StGH 2009/138
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: L Institut
vertreten durch:
LNR Lorenz Nesensohn Rabanser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 10HG.2008.32-40
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 28. November 2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Beschwerdegegner die folgenden Anträge:
"1. das Landgericht wolle für die Beschwerdeführerin einen Kollisionskurator bestellen, der die Interessen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertritt;
2. das Landgericht wolle über die Beschwerdeführerin die zeitweilige richterliche Aufsicht nach Art. 567 Abs. 1 PGR eröffnen und alle Massnahmen und Anordnungen treffen, die zur Herstellung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens der Beschwerdeführerin notwendig sind;
3. das Landgericht wolle einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft damit beauftragen, die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin seit ihrer Errichtung einer Sonderprüfung zu unterziehen; der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft wolle insbesondere feststellen, wie sich das Vermögen der Beschwerdeführerin seit Errichtung der Stiftung bis heute verändert hat, wie das Stiftungsvermögen jeweils veranlagt wurde, welche Erträge erzielt wurden, welche Kapitalgewinne und allenfalls Kapitalverluste erzielt wurden, welche Honorare an die Mitglieder des Stiftungsrates gezahlt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage diese Zahlungen erfolgten, welche Aufwendungen und Kosten sonst entstanden sind und an wen Aufwendungen und Kosten bezahlt wurden, welche Ausschüttungen getätigt wurden, aufgeschlüsselt nach Zeit, Betrag und Empfänger, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausschüttungen jeweils erfolgt sind;
4. das Landgericht wolle die Antragsgegner zu (...) abberufen und durch Personen ersetzen, die eine einwandfreie Geschäftsführung erwarten lassen;
(...)."
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer am 15. Januar 2009 eingelangten Gegenäusserung, den Antrag auf Ernennung eines Kollisionskurators zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, sub-eventualiter die Genehmigung eines Kollisionskurators vom Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 100'000.00 abhängig zu machen.
2. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 (ON 15) bestellte das Erstgericht für die Beschwerdeführerin eine Kuratorin nach § 8 ff. ZPO und begründete dies wie folgt:
Die Beschwerdeführerin räume ein, dass der Beschwerdegegner bis zum 27. April 2008 Ermessensbegünstigter gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsache sei der Beschwerdegegner als Beteiligter im Sinne des Art. 567 Abs 1 PGR anzusehen und somit für die gegenständliche Antragstellung auch antragslegitimiert.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf OGH vom 3. April 2008 zu 09 HG.2006.26) müsse jedenfalls eine Stiftung, über die die gerichtliche Aufsicht angeordnet werden solle, im Verfahren entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite als Partei beteiligt sein. Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollten, sei durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Stiftung sei deshalb in einem Abberufungsverfahren als Partei anzusehen. Der Stiftung, wenn sie ausdrücklich als Antragsgegner bezeichnet werde, sei der Abberufungsantrag zuzustellen und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Die Stiftungsräte könnten in einem solchen Verfahren die Stiftung nicht vertreten, zumal diese Vertretung schon wegen deren offenkundigen Interessenskollision ausgeschlossen sei. Für die Stiftung sei deshalb auf Kosten des Antragstellers ein Kurator zu bestellen, dessen Aufgabe es sei, allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt der derzeitigen Stiftungsräte zu prüfen. Ein Prozesskurator gemäss § 8 ZPO sei unter anderem auch dann zu bestellen, wenn der berufene gesetzliche Vertreter im Einzelfall ausgeschlossen sei (Verweis auf OGH vom 3. April 2008, zu 09 HG.2006.26; OG vom 19. Juni 2008 zu 10 HG.2008.5).
Gegenständlich beantrage der Beschwerdegegner neben der Eröffnung der richterlichen Aufsicht und diversen aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Abberufung die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin, weshalb eine Interessenskollision vorliege, sodass ein Kurator für die Beschwerdeführerin zu bestellen sei.
Das Obergericht habe es bereits in einem gleich gelagerten Fall als zweckmässig erachtet, einen neutral von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachten Rechtsanwalt zum Kurator zu bestellen (Verweis auf OG vom 18. September 2008, 10 HG.2008.7).
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gab das Obergericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlich wie folgt:
Die gegenständliche Stiftung (nunmehrige Beschwerdeführerin) könne gemäss Art. 567 PGR nur über Antrag von Beteiligten unter richterliche Aufsicht gestellt werden. Stiftungsbeteiligte seien gemäss Art. 552 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser, wobei auch nicht Begünstigungsberechtigte im Sinne von § 78 Abs. 2 TruG antragslegitimiert seien.
Aufgrund der Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht Beteiligter im Sinne des Art. 567 Abs. 1 PGR sei und auch bei Einbringung des Antrags am 28. November 2008 nicht gewesen sei, sodass ihm die Antragslegitimation fehle.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Ansicht, es sei kein Kollisionskurator zu bestellen, vom Rekursgericht nicht geteilt werde, weil die Interessenkollision offenkundig sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 31) erhob der Beschwerdegegner Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Zur Begrünung seines Revisionsrekurses führte der Beschwerdegegner u. a. Folgendes aus:
Die Stiftung müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem Aufsichtsverfahren stets auf Aktiv- oder Passivseite vertreten sein. Gegenständlichenfalls sei die Stiftung als Beschwerdeführerin benannt worden. Da der Antrag auf Abberufung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin hinziele, befänden sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt und seien daher von der Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Das Landgericht hätte die Pflicht gehabt, "einen Zwischenkurator" zu bestellen, der die Beschwerdeführerin in diesem Zwischenverfahren vertrete.
Der Beschwerdeführerin mangle es daher an der nötigen gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren sei daher für nichtig zu erklären und dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, vorab einen vorläufigen Kollisionskurator zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Zwischenverfahren zu bestellen.
5. Mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 40) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners Folge, hob die Entscheidungen der Untergerichte auf und trug dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Bindung an seine Rechtsansicht auf.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdegegner habe beantragt, für die Beschwerdeführerin einen Kollisionskurator zu bestellen, der die Interessen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertrete. Vorgebracht worden sei, dass die Eröffnung der richterlichen Aufsicht über die Beschwerdeführerin beantragt werde, weil Missstände im Bereich der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens vorlägen. Es bestünde der konkrete Verdacht auf Entfremdung der Verwaltung unter Verwendung des Stiftungsvermögens vom wahren Stifterwillen und der persönlichen Bereicherung der Stiftungsräte. Es werde eine Sonderprüfung aus wichtigem Grund und die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates auf Basis des Beweisverfahrens beantragt. Damit habe sich von allem Anfang an ergeben, dass zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und jenen der Stiftungsräte eine Interessenkollision vorgelegen habe, zumal den Stiftungsräten insgesamt eine schlechte Verwaltung der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde. Im gegenständlichen Fall könne die Beschwerdeführerin daher nicht durch ihre Stiftungsräte vertreten werden, sondern müsse in diesem Fall ein Kollisionskurator vom Gericht bestellt werden. Schon aus diesem Grund sei die obergerichtliche Entscheidung, die den Antrag des Beschwerdegegners auf Bestellung eines Kollisionskurators zurückweise, aufzuheben.
5.2. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof mittlerweile mehrfach in Fällen einer Kuratorenbestellung für gelöschte Stiftungen ausgesprochen, dass die Stiftung schon im Verfahren zur Bestellung des Kurators durch einen Kurator bzw. Beistand vertreten und beteiligt sein müsse (Verweis auf LES 2009, 14; LES 2008, 284; OGH vom 8. November 2007 zu 06 NP.2006.249). Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, weil von einer Interessenkollision aufgrund der oben dargestellten Zielrichtung des Antrags gegen die Stiftungsräte auszugehen sei. Diese Interessenkollision der Stiftungsräte verbiete es ihnen, die Stiftung (Beschwerdeführerin) in dieser Rechtssache zu vertreten. Bereits im Verfahren zur Bestellung des Kurators müsse daher die Stiftung durch einen Kurator vertreten sein. Das Erstgericht werde aus diesem Grund, bevor es in eine inhaltliche Behandlung des Antrags eingehe, mit dem Beschwerdegegner zunächst die Modifizierung seines Antrags in Richtung Bestellung eines Kurators bzw. Beistands für die Beschwerdeführerin bereits für das Verfahren zur Kuratorbestellung zu erörtern haben (Verweis auf § 182 ZPO). Schon aus diesem Grund seien die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben und sei die Rechtssache an das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen.
5.3. Im fortgesetzten Verfahren werde das Landgericht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und das von dieser vorgelegte Bescheinigungsmittel (Verweis auf Beschluss vom 27. April 2008) zu erörtern haben.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 (ON 40) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 Alt. 1 LV, des Rechts auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf ein faires Verfahren insbesondere gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV und des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes deshalb aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Des Weiteren regt die Beschwerdeführerin eine Normprüfung hinsichtlich des in Art. 15 Abs. 1 StGHG normierten Enderledigungskriteriums an. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
Zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
6.1. Die Beschwerde sei gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG rechtzeitig eingebracht worden.
6.2. Die Beschwerde richte sich gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes und damit gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren (Art. 16 StGHG) ergebe sich zweifellos aus dem angefochtenen Beschluss.
6.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Enderledigungskriterium im Sinne einer verfassungskonformen, einschränkenden Interpretation sehr eng zu interpretieren (T. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 558 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Dennoch komme der Staatsgerichtshof in Bezug auf letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidungen bisher stets (soweit aus Literatur und veröffentlichter Rechtsprechung ersichtlich) zum Ergebnis, dass Zurückverweisungsentscheidungen nicht das Enderledigungskriterium erfüllten, und daher nicht mittels Individualbeschwerde angefochten werden könnten (T. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 560 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Diese Auffassung möge in den Anlassfällen, auf die sich diese Rechtsprechung bezogen habe, zutreffend sein. Eine allgemein gültige Regel, dass gerichtliche Entscheidungen, die eine Rechtssache an eine untere Instanz zurückverwiesen, nie enderledigend seien, könne daraus, wie in Bezug auf die gegenständliche Entscheidung im Folgenden dargelegt werde, nicht abgeleitet werden.
Im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vertrete der Oberste Gerichtshof anscheinend die Rechtsauffassung, dass im Verfahren zur Bestellung eines einstweiligen Kurators die Antragslegitimation des Antragstellers nicht vorab zu prüfen sei und einem entsprechenden Antrag somit unabhängig von der Antragslegitimation des Antragstellers Folge zu geben sei. Anderenfalls hätte sich der Oberste Gerichtshof nämlich mit der seitens der Beschwerdeführerin relevierten und seitens des Obergerichtes festgestellten mangelnden Antragslegitimation des Antragstellers auseinandersetzen müssen.
Gemäss den §§ 468 Abs. 2 (Berufung) und 480 Abs. 1 ZPO (Revision) seien die Untergerichte im Falle einer Zurückverweisung an die in der Zurückverweisungsentscheidung dargelegte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden. Dieser Grundsatz gelte analog auch im Rekursverfahren (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 499 RZ 15; LES 2003, 133). Gemäss herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung und gemäss herrschender liechtensteinischer Rechtsprechung seien allerdings nicht nur die Untergerichte im zweiten Rechtsgang an die im ersten Rechtsgang seitens des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht gebunden, sondern auch der Obersten Gerichtshof selbst (Feldner, ÖJZ 2002, 221; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 511 RZ 8; LES 2008, 126). Diese sogenannte "Selbstbindung" diene der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie (LES 2008, 126) und führe im Ergebnis dazu, dass der Oberste Gerichtshof in den folgenden Rechtsgängen in derselben Rechtssache seine (im ersten Rechtsgang vertretene) Rechtsansicht nicht mehr abändern könne.
Aus der ZPO ergebe sich für den gegenständlichen Fall daher, dass das Landgericht, das Obergericht und der Oberste Gerichtshof einem dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Kurators für das Kuratorenbestellungsverfahren Folge geben würden. Es sei nämlich im Sinne der beschriebenen Bindung der Unterinstanzen und im Sinne der Selbstbindung des Obersten Gerichtshofes denkunmöglich, dass der Oberste Gerichtshof dem Antragsteller im ersten Verfahrensgang auftrage, seinen Antrag entsprechend anzupassen, und ein dieser Aufforderung entsprechender Antrag im zweiten Rechtsgang von den Untergerichten oder vom Obersten Gerichtshof ab- oder zurückgewiesen werde. Die im Zusammenhang mit der Bestellung eines einstweiligen Kurators stehenden Rechtsfragen seien vom Obersten Gerichtshof daher (zumindest aus zivilprozessualer Sicht) endgültig und somit auch enderledigend entschieden.
Vor diesem zivilprozessualen Hintergrund sei im Sinne einer logisch-systematischen Interpretation auch das Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu sehen. Was aus zivilprozessualer Sicht enderledigend und letztinstanzlich entschieden worden sei, müsse auch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG als letztinstanzlich und enderledigend gelten. Würde man eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten, führte dies in Bezug auf den gegenständlichen Fall zum absurden Ergebnis, dass der künftige Beschluss des Obersten Gerichtshofes im zweiten Rechtsgang wegen einer verfassungswidrigen Rechtsansicht angefochten werden müsste, über die im zweiten Rechtsgang im Generellen, und im angefochten künftigen Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Speziellen (aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung) gar nicht mehr abgesprochen worden sei bzw. gar nicht mehr abgesprochen werden konnte. Ein völlig absurdes Ergebnis.
Für die Rechtsansicht, dass der gegenständliche Beschluss bereits jetzt beim Staatsgerichtshof angefochten werden könne, spreche auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Anfechtbarkeit von Zurückverweisungsbeschlüssen. Gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne eine Partei Zurückverweisungsbeschlüsse des Obergerichtes immer dann anfechten, wenn sie durch die Rechtsansicht des Obergerichtes, an welche im nächsten Rechtsgang sowohl das Landgericht als auch das Obergericht gebunden sind, beschwert sei (LES 2008, 275). Diese Rechtsansicht mache aus verfahrensökonomischer Sicht Sinn, denn sollte der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Obergerichtes nicht folgen, spare man sich so einen neuerlichen Rechtsgang.
Auch eine historische Interpretation des Enderledigungskriteriums führe zum Ergebnis, dass Zurückverweisungsentscheidungen durchaus enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG sein könnten. Denn der Gesetzgeber habe durch Einführung des Enderledigungskriteriums lediglich die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes statuieren wollen (Bericht und Antrag 45/2003, 44). Die damalige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe aber keineswegs vorgesehen, dass Zurückverweisungsentscheidungen vor dem Staatsgerichtshof nie angefochten werden konnten. Sei der Beschwerdeführer durch die in der Zurückverweisungsentscheidung bindend vertretene Rechtsansicht beschwert gewesen, habe der Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde (damals: Verfassungsbeschwerde) gegen eine solche Zurückverweisungsentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen als zulässig erachtet. Da der Gesetzgeber, wie ausgeführt, diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durch Einführung des Enderledigungskriteriums nicht korrigieren, sondern lediglich statuieren habe wollen, gebe es keinen Grund, von der alten Rechtsprechung abzugehen.
Ein weiteres Argument dafür, dass der gegenständliche Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG und damit mittels Individualbeschwerde anfechtbar sei, ergebe sich aus dem Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben und der sich daraus ergebende Grundsatz des Vertrauensschutzes bildeten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Teilgehalt des Willkürverbots (StGH 2007/40, www.stgh.li, Erw. 3.2). Wäre die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach im vorliegenden Fall einem Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Kurators Folge zu geben sei, im ersten Verfahrensgang unanfechtbar, hätte dies zur Folge, dass die Parteien im Vertrauen auf diese Rechtsansicht wieder alle drei Instanzen durchlaufen müssten. Die Anfechtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im zweiten Verfahrensgang insbesondere im Punkt der angeblich nicht zu prüfenden Antragslegitimation könnte dann zur Folge haben, dass der Staatsgerichtshof zum Schluss komme, dass die Antragslegitimation selbstverständlich vor Bestellung des einstweiligen Kurators zu prüfen sei. Die Parteien hätten diesfalls in Bezug auf den zweiten Verfahrensgang einiges an Zeit und vor allem erhebliche finanzielle Mittel investiert, um dann Jahre nach der Antragstellung vom Staatsgerichtshof zu erfahren, dass die vom Obersten Gerichtshof in seinem vor Jahren im ersten Rechtsgang gefällten Beschluss vertretene Rechtsansicht verfassungswidrig sei und der Antragsteller bei verfassungskonformer Auslegung gar nicht berechtigt gewesen sei, ein Verfahren zur Bestellung eines einstweiligen Kurators einzuleiten. Dies wäre aus der Sicht des Vertrauensschutzes zweifellos ein unerträgliches Ergebnis.
Auch der sich aus Art. 6 EMRK ergebende Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer spreche für die Anfechtbarkeit des gegenständlichen Zurückverweisungsbeschlusses mittels Individualbeschwerde. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung dürfe Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht dazu führen, dass ein Verfahren, das bereits im ersten Rechtsgang entschieden werden könne, unnötigerweise erst Jahre später im zweiten oder gar dritten Rechtsgang entschieden werde.
Aus diesen Erwägungen ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Zurückverweisungsbeschluss immer dann mittels Individualbeschwerde anfechtbar sein müsse, wenn das letztinstanzliche Gericht in einem solchen Zurückverweisungsbeschluss eine Rechtsansicht vertrete, an welche die Untergerichte und der Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang gebunden seien und die Beschwerdeführerin durch diese Rechtsansicht beschwert sei. Im gegenständlichen Fall seien die Untergerichte und der Oberste Gerichtshof an die im angefochten Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass seitens des Antragstellers ein Antrag auf Bestellung eines einstweiligen Kurators für das Kuratorenbestellungsverfahren zu stellen sei, gebunden (auf diese Bindung weise der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auch ausdrücklich hin). Die Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin sei von dieser Rechtsansicht zweifellos beschwert. Der gegenständliche Zurückverweisungsbeschluss könne von der Beschwerdeführerin daher mittels Individualbeschwerde angefochten werden.
Sollte der Staatsgerichtshof trotz dieser Ausführungen zur (formalistischen) Ansicht gelangen, dass letztinstanzliche Entscheidungen immer nur dann nicht das Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllten, wenn sie als Zurückverweisungsentscheidungen ergehen, sei im vorliegenden Fall noch Folgendes zu bedenken:
Der Oberste Gerichtshof vertrete im angefochtenen Beschluss die Rechtsansicht, dass die Antragstellung des Antragstellers unrichtig sei. Der Antrag dürfe nicht auf Bestellung eines Kollisionskurators für das Verfahren auf Einleitung der richterlichen Aufsicht lauten, so der Oberste Gerichtshof, sondern müsse zunächst auf Bestellung eines Kollisionskurators für das Verfahren zur Bestellung des Kurators lauten. Da es sich gegenständlich um ein Rechtsfürsorgeverfahren handele, habe der Oberste Gerichtshof den Antrag des Antragstellers aber nicht einfach abgewiesen, sondern habe dem Antragsteller aufgetragen, den Antrag entsprechend zu modifizieren. Der Oberste Gerichtshof habe aber auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Untergerichte im nächsten Rechtsgang an seine im angefochtenen Beschluss geäusserten Rechtsansichten gebunden seien. In einem typischen Zurückverweisungsentscheid trage ein Rechtsmittelgericht dem Untergericht auf, bestimmte Verfahrensergänzungen vorzunehmen, nicht aber einer Partei, ihren verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu modifizieren. Der gegenständliche Beschluss sei daher kein Zurückverweisungsbeschluss im engeren Sinne, und schon deshalb als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu kategorisieren.
Sollte der Staatsgerichtshof aber nichtsdestotrotz zur Einsicht gelangen, dass auch eine verfassungskonforme einschränkende Interpretation des Enderledigungskriteriums des Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht dazu führen könne, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als enderledigend zu betrachten sei, rege die Beschwerdeführerin hiermit eine Normenkontrolle in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 StGHG an. Der Staatsgerichtshof möge in diesem Fall überprüfen, ob das in Art. 15 Abs. 1 StGHG vorgesehene Enderledigungskriterium verfassungswidrig sei. Insbesondere scheine das Enderledigungskriterium, wie dargelegt, in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer und dem Vertrauensgrundsatz zu stehen.
7. Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragte darin, sowohl die Beschwerde als auch die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Erlassung vorsorglicher Massnahmen kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
Begründet wurde dies u. a. wie folgt:
7.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei schon deshalb zurückzuweisen, weil der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes keine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG sei. Dass nur letztinstanzliche enderledigende Entscheidungen vor den Staatsgerichtshof gebracht werden könnten und dass Zurückverweisungsbeschlüsse grundsätzlich nicht enderledigend seien, gestehe auch die Beschwerdeführerin zu. Nur versuche sie darzulegen, warum dies im gegenständlichen Fall nicht so sein solle. Die Beschwerdeführerin sehe das Merkmal der Enderledigung insoweit verwirklicht, als nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Antragslegitimation des Beschwerdegegners nicht vor Bestellung eines einstweiligen Kollisionskurators zu prüfen sei. Nicht nur sei diese Leseart der Entscheidung unrichtig (dazu sogleich), sondern sie zeige auch auf den ersten Blick, dass eine Enderledigung eben nicht erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich nicht bindend festgestellt, dass der Beschwerdegegner als Begünstigter der Beschwerdeführerin anzusehen sei und ihm daher die Sachlegitimation zur Stellung des Abberufungsantrages zukomme. Vielmehr sei diese Frage ausdrücklich weiter offen geblieben. In konsequenter Umsetzung seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof nur angeordnet, dass zunächst die Voraussetzungen geschaffen würden, dass alle am Verfahren beteiligten Parteien gültig vertreten seien. Nach dieser Rechtsprechung müsse die Stiftung in jedem Aufsichtsverfahren zwingend als Partei beteiligt sein. Wenn sich ein Aufsichtsantrag allerdings gegen sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates richte, könnten diese aufgrund evidenter Interessenkonflikte die Stiftung nicht vertreten. Der Mangel der gesetzlichen Vertretung sei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und führe zur Nichtigkeit des Verfahrens (Verweis auf § 6 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 2 Abs. 1 RFVG und Art. 31 Abs. 1 LVG). Im gegenständlichen Fall sei der Mangel durch Bestellung eines einstweiligen Kollisionskurators heilbar (Verweis auf § 6 Abs. 2 ZPO; § 277 Ziff. 2 ABGB). Dieser könne selbstverständlich die mangelnde Sachlegitimation des Beschwerdegegners (wenn auch zu Unrecht) einwenden. Nur könne es nicht angehen, dass dem Beschwerdegegner die Sachlegitimation aufgrund des Vorbringens befangener Stiftungsräte versagt werde, wenn die Sachlegitimation nach den vom Beschwerdegegner vorgelegten Urkunden ganz eindeutig gegeben sei, noch dazu, ohne dass der Beschwerdegegner dazu gehört worden wäre. Im Übrigen sei es einigermassen erstaunlich, wenn sich die Beschwerdeführerin um die Verfahrensökonomie Sorgen mache. Sie benutze jede Gelegenheit, um das Verfahren zu verzögern, deute Teilerledigungen in Enderledigungen um, spalte Rechtsfragen künstlich auf, um Anfechtungsmöglichkeiten zu finden etc.. Jetzt, da der Oberste Gerichtshof die Entscheidung zur Bestellung eines einstweiligen Kollisionskurators an das Erstgericht zurückverwiesen habe, habe sie abermals einen umfangreichen Schriftsatz von 73 Seiten, wieder vertreten durch den von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat eingebracht, um im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Eingabe überwiegend wörtlich zu wiederholen und einen neuen Verfahrensgang zur Frage der Bestellung des einstweiligen Kollisionskurators zu provozieren, damit eine meritorische Behandlung der Angelegenheit möglichst lange (in der Hoffnung der Beschwerdeführerin wohl auf immer) hinausgeschoben werde. Der Leidtragende der inszenierten Verfahrensverzögerungen sei der Beschwerdegegner, die Leidensmiene des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin sei nur aufgesetzt.
7.2. Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe der Beschwerdegegner als Antragsteller die Beschwerdeführerin im Antrag zur Abberufung ihres Stiftungsrates diese selbst als Beschwerdeführerin mitbezeichnet, um der Abweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung zu entgehen. Beschwert durch diese Rechtsprechung sei jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als betreffende Stiftung, sondern der Beschwerdegegner als rechtssuchender Begünstigter. Bis diese Rechtsprechung nämlich sowohl innerhalb der Gesamtrichterschaft als auch bei den Rechtsunterworfenen allenthalben akzeptiert sei und alle damit verbundenen Nebenfragen rechtssicher geklärt seien, führe sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen zu Lasten des Rechtssuchenden. Auch würden dem Begünstigten durch diese Rechtsprechung zusätzliche Kosten, die Kosten des Kollisionskurators, aufgebürdet (Verweis auf § 10 ZPO). Doch könne die Frage, ob die Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes zur zwingend nötigen Einbeziehung der betreffenden Stiftung im Verfahren zur Abberufung ihres Stiftungsrates richtig sei, gegenständlichenfalls dahinstehen, weil sie vom Beschwerdegegner hinzunehmen gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2009 teilte der Obersten Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 6. August 2009 ein.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr. Mit anderen Worten hat der Staatsgerichtshof nach dieser Bestimmung seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Individualbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 10 HG.2008.32-40, ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Doch fragt es sich, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch eine "enderledigende" Entscheidung im Sinne des mit dem Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) eingeführten neuen Zulässigkeitskriteriums ist.
1.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben aufgrund dieses mit dem Staatsgerichtshofgesetz LGBl. 2004 Nr. 32 geschaffenen zusätzlichen Beschwerdelegitimationserfordernisses nach der alten Praxis berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie ausser Betracht zu fallen. Insbesondere bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz spielen in der Regel allein verfahrensökonomische Überlegungen keine Rolle, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Solche Entscheidungen erfüllen dann - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - das Enderledigungskriterium nicht (siehe hierzu insbesondere StGH 2008/30, Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]).
1.4. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung zu StGH 2004/6 (Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist somit das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.5. Wie ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof diese Möglichkeit der nachträglichen Behebung der Grundrechtsverletzung jedenfalls bei Zurückverweisungsentscheidungen generell bejaht, sodass diesen - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen (siehe StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) - kein Enderledigungscharakter zukommt. In seinem Urteil zu StGH 2008/30 hat der Staatsgerichtshof eine Präzisierung seiner Rechtsprechung zum Enderledigungskriterium in Bezug auf Rückverweisungsentscheidungen dahingehend vorgenommen, dass Rückverweisungsentscheidungen dann "enderledigend" sind, wenn sie definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten.
1.6. Im Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof aufgrund des Beschlussspruches und der Beschlussbegründung (ON 40, S. 2 und 11 f., Erw. 7.2) unzweifelhaft eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es dabei unerheblich, ob es sich bei der bekämpften Entscheidung um einen Zurückverweisungsbeschluss im engeren Sinne oder weiteren Sinne handelt.
Vorliegend ist zur Geschäftszahl StGH 2010/47 ein Individualbeschwerdeverfahren in der Hauptsache, konkret gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 63), mit welchem nunmehr die erstgerichtliche Bestellung des Verfahrenskurators sowie des Kollisionskurators bestätigt wurde, hängig. Damit ist offensichtlich, dass die in der gegenständlichen Individualbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen ohne weiteres auch noch im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können, so dass es zu keiner definitiven Verhinderung des Grundrechtsschutzes kommt und somit kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung zu StGH 2008/30 (Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) vorliegt.
Wesentlich für den gegenständlichen Beschwerdefall ist somit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Grundrechtsrügen auch noch nach Abschluss des zweiten Verfahrensganges vor den ordentlichen Gerichten beim Staatsgerichtshof erhoben werden können und dieser eine entsprechende (End-)Entscheidung auch wegen allenfalls im ersten Verfahrensgang erfolgter Grundrechtsverletzungen aufheben kann. Dies mag zwar, wie auch die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht verfahrensökonomisch sein, und es wäre aus prozessökonomischen Überlegungen auch zweifellos sinnvoll, wenn der Staatsgerichtshof allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen sogleich sanieren könnte; doch ist dieses Kriterium, wie bereits erwähnt (Erw. 1.3), angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen für Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht mehr zu berücksichtigen (siehe StGH 2004/23 und 24, jeweils Erw. 1.5; StGH 2006/14, Erw. 1.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 559 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.7. Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG abzugehen, zumal der Staatsgerichtshof schon explizit entschieden und näher begründet hat, weshalb dieses neue Zulässigkeitskriterium in der von ihm angewandten einschränkenden Auslegung vor dem Willkürverbot standhält und somit verfassungskonform ist (StGH 2006/14, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.3). Eine amtswegige Normprüfung des in Art. 15 Abs. 1 StGHG normierten Enderledigungskriteriums ist daher nicht angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es zudem nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, allenfalls auch wenig zweckmässige Gesetzesbestimmungen aufzuheben; vielmehr ist dies die Aufgabe des Gesetzgebers, und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen (StGH 2003/2, LES 2005, 281 [291, Erw. 4.1]).
1.8. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist auch der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden, weshalb auf diesen nicht weiters einzugehen ist.
3. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühren, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt werden (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.