StGH 2009/155
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: O Stiftung
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 09HG.2008.11-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 09 HG.2008.11-46, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 zu 09 HG.2008.11-46. Mit diesem Beschluss gab der Präsident des Obersten Gerichtshofes dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Berufungssenates und Präsidenten des Obergerichtes lic. iur. Max Bizozzero keine Folge. Gleichzeitig wurden die Anträge des Beschwerdeführers, "es solle ein unbefangener Senat zur Klärung der Angelegenheit berufen werden; es solle berücksichtigt werden, dass das hiesige Verfahren amtswegig unterbrochen wurde, sodass die Durchsetzung der Rechte von mir nicht möglich war" zurückgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 (ON 43) gegen den Vorsitzenden des Berufungssenates und den Präsidenten des Obergerichtes lic. iur. Max Bizozzero einen Ablehnungsantrag eingebracht, dies mit folgender Begründung:
"Es ist bekannt, dass ich unzählige Ablehnungsanträge gegen den ersten Senat bzw. seinen Vorsitzenden gestellt habe. Zur Zeit behängen beim Staatsgerichtshof mehrere Beschwerden wegen Verweigerung meiner Rechte und Verhinderung der Durchsetzung des materiellen Anspruchs durch den ersten Senat des Obergerichtes. Alle meine Ansprüche werden durch formale Hindernisse verhindert. Zu den Verfahren 6 Cg.2005.231, 9 Hg.2006.49, 8 Cg.2005.117 will der Senat schlichtweg nicht die Verfahren aufnehmen. Der Vorsitzende ging in so weit, dass die Frage der Prozessfähigkeit zur Verhinderung der Rechtdurchsetzung vorgeschoben wird. Der letzte Senat hat es für richtig gehalten, den gesetzwidrigen Beschluss des Erstrichters 8 Cg.2005.233 zu bestätigen, wonach für mich und meine Frau ein Psychiater zu bestellen ist. Die Beschwerden von uns hängen beim Staatsgerichtshof. Es sollte bekannt sein, dass die Prozessfähigkeit der prozessuale Gegensatz zur Handlung und Geschäftsfähigkeit ist, also die Fähigkeit einen Prozess selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter führen zu können. Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge ‚selbstständig' verpflichten kann, also der voll Geschäftsfähige. Prozessfähigkeit ist Prozesshandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung. Prozesshandlungen der Parteiunfähigen sind unwirksam.
Nun hat das Obergericht mit Einwand einer zu klärenden Frage über meine Prozessfähigkeit und vor meiner Frau meine Dispositionenrechte in Verfahren 6Cb.2005.231 verkürzt. Nun stellte es sich die Frage, weshalb das Obergericht sich an der Klärung der Prozessfähigkeit von mir und meiner Frau nur in demjenigen Verfahren festhält, wo es um meine berechtigten Ersatzansprüche geht. So fern es um meine Ansprüche der anderen, wie hier, der Stiftungsräte C und D geht, zweifelt das Obergericht offensichtlich nicht an der Prozessfähigkeit von mir und meiner Frau B.
Bei dieser einzigartigen Konstellation erübrigt sich eine weitere Stellungnahme zu der Frage, ob der vorsitzende Richter und der Senat ausreichend Gewähr bieten um jeden berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschliessen.
Die Nähe zu einer Verfahrenspartei (hier die Vertreter der handlungsunfähigen Stiftungen) wurde bereits mit Vermerk zu 8Cb.2005.117 offensichtlich (siehe Vortragen der Stiftungsräte C und D 6Cb.005.231, 6Cb.2005.232) insbesondere mündliche Verhandlungen."
Lic. iur. Max Bizozzero habe sich nicht für befangen erachtet, jedoch Verständnis für den gestellten Antrag geäussert (ON 44) und zu Recht den Ablehnungsantrag dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vorgelegt, da über die Ablehnung des Präsidenten des Obergerichtes der Präsident des Obersten Gerichtshofes gemäss Art 60 Abs. 1 lit. c GOG zu entscheiden habe.
Hierzu erwog der Präsident des Obersten Gerichtshofes wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof sei bereits mehrmals mit Ablehnungsanträgen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Richter, unter anderem auch gegen den Präsidenten des Obergerichtes lic. iur. Max Bizozzero befasst gewesen (Verweis auf OGH vom 4. Juni 2009, 08 CG.2008.3-90; OGH vom 21. März 2008, 06 CG.2005.125-43; OGH vom 31. März 2008, 7 AE 2007.1-23). Trotzdem stelle der Beschwerdeführer wiederum einen Ablehnungsantrag gegen lic. iur. Max Bizozzero mit einer Begründung, die sich im Wesentlichen mit jener Begründung decke, die zu den oben angeführten Entscheidungen geführt habe, nämlich, dass der erste Senat des Obergerichtes unter dem Vorsitz von lic.iur. Max Bizozzero sinngemäss stets mit gegen den Beschwerdeführer gerichteten Rechtsansichten vorgegangen sei und entschieden habe, weshalb Zweifel an der Unparteilichkeit von lic. iur. Max Bizozzero bestünden.
Im Hinblick auf die ähnlich geltend gemachten Beschwerdegründe verweise der Oberste Gerichtshof zunächst auf seine Ausführungen in den oben zitierten Entscheidungen und führe weiters aus:
Nach Art. 57 lit. a und b GOG könne ein Richter aus den dort angeführten Gründen abgelehnt werden.
Diese Gründe, die eine Befangenheit erwirkten, seien im Gesetz nicht erschöpfend oder nur allgemein aufgezählt. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedürfe der Besorgnis, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit liege nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
Die Besorgnis der Befangenheit liege nur dann vor, wenn ein objektiv nachvollziehbarer Grund gegeben sei, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen könne, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Nur auf das subjektive Empfinden der Partei könne deshalb nicht abgestellt werden.
Die Ablehnung solle nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen könnten. Die notwendige Prüfung der Ablehnungsgründe vor allem auf ihren objektiven Gehalt solle nämlich auch das "Abschiessen" eines unvoreingenommenen Richters nur aus einem Grunde verhindern, weil er eine mit dem Ablehnungswerber nicht konforme Rechtsansicht vertrete oder eine von diesem als unrichtig erachtete Entscheidung gefällt habe. Gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein gelte es auch, der Gefahr zu begegnen, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten. Eine Befangenheit dürfe deshalb nicht leichthin angenommen werden. Es müssten vielmehr effektive, sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen. In einem Land wie Liechtenstein mit beschränkter Personalbasis könnten Amtsträger nicht beliebig ausgewechselt werden (Verweis auf StGH-Urteil 1999/41 und StGH 1999/55 vom 10. April 2001).
Diese rechtstheoretischen Ausführungen träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Wenn lic. iur. Max Bizozzero mit seinem Senat in den vom Beschwerdeführer zitierten Rechtssachen 06 CG.2005.231, 08 CG.2005.117, 06 CG.2005.232 und 09 HG.2006.49 insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers eine diesem nicht genehme Rechtsansicht vertreten und demzufolge für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen gefällt habe, so bilde dies nach den oben gesagten Ausführungen keinen Ablehnungsgrund (Verweis auch auf Stohanzl, Entscheidungen 27 und 43 zu § 19 JN).
Der Ablehnungsantrag gegen den Obergerichtspräsidenten erweise sich daher wiederum als unbegründet.
Die im Ablehnungsantrag angeführten weiteren Anträge seien zurückzuweisen gewesen, da sie einerseits zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung nicht geeignet seien und andererseits der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung darüber nicht zuständig sei.
2. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (ON 46) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, des Willkürverbots sowie seiner "Interessen sowie des Anspruchs auf einen unbefangenen Richter" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aufheben. Weiters wird ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Nach Darlegung des Obersten Gerichtshofes erweise sich der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet. Er habe jedoch ausführlich begründet, dass der Vorsitzende [des ersten Obergerichtssenates] aus welchem Grund auch immer die Rechtssachen des Beschwerdeführers nicht behandeln wolle und der Beschwerdeführer seit Jahren versuche, diese gesetzwidrigen Vorgänge zu beheben. Dies begründe jedoch seinen Ablehnungsantrag gegen diesen Richter. Der Oberste Gerichtshof weise darauf hin, dass seine weiteren Anträge im Ablehnungsantrag zurückzuweisen seien. Dabei habe er nicht aufgezeigt, um welche weiteren Anträge es sich handle. Bei einer gesetzeskonformen und willkürfreien Behandlung hätte der Oberste Gerichtshof über jeden Antrag in jedem Verfahren entscheiden müssen. Der Oberste Gerichtshof beschwerte sich darüber, dass die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung nicht geeignet seien. Auch hierzu gebe es keine nachvollziehbare Begründung. Schliesslich erkläre sich der Oberste Gerichtshof für nicht zuständig zur Behandlung seines Antrages. Dabei kehre der Oberste Gerichtshof unter den Teppich, dass er seit Jahren an seiner Zuständigkeit nicht gezweifelt und über die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers immer entschieden habe. Auch im angefochtenen Beschluss halte der Oberste Gerichtshof fest, dass sein Ablehnungsantrag zu Recht dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vorgelegt worden sei, da über die Ablehnung des Obergerichtspräsidenten der Präsident des Obersten Gerichtshofes gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c GOG zu entscheiden habe. Auch in den anderen Ablehnungsverfahren habe der Oberste Gerichtshof auf seine Zuständigkeit hingewiesen bzw. sei von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen. Sonst wären alle diese Entscheidungen mit Nichtigkeit behaftet, wenn sie durch ein unzuständiges Gericht erlassen worden wären. Ausserdem führe die Unzuständigkeit des Gerichtes nicht zur Abweisung des Antrages, sondern zur Weiterleitung an das zuständige Gericht. Da der Oberste Gerichtshof über den Ablehnungsantrag entschieden habe, sei er offensichtlich selbst von seiner Zuständigkeit ausgegangen.
Eine Besorgnis der Befangenheit des Obergerichtspräsidenten werde vom Beschwerdeführer angenommen, weil dieser Richter ganz klar zugegeben habe, dass er nicht bereit sei, seine Rechtsangelegenheiten einer ordentlichen Behandlung in den Verfahren zu 06 CG.2005.231, 09 HG.2006.49 und 08 CG.2005.117 zu unterziehen. Die erhobenen Anträge, Rekurse usw. hingen seit Jahren unbehandelt beim Obergericht. Der Staatsgerichtshof habe sich bereits mit dieser Angelegenheit befasst. Mit Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/173 sei seiner Beschwerde Folge gegeben und dem Obersten Gerichtshof eine neuerliche Entscheidung über die Rechtssache aufgetragen worden. Es sei nicht schwer zu erkennen, dass die Umsetzung des Urteils weiterhin verzögert bzw. verweigert werde. Der Beschwerdeführer sei vom Obergericht darauf hingewiesen worden, dass für die Behandlung seines Ablehnungsantrages der Oberste Gerichtshof zuständig sei. Mit Beschluss vom 16. April 2009 zu JO.2008.6-5 sei vom Obergericht festgehalten worden, dass auf die gegenständliche Beschwerde das alte Recht anzuwenden sei und nicht das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene neue GOG. Ausserdem gehöre zum Rechtsschutz des Beschwerdeführers kein Nachweis einer Zuständigkeit des Gerichtes für die ordentliche Behandlung seiner Aufsichts- und Ablehnungsanträge. Eine generelle Ablehnung seiner Anträge ohne Zusammenhang und Bezug auf ein anhängiges Verfahren sei unzulässig.
Der Beschluss lege auch keine Begründung dafür vor, weshalb die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers gegen den Obergerichtspräsidenten wegen seiner Untätigkeit in den anderen Verfahren verknüpft würden. Im anhängigen Verfahren halte der Oberste Gerichtshof die "Rechtslaufkette" aufrecht, ohne dem Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Dies führe zu einer blossen Beschäftigungstherapie für alle Beteiligten. Die vom Obersten Gerichtshof bei Gehörsverstössen errichtete "Leerlaufkette" sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er gegen die Untätigkeit der Behörden vorgehen solle, wenn ihm alle Wege versperrt würden.
3. Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin zu 5. auf eine Gegenäusserung.
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung.
5. Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. bis 4. teilten am 16. Oktober 2009 mit, dass sie ebenfalls auf eine Gegenäusserung verzichten.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, 09 HG.2008.11-46, ist gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der hier angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (ON 46) verstosse gegen das Willkürverbot sowie das Recht auf Beschwerdeführung und den "Anspruch auf einen unbefangenen Richter".
2.1. Da Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ein Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten des Obergerichtes sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge sind, ist hier primär der materielle Schutzbereich des Rechts auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV betroffen (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Deshalb geht die vom Beschwerdeführer gesondert erhobene Rüge der Verletzung des "Anspruchs auf den unbefangenen Richter" in der Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV auf. Auch dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) kommt neben der Garantie des ordentlichen Richters im Beschwerdefall keine eigenständige Bedeutung zu.
2.2. Die Verfassungsmässigkeit des hier angefochtenen Beschlusses des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (ON 46) ist somit nur im Lichte der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zu prüfen.
3. Was zunächst die Zurückweisung des Antrages auf Berufung eines "unbefangenen Senates" durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes angeht, so erweist sich dieser Spruchteil als im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV. Denn der Präsident des Obersten Gerichtshofes ist selbst im Falle eines berechtigten Ablehnungsantrages nicht zuständig, das Obergericht (neu) zu bestellen. Hierbei handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Obergerichtes, in welche der Präsident des Obersten Gerichtshofes nicht einzugreifen hat. Hingegen hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdefall seine Zuständigkeit zur Behandlung des Ablehnungsantrages des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Obergerichtes sehr wohl bejaht, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Widerspruch zu früheren Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes besteht, in denen der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit (zur Behandlung von entsprechenden Ablehnungsanträgen) ebenfalls anerkannt hat. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Präsident des Obersten Gerichtshofes auch keineswegs verpflichtet, die Beschwerdesache hinsichtlich des hier abgewiesenen Antrages an die zuständige Behörde weiterzuleiten; zumal ein solcher Antrag auch inhaltlich unzulässig ist, weil er faktisch auf einen Antrag hinausläuft, Richter zu bestellen, die den Anträgen des Beschwerdeführers stattgeben.
4. Dass der Präsident des Obersten Gerichtshofes bei der materiellen Prüfung des Ablehnungsantrages gegen den Präsidenten des Obergerichtes zu einem negativen Ergebnis kam, ist ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV. Wie der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer schon wiederholt Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten des Obergerichtes gestellt; dies jeweils aus den gleichen Gründen; wobei dem Präsidenten des Obergerichtes neben dem Vorhalt der Rechtsverzögerung primär vorgeworfen wird, in der Vergangenheit mehrmals zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden zu haben. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf anbelangt, so fällt dieser Vorwurf letztlich auf den Beschwerdeführer zurück, weil dieser die Gerichte durch die Ergreifung immer neuer, in der Regel von vornherein aussichtsloser Rechtsmittel unnötig belastet und damit die lange Dauer der ihn betreffenden Verfahren im Wesentlichen selbst verursacht. Auch ist dem Beschwerdeführer schon mehrfach klargemacht worden, dass es keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es aber geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt (siehe u. a. StGH 2009/57 und StGH 2009/104, jeweils Erw. 3.6 sowie StGH 2009/129, Erw. 4).
5. Aus diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117, StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen. Entsprechend erübrigt es sich auch, noch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen.