StGH 2009/164
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 10CG.2007.161-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 62'116.90)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'148.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 2'380.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 13. Juni 2007 zu 10 CG.2007.161 (ON 1) begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer, die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 32'116.92 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die versicherten Leistungen aufgrund des Reglements der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 1990 (im Folgenden "Reglement 1990") auszurichten habe und schliesslich die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 21. August 2008 (ON 18) verpflichtete das Landgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 22'149.60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von CHF 9'967.32 samt näher bestimmten Zinsen und auf Feststellung wies es ab.
2.1. Ausser Streit stand unter anderem folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 1989 bei der Beschwerdegegnerin im Sinne des BPVG vorsorgeversichert. Am 25. Juni 2002 kündigte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsverhältnis auf den 31. Dezember 2002. Art und Umfang der Leistungen richteten sich nach dem "Reglement 1990".
Am 26. September 1995 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall. Die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit hat ihre Ursache indes nicht in diesem Unfall.
Von 1999 bis 2002 erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer von 720 Tagen Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung. Vom 1. November 1997 bis zum 31. Januar 2000 erhielt er eine halbe staatliche Invalidenrente; sie beruhte auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Seit dem 1. Februar 2000 erhält er eine ganze Invalidenrente; sie beruht auf einem Invaliditätsgrad von 80 %.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsunfähig im Sinn des "Reglements 1990" und hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Bereits am 26. September 1997 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 und vom 27. April 2006 anerkannte sie ihre Pflicht zur Zahlung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer sowie von Kinderrenten für seine drei minderjährigen Kinder. Dabei anerkannte die Beschwerdegegnerin auch, dass die Leistungen an den Beschwerdeführer nach dem Reglement 1990 ausgerichtet würden; Berechnungsgrundlage hierfür sei der auf den 1. Januar 1995 gemeldete Jahreslohn.
Vom 26. September 1997 bis zum 31. Januar 2000 bezahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie Invalidenkinderrenten für die drei minderjährigen Kinder auf der Basis einer Invalidität von 50 % sowie des anrechenbaren Lohnes gemäss dem auf den 1. Januar 1995 gemeldeten Jahreslohn. Vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Mai 2007 bezahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechende IV-Renten auf der Basis einer Invalidität von 100 % sowie aufgrund des unveränderten anrechenbaren Jahreslohns von 1995.
2.2. Aufgrund aufgenommener Beweise stellte das Landgericht ergänzend unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahr 1995 verunfallte der Beschwerdeführer zuhause beim Rasenmähen, indem er rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht einbrach. Aufgrund dieses Unfalls bezahlte ihm die Unfallversicherung zwei Jahre lang Unfalltaggeld.
Im Zusammenhang mit der ausser Streit gestellten Invalidität des Beschwerdeführers fasste das Landgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers diagnostisch unter dem Krankheitsbild Neurasthenie zusammen. Hierbei handelt es sich um eine neurotische Störung.
Den Beginn der Neurasthenie kann man "sicherlich" mit dem Unfall vom 26. September 1995 festlegen. Unmittelbar danach begannen beim Beschwerdeführer die auch heute noch vorhandenen Symptome, die sich progredient (fortschreitend) entwickelten. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Oktober 1999 war er, psychiatrisch begründet, zu 50 %, vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2002 zu 100 % arbeitsunfähig; seit 1. Juli 2002 ist er es zu 80 %.
Das Reglement 1990 enthält unter anderem in Punkt 2.5.4 lit. d folgende Regelung: "Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der Stiftung sofort mitzuteilen. ... Die Invalidenleistungen werden bei Änderung des Grades neu festgesetzt ...".
Im Vorsorgeausweis der Jahre 2000 und 2001 ist jeweils eine Witwenrente von 18 % des versicherten Lohnes ausgewiesen.
2.3. Rechtlich beurteilte das Landgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Die bis zum 31. Januar 2000 ausgerichteten 50 %-igen Invaliditätsleistungen seien unbestritten. Gegenstand des Verfahrens seien die ab dem 1. Februar 2000 bis Mai 2007 dem Beschwerdeführer ausgerichteten Invaliditätsleistungen. Unbestritten sei, dass im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ein Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestanden habe, und zwar zum Zeitpunkt sowohl der ersten als auch der zweiten Teilinvalidität.
Ab dem Zeitpunkt seiner vollen Invalidität [demnach ab 1. Februar 2000] habe der Beschwerdeführer für die weitere Teilinvalidität von 50 % Anspruch auf Rentenleistungen auf der Grundlage seines [gegenüber demjenigen von 1995 höheren] im Jahre 2000 erzielten anrechenbaren Lohnes von CHF 38'557.50.
Auf dieser Grundlage sprach das Landgericht dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 22'149.60 s. A. zu.
3. Einer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008 (ON 21) gab das Obergericht Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne der vollumfänglichen Klagsabweisung ab.
Das Obergericht nahm keine weiteren Beweise auf und würdigte den vorliegenden Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Der Berechnung der Invalidenrente für die am 1. Februar 2000 eingetretene volle Invalidität des Beschwerdeführers sei nicht der gemeldete Lohn im Jahr 2000 zugrunde zu legen, sondern der Lohn bei Eintritt der ersten Teilinvalidität von 50 % im Jahr 1995. Denn die Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2000 sei die durch den Unfall vom 26. September 1995 ausgelöste Krankheit gewesen. Entsprechend habe das Landgericht den erwähnten Unfall als zeitlichen Beginn der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Neurasthenie festgestellt. Damit aber habe die zweite Teilinvalidität des Beschwerdeführers die gleiche Ursache gehabt wie die erste: nämlich eine ausgeprägte neurasthenische Symptomatik; hier wie dort liege die gleiche medizinische
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits(un)fähigkeit vor.
Massgebend für die Rentenberechnung sei daher der versicherte Jahreslohn, den der Beschwerdeführer bei Eintritt der ersten Teilinvalidität im Jahr 1995 gehabt habe, nämlich CHF 46'860.00. Deshalb sei der Rentenberechnung im Jahr 2000 (Erhöhung der Teilinvalidität auf volle Invalidität) der hälftige Betrag hiervon zugrunde zu legen. Dies habe die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss getan und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Mai 2007 eine Invalidenrente von monatlich CHF 1'172.50 sowie monatliche Kinderrenten von CHF 703.05, insgesamt somit CHF 1'874.55 ausgerichtet.
Für eine gesonderte Berechnung der Invaliditätsleistungen bei Eintritt der vollen Invalidität des Beschwerdeführers im Jahr 2000 gebe es keine Grundlage. Entscheidend sei, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sei. Wenn ja, bestehe für ein Splitting kein Raum. Das Landgericht habe demnach zu Unrecht die zweite Teilrente gesondert berechnet.
Der Beschwerdeführer habe sich auf die ausser Streit gestellte Feststellung bezogen, wonach die bei ihm andauernde Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache nicht im Unfall vom 26. September 1995 habe. In der Streitverhandlung vom 9. April 2008 habe die Beschwerdegegnerin indes gegenteilige Sachbehauptungen aufgestellt. Nach Einsichtnahme in den IV-Akt, insbesondere in das Gutachten von Dr. med. B, habe es das Landgericht für erwiesen erachtet, dass die beim Beschwerdeführer nach dem 1. Februar 2000 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in den mit dem erwähnten Unfall ausgelösten, immer stärker gewordenen neurasthenischen Beschwerden habe.
Nur weil das "Reglement 1990" keine besondere Bestimmung für den Rückfall vorsehe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass - unabhängig von der Ursache der Invalidität - der versicherte Jahreslohn im Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Verschlechterung der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei.
Im Weiteren verneinte auch das Obergericht ein rechtliches Interesse an der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung.
4. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 31) erhobenen Revision des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 (ON 32) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 3. September 2009 (ON 38) keine Folge.
4.1. Zur Rüge, dass das Obergericht ohne Beweiswiederholung von untergerichtlichen Feststellungen abgerückt sei, führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Einleitend habe das Landgericht den Sachverhalt festgestellt, soweit er ausser Streit gestellt worden sei. Hierzu habe die Feststellung gehört, wonach der Beschwerdeführer am 26. September 1995 einen Unfall erlitten habe, wobei die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit ihre Ursache indes nicht in diesem Unfall habe.
Aufgrund aufgenommener Beweise habe das Landgericht den ausser Streit gestellten Sachverhalt um weitere Feststellungen ergänzt. Hierzu habe zunächst die Feststellung gehört, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1995 zuhause beim Rasenmähen verunfallt sei, indem er rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht eingebrochen sei. Hierzu habe sodann die Feststellung gehört, wonach man den Beginn der (invaliditätsbegründenden) Neurasthenie zeitlich mit dem Unfall vom 26. September 1995 festlegen könne; unmittelbar nach dem Unfall hätten beim Beschwerdeführer die auch heute noch im Rahmen der Neurasthenie vorliegenden Symptome begonnen und sich fortschreitend (progredient) entwickelt. Eben diese Feststellung habe das Obergericht der angefochtenen Erwägung zugrunde gelegt.
Sowohl das Obergericht als auch das Landgericht hätten demnach die zunächst 50 %-ige, später 100 %-ige psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die noch heute vorliegenden Symptome der Neurasthenie zurückgeführt, wie sie nach dem Unfall begonnen hätten. Diese Symptome, nicht das eigentliche unmittelbare Unfallgeschehen (rückwärtiges Einbrechen des Beschwerdeführers durch einen morschen Holzdeckel) seien für die Untergerichte die festgestellte Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen. Nichts anderes hätten die Parteien ausser Streit gestellt, wenn man die entsprechende Feststellung im gebotenen Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen lese.
Die Rüge, wonach das Obergericht ohne Beweiswiederholung von untergerichtlichen Feststellungen abgerückt sei, habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
4.2. Zur Rüge der Berechnung der Höhe der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Renten führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Im Vordergrund sei die Rechtsfrage gestanden, auf welcher Grundlage die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2000 zu berechnen sei, wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine bestimmte Ursache (beim Beschwerdeführer: die festgestellten Symptome der Neurasthenie) zunächst die Teilinvalidität und später die volle Invalidität der versicherten Person zur Folge habe: ob hierfür auf den gemeldeten Jahreslohn 1995 (bei Eintritt der Teilinvalidität) oder ob hierfür auf den anrechenbaren Jahreslohn 2000 (bei Eintritt der vollen Invalidität) abzustellen sei.
Nach Art. 8a Abs. 1 BPVG seien für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters bestimmte Mindestleistungen zu versichern, nämlich: eine Invalidenrente von jährlich 30 % des anrechenbaren Lohnes (Bst. a) und Kinderrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes.
Die Bestimmungen des BPVG und der BPVV würden die hier interessierende Rechtsfrage nicht unmittelbar beantworten, ebenso wenig die im Wortlaut festgestellten Bestimmungen des hier massgebenden "Reglements 1990". Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, für die vom Obergericht angenommene "Einfrierung" der Lohnbasis und die daraus abgeleitete Ablehnung eines Splittings gebe es nach dem "Reglement 1990" keine rechtliche Grundlage, sei ihm entgegenzuhalten, dass Gleiches für das von ihm vertretene Gegenteil gelte. Unmittelbar aus dem BPVG, der BPVV und dem "Reglement 1990" sei demnach weder die vom Landgericht noch die vom Obergericht vorgenommene rechtliche Beurteilung gefolgt.
Ziff. 2.3.1 des "Reglements 2000" regle neu die Invalidenrente und enthalte eine Bestimmung zum Rückfall, verstanden als erneutes Auftreten einer Invalidität aus gleicher Ursache. Dabei werde zwischen dem Rückfall als einem neuen Ereignis und dem Rückfall als einem nicht neuen Ereignis unterschieden. Beim Rückfall, der nicht als neues Ereignis gelte, richte sich der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach jenen Leistungen, welche zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Invalidität versichert gewesen seien.
Mit Blick auf die gegenständliche Rechtsfrage sei zu erwägen gewesen, ob es sich bei der wiedergegebenen Ziff. 2.3.2 des "Reglements 2000" und bei der dort vorgesehenen Unterscheidung zwischen neuem und nicht neuem Ereignis um eine dem "Reglement 1990" inhaltlich nicht bekannte Regelung handle; oder aber, ob die wiedergegebenen Ziff. 2.3.2 des "Reglements 2000" und die dortige Unterscheidung zwischen neuem und nicht neuem Ereignis lediglich einen allgemeinen, bereits früher anerkannten Grundsatz ausdrücklich konkretisiere.
Die liechtensteinische betriebliche Personalvorsorge werde - insofern gleich wie die schweizerische berufliche Vorsorge - nach versicherungsmässigen Grundsätzen durchgeführt: z. B. Art. 3 f. oder Art. 6 ff. BPVG; Art. 5 ff. oder Art. 14 ff. BPVV; Art. 1 Abs. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; Systematische Rechtssammlung [SR] 831.40); Art. 1h der schweizerischen Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (CH-BVV 2; SR 831.441.1); Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 2009, 215, Rz. 9. Von daher sei zu fragen gewesen, welche der beiden gegenteiligen Antworten auf die gegenständliche Rechtsfrage versicherungsmässigen Grundsätzen besser entspreche. Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung sei dem Sozialversicherungsrecht nicht fremd (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, 67 f. [C] Rz.13 ff.).
Versicherungsverträge würden insofern ein aleatorisches und entsprechend riskantes Element aufweisen, als die Leistungspflicht des Versicherers von einem ungewissen Umstand abhänge. Deshalb müsse der Versicherer seine mögliche Leistungspflicht auf Risiken begrenzen, die sich in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar definieren liessen. Nur nach Massgabe klar definierter Risiken liessen sich Versicherungsprämien kalkulieren (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009 zu 03 CG.2006.130) Der vorrangig ungewisse Umstand betreffe den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsfall sei eingetreten - in diesem Punkt unterscheide sich das liechtensteinische Recht nicht vom schweizerischen - wenn sich das versicherte Risiko (insbesondere Tod, Invalidität, Alter) beim Versicherten verwirkliche. Es handle sich um ein tatsächliches Geschehen, das grundsätzlich eine konkrete Leistungspflicht des Versicherers auslöse (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar [2. A.
Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.11 zu Art. 21 CH-ATSG [schweizerisches Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]; Maurer/Scartazzini/Hürzeler, 76 [§ 10, Rz. 31]). Mit dem Versicherungsfall stehe für den Versicherer fest, für welches tatsächliche Geschehen er nach Massgabe des versicherten Risikos einzustehen habe. Zu diesem tatsächlichen Geschehen gehörten auch die für die Leistungsbemessung massgebenden Tatsachen; denn sie quantifizierten das versicherte Risiko.
Mit den skizzierten versicherungsmässigen Grundsätzen vertrage es sich kaum, nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschiedliche Leistungen auszurichten, je nachdem, ob das versicherte Risiko sogleich oder allmählich eingetreten sei. Denn dadurch würde das durch den Eintritt des Versicherungsfalls stabilisierte versicherte Risiko unkalkulierbaren Veränderungen ausgesetzt. In einer invalidenversicherungsrechtlichen Entscheidung vom 19. Mai 2000 habe das schweizerische Bundesgericht denn auch die Verwaltungspraxis anerkannt, wonach die Berechnungsgrundlagen für die halbe Rente auch für die neue ganze Rente massgebend blieben, auf die der Versicherte, dessen Invalidität zugenommen habe, Anspruch habe; es liege kein neuer Versicherungsfall vor (BGE 126 V 157 Erw. 4 bis Erw. 6, 161 f.).
Vor diesem Hintergrund habe die vom Landgericht vorgenommene Addition zweier auf unterschiedlicher tatsächlicher Grundlage berechneter Teilinvalidenrenten, bei denen - wenn auch quantitativ versetzt - das gleiche tatsächliche Geschehen (Versicherungsfall) das gleiche versicherte Risiko ausgelöst habe, nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr sei bei der Beurteilung der auf den gleichen Versicherungsfall zurückzuführenden Erhöhung der Teilinvalidität des Beschwerdeführers auf dessen volle Invalidität auf alle zum Versicherungsfall gehörenden Tatsachen abzustellen gewesen, also auch auf die für die Leistungsbemessung massgebenden Tatsachen. Dies habe das Obergericht zutreffend getan.
Auch die Rüge der Berechnung der Höhe der ihm auszurichtenden Renten habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
4.3. Zur Rüge, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen verneint worden sei, führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Nach dem Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden sollen, dass die Beschwerdegegnerin die versicherten Leistungen aufgrund des "Reglements 1990" auszurichten habe. In der entsprechenden
Klagebeantwortung vom 8. Oktober 2007 habe die Beschwerdegegnerin vorgebracht, zwischen den Parteien herrsche Einigkeit, dass auf den gegenständlichen Versicherungsfall das "Reglement 1990" anwendbar sei.
Nach § 234 Abs. 1 ZPO (§§ 228 öZPO) könne, soweit hier wesentlich, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werde, wenn der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Mit seinem Feststellungsbegehren habe der Beschwerdeführer klargestellt haben wollen, dass die seines Erachtens eigenwillige Berechnung der Witwenrente nicht dem "Reglement 1990" entspreche. Sein Feststellungsbegehren beschränkte sich jedoch auf den abstrakten Befund, wonach die Beschwerdegegnerin die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des "Reglements 1990" auszurichten habe. Eben dies sei jedoch ausser Streit gestellt und nicht bestritten gewesen. Grundsätzlich bestehe kein rechtliches Interesse für die positive Feststellungsklage, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nicht bestritten sei (Alexander Klauser/Georg E. Kodek, [österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E. 230 zu § 228 öZPO). Ebenso fehle das rechtliche Interesse, wenn das begehrte Feststellungsurteil die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis nicht zuverlässig beseitigen könne (Walter H. Rechberger/Thomas Klicka in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.11 zu § 228 öZPO). Ein Feststellungsurteil, wonach die Beschwerdegegnerin die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des "Reglements 1990" auszurichten habe, hätte die vom Beschwerdeführer thematisierte Unsicherheit über die Höhe der Witwenrente nicht zuverlässig beseitigt.
Diese letztere Erwägung habe sinngemäss für die vom Beschwerdeführer vermisste Feststellung des Wertsicherungsanspruchs gegolten. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf den Invalidenrenten den Teuerungsausgleich schulde, sei von seinem Feststellungsbegehren nicht erfasst gewesen. Die in der Berufung vom 19. September 2008 und erneut in der
Revision "in eventu" beantragte Einschränkung sei, wie das Obergericht zutreffend erwogen habe und worauf habe verwiesen werden können, einer unzulässigen Klageausdehnung gleichgekommen. Ein Feststellungsurteil aber, wonach die Beschwerdegegnerin die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des "Reglements 1990" auszurichten habe, hätte eine allfällige Unsicherheit über einen Teuerungsausgleich nicht zuverlässig beseitigt.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 38) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 1 LV) und in diesem Zusammenhang auf rechtliches Gehör sowie auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 3. Satz LV) und auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Zu den Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Eine der Kernfragen dieser Beschwerde sei, ob gemäss dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei später eingetretener voller Invalidität aufgrund des gleichen Krankheitsbildes ein Rentenanspruch nur auf der "eingefrorenen" Lohnbasis bei Eintritt der ersten Teilinvalidität bestehe oder nicht.
Zu Recht gebe der Oberste Gerichtshof den Art. 8a Abs. 1 BPVG wieder, wonach für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters näher bestimmte Mindestleistungen zu versichern seien, nämlich: Eine Invalidenrente von jährlich 30 % des anrechenbaren Lohnes (Bst. a) und Kinderrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes.
Nicht zitiert habe der Oberste Gerichtshof den doch noch zu beachtenden Art. 8a Abs. 2 BPVG, wonach die Ansätze nach Art. 1 bei Vollinvalidität gelten. Bei Teilinvalidität könnten sie dem Invaliditätsgrad entsprechend niederer festgesetzt werden.
Weiteres Thema in diesem Beschwerdeverfahren sei die Klärung der Frage, was unter anrechenbaren Lohn zu verstehen sei. Diesbezüglich verweise der Oberste Gerichtshof auf Art. 27a BPVG. Hier gehe es um den massgeblichen Jahreslohn und dessen Berechnung.
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass Art. 27a BPVG zu der hier interessierenden Rechtsfrage, ob ein "Einfrieren" der Rentenbemessungsgrundlage auf den Erwerb des Jahres 1995 zulässig sei, nichts Unmittelbares aussage. Dies gelte auch für das anwendbare "Reglement 1990".
Dies sehe der Beschwerdeführer völlig anders. Mehrfach gehe es in dieser Bestimmung um den anrechenbaren Lohn bzw. um den massgeblichen Jahreslohn. Gemäss den Ausführungen des Landgerichtes in seinem Urteil vom 21. August 2008 werde auch auf das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers von 50 % im Zeitraum seiner Teilinvalidität, nämlich vom 1. November 1997 bis zum 1. Februar 2000 hingewiesen, ebenso, dass er in diesem Rahmen versichert gewesen sei und eine entsprechende Prämie zu leisten gehabt habe.
Zu Recht habe zudem das Landgericht in ON 18 darauf verwiesen, dass das liechtensteinische BVG im Gegensatz zum schweizerischen BVG vom Leistungsprimat geprägt sei, was bedeute, dass der Versichertenanspruch auf eine Mindestleistung von 30 % des anrechenbaren Lohnes als Invalidenrente und je 6 % des anrechenbaren Lohnes als Kinderrente habe (Art. 8a BPVG). Der Beschwerdeführer sei ja, wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, nach Eintritt der Teilinvalidität weiterhin beschäftigt und versichert gewesen. Gemäss der Regelung hinsichtlich der Invalidenleistung (Punkt 2.5.4 lit. d) im "Reglement 1990" werde die Invalidenleistung bei Änderungen des Grades neu festgesetzt. Die Änderungen sind vom Tage an wirksam, an dem sie eingetreten sind.
Im Gegensatz zu den willkürlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes gebe sowohl das Gesetz (BPVG), (die BPVV habe damals noch nicht gegolten) als auch das "Reglement 1990" für die hier interessierende Frage die klare Antwort, dass hinsichtlich der neu hinzugekommenen Invalidität im Ausmass von 50 % auf Grundlage des im Jahre 2000 anrechenbaren Lohnes eine Rente auszurichten sei.
Der Beschwerdeführer halte es daher für völlig ungerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, dass weder unmittelbar aus dem BPVG, der BPVV noch aus dem "Reglement 1990" zur Frage des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen "Einfrierens" der Lohnbasis eine Grundlage, weder eine gesetzliche noch eine vertragliche, bestehe.
Die Quervergleiche des Obersten Gerichtshofes würden ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das "Reglement 2000" gelte im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin eben nicht. Auch der wiederholte Hinweis des Obersten Gerichtshofes auf die BPVV sei unzulässig gewesen, da diese Verordnung erst am 20. Dezember 2005 erlassen worden und somit auf das gegenständliche Versicherungs- und Leistungsverhältnis gemäss Reglement 1995 noch nicht anwendbar gewesen sei.
Zwischen der liechtensteinischen betrieblichen Personalvorsorge und der schweizerischen beruflichen Vorsorge bestünden Unterschiede. Da die betriebliche Personalvorsorge in beiden Staaten auf gesetzlicher Grundlage aufgebaut sei, seien versicherungsmässige Grundsätze nur subsidiär, wenn überhaupt, anwendbar. Jedenfalls für den liechtensteinischen Rechtsbereich, für den der Leistungsprimat gelte, sei hinsichtlich des zweiten 50 %-igen Invaliditätsgrades darauf abzustellen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Invaliditätsgrades versichert gewesen sei und welche Prämie er geleistet habe (Art. 8a BPVG). Dies habe der Erstrichter richtig erkannt und auch so ausgeführt. Die Hinweise des Obersten Gerichtshofes auf allgemeine Grundsätze des Versicherungsrechtes seien auf den konkreten Fall, wo es um Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge gehe, nicht anwendbar. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei willkürlich und es fehle eine rechtsgenügliche Begründung.
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes auf eine schweizerische invalidenversicherungsrechtliche Entscheidung vom 19. Mai 2000 ändere daran nichts. Es gehe dort um die Rentenberechnungsgrundlage. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass das System der Alters- und Invalidenversicherung hinsichtlich dieser Grundlage in Liechtenstein ein völlig anderes sei als in der Schweiz. Während in Liechtenstein gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen alle versicherten Einkommen mit dem Faktor 2.1 zur Rentenberechnung multipliziert werden, werde die Einkommenssumme gemäss den in der Schweiz geltenden Bestimmungen mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt werde, in welchem der massgebliche erste IK [=Individuelles Konto]-Eintrag vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe für sich in der Schweiz die entsprechende Berechnung beschafft und gemäss Schreiben der zentralen Ausgleichsstelle ZAS des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 25. September 2009 sei in seinem Fall der erste IK-Eintrag im Jahre 1982 gewesen, der Eintrittsversicherungsfall im Jahre 1996. Daraus ergebe sich lediglich ein Aufwertungsfaktor von 1,05. Der Hinweis auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 126 V 157 Erw. 4 bis Erw. 6, 161 f.) sei somit unzulässig, da es eine andere Gesetzesgrundlage betreffe.
Zudem könnten Pensionsversicherungen in Liechtenstein im Unterschied zur Rechtslage in der Schweiz viel freier agieren. In der Schweiz werde durch Bundesratsbeschluss der jeweilige Umwandlungssatz sowie der Zinssatz festgelegt. In Liechtenstein gelte diesbezüglich keine staatliche Kontrolle. Es sei den Kassen anheim gestellt, in ihrem Vertrags- bzw. Regelungswerk entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im konkreten Fall sei auch jede Kasse berechtigt, ein eigenes Reglement zu erstellen, das allerdings als Rahmen die gesetzlichen Bestimmungen enthalten müsse.
Im konkreten Fall habe die Beschwerdegegnerin ein Reglement im Jahre 1990 erstellt, das ganz klar in Art. 2.5.4 lit. d vorsehe, dass die Invalidenleistungen bei Änderung des Grades neu festgesetzt würden. Art. 8a BPVG spreche ganz klar vom anrechenbaren Lohn. Diese Bestimmung gelte auch gemäss Abs. 2 bei Teilinvalidität. Im krassen Gegensatz zu den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hätte dieser somit bei willkürfreier Beurteilung der vorliegenden Rechtssache diese Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen beachten und auch richtig interpretieren müssen.
5.2. Obwohl die Frage, inwiefern die im Jahre 2000 eingetretene Invalidität auf derselben oder auf einer neuen Ursache beruhe, nicht zentral sei (weil das Reglement 1990 eine solche Unterscheidung nicht treffe), könne sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Ursachen dieser weiteren Invalidität nicht einverstanden erklären. Nach dem Protokoll vom 10. Oktober 2007 im Verfahren 10 CG.2007.161 hätten die Parteien nämlich ausser Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer am 26. September 1995 einen Unfall erlitten habe und die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit ihre Ursache nicht in diesem Unfall gehabt habe. Von dieser Ausserstreitstellung sei das Obergericht ohne Beweisführung abgerückt. Der Oberste Gerichtshof führe aber aus, dass er keinen Unterschied in den Beurteilungen des Landgerichtes bzw. des Obergerichtes sehe und sei auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen. Der Beschwerdeführer sei aber nach wie vor der Auffassung, dass dadurch der Oberste Gerichtshof seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Ohne Beweiswürdigung hätte das Obergericht nicht von der Ausserstreitstellung in 1. Instanz ausgehen [richtig: abgehen] dürfen.
5.3. Schliesslich sehe der Beschwerdeführer auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, mit denen dieser die Abweisung seines Feststellungsbegehrens begründe, als verfassungsmässig bedenklich an. Bereits in erster Instanz sei es um die im Verfahren nicht ausdiskutierte Frage gegangen, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine 18 %-ige Witwenrente habe ausweisen dürfen, obwohl im "Reglement 1990" ein 28 %-iger Witwenrentenprozentsatz vorgesehen sei.
Die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten. Einerseits habe sie das "Reglement 1990" anerkannt, jedoch im ganzen Prozess nie erklärt, dass der 28 %-ige Witwenrentenprozentsatz gelte.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision Lehre und Rechtsprechung zu § 228 Ö-ZPO, der § 234 FL-ZPO entspreche, zitiert. Demnach könne auch bei unbestrittenem Rechtsverhältnis zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der aus diesem sich ergebenden Rechte, Befugnisse und Rechtsverbindlichkeiten begehrt werden (E 99 in Stohanzl, JN/ZPO, 14. A., Wien 1990, samt der dort angeführten Judikatur).
Durch das Feststellungsbegehren habe der Beschwerdeführer vor allem klargestellt wissen wollen, dass die eigenwillige Festschreibung der Witwenrente mit 18 % in den Versicherungsausweisen der Beschwerdegegnerin nicht dem "Reglement 1990" entsprächen und der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin dazu nie eine Stellungnahme erhalten habe. Nach wie vor sei aus dem im Gerichtsakt erliegenden Ausweisen ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin von einer 18 %-igen Witwenrente ausgehe. Auch die Frage der Wertsicherung habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherungen (AVB) als Teil des Feststellungsbegehrens zur Klärung durch die Gerichte aufgeworfen.
Der Oberste Gerichtshof habe - und dies sehe der Beschwerdeführer als nicht verfassungsmässig in Bezug auf die Begründungspflicht und in Bezug auf Willkür an - diese Frage nur formal behandelt. Es gehe dem Beschwerdeführer nicht um einen abstrakten Befund, wie der Oberste Gerichtshof zu Unrecht feststelle, sondern um eine ganz konkrete Feststellung, dass das "Reglement 1990" hinsichtlich der Gattin des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Wertsicherung gelte. Der Beschwerdeführer habe in den oberen Instanzen sogar das entsprechende Feststellungsbegehren eingeschränkt. Es sei ein Minus gewesen. Damit habe sich der Oberste Gerichtshof überhaupt nicht auseinandergesetzt, was der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde als Willkür rüge.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte.
6.1. Der Rüge der Verletzung der Rechte auf Beschwerdeführung, rechtliches Gehör und rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes entgegengehalten:
6.1.1. Einleitend sei als allgemeine Bemerkung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde immer wieder auf den Inhalt und die Ausführungen des erstgerichtlichen Landgerichtsurteils vom 21. August 2008 (ON 18) zurückkomme. Er versuche damit offensichtlich, die behauptete Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Obergericht in zweiter und den Obersten Gerichtshof in dritter Instanz zu untermauern.
Der Beschwerdeführer verkenne mit dieser Argumentation, dass das Anfechtungsobjekt einzig und allein das letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 38) sei. Ob das Erstgericht eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen habe und wie diese konkret ausgefallen sei, sei für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch das letztinstanzliche Urteil (ON 38) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei oder nicht, nicht erheblich. Der Staatsgerichtshof werde sich daher mit diesen Hinweisen auf die Argumentation des Landgerichtes nicht auseinanderzusetzen haben.
6.1.2. An dieser Stelle könne sodann auch kurz auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag (Schreiben ZAS vom 25. September 2009) eingegangen werden. Bei diesem Beweis handle es sich um ein Novum, das von Vorneherein unbeachtlich sei. Neue Tatsachen, die den ordentlichen Instanzen vorenthalten worden seien und erst dem Staatsgerichtshof vorgelegt würden, würden grundsätzlich als unzulässige Nova gelten. Der Staatsgerichtshof sei gerade keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz. Grundlage für seine Entscheidung sei daher derjenige Sachverhalt, wie er für die letzte ordentliche Gerichtsinstanz ersichtlich gewesen sei (Verweis auf LES 1998, 177; Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, Schaan 2003, 132 m. w. N.).
Der vom Beschwerdeführer neu angebotene Beweis stelle daher ein unzulässiges Novum dar, welches vom Staatsgerichtshof nicht zu beachten sei. Es spiele daher auch keine Rolle, dass der Beschwerdegegnerin das beantragte Beweisstück erst gar nicht übermittelt worden sei.
6.1.3. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, weil der Oberste Gerichtshof allgemeine Grundsätze des Versicherungsrechts für seine rechtliche Beurteilung verwendet habe, obwohl solche auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar seien. Wenn diese überhaupt anwendbar seien, so bloss subsidiär.
Daraus folge klarerweise, dass der Beschwerdeführer eine unrichtige Begründung durch den Obersten Gerichtshof rüge. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung, der sich aus Art. 43 LV ergebe, bei einer allenfalls unzutreffenden Begründung jedoch nicht verletzt. Eine allenfalls unzutreffende Begründung sei vielmehr im Rahmen der Willkürprüfung zu beurteilen.
6.1.4. Der Beschwerdeführer behaupte sodann auch, dass der Oberste Gerichtshof in verfassungsmässig bedenklicher Art und Weise seine Begründungspflicht verletzt habe, da er die Aspekte des Feststellungsbegehrens und der Wertsicherung lediglich formal behandelt habe. Für die Beschwerdegegnerin sei es vorerst einmal nicht nachvollziehbar, was mit der "nur formalen Behandlung" gemeint sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil sehr wohl inhaltlich mit dem Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für die Frage eines Anspruches auf Teuerungsausgleich. Wie die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren eingewendet habe, sei das Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Wertsicherungsanspruches einer unzulässigen Klageausdehnung gleichgekommen. Der Oberste Gerichtshof habe dies ausdrücklich bestätigt. Klarerweise habe die Revision des Beschwerdeführers daher an einer formellen Unzulänglichkeit gelitten, die von der zuständigen Gerichtsinstanz als solche erkannt worden sei. Es sei abwegig, daraus eine Verletzung der Begründungspflicht abzuleiten.
6.1.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er auch in seinem Gehörsanspruch verletzt worden. Im erstinstanzlichen Verfahren seien gewisse Tatsachen ausser Streit gestellt worden. Davon sei das Obergericht ohne Beweisführung abgerückt.
Dem Beschwerdeführer müsse zuerst entgegen gehalten werden, dass es nicht relevant sei, welche Entscheidung das Obergericht getroffen habe. Entscheidend sei das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes. Dass dieser auf die Rüge des Beschwerdeführers in der Revision nicht eingegangen sein solle, entbehre jeglicher Grundlage und sei nachweislich falsch. Vielmehr sei der
Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil sehr wohl vertieft und im erforderlichen Ausmass auf diese Rüge eingegangen.
Für die Beschwerdegegnerin sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein solle. Dieser habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Revision seinen Standpunkt vorzutragen. Diese Gelegenheit habe er genutzt, der Oberste Gerichtshof habe sich mit seiner
Rüge auseinandergesetzt. Der rechtliche Gehörsanspruch könne somit gar nicht verletzt sein.
Eine abweichende rechtliche Beurteilung durch die letzte Gerichtsinstanz stelle aber weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung dar, weshalb die behaupteten Verfassungsrechtsverletzungen nicht gegeben seien.
6.1.6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gerügt habe, ohne diesen Beschwerdegrund in der Folge auszuführen. Für die Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beschwerdeführung verletzt sein solle. Jedenfalls sei ihm ein Recht auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz vollumfänglich gewährt worden, weshalb die behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte, Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung nicht vorliege.
6.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Beim angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes handle es sich keinesfalls um eine qualifiziert unrichtige, ja geradezu eindeutig gesetzeswidrige Entscheidung, dessen unmögliches Ergebnis korrigiert werden müsse. Dies behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer. Er behaupte, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ungerechtfertigt und falsch sei. Die Beschwerdegegnerin widerspreche dieser Einschätzung. Aber selbst wenn sie zutreffen sollte, so wäre das Ausmass für eine willkürliche Entscheidung noch lange nicht erreicht.
Mit Verweis auf die obigen Ausführungen werde die Unzulässigkeit dieses Vorgehens erkennbar.
Der Vollständigkeit halber sei abschliessend auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das angefochtene Urteil eklatant gleichheitswidrig im Sinne einer Willkür anzusehen sei. Unrichtigerweise setze der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsungleichheit mit Willkür gleich.
Was die behauptete Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffe, so führe der Beschwerdeführer die angebliche Rechtsungleichheit mit keinem Wort aus. Insbesondere sei das von der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aufgestellte Erfordernis von (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen nicht erfüllt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die angefochtene Entscheidung sei somit nicht erkennbar.
7. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 10 CG.2007.161-38, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.1. Indessen wird in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht, dass das in der Individualbeschwerde zum Beweis angebotene Schreiben der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) vom 25. September 2009 und das entsprechende Beschwerdevorbringen Nova darstellen, welche gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) unzulässig sind (StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 1996/38, LES 1998, 177 [80, Erw. 2.5]).
1.2. Mit dieser Einschränkung ist somit im Folgenden auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzugehen.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 1 LV "und in diesem Zusammenhang" auch gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
Wie in der Gegenäusserung zu Recht ausgeführt wird, enthält die vorliegende Individualbeschwerde keine Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts; vielmehr wird dieses Grundrecht nur im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (ebenfalls) geltend gemacht, weil der Beschwerdeführer die Begründungspflicht als Teilgehalt dieses Grundrechts erachtet. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes braucht der explizit in Art. 43 Satz 3 LV formulierte Anspruch auf Begründung jedoch nicht aus dem Beschwerderecht abgeleitet zu werden (StGH 2002/55, Erw. 3.2.1; vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2]). Es braucht deshalb im Folgenden auf die Rüge der Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 Satz 1 LV nicht weiter eingegangen zu werden.
3. Es ist zunächst auf die Willkürrüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Oberste Gerichtshof den unhaltbaren Standpunkt vertrete, dass weder Art. 27a des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) noch das "Reglement 1990" der Beschwerdegegnerin etwas zur Frage aussagten, ob ein "Einfrieren" der Rentenbemessungsgrundlage auf den Erwerb des Beschwerdeführers im Jahr 1995 zulässig sei oder nicht.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die relevante Regelung in Punkt 2.5.4 lit. d des "Reglements 1990" lautet: "Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der Stiftung sofort mitzuteilen. Die versicherte Person und die Stiftung haben jederzeit das Recht, den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf eigene Kosten überprüfen zu lassen. Die Invalidenleistungen werden bei Änderung des Grades neu festgesetzt. Die Änderung ist vom Tage an wirksam, an dem sie eingetreten ist."
Diese Regelung sagt nichts dazu aus, auf welchen anrechenbaren Lohn bei der Neufestsetzung der Rente zurückzugreifen ist; ob auf den ursprünglichen, beim ersten Auftreten der Invalidität erzielten Lohn oder aber auf den Lohn im Zeitpunkt der Neufestsetzung der IV-Rente. Auch das BPVG beantwortet die Frage nicht. Denn sowohl in Art. 8a als auch in Art. 27a BPVG ist nur vom "anrechenbaren Lohn" die Rede, ohne dass dies näher spezifiziert würde.
3.3. Der Oberste Gerichtshof stützt sich deshalb neben Erwägungen zu einschlägigen versicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Notwendigkeit der Kalkulierbarkeit der versicherten Risiken auch auf die schweizerische Literatur und Rechtsprechung; danach wird dann, wenn die Änderung des Invaliditätsgrades auf der gleichen Ursache beruht, der ursprüngliche anrechenbare Lohn auch zur Bemessung der neuen Rente herangezogen.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass letzteres nicht zulässig sei, da in Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz der Leistungsprimat und nicht der Beitragsprimat gelte. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass für die Rentenberechnung in Liechtenstein die versicherte Einkommenssumme mit einem einheitlichen Faktor von 2.1 multipliziert werde, während in der Schweiz ein je nach Dauer der Versicherungskarriere unterschiedlicher Aufwertungsfaktor zur Anwendung komme. Schliesslich werde in Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz der sogenannte Umwandlungssatz nicht vom Staat festgesetzt.
Diese vom Beschwerdeführer aufgezeigten Unterschiede gegenüber der Schweiz sind nun aber nicht entscheidend für die Beantwortung der hier relevanten Frage, welches Erwerbseinkommen bei einer Änderung des Invaliditätsgrades (bei gleichbleibender Ursache der Invalidität) zur Berechnung der neuen Rente heranzuziehen ist. Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Argumentation des Erstgerichtes ausführt, dass bei der Änderung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt hätte werden müssen, "in welcher Höhe ich zum Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Invaliditätsgrades versichert war und welche Prämie ich leistete", dann verwischt der Beschwerdeführer selbst die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Leistungsprimat. Im Übrigen ist sowohl im Lichte des Beitrags- als auch des Leistungsprimats relevant, ob auf den Zeitpunkt der ersten Rentenfestsetzung oder auf denjenigen der Neufestsetzung der Rente abgestellt wird. (Beim hier relevanten Leistungsprimat gilt dies allerdings nur, wenn sich das Einkommen - wie im Beschwerdefall - ändert. Beim Beitragsprimat ist diese Unterscheidung sogar dann wesentlich, wenn sich das Einkommen in der Zwischenzeit nicht ändert; dies deshalb, weil in diesem Zeitraum jedenfalls zusätzliche, die Versicherungsleistung erhöhende Versicherungsbeiträge geleistet wurden.) Überhaupt nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht begründet wird, welches die Relevanz der Unterschiede beim Aufwertungsfaktor und beim Umwandlungssatz für den Beschwerdefall sein soll.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist es sich als im Lichte des Willkürrasters ohne Weiteres vertretbar, dass der Oberste Gerichtshof in seinem hier angefochtenen Urteil
zum Schluss kam, dass weder das BPVG noch das hier anwendbare "Reglement 1990" die Frage beantwortet, ob der ursprüngliche oder der aktuelle Lohn für die Rentenneuberechnung bei geändertem Invaliditätsgrad heranzuziehen ist;
zur Beantwortung dieser Frage deshalb insbesondere auf die schweizerische Literatur und Rechtsprechung zurückgriff und entsprechend zur Rentenberechnung den ursprünglichen anrechenbaren Lohn und nicht denjenigen im Zeitpunkt der Neufestsetzung der Rente heranzog.
4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof diesen Rechtsstandpunkt auch genügend begründet. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, inwieweit die Argumentation des Obersten Gerichtshofes mit allgemeinen Versicherungsgrundsätzen für den hier relevanten Bereich der betrieblichen Vorsorge sachgerecht war, zumal die Frage der Richtigkeit einer Begründung, wie in der Gegenäusserung richtig eingewendet wird, im Lichte des Willkürverbots und nicht der grundrechtlichen Begründungspflicht zu beurteilen ist (vgl. StGH 2005/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 1997/16, Erw. 2; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer gar nicht, weshalb bei Zugrundelegung des groben Willkürrasters versicherungsrechtliche Grundsätze (hier konkret das Erfordernis der Kalkulierbarkeit des versicherten Risikos) nicht auch auf die Sozialversicherung im Allgemeinen und auf die betriebliche Vorsorge im Besonderen anzuwenden sein sollen.
Demnach liegt insoweit auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
5. Der Beschwerdeführer sieht eine weitere Verletzung des Willkürverbots sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht darin, dass sein Feststellungsbegehren zur Höhe der Witwenrente und zum Teuerungsausgleich abgewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer argumentiert unter Berufung auf Stohanzl (JN/ZPO, 14. Aufl., Wien 1990, E. 99), dass auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der aus diesem sich ergebenden Rechte, Befugnisse und Rechtsverbindlichkeiten begehrt werden könne.
Demgegenüber weist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur folgendes undifferenziertes Feststellungsbegehren gestellt hat: "... dass die beklagte Partei die Versicherungsleistungen aufgrund des Reglements vom 10.12.1990 auszurechnen habe". Der Oberste Gerichtshof vermerkt hierzu ebenfalls zu Recht, dass genau dies ausser Streit gestellt worden sei. Es ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Lichte des Willkürrasters sehr wohl vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof hieraus den Schluss zieht, dass aus einer solchen Feststellung keine zusätzliche Klärung der Rechtslage resultiert hätte; zumal der Beschwerdeführer eben keine konkrete Feststellung zur Höhe der Witwenrente und zum Teuerungsausgleich begehrte.
Auch insoweit ist somit weder das Willkürverbot noch die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht ohne eigenes Beweisverfahren von der ausser Streit gestellten Tatsache abgewichen sei, dass die andauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ihre Ursache nicht im Unfall vom 26. September 1995 gehabt habe.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass diese Rüge von vornherein nicht das rechtliche Gehör betreffe. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, weil das Obergericht entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen ist und insoweit auch keine Grundrechtsverletzung erfolgt sein kann.
Der Oberste Gerichtshof argumentiert nämlich zu Recht, dass schon das Erstgericht verschiedene, den ausser Streit gestellten Sachverhalt ergänzende Feststellungen getroffen habe, auf welche sich das Obergericht stützen konnte. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass man den Beginn der invaliditätsbegründenden Neurasthenie zeitlich mit dem Unfall vom 26. September 1995 festlegen könne; unmittelbar nach dem Unfall hätten beim Beschwerdeführer die auch heute noch im Rahmen der Neurasthenie vorliegenden Symptome begonnen und sich fortschreitend entwickelt. Der Oberste Gerichtshof betont nun, dass das Obergericht eben diese Feststellung der angefochtenen Erwägung zugrunde gelegt habe. Beide Gerichte hätten demnach die zunächst 50 %-ige, später 100 %-ige psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die noch heute vorliegenden Symptome der Neurasthenie zurückgeführt, wie sie nach dem Unfall begonnen hätten. Diese Symptome, nicht das eigentliche unmittelbare Unfallgeschehen, seien für die Untergerichte die festgestellte Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen. Der Oberste Gerichtshof ergänzt schliesslich - ebenfalls zu Recht - dass auch die beiden Parteien nichts anderes ausser Streit gestellt hätten, wenn man die entsprechende Feststellung im Kontext der übrigen Feststellungen lese (ON 38, S. 24).
Auch diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes überzeugen, sodass insoweit weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eines anderen Grundrechts ersichtlich ist.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Die Gerichtskosten von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. Dezember 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Festsetzung der Gerichtskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind nunmehr auch diese Kosten festzusetzen.