Art. 31 LV Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO LGBl. 2000 Nr. 97
Die Diskriminierung von Inländern gegenüber EWR-Bürgern bedarf eines sachlichen Grundes. Ist ein solcher nicht zu erkennen, ist dies ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV.
StGH 2009/145
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. August 2009, Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der Personenverkehrsverordnung (PVO, LGBl. 2004 Nr. 253 i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 317) für verfassungswidrig zu erklären
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag wird dahingehend Folge gegeben, als festgestellt wird, dass Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der am 1. Januar 2010 ausser Kraft getretenen Personenverkehrsverordnung vom 30. November 2004 (PVO, LGBl. 2004 Nr. 253 i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 317) mit dem Wortlaut:
"Verwandte in absteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird: Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO
Darunter fallen Verwandte in absteigender Linie über 21 Jahre, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können."
verfassungswidrig ist.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Verordnungsbestimmung ist von der Regierung gemäss Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. August 2009 fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2009/13 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof den Antrag zu stellen, Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der PVO wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben. Der entsprechende Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2009 ist am 1. September 2009 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der PVO im Wesentlichen aus folgenden Gründen als verfassungswidrig:
1.1. Der im vorliegenden Fall (VGH 2009/13) anzuwendende Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO i. V. m. Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen stimme nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur bisherigen massgeblichen EWR-rechtlichen Grundlage, nämlich Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1612/68 überein.
1.2. Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987, Rs 316/85, Slg der Rechtsprechung 1987, Seite 2811, ergebe sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt werde, im Sinne des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1612/68, aus seiner tatsächlichen Situation der Unterstützung durch den Arbeitnehmer, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln. Demgemäss würde eine Rechtsvorschrift, die, wie die konkretisierende Begriffsbestimmung der Ziffer 9 des Anhangs zur PVO, weitere, einschränkende Kriterien festlege, diesem allgemeinen Grundsatz widersprechen. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass Art. 10 und 11 der Verordnung 1612/68 im Geltungsbereich des EWR seit 1. März 2009 von der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ersetzt worden seien (LGBl. 2009 Nr. 13). Diese beinhalte aber hinsichtlich der hier massgeblichen Rechtsfrage keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage (Art. 2 Ziffer 2 RL 2004/38). Eine völkerrechtliche oder EWR-rechtliche Regelung, die es dem Fürstentum Liechtenstein erlauben würde, eine Norm wie Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen im Anhang zur PVO zu erlassen, existiere nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
1.3. Die Beschwerdeführerin des hängigen Verfahrens zu VGH 2009/13 sei seit dem 19. Juni 2009 liechtensteinische Staatsangehörige. Gemäss Art. 3 Abs. 3 PVO seien die Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen allerdings auch auf sie anzuwenden, sodass sich für sie durch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit keine Änderung der Rechtslage ergeben habe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf das für sie günstigere EWR-Recht berufen. Das in Art. 18 Abs. 1 EGV verbriefte Freizügigkeitsrecht setze eine Grenzüberschreitung voraus (Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht, 2007, Rz. 1181). Ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht bestehe bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben würden. Ein grenzüberschreitendes Element liege aber auch vor, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben und dann wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrten. Ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht sei schliesslich nach jüngerer Rechtsprechung des EuGH sogar dann gegeben, wenn sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates rechtmässig in diesem aufhielten und neben der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besässen, ohne dass eine Grenzüberschreitung erforderlich wäre (Schweitzer/Hummer/Obwexer, a. a. O.). All dies liege hier aber nicht vor. Es stelle sich aus diesem Grund daher auch nicht die Frage der Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes.
1.4. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige schlechter gestellt sei, als andere Staatsangehörige des EWR. Eine derartige "Inländerdiskriminierung" sei zwar EWR-rechtlich zulässig, könne aber verfassungsrechtlich problematisch sein (in diesem Sinne auch StGH 2006/94 und 2008/36). Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schlechterstellung österreichischer Staatsangehöriger gegenüber ausländischen Staatsbürgern am Gleichheitssatz zu messen sei und daher einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Liege keine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" vor, verstosse die unterschiedliche Behandlung gegen nationales Verfassungsrecht (VfSlg 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997).
Der Verwaltungsgerichtshof könne im vorliegenden Fall keine sachliche Rechtfertigung erblicken, weshalb die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige rechtlich ungünstiger als Angehörige der anderen Mitgliedstaaten des EWR gestellt sein solle. Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der PVO schaffe daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine unsachliche, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 31 LV) widersprechende Differenzierung. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die unsachliche Differenzierung beseitigt und es würde Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO zur Anwendung gelangen, der dem Verwaltungsgerichtshof mit dem EWR-Recht und der Verfassung konform erscheine.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Regierung zum Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes Stellung genommen und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der Personenverkehrsverordnung (PVO) als verfassungs- und staatsvertragskonform bestätigen. Auf die Argumente der Regierung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 1. März 2010 und 29. März 2010 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelner Bestimmungen von Verordnungen u. a. auf Antrag eines Gerichts zu entscheiden, soweit dieses eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität) und es auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, das zur Antragstellung berechtigt ist (StGH 2007/118, Erw. 1 mit weiteren Nachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/14, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Weiter ist auch die Präjudizialität offenkundig gegeben. Auch die weiteren Voraussetzungen - ein Antrag auf Verordnungsprüfung muss die Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit sowie das ausdrückliche Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben - sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Überdies gilt es zu beachten, dass es nicht schadet, dass Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der alten Personenverkehrsverordnung, LGBl. 2004 Nr. 253 i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 317, inzwischen ausser Kraft getreten ist und durch die neue Personenfreizügigkeitsverordnung vom 15. Dezember 2009, LGBl. 2009 Nr. 350, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ersetzt worden ist. Der Staatsgerichtshof kann gleichwohl die allfällige Verfassungs-, Gesetzes- oder Staatsvertragswidrigkeit dieser inzwischen ausser Kraft getretenen Verordnungsbestimmung prüfen. Bei einem negativen Befund hat der Staatsgerichtshof die entsprechende Norm jedoch nicht aufzuheben, sondern gemäss Art. 21 Abs. 2 StGHG deren Verfassungs-, Gesetzes- oder Staatsvertragswidrigkeit festzustellen (vgl. StGH 2004/60, LES 2006, 105 [113, Erw. 4]).
2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Normenkontrollantrag vom 31. August 2009 davon aus, dass die in dem diesem Antrag zugrunde liegenden Verfahren erfolgte Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug mit der PVO in Einklang steht, der für diesen Fall relevante Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO i. V. m. Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen aber nicht mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur bisher massgeblichen EWR-rechtlichen Grundlage übereinstimme, d. h. Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1612/68. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Schluss, dass Ziffer 9 des Anhangs der PVO i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO gegen das Freizügigkeitsrecht des EWRA und gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst.
3. Bei den EWR-Grundfreiheiten handelt es sich - soweit diese im Fürstentum unmittelbar anwendbar sind - nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um verfassungsmässig gewährleistete Rechte, weshalb der Staatsgerichtshof ihre geltend gemachte Verletzung ebenso prüfen kann wie die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. StGH 2004/45, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], d. h. im vorliegenden Fall der Rechtsgleichheit.
Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Normprüfungsverfahren explizit nur die EWRA- und Gleichheitssatzwidrigkeit von Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO rügt, ist im Folgenden ausschliesslich darauf einzugehen.
Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO (in der Fassung LGBl. 2004 Nr. 53) lautet:
"Als Familienangehörige gelten:
a). Der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
b). ..."
Der Anhang Begriffsdefinitionen der PVO enthält in Ziffer 9 folgende Umschreibung:
"Verwandte in absteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird: Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO
Darunter fallen Verwandte in absteigender Linie über 21 Jahre, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können."
Die Begriffsbestimmung engt den gemäss Wortlaut des Art. 66 Abs. 2 Bst. a bestehenden Anspruch ein.
4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Einschränkung, welche sich aus der oben zitierten Ziffer 9 gegenüber dem Wortlaut des Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO ergibt, als zur Rechtsprechung des EuGH im Widerspruch. Aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987, Rs 316/85, leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1612/68 aus der tatsächlichen Situation der Unterstützung ergebe, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln. Daraus ergibt sich für ihn, dass eine Rechtsvorschrift, die, wie die konkretisierende Begriffsbestimmung Ziffer 9 des Anhanges zur PVO, weitere einschränkende Kriterien festlegt, diesem allgemeinen Grundsatz widerspricht. Ziffer 2 des Dispositivs des zitierten Entscheids lautet wie folgt: "Die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation - der Unterstützung durch den Arbeitnehmer -, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln." (Rs 316/85, Slg der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften 1987, 2832, [2840], vgl. hierzu weiter das Urteil des EuGH [grosse Kammer] vom 9. Januar 2007, C-1/05 Randnummer 35 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass die Art. 10 und 11 der Verordnung 1612/68 im Geltungsbereich des EWR seit dem 1. März 2009 von der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ersetzt worden sind (LGBl. 2009 Nr.13) ändert an der hier relevanten Rechtslage - wie der Verwaltungsgerichthof ebenfalls zutreffend festhält - nichts (Art. 2 Z. 2 RL 2004/38). Es resultiert jedenfalls aus der Rechtsänderung, welche die Richtlinie 2004/38 brachte, keine Reduktion der Freizügigkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger der EU. "Denn die Richtlinie 2004/38 bezweckt, (...) das Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken. (Urteil vom 25. Juli 2008 C_127/08 Metock u. a.; Randnr. 59, vgl. ebenso schweizerisches Bundesgericht, BGE 136 II 5 [18] Erw. 3.6.4). Insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 EG dienen heute das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) vom 20. November 2009 (LGBl. 2009 Nr. 348) und die Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV) vom 15. Dezember 2009 (LGBl. 2009 Nr. 350). Mit letzterer wurde die PVO aufgehoben (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren BuA Nr. 55/2009).
Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass sich die Beschwerdeführerin im Anlassfall nicht unmittelbar auf das für sie günstigere EWR-Recht berufen kann, weil die Voraussetzungen für eine Berufung für sie als Liechtensteinerin nicht in Frage kommen, fehlt doch vorliegend im Verhältnis zum EWR-Raum jedes grenzüberschreitende Element. Dieser Einschätzung schliesst sich der Staatsgerichtshof an. Sie stimmt auch mit der Rechtsauffassung der Kommission überein, welche diese hierzu betreffend Freizügigkeit der EU-Bürger verlautbart hat: "EU-Bürger, die in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, können die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen normalerweise nicht in Anspruch nehmen; ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten unterliegen weiterhin dem einzelstaatlichen Einwanderungsrecht" (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Brüssel, 2. Juli 2009, KOM [2009] 313).
Aus der Rechtsprechung des EuGH folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige schlechter gestellt ist, als andere Staatsangehörige des EWR, weswegen er von einer "Inländerdiskriminierung" ausgeht. Eine solche sei zwar EWR-rechtlich zulässig, könne aber verfassungsrechtlich problematisch sein, was auch die Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/94 und StGH 2008/36 zeigten. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schlechterstellung österreichischer gegenüber ausländischen Staatsbürgern am Gleichheitssatz zu messen sei und daher sachlicher Rechtfertigung bedürfe.
Sachliche Gründe dafür, weshalb die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige rechtlich ungünstiger als Angehörige der anderen Mitgliedstaaten des EWR gestellt sein solle, sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen schaffe daher eine unsachliche, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechende Differenzierung.
Demgegenüber macht die Regierung geltend, dass auf liechtensteinische Staatsangehörige, welche vom Recht auf Familiennachzug Gebrauch machen wollten, gestützt auf Art. 3 PVO die Art. 65 bis 69 sowie die Art. 75 und 76 PVO sinngemäss Anwendung fänden. Somit finde auch auf liechtensteinische Staatsangehörige der in Frage stehende Art. 66 Abs. 2 Bst. a PVO in Verbindung mit Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen im Anhang der PVO Anwendung. Dieselbe Regelung werde beim Recht auf Familiennachzug durch EWR-Staatsangehörige angewendet. Somit würden liechtensteinische Staatsangehörige und EWR-Staatsangehörige auf der Grundlage des nationalen Rechts gleich behandelt, wenn sie ihr Recht auf Familiennachzug geltend machen wollten. Die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Schlechterstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen gegenüber EWR-Staatsangehörigen sei somit nicht gegeben, weshalb sich ein Eingehen auf eine unsachliche, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechende Differenzierung erübrige.
Weiter bringt die Regierung vor, dass in Liechtenstein zwar das EWR-Recht zur Anwendung komme, jedoch unter Berücksichtigung des kundgemachten Beschlusses Nr. 191/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl. 2000 Nr. 97), welcher für Liechtenstein am 1. Juni 2000 in Kraft getreten sei. Die darin festgehaltene Sonderlösung im Personenverkehr habe vor Augen, den Zuzug von EWR-Staatsangehörigen angesichts der Kleinheit des Landes auf ein verträgliches Mass zu beschränken und nicht wie die anderen EWR-Staaten den freien Personenverkehr einzuführen.
Die Regierung geht also davon aus, dass sie aufgrund des genannten Beschlusses Nr. 191/1999 kompetent ist, eine Verordnungsbestimmung, mit dem Inhalt der Ziffer 9 des Anhangs der PVO zu erlassen.
5. Zunächst ist der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf das EWR-Recht berufen kann, weil vorliegend kein grenzüberschreitendes Element vorliegt (kritisch zu diesem nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Erfordernis Astrid Epiney, Von Akrich über Jia bis Metock: zur Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Regeln über den Familiennachzug, in: EuR 2008, 841 ff., 852 f. Für das deutsche Recht weist Epiney darauf hin "dass auch kein sachlicher Grund [vgl. Art. 3 GG] ersichtlich ist, der eine Schlechterstellung der Inländer bzw. der Familienangehörigen von Inländern in Bezug auf die Frage des Familiennachzugs rechtfertigen könnte."). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin als liechtensteinische Staatsangehörige schlechter gestellt sei, als andere Staatsangehörige des EWR. Dieser Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu folgen, wenn die "Inländerdiskriminierung" tatsächlich gegeben und sachlich nicht begründbar ist. Eine solche liegt vor, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes zutrifft, wonach sich ein Bürger oder eine Bürgerin eines EWR-Staates - im Unterschied zu Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern - in Liechtenstein mit Erfolg unmittelbar auf die Freizügigkeit nach EWR-Recht berufen kann.
Die Antwort findet sich im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999, Kundmachung vom 16. Mai 2000, LGBl. 2000 Nr. 97, LR 0.110.032.77 (vgl. Pascal Schafhauser, Personenverkehr in Liechtenstein: Unde venit - Status quo - quo vadit? Ein Abriss der Entwicklung des Personenverkehrs, in: Jus & News 2008, 25 ff., 38 ff.). Der Beschluss Nr. 191/1999, der u. a. Eingang in Anhang VIII EWRA gefunden hat, ist nach wie vor massgebend. Das ergibt sich namentlich aus der Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 158/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Dezember 2007 (LGBl. 2009 Nr. 13, LR 0.110.035.94), wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufnahme der Richtlinie 2004/38 EG in das Abkommen die sektoralen Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein unberührt lässt. Die "sektoralen Anpassungen" beziehen sich auf den Beschluss Nr. 191/1999 (vgl. in diesem Sinne auch schon das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum vom 25. Juli 2007 (Kundmachung LGBl. 2007 Nr. 352, LR 0110.030.2, Anhang B bezüglich EWRA Anhang VIII und Schlussakte, Gemeinsame Erklärungen Nr. 5).
Der Staatsgerichtshof hat sich verschiedentlich mit dem EWRA auseinander gesetzt. Dabei hat er auch die Anrufung des Art. 112 EWRA in ihrer Wirkung umschrieben. Die Feststellung des Staatsgerichtshofes, wonach das EWR-Abkommen im Bereich des freien Personenverkehrs aufgrund der Anrufung der Schutzklausel gemäss Art. 112 EWRA für Liechtenstein suspendiert ist und sich ein Bürger oder eine Bürgerin eines EWR-Mitgliedstaates nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit nach EWR-Recht berufen kann (StGH 2000/33 Erw. 2.3 und Erw. 3.2), ist aus heutiger Sicht zu generell formuliert und bedarf der Präzisierung. Die Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger der EWR-Staaten gründet im Fürstentum Liechtenstein nach dem Gesagten nur insoweit, als das EWR-Recht dies zulässt, nicht unmittelbar auf Art. 31 des EWR-Abkommens, sondern auf der Gesetzgebung des Landes.
Im vorliegenden Fall geht es um Familiennachzug. Dazu nimmt der Beschluss Nr. 191/1999 in Art. 1 III mit folgendem Wortlaut explizit wie folgt Stellung:
"Familienangehörige der Staatsangehörigen Islands, Norwegens und der EU-Mitgliedstaaten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein haben, haben ein Anrecht auf eine Genehmigung der gleichen Gültigkeitsdauer wie die Person, von der sie abhängen. Sie haben das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall werden sie zu der Quote der Aufenthaltsgenehmigungen für Erwerbstätige gezählt. Die Bedingungen des Abschnitts II dürfen jedoch nicht zu einer Ablehnung der Genehmigung herangezogen werden, wenn die jährliche Quote der Genehmigungen für Erwerbstätige erschöpft ist."
Aus diesem Wortlaut folgt, dass Personen mit rechtmässigem Wohnsitz in Liechtenstein, die Bürgerinnen oder Bürger aus EWRA-Staaten sind, unmittelbar gestützt auf diesen Beschluss das Recht auf Familiennachzug haben. (gl. M. wohl Pascal Schafhauser, a. a. O., 40: " Einmal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung hat ein EWR-Staatsangehöriger Anspruch auf vollumfänglichen Familiennachzug [gemäss EU- bzw. EWR-rechtlichen Bedingungen].").
Das geltende EU-Recht, d. h. die Richtlinie 2004/38, umschreibt die hier relevante Bedingung für den Familiennachzug wie folgt: Nach Art. 2 der genannten Richtlinie sind Familienmitglieder u. a. "die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Bst. b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird". Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass Bürgerinnen und Bürger von EWR-Staaten mit rechtmässigem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, besser gestellt werden als liechtensteinische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Es trifft daher zu, dass diese gegenüber den EWR-Bürgern mit rechtmässigem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein diskriminiert werden. Hierfür bedürfte es eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. Deshalb erweist sich Ziffer 9 der Begriffsbestimmungen des Anhangs der alten Personenverkehrsverordnung, LGBl. 2004 Nr. 253 i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 317, als Verstoss gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV und damit als verfassungswidrig.
6. Aus den vorstehenden Gründen war dem Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäss Folge zu geben.