsätzlichen, rechtsvergleichenden Ausführungen betreffend Art. 19 chIPRG sowie Art. 7 EVÜ weiter einzugehen, um dem Recht auf minimale Begründung zu genügen. Denn wie bereits ausgeführt, besteht kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung. Auf Parteivorbringen, die für die Entscheidung unwesentlich sind, muss nicht eingegangen werden (StGH 2005/50, Erw. 7 [im Internet unter www.stgh.li abrufbar]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 368).
3. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren geltend, weil ihr Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tschechischen (Gewerbe-)Mietrecht sowie zum tschechischen Arbeitsgesetz nicht berücksichtigt worden sei.
3.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]).
Generell beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar auch, dass diejenigen von einer Partei angebotenen Beweise zu erheben sind, welche zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sind. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (siehe StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insoweit geht der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör über eine blosse Willkürprüfung hinaus (StGH 2009/84, Erw. 5.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Abweisung der Beweisanbote auf überzeugenden sachlichen Gründen beruht. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Auslegung, dass sich der Vorbehalt in der Rechtswahlklausel nur auf kollisionsrechtliche Bestimmungen des tschechischen Rechtes beziehen solle, willkürlich, denn in den Mietverträgen sei ausdrücklich die Rede von zwingenden Bestimmungen des tschechischen Rechtes im Allgemeinen, also auch von materiell-rechtlichen. Somit hätten insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des tschechischen Gewerbemietgesetzes sowie des tschechischen Arbeitsgesetzes zur Anwendung gelangen müssen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auch die entsprechenden Gutachten betreffend das tschechische Recht beantragt.
3.4. Gemäss Feststellungen des Erstgerichtes wurde in den gegenständlichen Mietverträgen vereinbart, dass auf sie das für Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht anzuwenden sei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der Tschechischen Republik entgegenstünden. Die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, wonach hiermit eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts beabsichtigt und vereinbart wurde, ist unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Denn primär und soweit zulässig wurde die Anwendbarkeit von liechtensteinischem Recht vereinbart. Weiters hat der Oberste Gerichtshof entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass das gewählte Recht grundsätzlich auch die zwingenden Bestimmungen jener Rechtsordnung verdrängt, die kraft gesetzlicher Verweisung anzuwenden wäre, soweit es sich nicht um sogenannte Eingriffsnormen oder ordre public handelt (Verschraegen in Rummel, ABGB-Kommentar, 2. Band, 3. Aufl., Wien 2004, § 11 IPRG, Rz. 1 und 9). Der Literatur zu §11 öIPRG - welcher die Rezeptionsgrundlage des Art. 11 IPRG darstellt - folgend, definiert der Oberste Gerichtshof die gegenständlich relevanten Eingriffsnormen als staatliche Lenkungsmassnahmen in Form von Zwangsvorschriften, die im öffentlichen Interesse auf private Rechtsverhältnisse einwirken. Ausschlaggebend ist das überwiegende öffentliche Interesse, welches häufig durch eine mit der Zwangsnorm verbundene Strafandrohung indiziert wird. Als Beispiele für Eingriffsnormen nennt der Oberste Gerichtshof unter anderem Zwangsvorschriften des Währungs- und Devisenrechtes, des Aussenhandelsrechtes, des Kartellrechtes, des Preisrechtes, des Arbeitsrechtes, des Gesellschaftsrechtes, des Registerrechtes, des Kulturgüterschutzrechtes oder des bäuerlichen Sondererbrechtes (Verschraegen, a. a. O., Vor §1 IPRG, Rz. 25). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass mietrechtliche Bestimmungen - unabhängig davon, ob diese zwingend sind - keine Eingriffsnormen darstellen und somit gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen.
3.5. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich der Vorbehalt in der Rechtswahlklausel auch auf zwingende, materiellrechtliche Bestimmungen der Tschechischen Republik beziehe, einiges für sich haben mag, ist die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, wonach lediglich Eingriffsnormen und solche des ordre public unter "zwingende Bestimmungen des Tschechischen Rechtes" zu subsumieren sind, unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Denn wie bereits ausgeführt, durfte der Oberste Gerichtshof ohne Willkür annehmen, dass eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts beabsichtigt und vereinbart worden ist.
Zudem ist mit § 9 Abs. 3 lit. b des Gewerbemietrechtes verfahrensgegenständlich eine Kündigungsbestimmung betroffen. Wenn nun der Oberste Gerichtshof davon ausgeht, dass es sich dabei nicht um eine Eingriffsnorm, also um eine staatliche Lenkungsmassnahme im überwiegend öffentlichen Interesse handelt, ist dies unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich eher um einen Interessensausgleich zwischen Mieter und Vermieter, was gegen die Qualifikation als Eingriffsnorm spricht (vgl. hierzu auch öOGH vom 21. Juni 2005, 5 Ob 125/05a, in: wobl 2005/123 sowie immolex-LS 2005/53).
Betreffend die zwingenden tschechischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin für die
Sicherheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich sei, kann offen gelassen werden, ob es sich hierbei um eine Eingriffsnorm handelt, denn hierzu hat der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass von den Unterinstanzen keine "Feststellungen über auch nur im Entferntesten gegebene Gefährdungen der Arbeitnehmer" der Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Aus diesem Grunde ist das Willkürverbot auch nicht verletzt, wenn das entsprechende tschechische Arbeitsgesetz im gegenständlichen Verfahren als nicht anwendbar angesehen wurde.
3.6. Zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss festgestelltem Sachverhalt ihre Zustimmung zu den Renovierungsarbeiten gegeben und auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungen ausdrücklich verzichtet. Wenn nun die Beschwerdeführerin die Mietverträge trotzdem kündigt, widerspricht dieses Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist - unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechtes - nicht zu schützen. Somit könnte - wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt - die Beschwerdeführerin selbst bei Anwendung der entsprechenden tschechischen Bestimmung nichts für sich gewinnen.
Hierzu ist auf Art. 6 IPRG hinzuweisen, wonach eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung (sog. ordre public) unvereinbar wäre. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des liechtensteinischen Rechtes anzuwenden. Beim Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 PGR und Art. 2 SR handelt es sich um eine liechtensteinische Bestimmung des ordre public (siehe hierzu auch BGE 4A_284/2009 vom 24. November 2009, Erw. 3.1). Wenn somit der Oberste Gerichtshof ausführt, dass das tschechische Recht gegenständlich irrelevant sei, da die Beschwerdeführerin den Renovationstätigkeiten zugestimmt und in der Folge - im Widerspruch zu dieser Zustimmung und Vereinbarung - eine Kündigung eingebracht habe, ist darin keine Willkür ersichtlich.
3.7. Wenn nun die Vorinstanzen in willkürfreier Weise zum Ergebnis gelangt sind, dass verfahrensgegenständlich das materielle tschechische Gewerbemietrecht sowie das tschechische Arbeitsgesetz nicht anwendbar seien und somit aufgrund dieses überzeugenden sachlichen Grundes auch kein diesbezügliches Gutachten einzuholen sei, ist darin folglich keine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 43 LV oder des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erblicken. Wie bereits erwähnt, liegt lediglich dann eine Grundrechtsverletzung vor, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist und sich nicht auf überzeugende sachliche Gründe abstützt (siehe dazu oben Erw. 3.1 m. w. V.).
4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots.
Da gegenständlich bereits im Rahmen der Prüfung betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf ein faires Verfahren auf sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wurde, ist aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht weiters einzugehen (StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.