StGH 2009/135
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Wiederaufnahmesache zu StGH 2009/42
Antragsteller: A
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, StGH 2009/42
wegen: Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Recht erkannt:
1. Der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2009/42 wird Folge gegeben und die Wiederaufnahme bewilligt.
3. Das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, StGH 2009/42, wird aufgehoben und das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2009/42 erneut durchgeführt.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In der Zivilsache zu 05 CG.2008.41 trug das Erstgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 7. Januar 2009 (ON 126) gemäss Art. 12 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) auf, binnen vier Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten nach Art. 9 Abs. 1 ZustG namhaft zu machen. Sollte er diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, würden Zustellungen an ihn in Hinkunft ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht vorgenommen. Den Beschluss versah das Erstgericht mit der Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen das Rechtsmittel des Rekurses an das Obergericht zulässig sei.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller rechtzeitig, nämlich am 20. Januar 2009, Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes als nichtig aufzuheben.
3. Das Obergericht wies diesen Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (ON 135) als unzulässig zurück und begründete dies wie folgt:
Nach § 87 Abs. 2 ZPO i. d. F. von LGBI. 2008 Nr. 332 sei gegen Anordnungen nach diesem Titel (nämlich dem zweiten Titel der ZPO über die Zustellungen, §§ 87 ff. ZPO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zu diesen Vorschriften gehöre auch das Zustellgesetz, das gleichzeitig mit der ZPO-Novelle LGBI. 2008 Nr. 332 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei und mit welchem zahlreiche Bestimmungen der §§ 87 ff. ZPO aufgehoben worden seien.
Aus diesem Grunde unterliege der Landgerichtsbeschluss vom 7. Januar 2009 (ON 126), mit welchem dem Antragsteller gemäss Art. 12 Abs. 1 ZustG die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen worden sei, ebenso dem Rechtsmittelausschluss des § 87 Abs. 2 ZPO.
Der Umstand, dass das Erstgericht irrtümlicherweise dem Antragsteller mit der dem Beschluss angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der Rekurserhebung an das Obergericht eröffnet habe, schade nicht, da nach konstanter Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnet werden könne.
Der Landgerichtsbeschluss vom 7. Januar 2009 (ON 126) sei daher nicht gesondert anfechtbar. Aus diesem Grunde sei spruchgemäss zu entscheiden.
Auf das Rekursvorbringen des Antragstellers könne aus diesem Grunde nicht näher eingegangen werden.
4. Der Antragsteller erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 135) mit Schriftsatz vom 4. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, des Rechtsverweigerungs-, des Rechtsverzögerungs- sowie des Willkürverbots und zudem ein "menschenrechtswidriges Verfahren" geltend gemacht wurde. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verfassungswidrig sei; er wolle den Beschluss aufheben und der Beschwerde Folge geben; eventualiter die Sache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen wurden u. a. wie folgt begründet:
Vorliegend habe das Obergericht trotz Kenntnis der Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Erstrichters keine Abhilfe geschaffen. Stattdessen habe es den Rekurs des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Das Obergericht habe eine Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge in einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gescheut und somit eine Rechtsverweigerung begangen. Völlig stossend und nicht vertretbar sei die Ansicht des Obergerichtes, es könne auf das Rekursvorbringen des Antragstellers nicht näher eingegangen werden. Schliesslich sei die Versagung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrensmangel, der vom Betroffenen durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend gemacht werden könne. Dies würde zur Entlastung des Staatsgerichtshofes führen, um einer Flut von Verfassungsbeschwerden entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen wäre vor allem, dass dem Antragsteller rechtliche Nachteile durch Vorenthalten der gerichtlichen Post beim laufenden Verfahren erwachsen würden.
Der Beschluss des Obergerichtes sei deshalb derart stossend, dass er willkürlich sei. Er verhindere die Durchsetzung des materiellen Rechts des Antragstellers. Dieser werde zum Verfahrensobjekt herabgewürdigt und müsse schon den dritten Anlauf zum Staatsgerichtshof nehmen. Es sei über den Anspruch bzw. über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Nebenintervention seit Jahren nicht entschieden worden, sodass der Anspruch vereitelt zu werden drohe. Somit verletze der Beschluss in weiterer Folge das Rechtsverzögerungsgebot. Dadurch werde ein menschenwidriges Ausnahmeverfahren gegen den Antragsteller geführt. Als einzelner Bürger habe er einen gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz und darauf, dass ihm gerichtliche Post zu Handen der Prozessbevollmächtigten [seiner Ehegattin] zugestellt werde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dürfe eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden, sodass die erhobene Verfassungsbeschwerde zugelassen werde (und die Beschwerdefrist ebenfalls nicht ablaufe). Der Antragsteller habe auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertraut, so sei auch sein Vertrauen zu schützen. Der Beschluss des Obergerichtes sei willkürlich und verletze die Garantie der Art. 31 und 43 LV und Art. 6 EMRK auf rechtliches Gehör. Er beinhalte nicht eine Minimalgarantie für ein faires Verfahren.
5. Die Beschwerdegegnerinnen im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2009/42 erstatteten mit Schriftsatz vom 25. März 2009 eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Da es sich, wie das Obergericht richtig ausgeführt habe, hier um eine prozessleitende Verfügung handle, sei auch ein Rechtsmittel nicht zulässig. Hierbei würden aber keinerlei verfassungsmässig garantierte Rechte verletzt, sondern dies gelte für jeden Verfahrensbeteiligten gleich.
6. Der Staatsgerichtshof gab der Individualbeschwerde der Antragstellers mit Urteil vom 25. Juni 2009 zu StGH 2009/42 keine Folge und sprach den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. sowie der Beschwerdegegnerin zu 3. jeweils die geltend gemachten Kosten ihrer Vertretung im Betrage von CHF 2'744.30 bzw. CHF 2'684.40 zu. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt. Diese Entscheidung wurde unter anderem wie folgt begründet:
"1. [Eintretensvoraussetzungen]
2. Bevor auf die Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist zunächst festzuhalten, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde nur gegen den Obergerichtsbeschluss ON 135 richtet und es deshalb nur um die Frage geht, ob das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers zurückweisen durfte, ohne dabei eines der gerügten Grundrechte zu verletzen. Sofern der Beschwerdeführer deshalb Verfassungsverstösse des Erstgerichtes geltend macht, ist dieses Beschwerdevorbringen im Falle der Verfassungskonformität der Zurückweisung des Rekurses des Beschwerdeführers ohne Relevanz.
3. Die Frage, ob ein Rechtsmittel zuzulassen ist oder aber zurückgewiesen werden kann, beschlägt primär das grundrechtliche Beschwerderecht. Der Beschwerdeführer macht in seinem Beschwerdevorbringen unter anderem auch eine Verletzung dieses Grundrechts geltend, auch wenn er es bei der Aufzählung der Beschwerdegründe am Anfang seiner Individualbeschwerde nicht erwähnt. Dies schadet aber nicht, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst eine bloss implizite Grundrechtsrüge zu beachten ist (siehe StGH 1997, 32, LES 1999, 16 [20, Erw. 7]). Die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten und in diesem Zusammenhang allenfalls heranzuziehenden grundrechtlichen Verfahrensrechte (Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf faires Verfahren, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot) bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz.
Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Zurückweisung des Rekurses des Beschwerdeführers durch das Obergericht im Einklang mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV steht.
3.1. Der Beschwerdeführer macht nun aber im Lichte dieses Grundrechts nicht geltend, dass der einschlägige Rechtsmittelausschluss gemäss § 87 Abs. 2 ZPO vom Obergericht falsch angewendet worden sei; und dies ist auch nicht ersichtlich. Denn es kann im Sinne der Erwägungen des Obergerichtes kein Zweifel bestehen, dass der für Zustellungsanordnungen geltende Rechtsmittelausschluss gemäss § 87 Abs. 2 ZPO auch für das neue Zustellgesetz gilt, welches zahlreiche einschlägige bisherige ZPO-Bestimmungen ersetzt.
Im Weiteren erweist sich auch § 87 Abs. 2 ZPO gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ohne weiteres als verfassungskonform: Denn nach dieser Rechtsprechung sind Rechtsmittelbeschränkungen und selbst Rechtsmittelausschüsse grundrechtskonform, sofern sie verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sind. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um Endentscheidungen in der Hauptsache oder nur um prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen handelt. Wenn es sich nicht um Endentscheidungen in der Hauptsache handelt, erscheint in der Regel eine Beschränkung des Instanzenzugs von vornherein angebracht, da die Gefahr der übermässigen Verzögerung der Gerichtsverfahren anderenfalls gross wäre (StGH 2006/66, Erw. 4.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4]).
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung erscheint die im Beschwerdefall zu prüfende Nichtanfechtbarkeit von Zustellungsanordnungen gemäss § 87 Abs. 2 ZPO im Interesse der Vermeidung übermässiger Verfahrensverzögerungen ohne weiteres als verhältnismässig.
Letztlich macht der Beschwerdeführer auch nur geltend, dass im Zusammenhang mit dem erstgenannten Beschluss derart schwerwiegende Grundrechtsverstösse erfolgt seien, dass das Obergericht auf eine materielle Behandlung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurses nicht hätte verzichten dürfen. Wie eingangs ausgeführt, ist dem aber nicht so: Das Obergericht hatte zuerst die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen, und nachdem es diese zu Recht als nicht gegeben erachtete, blieb ihm nur die Zurückweisung des Rechtsmittels, ohne dieses materiell in Behandlung zu ziehen.
3.2. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV vor.
4. Der Beschwerdeführer stützt sich im Weiteren auf die Rechtsmittelbelehrung des Erstgerichtes, welches eine Rechtsmittelmöglichkeit fälschlicherweise bejaht hatte. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er sich auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung habe verlassen dürfen und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. des Willkürverbots.
Dieser Grundrechtsrüge ist mit dem Obergericht entgegenzuhalten, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnen kann. Es trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil der betroffenen Partei ausgelegt werden dürfe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das in eine falsche Rechtsmittelbelehrung gesetzte Vertrauen unter gewissen Umständen zu schützen; so wenn der Fehler für die Rechtsmittelbelehrung für die betroffene Partei nicht ohne weiteres erkennbar war und sie deshalb ein entsprechendes Rechtsmittel erst verspätet erhob (siehe StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber keine entsprechenden nachteiligen Dispositionen getroffen, zumal er die vorliegende Individualbeschwerde rechtzeitig erhoben hat.
Es liegt deshalb auch keine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Vertrauensschutzes als Teilgehalt hiervon vor.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner der von ihm erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist zudem offensichtlich, dass die vorliegende Individualbeschwerde aussichtslos war, sodass auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werden konnte.
7. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist ebenfalls der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig geworden, sodass auch hierauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2., Chana Rubin und Szajindla Katz, sowie der Beschwerdegegnerin zu 3., Anforio Stiftung, die jeweils richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss dem Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit, wie schon in zahlreichen anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (so StGH 2006/92, 2008/101, 2008/164), hiervon Gebrauch zu machen."
7. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller nachweislich (Rückschein) am 22. Juli 2009 zugestellt.
8. Der Antragsteller stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieses Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/42 vom 25. Juni 2009. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle das erwähnte Urteil aufheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge geben. Weiters wird beantragt, dem Antragsteller die geltend gemachten Kosten zuzusprechen und ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dies wird unter anderem wie folgt begründet:
8.1. Die Anfechtungsgründe seien gemäss § 498 Abs. [1 Ziff.] 5, 6 und 7 ZPO erfüllt:
1. Das Urteil sei auf die Entscheidung des Obergerichtes gegründet, welche durch ein anderes rechtskräftiges Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 (ON 144) wieder aufgehoben worden sei.
2. Der Staatsgerichtshof habe dem Antragsteller selbst ein rechtskräftiges
Urteil des Obersten Gerichtshofes mit einem Schreiben des Landrichters an den Präsidenten zugestellt und ihn in Kenntnis über eine günstigere Entscheidung gesetzt. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens seien erfüllt. Für die Wiederaufnahme sehe Art. 104 Abs. 1 LVG die sinngemässe Anwendung der ZPO-Vorschriften vor. Vorliegend gehe es nicht um eine Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten des Antragstellers, sondern einzig darum, eine ihm günstige Entscheidung der Sache herbeizuführen. Er sei auch ausser Stande gewesen, vor der Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Beweise vorzulegen, weil er diese erst vom Staatsgerichtshof nachträglich erhalten habe. Eine ordentliche Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 144) sei nach wie vor nicht erfolgt.
8.2. Wie der Oberste Gerichtshof festgestellt habe, handle es sich im derzeitigen Verfahrensstadium um einen Zwischenstreit, der alleine zwischen dem Gericht und dem Antragsteller hängig sei. Den Gegenparteien fehle es insoweit an der Eigenschaft eines Antrags- oder Rechtsmittelgegners und deren Rechtsposition werde vom nunmehrigen Verfahrensgegenstand nicht unmittelbar tangiert. Aus dieser Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes folge, dass das Verfahren einseitig und ohne Beteiligung der Hauptpartei zu führen sei. Sowohl das Land- als auch das Höchstgericht hätten von der Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung der Hauptparteien Abstand genommen (OGH-Beschluss ON 144, S. 4).
Eine Notwendigkeit Gegenäusserungen einzuholen, habe nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung gebühre den Parteien kein Kostenersatz, wenn das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen sei. Die Gegenäusserungen der Parteien seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gar nicht notwendig gewesen, da diese keinem prozessualen Zweck gedient hätten. Der Staatsgerichtshof halte selbst fest, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein im Gesetz vorgesehenes Rechtsmittel eröffnen könne und dem Antragsteller keine nachteiligen Massnahmen erwachsen seien. Aufgrund dieser Entscheidung seien ihm erhebliche Nachteile zu Unrecht erwachsen. Zu Unrecht habe der Staatsgerichtshof mit dem Urteil zu StGH 2009/42 die am Verfahren (amtswegig) nicht betroffenen Parteien mit dem Kostenersatz begünstigt.
9. Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2010, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 17. Mai 2010, einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes. Dies wurde insbesondere wie folgt begründet:
Der Antragsteller habe unter anderem im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren die Mitteilung über die Besetzung des Staatsgerichtshofes erhalten. Dabei müsse geklärt werden, ob er bei der Ausübung des Ablehnungsrechts gemäss Art. 59 GOG an einer ungesetzlichen Vorgehensweise und einem Rechtsmissbrauch beschuldigt werde und mit rechtlichen Nachteilen oder gar Sanktionen seitens des Gerichtes zu rechnen habe.
Der Staatsgerichtshof habe ihn einer ungesetzlichen Vorgehensweise und eines Rechtmissbrauchs bei Ausübung seines Ablehnungsrechts in seinen letzten Entscheidungen beschuldigt. In Anlehnung an diese Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof den Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Ablehnungsanträge in Zukunft nicht behandelt, nicht beachtet, nicht beantwortet würden. Diese würden ohne Einholung einer Stellungnahme zurückgewiesen und ein Aktenvermerk erstellt werden. Im Hinblick auf die erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe sehe der Antragsteller sein Recht gemäss Art. 59 GOG verletzt und gesetzwidrig verkürzt. Von daher könne er den Sinn der ergangenen Mitteilungen bei bestehender Vorgehensweise des Gerichtes nicht mehr objektiv nachvollziehen. Denn Mitteilungen über die Zusammensetzung könnten nur so verstanden werden, dass diese dem Ablehnungsrecht dienten und nicht einen Missbrauchsvorwurf nach sich zögen, wenn der Ablehnungsantrag dem Gericht, aus welchem Grund auch immer, nicht genehm sei (Verweis auf StGH 2010/59 zu OGH 03 CG 2007.66-204).
Das Grundgesetz solle das Recht auf einen gesetzlichen Richter garantieren sowie dessen Neutralität und Unparteilichkeit bei der Entscheidung der Verfahren. Der Antragsteller habe sich immer häufiger genötigt gesehen, den Staatsgerichtshof zu Hilfe zu rufen, da die Neutralität und Unparteilichkeit nicht im Ansatz zu erkennen sei. Vielmehr sei er völlig schutzlos vor dem Gericht gestanden und habe die Vernichtung seiner Rechte hinnehmen müssen. Unangemessene Äusserungen, Gehörsverletzungen, inhaltlich falsche Angaben der Ablehnung oder gar Beschuldigungen dem Antragsteller gegenüber bildeten zudem einen weiteren Ablehnungsgrund. Es müsse auch in einem kleinen Land die Möglichkeit für die Bestellung eines neutralen Richters geben, wenn der Gesetzgeber Regelungen im Sinne von Art. 59 i. V. m. Art. 31 LVG geschaffen habe. Immerhin gehe es hier um eine existentielle Frage und nicht um persönliche Abneigung dem Antragsteller gegenüber. Der Staatsgerichtshof habe es überraschend für vertretbar gehalten, dass das Gericht die rechtswidrigen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers und seiner Frau vorgenommen und sie ohne jeglichen Grund zu einem Psychiater geschickt habe. Bei dieser Vorgehensweise sehe der Antragsteller, dass der Staatsgerichtshof seiner Sache nicht unvoreingenommen und damit auch nicht unparteiisch gegenüber stehe. Der Antragsteller müsse befürchten, dass sein Anliegen nicht ernst genommen und abgewertet würde und dass der Staatsgerichtshof nicht unvoreingenommen sein werde. Es könne angenommen werden, dass die unvoreingenommene Amtsführung bei fehlendem Rechtsschutz auf die Diskreditierung des Antragstellers und seiner Frau ziele. Die in den Beschlüssen niedergelegten Äusserungen über den Antragsteller und seine Frau, sie seien vom Psychiater zu begutachten, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit und des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes in Bezug auf die weiteren Entscheidungen über die Rechte des Antragstellers.
Schliesslich müsse der Antragsteller ein Vertrauen darin haben, dass der Staatsgerichtshof in der Lage sein könne, seine Rechtsmeinung kritisch zu überprüfen und zu ändern, was jedoch für eine Wiederaufnahme im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten sei. Deshalb sei der Antragsteller dringend auf Rechtsschutz des Staatsgerichtshofes angewiesen, da das Gericht alle Wege zur Durchsetzung des Anspruchs über Jahre gesperrt habe. Das Gesetz eröffne ihm das Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG. Eine Bestimmung, die ein Verbot des Ablehnungsrechtes anordne, bestehe nicht. Das Ablehnungsverfahren ermögliche zudem, eine Stellung nehmen zu dürfen, wenn die objektiven Gründe an einer Unparteilichkeit des Richters bestünden. Ein Gebrauch des Rechts im Sinne von Art. 59 GOG sei nicht rechtswidrig und missbräuchlich. Es gehe ja nicht um die unrichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Rechte des Antragstellers, sondern um gesetz- und verfassungswidrige Entscheidungen, die sich ausnahmslos wiederholten. Um die weiteren Rechtspflichtverletzungen nicht in Kauf nehmen zu müssen, möge der Staatsgerichtshof sich mit Fragen und Tragweite der Verletzungen dem Antragsteller gegenüber auseinandersetzen und es seien unbefangene Richter zu bestellen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Was zuerst den Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes angeht, so war dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie der Staatsgerichtshof schon in den Entscheidungen zu StGH 2009/57, StGH 2009/104 (jeweils Erw. 3.6) sowie zu StGH 2009/129 (Erw. 4) ausgeführt hat, ist es geradezu missbräuchlich, wenn der Antragsteller immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt, welche er primär damit begründet, dass die betroffenen Richter schon für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen hätten. Wie dem Antragsteller schon mehrfach klargemacht worden ist, ist dies kein relevanter Ablehnungsgrund und dessen dauernde Geltendmachung erweist sich inzwischen als rechtsmissbräuchlich. Auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren hat der Antragsteller keine anderen Ablehnungsgründe gegen den Senat des Staatsgerichtshofes geltend gemacht. Anzumerken ist, dass dem Antragsteller unabhängig hiervon jeweils die Zusammensetzung des Gerichtes mitzuteilen ist, da er einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der über ihn urteilenden Richter hat. Er hat auch weiterhin das Recht Befangenheitsanträge zu stellen, sofern er nicht zum wiederholten Male Befangenheitsgründe anführt, welche schon des Öfteren als unhaltbar bzw. nicht relevant qualifiziert worden sind.
2. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof richten sich gemäss den Verweisen in Art. 51 Abs. 1 StGHG nach den einschlägigen LVG-Bestimmungen, konkret nach Art. 104 und 105 LVG (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 826; vgl. auch StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, Erw. 1). Für die Wiederaufnahmegründe, die eine Wiederaufnahme auf Parteiantrag ermöglichen, sieht Art. 104 Abs. 1 LVG wiederum die sinngemässe Anwendung der einschlägigen ZPO-Vorschriften vor (Tobias Michael Wille, a. a. O., 830).
2.1. Danach ist zunächst zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag von einem dazu Berechtigten gestellt worden ist, ob sich der Wiederaufnahmeantrag auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund stützt und ob er frist- und formgerecht eingebracht worden ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 833 f. mit Verweis auf StGH 1985/11/W, LES 1988, 3 [4] und StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, Erw. 1.1 f.).
Da der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag von einem dazu Berechtigten (Art. 51 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 LVG) gestellt worden ist und sich der Antrag auf gesetzliche Wiederaufnahmegründe stützt (Art 51 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 LVG und § 498 Abs. 1 Ziff. 5, 6 und 7 ZPO) sowie frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist weiters zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag auch begründet ist, d. h. ob einer der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
2.2. § 498 ZPO listet die Wiederaufnahmegründe auf, wobei sich der Antragsteller auf die Ziff. 5 ("wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist"), Ziff. 6 ("wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil [§ 411] auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens Recht schafft") und Ziff. 7 ("wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde") stützt.
2.3. Der Antragsteller macht geltend, dass der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 zu StGH 2009/42 einerseits seiner Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 135) keine Folge gegeben und die Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass ein Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 126) unzulässig sei, bestätigt habe. Andererseits habe der Oberste Gerichtshof (schon) mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (ON 144) die gegenteilige Auffassung vertreten und entsprechend dem (vom Antragsteller parallel zur Individualbeschwerde erhobenen) Revisionsrekurs Folge gegeben und den Beschluss des Obergerichtes aufgehoben. Zudem macht der Antragsteller geltend, dass der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2009/42 keine Gegenäusserung hätte einholen und dafür jedenfalls keine Kosten hätte zusprechen dürfen.
2.4. Im vorliegenden Fall ist Ziff. 5 von § 498 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht betroffen, da sich das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/42 auf kein strafgerichtliches Erkenntnis abstützt. Der vom Staatsgerichtshof im Zeitpunkt der Fällung des Urteils zu StGH 2009/42 vom 25. Juni 2009 aus Versehen nicht berücksichtigte Umstand, dass der in jenem Verfahren angefochtene Beschluss des Obergerichtes schon am 4. Juni 2009 vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss (ON 144) aufgehoben worden war, ist dagegen als Wiederaufnahmegrund gemäss Ziff. 6, allenfalls auch gemäss Ziff. 7 zu qualifizieren. Denn wenn der Staatsgerichtshof die Aufhebung der mit Individualbeschwerde angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes (ON 135) durch den Obersten Gerichtshof nicht aus Versehen unberücksichtigt gelassen hätte, hätte er gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG das Verfahren wegen formeller Klaglosstellung des Antragstellers einzustellen gehabt.
2.5. Da somit der Wiederaufnahmeantrag begründet ist, war ihm spruchgemäss Folge zu geben, das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Juni 2009 zu StGH 2009/42 aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu verfügen (siehe StGH 1985/11/W, LES 1988, 3 [4, Erw. 5.3]).
Auf die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten rechtlichen Ausführungen zur Sache selbst ist in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen, hierüber wird im neuerlichen Verfahren und dessen Entscheidung zu befinden sein (StGH 1985/11/W, LES 1988, 3 [4, Erw. 6]).
3. Der vom Antragsteller begehrte Kostenersatz war trotz der Antragstattgebung nicht zu gewähren. Denn die Eingabegebühr von CHF 170.00 hat der Antragsteller nicht geleistet und mangels anwaltlicher Vertretung kann ihm auch die begehrte Entschädigung für den Wiederaufnahmeantrag von CHF 150.00 nicht gewährt werden.
4. Schliesslich ist vor diesem Hintergrund auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenstandslos geworden.