StGH 2009/158
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. September 2009, 01KG.2006.22-244
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 13'927.80)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 2. September 2009, 01 KG.2006.22-244, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer hat eine über ihn wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verbüssen.
2. Nach Aufforderung des Kriminalgerichtes vom 12. Juni 2008, diese Freiheitsstrafe anzutreten, hat der Beschwerdeführer beantragt, den Strafantritt wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben. In der Folge entwickelte sich ein Zwischenverfahren, in dem die Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers geprüft wurde.
Das Landgericht bejahte diese und wies den Antrag des Beschwerdeführers wegen Vollzugsuntauglichkeit einen Strafaufschub zu gewähren, mit Beschluss vom 16. Januar 2009 ab.
Das Obergericht kam zu der Beurteilung, dass eine Vollzugsuntauglichkeit vorliege und gab einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Strafaufschubantrages statt. Es sprach aus, dass ihm ein Strafaufschub auf vorerst unbestimmte Zeit gewährt wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub für die Dauer eines Jahres gewährt werde.
3. Der in der Folge gestellte Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers (ON 233) im Betrag von CHF 9'038.40 wies das Kriminalgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2009 (ON 235) ab.
4. Der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 2. September 2009 (ON 244) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Art. 7 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) sehe vor, dass auf das Verfahren, mit dem über Anträge auf Gewährung eines Strafvollzuges nach Art. 4 bis 6 StVG entschieden wird, die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden seien. Darunter fielen auch die Kostenbestimmungen der Strafprozessordnung.
Das Beschwerdegericht teile nun die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Erstgerichtes, dass die Bestimmungen der §§ 306 und 307 StPO hier nicht zur Anwendung kämen, weil sich diese Bestimmungen auf das Erkenntnisverfahren bezögen, das bereits abgeschlossen sei. Im Vollzugsverfahren liege ein Strafrechtsprozessverhältnis im Sinne der Bestimmungen des § 306 und 307 StPO nicht mehr vor. Da aber Art. 7 Abs. 2 StVG die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung auf Entscheidungen nach Art. 4 bis 6 StVG vorsehe, komme in Bezug auf die Kostentragung nur die Bestimmung des § 310 StPO in Betracht. Diese sehe aber vor, dass derjenige, der sich im Strafverfahren eines Vertreters bediene, in der Regel auch die für diese Vertretung anlaufenden Kosten zu zahlen habe. Auf den Anlassfall bezogen heisse dies, dass der Antragsteller die Kosten seiner Vertretung selbst zu tragen habe.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes sei diese Interpretation sachgerecht, da sie den Besonderheiten des Vollzugsverfahrens Rechnung trage. Nach Art. 3 StVG habe ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuss befinde, die Strafe selbst anzutreten. Nach Art. 5 StVG sei die Einleitung des Strafvollzuges bei Vollzugsuntauglichkeit so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört habe.
Liege wie hier eine Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vor, so betreffe dies Umstände, die in der persönlichen Sphäre des Verurteilten lägen. Wenn er aus solchen Gründen einen Aufschub gewährt bekomme, könne nicht im Sinne des sonstigen Verständnisses der Strafprozessordnung von einem Verfahrenserfolg gesprochen werden, der von der Systematik der Strafprozessordnung her einen Kostenersatz rechtfertigen würde. Dies auch dann nicht, wenn wie hier, der Aufschub erst im Instanzenzug gewährt werde.
Gehe man davon aus, dass der Verweis auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kosten nur die Bestimmung des § 310 StPO umfassen könne, müsse dies daher zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer die Kosten seines Vertreters nicht nur für den Antrag, sondern für das Rechtsmittelverfahren selbst zu tragen habe.
Bei dieser Rechtsauffassung komme der in der Beschwerde zusätzlich relevierten Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig oder zweckdienlich gewesen sei, keine Bedeutung zu, sodass darauf nicht weiter einzugehen sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 244) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle den angefochtenen Beschluss daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
§ 5 Abs. 1 StVG schreibe vor, dass, sofern ein Strafvollzug aus den dort angegebenen Gründen nicht durchführbar sei, oder das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in eine entsprechende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben sei, bis der Zustand aufgehört habe. Das Verfahren über einen Aufschub des Strafvollzuges sei somit von Amts wegen einzuleiten, sofern die relevanten Umstände zutage träten. Das Erfordernis einer Antragstellung liege nicht vor. Vielmehr sei von dieser Gesetzesnorm eine Prüfpflicht der staatlichen Behörden hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit eines Verurteilten eingeschlossen. Dementsprechend handle es sich bei dem Verfahren über die Vollzugsfähigkeit eines Verurteilten und einem daraus resultierenden Strafaufschub, unabhängig davon ob ein entsprechender Antrag des Verurteilten gestellt werde, um ein grundsätzlich von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren.
Die §§ 306 und 307 StPO seien jedoch bei allen Arten strafrechtlicher Offizialverfahren anzuwenden, weshalb diese Bestimmungen schon allein deshalb folgerichtig auch in einem Verfahren über den Aufschub des Strafvollzuges in Anwendung zu bringen seien.
Es erscheine nun grundsätzlich in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, den ein Strafverfahren für den Betroffenen fast immer darstelle, stossend, wenn dieser auch noch finanzielle Nachteile hätte, selbst wenn es zu keiner Verurteilung komme. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Art. 32 Abs. 3 LV bei nicht gerechtfertigter Festnahme oder Haft einen Anspruch auf Schadenersatz garantiert. Dadurch komme der hohen Stellenwerts, den der Verfassungsgeber gerade auch gegenüber finanziellen Ansprüchen derjenigen eingeräumt habe, welche "nicht gerechtfertigt" strafprozessuale Eingriffe über sich ergehen lassen müssten, zum Ausdruck (Verweis auf StGH 1994/19, LES 1997, 73).
Gleiches müsse nun jedoch sinngemäss auch für den Fall gelten, wenn der Vollzug der Strafe eines rechtskräftig Verurteilten nicht gerechtfertigt sei, da er nicht vollzugsfähig sei. Es wäre demnach stossend, wenn dieser finanzielle Nachteile durch ein Verfahren über den Aufschub des Strafvollzuges erleide, obgleich der Vollzug seiner Strafe aufgrund seines in dem entsprechenden Verfahren geltend gemachten und bewiesenen Anspruches auf Strafaufschub aufzuschieben sei und auch aufgeschoben werde.
Sowohl die grammatikalische als auch die systematische Interpretation der Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Kostenersatz sprächen dafür, dass im strafprozessualen Beschluss- und Beschwerdeverfahren die Kostenersatzregelungen gemäss den §§ 306 und 307 StPO Anwendung fänden. Die Nichtgewährung eines Kostenersatzes in solchen Verfahren verstosse gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV (Verweis auf StGH 1994/19, LES 1997, 73). Daraus ergebe sich, dass die Bestimmungen der §§ 306 und 307 StPO einem argumentum a minore ad maius folgend im Sinne des Gleichheitsprinzips jedenfalls auch in einem Verfahren über den Aufschub des Strafvollzuges in Anwendung zu bringen seien, zumal das Kostenersatzprinzip ausdrücklich sogar in Teilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Tragen komme (Verweis auf StGH 1994/6, LES 1995, 23). Eine Nichtanwendung des Kostenersatzprinzips der §§ 306 und 307 StPO für ein Verfahren über den Vollzug der Strafe oder dessen Aufschub habe bei einer gleichzeitigen Anwendung dieser Normen auf andere strafprozessrechtliche Beschluss- und Beschwerdeverfahren oder aber verwaltungsgerichtliche Verfahren indessen eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dargestellt.
Der Ansicht des Landgerichtes als Kriminalgericht und des Obergerichtes, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 306 und 307 StPO fänden keine Anwendung auf ein Verfahren, das sich im Stadium des Strafvollzuges oder dessen Aufschubes befinde, stünden somit das Gesetz selbst sowie die Verfassung entgegen.
5.2. Auch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Obergerichtsbeschluss, wonach die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges insbesondere dann nicht als Verfahrenserfolg im Sinne des Verständnisses der Strafprozessordnung zu werten sei, wenn - wie gegenständlich - dieser Aufschub aus gesundheitlichen Gründen, und somit wegen Umständen, die einzig in der Sphäre des Antragstellers anzusiedeln seien, gewährt werde, seien qualifiziert unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Zwar lägen die gesundheitliche Beeinträchtigung und damit die Grundlage für einen Strafaufschub in der Sphäre des Beschwerdeführers. Gerade das umfassende, komplizierte und langwierige Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zeige jedoch überdeutlich, dass es am Beschwerdeführer gelegen habe, diesen Umstand gegenüber den Gerichten zu beweisen und die Gegenbehauptungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Obgleich er aufgrund seines physischen wie psychischen Zustandes nicht vollzugsfähig gewesen sei und noch immer nicht sei, sei er dazu angehalten gewesen, selbst die entsprechenden Tatsachen überprüfen zu lassen oder deren Prüfung zu initiieren und dadurch die entscheidungsrelevanten Umstände zu belegen, sowie die erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen, um seinen Anspruch auf Strafaufschub durchsetzen zu können.
Der Beschwerdeführer sei letztlich deshalb gezwungen gewesen, einen Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Strafe zu stellen, da eine amtswegige Prüfung nicht eingeleitet worden sei, und er widrigenfalls trotz äusserst desolater gesundheitlicher Konstitution seine Freiheitsstrafe anzutreten verbunden gewesen wäre. Schliesslich habe er ein aufwändiges Verfahren führen müssen, um zu seinem Recht zu gelangen. In diesem Verfahren habe er gegen negative Stellungnahmen und Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu kämpfen gehabt; und somit sei der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht in ein Verfahren eingebunden gewesen, welches ex ante betrachtet entweder seinen Erfolg oder aber seinen Misserfolg zum Ergebnis hätte haben können.
Ein Erfolg sei in dieser Hinsicht davon abhängig, in welcher Form sich der Sachverhalt respektive das Vorbringen in der Beurteilung der entscheidenden Behörden als Tatsache manifestierten. Die Tatsachen, welche den Anspruch auf Aufschub des Strafvollzuges entstehen liessen, bestimmten sich letztendlich durch die Wahrnehmung der beschlussfassenden Gerichte hinsichtlich des von ihnen nach pragmatischen Methoden geprüften (Sachverhalts-)Vorbringens der Parteien. In einem Verfahren, in dem Gegenpositionen aufeinander träfen, sei dem Ausgang jenes Verfahrens immer ein (teilweiser) Erfolg einer Partei, welchem ein nicht zuletzt auch abhängig von der Nachvollziehbarkeit ihres jeweiligen Vorbringens - (teilweiser) Misserfolg der anderen Partei gegenüberstehe, immanent. Einzig wenn das Gericht ausschliesslich aufgrund des Vorbringens nur einer Partei entschieden habe, und deren Vorbringen als wahr ansehen müsste, könnte angenommen werden, dass diese Entscheidung allein in der Sphäre eben jener Partei liege. In allen anderen Konstellationen, wie eben auch im gegenständlichen Fall, liege dem entsprechenden Verfahren jedoch immer das Prinzip des auch von Gegenbehauptungen abhängigen Erfolges zugrunde.
So sei evident, dass beispielsweise auch der Ausgang eines zivilrechtlichen Verfahrens, in dem ein gesundheitlich Beeinträchtigter gegen seine Versicherung - die seine Gesundheitsbeeinträchtigung leugne - auf Leistung klage, vom Umfang des Durchdringens des Klagebegehrens und somit vom Obsiegen oder Unterliegen des Klägers gekennzeichnet sei. Man könne hierbei keinesfalls sachlich argumentieren, der Umstand für den Ausgang des Verfahrens, namentlich die gesundheitlichen Beschwerden, liege allein in der Sphäre des Klägers, und deshalb handle es sich selbst dann, wenn seinem Begehren stattgegeben würde, nicht um einen Verfahrenserfolg, der einen Prozesskostenersatz rechtfertige. Analog hierzu sei jedenfalls auch bei der gegenständlichen Sachlage keineswegs anzunehmen, der Umstand für den Aufschub des Strafvollzuges sei allein in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen, weshalb er keinen Verfahrenserfolg im Verständnis der Strafprozessordnung erreichen habe können, und somit auch keinen Anspruch auf Kostenersatz habe.
Diesfalls sei dem Beschwerdeführer sehr wohl ein Verfahrenserfolg im Sinne der Strafprozessordnung beschieden gewesen, da er gegen die Position der Staatsanwaltschaft das Bestehen der Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzuges beweisen und einen solchen habe durchsetzen können. Demnach sei der Beschwerdeführer dadurch, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Strafaufschub belegen und in weiterer Folge einen solchen habe erwirken können, in der Lage, mit seinem Begehren in einer Form durchzudringen, die schlechthin einem Verfahrenserfolg nach dem Verständnis der Strafprozessordnung entspreche. Demgemäss bestehe auch offenkundig ein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Land Liechtenstein für die ihm durch die erforderliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt und im Rahmen der gesetzten notwendigen Verfahrensschritte entstandenen Kosten.
5.3. Wenn das Land- als Kriminalgericht und das Obergericht nun aber die Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der §§ 306 und 307 StPO auf das gegenständliche Verfahren hinsichtlich des Aufschubs des Strafvollzuges verneinten, so stelle dies im Sinne der vorstehenden Ausführungen einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot dar. Die hier vom Land- als Kriminalgericht und vom Obergericht vertretene Rechtsansicht sei nicht durch das Gesetz gedeckt und stehe mit der Absicht des Gesetzgebers im Widerspruch. Im Hinblick darauf seien die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowohl vom Land- als Kriminalgericht als auch vom Obergericht in einer Weise offensichtlich falsch ausgelegt worden, die einer grob verfehlten und grob unsachlichen Gesetzesanwendung entspreche. Demzufolge impliziere die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 244) den vorangegangenen Erörterungen folgend neben dem Verstoss gegen das Gleichheitsgebot auch eine augenfällige Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV.
6. Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 2. September 2009, 01 KG.2006.22-244, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 244) gegen die "verfassungsmässig gewährleisteten Ansprüche auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV" verstosse, weil das Obergericht die Kostenersatzregelung gemäss den §§ 306 und 307 StPO nur auf das strafprozessuale Erkenntnisverfahren anwende und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren im Strafvollzug.
2.1. Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung das Willkürverbot als eigenes, ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat, da dieses bei aller Überschneidung mit dem Schutzbereich des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV insbesondere in der Rechtsanwendung einen originären Schutzbereich hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]). Bei der Rechtssetzung fällt allerdings der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, sodass die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden. Diese Überschneidung von Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot besteht nun aber nicht nur in Bezug auf die eigentliche Rechtssetzung, sondern auch dann, wenn eine bestimmte Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, wie im Beschwerdefall, als rechtsungleich bzw. willkürlich gerügt wird (1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]). Es ist deshalb im Sinne dieser Erwägungen im Folgenden nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Individualbeschwerde wesentlich auf die mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1994/19 begründete Rechtsprechung, mit welcher die Kostenbestimmungen gemäss den §§ 306 und 307 StPO auch auf das strafprozessuale Beschlussverfahren ausgedehnt wurden.
Der Staatsgerichtshof hat dies dort damit begründet, dass es in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, welcher ein Strafverfahren für den Betroffenen fast immer darstelle, stossend wäre, wenn diesem auch dann kein Kostenersatz gewährt würde, wenn es zu keiner Verurteilung komme (StGH 1994/19, LES 1997, 73 [76, Erw. 6]; siehe auch StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162, Erw. 3.1]).
Diese auf das strafprozessuale Erkenntnisverfahren bezogene Argumentation lässt sich nun aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht einfach auf den Strafvollzug übertragen. Denn in diesem Fall ist schon eine Verurteilung im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt, in dem der Betroffene alle Verteidigungsrechte hatte und nötigenfalls auch die unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch nehmen konnte. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof die Frage der Anwendung von § 26 Abs. 2 StPO betreffend die Beigebung eines Armenvertreters auf den Strafvollzug nicht im Lichte des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK, sondern nur des Willkürverbots geprüft; er hat insoweit einen verfassungsrechtlichen Anspruch verneint, da es hier nicht mehr um den Schutz vor einem allenfalls ungerechtfertigten Freiheitsentzug, sondern nur noch um die Modalitäten des in einem ordentlichen Strafverfahren verhängten Freiheitsentzuges geht (StGH 2001/75, Erw. 3 und 6 [im
Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ähnlich hat der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Grundlage für eine Verweigerung des Hafturlaubs nicht unter dem Blickwinkel einer Einschränkung der persönlichen Freiheit, sondern ebenfalls nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (StGH 2000/63, Erw. 3.6).
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es dem Staatsgerichtshof jedenfalls vertretbar und somit im Einklang mit dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV bzw. dem Willkürverbot, die strafprozessualen Kostenbestimmungen der §§ 306 und 307 StPO insofern restriktiv zu interpretieren, als bei Beschwerdeverfahren im Strafvollzug im Gegensatz zum eigentlichen Strafverfahren kein Kostenersatz gewährt wird.
Das Obergericht kommt zum selben Schluss; allerdings mit einer anderen Begründung, was aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst dann nicht schaden würde, wenn die obergerichtliche Begründung falsch wäre; denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn eine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis verfassungskonform ist (StGH 2002/78, Erw. 3.5; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Es ist deshalb nicht erforderlich, die obergerichtliche Begründung noch gesondert auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
2.3. An diesem Befund ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen im Übrigen nichts, dass teilweise auch im Verwaltungsverfahren ein Kostenersatz gewährt wird. Ein solcher Kostenersatz wird nur dann gewährt, wenn die Kosten auf einen Verursacher abgewälzt werden können (Art. 35 Abs. 2 LVG) oder wenn geldwerte Ansprüche Gegenstand des Verfahrens sind (Art. 35 Abs. 4 LVG). Hingegen hat es der Staatsgerichtshof mehrmals abgelehnt, diese Bestimmungen ausdehnend auszulegen und auf alle Verwaltungsverfahren anzuwenden (so erneut in dem gleichentags mit dem Beschwerdefall ergangenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/72 [Erw. 2]; siehe zudem StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162, Erw. 3.3]; StGH 2008/60, Erw. 4.3 und 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Somit ist auch hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal eben auch in Bezug auf die Frage des Kostenersatzes im Strafvollzugsverfahren eine genügende gesetzliche Grundlage fehlt.
2.4. Demnach verstösst der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 244) weder gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das Willkürverbot.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.