StGH 2009/157
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Gerhard Holzhacker Rechtsanwalt9490Vaduz
Beschwerdegegner: C als Treuhänder des K Trust Settlemet
vertreten durch:
Dr. Johannes Grabher Rechtsanwalt9490Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009, 10HG.2009.2-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. August 2009, 10 HG.2009.2-19, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Mit dem am 17. Februar 2009 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer die Abberufung von Herrn Dr. C als Treuhänder des K Trust Settlement und die Bestellung von Herrn Dr. B zum neuen Treuhänder. Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor wie folgt:
Der Beschwerdegegner habe sowohl die Interessen des Trusts als auch die des de facto alleinigen Begünstigungsberechtigten gröblich vernachlässigt und durch die von ihm gesetzten Massnahmen sowohl das Trustvermögen verringert als auch dem Beschwerdeführer unwiederbringliche finanzielle Schäden zugefügt. Die vom Beschwerdegegner gesetzten Massnahmen hätten dazu geführt, dass nunmehr der Beschwerdeführer über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und heute obdachlos sei.
2. Das Landgericht gab dem Antrag des Antragstellers (ON 9) mit Beschluss vom 6. Mai 2009 (ON 8) keine Folge, bewilligte aber dessen Verfahrenshilfeantrag in vollem Umfang.
2.1. Das Erstgericht machte dazu unter anderem die folgenden Feststellungen:
Am 11. Mai 1999 sei zwischen K als Treugeberin und der L AG als Treuhänderin die gegenständliche Treuhänderschaft bezeichnet als K Trust Settlement errichtet worden.
Derzeit fungiere Mag. E als Protektor der gegenständlichen Treuhänderschaft. Mit Schreiben vom 20. April 2009 habe der Beschwerdeführer den Protektor aufgefordert, den Beschwerdegegner als Treuhänder abzuberufen und eine andere Person in diese Funktion zu bestellen.
Eine Abberufung durch den Protektor sei nicht erfolgt; dieser habe dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 mitgeteilt, dass er die Entscheidung des Gerichtes abwarten werde.
Mit der am 6. Juni 2007 eingelangten Klage zu 08 CG.2007.150 habe der Beschwerdegegner als Kläger wider F als Beklagter die Feststellung begehrt, dass F kein Begünstigter des K Trust Settlement sei und keinerlei Forderungen, welcher Art auch immer, gegenüber der Treuhänderschaft habe. Als Eventualbegehren werde die Feststellung begehrt, dass der Schenkungsvertrag vom 31. Januar 1996 samt Zusatz rechtsungültig zustande gekommen sei und F somit kein Begünstigter der Treuhänderschaft sei sowie über keinerlei Forderungen welcher Art auch immer gegenüber der Treuhänderschaft besitze. Weiters sei begehrt worden, dass die Zessionsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und G und in weiterer Folge zwischen G und F rechtsungültig zustande gekommen sei und F sohin kein Begünstigter der Treuhänderschaft sei sowie keinerlei Forderungen welcher Art auch immer gegenüber der Treuhänderschaft besitze.
Über Antrag des Beklagten, F, habe sodann das Landgericht zu 08 CG.2007.150 am 18. Februar 2008 eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Beschwerdegegner, Dr. C als Treuhänder des K Trust Settlement, erlassen, wonach es dem Treuhänder verboten worden sei, irgendwelche Verfügungen über die im K Trust Settlement befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen, insbesondere sämtliche Vermögenswerte des K Trust Settlement an einen andern Trust auszuschütten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Geltendmachung der Ansprüche des F gegenüber dem K Trust Settlement vereiteln oder erschweren könnte. Das Obergericht habe mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 2008 den erlassenen Amtsbefehl aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles zurückgewiesen. Schliesslich habe der Oberste Gerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung, die vom Erstgericht am 18. Februar 2008 erlassene einstweilige Verfügung, wiederhergestellt, sodass derzeit die Provisorialmassnahme aufrecht sei. In diesem Provisorialverfahren stütze F seinen Sicherungsanspruch auf die Rechtsstellung als Begünstigter der gegenständlichen Treuhänderschaft.
Sowohl F als auch der Beschwerdeführer sähen sich als alleinige Begünstigte der gegenständlichen Treuhänderschaft.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 habe der Beschwerdegegner als Treuhänder der Treuhänderschaft den Antrag gestellt, dass die einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben werde, sodass über ein Bankguthaben im Ausmass von CHF 233'284.55 zur Begleichung von Kosten für die Verwaltung, Vertretung und Rechtsvertreter der Treuhänderschaft zur freien Verfügung stünden. Das Erstgericht habe diesen Antrag mit Beschluss vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen und in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf Freischreibung eines Betrages für die Begleichung von Kosten für die Verwaltung, Vertretung und Rechtsverfolgung nicht im Verfahren zu 08 CG.2007.150, sondern nach Rechtsprechung im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen sei. Es könne festgehalten werden, dass zu 08 CG.2007.150 keine Kosten des Beschwerdegegners bestimmt worden seien.
Zudem sei festzuhalten, dass das in der einstweiligen Verfügung vom 18. Februar 2008 erlassene Verbot nicht auf Kosten der Verwaltung, Vertretung und der Rechtsvertretung eingeschränkt worden sei.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Auszahlung von USD 30'000.00 bis 50'000.00 ersucht. Der Beschwerdegegner habe den begehrten Betrag nicht ausbezahlt.
F und der Beschwerdeführer hätten sich hinsichtlich der Vermögenswerte der gegenständlichen Treuhänderschaft dahingehend vereinbart, dass dieselben hälftig geteilt würden, Dr. B als Treuhänder bestellt werde und der Beschwerdegegner als Treuhänder "demissioniert". Der Beschwerdegegner habe dieser Vereinbarung nicht zugestimmt.
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem Folgendes aus:
Gegenständlich würden dem Beschwerdegegner mehrere Pflichtverletzungen vorgeworfen. So habe er eine negative Feststellungsklage gegen F eingebracht, da der Beschwerdegegner den Standpunkt vertrete, dass es sich bei F um keinen Begünstigten der Treuhänderschaft handle und somit an diesen auch keine Ausschüttungen zu tätigen seien. Durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens werde das Treugut mit Kosten belastet.
In dieser Vorgehensweise könne gegenständlich keine Pflichtverletzung erblickt werden, zumal selbst das Gericht im Rahmen des Provisorialverfahrens den aus der behaupteten Begünstigtenstellung des F abgeleiteten Sicherungsanspruch bejaht habe. Allein diese Tatsache bestärke die Vorgehensweise des Beschwerdegegners gerichtlich feststellen zu lassen, ob F anspruchsberechtigter Begünstigter sei oder nicht.
Weiters werde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe zu hohe Honorare verzeichnet. Diesbezüglich seien keine Feststellungen getroffen worden, da zum einen der Beschwerdegegner seit Erlass der einstweiligen Verfügung kein Honorar aus dem Treugut habe beziehen können, zum anderen die verzeichneten Kosten auch nicht bestimmt worden seien. Mit anderen Worten ausgedrückt: Der Beschwerdegegner habe bislang die Kosten seiner Aufwendung, die er im Verfahren zu 08 CG.2007.115 mit CHF 233'284.00 verzeichnet habe, nicht aus den Mitteln des Treugutes befriedigen können. Bislang habe das Treugut seit Erlass des Sicherungsbotes mit keinen Kosten, geschweige denn mit zu hoch veranschlagten Kosten belastet werden können. Insofern könne dem Beschwerdegegner keine Pflichtverletzung angelastet werden.
Der Beschwerdeführer beklage, dass ihm der Beschwerdegegner keine Unterhaltsleistungen mehr zugesagt, kein Geld für die Anwaltskosten in den USA und kein Geld für die notwendig gewordene zahnmedizinische Behandlung zur Verfügung gestellt habe.
Gegenständlich sehe sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch F als alleiniger Begünstigter. Es sei strittig, ob F Anspruch auf das gegenständliche Treugut habe. Im Provisorialverfahren sei es diesem gelungen, seinen Anspruch zu bescheinigen. In dem vom Beschwerdegegner angestrengten Zivilverfahren werde nun zu klären sein, ob dem tatsächlich so sei. Aufgrund der Tatsache, dass F das gesamte Treugut für den von ihm behaupteten Anspruch habe sichern können, sei bislang davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber der Treuhänderschaft besitze, weshalb dem Beschwerdegegner auch nicht Pflichtverletzungen in Bezug auf unterlassene Ausschüttungen an den Antragsteller vorzuwerfen seien. Das Ergebnis des Provisorialverfahrens verdeutliche die Notwendigkeit der endgültigen Klärung, ob F Begünstigter sei. Sollte sich herausstellen, dass F tatsächlich vollumfänglich Anspruch auf das gesamte Treugut besitze, dann wären Ausschüttungen an den Beschwerdeführer treuwidrig. Insofern sei es wohl als gebotene Sorgfalt des Treuhänders zu werten, wenn er bis zur Klärung der Begünstigtenstellungen keine Ausschüttungen anordne.
Der Beschwerdeführer und F hätten im Sommer 2008 sich dahingehend verglichen, dass das Treugut 1:1 aufgeteilt werde. Der Beschwerdegegner hätte dabei als Treuhänder zurücktreten sollen. Hiezu sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und F nicht über das Treugut disponieren könnten. Insofern sei ein Vergleich zwischen ihnen nicht von Bedeutung. Zudem sei ja strittig, wer nun aufgrund seiner Begünstigtenstellung Ansprüche gegenüber dem Treuhänder geltend machen könne. Der Beschwerdegegner bezweifle die Begünstigtenstellung von F, weshalb er zur Klärung ein Zivilverfahren eingeleitet habe. Insofern sei es nicht einleuchtend, dass der Treuhänder nun einen Vergleich über das Treugut akzeptieren solle und einem seiner Ansicht nach Nicht-Begünstigten Teile des Treugutes zukommen lassen solle. Dieses Verhalten stünde in Widerspruch zur Einbringung der Feststellungsklage und würde sein eigenes Verhalten nicht nur konterkarieren, vielmehr müsste er aus seiner Sicht von treuwidrigem Handeln ausgehen. Folglich könne sein konsequentes Handeln nicht als Treuwidrigkeit beurteilt werden.
Aus all diesen Erwägungen fänden sich keine wichtigen, im Treuhandverhältnis selbst liegenden Gründe, die eine Amtsenthebung rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass der Treuhänder eine Klärung der strittigen Begünstigtenstellung herbeizuführen versuche, deute auf eine treue Geschäftsbesorgung hin. Folglich sei der Antrag abzuweisen gewesen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 8) mit Ausnahme von Punkt 1 des Spruchs betreffend die Verfahrenshilfegewährung Rekurs an das Obergericht, welchem dieses mit Beschluss vom 20. August 2009 (ON 19) im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge gab:
3.1. Der Beschwerdeführer erblicke eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht ihm keine Frist zur Stellung eines Antrages auf Einsicht in den Akt 01 CG.2002.204 eingeräumt habe.
Dieser Akt sei im Antrag zu einem umfangreichen Vorbringen angeboten worden, ohne dass sich daraus ergebe, zu welcher konkreten Behauptung der Akt als Bescheinigungsmittel dienen solle.
Im Rekurs werde hierzu geltend gemacht, dass aufgrund des behaupteten Verfahrensmangels "eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die aussergerichtliche Rechtsberühmung durch F rechtfertigte, dass der Antragsgegner eine negative Feststellungsklage zu 8 CG.2007.150 einbrachte", unterblieben sei.
Auch aus diesen Ausführungen sei nicht klar ableitbar, welche andere Entscheidung bei Beiziehung des gewünschten Aktes erfolgt bzw. überhaupt möglich gewesen wäre.
Wenn das Erstgericht keine Frist zur Einbringung eines Antrages auf Akteneinsicht erteilt habe, sei dies auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer schon lange vor der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 (ON 7) einen solchen Antrag beim zuständigen Richter hätte einbringen können. Er habe weder in der Verhandlung noch im Rekurs ausgeführt, warum er dies nicht früher getan habe. Für ihn habe selbstverständlich klar sein müssen, dass der Akt nur dann beigezogen werden könne, wenn der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht habe, da Parteien des Verfahrens 01 CG.2002.204 Drittpersonen, nämlich G und die L AG, gewesen seien.
Entscheidend sei jedoch, dass dem Akt 01 CG.2002.204 keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen könne, wenn auf das diesbezügliche Vorbringen im Antrag und im gegenständlichen Rekurs Bedacht genommen werde. Es gehe nämlich dem Beschwerdeführer mit diesem Beweismittel offenbar darum darzulegen, dass die Klagsführung des Beschwerdegegners zu 08 CG.2007.150 nicht notwendig gewesen sei, weil F keine Begünstigtenansprüche haben könne, da G an F keine Ansprüche übertragen habe und spätestens mit dem Klagsrückzug unter Anspruchsverzicht ein solcher Anspruch untergegangen sei.
Im Antrag werde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass F seine Ansprüche von "vermeintlichen Verfügungen des Antragstellers" ableite, die dieser am 31. Januar 1996 zugunsten von G getroffen habe. G habe seinerseits diese Ansprüche am 20. Juni 1996 an F übertragen.
Die Klage zu 01 CG.2002.204 sei nach dem Vorbringen im Antrag am 5. März 2001 mit der Behauptung eingebracht worden, dass der Kläger (G) Begünstigter des K Trusts (im Folgenden kurz Trust) sei. Die Klagszurückziehung sei am 25. März 2003 erfolgt. Die strittige Klagsführung des Beschwerdegegners gegenüber F zu 08 CG.2007.150 sei am 6. Juni 2007 eingeleitet worden.
Aus der behaupteten Tatsache, G habe die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, könne - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht abgeleitet werden, dass F nicht Begünstigter sei. Die Klagszurückziehung bedeute vielmehr lediglich, dass G nicht mehr Begünstigter sei, was aber nicht ausschliesse, dass dieser im Jahre 1996 die Begünstigtenrechte an F übertragen habe. Gerade wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Klagsführung selbstverständlich unbegründet gewesen, sodass auch der Klagsrückzug verständlich sei.
Dass sich aus dem angebotenen Akt etwas anderes ergeben solle, als dass dort die Klage zurückgezogen worden sei, werde nicht konkret dargetan. Insofern liege die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
3.2. Zur Frage der Voraussetzungen für die Abberufung (Amtsenthebung) eines Treuhänders habe das Erstgericht überzeugende Ausführungen gemacht, sodass zunächst darauf verwiesen werden könne. Voraussetzung für eine Amtsenthebung sei jedenfalls ein wichtiger Grund, vor allem, dass der Treuhänder seinen Pflichten nicht nachkomme, er also Treupflichten grob verletze. Eine solche grobe Verletzung der Treupflichten wäre vorwiegend ein Handeln, Unterlassen oder eine Duldung, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Treugutes führe.
Richtig sei, dass das Erstgericht zu der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten falschen prozessstrategischen Vorgangsweise (Klagseinbringung gegen F) keine Stellung nehme, sondern lediglich die Ansicht vertrete, dass deshalb keine Pflichtverletzung vorliege, weil der Beschwerdegegner einen Anlass gehabt habe feststellen zu lassen, ob F anspruchsberechtigter Begünstigter sei oder nicht.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner hätte nicht selbst durch Klagseinbringung aktiv werden dürfen, überzeuge aber nicht bzw. sei diese Vorgangsweise nicht als wichtige Pflichtverletzung zu beurteilen. Die Tatsache allein, dass der Trust zur Zahlung einer Prozesskostensicherheitsleistung verpflichtet worden sei und nicht bei einem Aktivwerden des F dieser, könne keineswegs als Pflichtverletzung gesehen werden. Durch den Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung werde zwar das Treugut beeinträchtigt, doch sei dies kein endgültiger Zustand, sondern hange die tatsächliche Beeinträchtigung vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Vermögenssperre aufgrund des von F eingeleiteten Sicherungsverfahrens wäre auch dann eingetreten, wenn F aktiv geworden wäre, also auch ohne Klagsführung seitens des Beschwerdegegners. Auch wenn F klagsweise vorgegangen wäre, wären im diesbezüglichen Verfahren für den Trust Kosten entstanden, wobei ohnehin noch nicht feststehe, ob diese Kosten vom Trust endgültig zu tragen seien.
Auch das Rekursgericht teile die Ansicht, dass die Einbringung einer Klage durch den Beschwerdegegner zweckmässig gewesen sei, da F Begünstigtenansprüche geltend gemacht habe, sodass auch im Interesse des Beschwerdeführers, der ebenfalls behaupte zu 98 % Begünstigter zu sein, eine Klagsführung gerechtfertigt gewesen sei. Hinzu komme, dass F gegenüber dem Beschwerdegegner Schadenersatzforderungen angedroht habe, falls auf seine Ansprüche nicht Bedacht genommen würde. Eine Klarstellung durch eine Klagseinbringung sei daher angebracht gewesen.
Der im Antrag umfangreich dargestellte Vorwurf an den Beschwerdegegner, er habe zu Unrecht und zum Teil überhöht Kosten geltend gemacht, begründe aus den vom Erstgericht dargelegten Gründen keine Pflichtverletzung, insbesondere keine, die eine Amtsenthebung rechtfertigen könnte.
Das Vermögen des Trusts sei nur dann gefährdet, wenn dem Kostenbegehren, das nach Ansicht des Beschwerdeführers unberechtigt und zum Teil überhöht sei, entsprochen werde. Gerade deshalb, weil die Kostenforderungen vom Gericht überprüft würden, sei ausreichend gewährleistet, dass das Trustvermögen nicht mit allfälligen überhöhten Kostenforderungen des Antragsgegners bzw. dessen Vertreters belastet werde.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das in der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot nicht auf Kosten der Verwaltung, Vertretung und der Rechtsvertretung eingeschränkt worden sei.
Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und F sei für den Treuhänder keineswegs bindend. Es werde weder im Antrag noch im Rekurs dargetan, warum die Annahme des von diesen abgeschlossenen Vergleichs sinnvoll und für den Trust von Vorteil gewesen wäre. Insbesondere könne auch nicht gesagt werden, dass dieser Vergleich tatsächlich der erforderlichen Absicherung des Beschwerdeführers gedient hätte. Ausserdem sei dieser Vergleich unter der Voraussetzung abgeschlossen worden, dass der Beschwerdegegner als Treuhänder "demissioniert". Wenn aber der Beschwerdegegner nicht gewillt sei, als Treuhänder zu demissionieren, sei es durchaus verständlich, dass er diesem Vergleich nicht zustimme und die Bedingung der Demissionierung nicht akzeptiere.
Richtig sei, dass die Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine Feststellungsklage gegen F eingebracht habe, wonach dieser nicht Begünstigter sei, den Abschluss eines Vergleichs nicht hindern würde. Wäre der Vergleich im Interesse des Trusts und entspräche er auch den Bestimmungen der Treuhandurkunde, wäre es durchaus gerechtfertigt, diesen trotz der eingebrachten Klage abzuschliessen. Dass der Abschluss des Vergleichs jedoch im Interesse des Trusts sei, werde nicht dargetan.
Der erst im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 vorgetragene Vorwurf, der Beschwerdegegner verwalte das Trustvermögen nicht ordnungsgemäss, werde in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere würden hiezu auch keine konkreten Beweismittel angeboten. Es werde auch gar nicht dargetan, dass im Falle des Anlegens als Callgeld das Trustvermögen gefährdet sei oder gar, dass bereits ein Schaden eingetreten sei. Es werde nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner für einen entstandenen Schaden verantwortlich sei und diesen zu ersetzen habe. Selbst im Rekurs werde nicht behauptet, dass ein Schaden bereits entstanden sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des fair trial sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und den angefochtenen Beschluss deshalb zur Gänze aufheben; weiters wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an den Beschwerdeführer verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren wird Folgendes vorgebracht:
Ein Grossteil des erstinstanzlichen Vorbringens, das der Beschwerdeführer erstattet habe, bleibe unberücksichtigt und werde nicht einmal zu Pkt. 1 der Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem der Sachvortrag der Parteien wiedergegeben werde bzw. werden solle, erwähnt: Und zwar:
Vom verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009, ON 1, werde der gesamte Sachvortrag zu Pkt. 2.3, 4.3, 5.1 bis 4, 5.6 und 7, Pkt. 6 und 7 vollkommen ausser Acht gelassen. Damit blieben unberücksichtigt:
Ein Teil der Ausführungen zur Falschbeurteilung der prozesstaktischen Situation durch den Beschwerdegegner (Pkt. 2.3).
Die Darlegungen, wonach durch die Klagsführung der Beschwerdegegner lediglich selbst einen Vorwand geschaffen habe, der die Einstellung der Auszahlungen an die Beschwerdeführer rechtfertigen solle (Pkt. 4.3).
Alle Ausführungen, warum die vom Beschwerdegegner angesprochenen Kosten im Betrag von CHF 233'284.55, deren Freigabe er mit Antrag vom 19.12.2008 im Verfahren 8 CG.2007.150 begehrt habe, gravierend falsch und weit überhöht verzeichnet worden seien (Pkt. 5.1 bis 4 sowie 5.6 u. 7).
Dass sich der Beschwerdegegner im Verfahren 10 HG.2008.17 nicht nur gegen den Zuspruch der Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer ausgesprochen habe, um ihm die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu verunmöglichen, sondern dafür auch noch massiv überhöhte Kosten verzeichnet habe (Pkt. 6.2).
Dass der Beschwerdegegner ohne jegliche Begründung versucht habe, die Freigabe eines Pauschalbetrages in Höhe von CHF 50'000.- für weitergehende Administration und Verwaltung zu erlangen, ohne diesen Betrag auch nur irgendwie zu spezifizieren (Pkt. 7).
Das gesamte Vorbringen des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 24.04.2009, ON 6, gegliedert in Pkt. 11 bis 17, weshalb unter anderem unberücksichtigt geblieben sei:
dass die Verwahrung des Beschwerdeführers nach US-Immigration Law ausschliesslich darauf zurückzuführen sei, dass er über keine Einkünfte verfüge, da der Beschwerdegegner seit August 2007 die vormals regelmässig getätigten Ausschüttungen in Höhe von USD 7'500.- sowie jegliche weiteren Zahlungen eingestellt habe (Pkt. 13).
dass der zwischen dem Beschwerdegegner und seinem rechtsfreundlichen Vertreter angeblich vereinbarte Stundensatz in Höhe von CHF 720.- bei Weitem überhöht sei (Pkt. 14).
dass durch die nicht gehörige Veranlagung des Trustvermögens als Callgeld bereits ein Schaden entstanden sei (Pkt. 16).
In dem ganz zentralen Punkt, warum die Klagsführung durch den Beschwerdegegner leichtfertig und unter falscher Beurteilung der prozesstaktischen Situation erfolgt sei, werde, obwohl prinzipiell auf diese Frage eingegangen werde, vom Berufungsgericht der zentrale Vortrag nicht erwähnt, wonach in dem vom Beschwerdegegner eingeleiteten Verfahren 8 CG.2007.150 anlässlich der Beweisbeschlusstagsatzung vom 26.02.2008 sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens die Echtheit der Urkunde vom 20.06.1996, mit der angeblich die Ansprüche von G auf F übertragen worden seien, bestritten worden sei und F es bis dato trotz gerichtlichen Auftrages vom selbigen Tage wohlweislich unterlassen habe, das Original dieser Urkunde vorzulegen. Deshalb bleibe auch unberücksichtigt, dass die Zessionsurkunde vom 20.06.1996 nach Ansicht beider Parteien des gegenständlichen Verfahrens eine Fälschung darstelle, die die Rechtsübertragung nicht rechtfertige und der eben sehr wohl die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht im vorangegangen Verfahren G als Kläger wider die L als damaliger Trustee des K Trusts, 1 CG.2002.204, entgegenstehe. Demnach hätte auch der Beschwerdegegner die von Mr. F basierend auf dieser Zessionsurkunde erhobenen Ansprüche nicht zum Anlass einer aktiven Klagsführung nehmen dürfen.
Wenn, wie aufgezeigt, grosse und auch wesentliche Teile des Sachvortrages im angefochtenen Beschluss gar nicht wiedergegeben würden und gleichzeitig auch unterbleibe darzulegen, wieso sie für die Entscheidung nicht wesentlich seien, folge daraus zwingend, dass sie unberücksichtigt geblieben seien. Es wäre Aufgabe des Rekursgerichtes im angefochtenen Beschluss gewesen, sich mit diesem Sachvortrag, der auch im Rekursverfahren von zentraler Bedeutung gewesen sei, auseinanderzusetzen.
Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag ON 1 habe der Beschwerdeführer den Beizug des Gerichtsaktes 01 CG.2002.204 beantragt. Das Erstgericht habe sich dann auf den Standpunkt gestellt, dass es fraglich sei, ob ein Akteneinsichtsrecht seitens des Beschwerdeführers in diesen Akt bestünde, da er ungeachtet des Umstandes, dass er de facto Alleinbegünstigungsberechtigter des K Trusts sei, nicht Partei dieses zwischen G als Kläger und der L AG als damaliger Trustee des K Trusts abgeführten Verfahrens gewesen sei. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer im Verfahren noch einen Antrag auf Fristeinräumung zwecks Stellung eines Antrages auf Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 1 ZPO gestellt. Eine Fristeinreinräumung sei nicht erfolgt und ein Aktenbeizug auch nicht, da das Landgericht sämtliche offenen Beweisanträge wegen geklärter Sach- und Rechtslage abgewiesen habe.
Dieser Umstand sei im dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Rekurs (ON 9) unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt worden. Weiters sei im angefochtenen Beschluss auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zwischenzeitig zur Aktenzahl 01 CG.2002.204 ein Antrag auf Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2 ZPO beim Landgericht eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei auch die Beiziehung dieses Gerichtsaktes beantragt worden.
Indem das Obergericht einerseits den Rekursausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht stattgebe und andererseits auch nicht den Akt beigezogen bzw. die Entscheidung des Landgerichtes auf Gewährung der Akteneinsicht, die zwischenzeitig mit Beschluss vom 4. September 2009 im Verfahren 01 CG.2002.204, ON 14, erfolgt sei, abgewartet habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Nur durch Akteneinsicht könne der Gang des Verfahrens 01 CG.2002.204 und des Klagsrückzuges unter Beweis gestellt werden, welcher die denkmögliche, aber bloss auf einer gefälschten Urkunde basierende Spekulation verbiete, dass ein vermeintlicher Rechtsübergang zwischen G und F bereits vor dem Klagsrückzug erfolgt wäre. Dieser hypothetische Rechtsübergang sei deshalb durch nichts belegt, da ja die Vorlage der Originalurkunde im Verfahren 08 CG.2007.150 bereits seit mehr als eineinhalb Jahren trotz gerichtlichen Auftrages durch F nicht erfolgt sei.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, wonach nicht gesagt worden sei, zu welcher konkreten Behauptung der Gerichtsakt 01 CG.2002.204 als Beweismittel dienen solle, verfange nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Der Akt sei grundsätzlich zum Beweis des gesamten Vorbringens angeboten worden, was so nicht unzulässig sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Sachvortrag klar, dass es um die Frage des Unterganges eines allfälligen vom damaligen Trustee L aus mannigfachen Gründen bestrittenen Anspruches durch G durch Klagsrückzug unter Anspruchsverzicht gehe, der Gegenstand des Verfahrens 01 CG.2002.204 gewesen sei, weshalb bereits deshalb F von G keine Ansprüche abzuleiten vermöge.
4.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer erachte die angefochtene Entscheidung in dreierlei Hinsicht als willkürlich:
Zum einen in Bezug auf die Frage, ob die falsche Beurteilung der prozesstaktischen Situation durch den Beschwerdegegner einen wichtigen Grund für dessen Abberufung darstelle.
Zum anderen in Bezug auf die Frage, ob der Versuch der Behebung falsch berechneter und massiv überhöhter Kosten durch den Beschwerdegegner einen weiteren wichtigen Grund für dessen Abberufung darstelle.
Zu guter Letzt in Bezug auf die Frage, ob beim Abschluss des in Aussicht genommen Vergleiches, der nur mit Zustimmung des Beschwerdegegners zwischen dem Beschwerdeführer und F im Herbst 2008 abgeschlossen werden hätte können, auf den Vorteil des Trusts oder nicht richtigerweise auf den Vorteil der potentiell Begünstigten abzustellen sei; weshalb die Verzögerung der Zustimmung abermals einen weiteren wichtigen Grund für dessen Abberufung darstelle.
Im angefochtenen Beschluss halte das Rekursgericht dem Vorwurf der Falschbeurteilung durch den Beschwerdegegner entgegen, dass die Vermögenssperre aufgrund des von F eingeleiteten Rechtssicherungsverfahrens auch dann eingetreten wäre, wenn F aktiv geklagt hätte. Dies sei prinzipiell richtig, übersehe aber die praktischen Konsequenzen. Nämlich, dass F in diesem Falle zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen wäre, die bei dem Streitwert von CHF 3'623'000.00 eine schwerwiegende finanzielle Belastung und Hürde dargestellt hätte.
Das gleiche gelte in Bezug auf die Klagsführung selbst, da in diesem Falle bei der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Rechtslage F zum Erlag einer aktorischen Kaution verpflichtet gewesen wäre, die ebenfalls ein weitere finanzielle Hürde dargestellt hätte.
Aufgrund beider Umstände wäre es daher höchst unwahrscheinlich, zumindest aber sehr fraglich gewesen, ob F, der sich ja selbst seiner ungerechtfertigten Rechtsberühmung bewusst sei, zur Klagsführung entschieden hätte.
Dies ganz abgesehen davon, dass nur bei einem Kautionserlag durch F, der eben aufgrund des Tätigwerdens des Beschwerdegegners als Kläger nicht erforderlich gewesen sei, eine Sicherheit dahingehend bestünde, dass ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Beschwerdegegners bedient bzw. auch durch im Inland greifbare Vermögenswerte von F exekutiv durchgesetzt werden könne. Dies ganz abgesehen davon, dass bei Erlag einer aktorischen Kaution nur eine geringfügige Verzinsung auf dem entsprechenden Gerichtskonto zu erzielen sei, während bei einer ordnungsgemässen Vermögensanlage, zu der der Trustee verpflichtet sei, regelmässig bessere Erträge erwirtschaftet werden könnten.
Die Sichtweise, die das erkennende Gericht im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck bringe, trage diesen prozesstaktischen Überlegungen keine Rechnung. Da solche prozesstaktischen Überlegungen jedoch weitreichende finanzielle Auswirkungen hätten, dürfe erwartet werden, dass sie von einem Trustee und Anwalt im Rahmen der von ihm mit Fug und Recht geforderten professionellen Beurteilung auch berücksichtigt würden. Weiters, dass das Gericht auch Massstab an einer solchen professionellen Beurteilung nehme.
Es könne daher nicht überzeugen, wenn das Berufungsgericht die abschreckende Wirkung eines Kautionserlages für den Kläger sowie einer Sicherheitsleistung für eine einstweilige Verfügung, die im gegenständlichen Falle bei mehreren hunderttausend Franken gelegen wären, ebenso ausser Acht lasse, wie die Frage, ob bei einem allfälligen späteren Obsiegen der Anspruch auf Prozesskostenersatz überhaupt durchgesetzt werden könne und trotzdem die vom Beschwerdegegner leichtfertig eingebrachte Klage billige. Diese Beurteilung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers willkürlich, da sie wesentliche prozesstaktische Überlegungen einer Prozessführung ausser Acht lasse. Eine solche Fehlbeurteilung, wie sie dem Beschwerdegegner unterlaufen sei, stelle eben einen wichtigen Grund dar, um ihn abzuberufen.
Im angefochtenen Beschluss vertrete das Rekursgericht dem Erstgericht folgend die Ansicht, dass mangels Behebung durch die vom Beschwerdegegner falsch und überhöht verzeichneten Prozesskosten dem Trustvermögen kein Schaden entstanden sei. Weiters werde ausgeführt, dass das Vermögen des Trusts nur dann gefährdet sei, wenn dem Kostenbegehren entsprochen werde. Diese Ausführungen seien zumindest aus zwei Gründen willkürlich:
Zum einen sei hier darauf hinzuweisen, dass bereits die Verzeichnung falscher und überhöhter Kosten, wenn es sich nicht nur um ein offenkundiges Versehen oder geringfügige Beträge handle, eine Verletzung der Treuepflicht durch den Trustee darstelle und einer ordnungsgemässen Geschäftsführung widerspreche, somit zu einer Absetzung des Treuhänders gemäss Art. 929 Abs. 3 PGR rechtfertige. Dass sämtliche kostenrechtlichen Gesichtspunkte vom Beschwerdegegner zum Nachteil des Beschwerdeführers in gravierender Weise missachtet und falsch angewendet worden seien, sei insbesondere in Pkt. 5 des verfahrenseinleitenden Antrages ON 1 und Pkt. 14 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 6 vorgebracht worden. Dieses Vorbringen sei allerdings - wie bereits ausgeführt worden sei - weder berücksichtigt worden noch sei darauf in irgendeiner Form eingegangen worden, was bereits unter dem Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des fair trial gerügt worden sei. Dass der Betrag wesentlich sei, auf den der Beschwerdegegner unter dem Vorwand aufgelaufener Gebühren hätte Zugriff nehmen sollen, ergebe sich allein daraus, dass es sich dabei immerhin um ca. CHF 233'000.00 handle.
Zum anderen könne es ja gerade nicht darauf ankommen, dass bereits durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners ein Schaden entstanden sei, um ihn abzuberufen. Vielmehr genüge eine ernsthafte Gefährdung, was zwar bereits das Erstgericht und so ihm folgend das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar richtig feststelle, darauf aufbauend aber keineswegs die richtigen Schlüsse ziehe, indem es vermeine, dass mangels Behebung der zu Unrecht angesprochenen Honorarbeträge auch kein Grund für eine Abberufung vorliegen würde.
Hier übersehe das Berufungsgericht, dass der Beschwerdegegner nicht nur Kosten in gravierender Weise falsch und überhöht verzeichnet habe, sondern zusätzlich noch mit seinem im Verfahren 08 CG.2007.150 eingebrachten Antrag auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Behebung dieser Kosten das Trustvermögen massiv gefährdet habe. Dies da Gefährdung eben nicht Schädigung bedeute, somit zeitlich vor dem Eintritt der Schädigung liege und sachlich auch etwas anderes als die bereits eingetretene Schädigung selbst bedeute. Es sei nun willkürlich, wenn in der angefochtenen Entscheidung das Fehlverhalten des Beschwerdegegners in Bezug auf die Kosten einfach mit dem Hinweis unberücksichtigt bleibe, dass ja noch keine Behebung der Gelder stattgefunden habe und somit kein Schaden entstanden sei.
Dass diese Gelder in jedem Falle gerichtlich zu bestimmen seien, sei ausserdem nicht richtig. Eine Kostenbestimmung durch das Gericht könne und müsse nur in Ausnahmefällen stattfinden. Sofern das Trustvermögen nicht blockiert sei, könne der Trustee diese regelmässig ohne gerichtliche Kostenbestimmung einheben.
Zu guter Letzt sei im Rahmen der Willkürbeschwerde zu rügen, dass das Rekursgericht bei der Beurteilung der Verweigerung der Zustimmung des Beschwerdegegners zu dem zwischen dem Beschwerdeführer und F ins Auge gefassten Vergleich auf die Vorteile für den K Trust und nicht auf die Vorteile für die potentiell Begünstigten abstelle. Hier werde vollkommen übersehen, dass der K Trust sowie jeder andere Trust letztlich den Zweck verfolge, die Interessen der Begünstigten zu befördern. Ein Eigeninteresse des Trusts, das getrennt vom Interesse der Begünstigten existiere, gebe es nicht und es handle sich hierbei um eine falsche Fiktion, die offensichtlich gedanklich aus dem Gesellschaftsrecht übernommen werde, wo Gesellschaften eben durchwegs als juristische Personen Eigeninteressen zustehen könnten, die sich von den Interessen der Anteilseigner zu unterscheiden vermöchten. Das Abstellen auf ein vermeintliches Interesse des Trusts unter Missachtung des Interesses der beiden - von der Prozesssituation im Verfahren 08 CG.2007.150 her betrachtet - potentiellen Alleinbegünstigungsberechtigten am Trustvermögen, sei daher willkürlich. Wenn daher die bei den potentiell Begünstigten - der Beschwerdeführer und F - eine Einigung hinsichtlich der Aufteilung des Trustvermögens ins Auge gefasst hätten, sei dies ausreichend und könne ein weiteres Interesse des Trust, das so nicht existiere, auch nicht eingefordert werden.
Letztendlich baue das Berufungsgericht mit dem vermeintlichen, so aber nicht existierenden Interesse des Trusts eine Brücke für den Beschwerdegegner, um dessen Interesse an der weiteren Innehabung der Position eines Trustees Geltung zu verschaffen und die Verweigerung seiner Zustimmung zu rechtfertigen. Damit habe sich der Beschwerdegegner, indem er seine Zustimmung zu dem ins Auge gefassten Vergleich nicht erteilt habe, über die Interessen der potentiell Begünstigten aus einem manifesten Eigeninteresse, das aber nicht zu berücksichtigen sei, hinweggesetzt. Dieses willkürliche Verhalten befremde auch vor dem Hintergrund der Bemühungen, die Glaubwürdigkeit und Reputation des
Finanzplatzes Liechtenstein zu stärken, wenn letztlich nur das Verhalten eines Akteurs - das noch dazu nach Ansicht des Beschwerdeführers durch massives Fehlverhalten gekennzeichnet sei - vor dem Kunden geschützt werde.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
Der Individualbeschwerde werde gänzlich entgegengetreten, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal darlegen könne, inwieweit er in seinem Recht auf rechtliches Gehör konkret verletzt worden sein solle. Weder verhalte es sich so - wie der Beschwerdeführer suggerieren wolle -, dass seinem Sachvortrag bzw. Beweisanbot "von vornherein ohne sachliche Gründe jede Erheblichkeit abgesprochen" worden sei, noch könne der Beschwerdeführer behaupten, ihm sei vor den ordentlichen Gerichtsbehörden nicht entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Aus der Judikatur des Staatsgerichthofes laut Urteil vom 8. April 1999 zu StGH 1998/44 gehe klar hervor, dass ein Grundrecht auf Berücksichtigung weder in der Verfassung vorgesehen noch daraus abgeleitet werden könne. Solch ein Recht auf Berücksichtigung wäre auch nur dann verletzt, "wenn keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde", wofür es aber notwendig wäre, dass "bei unklarer Sachlage entscheidungswesentlich auf umstrittene Tatsachen und Beweismittel abgestellt wird" und zwar ohne, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (Verweis auf Urteil des StGH vom 27. September 1999 zu StGH 1998/24). Eine Nichtberücksichtigung von entscheidungsrelevantem Vorbringen, wie es der Beschwerdeführer in der zu Grunde liegenden Staatsgerichtshofbeschwerde behaupte, wäre allenfalls als Verstoss gegen die Begründungspflicht nach Art. 43 LV anzusehen (Verweis auf Urteil des StGH vom 8. April 1999 zu StGH 1998/44). Auf den genannten Art. 43 LV nehme der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort Bezug; vielmehr stütze er sich mit seinen inhaltlichen Ausführungen betreffend das Recht auf Berücksichtigung auf ein Grundrecht, das im gegenständlichen Fall selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht betroffen sein könne.
Im vorangegangenen ordentlichen Gerichtsverfahren sei dem Beschwerdeführer nämlich umfassend bis ausufernd Gelegenheit zu Stellungnahmen geboten worden, sodass der Beschwerdeführer gar nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. in dem darin enthaltenen Recht auf Berücksichtigung verletzt sein könne. Tatsächlich bemängle der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur, dass seinen Argumenten teilweise nicht gefolgt worden sei und seinem Sachantrag folglich nicht habe stattgegeben werden können.
Keineswegs aber sei es für eine gerichtliche Entscheidung wesentlich bzw. notwendig, dass darin sämtliches Vorbringen einer Partei nochmals wiedergegeben bzw. zusammengefasst werde, wie dies der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde an den Staatsgerichtshof beanstande. Darüber hinaus kritisiere der Beschwerdeführer dies auch zu unrecht bzw. hinsichtlich von lediglich unwesentlichen Aspekten, was im Folgenden mit Blick auf die Aufzählung des Beschwerdeführers kurz aufgezeigt werden solle, um die erhobenen Vorwürfe zu widerlegen:
So nehme das Obergericht im vom Beschwerdeführer bekämpften Beschluss durchaus Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Thema Prozessstrategie.
Das Obergericht komme auf den behaupteten Vorwand zur Einstellung von Auszahlungen zu sprechen und dieser angeblich zentrale Punkt der Klagsführung durch den Beschwerdegegner sei nicht nur vom Erstgericht, sondern auch vom Obergericht inhaltlich ordnungsgemäss abgehandelt und die Klagsführung als "zweckmässig" erachtet worden (Verweis auf Obergerichtsbeschluss zu 10 HG.2009.2 vom 20.08.2009, S. 22).
Der angeblich unberücksichtigt gebliebene Sachvortrag zum Antrag des Beschwerdegegners auf Freigabe von Kosten finde sich etwa auf Seite 13 des gegenständlichen Beschlusses des Obergerichtes.
Weiters sei der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, der Beschwerdegegner habe die Freigabe eines weiteren Betrages von CHF 50'000.00 für Administrationen und Verwaltung des K Trust Settlement beantragt, ohne diesen Betrag zu spezifizieren, nur logische Folge dessen sei, dass in der Zukunft anfallende Kosten schlicht und einfach nicht aufgeschlüsselt werden könnten. Folglich habe auf diese Frage vom Obergericht auch (noch) gar nicht eingegangen werden können. Im Übrigen sei der vom Beschwerdegegner beantragte Betrag mit Blick auf das verwaltete Vermögen des K Trust Settlement keineswegs überhöht gewesen.
Die Situation des Beschwerdeführers, der bekanntlich keine Einkünfte habe, werde unter anderem auf Seite 17 des Obergerichtsbeschlusses aufgeworfen.
Die Frage des zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter vereinbarten Stundensatzes werde im genannten Beschluss auf Seite 5 angesprochen.
Der Vorwurf hinsichtlich der nichtgehörigen Veranlagung des Trust-Vermögens als Callgeld habe Eingang auf S. 23 f. des Obergerichtsbeschlusses gefunden.
Im Übrigen sei der beklagten Partei im zuletzt beim Obergericht geführten Verfahren zu 08 CG.2007.150 eine Kaution von CHF 820'000.00 als Sicherheitsleistung aufgetragen worden, sodass die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers [nämlich, dass das Kautionserfordernis für F faktisch ein Prozesshindernis dargestellt hätte] ebenfalls ins Leere gehe.
Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Staatsgerichtshof offenbar als weitere Rechtsmittelinstanz ansehe; dies zeige sich gerade auch an den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im ordentlichen Gerichtsverfahren der Akt des Landgerichtes zu 01 CG.2002.204 nicht beigezogen worden sei, obwohl dem Beschwerdeführer über zwei Gerichtsinstanzen hindurch und damit zuletzt auch vom Obergericht erläutert worden sei, dass dieser Gerichtsakt nur dann beigezogen hätte werden können, wenn der Antragsteller ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht gehabt hätte.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 17. Februar 2010 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009, 10 HG.2009.2-19, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 19) verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie gegen das Willkürverbot.
2.1. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass sein Antrag auf Beizug des Aktes 01 CG.2002.204 unzulässigerweise abgewiesen worden sei; andererseits bringt der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Grundrechtsrüge vor, das Obergericht sei auf zahlreiche von ihm vorgetragene Argumente nicht eingegangen. Das letztgenannte Vorbringen beschlägt nun allerdings, wie in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners zu Recht ausgeführt wird, den sachlichen Schutzbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Denn der Beschwerdeführer bemängelt nicht, dass er sich vor den ordentlichen Instanzen nicht habe äussern können, sondern dass das Obergericht seine Entscheidung in Bezug auf dieses Vorbringen nicht bzw. nicht genügend begründet habe (siehe hierzu auch schon den die gleichen Verfahrensparteien betreffenden StGH-Fall 2008/133, Erw. 3.1 sowie StGH 2008/88, Erw. 4.2 und StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an die Rügepflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG keine strengen Anforderungen zu stellen, sodass auch die bloss implizite Rüge eines bestimmten Grundrechts der Rügepflicht Genüge tut (StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27 f., Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Ob die gegenständliche Grundrechtsrüge diesen Anforderungen genügt, kann hier jedoch offen gelassen werden, da sie, wie noch auszuführen sein wird, letztlich auch materiell nicht berechtigt ist.
2.2. Da sich im Beschwerdefall das Beschwerdevorbringen zur (impliziten) Grundrechtsrüge der Verletzung der Begründungspflicht mit den anderen Grundrechtsrügen stark überschneidet, erscheint es sinnvoll, zunächst auf die Willkürrüge und dann auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren - soweit diese die Abweisung des erwähnten Beweisantrages des Beschwerdeführers betrifft - einzugehen. Am Schluss ist noch - soweit erforderlich - die Begründungsrüge zu prüfen.
2.3. Vorweg ist aber darauf hinzuweisen, dass die ordentlichen Instanzen im Beschwerdefall nicht zu prüfen hatten, ob das Verhalten des Beschwerdegegners richtig oder gar optimal war. Insbesondere hatten sie auch nicht das dem Beschwerdegegner bei der Ausübung seiner Trustee-Funktion zukommende beträchtliche Ermessen im Einzelnen zu hinterfragen. Vielmehr hatten sie zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner grobe Pflichtverletzungen zu schulden kommen liess, welche dessen Abberufung als Trustee des K Trusts rechtfertigten. Denn nur dann liegt ein wichtiger Abberufungsgrund im Sinne von Art. 929 Abs. 3 PGR vor. Vor diesem Hintergrund wird sich ein beträchtlicher Teil des Vorbringens in der vorliegenden Individualbeschwerde aus grundrechtlicher Sicht als irrelevant erweisen. Mit dieser Vorgabe ist nun auf die einzelnen Grundrechtsrügen einzugehen.
3. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) unter anderem deshalb, weil das Obergericht die falsche Beurteilung der prozesstaktischen Situation durch den Beschwerdegegner nicht als wichtigen Abberufungsgrund qualifizierte.
Demgegenüber erachtet der Staatsgerichtshof die vom Obergericht bestätigte Auffassung des Erstgerichtes als im Lichte des Willkürverbots vertretbar, dass der Beschwerdegegner zum einen Anlass zur Prozessführung gehabt habe und dass zum anderen in blossen prozesstaktischen Fehlern von vornherein keine grobe Pflichtverletzung im Sinne von Art. 929 Abs. 2 PGR zu sehen sei. Tatsächlich lag es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls im Ermessen des Beschwerdegegners die Sach- und Rechtslage im Verfahren 08 CG.2007.150 klageweise feststellen zu lassen, nachdem F behauptete, nicht der Beschwerdeführer, sondern er sei Trustbegünstigter, und in diesem Zusammenhang dem Beschwerdegegner Schadenersatzforderungen für den Fall androhte, dass er weitere Ausschüttungen an den Beschwerdeführer vornehme. Zudem konnte F seine Begünstigtenstellung im Verfahren 08 CG.2007.150 immerhin glaubhaft machen, sodass seinem Antrag auf einstweilige Sperrung des Trustvermögens Folge gegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht wesentlich, ob F allenfalls selbst geklagt hätte bzw. dass mit der Klagsführung eine Kaution zu leisten gewesen wäre. Folglich braucht auch nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der über denjenigen des Landgerichtes hinausgehende Standpunkt des Obergerichtes, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers auch als zweckmässig zu erachten sei, ebenfalls vor dem Willkürverbot standhalten würde.
3.3. Einen zwingenden Abberufungsgrund sieht der Beschwerdeführer entgegen dem Obergericht im Weiteren im Versuch des Beschwerdegegners falsche bzw. massiv überhöhte Kosten geltend zu machen.
Wenn dem das Obergericht entgegenhält, dass das Trustvermögen überhaupt nur dann hätte gefährdet werden können, wenn die geltend gemachten Kosten nicht der gerichtlichen Prüfung unterlegen hätten bzw. deren Behebung gerichtlich bewilligt worden wäre, so könnte man da wohl auch anderer Ansicht sein - je nachdem, ob überhöhte Kosten einfach auf einer anderen Rechtsauffassung oder auf grobfahrlässiger oder gar absichtlicher (und für das Gericht möglicherweise schwer erkennbarer) Falschdeklaration beruhen. Im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters erweist sich aber auch die apodiktische Auffassung des Obergerichtes, welches allein aufgrund der gerichtlichen Überprüfung des Kostenantrages einen wichtigen Abberufungsgrund verneint, als verfassungskonform. Wenn der Beschwerdeführer hierzu weiter vorbringt, dass nur dann eine gerichtliche Kostenbestimmung erfolge, wenn Trustgelder blockiert seien, so trifft dies zwar zu; doch ist dieses Vorbringen unbehelflich, da diese der Argumentation des Obergerichtes zugrunde liegende Voraussetzung im Beschwerdefall eben erfüllt ist.
3.4. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer schliesslich die Auffassung des Obergerichtes, wonach der Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und F am (vermeintlichen) Eigeninteresse des Trusts zu beurteilen sei.
Diesem Vorbringen ist zunächst das primäre Argument des Obergerichtes entgegenzuhalten, dass dieser Vergleich der beiden Trustbegünstigungsprätendenten keine Bindungswirkung für den Beschwerdegegner als Trustee hatte. Zudem kann man durchaus argumentieren, dass nach dem Zweck des Trusts eben Ausschüttungen an den rechtmässigen Trustbegünstigten zu leisten sind und das Trustvermögen nicht zwischen dem "richtigen" und einem "falschen" Begünstigten aufzuteilen ist. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes auch insoweit nicht als willkürlich. Hieran ändert im Lichte des Willkürverbots auch nichts, dass man hinter die weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes durchaus ein Fragezeichen setzen kann; so dass sich das Trustinteresse strikt vom Begünstigteninteresse unterscheide (siehe im Übrigen auch Punkt 6 hiernach).
3.5. Insgesamt erweist sich der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes somit als im Einklang mit dem Willkürverbot.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren, weil sein Beweisantrag auf Beizug des Gerichtsaktes 01 CG.2002.204 abgewiesen wurde.
Zwar kann die Abweisung von entscheidungswesentlichen Beweisanboten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter gewissen Bedingungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (StGH 2009/139, Erw. 5; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Im Beschwerdefall konnte aber aus folgenden Gründen auf die Erhebung des angebotenen Beweismittels verzichtet werden:
Im Zusammenhang mit der Willkürrüge ist schon ausgeführt worden, dass die Prozessführung im Verfahren 08 CG.2007.150 im Ermessen des Beschwerdegegners lag, da ihm F eine Schadenersatzklage androhte und dieser die von ihm behauptete Begünstigtenstellung dem Gericht immerhin soweit glaubhaft machen konnte, dass es die Trustaktiven mittels einstweiliger Verfügung sperrte. Entsprechend war es nicht erforderlich, auch noch anhand des Gerichtsaktes zu 01 CG.2002.204 zu überprüfen, ob der Standpunkt von F mehr oder weniger begründet war.
Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss des Obergerichtes den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nicht.
5. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt zudem eine falsche Begründung keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht, sondern allenfalls eine Verletzung des Willkürverbots dar (StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Wie ausgeführt, überschneidet sich das Beschwerdevorbringen zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht teilweise mit demjenigen der anderen schon behandelten Grundrechtsrügen. So zeigen die im Rahmen der Prüfung der Willkürrüge gemachten Erwägungen zur Frage der (richtigen) Prozesstaktik (Punkt 3.2 hiervor) ohne Weiteres, dass insoweit der grundrechtlichen Begründungspflicht entsprochen wurde, zumal es genügte, die Vertretbarkeit (und nicht auch die Zweckmässigkeit, wie dies das Obergericht noch zusätzlich getan hat) der Prozessführung genügend zu begründen.
Auch die Berechtigung der Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers wird vom Obergericht ausführlich begründet; unter anderem damit, dass die im Beweisantrag behauptete Tatsache, wonach der Kläger im Verfahren 01 CG.2002.204 seine Klage zurückgezogen habe, nicht belege, dass er die Begünstigungsrechte nicht doch an F übertragen habe. Ob diese Begründung richtig ist, braucht im Rahmen einer Begründungsrüge im Übrigen, wie ausgeführt, nicht geprüft zu werden.
Entsprechend ist es auch irrelevant, wenn das Obergericht die Ablehnung des Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und F durch den Beschwerdegegner unter anderem mit dem durchaus diskutablen Argument rechtfertigt, dass die Interessen des Trusts strikt gesondert von denjenigen der (möglichen) Begünstigten zu sehen seien.
Auch erweist sich aufgrund der bisherigen Erwägungen die Argumentation des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Rüge der Geltendmachung falscher bzw. überhöhter Kosten durch den Beschwerdegegner als im Einklang mit der grundrechtlichen Begründungspflicht. Wie ausgeführt, erachtet es das Obergericht dabei primär als relevant, dass diese Kosten der gerichtlichen Überprüfung unterlagen. Auch wenn diese Argumentation, wie erwähnt, ebenfalls nicht voll überzeugt, genügte diese (neben den Anforderungen des Willkürverbots) auch denjenigen von Art. 43 Satz 3 LV. Aufgrund dieser Begründung des Obergerichtes war es aber auch nicht zwingend erforderlich, dass das Obergericht auf die Frage der Angemessenheit des mit RA Dr. D vereinbarten Stundensatzes einging. Schliesslich wird in der Gegenäusserung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Obergericht auf S. 23 f. sehr wohl auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers befasst hat, dass der Beschwerdegegner das Trustvermögen nur in Callgeld anlege und dieses damit schädige. Das Obergericht führt dort aus, dass dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert sei und keine Beweismittel angeboten würden und dass auch weder eine Gefährdung noch ein bereits eingetretener Schaden dargetan werde. Diese Begründung ist im Lichte von Art. 43 Abs. 1 LV genügend, zumal auch aus der Sicht des Staatsgerichtshofes - jedenfalls bei Anwendung des groben Willkürrasters - auch eine (wenig einträgliche) Callgeldanlage des Trustvermögens keinen wichtigen Grund für die Abberufung des Beschwerdegegners darstellen könnte.
5.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
6. Auch wenn der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, ist doch anzumerken, dass dieser Fall von den ordentlichen Instanzen auch anders hätte entschieden werden können. Wie auch die bisherigen Erwägungen zeigen, hat der Standpunkt des Beschwerdeführers nämlich vieles für sich. Insbesondere hätte ohne Weiteres stärker gewürdigt werden können, dass der Beschwerdeführer mittellos und derzeit - unter anderem auch aus diesem Grund - in den USA in Verwahrungshaft sitzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer verständlich, dass sich der Beschwerdegegner einem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und F aus keineswegs triftigen Gründen entgegenstellte.
Im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters ändert dies alles aber nichts an der Erfolglosigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Aus all diesen Erwägungen war der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Dem Beschwerdegegner waren die für seine Gegenäusserung verzeichneten Vertreterkosten zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.