StGH 2009/150
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: M
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 14UR.2008.308-57
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 14 UR.2008.308-57, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'691.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 19. Februar 2009 entschied das Landgericht im gegenständlichen Strafverfahren gegen unbekannte Täter und A, der X Bank gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu verbieten, über die den Beschwerdegegnerinnen zuzurechnenden Vermögenswerte zu verfügen. Diese Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet. Die X Bank wurde zudem gemäss § 96 Abs. 2 StPO verpflichtet, sämtliche Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindungen mit den Beschwerdegegnerinnen binnen 14 Tagen an das Landgericht herauszugeben. Die Unterlagen wurden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
2. Dieser Beschluss wurde von den Beschwerdegegnerinnen mit Beschwerde an das Obergericht bekämpft. Mit Beschluss vom 27. April 2009 gab dieses der Beschwerde teilweise Folge und hob die zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses erlassene vermögensrechtliche Anordnung (Vermögenssperre) ersatzlos auf. Seinem Beschluss fügte das Obergericht die folgende Rechtsbelehrung bei:
"Gegen den der Beschwerde stattgebenden Teil des Beschlusses steht der Staatsanwaltschaft die Revisionsbeschwerde innert 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu."
3. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 erhob die Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Beantragt wurde die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. April 2009 (ON 36) und in eventu dessen Abänderung dahingehend, dass der X Bank verboten werde, über Vermögenswerte, welche den Beschwerdegegnerinnen zuzuordnen seien, zu verfügen, wobei diese Anordnung auf zwei Jahre befristet werde. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, die Revisionsbeschwerde als unzulässig und verspätet zurückzuweisen.
4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. August 2009 (ON 57) wies der Oberste Gerichtshof die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Zurückweisung im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Gemäss § 238 Abs. 1 StPO seien die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzuführen. Fehlten diese Beschwerdegründe, so sei die Revisionsbeschwerde gemäss § 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO i. V. m. § 244 StPO sofort zu verwerfen. Da die vorliegende Revisionsbeschwerde keine Beschwerdegründe enthalte, sei diese zu verwerfen bzw. als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StPO stehe dem Privatbeteiligten das Recht zu, dem Untersuchungsrichter alles an die Hand zu geben, was der Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dienlich sei. Er könne von den Akten, falls nicht besondere Gründe entgegenstünden, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Eine Legitimation eines Privatbeteiligten zur Revisionsbeschwerdeführung ergebe sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Die Beschwerdeführerin versuche deshalb, ihre Legitimation aus den Bestimmungen der §§ 240 und 241 Abs. 1 StPO abzuleiten und behaupte, dass der Privatbeteiligte eine dem Staatsanwalt ähnliche Stellung habe. Es treffe zwar zu, dass nach den §§ 241 Abs. 1 und 238 Abs. 1 StPO unter anderem alle richterlichen Beschlüsse von jenen Personen angefochten werden könnten, die berechtigt seien, Berufung zu erheben oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert würden. Nach der Strafprozessordnung ergebe sich das Berufungsrecht und damit das Beschwerderecht (§ 244 StPO) nach § 226 Abs. 2 StPO aber nur wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche, was vorliegendenfalls nicht zutreffe. Hier handle es sich im Vorverfahren um einen Beschluss des Obergerichtes, womit eine Kontensperre aufgehoben werde. Damit komme jedoch die Bestimmung des § 235 Abs. 4 StPO zum Tragen. Danach habe der Privatbeteiligte kein Revisionsrecht. In Verbindung mit § 244 StPO treffe dies auch auf die Revisionsbeschwerde zu (Schluss vom Grösseren / Wichtigeren auf das Kleinere / Unwichtigere). Diese Spezialbestimmung schliesse die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen nach den §§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1 Ziff. 4 und 241 Abs. 1 StPO aus. Auch ein Ausnahmefall, wie im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2003 (12 UR.2002.6) angeführt, liege nicht vor.
Auch nach österreichischem Recht könne der Privatbeteiligte nur gegen den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich seiner Anschlusserklärung und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ein Rechtsmittel erheben, nicht jedoch aus anderen Gründen, etwa wie im vorliegenden Fall gegen eine Entscheidung des Untersuchungsrichters oder des Rechtsmittelgerichtes auf Aufhebung einer Kontensperre. Da der Privatbeteiligten also kein Revisionsbeschwerderecht zustehe, sei ihre Revisionsbeschwerde auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.
4.2. Trotzdem sei noch auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen einzugehen, wonach die Revisionsbeschwerde verspätet eingebracht worden sei. Die Revisionsbeschwerde (richtig wohl: der angefochtene Beschluss des Obergerichtes) sei am Donnerstag, den 30. April 2009, dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am Freitag, den 1. Mai 2009 (Feiertag), zu laufen begonnen und am 14. Mai 2009 geendet (§ 6 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbeschwerde trage den Eingangsstempel des Landgerichtes "Eingelangt am 15.05.2009". Vorschriftswidrig fehle jeglicher Zusatz, aus welchem hervorgehen könnte, auf welche Weise die Revisionsbeschwerde dem Gericht übermittelt worden sei (Postaufgabe 14. Mai bzw. früher oder durch Überreichen bei Gericht). Im ersten Fall wäre die Revisionsbeschwerde rechtzeitig eingebracht, im letzteren Fall verspätet. Diese Umstände wären durch entsprechende Erhebungen beim Landgericht oder bei der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin zu klären. Im Hinblick darauf, dass diesem Umstand jedoch keine Bedeutung zukomme, weil die Revisionsbeschwerde bereits aus zwei anderen Gründen zurückzuweisen gewesen sei, nehme der Oberste Gerichtshof aus prozessökonomischen Gründen von solchen Erhebungen jedoch Abstand.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und Beschwerdeführung (Art. 6 EMRK) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Ergänzend werden ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Die vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Gesetzesgrundlagen seien im konkreten Fall willkürlich und zu Unrecht angewendet worden. Die vom Obersten Gerichtshof zitierte Entscheidung vom 6. Mai 2003, 13 EU.2002.1003 könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da dort ein Subsidiarankläger eine Revisionsbeschwerde gegen ein eine Strafsache aufhebendes und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverweisendes Urteil eingebracht habe. Die Revisionsbeschwerde sei unzulässig gewesen, weil es sich um einen sogenannten "echten" Aufhebungsbeschluss und nicht um einen verdeckten abändernden Beschluss gehandelt habe.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es jedoch um einen ganz anderen Beschluss in einem völlig anderen Verfahrensstadium. Der Untersuchungsrichter habe im Vorverfahren eine Aufhebung der Kontensperre verfügt. Die vom Obersten Gerichtshof zitierten Gesetzesstellen bezögen sich dagegen alle auf das Hauptverfahren. Unstrittig dürfte mittlerweile sein, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2009 als Privatbeteiligte im Strafverfahren 14 UR.2008.308 geführt werde. Aus § 226 Abs. 2 StPO ergebe sich nicht, dass sich das Berufungs- bzw. im Zusammenhang mit § 244 StPO das Beschwerderecht nur wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ergebe. Aus dem in § 226 Abs. 2 StPO verwendeten Wort "lediglich" ergebe sich, dass ein Privatbeteiligter auch andere Aussprüche als die über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpfen könne.
Abgesehen davon beziehe sich § 235 Abs. 4 StPO, wonach dem Privatbeteiligten kein Revisionsrecht zustehen solle, auf nach einem Hauptverfahren ergangene Urteile des Obergerichtes. § 244 StPO helfe hier nicht, denn die Anwendung von § 235 Abs. 4 StPO gelte nur "soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten" sei. Eine solche "Abweichung" seien die Bestimmungen der §§ 32 ff. i. V. m. § 31 StPO sowie § 240 Abs. 1 (für den vorliegenden Fall Ziff. 4) und § 241 StPO. Die prozessuale Stellung des Privatbeteiligten sei ähnlich der des Staatsanwaltes. Der Privatbeteiligte sei auch schon im Vorverfahren voll als Prozesspartei ins Verfahren einzubeziehen. Insbesondere habe er Antrags-, Informations- und Anwesenheitsrechte.
Gemäss den §§ 32 ff. i. V. m. 31 StPO habe der Privatbeteiligte das Recht, dem Untersuchungsrichter alles an die Hand zu geben, was der Überweisung des Beschuldigten oder der Begründung der Entschädigungsansprüche des Privatbeteiligten dienlich sei. Dies umfasse unter anderem ein volles Akteneinsichtsrecht sowie das Recht, am gesamten Verfahren beteiligt zu werden. Nach § 31 StPO sei der Privatbeteiligte (gleich einem Privatankläger) berechtigt, während der Untersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was die Anklage stützen könne. Er sei überhaupt zur Geltendmachung all jener Schritte berechtigt, zu welchen ansonsten der Staatsanwalt berechtigt sei.
Gemäss § 97a Abs. 6 StPO stehe dem Staatsanwalt gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung eines gerichtlichen Verbots der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte (Ziff. 3) entschieden werde, die Beschwerde an das Obergericht und damit sinngemäss auch die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Da der Privatbeteiligte gemäss § 31 StPO zur Geltendmachung der gleichen Schritte berechtigt sei, stehe somit auch ihm dieses (Revisions-) Beschwerderecht zu. Abgesehen davon handle es sich beim Privatbeteiligten auch um einen von der Erlassung der Anordnung sonst Betroffenen im Sinne des § 354 StPO (§ 97a Abs. 6 StPO), denn die Beschwerdeführerin mache ihr Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte nicht nur als Privatbeteiligte, sondern auch im Rahmen des Zivilverfahrens 04 CG.2008.119 geltend. Nach § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ("in allen übrigen Fällen") sei eine Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss ON 36 zulässig, gemäss § 241 Abs. 1 StPO komme insbesondere auch dem Privatbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Nach § 240 Abs. 5 StPO gelte dies insbesondere für das Untersuchungsverfahren.
Die Aufhebung der Kontensperre, die nicht zuletzt auch im Interesse der Privatbeteiligten zur Sicherung eigener Ansprüche verfügt worden sei, stelle jedenfalls eine Beschwer der Privatbeteiligten dar. Stünden die Vermögenswerte zur freien Verfügung der Beschwerdegegnerinnen bzw. deren Organe, so sei eine Abdisposition der Vermögenswerte zu erwarten (und teils bereits erfolgt), sodass der öffentliche Strafverfolgungsanspruch nicht mehr gewahrt werden und die Ansprüche der Privatbeteiligten nur noch erschwert verfolgt werden könnten.
Nicht richtig sei im Übrigen auch, dass der Privatbeteiligte nach österreichischem Recht nur ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich seiner Anschlusserklärung und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche, nicht jedoch aus anderen Gründen, erheben könne. Vielmehr habe der Privatbeteiligte zum Beispiel gegen Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters das Recht der Beschwerde an die Ratskammer (§ 113 öStPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz). Bei richtiger und willkürfreier Rechtsanwendung hätte der Oberste Gerichtshof somit zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin ein Revisionsbeschwerderecht zustehe. Zudem hätte er sich mit dem Vorbringen in der Sache selbst auseinandersetzen müssen. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass die Revisionsbeschwerde rechtzeitig durch Postaufgabe am 14. Mai 2009 eingebracht worden sei.
5.2. Verletzt sei die Beschwerdeführerin weiters in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Obwohl sie als Privatbeteiligte bereits seit ihrer Anschlusserklärung vom 13. Februar 2009 vollumfänglich ins Verfahren einzubeziehen gewesen und ihr somit auch ein Äusserungsrecht zur Beschwerde ON 23 zugekommen wäre, sei ihr diese Beschwerde nicht zugestellt worden. Erst mit Zustellung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. April 2009, 14 UR.2008.308-36, habe die Beschwerdeführerin überhaupt von der Einreichung dieser Beschwerde erfahren. Die Entscheidung ON 36 sei deshalb, wie auch der angefochtene Beschluss ON 57, nichtig.
Die Privatbeteiligte verfüge erst seit dem 11. Mai 2009 über die Beschwerde ON 23, welche ihr im Zuge der Akteneinsicht vom 5. Mai 2009 bekannt gegeben worden und am 11. Mai 2009 in Kopie übermittelt worden sei. In jedem Fall sei daher der Privatbeteiligten das rechtliche Gehör insofern nachträglich zu gewähren, als die von ihr eingebrachte Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss ON 36 als zulässig erachtet werde. Sowohl bei der Anordnung, als auch bei der Verlängerung der Vermögenssperre handle es sich um schwerwiegende Sanktionen. Den Betroffenen müsse daher angemessen Gelegenheit gegeben werden, sich zu allfälligen bei der Rechtsmittelinstanz erstatteten Vorbringen bzw. Stellungnahmen zu äussern; dies umso mehr, wenn den Betroffenen nach der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen stehe. Aufgrund der unmittelbaren Folgen für den Privatbeteiligten gelte dies auch für ihn.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die gegenständliche Individualbeschwerde sei nicht zulässig. Der angefochtene Beschluss stelle nämlich keine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG dar. Enderledigend sei vielmehr der Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 (ON 36) gewesen, mit welchem der Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen (teilweise) Folge gegeben und die zu Punkt 1 des Beschlusses des Landgerichtes vom 19. Februar 2009 (ON 15) erlassene vermögensrechtliche Anordnung ersatzlos aufgehoben worden sei. Die Frist für die Erhebung einer ohnehin nicht gegen diese Entscheidung des Obergerichtes gerichteten Individualbeschwerde wäre aber zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde schon längst abgelaufen gewesen.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren auch keine Parteistellung im Sinne von Art. 16 StGHG gehabt. Auch wenn das Landgericht und implizit auch der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführerin gleich wie einen nach § 32 StPO rechtskräftig zugelassenen Privatbeteiligten behandelt hätten, so sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht beschlussmässig, geschweige denn rechtskräftig, als Privatbeteiligte zugelassen worden. Eine entsprechende Beschlussfassung hätte aber jedenfalls deshalb erfolgen müssen, weil die Beschwerdegegnerinnen sich mit ihrem Schriftsatz vom 9. März 2009 gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte zur Wehr gesetzt hätten. Abgesehen davon dürfte die Beschwerdeführerin von vornherein nicht als Privatbeteiligte zugelassen werden, weil die dafür in § 32 Abs. 1 StPO normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Als Privatbeteiligter dürfe nur zugelassen werden, wer behaupte, dass ihm aus den Straftaten, welche Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens bildeten, ein bestimmter Schaden erwachsen sei oder dessen Schaden aus dem Sachverhalt erkennbar sei. Es müsse ein schlüssiger, vernünftiger Zusammenhang zwischen der behaupteten Straftat und dem Anspruch des Privatbeteiligten vorhanden sein. Im vorliegenden Fall behaupte die Beschwerdeführerin nur angebliche Straftaten von B, nicht hingegen solche von A oder unbekannte Täter. Das Strafverfahren 14 UR.2008.308 richte sich aber nicht gegen B und könne sich aufgrund dessen Hinschiedes im Jahr 2007 auch nicht gegen diesen richten.
Auch fehle der Beschwerdeführerin die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse. Das in ON 15 verfügte strafprozessuale Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO sei nicht bzw. nicht auch im Interesse der Sicherung der eigenen, behaupteten Ansprüche der Beschwerdeführerin erlassen worden. Der Zweck von Verfügungsverboten gemäss § 97a Abs. 1 StPO bestehe in der Sicherung und Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder des Verfalls gemäss § 20b StGB. Der Staat, nicht aber die Beschwerdeführerin, erwirke somit an den vom Verfügungsverbot beschlagenen Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht sei nunmehr wieder aufgehoben worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht beschwert sei. Die Beschwerdeführerin könnte höchstens im zivilen Rechtssicherungsverfahren die Pfändung der Vermögenswerte zu ihren Gunsten bewirken. Dies habe sie im Verfahren 04 CG.2008.119 auch versucht, sei damit allerdings nahezu erfolglos geblieben.
6.2. Die Beschwerdeführerin rüge zwar eine Verletzung des Willkürverbots. Inwiefern der angefochtene Beschluss aber sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sein solle, vermöge sie nicht darzulegen. Schon allein deshalb sei die gegenständliche Individualbeschwerde zurückzuweisen.
Des Weiteren sei der angefochtene Beschluss auch nicht deshalb willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof im Sinne eines lediglich beispielhaften Hinweises auf einen Fall verwiesen habe, welcher möglicherweise mit dem gegenständlichen Fall nicht unbedingt vergleichbar sei. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht rechtskräftig als Privatbeteiligte im Strafverfahren 14 UR.2008.308 zugelassen worden sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich die vom Obersten Gerichtshof zitierten Gesetzesstellen ausschliesslich auf das Hauptverfahren bezögen. Die Bestimmungen der §§ 238 ff. StPO regelten die Beschwerde sowie die Revisionsbeschwerde. Nach § 238 Abs. 1 StPO könnten, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestünden, alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile seien (damit also insbesondere auch alle im Vor- bzw. Untersuchungsverfahren ergangenen Beschlüsse), mittels Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit beim Obergericht angefochten werden. Gemäss § 244 StPO fänden auf die Beschwerde und damit auch auf die Revisionsbeschwerde, soweit in den §§ 238 bis 243 StPO keine Abweichungen enthalten seien, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin seien mit den Worten "im Vorstehenden" in § 244 StPO nicht schlicht sämtliche diesem Paragraphen vorangehenden StPO-Bestimmungen gemeint, sondern lediglich die Bestimmungen von § 238 bis 243 StPO. Demnach gälten weder § 32 StPO, noch der sowieso nicht einschlägige § 31 StPO als berücksichtigungswürdige Abweichungen.
Entsprechend § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO könne gegen die Entscheidungen des Obergerichtes nebst den in § 240 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 StPO angeführten, vorliegend aber nicht einschlägigen Fällen, in allen übrigen Fällen der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorlägen. Zwar lägen gegenständlich keine solchen gleichlautenden Entscheidungen vor, doch stehe dem Privatbeteiligten aufgrund von § 235 Abs. 4 i. V. m. 244 StPO ausdrücklich kein Revisionsbeschwerderecht an den Obersten Gerichtshof zu. Selbst wenn also von der Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, wäre eine Revisionsbeschwerde ausgeschlossen, sodass diese vom Obersten Gerichtshof zu Recht zurückgewiesen worden sei. Nach den genannten Bestimmungen komme auch dem Subsidiarankläger kein Revisionsbeschwerderecht zu.
§ 241 StPO, insbesondere der hier einschlägige Absatz 1 dieser Bestimmung, sehe vor, dass Beschwerde von allen Personen erhoben werden müsse, die berechtigt seien, Berufung einzulegen oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert würden oder Pflichten entstünden. Durch den Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 würden der Beschwerdeführerin weder Rechte verweigert, noch Pflichten auferlegt. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin aus einem zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalles gemäss § 97a StPO erlassenen Verfügungsverbot keine Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 enthalte weder eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche, noch über damit in Zusammenhang stehende Kosten. Ein Privatbeteiligter könne nach § 218 Abs. 5 StPO jedoch nur insoweit Berufung erheben, als sich diese auf die obigen Punkte beziehe. Somit wäre die Beschwerdeführerin nicht zur Erhebung einer Revisionsbeschwerde berechtigt, selbst wenn ihr Privatbeteiligtenstellung einzuräumen wäre.
Im Übrigen würde der Beschwerdeführerin selbst dann keine mit dem Staatsanwalt vergleichbare Stellung zukommen, wenn ihr die Privatbeteiligtenstellung zukäme. Ein Privatbeteiligter sei denn auch nicht Privatankläger im Sinne von § 31 StPO. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gerade nicht, wie dies in § 31 Abs. 2 StPO für Privatankläger normiert werde, zur Geltendmachung all jener Schritte berechtigt, zu welchen sonst die Staatsanwaltschaft berechtigt sei, selbst wenn ihr eine Privatbeteiligtenstellung eingeräumt werden müsste.
Schliesslich komme der Beschwerdeführerin auch aus § 97a Abs. 6 StPO keine Legitimation zur Erhebung einer Revisionsbeschwerde zu. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin Privatbeteiligtenstellung zuzuerkennen wäre, wäre diese nicht Betroffene im Sinne von § 97a Abs. 6 i. V. m. § 354 StPO. Es fehle insbesondere auch die Beschwer. § 97a Abs. 6 StPO sehe überdies von vornherein nur die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Obergericht vor. Der Oberste Gerichtshof habe somit die Strafprozessordnung bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Revisionsbeschwerderecht zukomme, fehlerfrei angewendet.
6.3. Die Beschwerdeführerin mache zwar des Weiteren eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung und des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei der Individualbeschwerde jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beschwerdeführung konkret verletzt sein solle. Die Beschwerde sei insoweit wegen fehlender Begründung zurückzuweisen.
In ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör sehe sich die Beschwerdeführerin insoweit verletzt, als ihr die von den Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 19. Februar 2009 erhobene Beschwerde vom 9. März 2009 nicht zur Erstattung einer Gegenäusserung zugestellt worden sei. Insoweit behaupte die Beschwerdeführerin, durch den Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Diesen Beschluss habe die Beschwerdeführerin am 30. April 2009 erhalten und ihn in der Folge nicht mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof angefochten. Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde werde lediglich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009 (ON 57) angefochten. Selbst wenn sich jedoch die gegenständliche Individualbeschwerde auch gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 richten würde, so wäre sie wegen offensichtlicher Verspätung zurückzuweisen.
Aber auch der Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 habe das Recht der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen vom 9. März 2009 habe nämlich der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin weise in ihrer Individualbeschwerde selbst darauf hin, dass sie gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StPO Einsicht in die Akten nehmen könne und dem Untersuchungsrichter alles in die Hand geben könne, was der Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dienlich sei. Sie habe denn auch bereits mehrfach Einsicht in die
Akten genommen. Hätte die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung des Obergerichtes vom 27. April 2009 Einsicht in die Akten genommen, so hätte sie ohne Weiteres eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 9. März 2009 einbringen können. Eine gesonderte Zustellung der Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen an die Beschwerdeführerin sei von der liechtensteinischen Strafprozessordnung ebenso wenig vorgeschrieben wie diejenige des Beschlusses des Landgerichtes vom 19. Februar 2009 selbst. Die Beschwerdeführerin sei nämlich im Verhältnis zu den Beschwerdegegnerinnen nicht als Gegner im Sinne von § 244 i. V. m. § 224 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Beschluss vom 19. Februar 2009 sei nämlich über Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen worden. Im Übrigen sei gemäss § 243 Abs. 1 StPO vorgesehen, dass das Beschwerdegericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss, welcher dem Beschwerdeführer zuzustellen sei, entscheide. Nur dann, wenn sich, anders als im vorliegenden Fall, die Nichtigkeit oder sonst geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus dem Akt ergäben, könne das Beschwerdegericht oder der Senatsvorsitzende die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen (§ 243 Abs. 2 StPO). Diese Erhebungen könnten insbesondere darin bestehen, dass einer oder beiden Parteien schriftliche Äusserungen abgefordert würden oder der Beschwerdeführer oder dessen Gegner einvernommen werde. Auch hier sei als Gegnerin der Beschwerdegegnerinnen die Staatsanwaltschaft anzusehen. Im Übrigen sei wieder darauf hinzuweisen, dass ein Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 StPO nicht bzw. nicht auch den Interessen von Personen diene, welche Ansprüche gegenüber den von einem Verfügungsverbot Betroffenen behaupteten; dies unabhängig davon, ob solche Personen als Privatbeteiligte zugelassen würden oder nicht. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung vom 1. März 2004 (StGH 2003/90) betreffe dagegen einen klarerweise gegebenen Anspruch der von einem Verfügungsverbot Betroffenen.
7. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 17. September 2009 mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde verzichte.
8. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 28. September 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 14 UR.2008.308-57, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und Beschwerdeführung (Art. 6 EMRK) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend. Zunächst ist auf diese Willkürrüge einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin rügt hierzu, die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, wonach § 226 Abs. 2 StPO nur ein Beschwerderecht wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche vorsehe und die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall somit nicht zur Revisionsbeschwerde legitimiert sei, sei willkürlich. Zudem sei die vom Obersten Gerichtshof zur Begründung der mangelnden Beschwerdelegitimation angeführte Entscheidung zu 13 EU.2002.1003 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es sei dort nämlich um eine Revisionsbeschwerde eines Subsidiaranklägers gegangen, welche nur deshalb zurückgewiesen worden sei, weil in jenem Fall ein echter Aufhebungsbeschluss angefochten worden sei. Im Übrigen bezögen sich alle vom Obersten Gerichtshof zitierten Gesetzesstellen auf das Hauptverfahren, während es im Beschwerdefall um eine Aufhebung einer Kontensperre im Vorverfahren gehe. Aus dem Wort "lediglich" in § 226 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass ein Privatbeteiligter auch andere "Aussprüche" als die über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpfen könne. Abgesehen davon beziehe sich § 235 Abs. 4 StPO, wonach dem Privatbeteiligten kein Revisionsrecht zustehe, auf nach einem Hauptverfahren ergangene Urteile des Obergerichtes. § 244 StPO helfe hier nicht, da die Bestimmungen der §§ 32 ff. i. V. m. 31 und 240 Abs. 1 StPO eine Abweichung von § 235 Abs. 4 StPO darstellten, sodass letztere Bestimmung nicht zur Anwendung komme. Nach den §§ 32 ff. i. V. m. 31 StPO könne der Privatbeteiligte all jene Schritte setzen, zu welchen ansonsten der Staatsanwalt berechtigt sei. Damit stehe der Beschwerdeführerin auch das Revisionsbeschwerderecht an den Obersten Gerichtshof zu. Des Weiteren handle es sich beim Privatbeteiligten auch um einen von der Erlassung der Anordnung sonst Betroffenen im Sinne des § 354 StPO, denn die Beschwerdeführerin mache ihr Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte nicht nur als Privatbeteiligte, sondern auch im Zivilverfahren 04 CG.2008.119 geltend.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist Willkür aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert werden muss. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich diese auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2007/60, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2005/30, LES 2007, 323 [329, Erw. 3.3 mit weiteren Nachweisen] sowie auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. April 2003, 1P.70/2003, Erw. 2.1; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.2. Der Oberste Gerichtshof begründet die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss unter anderem damit, § 235 Abs. 4 StPO i. V. m. § 244 StPO schliesse als lex specialis die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen nach den §§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1 Ziff. 4 und 241 Abs. 1 StPO aus. Nach § 235 Abs. 4 StPO habe der Privatbeteiligte somit kein Revisionsrecht und entsprechend auch kein Revisionsbeschwerderecht. Diese Rechtsauffassung vertritt der Oberste Gerichtshof in konstanter Rechtsprechung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat er nämlich bereits im zitierten Beschluss vom 5. Juni 2003 zu 13 EU.2002.1003 (LES 2004, 138 [139]) ausdrücklich festgehalten, dass der Zulässigkeit der dortigen Revisionsbeschwerde des Privatbeteiligten die Bestimmung des § 235 Abs. 4 StPO unabhängig von den anderen ins Treffen geführten weiteren Zurückweisungsgründen entgegenstehe. Die Tatsache, dass es sich in jenem Verfahren um einen echten Aufhebungsbeschluss handelte, war somit nicht der einzige Zurückweisungsgrund. Das Beschwerdevorbringen ist insoweit verkürzt und unvollständig. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof den Grundsatz, dass einem Privatbeteiligten gegen zweitinstanzliche Beschlüsse kein Revisionsbeschwerderecht zukommt, auch in seinem Beschluss vom 4. September 2003 zu 12 UR.2002.6 wiederholt (LES 2004, 117 [118]).
Nicht beitreten kann der Staatsgerichtshof auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin, die §§ 32 ff. i. V. m. 31 und 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO seien als "Abweichungen" von den Bestimmungen über die Berufung und die Revision im Sinne von § 244 StPO zu verstehen, sodass § 235 Abs. 4 StPO auf den Beschwerdefall gar nicht zur Anwendung kommen könne. Wenn nämlich in § 244 StPO von Abweichungen im Vergleich zum "Vorstehenden" die Rede ist, so können damit nach jeder systematischen Logik nur die Bestimmungen über die Beschwerde in Ziff. III. des XV. Hauptstückes der Strafprozessordnung gemeint sein. Die Anwendbarkeit der von der Beschwerdeführerin angeführten §§ 31 und 32 StPO fällt deshalb von vornherein ausser Betracht. Unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden ist im Übrigen auch, dass der Oberste Gerichtshof den von der Beschwerdeführerin angeführten § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO offensichtlich nicht als solche Abweichung betrachtet, sondern den sich explizit auf den Privatbeteiligten beziehenden § 235 Abs. 4 StPO als vorgehende Spezialnorm qualifiziert. Denn auch § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO lässt die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur in Fällen zu, in denen eine solche Beschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Wenn der Oberste Gerichtshof nun die Meinung vertritt, der sich spezifisch auf den Privatbeteiligten beziehende § 235 Abs. 4 StPO schliesse eine solche Beschwerdeführung gerade aus und sei insoweit als lex specialis zu betrachten, so ist dies durchaus überzeugend und keineswegs im Widerstreit mit dem Willkürverbot.
Es zeigt sich somit, dass mindestens der auf § 235 Abs. 4 StPO gestützte Zurückweisungsgrund in Einklang mit dem Willkürverbot steht. Auf die übrigen Willkürrügen ist deshalb nicht mehr weiter einzugehen. Immerhin ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls als willkürlich gerügte Zurückweisung wegen fehlender Angabe der Beschwerdegründe nach § 238 Abs. 1 StPO anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge mit keinem Wort begründet. Die Substantiierungsanforderungen an eine Grundrechtsrüge sind deshalb nicht erfüllt, sodass auch darauf nicht mehr näher einzutreten ist (StGH 2007/145, Erw. 2.3).
4. Die Beschwerdeführerin macht noch eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie des rechtlichen Gehörs geltend. Obwohl sie seit ihrer Anschlusserklärung als Privatbeteiligte vom 13. Februar 2009 am Verfahren vollumfänglich zu beteiligen gewesen wäre, sei ihr die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen vom 9. März 2009 an das Obergericht (ON 23) nicht zur Äusserung zugestellt worden. Von dieser Beschwerde habe die Beschwerdeführerin erst mit Zustellung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. April 2009 (ON 36) erfahren. Die Beschwerdeführerin verfüge erst seit dem 11. Mai 2009 über die Beschwerde vom 9. März 2009 (ON 23), weil ihr diese erst an besagtem Datum als Folge einer Akteneinsicht vom Landgericht in Kopie übermittelt worden sei.
Die Beschwerdeführerin rügt damit im Ergebnis, bereits der Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 (ON 36) sei unter Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör zustande gekommen. Der Rechtsmittelbelehrung jenes Beschlusses konnte die Beschwerdeführerin indessen ohne Weiteres entnehmen, dass für sie ein Weiterzug an den Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich war und sie insoweit gehalten gewesen wäre, gegen jenen Beschluss eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben. Der Beschluss des Obergerichtes vom 27. April 2009 (ON 36) wurde der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits am 30. April 2009 zugestellt. Die Erhebung der Gehörsrüge mit der gegenständlichen, erst am 11. September 2009 eingebrachten Individualbeschwerde, ist somit einerseits verspätet und richtet sich überdies gegen das falsche Anfechtungsobjekt.
5. Aus diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen waren die Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.