Willkürverbot, Art. 43 LV Art. 178, Art. 179 PGR § 234 ZPO § 228 öZPO § 879 ABGB
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsauffassung, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen von jedermann mit einem rechtlichen Interesse, somit auch von ihnen als aktuellen Stiftungsbegünstigten geltend gemacht werden können, nicht näher belegt haben, ist doch der Bezug zur Feststellungsklage gemäss § 234 ZPO bzw. zur schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Organbeschlüssen im Gesellschafts- und Stiftungsrecht offensichtlich. Die Frage, ob das Stiftungsrecht eine Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen durch Begünstigte vorsehe, ist für die Frage der gerichtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit solcher Beschlüsse nicht relevant. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer genügenden Begründung, weshalb nicht auch unter dem neuen Stiftungsrecht auf die entsprechende schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen juristischer Personen bzw. auf die Feststellungsklage gemäss § 234 ZPO zurückgegriffen werden können soll. Die Nichtbefassung mit diesen entscheidungswesentlichen Fragen verstösst gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
StGH 2009/165
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L
Beschwerdegegnerin: M
vertreten durch:
Dr. Karlheinz Ritter lic. iur. Cornelia Ritter Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 02CG.2007.145-47
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'914.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit am 30. Mai 2007 eingereichter Klage stellten die Klägerinnen und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen folgendes Klagebegehren: "Die in der Stiftungsratssitzung der beklagten Partei vom 27. Februar 2007 gefassten Beschlüsse [...] werden für nichtig erklärt, in eventu aufgehoben; in eventu: Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die Art. II und III der Beistatuten der beklagten Partei in ihrem abschliessenden Wortlaut rechtsgültig bestehen wie folgt: [...]."
2. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 (ON 19) wies das Landgericht dieses Klagebegehren vollinhaltlich ab.
3. In rechtlicher Hinsicht wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
Das Hauptbegehren wies das Erstgericht mit der Begründung mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen ab.
Wenn Art. 179 Abs. 1 PGR vom "Stimmberechtigten" spreche, könnten damit Destinatäre einer Stiftung nicht gemeint sein, weil diese eben nicht stimmberechtigt seien. Daher stünde den Beschwerdeführerinnen ein Anfechtungsrecht gemäss Art. 178 f. PGR nicht zu und die Klage sei schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Zum Eventualbegehren führte das Erstgericht aus, dass mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren nicht eine Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt werde, sondern des Inhalts der Beistatuten bzw. eines Teils der Beistatuten. Dieses Begehren sei daher abzuweisen; im Übrigen aber ohnehin schon deshalb, weil damit letztlich nur der Inhalt der - nach den übereinstimmenden Vorbringen - bereits geltenden und in Kraft stehenden Beistatuten festgestellt werden solle.
4. Das Obergericht gab im zweiten Verfahrensgang (der erste ist für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren nicht wesentlich) der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil des Landgerichtes keine Folge (ON 40). Zur von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rechtsrüge führte das Obergericht unter anderem Folgendes aus:
Ein Anfechtungsrecht komme den klagenden Parteien, den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, gemäss Art. 178 f. PGR nicht zu. Die Begünstigten einer Stiftung, die wie hier die Beschwerdeführerinnen blosse Ermessensbegünstigte seien, seien keine Stimmberechtigten im Sinne des Art. 179 Abs. 1 PGR. Ihnen komme ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu, sodass kein Rechtsschutzdefizit bestehe.
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 27. Februar 2007 habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin lediglich gewisse Begriffe der Beistatuten interpretiert, ohne diese zu ändern. Der Wortlaut in Art. III der Beistatuten, die ausschliesslich in französischer Sprache vorlägen, sei auch nach der bekämpften Beschlussfassung unverändert und unstrittig. Dem klägerischen Feststellungsbegehren fehle daher das Feststellungsinteresse.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hätte das Klagebegehren schon mangels jeglichen Rechtsschutzbedürfnisses an der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse vom 27. Februar 2007 zurückgewiesen werden müssen. Das Schiedsgericht habe mit Schlussurteil vom 5. Dezember 2007 den Ausschüttungsbegehren der Beschwerdeführerinnen Folge gegeben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die näher bezifferten Geldbeträge zuzuwenden. Dieses Schlussurteil sei nicht weiter angefochten worden, sodass es endgültig geworden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Zahlungsverpflichtungen zwischenzeitlich erfüllt. Der Beschlussfassung vom 27. Februar 2007 sei damit jegliche rechtliche Relevanz versagt worden, sodass die Beschwerdeführerinnen schon aus diesem Grunde kein schützenswertes Interesse an der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse haben könnten.
Es stelle sich schliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt berechtigt gewesen seien, das gegenständliche Klagebegehren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Nach Art. XIV der Beistatuten seien nämlich sämtliche Streitigkeiten endgültig durch das Schiedsgericht zu entscheiden.
5. Der gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 40) erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 3. September 2009 (ON 47) keine Folge.
Zur von den Beschwerdeführerinnen unter anderem erhobenen Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
5.1. Die Revision meine, ohne hierfür einen Beleg anzuführen, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen unabhängig von Art. 178 f. PGR von jedermann, der ein rechtliches Interesse daran ausweise, geltend gemacht werden könne. Zu diesen Berechtigten würden insbesondere die aktuellen Begünstigten einer Stiftung zählen, sodass die Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung einer Nichtigkeit aktiv legitimiert seien.
Zutreffend hieran sei lediglich, dass die Bestimmungen der Art. 178 f. PGR eine Aktivlegitimation der Begünstigten einer Stiftung zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats nicht herzustellen vermögen: Gemäss Art. 178 Abs. 1 PGR könne die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klage, die Kontrollstelle einer Verbandsperson, gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossende Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten. Gemäss Art. 178 Abs. 3 PGR seien eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern oder einzelne Stimmberechtigte zur Anfechtung berechtigt. Nach Art. 179 Abs. 1 PGR erlösche das "Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten" unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen.
Die Revision räume nun selbst ein, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Stiftungsrecht "zumindest fraglich" sei. Tatsächlich könnten die Beschwerdeführerinnen aus dieser Bestimmung ihre Legitimation zur Bekämpfung der Beschlüsse des Stiftungsrats vom 27. Februar 2007 nicht ableiten. Eine analoge Erweiterung dieses Beschlussanfechtungsrechts auf Begünstigte scheitere schon an der unterschiedlichen Rechtsstellung der "stimmberechtigten" Mitglieder (oder Gesellschafter) einer Verbandsperson gegenüber den Begünstigten einer Stiftung. Begünstigte seien nicht stimmberechtigte Mitglieder einer Stiftung, die Stiftung verfüge vielmehr über Destinatäre bzw. einen Destinatärskreis (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 545). Gegenüber der Verbandsperson, etwa einer Aktiengesellschaft, fehle es an einer körperschaftlichen Willensbildung der Mitglieder, auf welche aber die Bestimmungen der Art. 178 f. PGR abstellten. Begünstigte seien Zuwendungsempfänger von Stiftungsvermögen, nicht aber mitgliedschaftlich mit der Stiftung verbundene Personen und auch nicht zur Willensbildung in der Stiftung berechtigt. Sie seien daher zu einer Klage auf Anfechtung bzw. Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen nicht aktiv legitimiert.
Mangels einer konkreten subjektiven Anspruchsposition habe der Oberste Gerichtshof denn auch bereits in LES 2004, 67 das Begehren eines Begünstigungsempfängers auf Herausgabe aller Beschlüsse der Stiftungsorgane abgewiesen. Bereits diese Entscheidung zeige, dass die Begünstigten auch kein Recht zur Anfechtung der Stiftungsratsbeschlüsse hätten, zumal ihnen diese auch nicht herauszugeben seien.
Zutreffend hätten daher die Untergerichte das Hauptklagebegehren auf Nichtigerklärung und das erste Eventualbegehren auf Aufhebung der Beschlüsse des Stiftungsrats vom 27. Februar 2007 mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen abgewiesen.
5.2. Die von der Revision vorgebrachte Rechtsmeinung, jedermann mit einem rechtlichen Interesse könne Beschlüsse des Stiftungsrats bekämpfen, sei nicht begründbar. Sowohl nach altem (Art. 552 Abs. 4 PGR aF, § 68 TrUG) wie auch nach neuem Stiftungsrecht (Art. 552 § 9 PGR) seien die Rechte der Begünstigten durch Einräumung bestimmter Informations- und Auskunftsrechte konkret im Einzelnen definiert. Schon daraus ergebe sich, dass etwa ein Beschlussanfechtungsrecht der Begünstigten hinsichtlich der Beschlüsse des Stiftungsrats vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst nicht eingeräumt worden sei. Eine "Popularanfechtung" von Stiftungsratsbeschlüssen, wie sie die Revision für ihren Rechtsstandpunkt - freilich ohne jeden Beleg - verfechte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch eine von der Revision gewünschte "Inhaltskontrolle" von Stiftungsratsbeschlüssen setze allemal einen zur Bekämpfung der Beschlüsse Berechtigten voraus, eine Rechtsqualität, die den Beschwerdeführerinnen allerdings nicht zukomme.
5.3. Die Beschwerdeführerinnen rügten, das Obergericht habe das Vorbringen zur materiellen Nichtigkeit der Beschlüsse wegen rechtsmissbräuchlicher Beschlussfassung bzw. Verletzung des Stifterwillens nicht aus den Beweisergebnissen bzw. "wegen Art. 267 ZPO" abgeleitet. Ein sekundärer Feststellungsmangel liege vor, soweit aufgrund unrichtiger Rechtsansicht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und die zugehörigen Beweisergebnisse nicht behandelt worden seien.
Hier sei den Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, dass aufgrund der zutreffenden Verneinung der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen kein Grund für das Obergericht bestanden habe, sich mit diesen materiellen Fragen näher auseinanderzusetzen, zumal schon mangels Aktivlegitimation die Klage im Hauptbegehren und ersten Eventualbegehren abzuweisen gewesen sei. Wenn daher die Revision auch zu diesem Revisionsgrund abermals auf die von ihr behauptete "Anlassbeschlussfassung" und Rechtsmissbräuchlichkeit zurückkomme, sei sie auf das Fehlen eines Anspruchs der Begünstigten, eine Anfechtungsklage gegen Stiftungsratsbeschlüsse zu erheben, zu verweisen. Dies gelte ebenso für die Ausführungen der Revision in der Rechtsrüge zum angeblichen Widerspruch zwischen der Auslegung des Beistatuts durch den Stiftungsrat und dem Stifterwillen und der behaupteten Nichtanwendung des § 267 ZPO.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 47) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle diese Entscheidung daher im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
Die Beschwerdeführerinnen seien der Auffassung, dass aufgrund ihres Vorbringens in erster Instanz der Klagsgegenstand nicht nur eine Anfechtung von Beschlüssen mit Wirkung ex nunc, sondern vielmehr auch die Feststellung einer ex tunc bestehenden Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse umfasst habe. Dies hätten die Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz ON 12 sowie auf dem Rubrum der späteren Schriftsätze (wegen: Feststellung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen bzw. Beschlussanfechtung) klargestellt.
Diese Auffassung scheitere nicht etwa daran - worauf die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Berufung explizit hingewiesen hätten -, dass das Klagebegehren in seinem Wortlaut kein klares Feststellungsbegehren enthalte. Denn das Gericht dürfe dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergebe (Rechberger in Rechberger3, § 405, Rz. 2 m. w. N.). So seien etwa Klagebegehren gerichtet auf Anerkennung des
(Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses als Feststellungsbegehren zu behandeln (SZ 42/126). Ebenso sei das vorliegende Klagebegehren gerichtet auf "Nichtigerklärung" als Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit aufzufassen, zumal die Beschwerdeführerinnen dies spätestens mit ON 12 explizit klargestellt hätten. Weder die Gerichte noch die Beschwerdegegnerin hätten je eingewendet, dass etwa eine unzulässige Klagsänderung o. ä. vorliege. Auch eine Belehrung der Beschwerdegegnerin i. S. d. § 182 ZPO habe nicht stattgefunden.
Trotz der wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerinnen sei ein solches Begehren gerichtet auf Geltendmachung (= Feststellung) der Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse von keiner Instanz inhaltlich behandelt worden. Sämtliche Entscheidungen hätten sich ausschliesslich mit der Aktivlegitimation von Begünstigten zur Anfechtung von (aufrechten) Stiftungsratsbeschlüssen befasst. Es sei nicht einmal geprüft worden, ob die Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der Nichtigkeit (in Form einer Feststellungsklage) aktivlegitimiert seien.
Mit der materiellen Nichtbehandlung des Begehrens gerichtet auf Geltendmachung der Beschlussnichtigkeit seien die Gerichte nicht im geforderten Mass tätig geworden und hätten mit ihren Entscheidungen den Justizgewährungsanspruch der rechtssuchenden Beschwerdeführerinnen in unzulässiger Weise beschränkt (StGH 1991/12 a, LES 1994, 96; Höfling, Grundrechtsordnung 243).
Durch die materielle Nichtbehandlung eines wesentlichen Teils des Streitgegenstands liege ausserdem ein krasser Verfahrensmangel vor, der die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Beschwerderechts, wie auch des Rechts auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK) begründe. Das seit erster Instanz durchgehend erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass sie nicht nur die Beschlussanfechtung begehrten, sondern auch eine Beschlussnichtigkeit geltend machten, sei völlig ignoriert worden.
Sofern der Oberste Gerichtshof mit seiner angefochtenen Entscheidung jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen - was nicht anzunehmen sei, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen von rechtlich Interessierten nicht geltend gemacht werden könne, wäre diese Rechtsauffassung unhaltbar und damit ebenfalls willkürlich:
§ 234 ZPO gewähre jedermann das gesetzliche Recht, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu klagen, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Dieses gesetzliche Recht umfasse auch die Möglichkeit, eine behauptete Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen eines Organs egal welcher Verbandsperson gerichtlich überprüfen zu lassen (Verweis auf Fasching in Fasching/Konecny Ill, § 228 ZPO, Rz. 53). Jede andere Auffassung würde bedeuten, dass Stiftungsräte (oder andere Organe) formell oder materiell nichtige Beschlüsse hätten fassen können, ohne rechtlich Betroffenen die Möglichkeit zu geben, das Nichtbestehen dieser Beschlüsse mit Wirkung gegenüber jedermann ein für allemal gerichtlich feststellen zu lassen. Es liege auf der Hand, dass damit die Rechtssicherheit und die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt werden könnte.
Gerade im Stiftungsrecht müsse die Unwirksamkeit von Beschlüssen, die eine (inhaltliche) Änderung der vom Stifter gewollten statutarischen Regelungen beinhalteten, wegen der besonderen Bedeutung der Erhaltung des Stifterwillens und der Beschränkung der freien Willensbildung des Stiftungsrats einer gerichtlichen Feststellung zugänglich sein. Regelmässig seien es die Begünstigten einer Stiftung, die bei einem einstimmig handelnden Stiftungsrat auf Rechtsmängel eines Stiftungsratsbeschlusses aufmerksam würden und auch ein Interesse an der "Wiederherstellung" des ursprünglichen Zustandes hätten; insbesondere dann, wenn der Stiftungsrat versuche, sich ihm lästiger statutarischer Regelungen praktisch zu entledigen.
Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Erhebung einer Feststellungsklage gerichtet auf Beschlussnichtigkeit könne damit nicht mit Fug in Zweifel gezogen werden. Die Gerichte müssten sich deshalb mit dem gesamten Vorbringen zu den Gründen dieser Nichtigkeit auseinandersetzen.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 16. November 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
8.1. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, sie seien durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren Ansprüchen auf willkürfreie Behandlung und auf den ordentlichen Richter verletzt, weil im gegenständlichen Verfahren ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse von keiner Instanz inhaltlich behandelt worden sei. Das sei aus den nachstehenden Gründen unrichtig:
8.2. Im mit dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Verfahren seien sämtliche Begehren der Beschwerdeführerinnen in der vom Gesetz verlangten Form behandelt worden. Auch das Begehren auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse sei korrekt behandelt worden, indem der Oberste Gerichtshof (und die Untergerichte) zunächst die Aktivlegitimation zu diesem Begehren der Beschwerdeführerinnen geprüft und deren Vorliegen mit überzeugender Begründung verneint hätten. Das Begehren auf Nichtigerklärung habe daher schon mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen - diese seien die Begünstigten der Beschwerdegegnerin - abgewiesen bzw. die untergerichtlichen Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof bestätigt werden können. Es könne keine Rede davon sein, dass das Gesetz in dieser Entscheidung willkürlich, also denkunmöglich, unsachlich oder grob verfehlt angewendet worden wäre, wie gleich näher darzulegen sei.
8.3. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Revision an den Obersten Gerichtshof vor allem unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erneut ihre Meinung dargelegt, dass jedermann, der ein rechtliches Interesse habe, insbesondere die aktuellen Begünstigten einer Stiftung, auch unabhängig von Art. 178 f. PGR die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen geltend machen könne.
Auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen
Urteil ausführlich und nachvollziehbar eingegangen. Im Wesentlichen habe der Oberste Gerichtshof dort festgehalten, dass der Art. 178 f. PGR eine Aktivlegitimation der Begünstigten einer Stiftung zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrates nicht herzustellen vermöge. Er habe stichhaltig begründet, dass eine analoge Erweiterung des Beschlussanfechtungsrechts auf Begünstigte schon an der unterschiedlichen Rechtsstellung der stimmberechtigten Mitglieder (oder Gesellschafter) einer Verbandsperson gegenüber den Begünstigten einer Stiftung scheitere. Letztere seien daher nicht zu einer Klage auf Anfechtung oder Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen aktivlegitimiert. Entgegen den Beschwerdeführerinnen könne es hinsichtlich der Aktivlegitimation keinen Unterschied machen, ob eine Anfechtungsklage auf eine Aufhebung mit Wirkung ex nunc oder mit Wirkung ex tunc gerichtet sei. Voraussetzung einer solchen Klage sei jedenfalls eine gesetzliche Grundlage, welche ein Klagerecht einräume. Jedoch sei Art. 178 f. PGR nicht auf Begünstigte einer Stiftung anwendbar und es existiere auch sonst keine Gesetzesgrundlage, die den Begünstigten einer Stiftung ein Klagerecht zur Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen einräumen würde. Der Oberste Gerichtshof habe zutreffend festgestellt, dass die Untergerichte das Hauptklagebegehren auf Nichtigerklärung und das erste Eventualbegehren auf Aufhebung der Beschlüsse des Stiftungsrates mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hätten. Von einer willkürlichen Nichtbehandlung des Begehrens auf Nichtigerklärung oder einer Rechtsverweigerung könne unter diesen Umständen keine Rede sein.
8.4. Im Weiteren sei der Oberste Gerichtshof detailliert auf die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerinnen eingegangen, wonach jedermann mit einem rechtlichen Interesse Stiftungsratsbeschlüsse bekämpfen könne, und habe diese als nicht begründbar qualifiziert: Sowohl nach altem als auch nach neuem Stiftungsrecht (LGBl. 2008 Nr. 220) seien die Rechte der Begünstigten durch Einräumung bestimmter Informations- und Auskunftsrechte konkret im einzelnen definiert. Schon daraus ergebe sich nach zutreffender Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Beschlussanfechtungsrecht der Begünstigten hinsichtlich der Stiftungsratsbeschlüsse vom Gesetzgeber offenbar bewusst nicht eingeräumt worden sei. Auch diese Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof stelle keine qualifizierte Rechtsverletzung im Sinne einer denkunmöglichen, unsachlichen oder grob verfehlten Anwendung des Gesetzes dar.
8.5. Wie erwähnt, fehle den Beschwerdeführerinnen die Aktivlegitimation zur Anfechtung und Nichtigerklärung von Stiftungsratsbeschlüssen, so dass schon deshalb nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der gegenständlichen Stiftungsratsbeschlüsse und Verletzung des Stifterwillens eingegangen werden müsse, wie der Oberste Gerichtshof folgerichtig in seinem Urteil festhalte. Insoweit könne entgegen den Beschwerdeführerinnen keine Rede davon sein, dass wegen der angeblich fehlenden inhaltlichen Behandlung durch das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes das Willkürverbot, das Recht auf den ordentlichen Richter oder das Beschwerderecht verletzt werde oder eine Rechtsverweigerung vorliege.
Die Behandlung der Begehren der Beschwerdeführerinnen durch den Obersten Gerichtshof entspreche Gesetz und Verfassung.
8.6. Der Vollständigkeit halber werde aber schliesslich kurz auf die Verfahrensergebnisse hingewiesen, welche belegten, dass die gegenständlichen Stiftungsratsbeschlüsse entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen weder rechtsmissbräuchlich seien noch den Stifterwillen verletzten. Auch diese Verfahrensergebnisse würden von den Beschwerdeführerinnen beharrlich ignoriert; sie beschränkten sich auf die ständige Wiederholung ihrer bereits widerlegten Behauptungen. Das Obergericht habe - obwohl es wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zu den behaupteten Nichtigkeitsgründen nicht inhaltlich hätte Stellung nehmen müssen - bei der Behandlung der Berufungsgründe der Beschwerdeführerinnen und unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse festgehalten, dass die gegenständlichen Stiftungsratsbeschlüsse weder rechtsmissbräuchlich seien noch den Stifterwillen verletzten. Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin habe die gegenständlichen Beschlüsse innerhalb seiner Befugnisse im Interesse der Stiftung gefasst.
8.7. Zusammenfassend seien die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Dieses Urteil bestätige korrekt die untergerichtlichen Urteile, womit die Begehren auf Nichtigerklärung und Aufhebung der gegenständlichen Stiftungsratsbeschlüsse mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden seien. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche den Beschwerdeführerinnen als Begünstigten der beschwerdegegnerischen Stiftung ein Klagerecht zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats einräumen würde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 02 CG.2007.145-47, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Willkür- und des Rechtsverweigerungsverbots, des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Beschwerderechts.
2.1. Sie bringen insbesondere vor, dass die von ihnen unter anderem behauptete Nichtigkeit der Beschlüsse des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 von jedermann mit einem rechtlichen Interesse - und somit auch von den Beschwerdeführerinnen als aktuellen Stiftungsbegünstigten - geltend gemacht werden könne und dass der Oberste Gerichtshof ebenso wie die Vorinstanzen auf diese Argumentation letztlich nicht eingegangen sei.
2.2. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführerinnen aber implizit auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip aber Genüge getan, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
3. Es ist zunächst auf die letztgenannte implizite Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die von ihnen behauptete Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen völlig unabhängig von den Beschlussanfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 178 PGR von jedermann, der ein rechtliches Interesse daran ausweise, geltend gemacht werden könne. Dazu zählten insbesondere die aktuellen Begünstigten einer Stiftung. Der Oberste Gerichtshof hält dem entgegen, dass weder das alte noch das neue Stiftungsrecht über die Einräumung bestimmter Informations- und Auskunftsrechte hinaus ein Beschlussanfechtungsrecht der Begünstigten vorsehe. Eine "Popularanfechtung" von Stiftungsratsbeschlüssen, wie sie die Revision für ihren Rechtsstandpunkt, freilich ohne jeden Beleg, verfechte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist dem Obersten Gerichtshof insoweit zuzustimmen, als die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Revision (ON 41) gegebene Begründung für ihre Rechtsauffassung, dass sie zur gerichtlichen Geltendmachung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen legitimiert seien, dürftig ausgefallen ist und dass in der Revision tatsächlich kein einziger Beleg für diese Rechtsauffassung angeführt wurde. Erst in der vorliegenden Individualbeschwerde erfolgte ein Hinweis darauf, dass das Recht, bei entsprechendem rechtlichem Interesse auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu klagen, in § 234 ZPO verankert sei und dass die Feststellung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen einer juristischen Person in der österreichischen Literatur (Fasching in: Fasching/Konezny, ZPO-Kommentar, Wien 2004, Bd. 3, Rz. 53 zu § 228 öZPO) als entsprechend feststellungsfähig qualifiziert werde. In der Revision fehlt (anders als noch in der Berufung, allerdings auch dort ohne Nachweise) zudem ein Hinweis darauf, dass zudem nach ständiger schweizerischer gesellschafts- und stiftungsrechtlicher Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass zu einer solchen Feststellung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen jedermann aktivlegitimiert ist, der an der Feststellung ein wesentliches Interesse hat (siehe etwa Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, 138, Rz. 294 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Geltendmachung einer solchen Nichtigkeit ist im Gegensatz zur blossen Beschlussanfechtung an sich auch an keine Frist gebunden; es ist einzig die Schranke von Treu und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots zu beachten (vgl. StGH 2007/40, Erw. 7.4 mit Verweis unter anderem auf Riemer, a. a. O., 139, Rz. 299).
Eine nicht fristgebundene Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen wurde in Liechtenstein entsprechend für das Vereinsrecht postuliert (Thomas Nigg, Liechtensteinisches und schweizerisches Vereinsrecht im Vergleich, Vaduz 1996, 331) und auch für das Stiftungsrecht wird darauf verwiesen, dass etwa die Nichtigkeitswirkung von § 879 ABGB auch für einseitige Rechtsgeschäfte und somit auch für Organbeschlüsse einer juristischen Person gelte
(Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 546 mit vergleichenden Literaturnachweisen). Im Übrigen verweist Bösch darauf, dass auch der Oberste Gerichtshof die Frage einer Konkurrenz der Anfechtungsklage gemäss Art. 179 PGR mit anderen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen in einer früheren Entscheidung immerhin offen gelassen hat (Bösch, a. a. O., 547 mit Verweis auf OGH in LES 1995, 167 [170, Erw. 10]).
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen, wie erwähnt, ihre Rechtsauffassung, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen von jedermann mit einem rechtlichen Interesse, somit auch von ihnen als aktuellen Stiftungsbegünstigten, geltend gemacht werden könne, in ihrer Revision nicht näher belegt haben, ist doch der Bezug zur Feststellungsklage gemäss § 234 ZPO bzw. zur schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Organbeschlüssen im Gesellschafts- und Stiftungsrecht offensichtlich. Es ist deshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht haltbar, dass der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen in seiner hier angefochtenen Entscheidung primär mit dem Argument fehlender Nachweise verwirft. Das weitere, vom Obersten Gerichtshof verwendete Begründungselement, dass weder das alte noch das neue liechtensteinische Stiftungsrecht eine Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen durch Begünstigte vorsehe, ist im Übrigen nicht relevant: Denn hier geht es eben nicht um die Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen, sondern um die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit solcher Beschlüsse. Mit dieser Frage hat sich aber, soweit ersichtlich, der Gesetzgeber auch bei der jüngsten Stiftungsrechtsrevision nicht befasst.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres ersichtlich bzw. bedarf jedenfalls einer im Lichte von Art. 43 LV genügenden Begründung, weshalb nicht auch unter dem neuen Stiftungsrecht auf die entsprechende schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen juristischer Personen bzw. auf die Feststellungsklage gemäss § 234 ZPO zurückgegriffen werden können soll. Mit diesen - auch ohne entsprechende Belege der Beschwerdeführerinnen - offensichtlich entscheidungswesentlichen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Urteil nicht befasst, sodass dieses Urteil gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verstösst.
Das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 47) war deshalb spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
3.3. Falls der Oberste Gerichtshof auch im zweiten Verfahrensgang bei seiner bisherigen Rechtsauffassung bleibt, dass neben der Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen kein Platz mehr für die gesonderte Geltendmachung der Nichtigkeit solcher Beschlüsse besteht, so hat er dies näher zu begründen. Andernfalls wird er sich im Weiteren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im Beschwerdefall die beiden Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer solchen Nichtigkeit erfüllen und ob gegebenenfalls materiell eine solche Nichtigkeit vorliegt. Allenfalls wird sich der Oberste Gerichtshof dann auch noch mit den vom Obergericht ergänzend angeführten Klagszurückweisungsgründen auseinanderzusetzen haben.
Da dem durch den Staatsgerichtshof nicht vorzugreifen ist, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen geltend gemachten Grundrechten.
4. Den Beschwerdeführerinnen waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren direkt und vollumfänglich der unterlegenen Verfahrenspartei überbunden wird (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.