StGH 2009/140
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Dr. Gabriel Marxer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 04CG.2007.128-47
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 04 CG.2007.128-47, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund der vom Kläger (dem nunmehrigen Beschwerdegegner) am 10. Mai 2007 eingebrachten Wechselklage zu 04 CG.2007.128 erliess das Landgericht am 11. Mai 2007 den beantragten Wechselzahlungsauftrag, mit dem der Beklagten (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) als Bezogene und Akzeptantin des Wechsels aufgetragen wurde, die Wechselsumme von EUR 200'000.00 s. A. binnen 14 Tagen zu bezahlen oder binnen derselben Frist ihre Einwendungen zu erheben.
In ihren fristgerecht erhobenen Einwendungen vom 4. Juni 2007 beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe keine Wechselverbindlichkeit. Dem verfahrensgegenständlichen Wechsel liege kein Grundgeschäft zwischen den Streitteilen zugrunde. Der Wechselzahlungsauftrag sei deshalb aufzuheben.
Bei den Streitverhandlungen am 26. Juni 2007 und 19. November 2007 erstattete die Beschwerdeführerin entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe nur "leere" und damit unbeachtliche Einwendungen erhoben und könne aufgrund der im Wechselprozess geltenden Eventualmaxime keine neuen Einwendungen erheben, ein weiteres Vorbringen, zu dem das Landgericht auch Beweis aufnahm, da es der Rechtsauffassung war, dass die Eventualmaxime im Wechselprozess nicht gelte.
2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (ON 22) hielt das Landgericht den Wechselauftrag vom 11. Mai 2007 vollinhaltlich aufrecht und verurteilte die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz.
3. Der gegen dieses Landgerichtsurteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (ON 40) keine Folge.
4. Auch der Oberste Gerichtshof gab der hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision mit Urteil vom 2. Juli 2009 (ON 47) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
4.1. Der Wechselmandatsprozess stelle gemäss den §§ 559, 552 Abs. 3 ZPO einen Prozess über die von der beklagten Partei rechtzeitig erhobenen Einwendungen dar, die somit den Prozessgegenstand umrissen und abgrenzten (SZ 23/189; JBl. 1955, 22).
Gemäss § 557 Abs. 1 ZPO (§ 557 Abs. 1 öZPO aF) habe der Beklagte im Falle der Bestreitung des Wechselzahlungsauftrages binnen 14 Tagen "seine" Einwendungen dagegen zu erheben. In Österreich sei der § 557 Abs. 1 öZPO durch § 36 Ziff. 15 öKSchG (öBGI 1979/149) dahin abgeändert worden, dass das Wort "seine" aufgehoben worden sei. Diese Novelle sei in Liechtenstein nicht nachvollzogen worden. Damit sei im Sinne der vor dem öKSchG herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Erhebung von Einwendungen grundsätzlich die Eventualmaxime gelte und diese Einwendungen später nicht ergänzt werden dürften (EvBl. 1975/7; SZ 23/189; Fasching, a. a. O., 611).
Davon ausgenommen seien nur solche Einwendungen, die erst während des Prozesses eingetreten seien und der beklagten Partei bis zum Ablauf der Einwendungsfrist noch nicht bekannt gewesen seien. Auch solche Umstände müssten allerdings unverzüglich nach Kenntnis vorgebracht bzw. nachgetragen werden (Fasching, a. a. O., 584 [611]; EvBI. 1975/7).
Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur früheren österreichischen Rechtslage, der sich der Senat bei Normidentität vollinhaltlich anschliesse, seien von der oben erwähnten Ausnahme abgesehen neue Einwendungen im Wechselmandatsprozess nach Erstattung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag grundsätzlich unbeachtlich und damit nicht zu berücksichtigen. Die gemäss § 557 Abs. 1 ZPO geltende Eventualmaxime sei zwingendes Recht und von Amts wegen auch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. Tatsachen und Umstände, die nicht rechtzeitig in den Einwendungen vorgebracht worden seien, seien der OGH-Entscheidung auch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sich eine Vorinstanz damit befasst habe.
Dahingestellt bleiben könne, ob die Verletzung der Eventualmaxime als Verfahrensmangel (SZ 27/24) oder als unrichtige rechtliche Beurteilung (3 Ob 64, 65/71) zu werten sei (Verweis auf RS0044833; JBl. 1958, 338; EFSlg 67.094 u. a.).
Der Beschwerdegegner habe sich bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 nur "leere" Einwendungen erhoben habe und ihr weiteres während des erstinstanzlichen Vorbringens erstattete Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstosse.
Von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, im Wechselverfahren sei keine Eventualmaxime vorgesehen, habe das Landgericht das bei den Streitverhandlungen am 26. Juni 2007 und 19. November 2007 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zugelassen, habe Beweise aufgenommen und hiezu Feststellungen getroffen.
Nach der von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung Faschings (Komm IV 612) solle ein solcher Verstoss gegen die Eventualmaxime sanktionslos sein.
Der Senat könne sich dieser Auffassung nicht anschliessen, die, wie auch der genannte Autor a. a. O. einräume, der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes widerspreche (SZ 27/24 = JBl. 1954, 463; SZ 22/189).
Wie schon dargelegt, seien die Bestimmungen über die Eventualmaxime zwingendes Recht und abgesehen davon, dass sich der Beschwerdegegner hier ohnehin in erster und zweiter Instanz darauf berufen habe, von Amts wegen zu berücksichtigen. Selbst ein Verzicht darauf von Seiten des Beschwerdegegners sei ausgeschlossen (MietSlg 18.694; MietSlg 24.384). Die Nichtbeachtung der Eventualmaxime durch das Erstgericht (das Obergericht habe sich mit dem Neuvorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung ohnehin nicht befasst) sei im vorliegenden Fall schon deshalb vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, weil der Beschwerdegegner in beiden Vorinstanzen obsiegt habe und nicht verpflichtet gewesen sei, die - allenfalls - ihm nachteiligen Feststellungen oder die Verletzung der Eventualmaxime im Berufungs- oder Revisionsverfahren zu bekämpfen (EvBI. 1971/123; LES 1999, 196).
Die Auffassung Faschings, ein Verstoss gegen die Eventualmaxime sei sanktionslos, würde zu dem abzulehnenden Ergebnis führen, dass eine in den Unterinstanzen deswegen, weil - wie hier - die verspätet erhobenen Einwendungen inhaltlich nicht als gerechtfertigt angesehen worden seien, obsiegende Partei (hier der Beschwerdegegner) in letzter Instanz unterliegen müsste, wenn der Oberste Gerichtshof der Auffassung wäre, dass die (verspäteten) Einwendungen berechtigt seien. Die wie hier in beiden Vorinstanzen obsiegende klagende Partei sei nämlich nicht verpflichtet, die Verletzung der Eventualmaxime durch das Erst- und Berufungsgericht in ihren Rechtsmittelgegenschriften zu rügen (EvBI. 1975/7 unter ausdrücklicher Ablehnung der zitierten Lehrmeinung Faschings). Im Übrigen werde auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung Faschings, der der Sanktionslosigkeit eines Verstosses gegen das Neuerungsverbot das Wort rede, von der herrschenden österreichischen Rechtsprechung nicht geteilt (EvBI. 1999/189; RS011 0304).
Zusammenfassend könnten also jene Tatsachen und Einwendungen der Beschwerdeführerin, die im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 nicht enthalten gewesen seien (und der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hätten bekannt sein müssen), der nunmehr zu fällenden OGH-Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (EvBI. 1958/150 = JBI 1958, 338).
Die schon bei Erstattung der Einwendungen vom 4. Juni 2007 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin habe sich in diesem Schriftsatz auf die Behauptungen beschränkt, "dass zwischen den Streitteilen keine Wechselverbindlichkeit bestehe und dem verfahrensgegenständlichen Wechsel kein Grundgeschäft zwischen den Streitteilen zugrunde liege".
Hierbei handle es sich um blosse Rechtsbehauptungen ohne Vorbringen jener Umstände, aus denen sich konkret ihre Richtigkeit ergeben solle. Gegenstand der Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag könnten nur Tatsachen, nicht aber ausschliessliche Rechtsbehauptungen sein. Davon ausgehend habe die Beschwerdeführerin somit, wie vom Beschwerdegegner zu Recht eingewendet, nur leere Einwendungen erhoben. Fehle es an substantiierten Tatsachenbehauptungen, sei im Wechselmandatsprozess auch nicht zu verhandeln. Das fehlende Tatsachenvorbringen in den (rechtzeitig erhobenen) Einwendungen schliesse ein Eingehen auf die inhaltliche Prüfung des Anspruches und der blassen Rechtsbehauptungen aus. Dieser inhaltliche Mangel sei gemäss den §§ 84, 85 ZPO nicht verbesserungsfähig gewesen und hätte die sofortige Zurückweisung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2007 gerechtfertigt (SZ 40/142; Fasching Komm II 556 f.).
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und ausgehend vom Befund, dass die Beschwerdeführerin gegen den Wechselzahlungsauftrag nur leere Einwendungen erhoben habe, die sie im fortgesetzten Verfahren nicht habe ergänzen können, erweise sich die Revision als nicht berechtigt.
4.2. Soweit dazu nicht ohnedies bereits Stellung genommen worden sei, sei ihr wie folgt zu erwidern:
Die schon erörterte Eventualmaxime habe auch einem meritorischen Eingehen auf die Beweisrüge und auf das Neuvorbringen in der Berufung entgegengestanden, sodass es dahingestellt bleiben könne, ob der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gesetzeskonform zur Darstellung gebracht worden sei. Auch könne von der behaupteten Nichtigkeit des Berufungsurteils oder von einem Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern müsste, keine Rede sein.
Da der Prozessgegenstand durch die - zulässigerweise - erhobenen (hier leeren) Einwendungen umrissen gewesen sei und die nach Ablauf der 14-tägigen Frist zusätzlich geltend gemachten Behauptungen von vorneherein nicht hätten berücksichtigt werden können, sei es dem Berufungsgericht auch verwehrt gewesen, nach Beweiswiederholung die in der Revision begehrten Feststellungen zu treffen.
Da die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 weder (konkrete) Tatsachen gegen die Gültigkeit des Wechsels und/oder ihre Wechselverpflichtung noch solche Umstände vorgetragen habe, die ihr gemäss den Art. 10 bzw. 17 Wechselgesetz Einwendungen aus dem Grundgeschäft ermöglicht hätten, müsse auch ihrer Rechtsrüge in der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 47) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. August 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Art. 31 Abs. 1 LV (Gleichheitsgrundsatz, Willkürfreiheit) sowie des Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
5.1. Entscheidungswesentlich gehe der Oberste Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass im Wechselverfahren gemäss § 557 ZPO die Eventualmaxime gelte. Diese Verfahrensbesonderheit habe zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sei, über ihre Einwendungen vom 4. Juni 2007 hinaus ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Das vom Erstgericht entgegen der Eventualmaxime berücksichtigte, bei den Streitverhandlungen am 26. Juni 2007 und 19. November 2007 erstattete Vorbringen sei damit ebenso unbeachtlich wie deren Neuvorbringen in der Berufungsschrift. Die Vorschriften über die Eventualmaxime seien zwingendes Recht und von Amtes wegen auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht von der Eventualmaxime hätten sich sowohl der Oberste Gerichtshof als auch vorab schon das Obergericht mit dem materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren 04 CG.2007.128 gar nicht befasst, sondern dies als unbeachtlich behandelt.
§ 557 Abs. 1 ZPO, aus dem diese Eventualmaxime abgeleitet werde, laute wörtlich:
"1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seine Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag)."
Die Geltung der Eventualmaxime, die ausser den binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen zu erhebenden Einwendungen jegliches weitere Vorbringen als unbeachtlich ausschliesse, werde dabei einzig auf das Wort "seine", das dem Wort Einwendungen vorangestellt sei, abgestützt. Dass dies so sei, ergebe sich aus der soweit zutreffenden Begründung des Obersten Gerichtshofes, dass in Österreich, wo der ansonsten identische § 557 öZPO im Jahre 1979 dahingehend abgeändert worden sei, dass das Wort "seine" aufgehoben worden sei und seither die Eventualmaxime für ein Wechselverfahren nicht mehr gelte.
Diese Auslegung von § 557 Abs. 1 ZPO, die einzig aus der Beifügung des Wortes "seine" vor dem Wort "Einwendungen" eine im angefochtenen Urteil an gewandte Doktrin entwickle, welche in einem Wechselverfahren nach den erhobenen Einwendungen jegliches weitere materielle Vorbringen als unbeachtlich ausschliesse, werde mit dieser Beschwerde ausdrücklich als Willkür und unzulässige Verkürzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 der Verfassung angefochten.
5.2. Im gegenständlichen Fall komme noch Folgendes hinzu: Das Landgericht habe neben den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Tagsatzungen vom 26. Juni und 19. November 2007 zugelassen, hierüber verhandelt und die dazu angebotenen Beweise aufgenommen. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Landgerichtsurteil erhobene Berufung sei hinsichtlich ihres materiellen Vorbringens aber nicht behandelt worden. Dies mit dem Verweis darauf, dass eben die Eventualmaxime gelte und ausser den im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 erhobenen Einwendungen jegliches weitere Vorbringen unbeachtlich sei. Diese Rechtsansicht werde auch vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Urteil ausdrücklich gestützt. Damit seien aber die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen in verfassungswidriger Art. - Art. 31 und 43 der Verfassung - jeglichen Inhaltes beraubt. Selbst wenn man nämlich von der Geltung der so genannten Eventualmaxime ausgehe, könne das doch nicht heissen, dass ein Landgerichtsurteil hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen und hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht mehr zu überprüfen wäre. Genauso sei dies der Beschwerdeführerin aber widerfahren.
Darüber hinaus werde insbesondere der verfassungsrechtliche Grundsatz auf eine effektive Beschwerdeführung noch mehr dadurch strapaziert, dass selbst die Ausführungen von Fasching in seinem Kommentar geradezu ignoriert würden (Fasching, Kommentar zur ZPO, Auflage 1971, Band IV, Anm. 4, 611 f. und allgemein Anm. 2 zu § 552, 583 f.). Danach (a. a. O., 612 letzter Absatz) habe die Eventualmaxime den einzigen legitimen Zweck, das Verfahren zu beschleunigen. Wenn das Gericht unter Ausserachtlassung der Eventualmaxime, wie aus der Sicht von Obergericht und Oberstem Gerichtshof im gegenständlichen Verfahren, Einwendungen berücksichtigt habe, die bei richtiger Auslegung ausgeschlossen gewesen wären, läge zwar eine Verletzung des Prozessgesetzes vor, die aber keinen tauglichen Rechtsmittelgrund bilde. Ein (gerichtlicher) Verstoss gegen die Eventualmaxime bleibe deshalb sanktionslos. Mit ihren unrichtigen Rechtsmeinungen würden das Obergericht und der Oberste Gerichtshof die gesetzmässig möglichen Inhalte einer Berufung und Revision gegen ein Urteil des Landgerichtes beschneiden, selbst wenn das mit dem Zweck der Eventualmaxime, nämlich der Verfahrensbeschleunigung, überhaupt nichts mehr zu tun habe.
Die Erledigung der Rechtssache 04 CG.2007.128 durch die Urteile des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes sei deshalb willkürlich im Sinne von Art. 31 der Verfassung und beraube die Beschwerdeführerin inhaltlich ihres in Art. 43 der Verfassung geschützten Rechts auf Berufung und Revision.
5.3. Als stossend und willkürlich angefochten werde schliesslich auch, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 sowohl im Obergerichts- als auch im OGH-Urteil als Leerformel bzw. als Rechtsbehauptungen ohne Vorbringen jener Umstände, aus denen sich konkret ihre Richtigkeit ergeben solle, abgetan würden. In den Einwendungen vom 4. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin materiell zwar nur ausgeführt, dass zwischen den Streitteilen keine Wechselverbindlichkeit bestehe und dem verfahrensgegenständlichen Wechsel kein Grundgeschäft zwischen den Streitteilen zugrunde liege, hierzu das Beweisanbot durch Parteieneinvernahme gestellt und sich weitere Beweisanträge vorbehalten; so völlig inhaltsleer oder unsubstantiiert, wie dies in der Begründung des angefochtenen Urteil bewertet werde, sei dieses Vorbringen jedoch nicht.
Es sei in einem Wechselverfahren eine zulässige und zu beachtende Einrede oder Einwendung, dass zwischen den Streitteilen kein Grundgeschäft bestehe. Wenn, wie im Urteil des Landgerichtes vom 6. Dezember 2007, sich dazu nur die Feststellung finde, dass ein Grundgeschäft zwischen einer Firma L Ltd. und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei, müsse in einer Berufung gegen dieses Urteil das Fehlen der Feststellung, dass es zwischen den Streitteilen kein Grundgeschäft gegeben habe, doch gerügt werden können, was auch ausdrücklich ausgeführt worden sei. Hinsichtlich dieser Rüge müssten auch Beweisanbote und materielles, dezidiertes Vorbringen zulässig sein, wie es ja auch erstattet worden sei. Es sei eine unzulässige, willkürliche und verfassungswidrige Gesetzesanwendung, wenn das gesamte Vorbringen in dieser Richtung als nicht zulässige Neuerung behandelt werde, wie dies im Obergerichts- und im angefochtenen OGH-Urteil geschehe.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 26. August 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
6.1. Worin bei der Auslegung von § 557 Abs. 1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte liegen solle, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Ganz im Gegenteil weise die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren in Österreich dadurch abgeschafft worden sei, dass in § 557 öZPO im Jahre 1979 das Wort "seine" vor dem Wort "Einwendungen" eliminiert worden sei. Diese Reform, auf die auch vom Obersten Gerichtshof völlig zu Recht hingewiesen werde, habe der liechtensteinische Gesetzgeber eben gerade nicht nachvollzogen; sodass es bei der Eventualmaxime in Wechselmandatsverfahren geblieben sei. Die Eventualmaxime schliesse ein verspätetes materielles Vorbringen in Form von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag des Gerichtes nun aber aus; sodass bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch den Obersten Gerichtshof kein verfassungsrechtlich relevanter Fehler vorliegen könne. Dass § 557 Abs. 1 ZPO - als solcher - verfassungswidrig sei, werde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Davon abgesehen führe die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, inwiefern bei der Auslegung von § 557 Abs. 1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof Willkür vorliegen solle. Eine blosse, nicht näher begründete Behauptung einer angeblich unrichtigen Gesetzes- oder Verordnungsanwendung stelle keine prozessordnungskonforme Ausführung einer Grundrechtsrüge dar.
Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern in einer Anwendung der Eventualmaxime eine unzulässige Verkürzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV liegen solle. Das vom liechtensteinischen Gesetzgeber in der ZPO verankerte prozessuale Institut der Eventualmaxime tangiere den Geltungsbereich dieses Grundrechts ebenso wenig wie die Präklusion einer Partei von einem weiteren "materiellen Vorbringen" z. B. in Rechtssicherungsverfahren nach der EO (Verweis auf beispielhaft LES 2004, 129 ff.). Auch im vorliegenden Fall sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, gegen das Urteil erster Instanz Berufung und gegen das Berufungsurteil Revision an den Obersten Gerichtshof zu erheben und damit ihr verfassungsmässig geschütztes "Beschwerderecht" im Instanzenzug auszuüben; die Beschwerdeführerin habe dies denn auch getan. Eine Verletzung von Art. 43 LV sei in diesem Zusammengang nicht auch nur ansatzweise erkennbar.
6.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen diene das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch nicht dazu, Parteifehler zu sanieren, zu denen es vor den ordentlichen Gerichten gekommen sei. Ein solcher Parteifehler liege im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nun aber eben gerade vor: In diesem Verfahren habe die Beschwerdeführerin den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung in ihrer Berufung nicht prozessordnungskonform ausgeführt; in diesem Rechtsmittel habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Beweisrüge mit einer pauschalen Kritik am erstgerichtlich ergangenen Urteil begnügt und in keiner Weise deutlich gemacht, welche erstgerichtlich getroffenen Feststellungen sie bekämpfe. Ebenso wenig dargetan habe die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vor dem Obergericht, auf welche unrichtige Beweiswürdigung die von ihr beanstandete Feststellung denn nun zurückzuführen sei.
All diese, der Beschwerdeführerin zuzuschreibenden und ihr anzurechnenden Unzulänglichkeiten habe das Obergericht in seinem Berufungsurteil mit deutlichen Worten aufgegriffen und der Beweisrüge der Beschwerdeführerin - dementsprechend - keine Folge gegeben.
Umso weniger sei nun aber das Verfassungsbeschwerdeverfahren dazu da, die in der Berufung nicht prozessordnungskonform ausgeführte Beweisrüge vor dem Staatsgerichthof erneut aufzurollen; oder zu reklamieren, dass das angefochtene Urteil dazu führe, dass die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils nicht mehr überprüft werden könnten und dass der entsprechende Berufungsgrund seines Inhaltes damit beraubt würde. In Tat und Wahrheit habe die Beschwerdeführerin ihre Beweisrüge vor dem Obergericht nicht prozessordnungskonform ausgeführt und das Obergericht habe dies - als letzte Tatsacheninstanz - völlig zu Recht festgestellt. Mit dieser Bewertung durch das dafür zuständige ordentliche Gericht müsse es sein Bewenden haben und es könne von Willkür oder von einer Verletzung von Art. 43 LV auch in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Die Ausführungen Faschings würden vom Obersten Gerichtshof keineswegs "geradezu ignoriert". Mit dieser Lehrmeinung habe sich die belangte Behörde vielmehr ausführlich und mit zahlreichen Fundstellen belegt, auseinandergesetzt.
Auch bei diesen Erwägungen des Höchstgerichtes müsse es in einem Individualbeschwerdeverfahren sein Bewenden haben.
Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren zum Ausdruck bringen wolle, dass die vom Landgericht unter Ausserachtlassung der Eventualmaxime berücksichtigten Einwendungen auch vor den Rechtsmittelinstanzen (Obergericht und Oberster Gerichtshof) beachtlich zu sein hätten, sei sie auf die überzeugend begründeten Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Dort lege das Höchstgericht unter anderem fundiert dar, dass die gemäss § 577 Abs. 1 ZPO geltende Eventualmaxime zwingendes Recht und in jeder Lage des Verfahren auch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen sei. Folge davon sei, dass "Tatsachen und Umstände, die nicht rechtzeitig in den Einwendungen vorgebracht wurden, ... der OGH-Entscheidung auch dann nicht zu Grunde zu legen (sind), wenn sich eine Vorinstanz damit befasst hat". Worin an dieser Stelle des angefochtenen Urteils eine Verfassungsverletzung liegen solle, die vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aufzugreifen sei, sei nicht ersichtlich. Vielmehr erweise sich die Grundrechtsrüge der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal als inhaltsleer.
6.3. Inwiefern die belangte Behörde mit der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nur leere Einwendungen erhoben habe, gegen die Verfassung verstossen haben solle, lege die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar. Bei der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof müsse es daher - abermals - sein Bewenden haben: Zum einen habe die Beschwerdeführerin vor dem Erstrichter keinerlei substantiierte Tatsachenbehauptungen in Richtung Fehlen eines Grundgeschäfts zwischen den Streitteilen erhoben; zum anderen habe das (wenn auch nur unsubstantiiert behauptete) Fehlen eines Grundgeschäfts per se keine taugliche Einwendung gegen den Wechselzahlungsauftrag darstellen können. Auch an dieser Stelle sei es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, sich als eine vierte und als eine "Rechtsinstanz" einzuschalten und das Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin auf seine Substantiierung und Tauglichkeit zu überprüfen. Eine solche Bewertung sei der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.
Hingewiesen werde, der Vollständigkeit halber, jedoch darauf, dass die Beschwerdeführerin vor den ordentlichen Gerichten unterlegen sei, obwohl der Erstrichter (das Landgericht) - unter Verletzung der Eventualmaxime - über ihre verspätet vorgebrachten Einwendungen verhandelt habe. Selbst wenn man diese Einwendungen zuliesse (was vom Obergericht und vom Obersten Gerichtshof völlig zu Recht abgelehnt worden sei), könnte dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin kein Erfolg zuteil werden. Umso weniger gelte dies im Individualbeschwerdeverfahren und der Beschwerde müsse ein Erfolg schon aus diesem Grund versagt werden.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20. August 2009 Folge.
8. Mit Schreiben vom 25. August 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 04 CG.2007.128-47, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Beschwerderechts, weil der Oberste Gerichtshof aus § 557 ZPO die Geltung der Eventualmaxime im Wechselverfahren ableitet.
2.1. Die spezifischere Rüge der Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV geht hier dem subsidiären Willkürverbot (siehe StGH 2008/60, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) vor. Die vorliegende Grundrechtsrüge ist deshalb nur im Lichte von Art. 43 LV zu prüfen.
2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der Oberste Gerichtshof stützt seine Auslegung des Wortes "seine" vor dem Wort "Einwendungen" in § 557 Abs. 1 ZPO ("... binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ... seine Einwendungen dagegen zu erheben ...") als Grundlage für die Anwendung der Eventualmaxime im Wechselverfahren auf die während der Geltung einer identischen Norm in Österreich dort entwickelte Rechtsprechung (siehe hierzu den Verweis des Obersten Gerichtshofes auf EvBl. 1975/7; SZ 23/189; Hans W. Fasching, Kommentar zur ZPO, Bd. IV, Wien 1971, 611). Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen und vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für die Auslegung von in Liechtenstein rezipiertem ausländischem Recht nur bei triftigen Gründen von der einschlägigen ausländischen Rechtsprechung abzuweichen ist (StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH LES 2005, 100 [108, Erw. 19]; StGH 2002/88, Erw. 2.1.2). Die Anwendbarkeit dieser der Rechtssicherheit dienenden Rechtsprechung im Beschwerdefall relativiert nun aber die oben angeführte OGH- und StGH-Rechtsprechung zum grundrechtlichen Beschwerderecht, wonach Verfahrensnormen im Zweifel zugunsten eines Beschwerderechts auszulegen sind. Es gilt auch im Beschwerdefall, dass von der einschlägigen ausländischen Rechtsprechung nur aus triftigem Grund abzuweichen ist.
Nach der Rechtsprechung zu dieser so bis 1979 in Österreich geltenden ZPO-Norm des § 557 Abs. 1 war die Eventualmaxime zudem in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten (siehe den Verweis des Obersten Gerichtshofes auf MietSlg 18.694 und 24.384). Zwar vertrat Fasching eine hiervon abweichende Auffassung, wonach ein Verstoss gegen die Eventualmaxime sanktionslos sei (Hans W. Fasching, a. a. O., 612); doch hat sich der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Urteil nicht Fasching, sondern mit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durchaus überzeugenden Argumenten der seinerzeitigen österreichischen Rechtsprechung angeschlossen. So ist der Kläger im Wechselverfahren aufgrund der Geltung der Eventualmaxime grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit einem unter deren Verletzung erstatteten Vorbringen des Beklagten materiell auseinanderzusetzen. Entsprechend wäre es nicht haltbar, ein solches Vorbringen unter gewissen Umständen im Rechtsmittelverfahren doch wieder zu berücksichtigen, so wenn sich die erste Instanz - wie im Beschwerdefall - hiermit unter Missachtung der Eventualmaxime auseinandergesetzt hat. Vielmehr erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit, die Eventualmaxime konsequent anzuwenden. Umgekehrt konnte die Beschwerdeführerin im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zur Auslegung von aus dem Ausland rezipiertem Recht keine triftigen Gründe nennen, welche ein Abweichen von der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung als ausnahmsweise erforderlich erscheinen liessen.
2.4. Insgesamt ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aufgrund dieser Erwägungen durch die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des § 557 Abs. 1 ZPO das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht verletzt.
Aus diesem Befund resultiert auch ohne Weiteres, dass sich die Rechtsmittelinstanzen nicht mit demjenigen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befassen mussten, mit dem diese die in Verletzung der Eventualmaxime getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen und die entsprechende rechtliche Würdigung bekämpften. Im Übrigen macht auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass § 557 Abs. 1 ZPO selbst verfassungswidrig sei.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt eine (weitere) Willkürrüge, weil ihre Einwendungen von Obergericht und Oberstem Gerichtshof als Leerformeln bzw. als reine Rechtsbehauptungen abgetan worden seien.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Gerade bei diesem groben Prüfungsraster ist an der Einschätzung der Rechtsmittelinstanz nichts auszusetzen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 kein Tatsachenvorbringen erstattet hat, welches als substantielle Einwendung gegen die Wechselklage gelten könnte. Im Sinne der Eventualmaxime genügt es gerade nicht, dass die Beschwerdeführerin nur das Fehlen eines Grundgeschäfts verneint und hierzu ohne nähere Sachverhaltsschilderung einfach als Beweis die Parteieinvernahme angeboten und sich weitere Beweisanträge vorbehalten hat. Wäre ein solches Vorgehen statthaft, würde die Eventualmaxime nämlich ihres verfahrensbeschleunigenden Zwecks beraubt.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt worden.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner der von ihr erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten seiner Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. August 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.