StGH 2009/14
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D B dzt. Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009,11RS.2008.142-83
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 11 RS.2008.142-83, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Landesgefängnis in Vaduz aufgrund eines Auslieferungsersuchens der USA im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu 11 RS.2008.142 in Auslieferungshaft.
Im amerikanischen Auslieferungsersuchen wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei die Zielperson einer Anklageschrift im Fall Nr. 08 CR-82-1, die am 13. März 2008 bei dem US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Illinois eingereicht worden sei. In dieser Anklageschrift werde dem Beschwerdeführer Überweisungsbetrug und Leistung von Beihilfe in zwei Fällen, im Verstoss gegen Titel 18 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, Paragraphen 1343, 1346 und 2, mit einer maximalen Haftstrafe von 20 Jahren zur Last gelegt [Anklagepunkte EINS und ZWEI]; weiter zwischenstaatlicher Transfer von durch Betrug und Leistung von Beihilfe erworbenen Geldmitteln in zwei Fällen, im Verstoss gegen Titel 18 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, Paragraphen 2314 und 2, mit einer maximalen Haftstrafe von 10 Jahren [Anklagepunkte DREI und VIER] sowie Steuerbetrug in zwei Fällen, im Verstoss gegen Titel 26 des Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, Paragraph 7201, mit einer maximalen Haftstrafe von 5 Jahren [Anklagepunkte FÜNF und SECHS].
Aufgrund dieser Anklageschrift sei auf Anweisung des zuständigen US-Bundesrichters am 25. April 2008 gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden.
Der zur Unterstützung der Anklageschrift und des Haftbefehles unterstellte Tatbestand laute wie folgt: Der Beschwerdeführer sei eine Führungskraft bei der G M Corporation (GM) gewesen und habe seinen Sitz in den Firmenbüros in W, Bundesstaat Michigan, gehabt. Er sei der globale Rohstoff-Manager für Leichtmetalle und bis 2004 für den Ankauf und die Veräusserung von Grossmengen an Aluminium seitens der Firma GM für deren Herstellungsbetriebe zuständig gewesen.
Mindestens ab Januar 2002 bis etwa Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer regelmässig unzulässige Zahlungen von A B, dem Besitzer der Firma F M USA Incorporated (F), einer Maklerfirma für Industriemetalle mit Sitz im Bundesstaat Illinois erhalten, die damals mit GM Geschäfte abgewickelt habe. Während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer von Brown mehr als USD 5,4 Mio. im Austausch für seinen Einfluss bei der Arrangierung von Verkäufen von Grossmengen an Aluminium von GM an F erhalten. Diese Verkäufe seien im Allgemeinen durch GM an F mit Kreditbedingungen von 90 Tagen ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Zahlungen von Brown nicht offenbart, da er nicht über die Erlaubnis verfügt habe, aus dem Verkauf von der Firma GM gehörenden Rohstoffen auf geheime Weise Geld zu erlangen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer der Firma GM gegenüber nicht offenbart, dass die Firma F für GM ein erhebliches Kreditrisiko dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die Zahlungen von Brown mittels elektronischer Überweisungen von einem F Bankkonto an ein schweizerisches Bankkonto erhalten, von dem angenommen werde, dass es der Kontrolle des Beschwerdeführers unterliege, sowie durch Schecks von Brown an den Beschwerdeführer.
Die Firma F habe normalerweise das Aluminium von GM lange vor Ablauf der Kreditfrist von 90 Tagen weiterverkauft. Brown habe daraufhin erhebliche Verkaufserlöse zur Zahlung von Privataufwendungen und zur Finanzierung einer Anzahl von damit unverbundenen Geschäftsunterlagen in Las Vegas, Bundesstaat Nevada, abgeleitet. Im September 2004 sei die Firma F auf Grund dieser Handlungsweise insolvent geworden und habe der Firma GM mehr als USD 83 Mio. geschuldet.
2. Das Obergericht erklärte mit Beschluss vom 11. September 2008 (ON 73) die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten hinsichtlich des Anklagepunktes EINS, nicht aber hinsichtlich der Anklagepunkte ZWEI bis SECHS, der am 13. März 2008 beim US-Bezirksgericht Illinois-Nord/Ge-schäftsbereich Ost eingereichten Anklage für zulässig. Ebenfalls zulässig sei die Auslieferung hinsichtlich bestimmter Effekten. [Es folgt eine Auflistung von Geldbeträgen, Reisepässen, einem Mobiltelefon, diverser USB-Sticks sowie Kredit- und Telefonkarten.] Die endgültige Entscheidung über die allfällige Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung bleibe dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 34 RHG vorbehalten.
2.1. Zum Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen hinsichtlich des Anklagepunktes EINS [die Ausführungen zu den Anklagepunkten ZWEI bis SECHS sind für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren nicht relevant] führte das Obergericht Folgendes aus:
Es könne (anders als bei den Anklagepunkten ZWEI bis SECHS) kein Zweifel bestehen, dass der in Anklagepunkt EINS enthaltene Sachverhalt auslieferungsfähig sei.
Der dazu dargestellte Sachverhalt entspreche den in Art. II Abs. 1 Ziff. 18 und 20 AVUSA festgeschriebenen Tatbildmerkmalen. Diese entsprächen unter Beachtung der schon dargestellten Grundsätze den Tatbestandserfordernissen der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 2 StGB bzw. des schweren, gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB. Somit sei auch das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu bejahen.
Soweit die Verteidigung den dazu im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt durch Vorlage von Beweismitteln sowie durch Anbote weiterer Beweiserhebungen in Frage stelle und insbesondere den Versuch unternehme, den Sachverhalt hinsichtlich der Beihilfe zum Kreditbetrug als unrichtig darzustellen, sei auf die dem Ersuchen angeschlossene Eidesstattliche Erklärung des Jason Gibson zu verweisen. Der Beschwerdeführer werde vor dem erkennenden USamerikanischen Gericht durchaus Gelegenheit finden, die Beweisführung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Für seine Beweisführung und Verteidigung stehe ihm aber das vorliegende Auslieferungsverfahren nicht zur Verfügung. Es sei hiefür nicht geeignet, da Liechtenstein nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" zunächst den vorliegenden Auslieferungsvertrag zu erfüllen habe. Alles weitere sei dem US-amerikanischen Schlussverfahren vorbehalten (F.OGH vom 1. Juli 1995, RS 27/95-9533).
Damit sei weiters auf jene Ausführungen einzugehen, mit denen gestützt auf Privatgutachten und vorgelegte Gerichtsentscheidungen (Beilagen zu ON 70) die Befürchtung vorgetragen werde, dass sich die amerikanischen Gerichte an den Grundsatz der Spezialität nicht halten würden.
In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass das U.S. Department of Justice mit dem Antwortschreiben vom 15. Juli 2008 (ON 45) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes (Vereinigte Staaten gegen Rauscher, 119 U.S. 407, 429-430) ausdrücklich mitgeteilt habe, "dass die Vereinigten Staaten gemäss Art. IV des Auslieferungsvertrages an den Spezialitätsvorbehalt gebunden sein werden, falls das Berufungsgericht entscheiden sollte, dass B nicht auf Grund der Steuerbetrugsdelikte, die in den Anklagepunkten FÜNF und SECHS der Anklageschrift dargelegt sind, ausgeliefert werden kann. Das Gesetz bezüglich des Spezialvorbehaltes ist in den Vereinigten Staaten fest etabliert."
Angesichts dieser dezidierten Erklärung würde es schon dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz widersprechen, dieser die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Trennung von Exekutive und Rechtsprechung bringe es zwar mit sich, dass vereinzelt Gerichtsentscheidungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen abwichen. Auch aus den vorgelegten Entscheidungen gehe hervor, dass die zuständige Anklagebehörde (Exekutive) durchaus bestrebt gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung dem Grundsatz der Spezialität im Gerichtsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen, während das damit befasste Gericht davon abgewichen sei (Vereinigte Staaten gegen RESTREPO, S. 4 der Übersetzung). Daraus sei aber keineswegs der Schluss zu ziehen, dass von sämtlichen Gerichten der Vereinigten Staaten die von der Verteidigung befürchteten Vertragsverletzungen zu erwarten wären.
Dagegen spreche schon der Umstand, dass weltweit Rechtshilfe durch Auslieferung an die Vereinigten Staaten geleistet werde. Weiters sei nicht einmal aus den vorgelegten Entscheidungen eine generelle Tendenz zur Missachtung der hier angesprochenen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuleiten, weil darin im Grundsatz auf die Einhaltung der Spezialität verwiesen werde, während sich das Gericht veranlasst gesehen habe, wegen der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles von der Beachtung dieses Grundsatzes abzusehen. Im Hinblick auf den Inhalt der vorgelegten Entscheidungen und Gutachten werde es allerdings Sache des Ressorts Justiz sein, die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes durch Setzung entsprechender Vorbehalte oder Einholung weiterer Zusicherungen sicherzustellen (StGH 2001/18 und 2001/44, 59).
Den vorgelegten Entscheidungen sei denn auch zu entnehmen, dass sich die Gerichte mangels entsprechender Zusicherungen der Vereinigten Staaten nicht an Vorbehalte gebunden fühlten (Vereinigte Staaten gegen Juan Cuevas, S. 11 der Übersetzung). Im schon zitierten Fall RESTREPO habe das Gericht deswegen keinen Grund für die Beachtung dieses Grundsatzes gesehen, weil es dem Inhalt der diesem Verfahren zugrunde liegenden diplomatischen Note der Vereinigten Staaten einen Sinn beigelegt habe, der die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe keineswegs ausgeschlossen habe. Im Fall Vereinigte Staaten gegen BURKE habe das Gericht auf eine Bestimmung des mit dem ersuchten Staat abgeschlossenen Auslieferungsvertrages Bezug genommen, die mit den Bestimmungen des AVUSA nicht ident sei (Vereinigte Staaten gegen BURKE, S. 6 der Übersetzung).
Soweit die Verteidigung schliesslich die durch das vorgelegte Privatgutachten dargestellte Praxis der Strafzumessung des ersuchenden Staates, insbesondere hinsichtlich der "United States Sentencing Guidelines" und des darin festgehaltenen Grundsatzes des "relevanten Verhaltens" als Auslieferungshindernis sehe, sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es Sache des Ressort Justiz sein werde, entsprechende Vorbehalte zu setzen bzw. weitere Zusicherungen einzuholen. Dem AVUSA seien Einschränkungen über die Regeln der Strafzumessung des ersuchenden Staates nicht zu entnehmen. Somit seien die besonderen Interessen des Landes gemäss Art. 34 Abs. 1 RHG durch das Ressort Justiz auch in diesem Zusammenhang wahrzunehmen.
2.2. Zur Sachauslieferung sei von der Verteidigung vorgebracht worden, dass das Mobil-Telefon Nokia deswegen von der Sachauslieferung auszunehmen sei, weil es sich dabei um ein in der Schweiz zugelassenes Mobiltelefon handle, das erst vor kurzem angemeldet worden sei. Diesem Argument könne jedoch nicht beigetreten werden, weil sich das im Ausland geführte Strafverfahren auch auf einen Mittäter beziehe. Somit sei jedenfalls eine abstrakte Beweiseignung gegeben. Das gleiche gelte für den Reisepass von St. Kitts, weil Papiere zur Feststellung der Identität für die Aufklärung von Geldtransaktionen (Legitimation) dienlich sein könnten.
3. Gegen diesen Auslieferungsbeschluss des Obergerichtes erhob neben der Staatsanwaltschaft auch der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel wie folgt:
3.1. Artikel II des Auslieferungsvertrages zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Mai 1936, LGBI. 1937 Nr. 11, (AVUSA), liste taxativ die nach diesem Vertrag auslieferungsfähigen Delikte auf. Gemäss Artikel I AVUSA hätten Auslieferungen von Beschuldigten an die Vereinigten Staaten zudem nur aufgrund solcher Schuldbeweise stattzufinden, die nach den Gesetzen des Fürstentums Liechtenstein eine Anklage rechtfertigten. Auf Basis des relevanten Sachverhalts könne nun aber - wie zu zeigen sein werde - keine der entsprechenden Handlungen des Beschwerdeführers den liechtensteinischen Strafrechtsnormen unterstellt werden.
3.2. 18 U.S.C. § 1343 stehe unter der Überschrift "Fraud by wire, radio or television" und stelle grundsätzlich die - zum Zwecke der Durchführung einer mittels Vortäuschung oder Vorspiegelung falscher Tatsachen und zum Betrug oder zum Erlangen von Vermögen entworfenen Intrige oder List erfolgten - Vornahme oder Veranlassung einer Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, Signalen, Bildern oder Lauten durch elektronische Datenübertragung, Radio- oder Fernsehkommunikationsmittel innerhalb des zwischenstaatlichen oder Aussenhandels unter Strafe. Tathandlungen in diesem Sinne seien demgemäss unter anderem einerseits die Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen etc. durch elektronische Datenübertragung und andererseits das vorherige Entwerfen einer Intrige oder List (Verweis auf die deutsche Übersetzung der Beilage 3 zum Auslieferungsersuchen).
Nach 18 U.S.C. § 1346 sei als Intrige oder List zum Betrug auch eine Intrige oder List, durch die einer anderen Person das immaterielle Recht auf ehrliche Dienste vorenthalten werde, zu verstehen. Demnach mache sich im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen in den Vereinigten Staaten beispielsweise strafbar, wer eine List oder Intrige durch Vorspiegelung falscher Tatsachen entwerfe, dies mit dem Ziel, seinem Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldeten ehrlichen Dienste und die Loyalität zu entziehen, und zur Durchführung und Realisierung dieses entworfenen Planes internationale Grenzen überschreitende Banküberweisungen (arg. Übermittlung von Zeichen durch elektronische Datenübertragung im Aussenhandel) tätige. In diese Richtung wiesen nun auch die Anschuldigungen im Anklagepunkt 1 des Auslieferungsersuchens der Vereinigten Staaten.
3.3. Diese Tatbestände existierten ihrem Wesen nach im liechtensteinischen Strafrechtskatalog definitiv nicht, und seien nicht einmal in ihrer Grundkonzeption in Artikel 11 AVUSA enumeriert. Wenn das Obergericht nichtsdestoweniger meine, der Rechtshilfesachverhalt wäre unter § 153 Abs. 2 StGB beziehungsweise unter die §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB zu subsumieren, irre es.
3.4. Nach § 153 StGB verübe das Delikt der Untreue, wer eine ihm unter anderem durch Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauche und dadurch diesem anderen einen Vermögensnachteil zufüge.
Es sei nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer seine ihm (ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) eingeräumte Befugnis, die Aluminiumbestände von GM zu verkaufen, missbraucht haben solle. Es sei an dieser Stelle klarzulegen, dass ihm hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit und der Durchführung des betreffenden Projekts seitens GM grösstmögliches Ermessen eingeräumt worden sei. Somit existierten im Hinblick auf etwaige Nebenbeschäftigungen keinerlei Konkurrenzklauseln, die ihm eine Consulting-Tätigkeit bei Geschäftspartnern von GM untersagt hätten. Dass er zusätzlich beratend für die Firma F tätig gewesen sei, könne ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Von einem Befugnismissbrauch könnte allein dann ausgegangen werden, wenn sich ein Bevollmächtigter - nach aussen im Rahmen der Befugnis handelnd - über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetze. Mit Verweis auf seine weit reichenden Befugnisse könnte der Beschwerdeführer demnach nur dann missbräuchlich gehandelt haben, wenn er nicht zum grösstmöglichen Nutzen seines Arbeitgebers gehandelt hätte.
Der Beschwerdeführer habe den ihm von GM erteilten Auftrag jedoch einwandfrei und zur vollsten Zufriedenheit von GM durchgeführt. Seitens GM sei dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Schädigung zur Last gelegt worden; augenscheinlich deshalb nicht, da infolge seiner Handlungen keinerlei Schaden eingetreten sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer für GM beträchtliche Gewinne erwirtschaftet, wofür ihm von letzterer mittels Schreiben vom 19. September 2003 Anerkennung gezollt worden sei.
Bereits hinsichtlich des Grundtatbestandes der Untreue sei durch den gegenständlichen Sachverhalt der objektive Tatbestand nicht erfüllt.
Im Zusammenhang mit den Strafvorwürfen gegen den Beschwerdeführer bzw. im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde zu legen sei, sei die Auslegung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" durch das Obergericht zu bemängeln. Das Obergericht behaupte nämlich in der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf einen offensichtlich unveröffentlichten OGH-Beschluss, auf allfällige Beweisanbote des Beschwerdeführers, die den angeblichen Befugnismissbrauch widerlegten, sei nicht Bedacht zu nehmen, sondern lediglich auf eine eidesstattliche Erklärung des Jason Gibson, eines Mitarbeiters der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde. Auf diese Erklärung sei zu vertrauen, ein weiteres Beweisverfahren sei in Liechtenstein nicht durchzuführen, dies eben mit dem Hinweis darauf, dass der vorliegende Auslieferungsvertrag zu erfüllen sei.
Diese Auslegung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" sowie auch des Vertrauensgrundsatzes sei aber wesentlich zu eng. Richtig sei, dass die Behörden des um Rechtshilfe ersuchenden Staates kein umfängliches Beweisverfahren in Bezug auf das der auszuliefernden Person vorgeworfene Verhalten durchzuführen hätten, weil die Behörden des ersuchten Staates grundsätzlich in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auf die Richtigkeit der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen vertrauen dürften.
Dieses Vertrauen sei aber nicht grenzenlos, sondern es habe das Obergericht gemäss den Bestimmungen der Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 und 2 RHG sehr wohl zu prüfen, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig sei. Diese Prüfpflicht bestehe dann, wenn in Bezug auf die Verdächtigung erhebliche Bedenken bestünden, insbesondere wenn Beweise vorlägen und angeboten würden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Es sei einzuräumen, dass sich Art. 31 Abs. 1 RHG auf das Verfahren vor dem Landgericht beziehe. Allerdings sehe Art. 35 Abs. 2 RHG vor, dass sowohl das Landgericht als auch das Obergericht von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen könne. Wenn es also die Pflicht des Landgerichtes sei, erhebliche Bedenken gegen die Verdächtigung der auszuliefernden Person durch weitere Beweisaufnahmen zu begegnen, so sei erst Recht das Obergericht als über die Auslieferung entscheidende erste Instanz dazu verpflichtet, solche Beweise, insbesondere wenn sie ihm vom Beschwerdeführer in der Auslieferungsverhandlung angeboten würden, zu überprüfen.
Es stelle jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens dar, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise (Urkunden) vom Obergericht nicht mit einem Wort gewürdigt worden seien, sondern einer für das liechtensteinische Prozessrecht ohnehin fragwürdigen eidesstattlichen Erklärung eines Mitarbeiters der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde voller Glauben geschenkt werde.
Insbesondere werde dem Beschwerdeführer ja seitens der amerikanischen Justizbehörden vorgeworfen, er habe der Firma F günstige Zahlungsbedingungen in Form längerer Zahlungsziele eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe Rechnungen der Firma GM an F vorgelegt, aus denen sich ohne jeden Zweifel ergebe, dass die Behauptungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde falsch seien. Der Beschwerdeführer habe bei den Aluminiumverkäufen entgegen den Behauptungen der US-Behörden keine 90-tägige Zahlungsfrist eingeräumt. Aus sämtlichen hiefür relevanten Rechnungen, die auch als Beweismittel im Zivilverfahren von GM gegen A B und dessen Firmen vorgelegt worden seien, ergebe sich, dass als Zahlungsziel jeweils der zweite Tag im zweiten Monat nach Rechnungsstellung gewährt worden sei und eben keine 90-tägige Zahlungsfrist.
Auf diese offensichtliche Widersprüchlichkeit nicht einmal einzugehen, stelle einen Verfahrensmangel dar. Zumindest wäre in dieser Situation das Obergericht gemäss Art. 35 Abs. 2 RHG verpflichtet gewesen, von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika eine Ergänzung der Unterlagen bzw. eine Aufklärung dieses Widerspruches zu verlangen. Dies umso mehr, als der Art. 1 AVUSA in seinem Satz 2 ausdrücklich normiere, dass eine Auslieferung nur aufgrund solcher Schuldbeweise stattfinden solle, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen werde, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre. Das bedeute, dass zumindest gewisse Mindestprinzipien im Hinblick auf die Substantiierung und den Beweis eines Strafvorwurfes im Sinne der liechtensteinischen Strafrechtsordnung gegeben sein müssten, damit eine Auslieferung stattfinden könne. Das Obergericht wäre schlichtweg auch aus diesem Grund verpflichtet gewesen, von den amerikanischen Justizbehörden Beweismittel im Zusammenhang mit diesem vorgenannten Widerspruch zu fordern.
Zum weiteren zentralen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe seine Pflicht zur Erbringung loyaler Arbeitsleistungen verletzt, sei schlichtweg zu bemerken, dass eine blosse Loyalitätsverletzung gegenüber dem Machtgeber, die nicht auch kausal zu einem Vermögensschaden des Machtgebers führe, nicht den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen könne. Ein Schaden sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei GM nicht verursacht worden. GM habe niemals Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht oder auch solche nur behauptet. Genauso wenig sei der Beschwerdeführer für die Uneinbringlichkeit gewisser Rechnungsbeträge aus dem Jahr 2004 verantwortlich, da er bereits zum Ende 2003 bei GM ausgeschieden sei und die Fakturierung und Einbringlichmachung von Ausständen ohnehin nicht in seinem Kompetenzbereich gelegen sei. Auch diesbezüglich ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgelegten Urkunden, dass erhebliche Zweifel an der Verdächtigung im Sinne des Rechtshilfeersuchens bestünden. Auch diese Zweifel hätten das Obergericht veranlassen müssen, entsprechende ergänzende Erklärungen und Unterlagen bei der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde einzuholen.
3.5. Gleichfalls sei die vom Obergericht behauptete Tatbestandsmässigkeit im Sinne eines Betruges oder gar schweren gewerbsmässigen Betruges nach liechtensteinischem Recht nicht gegeben.
Gemäss § 146 StGB begehe das Delikt des Betruges, wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, um sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmässig zu bereichern.
In welcher Hinsicht der Beschwerdeführer welche Person(en) über welche Tatsachen getäuscht haben solle, woraufhin die getäuschte(n) Person(en) zu einer Handlung oder allenfalls einer Duldung respektive Unterlassung verleitet worden wäre(n), die zu einer Bereicherung des Beschwerdeführers oder eines Dritten geführt hätte, und gleichzeitig mit einer Schädigung der Getäuschten oder von Dritten einhergegangen wäre, sei aus dem Sachverhalt im Auslieferungsgesuch schlichtweg nicht ersichtlich. Es sei vielmehr augenscheinlich, dass weder eine Täuschungshandlung des Beschwerdeführers, noch eine damit in Zusammenhang stehende Handlung, Duldung oder Unterlassung eines Getäuschten, wodurch der Erstgenannte bereichert worden wäre, vorliege. Der Beschwerdeführer habe regulär im Auftrag von GM Aluminium verkauft, sei offenkundig daneben als Berater für F tätig gewesen, und habe als Gegenleistung hierfür ein vereinbartes Entgelt erhalten.
Eine Tatbestandsmässigkeit des hier relevanten Sachverhaltes gemäss den §§ 146 ff. StGB anzunehmen, läge weit ausserhalb der zulässigen Interpretationsund Analogiegrenzen.
3.6. Infolge der geforderten Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Strafbarkeit komme, wie das Erstgericht richtig ausführe, eine Auslieferung eines Beschuldigten nur in Betracht, wenn sich die relevanten Tatbilder der jeweiligen nationalen Strafrechtsordnungen nach Art einander überschneidender Kreise deckten (ON 73, Seite 43).
Nun könne jedoch dann keine Reziprozität der Strafbarkeit angenommen werden, wenn einerseits die zu vergleichenden Tatbestände nicht erheblich konvergierten, und andererseits der der Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in keiner Hinsicht - wie für den gegenständlichen Fall oben bereits gezeigt worden sei -unter die Strafrechtsordnung des einen Staates, in casu unter die Tatbestände des liechtensteinischen StGB, zu subsumieren sei.
3.7. Die Tatbestandsmuster der §§ 146 ff. und 153 StGB seien in ihrer Konzeption nicht mit 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 vergleichbar.
Die Strafbestimmung der Untreue ziele auf Verhaltensweisen ab, durch die der Inhaber einer nach aussen wirksamen Verfügungsmacht sich bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetze und demgemäss im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstosse (Verweis auf Höpfl-Ratz, StGB Wiener Kommentar, zu § 153 StGB, Rz. 1).
Bei diesem Straftatbestand stelle die sozialethisch geächtete Handlung eine Überschreitung der Grenze zwischen rechtlichem Können im Aussenverhältnis und rechtlichem Dürfen im Innenverhältnis dar. Durch die Bedrohung eines solchen Verhaltens mit Strafe soll das Vermögen des Vollmachtgebers vor einem illoyalen Verhalten des Bevollmächtigten geschützt werden (Verweis auf Leu-kauf/Steininger, Komm. zum StGB, § 153, Rz. 2). Der Tatbestand der Untreue nach dem StGB stelle somit ein Sonderdelikt dar, das ausschliesslich vom Bevollmächtigten unmittelbar ausgeführt werden könne.
Das Delikt des Betruges wiederum verlange eine Selbstschädigung eines vom Täter Getäuschten. Der Täter wirke durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasse ihn durch den Irrtum, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen, wobei gleichgültig sei, ob der Schaden beim Getäuschten oder einem Dritten entstehe. Im Einzelnen erfordere der Tatbestand des Betruges ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten in Irrtum führe, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornehme, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirke. Der Getäuschte und der Verfügende müssten somit dem Grunde nach identisch sein. Die genannten Betrugselemente müssten überdies in einem Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie stehen. Fehle ein Glied der Kausalitätskette (etwa wenn falsche Angaben ohne Einfluss auf das Verhalten des Getäuschten blieben), sei das Delikt nicht vollendet (Verweis auf Höpfl-Ratz, StGB Wiener Kommentar, zu § 146 StGB, Rz. 1-3).
In diesem Zusammenhang sei die Täuschung als Mittel zur Veranlassung einer unrechtmässigen Vermögensverschiebung, wodurch dem Getäuschten oder einem Dritten ein Schaden entstehe, das von der Gesellschaft und Wertegemeinschaft missbilligte Verhalten.
Im Gegensatz dazu würden die §§ 1343 und 1346 des Titels 18 U.S.C. vorwiegend das Entwerfen einer Intrige oder List unter anderem zum Betrug bestrafen, und ihre Durchführung via Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, etc. mittels elektronischer Datenübertragung, Radio- oder Fernsehkommunikationsmitteln.
Beim Straftatbestand "Fraud by wire, radio or television" werde das Planen einer Intrige oder List im Sinne einer Hinterhältigkeit oder eines Doppelspiels zum Zwecke der Bereicherung, und deren Vollzug allein durch neue technische Kommunikationsmittel und Medien als sozialethisch verwerfliches Verhalten angesehen. Denn durch eine solche Handlung könne einerseits eine sehr grosse Bandbreite an Menschen erreicht werden (beispielsweise über Internet, TV, Radio) und somit gegebenenfalls ein überdurchschnittlich grosser Schaden verursacht werden, andererseits werde mit Hinblick auf die List oder Intrige per se und einer ihr impliziten zum erfolgreichen Gelingen erforderlichen Geheimhaltung, ein Nichtauffinden des Täters eventuell leichter gewährleistet (beispielsweise bei Internetbetrug). Mittels einer Strafandrohung für den Fall der Verwirklichung des in der relevanten Gesetzesnorm bezeichneten Tatbestandes solle den letztgenannten Gefahren präventiv begegnet werden. Geschützt werden solle das Vermögen einer jeden Person, welche Adressat einer durch elektronische Datenübertragungs-oder Kommunikationsmittel übermittelten Daten-Botschaft sei.
Nunmehr stellten die Delikte nach 18 U.S.C. §§ 1343 und 1346 zum einen ein Mehr im Vergleich zu den Tatbeständen der Untreue oder des Betruges dar. Erstere könnten allein durch die Verwendung elektronischer Datenübertragungs- oder Kommunikationsmittel begangen werden, wodurch ihr Unrechtsgehalt erhöht werde, was eine entsprechend schwere Bestrafung zur Folge haben solle. Ohne das Bestehen des objektiven Tatbestandsmerkmales einer Übermittlung von Schriftstücken, Zeichen, etc. mittels elektronischer Datenübertragung, Radio-oder Fernsehkommunikationsmittel, könne dieses Delikt nicht verwirklicht werden. Die Verwendung der bezeichneten technischen Mittel bilde gleichzeitig den tatbildlichen Kern dieser Strafrechtsnorm sowie das relevante Unrechtselement.
Eine diesem Tatbestand verwandte Norm sei dem liechtensteinischen Strafrecht jedoch fremd, und könne gewiss nicht in den Delikten der Untreue oder des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB und § 153 StGB gefunden werden. 18
U.S.C. §§ 1343 und 1346 deckten sich nicht mit den vom Obergericht mittels einer die Grenzen des Akzeptablen überschreitenden Analogie herangezogenen Straftatbeständen nach den §§ 146 ff. und § 153 StGB. Letztgenannte Delikte stellten im Vergleich zu 18 U.S.C. §§1343 und 1346 somit ein rechtliches Aliud dar.
Zuletzt sei hierzu anzumerken, dass, wenn der Beschwerdeführer für seine Beratertätigkeit für F ein angemessenes Entgelt beziehe, dies nur recht und billig sei. Er habe die entsprechenden per Banküberweisungen bezahlten Geldleistungen im Gegenzug zu erbrachter Arbeit rechtmässig erhalten und sich in keiner Weise strafbar gemacht, insbesondere da er niemandem - auch seinem Arbeit- und Vollmachtgeber nicht - einen Vermögensnachteil zugefügt habe. Schon gar nicht habe er im Sinne von Art. II Abs. 1 Ziff. 18 AVUSA dieses Geld in der Kenntnis erlangt, dass das Angenommene unrechtmässig erworben wäre.
3.8. In der angefochtenen Entscheidung versuche das Obergericht, die Bedenken des Beschwerdeführers zu zerstreuen, die amerikanischen Gerichte würden sich nicht an den Grundsatz der Spezialität, respektive an gegenständlich aufzuerlegende Fiskal- und Spezialvorbehalte, halten. Das Obergericht setze sich aber in seiner Begründung nur sehr kurz und oberflächlich mit den fünf vom Beschwerdeführer ausgewählten US-Judikaten auseinander, aus denen sich zusammengefasst sehr wohl ergebe, dass die richterliche Urteilspraxis in den Vereinigten Staaten prinzipiell nicht mit dem Grundsatz der Spezialität, wie er in Europa interpretiert werde, vereinbar sei. Da das Obergericht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Auslieferungsverhandlung vom 11. September 2008 im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegeben habe, erlaube sich der Beschwerdeführer, hierzu nochmals auf diese Ausführungen im Detail zu verweisen und gebe diese nicht nochmals wörtlich wieder.
Zunächst sei an den Ausführungen des Obergerichtes mit Bezug zum Spezialitätsvorbehalt zu bemängeln, dass es letztlich von einer detaillierten Prüfung, ob die liechtensteinischen Justizbehörden ernsthaft einen Verstoss gegen den Grundsatz der Spezialität in den Vereinigten Staaten im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers befürchten müssten, Abstand nehme, indem es lapidar darauf verweise, dass es im Hinblick auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidungen und Rechtsgutachten Sache des Ressorts Justiz sein werde, die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes durch Setzung entsprechender Vorbehalte oder Einholung weiterer Zusicherungen sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen, dass das Obergericht irriger Weise meine, es müsse, zumindest nicht im Detail, überprüfen, ob es davon ausgehen könne, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche Auflagen, unter denen die Auslieferung vom ersuchten Staat bewilligt werde, auch tatsächlich einhalten würden. Dies müsse das Obergericht als Auslieferungsgericht sehr wohl prüfen und eine Auslieferung für unzulässig erklären, wenn es ernsthafte Zweifel habe, dass die Auflagen, wie insbesondere Fiskal- und/oder Spezialvorbehalte, im ersuchenden Staat nicht eingehalten würden.
Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes würde bedeuten, dass die hier interessierenden Bestimmungen der Art. 15, 23 und 34 RHG sowie Art. IV. des AVUSA bei der Entscheidungsfindung des Obergerichtes im Auslieferungsverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen seien, sondern lediglich bewirkten, dass das Ressort Justiz Vorbehalte erkläre, die auf die Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmungen hinwiesen. Eine solche Interpretation sei sicherlich auch nicht den vom Obergericht zitierten Entscheidungen des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes StGH 2001/18 und 2001/44 + 59 zu entnehmen. Es sei im Gegenteil sehr wohl davon auszugehen, dass das Obergericht vollumfänglich zu prüfen habe, ob mit der Einhaltung von Auslieferungsauflagen tatsächlich gerechnet werden könne. Entstünden diesbezüglich Zweifel, habe das Obergericht gemäss Art. 35 Abs. 2 RHG beim Ressort Justiz zu beantragen, dass entsprechende Erklärungen und Zusicherungen des ersuchenden Staates, hier der Vereinigten Staaten, schon während des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens eingeholt würden. Dies sei unterblieben, weshalb das bisherige Verfahren auch aus diesem Grunde mangelhaft sei.
Der Beschwerdeführer gehe also davon aus, dass das Obergericht, wenn es die Auslieferung unrichtigerweise für zulässig erklären sollte, die konkreten fallbezogenen notwendigen Vorbehalte selbst formulieren und im Beschluss auferlegen müsse. Diese Aufgabe dem Ressort Justiz zu überlassen, sei gesetzwidrig und auch in Bezug auf die Verfahrensökonomie ungeeignet, da das Obergericht selbst die Sach-und Rechtslage vollumfänglich kenne und daher auch inhaltlich am besten in der Lage sei, die entsprechenden Auflagen zu formulieren. Die gegenteilige Rechtsansicht würde den Beschwerdeführer ausserdem der Möglichkeit berauben, gegen einen unzureichenden oder falschen Spezial-und/oder Fiskalvorbehalt ein Rechtsmittel zu erheben, da ihm ein solches gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz nicht mehr offen stehe.
Die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage des Grundsatzes der Spezialität seien unrichtig und unzureichend, dies aus folgenden weiteren Gründen:
Gemäss internationaler Lehre und Rechtsprechung sei das Gebot der Spezialität ein tragendes Prinzip des Auslieferungsrechtes. Es solle sicherstellen, dass ein Ausgelieferter speziell nur wegen der Tat und unter den rechtlichen Voraussetzungen verfolgt werde, derentwegen die Auslieferung bewilligt werde. Der ersuchende Staat begründe mit dem Erhalt einer Spezialitätszusage im ersuchten Staat eine Beschränkung der dortigen Hoheitsrechte, die sich vorrangig als Verfahrenshindernis darstelle (Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Kommentar zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 4. A., S. 14, Rz. 74).
Folge man der vorstehenden Interpretation des Spezialitätsgrundsatzes, so sei es, umgemünzt auf den gegenständlichen Fall, notwendig, dass die US-Behörden zusicherten, dass künftig jegliche Berücksichtigung jener Delikte, derentwegen die Auslieferung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein für unzulässig erklärt werde, im amerikanischen Strafverfahren unterbleibe, und zwar sowohl im Rahmen der direkten Verfolgung eines solchen Delikts als auch im Rahmen der Strafzumessung. Bezüglich dieser nicht auslieferungsfähigen Delikte müsse also sowohl aus sachlicher als auch aus rechtlicher Hinsicht ein echtes Verfahrenshindernis bestehen, wie dies in den vorzitierten Literaturstellen genannt werde. Ein solches Verfahrenshindernis müsse notwendigerweise auch so gestaltet sein, dass der Betroffene, hier der Beschwerdeführer, das Recht habe, einen Verstoss gegen ein solches Verfahrenshindernis als subjektives Recht geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe mit Hinweis auf die Leitentscheidung USA vs. Burke dargelegt, dass die US-Gerichte einer ausgelieferten Person kein subjektives Recht einräumten, ein solches Verfahrenshindernis prozessual geltend zu machen. Die US-Gerichte gingen davon aus, dass ein solches Problem im Wege der diplomatischen Beziehungen gelöst werden müsse. Auf dieses Problem sei das Obergericht nicht im Ansatz eingegangen, obwohl dies zur Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers hätte führen müssen. Zumindest aber hätte das Obergericht gemäss Art. 35 Abs. 2 RHG entsprechende Erklärungen der US-Behörden einholen und in einen entsprechenden Vorbehalt einfliessen lassen müssen.
Besonders stossend sei die Entscheidung des Obergerichtes, wenn es darlege, dass den Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die sogenannten "United States Sentencing Guidelines" und des darin festgehaltenen Grundsatzes des "relevanten Verhaltens" ohnehin durch entsprechende Vorbehalte des Ressorts Justiz beizukommen sei. Die amerikanischen Justizbehörden würden den gegenständlich im Falle der Auslieferung zu verhängenden Spezial- bzw. Fiskalvorbehalt nicht einhalten und vor allem im Hinblick auf die United States Sentencing Guidelines nicht einhalten können. Daran vermöge auch die seitens des Obergerichtes zitierte Erklärung des Justizministeriums der Vereinigten Staaten vom 15. Juli 2008, ON 43, nichts zu ändern. Zum einen beziehe sich diese Erklärung lediglich auf den Fiskalvorbehalt und nicht auch auf die Anklagepunkte 2., 3. und 4., derentwegen das Obergericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt habe.
Zum anderen sei im Vorhinein objektiv nachvollziehbar, dass das Strafzumessungsrecht im amerikanischen Bundesstrafrecht die Einhaltung des Spezialbzw. Fiskalvorbehaltes nicht zulasse. Diese Strafzumessung im amerikanischen Bundesstrafrecht werde anhand der Sentencing Guidelines vorgenommen. Diese verstiessen jedoch grundlegend gegen die Rechte eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK im Allgemeinen und gegen den Spezialitätsvorbehalt im Besonderen, was eindeutig aus dem bereits im bisherigen Auslieferungsverfahren vorgelegten Rechtsgutachten hervorgehe. Nach Durchsicht der Bestimmung des § 1 B 1.3. der Guidelines und nach Durchsicht der im vorgelegten Rechtsgutachten zitierten einschlägigen Rechtsprechung der US-Gerichte sei es offensichtlich, dass es nach amerikanischem Strafrecht für einen Richter vorgeschrieben sei, dass jegliche Handlungen oder Unterlassungen, hinsichtlich welcher der Angeklagte zwar nicht angeklagt gewesen und auch kein ordentlicher Prozess gegen ihn geführt worden sei, mit welchem er aber dennoch auf irgendeine Art und Weise in Verbindung gebracht werden könne, trotzdem in die Strafzumessung einzufliessen hätten und die über den Angeklagten zu verhängende Strafe infolge dessen zu erhöhen sei.
Gegenständlich bedeute dies, dass das zuständige amerikanische Gericht im Rahmen der Prüfung des "relevanten Verhaltens" gemäss den Sentencing Guidelines verpflichtet sei, auch die Anklagepunkte 2. bis 6., wegen derer die Auslieferung des Beschwerdeführers aber vom Obergericht für unzulässig erklärt worden sei, bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei daher unzulässig. Zumindest aber hätte das Obergericht wiederum im Wege des Art. 35 RHG eindeutige Erklärungen der US-Behörden in Bezug auf diese United States Sentencing Guidelines einholen und in einen eigenständig formulierten Spezial- bzw. Fiskalvorbehalt einfliessen lassen müssen.
3.9. Da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten unzulässig sei, sei auch die von den Vereinigten Staaten begehrte Auslieferung der im angefochtenen Beschluss genannten Effekten unzulässig.
4. Der Oberste Gerichtshof gab sowohl der Beschwerde des Beschwerdeführers als auch derjenigen der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. Januar 2009 (ON 83) keine Folge.
4.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Dessen Beschwerdevorbringen seien die Ausführungen des Obergerichtes, der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsergebnisse der Landespolizei und die Mitteilung des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Oktober 2008 entgegenzuhalten. Vorauszuschicken sei, dass nach ständiger OGH-Rechtsprechung gestützt auch durch jene des Staatsgerichtshofes für die Bewilligung oder Versagung der Auslieferung letztlich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig sei, sodass die Justiz lediglich zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen gegeben seien oder nicht.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es an der beiderseitigen Strafbarkeit fehle, gehe daher ins Leere.
Aufgrund obiger Ausführungen sei auch die konkrete Verdachtslage Grundlage für eine Auslieferung.
4.2. Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Die Staatsanwaltschaft bekämpfe die Ablehnung der Auslieferung hinsichtlich der Anklagepunkte ZWEI bis VIER als gesetzwidrig.
Die Gegenseite berufe sich auf die Ausführungen des Obergerichtes, wonach es sich dabei um eine nicht zulässige Auslieferung wegen eines Fiskaldeliktes handle, Eigengeldwäscherei nicht strafbar sei und dass die Benutzung der Post zu gewissen Handlungen nicht strafbar sei.
Nun liege mittlerweile ein Schreiben des U.S. Department of Justice vom 31. Oktober 2008 vor (ON 81), woraus sich Folgendes ergebe:
"Nach Art IV des Vertrages kann D B nur für die Straftaten vor Gericht gestellt werden, die vor seiner Auslieferung begangen wurden und für die seine Auslieferung gewährt wurde. Anscheinend hat das Fürstentum Liechtenstein die endgültige Entscheidung getroffen, D B auf Grund der Anklagepunkte FÜNF und SECHS der Anklageschrift, die sich auf Steuerbetrug beziehen, nicht auszuliefern. Dementsprechend kann er, falls die Auslieferung für alle anderen Anklagepunkte bewilligt wird, für die Anklagepunkte EINS und ZWEI (Betrug mittels elektronischer Datenübertragung) und die Anklagepunkte DREI und VIER (zwischenstaatlicher Transport von auf betrügerische Weise erlangten Geldmitteln) der Prozess gemacht werden. Wie in dem Ersuchen dargestellt, zieht im Falle einer Verurteilung wegen der Anklagepunkte EINS und ZWEI ein jeder Anklagepunkt eine maximale Haftstrafe von 20 Jahren und im Falle einer Verurteilung wegen der Anklagepunkte DREI und VIER ein jeder Anklagepunkt eine maximale Haftstrafe von zehn Jahren nach sich.
Die Mitteilung der Verteidigung und die Aufstellung der Fälle argumentieren im Wesentlichen, dass nach Bs Rückkehr hinsichtlich zweier Punkte gegen den Spezialitätsvorbehalt verstossen werde. Erstens behauptet die Verteidigung, dass D B, selbst wenn er der Anklagepunkte EINS bis VIER freigesprochen werde, wegen Postbetrug oder wegen Straftaten der Geldwäscherei, die sich aus der gleichen Handlungsweise ergaben, erneut vor Gericht gestellt werden könne. Zweitens behauptet er, dass für den Fall, dass er verurteilt werde und das urteilsprechende Gericht bei der Festsetzung eines ordnungsgemässen Strafmasses seine Vergangenheit in Betracht ziehe, dies gegen den Spezialitätsvorbehalt verstosse. Die Verteidigung stellt bezüglich des Spezialitätsvorbehaltes das Gesetz unzutreffend dar und keiner der von ihm zitierten Fälle untermauert diese Behauptungen.
Zunächst trifft es nicht zu, dass D B im Falle eines Freispruches wegen anderer zur Last gelegten Vorwürfe, die sich aus der gleichen Handlungsweise ergaben, erneut der Prozess gemacht werden kann. Hier wäre ein Wiederaufnahmeverfahren auf Grund des in Art IV des Vertrages dargelegten Spezialitätsvorbehaltes untersagt, da die Auslieferung nicht für Postbetrug oder Geldwäscherei angestrebt worden ist. Folglich kann D B nicht wegen Postbetrug oder Geldwäscherei, die auf der gleichen Handlungsweise basieren, erneut der Prozess gemacht werden, falls er der Anklagepunkte, für die die Auslieferung bewilligt wurde, freigesprochen wird.
Die Ausführungen der Verteidigung, dass die Verfahrensweise, nach der D B verurteilt werden würde, gegen Art IV des Vertrages verstossen würde, sind gleichermassen unzutreffend. Art IV untersagt eindeutig die Verfolgung einer Verurteilung für irgendwelche Anklagepunkte, für die er nicht ausgeliefert wird. Somit würden die Vereinigten Staaten in vollumfänglicher Einhaltung des Art IV in einem Prozess nicht die Erlangung einer strafrechtlichen Verurteilung gegen D B wegen der zur Last gelegten Vorwürfe des Steuerbetruges in den Anklagepunkten FÜNF und SECHS der Anklageschrift sowie wegen anderer zur Last gelegten Vorwürfe, für die die Auslieferung abgelehnt wird, anstreben. Im Gegensatz zu dem Argument der Verteidigung untersagt der Wortlaut des Art IV dem die Auslieferung ersuchenden Staat jedoch an keiner Stelle, ein Strafmass in dem Umfang aufzuerlegen, das für die Vorwürfe, für die die Auslieferung bewilligt wird, zulässig ist. Wie durch den Vertrag erfordert, haben die Vereinigten Staaten Liechtenstein für eine jede der Straftaten, für die die Auslieferung angestrebt wird, die Strafbestimmung vorgelegt und wir bestätigen, dass D B im Falle einer Verurteilung für die Straftaten, für die die Auslieferung bewilligt worden ist, nicht über die gesetzlich erlaubte Maximaldauer hinaus bestraft werden könnte.
Im Gegensatz dazu hat das US-Gericht, wenn es bei der Auferlegung der Bestrafung zwischen dem für die Straftaten, für die die Auslieferung bewilligt wurde, gesetzlich festgelegten Minimum oder Maximum entscheidet, die Ermessensfreiheit, ein jegliches Strafmass von keiner Bestrafung bis zur Maximalstrafe, wie in dem Auslieferungsersuchen beschrieben, aufzuerlegen. Die Behauptung seitens der Verteidigung, dass die Anwendung der Verurteilungsrichtlinien Pflicht sei, ist völlig unzutreffend. Seit 2005 haben die Verurteilungsrichtlinien lediglich eine beratende Funktion, die vom Richter nicht befolgt werden müssen (siehe Vereinigte Staaten gegen Booker/Fanfan, 543 U.S. 220, 222 ([2005]). Wie in vielen Rechtssystemen liefern die Verurteilungsrichtlinien dem Gericht in den Vereinigten Staaten eine Anzahl von Faktoren, einschliesslich des Tatumstandes und der kriminellen Vorgeschichte der für schuldig befundenen Person, die bei der Festlegung des angemessenen Strafmasses in Betracht gezogen werden, da diese Informationen für die Festsetzung einer Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Bereiches wichtig sind.
Die von D B zitierten Fälle untermauern auf keine Weise sein Vorbringen, dass die US-Gerichte regelmässig den Spezialitätsvorbehalt missachten. Eine Prüfung der von ihm zitierten, sorgfältig durchdachten Entscheidungen des Berufungsgerichtes zeigen ganz im Gegenteil, dass die Vereinigten Staaten ihre Zusicherungen dem Ausland gegenüber würdigen und den Spezialitätsvorbehalt in Übereinstimmung mit dessen einfacher Bedeutung, wie in dem jeweiligen Vertrag dargelegt, anwenden. In dem Fall Vereinigte Staaten gegen Garrodo Santana, 360 F.3d 565, 576-579 (6th Cir. 2004) kam das Gericht zur gleichen Schlussfolgerung wie die, die vorher in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht wurde: Es besteht kein Verstoss gegen den Spezialitätsvorbehalt, wenn dem Angeklagten für den zur Last gelegten Vorwurf, für den er ausgeliefert wurde, der Prozess gemacht und er bestraft wird; die Berücksichtigung einer relevanten Handlungsweise bei der Festlegung einer Strafzumessung für die Straftat, für die die Auslieferung bewilligt wurde, stellt keine separate strafrechtliche Verfolgung dar. In den Fällen Vereinigte Staaten gegen Saccocia, 58 F.3d 754, 764-769 (1st Cir.1995) und Vereinigte Staaten gegen Saccocia, 2002 WL 1734169 auf S483484 (1st Cir.) - nicht veröffentlicht -, bei denen eine Auslieferung wegen einzelner Straftaten in Verbindung mit Devisengeschäften abgelehnt worden war, aber für Straftaten in Verbindung mit kriminellen Geschäften, die teilweise auf den Devisengeschäften basierten, bewilligt wurde, entschied das Gericht in ähnlicher Weise, dass es für die Verhandlung wegen der Straftaten in Verbindung mit kriminellen Geschäften kein Hindernis gab. Das Gericht kam im Fall Saccocia angesichts der Tatsache, dass sich die Schweiz dessen bewusst war, dass die Straftaten in Verbindung mit den Devisengeschäften Vortaten für die Straftaten in Verbindung mit kriminellen Geschäften waren, und die Auslieferung für die Straftaten in Verbindung mit kriminellen Geschäften bewilligt hatte, zur gleichen Schlussfolgerung. Im Fall Vereinigte Staaten gegen Burke, 425 F.3d 400, 407-408 (7th Cir.2005) wurde eine strafrechtliche Verurteilung für eine Straftat bestätigt, die im Anschluss an eine Auslieferung begangen wurde und bezüglich derer das ausliefernde Land kein Missfallen zum Ausdruck brachte, folglich wurde gegen den Spezialitätsvorbehalt nicht verstossen. Der Fall Vereinigte Staaten gegen Baez sprach Zusicherungen bezüglich der Massnahmen an, die die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Dauer des auferlegten Strafmasses treffen könnte; das Gericht stellte fest, dass die Vereinigten Staaten die gemachten Zusicherungen eingehalten hatten. Der Fall Vereinigte Staaten gegen Cuevas, 496 Fad, 256, auf S. 262-265 (2nd Cir.2006) befasste sich mit der Gültigkeit einer unilateralen Bedingung, die seitens des ersuchenden Landes auferlegt wurde, die in dem zur Anwendung kommenden Vertrag nicht vorgesehen war, wobei seitens des ausliefernden Landes keinerlei Zusicherungen gefordert oder seitens der Vereinigten Staaten keinerlei Zusicherungen gemacht wurden. Hier werden die Vereinigten Staaten bezüglich jeglicher Straftaten, für die die Auslieferung abgelehnt wird, gemäss Art. IV des Auslieferungsvertrages an den Spezialitätsvorbehalt gebunden sein.
Schlussendlich fehlt es den seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumenten aus den oben dargelegten Gründen an Begründetheit. Der Spezialitätsvorbehalt, wie in Art IV des Vertrages dargelegt, macht die Strafverfolgung des D B im Anschluss an einen Freispruch für Straftaten, für die nie eine Auslieferung angestrebt oder bewilligt wurde, unmöglich. Die Vereinigten Staaten respektieren ihre Vertragsverpflichtungen und würden keinen weiteren Vorwürfen nachgehen, die von einer Handlungsweise herrühren, die Herrn Bs Auslieferung vorangingen, ausser Liechtenstein wäre damit einverstanden. Ausserdem stellt die Verurteilung des Angeklagten innerhalb des legalen Strafmassbereiches für die Straftaten, für die er ausgeliefert wird, im Sinne von Art IV nicht für (ein) Verbrechen oder (eine) Straftat den Prozess zu machen, das/die vor seiner Auslieferung begangen wurde, ausser derer, für das/die er ausgeliefert wurde dar, und verstösst demzufolge nicht gegen den Spezialitätsvorbehalt." (ON 81)
Daraus folgert der Oberste Gerichtshof, "dass eine Verletzung des Fiskal- oder Spezialvorbehaltes seitens der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erfolgen wird" (ON 81). Der Oberste Gerichtshof "vertraut seitens dieser Zusicherung dem und teilt die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts die es auf den Seiten 43 bis 45 seines Beschlusses in logischer und richtiger Weise zum Ausdruck gebracht hat und denen sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesst, so dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind."
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 83) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht und des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht komme der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend nach.
5.1.1. So heisse es im angefochtenen Beschluss lediglich, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es an der beiderseitigen Strafbarkeit fehle, ins Leere gehe. Eine entsprechende Begründung hierfür fehle jedoch. Daran ändere auch der blosse Verweis des Obersten Gerichtshofes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof vom 30. September 2008 (ON 77) die Ausführungen des Obergerichtes, der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsergebnisse der Landespolizei und die Mitteilung des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Oktober 2007 entgegenzuhalten seien, nichts.
Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung wäre der Oberste Gerichtshof sehr wohl dazu angehalten gewesen, sich mit den vom Beschwerdeführer unter den Punkten 1. - 7. seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof vom 30. September 2008 (ON 77) zu den Fragen der gegenseitigen Strafbarkeit und der hinreichenden Verdachtslage ins Treffen geführten Argumenten, differenziert auseinanderzusetzen. Der schlichte und pauschale Verweis auf die Ausführungen der Unterinstanzen, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei sowie des Justizministeriums der USA könne jedenfalls nicht als offensichtlich zutreffende Rechtsauffassung gewertet werden, die aus prozessökonomischen Gründen keiner näheren Begründung bedürfe. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Bestimmungen der Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 und 2 RHG die Vorgehensweise des Obergerichtes gerügt und das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes bezüglich der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen substantiiert bestritten habe, wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, seine gegenteilige Auffassung zumindest in groben Zügen zu begründen (Verweis auf StGH 2002/12, LES 2005, 125).
5.1.2. Gleiches treffe für die Scheinbegründung des Obersten Gerichtshofes zu, wenn er einzig und allein unter Bezugnahme auf das zuvor von ihm eins zu eins zitierte Schreiben des US Department of Justice vom 31. Oktober 2008 (ON 81) ausführe, dass eine Verletzung des Fiskal- oder Spezialvorbehaltes seitens der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erfolgen werde. Wenn man sich jedoch vor Augen führe, dass in besagtem Schreiben des US Department of Justice in Wahrheit Aussagen zu lesen seien, die gerade die gegenteilige, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (ON 77) vorgebrachte Argumentation stütze, werde das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung seitens des Obersten Gerichtshofes offensichtlich.
So heisse es in diesem Schreiben, dass "die Berücksichtigung einer relevanten Handlungsweise bei der Festlegung einer Strafzumessung für die Straftat, für die die Auslieferung bewilligt wurde, keine separate strafrechtliche Verfolgung darstellt". Damit räumten die US-Behörden aber ausdrücklich selbst ein, dass sie auch die nicht auslieferungsfähigen Delikte zumindest bei der Strafzumessung berücksichtigen und den in Art. 15, 23 und 34 RHG sowie in Art. IV AVUSA verankerten Spezial- bzw. Fiskalvorbehalt im Ergebnis über eine Hintertüre unterwandern würden.
Wenn der Oberste Gerichtshof trotz dieses eindeutigen Zugeständnisses seitens der US-Behörden dennoch der irrigen Ansicht sei, dass eine Verletzung des Fiskal- oder Spezialvorbehaltes seitens der Vereinigten Staaten von Amerika in keiner Weise erfolgen werde, so müsse er seine Entscheidung zumindest mit einer nachvollziehbaren Begründung, die ausdrücklich auch auf die Argumente der US-Behörden im Schreiben ON 81 Bezug nehme, versehen, andernfalls der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine begründete Entscheidung verletzt werde.
5.1.3. Ganz offensichtlich gegen die Begründungspflicht verstossen habe der Oberste Gerichtshof schliesslich auch dadurch, dass er auf den Beschwerdepunkt des Beschwerdeführers bezüglich der ebenfalls auszuliefernden, im Spruch des Obergerichtsbeschlusses ON 73 genannten Effekten mit keinem Wort eingehe. Auch hier wäre er verpflichtet gewesen, eine entsprechend nachvollziehbare Begründung für seine Entscheidung zu geben, was aber schon allein deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Rechtmässigkeit der Auslieferung der genannten Effekten mit keinem Wort auseinander gesetzt, ja diese schlichtweg nicht erwähnt habe.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Unabhängig von den schon gerügten Begründungsmängeln sei der angefochtene Beschluss aber auch in materieller Hinsicht falsch.
So sei in jedem Fall das Gebot der willkürfreien Behandlung, welches ein ungeschriebenes, eigenständiges Grundrecht darstelle und subsidiär geltend gemacht werden könne, durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletzt.
Unter Verweis auf die Obergerichtsentscheidung (ON 73) vertrete nämlich auch der Oberste Gerichtshof die irrige und stossende Ansicht, dass sich die amerikanischen Gerichte an den Grundsatz der Spezialität, respektive an gegenständlich allenfalls vom Ressort Justiz aufzuerlegende Fiskal- und Spezialvorbehalte, halten würden und die Bedenken des Beschwerdeführers daher zu Unrecht bestünden. Dabei setze er sich in seiner Begründung aber gar nicht mit den vom Beschwerdeführer in der Auslieferungsverhandlung vom 11. September 2008 vorgebrachten US-Judikaten und Argumenten, aus denen sich zusammengefasst sehr wohl ergebe, dass die richterliche Urteilspraxis in den Vereinigten Staaten prinzipiell nicht mit dem Grundsatz der Spezialität vereinbar sei, auseinander. Vielmehr stütze er in einem blinden Automatismus die bereits willkürliche Handhabung des Spezialitätsvorbehaltes durch das Obergericht.
Wie schon in der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeführt, sei gemäss internationaler Lehre und Rechtsprechung das Gebot der Spezialität ein tragendes Prinzip des Auslieferungsrechtes. Es solle sicherstellen, dass ein Ausgelieferter speziell nur wegen der Tat und unter den rechtlichen Voraussetzungen verfolgt und bestraft werde, derentwegen die Auslieferung bewilligt werde. Der ersuchende Staat begründe mit dem Erhalt einer Spezialitätszusage im ersuchten Staat eine Beschränkung der dortigen Hoheitsrechte, die sich vorrangig als Verfahrenshindernis darstelle (Schomburg/Lagodny/Gless/ Hackner, Kommentar zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 4. A., 14, Rz. 74).
Folge man der vorstehenden Interpretation des Spezialitätsgrundsatzes, die auch für die vorliegendenfalls anwendbaren Bestimmungen der Art. 15, 24 und 34 RHG sowie des Art. IV AVUSA zutreffe, so sei es, umgemünzt auf den gegenständlichen Fall, aber notwendig, dass die US-Behörden zusicherten, dass künftig jegliche Berücksichtigung jener Delikte, wegen derer die Auslieferung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein für unzulässig erklärt werde, im amerikanischen Strafverfahren unterbleibe, und zwar sowohl im Rahmen der direkten Verfolgung eines solchen Delikts als auch im Rahmen der Strafzumessung.
Eine solche Zusicherung sei gegenständlich aber weder vom Obergericht noch vom Obersten Gerichtshof als notwendige Voraussetzung ins Treffen geführt worden. Obwohl den liechtensteinischen Gerichten nebst den bereits vom Beschwerdeführer vorgebrachten US-Judikaten und Argumenten zwischenzeitlich sogar ein Schreiben des US Department of Justice vom 31. September 2008 (ON 81) vorliege, aus welchem unmissverständlich hervorgehe, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken bewahrheiten würden, gelangten sie zum stossenden Ergebnis, dass einer Auslieferung des Beschwerdeführers nichts entgegenstehe. Mit anderen Worten, obwohl die amerikanischen Behörden einräumten, dass sie den Grundsatz der Spezialität, wie er in den Art. 15, 24 und 34 RHG sowie Art. IV AVUSA verankert sei und wie er auch von zuvor zitierter internationaler Lehre und Rechtsprechung verstanden werde, über die Hintertüre der Strafzumessung aushebeln würden, sehe der Oberste Gerichtshof die Einhaltung des Spezial- bzw. Fiskalvorbehaltes als nicht gefährdet an.
Wie schon erwähnt, heisse es im Schreiben des US Department of Justice (ON 81), dass "die Berücksichtigung einer relevanten Handlungsweise bei der Festlegung einer Strafzumessung für die Straftat, für die die Auslieferung bewilligt wurde, keine separate strafrechtliche Verfolgung darstellt". Durch diese Aussage würden die seitens des Beschwerdeführers mehrfach vorgebrachten Bedenken aber eindeutig bestätigt. Obwohl das US-Department in seinem Schreiben noch leugne, dass die amerikanischen Gerichte zur Anwendung der Verurteilungsrichtlinien verpflichtet seien, räumten die amerikanischen Behörden mit der zuvor zitierten Aussage - und das sei das Wesentliche - unmissverständlich ein, dass das zuständige amerikanische Gericht im Rahmen der Prüfung des "relevanten Verhaltens" auch die Anklagepunkte 2. bis 6., wegen welchen die Auslieferung des Beschwerdeführers aber vom Obergericht und vom Obersten Gerichtshof für unzulässig erklärt worden sei, bei der Strafzumessung berücksichtigt würden. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer laufe Gefahr, dass die amerikanischen Behörden zwar die Anklagepunkte 2. bis 6. fallen liessen, das Strafmass im Hinblick auf den verbleibenden Anklagepunkt 1. im Verurteilungsfalle vom Gericht aber entsprechend erhöht werde, dies mit dem Verweis auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gemäss der Anklagepunkte 2. - 6. Dies bedeute letztlich, dass bezüglich der nicht auslieferungsfähigen Delikte kein echtes Verfahrenshindernis, weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestehe.
Dass diese Vorgehensweise bzw. der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis also nicht nur grundlegend gegen die Rechte eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK im Allgemeinen, sondern vor allem auch gegen die ratio des Spezialitätsvorbehaltes im Besonderen verstosse und damit willkürlich sei, liege auf der Hand. Es könne und dürfe für Liechtenstein als modernem Rechtsstaat nicht tolerabel sein, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika, als ein um die Auslieferung ersuchender Staat, nur formell an den Spezialitätsgrundsatz halten wollten, nicht aber auch materiell. Dies hätte für den Beschwerdeführer nämlich die Konsequenz, dass ihm das zentrale Rechtsinstitut des Spezial- bzw. Fiskalvorbehaltes gar nicht bzw. nur substantiell eingeschränkt zu Gute komme.
Am soeben Gesagten ändere auch die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung nichts, wonach gemäss seiner eigenen ständigen Rechtsprechung, gestützt auch durch jene des Staatsgerichtshofes, für die Bewilligung oder Versagung der Auslieferung letztlich die Regierung zuständig sei, sodass die Justiz lediglich zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben seien oder nicht. Denn sowohl diese als auch die bereits vom Obergericht in seinem Beschluss (ON 73) vertretene Auffassung, wonach nicht die Gerichte, sondern allein das Ressort Justiz für die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes bzw. die Ausformulierung entsprechender Vorbehalte oder Einholung von Zusicherungen zuständig sei, seien in dieser Form nicht vertretbar und entspreche auch nicht der ratio des Rechtshilfegesetzes.
Es treffe zwar zu, dass gemäss Art. 34 RHG letztlich das Ressort Justiz über das Auslieferungsersuchen nach Massgabe der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu entscheiden habe. Dabei habe es die Auslieferung abzulehnen, soweit sie das Obergericht, welches gemäss Art. 33 Abs. 1 RHG zuvor über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheide, für unzulässig erachte. Es stehe nun mit keinem Wort geschrieben, dass das Obergericht bzw. im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung nicht auf sämtliche Bestimmungen des RHG Bedacht zu nehmen habe. Im Gegenteil. Allein schon aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die in Art. 15 und 24 geregelte Spezialität der Auslieferung im Abschnitt II A) "Zulässigkeit der Auslieferung" verankert worden sei. Somit müsse aber auch das Obergericht bzw. der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf diese Bestimmungen Bedacht nehmen und auf die aus seiner Sicht notwendigen Vorbehalte bzw. die notwendige Einholung von Zusicherungen hinweisen. Den inländischen Gerichten obliege nämlich die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (Verweis auf OGH-Urteil vom 5. November 1990, RS 195/90-55, veröffentlicht in LES 1992, 77).
Die gegenteilige Ansicht, das heisse die Auffassung, diese Aufgabe sei alleine dem Ressort Justiz zu überlassen, sei nicht nur gesetzeswidrig und willkürlich, sondern beraube den Beschwerdeführer auch der Möglichkeit, gegen einen unzureichenden oder falschen Spezial- und/oder Fiskalvorbehalt ein Rechtsmittel zu erheben, da ihm ein solches gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz nicht mehr offen stehe. Insofern verletze der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 LV.
5.3. Nicht zuletzt verstosse ein solches Vorgehen aber auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. So hätten gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die Gerichte gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht sachliche und vernünftige Gründe für eine differenzierte Behandlung vorlägen (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinischen Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, 205 ff.) Vorliegendenfalls würden aber sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof die gleichheitswidrige Auffassung vertreten, dass sie im Gegensatz zu einem Rechtshilfeersuchen bezüglich auszuliefernder Gegenstände und Akten, in welchem die Gerichte in ihren Beschlüssen einen allfälligen Fiskal- und Spezialvorbehalt sehr wohl ausformulieren und dem Beschwerdeführer damit auch diesbezüglich die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels eröffneten, eine solche Pflicht bei Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer auszuliefernden Person nicht treffe. Wenn man bedenke, dass die Auslieferung von Personen sogar noch stärker in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreife als die Auslieferung von Urkunden und Gegenständen, so müsse im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes für die Betroffenen beider Verfahren zumindest der gleiche Rechtsschutz offen stehen. Jedenfalls lägen keine sachlichen und vernünftigen Gründe für eine Schlechterbehandlung auszuliefernder Personen vor.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. Februar 2009 Folge.
7. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 25. Februar 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 11 RS.2008.142-83, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist-und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes unter anderem gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstosse.
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.1. Wie unter Punkt 4.1 des Sachverhalts wiedergegeben, umfasst die Begründung des Obersten Gerichtshofes für die Abweisung der immerhin 17-seitigen Beschwerde des Beschwerdeführers ON 77 gerade einmal vier Sätze. Primär verweist der Oberste Gerichtshof dabei auf "die Ausführung des Obergerichts, der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsergebnisse der Landespolizei und die Mitteilung des [US-]Justizministeriums ... vom 31.10.2008". Im Übrigen sei gemäss OGH- und StGH-Rechtsprechung für den Entscheid über die Auslieferung letztlich die Regierung zuständig, "sodass die Justiz lediglich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen gegeben sind oder nicht". Daher gehe der Einwand des Fehlens der beiderseitigen Strafbarkeit "ins Leere." Schliesslich sei "aufgrund obiger Ausführungen ... auch die konkrete Verdachtslage Grundlage für eine Auslieferung".
Der Oberste Gerichtshof zitiert zwar in seinen anschliessenden Ausführungen zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Schreiben des US-Justizministe-riums vom 31. Oktober 2008 (ON 81), doch befasst sich dieses ausschliesslich mit der Frage, ob in den USA ein Spezialitäts- bzw. Fiskalvorbehalt beachtet werde. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Punkt 1 bis 6 seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 77), welche die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. die Frage allfälliger Bedenken hinsichtlich der Verdachtslage im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RHG betreffen, setzt sich dieses Schreiben nicht auseinander. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen sind aber nicht offensichtlich unbegründet im Sinne der StGH-Rechtsprechung zur grundrechtlichen Begründungspflicht, sodass sich der Oberste Gerichtshof damit hätte auseinandersetzen müssen.
2.2. Der vorliegenden Individualbeschwerde ist deshalb schon aus diesen Erwägungen wegen Verletzung von Art. 43 Satz 3 LV Folge zu geben.
3. Immerhin ist zur Frage des Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts noch Folgendes anzumerken:
3.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Frage, ob die Rechtshilfe nur unter einem Vorbehalt zu gewähren ist, durchaus auch in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Wenn das Obergericht diese Frage unter Berufung auf die StGH-Entscheidungen 2001/18 und 2001/44+59 verneint, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Zum einen ist die StGH-Entscheidung 2001/18 nicht einschlägig, da es sich dabei um eine Asylentscheidung handelt. Die StGH-Entscheidung 2001/44+59 ist zwar einschlägig, betraf aber noch das Rechtshilfegesetz von 1993 (LGBl. 1993 Nr. 68). Nach dessen Art. 16 Abs. 2 lit. a war unter anderem zur Beurteilung der EMRK-Konformität eines ausländischen Rechtshilfeersuchens allein die Regierung zuständig, sodass auch die Formulierung entsprechender Vorbehalte allein in die Regierungskompetenz fiel (StGH 2001/44+59, Erw. 5.1 mit Verweis auf StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]). Doch auch das Rechtshilfegesetz von 1993 enthielt keine generelle Zuständigkeit der Regierung hinsichtlich Fiskal- und Spezialitätsvorbehalten. Das hier anzuwendende Rechtshilfegesetz von 2000 (LGBl. 2000 Nr. 215) enthält zudem auch keine Art. 16 Abs. 2 lit. a des Rechtshilfegesetzes 1993 entsprechende ausschliessliche Zuständigkeitsbestimmung zugunsten der Regierung bzw. des Ressorts Justiz (zur nunmehr geltenden alleinigen Zuständigkeit des Ressorts Justiz für die Bewilligung der Anwesenheit von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 siehe sogleich).
Als Zwischenergebnis ist aufgrund dieser Erwägungen festzuhalten, dass die vom Obergericht zitierten StGH-Entscheidungen im gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig sind. Zu beachten sind hingegen zwei andere StGH-Entscheidungen:
In den StGH-Entscheidungen 2002/29 und 2004/4 hat sich der Staatsgerichtshof zum Umfang der Zuständigkeit des Ressorts Justiz zur Entscheidung über die Zulassung ausländischer Vertreter zu Rechtshilfehandlungen im Inland geäussert. Unter Berufung auf die Gegenäusserung der Regierung im StGH-Fall 2002/29 hat der Staatsgerichtshof dabei die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung des Ressorts Justiz nur unter der Bedingung erfolge, dass das Landgericht der Rechtshilfe stattgebe und dass deshalb die Rechte der Betroffenen ausreichend durch Rechtsmittel im gerichtlichen Verfahren geschützt würden. Tatsächlich entscheide zunächst das Landgericht auch darüber, ob die Anwesenheit von ausländischen Beamten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG erforderlich sei. Entsprechend sei die Zulassung ausländischer Beamter nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch materieller Bestandteil des Landgerichtsbeschlusses über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe. Dies könne dann auch im gerichtlichen Instanzenzug überprüft werden. Keiner Überprüfung im ordentlichen Instanzenzug unterliege jedoch die Zustimmung des Ressorts Justiz, da diese primär politischer Natur sei. Entsprechend erachtete der Staatsgerichtshof auch den Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen des Ressorts Justiz gemäss Art. 77 Abs. 1 RHG als verfassungskonform (StGH 2002/29, Erw. 2.1 bis 2.2.2 sowie StGH 2004/4, Erw. 2.1).
Mit der auf den 1. Februar 2009 in Kraft getretenen RHG-Revision LGBl. 2009 Nr. 36 ist allerdings Art. 59 Abs. 1 RHG dahingehend geändert worden, dass die Anwesenheit ausländischer Beamter nunmehr "ausschliesslich" der Bewilligung durch das Ressort Justiz unterliegt. Damit wurde gezielt auf die erwähnte StGH-Rechtsprechung reagiert (siehe Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 53 f. sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 166/2008, S. 8 f.). Es erscheint aber fraglich, aus dieser Gesetzesänderung ableiten zu wollen, dass generell überall dort, wo im Rechtshilfegesetz eine Zuständigkeit des Ressorts Justiz vorgesehen ist, eine gerichtliche (Vor-)Prüfung ausgeschlossen sei. So regelt etwa der von der kürzlichen Revision nicht betroffene Art. 3 Abs. 3 RHG, dass bei Zweifeln über die Einhaltung der Gegenseitigkeit eine Auskunft des Ressorts Justiz einzuholen sei; was wiederum nichts anderes besagt, als dass für die Gegenseitigkeitsprüfung sehr wohl auch die Gerichte zuständig sind. Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls als nach wie vor gerechtfertigt, überall dort, wo das Rechtshilfegesetz keine alleinige Zuständigkeit des Ressorts Justiz vorsieht, auch eine Prüfungskompetenz der Gerichte anzunehmen, somit auch hinsichtlich der hier relevanten Frage der Notwendigkeit von Fiskal- und insbesondere Spezialitätsvorbehalten. Der Beschwerdeführer weist auch, soweit für den Staatsgerichtshof ersichtlich, zu Recht darauf hin, dass die Gerichtsinstanzen bisher jedenfalls im Bereich der "kleinen" Rechtshilfe eine solche Zuständigkeit beanspruchten (siehe auch StGH 2006/28, Erw. 5; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Tatsächlich ist nicht einsichtig, weshalb diese Praxis gerade in Auslieferungsfällen keine Anwendung finden sollte.
Insgesamt fiel im Beschwerdefall die Frage, inwiefern ein Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt anzubringen sei, somit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sehr wohl (auch) in die gerichtliche Prüfungskompetenz.
3.2. Vor diesem Hintergrund ist nun auch zu beachten, dass der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf das letzte Schreiben des U.S. Justizministeriums vom 31. Oktober 2008 (ON 81) die vom Beschwerdeführer durchaus zu Recht aufgeworfene Frage nicht beantwortet, ob denn die Berücksichtigung von an sich nicht rechtshilfefähigen Delikten bei der Strafzumessung für die rechtshilfefähigen Delikte zulässig und insbesondere im Einklang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ist. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, bestätigt das U.S. Justizministerium nur diese vom Beschwerdeführer gerade kritisierte Praxis, was wiederum für die Forderung des Beschwerdeführers spricht, dass im Beschwerdefall eine entsprechende explizite Zusage der ersuchenden Behörde zur Verhinderung der faktischen Aushebelung eines liechtensteinischen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts einzuholen sei. Der Oberste Gerichtshof wird sich jedenfalls auch mit diesem Beschwerdevorbringen im zweiten Verfahrensgang zu befassen haben.
4. Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Da der Beschwerdeführer seine Kosten richtig verzeichnet hat, waren sie ihm antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. März 2009