StGH 2009/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D B dzt. Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009,11RS.2008.142-127
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 11 RS.2008.142-127, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Landesgefängnis in Vaduz aufgrund eines Auslieferungsersuchens der USA im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu 11 RS.2008.142 in Auslieferungshaft.
2. Der Staatsgerichtshof hat im ersten Verfahrensgang den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009 (ON 83), mit welchem die Auslieferung letztinstanzlich bewilligt wurde, wegen Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV als verfassungswidrig aufgehoben (StGH 2009/14 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Für die Details des Sachverhaltes kann auf diese StGH-Entscheidung verwiesen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat anschliessend seinerseits den Obergerichtsbeschluss vom 11. September 2008 (ON 73) mit Entscheidung vom 7. Mai 2009 (ON 94) aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Obergericht entschied darauf anlässlich der öffentlichen Auslieferungsverhandlung vom 9. Juni 2009 durch mündliche Verkündigung wie folgt:
"Die Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen D B, geb. am xx.xx.194x in Michigan, USA, dzt. in Auslieferungshaft im Gefangenenhaus Vaduz, an die Vereinigten Staaten von Amerika ist zur Strafverfolgung hinsichtlich des Anklagepunktes EINS der am 13. März 2008 beim Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, Bezirk lllinois Nord, Geschäftsbereich Ost eingereichten Anklage, Fall Nr.08 CR-82-1, zulässig.
Die Auslieferung des D B erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt dass künftig jegliche Berücksichtigung jener Delikte des D B, die vor seiner Übergabe an die Vereinigten Staaten von Amerika begangen wurden und auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt im ersuchenden Staat sowohl im Rahmen der direkten Verfolgung solcher Delikte als auch im Rahmen der Strafzumessung unterbleibt, es sei denn, dass D B während eines Monats, nachdem er vor Gericht gestellt gewesen war, oder für den Fall einer Verurteilung während eines Monats nach erfolgter Verbüssung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat das Land zu verlassen.
Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für eine oder mehrere für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaffung oder über den Aussenhandel bestehen.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlungen oder die Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf nur insoweit erfolgen, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
Weiters ist die Auslieferung hinsichtlich nachstehender Effekten an die Vereinigten Staaten zulässig:
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
Die bereits rechtskräftig abgelehnte Auslieferung des D B, geb. am xx.xx.194x, an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung hinsichtlich der Anklagepunkte ZWEI bis SECHS der am 13.03.2008 beim Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, Bezirk Illinois Nord, Geschäftsbereich Ost eingereichten Anklage, Fall Nr. 08 CR-82-1, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Die endgültige Entscheidung über die allfällige Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung bleibt dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 34 RHG vorbehalten, dessen Sache es auch ist, den ersuchenden Staat von der Erledigung des Auslieferungsverfahrens zu verständigen."
4. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 zugestellt. Sie wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Hinsichtlich der Auslieferung zum [hier allein noch relevanten] Anklagepunkt EINS sei die ersuchende Behörde mit dem Schreiben des Ressorts Justiz vom 18. Mai 2009 um weitere Auskunftserteilung und Stellungnahme ersucht worden (ON 97 und ON 102).
Einerseits sei um die Zusicherung ersucht worden, dass künftig jegliche Berücksichtigung jener Delikte des Beschwerdeführers, die vor seiner Übergabe an die Vereinigten Staaten von Amerika begangen worden seien und auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstrecke, im amerikanischen Verfahren sowohl im Rahmen der direkten Verfolgung solcher Delikte als auch im Rahmen der Strafzumessung unterbleibe. Andererseits sei der ersuchenden Behörde die Gegendarstellung des Beschwerdeführers samt den dazu gelegten Beweismitteln mit dem Ersuchen um Stellungnahme und um Übersendung von ergänzenden Unterlagen übermittelt worden.
4.2. Dazu sei im Schreiben der Leiterin des Amts für Internationale Angelegenheiten/Strafrechtsabteilung des U.S. Department of Justice vom 22. Mai 2009 wie folgt Stellung bezogen worden:
"Grundsatz der Spezialität
Wie in meinem Brief Vom 31. Oktober 2008 an das Justizministerium von Liechtenstein (eine Kopie hiervon liegt bei und fliesst per Referenz hier mit ein) bereits erwähnt, wurde Herr D B im Falle der Auslieferung an die Vereinigten Staaten, wie in Artikel IV des Auslieferungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden als 'das Abkommen' bezeichnet) dargelegt, voll dem Schutz des Grundsatz der Spezialität unterliegen. Der Artikel besagt:
'Keine Person darf wegen einer vor deren Auslieferung begangenen Straftat oder strafbaren Handlung strafrechtlich verfolgt werden, ausgenommen wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, es sei denn, ihm wurde, nachdem er vor Gericht gestellt wurde bzw. im Falle der Verurteilung nach Zahlung des Bussgelds oder Freisetzung, ein Monat eingeräumt, um das Land zu verlassen.'
Das Auslieferungsersuchen für Herrn D B beruht auf den in der Anklageschrift vom 13. März 2008 dargelegten Anklagepunkten. Wie im Auslieferungsersuchen dargelegt, ist Herr D B in den Anklagepunkten 1 und 2 speziell des Überweisungsbetrugs als Verstoss gegen Titel 18 des United States Code [Amtliche Sammlung der amerikanischen Bundesgesetze], Paragrafen 1343, 1346 und 2, angeklagt; in den Anklagepunkten 3 und 4 wird Herrn D B zwischenstaatlicher Transport von betrügerisch erworbenen Geldmitteln als Verstoss gegen Titel 18 des United States Code, Paragrafen 2314 und 2 vorgeworfen - und Anklagepunkte 5 und 6 legen Herrn D B Steuerbetrug als Verstoss gegen Titel 26 des United States Code, Paragraf 7201, zur Last.
Wir sind uns darüber bewusst, dass das Fürstentum Liechtenstein sich in Bezug auf die Anklagepunkte 2, 3, 4, 5 und 6 der Anklageschrift zum derzeitigen Zeitpunkt gegen eine Auslieferung von Herrn D B entschieden hat. Falls diese Gerichtsentscheidung bestätigt wird, würde Herr D B in den Vereinigten Staaten ausschliesslich für den Überweisungsbetrug per Anklagepunkt 1 vor Gericht gestellt.
Es ist von vornherein nicht klar zu erkennen, warum die Auslieferung für den Anklagepunkt 1 genehmigt, jedoch für die Anklagepunkte 2, 3 und 4, die sich aus demselben Verhaltensablauf ergeben und eine Verschwörung zum Betrug darstellen, abgelehnt wurde. Ich bitte die Regierung von Liechtenstein dringend darum, den Fall noch einmal zu Überdenken und die Auslieferung für alle Anklagepunkte der Anklageschrift zu genehmigen.
Erlauben Sie mir bitte eine Klärung dessen, was ich in meinem Schreiben vom 31. Oktober 2008 in Bezug auf die Art und Weise, auf welche der Grundsatz der Spezialität auf Herrn D Bs Auslieferung an die Vereinigten Staaten angewandt würde, dargelegt habe. Gemäss Artikel IV des Abkommens würde sich Herrn D Bs Verhandlung in den Vereinigten Staaten nur auf die Anklagepunkte beziehen, für welche die Auslieferung genehmigt wurde. In Bezug auf die Anklagepunkte, für die keine Auslieferung genehmigt wurde, würde das Gericht weder einen Schuld- bzw. Freispruch aussprechen, noch würde das Gericht im Falle einer Verurteilung eine Strafe auferlegen, die die bestehende Höchststrafe für die Anklagepunkte, für die er als schuldig befunden wurde und für welche die Auslieferung genehmigt wurde, übersteigt. Folglich werden in Übereinstimmung mit Artikel IV keine der Straftaten in Erwägung gezogen, deretwegen die Auslieferung abgelehnt wurde. Das Gericht würde alle Sachverhalte und Verhaltensweisen in Erwägung ziehen, die für den Schuld- bzw. Freispruch hinsichtlich der Straftaten, deretwegen die Auslieferung gewahrt wurde, von Relevanz sind. Diese relevanten Sachverhalte und Verhaltensweisen können darüber hinaus Herrn D Bs Verwicklung in weitere Straftaten aufzeigen, dürfen aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn es um die Feststellung der Frage geht, ob er sich einer Straftat, derethalben die Auslieferung genehmigt wurde, schuldig gemacht hat. Diese Sachverhalte und Umstände dürfen zusätzlich zum Zweck der Bestimmung seines Strafmasses im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen in Erwägung gezogen werden, allerdings nur in dem Ausmass, in dem sie für den Schuldspruch für eine Straftat, für die er für schuldig befunden wurde, von Bedeutung sind. Bei der Festlegung des anzuwendenden Strafmasses zwischen der für die Straftat vorgesehenen Mindest- und Maximalstrafe für eine Straftat, deren er schuldig befunden wurde, bleibt dem Gericht der Vereinigten Staaten die Festlegung des Strafmasses, von der Straffreiheit bis hin zur Höchststrafe, überlassen.
Hierbei wird eine Anzahl von Faktoren in Betracht gezogen, einschliesslich der Begleitumstände des Vergehens und der strafrechtlichen Vorgeschichte der für schuldig befundenen Person.
Im Hinblick auf die weiteren von der Verteidigung geltend gemachten Einwände, merken wir an, dass Herr D B zu keinem Zeitpunkt von F Metals als Consultant angestellt war. Vielmehr forderte Herr D B Geld von A B, dem Besitzer von F Metals, unter der Androhung, seinen Einfluss dahingehend einzusetzen, dass GM folglich seine Geschäfte mit Herrn A B einstellen würde, es sei denn, die geheimen Zahlungen würden geleistet. Darüber hinaus stellen die von den Vereinigten Staaten zur Unterstützung der Auslieferung vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen eindeutig klar, dass es Herrn D B als Repräsentant von GM nicht erlaubt war, persönliche finanzielle Vorteile aus einer Drittpartei wie F Metals zu ziehen, während er geschäftlich im Namen von GM fungierte. Die Behauptung vonseiten der Verteidigung, dass GM keine wirtschaftlichen Verluste geltend gemacht hat, ist gleichermassen inkorrekt. GM erfuhr von den gesetzwidrigen Zahlungen an Herrn D B im Rahmen einer Zivilklage gegen Herrn A B, bei der Gelder, die F Metals GM schuldete, eingeklagt wurden. Als GM von den heimlichen Bestechungsgeldzahlungen hörte, wurden die US-Vollzugsbehörden durch GM in angemessener Form über die betrügerischen Intrige gegen das Unternehmen benachrichtigt, anstatt eine Zivilklage gegen Herrn D B anzustreben.
Die Vereinigten Staaten würden all ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Grundsatz der Spezialität wie oben beschrieben nachkommen. Darüber hinaus sind die weiteren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände aus oben genannten Gründen unbegründet."
4.3. Dazu sei in der Auslieferungsverhandlung Nachstehendes vorgebracht worden:
"Gemäss den Ausführungen und entsprechend der Rechtsansicht des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes hat das Fürstliche Obergericht in der gegenständlichen Auslieferungssache einerseits einen Fiskal- und Spezialvorbehalt hinsichtlich Punkt 1 der Anklageschrift der US-Behörden zu setzen und andererseits zu prüfen, ob vorliegendenfalls dieser Vorbehalt auch vom ersuchenden Staat beachtet und eingehalten werden wird. Der Staatsgerichtshof hat im Sinne der Ausführungen des D B eine entsprechend explizite Zusage der ersuchenden Behörde zur Verhinderung der faktischen Aushebelung eines liechtensteinischen Fiskal- und Spezialvorbehaltes verlangt. Die nunmehr seitens des Fürstlichen Obergerichts eingeholte Stellungnahme des US-Justizministeriums vom 22. Mai 2008 ist nun in keiner Form eine nachvollziehbare Zusage, dass der gegenständlich zu erklärende Fiskal- und Spezialvorbehalt durch die amerikanischen Behörden eingehalten werden wird. Im Gegenteil, das US-Justizministerium bestätigt seine Rechtsansicht im Schreiben vom 31. Oktober 2008 und betont:
'Das Gericht würde sämtliche Sachverhalte und Verhaltensweisen berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den Straftaten, für welche die Auslieferung gewahrt worden war, für die Frage von Schuld oder Unschuld erheblich sind. ... Diese Sachverhalte und Umstände können innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Schranken auch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, jedoch nur insoweit, als sie für die Frage der Bestrafung für eine Straftat, der er für schuldig befunden wurde, erheblich sind. ...'
Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass sämtliche Anklagepunkte der Anklageschrift der US-Behörden, also auch die Punkte 2 bis 6, für die die Auslieferung nicht für zulässig erklärt wurde, in die Strafzumessung und damit im Rahmen einer allfälligen Verurteilung des D B mitberücksichtigt würden.
Aus diesem Grund ist die Auslieferung des D B unzulässig und für unzulässig zu erklären, was hiermit beantragt wird.
Im Übrigen verweist D B auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde vom 30. September 2008, ON 77, deren Punkte 1 bis 6 nunmehr durch das Fürstliche Obergericht zu behandeln sind. Diesbezüglich wird zusätzlich auf das Vorbringen des D B im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht vom 11. September 2008, 11 RS.2008.142-71, verwiesen."
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits in der Obergerichtsentscheidung vom 15. September 2009 wörtlich wiedergegeben worden (ON 73, S. 473 - 479). Ebenso könne diesbezüglich auf das Vorbringen des Verteidigers, das in ON 73, S. 429 - 473 vollständig aufgenommen worden sei, verwiesen werden.
4.4. Der von der Staatsanwaltschaft wegen Punkt EINS der Anklageschrift beantragten Zulässigkeitserklärung der Auslieferung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu.
4.4.1. Die ersuchende Behörde habe folgende Zusage gegeben:
"Gemäss Artikel IV des Abkommens würde sich Herrn D Bs Verhandlung in den Vereinigten Staaten nur auf die Anklagepunkte beziehen, für welche die Auslieferung genehmigt wurde. In Bezug auf die Anklagepunkte, für die keine Auslieferung genehmigt wurde, würde das Gericht weder einen Schuld- bzw. Freispruch aussprechen, noch würde das Gericht im Falle einer Verurteilung eine Strafe auferlegen, die die bestehende Höchststrafe für die Anklagepunkte, für die er als schuldig befunden wurde und für welche die Auslieferung genehmigt wurde, übersteigt. Folglich werden in Übereinstimmung mit Artikel IV keine der Straftaten in Erwägung gezogen, deretwegen die Auslieferung abgelehnt wurde. Das Gericht würde alle Sachverhalte und Verhaltensweisen in Erwägung ziehen, die für den Schuld- bzw. Freispruch hinsichtlich der Straftaten, deretwegen die Auslieferung gewahrt wurde, von Relevanz sind. Diese relevanten Sachverhalte und Verhaltensweisen können darüber hinaus Herrn D Bs Verwicklung in weitere Straftaten aufzeigen, dürfen aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn es um die Feststellung der Frage geht, ob er sich einer Straftat, derethalben die Auslieferung genehmigt wurde, schuldig gemacht hat. Diese Sachverhalte und Umstande dürfen zusätzlich zum Zweck der Bestimmung seines Strafmasses im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen in Erwägung gezogen werden, allerdings nur in dem Ausmass, in dem sie für den Schuldspruch für eine Straftat, für die er für schuldig befunden wurde, von Bedeutung sind. Bei der Festlegung des anzuwendenden Strafmasses zwischen der für die Straftat vorgesehenen Mindest- und Maximalstrafe für eine Straftat, deren er schuldig befunden wurde, bleibt dem Gericht der Vereinigten Staaten die Festlegung des Strafmasses, von der Straffreiheit bis hin zur Höchststrafe, überlassen. Hierbei wird eine Anzahl von Faktoren in Betracht gezogen, einschliesslich der Begleitumstände des Vergehens und der strafrechtlichen Vorgeschichte der für schuldig befundenen Person."
4.4.2. Durch diese Zusage werde - im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung, die sich auf eine unten dargestellte Übersetzungsalternative stütze - eine klare Einschränkung des erkennenden Gerichtes auch hinsichtlich der Kognition über die Strafzumessung zugesichert. Dieser Text entspreche der Übersetzung der ersuchenden Behörde, welche zwar in der Wortwahl im Widerspruch zu der von der in der Auslieferungsverhandlung beigezogenen Dolmetscherin ausschliesslich als richtig befundenen Übersetzung stehe, wo es heisse "jedoch nur insoweit, als sie für die Frage der Bestrafung für eine Straftat, der er für schuldig befunden wurde, erheblich sind". Zu diesem Widerspruch sei zunächst festzuhalten, dass der ersuchende Staat für die Richtigkeit dieser offiziellen Übersetzung hafte. Weiters sei aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Fragestellung im Schreiben des Ressorts Justiz vom 18. Mai 2009, (ON 102, in Verbindung mit ON 97) auf die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung der ersuchenden Behörde zu schliessen. Denn punishment bedeute nicht nur Strafe, sondern auch Bestrafung (dictionary of legal and commercial terms Romain/Bader/Byrd), woraus auch die Frage des "ob der Bestrafung" somit des Schuldspruchs abzuleiten sei. Denn es könne wohl nicht unterstellt werden, dass eine auf Strafrechtssachen spezialisierte Übersetzungsstelle des ersuchenden Staates den eine zentrale Frage beantwortenden Textabschnitt unrichtig übersetzt habe.
Aber selbst wenn man von der schon aufgezeigten Übersetzungsalternative ausgehe, sei daraus eine klare Verwendungseinschränkung abzuleiten, wobei der von der Verteidigung befürchtete Einbezug steuerstrafrechtlicher Tatbestände sowie weiterer von der Auslieferungsgenehmigung nicht erfasster Delikte insbesondere in die Strafzumessung ohnehin durch die nochmalige Absicherung der aus dem Spruch ersichtlichen Vorbehalte ausgeschlossen sei. Diese Annahme basiere auf dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz. Damit sei der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009 (ON 94) geforderten Klarstellung und Absicherung des Grundsatzes der Spezialität, insbesondere auch in Bezug auf Fiskaldelikte Rechnung getragen worden. Obwohl dies aufgrund der oben beschriebenen Klarstellungen und Vorbehalte keine Rolle mehr spiele, sei jedoch in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Auslieferung überhaupt nur bei Vorliegen eines der im Auslieferungsvertrag (AVUSA) selbst angeführten Gründe verweigert werden dürfe (Burgstaller, JBI 2002, 670), worauf von der ersuchenden Behörde auch im Schreiben vom 22. Mai 2009 hingewiesen worden sei.
Bleibe noch anzufügen, dass das Justizministerium der Vereinigten Staaten bereits mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2008 erklärt habe (ON 81, 127), dass die Behauptung der Verteidigung, dass die Anwendung der Verurteilungsrichtlinien Pflicht sei, völlig unzutreffend sei. Seit 2005 hätten die Verurteilungsrichtlinien lediglich eine beratende Funktion, die vom Richter nicht befolgt werden müssten (Hinweis auf Vereinigte Staaten gegen Booker/FanFan, 543 U.S. 220, 222 [2005]).
Die Trennung von Exekutive und Rechtsprechung bringe es zwar mit sich, dass vereinzelte Gerichtsentscheidungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen abwichen. Auch aus den vorgelegten Entscheidungen gehe hervor, dass die zuständige Anklagebehörde (Exekutive) durchaus bestrebt gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung dem Grundsatz der Spezialität im Gerichtsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen, während das damit befasste Gericht davon abgewichen sei (Vereinigte Staaten gegen RESTREPO, S. 4 der Übersetzung). Daraus sei aber keineswegs der Schluss zu ziehen, dass von sämtlichen Gerichten der Vereinigten Staaten die von der Verteidigung befürchteten Vertragsverletzungen zu erwarten gewesen seien.
Dagegen spreche schon der Umstand, dass weltweit Rechtshilfe durch Auslieferung an die Vereinigten Staaten nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" geleistet werde. Weiters sei nicht einmal aus den vorgelegten Entscheidungen eine generelle Tendenz zur Missachtung der hier angesprochenen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuleiten, weil darin im Grundsatz auf die Einhaltung der Spezialität verwiesen werde, während sich das Gericht veranlasst gesehen habe, wegen der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles von der Beachtung dieses Grundsatzes abzusehen.
Den vorgelegten Entscheidungen sei auch zu entnehmen, dass sich die Gerichte mangels entsprechender Zusicherungen der Vereinigten Staaten nicht an Vorbehalte gebunden fühlten (Vereinigte Staaten gegen JUAN CUEVAS, S. 11 der Übersetzung). Im schon zitierten Fall RESTREPO habe das Gericht deswegen keinen Grund für die Beachtung dieses Grundsatzes gesehen, weil es dem Inhalt der diesem Verfahren zugrunde liegenden diplomatischen Note der Vereinigten Staaten einen Sinn beigelegt habe, der die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe keineswegs ausgeschlossen habe. Im Fall Vereinigte Staaten gegen BURKE habe das Gericht auf eine Bestimmung des mit dem ersuchten Staat abgeschlossenen Auslieferungsvertrages Bezug genommen, die mit den Bestimmungen des AVUSA nicht ident sei (Vereinigte Staaten gegen BURKE, S. 6 der Übersetzung). AII dies ergebe jedoch angesichts der Vielzahl der Auslieferungen an die USA kein Gesamtbild, um vom Vertrauensgrundsatz abweichen zu können. Denn eine generelle Missachtung tragender Grundsätze im Auslieferungsverfahren durch den ersuchenden Staat habe bereits durch entsprechende Auslieferungsverweigerungen anderer Staaten ihren Niederschlag gefunden haben müssen. Diesbezüglich gebe es aber keine Literaturhinweise.
4.4.3. Durch die weiteren Ausführungen im Schreiben der ersuchenden Behörde, der auch die von der Verteidigung vorgelegten Urkunden übermittelt worden seien (ON 103), werde klargestellt, dass diese Beweismittel keineswegs geeignet seien, den der Anklage zu Punkt EINS zugrunde liegenden Sachverhalt in Frage zu stellen. Somit entbehre der von der Verteidigung unter den Punkten 1.- 6. der Beschwerde dargestellte Sachverhalt einer für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens überzeugenden Gegenbescheinigung.
Nochmals sei daran festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von F Metals als Berater beschäftigt worden sei, vielmehr habe er Geld von A B, dem Eigentümer von F Metals, unter der Androhung, er werde seinen Einfluss dahingehend einzusetzen, dass GM folglich seine Geschäfte mit Herrn A B einstellen würde, es sei denn, die geheimen Zahlungen würden geleistet. Darüber hinaus würden die von den Vereinigten Staaten zur Unterstützung der Auslieferung vorgelegten eidesstattlichen Urkunden eindeutig klarstellen, dass es dem Beschwerdeführer als Repräsentant von GM nicht erlaubt gewesen sei, persönliche Vorteile aus einer Drittpartei wie F Metals zu ziehen, während er geschäftlich im Namen von GM fungiert habe. Die Behauptung von Seiten der Verteidigung, dass GM keine wirtschaftlichen Verluste geltend gemacht habe, sei gleichermassen unkorrekt. GM habe von den gesetzwidrigen Zahlungen an den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zivilklage gegen Herrn A B erfahren, bei der Gelder, die F Metals geschuldet habe, eingeklagt worden seien. Als GM von den heimlichen Bestechungszahlungen gehört habe, seien die US-Vollzugsbehörden durch GM in angemessener Form über die betrügerische Intrige gegen das Unternehmen benachrichtigt worden, anstatt eine Zivilklage gegen den Beschwerdeführer anzustreben.
Zur beweismässigen Fundierung dieses Vorbringens sei auf die von den Vereinigten Staaten zur Begründung der Auslieferung vorgelegten Affidavits verwiesen worden. Dies sei jedenfalls im Auslieferungsverfahren eine ausreichende Beweisgrundlage, die auch vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2009 nicht in Frage gestellt worden sei. Sie entspreche somit den in Art. I letzter Satz AVUSA stipulierten Voraussetzungen, zumal im Affidavit auch hier zulässige Beweismittel, nämlich die Befragung von Zeugen als auch die Auswertung von Unterlagen angeführt seien. Denn ein Auslieferungsverfahren sei für den ersuchten Staat kein Strafverfahren, sondern ein Rechtshilfeverfahren für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat.
4.4.4. Weiters sei in diesem Zusammenhang auf die StGH-Entscheidung 1995/21 vom 23. Mai 1996 hinzuweisen, wonach es nicht gegen das Willkürverbot verstosse, wenn an die Auslieferungsvoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit keine strengen Anforderungen gestellt würden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf im Auslieferungsstaat an sich straflose Vorbereitungshandlungen bzw. Nachtaten. Beim Auslieferungsabkommen mit den USA rechtfertigten sich niedrige Anforderungen an die beiderseitige Strafbarkeit auch deshalb, weil diese Auslieferungsvoraussetzung im Abkommen nicht ausdrücklich genannt sei. Der Anklagebeschluss einer amerikanischen Grand Jury sei mit einer rechtskräftigen liechtensteinischen Anklageschrift vergleichbar und stelle damit einen genügenden Schuldbeweis nach Art. XI i. V. m. Art. I AVUSA dar. Das Vorliegen eines genügenden Schuldbeweises sei zudem nach den im innerstaatlichen Strafverfahren geltenden Massstäben, unabhängig von denjenigen des ersuchenden Staates, zu beurteilen.
Unter Anlegung dieses Massstabes könne es somit keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl der Umstand der bereits erhobenen Anklage als auch die diesen Sachverhalt stützenden Affidavits sowie die darin angeführten Beweismittel als ausreichende Beweisgrundlage zu beurteilen seien, wenn man weiters die für die Verletzung der Wahrheitspflicht drohenden strafrechtlichen Folgen in Betracht ziehe. Hingegen könne nicht einmal den vorgelegten Rechnungskopien die Echtheit, geschweige denn die Richtigkeit und Vollständigkeit attestiert werden, wenn man sich den im Affidavit angeführten und aus dem Betrug resultierenden Gesamtschaden von GM in Höhe von USD 80 Mio. vor Augen halte.
Der Auslieferungsrichter müsse namentlich überprüfen können, ob die Voraussetzungen der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt seien. Es könne hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belege. In diesem Sinne statuiere auch die Rechtsprechung in der Schweiz, der Rechtshilferichter habe weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern sei vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werde (BGE 125 II 250 E. 5 b S. 257).
Die schon zitierte Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes, wonach an die beiderseitige Strafbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen seien, rechtfertige weiters die Bejahung dieser Voraussetzung. Der Sachverhalt des Auslieferungsersuchen entspreche den in Art. II Abs. 1 Z. 18 und 20 AVUSA festgeschriebenen Tatbildmerkmalen. Wie schon in der Obergerichtsentscheidung vom 11. September 2008 ausgeführt worden sei, begegne die Handhabung des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit bei Auslieferungsverträgen, die auf der Enumerationsmethode aufgebaut seien, gewissen Schwierigkeiten, weil die in Betracht kommenden Tatbestande wegen der anders gearteten Struktur des angelsächsischen und auch US-amerikanischen Strafrechts teils engere, teils weitere Bedeutung hätten als das inländische Strafrecht. Wegen der Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Strafbarkeit komme daher die Auslieferung nur in Betracht, soweit sich die Tatbilder nach Art einander überschneidender Kreise deckten (Linke, der Auslieferungsvertrag Österreichs mit Grossbritannien vom 9. Januar 1963, ÖJZ 1963, S. 565; ders., Grundriss des Auslieferungsrechts, Wien 1983, S. 37 u. a.).
Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit dürfe aber nicht überspitzt in dem Sinne angewendet werden, dass eine "vollständige Deckung" der jeweiligen Tatbestände zu fordern wäre. Immerhin sei aber im Rahmen des hier in Rede stehenden Grundsatzes zu beachten, dass jeder Staat jene Verhaltensweisen unter Strafe stelle, die er nach seinen eigenen sozialethischen Werten missbillige.
Zudem würden namhafte Autoren die Auffassung vertreten, dass die Auslieferung wegen strafloser Vorbereitungshandlungen dann zulässig sei, wenn sie ein Teil eines einheitlichen Sachverhaltes seien (Epp, Der Grundsatz der identen Norm und die beiderseitige Strafbarkeit, ÖJZ 1981, 197 und 200; Liebscher Entscheidungsanmerkung, Zeitschrift für Rechtsvergleichung, 1983, 224). Gerade der Kooperationsgedanke der internationalen Rechtshilfe zwinge das Prinzip der Normenidentität zu befürworten (Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 213 ff.).
Ausgehend von diesen Prämissen entspreche der Sachverhalt zum Anklagepunkt EINS den Tatbestandserfordernissen des Verbrechens des schweren, gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB bzw. des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. Untreue schütze das Vermögen des Machtgebers vor Befugnismissbrauch. Dieser bestehe unter anderem darin, dass wirtschaftlich nachteilige Verträge mit Dritten geschlossen würden. Ein Machthaber, der von seinem Geschäftspartner für sich einen Vermögensvorteil annehme, sei wegen Untreue zu bestrafen, wenn er als Gegenleistung (insbesondere im Rahmen der Preisbildung) einen den Vertretenen schädigenden Befugnismissbrauch vornehme (Kienapfel-Schmoller, Strafrecht BT II Delikte gegen Vermögenswerte, § 153, Rz. 73).
Des Weiteren könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die ohne Bekanntgabe des damit verbundenen Kreditausfallsrisikos initiierte Veranlassung, Grossmengen von Aluminium auf Kredit an F Metals zu verkaufen, dem Betrugstatbestand zu unterstellen sei (Kienapfel-Schmoller, a. a. O., § 146, Rz. 87).
Zur Sachauslieferung:
Diesbezüglich sei von der Verteidigung vorgebracht worden, dass das Mobil-Telefon Nokia deswegen von der Sachauslieferung auszunehmen sei, weil es sich dabei um ein in der Schweiz zugelassenes Mobiltelefon handle, das erst vor kurzem angemeldet worden sei. Diesem Argument könne jedoch nicht beigetreten werden, weil sich das im Ausland geführte Strafverfahren auch auf einen Mittäter beziehe. Somit sei jedenfalls eine abstrakte Beweiseignung gegeben. Das gleiche gelte für den Reisepass von St. Kitts, weil Papiere zur Feststellung der Identität für die Aufklärung von Geldtransaktionen (Legitimation) dienlich sein könnten.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der StGH-Entscheidung vom 30. März 2009 sei auch hinsichtlich der Sachauslieferung, welche sich auf Art. X AVUSA stütze, der entsprechende Spezialitätsvorbehalt zu setzen gewesen.
5. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wobei als Beschwerdegründe Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
5.1. Artikel II des Auslieferungsvertrages zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Mai 1936, LGBI. 1937 Nr. 11 (AVUSA), liste taxativ die nach diesem Vertrag auslieferungsfähigen Delikte auf. Gemäss Artikel I AVUSA hätten Auslieferungen von Beschuldigten an die Vereinigten Staaten zudem nur aufgrund solcher Schuldbeweise stattzufinden, die nach den Gesetzen Liechtensteins eine Anklage rechtfertigten. Auf Basis des gegenständlich relevanten Sachverhalts könne nun aber - wie zu zeigen sein werde - keine der entsprechenden Handlungen des Beschwerdeführers den liechtensteinischen Strafrechtsnormen unterstellt werden.
5.1.1. 18 U.S.C. § 1343 stehe unter der Oberschrift "Fraud by wire, radio or television" und stelle grundsätzlich die - zum Zwecke der Durchführung einer mittels Vortäuschung oder Vorspiegelung falscher Tatsachen und zum Betrug oder zum Erlangen von Vermögen entworfenen Intrige oder List erfolgte - Vornahme oder Veranlassung einer Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, Signalen, Bildern oder Lauten durch elektronische Datenübertragung, Radio- oder Fernsehkommunikationsmittel innerhalb des zwischenstaatlichen oder Aussenhandels unter Strafe. Tathandlungen in diesem Sinne seien demgemäss unter anderem einerseits die Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen etc. durch elektronische Datenübertragung und andererseits das vorherige Entwerfen einer Intrige oder List (Verweis auf die deutsche Übersetzung der Beilage 3 zum Auslieferungsersuchen).
Nach 18 U.S.C. § 1346 sei als Intrige oder List zum Betrug auch eine Intrige oder List, durch die einer anderen Person das immaterielle Recht auf ehrliche Dienste vorenthalten werde, zu verstehen. Demnach mache sich im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen in den Vereinigten Staaten beispielsweise strafbar, wer eine List oder Intrige durch Vorspiegelung falscher Tatsachen entwerfe, dies mit dem Ziel, seinem Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldeten ehrlichen Dienste und die Loyalität zu entziehen, und zur Durchführung und Realisierung dieses entworfenen Planes internationale Grenzen überschreitende Banküberweisungen (arg. Übermittlung von Zeichen durch elektronische Datenübertragung im Aussenhandel) tätige. In diese Richtung würden nun auch die Anschuldigungen im Anklagepunkt EINS des Auslieferungsersuchens der Vereinigten Staaten deuten.
Diese Tatbestände existierten ihrem Wesen nach im Strafrechtskatalog des Fürstentums Liechtenstein definitiv nicht und seien nicht einmal in ihrer Grundkonzeption in Artikel II AVUSA enumeriert. Wenn das Obergericht nichtsdestoweniger meine, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte vorstehend erläuterte Sachverhalt wäre unter § 153 Abs. 2 StGB beziehungsweise unter die §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB zu subsumieren, irre er.
5.1.2. Nach § 153 verübe das Delikt der Untreue, wer eine ihm unter anderem durch Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauche und dadurch diesem anderen einen Vermögensnachteil zufüge.
Es sei nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer seine ihm (ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) eingeräumte Befugnis, die Aluminiumbestände von GM zu verkaufen, missbraucht haben solle. Es sei an dieser Stelle klarzulegen, dass ihm hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit und der Durchführung des betreffenden Projekts seitens GM grösstmögliches Ermessen eingeräumt worden sei. Somit existierten im Hinblick auf etwaige Nebenbeschäftigungen keinerlei Konkurrenzklauseln, die ihm eine Consulting-Tätigkeit bei Geschäftspartnern von GM untersagt hätten. Dass er zusätzlich beratend für die Firma F Metals tätig gewesen sei, könne ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Von einem Befugnismissbrauch könne allein dann ausgegangen werden, wenn sich ein Bevollmächtigter - nach aussen im Rahmen der Befugnis handelnd - über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetze. Mit Verweis auf seine weitreichenden Befugnisse habe der Beschwerdeführer demnach nur dann missbräuchlich gehandelt, wenn er nicht zum grösstmöglichen Nutzen seines Arbeitgebers gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer habe den ihm von GM erteilten Auftrag jedoch einwandfrei und zur vollsten Zufriedenheit von GM durchgeführt. Seitens GM sei dem Beschwerdeführer bis heute keine wirtschaftliche Schädigung zur Last gelegt worden; augenscheinlich deshalb nicht, da infolge seiner Handlungen keinerlei Schaden eingetreten gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer für GM beträchtliche Gewinne erwirtschaftet, wofür ihm von letzterer mittels Schreiben vom 19. September 2003 Anerkennung gezollt worden sei.
Bereits hinsichtlich des Grundtatbestandes der Untreue sei durch den gegenständlichen Sachverhalt der objektive Tatbestand nicht erfüllt.
Es stelle jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens dar, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise (Urkunden) vom Obergericht nicht gewürdigt worden seien, sondern einer für das liechtensteinische Prozessrecht ohnehin fragwürdigen eidesstattlichen Erklärung eines Mitarbeiters der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde voller Glauben geschenkt werde.
Insbesondere werde dem Beschwerdeführer ja seitens der amerikanischen Justizbehörden vorgeworfen, er habe der Firma F Metals günstige Zahlungsbedingungen in Form längerer Zahlungsziele eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe sämtliche der Anklageschrift zugrunde liegenden Bezug habenden Rechnungen der Firma GM an F Metals vorgelegt, aus denen sich ohne jeden Zweifel ergebe, dass die Behauptungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde falsch seien. Der Beschwerdeführer habe bei den Aluminiumverkäufen entgegen den Behauptungen der US-Behörden keine 90-tägige Zahlungsfrist eingeräumt. Aus sämtlichen hiefür relevanten Rechnungen, die auch als Beweismittel im Zivilverfahren von GM gegen A B und dessen Firmen vorgelegt worden seien, ergebe sich, dass als Zahlungsziel jeweils der zweite Tag im zweiten Monat nach Rechnungsstellung (2ND Day / 2ND Months) gewahrt worden sei und eben keine 90-tägige Zahlungsfrist.
Auf diese offensichtliche Widersprüchlichkeit nicht einmal einzugehen, stelle einen Verfahrensmangel dar. Zumindest wäre in dieser Situation das Obergericht gemäss Art. 35 Abs. 2 RHG verpflichtet gewesen, von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika eine Ergänzung der Unterlagen bzw. eine Aufklärung dieses konkreten Widerspruches zu verlangen. Dies umso mehr, als der Art. 1 AVUSA in seinem Satz 2 ausdrücklich normiere, dass eine Auslieferung nur aufgrund solcher Schuldbeweise stattfinden solle, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen werde, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre. Das bedeute, dass zumindest gewisse Mindestprinzipien im Hinblick auf die Substantiierung und den Beweis eines Strafvorwurfes im Sinne der liechtensteinischen Strafrechtsordnung gegeben sein müssten, damit eine Auslieferung stattfinden könne. Das Obergericht wäre schlichtweg auch aus diesem Grund verpflichtet gewesen, von den amerikanischen Justizbehörden Beweismittel im Zusammenhang mit diesem vorgenannten Widerspruch zu fordern. Das Schreiben des US-Justizministeriums vom 22. Mai 2009 gehe auf die Widersprüchlichkeit im Hinblick auf angeblich gewahrte längere Zahlungsfristen bzw. sonstige Vorteile der Zahlungsmodalitäten überhaupt nicht ein. Es liefere insbesondere auch keinerlei Beweismittel, die seine Behauptungen, deren Richtigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren vorgelegten Beweismitteln zu bezweifeln sei, erhärten könnten.
Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde behaupte lediglich, der Beschwerdeführer habe von A B Geld durch Drohungen erlangt. Es wäre ein Leichtes gewesen, zumindest Aussagen von A B aus dessen Verfahren gegen General Motors bzw. aus dessen Strafverfahren vorzulegen, die diese Behauptungen des US-Justizministeriums wenigstens glaubhaft machten. Auch die Tatsache, dass GM nie einen Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe, um angebliche Schäden ersetzt zu bekommen, bleibe ohne jede Würdigung oder Berücksichtigung. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde behaupte lediglich, General Motors habe es vorgezogen, die US-Vollstreckungsbehörden über den Betrugsplan in Kenntnis zu setzen. Weshalb dies ein gerichtliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer unnötig machen sollte, sei nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Wenn das Obergericht die Affidavits der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde als ausreichende Beweisgrundlage beurteile, den vorgelegten Rechnungskopien jedoch jeglichen Beweiswert abspreche, so liege darin ein nicht zu vertretender Wertungswiderspruch. Die vorgelegten Rechnungskopien seien bei einer umfassenden Würdigung genauso zu berücksichtigen gewesen. Das US-Justizministerium sei in seinem Schreiben vom 22. Mai 2009 nicht mit einem Wort auf sie eingegangen.
Im Übrigen lasse das US-Justizministerium jegliche Stellungnahme dazu vermissen, wieso der Beschwerdeführer für einen Gesamtschaden von USD 80 Mio. verantwortlich sein solle. Offensichtlich handle es sich dabei um jene Aussenstände, die A B bzw. sein Unternehmen letztlich gegenüber General Motors schuldig geblieben sei. Wieso der Beschwerdeführer für diesen Gesamtschaden verantwortlich oder mitverantwortlich gewesen sein solle, wenn er gar nicht bei Fuji Metals angestellt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar und hätte entsprechende Erklärungen seitens des US-Justizministeriums nach sich ziehen müssen.
Zum weiteren zentralen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe seine Pflicht zur Erbringung loyaler Arbeitsleistungen verletzt, sei schlichtweg zu bemerken, dass eine blosse Loyalitätsverletzung gegenüber dem Machtgeber, die nicht auch kausal zu einem Vermögensschaden des Machtgebers führe, nicht den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen könne. Ein Schaden sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei GM nicht verursacht worden. GM habe niemals Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht oder auch solche nur behauptet. Genauso wenig sei der Beschwerdeführerin für die Uneinbringlichkeit gewisser Rechnungsbeträge aus dem Jahr 2004 verantwortlich, da er bereits zum Ende 2003 bei GM ausgeschieden und die Fakturierung und Einbringlichmachung von Aussenständen ohnehin nicht in seinem Kompetenzbereich gelegen sei. Auch diesbezüglich ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgelegten Urkunden, dass erhebliche Zweifel an der Verdächtigung im Sinne des Rechtshilfeersuchens bestünden. Auch diese Zweifel hätten das Obergericht veranlassen müssen, entsprechende ergänzende Erklärungen und Unterlagen bei der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde einzuholen.
5.1.3. Gleichfalls sei die vom Obergericht behauptete Tatbestandsmässigkeit im Sinne eines Betruges oder gar schweren gewerbsmässigen Betruges nach liechtensteinischem Recht nicht gegeben.
Gemäss § 146 StGB begehe das Delikt des Betruges, wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleite, um sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmässig zu bereichern.
In welcher Hinsicht der Beschwerdeführer welche Person(en) über welche Tatsachen getäuscht haben solle, woraufhin die getäuschte(n) Person(en) zu einer Handlung oder allenfalls einer Duldung respektive Unterlassung verleitet worden wäre(n), die zu einer Bereicherung des Beschwerdeführers oder eines Dritten geführt hätte, und gleichzeitig mit einer Schädigung der Getäuschten oder von Dritten einhergegangen wäre, sei aus dem Sachverhalt im Auslieferungsgesuch schlichtweg nicht ersichtlich. Es sei vielmehr augenscheinlich, dass weder eine Täuschungshandlung des Beschwerdeführers, noch eine damit in Zusammenhang stehende Handlung, Duldung oder Unterlassung eines Getäuschten, wodurch der Erstgenannte bereichert worden wäre, vorliege. Der Beschwerdeführer habe regulär im Auftrag von GM Aluminium verkauft, sei offenkundig daneben als Berater für F Metals tätig gewesen, und habe als Gegenleistung hierfür ein vereinbartes Entgelt erhalten.
Das Obergericht habe dazu noch ausgeführt, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass die ohne Bekanntgabe des damit verbundenen Kreditausfallsrisikos initiierte Veranlassung, Grossmengen von Aluminium auf Kredit an Fuji zu verkaufen, dem Betrugstatbestand zu unterstellen sei. Hierbei handle es sich um eine Interpretation des Obergerichtes, die nirgends im Rechtshilfeersuchen oder in der sonstigen Korrespondenz mit der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zu finden sei. Nirgends sei davon die Rede, dass der Beschwerdeführer in betrügerischer Absicht irgendeine Person bei General Motors über das Kreditausfallsrisiko getäuscht haben könnte. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde subsumiere das Verhalten unter den sogenannten "wire fraud" und nicht unter einen Betrug im Sinne des § 146 StGB. Insbesondere aber gäben die von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde gelieferten Informationen keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Subsumtion des Obergerichtes.
Eine Tatbestandsmässigkeit des hier relevanten Sachverhaltes gemäss den §§ 146 ff. StGB anzunehmen, liege weit ausserhalb der zulässigen Interpretations- und Analogiegrenzen.
5.1.4. Die Tatbestandsmuster der §§ 146 ff. und 153 StGB seien in ihrer Konzeption nicht mit 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 vergleichbar.
Die Strafbestimmung der Untreue ziele auf Verhaltensweisen ab, durch die der Inhaber einer nach aussen wirksamen Verfügungsmacht sich bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetze und demgemäss im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstosse (Verweis auf Höpfl-Ratz, StGB Wiener Kommentar2 zu §153 StGB, Rz. 1).
Bei diesem Straftatbestand stelle die sozialethisch geächtete Handlung eine Überschreitung der Grenze zwischen rechtlichem Können im Aussenverhältnis und rechtlichem Dürfen im Innenverhältnis dar. Durch die Bedrohung eines solchen Verhaltens mit Strafe solle das Vermögen des Vollmachtgebers vor einem illoyalen Verhalten des Bevollmächtigten geschützt werden (Leukauf/Steininger, Komm. zum StGB, § 153, Rz. 2). Der Tatbestand der Untreue nach dem StGB stelle somit ein Sonderdelikt dar, das ausschliesslich vom Bevollmächtigten unmittelbar ausgeführt werden könne.
Das Delikt des Betruges wiederum verlange eine Selbstschädigung eines vom Täter Getäuschten. Der Täter wirke durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasse ihn durch den Irrtum, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen, wobei gleichgültig sei, ob der Schaden beim Getäuschten oder einem Dritten entstehe. Im Einzelnen erfordere der Tatbestand des Betruges ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten in Irrtum führe, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornehme, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirke. Der Getäuschte und der Verfügende müssten somit dem Grunde nach identisch sein. Die genannten Betrugselemente müssten überdies in einem Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie stehen. Fehle ein Glied der Kausalitätskette (etwa wenn falsche Angaben ohne Einfluss auf das Verhalten des Getäuschten blieben) sei das Delikt nicht vollendet (Verweis auf Höpfl-Ratz, StGB Wiener Kommentar, zu § 146 StGB, Rz. 1-3).
In diesem Zusammenhang sei die Täuschung Mittel zur Veranlassung einer unrechtmässigen Vermögensverschiebung, wodurch dem Getäuschten oder einem Dritten ein Schaden entstehe.
Im Gegensatz dazu würden die §§ 1343 und 1346 des Titels 18 U.S.C. vorwiegend das Entwerfen einer Intrige oder List unter anderem zum Betrug, und ihre Durchführung via Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, etc. mittels elektronischer Datenübertragung, Radio- oder Fernsehkommunikationsmitteln bestrafen.
Beim Straftatbestand "Fraud by wire, radio or television" werde das Planen einer Intrige oder List im Sinne einer Hinterhältigkeit oder eines Doppelspiels zum Zwecke der Bereicherung, und deren Vollzug allein durch neue technische Kommunikationsmittel und Medien als sozialethisch verwerfliches Verhalten angesehen. Denn durch eine solche Handlung könne einerseits eine sehr grosse Bandbreite an Menschen erreicht (beispielsweise über Internet, TV, Radio) und somit gegebenenfalls ein überdurchschnittlich grosser Schaden verursacht werden, andererseits werde mit Hinblick auf die List oder Intrige per se und einer ihr impliziten zum erfolgreichen Gelingen erforderlichen Geheimhaltung ein Auffinden des Täters eventuell erschwert (beispielsweise bei Internetbetrug). Mittels einer Strafandrohung für den Fall der Verwirklichung des in der relevanten Gesetzesnorm bezeichneten Tatbestandes solle den letztgenannten Gefahren präventiv begegnet werden. Geschützt werden solle das Vermögen einer jeden Person, welche Adressat einer durch elektronische Datenübertragungs- oder Kommunikationsmittel übermittelten Daten-Botschaft sei.
Nunmehr stellten die Delikte nach 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 zum einen ein Mehr im Vergleich zu den Tatbeständen der Untreue oder des Betruges dar. Erstere könnten allein durch die Verwendung elektronischer Datenübertragungs- oder Kommunikationsmittel begangen werden, wodurch ihr Unrechtsgehalt erhöht werde, was eine entsprechend schwere Bestrafung zur Folge haben solle. Ohne das Bestehen des objektiven Tatbestandsmerkmales einer Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, etc. mittels elektronischer Datenübertragung, Radio- oder Fernsehkommunikationsmittel könne dieses Delikt nicht verwirklicht werden. Die Verwendung der bezeichneten technischen Mittel bilde gleichzeitig den tatbildlichen Kern dieser Strafrechtsnorm sowie das relevante Unrechtselement.
Eine diesem Tatbestand verwandte Norm sei dem liechtensteinischen Strafrecht jedoch fremd, und könne gewiss nicht in den Delikten der Untreue oder des Betruges nach den §§146 ff. StGB und §153 StGB gefunden werden. 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 decke sich nicht mit den vom Obergericht mittels einer die Grenzen des Akzeptablen überschreitenden Analogie herangezogenen Straftatbestandes nach den §§146 ff. und §153 StGB. Letztgenannte Delikte stellten im Vergleich zu 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 somit ein rechtliches Aliud dar.
5.2. Im Weiteren versuche das Obergericht, die Bedenken des Beschwerdeführers zu zerstreuen, die amerikanischen Gerichte würden sich nicht an den Grundsatz der Spezialität, respektive an gegenständlich aufzuerlegende Fiskal- und Spezialvorbehalte halten. Das Obergericht setze sich aber in seiner Begründung nur sehr kurz und oberflächlich mit den vom Beschwerdeführer ausgewählten US-Judikaten auseinander, aus denen sich zusammengefasst sehr wohl ergebe, dass die richterliche Urteilspraxis in den Vereinigten Staaten prinzipiell nicht mit dem Grundsatz der Spezialität, wie er in Europa interpretiert werde, vereinbar sei.
Die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage des Grundsatzes der Spezialität seien unrichtig und unzureichend, dies aus folgenden Gründen:
Gemäss internationaler Lehre und Rechtsprechung sei das Gebot der Spezialität ein tragendes Prinzip des Auslieferungsrechtes. Es solle sicherstellen, dass ein Ausgelieferter speziell nur wegen der Tat und unter den rechtlichen Voraussetzungen verfolgt werde, derentwegen die Auslieferung bewilligt werde. Der ersuchende Staat begründe mit dem Erhalt einer Spezialitätszusage im ersuchten Staat eine Beschränkung der dortigen Hoheitsrechte, die sich vorrangig als Verfahrenshindernis darstelle (Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Kommentar zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., S. 14, Rz. 74).
Folge man der vorstehenden Interpretation des Spezialitätsgrundsatzes, so sei es, umgemünzt auf den gegenständlichen Fall, notwendig, dass die US-Behörden zusicherten, dass künftig jegliche Berücksichtigung jener Delikte, wegen derer die Auslieferung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein für unzulässig erklärt werde, im amerikanischen Strafverfahren unterbleibe, und zwar sowohl im Rahmen der direkten Verfolgung eines solchen Delikts als auch im Rahmen der Strafzumessung. Bezüglich dieser nicht auslieferungsfähigen Delikte müsse also sowohl aus sachlicher, als auch aus rechtlicher Hinsicht ein echtes Verfahrenshindernis bestehen, wie dies in den vorzitierten Literaturstellen genannt werde. Ein solches Verfahrenshindernis müsse notwendigerweise auch so gestaltet sein, dass der Betroffene, hier der Beschwerdeführer, das Recht habe, einen Verstoss gegen ein solches Verfahrenshindernis als subjektives Recht geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe mit Hinweis auf die Leitentscheidung USA vs. Burke gezeigt, dass die US-Gerichte einer ausgelieferten Person kein subjektives Recht einräumten, ein solches Verfahrenshindernis prozessual geltend zu machen. Die US-Gerichte gingen davon aus, dass ein solches Problem im Wege der diplomatischen Beziehungen gelöst werden müsse. Auf dieses Problem sei das Obergericht erneut nicht eingegangen, obwohl dies zur Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers hätte führen müssen.
Nunmehr sei noch darzulegen, dass auch die neuerliche "Zusage" des US-Justizministeriums vom 22. Mai 2009 völlig unzulänglich sei, ja sogar eine Bestätigung des bisherigen Schreibens des US-Justizministeriums vom 31. Oktober 2008 darstelle, gemäss dem die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgeführt habe, dass sie selbst davon ausgehe, dass jene Delikte (Anklagepunkte 2 bis 6), bei denen die Auslieferung für unzulässig erklärt worden sei, im Rahmen der Strafzumessung beim Beschwerdeführer berücksichtigt würden.
Die neuerliche "Zusage" bzw. das neuerliche Schreiben des US-Justizministeriums vom 22. Mai 2009 sei unzulänglich - und zwar ganz unabhängig davon, ob man der Übersetzung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde oder der Übersetzung der gerichtlich beigezogenen Dolmetscherin folge. Die relevante Sequenz im Schreiben vom 22. Mai 2009 laute:
"Diese Sachverhalte und Umstände (gemeint seien jene Sachverhalte und Umstände, die sich auf die Anklagepunkte 2 bis 6 bezögen, für die die Auslieferung für unzulässig erklärt worden sei) dürfen zusätzlich zum Zweck der Bestimmung seines Strafmasses im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen in Erwägung gezogen werden, allerdings nur in dem Ausmass, in dem sie für den Schuldspruch für eine Straftat, für die er schuldig befunden wurde, von Bedeutung ist."
Klarer könne das US-Justizministerium nicht mehr zum Ausdruck bringen, dass es selbst davon ausgehe, dass bei der Bestimmung des Strafmasses auch jene Sachverhalte und Umstände berücksichtigt würden, für die der Beschwerdeführer nicht ausgeliefert werden dürfe. Daran ändere auch die Einschränkung nichts, dass sie nur in dem Ausmass Berücksichtigung finden dürfe, in dem sie für den Schuldspruch für eine Straftat, für die er für schuldig befunden worden sei, von Bedeutung seien. Das Obergericht bediene sich einer Wortklauberei, wenn es hier einen relevanten Unterschied zur Übersetzung der gerichtlich beigezogenen Dolmetscherin sehe, die die relevante Sequenz wie folgt übersetzt habe:
"... jedoch nur soweit, als sie für die Frage der Bestrafung für eine Straftat, der er für schuldig befunden wurde, erheblich sind."
Wesentlich sei lediglich, und hierin liege auch die zu erwartende Verletzung des Spezial- und Fiskalvorbehaltes, dass die Sachverhalte und Umstände, bei denen die Auslieferung für unzulässig erklärt worden sei, zusätzlich zum Zweck der Bestimmung des Strafmasses herangezogen werden könne. Das Obergericht übergehe diese Festlegung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde und flüchte sich in die unglaubwürdige Argumentation, dass diese Gefahr durch die Formulierung eines entsprechenden Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes gebannt sei. Hier müsse der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zum Tragen kommen.
Es sei grundsätzlich richtig, dass der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz im Rahmen der Rechtshilfe zum Tragen kommen müsse. Wenn jedoch eine um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausdrücklich bei dem klaren Standpunkt bleibe (und zwar trotz eines entsprechenden Ersuchens um Klarstellung der um Rechtshilfe ersuchten liechtensteinischen Behörde), dass nämlich bei der Strafzumessung nicht auf den Spezialitätsgrundsatz Rücksicht genommen werden könne, könne der Vertrauensgrundsatz nicht zum Tragen kommen, sondern sei eine Auslieferung unzulässig.
Die Formulierungen des Schreibens des US-Justizministeriums vom 22. Mai 2009 verdeutlichten ganz klar, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde mit dem bisherigen Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens bzw. mit dem Verhalten der um Rechtshilfe ersuchten Behörde unzufrieden sei. Zum einen fordere die zuständige Beamtin des US-Justizministeriums das Land Liechtenstein auf, den Fall erneut zu prüfen und die Auslieferung für alle Punkte in der Anklageschrift zu gewähren. Zum anderen stelle dieses Schreiben, wie gesagt, klar, dass bei der Strafzumessung ohnehin auch die Anklagepunkte 2, 3, 4, 5 und 6 der Anklageschrift Berücksichtigung finden würden. Es wäre für das US-Justizministerium ein Leichtes gewesen, klarzustellen, dass die Anklagepunkte 2, 3, 4, 5 und 6 weder für eine Strafuntersuchung noch bei einem Schuldspruch noch bei der Strafzumessung in irgendeiner Weise Berücksichtigung fänden. Eine solche klare Aussage wäre leicht zu formulieren gewesen und sei nur deshalb unterblieben, weil das US-Justizministerium ein solches Zugeständnis nicht habe machen wollen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei daher unzulässig.
6. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 116) erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2009 (ON 127) als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:
Die Beschwerde sei zwar zulässig, sei aber verspätet eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer vertrete die gegenteilige Auffassung, indem er den Standpunkt einnehme, dass die Beschwerdefrist erst am Tag nach der Zustellung am 16. Juni 2009 zu laufen begonnen habe. Dies ergebe sich aus dem Gesetzestext des § 241 Abs. 2 StPO, der auf die "Wirksamkeit" des bekämpften Beschlusses abstelle. Wirksam werde ein Beschluss erst mit der schriftlichen Zustellung, zumal der verkündete Beschluss auch keine Begründung enthalten habe. Ein Fristenlauf ab Verkündigung sei nur möglich, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, was gegenständlich nicht der Fall sei (ON 123).
Diesen Ausführungen sei zunächst der in Frage stehende Gesetzestext entgegen zu halten:
§ 241 Abs. 2 StPO laute: "Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 130 Abs. 5, § 132a Abs. 4), beginnt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung."
Der Oberste Gerichtshof interpretiere diesen Gesetzestext dahingehend, dass der Auslieferungsbeschluss vom Obergericht entweder verkündet und anschliessend schriftlich zugestellt werde oder er werde nicht verkündet, sondern nur schriftlich zugestellt. Im ersteren Fall beginne die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit der Verkündigung zu laufen und im zweiten Fall erst mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, da in beiden Fällen die vom Beschwerdeführer angezweifelte Wirksamkeit des Beschlusses sehr wohl gegeben sei. Wäre dies nicht der Fall, so wäre es müssig, von einer Verkündigung und von einem Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist ab Verkündigung zu sprechen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber in § 241 Abs. 2 StPO sehr wohl ausdrücklich vorgesehen, dass die 14-tägige Beschwerdefrist ab Verkündigung des Auslieferungsbeschlusses zu laufen beginne.
Sollte es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wegen der dadurch entstandenen kürzeren Frist nicht möglich gewesen sein, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, so hätte er um Verlängerung der Beschwerdefrist ansuchen können (Verweis auf OGH vom 19. Dezember 2001, KG 2001/02). Abgesehen davon wäre es dem Rechtsvertreter durchaus zumutbar gewesen, innerhalb der etwas kürzeren Frist die Beschwerde zu verfassen, die sich nämlich inhaltlich im Wesentlichen mit jener decke, die bereits im ersten Rechtsgang eingebracht worden sei.
Aber selbst dann, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, wäre diese im Sinne eines obiter dictums als inhaltlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Die vom Staatsgerichtshof verlangte explizite Zusage der ersuchenden Behörde zur Verhinderung der faktischen Aushebelung eines liechtensteinischen Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes sei inzwischen erstattet worden, so dass einer Auslieferung des Beschwerdeführers und der Ausfolgung von Gegenständen im Sinne des Punktes EINS der Anklage nichts mehr im Wege stünde.
Die Beschwerde sei daher gemäss § 241 Abs. 2 StPO als verspätet zurückzuweisen gewesen.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 127) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. August 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf begründete Entscheidung und eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 43 LV sowie Art. 6 und 13 EMRK, als auch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher insofern aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; in eventu wolle der Staatsgerichtshof zusätzlich § 241 Abs. 2 StPO als verfassungswidrig aufheben; schliesslich sei das Land Liechtenstein zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seine verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung deshalb verletzt, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Verkündigung des Obergerichtsbeschlusses (ON 116) laufen lasse, obwohl das entsprechende, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am gleichen Tag übersandte Verhandlungsprotokoll keinerlei Begründung enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Stichhaltigkeit der ausgesprochenen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt mangels Begründung nicht überprüfen können und sich demgemäss bis zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auch nicht dagegen wehren können.
7.2. Im Wesentlichen aus demselben Grund erachtet sich der Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerde verletzt; dies zumal § 35 Abs. 2 StPO die Protokollierung mündlicher Verkündigungen von Entscheidungen verlange. Demnach bestehe ein Anspruch darauf, dass nicht nur der Beschlusstenor wie im Beschwerdefall, sondern auch die Begründung schriftlich festgehalten werde. Im Übrigen seien die Ausführungen des Vorsitzenden des zuständigen Senats in der Auslieferungsverhandlung nur kurz und summarisch gewesen.
7.3. Im Weiteren erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Auslegung von § 241 Abs. 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof auch in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, da derjenige, bei welchem auf eine mündliche Verkündigung verzichtet werde, die volle Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ausnützen könne, während derjenige, dem die Entscheidung mündlich verkündet werde, faktisch nur eine verkürzte Rechtsmittelfrist habe, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstelle. Auch sei das Argument des Obersten Gerichtshofes, der Beschwerdeführer hätte um eine Verlängerung der Beschwerdefrist ansuchen können, wenngleich es ihm ohne dies zuzumuten gewesen wäre, innerhalb der kürzeren Frist die Beschwerde zu verfassen, nicht haltbar. Denn in beiderlei Hinsicht werde der Beschwerdeführer gegenüber Personen, denen eine Entscheidungsausfertigung ohne vorherige Verkündigung zugestellt worden sei, durch die faktische Ungleichbehandlung in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. September 2009 Folge gegeben.
9. Mit Beschluss vom gleichen Datum wurde die vorliegende Individualbeschwerde der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 19 Abs. 1 StGHG zur Äusserung hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von § 241 Abs. 2 StPO zugestellt.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 15. September 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 vertrat die Regierung die Rechtsauffassung, dass diese StPO-Bestimmung verfassungskonform sei.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2009, 11 RS.2008.142-127, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 127) verletzte insbesondere das Grundrecht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie Art. 6 und 13 EMRK, aber auch den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, weil der Oberste Gerichtshof seine Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 116) zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.
2.1. Diese Grundrechtsrüge braucht ebenso wie der damit verknüpfte Normenkontrollantrag hinsichtlich des § 241 Abs. 2 StPO im Folgenden jedoch nicht geprüft zu werden, weil der Oberste Gerichtshof in einer - wenn auch sehr knappen - Alternativbegründung die Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 127) zu Recht auch materiell als unbegründet erachtet hat. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nämlich aus grundrechtlicher Sicht unwesentlich, ob ein Rechtsmittel allenfalls unrichtigerweise zurück- anstatt abgewiesen wurde. Es genügt, dass dem Rechtsmittel jedenfalls ohne Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts der Erfolg versagt geblieben ist (StGH 2008/144, Erw. 2.5; StGH 2007/86, Erw. 3.1; StGH 2007/36, Erw. 3.1; StGH 2004/35, Erw. 4.1).
2.2. Nun hat aber der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Individualbeschwerde nur die Argumentation im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 127) in Bezug auf die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 116) bekämpft, nicht jedoch die vom Obersten Gerichtshof gegebene Alternativbegründung. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit schon aus diesem Grund keine Folge zu geben, zumal der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, jedenfalls die Nichtstattgebung der Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 116) durch den Obersten Gerichtshof im Ergebnis als verfassungskonform erachtet; dies aus folgenden Erwägungen:
3. Zwar erweist sich die Alternativbegründung im gegenständlich bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 127) als im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht von Art. 43 Satz 3 LV als ungenügend, da sich der Oberste Gerichtshof nur - und auch dies äusserst knapp - mit der Frage der Wirksamkeit des Spezialitätsvorbehalts befasst, nicht aber mit der beiderseitigen Strafbarkeit, welche in der Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss (ON 116) ebenfalls ausgebreitet wurde. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erweist sich aber die Aufhebung einer nach Auffassung des Staatsgerichtshofes richtigen Entscheidung allein wegen einer Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht als nicht zur rechtfertigender verfahrensökonomischer Leerlauf (StGH 2006/56+59, Erw. 6.3; StGH 2002/78, Erw. 4.2 f.; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wobei im Beschwerdefall - wie erwähnt - dazu kommt, dass in keiner Weise eine Verfassungswidrigkeit dieser Alternativbegründung geltend gemacht worden ist.
4. In seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof hat der Beschwerdeführer zunächst gerügt, dass in Bezug auf den (hier allein noch relevanten) Anklagepunkt EINS das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit fehle bzw. ein entsprechender Sachverhalt nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei. Beide Rügen sind nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Rechtshilfesachverhalts ist dies von vornherein offensichtlich, doch gilt der grobe Willkürraster nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, da der Grundsatz nulla poena sine lege im Rechtshilfeverfahren nicht gilt (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 f., Erw. 4.1]; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [332, Erw. 3.2]).
Zur Frage der beiderseitigen Strafbarkeit führt das Obergericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Recht aus, dass es zulässig ist, bei Auslieferungsersuchen der USA an die beiderseitige Strafbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal diese Auslieferungsvoraussetzung im beiderseitigen Auslieferungsabkommen vom 10. November 1936, LGBl. 1937 Nr. 11 (AVUSA) nicht erwähnt ist (siehe StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27 f., Erw. 4.7]). Das Obergericht verweist auch auf verschiedene in dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes zitierte Autoren, welche sich für eine grosszügige Handhabung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit aussprechen (so Epp, der Grundsatz der identen Norm und die beiderseitige Strafbarkeit, ÖJZ 1981, 197 und 200; Liebscher, Entscheidungsanmerkung, Zeitschrift für Rechtsvergleichung [ZfRV], 1983, 224; siehe hierzu StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.6], wo der Staatsgerichtshof diese Autoren sowie auch Linke, Grundriss des Auslieferungsrechts, Wien 1983, S. 42, und Paolo Bernasconi, Bankbeziehungen und internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Neuere Entwicklungen, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 65, anführt; dies als Gegenmeinungen zu Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, Wien 1988, S. 100, welcher strenge Anforderungen an die beiderseitige Strafbarkeit stellt).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen darf im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls in Bezug auf den Untreuetatbestand nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit ohne Willkür als gegeben erachtet werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nämlich durchaus vertretbar, wenn das Obergericht die Vereinnahmung der Zahlungen von A B, dem Besitzer der Firma F Metals durch den Beschwerdeführer als Untreue gegenüber General Motors qualifiziert. Zunächst ist die Argumentation des Obergerichtes, wonach die Annahme eines Vermögensvorteils durch den Machthaber von einem Geschäftspartner tatbestandsmässig sei, wenn der Machthaber als Gegenleistung (insbesondere im Rahmen der Preisbildung) einen den Vertretenen schädigenden Befugnismissbrauch vornehme (mit Verweis auf Kienapfel/Schmoller, Strafrecht Bd. II, Delikte gegen Vermögenswerte, § 153, Rz. 73) nicht im Widerspruch zum Willkürverbot.
Einerseits liegt zweifellos ein Befugnismissbrauch des Beschwerdeführers vor. Dass der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hatte und ihm die Tätigkeit für andere Firmen somit nicht explizit untersagt war, ist dabei entgegen dem Beschwerdevorbringen irrelevant. Es ist selbstverständlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt war, für einen Lieferanten geheime, mit den Interessen des Arbeitgebers nicht zu vereinbarende "Beraterfunktionen" auszuüben und dafür Geld zu kassieren.
Andererseits ist es im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters vertretbar, dass das Obergericht dem von der ersuchenden Behörde auf entsprechende Rückfrage vorgelegten Affidavit eines Vertreters der ersuchenden Behörde, wonach General Motors durch das Verhalten des Beschwerdeführers sehr wohl ein Schaden entstanden sei, Glauben geschenkt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen spricht es nicht gegen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, dass General Motors bisher keine zivilrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer unternommen hat, sondern zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwartet. Dies ist vielmehr ein durchaus sinnvolles, ökonomisches Vorgehen, das keine Rückschlüsse auf ein Fehlen entsprechender Ansprüche von General Motors gegen den Beschwerdeführer zulässt. Doch auch wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen wollte, weil etwa eine entsprechende Schädigung in Bezug auf die Aluminiumkäufe für General Motors nicht genügend glaubhaft gemacht sei, wäre hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der Untreuetatbestand dürfte ohne Willkür auch in diesem Fall als erfüllt erachtet werden, weil die Zahlungen von A B an den Beschwerdeführer in Anbetracht von dessen Funktion als Führungskraft und Rohstoffmanager von General Motors als dem Arbeitgeber zustehende Provisionen erachtet werden können (siehe Kirchbacher/Presslauer, Wiener Kommentar, § 153, Rz. 31 f.).
5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof weiter, dass das Obergericht zu Unrecht annehme, dass die USA den im Beschwerdefall gesetzten Spezialitätsvorbehalt respektieren würden. Auch insoweit läge nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Verfassungswidrigkeit vor.
5.1. Zunächst ist hierzu auf die Erwägung in dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/14 zu verweisen, wonach die Entscheidung über einen allfälligen Spezial- bzw. Fiskalvorbehalt sehr wohl (auch) in die Kompetenz der Gerichte fällt. Der Staatsgerichtshof hat dort unter anderem ausgeführt, dass er es entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes und Obersten Gerichtshofes auch nach der letzten RHG-Revision LGBl. 2009 Nr. 36 als nach wie vor gerechtfertigt erachtet, überall dort, wo das Rechtshilfegesetz keine alleinige Zuständigkeit des Ressorts Justiz vorsieht, auch eine Prüfungskompetenz der Gerichte anzunehmen; somit auch hinsichtlich der hier relevanten Frage der Notwendigkeit von Fiskal- und insbesondere Spezialitätsvorbehalten. Jedenfalls fällt die Frage, inwieweit ein solcher Vorbehalt anzubringen ist, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sehr wohl (auch) in die Prüfungskompetenz der Gerichte und nicht nur der Regierung (StGH 2009/14, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5.2. Das Obergericht hat sich nun im zweiten Verfahrensgang eingehend mit der Vorbehaltsfrage befasst. Es hat eine neue Stellungnahme der ersuchenden Behörde eingeholt und es hat auch einen detaillierten Vorbehalt in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen. Im Lichte des groben Willkürrasters ist es zudem vertretbar, dass das Obergericht die erneute Stellungnahme der ersuchenden Behörde - jedenfalls in der von dieser vorgelegten Übersetzung und bei Berücksichtigung des vom Obergericht detailliert formulierten Spezialitätsvorbehaltes - als genügende Gewähr für dessen Einhaltung im Beschwerdefall erachtet. Wenn der Beschwerdeführer betont, dass im Schreiben des U. S. Justizministeriums vom 22. Mai 2009 ersucht werde, auch die Möglichkeit der Auslieferung wegen den Anklagepunkten ZWEI bis SECHS noch eingehend zu prüfen, so ist dies entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade ein Indiz dafür, dass der liechtensteinische Spezialitätsvorbehalt sehr wohl beachtet und nicht einfach über die Strafzumessung beim Anklagepunkt EINS ausgehebelt werden wird. Das Obergericht weist in diesem Zusammenhang schliesslich zu Recht darauf hin, dass offensichtlich auch andere Staaten den USA ohne Weiteres Rechtshilfe leisten und dabei den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz anwenden.
6. Aufgrund dieser Erwägungen erwies sich die vom Obersten Gerichtshof gegebene Alternativbegründung, selbst wenn diese vom Beschwerdeführer bekämpft worden wäre, als im Ergebnis verfassungskonform. Der vorliegenden Individualbeschwerde war jedenfalls spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. September 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009