StGH 2009/161
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A V c/o Justizanstalt Wien-Simmering
vertreten durch:
Mag. Raphael Näscher, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. September 2009, 13UR.2003.325 /01KG.2006.17-301
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. September 2009, 13 UR.2003.325/01 KG.2006.17-301, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Verfahren zu 01 KG.2006.17 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und im Verfahren zu 01 KG.2008.16 wegen desselben Deliktes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, sohin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Juli 2008 im Strafvollzug, wobei er unter Anrechnung der Vorhaft seit dem 10. März 2008 die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafen am 10. Dezember 2009 und zwei Drittel am 10. Juli 2010 verbüsst haben wird. Das ordentliche Strafende wird der 10. September 2011 sein.
1.2. Aufgrund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen vom 4. Juni 1982, LGBl. 1983 Nr. 39, verbüsst der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafen derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering, wo er im Erstvollzug in gelockerter Form und seit dem 1. Dezember 2008 als so genannter Freigänger angehalten wird. Seit dem 19. Dezember 2008 arbeitet er tagsüber bei der Firma F GmbH, A-1230 Wien, als Speditionsangestellter.
2. Am 7. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Land- als Kriminalgericht den Antrag, ihn gemäss § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafen am 10. Dezember 2009 bedingt zu entlassen.
2.1. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Er lebe seit mehr als 7 Jahren mit seiner Lebenspartnerin M K in aufrechter Partnerschaft in einer gemeinsamen Wohnung in Wien. M K habe ihn während seiner Haftzeit regelmässig besucht und ihn unterstützt. Die ihm gewährten Haftunterbrechungen habe er stets mit seiner Lebenspartnerin und seinem in Wien lebenden Bruder verbracht. Daneben hätten ihn auch seine in Liechtenstein wohnhaften Geschwister umfassend unterstützt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Haftentlassung in ein geordnetes soziales Umfeld zurückkehren werde. Mit Bezug auf sein berufliches Fortkommen plane er, sein Psychologiestudium weiter zu betreiben und daran anschliessend eine Mediationsausbildung zu machen. Die entsprechenden Abklärungen würden laufen und es sei geplant, dass er im Herbst 2009 die entsprechende nebenberufliche Mediationsausbildung starten werde. Zur Erzielung seines normalen Unterhalts habe er bereits heute die Zusage der Firma F GmbH, nach seiner Haftentlassung eine Festanstellung als Controller zu bekommen, dies mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 1'700.00. Seine Aufführung während des Strafvollzugs habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der Tatsache, dass er sich nicht mehr im Finanzdienstleistungsbereich betätigen werde, könne davon ausgegangen werden, dass er in keiner Weise rückfallsgefährdet sei. Er habe sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt, das Unrecht seiner Handlungsweise eingesehen und insbesondere durch die Aufnahme seines Psychologiestudiums alle Voraussetzungen für einen neuen Beruf geschaffen. Inskünftig könne er ein straffreies Leben im Umkreis und mit Unterstützung seiner Familie führen. Die Voraussetzungen gemäss § 46 Abs. 1 StGB seien daher gegeben.
2.2. Das Erstgericht holte hierauf einen Führungsbericht der Justizanstalt Wien-Simmering sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.
Der Führungsbericht der Justizanstalt Wien-Simmering vom 10. Juli 2009 bescheinigte dem Beschwerdeführer eine tadellose Aufführung während des Strafvollzuges, weshalb die Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Simmering aufgrund des bisher tadellosen Gesamtverhaltens im Vollzug die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäss § 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 152 Abs. 1 Ziff. 1 StVG befürwortete.
Die Staatsanwaltschaft gab am 20. Juli 2009 unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Obergerichtes zu 01 KG.2003.7-263 die Erklärung ab, dass wohl aufgrund generalpräventiver Erwägungen eine Entlassung schon nach der Hälfte der verbüssten Haftstrafe nicht in Betracht kommen könne.
3. Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (ON 285) wies das Land- als Kriminalgericht den Antrag des Beschwerdeführers, ihn nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafen am 10. Dezember 2009 bedingt zu entlassen, ab.
Das Erstgericht begründete die Abweisung wie folgt:
"Der Hinweis der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf die "jüngste Rechtsprechung" des Fürstlichen Obergerichts erfolgt zu Recht und hat daher der Antrag des A V, ihn bereits nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, der Abweisung zu verfallen.
§ 46 StGB geht vom Regelfall der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus. Demnach ist dem Verurteilten, wenn er mindestens drei Monate verbüsst hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Abs. 1 leg. cit) und zum anderen dem Erfordernis der Zulänglichkeit in general-präventiver Hinsicht Genüge getan ist (Abs. 4 leg. cit). Die bedingte Entlassung kommt gemäss § 46 Abs. 4 StGB nur dann nicht in Betracht, wenn es aus besonderen Gründen auch der Vollstreckung des Strafrechtes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Solche besonderen Gründe im Sinne von § 46 Abs. 4 StGB, welche aus general-präventiven Erwägungen gegen eine bedingte Hälfte-Entlassung des A V sprechen, liegen gemäss Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts vor.
Das Fürstliche Obergericht hat in einer Entscheidung vom 01.07.2009 betreffend einen genau gleich gelagerten Fall, also einen Fall, in welchem ein wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilter liechtensteinischer Treuhänder, welcher eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Haftstrafe beantragt hatte, wie folgt erwogen: 'Der Verurteilte ... hat nämlich die seiner Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen als in Liechtenstein tätiger professioneller Treuhänder begangen und damit das Vertrauen, welches seine Klienten in ihn gesetzt hatten, eklatant missbraucht und zu seinem eigenen Vorteil verwendet. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedarf es daher, um anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und sie von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten, der Vollstreckung zumindest von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Auch wenn bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen ist, gebietet doch vorliegend der Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention) die Vollstreckung des Strafrestes. Anderenfalls könnte nämlich bei der Treuhänderschaft der Eindruck entstehen, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde.' (OG 01.07.2009, 01 KG.2003.7)
Gemäss diesen - für das gefertigte erstinstanzliche Gericht (faktisch) bindenden - Rechtserwägungen des Fürstlichen Obergerichts kommt sohin bei wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB verurteilten liechtensteinischen Treuhändern eine bedingte Hälfte-Entlassung schon aus generalpräventiven Erwägungen generell nicht in Frage, weshalb auch der gegenständliche Antrag des A V, ihn gemäss § 46 Abs. 1 StGB bereits am 10.12.2009 nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, der Abweisung zu verfallen hat."
4. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht und führte darin unter anderem aus, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Beschluss deswegen ungesetzlich und unangemessen sei, weil das Erstgericht den Antrag alleine aufgrund von generalpräventiven Erwägungen abgewiesen habe. Auf die spezialpräventiven Aspekte sei es überhaupt nicht eingegangen, weshalb von einer Gesamtwürdigung des Falles nicht gesprochen werden könne. Ferner habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter bzw. bei der verbüssten Strafe um den Erstvollzug handle, und dass nach Ablauf der Hälfte der Freiheitsstrafe generalpräventive Aspekte gegenüber spezialpräventiven Aspekten in den Hintergrund treten würden. Schliesslich würden dadurch die in Liechtenstein professionell tätigen Treuhänder gegenüber den anderen Berufsgruppen ungleich behandelt. Der Umstand sei bereits bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt worden, weshalb die neuerliche Bedachtnahme auf diesen Umstand gegen das Verbot der Doppelverwertung strafschärfender Umstände verstosse.
5. Mit Beschluss vom 4. September 2009 (ON 301) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge und begründete dies wie folgt:
Die bedingte Entlassung sei ihrem Wesen nach keine Modifikation der
(Freiheits-)Strafe im Sinne einer nachträglichen Korrektur des Urteils, sondern eine Massnahme der Strafvollstreckung. Aus diesem Grund habe nach Art. 15 Abs. 1 lit. a Strafvollzugsgesetz (StVG) über die bedingte Entlassung das Land- als Vollzugsgericht zu entscheiden. Die bedingte Entlassung gehe von der kriminalpolitischen Erwägung aus, dass eine bedingte Entlassung bedeutend bessere Startchancen für eine Wiedereingliederung des Straffälligen und damit für eine künftige straffreie Lebensführung biete, als eine Entlassung erst nach Verbüssung der vollen Strafzeit, wobei dazu komme, dass die Aussicht, bedingt entlassen zu werden, den Strafgefangenen dazu motivieren könne, an den Bemühungen um seine Resozialisierung im Vollzug mitzuwirken.
Da das Verbot der Doppelverwertung strafschärfender Umstände nur das Erkenntnisverfahren betreffen könne und besage, dass Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmten, bei der Strafbemessung nicht abermals berücksichtigt werden dürften, könne sich der Beschwerdeführer im Vollzugsverfahren nicht darauf berufen, dass der bei der Strafbemessung aus generalpräventiven Erwägungen angeführte Umstand, er habe als konzessionierter Treuhänder eine Untreuehandlung begangen, bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Die Vorschriften über die bedingte Entlassung nach den §§ 46 ff. StGB seien in Liechtenstein in Anlehnung an die österreichische Strafrechtsreform 1987 im Jahre 2006 durch LGBl. 2006 Nr. 100 aus dem Gedanken heraus novelliert worden, eine vermehrte Anwendung dieses Instituts, das nach Ansicht des Gesetzgebers zu restriktiv gehandhabt worden sei, zu ermöglichen. Danach solle die Hälfte-Entlassung nicht mehr die Ausnahme, sondern der Normalfall sein, wobei sowohl bei dieser als auch bei der Zwei-Drittel-Entlassung die Mindestverbüssungszeit auf drei Monate reduziert worden sei. Die Zwei-Drittel-Entlassung solle nur dann ausgeschlossen sein, wenn besondere Gründe befürchten liessen, dass der Rechtsbrecher in der Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen werde.
So sei gemäss § 46 Abs. 1 StGB einem Rechtsbrecher, der die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe mindestens aber drei Monate verbüsst habe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen sei, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ferner dürften nach § 46 Abs. 4 StGB keine besonderen Gründe vorliegen, denen zufolge es der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Es dürften weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die vorzeitige Entlassung sprechen, wobei in spezialpräventiver Hinsicht die Erstellung einer positiven Prognose verlangt werde. Danach sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände, die nach § 46 Abs. 4 StGB sind, die Person des Verurteilten, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während des Strafvollzuges, die einfache Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens zu beurteilen. Neben den spezialpräventiven Faktoren seien gleichermassen die Belange der Generalprävention zu berücksichtigen, wobei diesen Belangen gleichrangige Bedeutung wie den spezialpräventiven zukomme (EvBl. 1988, 147 u. v. a.). Massgebend sei dabei die positive Seite der Generalprävention, d. h. der Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention). Die bedingte Entlassung sei dann zu verweigern, wenn besondere Gründe vorliegen und vom Erstgericht festgestellt würden, aus denen sich ergebe, dass unter diesem Aspekt die weitere Vollstreckung der Strafe erforderlich sei. Auch sei dies einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei es zwar, aber keinesfalls nur darauf ankommen könne, dass von Entlassungsentscheidungen grundsätzlich eine wesentlich geringere Publizitätswirkung für die Allgemeinheit ausgehe, als dies bei Entscheidungen der Fall sei, die in der Schlussverhandlung verkündet würden. Im Hinblick auf das mit dem mit der Strafvollstreckung in erster Linie angestrebte Ziel der Resozialisierung des Verurteilten würden generalpräventive Aspekte - je länger der Vollzug der Freiheitsstrafe dauere - immer mehr in den Hintergrund treten.
Das bedeute, dass einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB weder spezial- noch generalpräventive Hindernisse entgegenstehen dürften. Die beiden Voraussetzungen müssten nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen, so dass die bedingte Entlassung schon aus generalpräventiven Gründen versagt werden könne. Das Erstgericht habe daher zu Recht allein wegen generalpräventiver Hindernisse allein den Antrag auf bedingte Entlassung abgelehnt. Unter diesen Umständen habe für das Gericht keine Verpflichtung bestanden, zu prüfen, ob auch spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung entgegenstehen würden. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit, seinem unbescholtenen Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen (wobei er nach der Haftentlassung bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiter arbeiten und bei seiner Lebensgefährtin, mit der er seit mehr als sieben Jahren in aufrechter Partnerschaft in deren gemeinsamen Wohnung in A-11xx Wien, ... wohne und wo er auch die zahlreichen Ausgänge verbracht habe, wobei er umfassende Unterstützung von seinen Geschwistern, auch den in Liechtenstein wohnhaften, erwarten könne) und seiner tadellosen Aufführung während des Strafvollzuges eine günstige Prognose zu erstellen.
Das Erstgericht habe auch zu Recht unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01 KG.2003.7-263, in welchem Verfahren der Angeklagte ebenso die seiner Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung als in Liechtenstein tätiger professioneller Treuhänder begangen hatte, die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte gemäss § 46 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass es aus besonderen Gründen, nämlich um den anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und um die Entstehung des Eindruckes zu verhindern, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde, zum Zweck der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue der Vollstreckung des Strafrestes, zumindest aber von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sehe das Obergericht keine Veranlassung, zumal darin auch keine ungleiche Behandlung der professionellen Treuhänder gegenüber anderen Berufsgruppen, denen eben nicht die den Treuhändern vergleichbare Vertrauens- und Machtstellung eingeräumt worden sei, erkannt werden könne, weshalb die Beschwerde sich daher als unbegründet erweise.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 301) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein Folge geben, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren.
Die einzelnen Grundrechtsrügen begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
6.1. Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umschreibe der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 LV das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Differenzierungen. Unterscheidungen, die auf sachlich nicht gerechtfertigten Gründen beruhten, stünden damit im Widerspruch zu Art. 31 Abs. 1 LV. Der allgemeine Gleichheitssatz binde alle Staatsfunktionen, somit die Gesetzgebung, die Exekutive und die Rechtsprechung.
Wie das Land- als Kriminalgericht argumentiere auch das Obergericht in seinem Beschluss vom 4. September 2009, dass der Beschwerdeführer schon deswegen nicht in den Genuss der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte gemäss § 46 Abs. 1 StGB komme, weil dies aus besonderen Gründen (generalpräventiven Gründen), nämlich um den anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und um die Entstehung des Eindrucks zu verhindern, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde, nicht geboten sei.
In diesem Zusammenhang werde bereits auf den ersten Blick augenfällig, dass sowohl das Land- als Kriminalgericht als auch das Obergericht die Berufsgruppe der Treuhänder anders behandle als andere Berufsgruppen. Die dabei ins Treffen geführte scheinbare sachliche Rechtfertigung zu diesem Rechtsstandpunkt werde dabei in der den Treuhändern eingeräumten Vertrauens- und Machtstellung gesehen.
Zunächst sei dazu zu bemerken, dass durch diese willkürliche Differenzierung zwischen Treuhändern und anderen Berufsgruppen der Beschwerdeführer gar nie in den Genuss einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB kommen könne, dies obwohl er eigentlich sämtliche Voraussetzungen - und dies werde vom Obergericht auch zutreffend festgestellt - erfüllen würde.
In diesem Sinne widerspreche sich das Obergericht sogar selbst, wenn es in seiner Entscheidungsbegründung ausführe, dass die Hälfte der Entlassung nicht mehr die Ausnahme, sondern eigentlich der Regelfall sein sollte. Durch die vom Obergericht vertretene strenge Haltung gegenüber den Treuhändern werde dieser Anspruch und damit die vom Gesetzgeber eigentlich gewünschte vermehrte Anwendung des Instituts der bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB gegenüber den Treuhändern jedenfalls obsolet.
Die vom Obergericht vertretene strenge Rechtsansicht sei umso stossender, als bereits im Erkenntnisverfahren zu 01 KG.2006.17 bzw. zu 01 KG.2008.16 die generalpräventiven Aspekte gegenüber dem Beschwerdeführer erschwerend gewertet worden seien. Letztlich laufe die Haltung des Obergerichtes darauf hinaus, dass den in Liechtenstein tätigen Treuhändern die vom Obergericht angeführten generalpräventiven Aspekte einerseits im Erkenntnisverfahren zum Nachteil gereichen würden und anderseits aber auch - mit denselben Argumenten - im Vollzugsverfahren, da ihnen die bedingte Entlassung gemäss § 46
Abs. 1 StGB, welche eigentlich der Regelfall sein sollte, offenbar versagt werde. Abgesehen von einer hier vorliegenden faktischen Doppelverwertung, auf welche im Folgenden noch einzugehen sein werde, sei diese Rechtsansicht stossend und die spezifische Berufsgruppe der in Liechtenstein tätigen Treuhänder benachteiligend.
Folge man nämlich der vom Obergericht vertretenen Rechtsansicht, so könne ein in Liechtenstein tätiger Treuhänder wohl gar nie in den Genuss der bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB kommen, da mit Verweis auf die Generalprävention stets argumentiert werden könne, dass es der Versagung dieses Rechtes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Treuhänder entgegenzuwirken.
Das Obergericht übersehe dabei allerdings, dass bei einer Entscheidung über die bedingte Entlassung die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen seien (EvBl. 1998/147). Von dieser Regel sei nur dann abzugehen, wenn dies aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei und es der Vollstreckung des Strafrechtes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention). Keineswegs dürfe diese Regel nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch so ausgelegt werden, dass sie nur einer spezifischen Berufsgruppe zum Nachteil gereiche. Wenn nun aber der vom Obergericht sowie der Vorinstanz vertretene strenge Rechtsstandpunkt eingenommen werde, so werde die Bestimmung des § 46 Abs. 1 StGB in Bezug auf die in Liechtenstein tätigen Treuhänder geradezu ausgehöhlt.
Schliesslich sei auch auf den vom Obergericht ergangenen Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 zu verweisen, nach welchem einem in Liechtenstein tätigen Treuhänder die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB gewährt worden sei. Gemäss dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt sei der Gesuchssteller ebenso wie der Beschwerdeführer aufgrund von Untreuehandlungen in Strafhaft gewesen. Ebenso wie beim Beschwerdeführer seien die spezialpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB erfüllt gewesen. In Bezug auf die generalpräventiven Voraussetzungen habe das Obergericht sinngemäss ins Treffen geführt, dass es einer Doppelverwertung strafverschärfender Umstände gleichkäme, wenn dem Gesuchssteller die im Erkenntnisverfahren bereits ins Treffen geführten und das Strafmass erschwerenden generalpräventiven Aspekte auch im Vollzugsverfahren wieder angelastet werden würden. Das Obergericht habe aus diesem Grund und mangels anderer besonderer Gründe, die die Vollstreckung des Strafrestes erfordern würden, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, entschieden, dass dem Gesuchssteller die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB gewährt werde.
In Bezug auf den Beschwerdeführer vertrete das Obergericht nunmehr eine gänzlich anderslautende Meinung, dies obwohl die Voraussetzungen dieselben seien wie jene die der Entscheidung des Obergerichtes im Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 zugrunde liegen würden. Es stelle sich damit die berechtigte Frage, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anders behandelt werden solle, wie sein Berufskollege in der vorgenannten Entscheidung. Diese Frage stelle sich umso mehr, als vom Obergericht nebst den erwähnten generalpräventiven Aspekten keine anderen besonderen Gründe, wie sie im Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 genannt würden, ins Treffen führe.
Im Vergleich zum Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 werde der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da das Obergericht den Beschwerdeführer trotz Vorliegens gleicher Voraussetzungen anders behandle als seinen Berufskollegen im Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148.
6.2. Verstoss gegen das Willkürverbot:
Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, liege dennoch ein Verstoss gegen das subsidiäre Willkürverbot im Sinne eines Auffanggrundrechtes vor. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (LES 1998, 6 [11]).
Wenngleich das Obergericht in seinem Beschluss ausführe, dass das Verbot der Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nur das Erkenntnisverfahren betreffe, laufe die vom Obergericht sowie der Vorinstanz vertretene Rechtsansicht faktisch auf eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände hinaus.
Wie bereits vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 10. August 2009 hinlänglich ausgeführt worden sei, seien die generalpräventiven Aspekte bereits im Erkenntnisverfahren strafverschärfend verwendet worden. Nunmehr würden diese generalpräventiven Aspekte erneut ins Treffen geführt, was faktisch eine Doppelverwertung der damit verbundenen strafverschärfenden Nachteile für den Beschwerdeführer bedeute. Die Auslegung des § 46 Abs. 1 StGB, wie sie vom Obergericht und der Vorinstanz vorgenommen worden sei, sei daher krass stossend und willkürlich.
Dies umso mehr als das Obergericht jüngst mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5 sogar selbst ausgeführt habe, dass dieselben generalpräventiven Aspekte, die im Erkenntnisverfahren wesentlich die Höhe des Strafmasses mitbestimmen würden, dem Gesuchssteller bei der bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB nicht noch einmal angelastet werden könnten, da damit diese Umstände dem Gesuchssteller erneut zum Nachteil gereichen würden, was gegen das Verbot der Doppelverwertung strafverschärfender Umstände spreche. Das Obergericht scheine nun jedoch von dieser jüngst vertretenen Rechtsansicht - wenngleich ohne für den Beschwerdeführer erkennbaren sachlichen Grund - Abstand genommen zu haben, was nach Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen einer unzulässigen Praxisänderung gleichkomme.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstosse die durch das Obergericht vorgenommene Doppelverwertung schliesslich auch gegen den tragenden Rechtsgrundsatz des Legalitätsprinzips und damit bereits aus jenem Grund gegen das Willkürverbot. Durch die vom Obergericht und der Vorinstanz vertretene Rechtsansicht würden die in Liechtenstein tätigen Treuhänder faktisch von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB ausgenommen. Eine solche Rechtsanwendung gehe jedoch einerseits am Gesetz vorbei und andererseits benachteilige sie die spezifische Berufsgruppe der Treuhänder, weshalb sie als willkürlich zu qualifizieren sei.
7. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde. Es werde lediglich angemerkt, dass die angefochtene Entscheidung mit der zuletzt in einem vergleichbaren Fall eines anderen Treuhänders ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 01 KG.2003.7-278, in Einklang stehe.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 13. November 2009 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 14 UR.2002.296/01 KG.2003.7-278 und den Beschluss des Obergerichtes zu 14 UR.2002.296/01 KG.2003.7-263 beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. September 2009, 13 UR.2003.325/01 KG.2006.17-301, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie subsidiär die Verletzung des Willkürverbots.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 384 ff.), so dass zunächst zu prüfen ist, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Verletzung des Gleichheitssatzes im Wesentlichen Folgendes vor:
Wie das Land- als Kriminalgericht argumentiere auch das Obergericht in seinem Beschluss vom 4. September 2009, dass er schon deswegen nicht in den Genuss der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte gemäss § 46 Abs. 1 StGB komme, weil dies aus besonderen Gründen (generalpräventiven Gründen) nicht geboten sei, nämlich um den anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und um die Entstehung des Eindrucks zu verhindern, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde.
Die vom Obergericht vertretene strenge Rechtsansicht sei umso stossender, als bereits im Erkenntnisverfahren zu 01 KG.2006.17 bzw. zu 01 KG.2008.16 die generalpräventiven Aspekte gegenüber dem Beschwerdeführer erschwerend gewertet worden seien. Letztlich laufe die Haltung des Obergerichtes darauf hinaus, dass den in Liechtenstein tätigen Treuhändern die vom Obergericht angeführten generalpräventiven Aspekte einerseits im Erkenntnisverfahren zum Nachteil gereichen und anderseits aber auch - mit denselben Argumenten - im Vollzugsverfahren, da ihnen die bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB, welche eigentlich der Regelfall sein sollte, offenbar versagt werde. Abgesehen von einer hier vorliegenden faktischen Doppelverwertung sei diese Rechtsansicht stossend und die spezifische Berufsgruppe der in Liechtenstein tätigen Treuhänder benachteiligend.
Folge man nämlich der vom Obergericht vertretenen Rechtsansicht, so könne ein in Liechtenstein tätiger Treuhänder wohl gar nie in den Genuss der bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB kommen, da mit Verweis auf die Generalprävention stets argumentiert werden könne, dass es der Versagung dieses Rechtes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Treuhänder entgegenzuwirken.
Das Obergericht übersehe dabei allerdings, dass bei einer Entscheidung über die bedingte Entlassung die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen seien (EvBl. 1998/147). Von dieser Regel sei nur dann abzugehen, wenn dies aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei und es der Vollstreckung des Strafrechtes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention). Keineswegs dürfe diese Regel nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch so ausgelegt werden, dass sie nur einer spezifischen Berufsgruppe zum Nachteil gereiche. Wenn nun aber der vom Obergericht sowie der Vorinstanz vertretene strenge Rechtsstandpunkt eingenommen werde, so werde die Bestimmung des § 46 Abs. 1 StGB in Bezug auf die in Liechtenstein tätigen Treuhänder geradezu ausgehöhlt.
Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148, mit welchem das Obergericht einem in Liechtenstein tätigen Treuhänder, der aufgrund von Untreuehandlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB gewährt habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer vertrete das Obergericht nunmehr eine gänzlich anderslautende Meinung, dies obwohl die Voraussetzungen dieselben seien wie jene die der Entscheidung des Obergerichtes im Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 zugrunde gelegen hätten.
Im Vergleich zum Beschluss des Obergerichtes vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148 werde der Beschwerdeführer damit durch die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da das Obergericht den Beschwerdeführer trotz Vorliegens gleicher Voraussetzungen anders behandle als seinen Berufskollegen im Beschluss vom 29. Oktober 2008 zu 01 KG.2006.5-148.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, a. a. O., 218 ff.).
2.3. Der Beschwerdeführer stützt nun seine Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes u. a. auf einen Vergleichsfall. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eignen sich jedoch Fälle wie der vorliegende Beschwerdefall aus grundsätzlichen Überlegungen in der Regel nicht, um mit anderen Fällen verglichen werden zu können.
In Fällen nämlich, bei denen der auf den konkreten Fall anzuwendende Rechtssatz den rechtsprechenden Organen einen Ermessenspielraum einräumt, wie beispielsweise in Fällen der Strafbemessung, bei denen etwa die Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles als schuld- und tatangemessen zu bestimmen ist (vgl. § 32 ff. StGB; besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe), oder bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem ebenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, ob die bedingte Entlassung gemäss § 46 StGB zu gewähren ist, würde nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine Bindung der rechtsprechenden Organe an bereits entschiedene, "vermeintlich" vergleichbare Fälle darauf hinauslaufen, dass der vom Gesetz eingeräumte Ermessenspielraum durch eine allzu schematische, verobjektivierte und vom jeweiligen Einzelfall abstrahierende Rechtsprechung verdrängt würde, was gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
Der Staatsgerichtshof hat denn auch im Zusammenhang mit Individualbeschwerden, bei denen die Strafbemessung der ordentlichen Instanzen unter Berufung auf einen Vergleichsfall als gleichheitswidrig gerügt worden ist, hervorgehoben, dass für den Vergleich zweier Strafurteile gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beachten ist, dass bei der Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Rolle spielen können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse erheblich erschwere. Generell kann nämlich der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 f.]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]; StGH 2007/35, Erw. 2.2).
2.4. Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher, auch wenn der Beschwerdeführer einen "Vergleichsfall" nennt, von vorneherein nicht zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verglichen werden. Eine konkrete Prüfung, ob sich der genannte "Vergleichsfall" auch tatsächlich mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichen lässt, kann damit unterbleiben.
2.5. Es ist somit nur mehr zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes das subsidiär geltend gemachte Willkürverbot verletzt.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots u. a., dass die Auslegung des § 46 Abs. 1 StGB, wie sie vom Obergericht und der Vorinstanz vorgenommen werde, krass stossend und willkürlich sei. Durch die vom Obergericht und der Vorinstanz vertretene Rechtsansicht würden nämlich die in Liechtenstein tätigen Treuhänder faktisch von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB ausgenommen. Eine solche Rechtsanwendung gehe jedoch einerseits am Gesetz vorbei und andererseits benachteilige sie die spezifische Berufsgruppe der Treuhänder, weshalb sie als willkürlich zu qualifizieren sei.
3.2. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB unter Berufung auf Rechtserwägungen einer Entscheidung des Obergerichtes vom 1. Juli 2009, welche das Erstgericht als Zitat in seiner Entscheidung wiedergegeben hat und an welche es faktisch gebunden sei. Diese Erwägungen lauten wie folgt:
"Der Verurteilte (...) hat nämlich die seiner Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen als in Liechtenstein tätiger professioneller Treuhänder begangen und damit das Vertrauen, welches seine Klienten in ihn gesetzt hatten, eklatant missbraucht und zu seinem eigenen Vorteil verwendet. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedarf es daher, um anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und sie von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten, der Vollstreckung zumindest von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Auch wenn bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen ist, gebietet doch vorliegend der Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention) die Vollstreckung des Strafrestes. Anderenfalls könnte nämlich bei der Treuhänderschaft der Eindruck entstehen, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde." (OG 1. Juli 2009, 01 KG.2003.7-263; siehe auch Sachverhalt Ziff. 3)
3.3. Die Vorschriften über die bedingte Entlassung nach den §§ 46 ff. StGB wurden in Liechtenstein in Anlehnung an die österreichische Strafrechtsreform 1987 im Jahre 2006 durch LGBl. 2006 Nr. 100 novelliert. Im Zentrum stand der Gedanke, eine vermehrte Anwendung dieses Instituts, das nach Ansicht des Gesetzgebers zu restriktiv gehandhabt wurde, zu ermöglichen. Daher ist es angezeigt die österreichische Rechtsprechung und Lehre zu diesem Rechtsinstitut mit zu berücksichtigen. Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird in § 46 Abs. 1 in Anpassung an § 43 Abs. 1 StGB als bedingte Nachsicht des Strafrestes umschrieben (Jerabek in WK2, § 46, [2003], Rz. 1).
3.4. Für den Staatsgerichtshof ist bereits aufgrund des Gesetzestextes des § 46
Abs. 1 StGB unstrittig, dass von Gesetzes wegen die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bei allen Delikten zulässig ist (siehe auch Birklbauer, SbgK, § 46, Rz. 61 f.) Dies bedeutet - und davon geht auch das Obergericht aus -, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen ist. In Einzelfällen kann aber durchaus auch die Generalprävention den Ausschlag für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht bzw. der bedingten Entlassung geben (vgl. Jerabek in WK2, § 43 [2008], Rz. 18). Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorneherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, wäre jedenfalls vom Gesetz nicht gedeckt und würde zu einer Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung führen.
Das Gesetz bestimmt vielmehr in § 46 Abs. 4 StGB, dass bei jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Gesetzestext normiert damit, was vom Obergericht im angefochtenen Beschluss auch nicht in Abrede gestellt wird, dass jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen ist, ob die bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen zu versagen ist.
Ob die bedingte Entlassung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen zu versagen ist, hängt daher von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordert eine differenzierte Betrachtung. Eine solche vom Gesetz gebotene
(§ 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB) differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung hat aber das Obergericht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdefall im Unterschied zum vom Erstgericht zitierten Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01 KG.2003.7-263 und im Unterschied zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7-278 nicht vorgenommen.
3.5. Das Obergericht begründet seine Entscheidung lediglich damit, dass das Erstgericht die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüssung der Hälfte gemäss § 46 Abs. 1 StGB zu Recht unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01 KG.2003.7-263, in welchem Verfahren der Angeklagte ebenso die seiner Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen als in Liechtenstein tätiger professioneller Treuhänder begangen hatte, mit der Begründung abgelehnt habe, dass es aus besonderen Gründen, nämlich um den anderen Treuhändern ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen zu führen und um die Entstehung des Eindruckes zu verhindern, dass strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen sich durchaus lohnen könnten, wenn man ohnehin bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen würde, zum Zweck der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue der Vollstreckung des Strafrestes, zumindest aber von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sehe das Obergericht im beschwerdegegenständlichen Fall keine Veranlassung, zumal darin auch keine ungleiche Behandlung der professionellen Treuhänder gegenüber anderen Berufsgruppen, denen eben nicht die den Treuhändern vergleichbare Vertrauens- und Machtstellung eingeräumt worden sei, erkannt werden könne.
3.6. Das Obergericht stellt im vorliegenden Beschwerdefall somit bei der Beurteilung, ob der bedingten Entlassung generalpräventive Gründe entgegenstehen, geradezu schematisch auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als professioneller Treuhänder und damit auf eine Tätergruppe bzw. Berufsgruppe ab, ohne jedoch einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falles zu begründen, weshalb die bedingte Entlassung nicht zu gewähren ist.
Im Einzelfall kann es zwar durchaus geboten sein, einen professionell tätigen Treuhänder bei einer Verurteilung nach § 153 StGB aus generalpräventiven Gründen nicht vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eine solche Einzelfallbetrachtung hat aber das Obergericht im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgenommen, indem es lediglich unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung ausschliesslich und schematisch darauf abstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer auch um einen professionell tätigen Treuhänder handelt, der wegen Begehung von Untreuehandlungen gemäss § 153 StGB verurteilt worden ist.
Diese undifferenzierte den konkreten Einzelfall nicht berücksichtigende Rechtsprechung des Obergerichtes hätte letztlich zur Folge, dass künftig aufgrund dieser Rechtsprechung alle Treuhänder, die wegen Untreue gemäss § 153 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, generell und von vorneherein nicht mehr in den "Genuss" der bedingten Entlassung gemäss § 46 StGB kommen könnten. Dies käme einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Diskriminierung einer Tätergruppe bzw. Berufsgruppe gleich.
Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorneherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, ist aber vom Gesetz nicht gedeckt und würde letztlich auf eine Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung hinauslaufen. § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB erfordert vielmehr eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtungsweise, wie sie auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7-278 (S. 10 ff.) vorgenommen hat.
3.7. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat das Obergericht daher im gegenständlichen Beschwerdefall eine im Ergebnis nicht vertretbare Gesetzesanwendung vorgenommen und damit eine sachlich nicht zu begründende Entscheidung getroffen.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der Individualbeschwerde wegen der Verletzung des Willkürverbots spruchgemäss Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, da diesem für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, er hat jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 8] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. Dezember 2009