StGH 2009/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 06CG.2006.169-69
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2'439.80)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 845.75 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 zu 08 RÖ.2006.15 erteilte das Landgericht der Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 3'218.55 s. A. und für eine Prozessentschädigung von CHF 600.00 und hob gleichzeitig den vom Beschwerdeführer gegen einen Zahlbefehl vom 7. März 2005 zu EX.2005.1020 erhobenen Widerspruch auf.
2. Gegen diesen Beschluss brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Aberkennungsklage ein, mit der er begehrte, dass festgestellt werde, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, für die Rechtsöffnung erteilt worden sei, zur Gänze nicht bestehe, und dass die im Verfahren zu 08 RÖ.2006.15 erteilte Rechtsöffnung aufgehoben werde.
2.1. Begründet wurde die Klage damit, dass dem Zahlbefehl und nachfolgend dem Rechtsöffnungsverfahren das Urteil des BG Dielsdorf vom 10. Dezember 2003 zugrunde liege, mit dem der Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Forderung s. A. zugesprochen worden sei. Der neuerlichen Geltendmachung stehe res judicata entgegen.
Ferner wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Forderungen aufgrund der am 21. November 1999 gelegten Schlussabrechnung verjährt seien.
2.2. Die Beschwerdegegnerin bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass der Einwand der res judicata mangels Identität der Parteien und des Anspruchs unbegründet sei.
2.3. Das Erstgericht verwarf mit Beschluss vom 21. Juni 2006 rechtskräftig den Einwand der res judicata. Mit Urteil vom 22. September 2006 stellte es in Stattgebung dieses Einwandes fest, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin zur Gänze nicht bestehe.
2.4. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 28. März 2007 der Berufung der Beschwerdegegnerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Rechtskraft über das Klagebegehren unter Abstandnahme vom gebrauchten Stattgebungsgrund zu entscheiden.
2.5. Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 9. August 2007 (ON 37) keine Folge.
2.6. Im zweiten Rechtsgang trug die Beschwerdegegnerin näher die Zusammensetzung ihrer Forderung mit der Endsumme von CHF 3'218.55 vor.
Der mit dem Beschwerdeführer 1998 abgeschlossene Leasingvertrag über ein Neukraftfahrzeug der Marke Mazda 323 sei wegen Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer vorzeitig aufgelöst worden. Die Schlussrechnung sei mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 vertragsgemäss übermittelt und die offenen Forderungen mit Fristsetzung fällig gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug ohne die erforderliche Wartung sowie im beschädigten und ungereinigten Zustand zurückgegeben. Im Weiteren begründete die Beklagte ihre Forderungen im einzelnen.
Der Beschwerdeführer stellte die Kosten für die Instandsetzung des defekten Aussenspiegels in Höhe von CHF 215.60 ausser Streit, bestritt jedoch im Übrigen die Forderungen. Er habe alle Leasingraten bis und mit September 1999 bezahlt. Er habe auftragsgemäss das Fahrzeug September oder Oktober 1999 bei der Töss-Garage in Winterthur gereinigt abgestellt, wobei keine wie immer geartete Beschädigung vorhanden gewesen sei. Sein Fahrzeug sei aber rund 2 Monate im Freien gestanden und es sei davon auszugehen, dass Probefahrten durchgeführt worden seien. In dieser Zeit müssten die Schäden entstanden sein.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin sei nach dem Leasingvertrag zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet gewesen, was sie aber nicht getan habe. Mit einer solchen wären die von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Schäden abgedeckt gewesen und hätte die Beschwerdegegnerin längst Zahlung erhalten, weshalb keine Ansprüche mehr bestünden.
2.7. Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, der Beschwerdeführer habe von der im Leasingvertrag vorgesehenen Möglichkeit, selbst eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen, Gebrauch gemacht und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Aus diesem Grund sei ihm nur die Leasingrate zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden, nicht auch die Prämie für die Vollkaskoversicherung. Als Versicherungsnehmer sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Schäden dem Versicherer zu melden, bei der Ermittlung des Schadensfalles mitzuwirken und die Versicherungsleistungen einzufordern. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 21. Dezember 1999 den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Versicherungsgesellschaft über die in Rechnung gestellten Schäden informieren solle, was die Beschwerdegegnerin nicht hätte tun können, sie sei dazu nicht berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer machte mit der Begründung, der Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Leasingvertrags keine Vollkaskoversicherung für ihn abgeschlossen, aufrechnungsweise eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 3'106.80 und eine Gegenforderung von CHF 500.00 entsprechend dem Wert der Audio-Anlage, die er im Fahrzeug eingebaut habe, geltend.
3. Das Erstgericht stellte fest, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, im Ausmass von CHF 649.25 s. A. nicht bestehe. In diesem Umfang wurde die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben. Ferner wies das Erstgericht die Aberkennungsklage im Mehrbetrag von CHF 2'569.30 s. A. ab und verpflichtete gleichzeitig den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Kosten in Höhe von CHF 5'493.90 zu ersetzen.
3.1. Das Erstgericht stellte aufgrund der aufgenommenen Beweise den hier nicht wiederzugebenden Sachverhalt fest.
3.2. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer aus dem gegenständlichen Leasingvertrag sich auf CHF 2'569.30 belaufe, die vom Beschwerdeführer eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Für die vorliegende Aberkennungsklage ergebe sich, dass die gegenständliche Rechtsöffnungsforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 3'218.55 im Ausmass von CHF 649.25 nicht zu Recht bestehe, die 12 %-igen Zinsen auf einen Teilbetrag von CHF 30.00 nicht zu Recht bestünden und die Zinsen von 5 % seit 1. Januar 2000 auf dem Teilbetrag von CHF 617.00 nicht zu Recht bestünden.
4. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. Dezember 2008 (ON 62) keine Folge, der Berufung der Beschwerdegegnerin wurde teilweise Folge gegeben und das Urteil des Landgerichtes (ON 51) im Kostenspruch dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, der Beschwerdegegnerin an Kosten den Betrag von CHF 5'517.10 zu ersetzen, weil ein Abzug von CHF 72.00 durch das Erstgericht nicht zu Recht erfolgt sei.
Zusammengefasst und im Wesentlichen begründete das Obergericht sein Urteil wie folgt:
4.1. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass die zur Diskussion stehenden Fahrzeugschäden von der Vollkaskoversicherung gedeckt und die Ansprüche aus dieser Versicherung an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden seien, so dass kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe.
4.2. Nicht die Beschwerdegegnerin, sondern entsprechend Pkt. 6.3 des Leasingvertrages habe der Beschwerdeführer bei den Schweizer Union Versicherungen die Vollkaskoversicherung abgeschlossen, und zwar in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die aus den gegenständlichen Fahrzeugschäden resultierenden Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe, sondern lediglich, dass die Schweizer Union Versicherungen nach Abschluss des Leasingvertrages der Beschwerdegegnerin bestätigt hätten, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden seien.
4.3. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 seine Versicherungsgesellschaft nicht von den Fahrzeugschäden informiert. Er wäre verpflichtet gewesen, die Schäden dem Versicherer zu melden, und bei der Ermittlung des Schadenfalles mitzuwirken und die Versicherungsleistungen einzufordern. Erst wenn diese entstanden seien, hätte die Beschwerdegegnerin sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft einziehen können.
4.4. Das Erstgericht habe zu Recht daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht in die Lage versetzt habe, allfällige Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung durchzusetzen. Das Erstgericht habe zu Recht eine Verletzung von Obliegenheiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anmeldung des Schadenfalles, die Mitwirkung bei der Schadensermittlung und die Einforderung der Versicherungsleistungen abgeleitet.
4.5. Der Zedent habe dem Zessionar alle Informationen zu liefern, die für die Geltendmachung der Forderung nach Treu und Glauben von Bedeutung seien. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber der Beschwerdegegnerin Angaben über Schäden und Schadenshergang am Leasingobjekt gemacht, geschweige denn Unterlagen und Beweise möglicher Ansprüche geliefert, sondern einfach das beschädigte Fahrzeug zurückgestellt.
4.6. Lediglich der Berufung der Beschwerdegegnerin habe das Obergericht im Kostenpunkt Folge gegeben, weil ein Abzug von CHF 72.99 zu Unrecht von den verzeichneten Kosten erfolgt sei.
5. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Beschwerdeführers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Beschwerdeführer beantragte darin die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass festgestellt werde, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, für die im Rechtsöffnungsverfahren zu 08 RÖ.2006.15 Rechtsöffnung erteilt worden sei, im Betrag von CHF 3'089.05 nicht bestehe, und dass die erteilte Rechtsöffnung in diesem Umfang aufgehoben werde. In eventu wurde beantragt, das bekämpfte Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weiters wurde ein Kostenantrag gestellt.
6. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 2. Juli 2009 (ON 69) keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Ausgehend von den Feststellungen der Untergerichte habe im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer den Abschluss der vertraglich gebotenen Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug auf seinen Namen und auf seine Rechnung übernommen.
Die für diesen Fall zwischen den Streitteilen vereinbarte Zession ergebe sich bereits aus den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach im Fall des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft zediert würden. Aufgrund der Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag sei die Beschwerdegegnerin Gläubigerin einer - bedingten - Forderung aus dem Versicherungsvertrag geworden. Darüber hinaus habe sich aber nichts an den Vertragspflichten des Beschwerdeführers der Versicherung gegenüber geändert.
Der Beschwerdeführer meine nun in der Revision, mit der Zession seien "sämtliche Rechte und Pflichten" im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden. Diese Rechtsansicht beruhe freilich auf "einer Verkennung des Instituts der Zession (§§ 1392 ff. ABGB)": Dabei handele es sich nicht um eine Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten, sondern allein um eine Übertragung von Forderungen (hier: aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag). Selbstverständlich sei daher der Beschwerdeführer weiterhin der Vollkaskoversicherung gegenüber zur Einhaltung der Obliegenheiten des Versicherungsvertrags verpflichtet geblieben und hätte diese Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin als Leasinggeberin einhalten müssen: Gemäss Pkt 6.3 der AVB übernehme der Leasingnehmer im Fall des Selbstabschlusses der Vollkaskoversicherung "die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit und er zediert hiermit die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft".
Auch diese vertragliche Vereinbarung verkenne der Beschwerdeführer, wenn er die "Eintreibung" der Forderung mit der Einhaltung der Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag offensichtlich gleichsetze, denn zu letzterem sei der Beschwerdeführer weiterhin ungeachtet der Zession der Versicherungsforderung rechtszuständig geblieben. Rechtsirrig behaupte der Beschwerdeführer daher auch, die Beschwerdegegnerin hätte behaupten müssen, sie habe versucht, die ihr abgetretenen Forderungen bei der Versicherung einbringlich zu machen: Mangels einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Schadensmeldung - zu der dieser von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufgefordert worden sei - sei die Beschwerdegegnerin zur Liquidierung der ihr zedierten Forderung gar nicht in der Lage gewesen. Zu einer solchen Behauptung habe kein Anlass bestanden, habe es doch der Beschwerdeführer seinerseits unterlassen, die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen der Liquidierung des Schadens zu behaupten und zu beweisen.
6.2. Die Beschwerdegegnerin habe nun nach den Feststellungen die Schäden am Leasingfahrzeug bezahlt und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 aufgefordert, die Schäden der Versicherung zu melden. Nach den Feststellungen habe der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 10. Januar 2000 die Schlussabrechnung zurückgewiesen, er habe aber nicht erklärt, seine Versicherung vom Vorfall verständigt zu haben und solches auch nicht vorgebracht, wiewohl nach den obigen Ausführungen die Schadensmeldung seine Pflicht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher seinerseits erst gar nicht die Voraussetzungen geschaffen, damit die Beschwerdegegnerin den von ihr verauslagten Schaden bei der Vollkaskoversicherung hätte abrechnen können.
Nach der Rechtsprechung werde mit der Kaskoversicherung regelmässig das Interesse des Eigentümers am Fahrzeug geschützt (VR 1988/92; VersE 1737 = VR 1999/489; ZIK 1996, 144 = ZVR 1997/62 = VR 1996, 144 = VersE 1657), im gegenständlichen Fall daher das Interesse der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Leasingfahrzeugs. Daher sei der Beschwerdeführer verpflichtet, dieses Interesse der Beschwerdegegnerin durch all jene Rechtshandlungen zu wahren, die erforderlich seien, um den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung realisieren zu können. Insbesondere die (rechtzeitige) Schadensmeldung an den Versicherer sei schon grundsätzlich eine der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Leasingvertrag (vgl. öOGH 23. Februar 2009, 8 Ob 108/08b). Im gegenständlichen Fall sei diese Verpflichtung freilich ohnehin zwanglos aus Pkt. 6.3 des Leasingvertrags abzuleiten, wonach im Fall des Selbstabschlusses der Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer dieser die "Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit" übernehme. Unter "Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes" seien bei verständiger Auslegung nicht nur die Prämienzahlung sondern auch all jene rechtserhaltenden Handlungen, die zur Liquidierung eines allfälligen Schadens vom Versicherungsnehmer zu setzen seien, zu verstehen. Diesen Verpflichtungen sei der Kläger, wie sich aus den Feststellungen der Untergerichte ergebe, nicht nachgekommen.
6.3. Die Revision verkenne im Übrigen die Rechtslage, wenn sie Feststellungen darüber vermisse, ob die Beschwerdegegnerin Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung geltend gemacht habe: Relevant sei - ausgehend von der oben dargelegten Rechtslage - vielmehr, dass es der Beschwerdeführer - sogar ungeachtet der ausdrücklichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 - unterlassen habe, den Schaden der Vollkaskoversicherung zu melden. Mit seinem Antwortschreiben vom 10. Januar 2000 weise er lediglich die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin zurück und verliere zur Frage der von ihm geforderten Schadensmeldung kein Wort. Er meine vielmehr, dass die ganze Angelegenheit damit für ihn erledigt sei und behaupte auch heute noch nicht, eine entsprechende Meldung dem Kaskoversicherer gegenüber vorgenommen zu haben.
Damit habe der Beschwerdeführer allerdings nicht jene Tatsachen behauptet und bewiesen, die für ihn günstig seien, nämlich die mit ihm vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen eingehalten zu haben, um eine Liquidation des Schadens aus der Vollkaskoversicherung der Beschwerdegegnerin ermöglicht zu haben. Vielmehr ergebe sich aus der festgestellten Tatsachengrundlage, dass mangels Vornahme einer Schadensmeldung durch den Beschwerdeführer an die von ihm abgeschlossene Vollkaskoversicherung Leistungen an die Beschwerdegegnerin nicht geflossen seien und diese vielmehr gezwungen gewesen sei, die Kosten aus der Behebung der Schäden selbst zu tragen. Von einer Verkennung der Beweislast, wie dies die Revision behaupte, könne daher keine Rede sein.
6.4. Dass es im Übrigen aufgrund der Bestimmungen 4.4 und 9.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen sei, die aufrechte Deckung der Schäden durch eine Kaskoversicherung nachzuweisen, sei unrichtig. Gem. Pkt. 4.4 AVB schulde der Leasingnehmer Schadenersatz für ausserordentliche Abnützung des Fahrzeugs sowie Karosserieschäden, "die durch die Kaskoversicherung nicht abgedeckt sind". Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass immer dann, wenn eine Leistung aus der Kaskoversicherung an den Leasinggeber - aus welchen Gründen auch immer - nicht liquidiert werde, die Ersatzpflicht den Leasingnehmer treffe. Dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht bei der Liquidierung des Schadens verletzt habe und die Beschwerdegegnerin daher den Schaden zu bezahlen gehabt habe, sei ein Grund, der zum Ausfall der Leistung im Sinne von Pkt. 4.4 AVB hätte führen müssen und daher auch den Beschwerdeführer im Regress treffe. Der Beschwerdeführer gehe daher fehl, wenn er meine, dass die Beschwerdegegnerin hätte behaupten und beweisen müssen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch eine Versicherung gedeckt.
Nichts anderes ergebe sich aus 9.1 AVB, wo die Verteilung der dort genannten Reparatur- und Wartungskosten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer davon abhängig gemacht werde, ob diese Kosten in der Leasingrate enthalten seien oder nicht. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer seine Leasingrate dadurch verringert, dass er selbst die Versicherung abgeschlossen habe, so dass sie auch nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gegangen seien. Dabei komme es auch hier darauf an, ob die Beschwerdegegnerin aus der in ihrem Interesse abgeschlossenen Versicherung schliesslich Leistung erhalte oder nicht.
Zusammenfassend sei daher der Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes keine Folge zu geben und dieses zu bestätigen gewesen.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 69) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 2009, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 6. August 2009, Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge das Urteil des Obersten Gerichtshofes (69) wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das - seinem gesamten Inhalt nach - angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf Begründung nach Art. 43 LV sowie dem Willkürverbot verletzt. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7.1. In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV macht der Beschwerdeführer geltend:
7.1.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Insbesondere verletze es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werde. So sei es zulässig, wenn ein Gericht keine näheren Ausführungen zu einer von ihm vertretenen entscheidungswesentlichen Rechtsauffassung mache, sofern diese offensichtlich zutreffend sei. Dies setze aber voraus, dass sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lasse (vgl. StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 1989/14, LES 1992, 1, Erw. 1a; vgl. auch StGH 2006/19, Erw. 3.1 [abrufbar im Internet unter www.stgh.li]).
7.1.2. Im gegenständlichen Fall hätten die Parteien vereinbart, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Bestandteil des Vertrages bildeten. In Punkt 27 der AVB sei ausgeführt, dass der Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Das Erstgericht habe in seinem Urteil vom 21. Juli 2008 diesbezüglich ausgeführt, dass die AVB Vertragsbestandteil des Leasingvertrages seien und die Parteien deshalb gemäss Art. 39 Abs. 1 IPRG eine gültige Rechtswahl getroffen hätten. Demzufolge gelange für den vorliegenden Fall das schweizerische Recht zur Anwendung.
Das Obergericht habe die Rechtsansicht des Erstgerichtes in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 dahingehend bestätigt, dass auf den gegenständlichen Fall schweizerisches Recht in Anwendung zu bringen sei.
Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 28. März 2007, mit welchem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückgewiesen worden sei, Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Dieser habe dem Rechtsmittel jedoch keine Folge gegeben. In seinem Beschluss vom 9. August 2007 (ON 37) habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Parteien den Leasingvertrag rechtswirksam durch eine gemäss Art. 39 Abs. 1 IPRG zulässige und rechtswirksame Rechtswahl dem schweizerischen Recht unterstellt hätten. Das schweizerische Recht habe damit einen umfassenden Anwendungsbereich und gelte für das gesamte Schuldverhältnis einschliesslich dessen Entstehen, seiner Wirkungen, Änderungen und seines Unterganges, somit auch für die Frage der allfälligen Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin.
7.1.3. Das Landgericht und das Obergericht hätten ausdrücklich dargelegt, dass im gegenständlichen Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelange. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 9. August 2007 diese Rechtsansicht vertreten und diesbezüglich ausgeführt, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Leasingvertrag dem schweizerischen Recht unterstehe.
Die vom Obersten Gerichtshof nunmehr im Urteil vom 2. Juli 2009 vertretene Rechtsansicht, dass die Zession der Ansprüche gegen die Versicherung nicht nach schweizerischem OR, sondern nach den Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB zu beurteilen sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall sei zwischen den Parteien in Punkt 6.3 der AVB vereinbart worden, dass im Fall des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft zediert würden. Die zwischen den Parteien vereinbarte Zession resultiere sohin unmittelbar aus dem Leasingvertrag bzw. sei diese Bestandteil des Leasingvertrages.
Wie in Punkt 27 der AVB ausgeführt, unterstehe der Leasingvertrag dem schweizerischen Recht. Sohin komme auch hinsichtlich der Beurteilung der Zession schweizerisches Recht zur Anwendung. Weshalb der Oberste Gerichtshof nunmehr zur Rechtsansicht hätte gelangen können, dass hinsichtlich der Zession nicht schweizerisches Recht, sondern die Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB zur Anwendung gelangen würden, habe der Oberste Gerichtshof weder dargelegt, noch habe er dies in irgendeiner Weise begründet. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner rechtlichen Würdigung gänzlich die im Leasingvertrag vereinbarte wirksame Rechtswahl übergangen, wonach der Leasingvertrag schweizerischem Recht unterstellt sei. Der Oberste Gerichtshof widerspreche sohin durch seine nunmehr vertretene rechtliche Würdigung nicht nur der Rechtsansicht des Landgerichtes und des Obergerichtes, sondern auch seiner eigenen, im Beschluss vom 9. August 2007 (ON 37) vertretenen Rechtsansicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestehe kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung, sondern nur auf minimale Begründung. Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof jedoch überhaupt keine Begründung dargelegt, weshalb entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Unterinstanzen und auch seiner bisherigen eigenen Rechtsansicht nicht das schweizerische OR, sondern die Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB zur Anwendung gelangen sollten. Der Oberste Gerichtshof habe dadurch seine Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe verletzt (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS, 359 ff.). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei daher wegen Verletzung des Art. 43 LV als verfassungswidrig aufzuheben.
7.1.4. Des Weiteren sei auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revision gänzlich nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, die Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen. Er habe hierzu ausführlich die schweizerische Judikatur zitiert. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze übergangen bzw. sei auf dieses erst gar nicht eingegangen.
Zwar sei nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Gerichtsbehörde nicht verpflichtet, sich mit irgendwelchen Behauptungen des Beschwerdeführers zu befassen. Im Zuge der Verfahrensökonomie sei sie berechtigt, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzusehen (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS, 368 ff.).
Da es sich im gegenständlichen Fall jedoch beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um irgendwelche Behauptungen handele, sondern um stichhaltige Argumente auf Basis der schweizerischen Rechtsprechung, hätte der Oberste Gerichtshof darauf jedenfalls eingehen müssen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, verletze das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch diesbezüglich die verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht.
7.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus:
7.2.1. Das Willkürverbot sei ursprünglich aus dem in Art. 31 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz abgeleitet worden. Dem Willkürverbot sei durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 1999, StGH 1998/45, LES 2000, 1 der Status eines ungeschriebenen Grundrechts zuerkannt worden. Willkür sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die abwegige und nicht nur die falsche rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes (StGH 2002/23). Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Willkür in der Gesetzesanwendung liege in ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (StGH 2004/34, 2004/48).
7.2.2. Im gegenständlichen Fall hätten die Parteien vereinbart, dass die AVB Bestandteil des Leasingvertrages seien. In Punkt 6.3 sei geregelt, dass der Leasingnehmer die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft zediere. In Punkt 27 der AVB sei ausgeführt, dass der Leasingvertrag dem schweizerischen Recht unterstehe.
Die von den Parteien getroffene Rechtswahl sei im Sinne des Art. 39 Abs. 1 IPRG wirksam zustande gekommen, weshalb für sämtliche Angelegenheiten die den Leasingvertrag beträfen, das schweizerische OR zur Anwendung gelange. Diese Auffassung hätten das Landgericht, das Obergericht und der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 9. August 2007 vertreten.
7.2.3. Im gegenständlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 habe dieser nunmehr die Rechtsansicht vertreten, dass die Zession der Ansprüche gegen die Versicherung nicht nach schweizerischem Recht, sondern nach den Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB zu beurteilen sei. Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei jedoch aufgrund der im Leasingvertrag getroffenen wirksamen Rechtswahl und der bisherigen Rechtsprechung nicht nur falsch, sondern auch abwegig. Durch die unrichtige rechtliche Beurteilung sei auch die Entscheidung inhaltlich falsch. Insbesondere habe die Zession nach den Bestimmungen des ABGB andere rechtliche Auswirkungen zur Folge als die Zession nach dem OR.
Nach der Zession i. S. des Art. 164 OR seien im gegenständlichen Fall die abgetretenen Forderungen aus dem Vermögen des Beschwerdeführers unverändert in das Vermögen der Beschwerdegegnerin übergegangen. Der Beschwerdeführer habe durch die Zession seine Verfügungsmacht verloren und könne die Forderungen nicht mehr im eigenen Namen geltend machen, weder durch Erhebung der Forderungen, noch durch Verrechnung (Girsberger im Basler Komm, OR, Art. 164, Rz. 46).
Mit der Zession seien sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden, der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr gehabt, etwaige Forderungen gegenüber der Vollkaskoversicherung anzusprechen, dies wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre daher die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Forderung gegenüber der Versicherung geltend zu machen, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Wie bereits dargelegt, gehe die zedierte Forderung mit der Zession vollständig in das Vermögen des Zessionars über, womit naturgemäss auch dieser dazu verpflichtet sei, die Forderung einbringlich zu machen.
7.2.4. Der Oberste Gerichtshof habe die Zession der Ansprüche gegenüber der Versicherung nach den Bestimmungen des ABGB beurteilt. Richtigerweise hätte der Oberste Gerichtshof jedoch hierfür schweizerisches Recht anwenden müssen, da die Parteien eine wirksame Rechtswahl i. S. des Art. 39 Abs. 1 IPRG vereinbart hätten. Aufgrund dieser offensichtlich unrichtigen Rechtsanwendung sei auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den Obersten Gerichtshof falsch und daher willkürlich. Nach der schweizerischen Judikatur und Lehre habe eine Zession nämlich die Folge, dass ausschliesslich der Zessionar über die Forderung verfügen könne bzw. diese geltend machen dürfe. Der Zedent habe über die zedierte Forderung keine Verfügungsbefugnis mehr. Eine Geltendmachung durch den Zedenten sei nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall sei daher der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, die Ansprüche gegen die Vollkaskoversicherung geltend zu machen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Willkürverbot und sei in der Folge aufzuheben.
8. Mit Schriftsatz vom 9. September 2009, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 10. September 2009, erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte darin, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben.
8.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt die Beschwerdegegnerin aus:
Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde rüge der Beschwerdeführer die Verletzung des von der Verfassung gewährleisteten Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 (ON 69). Zusammengefasst bringe der Beschwerdeführer vor, bereits das Erstgericht habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die AVB Vertragsbestandteil des Leasingvertrages seien und die Parteien deshalb gemäss Art. 39 Abs. 1 IPRG eine gültige Rechtswahl getroffen hätten und somit auf den gegenständlichen Fall - basierend auf Punkt 27 AVB - schweizerisches Recht zur Anwendung gelange. Dies habe auch das Obergericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 bestätigt.
Im Gegensatz zum Landgericht und Obergericht, sowie entgegen dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. August 2007 (ON 37), worin ebenfalls ausgeführt worden sei, dass die Parteien den Leasingvertrag rechtswirksam durch eine gemäss Art. 39 Abs. 1 IPRG zulässige und rechtswirksame Rechtswahl dem schweizerischen Recht unterstellt hätten, habe der Oberste Gerichtshof nunmehr im vom Beschwerdeführer gegenständlich bekämpften Urteil die Frage der Zession der Ansprüche gegen die Versicherung nicht nach schweizerischem OR, sondern nach den Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB beurteilt und widerspreche damit seiner eigenen, im Beschluss vom 9. August 2007 (ON 37) vertretenen Rechtsansicht. Da gemäss Punkt 27 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AVB der Leasingvertrag dem schweizerischen Recht unterstehe, komme auch hinsichtlich der Beurteilung der Zession schweizerisches Recht zur Anwendung. Eine Begründung, weshalb nicht das schweizerische OR, sondern die Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB zur Anwendung gelangen sollen, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil nicht dargelegt.
Grundsätzlich entfalte der verfassungsmässige Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung seine Schutzwirkung nur dort, wo eine nachvollziehbare Begründung fehle (T. Wille, LPS Bd. 43, 367 mit Verweis auf StGH 1996/44, LES 4/1998, 191 [195], m. w. N.). Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben sei und somit die Bekämpfung der entsprechenden Entscheidung unmöglich sei, liege ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (derselbe, a. a. O., 370 mit Verweis auf StGH 2004/50, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, m. w. N.). Davon könne aber gegenständlich nicht die Rede sein, habe doch der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet.
Wie auch bereits die Unterinstanzen klar hervorgehoben hätten, habe der Beschwerdeführer in Anwendung der unter Pkt. 6.3 AVB gebotenen Wahlmöglichkeit den Abschluss der vom Leasingvertrag verpflichtend vorgesehenen Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug auf seinen Namen und auf seine Rechnung selbst übernommen. Die Leasingrate habe sich in Konsequenz dessen um den Betrag der Versicherungsprämie reduziert. Der Beschwerdeführer sei neben seiner vertraglichen Verbindung zur Beschwerdegegnerin als Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag infolge Abschlusses der Vollkaskoversicherung gleichzeitig auch Vertragspartner der Schweizer Union Versicherung aus dem Versicherungsvertrag gewesen. Damit träfen den Beschwerdeführer konsequenterweise sämtliche Haupt- und Nebenpflichten und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.
Für den Fall des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer selbst sähen die AVB in Punkt 6.3 ausdrücklich die Abtretung der Ansprüche des Leasingnehmers an die Leasinggesellschaft vor. Dass aufgrund dieser Vertragsklausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen die Beschwerdegegnerin Gläubigerin der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag geworden sei, habe der Oberste Gerichtshof auch ausreichend dargelegt.
Denn an den Vertragspflichten des Beschwerdeführers aus dem Versicherungsvertrag ändere sich auch deswegen nichts, da eine Forderungszession nicht mit einer Vertragsübernahme bzw. Vertragsübertragung gleichzusetzen sei. In seiner Begründung verweise der Oberste Gerichtshof daher auch ausführlich und mit aller Klarheit auf die für den Beschwerdeführer weiterhin bestehenden Obliegenheitspflichten als Vertragspartei aus dem Versicherungsvertrag mit der Schweizer Union Versicherung. Es handele sich bei der gegenständlichen Zession gerade um keinen Übergang des gesamten Schuldverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherungsgesellschaft auf die Beschwerdegegnerin, sondern um die Abtretung bedingter Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag. Damit sei weiterhin der Leasingnehmer, insbesondere aufgrund seiner Interessenwahrungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Leasingvertrag, abgeleitet aus Punkt 6.3 der AVB, womit der Leasingnehmer im Fall des Selbstabschlusses der Vollkaskoversicherung ausdrücklich die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit übernehme, verpflichtet, alle rechtserhaltenden Handlungen, die zur Liquidierung eines allfälligen Schadens zu setzen seien, vorzunehmen.
Nachvollziehbar sei daher auch die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer als Vertragspartner der Schweizer Union Versicherung zur Vornahme der Schadensmeldung verpflichtet gewesen sei, um eine Liquidation des Schadens aus der Vollkaskoversicherung der Beschwerdegegnerin überhaupt zu ermöglichen. In der Gesamtschau sei daher die Argumentation des Beschwerdeführers, der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen seiner Begründung offenbar liechtensteinisches ABGB - insbesondere die Normen der §§ 1392 ff. ABGB hinsichtlich der Zession - herangezogen, nicht zutreffend, begründe doch der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung allein aus den vertragsgegenständlichen AVB und unterschieden sowohl das Schweizerische OR wie auch das liechtensteinische ABGB strikt zwischen den beiden Rechtsinstituten der Zession und der Vertragsübernahme. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher die Anwendung schweizerischen Rechts reklamiere, sei für ihn daraus nichts gewonnen.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Oberste Gerichtshof sei auf dessen Ausführungen in der Revisionsschrift überhaupt nicht eingegangen, sei haltlos. Der Oberste Gerichtshof verweise ausführlich auf die Punkte 4.4 und 9.1 der AVB, welche verdeutlichten, dass den Beschwerdeführer als Leasingnehmer gemäss der genannten Punkte der AVB selbst die Ersatzpflicht treffe, wenn eine Leistung aus der Kaskoversicherung an die Beschwerdegegnerin als Leasinggeber - "aus welchen Gründen auch immer" - nicht liquidiert worden sei.
In seiner Erwägung verweise der Oberste Gerichtshof dann auch ausdrücklich auf die Regresspflicht des Beschwerdeführers in einem solchen Fall.
In der Zusammenschau lege der Oberste Gerichtshof daher die Gründe für seine Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar dar. Bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung sei Art. 43 LV selbst dann nicht verletzt, wenn diese Begründung im konkreten Fall falsch wäre (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [1]), wovon gegenständlich aber nicht die Rede sein könne. Zudem bekämpfe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Begründungspflicht vor allem inhaltlich, was allenfalls unter dem Beschwerdegrund des Willkürverbots geltend zu machen sei. Vor dem Hintergrund des Schutzbereiches des Art. 43 Satz 3 LV vermöge der Beschwerdeführer jedenfalls keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung darzutun.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdegegnerin vor:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei auch sachlich richtig, denn das entscheidungswesentliche Faktum befinde sich unter Punkt 6.3 AVB, welcher folgende Regelung beinhalte: "Wird die Vollkaskoversicherung ausnahmsweise vom Leasingnehmer selbst abgeschlossen, so übernimmt er die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit und er zediert hiermit die Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft".
Im Leasingkontext sei es üblich, dass der Leasingnehmer Versicherungen abschliesse - gegenständlich eine Vollkaskoversicherung, die zwar vom Leasingvertrag zu unterscheiden, aber klarerweise darauf angelegt seien, den angestrebten Vertragszweck aus der Leasingvereinbarung zu fördern. Die Vollkaskoversicherung diene zwar unmittelbar den Interessen des Leasinggebers als Eigentümer des Leasingobjektes, mittelbar schütze sie aber auch den Leasingnehmer vor den Folgen aus Beschädigung und Verlust, wofür er aus den AVB das Risiko trage. Der Leasingnehmer schliesse daher die Versicherung für einen für ihn fremden Gegenstand für fremde Rechnung ab, wobei der Leasinggeber als versicherter Dritter gelte.
Gegenständlich sei die Vollkaskoversicherung vom Beschwerdeführer selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen worden. Mit Abschluss dieser Versicherung sei er Vertragspartner der Schweizer Union Versicherung aus dem Versicherungsvertrag geworden. Damit treffe den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragszeit, dies geschuldet aus dem genannten Punkt 6.3 AVB, sowie die Pflichten und Obliegenheiten als Vertragspartner der Schweizer Union Versicherung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Für diesen Fall, dass die Vollkaskoversicherung vom Leasingnehmer selbst abgeschlossen werde, sehe Punkt 6.3 der AVB ausdrücklich die Zession der Ansprüche gegen die Versicherung an die Leasinggesellschaft vor und sei dies auch der Blg. 18, zusammen mit einem Vollkasko-Selbstbehalt in Höhe von CHF 500.00 zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass diese Abtretung die Einzelnachfolge (Sondernachfolge) in die abgetretene Forderung bewirke, nicht jedoch das Eintreten in eine vertragliche Rechtsstellung gleich einer Vertragsübernahme. Damit werde bei der Abtretung eines vertraglichen Anspruchs der Zessionar auch nicht Vertragspartei. Er erlange wohl eine aus dem Vertrag fliessende Forderung, werde jedoch nicht mit vertraglichen Pflichten und dergleichen belastet und nehme nicht die Funktionen des Vertragspartners wahr. Nach Girsberger (Girsberger, a. a. O., Vor Art. 164-174 OR, Rz. 1) bedeute die Abtretung (oder Zession) die vertragliche Übertragung einer Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger (den Zedenten) an einen Dritten (den Zessionar). Die Abtretbarkeit sei auf Forderungen beschränkt. Ein ganzes Schuldverhältnis könne grundsätzlich nicht durch Abtretung übertragen werden (derselbe, a. a. O., Art. 164 OR, Rz. 5). Die Zession einer Forderung, die eine Singularsukzession bewirke, sei damit von der rechtsgeschäftlichen Universalübertragung, bspw. durch eine Vertragsübernahme, zu unterscheiden (derselbe, a. a. O., Art. 164 OR, Rz. 12).
Nichts Anderes gehe aus der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hervor. Zu Recht werde im Urteil ausgeführt, dass es sich bei gegenständlicher Zession gerade nicht um eine Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten, sondern allein um eine Übertragung von Forderungen, eben aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag, handele. Die Zession umfasse daher immer nur einzelne Forderungen, nicht jedoch das ganze Schuldverhältnis. Zu keinem anderen Ergebnis komme auch der Oberste Gerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung auf S. 22 Abs. 1 des gegenständlich bekämpften Urteils. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof sei daraus nicht ersichtlich. Nicht nur das FL-ABGB, sondern auch das Schweizer OR unterscheide klar zwischen den Rechtsinstituten der Zession und der Vertragsübernahme bzw. Vertragsübertragung. Einmal mehr versuche der Beschwerdeführer, die Zession dergestalt darzustellen, dass damit sämtliche Rechte und Pflichten des Zedenten nunmehr auf den Zessionar, gegenständlich die Beschwerdegegnerin, übergegangen seien. Gegenstand der Zession sei jedoch die Abtretung einzelner subjektiver Ansprüche, welche die übrigen Rechte und Pflichten der Partei aus dem Vertragsverhältnis unverändert beliessen. Zu keinem anderen Ergebnis sei der Oberste Gerichtshof gekommen.
Es könne nun nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass Voraussetzung für die Geltendmachung und Einziehung der Versicherungsleistungen primär die Unfall- und Schadensmeldung durch den Versicherungsnehmer sei. Da der Beschwerdeführer trotz erfolgter Zession Vertragspartei des Versicherungsvertrages geblieben sei, habe ihn die Pflicht getroffen, Fahrzeugschäden als Versicherungsfall dem Vertragspartner Union Versicherung unverzüglich anzuzeigen, um deren Liquidation zu ermöglichen. Daraus folge auch, dass den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin vertragliche Mitwirkungs-, Unterstützungs- und Interessenwahrungspflichten träfen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag habe den Beschwerdeführer daher insbesondere die Pflicht zur Interessenwahrung in Bezug auf das Leasingobjekt als deren Eigentum getroffen. Die Mitwirkung an der Einbringlichmachung der Versicherungsleistung für die Schäden am Leasingobjekt sei daher eine grundlegende Vertragspflicht aus dem Leasingvertrag gewesen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Schaden, auch trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin, dem Versicherer nicht gemeldet habe, seien wesentliche Pflichten, sowohl aus dem Versicherungs-, wie auch aus dem Leasingvertrag verletzt und daher die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht in die Lage versetzt worden, die Versicherungsleistungen geltend machen zu können. Die Unfall- und Schadensmeldung als Anzeige des Versicherungsfalles sei Voraussetzung für die hinreichende Konkretisierung der Forderung gegenüber dem Versicherer und den Einzug der abgetretenen Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin gewesen. Dies aber habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verunmöglicht. Zu Recht habe der Oberste Gerichtshof daher beurteilt, dass die Beschwerdegegnerin mangels einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Schadensmeldung zur Liquidierung der ihr zedierten Forderung gar nicht in der Lage gewesen sei. Nichts anderes als diese Pflicht zur Schadensmeldung sei auch aus Punkt 6.3 AVB abzuleiten und habe diesbezüglich der Oberste Gerichtshof völlig zu Recht erkannt, dass aus der vertraglichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes über die Prämienzahlung hinaus nichts anderes gefolgert werden könne, als dass damit auch sämtliche rechtserhaltenden Handlungen, die zur Liquidierung eines allfälligen Schadens vom Versicherungsnehmer zu setzen seien, zu verstehen seien.
Wenn daher der Beschwerdeführer im von ihm bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes eine willkürliche, weil unrichtige, rechtliche Beurteilung darin erblicke, die Zession sei nach den Bestimmungen des ABGB beurteilt worden und habe daher andere rechtliche Auswirkungen zur Folge als die Zession nach dem OR, so sei dem entgegen zu halten, dass sämtliche rechtlichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes bereits aus den AVB ableitbar seien und könne dem Obersten Gerichtshof nicht ernsthaft unterstellt werden, dass die Beurteilung des zu Grunde liegenden Falles auf der Grundlage des liechtensteinischen (allenfalls österreichischen) ABGB erfolgt sei. Darüber hinaus, selbst wenn man die Normen des liechtensteinischen (allenfalls österreichischen) ABGB auf den gegenständlichen Fall als angewandt betrachte, bestehe hinsichtlich der hier relevanten Rechtsproblematik bezüglich des Rechtsinstitutes der Zession kein Unterschied zwischen den Regelungen des schweizerischen OR und des liechtensteinischen (allenfalls österreichischen) ABGB. Jene Regelungsbereiche, die allenfalls einen unterschiedlichen rechtlichen Hintergrund erkennen liessen - so etwa die Frage der Zession als kausales oder abstraktes Verfügungsgeschäft u. a. - interessierten hier nicht. Es sei daher völlig unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken beabsichtige, der Oberste Gerichtshof habe in völliger Abkehr zu den bisherigen unterinstanzlichen Urteilen bzw. seinem eigenen Beschluss vom 9. August 2007 (ON 37) nunmehr nach den Regelungen des ABGB geurteilt und es würde hieraus eine fundamental andere, inhaltlich falsche, rechtliche Beurteilung resultieren, deren Ergebnis für den Beschwerdeführer krass unrichtig und damit stossend im Sinne einer Verletzung des Willkürverbots wäre.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 06 CG.2006.169-69, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Als Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Begründung gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots geltend.
2.1. Der wesentliche Zweck des grundrechtlichen Anspruchs auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbetroffene die Stichhaltigkeit einer Entscheidung überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dieser grundrechtliche Begründungsanspruch wird jedoch durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung besteht nicht (vgl. StGH 2008/87, Erw. 3.1; StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung ist daher erst dann verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet wurden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können und eine nicht zu rechtfertigende fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegt. Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung ist nicht verletzt, wenn eine Entscheidung zumindest eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die Begründung im konkreten Fall richtig ist (vgl. StGH 2007/88, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.). Eine falsche Begründung verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung nicht, solange es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt. Hingegen überprüft der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern im Rahmen des Willkürverbots (vgl. StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] m. w. N.).
2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Anspruch auf minimale Begründung u. a. dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof nach Auffassung des Beschwerdeführers die Begründung seiner Entscheidung unzutreffenderweise auf die Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB anstatt auf die Bestimmungen der Art. 164 ff. OR gestützt und dies nicht begründet hat. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung wegen der Formulierung: "Diese Rechtsansicht beruht freilich auf einer Verkennung des Instituts der Zession (§§ 1392 ff. ABGB): ..." und den Verweisen auf österreichische Publikationen und Rechtsprechung den Eindruck erweckt, als stütze sie sich auf die Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB. Nichtsdestotrotz wird die Entscheidung aber - insbesondere auch gestützt auf die Bestimmungen des Leasingvertrages - nachvollziehbar und vertretbar begründet. Es handelt sich insofern auch nicht um eine Scheinbegründung. Eine Scheinbegründung läge insbesondere dann vor, wenn versucht würde, eine sachgerechte fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Vielmehr begründet der Oberste Gerichtshof fallbezogen und sachgerecht aufgrund welcher Erwägungen er den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gegeben erachtet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich dabei sowohl mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Urteil des Obergerichtes als auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander.
2.1.2. Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Anspruch auf minimale Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof auf sein Revisionsvorbringen "gänzlich nicht eingegangen ist", obwohl er ausführlich dargelegt habe, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, die Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen und in diesem Zusammenhang ausführlich die schweizerische Judikatur zitiert habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die behauptete Zitierung tatsächlich auf Daniel Girsberger im Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Rz. 46 zu Art. 164 m. w. H. sowie auf Daniel Girsberger, a. a. O., Rz. 2 zu Art. 172 m. w. H. beschränkt.
Darüber hinaus ist der Oberste Gerichtshof - wie bereits oben unter 2.1.1 dargelegt - sehr wohl auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer - wenn er meine, dass mit der Zession sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung auf die Beschwerdegegnerin übergegangen seien - das Institut der Zession verkenne. Der Oberste Gerichtshof führt aus, es handle sich nicht um eine Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten, sondern allein um eine Übertragung von Forderungen (hier: aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag). Daher sei der Beschwerdeführer selbstverständlich weiterhin der Vollkaskoversicherung gegenüber zur Einhaltung der Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen. Der Oberste Gerichtshof ist auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsansicht eingegangen, dass der Zessionar (hier: die Beschwerdegegnerin) die Pflicht habe, die zedierte Forderung mit gehöriger Sorgfalt einzutreiben. Dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch nicht widersprochen, insoweit aber ergänzt, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Zession für die nicht mit der "Eintreibung" der Forderung gleichzusetzende Einhaltung der Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag rechtszuständig geblieben sei. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Schadensmeldung aber nicht nachgekommen, so dass die Beschwerdegegnerin zur Liquidierung der ihr zedierten Forderung gar nicht in der Lage gewesen sei.
2.1.3. Aus diesen Gründen liegt eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vor.
2.2. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Willkürverbot stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein blosses Auffanggrundrecht dar, wobei die Schwelle für eine Verletzung dieses Grundrechts hoch anzusetzen ist. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Aber auch eine falsche oder gar unhaltbare Begründung führen nicht per se zu einer Verfassungswidrigkeit der Entscheidung, vielmehr ist eine Entscheidung nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis nicht vertretbar bzw. stossend ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Ergebnis gar nicht vernünftig begründen lässt. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht sein, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (vgl. StGH 2007/137, Erw. 2.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] m. w. N.).
2.2.1. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof seiner Ansicht nach den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt rechtlich nach den Bestimmungen der §§ 1392 ff. ABGB und damit falsch und sogar abwegig beurteilt habe und damit auch zu einem falschen Ergebnis gelangt sei, da die Zession nach den Bestimmungen des ABGB andere rechtliche Auswirkungen zur Folge habe, als die Zession nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR). Insbesondere ist es nach Auffassung des Beschwerdeführers so, dass nach der schweizerischen Judikatur und Lehre eine Zession die Folge habe, dass ausschliesslich der Zessionar über die Forderung verfügen könne bzw. diese geltend machen dürfe. Eine Geltendmachung durch den Zedenten sei nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer daher nicht berechtigt, die Ansprüche gegen die Vollkaskoversicherung geltend zu machen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass - wie bereits oben unter 2.1.1 ausgeführt - der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung auch auf die Bestimmungen des gegenständlichen Leasingvertrages gründet. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für die Erstattung der Schadensmeldung, welche Voraussetzung für die Geltendmachung der Forderung durch die Beschwerdegegnerin war, auf der Basis der vertraglichen Vereinbarung, namentlich aufgrund des Punktes 6.3 der AVB, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bejaht.
Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass im vorliegenden Fall, auf den nach der insoweit zutreffenden Argumentation des Beschwerdeführers schweizerisches Recht zur Anwendung zu gelangen hat, mit der Anführung der §§ 1392 ff. ABGB und den Verweisen auf österreichische Publikationen und Rechtsprechung der Anschein einer sachwidrigen Begründung erweckt wird. Dennoch ist festzustellen, dass die vom Obersten Gerichtshof vertretene Begründung jedenfalls ihre Deckung auch im zur Anwendung gelangenden schweizerischen Recht findet. Auch das schweizerische Verständnis der Zession geht nämlich dahin, dass bei Zession von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen (Kauf, Miete usw.) nur die abgetretene Forderung auf den Zessionar übergeht, das Schuldverhältnis aber unter den bisherigen Vertragsparteien, Zedent und Schuldner, weiter besteht, und die Verpflichtungen aus dieser Obligation beim Zedenten verbleiben (vgl. Theo Guhl/Alfred Koller, Die Übertragung der Obligation, Die Abtretung der Forderungen, in: Das schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, St. Gallen/Basel 2000, § 34, Rz. 16). Nichts Gegenteiliges hat der Oberste Gerichtshof zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt.
Damit ist die Begründung des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis vertretbar und kann auch gestützt auf die Bestimmungen des Leasingvertrages in Verbindung mit den schweizerischen Rechtsnormen über die Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR vernünftig begründet werden.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.