Art. 33 Abs. 1 LV
Wenn sich eine im ordentlichen Instanzenzug nicht behandelte Befangenheitsrüge als rechtsmissbräuchlich erweist, wäre es ein verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigender Leerlauf, die angefochtene Entscheidung trotzdem aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
StGH 2009/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: K Stiftung 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009, 06CG.2008.169-135
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. August 2009, 06 CG.2008.169-135, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'744.30 sowie der Beschwerdegegnerin zu 3. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Eingabe von A (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), vertreten durch D, vom 14. Mai 2009 zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit handschriftlicher Eingabe vom 14. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch D, den Antrag gestellt, das Landgericht wolle die Klage von B und C unter Kostenfolge abweisen. Dazu habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Obergericht in einem Parallelprozess die Klagen von B und C abgewiesen und festgestellt habe, dass das Vermögen der Stiftungen dem Beschwerdeführer von seiner Mutter im Jahre 1993 rechtswirksam geschenkt worden sei und zwar zur Gänze, sodass die Klägerinnen keinen Erbanspruch besässen. Dem hielt das Erstgericht Folgendes entgegen:
Gemäss § 19 Abs. 1 ZPO müsse der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Eintrittes befinde. Gemäss § 179 Abs. 1 ZPO stehe es den Parteien offen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorzubringen. Der Schluss (der Verhandlung) fixiere den Urteilsgegenstand. Das Urteil sei aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu fällen (unter Hinweis auf GMG-Gesetzesreihe, ZPO, Rz. 4 zu § 193).
Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich vom Obergericht entgegen der Entscheidung der Vorinstanz als Nebenintervenient zugelassen worden. Dieser Umstand vermöge jedoch keine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung im Sinne von § 194 ZPO zu rechtfertigen. Im Übrigen sei das im vorliegenden Verfahren erkennende Erstgericht nicht an die vom Beschwerdeführer angeführte, im Rahmen eines Parallelprozesses getroffene Entscheidung gebunden; vielmehr habe es hier in freier Beweiswürdigung und Rechtsfindung zu entscheiden.
Schliesslich hat das Erstgericht noch angemerkt, dass das im vorliegenden Verfahren zu erlassende Urteil an den Beschwerdeführer als Nebenintervenient zugestellt werde und diesem dagegen auch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen werde.
2. Dem gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 20. August 2009 (ON 135) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. In seinem Urteil vom 7. Mai 2009 zu 05 CG.2006.204-129 habe der Oberste Gerichtshof mit unmissverständlicher Deutlichkeit ausgeführt, dass der Schluss der Verhandlung den Verhandlungsstoff fixiere und den Urteilsgegenstand und damit auch das Sachvorbringen des Beschwerdeführers. Mit andern Worten, das Urteil sei aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu fällen, wie dies in der GMG-Ausgabe der ZPO, Stand 1. Mai 2002, in RZ 4 zu § 193 ZPO festgehalten sei.
Daraus sei abzuleiten, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein könne, da sein Rekursvorbringen nicht mehr Verhandlungsstoff bilden könne, nachdem dieses Vorbringen erst nach Schluss der erstgerichtlichen Verhandlung eingebracht worden sei.
Zu Recht habe das Erstgericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2009 (ON 114) festgehalten, dass der Umstand, dass das Obergericht die Nebenintervention des Beschwerdeführers zugelassen habe, keine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung gemäss § 194 ZPO rechtfertigen könne; die Zulassung als Nebenintervenient beinhalte nicht einen Sachverhalt, wie er in § 194 ZPO angeführt sei.
2.2. Aufgrund dieses Verfahrensausganges habe der Nebenintervenient den klagenden Parteien wie auch der beklagten Partei die Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Beklagte habe ihre Kosten mit CHF 9'292.98 gesetzes- und tarifkonform verzeichnet, sodass die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers im beantragten Umfange zu bestimmen gewesen sei.
Dem gegenüber seien die von den Beschwerdegegnerinnen verzeichneten Kosten insofern zu korrigieren, als der Streitgenossenzuschlag mit 10 % festzulegen sei, nachdem von der beklagten Partei nicht gesagt werden könne, diese stehe im gegenständlichen Rekursverfahren den klagenden Parteien gegenüber (Art. 15 RATG). Dementsprechend sei der beantragte Kostenersatz von CHF 9'932.10 spruchgemäss auf CHF 9'500.26 zu reduzieren gewesen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 135) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen, unbefangenen Richter, auf ein faires Verfahren, auf willkürfreie Behandlung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechtsverweigerungsverbots sowie die "vorsätzliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde entsprechen und den verfassungswidrigen Beschluss des Obergerichtes (ON 135) sowie die der klagenden und beklagten Partei zugesprochenen Kosten aufheben; eventuell den Beschluss des Obergerichtes (ON 135) unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiter wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Im hiesigen Verfahren habe der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gestellt und ausführlich dargelegt, dass der erste Senat [des Obergerichtes] seit Jahren seine Rechte in Abrede stelle und die Rechtsdurchsetzung, also die effektive Verwirklichung materieller Rechte, vor allem den Zugang zu den Gerichten verhindere. Der erste Senat habe seine Parteilichkeit mehrmals bewiesen (Verweis auf Aktenvermerk vom 24. August 2005; Schreiben des Obergerichtes vom 21. Juli und 10. Oktober 2005).
Diesbezüglich liefen unzählige Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers, womit der Staatsgerichtshof um Rechtsschutz ersucht werde. Vorliegend habe der erste Senat über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht entschieden, obwohl dieser fristgemäss erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten grob verletzt.
3.2. Aber auch in materieller Hinsicht erweise sich der Beschluss des Obergerichtes als höchst willkürlich. Beim angefochtenen Beschluss gehe es nur um einen Rechtsbehelf, welcher dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, am Verfahren, indem unmittelbar seine Rechte beurteilt würden, teilnehmen zu können. Seit 2006 versuche er dies vergebens. Erst im fünften Verfahrensschritt sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss ON 107 vom Obergericht die Nebenintervention bewilligt worden; und dies entgegen der in ON 78 noch vertretenen Auffassung, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Verhandlung zur Klärung der Nebenintervention zwingend notwendig sei.
Das Gesetz räume ihm das Recht ein, den Streit in der Lage anzunehmen, in welcher sich dieser zur Zeit des Beitritts befinde. Er habe das Recht zum Verfahren gemäss § 18 Abs. 3 ZPO beigezogen zu werden. Während der Rechtsstreit zwischen den Parteien offensichtlich beendet sei, werde der Beschwerdeführer vom Obergericht seit Jahren zu einem Verfahrensobjekt herabgewürdigt, das von einer Instanz zur nächsten geschoben und vom Hauptverfahren ferngehalten werde. Gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO seien Entscheidungen dann nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen werde. Nach Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2008 sei der Beschwerdeführer sogar zwingend als Partei am Verfahren zu beteiligen, sonst würde sein Menschenrecht im Sinne von Art. 6 EMRK und sein Anspruch auf Rechtsgehör gravierend verletzt. Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren könne auf Antrag wiederaufgenommen werden, wenn der Richter bei Erlassung des Urteils zum Nachteil einer Partei seine Amtspflichten verletzt habe (§ 498 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 499 ZPO könne das Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausser Stande gewesen sei, Tatsachen und Beweise vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe weder neue noch alte Beweise anbieten bzw. Verfahrensschritte in Gang setzen können, da er rechtswidrig dem Verfahren ferngehalten worden sei.
Die Voraussetzungen in einem für die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung gemäss § 194 ZPO seien erfüllt.
Der angefochtene Beschluss habe die Argumente des Beschwerdeführers übergangen und habe einen überhaupt nicht einschlägigen isolierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Präjudiz zitiert. Zum einen verkenne das Obergericht, dass die Richter sachlich und persönlich unabhängig sein müssten und nur an Recht und Gesetz gebunden seien, nicht aber an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; es gebe gerade keine Präjudizien-Rechtsprechung! Zum anderen habe die dortige Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren nicht das Geringste zu tun. Bei einer willkürfreien Entscheidung würde das Obergericht eine Wiedereröffnung des Verfahrens bejahen, da das Landgericht seine Teilnahme am Verfahren menschenrechtswidrig verhindert und seine Rechte unzulässig verkürzt habe.
Die angefochtene Entscheidung sei auch in der Sache nicht haltbar. Anstatt die Möglichkeit menschenrechtskonformer Interpretationen bestehenden Gesetzesrechts und die Anwendung sachgerechter Entscheidungen zu realisieren, habe der angefochtene Beschluss irgendeine nicht auf den Beschwerdefall übertragbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofes herangezogen und dem Erstrichter ohne jegliche Rechtsgrundlage das Recht zuerkannt, den Beschwerdeführer von der Beteiligung am Verfahren fernzuhalten.
3.3. Es widerspreche dem Anspruch auf Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer als Nicht-Verfahrensbeteiligter zum Kostenersatz in erheblicher Höhe verpflichtet worden sei, wenn er durch eine fehlerhafte Amtstätigkeit vom Verfahren ferngehalten werde und ihm nun daraus auch noch Kosten erwachsen sollten.
Die Wiederaufnahmeanträge seien gebührenfrei. Es sei gar keine gesetzliche Grundlage erkennbar, weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten sollte; vor allem sei der Beschwerdeführer am Verfahren gar nicht beteiligt und habe diesbezüglich keine einzige Zustellung erhalten. Es gehe hier um einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verhandlung bzw. um einen Rechtbehelf. Seine Teilnahme am Verfahren sei für die richtige Entscheidung über seine vermögensrechtlichen Verhältnisse auch im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowohl notwendig als auch gesetzlich vorgesehen. Die Wiederaufnahmegründe der ZPO seien erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe den Streit über seinen Antrag mit CHF 500.00 bewertet. Hierüber sei das Obergericht stillschweigend hinweggegangen. Die Gebühren für die klagende und die beklagte Partei seien krass überhöht. Die Kostenentscheidung des Obergerichtes sei stossend, da es vorliegend nur noch um ein missbräuchliches Vorantreiben der Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR gehe und es sei auch rechtsmissbräuchlich, wenn dem Beschwerdeführer noch dazu unnötige Kosten aufgebürdet würden, obwohl er zum Verfahren nicht zugelassen werde. Die verzeichneten Kosten seien auch gar nicht geeignet, das prozessuale Ziel zu erreichen.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin zu 3., K Stiftung, mit Schriftsatz vom 23. September 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
5.1. Zur eigenmächtigen Streitwertbemessung von CHF 500.00 für das Staatsgerichtshofverfahren durch den Beschwerdeführer erhebe die Beschwerdegegnerin Streitwertrüge. Im Verfahren 06 CG.2008.169 gehe es bekanntlich um den Antrag der Klägerinnen auf Bezahlung eines Betrags von CHF 1 Mio. s. A. Der Streitgegenstand bestehe somit in einem Geldbetrag. Davon gingen auch die Gerichte bisher bei der Kostenersatzverpflichtung aus. Auch im Staatsgerichtshofverfahren sei ein solcher Streitwert angemessen. Da im Staatsgerichtshofverfahren bekanntlich die Höchtsbemessungs-Streitgegenstands-Bewertung CHF 100'000.00 betrage, werde beantragt, den Streitgegenstand für das Staatsgerichtshofverfahren mit CHF 100'000.00 zu bewerten.
5.2. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung behaupte der Beschwerdeführer, dieses Recht sei ihm vom Obergericht des ersten Senates "endgültig entzogen" worden. Der Beschwerdeführer behaupte sogar, dass sich das Gericht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, indem es "vorsätzlich verfahrensrechtliche Regelungen der Zivilprozessordnung umgeht".
Im Einzelnen führe der Beschwerdeführer aus, dass er nach Zugang des Schreibens ON 130, worin er über die personelle Zusammensetzung des ersten Senates des Obergerichtes informiert worden sei, von seinem Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG Gebrauch gemacht habe. Er führe diverse Aktenvermerke aus dem Jahre 2005 sowie ein Schreiben vom 21. Juli 2008 an. Ein solches Schreiben des Beschwerdeführers im Verfahren 06 CG.2008.169 befinde sich nicht in den Akten der K Stiftung, sodass sie dazu nicht Stellung nehmen könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Erstrichter im Verfahren 06 CG.2008.169 mit Eingabe vom 12. August 2009 abgelehnt, worüber der Präsident des Landgerichtes mit Beschluss vom 9. September 2009, 07 PR.2009.19-3, dahingehend entschieden habe, dass diesem Ablehnungsantrag keine Folge gegeben worden sei.
Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass in dieser Rechtssache über einen entsprechenden Ablehnungsantrag des ersten Senates des Obergerichtes auch gesetzeskonform entschieden worden sei.
Die Klagen des Beschwerdeführers über "langjährige Leerlaufe" seien ebenfalls unberechtigt. Um dieses Problem gehe es im vorliegenden Staatsgerichtshofverfahren nicht. Vielmehr sei ausschliesslich darüber zu urteilen, ob das Obergericht fehlerhaft vorgegangen sei, indem es im angefochtenen Beschluss den Beschluss des Landgerichtes vom 25. Mai 2009 (ON 114) zu Recht gestützt habe, worin das Erstgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 zurückgewiesen habe.
Beide Instanzen hätten dies damit begründet, dass die Verhandlung erster Instanz im Anschluss an die Tagsatzung vom 23. Januar 2009 (siehe Verhandlungsprotokoll ON 94) geschlossen und die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden sei. Das Obergericht habe in seiner Begründung zu Recht auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009 zu 05 CG.2006.204-129 verwiesen, wonach der Schluss der Verhandlung den Verhandlungsstoff fixiere und somit den Urteilsgegenstand und auch das Sachvorbringen des Klägers.
Mit anderen Worten: Das Urteil sei aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu fällen. Somit vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Nebenintervenient zugelassen worden sei, keine Wiedereröffnung des bereits geschlossenen Verfahrens gemäss § 194 ZPO zu rechtfertigen. Der Nebenintervenient habe gemäss § 19 Abs. 1 ZPO den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Eintrittes befinde.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe selbst auf das Gesetz hinweise, das ihm das Recht einräume, den Streit in der Lage anzunehmen, in welcher er sich zur Zeit seines Beitritts befinde, sehe er nicht ein, dass sein Beitritt erst nach dem 23. Januar 2009 rechtsgültig geworden sei. Auf seine seitenlangen Ausführungen sei somit nicht weiter einzugehen. Er sei eben nicht Partei des Verfahrens. Dies müsse er zur Kenntnis nehmen. Somit gebe es auch keine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäss § 194 ZPO. Weder sei die Entscheidung des Obergerichtes willkürlich gewesen, noch seien die Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes verletzt worden. Ebenso könne von Rechtsmissbrauch keine wie immer geartete Rede sein.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behaupte, die Entscheidung des Obergerichtes über die Kosten sei grob stossend, da er seinen Antrag mit CHF 500.00 bewertet habe, so sei ergänzend zu seinen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand im Verfahren 06 CG.2008.169 auf die Zahlung eines Geldbetrags von CHF 1 Mio. laute. Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 RATG fehle jegliche Grundlage. Diese Gesetzesstelle komme nur zur Anwendung, wenn ein Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestehe. Dann sei der Wert in der Klage oder in der das Verfahren einleitenden Eingabe anzunehmen.
Zum wiederholten Male sei darauf zu verweisen, dass auch der Nebenintervenient gemäss § 19 Abs. 1 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen müsse, in welcher er sich zur Zeit seines Eintritts befinde. Der Streitwert sei seit Klagseinreichung auf Zahlung gerichtet gewesen; er habe CHF 1 Mio. betragen. Somit könne und dürfe der Nebenintervenient in seiner Eingabe nicht den von ihm selbst gewählten Streitwert von CHF 500.00 dem Gericht und den Parteien vorschreiben und es noch dazu als willkürlich ansehen, dass das Obergericht auf seine eigenmächtige, dem zivilprozessualen Normenkomplex nicht entsprechende Streitwertrüge nicht eingehe.
Von einer stossenden, qualifiziert unsachlichen Entscheidung hinsichtlich des Kostenersatzes durch das Obergericht könne somit ebenfalls keine wie immer geartete Rede sein.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2., B und C, mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wird.
6.1. Auch in dieser Gegenäusserung wird die Streitwertbemessung durch den Beschwerdeführer mit ähnlichen Argumenten wie in der ersten Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu 3. bemängelt und ebenfalls die Festsetzung eines Streitwertes von CHF 100'000.00 beantragt.
6.2. Eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Befugnisse und Rechte eingeräumt worden, die ihm im Rahmen der Zivilprozessordnung als Nebenintervenient zustünden. Es stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, sich über diese Bestimmungen hinwegzusetzen und die von ihm behaupteten Verfahrensverletzungen gründeten ausschliesslich auf sein eigenes Verhalten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, habe der Nebenintervenient das Verfahren in dem Stadium anzunehmen, in dem es sich befinde (§ 19 Abs. 1 ZPO).
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. August 2009, 06 CG.2008.169-135, ist gemäss § 196 ZPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Willkürrüge, weil er einen Ablehnungsantrag gegen das Obergericht gestellt habe, doch sei die hier angefochtene Entscheidung ergangen, ohne dass sein Antrag behandelt worden sei.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Grundrechtsrüge primär den sachlichen Geltungsbereich des vom Beschwerdeführer - wenn auch in anderem Zusammenhang - ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf den ordentlichen und somit auch den unbefangenen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV beschlägt.
2.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er mit am 24. Juli 2009 eingelangtem Schreiben vom 22. Juli 2009 (ON 132) einen Befangenheitsantrag gegen den Obergerichtspräsidenten und Vorsitzenden des ersten Obergerichtssenats, lic. iur. Max Bizozzero, gestellt hat. Aus der Begründung ergibt sich allerdings, dass sich der Befangenheitsantrag nicht nur gegen den Vorsitzenden, sondern gegen den gesamten Senat richtet. Dieser Ablehnungsantrag wurde offenbar aus Versehen nicht behandelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich im Lichte des Rechts auf den ordentlichen bzw. unbefangenen Richter Anspruch darauf, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen kann. Entsprechend sind die Verfahrensparteien auch in gesetzeskonformer Weise zu laden bzw. über die Zusammensetzung des Gerichtes in Kenntnis zu setzen. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Betroffene auch vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht hat. Dann fehlt die grundrechtliche Relevanz einer gesetzwidrigen Ladung (StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.4 f.]). Gleiches muss nun aber auch gelten, wenn sich eine im ordentlichen Instanzenzug nicht behandelte Befangenheitsrüge nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als rechtsmissbräuchlich erweist; denn auch in einem solchen Fall wäre es ein verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigender Leerlauf, die angefochtene Entscheidung trotzdem aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der nicht behandelte Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den ersten Obergerichtssenat erweist sich von vornherein als rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdeführer die gleichen, schon mehrmals erfolglosen Befangenheitsvorwürfe gegen den Senat erhebt. Der Staatsgerichtshof hat aber schon mehrmals ausgesprochen, dass es unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt. Dabei macht der Beschwerdeführer jeweils primär geltend, dass die betroffenen Richter in der Vergangenheit gegen ihn entschieden hätten, was aber gerade keinen Befangenheitsgrund darstellt (siehe u. a. StGH 2009/57 und StGH 2009/104, jeweils Erw. 3.6 sowie StGH 2009/129, Erw. 4).
2.3. Demnach liegt im Beschwerdefall in Bezug auf die behauptete Richterablehnung keine Grundrechtsverletzung vor.
3. Der Beschwerdeführer erhebt eine weitere Willkürrüge, weil der angefochtene Obergerichtsbeschluss auch materiell unhaltbar sei.
3.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Beschwerdefall ein Grund für die Wiedereröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss § 194 ZPO vorliege, da das erstinstanzliche Verfahren ohne seine Mitwirkung durchgeführt worden sei.
3.2. Dem ist sowohl mit den ordentlichen Instanzen als auch mit den Beschwerdegegnerinnen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Nebenintervenient gemäss § 19 Abs. 1 ZPO den Rechtsstreit so anzunehmen hat, wie er ihn im Zeitpunkt des Verfahrensbeitritts antrifft. Dies mag für einen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, nicht leicht nachzuvollziehen sein und mag aus seiner Sicht eine formalistische Härte darstellen. Im Interesse der Verfahrensökonomie ist eine solche Regelung aber unabdingbar; dies zumal der Nebenintervenient eben keine "ursprüngliche" Verfahrenspartei ist, der von vornherein das rechtliche Gehör zu gewähren wäre; vielmehr entsteht der Gehörsanspruch erst mit der Zulassung zum Verfahren als Nebenintervenient. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall somit kein Wiedereröffnungsgrund gemäss § 194 ZPO vorliegt, kann zudem entgegen dem Beschwerdevorbringen im Beschwerdefall auch schon deshalb kein Wiederaufnahmegrund gemäss § 498 f. ZPO vorliegen, da dies ein durch Urteil geschlossenes Verfahren voraussetzt, während im Beschwerdefall erst die mündliche Verhandlung geschlossen wurde.
3.3. Auch ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, dass das Obergericht seine Entscheidung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt hat, wonach der Schluss der Verhandlung den Verhandlungsstoff und somit auch den Urteilsgegenstand und das Sachvorbringen des Klägers fixiert (Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 05 CG.2006.204-129). Daraus schliesst das Obergericht wiederum zu Recht, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein konnte, da sein erst nach Schluss der erstgerichtlichen Verhandlung eingebrachtes Rekursvorbringen den Verhandlungsstoff nicht mehr ändern bzw. ergänzen konnte. Auch wenn eine Unterinstanz nicht zwingend an die oberinstanzliche Rechtsprechung gebunden ist, soll sie entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade auch im Lichte der Rechtssicherheit und des Gleichbehandlungsgebots nicht ohne triftigen Grund von einer oberinstanzlichen Rechtsprechung abweichen. Umgekehrt ist der grundrechtlichen Begründungspflicht in der Regel Genüge getan, wenn ohne nähere Ausführungen auf eine oberinstanzliche Rechtsprechung verwiesen wird (StGH 2008/174, Erw. 2.1; StGH 2001/32, Erw. 3.2 mit Verweis auf Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, 262 f.).
3.4. Demnach erweist es sich auch als verfassungskonform, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 vom Erstgericht ohne materielle Behandlung zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Obergericht bestätigt wurde.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass auch der Kostenspruch des hier angefochtenen Beschlusses des Obersgerichtes (ON 135) willkürlich sei. Implizit wird auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend gemacht.
4.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass das Obergericht stillschweigend über die Streitwertangabe des Beschwerdeführers von CHF 500.00 hinweggegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes braucht aber unter anderem Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Wie nun aber auch in den Gegenäusserungen zur vorliegenden Individualbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der Streitwert im Beschwerdefall nur CHF 500.00 betragen soll, wenn Verfahrensgegenstand eine Geldforderung von CHF 1 Mio. ist. Somit haben die ordentlichen Instanzen völlig zu Recht diesen Betrag als Streitwert herangezogen. Nachdem der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren verloren hat, hat er auch die dadurch verursachten Gerichts- und Parteikosten zu tragen. Daran ändert nichts, dass er am Hauptverfahren bisher noch nicht beteiligt war, zumal er jedenfalls am gegenständlichen Verfahren nicht nur teilgenommen, sondern dieses mit seinem Antrag vom 14. Mai 2009 auch initiiert hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Kosten überhöht wären, nicht der zweckdienlichen Rechtsverfolgung dienten oder die Geltendmachung dieser Kosten gar rechtsmissbräuchlich wäre.
4.2. Somit erweist sich auch der Kostenspruch des hier angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 135) als verfassungskonform.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner der von ihm erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als hinfällig.
7. Entgegen der Streitwertbemessung durch den Beschwerdeführer mit CHF 500.00 war der Streitwert mit dem gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes maximalen Betrag von CHF 100'000.00 festzusetzen (StGH 2001/31, Erw. 3; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]). Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen in Punkt 4.1 dieser Urteilsbegründung verwiesen werden. Entsprechend waren den Beschwerdegegnerinnen die jeweils auf der Basis des Streitwertes von CHF 100'000.00 verzeichneten Kosten zuzusprechen. Hinsichtlich der den Beschwerdegegnerinnen jeweils zugesprochenen unterschiedlichen Beträge ist zu bemerken, dass bei den von den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2., B und C, verzeichneten Kosten von CHF 2'744.30 keine Mehrwertsteuer anfiel und beim Betrag von CHF 2'684.40 für die Beschwerdegegnerin zu 3., K Stiftung, der 10 %-ige Streitgenossenzuschlag nicht geltend gemacht wurde. In der jeweils geltend gemachten Höhe waren die Parteikosten jedenfalls gerechtfertigt und somit zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117, StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen. Entsprechend erübrigt es sich auch, noch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen.