StGH 2009/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Helmut Schwärzler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juni 2009, Sv.2009.10-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Juni 2009, Sv.2009.10-7, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 170.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin hat bei den Beschwerdegegnerinnen einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente gestellt. Mit Vorbescheid vom 24. November 2008 informierten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin über die vorgesehene Ablehnung ihres Antrages auf Ausrichtung einer IV-Rente. Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008 Einwände vor und stellte gleichzeitig Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 wiesen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
2. Das Obergericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Juni 2009 keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hänge die Zuerkennung vollumfänglicher Verfahrenshilfe von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab. Die fragliche Partei müsse bedürftig, der Prozess nicht aussichtslos und der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sein. Letzteres sei dann der Fall, wenn die Partei nicht rechtskundig sei, der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
Das Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen sei von der Offizialmaxime und dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz geprägt. Dies bedeute, dass die Verwaltung den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, und zwar soweit und solange, bis die Sache entscheidungsreif sei. Von daher stelle sich vorweg die Frage, ob der Beizug eines Rechtsanwalts in einem entsprechenden Verfahren sachlich notwendig sei. Die Voraussetzungen seien in einem amtswegigen Verfahren gemäss Praxis strenger als in einem solchen, welches von der Verhandlungsmaxime geprägt sei. Da im österreichischen Verwaltungsverfahren im Gegensatz zu Liechtenstein und der Schweiz kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe (Verweis auf Kley, a. a. O., S. 256, Anm. 76), sei bezüglich der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im Abklärungsverfahren gemäss ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichte auf die schweizerische höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen (Verweis auf StGH-Urteil vom 4. Dezember 2006 zu StGH 2006/45 bzw. des OGH-Urteil vom 6. April 2006 zu Sv.2005.3). Gemäss Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 15. Oktober 1991 (Verweis auf ZAK 5/1992 S. 217 ff. E. 3c mit Verweis auf BGE 114 V 228) erachte dieses eine strengere Prüfung der Voraussetzungen im Abklärungsverfahren als geboten. Dieser schweizerischen Rechtsprechung habe sich auch das Obergericht schon im Beschluss vom 20. Februar 2008 zu Sv.2008.3 angeschlossen.
2.2. Im Beschwerdefall sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht rechtskundig, weshalb dieses Kriterium ohne Weiteres gegeben gewesen sei und noch immer sei.
Die Beschwerdeführerin rüge jedoch, dass die zur Entscheidung anstehende Zuerkennung einer Rente von existenzieller Bedeutung und von erheblicher Tragweite sei. Wieso das Verfahren geradezu existenziell sei, führe die Beschwerdeführerin allerdings nicht (rechtsgenüglich) aus. Doch könne diese Frage aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden:
Weitere Voraussetzung für die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsanwaltsbeizuges wäre, dass die Angelegenheit schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Wie die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Rekursbeantwortung zu Recht vermerkten, sei dieses Kriterium in casu und im Stadium, in welchem sich das Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen befinde, nicht erfüllt. Im Abklärungsverfahren stellten sich in erster und fast ausschliesslicher Linie nicht rechtliche sondern medizinische Fragen. Die Beschwerdegegnerinnen und die von ihnen beigezogenen Fachleute, gegebenenfalls mit Unterstützung der die versicherte Person behandelnden Haus- und Fachärzte, müssten den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand einer einen Rentenantrag stellenden Person abklären und gestützt auf entsprechende medizinische Diagnosen folgern, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein Versicherter (noch) arbeitstätig sein könne. Von daher bedürften die Versicherten im Abklärungsstadium nicht der rechtlichen, sondern gegebenenfalls vielmehr der medizinischen Unterstützung, beispielsweise dadurch, dass der Hausarzt ein von den Beschwerdegegnerinnen eingeholtes Gutachten für die versicherte Person kritisch prüfe und aus medizinischer Sicht der Beschwerdegegnerinnen mitteile, ob (oder warum nicht) festgestellten Diagnosen und gestützt darauf erfolgten Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit aus medizinsicher Sicht gefolgt werden könne oder nicht. Mindestens gestützt auf solche hausärztliche Hinweise sei es einer versicherten Person dann ohne Weiteres möglich, den Beschwerdegegnerinnen gegenüber, gegebenenfalls auch mündlich zu Protokoll, bekannt zu geben, ob man mit den gestellten Diagnosen und mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einverstanden sei oder nicht und gegebenenfalls warum nicht. Sei eine versicherte Person mit medizinisch gestellten Diagnosen oder mit der Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden, bedürfe sie entsprechend nicht juristischer Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, sondern ärztlicher Beratung und Unterstützung. Von daher folge, dass ein Rentenverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen im Stadium wie dem vorliegenden in aller Regel keine besonderen Rechtsfragen aufwerfe. Von daher erweise sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als nicht notwendig. Letzteres gelte umso mehr auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Rekurs jedenfalls nicht Ausführungen dahingehend mache, dass sie die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten betreffend Diagnosen bzw. Restleistungskalkül nicht verstanden habe. Sie bestreite im Rekurs auch nicht, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre Einwände mündlich, allenfalls unter Beizug einer ihr bekannten, der deutschen Sprache mächtigen Person, den Beschwerdegegnerinnen zu Protokoll zu geben. Daraus aber wiederum folge, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht vermerkten, dass eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Umständen (Verweis auf § 63 Abs. 1 ZPO) in diesem Zeitpunkt keine Rechtsvertretung beanspruchen würde (Verweis zum letzteren Kriterium auf Beschluss des OG vom 20. Februar 2008 zu Sv.2008.3). Der Beschwerdeführerin könne auch dort nicht gefolgt werden, wo sie postuliere, eine Rechtsfrage sei immer dann schwierig, wenn die Partei selbst rechtsunkundig sei. Da es schon statistisch gesehen in den wenigsten Fällen vorkomme, dass rechtskundige Personen für sich selber Rentengesuche stellen, müsste praktisch in sämtlichen Fällen, folge man der Argumentation der Beschwerdeführerin, Verfahrenshilfe gewährt werden. Dies könne nicht die Leitidee von § 63 ZPO sein. Aus all diesen Gründen erweise sich der Beizug eines Rechtsanwaltes im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem sich dasselbe vor den Beschwerdegegnerinnen befinde, als sachlich nicht notwendig.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 7) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. August 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten materiellen Grundgehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge habe (StGH 2001/26, in LES 2004, S. 168 ff.).
Die Ablehnung der Verfahrenshilfe bzw. des diesbezüglichen Rekurses der Beschwerdeführerin durch das Obergericht habe für die Beschwerdeführerin einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge.
Da direkt nach der Entscheidung der Anstalt der Rechtsweg an das Obergericht eingeschlagen werden müsse, könne dies bei nicht rechtzeitiger rechtlicher Vertretung zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. Es sei deshalb, wie bei der Beschwerdeführerin, durchaus notwendig, dass die versicherte Person spätestens bei einer ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung einen Rechtsanwalt für allfällige weitere Schritte beiziehe.
Die Verfahrenshilfe hange von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab. Die fragliche Partei müsse bedürftig sein, der Prozess dürfe nicht aussichtslos sein und der Beizug eines Anwaltes müsse sachlich notwendig sein. Der Beizug eines Rechtsanwaltes sei dann sachlich notwendig, wenn die Partei nicht rechtskundig sei, der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
Die Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben und werde auch von den Beschwerdegegnerinnen nicht in Abrede gestellt.
Bezüglich der erheblichen Tragweite habe die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 27. Februar 2009 ausgeführt, dass die Gewährung der IV-Rente für sie existenziell sei. Nach Ansicht des Obergerichtes habe die Beschwerdeführerin dies allerdings nicht rechtsgenüglich ausgeführt. Jedoch habe es auch das Obergericht gänzlich unterlassen zu überprüfen, ob die Voraussetzung der erheblichen Tragweite erfüllt sei oder nicht. Eine erhebliche Tragweite liege aber durchaus vor, denn die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Leiden keine Arbeitstätigkeit aufnehmen und wäre somit ihr Leben lang auf Sozialhilfe angewiesen.
Letzte kumulative Voraussetzung für die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes sei, dass die Angelegenheit schwerwiegende Rechtsfragen aufwerfe. Dies werde vom Obergericht verneint.
Hierbei verkenne das Obergericht, dass es sich bei der Abklärung, ob eine versicherte Person Invalidenrente erhalte oder nicht, durchaus um eine rechtliche Frage handle. Denn die Invalidenversicherung hole hier zwar vorab medizinische Gutachten ein, nehme aber nachher eine rechtliche Würdigung vor, ob eine Invalidenrente gewährt werde oder nicht.
Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich also aus einem Zusammenspiel von Verwaltung bzw. Gericht, in casu der Invalidenversicherung, einerseits und dem Arzt bzw. dem Gutachter andererseits. Der erste Schritt zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit obliege dem Arzt. Dieser erhebe Befunde und stelle gestützt darauf eine Diagnose. Dabei sei vor allem die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren wie dem vorliegenden wesentlich. Im Weiteren gehöre es zu den ärztlichen Aufgaben darzulegen, welche Tätigkeiten von der versicherten Person noch ausgeübt werden könnten. Die eigentliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei dann in einem zweiten Schritt von der Invalidenversicherung vorzunehmen.
Es könne deshalb nicht angehen, dass die Begründung des Landgerichtes im bekämpften Beschluss letztlich dazu führen würde, dass die medizinischen Gutachter das Urteil fänden. Denn eine Subsumtion sei immer eine Rechtsfrage, die gerade bei psychisch Kranken eine anwaltliche Vertretung notwendig mache.
Des Weiteren habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B, telefonisch C, Konzipientin des Rechtsvertreters, mitgeteilt, dass er Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. D gehalten habe und sie zum Schluss gekommen seien, dass die medizinischen Behandlungen/Therapien bei der Beschwerdeführerin ausgeschöpft seien, diese aber weiterhin an Beschwerden leide. Aufgrund dessen liege bei der Gewährung der Invalidenrente nicht mehr (nur) ein medizinisches Problem vor, sondern es handle sich um ein rechtliches Problem, da die medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Herr Dr. B sei durchaus bereit, dies auf Verlangen des Staatsgerichtshofes auch schriftlich zu bestätigen. (Als Beweis werden C sowie Dr. B, Schaan, als Zeugen angeboten.)
Das Obergericht habe eine Überprüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorgenommen, mit dem Hinweis, dass es in casu am Vorliegen des Kriteriums der sachlichen Notwendigkeit des Beizuges eines Rechtsanwaltes fehle.
Entgegen einem obiter dictum des Obergerichtes sei die Beschwerdeführerin aber sehr wohl bedürftig [was in der Beschwerde noch näher ausgeführt wird].
Das Obergericht habe es im bekämpften Beschluss gänzlich unterlassen irgendwelche Ausführungen dazu zu machen, ob das betreffende Verfahren Aussichten auf Erfolg habe. [Im Weiteren wird ausführlich begründet, weshalb im Beschwerdefall keine Aussichtslosigkeit der Prozessführung vorliege.]
3.2. Zur Willkürrüge wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und neu Folgendes ausgeführt:
Die Ablehnung der Verfahrenshilfe bei der Beschwerdeführerin führe dazu, dass sie nicht mehr rechtsfreundlich vertreten werde, was wiederum zu allfälligen nicht wieder gutzumachenden Nachteilen im weiteren Verfahren führen könne. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführerin bei erneutem ablehnendem Entscheid der Beschwerdegegnerinnen mit einer diesbezüglichen Berufung direkt ans Obergericht gelange, was bei nicht rechtzeitiger anwaltlicher Vertretung zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führe. Es sei deshalb, wie bei der Beschwerdeführerin, durchaus notwendig, dass die versicherte Person spätestens bei einer ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung einen Rechtsanwalt für allfällige weitere Schritte beiziehe.
4. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 24. September 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wird.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird Folgendes entgegnet:
Die Beschwerdeführerin erachte es als notwendig, dass "die versicherte Person spätestens bei einer ablehnenden Verfügung der IV einen Rechtsanwalt für allfällige weitere Schritte beizieht". Ob die Beschwerdeführerin für das Vorstellungsverfahren Verfahrenshilfe erhalte, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal hierfür auch noch gar keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei. So sei sowohl von den Beschwerdegegnerinnen als auch vom Obergericht im angefochtenen Beschluss lediglich festgehalten worden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe im verwaltungsinternen Verfahren nicht vorgelegen seien. Es sei jedoch durchaus möglich, dass diese in einer späteren Verfahrensstufe erfüllt seien. Natürlich stehe es einer versicherten Person frei, bei einem ablehnenden Antrag, neben der Erhebung eines Rechtsmittels, für das nächste Verfahren in der Hauptsache (mit der Vorstellung gegen die IV-Verfügung, mit der Berufung gegen die IV-Entscheidung) einen neuen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen sei dies auch aus den angefochtenen Beschlüssen der Beschwerdegegnerinnen und des Obergerichtes ersichtlich. So werde des Öfteren darauf hingewiesen, dass im Abklärungsverfahren (sprich verwaltungsinternen Verfahren) eine strengere Prüfung der Voraussetzungen geboten sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Subsumtion durch die Beschwerdegegnerinnen erfolge, welche juristische Fragen aufwerfe, ändere nichts an der Richtigkeit der Ausführungen des Obergerichtes, dass sich im Abklärungsverfahren in erster und fast ausschliesslicher Linie nicht rechtliche, sondern medizinische Fragen stellten. So verweise die Beschwerdeführerin in der Vorstellung und auch in der Beschwerde auf die Angaben der sie behandelnden Ärzte. Wieso diese nicht direkt an die Beschwerdegegnerinnen gelangen könnten, um den Gesundheitszustand ihrer Patientin zu schildern, sei nicht ersichtlich. Da die Beschwerdegegnerinnen den Sachverhalt von Amts wegen klären würden, seien keine Anträge erforderlich. Die versicherte Person bedürfe daher eher einer Beratung durch ihren Hausarzt oder durch den behandelnden Facharzt als einer rechtskundigen Person.
Andernfalls wäre - im Sinne der Tendenz zu möglichst verallgemeinerungsfähiger Rechtsprechung - jedem Antragsteller (und zwar bereits im verwaltungsinternen Verfahren) Verfahrenshilfe zu bewilligen, da in jedem Vorbescheid eine "Subsumtion" durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerinnen (wobei es sich hierbei um keine Juristen handle) vorgenommen werde. Es widerspräche dem Sinn der Verfahrenshilfe im Sozialversicherungsrecht (Verweis auf OGH-Beschluss vom 8. Mai 2008 zu Sv.2007.22, E. 12.9), wenn jedem Versicherten (wenn die finanzielle Bedürftigkeit und keine Aussichtslosigkeit vorliege) bereits nach Erlass des Vorbescheides Verfahrenshilfe gewährt werde. Dies würde dazu führen, dass der Antragsteller zur sachlichen Notwendigkeit des Beizuges eines Anwaltes auch gar keine Ausführungen machen müsste, da eine "Subsumtion", welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Beizug eines Anwaltes erforderlich mache, immer vorgenommen werde. Tatsächlich sei dessen Beizug jedoch nicht erforderlich und würde sich dies auch am Prinzip stossen, dass im Sozialversicherungsrecht (und zwar auch für das Gerichtsverfahren) kein Anwaltszwang bestehe. Vielmehr werde im Vorbescheid festgehalten, dass allfällige Einwände gegen die vorgesehene Erledigung des Falles mündlich bei den Beschwerdegegnerinnen vorgebracht werden könnten. Praxisgemäss werde die Verfahrenshilfe im verwaltungsinternen Verfahren nur unter restriktiveren Bedingungen gewährt als im Vorstellungs- bzw. Gerichtsverfahren.
Die Frage der Bedürftigkeit sei daher nicht mehr zu prüfen gewesen. Dennoch werde hierzu festgehalten, dass es einerseits komisch anmute, dass im Vermögensbekenntnis zwar ein Darlehen in Höhe von CHF 200.00 (wobei der Rechtsvertreter als Gläubiger angeführt sei) jedoch Schulden in Höhe von EUR 79'583.02 (Stand Juli 2007) nicht erwähnt seien. Auch die Frage der Aussichtslosigkeit sei vom Obergericht nicht geprüft worden. Dieses Vorgehen sei zulässig, obwohl die Beschwerdegegnerinnen hierzu Ausführungen gemacht hätten, da eben die drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten.
4.2. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Auch die Ausführungen, wonach die Ablehnung der Verfahrenshilfe dazu führe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtsfreundlich vertreten werde, mache die angefochtene Obergerichtsentscheidung nicht willkürlich. Einerseits sei diese Schlussfolgerung insofern unrichtig, als es nur (wie bereits ausgeführt worden sei) um die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe für das verwaltungsinterne Verfahren gehe. Andererseits sei es auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin nur nötig, dass die versicherte Person spätestens bei einer ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerinnen einen Rechtsanwalt für allfällige weitere Schritte beiziehe. Da es vorliegend, wie bereits mehrfach ausgeführt, um die Gewährung der Verfahrenshilfe für das verwaltungsinterne Verfahren gehe, sei das Recht auf eine willkürfreie Behandlung nicht verletzt. So würden die Beschwerdegegnerinnen bei jeder versicherten Person das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Abklärungsverfahren gleich streng prüfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht "ungleich" behandelt worden.
5. Hierzu erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September 2009 eine Replik, worin unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
Die Beschwerdegegnerinnen führten in ihrer Gegenäusserung aus, dass es nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, ob die Beschwerdeführerin für das Vorstellungsverfahren Verfahrenshilfe erhalte, zumal dafür auch noch gar keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei.
Hier würden die Beschwerdegegnerinnen verkennen, dass der am 9. Dezember 2008 gleichzeitig mit den Einwänden gegen den IV-Vorbescheid eingereichte Antrag auf Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren betreffend die Gewährung der Invalidenrente gestellt worden sei, also sowohl für das verwaltungsinterne Verfahren als auch für allfällige weitere gerichtliche Verfahren. Es sei also nicht erforderlich, dass die Gegenpartei für das weitere Verfahren einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen müsse. Ansonsten müsste die Beschwerdeführerin ja bei jedem neuen Verfahrensschritt einen erneuten Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Verfahrenshilfe sei normalerweise nur bei Einreichen einer Beschwerde beim Staatsgerichtshof notwendig.
6. Mit Schreiben vom 11. September 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 11. März 2010 in vollem Umfang statt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juni 2009, Sv.2009.10-7, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt primär eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, weil ihr die Beschwerdegegnerinnen die Verfahrenshilfe im verwaltungsinternen IV-Verfahren verweigert und das Obergericht diese Entscheidung bestätigt hat.
2.1. Die Verfahrenshilfe ist für das streitige Zivilverfahren in §§ 63 ff. ZPO geregelt. Der Staatsgerichtshof hat aber direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 31 Abs. 1 LV) auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe im gleichen Umfang abgeleitet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie dass der Beizug eines Anwalts sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 2.2 ff.] sowie zahlreiche Folgeentscheidungen). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Individualbeschwerde nur auf das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Tatsächlich beschlägt die Frage der Verfahrenshilfe zumindest teilweise auch den Schutzbereich des grundrechtlichen Beschwerderechts; dies allerdings nur dann, wenn die Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren begehrt wird. Im Beschwerdefall geht es aber, wie noch auszuführen sein wird, derzeit nur um die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das verwaltungsinterne IV-Verfahren zu gewähren ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf das grundrechtliche Beschwerderecht den Anforderungen des Rügeprinzips gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan hat. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da die vorliegende Grundrechtsrüge jedenfalls auch materiell nicht begründet ist; dies aus den folgenden Erwägungen:
2.2. Wie schon erwähnt, ist die Verfahrenshilfe nur dann zu gewähren, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller muss bedürftig und der Prozess darf nicht aussichtslos sein und zudem muss der Beizug eines Anwalts sachlich notwendig erscheinen.
Im Beschwerdefall wurde primär die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts sowohl von den Beschwerdegegnerinnen als auch vom Obergericht verneint. Falls diese Rechtsauffassung verfassungskonform ist, erweist sich auch die Ablehnung der Verfahrenshilfe als verfassungskonform, da eben alle drei erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es im verwaltungsinternen Vorverfahren nicht nur um medizinische Abklärungen gehe, sondern dass auch hier schon eine rechtliche Subsumtion des ermittelten Sachverhaltes erfolgen müsse. Deshalb sei auch in diesem Verfahrensstadium ein Anwalt erforderlich. Demgegenüber argumentiert das Obergericht zu Recht, dass trotz der (zwangsläufig notwendigen) rechtlichen Subsumtion der Schwerpunkt im Vorverfahren klar bei den medizinischen Abklärungen liegt und sowohl der jeweilige IV-Antragsteller als auch dessen Ärzte direkt mit dem IV-Sachbearbeiter sowohl schriftlich als auch mündlich in Kontakt treten können. Entsprechend wird sowohl von den Beschwerdegegnerinnen als auch vom Obergericht zu Recht betont, dass im Abklärungs- bzw. verwaltungsinternen Verfahren eine strengere Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe geboten sei. Wie die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Gegenäusserung ebenfalls zu Recht ausführen, wäre nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin das Verfahrenshilfeerfordernis der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts immer erfüllt und somit hinfällig, da eine rechtliche Subsumtion des relevanten Sachverhaltes in jedem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und auf jeder Verfahrensstufe zu erfolgen hat. Für den Beschwerdefall ist aufgrund dieser Erwägungen jedenfalls daran festzuhalten, dass im verwaltungsinternen IV-Verfahren in der Regel der Beizug eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.
2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert aber auch, dass gerade in ihrem Fall deshalb eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich sei, weil die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und es deshalb nur noch auf die rechtliche Subsumtion der medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ankomme. Doch erweist sich dieses Vorbringen nicht als für den Beschwerdefall spezifisch, da bei jeder IV-Abklärung zuerst die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie allfällige (weitere) Eingliederungsmassnahmen auszuschöpfen sind und anschliessend die rechtliche Subsumtion des sich ergebenden abschliessenden Befundes zu erfolgen hat. Der Beschwerdefall weicht insoweit nicht von anderen IV-Fällen ab.
2.5. Wenn es die Beschwerdeführerin im Weiteren als notwendig erachtet, dass "die versicherte Person spätestens bei einer ablehnenden Verfügung der IV einen Rechtsanwalt für allfällige weitere Schritte beizieht", halten dem die Beschwerdegegnerinnen zu Recht entgegen, dass nur die Frage der anwaltlichen Verbeiständung für das interne Verwaltungsverfahren, noch nicht aber für das IV-Vorstellungs- oder das Berufungsverfahren Beschwerdegegenstand sei. Tatsächlich kann die hier zu beurteilende Abweisung der Verfahrenshilfe nur Wirkung für das aktuelle Verfahrensstadium haben. Denn die Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts (oder etwa auch die Erfolgschancen eines entsprechenden Rechtsmittels) kann im weiteren Verfahrensverlauf allenfalls anders beurteilt werden. So ist es im Sinne der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen durchaus möglich, dass die derzeit fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im IV-Vorstellungsverfahren oder jedenfalls im Berufungsverfahren erfüllt sind.
2.6. Somit liegt im Beschwerdefall weder eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV noch des - hier allerdings nicht geltend gemachten - Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV vor.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der vorliegenden Individualbeschwerde auch eine Willkürrüge.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Der Willkürtatbestand ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3.2. Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden.
3.3. Ein neues Vorbringen erstattet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Willkürrüge insoweit, als sie geltend macht, dass sie wegen der Ablehnung ihres Verfahrenshilfeantrages bei der Berufung an das Obergericht nicht rechtzeitig anwaltlich vertreten werden könne. Dem ist aber nicht so. Denn zum einen beträgt die Berufungsfrist immerhin vier Wochen; zudem wird die Rechtsmittelfrist gemäss § 73 Abs. 2 ZPO eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und der in der Folge bestellte Verfahrenshelfer seinerseits die neu laufende Rechtsmittelfrist wahrt. Somit ist es einem IV-Antragsteller ohne Weiteres möglich und zumutbar, auch noch im Berufungsverfahren einen (neuen) Verfahrenshilfeantrag zu stellen bzw. durch einen von ihm beigezogenen Rechtsanwalt stellen zu lassen.
3.4. Demnach verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 7) auch das Willkürverbot nicht.
4. Da im Beschwerdefall aufgrund der Verfassungskonformität der Verneinung der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts auch die Verfahrenshilfe insgesamt in verfassungskonformer Weise abgelehnt wurde, ist, wie schon ausgeführt, irrelevant, inwieweit sich die ordentlichen Instanzen mit den anderen Voraussetzungen befasst haben bzw. ob sie die Frage der Bedürftigkeit und der Aussichtslosigkeit allenfalls falsch oder gar willkürlich beantwortet haben. Es braucht somit darauf nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde insgesamt spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Entscheidungsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.